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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: T-358/04
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

12. September 2007(*)

"Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke in Form eines Mikrofonkorbs - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-358/04

Georg Neumann GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juni 2004 (Sache R 919/2002-2), mit der der Antrag auf Eintragung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Mikrofonkorbs als Gemeinschaftsmarke abgelehnt wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin I. Labucka,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 30. August 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 1. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 9. Dezember 1996 reichte die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung ein.

2 Die Marke, deren Eintragung beantragt wurde, besteht in der nachfolgend wiedergegebenen dreidimensionalen Form:

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3 Diese Marke stellt die Form eines sogenannten Mikrofonkorbs dar, der die Mikrofonkapsel umschließt und schützt, welche endseitig auf einem Schaft sitzt, der elektronische Bauteile umschließt und der Mikrofonhalterung dient.

4 Die Waren, für die die Eintragung der Marke beantragt wurde, gehören in die Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen der folgenden Beschreibung: "Mikrofone, insbesondere Studiomikrofone, Kondensatormikrofone, Druckgradientenmikrofone und deren Teile (soweit in Klasse 9 enthalten)".

5 Die Klägerin beanspruchte die Priorität der am 10. Juni 1996 angemeldeten und am 18. September 1996 eingetragenen deutschen Marke Nr. 39625644.

6 Mit Schreiben vom 28. November 2001 teilte die Prüferin der Klägerin mit, dass ihre Marke nicht eintragungsfähig sei, weil sie im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 keine Unterscheidungskraft habe. Dem Beanstandungsbescheid der Prüferin waren Bilder von ähnlichen Mikrofonen beigefügt, die von anderen Unternehmen hergestellt und vertrieben werden. Nach dem Verzicht der Klägerin auf das Recht, weitere Stellungnahmen einzureichen, wies die Prüferin mit Bescheid vom 6. September 2002 die Markenanmeldung unter Aufrechterhaltung ihrer Beanstandungen zurück.

7 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 6. November 2002 Beschwerde ein mit der Begründung, dass die in der Beanstandung der Prüferin angeführten Mikrofone mit ähnlichem Design zum Teil von Mitbewerbern stammten, die in der Zwischenzeit und auf die Intervention der Klägerin hin die Produktion und Vermarktung eingestellt hätten. Andere Wettbewerber, die ein ähnliches Mikrofondesign verwendeten, stammten hingegen aus dem Fernen Osten und fertigten Produkte von geringer Qualität, die nicht in direkter Konkurrenz zu den Produkten der Klägerin stünden. Der kleine Verbraucherkreis, auf den die in Rede stehenden Waren abzielten, erkenne, dass die spezifische Form des Mikrofons keine funktionelle Bedeutung habe, sondern als Kombination ästhetischer Gestaltungselemente zu einem unverwechselbaren Gesamteindruck anzusehen sei, die sich dem Gedächtnis einpräge. Die Klägerin wies auch darauf hin, dass die angemeldete Marke in den Vereinigten Staaten als Marke eingetragen worden sei.

8 Mit Entscheidung vom 17. Juni 2004 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Zweite Beschwerdekammer des HABM den Bescheid der Prüfungsabteilung. Sie war der Ansicht, dass die Elemente, die den Mikrofonkorb bildeten, üblich seien und dass diesem keine zusätzlichen Elemente die Fähigkeit verliehen, erkennbar aus dem geläufigen Formenschatz herauszutreten, um allein aufgrund der Form als Produkt eines bestimmten Unternehmens in Erinnerung zu bleiben und identifiziert zu werden. Die Eintragung dieser Marke komme daher nur auf der Grundlage einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft in Betracht; die Klägerin habe sich jedoch nicht auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 berufen. Die Beschwerdekammer habe auch zur Kenntnis genommen, dass es der Klägerin gelungen sei, Mitbewerber daran zu hindern, Mikrofone mit einem ähnlichen Design auf den Markt zu bringen, die Verhaltensweise dieser Unternehmen könne jedoch nicht ausreichen, um der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.

Anträge der Parteien

9 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

10 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

11 Mit am 28. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben und in der Erwiderung hat die Klägerin den Erlass von prozessleitenden Maßnahmen und die Durchführung einer Beweisaufnahme beantragt, mit der nachgewiesen werden soll, dass die maßgeblichen Verkehrskreise daran gewöhnt seien, die Ausbildung des Mikrofonkorbs als einen Hinweis auf die Herkunft zu sehen, und dass dies bei der streitigen Form, die Gestaltungselemente aufweise, die von den gebräuchlichen Formen abwichen, der Fall sei.

Rechtliche Würdigung

Vorbringen der Parteien

12 Mit ihrem einzigen Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe, dass sie eine unzutreffende Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke vorgenommen habe, deren Eintragung beantragt worden sei.

13 Zunächst habe die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft verkannt, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Verkehrskreise besonders auf die Formgebung der Mikrofonkörbe achteten und Gestaltungsdetails - die dem Laien als art- oder gattungsgemäß erscheinen mögen - als individualisierende und herkunftsidentifizierende Merkmale solcher Mikrofone werteten. Dies sei aus drei Gründen der Fall.

14 Erstens seien die von der Markenanmeldung erfassten Waren hochwertige Mikrofone, insbesondere Studiomikrofone, wie aus der Tatsache des Anbringens eines Mikrofon(schutz)korbs hervorgehe. Es handele sich daher nicht um Allerweltsartikel, sondern um "High-Tech"-Geräte, die aus diesem Grund besonderer Aufmerksamkeit unterlägen.

15 In diesem Zusammenhang hat die Klägerin angegeben, dass es sich bei "den Mikrofonen, für die die Streitmarke angemeldet wurde, ... praktisch ausschließlich um ... Studiomikrofone höchster Qualifikation und Qualität" handele; in ihrem Erwiderungsschriftsatz hat sie beantragt, das Warenverzeichnis auf "Studiomikrofone und deren Teile (soweit in Klasse 9 enthalten)" zu beschränken.

16 Zweitens trägt die Klägerin vor, dass die Fähigkeit der beantragten Marke, die mit ihr gekennzeichnete Ware von der Ware anderer Hersteller zu unterscheiden, in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen sei. Diese seien von der Beschwerdekammer zutreffend bestimmt worden, und die von dem Eintragungsantrag erfassten Waren wendeten sich unstreitig an Fachleute und Spezialisten der Tontechnik, für die die Mikrofone ein wesentliches Arbeitsgerät seien, denen deshalb besondere Aufmerksamkeit geschenkt werde.

17 Drittens habe die streitige Form als solche keine Funktion zu erfüllen und sei daher der individuellen Formgebung zugänglich, die sie individualisiere. Darüber hinaus setze sich der Mikrofonkorb, dessen Form die beantragte Marke darstelle, deutlich vom Rest des Mikrofons ab, und seine Prominenz ziehe automatisch die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich, zumal es keine ablenkenden Gestaltungselemente des übrigen Mikrofons gebe.

18 In Anbetracht dieser Umstände seien die "allgemeinen Erfahrungssätze zu der Wahrnehmung der Warenform durch den Verbraucher", auf die sich das HABM in seiner Klagebeantwortung berufe, in der vorliegenden Rechtssache ohne Bedeutung. Der in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung angesprochene Grundsatz, dass im Fall einer dreidimensionalen Marke, die aus der Form der Ware selbst bestehe, die Wahrnehmung durch die betroffenen Verkehrskreise nicht notwendigerweise die gleiche sei wie einer Wort-, Bild- oder dreidimensionalen Ware, die nicht aus der Form der Ware bestehe, hänge von den maßgeblichen Verkehrskreisen und dem Grad ihrer Aufmerksamkeit ab. So sei es, anders als im vorliegenden Fall, in der Rechtssache, in der das in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung angeführte Urteil des Gerichts vom 19. September 2001, Henkel/HABM (Runde, rot-weiße Tablette) (T-337/99, Slg. 2001, II-2597), ergangen sei, um Produkte des täglichen Verbrauchs für allgemeine Endverbraucher gegangen, und aus diesem Grund sei bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke in jener Rechtssache "auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen" gewesen (Urteil Runde, rot-weiße Tablette, Randnr. 47).

19 In diesem Zusammenhang und zur Begründung ihres Antrags auf Erlass von prozessleitenden Maßnahmen und Durchführung einer Beweisaufnahme (vgl. oben, Randnr. 11) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Frage der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall könne nur von Sachverständigen, nämlichen Fachleuten der Tontechnik, geklärt werden.

20 Zweitens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe ihrer Beurteilung eine unvollständige und unzutreffende Analyse der Merkmale der Anmeldemarke zugrunde gelegt. Sie teilt die Auffassung der Beschwerdekammer, dass sich auch der als Marke angemeldete Mikrofonkorb wie zahlreiche andere Körbe entsprechender Mikrofone aus einem Kreisring als Basis, einem die Mikrofonkapsel mit Abstand umgebenden Drahtgeflecht und einem dieses senkrecht zum Kreisring überwölbenden Bügel zusammensetze (Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung). Sie wendet sich allerdings gegen die Aussage, dass der angemeldeten Marke "jedes zusätzliche Beiwerk [fehlt], das als auffallend, eigentümlich oder originell angesehen werden könnte und [ihr] die Fähigkeit verleihen würde, erkennbar aus dem vorhandenen und geläufigen Formenschatz herauszutreten, um allein aufgrund der Form als Produkt eines bestimmten Unternehmens und nicht als beliebiger Mikrofonkorb in Erinnerung bleiben und identifiziert werden zu können" (Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung).

21 Die symmetrisch zum Bügel beidseitig angeordneten Abplattungen des Drahtgeflechts stellten nämlich ein "Identifikationsmerkmal" dar. Wegen des partiellen Schnitts einer Ebene mit einem im Wesentlichen zylindrischen (Drahtgeflecht-)Körper hätten jene Flächen die ungewöhnliche Form von hyperbelartigen Teilellipsen, die prominent und daher sofort erkennbar in Erscheinung träten (vgl. die Darstellung links oben in Randnr. 2). Die Abplattungen seien auch senkrecht dazu von der Seite deutlich erkennbar (vgl. die Darstellung rechts unten in Randnr. 2).

22 Der die angemeldete Marke bildende Mikrofonkorb unterscheide sich somit markant von den üblichen und herkömmlichen Mikrofonkörben mit Zylinder- oder Kugelformen. Die Klägerin macht außerdem geltend, dass diese Form für sie in den Jahren 1960/1964 von dem bedeutenden Industriedesigner Wilhelm Braun-Feldweg, einem Professor für Industriedesign der Hochschule für Bildende Künste in Berlin, entworfen worden sei.

23 Drittens bestreitet die Klägerin die Relevanz der von der Prüferin in ihrem Beanstandungsbescheid vom 28. November 2001 dokumentierten Beispiele von Mikrofonen. Was die Mikrofone angehe, die einen ähnlichen Mikrofonkorb aufwiesen wie denjenigen, dessen Form die angemeldete Marke darstelle, seien deren Hersteller dazu gezwungen worden, auf deren Herstellung und Vertrieb zu verzichten, und zwar aufgrund von Maßnahmen der Klägerin, wie sie vor der Beschwerdekammer dargelegt habe.

24 Dabei sei im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, ob dieser Verzicht wegen der Rechte erfolgt sei, die die Klägerin aus ihrer deutschen Marke (deren Unterscheidungskraft als ausreichend angesehen worden sei), die der angemeldeten Marke entspreche, herleite, wegen deren Nutzung (im Sinne von § 4 Nr. 2 des deutschen Markengesetzes) oder aufgrund wettbewerbsrechtlicher Erwägung. Entscheidend sei, dass die von der Prüferin ins Feld geführten Drittbenutzungen nicht mehr existierten und deshalb die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke nicht gefährden könnten. Die Feststellung der Beschwerdekammer in Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung sei daher gegenstandslos.

25 Viertens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung außerdem geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil sie auf Erwägungen beruhe, die vom Gerichtshof in einem nach der Einreichung der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache erlassenen Urteil zurückgewiesen worden seien. Bei der Ablehnung der Eintragung der beantragten Marke mit der Begründung, dass diese keine Unterscheidungskraft aufweise, habe die Beschwerdekammer nämlich in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung Randnr. 36 des Urteils des Gerichts vom 2. Juli 2002, SAT.1/HABM (SAT.2) (T-323/00, Slg. 2002, II-2839), zitiert und behauptet, dass die absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis e der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgten, dass die von ihnen erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden könnten, und dass, um zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil erlange, die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen zu verhindern sei, das allen zur freien Verwendung überlassen bleiben müsse. Durch Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM (C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317), habe der Gerichtshof aber das oben genannte Urteil aufgehoben und dabei angenommen, dass das in Randnr. 36 des Urteils des Gerichts genannte Kriterium für die Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht erheblich sei.

26 Das HABM ist der Ansicht, dass die Beschwerdekammer den Antrag auf Eintragung der Form eines Mikrofonkorbs zu Recht wegen mangelnder Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen habe.

27 Zunächst macht das HABM gegenüber dem Vorbringen der Klägerin, der Verkehrskreis der Tontechniker fasse im Gegensatz zum "gewöhnlichen" Verbraucher die Form eines Mikrofons üblicherweise als Herkunftshinweis auf, geltend, dass es sich hierbei in Wahrheit um einen Tatsachenvortrag handele, der allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zur Wahrnehmung der Warenform durch den Verbraucher, wie sie die Gemeinschaftsrechtsprechung formuliert habe, widerspreche. Das HABM ist der Auffassung, dass diese Behauptung nicht der Wirklichkeit entspreche. Im Übrigen hat das HABM in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Klägerin ihre Argumentation auf Studiomikrofone stützt, während die Beschreibung der Waren im Antrag weiter gefasst und nicht beschränkt gewesen sei.

28 Das HABM widerspricht sodann der Behauptung, die Abplattungen des Drahtgestells seien ein nichtübliches Gestaltungselement von Mikrofonen.

29 Es macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Klägerin abgesehen von ihren nationalen Voreintragungen und den Klagen, die sie gegen Wettbewerber erhoben habe, um die Eingriffe in die Rechte, die sie aus diesen Eintragungen herleite, abzustellen, nichts vorgetragen habe, was den Befund der Prüferin, dass es sich bei der angemeldeten Form um eine übliche Form handele, entkräften könnte. Das Einleiten rechtlicher Schritte sage wenig über die tatsächlichen Marktverhältnisse aus, und noch weniger könne es einen Eindruck von der vermutlichen Verbraucherwahrnehmung verschaffen. So wenig wie eine nationale Eintragung das HABM bei seiner Beurteilung binden könne, so wenig könnten die in einem auf die nationalen Rechte gestützten Verletzungsverfahren erzielten Ergebnisse eine Auswirkung auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft haben.

30 Im Übrigen weist das HABM darauf hin, dass die Argumentation der Klägerin offensichtlich nur Deutschland und die USA betreffe, während der Befund der Prüferin für die gesamte Gemeinschaft Gültigkeit habe, da davon ausgegangen werden könne, dass die zitierten Wettbewerber ihre Produkte auch in Frankreich, im Vereinigten Königreich und in anderen Mitgliedstaaten vertrieben.

31 Das HABM hebt hervor, dass die Unterlagen betreffend den Designer Braun-Feldweg, der die angemeldete Form entworfen habe, erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden seien. Zudem bestätige die Tatsache, dass es Braun-Feldweg gelungen sei, ein rein technisches Produkt dem "Schönheitsempfinden zu unterwerfen", die ästhetische Bedeutung der angemeldeten Form, nicht aber deren Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne. Dies habe im Übrigen die Beschwerdekammer bereits erkannt, als sie in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung eingeräumt habe, dass der Verbraucher das Design des Mikrofons als ästhetisch ansprechend empfinden möge, ohne dass dies bedeute, dass es auch unterscheidungskräftig sei.

Würdigung durch das Gericht

32 Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-24/05 P, Slg. 2006, I-5677, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zu den betroffenen Waren

33 Aus dem Vorbringen der Klägerin vor dem Gericht ergibt sich, dass diese der Auffassung ist, dass die Waren, in Bezug auf die die Unterscheidungskraft der beantragten Marke zu beurteilen sei, ausschließlich hochwertige Mikrofone und insbesondere Studiomikrofone seien. In Anbetracht des oben in Randnr. 4 wiedergegebenen Warenverzeichnisses ist dieser Auffassung aber nicht zu folgen. Aus der Verwendung des Ausdrucks "insbesondere" in der Warenbeschreibung geht nämlich hervor, dass Studiomikrofone, Kondensatormikrofone und Druckgradientenmikrofone darin nur als Beispiele aufgeführt werden und dass das Warenverzeichnis daher Mikrofone im Allgemeinen erfasst.

34 Dabei mag es sein, dass die Klägerin nur Mikrofone von hoher Qualität und hohem Wert verkauft, die daher ausschließlich von Fachleuten und Tontechnikern gekauft werden. Wie aus der Rechtsprechung des Gerichts hervorgeht, werden jedoch außerhalb des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke liegende Umstände und insbesondere der Preis der betreffenden Ware nicht Teil des Registereintrags und können folglich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke nicht berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. April 2003, Axions und Belce/HABM [Form einer braunen Zigarre und eines Goldbarrens], T-324/01 und T-110/02, Slg. 2003, II-1897, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass die hohe Qualität oder der hohe Wert der im Eintragungsantrag genannten Waren Merkmale wären, die durch die Natur dieser Waren (d. h. Mikrofone) oder durch die Form, die die angemeldete Marke darstellt, so wie sie oben in Randnr. 2 wiedergegeben ist, notwendig vorgegeben sind. Vielmehr wird die Behauptung der Klägerin, dass das Anbringen eines Mikrofonkorbs beweise, dass es sich um hochwertige Mikrofone handele, durch ihr Vorbringen vor der Beschwerdekammer widerlegt, dass bestimmte Mikrofone mit ähnlichem Design Produkte von geringer Qualität seien und nicht in direkter Konkurrenz zu ihren Produkten stünden. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass die Form, die die angemeldete Marke darstellt, ausschließlich auf Studiomikrofonen angebracht werden kann. Im Gegenteil behauptet die Klägerin, dass diese Form als solche keine Funktion erfülle.

36 Außerdem ist das Gericht der Auffassung, dass dem Antrag, das Verzeichnis der in der Anmeldung bezeichneten Waren, so wie es oben in Randnr. 4 wiedergegeben ist, auf "Studiomikrofone und deren Teile" zu beschränken, den die Klägerin hilfsweise in ihrem Erwiderungsschriftsatz festgestellt hat, nicht stattzugeben ist. Dieser Antrag ist nämlich auf eine Änderung der maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke untersucht hat, und demzufolge darauf gerichtet, notwendigerweise den Umfang des Rechtsstreits zu verändern. Gemäß Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts können die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern. Aufgabe des Gerichts in Markenrechtsstreitigkeiten ist es nämlich, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer zu überprüfen (Urteile des Gerichts vom 9. Oktober 2002, KWS Saat/HABM [Orangeton], T-173/00, Slg. 2002, II-3843, Randnr. 13, und vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM - Johnson & Johnson [monBeBé], T-164/03, Slg. 2005, II-1401, Randnrn. 20 und 21).

37 Die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ist daher in Bezug auf die Waren zu prüfen, die in dem oben in Randnr. 4 erwähnten Verzeichnis aufgeführt sind.

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

38 Was die maßgeblichen Verkehrskreise angeht, ist davon auszugehen, dass die betroffenen Waren grundsätzlich nicht für die breite Öffentlichkeit, sondern für einen beschränkten Verbraucherkreis bestimmt sind. Demzufolge ist die von der Beschwerdekammer in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung gewählte und von der Klägerin nicht beanstandete Definition zu übernehmen, nach der die betroffenen Waren "den kleinen Kreis von Leuten ... [ansprechen], der spezielle Kenntnisse von Mikrofonen hat".

39 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen in Bezug auf die betroffenen Waren ist diese Definition jedoch nicht dahin zu verstehen, dass sie "ausschließlich ... Fachleute ..., insbesondere Tontechniker ..., [erfasst], für die Mikrofone ein ... Arbeitsgerät sind", wie die Klägerin behauptet. Mikrofone, verstanden ohne die von der Klägerin in ihrer Erwiderung beantragte Einschränkung, richten sich sicherlich an weitere Verkehrskreise, d. h. auch an Verbraucher, die sich ihrer nicht zu beruflichen Zwecken bedienen.

40 Außerdem wird die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise durch deren Aufmerksamkeitsgrad beeinflusst, der je nach der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26). Im vorliegenden Fall kann man annehmen, dass die Verkehrskreise, da Mikrofone Gegenstände sind, die weniger häufig genutzt werden und einen größeren Wert haben als Waren des laufenden Konsums, der Auswahl dieser Waren einen hohen Grad an Aufmerksamkeit widmen werden.

Zur Unterscheidungskraft

41 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien (vgl. Urteil Storck/HABM, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ist folglich nach den oben in Randnr. 32 genannten Kriterien zu beurteilen.

42 Jedoch wird im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in der gleichen Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil Storck/HABM, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Daher besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen geeignet ist, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (vgl. Urteil Storck/HABM, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Im vorliegenden Fall sind zunächst die Argumente zu prüfen, die daraus hergeleitet werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise für die Form der Mikrofonkörbe als Herkunftsangabe sensibilisiert seien.

45 In diesem Zusammenhang ist zum einen festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass die Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise im Fall einer dreidimensionalen Marke, die aus der Form der Ware selbst bestehe, nicht notwendigerweise die gleiche sei wie bei einer Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom äußeren Erscheinungsbild der Waren, das die Marke bezeichnet, unabhängig ist. Damit hat die Beschwerdekammer nämlich keineswegs angenommen, dass dem Verbraucher die Form als Angabe der Herkunft der Waren grundsätzlich gleichgültig sei oder dass die Form eines Mikrofonkorbs niemals Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 besitzen könne.

46 Zum anderen ist das Gericht, was die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall angeht, der Auffassung, dass der Umstand, dass der durchschnittliche Verbraucher der betroffenen Waren sachkundig ist und ihnen einen hohen Grad an Aufmerksamkeit widmet, für sich allein nicht für den Nachweis ausreicht, dass der Verbraucher daran gewöhnt ist, in der Form dieser Waren eine Herkunftsangabe zu sehen. Zwar kann angenommen werden, dass diese Verkehrskreise mehr auf die verschiedenen technischen oder ästhetischen Details der Ware achten, doch bedeutet dies nicht automatisch, dass sie diese so wahrnehmen, als hätten sie die Funktion einer Marke. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Klägerin nichts Konkretes dafür vorträgt, dass es in der betreffenden Branche eine Praxis gäbe, die darin bestünde, die Waren der verschiedenen Hersteller nach ihrer Form zu unterscheiden. Mangels derartiger Anhaltspunkte ist das Vorbringen, dass die Form eines Mikrofonkorbs sich besonders gut für eine Individualisierung der betroffenen Waren eigne, ebenfalls nicht ausreichend.

47 Hinzuzufügen ist, dass, selbst wenn der Durchschnittsverbraucher der hier betroffenen Waren vollauf in der Lage wäre, die Form der Mikrofonkörbe als eine Angabe über deren Herkunft wahrzunehmen, diese Feststellung nicht bedeuten würde, dass jede Form eines Mikrofonkorbs die Unterscheidungskraft besitzt, die für ihre Eintragung als Gemeinschaftsmarke erforderlich ist. Um in einem solchen Fall zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft besitzt, wäre nämlich noch zu prüfen, ob die in Frage stehende Form hinreichende Merkmale aufweist, um die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. November 2004, Henkel/HABM [Form einer weißen und transparenten Flasche], T-393/02, Slg. 2004, II-4115, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Was die Frage angeht, ob die angemeldete Marke Unterscheidungskraft hat, ist auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, was nicht unvereinbar damit ist, die einzelnen Gestaltungselemente dieser Marke nacheinander zu prüfen. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C-286/04 P, Slg. 2005, I-5797, Randnrn. 22 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Nach der Beschreibung der angemeldeten Marke durch die Klägerin, die in Anbetracht der Wiedergabe der Marke oben in Randnr. 2 zutreffend zu sein scheint, wird diese Marke durch folgende Bestandteile gekennzeichnet:

- einen Kreisring aus Metall;

- einen Bügel aus Metall, senkrecht zum Kreisring;

- zwei einander gegenüberliegende, vom Kreisring zum Bügel verlaufende Korbhälften aus Drahtgeflecht;

- zwei einander gegenüberliegende, nach oben zum Bügel konvergierende Abplattungen der Korbhälften in Form hyperbelartiger Teilellipsen.

50 Während die Klägerin mit der Beschwerdekammer darin übereinstimmt, dass die ersten drei dieser Bestandteile auch zahlreiche andere Mikrofonkörbe kennzeichnen, vertritt sie die Auffassung, dass die Form des Mikrofonkorbs, die die angemeldete Marke darstellt, sich wegen der symmetrisch zum Bügel beidseitig angeordneten Abplattungen des Drahtgeflechts sehr markant von der Form üblicher und herkömmlicher Mikrofonkörbe unterscheide. Wegen des partiellen Schnitts einer Ebene mit einem im Wesentlichen zylindrischen Körper hätten jene Flächen die ungewöhnliche Form von hyperbelartigen Teilellipsen, die prominent sowie auch von der Seite deutlich in Erscheinung träten und ein "Identifikationsmerkmal" der angemeldeten Marke darstellten. Die Beschwerdekammer habe dieses Merkmal nicht berücksichtigt und daher ihre Beurteilung der Unterscheidungskraft auf eine unvollständige Analyse der betroffenen Marke gestützt.

51 Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in ihrer Beschreibung der Bestandteile der angemeldeten Marke in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung die Abplattungen des Drahtgeflechts nicht erwähnt hat. Aus dieser Randnummer geht jedoch auch hervor, dass sie ihre Schlussfolgerung, dass der angemeldeten Marke jegliches zusätzliche Beiwerk fehle, das ihr die Fähigkeit verleihen würde, als Produkt eines bestimmten Unternehmens in Erinnerung bleiben und identifiziert werden zu können, auf die Prüfung der von der Prüferin vorgelegten Unterlagen gestützt hat.

52 Die Prüfung der Akten der Beschwerdekammer bestätigt aber, dass mehrere von der Prüferin dokumentierte Mikrofonkörbe durch Abplattungen des Drahtgeflechts in der Weise gekennzeichnet sind, dass ihre Oberflächen die Form von "hyperbelartigen Teilellipsen" haben. Außerdem räumt die Klägerin selbst ein, dass es unter den von der Prüferin angegebenen Beispielen Mikrofonkörbe mit "ähnlicher" Form gegeben habe. Im Übrigen geht aus den Akten der Beschwerdekammer hervor, dass die Maßnahmen, die die Klägerin gegenüber einigen dieser Unternehmen ergriffen hat, dadurch gerechtfertigt waren, dass diese Mikrofonkörbe mit einem Design herstellten oder vertrieben, das Merkmale aufwies, die mit denjenigen der Marke der Klägerin identisch oder fast identisch waren.

53 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass durch die Unvollständigkeit der Beschreibung der Bestandteile der angemeldeten Marke die oben genannte Schlussfolgerung der Beschwerdekammer nicht in Frage gestellt wird. Auf jeden Fall ist darauf hinzuweisen, dass nach der Systematik der Verordnung Nr. 40/94 die Eintragung nur auf der Grundlage und in den Grenzen des vom Antragsteller beim HABM gestellten Eintragungsantrags erfolgen kann. Daraus folgt, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beschreibung für die Prüfung der Unterscheidungskraft der fraglichen Form keine Bedeutung hat, da allein die oben in Randnr. 2 wiedergegebene Form Gegenstand der Prüfung sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 30. November 2005, Almdudler-Limonade/HABM [Form einer Limonadenflasche], T-12/04, Slg. 2005, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42, und vom 31. Mai 2006, De Waele/HABM [Form einer Wurst], T-15/05, Slg. 2006, II-1511, Randnr. 36).

54 Außer den Abplattungen des Drahtgeflechts in Form von hyperbelartigen Teilellipsen nennt die Klägerin aber kein Merkmal der Form, die die angemeldete Marke darstellt, anhand dessen, für sich allein genommen oder in Verbindung mit anderen, die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren der Klägerin von den Waren anderer Unternehmen unterscheiden könnten. Das Gericht muss daraus folgern, dass etwaige Unterschiede zwischen der Form, die die angemeldete Marke darstellt, und den durch Abplattungen des Drahtgeflechts in Form von hyperbelartigen Teilellipsen gekennzeichneten Mikrofonen, deren Abbildungen sich in der Akte der Beschwerdekammer finden, nicht geeignet wären, als Angabe der Herkunft der betroffenen Waren die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich zu ziehen. Zudem wird diese Schlussfolgerung in Anbetracht des Grades der Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und den anderen untersuchten Formen nicht dadurch in Frage gestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise bei der Auswahl der in Frage stehenden Waren einen hohen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legen könnten.

55 Darüber hinaus ist auch der Umstand, dass die Form des Mikrofonkorbs, die die angemeldete Marke darstellt, als solche keine Funktion erfüllt, nicht geeignet, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Soweit die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung verstehen, wirkt sich die Tatsache, dass das Zeichen gleichzeitig eine andere Funktion als den Hinweis auf die betriebliche Herkunft, z. B. eine technische Funktion, erfüllt, auf seine Unterscheidungskraft nämlich nicht aus (vgl. Urteil des Gerichts Orangeton, Randnr. 30).

56 Zum Vorbringen der Klägerin, dass die angemeldete Marke sich von den üblichen und herkömmlichen zylinder- oder kugelförmigen Mikrofonkörben markant unterscheide, ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, so wie sie von der Beschwerdekammer definiert werden, die besondere Kenntnisse in dem betroffenen Bereich besitzen, Kenntnis nicht nur von den üblichen und herkömmlichen Formen der hier betroffenen Waren, sondern auch von weniger typischen Formen haben werden, die dem Laien als ungewöhnlich erscheinen könnten. Das Gericht ist der Auffassung, dass die in der Akte der Beschwerdekammer angeführten Beispiele rechtlich hinreichend beweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise an das Vorhandensein von Mikrofonkörben gewöhnt sind, die mit diesem Merkmal ausgestattet sind, das die Klägerin als ein "Identifikationsmerkmal" der angemeldeten Ware ansieht, und dass diese Art von Mikrofonkörben daher der Norm entspricht oder marktüblich ist.

57 Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Relevanz der Beispiele der Prüferin bestreitet. Sie trägt vor, was die von der Prüferin dokumentierten Mikrofone angehe, die einen ähnlichen Korb wie demjenigen aufgewiesen hätten, dessen Formen die angemeldete Ware darstelle, seien deren Hersteller dazu gezwungen worden, auf die Herstellung und den Vertrieb dieser Mikrofone zu verzichten, wie sie vor der Beschwerdekammer dargelegt habe. Da die von der Prüferin ins Feld geführten Benutzungen nicht mehr existierten, könnten sie die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke nicht mehr gefährden.

58 In diesem Zusammenhang ist das Gericht erstens der Ansicht, dass die Klägerin ihre Tatsachenbehauptungen rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen hat. Wie das HABM in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, geht aus der Klageschrift oder aus den Anlagen zu dieser nämlich nicht hervor, dass die Abwehrmaßnahmen gegenüber allen von der Prüferin dokumentierten ähnlichen Formen mit Erfolg durchgeführt worden wären. Insbesondere ergibt sich, was das Røde-Mikrofon angeht, dass Abwehrmaßnahmen nur gegenüber dem deutschen Vertriebshändler der Waren, Kotec Music Electronic, ergriffen worden sind.

59 Zweitens ist festzustellen, dass aus den Akten der Beschwerdekammer hervorgeht, dass die Klägerin Abwehrmaßnahmen gegenüber einigen ähnlichen Formen nach der Einreichung des Eintragungsantrags ergriffen hat. Unter diesen Voraussetzungen die Erheblichkeit dieser Beispiele von Formen mit der Begründung abzulehnen, dass die Wettbewerber der Klägerin auf deren Benutzung verzichtet haben, könnte zur Eintragung einer Marke führen, die bei Einreichung des Eintragungsantrags als solche ohne Unterscheidungskraft war. Ein solches Ergebnis kann aber nicht hingenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], T-128/01, Slg. 2003, II-701, Randnr. 41).

60 Drittens ist das Gericht auf jeden Fall der Ansicht, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass das - berechtigte oder nicht berechtigte -Verhalten von Konkurrenzunternehmen im vorliegenden Fall nicht ausreichen kann, um der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.

61 Wie oben festgestellt worden ist, sind die maßgeblichen Verkehrskreise nämlich bereits an Formen gewöhnt, die der Form ähnlich sind, die die angemeldete Marke darstellt, und die angemeldete Marke besitzt wegen dieser Gewöhnung als solche keine Unterscheidungskraft. Es gibt aber keinen Grund für die Annahme, dass der Umstand, dass die konkurrierenden Unternehmen dazu gezwungen worden sind, auf die Herstellung oder den Vertreib von Waren zu verzichten, die eine Form aufweisen, die der Form ähnlich ist, die die angemeldete Marke darstellt, zu einer plötzlichen Änderung der Norm oder der Gewohnheiten der Branche geführt hätte.

62 Außerdem kann die Relevanz der Beispiele ähnlicher Formen für die Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht mit der Begründung verneint werden, dass das Verhalten der Dritten, die Waren mit diesen Formen herstellen oder vertreiben, unter Umständen unter das nationale Recht des unlauteren Wettbewerbs (vgl. in diesem Sinne Urteil Form einer Limonadenflasche, Randnr. 51) oder unter das Markenrecht fallen könne. Die Gemeinschaftsregelung für Marken ist nämlich ein aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes autonomes System, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist folglich ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu prüfen (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002, Mag Instrument/HABM [Form von Taschenlampen], T-88/00, Slg. 2002, II-467, Randnr. 41, und Urteil Form einer weißen und transparenten Flasche, Randnr. 45). Im Übrigen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die von der Prüferin dokumentierten Formen die Norm oder die tatsächlichen Gewohnheiten des betroffenen Sektors nicht wiedergeben.

63 Unter diesen Voraussetzungen kann die Relevanz der von der Prüferin für die Untersuchung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke gewählten Beispiele nicht in Frage gestellt werden.

64 Außerdem ist, was die Beweise angeht, mit denen die hervorragende Qualität des Designs der streitigen Form nachgewiesen werden soll, darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass die Waren ein Qualitätsdesign aufweisen, nicht zwangsläufig bedeutet, dass eine in der dreidimensionalen Form dieser Waren bestehende Marke von vornherein eine Unterscheidung dieser Waren von denen anderer Unternehmen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ermöglicht (Urteil Mag Instrument/HABM, Randnr. 68). Demzufolge hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die Verbraucher das Design der angemeldeten Ware möglicherweise als ästhetisch empfinden, dass es aber unwahrscheinlich ist, dass sie daran einen Hinweis auf die Warenherkunft sehen (Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung).

65 Darüber hinaus ist das von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument - ohne dass seine Zulässigkeit geprüft zu werden braucht - zurückzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht auf Randnr. 36 des vom Gerichtshof aufgehobenen Urteils SAT.2 Bezug genommen habe (vgl. oben, Randnr. 25). Aus der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Beschwerdekammer mit der Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft besitze, dass diese nicht allein aufgrund ihrer Form in der Erinnerung der maßgeblichen Verkehrskreise bleiben und nicht als beliebige Mikrofonkorbform, sondern als Produkt eines bestimmten Unternehmens identifiziert werden könne (Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung). Daher hat die Beschwerdekammer sich nicht auf die Erwägungen in Randnr. 36 des Urteils SAT.2 gestützt, sondern hat sich darum bemüht, zu bestimmen, ob die angemeldete Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnte, die Waren der Klägerin von Waren mit einer anderen Herkunft zu unterscheiden. Folglich hat die Beschwerdekammer trotz der Erwägungen in den Randnrn. 22 und 27 der angefochtenen Entscheidung ihre Entscheidung auf eine richtige Anwendung der maßgeblichen Kriterien gemäß der oben in Randnr. 32 genannten Rechtsprechung gestützt.

66 Schließlich ist auch der Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen oder auf Durchführung einer Beweisaufnahme (vgl. oben, Randnr. 11) zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Sache des Gerichts ist, die Zweckdienlichkeit solcher Maßnahmen zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 67, und Urteil des Gerichts vom 20. März 1991, Pérez-Mínguez Casariego/Kommission, T-1/90, Slg. 1991, II-143, Randnr. 94). Im vorliegenden Fall sieht das Gericht den Sachverhalt aufgrund des gesamten Verfahrens als hinreichend aufgeklärt an, da die Akte der Beschwerdekammer, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ausreichende Angaben für die Feststellung enthält, dass das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 besteht.

67 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

68 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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