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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: T-359/99
Rechtsgebiete: Verordnung 40/94/EWG


Vorschriften:

Verordnung 40/94/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung 40/94/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das als Gemeinschaftsmarke für die Dienstleistungen des Bereichs Versicherungswesen" angemeldete Wort EuroHealth kann im englischsprachigen Teil der Gemeinschaft zur Bezeichnung einer bestimmten Art von Versicherungsleistungen dienen, nämlich von Dienstleistungen der Krankenversicherung, die europaweit angeboten werden können. Dieses Wort ermöglicht es somit den betroffenen Verkehrskreisen, sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und unmittelbaren Bezug zu Dienstleistungen der Krankenversicherung herzustellen, die in dem Bereich Versicherungswesen" liegen. Die Anmeldung des Wortes EuroHealth kann daher für Versicherungsdienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen werden.

Was die Anmeldung dieses Wortes für die Dienstleistungen des Bereichs Finanzwesen" angeht, so ist die Verbindung zwischen dem semantischen Gehalt des Zeichens, d. h. Gesundheit in Europa", und den fraglichen Dienstleistungen nicht hinreichend konkret und unmittelbar, um zu belegen, dass das Zeichen in der Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher unmittelbar eine Identifizierung dieser Dienstleistungen erlaubte und deshalb insoweit beschreibenden Charakter hätte. Die Verbindung zwischen dem Wort EuroHealth und den betroffenen Finanzdienstleistungen ist folglich zu vage und unbestimmt, um unter den Ausschlussgrund des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zu fallen.

( vgl. Randnrn. 26-27, 36-37 )

2. Wird die Eintragung eines Zeichens für sämtliche Dienstleistungen eines bestimmten Bereichs ohne Unterscheidung nach einzelnen Dienstleistungen begehrt, so muss sich, wenn die Zurückweisung des Zeichens durch den Prüfer gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke mit der Beschwerde angefochten wird, die Beurteilung der Beschwerdekammer auf die Gesamtheit dieser Dienstleistungen beziehen.

( vgl. Randnr. 33 )

3. Auch wenn sich die Umstände, aus denen sich die beiden absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, also die fehlende Unterscheidungskraft eines Zeichens und sein beschreibender Charakter, ergeben können, in gewissem Umfang überschneiden können, haben doch beide Eintragungshindernisse ihren eigenen Anwendungsbereich und sind deshalb gesondert zu prüfen.

( vgl. Randnr. 48 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 7. Juni 2001. - Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Wort EuroHealth - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94. - Rechtssache T-359/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-359/99

Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. von Petersdorff-Campen, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Schennen und S. Bonne als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Oktober 1999 in der Beschwerdesache R 19/1999-1 über die Eintragung des Wortes EuroHealth als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter A. Potocki und J. Pirrung,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund der am 24. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Klägerin meldete am 26. Juni 1996 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung ein Wortzeichen als Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wort EuroHealth.

3 Die Eintragung wurde für die Dienstleistungen des Bereiches Versicherungswesen; Finanzwesen" in Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung begehrt.

4 Mit Bescheid vom 13. November 1998 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 40/94 zurück, da das angemeldete Wortzeichen nicht unterscheidungskräftig sei.

5 Am 6. Januar 1999 legte die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim Amt Beschwerde gegen den Bescheid des Prüfers ein.

6 Durch Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 15. Oktober 1999, der Klägerin zugestellt am 25. Oktober 1999 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

7 Die Beschwerdekammer führte aus, obgleich der Bescheid des Prüfers nur auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 gestützt sei, sei Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 gleichfalls einschlägig.

Anträge der Parteien

8 Die Klägerin beantragt,

- als Hauptantrag, die angefochtene Entscheidung abzuändern und das Amt anzuweisen, das Wortzeichen EuroHealth im Blatt für Gemeinschaftsmarken als Gemeinschaftsmarke für die in der Anmeldung bezeichneten Dienstleistungen der Klasse 36 zu veröffentlichen;

- hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9 Das Amt beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Antrag, das Amt anzuweisen, die Markenanmeldung EuroHealth zu veröffentlichen

10 Die Klägerin beantragt, an das Amt die Anweisung zu richten, die fragliche Anmeldung gemäß Artikel 40 der Verordnung Nr. 40/94 im Blatt für Gemeinschaftsmarken zu veröffentlichen.

11 Gemäß Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 hat das Amt die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsgerichts ergeben. Das Gericht kann dem Amt somit keine Anordnung erteilen, denn dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des vorliegenden Urteils zu ziehen (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM, BABY-DRY, Slg. 1999, II-2383, Randnr. 53). Der vorliegende Antrag ist deshalb unzulässig.

Zu dem Hauptantrag auf Abänderung und dem Hilfsantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

12 Die Klägerin macht geltend, sowohl die Wortbestandteile des Wortzeichens EuroHealth als auch dieses selbst seien zahlreichen Auslegungen zugänglich, die jedoch gedankliche Schlussfolgerungen erforderten.

13 Das Freihaltebedürfnis, auf das sich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 beziehe, müsse konkret bestehen. Die angefochtene Entscheidung beruhe aber auf einer abstrakten Beurteilung des Freihaltebedürfnisses, was die Gefahr rein spekulativ begründeter Zurückweisungen von Markenanmeldungen erhöhe.

14 Das Amt habe in der angefochtenen Entscheidung auch Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht berücksichtigt. Mit dieser Bestimmung solle sichergestellt werden, dass ein Zeichen, das aus einer Verkürzung oder Abwandlung einer beschreibenden Angabe bestehe, eingetragen werden könne, ohne dass die Benutzer dieser Angabe befürchten müssten, deswegen vom Inhaber der Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen zu werden.

15 Das Amt habe ferner die Praxis der nationalen Markenämter der Mitgliedstaaten, insbesondere des englischsprachigen Teils der Gemeinschaft, also Irlands und des Vereinigten Königreichs, nicht berücksichtigt, die zahlreiche Marken mit dem Bestandteil Euro" eingetragen hätten. Parallel dazu belegten die Recherchenberichte des Amtes, dass die nationalen Ämter Wortzeichen eintrügen, in denen, wie im streitigen Zeichen, der Bestandteil Euro" mit beschreibenden Angaben verbunden sei.

16 Das Amt führt aus, für die Zurückweisung eines Zeichens als Marke reiche es aus, wenn es nach dem Verständnis des angesprochenen Verbrauchers mindestens eine Wortbedeutung gebe, die beschreibend sei. Der Begriff EuroHealth erschöpfe sich in der beschreibenden Bedeutung, die bereits die beiden Bestandteile hätten, aus denen er zusammengesetzt sei.

17 Es sei unrichtig, dass Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ein Freihaltebedürfnis zugrunde liege. Die Begründung für die hier fraglichen Ausschlussgründe sei vielmehr, dass es sich bei dem fraglichen Zeichen nicht um eine Marke handele.

18 Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 betreffe den Schutzbereich der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke und komme nur im Verletzungsverfahren zum Tragen.

19 Was die Eintragungen anderer Marken mit der Vorsilbe Euro" angehe, so seien sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und es sei nicht Zweck der Recherchenberichte, Material für die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse zu ermitteln.

20 Schließlich sei daran zu erinnern, dass die angefochtene Entscheidung die Zurückweisung mit der Bedeutung von EuroHealth in der englischen Sprache begründet habe; damit habe die Erste Beschwerdekammer das Bestehen eines Eintragungshindernisses im englischsprachigen Teil der Gemeinschaft festgestellt.

Würdigung durch das Gericht

21 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können".

22 Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten derartige Zeichen - vorbehaltlich der etwaigen Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 - somit wegen ihres rein beschreibenden Charakters als ungeeignet, die Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zeichen oder Angaben, deren Bedeutung über einen rein beschreibenden Charakter hinausgeht, können hingegen als Gemeinschaftsmarken eingetragen werden.

23 Nach gefestigter Rechtsprechung ist das absolute Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 nur hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen, für die die Eintragung beantragt wurde (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-135/99, Taurus-Film/HABM, Cine Action, Slg. 2001, II-0000, Randnr. 25, und in der Rechtssache T-136/99, Taurus-Film/HABM, Cine Comedy, Slg. 2001, II-0000, Randnr. 25).

24 Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 finden die Vorschriften des Absatzes 1... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

25 Im vorliegenden Fall führte die Beschwerdekammer aus, in dem Wortzeichen EuroHealth könne der Bestandteil Health" - das englische Wort für Gesundheit" - von den angesprochenen Verbrauchern allgemein als Branchen- oder Sachgebietsbezeichnung des Versicherungsgewerbes, nämlich der Krankenversicherung, verstanden werden. Der Bestandteil Euro" sei austauschbar mit dem Adjektiv europäisch". Die Kombination der Vorsilbe Euro" mit dem Begriff Health" schaffe keinen zusätzlichen Gehalt, der dem Zeichen in seiner Gesamtheit seinen Charakter als bloße Beschreibung für Dienstleistungen der Krankenversicherung nehmen könnte.

26 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht annahm, dass das Wort EuroHealth im englischsprachigen Teil der Gemeinschaft zur Bezeichnung einer bestimmten Art von Versicherungsleistungen dienen kann, nämlich von Dienstleistungen der Krankenversicherung, die europaweit angeboten werden können. Denn zumindest in dieser Sprachzone ist der Begriff Health", wie die Beschwerdekammer zutreffend feststellte, rein beschreibend für Dienstleistungen der Krankenversicherung, während die Vorsilbe Euro" lediglich auf den europäischen Charakter dieser Dienstleistungen hinweist. Es lässt sich auch nichts dafür anführen, dass die Kombination der Vorsilbe Euro" mit dem Substantiv Health" dem Wort EuroHealth einen zusätzlichen Gehalt verliehe, durch den diese Wortbildung ihren rein beschreibenden Charakter für Dienstleistungen der Krankenversicherung, die europaweit angeboten werden können, verlöre.

27 Das Wort EuroHealth ermöglicht es somit den betroffenen Verkehrskreisen, sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und unmittelbaren Bezug zu Dienstleistungen der Krankenversicherung herzustellen, die in dem in der streitigen Anmeldung genannten Bereich Versicherungswesen" liegen. Als betroffene Verkehrskreise sind dabei die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen englischsprachigen Durchschnittsverbraucher von Versicherungsleistungen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26).

28 Artikel 12 der Verordnung Nr. 40/94 regelt die Schranken, die dem Recht des Inhabers der Gemeinschaftsmarke im Geschäftsleben gezogen sind. Trotz der scheinbaren Verwandtheit zwischen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 12 Buchstabe b hat die letztgenannte Bestimmung keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Auslegung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 28). Der Anwendungsbereich von Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 steht der vorstehenden Beurteilung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 im vorliegenden Fall somit nicht entgegen.

29 Zum Argument der Klägerin, die nationalen Markenämter Irlands und des Vereinigten Königreichs hätten zahlreiche Marken mit dem Bestandteil Euro" eingetragen, ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsmarke es laut der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 den Unternehmen ermöglichen soll, ihre Waren oder Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft ohne Rücksicht auf Grenzen kennzeichnen [zu] können". Die in den Mitgliedstaaten bereits vorliegenden Eintragungen stellen somit einen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (Urteile des Gerichts vom 16. Februar 2000 in der Rechtssache T-122/99, Procter & Gamble/HABM, Form einer Seife, Slg. 2000, II-265, Randnrn. 60 und 61, und vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T-32/00, Messe München/HABM, electronica, Slg. 2000, II-3829, Randnrn. 45 und 46).

30 Wenn somit auch nicht ausgeschlossen ist, dass sich das Amt gegebenenfalls von nationalen Praktiken leiten lässt, war die Beschwerdekammer demnach nicht dazu verpflichtet, im vorliegenden Fall im Einklang mit etwaigen nationalen Praktiken, wie die Klägerin sie geltend macht, zu entscheiden.

31 Soweit sich die Klägerin auf die Recherchenberichte des Amtes bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese in Artikel 39 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Berichte lediglich dazu dienen, den Anmelder einer Gemeinschaftsmarke in nicht erschöpfender Weise über das Bestehen möglicher Konflikte im Bereich der relativen Schutzhindernisse zu unterrichten. Wie das Amt zu Recht geltend macht, ist es nicht Zweck der Recherchenberichte, Material für die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse zu ermitteln.

32 Unter diesen Umständen hat die Klägerin nichts vorgetragen, was zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen könnte, soweit darin die Zurückweisung der Anmeldung des Wortzeichens EuroHealth wegen seines rein beschreibenden Charakters im Hinblick auf Dienstleistungen der Krankenversicherung bestätigt wird.

33 Da die Klägerin die Eintragung des Zeichens für sämtliche Dienstleistungen des Bereiches Versicherungswesen" ohne Unterscheidung nach einzelnen Dienstleistungen begehrt, ist die Beurteilung der Beschwerdekammer, die sich auf die Gesamtheit dieser Dienstleistungen bezieht, aufrechtzuerhalten.

34 In Bezug auf Dienstleistungen des Finanzwesens hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, der Ausdruck EuroHealth könne im englischsprachigen Teil der Gemeinschaft... als unmittelbar beschreibende Angabe für vermögensbildende Leistungen des Finanzwesens dienen, die ergänzend zu Krankenversicherungsleistungen oder an ihrer Stelle als Maßnahmen der privaten Gesundheitsvorsorge geeignet und für diesen Zweck bestimmt sind".

35 Insoweit geht aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die betroffenen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken eine konkrete und unmittelbare Verbindung zwischen Finanzdienstleistungen und dem Ausdruck EuroHealth herstellen werden.

36 So hat die Beschwerdekammer ihren vorstehend wiedergegebenen Schluss in Randnummer 19 der angefochtenen Entscheidung darauf gestützt, dass Finanzdienstleistungen, insbesondere vermögensbildende Maßnahmen wie Spar- und Anlageprogramme", häufig als Absicherung gegen den Krankheitsfall und krankheitsbedingte Einkommensausfälle angeboten würden. Sie hat in diesem Zusammenhang auf die europaweit zu beobachtende Tendenz einer Verlagerung von der staatlichen zur privaten Gesundheitsvorsorge" verwiesen. Diese Erwägungen belegen aber nicht, dass der Ausdruck EuroHealth in der Wahrnehmung des englischsprachigen Durchschnittsverbrauchers zur Bezeichnung der spezifischen Merkmale bestimmter Finanzdienstleistungen dienen kann, sondern befassen sich eingehend mit den Gründen, aus denen bestimmte Verbraucher diese möglicherweise in Anspruch nehmen. Die von der Beschwerdekammer festgestellte Verbindung zwischen dem semantischen Gehalt des Zeichens, d. h. Gesundheit in Europa", und den fraglichen Dienstleistungen ist damit nicht hinreichend konkret und unmittelbar, um zu belegen, dass das Zeichen in der Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher unmittelbar eine Identifizierung dieser Dienstleistungen erlaubte und deshalb insoweit beschreibenden Charakter hätte.

37 Die Bezugnahme auf Dienstleistungen des Bereiches Finanzwesen" oder auf eines ihrer Merkmale, die das Zeichen für die betroffenen Verkehrskreise enthalten könnte, ist somit allenfalls mittelbar. Die Verbindung zwischen dem Wort EuroHealth und den betroffenen Finanzdienstleistungen, die die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung darlegt, ist folglich zu vage und unbestimmt, um unter den Ausschlussgrund des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zu fallen.

38 Nach alledem nahm die Beschwerdekammer zu Unrecht an, das Wort EuroHealth bestehe ausschließlich aus Zeichen, die für Finanzdiensleistungen beschreibend seien. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

39 Die Klägerin macht geltend, das Fehlen von Unterscheidungskraft als Eintragungshindernis gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 könne nicht damit begründet werden, dass das Eintragungshindernis des Buchstabens c dieses Absatzes vorliege. Die Systematik dieser Bestimmungen untersagten eine Beurteilung der Unterscheidungskraft anhand von Kriterien, die sich auf den beschreibenden Charakter bezögen.

40 Besonders wegen der Verkürzung seiner Bestandteile und der Kombination dieser Verkürzungen weise das fragliche Zeichen auch einen hinreichenden zusätzlichen Gehalt auf, um ein unterscheidungskräftiges Zeichen zu bilden. Der Ausdruck EuroHealth sei nämlich eine künstliche Wortbildung, die im Übrigen in keinem Wörterbuch zu finden sei.

41 Das Amt macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei auf Eintragungshindernisse gestützt, die sich in ihren Ergebnissen überschneiden könnten. Ein Begriff, der ausschließlich die Art oder Zweckbestimmung der Ware beschreibe, sei auch nicht geeignet, die Waren des einen Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dass der Begriff EuroHealth in Wörterbüchern nicht nachweisbar sei, sei nicht ausschlaggebend, denn das maßgebende Kriterium sei das Verständnis eines Begriffes bei den angesprochenen Verkehrskreisen.

42 Was schließlich den Mangel der Unterscheidungskraft der Marke für Finanzdienstleistungen angehe, so werde in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass bestimmte Finanzdienstleistungen, besonders vermögensbildende Maßnahmen wie Spar- und Anlageprogramme, auch auf die Absicherung gegen den Krankheitsfall zielten. Darüber hinaus seien Versicherungs- und Finanzwesen zunehmend ineinander verflochten.

Würdigung durch das Gericht

43 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen.

44 Wie sich aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, kann ein Zeichen bereits dann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn eines der aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil BABY-DRY, Randnr. 29).

45 Da die Beschwerdekammer, wie oben festgestellt, fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangte, dass das Wort EuroHealth im englischsprachigen Teil der Gemeinschaft für Dienstleistungen des Versicherungswesens rein beschreibend ist, ist das absolute Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft des Zeichens im vorliegenden Rechtsstreit somit nur hinsichtlich der Finanzdienstleistungen zu prüfen.

46 Auch wenn die angefochtene Entscheidung formell auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 Bezug nimmt, ist sie in Wirklichkeit nur hinsichtlich des Buchstaben c mit einer Begründung versehen. Denn in Randnummer 18 der angefochtenen Entscheidung wird das Fehlen der Unterscheidungskraft des Wortes EuroHealth ausschließlich aus dessen beschreibendem Charakter hergeleitet. Nach Auffassung der Beschwerdekammer hat das Zeichen deshalb, weil es für die angemeldeten Dienstleistungen beschreibend sei, auch keine Unterscheidungskraft. Die Beschwerdekammer stellte somit zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 keinerlei eigenständige Erwägungen an.

47 Wie oben festgestellt, nahm die Beschwerdekammer jedoch zu Unrecht an, dass das Wort EuroHealth ausschließlich aus Zeichen bestehe, die für die in Frage stehenden Finanzdienstleistungen beschreibend seien. Damit kann aber auch nicht angenommen werden, das Wort sei aus demselben Grund hinsichtlich solcher Dienstleistungen ungeeignet, die Finanzdienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

48 Auch wenn die Umstände, aus denen sich die beiden fraglichen Eintragungshindernisse ergeben können, sich in gewissem Umfang überschneiden können, haben doch beide Eintragungshindernisse ihren eigenen Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-345/99, Harbinger Corporation/HABM, TRUSTEDLINK, Slg. 2000, II-3525, Randnr. 31). Da die angefochtene Entscheidung jedoch keine eigenständige Würdigung der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 enthält, ist sie in Bezug auf Finanzdienstleistungen auch wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift aufzuheben.

49 Unter diesen Voraussetzungen ist die angefochtene Entscheidung nicht abzuändern, sondern aufzuheben, damit das Amt gemäß Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen ergreifen kann.

50 Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Dienstleistungen des Bereiches Finanzwesen" aufzuheben; im Übrigen sind die Abänderungs- und Aufhebungsanträge zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

51 Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Oktober 1999 in der Beschwerdesache R 19/1999-1 wird aufgehoben, soweit Dienstleistungen des Bereiches Finanzwesen" betroffen sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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