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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: T-36/00
Rechtsgebiete: Beschluss 94/90/EGKS, Sechste Richtlinie 77/388/EWG


Vorschriften:

Beschluss 94/90/EGKS
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 7. Februar 2001. - Sonia Marion Elder und Robert Dale Elder gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beweisaufnahme - Vorlegung von Urkunden. - Rechtssache T-36/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-36/00

Sonia Marion Elder und Robert Dale Elder, wohnhaft in Dundee (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: S. Crosby, solicitor,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker und X. Lewis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2000, mit der es abgelehnt wurde, den Klägern Zugang zu Protokollen des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer zu gewähren,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: H. Jung

aufgrund der Artikel 65 Buchstabe b, 66 § 1 und 67 § 3 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Die Kläger beantragten bei der Kommission mit Schreiben vom 30. November 1998 auf der Grundlage des Beschlusses 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58) Zugang zu bestimmten Protokollen des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer (im Folgenden: Mehrwertsteuerausschuss).

Diese Protokolle betreffen etwaige Konsultationen des Mehrwertsteuerausschusses durch das Vereinigte Königreich vor dem Erlass von Rechtsvorschriften, mit denen dieser Mitgliedstaat in den Jahren 1994 und 1997 von der Befugnis nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Gebrauch gemacht hat.

Der Generalsekretär der Kommission teilte den Klägern mit Schreiben vom 20. Januar 2000 seine Entscheidung mit, ihnen den Zugang zu diesen Protokollen zu verweigern, weil deren Verbreitung die Wahrung der Vertraulichkeit, die von der juristischen Person, die die Information erteilt habe, beantragt worden sei, und den Schutz des Interesses des Organs in Bezug auf die Geheimhaltung seiner Beratungen beeinträchtigen würde.

Unter den gegebenen Umständen ist die Beweisaufnahme in der vorliegenden Rechtssache zu ergänzen und eine vollständige Fassung der Protokolle des Mehrwertsteuerausschusses, zu denen die Kommission den Zugang verweigert hat, beizuziehen.

Gemäß Artikel 67 § 3 Absatz 3 der Verfahrensordnung werden die von der Kommission vorzulegenden Unterlagen den Klägern nicht übermittelt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Die Kommission legt dem Gericht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses die Protokolle des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer vor, zu denen den Klägern der Zugang verweigert wurde.

2. Dieser Beschluss wird den Parteien zugestellt.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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