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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: T-36/99
Rechtsgebiete: Entscheidung 1999/395/EG der Kommission vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Sniace, SA, mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien, in der Fassung der Entscheidung 2001/43/EG der Kommission vom 20. September 2000, Real Decreto Legislativo Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 zur Genehmigung der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die Soziale Sicherheit (Spanien), Real Decreto Nr. 1637/1995 vom 6. Oktober 1995 zur Genehmigung der Allgemeinen Verordnung über die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge (Spanien), Real Decreto Nr. 505/85 vom 6. März 1985 über Aufbau und Arbeitsweise des Lohngarantiefonds (Spanien), EGV


Vorschriften:

Entscheidung 1999/395/EG der Kommission vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Sniace, SA, mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien, in der Fassung der Entscheidung 2001/43/EG der Kommission vom 20. September 2000 Art. 1 Abs. 1
Real Decreto Legislativo Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 zur Genehmigung der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die Soziale Sicherheit (Spanien) Art. 20
Real Decreto Nr. 1637/1995 vom 6. Oktober 1995 zur Genehmigung der Allgemeinen Verordnung über die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge (Spanien) Art. 40 Abs. 1
Real Decreto Nr. 505/85 vom 6. März 1985 über Aufbau und Arbeitsweise des Lohngarantiefonds (Spanien) Art. 32
EGV Art. 87 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 21. Oktober 2004. - Lenzing AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Maßnahme, die die Klägerin individuell betrifft - Artikel 87 Absatz 1 EG - Umschuldungs- und Rückzahlungsvereinbarungen - Kriterium des privaten Gläubigers. - Rechtssache T-36/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-36/99

Lenzing AG mit Sitz in Lenzing (Österreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt H.J. Niemeyer, dann Rechtsanwälte I. Brinker und U. Soltész,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/395/EG der Kommission vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Sniace, SA, mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien (ABl. 1999, L 149, S. 40), in der Fassung der Entscheidung 2001/43/EG der Kommission vom 20. September 2000 (ABl. 2001, L 11, S. 46)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh, der Richter J. D. Cooke und H. Legal und der Richterin M. E. Martins Ribeiro,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

23. Oktober 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Anwendbare nationale Rechtsvorschriften

1. Artikel 20 des Real Decreto Legislativo Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 zur Genehmigung der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die Soziale Sicherheit (BOE Nr. 154 vom 29. Juni 1994, S. 20658, im Folgenden: Allgemeines Gesetz über die Soziale Sicherheit) bestimmt:

(1) Im Rahmen der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Zuschlägen zu diesen Beiträgen oder Verbindlichkeiten gegenüber den Trägern der sozialen Sicherheit, die keine Beiträge sind, kann eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden.

...

(3) Stundungen und Ratenzahlungen von Verbindlichkeiten gegenüber den Trägern der sozialen Sicherheit werden in der Form, unter den Voraussetzungen und zu den Konditionen gewährt, die durch Gesetz festgelegt werden. Bescheide über Stundungen oder Ratenzahlungen sind nur wirksam, wenn eine durch Gesetz näher bestimmte dingliche oder persönliche Sicherheit für die Forderung geleistet wird, es sei denn, der Schuldner kann wegen außergewöhnlicher Umstände von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden.

(4) Die Stundung oder Ratenzahlung von Verbindlichkeiten gegenüber den Trägern der sozialen Sicherheit führt von ihrer Gewährung an bis zum Zeitpunkt der Zahlung zur Erhebung von Zinsen in Höhe des zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden gesetzlichen Zinssatzes gemäß dem Gesetz Nr. 24/1984 vom 29. Juni 1984 über die Änderung des gesetzlichen Zinssatzes.

2. Auf gestundete Verbindlichkeiten sind gemäß Artikel 27 des Allgemeinen Gesetzes über die Soziale Sicherheit Säumniszuschläge zu leisten.

3. Die Bedingungen für die Stundung und Ratenzahlung von Verbindlichkeiten gegenüber den Trägern der sozialen Sicherheit sind im Real Decreto Nr. 1637/1995 vom 6. Oktober 1995 zur Genehmigung der Allgemeinen Verordnung über die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge (BOE Nr. 254 vom 24. Oktober 1995, S. 30844) aufgeführt. Artikel 40 Absatz 1 dieses Real Decreto bestimmt u. a.:

Verbindlichkeiten gegenüber den Trägern der sozialen Sicherheit können gestundet oder in Raten entrichtet werden; eine solche Regelung kann durch Vereinbarung oder Verwaltungsakt auf Antrag des Abgabenschuldners getroffen werden, wenn er nach seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage und den sonstigen von der Allgemeinen Kasse der Sozialen Sicherheit zu berücksichtigenden besonderen Umständen die Abgaben nicht entrichten kann.

4. Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist auch in den Artikeln 11 bis 27 der Verordnung des Ministers für Arbeit und Soziale Sicherheit vom 22. Februar 1996 zur Umsetzung der allgemeinen Verordnung über die Erhebung der Mittel des Systems der sozialen Sicherheit (BOE Nr. 52 vom 29. Februar 1996, S. 7849) geregelt.

5. Der Fondo de Garantía Salarial (Lohngarantiefonds, im Folgenden: Fogasa) ist eine dem spanischen Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit unterstellte unabhängige Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit und Klagebefugnis zur Erreichung seiner Zwecke. Seine wichtigste Aufgabe besteht gemäß Artikel 33 Absatz 1 des Real Decreto Legislativo Nr. 1/1995 vom 24. März 1995 zur Genehmigung der Neufassung des Gesetzes über das Arbeitnehmerstatut (BOE Nr. 75 vom 29. März 1995, S. 9654, im Folgenden: Arbeitnehmerstatut) darin, Arbeitnehmern ihre ausstehenden Löhne und Gehälter zu zahlen, die ihnen wegen Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Konkurs oder eines mit den Gläubigern des jeweiligen Unternehmens laufenden Vergleichsverfahrens nicht gezahlt wurden. Der Fogasa übernimmt gemäß Artikel 33 Absatz 4 die Rechte der Arbeitnehmer und tritt an ihre Stelle, um die Rückzahlung der verauslagten Beträge zu erwirken.

6. Die Formalitäten, die einzuhalten sind, um die Rückzahlung zu erwirken, sind im Real Decreto Nr. 505/85 vom 6. März 1985 über Aufbau und Arbeitsweise des Fogasa (BOE Nr. 92 vom 17. April 1985, S. 10203) festgelegt, das das Arbeitnehmerstatut ergänzt. Artikel 32 dieses Dekrets sieht Folgendes vor:

(1) Um die Wiedereinziehung der geschuldeten Beträge zu erleichtern, kann der [Fogasa] Rückzahlungsvereinbarungen abschließen, in denen die Form und Frist der Rückzahlung sowie die zu leistende Sicherheit geregelt sind, wobei die Wirksamkeit der Lohnersatzzahlungen mit den Erfordernissen des Fortbestands der Unternehmen und der Erhaltung von Arbeitsplätzen in Einklang zu bringen ist.

Auf die gestundeten Beträge ist der gesetzliche Zinssatz anwendbar.

(2) Der Abschluss einer Vereinbarung über die Stundung der Rückzahlung wird dem Justizorgan mitgeteilt, das gegebenenfalls mit dem Verfahren zur Vollstreckung der Forderungen befasst ist.

(3) Werden die Abmachungen nicht umgesetzt, so führt dies zur Auflösung der Vereinbarung; der [Fogasa] nimmt alle ihm zustehenden Handlungen vor und kann die Wiedereröffnung ruhender Verfahren beantragen.

...

7. Der Abschluss von Vereinbarungen über die Rückzahlung der vom Fogasa verauslagten Beträge ist in der Verordnung des Ministers für Arbeit und Soziale Sicherheit vom 20. August 1985 (BOE Nr. 206 vom 28. August 1985, S. 27071) geregelt. Diese Verordnung legt die objektiven Kriterien fest, an die sich der Fogasa halten muss, und bestimmt, dass diese im Rahmen des erforderlichen Spielraums, der die Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Einzelfalls ermöglicht, anzuwenden sind. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung enthält die Fristen, innerhalb deren die Schuld gestundet werden kann. Nach Artikel 3 ist eine als ausreichend anzusehende Sicherheit zu verlangen. Schließlich kann der Fogasa nach Artikel 6 Absatz 3 jeden Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung ablehnen.

Sachverhalt

8. Die Lenzing AG (im Folgenden: Klägerin) ist eine österreichische Gesellschaft, die Zellulosefasern (Viskose, Modal und Lyocell) herstellt und vertreibt.

9. Die Sniace, SA (im Folgenden: Sniace), ist ein spanisches Unternehmen, das Zellulose, Papier, Viskosefasern, Kunstfasern und Natriumsulfat herstellt. Sie hat ihren Sitz in Kantabrien (Spanien), einer Region, die seit September 1995 zu den Förderregionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG) gehört.

10. Im März 1993 erklärten die spanischen Gerichte die Sniace, die seit mehreren Jahren unter wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten litt, für zahlungsunfähig. Im Oktober 1996 trafen die privaten Gläubiger der Sniace ein Übereinkommen, mit dem 40 % ihrer Forderungen in Aktien dieses Unternehmens umgewandelt wurden und das zur Beendigung der Zahlungsunfähigkeit führte. Die öffentlichen Gläubiger der Sniace machten von ihrem Recht Gebrauch, sich nicht an diesem Übereinkommen zu beteiligen.

11. Am 5. November 1993 und am 31. Oktober 1995 traf die Sniace mit dem Fogasa Vereinbarungen über die Erstattung der ausstehenden Löhne, Gehälter und Abfindungen, die der Fogasa den Arbeitnehmern der Sniace gezahlt hatte. Nach der ersten Vereinbarung waren binnen acht Jahren 897 652 789 ESP zuzüglich 465 055 911 ESP Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 10 % in halbjährlichen Raten zurückzuzahlen (im Folgenden: Vereinbarung vom 5. November 1993). Nach der zweiten Vereinbarung waren binnen acht Jahren 229 424 860 ESP zuzüglich 110 035 018 ESP Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 9 % in halbjährlichen Raten zurückzuzahlen (im Folgenden: Vereinbarung vom 31. Oktober 1995). Zur Sicherung der Forderungen des Fogasa bestellte die Sniace zu seinen Gunsten am 10. August 1995 eine Hypothek auf zwei ihrer Grundstücke. Im Juni 1998 belief sich der von der Sniace im Rahmen dieser beiden Vereinbarungen zurückgezahlte Betrag auf 186 963 594 ESP.

12. Am 8. März 1996 schloss die Tesorería General de la Seguridad Social (Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit, im Folgenden: TGSS) mit der Sniace eine Umschuldungsvereinbarung über Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2 903 381 848 ESP, die den Zeitraum von Februar 1991 bis Februar 1995 betraf (im Folgenden: Vereinbarung vom 8. März 1996). Nach dieser Vereinbarung sollte der genannte Betrag bis März 2004 in 96 Monatsraten zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 9 % zurückgezahlt werden. Die Vereinbarung wurde am 7. Mai 1996 dahin gehend geändert, dass ein Zahlungsaufschub von einem Jahr, eine Rückzahlung in 84 Monatsraten und die Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes von 9 % vereinbart wurden (im Folgenden: Vereinbarung vom 7. Mai 1996). Nachdem die Sniace diese Vereinbarungen nicht eingehalten hatte, wurden sie durch eine neue Vereinbarung vom 30. September 1997 zwischen ihr und der TGSS ersetzt (im Folgenden: Vereinbarung vom 30. September 1997). Die Rückzahlung betraf rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Februar 1991 bis Februar 1997 in Höhe von 3 510 387 323 ESP nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 615 056 349 ESP und sollte über einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen. In den ersten beiden Jahren sollten nur Zinsen mit einem Zinssatz von 7,5 % p. a. gezahlt werden, während die Rückzahlungen in den folgenden Jahren für die Tilgung der Forderung und die Zinsen verwendet werden sollten. Im April 1998 hatte die Sniace 216 118 863 ESP im Rahmen der Vereinbarung vom 30. September 1997 zurückgezahlt.

13. Die Klägerin legte am 4. Juli 1996 bei der Kommission eine Beschwerde wegen einer Reihe staatlicher Beihilfen ein, die der Sniace seit dem Ende der achtziger Jahre mehrere Jahre lang gewährt worden seien. Mit Schreiben vom 26. November und vom 9. Dezember 1996 übermittelte sie der Kommission zusätzliche Informationen. Die spanischen Behörden gaben mit Schreiben vom 17. Februar 1997 eine Stellungnahme ab.

14. Mit Schreiben vom 10. März 1997 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie das Beschwerdeverfahren einstelle, weil nicht ausreichend erwiesen sei, dass die Sniace staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) erhalten habe.

15. Mit Schreiben vom 17. April 1997 übermittelte die Klägerin der Kommission zusätzliche Informationen zur Stützung ihrer Beschwerde, darunter einen im August 1996 von einer privaten Consultingfirma im Auftrag des Industrieministeriums der Regionalregierung von Kantabrien erstellten Sanierungsplan für die Sniace. Am 17. Mai 1997 fand ein Treffen der Klägerin mit der Kommission statt. Mit Schreiben vom 18. Juni 1997 übermittelte sie der Kommission einige Angaben zum europäischen Viskosefasermarkt.

16. Mit Schreiben vom 7. November 1997 teilte die Kommission der spanischen Regierung ihre Entscheidung mit, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) in Bezug auf einige der von der Klägerin beanstandeten angeblichen Beihilfen einzuleiten - darunter die Vereinbarungen vom 5. November 1993 und vom 31. Oktober 1995 und die Nichterhebung der Sozialversicherungsbeiträge seit 1991 -, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die übrigen Mitgliedstaaten und die sonstigen Betroffenen wurden durch die Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Februar 1998 (ABl. C 49, S. 2) von der Einleitung dieses Verfahrens in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, etwaige Stellungnahmen einzureichen. Die spanische Regierung übermittelte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 19. Dezember 1997. Dritte, darunter die Klägerin mit Schreiben vom 27. März 1998, gaben Erklärungen ab, zu denen die spanische Regierung mit Schreiben vom 24. Juni 1998 Stellung nahm. Mit Schreiben vom 16. April 1998 antwortete die spanische Regierung auf die von der Kommission mit Schreiben vom 23. Februar 1997 gestellten Fragen.

17. Am 28. Oktober 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/395/EG über Beihilfen Spaniens zugunsten der Sniace, SA, mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien (ABl. 1999, L 149, S. 40, im Folgenden: Entscheidung vom 28. Oktober 1998).

18. Der verfügende Teil dieser Entscheidung lautet:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten der [Sniace] gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar,

a) insofern als der Zinssatz unter dem Marktzinssatz lag - Vereinbarung vom 8. März 1996 (geändert durch die Vereinbarung vom 7. Mai 1996) zwischen [der] Sniace und der [TGSS] zur Umschuldung einer Kreditsumme von 2 903 381 848 ESP, erneut geändert durch die Vereinbarung vom 30. September 1997 zur Umschuldung einer Kreditsumme von 3 510 387 323 ESP -, und

b) insofern als der Zinssatz unter dem Markzinssatz lag - Vereinbarungen vom 5. November 1993 und vom 31. Oktober 1995 zwischen [der] Sniace und dem [Fogasa] über 1 362 708 700 ESP bzw. 339 459 878 ESP (einschließlich Zinsen).

Die übrigen Maßnahmen, die im Rahmen des nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahrens geprüft wurden, nämlich eine Kreditbürgschaft in Höhe von 1 Mrd. ESP, genehmigt durch das Gesetz 7/1993, die Finanzierungsvereinbarungen für den geplanten Bau einer Abwasserbehandlungsanlage und der durch den Stadtrat von Torrelavega gewährte Schuldennachlass, stellen keine Beihilfen dar, und das Verfahren kann eingestellt werden. Spanien unterrichtet die Kommission jedoch binnen zwei Monaten ab Datum der Entscheidung über die steuerliche Neuveranlagung der Geschäftstätigkeit [der] Sniace für die Jahre von 1995 bis heute durch den Stadtrat von Torrelavega. Zu den im Zeitraum 1987 bis 1995 nicht entrichteten Umweltabgaben wird die Kommission zum gegebenen Zeitpunkt eine Entscheidung erlassen.

Artikel 2

(1) Das Königreich Spanien ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

(2) Die Beitreibung erfolgt nach spanischem Recht. Die beizutreibenden Beträge erhöhen sich um die Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfe an den Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung auf der Grundlage des einschlägigen Bezugssatzes berechnet werden.

Artikel 3

Spanien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen werden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Urteil Tubacex und Entscheidung vom 20. September 2000

19. Mit Klageschrift, die am 24. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, erhob das Königreich Spanien Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 (Rechtssache C479/98). Das Verfahren in dieser Rechtssache wurde durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 1999 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C342/96 (Spanien/Kommission), in der es um ähnliche Fragen ging, ein erstes Mal ausgesetzt.

20. Gegenstand der letztgenannten Rechtssache war eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 97/21/EGKS, EG der Kommission vom 30. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión SA, Llodio (Álava) (ABl. 1997, L 8, S. 14). Die Kommission hatte in dieser Entscheidung festgestellt, dass bestimmte von der Compañía Española de Tubos por Extrusión SA (im Folgenden: Tubacex), deren Tochterunternehmen Acería de Álava und dem Fogasa getroffene Rückzahlungsvereinbarungen und bestimmte von diesen Unternehmen und der TGSS getroffene Vereinbarungen über die Stundung oder Ratenzahlung von Beiträgen Elemente rechtswidrig gewährter und mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 EG und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57) unvereinbarer Beihilfe enthielten, weil der angewandte Zinssatz unter den marktüblichen Zinssätzen lag. Die Kommission war der Ansicht, dass die Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes von 9 % auf die fraglichen Vereinbarungen nicht den normalen Marktbedingungen entspreche, nach denen der durchschnittliche Zinssatz, der von spanischen Privatbanken bei Krediten mit einer Laufzeit von über drei Jahren angewandt werde, deutlich höher liege.

21. Am 29. April 1999 erließ der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C342/96 (Slg. 1999, I2459, im Folgenden: Urteil Tubacex). Er stellte zunächst fest, dass der Fogasa keine Kredite an in Konkurs gefallene oder in finanzielle Schwierigkeiten geratene Unternehmen vergebe, sondern mit seinen Zahlungen alle berechtigten Forderungen befriedige, die ihm gegenüber von den Arbeitnehmern geltend gemacht würden, und diese Zahlungen anschließend von den Unternehmen zurückverlange. Er fügte hinzu, der Fogasa könne Rückzahlungsvereinbarungen abschließen, in deren Rahmen er eine Stundung oder Ratenzahlung der geschuldeten Beträge vorsehen könne; ebenso könne die TGSS für die Zahlung von Beitragsschulden eine Stundung oder Ratenzahlung gewähren. Weiter führte er aus, der Staat habe sich nicht wie ein öffentlicher Investor verhalten, dessen Vorgehen mit dem Verhalten eines privaten Investors verglichen werden müsste, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlege, sondern wie ein öffentlicher Geldgeber..., der ebenso wie ein privater Gläubiger die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht und dazu mit dem Schuldner Vereinbarungen schließt, die eine Stundung oder Ratenzahlung der als Schulden aufgelaufenen Beträge vorsehen, um ihre Rückzahlung zu erleichtern (Randnr. 46). Die fraglichen Vereinbarungen seien geschlossen worden, weil Tubacex von Beginn an gesetzlich verpflichtet gewesen sei, die vom Fogasa vorgeschossenen Löhne und Gehälter und die Beitragsschulden bei der Sozialversicherung zurückzuzahlen, so dass durch sie für Tubacex keine neuen Schulden bei den öffentlichen Stellen entstanden seien (Randnr. 47). Schließlich stellte er fest: Die auf Forderungen dieser Art normalerweise zu erhebenden Zinsen sollen den Schaden ersetzen, der dem Gläubiger durch den vom Schuldner zu vertretenden Zahlungsverzug entsteht; es sind also Verzugszinsen. Weicht der Zinssatz, zu dem Verzugszinsen auf Schulden gegenüber einem öffentlichen Gläubiger erhoben werden, von dem ab, den ein privater Gläubiger verlangen könnte, so ist der letztgenannte Zinssatz anzuwenden, wenn er über dem erstgenannten liegt (Randnr. 48). In Anbetracht dessen erklärte der Gerichtshof die Entscheidung 97/21 insoweit für nichtig, als mit ihr die vom Königreich Spanien zugunsten [von Tubacex] ergriffenen Maßnahmen deshalb für mit Artikel [87 EG] unvereinbar erklärt wurden, weil der Zinssatz von 9 %, der auf die von diesem Unternehmen dem [Fogasa] und der [TGSS] geschuldeten Beträge angewandt wurde, unter den marktüblichen Zinssätzen lag.

22. In der Rechtssache C479/98 teilte die Kommission dem Gerichtshof mit Schreiben vom 17. Juni 1999 mit, dass sie in Anbetracht des Urteils Tubacex beabsichtige, die Entscheidung vom 28. Oktober 1998 teilweise zurückzunehmen und das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG wieder aufzunehmen, um zunächst Stellungnahmen von Drittbetroffenen einzuholen. Sie beantragte daher gemäß Artikel 82a § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, das Verfahren in dieser Rechtssache bis zur teilweisen Rücknahme der Entscheidung auszusetzen. Der Präsident des Gerichtshofes gab diesem Antrag mit Beschluss vom 1. Juli 1999 statt.

23. Im Anschluss an das Urteil Tubacex überprüfte die Kommission die Entscheidung vom 28. Oktober 1998. Mit Schreiben vom 16. Februar 2000 teilte sie der spanischen Regierung mit, dass sie das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG in Bezug auf die in Artikel 1 der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 aufgeführten, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfeelemente einleiten wolle, und forderte die spanische Regierung zur Stellungnahme auf. Die übrigen Mitgliedstaaten und die Beteiligten wurden durch die Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2000 (ABl. C 110, S. 33) von der Einleitung dieses Verfahrens informiert und aufgefordert, sich gegebenenfalls zu äußern. Die spanische Regierung übermittelte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 19. April 2000.

24. Am 20. September 2000 erließ die Kommission die Entscheidung 2001/43/EG zur Änderung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 (ABl. 2001, L 11, S. 46, im Folgenden: Entscheidung vom 20. September 2000).

25. Der mit Würdigung überschriebene Abschnitt V der Entscheidung vom 20. September 2000 lautet:

(20) Die Kommission hat zu prüfen, ob die in Artikel 1 der Entscheidung [vom 28. Oktober 1998] für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 [EG] darstellen. Bestehen derartige Beihilfen, hat die Kommission zu prüfen, ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(21) In dem Tubacex-Urteil geht es weitgehend um dieselbe Sach- und Rechtslage wie in der von Spanien vor dem Gerichtshof (Rechtssache C479/98) und [der] Sniace vor dem Gericht erster Instanz (Rechtssache T190/99) angefochtenen Entscheidung [vom 28. Oktober 1998]. Nach Auffassung der Kommission sind die vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgebrachten Argumente in gleicher Weise auf die Vereinbarungen zwischen [der] Sniace und [dem] Fogasa sowie zwischen [der] Sniace und der [TGSS] anzuwenden, die nach der Entscheidung [vom 28. Oktober 1998] Elemente staatlicher Beihilfen enthalten.

(22) Zunächst ist festzustellen, dass [die] Sniace gesetzlich verpflichtet war, die [vom] Fogasa vorgestreckten Löhne zurückzuzahlen und die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Mit den fraglichen Vereinbarungen sind deshalb keine neuen Forderungen gegenüber staatlichen Stellen entstanden. Folglich hat der Staat im Rahmen der Rückzahlungs- und Umschuldungsvereinbarungen nicht als öffentlicher Investor gehandelt, dessen Verhalten mit dem eines privaten Investors verglichen werden muss, der Kapital im Hinblick auf die Erzielung eines Gewinns anlegt, sondern als öffentlicher Gläubiger, der ebenso wie ein privater Gläubiger versucht, die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerhalten. Bei der Beurteilung der streitigen Beihilfe hat die Kommission also den auf Forderungen des öffentlichen Gläubigers angewandten Zinssatz mit dem Zinssatz zu vergleichen, der unter ähnlichen Gegebenheiten auf einem privaten Gläubiger geschuldete Forderungen angewandt wird.

(23) Allerdings erscheint es problematisch, sich auf ein einheitliches Vorgehen privater Gläubiger, die versuchen, die ihnen geschuldeten Beträge zurückzuerhalten, festzulegen. Daher hat die Kommission das Verhalten privater Gläubiger von Fall zu Fall zu beurteilen.

(24) Im besonderen Fall der Sniace ist festzustellen, dass die spanischen Gerichte auf einen Antrag des Unternehmens aus dem Jahre 1992 hin im März 1993 die Aussetzung der Zahlungen anordneten. Die öffentlichen Gläubiger haben aufgrund der ihnen zustehenden Rechte an der Gläubigervereinbarung vom Oktober 1996 im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Aussetzung der Zahlungen nicht teilgenommen. Wie die Kommission in der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens feststellte, konnten die öffentlichen Gläubiger dadurch ihre Forderungen in voller Höhe schützen.

(25) Die gesonderten Vereinbarungen zwischen [dem] Fogasa und [der] Sniace sowie zwischen der [TGSS] und [der] Sniace haben [der] Sniace keine großzügigere Behandlung eingeräumt als in der Vereinbarung privater Gläubiger vorgesehen.

(26) Allerdings ist zu bedenken, dass die Rahmenbedingungen für die öffentlichen Gläubiger nicht mit denen privater Gläubiger vergleichbar waren, insbesondere was Stellung, Sicherheiten und die Möglichkeit anbelangt, sich an einer Gläubigervereinbarung nicht zu beteiligen. Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein solcher komparativer Ansatz in diesem spezifischen Fall keine korrekte Anwendung des vom Gerichtshof definierten Privatgläubigertests darstellt, der nach dem Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C256/97 (DMT) beinhaltet, dass das Verhalten des öffentlichen Gläubigers mit dem eines hypothetischen privaten Gläubigers verglichen werden muss, der sich möglichst weitgehend in derselben Situation befindet.

(27) Die Kommission stellt fest, dass nach Artikel 1108 des spanischen Zivilgesetzbuches der gesetzliche Zinssatz zur Anwendung gelangt, wenn der Schuldner die Zahlung verzögert und kein bestimmter Zinssatz vereinbart worden ist. Für den Fall eines Kredits und sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sieht Artikel 312 des spanischen Handelsgesetzbuches zudem vor, dass der Schuldner den gesetzlichen Wert... der Forderung zum Zeitpunkt der Rückzahlung zu begleichen hat. Daher dürfte der gesetzliche Zinssatz der höchste Satz sein, den ein privater Gläubiger erwarten kann, wenn er die Schuld mit gesetzlichen Mitteln eintreibt.

(28) Demnach könnte ein privater Gläubiger von dem Schuldner als Ausgleich dafür, dass er die Schuld nicht mit gesetzlichen Mitteln eintreibt, keine Verzugszinsen erhalten, die über dem gesetzlichen Zinssatz liegen.

(29) Schließlich sind die besonderen Umstände zum Zeitpunkt der Umschuldungsvereinbarung mit [dem] Fogasa und der [TGSS] zu berücksichtigen. [Die] Sniace befand sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, die dazu führten, dass sämtliche Schuldrückzahlungen ausgesetzt wurden und ernsthafte Zweifel am Fortbestand des Unternehmens bestanden. Wie die Kommission in der Entscheidung [vom 28. Oktober 1998] feststellte, hat die [TGSS] dadurch, dass sie nicht zur Zwangsvollstreckung gegriffen hat, was möglicherweise den Konkurs des Unternehmens verursacht hätte, ihre Aussichten, die geschuldeten Beträge zurückzuerhalten, optimiert.

(30) Daher kann die Kommission in diesem besonderen Fall dem Vorbringen stattgeben, dass Spanien durch Umschuldung und Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes auf Verbindlichkeiten der Sniace versucht hat, die geschuldeten Beträge nach Möglichkeit ohne finanzielle Verluste zu erlangen. Damit handelte Spanien so, wie es ein hypothetischer privater Gläubiger in der gleichen Situation getan hätte.

26. Aus diesen Gründen kam die Kommission in der Entscheidung vom 20. September 2000 zu dem Schluss, dass die Rückzahlungs- und Umschuldungsvereinbarungen zwischen [dem] Fogasa und [der] Sniace bzw. der [TGSS] und [der] Sniace keine staatliche Beihilfe darstellen (31. Begründungserwägung), und hielt es daher für angebracht, die Entscheidung [vom 28. Oktober 1998] entsprechend zu ändern (32. Begründungserwägung).

27. Der verfügende Teil der Entscheidung vom 20. September 2000 lautet:

Artikel 1

Die Entscheidung [vom 28. Oktober 1998] wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Folgende Maßnahmen, die Spanien zugunsten der [Sniace] durchgeführt hat, stellen keine staatliche Beihilfe dar:

a) Vereinbarung vom 8. März 1996 (geändert durch die Vereinbarung vom 7. Mai 1996) zwischen [der] Sniace und der [TGSS] zur Umschuldung einer Kreditsumme von 2 903 381 848 ESP (17 449 676,34 EUR), erneut geändert durch die Vereinbarung vom 30. September 1997 zur Umschuldung einer Kreditsumme von 3 510 387 323 ESP (21 097 852,72 EUR), und

b) Vereinbarungen vom 5. November 1993 und 31. Oktober 1995 zwischen [der] Sniace und dem... Fogasa über 1 362 708 700 ESP (8 190 044,23 EUR) bzw. 339 459 878 ESP (2 040 194,96 EUR).

2. Artikel 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

28. Die Entscheidung vom 28. Oktober 1998 in der Fassung der Entscheidung vom 20. September 2000 wird nachfolgend als angefochtene Entscheidung bezeichnet.

29. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2000 ordnete der Präsident des Gerichtshofes die Streichung der Rechtssache C479/98 im Register des Gerichtshofes an.

Verfahren

30. Mit Klageschrift, die am 11. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 erhoben.

31. Mit besonderem Schriftsatz, der am 21. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

32. Mit Schriftsatz, der am 8. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Spanien beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Der Präsident der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts hat diesem Antrag mit Beschluss vom 11. Oktober 2001 stattgegeben.

33. Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 10. Dezember 1999 ist das vorliegende Verfahren gemäß Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes (jetzt Artikel 54 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes) und den Artikeln 77 Buchstabe a und 78 der Verfahrensordnung des Gerichts bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C479/98 ausgesetzt worden.

34. Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 hat die Kanzlei des Gerichts die Parteien aufgefordert, sich im Hinblick auf die Entscheidung vom 20. September 2000 und den Streichungsbeschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Dezember 2000 zur Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens zu äußern. Die Klägerin hat sich mit Schreiben, das am 12. Februar 2001 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, geäußert und darin insbesondere ihre Klageanträge angepasst (siehe unten, Randnr. 41). Die Kommission hat mit Schreiben, das am 16. Februar 2001 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, im Wesentlichen ausgeführt, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens werde von der Entscheidung vom 20. September 2000 nicht berührt.

35. Am 11. April 2001 hat sich die Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit geäußert.

36. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

37. Das Königreich Spanien hat seinen Streithilfeschriftsatz am 14. Februar 2002 eingereicht; die Parteien haben sich zu ihm geäußert.

38. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die Kommission zur Vorlage bestimmter Schriftstücke und das Königreich Spanien zur Beantwortung schriftlicher Fragen und zur Vorlage eines Schriftstücks aufgefordert. Die Kommission und das Königreich Spanien sind diesen Aufforderungen fristgerecht nachgekommen. Das Gericht hat ferner die Klägerin aufgefordert, eine Frage in der Sitzung mündlich zu beantworten.

39. Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 23. Oktober 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

40. Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

- Artikel 1 der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin feststellt, dass

1. die Nichteintreibung der Forderungen, Säumniszuschläge und Zinsen der TGSS und die Umschuldungsabkommen zwischen der Sniace und der TGSS vom 8. März 1996, vom 7. Mai 1996 und vom 30. September 1997 sowie

2. die Nichteintreibung der Forderungen und Verzugszinsen des Fogasa und die Vereinbarungen zwischen der Sniace und dem Fogasa vom 5. November 1993 und vom 31. Oktober 1995

mit Ausnahme der nicht marktüblichen Zinssätze keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG enthalten;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

41. In ihrem Schreiben vom 12. Februar 2001 (siehe oben, Randnr. 34) hat die Klägerin den ersten Punkt ihres Klageantrags wie folgt angepasst:

Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin feststellt, dass

1. die Nichteintreibung der Forderungen, Säumniszuschläge und Zinsen der TGSS und die Umschuldungsabkommen zwischen der Sniace und der TGSS vom 8. März 1996, vom 7. Mai 1996 und vom 30. September 1997 sowie

2. die Nichteintreibung der Forderungen und Verzugszinsen des Fogasa und die Vereinbarungen zwischen der Sniace und dem Fogasa vom 5. November 1993 und vom 31. Oktober 1995

keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG enthalten.

42. In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, die Klage für zulässig zu erklären.

43. Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

44. Das Königreich Spanien als Streithelfer beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

45. Die Kommission und das Königreich Spanien machen geltend, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse habe und weil sie von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen sei.

Zum fehlenden Rechtsschutzinteresse

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

46. Die Kommission führt aus, nach ihren Feststellungen in der Entscheidung vom 20. September 2000 stellten weder die Umschuldungs- und Rückzahlungsvereinbarungen als solche noch die darin vorgesehenen Zinssätze staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar. Diese Entscheidung sei bestandskräftig geworden, da die Klägerin keine Nichtigkeitsklage gegen sie erhoben habe; somit umschrieben die in der Klageschrift gestellten Anträge den Gegenstand des Rechtsstreits. Diese Anträge beträfen nur Artikel 1 der Entscheidung vom 28. Oktober 1998, und zwar nur insoweit, als die Nichteintreibung der Forderungen (nebst Zuschlägen bzw. Zinsen) der TGSS und des Fogasa bei der Sniace nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG angesehen werde.

47. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzinteresse. Würde das Gericht den von der Klägerin in ihrer Klageschrift gestellten Anträgen auf Nichtigerklärung folgen, so würde dies an der Bestandskraft der Entscheidung [vom 20. September 2000] und an der durch diese Entscheidung vorgenommenen Fassung der Entscheidung [vom 28. Oktober 1998] nichts ändern. Vielmehr bliebe es auch nach Aufhebung von Artikel 1 der Entscheidung [vom 28. Oktober 1998] in dem von der Klägerin begehrten Umfang bei der bestandskräftigen Fassung des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung [vom 28. Oktober 1998 in der Fassung der Entscheidung vom 20. September 2000], mit der ausdrücklich festgestellt wurde, dass die hier angegriffenen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen.

48. In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, die Entscheidung vom 20. September 2000 sei nicht nur eine bloße ,Berichtigung... oder Ersetzung der... Entscheidung [vom 28. Oktober 1998], sondern eine eigenständige Neubewertung auch derjenigen Beihilfen, die schon die Entscheidung [vom 28. Oktober 1998] für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hatte. Das im Anschluss an das Urteil Tubacex (siehe oben, Randnr. 23) eingeleitete Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG habe sich nicht nur auf die Frage der Zinssätze bezogen, sondern - nunmehr unter dem Gesichtspunkt auch des Tubacex-Urteils - [auf alle] Maßnahmen, die zuvor zu der... Entscheidung [vom 28. Oktober 1998] geführt hatten. Außerdem habe die Kommission in der Entscheidung vom 20. September 2000 die Maßnahmen und insbesondere die Vereinbarungen zwischen [dem] Fogasa bzw. [der TGSS] und [der] Sniace beihilferechtlich umfassend und ausdrücklich gewürdigt und bewertet. Die Klägerin hätte daher auch gegen die Entscheidung vom 20. September 2000 Nichtigkeitsklage erheben müssen.

49. Das Königreich Spanien führt aus, Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 sei infolge der Änderung durch die Entscheidung vom 20. September 2000 seines Inhalts beraubt worden, und die vorliegende Klage sei daher gegenstandslos geworden.

50. Die Klägerin weist darauf hin, dass der in ihrer Klageschrift gestellte Antrag auf Nichtigerklärung die Entscheidung vom 28. Oktober 1998 nur insofern betreffe, als die Kommission darin feststelle, dass die Nichteintreibung der Forderungen, Säumniszuschläge und Zinsen der [TGSS] und die Umschuldungsabkommen zwischen der Sniace und der [TGSS] sowie die Nichteintreibung der Forderungen und Verzugszinsen des... Fogasa und die Vereinbarungen zwischen der Sniace und dem... Fogasa keine Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 [EG] enthalten. Er erfasse nicht die in Artikel 1 dieser Entscheidung enthaltene Feststellung, wonach in der Differenz zwischen den in den Abkommen vereinbarten Zinssätzen und dem höheren Marktzinssatz staatliche Beihilfen enthalten sind.

51. Die Entscheidung vom 28. Oktober 1998 sei durch die Entscheidung vom 20. September 2000 insofern teilweise geändert worden, als die Kommission darin die Ansicht vertrete, dass auch die genannte Differenz zwischen den Zinssätzen keine staatliche Beihilfe darstelle. Die Entscheidung vom 20. September 2000 ändere jedoch nichts an den anderen Aspekten der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 und insbesondere an dem, der in der Klageschrift beanstandet worden sei. Der darin angegebene Streitgegenstand bleibe also unverändert.

52. Selbst wenn man unterstelle, dass die Entscheidung vom 28. Oktober 1998 durch die Entscheidung vom 20. September 2000 aufgehoben und ersetzt worden sei, wäre sie berechtigt, ihren Antrag anzupassen, wie sie es mit Schreiben vom 12. Februar 2001 (siehe oben, Randnrn. 34 und 41) getan habe. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749).

53. Aus diesen Gründen verfüge sie über ein Rechtsschutzinteresse.

Würdigung durch das Gericht

54. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Änderung der angefochtenen Entscheidung im Laufe des Verfahrens eine neue Tatsache darstellt, die der klagenden Partei eine Anpassung ihres Vorbringens und ihrer Anträge gestattet (Urteil Alpha Steel/Kommission, Randnr. 8; Urteile des Gerichts vom 3. Februar 2000 in den Rechtssachen T46/98 und T151/98, CCRE/Kommission, Slg. 2000, II167, Randnrn. 33 bis 36, und vom 28. Februar 2002 in den Rechtssachen T227/99 und T134/00, Kvaerner Warnow Werft/Kommission, Slg. 2002, II1205, Randnr. 22).

55. In der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 hat die Kommission u. a. die Ansicht vertreten, dass die Vereinbarung zwischen der Sniace und der TGSS vom 8. März 1996 in der durch die Vereinbarungen vom 7. Mai 1996 und vom 30. September 1997 geänderten Fassung und die Vereinbarungen zwischen der Sniace und dem Fogasa vom 5. November 1993 und vom 31. Oktober 1995 nur insofern staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellten, als der Zinssatz unter dem Marktzinssatz lag. In ihrer Klageschrift verlangt die Klägerin die Nichtigerklärung dieses Aspekts der Entscheidung vom 28. Oktober 1998, wobei sie u. a. geltend macht, dass die staatliche Beihilfe... sämtliche geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich der Säumniszuschläge und marktüblichen Zinsen sowie sämtliche dem Fogasa geschuldeten Beträge zuzüglich der marktüblichen Zinsen umfasse. Speziell in Bezug auf die TGSS trägt die Klägerin vor, es stelle eine staatliche Beihilfe dar, dass diese Einrichtung mindestens seit 1991 dulde, dass die Sniace keine Sozialversicherungsbeiträge abführe, dass sie 1996 und 1997, obwohl die Sniace sich nicht an die Vereinbarungen vom 8. März und vom 7. Mai 1996 gehalten habe, ihre Forderungen nicht beigetrieben, sondern eine dritte Umschuldungsvereinbarung geschlossen habe, dass sie keine echten Sicherheiten verlangt habe und dass sie auf die Zahlung von Säumniszuschlägen und marktüblichen Zinsen verzichtet habe. Zum Fogasa trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, es müsse als staatliche Beihilfe eingestuft werden, dass der Fogasa seine Forderungen gegen die Sniace nicht eingetrieben habe, obwohl diese die Vereinbarungen vom 5. November 1993 und vom 31. Oktober 1995 nicht eingehalten habe, und dass er in diesen Vereinbarungen keine Säumniszuschläge und Verzugszinsen vorgesehen habe.

56. Mit der Entscheidung vom 20. September 2000 hat die Kommission die Entscheidung vom 28. Oktober 1998 geändert, ohne diese aufzuheben und zu ersetzen. Die einzige Änderung besteht darin, dass sie in Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers anstelle des Kriteriums des privaten Investors die Ansicht vertreten hat, auch die von der TGSS und vom Fogasa im Rahmen der Umschuldungs- und Rückzahlungsvereinbarungen mit der Sniace angewandten Zinssätze stellten keine staatliche Beihilfe dar. Der vom Antrag auf Nichtigerklärung in der Klageschrift erfasste Aspekt der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 war daher von der Entscheidung vom 20. September 2000 nur am Rande betroffen. Die letztgenannte Entscheidung ist als neue Tatsache anzusehen, die der Klägerin eine Anpassung ihres Vorbringens und ihrer Anträge gestattet, wie sie es in ihrem Schreiben vom 12. Februar 2001 getan hat. Es würde nämlich einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Verfahrensökonomie zuwiderlaufen, wenn die Klägerin vor dem Gericht eine neue, gegen die Entscheidung vom 20. September 2000 gerichtete Nichtigkeitsklage erheben müsste.

57. Folglich hat die Klägerin ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

Zur Frage der individuellen Betroffenheit der Klägerin

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

58. Die Kommission trägt vor, nach ständiger Rechtsprechung könnten andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten der Entscheidung (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213).

59. Im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffe eine Entscheidung der Kommission, mit der ein gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleitetes Verfahren abgeschlossen werde, diejenigen Unternehmen individuell, die die zu diesem Verfahren führende Beschwerde eingelegt, Erklärungen abgegeben und den Verfahrensablauf bestimmt hätten, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der fraglichen Entscheidung sei, spürbar beeinträchtigt werde (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, COFAZ u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnrn. 24 und 25, und vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C106/98 P, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 2000, I3659, Randnr. 40; Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T435/93, ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II1281, Randnr. 63, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache T11/95, BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II3235, Randnr. 72). Der Gerichtshof habe im Urteil Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission ausgeführt: Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass angesichts des Umfangs seiner etwaigen Beteiligung an dem Verfahren und des Grades der Beeinträchtigung seiner Marktstellung tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (Randnr. 41).

60. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin in ihrer Klageschrift weder hinreichend detailliert dargelegt, dass ihre Marktstellung durch die der Sniace angeblich gewährten Beihilfen spürbar beeinträchtigt worden sei, noch tatsächliche Umstände geltend gemacht, die sie in gleicher Weise wie den Adressaten individualisierten. Sie trage lediglich allgemeine Argumente vor und mache keine Angaben zu den Auswirkungen der angeblichen Beihilfen auf ihre konkrete Situation.

61. Eine spürbare Beeinträchtigung der Marktstellung der Klägerin durch diese angeblichen Beihilfen sei jedenfalls nicht zu erkennen.

62. Erstens sei die Klägerin der mit Abstand bedeutendste Hersteller von Viskosefasern und habe ihre Ergebnisse auf diesem Markt seit 1991 erheblich verbessert. Dies ergebe sich aus folgenden Umständen:

- Mit einer Jahresproduktion von ca. 275 000 Tonnen Zellulosefasern sei die Gruppe, zu der die Klägerin gehöre, eines der drei führenden Viskosefaserunternehmen der Welt.

- Die Klägerin und die Gesellschaften Säteri und Courtaulds plc produzierten zusammen ca. 90 % der in der Gemeinschaft hergestellten Viskosefasern.

- Der Weltmarktanteil der Klägerin bei Viskosestapelfasern sei in den Jahren 1991 bis 1997 kontinuierlich von 9,2 % auf 16,4 % gestiegen.

- In den Jahren 1991 bis 1997 habe die Klägerin ihre Jahresproduktion kontinuierlich von 152 700 Tonnen auf 270 800 Tonnen gesteigert.

- Für die Klägerin sei 1995 durch eine sehr gute Nachfrage, 1996 durch eine volle Produktionsauslastung, 1997 gar durch eine Rekordproduktion und eine volle Kapazitätsauslastung und 1998 schließlich durch ein Rekordergebnis gekennzeichnet gewesen.

- Für das erste Quartal 1999 habe die Klägerin ein gutes Geschäft vermeldet.

- Für das dritte Quartal 1997 habe sie steigende Absatzpreise, ihre zunehmende eigene Unabhängigkeit vom auf dem Weltmarkt herrschenden Preisdruck und einen Importbedarf zur Deckung der Nachfrage angekündigt.

- Die konsolidierten Umsatzerlöse der Klägerin seien in der ersten Jahreshälfte 2001 im Vergleich zum ersten Halbjahr 2000 um 7,2 % gestiegen.

63. In ihrer Klagebeantwortung fügt die Kommission hinzu, aus den Angaben der Klägerin ergebe sich, dass sie ihren Marktanteil in der Gemeinschaft in der Zeit von 1995 bis 2000 habe steigern können, während die Marktanteile ihrer Konkurrenten (mit Ausnahme von Säteri) im selben Zeitraum kontinuierlich gesunken seien.

64. Zweitens seien die Probleme auf dem Markt, die zu einem Nachfragerückgang, zeitweisen Überkapazitäten in der Produktion und einem Preisverfall geführt hätten, nicht auf die angeblich an die Sniace geflossenen Beihilfen, sondern auf äußere Faktoren wie z. B. Einfuhren aus Asien, gesunkene Absatzmöglichkeiten auf den asiatischen Exportmärkten, Handelshemmnisse für Gemeinschaftshersteller bei der Ausfuhr in Drittländer und den verringerten Absatz viskosehaltiger Waren in Europa zurückzuführen.

65. Drittens produziere die Sniace jährlich nur 25 000 Tonnen Viskosefasern und gehöre damit zu den kleinen Herstellern in Europa und der Welt. Das Unternehmen habe zahlreiche wirtschaftliche Schwierigkeiten und arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen gehabt und sei dadurch gezwungen gewesen, seine Produktion während eines großen Teils der neunziger Jahre stillzulegen. Es habe seine Zahlungen von März 1993 bis Oktober 1996 eingestellt.

66. Das Königreich Spanien fügt hinzu, die Klägerin führe keine besonderen Umstände an, die sie in ähnlicher Weise individualisierten wie den Adressaten der angefochtenen Entscheidung. Die bloße Tatsache, dass sie ein mit dem Empfänger der angeblichen Beihilfen konkurrierendes Unternehmen sei, reiche nicht aus, um sie zu individualisieren.

67. Die Klägerin trägt vor, sie sei von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen.

68. Erstens habe sie die Beschwerde eingelegt, die zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG geführt habe, und habe an diesem Verfahren aktiv mitgewirkt.

69. Zweitens hätten die gerügten Beihilfen ihre Stellung auf dem Markt für Viskosefasern spürbar beeinträchtigt. Sie stehe mit der Sniace in einem lebhaften Wettbewerb auf diesem seit Jahren rückläufigen und unter hohen Überkapazitäten leidenden Markt. Dort herrsche ein scharfer Preiswettbewerb, und die Sniace sei dank der gerügten Beihilfen in der Lage, ihre Waren in der Europäischen Union um 20 % unter den Preisen ihrer Konkurrenten anzubieten. Die Angaben in ihrer Klageschrift und deren Anlagen sowie ihre Hinweise auf die in der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 wiedergegebenen Erklärungen ihrer Konkurrenten belegten hinreichend, dass sie von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen sei. Die Angaben in ihren Schriftsätzen zeigten, dass alle Konkurrenten [der] Sniace ganz erheblichem Preiswettbewerb ausgesetzt sind und trotz der deutlich besseren Kostenstruktur zu weiteren Rationalisierungen gezwungen sind, weil [die] Sniace künstlich am Leben erhalten wird. Diese ungünstige Gesamtsituation trifft auch die Klägerin, die ihre Anlagen und Kostenstruktur optimiert hat und durch eine modern konzipierte Geschäftspolitik trotz des schwierigen wirtschaftlichen Umfeldes Markterfolge erzielt. Es treffe zwar zu, dass die Schwierigkeiten auf dem Viskosefasermarkt Einfluss auf die Preise hätten, doch innerhalb des durch die äußeren Marktgegebenheiten geschaffenen Rahmens hätten die gerügten Beihilfen die Konkurrenten der Sniace gezwungen, ihre Preise zu senken und Rationalisierungsmaßnahmen zu ergreifen.

70. Die Kommission könne ihr die Klagebefugnis nicht deshalb absprechen, weil sie eine bedeutende Marktstellung habe oder weil sie ihren Absatz im fraglichen Zeitraum erhöht habe. Der Gemeinschaftsrichter habe aus solchen Faktoren in den von der Kommission genannten Urteilen keineswegs geschlossen, dass die Klägerinnen von den angefochtenen Entscheidungen nicht individuell betroffen seien. In seinem Urteil vom 5. November 1997 in der Rechtssache T149/95 (Ducros/Kommission, Slg. 1997, II2031) habe das Gericht die Ansicht vertreten, dass die Marktstellung des betreffenden Unternehmens durch eine Entscheidung der Kommission, mit der sie die Gewährung einer Beihilfe genehmige, beeinträchtigt werde, wenn zwischen diesem Unternehmen und dem Beihilfeempfänger ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Die von der Klägerin erzielten positiven Ergebnisse wären noch besser gewesen, wenn die Sniace nicht in der Lage gewesen wäre, die durch die Beihilfen ermöglichte aggressive Preispolitik zu verfolgen. Schließlich hätten diese Beihilfen der Sniace das künstliche Überleben am Markt ermöglicht, während ihr Verschwinden für ihre Konkurrenten einen Abbau der Überkapazitäten und eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Folge gehabt hätte.

71. Überdies müsse sich [d]ie Bestimmung des Kreises der klagebefugten Unternehmen... an der Zielsetzung der Beihilfevorschriften orientieren. Die Maßstäbe, die von der Kommission und den Gemeinschaftsgerichten zu der Frage entwickelt worden seien, ob eine spürbare Beeinträchtigung oder eine Wettbewerbsverfälschung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG vorliege, könnten daher bei der Ermittlung der Klagebefugnis eines Unternehmens entsprechend herangezogen werden. Nach Ansicht der Kommission liege eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne dieser Vorschrift immer schon dann vor, wenn die Beihilfen wie im vorliegenden Fall in einem besonders problematischen Sektor gewährt würden, wobei Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten von Natur aus die Tendenz hätten, den Wettbewerb zu verfälschen. Auch sei auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus[schließt] (Urteile ASPEC u. a./Kommission, Randnr. 64, und BP Chemicals/Kommission, Randnr. 72). Schließlich habe es sich bei den der Sniace gewährten Beihilfen um Betriebsbeihilfen gehandelt, die praktisch immer zu einer spürbaren Wettbewerbsverzerrung führten.

72. Drittens stuenden die Ausführungen der Kommission zur Stellung der Sniace auf dem Viskosefasermarkt in direktem Widerspruch zu bestimmten Feststellungen in der Entscheidung vom 28. Oktober 1998. Darin heiße es u. a., dass der Marktanteil der Sniace in der Gemeinschaft zwischen 10,3 % und 13 % liege und dass sie in Spanien im Jahr 2000 einen Marktanteil von 35,5 % gehabt habe. Auf der Internet-Homepage der Sniace heiße es, dass sie einer der wichtigsten Viskosefaserhersteller Europas sei.

Würdigung durch das Gericht

73. Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile Plaumann/Kommission, 213, 238, und Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Randnr. 39).

74. Speziell für den Bereich der staatlichen Beihilfen ist anerkannt worden, dass von einer Entscheidung der Kommission, mit der das nach Artikel 88 Absatz 2 EG wegen einer individuellen Beihilfe eingeleitete Verfahren abgeschlossen wird, neben dem begünstigten Unternehmen dessen Konkurrenten individuell betroffen sind, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteil COFAZ u. a./Kommission, Randnr. 25).

75. Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Konkurrent des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass angesichts des Umfangs seiner etwaigen Beteiligung an dem Verfahren und des Grades der Beeinträchtigung seiner Marktstellung tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteil Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Randnr. 41).

76. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin und die Sniace auf dem Viskosefasermarkt tätig sind. An mehreren Stellen der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 stuft die Kommission die Klägerin im Übrigen ausdrücklich als Konkurrentin der Sniace ein. Daher ist zu prüfen, inwieweit die Teilnahme der Klägerin am Verfahren und die Beeinträchtigung ihrer Marktstellung geeignet sind, sie im Sinne von Artikel 230 EG zu individualisieren.

77. Erstens ist zur Teilnahme am Verfahren festzustellen, dass die von der Klägerin am 4. Juli 1996 eingelegte und mit Schreiben vom 26. November und vom 9. Dezember 1996 vervollständigte detaillierte Beschwerde zur Einleitung des Verfahrens führte. Die Kommission sah es zwar zunächst als nicht ausreichend erwiesen an, dass die Sniace staatliche Beihilfen erhalten hatte, und teilte deshalb mit, dass sie beabsichtige, das Beschwerdeverfahren einzustellen. Gerade im Hinblick auf die ausführlichen Zusatzinformationen, die die Klägerin mit Schreiben vom 17. April und vom 18. Juni 1997 und bei dem Treffen am 17. Mai 1997 lieferte, beschloss die Kommission jedoch, ihren Standpunkt zu ändern und das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten.

78. Ferner ist festzustellen, dass sich diese Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hauptsächlich auf die von der Klägerin vorgetragenen Argumente und Beweismittel stützt. Sie hat zudem nach Veröffentlichung der genannten Entscheidung mit Schreiben vom 27. März 1998 eingehende Erklärungen abgegeben.

79. Somit ist erwiesen, dass die Klägerin die Beschwerde einlegte, die zur Einleitung des Verfahrens führte, und dass sie an diesem Verfahren aktiv mitwirkte.

80. Zweitens ist zum Umfang, in dem die Klägerin in ihrer Marktstellung beeinträchtigt wurde, zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach Randnummer 28 des Urteils COFAZ u. a./Kommission nicht Sache des Gemeinschaftsrichters ist, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung endgültig zum Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beihilfeempfängern Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang obliegt es allein der Klägerin, in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Entscheidung der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt ihre berechtigten Interessen verletzen kann.

81. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihrer Klageschrift hervorgehoben, dass die gerügten Beihilfen ihre Wettbewerbsstellung auf dem Viskosefasermarkt beeinträchtigt hätten, indem sie der Sniace das künstliche Überleben auf diesem durch eine sehr begrenzte Zahl von Herstellern, starken Wettbewerb und hohe Überkapazitäten gekennzeichneten Markt ermöglicht hätten.

82. Zum Beleg für die Existenz solcher Überkapazitäten hat die Klägerin ausdrücklich auf bestimmte ihrer Klageschrift beigefügte Seiten der Stellungnahme verwiesen, die sie am 27. März 1998 im Anschluss an die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG abgegeben hatte. Diese Seiten enthalten Angaben zum Verbrauch, zur Produktion und zu den Produktionskapazitäten bei Viskosefasern in der Gemeinschaft in den Jahren 1992 bis 1997, die vom Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques (CIRFS) stammen.

83. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf bestimmte Informationen in ihrer Beschwerde vom 4. Juli 1996 verwiesen, die ebenfalls ihrer Klageschrift beigefügt ist. In dieser Beschwerde machte sie Ausführungen zum Viskosefasermarkt, nannte die damals auf dem Markt tätigen Viskosehersteller, wobei sie deren jeweilige Produktionskapazität schätzte, und machte Angaben zu den von der Sniace in den Jahren 1991 bis 1995 verkauften Viskosefasermengen, wobei sie u. a. zwischen den in Spanien abgesetzten und den nach Italien exportierten Mengen unterschied.

84. Die Kommission hat nichts vorgetragen, was Zweifel an der Richtigkeit der Informationen der Klägerin wecken könnte. Sie erkennt vielmehr sowohl in ihrer Einrede der Unzulässigkeit als auch in der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 an, dass es auf dem Viskosefasermarkt Überkapazitäten gab. So stellt sie in der 74. Begründungserwägung der genannten Entscheidung ausdrücklich fest: [Die] Sniace ist in einem strukturschwachen Sektor tätig, was bei einigen Mitbewerbern zur Rationalisierung der Produktionskapazität geführt hat. Im EWR ging die Produktion von Viskosefasern in der Zeit von 1992 bis 1997 von 760 000 t auf 684 000 t zurück (eine Reduzierung um 10 %), und der Verbrauch sank im gleichen Zeitraum um 11 %. Die durchschnittliche Kapazitätsauslastung lag in diesem Zeitraum bei 84 %, was für einen so kapitalintensiven Sektor niedrig ist.

85. Ferner hat die Kommission sowohl in der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 (80. Begründungserwägung) als auch in der Entscheidung vom 20. September 2000 (29. Begründungserwägung) anerkannt, dass die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der Sniace ihre Überlebenschancen ernstlich beeinträchtigten und dass die TGSS durch eine Zwangsvollstreckung ihrer Forderungen die Schließung des Unternehmens hätte herbeiführen können. Aufgrund der sehr geringen Zahl von Herstellern auf dem Markt und der dort bestehenden Überkapazitäten bei der Produktion hätte das Verschwinden der Sniace spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition der verbleibenden Hersteller haben können, da es zu einer Verringerung ihrer überschüssigen Kapazitäten und zu einer Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation geführt hätte. Auch wenn die Sniace nicht zu den bedeutendsten Herstellern von Viskosefasern in der Gemeinschaft gehörte, nahm sie doch eine nicht unerhebliche Marktstellung ein. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen der Kommission in der 9. Begründungserwägung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 die Produktionskapazität der Sniace bei Viskosefasern ca. 32 000 t (etwa 9 % der Gesamtkapazität der Gemeinschaft) betrug.

86. Diese Gesichtspunkte sind zum Nachweis dafür geeignet, dass sich die angefochtene Entscheidung erheblich auf die Marktstellung der Klägerin auswirkt.

87. Überdies hat die Klägerin hervorgehoben, dass die gerügten Beihilfen es der Sniace ermöglicht hätten, ihre Produkte in der Gemeinschaft zu Preisen zu verkaufen, die etwa 20 % unter den Durchschnittspreisen ihrer Konkurrenten gelegen hätten. Zur Stützung dieser Behauptung hat die Klägerin auf Erklärungen der Firmen Courtaulds plc und Säteri verwiesen, die in der 15. und der 17. Begründungserwägung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 erwähnt werden. In ihrer Erwiderung hat sie dieses Vorbringen durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf das ihrer Klageschrift beigefügte Schreiben vom 18. Juni 1997 vervollständigt, mit dem sie der Kommission ergänzende Informationen über den europäischen Viskosefasermarkt geliefert hatte. Dieses Schreiben enthält Schaubilder, in denen u. a. für die Jahre 1989 bis 1996 die Mengen an Viskose- und Modalfasern aufgeführt sind, die von der Sniace und der Klägerin in Spanien sowie von der Sniace und den österreichischen Herstellern in Frankreich und Italien ausgeliefert wurden. Das Schreiben enthält ferner Angaben zu den in Frankreich und Italien von 1989 bis 1996 von der Sniace und anderen Herstellern verlangten Importpreisen. Außerdem hat die Klägerin ihrer Erwiderung Schaubilder mit den gleichen Angaben für die Jahre 1997 bis Mitte 2001 beigefügt. Aus diesen verschiedenen Angaben geht hervor, dass die Preise der Sniace in den meisten Fällen unter denen der übrigen europäischen Hersteller mit Ausnahme der Hersteller aus osteuropäischen Ländern lagen.

88. Die Kommission bestreitet nicht, dass die Sniace ihre Produkte zu niedrigeren Preisen als ihre europäischen Konkurrenten verkaufte. Sie trägt lediglich vor, der auf dem Markt zwischen 1990 und 1996 eingetretene allgemeine Preisverfall um mehr als 30 % sei keine Folge der Gewährung der angeblichen Beihilfen an die Sniace, sondern externer Faktoren wie der Einfuhren aus Asien. Überdies ist festzustellen, dass es in einem von der Kommission ihrer Einrede der Unzulässigkeit beigefügten Artikel der Fachzeitschrift European Chemical News heißt: Marktbeobachter geben an, dass die Sniace weiterhin einen negativen Einfluss auf die Preise ausübe, der ihre geringe Marktstellungskapazität übersteige.

89. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gerügten Beihilfen, von denen die Kommission selbst einige als erheblichen Vorteil bezeichnet (80. Begründungserwägung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998), es der Sniace ermöglichten, ihre Produkte zu niedrigeren Preisen als ihre Konkurrenten einschließlich der Klägerin zu verkaufen.

90. Schließlich ist das Argument der Kommission, die Klägerin habe in den fraglichen Jahren gute Ergebnisse erzielt und ihre Produktion gesteigert, ohne jede Relevanz. Die erhebliche Beeinträchtigung der Marktstellung des Betroffenen muss nämlich nicht zwangsläufig zu einer Minderung seiner Rentabilität, einer Verringerung seines Marktanteils oder Verlusten für den Betrieb führen. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, geht dahin, ob sich der Betroffene ohne die Entscheidung, deren Nichtigerklärung er begehrt, in einer günstigeren Position befinden würde. Wie die Klägerin zu Recht hervorhebt, kann dies durchaus den Fall einschließen, dass ihr durch eine Vergünstigung, die einer ihrer Konkurrenten von staatlichen Stellen erhält, Einnahmeausfälle entstehen.

91. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klägerin in stichhaltiger Weise die Gründe angegeben hat, aus denen die angefochtene Entscheidung durch eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Marktstellung ihre berechtigten Interessen verletzen konnte. Sie ist somit im Ergebnis von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen.

92. Folglich ist die Klage für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit

93. Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe. Erstens liege ein Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG und zweitens ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

94. Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin zunächst geltend, im Urteil Tubacex habe sich der Gerichtshof nur zu der Frage geäußert, ob bestimmte Modalitäten der mit der TGSS und dem Fogasa geschlossenen Umschuldungs- und Rückzahlungsvereinbarungen und insbesondere die vorgesehenen Zinssätze Elemente staatlicher Beihilfen enthielten. Er habe weder über die Vereinbarungen als solche entschieden noch zu den in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommen. Wie sich aus Randnummer 46 des Urteils Tubacex ergebe, habe der Gerichtshof seiner Beurteilung zwar die Prämisse der Kommission zugrunde gelegt, wonach die Stundung der Forderungen durch die beiden genannten Einrichtungen keine staatliche Beihilfe sei, sich diese Prämisse jedoch nicht zu Eigen gemacht. Er habe sie nämlich nicht in Frage stellen können, weil das Königreich Spanien sie nicht bestritten habe und sie für dieses Land nicht belastend gewesen sei.

95. Folglich könne dem Urteil Tubacex nicht entnommen werden, dass der Gerichtshof grundsätzlich der Ansicht sei, dass Rückzahlungs- und Umschuldungsvereinbarungen zwischen der TGSS und dem Fogasa einerseits und in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen andererseits als solche keine staatlichen Beihilfen darstellten. Diese Frage müsse anhand der Umstände jedes Einzelfalls und des Kriteriums des privaten Gläubigers geprüft werden.

96. Ferner habe es im Ermessen der TGSS und des Fogasa gelegen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen sie einen Zahlungsaufschub gewährten. Die Voraussetzung der Spezifizität als eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe sei hier also erfuellt.

97. Überdies habe die Kommission das Kriterium des privaten Gläubigers im vorliegenden Fall nicht richtig angewandt.

98. Zum einen stütze die Kommission ihre Argumentation auf die falsche Prämisse, dass die Durchsetzung einer Forderung zum Fälligkeitszeitpunkt besonders begründet werden müsse. Wenn ein Schuldner zahlungsfähig sei, realisiere ein privater Gläubiger seine Forderungen, sobald sie fällig würden. Außerdem wäre ein privater Gläubiger normalerweise nicht bereit, einem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Schuldner einen Zahlungsaufschub zu gewähren, sondern würde seine Forderungen unmittelbar geltend machen, gegebenenfalls durch Inanspruchnahme bestehender Sicherheiten. Ein privater Gläubiger verzichte nur dann auf die Durchsetzung seiner fälligen Forderungen, wenn dies die wirtschaftlich beste Lösung sei, z. B. wenn er dadurch im Vergleich zu anderen Optionen den größtmöglichen Teil seiner Forderungen eintreiben oder noch größere Verluste vermeiden könne.

99. Zum anderen entspreche das Verhalten der TGSS und des Fogasa im vorliegenden Fall nicht dem eines hypothetischen privaten Gläubigers, der sich in einer vergleichbaren Situation wie sie befinde.

100. Erstens habe das Zahlungseinstellungsverfahren diese beiden Einrichtungen nicht daran gehindert, ihre Forderungen beizutreiben. Der gerichtliche Schutz eines Schuldners im Rahmen dieses Verfahrens beschränke sich nämlich auf die Forderungen, die bis zu dessen Eröffnung entstanden seien. Die nach Eröffnung des Zahlungseinstellungsverfahrens entstandenen Forderungen der TGSS und des Fogasa hätten daher jederzeit beigetrieben werden können. Die 1991 und 1992 entstandenen Forderungen hätten in diesen Jahren beigetrieben werden können. Sie hätten jedenfalls ab Oktober 1996 Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein können.

101. Zweitens hätte ein privater Gläubiger, der wie die TGSS und der Fogasa über Vorrechte und Sicherheiten verfüge, einem in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Schuldner keine Zahlungserleichterungen gewährt, sondern seine Forderungen zwangsweise durchgesetzt. Die Kommission stütze sich zu Unrecht darauf, dass im vorliegenden Fall kein privater Gläubiger der Sniace, einschließlich der hypothekarisch gesicherten spanischen Bank Banesto, seine Forderungen zwangsweise durchgesetzt habe. Die Position aller dieser Gläubiger mit Ausnahme der Banesto sei schlechter gewesen als die der TGSS und des Fogasa. Die Kommission habe weder in der angefochtenen Entscheidung noch in ihren Schriftsätzen Angaben gemacht, denen zu entnehmen wäre, ob diese Gläubiger sich in einer vergleichbaren Situation wie die genannten Einrichtungen befunden hätten. Insbesondere würden keine Angaben zu den Aussichten auf Durchsetzung [der] Forderungen..., auf welche die privaten Gläubiger verzichtet haben, zum Umfang ihrer Forderungen und zu den ihnen eingeräumten Sicherheiten gemacht. Aus dem konkreten Verhalten der Banesto könnten nur dann Schlüsse gezogen werden, wenn mehrere oder sogar die Mehrzahl der privaten Gläubiger, deren Position vergleichbar mit der des Fogasa wäre, sich wie die Banesto verhalten hätten. Schließlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass einige private Gläubiger der Sniace auch Anteile an ihr besäßen.

102. Es könne auch nicht behauptet werden, dass der Abschluss der Umschuldungs- und Rückzahlungsvereinbarungen darauf abgezielt habe, die Forderungen der TGSS und des Fogasa zu erhalten. Ein privater Gläubiger hätte sofort in das Vermögen des Schuldners vollstreckt, um wenigstens einen Teil seiner Forderungen realisieren zu können. Für einen solchen Gläubiger sei die Stundung und Ratenzahlung nur sinnvoll, wenn ihm dieses Vorgehen im Vergleich zu anderen Möglichkeiten die Gewähr gibt, den größtmöglichen Teil seiner Forderungen eintreiben zu können. Er würde einer Stundung nur zustimmen, wenn er damit rechnen kann, dass sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners verbessern wird. Eine solche Verbesserung sei im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht abzusehen gewesen:

- Der Umsatz der Sniace sei in den Jahren 1995 und 1996 stark zurückgegangen.

- Es habe keinen tragfähigen Umstrukturierungsplan gegeben, der die Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens hätte sichern können; der im August 1996 erstellte Sanierungsplan sei von der spanischen Regierung nicht als offizieller Umstrukturierungsplan anerkannt worden.

- Im Jahr 1996 habe es erhebliche Überkapazitäten auf dem Viskosefasermarkt gegeben.

- Für die Folgejahre sei ein weiterer Rückgang des Verbrauchs von Viskosefasern in der Gemeinschaft erwartet worden.

103. Das Argument der Kommission, dass die Forderungen der TGSS und des Fogasa bevorrechtigt seien, sei nicht stichhaltig. Die Forderungen dieser beiden Einrichtungen wären im Fall des Konkurses der Sniace nicht in unbegrenzter Weise durchsetzbar gewesen, weil durch Realsicherheiten an Immobilien gesicherte Forderungen vorgingen. Insbesondere bestehe für den Fogasa nur für die letzten 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung ein absoluter Vorrang vor den anderen Gläubigern. Für die Zeit davor hätten Gläubiger mit Realsicherheiten an Immobilien Vorrang vor dieser Einrichtung.

104. Drittens hätte ein privater Gläubiger niemals auf die Durchsetzung seiner Forderungen gegenüber einem in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Schuldner verzichtet und zugleich das Anwachsen zusätzlicher Verbindlichkeiten geduldet.

105. So habe der Fogasa nach Abschluss der Vereinbarung vom 5. November 1993, die nur vor diesem Zeitpunkt entstandene Verbindlichkeiten betroffen habe, den Arbeitnehmern der Sniace weiterhin allmonatlich die Löhne und Gehälter gezahlt. Die Tatsache, dass der Fogasa zu diesen Zahlungen rechtlich verpflichtet gewesen sei, rechtfertige es nicht, dass er die fällig gewordenen Forderungen nicht - gegebenenfalls durch Zwangsvollstreckung - durchgesetzt und damit eine Anhäufung von Schulden geduldet habe.

106. Auch die TGSS habe eine Anhäufung von Schulden der Sniace geduldet. Deren Schulden bei der TGSS seien von 746 Millionen ESP im Jahr 1991 auf 3,2 Milliarden ESP im Jahr 1995 gestiegen, und die TGSS habe bis 1996 keine Maßnahmen ergriffen, um ihre Forderungen durchzusetzen. 1995 hätten die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge der Sniace deren Eigenkapital in Höhe von 1,73 Milliarden ESP weit überstiegen. Die TGSS habe die bei der Sniace gepfändeten Gegenstände, deren Gesamtwert am 31. Dezember 1993 bei 1,034 Milliarden ESP gelegen habe, nicht verwertet, obwohl sich die von diesem Unternehmen zum selben Zeitpunkt geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bereits auf etwa 2,4 Milliarden ESP belaufen hätten.

107. Viertens hätte ein privater Gläubiger einem Schuldner, der seinen früheren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, niemals neue Zahlungserleichterungen gewährt. Obwohl die Sniace die Vereinbarungen vom 8. März und vom 7. Mai 1996 nicht erfuellt habe, sei die TGSS bereit gewesen, die Vereinbarung vom 30. September 1997 zu schließen. Der Fogasa habe die Vereinbarung vom 31. Oktober 1995 geschlossen, obwohl die Sniace die Vereinbarung vom 5. November 1993 nur unvollkommen erfuellt habe. Bis Juni 1998 habe dieses Unternehmen im Übrigen nur ein Drittel der nach diesen beiden Vereinbarungen geschuldeten Beträge gezahlt. Allgemein hätten die beiden Einrichtungen bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nur einen sehr geringen Teil ihrer Forderungen gegen die Sniace erhalten.

108. Fünftens hätte ein privater Gläubiger ausreichende Sicherheiten und Garantien verlangt, bevor er sich bereit erklärt hätte, einem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Schuldner Zahlungserleichterungen zu gewähren.

109. Im Gegensatz zu mehreren Gläubigerbanken der Sniace, die ihre gesamten Forderungen hypothekarisch gesichert hätten, habe die TGSS von der Sniace in den Jahren 1991 bis 1996 für die Nichteintreibung ihrer Forderungen keine Sicherheiten verlangt. Insbesondere habe die TGSS als Gegenleistung für die Vereinbarung vom 30. September 1997 keine dingliche Absicherung verlangt. Die Sniace habe ihr und dem Fogasa im Jahr 1996 lediglich eine gemeinsame Hypothek angeboten, zu deren Bestellung es aber nie gekommen sei, obwohl der tatsächliche Wert des Betriebsvermögens der Sniace am 31. Dezember 1996 bei 25 Milliarden ESP gelegen habe. Der Umstand, dass die TGSS im August 1998 den Maschinenpark der Sniace habe pfänden lassen, sei völlig unerheblich, da dies erst lange nach dem Abschluss der Vereinbarungen vom 8. März 1996, vom 7. Mai 1996 und vom 30. September 1997 erfolgt sei. Die Kommission könne aus der Tatsache, dass das unbelastete Vermögen der Sniace noch einen Wert von etwa 20 Milliarden ESP gehabt habe, nicht schließen, dass die TGSS relativ sicher gewesen sei, im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Sniace ihre Forderungen durchzusetzen. Die TGSS sei Gefahr gelaufen, dass die Sniace ihre unbelasteten Aktiva Dritten als Sicherheit überlasse, um Kapital zu erhalten; Hypothekengläubiger hätten aber Vorrang gegenüber allen anderen Gläubigern, die über keine dinglichen Sicherheiten verfügten, auch gegenüber bevorrechtigten Gläubigern.

110. Zu der dem Fogasa eingeräumten Hypothek habe die Kommission in der 89. Begründungserwägung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 ausgeführt: Trotz wiederholter Aufforderungen hat Spanien bisher keine detaillierten Angaben über die Art [dieser] Hypothek zur Verfügung gestellt.

111. Sechstens hätte sich ein privater Gläubiger nur dann bereit erklärt, seine Forderungen nicht einzutreiben, wenn ihm dies einen finanziellen Vorteil gebracht hätte. Die Zinsen und Säumniszuschläge, die die Sniace der TGSS und dem Fogasa habe zahlen müssen, stellten für diese Einrichtungen keinen Vorteil dar, denn ihre Zahlung sei ebenso ungewiss wie die der Hauptforderungen.

112. Die Kommission trägt zunächst unter Bezugnahme auf die Randnummern 45 bis 47 des Urteils Tubacex vor, in diesem Urteil habe der Gerichtshof festgestellt, dass weder die Vorschusszahlungen [des] Fogasa an die Arbeitnehmer eines Not leidenden Unternehmens noch Vereinbarungen über die Rückzahlung dieser Vorschüsse an [den] Fogasa als solche eine staatliche Beihilfe seien. Insoweit beschränke sich die beihilferechtliche Prüfung... also auf die Betrachtung einzelner Modalitäten, die in diesen Rückzahlungsvereinbarungen enthalten sind. Das Gleiche gelte für die Stundung von Beitragsschulden durch die TGSS sowie für Umschuldungsvereinbarungen mit dieser Einrichtung. Die Maßnahmen dieser staatlichen Einrichtungen seien nämlich nicht an dem Verhalten eines privaten Investors, sondern an dem eines privaten Gläubigers zu messen, und außerdem seien durch diese verschiedenen Vereinbarungen dem fraglichen Unternehmen keine weiteren staatlichen Mittel zugeflossen. In ihrer Gegenerwiderung fügt die Kommission hinzu, der Gerichtshof habe im Urteil Tubacex nicht nur zur Frage der Zinssätze Stellung genommen, sondern allgemein die Vereinbarungen zwischen dem Fogasa und der TGSS einerseits und in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen spanischen Unternehmen andererseits anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen geprüft. Schließlich weist sie darauf hin, dass sie insbesondere in Umsetzung dieses Urteils die Entscheidung vom 20. September 2000 erlassen habe.

113. Weiter führt die Kommission aus, die TGSS und der Fogasa hätten nach Maßgabe der für sie geltenden gesetzlichen Regelungen gehandelt und unterlägen Bindungen und Anforderungen an ihre Ermessensausübung. In ihrer Gegenerwiderung fügt sie hinzu, die streitigen Maßnahmen des Fogasa und der TGSS enthielten keine selektive Begünstigung eines spezifischen Unternehmens, wie dies Artikel 87 Absatz 1 EG voraussetzt. Das Königreich Spanien macht geltend, die TGSS habe bei der Stundung der von der Sniace geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge in Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften gehandelt. Diese seien generell auf alle Unternehmen anwendbar, die sich in einer der fraglichen Situationen befänden, so dass die Entscheidung, die Schulden der Sniace zu stunden, eine Maßnahme mit allgemeinem Charakter und keine Willkürentscheidung der zuständigen Behörden sei.

114. Überdies bestreitet die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, das Kriterium des privaten Gläubigers im vorliegenden Fall falsch angewandt zu haben.

115. Zum einen tragen die Kommission und das Königreich Spanien vor, die Klägerin stütze ihre Klage auf die unzutreffende Prämisse, dass die TGSS und der Fogasa auf die Durchsetzung ihrer Forderungen verzichtet oder der Sniace Schulden erlassen hätten. Der Umstand, dass diese Einrichtungen mit der Sniace Umschuldungs- und Rückzahlungsvereinbarungen geschlossen hätten, zeige vielmehr, dass sie eine Begleichung ihrer Schulden angestrebt hätten. Die genannten Einrichtungen hätten auch nicht an der Vereinbarung vom Oktober 1996 teilgenommen.

116. Zum anderen macht die Kommission geltend, die TGSS und der Fogasa hätten sich im vorliegenden Fall wie ein privater Gläubiger verhalten.

117. Erstens sei es für die TGSS während des Zahlungseinstellungsverfahrens unmöglich gewesen, von der Sniace Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1991 und 1992 zu erhalten. Außerdem gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die TGSS vor der Eröffnung dieses Verfahrens nicht versucht hätte, eine Rückzahlung der fälligen Beträge zu erwirken. Die Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum des Zahlungseinstellungsverfahrens wären in diesem Verfahren zwar beitreibbar gewesen, doch sei ihre zwangsweise Durchsetzung nicht geboten gewesen, da die TGSS über ausreichende Sicherheiten verfügt habe. Hinzu komme, dass der Betrieb der Sniace 1993, 1996 und Anfang 1997 überwiegend geruht habe, so dass sie keine Einnahmen erzielt habe, mit denen ihre Beiträge hätten beglichen werden können.

118. Zweitens treffe es nicht zu, dass die TGSS und der Fogasa ihre Forderungen hätten beitreiben müssen, statt Umschuldungs- und Rückzahlungsvereinbarungen zu schließen.

119. In diesem Zusammenhang weist die Kommission zunächst darauf hin, dass diese Einrichtungen über bessere Sicherheiten als die privaten Gläubiger verfügt hätten. Die Forderungen der TGSS seien im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bevorrechtigt. Nach Abzug der hypothekarischen Sicherheiten zugunsten privater Gläubiger sei immer noch ein unbelastetes Betriebsvermögen der Sniace von ca. 20 Mrd. [ESP] vorhanden gewesen, so dass die TGSS in ihrer Eigenschaft als bevorrechtigte Gläubigerin relativ sicher habe sein können, ihre Forderungen im Fall der Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens beizutreiben. Die Sniace habe im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 30. September 1997 eine erstrangige Hypothek an ihrem Grundstück und ihren Anlagen zugunsten der TGSS und des Fogasa ausgehandelt. Da diese Hypothek letztlich nicht bestellt worden sei, sei am 31. August 1998 beschlossen worden, die Umschuldung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Beibehaltung verschiedener Beschlagnahmen von beweglichem und unbeweglichem Vermögen der Sniace zu sichern. In diesem Rahmen habe die TGSS u. a. am 6. Juli 1998 den Maschinenpark des Unternehmens gepfändet und dabei Pfandrechte im Nominalbetrag von 3 485 038 195 ESP erworben, was nahezu ihrer gesamten Hauptforderung entspreche. Auch der Fogasa sei ein bevorrechtigter Gläubiger, und zu seinen Gunsten sei am 10. August 1995 eine Hypothek bestellt worden, die die gesamte Schuld abdecke.

120. Sodann trägt die Kommission vor, kein privater Gläubiger der Sniace habe seine Forderungen zwangsweise durchgesetzt. Insbesondere habe der wichtigste private Gläubiger der Sniace, Banesto, seine Forderungen nicht zwangsweise durchgesetzt, obwohl diese in Höhe von 5 Milliarden ESP durch eine Hypothek gesichert gewesen seien. Es treffe auch nicht zu, dass ein privater Gläubiger in einer vergleichbaren Situation wie der Fogasa die von der Sniace bestellte Hypothek verwertet hätte. Da der Fogasa im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Sniace ein vorrangig zu bedienender Gläubiger gewesen wäre, habe er umso weniger Anlass zu einer Zwangsvollstreckung seiner Forderungen gehabt.

121. Schließlich behauptet die Kommission, die TGSS und der Fogasa seien härter und erfolgreicher gewesen... als die entsprechenden privaten Gläubiger [der] Gesellschaft. Die Kommission und das Königreich Spanien heben hervor, dass diese Einrichtungen nicht an dem Übereinkommen vom Oktober 1996 teilgenommen hätten. Angesichts der sehr prekären finanziellen Lage der Sniace hätten die privaten Gläubiger durch die Beteiligung an diesem Übereinkommen und die darin vorgesehene Umwandlung von 40 % ihrer Forderungen in Anteile an der Gesellschaft de facto in diesem Umfang auf ihre Forderungen verzichtet. Die Kommission fügt hinzu, die im Übereinkommen vom Oktober 1996 vorgesehenen Rückzahlungsmodalitäten der Schulden seien deutlich ungünstiger als die mit der TGSS und dem Fogasa vereinbarten Modalitäten. Die Rückzahlung erstrecke sich nämlich über acht Jahre, und die Hauptforderung werde nicht verzinst.

122. Drittens führt die Kommission aus, die spanischen Behörden hätten ihr glaubhaft versichert, dass die TGSS mit dem Ziel einer vollständigen Wahrung ihrer Ansprüche gegen [die] Sniace gehandelt hat. Das Königreich Spanien ist der Ansicht, bei Abschluss der streitigen Vereinbarungen seien die Chancen der TGSS und des Fogasa, ihre Forderungen beizutreiben, größer gewesen als bei sofortiger Geltendmachung. Die Kommission räumt ein, dass sie bei ihrer Beurteilung der angeblichen Beihilfen weder den im August 1996 erstellten Sanierungsplan noch den von den spanischen Behörden im Verwaltungsverfahren angeführten Umstrukturierungsplan berücksichtigt habe.

123. Viertens macht die Kommission geltend, die Klägerin habe keinen Beweis für ihre Behauptung geliefert, dass die TGSS von 1991 bis 1996 tatenlos zugeschaut habe, wie sich die Schulden der Sniace bei den Sozialversicherungsbeiträgen angehäuft hätten. Sie wiederholt, dass angesichts des Zahlungseinstellungsverfahrens ein Teil dieser Beiträge auch rechtlich nicht eintreibbar war und dass die Sniace ihre Tätigkeit im fraglichen Zeitraum teilweise eingestellt habe. Darüber hinaus weisen die Kommission und das Königreich Spanien darauf hin, dass der Fogasa gesetzlich verpflichtet sei, den Arbeitnehmern insbesondere die wegen Zahlungseinstellung nicht erhaltenen Löhne und Gehälter zu zahlen und sich anschließend die Rechte und Ansprüche der Arbeitnehmer abtreten zu lassen, um die Rückerstattung der verauslagten Beträge zu erlangen.

124. Fünftens trägt die Kommission vor, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Sniace die Umschuldungs- und Rückzahlungsvereinbarungen nicht eingehalten habe.

125. Sechstens vertreten die Kommission und das Königreich Spanien die Ansicht, dass die TGSS und der Fogasa über ausreichende Sicherheiten verfügt hätten (siehe oben, Randnr. 119).

126. Siebentens weist die Kommission darauf hin, dass nach spanischem Recht rückständige Sozialversicherungsbeiträge automatisch einem Säumniszuschlag von 20 % und einer gesetzlichen Verzinsung von mindestens 9 % pro Jahr unterlägen. Durch die Nichtbeitreibung oder Stundung fälliger Sozialversicherungsbeiträge entstehe dem betroffenen Unternehmen somit nicht automatisch ein erheblicher finanzieller Vorteil. Das Königreich Spanien fügt unter Bezugnahme auf Randnummer 47 des Urteils Tubacex hinzu, durch die Umschuldungs- und Rückzahlungsvereinbarungen seien keine neuen Schulden der Sniace gegenüber der öffentlichen Hand entstanden, so dass nicht behauptet werden könne, dass dieses Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe.

Würdigung durch das Gericht

127. Artikel 87 Absatz 1 EG lautet: Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

128. Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzung der Spezifizität, die eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe darstellt, im vorliegenden Fall erfuellt ist (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I7907, Randnr. 40, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II3207, Randnr. 39).

129. Maßnahmen mit nur allgemeinem Charakter fallen nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG. Nach der Rechtsprechung können allerdings auch Maßnahmen, die auf den ersten Blick für alle Unternehmen gelten, eine bestimmte Selektivität aufweisen und deshalb als Maßnahmen zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige angesehen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Behörden, die eine allgemeine Regelung anzuwenden haben, hinsichtlich dieser Anwendung über ein Ermessen verfügen (Urteile des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I4551, Randnrn. 23 und 24, Ecotrade, Randnr. 40, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C295/97, Piaggio, Slg. 1999, I3735, Randnr. 39).

130. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die TGSS und der Fogasa über ein gewisses Ermessen sowohl beim Abschluss von Umschuldungs- oder Rückzahlungsvereinbarungen als auch bei der Festlegung bestimmter Modalitäten dieser Vereinbarungen wie dem Zeitplan der Rückzahlung, der Höhe der Raten und des Ausreichens der als Gegenleistung für die Regulierung der Schulden angebotenen Sicherheiten verfügen. Dies ergibt sich zum einen klar aus den Rechtsvorschriften für die Tätigkeit dieser beiden Einrichtungen. So geht in Bezug auf die TGSS aus Artikel 20 des Allgemeinen Gesetzes über die Soziale Sicherheit und aus Artikel 40 Absatz 1 des Real Decreto vom 6. Oktober 1995 hervor, dass diese Einrichtung die Umschuldung oder Ratenzahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge bewilligen kann. Ferner geht aus Artikel 40 Absatz 1 des Real Decreto vom 6. Oktober 1995 hervor, dass die TGSS befugt ist, sonstige besondere Umstände zu berücksichtigen, die die Schuldner an der Entrichtung der Abgaben hindern. Für den Fogasa ergibt sich die Befugnis zum Abschluss von Rückzahlungsvereinbarungen aus Artikel 32 des Real Decreto vom 6. März 1985. Wie Generalanwalt La Pergola in Nummer 8 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Tubacex (Slg. 1999, I2461) feststellt, bestätigen die oben in Randnummer 7 wiedergegebenen Vorschriften der Verordnung des Ministers für Arbeit und Soziale Sicherheit vom 20. August 1985, dass der Fogasa in diesem Bereich über ein Ermessen verfügt. Zum anderen stellt die Kommission selbst in der 81. und der 89. Begründungserwägung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 fest, dass die TGSS und der Fogasa über ein Ermessen beim Abschluss von Umschuldungs- oder Rückzahlungsvereinbarungen und bei der Festlegung bestimmter Modalitäten dieser Vereinbarungen verfügen. So führt sie in der 81. Begründungserwägung aus: Offensichtlich ist..., dass die einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften den Behörden in der Behandlung von Einzelfällen einen Ermessensspielraum zugestehen, und genau das war hier der Fall. In der 89. Begründungserwägung fügt sie hinzu, es liege im Ermessen des Fogasa, die Rückzahlungen über einen Zeitraum von acht Jahren aufzusplitten und aufzuschieben.

131. Zudem beanstandet die Klägerin nicht nur, dass die TGSS und der Fogasa Umschuldungs- oder Rückzahlungsvereinbarungen mit der Sniace schlossen. Beide hätten auch hingenommen, dass sich die Sniace nicht an diese Vereinbarungen gehalten habe, und die TGSS habe ohne jede Umschuldungsvereinbarung geduldet, dass die Sniace zumindest ab Februar 1991 mehrere Jahre lang ihre Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet habe. Es ist aber unbestreitbar, dass die letztgenannten Verhaltensweisen im Ermessen der betreffenden Organe lagen.

132. Im Übrigen greift das Argument des Königreichs Spanien nicht durch, dass die Entscheidung der TGSS, bei der Sniace eine Umschuldung vorzunehmen, nicht willkürlich gewesen sei. Um die Einstufung als allgemeine Maßnahme auszuschließen, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Verhalten der betreffenden staatlichen Einrichtung willkürlich war. Es genügt, wie im vorliegenden Fall nachzuweisen, dass diese Einrichtung über ein Ermessen in Bezug auf den Abschluss von Umschuldungs- oder Rückzahlungsvereinbarungen und die Festlegung bestimmter Modalitäten dieser Vereinbarungen verfügt.

133. Folglich ist die Voraussetzung der Spezifizität im vorliegenden Fall erfuellt.

134. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 87 Absatz 1 EG nach ständiger Rechtsprechung verhindern soll, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 8, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I877, Randnr. 12, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I3547, Randnr. 58). Der Begriff der Beihilfe umfasst daher nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder die Beteiligung am Kapital von Unternehmen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Wortsinne darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil Banco Exterior de España, Randnr. 13).

135. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass bestimmte von der Klägerin beanstandete Verhaltensweisen der TGSS und des Fogasa der Sniace einen erheblichen geschäftlichen Vorteil verschafft haben.

136. So ergibt sich in Bezug auf die TGSS aus den Akten, dass sie duldete, dass die Sniace zumindest in der Zeit von Februar 1991 bis Februar 1997 keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtete und dadurch Schulden in Höhe von insgesamt 3 510 387 323 ESP anhäufte, zu denen Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 615 056 349 ESP und Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz hinzukamen. Insbesondere reagierte die TGSS erst am 8. März 1996 mit dem Abschluss einer ersten Umschuldungsvereinbarung darauf, dass die Sniace ihre Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet hatte. Abgesehen davon, dass die Vereinbarung von der Sniace nie umgesetzt wurde (siehe unten, Randnr. 138), nahm die TGSS es jedoch hin, dass dieses Unternehmen bis Februar 1997 neue Schulden bei den Sozialversicherungsbeiträgen anhäufte, die zu den von der Vereinbarung vom 8. März 1996 erfassten Schulden hinzukamen.

137. Es steht aber außer Frage, dass das Verhalten einer staatlichen Einrichtung, die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist und zulässt, dass diese Beiträge verspätet gezahlt werden, dem hierdurch begünstigten Unternehmen einen erheblichen geschäftlichen Vorteil verschafft, indem sie die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, ihm gegenüber mildert (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C256/97, DM Transport, Slg. 1999, I3913, Randnr. 19).

138. Ferner ist erwiesen, dass sich die Sniace nicht an die Vereinbarung vom 8. März 1996 in der Fassung vom 7. Mai 1996 gehalten hat. Nach Angaben des Königreichs Spanien trat diese Vereinbarung nie in Kraft, weil die Sniace die nicht stundbaren Verbindlichkeiten nicht beglich. Obwohl die TGSS unter diesen Umständen berechtigt gewesen wäre, die sofortige Zahlung aller Schulden zu verlangen, war sie bereit, mit der Sniace am 30. September 1997 eine neue Umschuldungsvereinbarung zu schließen. Durch diese Vorgehensweise hat die TGSS der Sniace zweifellos einen erheblichen Vorteil verschafft. Denn wie sich aus der 80. Begründungserwägung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 ergibt, hätte eine Zwangsvollstreckung der Schulden dieses Unternehmens angesichts seiner äußerst schwierigen finanziellen Lage zu seiner Schließung führen können.

139. Das Argument der Kommission, nach den einschlägigen spanischen Rechtsvorschriften würden auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge automatisch Zinsen und Säumniszuschläge erhoben, greift nicht durch. Die Zinsen und Säumniszuschläge, die ein Unternehmen, das sich in großen finanziellen Schwierigkeiten befindet, möglicherweise zum Ausgleich für erhebliche Zahlungserleichterungen wie diejenigen, die die TGSS der Klägerin im vorliegenden Fall gewährte, zahlen muss, heben den Vorteil, der diesem Unternehmen zugute kommt, nämlich nicht vollständig auf (in diesem Sinne auch Urteil DM Transport, Randnr. 21).

140. In Bezug auf den Fogasa geht aus den Akten hervor, dass er am 5. November 1993 eine Vereinbarung mit der Sniace geschlossen hatte, wonach diese sich verpflichtete, eine Hauptforderung von 897 652 789 ESP zuzüglich 465 055 911 ESP Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 10 %, insgesamt also 1 362 708 700 ESP, in halbjährlichen Raten binnen acht Jahren zurückzuzahlen. Bei der Summe von 897 652 789 ESP handelte es sich um die Beträge, die der Fogasa als ausstehende Löhne, Gehälter und Abfindungen dem Personal der Sniace gezahlt hatte.

141. Nach Anlage 1 dieser Vereinbarung, die das Königreich Spanien in Beantwortung einer Frage des Gerichts (siehe oben, Randnr. 38) übermittelt hat, sollten die halbjährlichen Raten für die Hauptforderung wie folgt progressiv steigen: 20 000 000 ESP (zweites Halbjahr 1994 und erstes Halbjahr 1995), 35 000 000 ESP (zweites Halbjahr 1995 und erstes Halbjahr 1996), 55 000 000 ESP (zweites Halbjahr 1996 und 1997), 80 000 000 ESP (1998 bis 2000) und 71 326 395 ESP (2001). Die Zinsen wurden bis 2000 gestundet (vier halbjährliche Raten von 116 263 978 ESP).

142. Aus den Angaben, die das Königreich Spanien in Beantwortung einer anderen Frage des Gerichts (siehe oben, Randnr. 38) gemacht hat, geht hervor, dass die Sniace der Vereinbarung vom 5. November 1993 nur sehr unvollständig nachkam. So zahlte sie 1994 nur 10 000 000 ESP statt der vorgesehenen 20 000 000 ESP, 1995 nur 30 000 000 ESP statt der vorgesehenen 55 000 000 ESP, 1996 nur 35 000 000 ESP statt der vorgesehenen 90 000 000 ESP, 1997 nur 15 000 000 ESP statt der vorgesehenen 110 000 000 ESP und 1998 nur 120 000 000 ESP statt der vorgesehenen 160 000 000 ESP. Durch Vereinbarung vom 18. März 1999 wurde der in Anlage 1 zur Vereinbarung vom 5. November 1993 enthaltene Rückzahlungsplan im Übrigen rückwirkend geändert.

143. Am 31. Oktober 1995 schloss der Fogasa eine zweite Vereinbarung mit der Sniace, wonach diese sich verpflichtete, eine Hauptforderung von 229 424 860 ESP zuzüglich 110 035 018 ESP Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 9 %, insgesamt also 339 459 878 ESP, in halbjährlichen Raten binnen acht Jahren zurückzuzahlen. Bei der Summe von 229 424 860 ESP handelte es sich um die Beträge, die der Fogasa im Anschluss an die Vereinbarung vom 5. November 1993 weiterhin als ausstehende Löhne, Gehälter und Abfindungen dem Personal der Sniace gezahlt hatte.

144. Nach Anlage 1 der Vereinbarung vom 31. Oktober 1995, die das Königreich Spanien in Beantwortung einer Frage des Gerichts (siehe oben, Randnr. 38) übermittelt hat, sollten die halbjährlichen Raten für die Hauptforderung wie folgt progressiv steigen: 10 000 000 ESP (1. Mai 1996, 1. November 1996, 1. Mai 1997, 1. November 1997, 1. Mai 1998 und 1. November 1998), 15 000 000 ESP (1. Mai 1999, 1. November 1999, 1. Mai 2000, 1. November 2000, 1. Mai 2001 und 1. November 2001), 20 000 000 ESP (1. Mai 2002, 1. November 2002 und 1. Mai 2003) und 19 424 860 ESP (1. November 2003). Die Zinsen wurden bis zur Zahlung der letzten halbjährlichen Rate gestundet.

145. Aus den Angaben, die das Königreich Spanien in Beantwortung einer anderen Frage des Gerichts (siehe oben, Randnr. 38) gemacht hat, geht hervor, dass die Sniace auch die Vereinbarung vom 31. Oktober 1995 nicht einhielt. Bis Dezember 1998 hatte sie nur 30 000 000 ESP statt der vorgesehenen 60 000 000 ESP zurückgezahlt. Von Dezember 1998 bis Dezember 2001 zahlte sie nur weitere 50 000 000 ESP statt der vorgesehenen 90 000 000 ESP zurück. Durch Vereinbarung vom 18. März 1999 wurde im Übrigen auch der Rückzahlungsplan in Anlage 1 zur Vereinbarung vom 31. Oktober 1995, ebenso wie der der Vereinbarung vom 5. November 1993 beigefügte Plan, rückwirkend geändert.

146. Das Gericht erkennt an, dass der Fogasa mit der Bereitschaft zur Zahlung der Löhne, Gehälter und Abfindungen, die Gegenstand der Vereinbarungen vom 5. November 1993 und vom 31. Oktober 1995 sind, legitimen Forderungen des Personals der Sniace nachkam. Unter diesem Aspekt enthielt die Maßnahme dieser Einrichtung keine Elemente staatlicher Beihilfe. Die den Beschäftigten eines Unternehmens geschuldeten Löhne, Gehälter und Abfindungen gehören jedoch zu den normalen Betriebskosten des Unternehmens, die es grundsätzlich aus eigenen Mitteln aufzubringen hat. Jeder staatliche Eingriff zur Finanzierung solcher Kosten kann daher eine Beihilfe darstellen, sobald er dem Unternehmen einen geschäftlichen Vorteil verschafft; dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungen unmittelbar an das Unternehmen oder über eine öffentliche Einrichtung an dessen Beschäftigte vorgenommen werden. Indem der Fogasa zuließ, dass die Rückzahlungstermine der aufgrund der genannten Zahlungen entstandenen Schuld nicht eingehalten wurden, hat er der Sniace einen eindeutigen geschäftlichen Vorteil gewährt, da er eine normalerweise von ihr zu tragende Belastung verminderte. Dieser Vorteil ist umso eindeutiger, als der Fogasa, nachdem die Sniace ihren Verpflichtungen aufgrund der Vereinbarungen vom 5. November 1993 und vom 31. Oktober 1995 nicht nachkam, die sofortige Begleichung seiner gesamten Forderungen hätte verlangen und gegebenenfalls seine Hypothek in Anspruch nehmen können.

147. Die Kommission kann die genannten Verhaltensweisen der TGSS und des Fogasa nicht damit rechtfertigen, dass die Sniace ihre Zahlungen von März 1993 bis Oktober 1996 eingestellt hatte. Zum einen erklärt dies nicht, weshalb die TGSS es hinnahm, dass die Sniace ihre Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1991 und 1992 nicht entrichtete. Zum anderen hinderte das Zahlungseinstellungsverfahren die Sniace nicht daran, ihren Zahlungsverpflichtungen aufgrund der mit der TGSS und dem Fogasa geschlossenen Rückzahlungsvereinbarungen nachzukommen, zumal diese Vereinbarungen, mit Ausnahme jener vom 30. September 1997, mit dem von den spanischen Gerichten im Rahmen des genannten Verfahrens bestellten Prüfer geschlossen worden waren. Schließlich sind sich die Klägerin und die Kommission darüber einig, dass jedenfalls die nach Eröffnung des Zahlungseinstellungsverfahrens angefallenen Sozialversicherungsbeiträge der Sniace Gegenstand einer Zwangsvollstreckung während dieses Verfahrens hätten sein können. Überdies hätten alle seit Februar 1991 aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge sowie die von den Vereinbarungen vom 5. November 1993 und vom 31. Oktober 1995 erfassten Schulden gegenüber dem Fogasa jedenfalls nach Ende des Zahlungseinstellungsverfahrens im Oktober 1996 Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein können.

148. Die Kommission kann sich auch nicht darauf stützen, dass die Sniace ihre Tätigkeit während eines Teils der Jahre 1993 und 1996 sowie Anfang 1997 eingestellt hatte. Zum einen rechtfertigt dieser Umstand wiederum nicht, dass die Sniace ihre Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1991 und 1992 nicht entrichtete. Er erklärt auch nicht, weshalb die Einnahmen dieses Unternehmens in den Jahren 1994 und 1995 nicht ausgereicht haben sollen, um ihr die Zahlung ihrer Sozialversicherungsbeiträge für diese beiden Jahre zu ermöglichen. Zum anderen lässt die Kommission in Bezug auf die Vereinbarungen vom 5. November 1993 und vom 31. Oktober 1995 außer Acht, dass der Betrag der halbjährlichen Raten zu Beginn des Rückzahlungszeitraums erheblich niedriger war als an dessen Ende (siehe oben, Randnrn. 141 und 144). Zudem wurden die Zinsen im Fall der Vereinbarung vom 5. November 1993 bis zu den letzten beiden Jahren des Rückzahlungszeitraums (d. h. den Jahren 2000 und 2001) und im Fall der Vereinbarung vom 31. Oktober 1995 bis zur letzten Rate (1. November 2003) gestundet.

149. Damit die oben genannten Vorteile als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, muss jedoch noch nachgewiesen werden, dass die Sniace sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile SFEI u. a., Randnr. 60, und DM Transport, Randnr. 22). Genauer gesagt ist zu prüfen, ob die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie zu dem Ergebnis kam, dass die TGSS und der Fogasa ebenso gehandelt hätten wie ein hypothetischer privater Gläubiger, der sich gegenüber seinem Schuldner möglichst weitgehend in derselben Situation befunden habe wie diese beiden Einrichtungen.

150. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Kontrolle der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers durch die Kommission, soweit sie mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden ist, ebenso wie die der Anwendung des Kriteriums des privaten Investors nach ständiger Rechtsprechung darauf beschränkt, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden sind, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. analog dazu Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I723, Randnr. 11, und vom 8. Mai 2003 in den Rechtssachen C328/99 und C399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, Slg. 2003, I4035, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T152/99, HAMSA/Kommission, Slg. 2002, II3049, Randnr. 127).

151. Vor dieser Prüfung ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, der Gerichtshof habe im Urteil Tubacex entschieden, dass grundsätzlich weder die von der TGSS geschlossenen Umschuldungsvereinbarungen noch die vom Fogasa geschlossenen Rückzahlungsvereinbarungen als solche eine staatliche Beihilfe darstellten und dass nur bestimmte Modalitäten dieser Vereinbarungen Gegenstand einer Kontrolle anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen sein könnten. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, hatte die Kommission in der Rechtssache, die zu diesem Urteil führte, in der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten, dass die Vereinbarungen zwischen diesen beiden Einrichtungen und den beiden betroffenen spanischen Unternehmen nur insoweit Elemente staatlicher Beihilfen enthielten, als der angewandte Zinssatz unter den marktüblichen Zinssätzen lag. In dieser Rechtssache beantragte das klagende Königreich Spanien nur die Nichtigerklärung dieses Aspekts der Entscheidung. Der Gerichtshof war daher nicht mit der Frage befasst, ob der Abschluss der Vereinbarungen als solcher und deren übrige Modalitäten eine staatliche Beihilfe darstellen konnten.

152. Tatsächlich ist es Sache der Kommission, anhand der Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, ob die Entscheidung der TGSS oder des Fogasa, die Neuordnung der Schulden eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens zu gestatten, sowie die Bedingungen dieser Umschuldung dem Kriterium des privaten Gläubigers entsprechen.

153. Hinzuzufügen ist, dass das Argument, das die Kommission aus dem Urteil Tubacex abzuleiten versucht, jedenfalls keinen Erfolg haben kann. In der vorliegenden Rechtssache wird der TGSS und dem Fogasa nämlich nicht nur vorgeworfen, Umschuldungsvereinbarungen mit der Sniace geschlossen zu haben, sondern auch und vor allem, geduldet zu haben, dass sich die Sniace nicht daran gehalten habe.

154. Aus der angefochtenen Entscheidung und den Schriftsätzen der Kommission geht hervor, dass diese aus drei Gründen der Ansicht ist, dass sich die TGSS und der Fogasa im vorliegenden Fall wie ein privater Gläubiger verhalten hätten.

155. Erstens nimmt die Kommission einen Vergleich zwischen dem Verhalten dieser beiden Einrichtungen und dem der privaten Gläubiger der Sniace vor. Sie stützt sich hauptsächlich darauf, dass die TGSS und der Fogasa von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätten, sich nicht an dem Übereinkommen vom Oktober 1996 zu beteiligen, und dass sie daher im Gegensatz zu den privaten Gläubigern nicht de facto auf 40 % ihrer Forderungen verzichtet hätten. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rückzahlungsbedingungen hält sie für deutlich ungünstiger für die privaten Gläubiger als die mit der TGSS und dem Fogasa vereinbarten Bedingungen (24. und 25. Begründungserwägung der Entscheidung vom 20. September 2000, Randnrn. 17, 52, 60, 65, 101 und 106 der Klagebeantwortung und Randnr. 26 der Gegenerwiderung).

156. Dieser erste Vergleich geht offensichtlich fehl. Die TGSS und der Fogasa befanden sich nämlich in einer anderen Situation als die privaten Gläubiger der Sniace. Sie waren berechtigt, sich an einer Gläubigervereinbarung nicht zu beteiligen, ihre Forderungen sind bevorrechtigt, und sie verfügen über bestimmte Sicherheiten, und zwar im Fall der TGSS über Pfandrechte und im Fall des Fogasa über eine Hypothek. Zudem hebt die Kommission in der 26. Begründungserwägung der Entscheidung vom 20. September 2000 selbst hervor, dass die Rahmenbedingungen für die öffentlichen Gläubiger nicht mit denen privater Gläubiger vergleichbar waren, insbesondere was Stellung, Sicherheiten und die Möglichkeit anbelangt, sich an einer Gläubigervereinbarung nicht zu beteiligen, und dass ein komparativer Ansatz in Bezug auf diese beiden Gruppen von Gläubigern im vorliegenden Fall keine korrekte Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers darstelle.

157. Zweitens beruft sich die Kommission darauf, dass die Banesto ihre Forderungen nicht zwangsweise durchgesetzt habe, obwohl diese durch eine Hypothek gesichert gewesen seien (Randnrn. 53 und 90 der Klagebeantwortung und Randnr. 26 der Gegenerwiderung).

158. Dieser zweite Vergleich ist offensichtlich nicht überzeugender als der erste. Aus den Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Banesto in einer vergleichbaren Situation wie die TGSS und der Fogasa befand. Sie enthalten keine auch nur kurze Angabe zu den Umständen, unter denen diese Bank beschloss, ihre Forderungen nicht zwangsweise durchzusetzen. Insbesondere gibt es keine Erläuterung in Bezug auf die Rückzahlungsmodalitäten der Schulden der Sniace bei der Banesto, die Frage, ob die Sniace bisher ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Banesto nachgekommen war, und die Frage, ob die Banesto ebenso wie die TGSS eine Anhäufung von Schulden im Lauf der Jahre geduldet hatte. Zur TGSS ist zudem festzustellen, dass ihre Forderung anders als die der Banesto nicht durch eine Hypothek gesichert war. Nach den schriftlichen Ausführungen des Königreichs Spanien hat die Sniace der TGSS erst im zweiten Halbjahr 1998 als Gegenleistung für die Umschuldung ausreichende Sicherheiten gestellt.

159. Drittens behauptet die Kommission, die TGSS und der Fogasa hätten durch den Abschluss der betreffenden Umschuldungs- und Rückzahlungsvereinbarungen versucht..., die geschuldeten Beträge nach Möglichkeit ohne finanzielle Verluste zu erlangen (30. Begründungserwägung der Entscheidung vom 20. September 2000). In der 29. Begründungserwägung der Entscheidung vom 20. September 2000 fügt sie unter Bezugnahme auf ihre Entscheidung vom 28. Oktober 1998 hinzu, die TGSS habe dadurch, dass sie nicht zur Zwangsvollstreckung gegriffen hat, was möglicherweise den Konkurs des Unternehmens verursacht hätte, ihre Aussichten, die geschuldeten Beträge zurückzuerhalten, optimiert.

160. Für diese Behauptungen gibt es keinen Beweis. Zum einen stehen sie in direktem Widerspruch zum wiederholten Vorbringen der Kommission, dass die TGSS und der Fogasa über Vorrechte und ausreichende Sicherheiten verfügt hätten, so dass sie zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer Forderungen keinen Anlass gehabt hätten. Zum anderen verfügte die Kommission nicht über ausreichende Informationen, um die künftigen Rentabilitätsperspektiven der Sniace und deren Überlebenschancen in voller Sachkenntnis beurteilen zu können. Hierzu ist festzustellen, dass das Königreich Spanien, das vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen (siehe oben, Randnr. 38) aufgefordert wurde, die Entwicklung der Unternehmensergebnisse (Umsatz und Gewinn oder Verlust) und des Umfangs der Verschuldung der Sniace von 1991 bis 2000 zu übermitteln, eingeräumt hat, nicht über diese Daten zu verfügen. Unter diesen Umständen ist es nicht überzeugend, wenn die Kommission behauptet, dass die spanische Regierung [ihr] glaubhaft versichert [hat], dass die Sozialversicherung... mit dem Ziel einer vollständigen Wahrung ihrer Ansprüche gegen [die] Sniace gehandelt hat. Darüber hinaus verfügte die Kommission über keinen glaubhaften und realistischen Umstrukturierungsplan für die Sniace. Der im August 1996 erstellte Sanierungsplan war, wie sowohl die Kommission als auch das Königreich Spanien mehrmals hervorgehoben haben, nicht akzeptabel und für das Verhalten der spanischen Behörden nicht maßgebend (vgl. insbesondere die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG und die 103. Begründungserwägung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998). In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission sogar ausdrücklich erklärt, dass sie diesen Sanierungsplan nicht zur Grundlage ihrer Bewertung habe machen können (Randnr. 68 der Klagebeantwortung). Zu dem Umstrukturierungsplan, auf den die Kommission in Randnummer 70 ihrer Klagebeantwortung eingeht, genügt die Feststellung, dass er ihr, wie sie in derselben Randnummer einräumt, nicht vorgelegt wurde. In der 102. Begründungserwägung ihrer Entscheidung vom 28. Oktober 1998 führt sie zudem aus, die spanischen Behörden hätten keinen Beweis für einen tragfähigen Umstrukturierungsplan... vorgelegt. Auf Nachfrage hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie diesen Plan in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt habe.

161. Aus alldem ist zu schließen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie zu dem Ergebnis kam, dass die beanstandeten Verhaltensweisen der TGSS und des Fogasa das Kriterium des privaten Gläubigers erfuellten.

162. Folglich ist der erste Klagegrund begründet, so dass Artikel 1 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären ist, ohne dass der zweite Klagegrund geprüft zu werden braucht.

Zum Antrag auf Vorlage von Dokumenten

163. In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin, gestützt auf Artikel 21 der EG-Satzung des Gerichtshofes (jetzt Artikel 24 der Satzung des Gerichtshofes) und Artikel 65 der Verfahrensordnung, die Kommission aufzufordern, die verschiedenen Stellungnahmen vorzulegen, die die spanische Regierung im Anschluss an die Einreichung ihrer Beschwerde und die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG abgegeben hat.

164. In ihrer Erwiderung gibt sie an, mit diesem Antrag ersuche sie das Gericht eindeutig, eine prozessleitende Maßnahme nach Artikel 64 § 4 der Verfahrensordnung vorzunehmen.

165. Die Kommission und das Königreich Spanien wenden sich gegen diesen Antrag. Sie tragen vor, die Klägerin beantrage eine Beweisaufnahme im Sinne von Artikel 65 der Verfahrensordnung, ohne jedoch anzugeben, welche streitigen Tatsachen durch die Vorlage der Dokumente bewiesen werden sollten. Außerdem seien die Erklärungen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens abgebe, vertraulich.

166. In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission aus, die Klägerin habe in ihrer Erwiderung ihren Beweisantrag zurückgenommen und durch einen Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme ersetzt. Folglich müsse sie nach Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten verurteilt werden, die in Zusammenhang mit diesem von ihr zurückgenommenen Antrag entstanden seien.

167. Die Kommission hat im Rahmen der vom Gericht getroffenen prozessleitenden Maßnahmen (siehe oben, Randnr. 38) die verschiedenen Dokumente übermittelt, deren Vorlage die Klägerin verlangt hatte. Unter diesen Umständen braucht über ihren gegenstandslos gewordenen Antrag nicht mehr entschieden zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

168. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin neben ihren eigenen auch deren Kosten aufzuerlegen.

169. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die in Zusammenhang mit dem Beweisantrag entstanden sind, den sie in ihrer Erwiderung zurückgenommen haben soll. Es ist klar, dass die Klägerin von Anfang an erreichen wollte, dass das Gericht als prozessleitende Maßnahme und nicht im Wege der Beweisaufnahme die Vorlage bestimmter Dokumente anordnet. Die von der Klägerin insoweit in ihrer Erwiderung vorgenommene Klarstellung ist nicht als Klagerücknahme zu verstehen, sondern als bloße Berichtigung eines Fehlers bei der Angabe der anwendbaren Bestimmung der Verfahrensordnung.

170. Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 1999/395/EG der Kommission vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Sniace, SA, mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien, in der Fassung der Entscheidung 2001/43/EG der Kommission vom 20. September 2000 wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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