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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: T-361/04
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 99
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS

7. September 2006

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-361/04

Republik Österreich, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und W. Wils als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Lopes Sabino, E. Karlsson und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (K [2004] 2233 endg.) vom 22. Juni 2004 hinsichtlich des Ökopunktsystems für den Straßengütertransitverkehr durch Österreich für das Jahr 2004

erlässt

DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 27. Juni 2006 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben beantragte die Klägerin gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung die Streichung der Rechtssache. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2 Mit am 18. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Klagerücknahme zur Kenntnis nehme und hat beantragt, die Klägerin gemäß Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

3 Mit am 26. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Streithelfer dem Gericht mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen die Klagerücknahme habe. Er hat keinen Kostenantrag gestellt.

4 Gemäß Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

5 Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

6 Daher sind der Klägerin die Kosten der Beklagten aufzuerlegen und zu beschließen, dass der Streithelfer seine eigenen Kosten trägt.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-361/04 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten.

3. Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 7. September 2006

Ende der Entscheidung

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