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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: T-363/04
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
VO (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 2
VO (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 5
VO (EG) Nr. 40/94 Art. 55 Abs. 3 d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

12. September 2007(*)

"Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsmarke 'La Española' - Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarken und der Gemeinschaftsmarke 'Carbonell' - Zurückweisung des Widerspruchs - Dominierende Elemente - Ähnlichkeit - Verwechslungsgefahr - Änderungsbefugnis"

Parteien:

In der Rechtssache T-363/04

Koipe Corporación SL mit Sitz in San Sebastián (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Fernández de Béthencourt,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. García Murillo als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Aceites del Sur SA mit Sitz in Sevilla (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. L. Fernández-Palacios und R. Jiménez Díaz,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Mai 2004 (Sache R 1109/2000-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Koipe Corporación SL und der Aceites del Sur SA

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie der Richter R. García-Valdecasas und V. Ciuca,

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:

"(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

...

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird."

2 Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor:

"'Ältere Marken' im Sinne von Absatz 1 sind

a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

i) Gemeinschaftsmarken;

ii) in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim BENELUX-Markenamt eingetragene Marken ..."

3 Art. 8 Abs. 5 der Verordnung lautet:

"Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde."

4 Art. 55 Abs. 3 der Verordnung lautet:

"Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ist unzulässig, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits rechtskräftig entschieden hat."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5 Am 23. April 1996 meldete die Aceites del Sur SA beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung Nr. 40/94 eine Gemeinschaftsmarke an.

6 Bei der angemeldeten Marke (im Folgenden: Anmeldemarke oder Marke La Española) handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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7 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 29 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 29: "Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Obst und Gemüse in Konserven, getrocknet und gekocht; Gellerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette";

- Klasse 30: "Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzstoffe; Mehle und Getreidepräparate, Brote, Back- und Süßwaren, Eiscreme; Honig, Melasse; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Soßen (Gewürzmischungen); Gewürze, Eis zum Kühlen".

8 Am 23. November 1998 wurde die Anmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 89/1998 veröffentlicht.

9 Am 19. Februar 1999 erhob die La Española Alimentaria Alcoyana SA gegen die Anmeldung Widerspruch (im Folgenden: erster Widerspruch oder erstes Widerspruchsverfahren). Dieser erste Widerspruch richtete sich gegen alle in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren.

10 Der Widerspruch wurde gestützt auf das Bestehen von Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen der Anmeldemarke und einer älteren Bildmarke der La Española Alimentaria Alcoyana SA, die aus einem Bildelement und dem Wortelement "la española" besteht und eingetragen ist als die Gemeinschaftsmarke Nr. 15909 und die spanische Marke Nr. 1816147. Die Gemeinschaftsmarke Nr. 15909 ist für bestimmte Waren der Klasse 29 des Nizzaer Abkommens eingetragen, darunter nicht Speiseöle und -fette. Diese Gemeinschaftsmarke ist außerdem, ebenso wie die spanische Marke Nr. 1816147, für verschiedene Waren der Klasse 30 eingetragen.

11 Am 23. Februar 1999 erhob die Aceites Carbonell, die inzwischen zur Koipe Corporación SL geworden war, ebenfalls Widerspruch gegen die Anmeldung hinsichtlich aller darin beanspruchten Waren. Der Widerspruch wurde gestützt auf das Bestehen von Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 2 Buchst. c und 5 der Verordnung Nr. 40/94 zwischen der Anmeldemarke und der folgenden älteren Bildmarke Carbonell der Klägerin (im Folgenden: ältere Marke oder Marke Carbonell):

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12 Als Beweise für das Bestehen der älteren Marke berief sich die Klägerin auf die Eintragung der spanischen Marken Nrn. 994364, 1238745, 1698613, 28270, 252783, 994365, der Gemeinschaftsmarke Nr. 338681, der internationalen Marken Nrn. 244428 und 528639 sowie nationaler Marken in Irland, Dänemark und Schweden sowie im Vereinigten Königreich. Die Widerspruchsabteilung des HABM prüfte die eingereichten Belege für das Bestehen und die Gültigkeit der geltend gemachten Rechte und kam zu dem Schluss, dass die Klägerin nur das Bestehen der folgenden vier eingetragenen Marken habe beweisen können:

- der eingetragenen spanischen Marke Nr. 994364 vom 20. Oktober 1982 für "reines Olivenöl" in Klasse 29 des Nizzaer Abkommens;

- der eingetragenen spanischen Marke Nr. 1238745 vom 20. Juni 1988 für "Olivenöl" in Klasse 29;

- der eingetragenen spanischen Marke Nr. 1698613 vom 5. Januar 1994 für "Olivenöl" in Klasse 29;

- der eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 338681 vom 24. Januar 2000 für "Olivenöl" in Klasse 29.

13 Die Streithelferin hat später mit Schreiben an das HABM vom 29. September 1999 das Warenverzeichnis ihrer Anmeldung auf folgende Waren beschränkt:

- Klasse 29: "Speiseöle und -fette";

- Klasse 30: "Mayonnaise und Essig".

14 Mit ihrer im Rahmen des ersten Widerspruchsverfahrens ergangenen Entscheidung Nr. 259/2000 vom 22. Februar 2000 wies die Widerspruchsabteilung die Anmeldung für die Waren der Klasse 30 des Nizzaer Abkommens zurück. Hinsichtlich der Waren der Klasse 29 wies sie hingegen den von der La Española Alimentaria Alcoyana SA erhobenen Widerspruch zurück. Diese Entscheidung wurde mit der Entscheidung R 326/2000-4 der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Februar 2003 bestätigt. Daher erfasst die Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Streithelferin nur noch die Waren der Klasse 29.

15 Den Widerspruch vom 23. Februar 1999 wies die Widerspruchsabteilung des HABM mit der Entscheidung Nr. 2084/2000 vom 21. September 2000 mit der Begründung zurück, dass die kollidierenden Zeichen einen insgesamt unterschiedlichen bildlichen Eindruck hervorriefen, phonetisch ohne jedes ähnliche Element seien und die begriffliche Verbindung zu der Art und der landwirtschaftlichen Herkunft der Waren schwach sei, so dass eine Verwechslungsgefahr ausscheide.

16 Am 19. Januar 2001 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM eine Beschwerde ein. Am 11. Mai 2004 wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde mit der Entscheidung R 1109/2000-4 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zurück. Die Beschwerdekammer bestätigte, dass der von den Zeichen hervorgerufene bildliche Eindruck insgesamt unterschiedlich sei. Die Bildelemente, die im Wesentlichen aus der Abbildung einer in einem Olivenhain sitzenden Person bestünden, hätten nämlich für Olivenöl nur geringe Kennzeichnungskraft, was zur Folge habe, dass den Wortbestandteilen "la española" und "Carbonell" wesentliche Bedeutung zukomme. Was den klanglichen und begrifflichen Zeichenvergleich angehe, so habe die Klägerin die völlig fehlende Übereinstimmung der Wortelemente und die nur schwache begriffliche Verbindung zwischen den kollidierenden Zeichen nicht in Abrede gestellt. Zwar sei einzuräumen, dass die Widerspruchsabteilung über die Bekanntheit der älteren Marken hätte entscheiden müssen. Diese Prüfung ebenso wie die der Unterlagen, die bei der Beschwerdekammer zum Beweis dieser Bekanntheit eingereicht worden seien, sei aber deshalb nicht strikt erforderlich, weil eine der Voraussetzungen für die Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen mit einer berühmten oder bekannten Marke, nämlich das Bestehen von Zeichenähnlichkeit, nicht gegeben sei.

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

17 Mit Klageschrift, die am 31. August 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

18 Mit Schreiben an das Gericht vom 8. November 2004 hat die Klägerin beantragt, eine Bescheinigung der Spanischen Handelskammer in Belgien und Luxemburg zur Bekanntheit der Marke Carbonell zu den Akten zu nehmen. Diese Bescheinigung war der Klägerin erst nach der Klageerhebung zugesandt worden, obgleich sie sie vorher beantragt hatte. Das Gericht hat diesem Antrag mit Entscheidung vom 17. November 2004 stattgegeben.

19 Am 1. März 2005 hat das HABM seine Klagebeantwortung eingereicht. Am 17. Januar 2005 hat die Streithelferin ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht. Mit am 10. Mai 2005 eingegangenem Schreiben hat die Klägerin beantragt, ihr die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten; das hat das Gericht mit Entscheidung vom 23. Mai 2005 abgelehnt.

20 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

21 Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. März 2007 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

22 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- die angemeldete Marke für nichtig zu erklären oder gegebenenfalls die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung anzuordnen;

- dem HABM und der Streithelferin die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor der Vierten Beschwerdekammer aufzuerlegen.

23 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

24 Die Streithelferin beantragt,

- die Klage abzuweisen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

25 In der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin ihren Antrag, ihren persönlichen Vertreter zu laden, und die Unzulässigkeitseinrede, die sie hinsichtlich des Status des klägerischen Bevollmächtigten als Rechtsanwalt erhoben hatte, zurückgezogen.

Zur Zulässigkeit

Zur Zulässigkeit des Antrags, die Anmeldemarke für nichtig zu erklären oder sie gegebenenfalls zurückzuweisen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

26 Das HABM hält den zweiten Antrag der Klägerin, die Marke La Española für nichtig zu erklären oder gegebenenfalls die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung anzuordnen, für unzulässig, da das Gericht dem HABM keine Anordnungen erteilen könne und dieses die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile ziehen müsse (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Institut für Lernsysteme/HABM - Educational Services [ELS], T-388/00, Slg. 2002, II-4301, Randnr. 19).

Würdigung durch das Gericht

27 Der zweite Antrag der Klägerin besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil beantragt sie, die Marke La Española für nichtig zu erklären. Mit dem zweiten Teil beantragt sie, die Zurückweisung der Anmeldung dieser Marke anzuordnen.

28 Hinsichtlich des Antrags, die Marke La Española für nichtig zu erklären, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 die Entscheidungen der Beschwerdekammern, wenn eine Klage bei den Gemeinschaftsgerichten eingelegt worden ist, erst mit deren Abweisung wirksam werden. Daher ist, wie das HABM zutreffend hervorhebt, die Anmeldemarke noch nicht eingetragen worden und kann nicht für nichtig erklärt werden. Der erste Teil des zweiten Antrags der Klägerin ist deshalb gegenstandslos.

29 Mit dem zweiten Teil dieses Antrags begehrt die Klägerin im Wesentlichen, dass das Gericht die Entscheidung erlässt, die nach ihrer Auffassung das HABM hätte erlassen müssen, nämlich eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die Widerspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, so dass das HABM diese Entscheidung mit der Zurückweisung der Anmeldung durchführen würde.

30 Die Klägerin beantragt damit, die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 abzuändern. Dieser Antrag besteht nämlich nicht darin, dass vom Gericht die Verurteilung des HABM zu irgendeiner Handlungs- oder Unterlassungspflicht begehrt wird, womit ihm eine Anordnung erteilt würde. Der Antrag zielt vielmehr darauf ab, dass das Gericht in gleicher Weise wie die Beschwerdekammer darüber entscheidet, ob die Anmeldemarke nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 eingetragen werden kann. Eine solche Entscheidung gehört zu den Maßnahmen, die das Gericht aufgrund seiner Änderungsbefugnis treffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, Slg. 2004, II-2787, Randnr. 19, und vom 4. Oktober 2006, Freixenet/HABM [Form einer mattierten weißen Flasche], T-190/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).

31 Folglich ist der zweite Teil des zweiten Antrags der Klägerin zulässig.

Zum Umfang der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32 Die Streithelferin meint, dass die dem Rechtsanwalt der Klägerin erteilte Vollmacht es ihm nicht erlaube, die Klägerin vor dem Gericht zu vertreten. Die von der Klägerin vorgelegte notarielle Vollmacht für Herrn J. Munguía Arsuaga ermächtige diesen, die Klägerin vor den spanischen Gerichten, nicht aber vor den Gemeinschaftsgerichten zu vertreten. Folglich überschreite die Vollmacht, die Herr Munguía Arsuaga seinerseits dem Rechtsanwalt Fernández de Béthencourt erteilt habe, der namens und im Auftrag der Klägerin die Klageschrift unterzeichnet habe, die Herrn Munguía Arsuaga eingeräumten Befugnisse.

Würdigung durch das Gericht

33 Nach Art. 44 § 5 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts muss ein Kläger, der eine juristische Person des Privatrechts ist, der Klageschrift den Nachweis beifügen, dass die Prozessvollmacht seines Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist.

34 Den Herrn Munguía Arsuaga als dem entsprechend Berechtigten der Klägerin erteilten notariellen Vollmachten vom 16. August 2004 ist indessen zu entnehmen, dass er die Befugnis besaß, "sowohl im nationalen als auch im supranationalen Bereich" entweder die Klägerin selbst zu vertreten oder Rechtsanwälte dazu zu ermächtigen, was die Vertretung vor dem Gericht einschließt. Es überrascht daher, dass die Streithelferin die Auffassung vertritt, die Rechtsanwalt Fernández de Béthencourt von Herrn Munguía Arsuaga erteilte Vollmacht gehe über die Letzterem zustehenden Befugnisse hinaus. Diese Auffassung widerspricht offenkundig und eindeutig den Tatsachen.

35 Die vorliegende Unzulässigkeitseinrede ist daher zurückzuweisen.

Zur Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

36 Die Streithelferin erhebt die Einrede der entgegenstehenden Rechtskraft gemäß Art. 55 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94, dem zufolge ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit unzulässig ist, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits rechtskräftig entschieden hat.

37 Sie führt dazu aus, dass ein Urteil vom 7. Juli 1997 eines spanischen Gerichts, der Audiencia Provincial de Sevilla, als rechtskräftig im Sinne von Art. 55 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 anzusehen sei, da es einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien wie im vorliegenden Verfahren betroffen habe. Dieses Urteil sei nämlich ergangen in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Streithelferin, in dem die Klägerin versucht habe, der Streithelferin die Benutzung einer mit der Marke La Española identischen spanischen Marke aufgrund des Verbots von Nachahmungshandlungen gemäß der spanischen Ley Nr. 3/1991 de competencia desleal (Gesetz über den unlauteren Wettbewerb) vom 10. Januar 1991 (BOE Nr. 10 vom 11. Januar 1991, S. 959) untersagen zu lassen. Das Urteil gehe dahin, dass die beiden einander gegenüberstehenden Marken miteinander vereinbar seien und habe damit der Klägerin Unrecht gegeben. Es sei mit der Zurückweisung des von der Klägerin eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss des spanischen Tribunal Supremo vom 16. Februar 1999 rechtskräftig geworden. Folglich sei die vorliegende Klage unzulässig.

38 Die Klägerin und das HABM haben dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Art. 55 der Verordnung Nr. 40/94 hier nicht anwendbar sei, weil es sich im vorliegenden Verfahren weder nach Anspruchsgrundlage noch -gegenstand um denselben Anspruch handele wie seinerzeit im Urteil der Audiencia Provincial de Sevilla.

Würdigung durch das Gericht

39 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg. 2005, II-4891, Randnr. 70).

40 Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist deshalb ausschließlich nach der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht anhand nationaler Rechtsprechung zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, Slg. 2003, II-2821, Randnr. 53, vom 4. November 2003, Díaz/HABM - Granjas Castelló [CASTILLO], T-85/02, Slg. 2003, II-4835, Randnr. 37, und vom 13. Juli 2004, AVEX/HABM - Ahlers [a], T-115/02, Slg. 2004, II-2907, Randnr. 30).

41 Der Grundsatz der Autonomie der Gemeinschaftsregelung gilt erst recht in Sachverhalten wie dem vorliegenden, denn das Urteil der Audiencia Provincial de Sevilla beruht nicht auf Bestimmungen, die denjenigen der Verordnung Nr. 40/94 entsprechen, sondern auf einem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb.

42 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 55 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt. Diese Bestimmung sieht aber nur vor, dass das HABM einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer bereits eingetragenen Gemeinschaftsmarke als unzulässig anzusehen hat, wenn ein nationales Gericht über einen Antrag wegen desselben Anspruchs, d. h. auf Erklärung der Nichtigkeit oder des Verfalls der betroffenen Gemeinschaftsmarke, zwischen denselben Parteien bereits rechtskräftig entschieden hat.

43 Folglich kann diese Bestimmung keinen Einfluss haben auf die Zulässigkeit der vorliegenden Klage, die nicht einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit darstellt und nicht beim HABM eingereicht worden ist, sondern beim Gericht.

44 Schließlich ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen der Streithelferin der von der Audiencia Provincial de Sevilla mit dem Urteil vom 7. Juli 1997 entschiedene Rechtsstreit weder der Anspruchsgrundlage noch dem Gegenstand des Anspruchs nach denselben Anspruch betraf wie das vorliegende Verfahren. Was die Anspruchsgrundlage anbelangt, ging es in jenem Rechtsstreit um eine Verletzung des spanischen Gesetzes über unlauteren Wettbewerb, während die vorliegende Rechtssache eine Frage im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 40/94 betrifft. Was den Gegenstand des Anspruchs angeht, war das Urteil der Audiencia Provincial de Sevilla im Wesentlichen auf ein Urteil des Tribunal Supremo vom 10. Juni 1987 gestützt, in dem nicht festgestellt worden war, dass die Marke Carbonell mit der Anmeldemarke vereinbar war. Vielmehr betraf dieses Urteil des Tribunal Supremo nur die Frage, ob eine der Anmeldemarke sehr ähnliche Marke der Streithelferin mit der eingetragenen Marke La Española der Klägerin für "Wurstwaren" in Klasse 29 des Nizzaer Abkommens vereinbar war. Es ist somit keine Identität des Anspruchsgegenstands feststellbar, da es sich um andere Marken handelte als im Rahmen des vorliegenden Verfahrens.

45 Die Unzulässigkeitseinrede ist daher zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

46 Die Klägerin macht zwei Aufhebungsgründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens eine Verletzung der Verpflichtung rügt, die Beweise für die Bekanntheit der älteren Marke zu prüfen.

Vorbemerkungen

47 Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche eingetragenen Marken für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Widerspruchsrechts zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung der Klägerin sind dies nicht nur die eingetragenen spanischen Marken und die Gemeinschaftsmarke, die von der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer berücksichtigt wurden, sondern auch die übrigen von ihr angeführten eingetragenen Marken. Das HABM und die Streithelferin bestreiten dies und machen ihrerseits geltend, dass der Anmeldetag der eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 338681 der Klägerin zeitlich nach dem der angemeldeten Gemeinschaftsmarke liege, weshalb die Beschwerdekammer die Gemeinschaftsmarke nicht hätte berücksichtigen dürfen.

48 Nach Auffassung des Gerichts ist diese Frage jedoch für den vorliegenden Fall unerheblich. Die angefochtene Entscheidung ist nämlich im Wesentlichen auf die fehlende Ähnlichkeit zwischen dem Bildelement der Marke Carbonell und dem der Anmeldemarke gestützt. Das Bildelement der Marke Carbonell ist aber in allen von der Klägerin angeführten eingetragenen Marken, sowohl den von der Beschwerdekammer berücksichtigten als auch den von ihr außer Betracht gelassenen, das gleiche.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

49 Nach Auffassung der Klägerin verletzt die angefochtene Entscheidung Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, da in ihr weder berücksichtigt werde, dass die einander gegenüberstehenden Marken auf den ersten Blick insgesamt einander ähnlich seien und deshalb auf dem Markt Verwechslungen bewirken könnten, noch der Umstand, dass die in der Anmeldung beanspruchten Waren mit den von der älteren Marke erfassten identisch seien.

50 Was die Produktähnlichkeit angehe, habe die Beschwerdekammer erstens fehlerhaft in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass die Produkte teils identisch (Speiseöle und -fette), teils sehr ähnlich (Salz, Senf, Essig, Soßen [Gewürzmischungen], Gewürze) und im Übrigen unterschiedlich seien. Berücksichtige man zum einen die Einschränkung des Warenverzeichnisses, die die Streithelferin mit Schreiben vom 29. September 1999 vorgenommen habe, und zum anderen die Zurückweisung der Marke La Española für die Waren der Klasse 30 des Nizzaer Abkommens, so sei festzustellen, dass die Waren, für die die Anmeldung begehrt werde, mit denen der älteren Marke identisch seien, da das von der Marke Carbonell erfasste Olivenöl (Klasse 29) zu den in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung genannten "Speiseölen und -fetten" gehöre. Folglich sei die Rechtsprechung heranzuziehen, nach der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein geringerer Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen durch eine Identität der mit den Marken gekennzeichneten Waren ausgeglichen werden könne (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 17, und vom 22. Juni 2000, Marca Mode, C-425/98, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

51 Zweitens sei der Beschwerdekammer ein Beurteilungsfehler bei der visuellen Analyse der einander gegenüberstehenden Marken unterlaufen, soweit sie angenommen habe, dass das Bildelement nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitze und deshalb dem Wortelement größere Bedeutung zuzumessen sei. Die Beschwerdekammer hätte bei ihrer vergleichenden Prüfung stärker auf die Ähnlichkeiten der Bildelemente abstellen müssen, die die dominierenden Bestandteile der einander gegenüberstehenden Marken seien.

52 Es sei zu bedenken, dass für die Vermarktung von Olivenöl die Verwendung einer bildlichen Darstellung, wie die ältere Marke sie enthalte, weder erforderlich noch gängig sei. Anders als die Darstellung von Olivenbäumen oder Oliven sei die bildliche Darstellung einer sichtlich traditionell gekleideten Frau im Vordergrund nicht üblich. Dazu legt die Klägerin eine notariell beglaubigte Fotodokumentation von Marken für Olivenöle vor, die im spanischen Staatsgebiet vertrieben würden und 95 % der Anteile dieses Marktes auf sich vereinigten. Aus dieser Dokumentation gehe hervor, dass auf keinem der auf diesen Produkten angebrachten Etikette, außer im Fall der hier streitigen Marken, eine Frau dargestellt sei.

53 Hingegen sei die Bezeichnung "la española" ohne jede Kennzeichnungskraft. Die Wörter "España" und "española" seien gängig und ihre Bedeutung selbst Personen vertraut, die der spanischen Sprache nicht mächtig seien. In den nicht spanischsprachigen Ländern werde die Bezeichnung "la española" als den geografischen Ursprung der Produkte beschreibend wahrgenommen.

54 Die Beschwerdekammer habe auch nicht berücksichtigt, dass der Durchschnittsverbraucher die Marke als Ganzes wahrnehme und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achte. Der Verbraucher kaufe seine Waren überwiegend in großflächigen Einzelhandelsgeschäften, in denen das Produkt für das Publikum in Regalen unmittelbar zugänglich sei und von ihm nicht mündlich verlangt werden müsse. Der Verbraucher verliere wenig Zeit zwischen seinen der Reihe nach an verschiedenen Stellen der Verkaufsfläche vorgenommenen Käufen. Solche Käufe seien oft umfangreich und verliefen unreflektiert und unbewusst, was noch dadurch verstärkt werde, dass die verschiedenen Produkte an der gleichen Stelle feilgeboten seien, so dass gesteigerte Verwechslungsgefahr bestehe. Der Verbraucher werde mehr durch einen Eindruck als durch einen unmittelbaren Vergleich der verschiedenen Marken geleitet. Er sei darum im Allgemeinen weniger aufmerksam als der spezialisierte Verbraucher. Entscheidend für die Produktwahl sei demgemäß die visuelle Wirkung des Etiketts, auf dem die Marke schriftbildlich erscheine.

55 Die Klägerin listet drittens 16 gleichartige Merkmale der älteren Marke und der Anmeldemarke auf.

56 Sie führt dazu aus, dass diese Übereinstimmungen zwischen den beiden bildlichen Darstellungen einen insgesamt sehr ähnlichen visuellen Eindruck hervorriefen. Folglich bestehe, auch wenn der Durchschnittsverbraucher bestimmte Unterschiede zwischen den beiden Zeichen erkennen könne, die reale Gefahr, dass er zwischen den beiden Marken eine Verbindung herstellen werde.

57 Viertens könne das Publikum angesichts der Ähnlichkeit der Zeichen denken, dass die Anmeldemarke eine bloße Abwandlung der Marke Carbonell sei. Nach der Rechtsprechung bestehe die Möglichkeit, dass ein Unternehmen Untermarken verwende, die von einer Hauptmarke abgeleitet seien und mit dieser einen dominanten Bestandteil gemeinsam hätten, um mit diesen Untermarken ihre verschiedenen Produktlinien zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM - Flabesa [CONFORFLEX], T-10/03, Slg. 2004, II-719, Randnr. 61). Die Klägerin verweist darauf, dass sie verschiedene Produktlinien von Olivenöl vertreibe, die durch die gleiche bildliche Darstellung identifiziert würden, sich aber durch verschiedene Bezeichnungen wie "Carbonell", "Fontana", "Finoliva", "Sotoliva" und "Mezquita" unterschieden.

58 Schließlich sei die von ihr verwendete Abbildung für Carbonell essenziell, weil sie es dem Verbraucher erlaube, die Herkunft ihrer Produkte automatisch zu identifizieren, ohne dass dafür auch nur die Aufschrift "Carbonell" angebracht werden müsse. 59 Das HABM räumt ein, dass die Beschwerdekammer die Beschränkung des Warenverzeichnisses der Anmeldung fälschlich nicht berücksichtigt habe. Auch sei anzuerkennen, dass die (von der älteren Marke erfasste) Ware Olivenöl mit den in der Anmeldung beanspruchten Waren Speiseöle und -fette identisch sei, da Letztere Olivenöl einschlössen. Dieser Fehler sei aber ohne wesentlichen Einfluss auf die angefochtene Entscheidung geblieben, da darin die Zurückweisung des Widerspruchs auf die fehlende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, nicht aber auf eine fehlende Identität oder Ähnlichkeit der betroffenen Waren gestützt worden sei. Die Streithelferin bemerkt ergänzend, es sei als folgenlos anzusehen, dass in der angefochtenen Entscheidung auch die anderen Waren genannt würden, da die Widerspruchsabteilung ebenso wie die Beschwerdekammer stets anerkannt hätten, dass die Waren teilweise identisch seien.

60 Das HABM schließt sich der Beurteilung der Beschwerdekammer an, dass die Zeichen einen unterschiedlichen visuellen Eindruck hervorriefen.

61 Nach Auffassung des HABM und der Streithelferin ist im vorliegenden Fall die Rechtsprechung heranzuziehen, wonach bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der Zeichen in Bedeutung, Bild und Klang auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, Sabèl, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 25). Das HABM meint, dass die Beurteilung des von den Zeichen beim Verbraucher hervorgerufenen Gesamteindrucks durch die Widerspruchsabteilung, die durch die Beschwerdekammer bestätigt worden sei, im Einklang mit der Rechtsprechung stehe. Mit dieser Beurteilung sei nämlich berücksichtigt worden, dass die Bildelemente mit der Ware in Verbindung gebracht werden könnten und daher für die Wahrnehmung des Zeichens nur von geringerem Einfluss seien.

62 Zwar könne die bildliche Darstellung einer sitzenden, traditionell gekleideten Frau für die in Frage stehenden Waren kennzeichnungskräftig sein. Allerdings hätten die im vorliegenden Fall den beiden Zeichen gemeinsamen Bildelemente keine besondere Kennzeichnungskraft. Dabei sei zu bedenken, dass ein einzelner Mitbewerber sich nicht die Darstellung eines ländlichen Hintergrunds mit Olivenbäumen (oder die für diesen Hintergrund verwendete Farbkombination) exklusiv aneignen könne, da diese eng mit dem durch sie dargestellten Produkt (Olivenöl) und seiner Herkunft verknüpft sei. Auch die Idee, eine Frau bildlich darzustellen, könne sich niemand aneignen. Die Streithelferin weist ihrerseits darauf hin, dass die den Marken gemeinsamen Bildelemente allgemeine Gegenstände oder Kategorien von allgemeinen Gegenständen darstellten, denen nur schwache Kennzeichnungskraft zukomme.

63 Die Streithelferin wendet sich gegen den Beweiswert der notariell beglaubigten Unterlagen, die von der Klägerin zum Nachweis dafür eingereicht worden sind, dass keine Marke für auf spanischem Gebiet vertriebenes Olivenöl eine Frau darstelle. Als Gegenbeispiele führt sie andere Marken an, die eine Frau mit einem Faltenrock oder in Zigeunertracht bildlich darstellten; dazu hat die Streithelferin ihrerseits verschiedene Unterlagen eingereicht.

64 Nach Auffassung des HABM spielt im vorliegenden Fall innerhalb des von den Zeichen hervorgerufenen visuellen Eindrucks deren Wortelement eine sehr wichtige Rolle. Dabei sei offenkundig, dass die Bestandteile "la española" und "Carbonell" visuell sehr verschieden seien.

65 Zwar sei der Ausdruck "la española" als solcher nur wenig kennzeichnungskräftig, was aber nicht heiße, dass es - wie die Klägerin meine - verfehlt wäre, ihn bei dem Vergleich der Zeichen zu berücksichtigen. Bei komplexen Marken, die aus Bildbestandteilen und einem Wortbestandteil gebildet seien, besitze Letzterer im Allgemeinen große Bedeutung, da ihn sich der Verbraucher leichter einprägen könne und er für die Identifizierung der Marke und ihre Angabe gegenüber Dritten eindeutiger sei. Die Streithelferin weist ihrerseits darauf hin, dass der im Allgemeinen dominierende Charakter des Wortelements darauf zurückzuführen sei, dass der Verbraucher komplexe Marke nach ihrem Namen identifiziere, besonders bei mündlichen Bestellungen, und das Bildelement in bestimmten Fällen, etwa in der Radiowerbung, nutzlos sei.

66 Die Streithelferin ist ebenfalls der Auffassung, dass die Bezeichnungen "la española" und "Carbonell" vorherrschend seien; bei Ersterer werde diese dominierende Stellung durch die Bekanntheit der Marke La Española verstärkt.

67 Das HABM hebt übereinstimmend mit der Streithelferin hervor, dass zwischen den Zeichen erhebliche Abweichungen im allgemeinen Erscheinungsbild der dargestellten Frau bestünden, so in ihrer Position, ihrer Kleidung und ihren Gesichtszügen; in der angemeldeten Gemeinschaftsmarke halte die Frau einen Krug in den Händen, während die Marke Carbonell sie mit erhobenen Armen und sich an einem Olivenbaumzweig festhaltend zeige. In der älteren Marke sitze die Frau außerdem auf einem Mäuerchen, auf dem zwei Kanister in traditioneller Aufmachung stünden, während die bildliche Darstellung der angemeldeten Marke den Gegenstand, auf dem die Frau sitze, nicht abbilde.

68 In begrifflicher Hinsicht weist das HABM darauf hin, dass der Verbraucher den Ausdruck "Carbonell" als einen Familiennamen wahrnehmen werde, während das Bildelement bei ihm eine Assoziation mit der natürlichen und traditionellen Herkunft des Produkts hervorrufen werde. In der Anmeldemarke riefen zwangsläufig sowohl die bildliche Darstellung als auch die Bezeichnung "la española" beim Publikum offenkundige Assoziationen mit der natürlichen und geografischen Herkunft des Produkts hervor. Folglich bestehe zwischen den Zeichen eine Verbindung, die als eine Bezugnahme auf die natürliche Herkunft der Produkte definiert werden könne. Eine solche Verbindung beziehe sich aber bloß auf die Merkmale oder die Qualität der Produkte und nicht auf ihre betriebliche Herkunft.

69 Das HABM ist deshalb im Ergebnis der Auffassung, dass die Beschwerdekammer beim Vergleich der Zeichen fehlerfrei zu dem Schluss gekommen sei, dass die Marken weder identisch noch ähnlich seien und deshalb keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2004, Vedial/HABM, C-106/03 P, Slg. 2004, I-9573, Randnrn. 53 und 54). Aus dem gleichen Grund sei der Grundsatz der Wechselbeziehung zwischen den verschiedenen Faktoren im vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar.

Würdigung durch das Gericht

70 Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 17) festgestellt hat, dass die von der Marke Carbonell erfassten Waren und die Waren der Anmeldemarke teils identisch (Speiseöle und -fette in Klasse 29 des Nizzaer Abkommens), teils sehr ähnlich (Salz, Senf, Essig, Soßen [Gewürzmischungen], Gewürze" der Klasse 30) und im Übrigen unterschiedlich seien.

71 Wie die Klägerin jedoch zu Recht geltend gemacht hat und das HABM und die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, hätte sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung auf die Feststellung beschränken müssen, dass die von der Marke Carbonell erfassten Waren mit denen der Anmeldemarke identisch sind, soweit zu Letzteren Olivenöl gehört, und im Übrigen einander sehr ähnlich, was die übrigen Speisefette angeht. Dieser Schluss ergibt sich zwingend zum einen aus der Beschränkung des Warenverzeichnisses durch das Schreiben der Streithelferin vom 29. September 1999 und zum anderen aus der im ersten Widerspruchsverfahren ergangenen Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 22. Februar 2000, bestätigt durch Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 17. Februar 2003, mit der die Anmeldung der Marke La Española für die Waren der Klasse 30 des Nizzaer Abkommens zurückgewiesen wurde.

72 Unter diesen Umständen stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht die Rechtsprechung unberücksichtigt gelassen hat, wonach bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine geringere Ähnlichkeit der Zeichen durch einen erhöhten Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann (Urteile Canon, Randnr. 17, und Marca Mode, Randnr. 40).

73 Die Beschwerdekammer ist in der angefochtenen Entscheidung indessen zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den Marken keine Ähnlichkeit bestehe, da ihre Bildelemente nur geringe Unterscheidungskraft für Olivenöl hätten und der Vergleich ihrer Wortelemente, die völlig unterschiedlich seien, deshalb von wesentlicher Bedeutung sei. Die Beschwerdekammer ist daher ohne Heranziehung der genannten Rechtsprechung zu der Feststellung gelangt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.

74 Im Folgenden sind nacheinander die Feststellungen zur schwachen Kennzeichnungskraft der Bildelemente, zum dominierenden Charakter der Wortelemente und zur Ähnlichkeit der Marken sowie zur Gefahr von Verwechslungen zwischen ihnen zu prüfen.

- Zur Kennzeichnungskraft der Bildelemente

75 Den von ihr gezogenen Schluss, dass die Bildelemente der Marken nur schwache Kennzeichnungskraft hätten, hat die Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung lediglich damit begründet, dass im Wesentlichen eine sitzende Person in ländlicher Umgebung, genauer einem Olivenhain, abgebildet sei. Diese knappe Prüfung ist dahin zu verstehen, dass sich die Beschwerdekammer die Erwägung der Widerspruchsabteilung zu eigen gemacht hat, nach der den Bildelementen der Marken deshalb eine nur geringe Kennzeichnungskraft zukomme, weil sie im Olivenölsektor üblich seien (Randnr. 9, zweiter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung).

76 Die Beschwerdekammer hat jedoch in der angefochtenen Entscheidung nicht erläutert, aus welchen Gründen sie der Meinung war, dass diese streitige Darstellung im Bereich des Olivenöls gängig sei, und sie hat keine anderen Marken als die hier betroffenen angeführt, die ein ähnliches Bildelement wie diese enthielten.

77 Hingegen kann der von der Klägerin vorgelegten notariell beglaubigten Fotodokumentation für die in Spanien verwendeten Olivenölmarken mit einem Gesamtmarktanteil von 95 % entnommen werden, dass keine dieser Marken außer den hier streitigen die Darstellung einer Frau enthält. Weder das HABM noch die Streithelferin haben die sachliche Richtigkeit dieser Dokumentation in Frage gestellt. Das HABM hat zwar in der mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit der Dokumentation mit dem Hinweis bestritten, sie sei nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Da jedoch die Dokumentation, wie in Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung vorgeschrieben, der Klageschrift beigefügt wurde und mit ihr gerade aufgezeigt werden soll, dass die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Prüfung der Üblichkeit der fraglichen Bildelemente fehlerhaft ist, ist diese Dokumentation zulässig.

78 Das Vorbringen der Streithelferin, dass auch in anderen spanischen Marken für Olivenöl die bildliche Darstellung einer Frau verwendet werde und dass die in Frage stehende Abbildung unter den spanischen Olivenölmarken nicht ungewöhnlich sei, kann nicht durchgreifen. Die Prüfung dieser Marken ergibt nämlich, dass die in ihnen verwendete Darstellung einer Frau von der in den hier einander gegenüberstehenden Marken ganz verschieden ist. Im Übrigen sind diese Marken für den spanischen Olivenölmarkt wenig repräsentativ. Keine dieser Marken taucht in dem einzigen dem Gericht vorgelegten Schriftstück auf, das die Verbreitung verschiedener Marken für Olivenöl in Spanien darstellt, nämlich der Bericht des Marktforschungsunternehmens AC Nielsen Company SL vom 18. August 2004, dessen Richtigkeit von keiner Verfahrenspartei bestritten worden ist.

79 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht angenommen hat, dass das Bildelement in den einander gegenüberstehenden Marken auf dem spanischen Markt für Olivenöl üblich sei.

80 Das HABM ist indessen der Auffassung, dass die Beschwerdekammer die schwache Kennzeichnungskraft der Bildelemente der einander gegenüberstehenden Marken nicht deshalb angenommen habe, weil es auf dem Markt ähnliche Marken gebe, sondern aus dem gleichen Grund, aus dem sie die begriffliche Verbindung zwischen den Marken für nur schwach gehalten habe, d. h. deshalb, weil sich die Bildelemente auf die Art und die landwirtschaftliche Herkunft der in Frage stehenden Produkte bezögen (Randnr. 9, vierter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung). Infolgedessen werde der Durchschnittsverbraucher die Bildelemente nicht als Angabe der betrieblichen Herkunft der Waren auffassen, sondern nur als Anspielung auf ihre natürliche und traditionelle Erzeugung.

81 Dieses Vorbringen des HABM kann jedoch, selbst wenn die angefochtene Entscheidung in diesem vom ihm dargelegten Sinne ausgelegt werden könnte, nicht durchgreifen.

82 Erstens kann zwar angenommen werden, dass die Darstellung eines Olivenhains auf etwas Bezug nimmt, das zwangsläufig mit Olivenöl verknüpft ist, jedoch gilt dies nicht für die Darstellung einer sitzenden Person. Das HABM selbst räumt in seiner Klagebeantwortung (Randnr. 50) ein, dass die Darstellung einer sitzenden, traditionell gekleideten Frau für die fraglichen Produkte kennzeichnungskräftig sein könne. Nach Auffassung des Gerichts besteht indessen kein Grund, anzunehmen, dass sich die Abbildung einer sitzenden Frau in den Augen des Durchschnittsverbrauchers auf die natürliche und traditionelle Herkunft der Ware und nicht auf ihre betriebliche Herkunft bezöge.

83 Das HABM macht allerdings geltend, dass sich ein einzelner Mitbewerber die Darstellung einer Frau nicht ausschließlich aneignen könne. Die Frage, ob die Bestandteile einer Marke für andere Mitbewerber frei verfügbar sein müssen, gehört jedoch nicht zu der Prüfung der Kennzeichnungskraft des Bildelements einer Marke (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 36). Die einzige im Rahmen dieser Prüfung relevante Frage geht dahin, ob das geprüfte Zeichen kennzeichnungskräftig ist oder nicht. Diese Frage hat das HABM im Hinblick auf die sitzende Frau bereits bejaht.

84 Insoweit ist klarzustellen, dass sich die Klägerin nicht abstrakt jegliche Darstellung eines Olivenhains oder einer Frau anzueignen gedenkt. Sie beansprucht Ausschließlichkeit für eine konkrete bildliche Darstellung, die Teil ihrer Marke ist und diese beiden Elemente kombiniert. So wendet sich die Klägerin nicht dagegen, dass die Streithelferin eine Darstellung einer Frau in ihrer Marke verwendet, sondern dagegen, dass eine Darstellung verwendet werde, die übermäßig ihrer eigenen Darstellung ähnele.

85 Zweitens ist, was das Bildelement eines Zeichens anbelangt, hervorzuheben, dass die Prüfung seiner Kennzeichnungskraft zwar teilweise für jeden seiner Begriffe oder Bestandteile getrennt vorgenommen werden kann, aber in jedem Fall von einer Analyse der von ihm gebildeten Gesamtheit abhängen muss. Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht kennzeichnungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass ihre Kombination Kennzeichnungskraft haben kann (vgl. entsprechend Urteil SAT.1/HABM, Randnr. 28 und die dort zitierte Rechtsprechung).

86 Das HABM und die Streithelferin haben aber die Kennzeichnungskraft des Bildelements der einander gegenüberstehenden Marken in der Weise beurteilt, dass sie jeden seiner Bestandteile - insbesondere die Darstellung eines Olivenhains und einer sitzenden Frau sowie Zusatzelemente der Marken wie den roten Rahmen oder die Räume für die Wortelemente sowie deren Formen - gesondert analysiert haben, ohne zu berücksichtigen, dass bestimmte Bestandteile, die isoliert keine Kennzeichnungskraft haben, in ihrer Kombination eine solche gleichwohl besitzen können.

87 Demnach ist die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Bildelemente der einander gegenüberstehenden Marken nur geringe Kennzeichnungskraft hätten.

- Zum dominierenden Charakter der Wortelemente

88 In Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung führt die Beschwerdekammer aus, dass der Vergleich des Wortelements der einander gegenüberstehenden Marken im vorliegenden Fall wesentliche Bedeutung gewinne, weil deren Bildelemente nur geringe Kennzeichnungskraft hätten; dies gelte auch, wenn das Wortelement der Marke La Española als solches nur geringe Kennzeichnungskraft habe.

89 Nach Auffassung des Gerichts ist diese Beurteilung der Beschwerdekammer irrig.

90 Erstens ist oben festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Bildelemente der einander gegenüberstehenden Marken nur schwache Kennzeichnungskraft besäßen. Folglich kann der Vergleich der Wortelemente nicht auf der Grundlage dieser Beurteilung durchgeführt werden.

91 Zweitens ist in der Rechtsprechung entschieden worden, dass in Fällen, in denen das Wortelement einer komplexen Marke den gleichen Rang wie deren Bildelement hat, Letzteres unter visuellen Gesichtspunkten nicht als gegenüber dem anderen Bestandteil des Zeichens zurücktretend angesehen werden kann (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002, Vedial/HABM - France Distribution [HUBERT], T-110/01, Slg. 2002, II-5275, Randnr. 53). Dies muss erst recht in Fällen gelten, in denen das Bildelement dem Raum nach einen erheblich bedeutenderen Rang einnimmt als das Wortelement.

92 Drittens besitzt nach Auffassung des Gerichts das Wortelement "la española" nur eine sehr schwache Kennzeichnungskraft. Der Gebrauch dieses Wortes ist in Spanien üblich, und es wird als beschreibend für die geografische Herkunft der Waren angesehen. Wie nämlich einem von der Streithelferin zu den Akten gegebenen Urteil des Tribunal Supremo vom 10. Juni 1987 entnommen werden kann, ist das Wortelement "la española" in Spanien in rund 100 Marken präsent, darunter in mehr als einem Dutzend für Waren der Klasse 29 des Nizzaer Abkommens. Die Streithelferin selbst hatte im Rahmen des ersten Widerspruchsverfahrens vor der Widerspruchsabteilung (vgl. Entscheidung Nr. 259/2000 der Widerspruchsabteilung vom 22. Februar 2000, S. 3 und 5, jeweils letzter Absatz) und der Beschwerdekammer (vgl. Entscheidung R 326/2000-4 der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Februar 2003, S. 4, dritter und vierter Absatz) geltend gemacht, dass der Ausdruck "la española" zu einem im alltäglichen Sprachgebrauch üblichen Ausdruck geworden sei, nur geringe Kennzeichnungskraft habe und eine branchenübliche Bezugnahme bilde.

93 Das HABM hat selbst in anderen Widerspruchsverfahren eine gegenteilige Auffassung zu seiner Ansicht im vorliegenden Fall eingenommen. So hat die Widerspruchsabteilung in ihrer genannten, von der Vierten Beschwerdekammer bestätigten Entscheidung (Nr. 259/2000, S. 6, fünfter Absatz) im ersten Widerspruchsverfahren und ebenso in ihrer Entscheidung Nr. 843/2000 vom 27. April 2000 (S. 6, vierter Absatz) entschieden, dass der Ausdruck "la española" nur schwache Kennzeichnungskraft habe, weil er im Lebensmittelsektor eine gängige Bezeichnung sei und eine Bezugnahme auf die geografische Herkunft der Waren impliziere. Ebenso hat die Widerspruchsabteilung im Gegensatz zu dem Vorbringen in der vorliegenden Rechtssache in ihrer Entscheidung im ersten Widerspruchsverfahren festgestellt, dass die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, da das gemeinsame Element der beiden Marken nur von schwacher Kennzeichnungskraft sei, nicht auf den Ausdruck "la española", sondern das Bildelement der Anmeldemarke gelenkt werde.

- Zur Ähnlichkeit der Marken und zur Verwechslungsgefahr

94 Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist der von den Marken hervorgerufene visuelle Gesamteindruck verschieden, so dass ihre umfassende Beurteilung keine Ähnlichkeit zwischen ihnen ergebe, was jede Verwechslungsgefahr ausschließe.

95 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), dessen Regelungsgehalt im Wesentlichen mit dem von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 übereinstimmt, ergibt sich, dass eine Verwechslungsgefahr dann vorliegt, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile Canon, Randnr. 29, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 17). Nach dieser Rechtsprechung ist die Gefahr von Verwechslungen beim Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteile Sabèl, Randnr. 22, Canon, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18).

96 Diese Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19).

97 Aus dem Grundsatz der Wechselbeziehung zwischen den verschiedenen Faktoren ergibt sich ferner, dass ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder erst recht deren Identität verstärkt wird.

98 Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte zumindest teilweise übereinstimmen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, Slg. 2002, II-4335, Randnr. 30, und vom 7. September 2006, L & D/HABM - Sämann [Aire Limpio], T-168/04, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 91).

99 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente sowie ferner der Umstand zu berücksichtigen sind, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

100 Unter visuellem Aspekt ist festzustellen, dass die beiden einander gegenüberstehenden Marken eine Vielzahl von Merkmalen gemeinsam haben:

- Sie weisen ein rechteckiges, vertikales und regelmäßiges Etikett von gleicher Größe mit einer roten Umrandung mit abgerundeten Ecken auf;

- sie zeigen die zeichnerische Darstellung einer im Vordergrund und in der senkrechten Achse des Etiketts sitzenden Frau, die in ähnlichen Farben gehaltene Kleidung, in beiden Fällen einen Rock, ein weißes Hemd und eine rote Stola mit Fransenborte, trägt;

- beide dargestellten Frauen tragen das Haar zurückgebunden, eine Blume hinter dem rechten Ohr und einen Schmuckkamm;

- beide Frauen haben entblößte Arme, halten das Gesicht - von ihnen aus betrachtet - nach links gewendet und sitzen auf einer ockerfarbigen Mauer;

- nahe dem Kopf beider dargestellter Frauen befindet sich im Vordergrund ein Olivenbaumzweig;

- in einer im oberen Teil platzierten, sich zum oberen Rand des Etiketts hin wölbenden und nach unten hin flacher gewölbten Fläche besteht Raum für den Produktnamen;

- die Bezeichnung der Marke findet sich in weißem Rahmen auf rotem Hintergrund im unteren Teil des Etiketts;

- dieser Rahmen ist nach unten hin geradlinig und zum inneren Teil des Etiketts hin nach unten gewölbt;

- die Bezeichnung der Marken erscheint in weißen Buchstaben gleicher Größe auf rotem Hintergrund innerhalb des Rahmens;

- hinter der Frau ist ein in den gleichen Farben gehaltener Olivenhain dargestellt, wobei der Horizont den gleichen Raum einnimmt.

101 Das Gericht ist der Auffassung, dass die Ähnlichkeit der in Frage stehenden Bildelemente sowohl farblich als auch zeichnerisch bedeutender ist als die kleinen Unterschiede, die erst nach einer detaillierten und eingehenden Prüfung deutlich werden.

102 In begrifflicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer selbst in der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 9 und 19) angenommen hat, es bestehe zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine - wenn auch schwache - gedankliche Verbindung, die sich auf die Art und die Herkunft der geschützten Waren beziehe.

103 Nach Ansicht des Gerichts vermittelt die Summe der den beiden Marken gemeinsamen Elemente einen visuell sehr ähnlichen Gesamteindruck, da die Marke La Española mit großer Genauigkeit die wesentlichen Aspekte des Aussagegehalts und visuellen Eindrucks der Marke Carbonell reproduziert: die in typischer Tracht gekleidete Frau in bestimmter Sitzhaltung nahe einem Olivenbaumzweig in einem Olivenhain mit insgesamt fast identischer Anordnung der Flächen, Farben und Platzierung sowie Art und Weise der Aufschriften.

104 Das Gericht ist der Auffassung, dass dieser ähnliche Gesamteindruck beim Verbraucher unvermeidlich eine Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hervorruft.

105 Diese Verwechslungsgefahr wird durch das Vorhandensein eines unterschiedlichen Wortelements nicht verringert, da, wie oben bereits festgestellt, das Wortelement der Anmeldemarke eine nur sehr schwache Kennzeichnungskraft besitzt, weil es sich auf die geografische Herkunft der Ware bezieht.

106 Es ist nämlich erstens daran zu erinnern dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26). Dieser Umstand gibt den besonders gut sichtbaren und leicht einprägsamen Elementen der fraglichen Marken, wie im vorliegenden Fall ihren Bildelementen, zusätzliches Gewicht (vgl. in diesem Sinne Urteil CONFORFLEX, Randnr. 45).

107 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirkt (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25). Bei dieser umfassenden Beurteilung ist auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart abzustellen. Jedoch kann seine Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).

108 Da Olivenöl in Spanien ein sehr gängiger Konsumartikel ist, ist der Grad der Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbilds dieses Artikels nicht hoch (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2007, Georgia-Pacific/HABM [Motiv eines Wischtuchs], T-283/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

109 Drittens ist zu berücksichtigen, dass Olivenöl, wie von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung anerkannt worden ist, überwiegend in großflächigen Einzelhandelsgeschäften gekauft wird, in denen die Produkte der verschiedenen Marken aufgereiht in Regalen stehen. In derartigen Verkaufsstätten verliert der Verbraucher, wie die Klägerin geltend gemacht hat, wenig Zeit zwischen seinen nacheinander vorgenommenen Käufen an verschiedenen Stellen im Geschäft und fragt nicht mündlich nach den verschiedenen von ihm gesuchten Produkten, sondern begibt sich selbst zu den Regalen, in denen sich diese Waren befinden, was zur Folge hat, dass die phonetischen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für die Unterscheidung der Produkte ohne jede Relevanz sind. Unter diesen Umständen ist der Verbraucher stärker durch einen Eindruck als durch einen unmittelbaren Vergleich der verschiedenen Marken geleitet und liest nicht alle Angaben, die sich auf jedem Olivenölbehältnis befinden. In den meisten Fällen beschränkt er sich darauf, eine Flasche zu nehmen, deren Etikett ihm den visuellen Eindruck der von ihm gesuchten Marke vermittelt. Unter diesen Umständen gewinnt das Bildelement der einander gegenüberstehenden Marken, anders als in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, eine erhöhte Bedeutung, was die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden in Frage stehenden Marken steigert.

110 In diesem Sinne ist festzustellen, dass die zwischen den Zeichen bestehenden Unterschiede, wenn sie aus der Entfernung und mit der Eile geprüft werden, mit denen der Verbraucher in einem großen Einzelhandelsgeschäft die von ihm gesuchten Produkte auswählt, schwerer zu erkennen sind und die Ähnlichkeiten stärker hervortreten, da der Durchschnittsverbraucher eine Marke als ein Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet.

111 Schließlich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass angesichts der Ähnlichkeit der Zeichen und der geringen Kennzeichnungskraft des Wortelements der Anmeldemarke der Verbraucher diese als eine Untermarke der Marke Carbonell zur Bezeichnung von Olivenöl einer anderen Qualität als das der Marke Carbonell wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil CONFORFLEX, Randnr. 61). Wie den Akten zu entnehmen ist, wird nämlich die Marke Carbonell, die in Spanien seit 1904 präsent ist, auf dem spanischen Markt mit Olivenöl identifiziert, und das von ihr verwendete Bild wiederum identifiziert automatisch diese Marke.

112 Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass jede Möglichkeit einer Verwechslung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ausgeschlossen ist (Randnr. 24). Aus den gesamten Feststellungen des Gerichts ergibt sich vielmehr, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen diesen Marken besteht.

113 Folglich greift der erste Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 durch.

114 Ohne dass der zweite Klagegrund geprüft zu werden braucht, ist die angefochtene Entscheidung daher gemäß Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 dahin zu ändern, dass die bei der Beschwerdekammer von der Klägerin erhobene Beschwerde begründet ist und daher dem Widerspruch stattzugeben ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

115 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung gelten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten. Da das HABM und die Streithelferin unterlegen sind, sind ihnen, wie von der Klägerin beantragt, die Kosten einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Mai 2004 (Sache R 1109/2000-4) wird dahin geändert, dass die von der Klägerin bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde begründet und daher dem Widerspruch stattzugeben ist.

2. Das HABM und die Streithelferin tragen die Kosten.

Ende der Entscheidung

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