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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: T-364/03
Rechtsgebiete: Verordnung EG Nr. 384/96, Verordnung EG Nr. 1567/97, Verordnung EG Nr. 2380/98


Vorschriften:

Verordnung EG Nr. 384/96
Verordnung EG Nr. 1567/97
Verordnung EG Nr. 2380/98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

26. Januar 2006(*)

"Dumping - Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China - Änderung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Keine Rückwirkung - Nichtigerklärung durch das Gericht - Schadensersatzklage - Hinreichend qualifizierter Verstoß

Parteien:

In der Rechtssache T-364/03

Medici Grimm KG mit Sitz in Rodgau Hainhausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Solicitor R. MacLean und Rechtsanwalt E. Gybels, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan und T. Scharf als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Klage gemäß Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die fehlende Rückwirkung der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates vom 3. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 296, S. 1) entstanden sein soll, die mit Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-7/99 (Medici Grimm/Rat, Slg. 2000, II-2671) teilweise für nichtig erklärt wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 317, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 (ABl. L 128, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) bildet in der Gemeinschaft den rechtlichen Rahmen für Dumpingangelegenheiten zu dem in der vorliegenden Rechtssache maßgebenden Zeitpunkt, dem 6. November 1998, an dem die Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates vom 3. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 296, S. 1) in Kraft trat.

2 Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung bestimmt:

"Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht."

3 Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung lautet:

"Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der [Antidumpingmaßnahmen] kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

Bei Untersuchungen gemäß diesem Absatz kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß Artikel 3 festgestellten Schädigung ermöglichen. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt."

4 Artikel 11 Absatz 5 bestimmt:

"Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4. Diese Überprüfungen werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfungen abgeschlossen."

5 In Artikel 11 Absatz 6 heißt es:

"Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeleitet. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen von dem für ihre Einführung zuständigen Gemeinschaftsorgan gemäß Absatz 2 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert. ..."

6 Artikel 11 Absatz 8 sieht vor:

"Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist.

Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat übermittelt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag.

..."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

7 Der vorliegende Rechtsstreit steht in Zusammenhang mit Streitigkeiten der Klägerin mit der Kommission und dem Rat im Anschluss an das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2380/98.

8 1996 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Handtaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (ABl. 1996, C 132, S. 4). Weder die Klägerin, die Lederhandtaschen der Lucci Creation Ltd - einer in Hongkong ansässigen Gesellschaft, die Industriebetriebe in China besitzt und ausschließlich für die Klägerin in der Gemeinschaft bestimmte Lederhandtaschen fertigt - einführte, noch die Lucci Creation nahm an der Untersuchung der Kommission teil.

9 Mit der Verordnung (EG) Nr. 209/97 vom 3. Februar 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Handtaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 33, S. 11), die am 4. Februar 1997 in Kraft trat, führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle von bis zu 39,2 % auf diese Einfuhren ein.

10 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 des Rates vom 1. August 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Handtaschen aus Kunststoff und Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 208, S. 31), die am 3. August 1997 in Kraft trat, führte der Rat endgültige Antidumpingzölle von bis zu 38 % auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Da sich die Lucci Creation an dem Verfahren nicht beteiligt hatte, wurde ihr keine individuelle Behandlung zugestanden, und auf die Einfuhren ihrer Waren in die Gemeinschaft durch die Klägerin wurde der Auffangzollsatz von 38 % erhoben. Die Klägerin focht die Verordnung Nr. 1567/97 nicht an.

11 Am 13. September 1997, also innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1567/97, veröffentlichte die Kommission - nachdem eine Vielzahl von Herstellern und Exporteuren aus der Volksrepublik China Kontakt mit ihr aufgenommen und Anträge auf individuelle Behandlung gestellt hatten, die von der Kommission nicht mehr berücksichtigt werden konnten, da sie nach Ablauf der Frist für die Ausgangsuntersuchung eingereicht wurden - eine Bekanntmachung, mit der sie die ausführenden Hersteller zur Vorlage von Beweisen zwecks Rechtfertigung der Einleitung einer Interimsüberprüfung der mit der Verordnung Nr. 1567/97 verhängten Antidumpingmaßnahmen aufforderte (ABl. C 278, S. 4). Lucci Creation kam in ihrer Eigenschaft als Herstellerin und Ausführerin dieser Aufforderung nach und übermittelte die von der Kommission geforderten Informationen.

12 Am 13. Dezember 1997 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung (ABl. C 378, S. 8) über die förmliche Einleitung einer Interimsüberprüfung der durch die Verordnung Nr. 1567/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen, obwohl zum einen die in Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung vorgesehene Frist von einem Jahr seit Einführung der endgültigen Maßnahme - bei der es sich im vorliegenden Fall um den Erlass der Verordnung Nr. 1567/97 vom 1. August 1997 handelte -, nach deren Ende die Importeure oder Exporteure bei der Kommission unter Vorlage von Beweisen eine Interimsüberprüfung beantragen können, noch nicht abgelaufen war und zum anderen keine Veränderung der Umstände die Einleitung der Überprüfung durch die Kommission hätte begründen können (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-7/99, Medici Grimm/Rat, Slg. 2000, II-2671, im Folgenden: Urteil Medici Grimm I, Randnr. 83). Die Kommission wies in ihrer Bekanntmachung allerdings darauf hin, dass sich die Überprüfung auf die Frage der individuellen Behandlung der Hersteller/Ausführer beschränke. Der Untersuchungszeitraum war der gleiche wie in dem Verfahren, das zum Erlass der Verordnung Nr. 1567/97 geführt hatte, nämlich die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 31. März 1996 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum).

13 Für die Dauer dieser neuen Untersuchung wurden die Einfuhren von Handtaschen, die nicht Gegenstand einer individuellen Behandlung gemäß der Verordnung Nr. 1567/97 waren, weiterhin mit dem Auffangzollsatz von 38 % belegt.

14 Während dieser Untersuchung machte die Klägerin bei der Kommission mehrfach schriftlich geltend, dass der Verordnung, die am Ende der Untersuchung erlassen werde, u. a. deshalb Rückwirkung verliehen werden müsse, weil sich die bei der Untersuchung herangezogenen Daten auf den gleichen Zeitraum bezögen wie die Ausgangsuntersuchung, die zum Erlass der Verordnung Nr. 1567/97 geführt habe. Aus dem gleichen Grund verlangte die Klägerin von der Kommission ferner mehrmals die Erstattung der von ihr seit dem 3. August 1997, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1567/97, gezahlten Antidumpingzölle. Außerdem erklärte sie, dass sie kein Erstattungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung eingeleitet habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass die neuen Maßnahmen rückwirkend gelten würden.

15 Am 17. August 1998 stellte die Klägerin gleichwohl gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung bei den deutschen Zollbehörden einen ersten Antrag auf Erstattung der von ihr bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Antidumpingzölle in Höhe von 1 046 675,81 DM.

16 Als vorläufige Antwort teilte die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 14. September 1998 mit, dass fünfzehn Zahlungen mit einem Gesamtbetrag von 406 755,77 DM anscheinend vor dem Zeitraum von sechs Monaten vor Stellung dieses ersten Erstattungsantrags erfolgt seien und deshalb nach Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung nicht berücksichtigt werden könnten.

17 In der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 27. August 1998 bestätigte die Kommission, dass im Fall der Klägerin und von Lucci Creation die Dumpingspanne 0 % betrage, und wies den Antrag der Klägerin auf rückwirkende Anwendung der geänderten Zollsätze zurück.

18 Am 3. November 1998 erließ der Rat die Verordnung Nr. 2380/98, aus der hervorgeht, dass hinsichtlich der Einfuhren der Waren von Lucci Creation durch die Klägerin während des Untersuchungszeitraums kein Dumping festgestellt wurde und dass Lucci Creation deshalb Anspruch auf eine individuelle Dumpingspanne von 0 % hatte. Der Antrag auf Rückwirkung wurde vom Rat jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass sich die nach der Überprüfungsuntersuchung eingeführten Maßnahmen auf die Zukunft bezögen und dass "dies für die Ausführer, denen in dieser Untersuchung ein niedrigerer Zollsatz als der Restzollsatz zugewiesen wird, eine ungerechtfertigte Prämie für ihre mangelnde Mitarbeit in der Ausgangsuntersuchung bedeuten würde".

19 Am 3. Dezember 1998 stellte die Klägerin bei den deutschen Zollbehörden einen zweiten Antrag auf Erstattung der von ihr zwischen dem 18. August und dem 6. November 1998 gezahlten Antidumpingzölle in Höhe von 409 777,34 DM.

20 Am 12. Januar 1999 erhob die Klägerin beim Gericht Klage in der Rechtssache, die zum Urteil Medici Grimm I führte.

21 Am 24. Januar 2000 erließ die Kommission eine Entscheidung über die beiden bis zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin gestellten Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen. Darin wird den Erstattungsanträgen in Höhe von insgesamt 1 049 697,38 DM stattgegeben, und in Höhe von 406 755,77 DM werden sie zurückgewiesen, da diese Zölle bei Transaktionen gezahlt worden seien, die zum Zeitpunkt der Stellung des Erstattungsantrags mehr als sechs Monate zurückgelegen hätten.

22 Um den 30. März 2000 nahmen die deutschen Zollbehörden eine erste Erstattung von Antidumpingzöllen an die Klägerin in Höhe von 682 385,46 DM vor. Dabei handelte es sich um die durch die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2000 freigegebene Summe unter Abzug von Beträgen, die von den deutschen Behörden nach einer Kontrolle der Einfuhrregister der Klägerin einbehalten wurden.

23 Um den 2. Juni 2000 erstatteten die deutschen Zollbehörden einen zusätzlichen Betrag von 229 502,16 DM, bei dem es sich um die neu berechneten Zölle für die Zeit vom 17. Februar bis zum 5. November 1998 handelte. Diese Erstattung war jedoch vorläufig und stand unter der Bedingung, dass das in Punkt 4 der Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2000 vorgesehene Prüfverfahren durchgeführt wird. Am 6. Juni 2000 stellte die Klägerin daher einen dritten Erstattungsantrag, der diese Summe betraf.

24 Am 29. Juni 2000 erließ das Gericht sein Urteil Medici Grimm I. In diesem Urteil erklärte das Gericht Artikel 2 der Verordnung Nr. 2380/98 insoweit für nichtig, als der Rat hinsichtlich der Einfuhren der Waren von Lucci Creation durch die Klägerin nicht alle Konsequenzen aus den Ergebnissen der Überprüfungsuntersuchung gezogen hatte.

25 Im Anschluss an die Feststellung, dass es keine Veränderung der Umstände gab, die die Einleitung der Überprüfung durch die Kommission hätte begründen können, führte das Gericht aus, dass die Kommission entschied, den Untersuchungszeitraum heranzuziehen, der auch der Festsetzung der endgültigen Zölle durch die Verordnung Nr. 1567/97 zugrunde lag. Es schloss daraus, dass der Rat keine Überprüfung der geltenden Maßnahmen vornahm, sondern in Wirklichkeit das Ausgangsverfahren wiedereröffnete. Folglich konnten sich die Gemeinschaftsorgane nicht auf die Verfahrensökonomie und die Zwecke des Überprüfungsverfahrens berufen, um sich dem Begehren der Klägerin auf rückwirkende Anwendung des ihr durch die Verordnung Nr. 2380/98 zugebilligten individuellen Zollsatzes von 0 % entgegenzustellen.

26 Daher entschied das Gericht, dass - da die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der Überprüfungsuntersuchung feststellten, dass eines der Elemente fehlte, auf deren Grundlage die endgültigen Antidumpingzölle auferlegt worden waren, nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass die in Artikel 1 der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen bei Erlass der Verordnung Nr. 1567/97 erfüllt und die handelspolitischen Verteidigungsmaßnahmen gegen die Ausfuhren von Lucci Creation in die Gemeinschaft somit notwendig waren. Da die Gemeinschaftsorgane feststellten, dass Lucci Creation während des Untersuchungszeitraums kein Dumping betrieben hatte, mussten sie dieser Feststellung Rückwirkung verleihen.

27 Das Gericht erklärte deshalb die Verordnung Nr. 2380/98 insoweit für nichtig, als der Rat darin der Änderung des Satzes des Antidumpingzolls auf die Einfuhren der Waren von Lucci Creation durch die Klägerin keine Rückwirkung verliehen hatte. Es erhielt diese Verordnung jedoch aufrecht, bis die Organe die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen ergriffen haben.

28 Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

29 Am 22. Januar 2001 erließ der Rat im Anschluss an einen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 1567/97 die Verordnung (EG) Nr. 133/2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 1567/97 im Hinblick auf den Beginn der Geltungsdauer bestimmter Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 23, S. 9), um dem Urteil Medici Grimm I nachzukommen.

30 Durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 133/2001 wird Artikel 3 der Verordnung Nr. 1567/97 folgender Absatz angefügt:

"Für Handtaschen aus Leder, die von der Lucci Creation Ltd hergestellt und von der Medici Grimm KG ... eingeführt werden ..., gilt der Zollsatz von 0,0 % ab dem 3. August 1997."

31 Diese Verordnung trat am 26. Januar 2001 in Kraft.

32 Um den 9. Februar 2001 nahmen die deutschen Zollbehörden im Anschluss an den Erlass der Verordnung Nr. 133/2001 zwei weitere Erstattungen in Höhe von 16 068,60 DM und 120 369,64 DM vor, die den Zahlungen entsprachen, die infolge der Neubewertung der von der Klägerin für die Zeit vor dem 17. Februar 1998 geschuldeten Antidumpingzölle einbehalten worden waren.

33 Um den 19. Februar 2001 nahmen die deutschen Zollbehörden eine letzte Erstattung in Höhe von 425 115,90 DM vor.

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

34 Mit Schriftsatz, der am 31. Oktober 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

35 Mit Schriftsatz, der am 16. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 6. Mai 2004 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts diesem Streithilfeantrag stattgegeben.

36 Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte, sich aber in der mündlichen Verhandlung äußern werde.

37 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

38 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 14. September 2005 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

39 Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- festzustellen, dass der Rat gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG für den ihr entstandenen Schaden haftet, und den Rat zu verurteilen, ihr Schadensersatz in Höhe von 168 315 Euro oder eines anderen vom Gericht als angemessen angesehenen Betrages zu zahlen;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

40 Der Rat beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

41 Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

42 Ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit durch besonderen Schriftsatz gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung zu erheben, macht der Rat gleichwohl geltend, dass die Klage unzulässig sei. Die Klageschrift genüge aus zwei Gründen nicht den Anforderungen von Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung.

43 Erstens liefere die Klägerin keine ausreichenden Gesichtspunkte, um ermitteln zu können, welche Gemeinschaftshandlung oder welches Verhalten den Schaden verursacht haben solle; sie nenne nacheinander die Verordnung Nr. 2380/98, eine Unterlassung des Rates, die "rechtswidrigen Handlungen des Rates beim Erlass" der Verordnung Nr. 2380/98 und die "Beibehaltung" der Antidumpingzölle. Sie habe jedenfalls nicht angegeben, inwiefern dadurch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer zu ihrem Schutz dienenden Rechtsnorm begangen und ihr ein Schaden zugefügt worden sei.

44 Zweitens gebe die Klägerin keine hinreichenden Erläuterungen zu der oder den Rechtsnormen, die der Rat verletzt haben solle. Die Klageschrift stütze sich "auf die Artikel 1 und 15, auf Artikel 11 Absatz 3, auf Artikel 7 Absatz 1, auf Artikel 9 Absatz 4 [der Grundverordnung] und - allgemein - auf 'den durch die Grundverordnung gewährten Schutz'". Auch insoweit gebe die Klägerin nicht an, inwiefern der Rat jede dieser Bestimmungen verletzt haben solle und in welcher Weise sie zum Schutz ihrer Interessen dienten.

45 Die Klägerin hält dem entgegen, ihre Klage sei zulässig. Erstens sei der Schaden durch den Erlass der Verordnung Nr. 2380/98 und speziell durch die Weigerung des Rates verursacht worden, alle Konsequenzen aus den Ergebnissen der Überprüfungsuntersuchung zu ziehen. Zweitens werde die verletzte Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in rechtlich hinreichend genauer Weise angegeben. Es handele sich um Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung; die übrigen in der Klageschrift genannten Bestimmungen der Grundverordnung (Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 5) würden nur erwähnt, weil sie das Grundprinzip des Artikels 1 Absatz 1 der Grundverordnung untermauerten.

46 Die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit müsse nach Artikel 46 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung zurückgewiesen werden, da der Rat keinen förmlichen Antrag in Bezug auf die Unzulässigkeit der Klage gestellt habe; dies bestreitet der Rat, der geltend macht, dass sein Antrag auf Klageabweisung ausreiche.

Würdigung durch das Gericht

47 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Klage formal gegen den Rat und nicht gegen die Gemeinschaft richtet. Nach ständiger Rechtsprechung führt jedoch der Umstand, dass eine Klage, mit der auf der Grundlage von Artikel 288 Absatz 2 EG die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen angeblich durch ein Gemeinschaftsorgan verursachten Schaden geltend gemacht wird, gegen das Organ selbst gerichtet wird, nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Eine solche Klage ist vielmehr als gegen die Gemeinschaft, vertreten durch dieses Organ, gerichtet anzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1989 in der Rechtssache 353/88, Briantex und Di Domenico/EWG und Kommission, Slg. 1989, 3623, Randnr. 7, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2002 in der Rechtssache T-209/00, Lamberts/Bürgerbeauftragter, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 48).

48 Was die Zulässigkeit der vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit angeht, so bestimmt Artikel 46 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung zwar, dass die Klagebeantwortung die Anträge des Beklagten enthalten muss, doch wird in diesem Artikel nicht zwischen den Anträgen zur Zulässigkeit der Klage und den Anträgen zu ihrer Begründetheit unterschieden. Vom Beklagten wird auch nicht verlangt, dass er in seinen Anträgen über die in seiner Klagebeantwortung dargelegten Argumente hinaus angibt, aus welchem Grund das Gericht der Klage stattgeben oder sie abweisen soll.

49 Im vorliegenden Fall hat der Rat in seiner Klagebeantwortung ausdrücklich ausgeführt, dass die Klage seines Erachtens als unzulässig abgewiesen werden sollte, und er hat die Abweisung der Klage beantragt. Das Vorbringen der Klägerin zur Unzulässigkeit der Einrede der Unzulässigkeit des Rates ist daher zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II-837, Randnrn. 67 und 69). Davon abgesehen betrifft die Einrede der Unzulässigkeit des Rates zwingendes Recht und kann daher vom Gericht von Amts wegen geprüft werden.

50 Daher ist die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen.

51 Nach Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 53 Absatz 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und nach Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand, die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteile des Gerichts vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T-195/95, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-679, Randnr. 20, und vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T-19/01, Chiquita Brands u. a./Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 64).

52 Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss eine Klageschrift, die auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan angeblich verursachten Schäden gerichtet ist, die Angaben enthalten, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angeben, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 73, und Urteil Chiquita Brands u. a./Kommission, Randnr. 65).

53 Im vorliegenden Fall steht nur die Angabe des dem Rat vorgeworfenen Verhaltens in Streit.

54 In Bezug auf die Handlung des Rates, die den Schaden verursacht haben soll, geht aus den Akten und insbesondere aus den Angaben in der Klageschrift und der Erwiderung klar hervor, dass es sich um den Erlass der Verordnung Nr. 2380/98 und speziell um die Weigerung des Rates handelt, in dieser Verordnung alle Konsequenzen aus der Untersuchung zu ziehen, die zu ihrem Erlass führte. Folglich ist die Einrede der Unzulässigkeit des Rates zurückzuweisen, soweit sie darauf gestützt wird, dass nicht angegeben werde, welche Handlung den Schaden verursacht haben solle.

55 Was die Angabe der angeblich verletzten Rechtsvorschrift angeht, so trifft es zu, dass in der Klageschrift nicht nur auf Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung, sondern auch auf deren Artikel 7 Absatz 1, 9 Absatz 4 und 11 Absatz 5 Bezug genommen und ausgeführt wird, dass "[d]iese Bestimmungen ... den Einzelnen vor willkürlicher und unrechtmäßiger Verhängung von Antidumpingzöllen bewahren oder schützen [sollen], wenn die grundlegenden drei Kriterien nicht erfüllt sind". In ihrer Erwiderung hat die Klägerin jedoch klargestellt, dass sie nur die Verletzung von Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung geltend macht und dass die übrigen in der Klageschrift aufgeführten Bestimmungen dieser Verordnung nur zur Veranschaulichung des in diesem Artikel aufgestellten Grundprinzips dienten. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift die Verletzung von Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung gerügt hat und dass es zulässig ist, wenn ein Kläger seinen Antrag in der Erwiderung präzisiert (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 239), ist die Einrede der Unzulässigkeit des Rates auch insoweit zurückzuweisen, als sie darauf gestützt wird, dass nicht angegeben werde, welche Rechtsnorm der Rat verletzt haben solle.

56 Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass der Rat sowohl hinsichtlich des ihm zur Last gelegten rechtswidrigen Verhaltens als auch hinsichtlich der angeblich verletzten Rechtsnorm in der Lage war, sich zu verteidigen.

57 Nach alledem ist die Klage zulässig.

Zur Begründetheit

58 Einleitend ist festzustellen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine auf Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG gestützte Schadensersatzklage handelt.

59 Im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG ist nach ständiger Rechtsprechung die Entstehung dieser Haftung an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem gerügten Verhalten und dem angeblichen Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und des Gerichts vom 16. März 2005 in der Rechtssache T-283/02, EnBW Kernkraft/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 84).

60 Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung zu prüfen wären (Urteil EnBW Kernkraft/Kommission, Randnr. 85).

61 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Rechtswidrigkeit des dem Rat von der Klägerin zur Last gelegten Verhaltens - der Erlass der Verordnung Nr. 2380/98, ohne die Änderung des Satzes des Antidumpingzolls auf die Einfuhren der Waren von Lucci Creation durch die Klägerin mit Rückwirkung zu versehen - im Urteil Medici Grimm I festgestellt wurde und dass nach Randnummer 87 dieses Urteils auch feststeht, dass der Rat Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung verletzt hat.

62 Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um die erste Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft - die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ zur Last gelegten Verhaltens - als erfüllt anzusehen. In Bezug auf diese Voraussetzung ist nämlich nach der Rechtsprechung der Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm erforderlich, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).

63 Da die beiden Voraussetzungen in Bezug auf die Natur der angeführten Rechtsnorm und die Schwere ihrer Verletzung kumulativer Art sind, ist unter den Umständen des vorliegenden Falles zunächst zu prüfen, ob das Verhalten des Rates einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung darstellt.

Vorbringen der Parteien

64 Die Klägerin macht geltend, das Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert sei, bestehe darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die seinem Ermessen gesetzten Grenzen offenkundig und erheblich überschritten habe. Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfüge, könne die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.

65 Im vorliegenden Fall habe der Rat nur die Konsequenzen aus seinen Feststellungen ziehen und den getroffenen Maßnahmen Rückwirkung verleihen können, ohne dabei über einen Ermessensspielraum zu verfügen. Das Gericht habe darüber bereits in den Randnummern 85 und 86 des Urteils Medici Grimm I entschieden. So ergebe sich aus dem Urteil Medici Grimm I, dass es nicht im Ermessen des Rates gestanden habe, alle Konsequenzen aus der Überprüfung zu ziehen, so dass die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreiche, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.

66 Drei zusätzliche Gesichtspunkte verdeutlichten, dass der Rat beim Erlass der Verordnung Nr. 2380/98 nur über einen geringen oder über gar keinen Ermessensspielraum verfügt habe. Erstens habe diese Verordnung einen begrenzten Anwendungsbereich und begrenzte Tragweite. Zweitens sei die vorgenommene Überprüfung nicht mit wirtschaftspolitischen Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane und somit, abgesehen von der Prüfung der Ausfuhrpreise der an der Untersuchung teilnehmenden chinesischen Exporteure, nur mit einem geringen oder gar keinem Ermessensspielraum verbunden gewesen. Die Beibehaltung des ursprünglich in Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1567/97 herangezogenen Untersuchungszeitraums habe den Vorgang vielmehr einem Verwaltungsverfahren gleichgestellt und die zu einem normalen Überprüfungsverfahren gehörenden üblichen politischen Entscheidungen ausgeschlossen. Drittens habe sich die Verordnung Nr. 2380/98 darauf beschränkt, die Schlussfolgerungen aus der Analyse der Informationen zu ziehen, die die Klägerin und Lucci Creation der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung geliefert hätten.

67 Hilfsweise sei hinzuzufügen, dass der Rat jedenfalls die Grenzen seines Ermessensspielraums offenkundig und erheblich überschritten habe. Die Missachtung der Schutzvorkehrungen der Grundverordnung sei offenkundig, weil der Rat die Konsequenzen aus den Ergebnissen der Untersuchung außer Acht gelassen habe, indem er vorgegeben habe, eine Überprüfungsuntersuchung auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung durchzuführen, um die Konsequenzen aus den Ergebnissen dieser Untersuchung zu vermeiden, während es sich in Wirklichkeit um eine Wiedereröffnung der Ausgangsuntersuchung gehandelt habe.

68 Die Verletzung der Schutzvorkehrungen der Grundverordnung werde durch drei Faktoren verschlimmert. Erstens habe die Klägerin den Rat darauf aufmerksam gemacht, dass die Weigerung, den Ergebnissen der Verordnung Nr. 2380/98 Rückwirkung zu verleihen, mit der Systematik der Grundverordnung unvereinbar sei. Zweitens seien die für die Klägerin aus dieser Weigerung entstehenden Konsequenzen vorhersehbar gewesen, aber vom Rat als unerheblich abgetan worden. Drittens hätte die Entscheidung, den ursprünglichen Untersuchungszeitraum beizubehalten, dem Rat die Ungewöhnlichkeit des Verfahrens deutlich machen müssen, und es hätte ihm klar sein müssen, dass die Verordnung Nr. 2380/98 wegen einer Reihe besonderer Umstände erlassen werde, die vermutlich spezielle Auswirkungen hätten.

69 Außerdem komme die Begründung des Rates für seine Weigerung, den Ergebnissen der Überprüfung Folge zu leisten, einem Ermessensmissbrauch gleich.

70 In Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts stelle das Verhalten des Rates jedenfalls einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, da der Rat gewusst habe, dass Informationen über einen ursprünglichen Untersuchungszeitraum noch nie zuvor für eine Überprüfungsuntersuchung herangezogen worden seien, da rückwirkende Antidumpingmaßnahmen schon in der Vergangenheit getroffen worden seien und da die Schwierigkeiten des Rates für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner Handlungen keine Rolle spielten.

71 Der Rat hält dem entgegen, falls das Gericht der Ansicht sein sollte, dass er gegen eine zum Schutz der Klägerin dienende Rechtsnorm verstoßen habe, sei dieser Verstoß nicht hinreichend qualifiziert. Ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert sei, sei u. a. unter Berücksichtigung der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, der Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften und insbesondere des Ermessensspielraums zu beurteilen, über den der Urheber des betreffenden Rechtsakts verfüge. Im Übrigen bestehe das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert sei, darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die seinem Ermessen gesetzten Grenzen offenkundig und erheblich überschritten habe. Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfüge, könne die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.

72 Im vorliegenden Fall habe der Rat über einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Frage der Rückwirkung der Verordnung Nr. 2380/98 verfügt.

73 Zum einen habe er seinen Standpunkt zur Rückwirkung der Verordnung Nr. 2380/98 am Ende eines Prozesses eingenommen, der mit der Einleitung einer Überprüfungsuntersuchung auf Ersuchen der Mitgliedstaaten begonnen habe, und zum anderen sei die Klägerin durch den Erlass dieser Verordnung günstiger gestellt worden, als sie ohne Einleitung der Untersuchung gestanden hätte. Die Einleitung der Überprüfungsuntersuchung sei eine reine Ermessenshandlung gewesen, die es der Klägerin ermöglicht habe, in den Genuss einer Entschädigung zu kommen, die sie ohne die Einleitung dieser Untersuchung nicht hätte verlangen können. Dass die Gemeinschaftsorgane der Klägerin keine darüber hinausgehende Entschädigung gewährt hätten, könne nicht als hinreichend qualifizierter Verstoß angesehen werden, der die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG auslöse.

74 Hilfsweise trägt der Rat drei ergänzende Argumente vor. Erstens habe die Entscheidung über die Rückwirkung der Verordnung Nr. 2380/98 eine Ermessenskomponente enthalten, die darin bestanden habe, ob die Umstände der Überprüfungsuntersuchung eine Ausnahme von der Grundregel ermöglichten oder rechtfertigten, nach der sich die nach Überprüfungsuntersuchungen getroffenen Maßnahmen nur auf die Zukunft bezögen. Zweitens habe der Rat die Ergebnisse der Überprüfungsuntersuchung nicht absichtlich außer Acht gelassen. Er habe sich gefragt, ob der Verordnung Nr. 2380/98 Rückwirkung beigemessen werden könne, wobei er gewusst habe, dass die Wiederverwendung früherer Daten im Rahmen einer Überprüfung ein Novum sei und dass sich die Ergebnisse eindeutig nicht auf einen späteren Zeitraum bezögen. Er sei jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Lösung angesichts der für die Überprüfung geltenden Bestimmungen und mangels eines Präzedenzfalls nicht möglich sei. Er habe nicht vorhersehen können, dass das Gericht anderer Meinung sein würde. Da es sich um einen Ausnahmefall gehandelt habe, sei die Gefahr eines Fehlers umso größer gewesen. Außerdem habe er sich mit der Ablehnung einer Rückwirkung lediglich bemüht, die Grundverordnung in nicht diskriminierender Weise auf einen Sachverhalt anzuwenden, für den sie keine Lösung vorgesehen habe; die analoge Anwendung einer Rechtsnorm sei sehr schwierig. Drittens spiele es keine Rolle, dass die Klägerin die Gemeinschaftsorgane auf die Folgen fehlender Rückwirkung der Verordnung Nr. 2380/98 aufmerksam gemacht habe, vor allem weil die Organe diesen Hinweis nicht ignoriert hätten, sondern nur zu einem anderen Ergebnis gekommen seien.

75 Auch ein Ermessensmissbrauch sei nicht begangen worden; die rückwirkende Anwendung sei wegen der zukunftsbezogenen Natur der am Ende eines Überprüfungsverfahrens getroffenen Maßnahmen abgelehnt worden, und die Verordnung Nr. 2380/98 sei nicht ausschließlich oder überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden.

76 Das Verhalten des Rates im vorliegenden Fall beruhe somit nur auf einer "irrigen, aber entschuldbaren Auffassung zu einer ungelösten Rechtsfrage", die keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG auslöse.

77 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im vorliegenden Fall habe der Rat durch den Erlass der Verordnung Nr. 2380/98 lediglich freiwillig eine zu enge und zu strenge Anwendung der Verordnung Nr. 1567/97 korrigiert, um Parteien wie der Klägerin zu helfen. Da die Grundverordnung keine Bestimmung über eine Wiedereröffnung des Verfahrens enthalte, sei eine Überprüfungsuntersuchung im Rahmen von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet worden. Im Übrigen verfügten die Gemeinschaftsorgane nach der Rechtsprechung über ein weites Ermessen hinsichtlich der Wahl des Untersuchungszeitraums. Sie hätten daher lediglich eine Überprüfung der bestehenden Maßnahmen vornehmen wollen. Erst das Urteil Medici Grimm I habe deutlich gemacht, dass die Bestimmungen der Grundverordnung über die Überprüfung im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Da es sich um neue und außergewöhnliche Umstände handele, könne daraus nicht geschlossen werden, dass der Rat durch seine Vorgehensweise die seinem Ermessen gesetzten Grenzen offenkundig oder erheblich überschritten habe. Es handele sich daher im vorliegenden Fall nicht um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, der die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könne.

Würdigung durch das Gericht

78 Das im vorliegenden Fall gerügte rechtswidrige Verhalten besteht im Wesentlichen darin, dass der Rat in der Verordnung Nr. 2380/98 insofern nicht alle Konsequenzen aus den Ergebnissen der Überprüfungsuntersuchung hinsichtlich der Einfuhren der Waren von Lucci Creation durch die Klägerin gezogen hat, als er der Änderung des Satzes des Antidumpingzolls auf diese Einfuhren keine Rückwirkung verliehen hat.

79 Nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Klägerin hinweist, besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, darin, ob ein Gemeinschaftsorgan die seinem Ermessen gesetzten Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnrn. 41 bis 44, und EnBW Kernkraft/Kommission, Randnr. 87). Insbesondere lässt die Feststellung eines Fehlers, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, den Schluss zu, dass das Verhalten des Organs einen Rechtsverstoß darstellt, der geeignet ist, die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 EG auszulösen (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134).

80 Dabei sind nach der Gemeinschaftsregelung über die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte und die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften zu berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 43, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 52).

81 Im Übrigen kann der Schutz der Rechte, die der Einzelne aus dem Gemeinschaftsrecht herleitet, nicht unterschiedlich sein, je nachdem, ob die Stelle, die den Schaden verursacht hat, nationalen oder Gemeinschaftscharakter hat (Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 41). Wie es auch bei Rechtsstreitigkeiten über die Haftung der Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht der Fall ist, muss daher der mit einer Schadensersatzklage befasste Gemeinschaftsrichter, um festzustellen, ob eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch ein Gemeinschaftsorgan einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellt, alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die für den ihm unterbreiteten Sachverhalt kennzeichnend sind; dazu gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und die Frage, ob ein etwaiger Rechtsfehler vorsätzlich begangen wurde oder unentschuldbar ist (vgl. analog dazu Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 43, und vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-63/01, Evans, Slg. 2003, I-14447, Randnr. 86).

82 Zunächst ist zu klären, ob der Rat im vorliegenden Fall beim Erlass der Verordnung Nr. 2380/98 über ein Ermessen hinsichtlich der Rückwirkung der Änderung des Satzes des Antidumpingzolls auf die Einfuhren der Waren von Lucci Creation verfügte.

83 Das Gericht hat in Randnummer 87 des Urteils Medici Grimm I entschieden, dass im Hinblick darauf, dass die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der Überprüfungsuntersuchung feststellten, dass eines der Elemente fehlte, auf deren Grundlage die endgültigen Antidumpingzölle auferlegt worden waren, nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass die in Artikel 1 der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen beim Erlass der Verordnung Nr. 1567/97 erfüllt und die handelspolitischen Verteidigungsmaßnahmen gegen die Ausfuhren von Lucci Creation in die Gemeinschaft notwendig waren. Unter diesen Umständen waren die Organe verpflichtet, alle Konsequenzen aus der Wahl des Untersuchungszeitraums zu ziehen, und mussten, da sie feststellten, dass Lucci Creation während dieses Zeitraums kein Dumping betrieben hatte, den Konsequenzen aus dieser Feststellung Rückwirkung verleihen.

84 Folglich war der Rat, nachdem er festgestellt hatte, dass Lucci Creation im Untersuchungszeitraum kein Dumping praktiziert hatte, nicht berechtigt, einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren dieser Waren durch die Klägerin festzusetzen. Er verfügte somit in rechtlicher Hinsicht nicht über ein Ermessen und war verpflichtet, der Änderung des Satzes dieses Zolls Rückwirkung zu verleihen.

85 Den auf den zukunftsbezogenen Charakter der Maßnahmen am Ende von Überprüfungsuntersuchungen gestützten Gegenargumenten des Rates kann nicht gefolgt werden. Das Gericht hat nämlich im Urteil Medici Grimm I entschieden, dass es sich nicht um ein Überprüfungsverfahren handelte, sondern um eine Wiedereröffnung der Ausgangsuntersuchung, da der Untersuchungszeitraum bei der Überprüfung vor Erlass der Verordnung Nr. 2380/98 der gleiche war wie in dem Verfahren, das zum Erlass der Verordnung Nr. 1567/97 führte.

86 Auch wenn es sich bei der Einleitung der Untersuchung, die zum Erlass der Verordnung Nr. 2380/98 führte, um eine auf einer Ermessensentscheidung des Rates beruhende politische Geste gehandelt haben sollte, wäre dies unerheblich, da diese Entscheidung keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen des Rates nach der Grundverordnung haben konnte.

87 Der fehlende Ermessensspielraum des Rates in Bezug auf die Rückwirkung der Verordnung Nr. 2380/98 reicht jedoch nicht aus, um im vorliegenden Fall von einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung auszugehen, der die Haftung der Gemeinschaft auszulösen vermag. Darüber hinaus sind nämlich noch die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und die Frage zu berücksichtigen, ob der Rechtsfehler vorsätzlich begangen wurde oder unentschuldbar ist.

88 Der Rat macht im vorliegenden Fall im Wesentlichen geltend, dass er einen entschuldbaren Rechtsirrtum begangen habe, da die Umstände des Falles neu gewesen seien, und dass er gutgläubig gehandelt habe, als er beschlossen habe, der Verordnung Nr. 2380/98 keine Rückwirkung zu verleihen.

89 Hierzu ist erstens festzustellen, dass sich sowohl aus der Verordnung Nr. 2380/98 als auch aus dem gesamten ihrem Erlass vorangegangenen Verfahren ergibt, dass die Organe der Ansicht waren, eine Überprüfungsuntersuchung eingeleitet und nicht das ursprüngliche Verfahren wiedereröffnet zu haben. Erst durch das Urteil Medici Grimm I wurde die Rechtslage klargestellt und das von den Organen angewandte Verfahren anders eingestuft.

90 Zweitens geht aus den Grundsätzen für die Überprüfung und insbesondere aus Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung hervor, dass die am Ende von Überprüfungsuntersuchungen getroffenen Maßnahmen zukunftsbezogen sind, da eine Rückwirkung bestimmter Überprüfungsverordnungen nur unter engen, hier nicht erfüllten Voraussetzungen zulässig ist. Außerdem gab es keinen vergleichbaren Präzedenzfall.

91 Drittens ist Randnummer 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2380/98 ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Rat die ihm von der Klägerin vor Erlass dieser Verordnung unterbreiteten Argumente hinsichtlich ihrer Rückwirkung nicht außer Acht gelassen hat, sondern nach deren Prüfung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist.

92 Viertens warf die Verordnung Nr. 2380/98, auch wenn ihr Erlass als solcher keine wirtschaftspolitische Entscheidung umfasste, gleichwohl eine schwierige Rechtsfrage ohne Präjudiz auf, die erst geklärt wurde, als das Gericht im Urteil Medici Grimm I über die Rechtmäßigkeit der Verordnung entschied.

93 Fünftens ist auch nicht erwiesen, dass der Rat einen Ermessensmissbrauch begangen hat. Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsakt eines Gemeinschaftsorgans nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn er ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52, und des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, Randnr. 53), und ein Ermessensmissbrauch kann nur anhand objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien festgestellt werden (Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 168, und Urteil T. Port/Kommission, Randnr. 53).

94 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht dargetan, dass es der Rat ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken abgelehnt hat, der Verordnung Nr. 2380/98 Rückwirkung zu verleihen.

95 Der Rat hat vielmehr eine Rückwirkung der Verordnung Nr. 2380/98 nicht ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck abgelehnt, die Importeure, die nicht an der Ausgangsuntersuchung teilgenommen hatten, mit einer Sanktion zu belegen und ihnen die Rückerstattung ihrer Antidumpingzölle zu versagen, sondern deshalb, weil er aufgrund des tatsächlichen und rechtlichen Kontexts, von dem zu dieser Zeit vernünftigerweise ausgegangen werden konnte, der Ansicht war, dass tatsächlich eine Überprüfungsuntersuchung vorgenommen worden war und dass die an deren Ende zu treffenden Maßnahmen nur zukunftsbezogen sein konnten. Auch die Rechtfertigung des Rückgriffs auf den ursprünglichen Untersuchungszeitraum mit Beschleunigungserwägungen in Randnummer 8 der Verordnung Nr. 2380/98 und die Einstufung dieser Vorgehensweise als Ausnahme zeigen, dass die Gemeinschaftsorgane überzeugt waren, eine Überprüfung vorzunehmen.

96 Im Übrigen ist die oben in Randnummer 18 wiedergegebene Begründung des Rates für die Weigerung, der Verordnung Nr. 2380/98 Rückwirkung zu verleihen, bei der Prüfung des Vorliegens eines Ermessensmissbrauchs irrelevant. Auch wenn diese Begründung zweifellos ungeschickt ist, ist sie nämlich nur zweitrangig gegenüber der - für sich genommen ausreichenden - Hauptbegründung, dass die Überprüfungsverfahren, in deren Rahmen der Rat tätig zu werden glaubte, dem Wesen nach zukunftsbezogen sind.

97 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann daher angesichts der Umstände und mangels gegenteiliger Nachweise nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat einen Ermessensmissbrauch begangen oder absichtlich Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung verletzt hat.

98 Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass der Rat in einer für die Entstehung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft hinreichend qualifizierten Weise gegen Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung verstoßen hat. Die Argumentation der Klägerin ist daher zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob diese Bestimmung dem Einzelnen Rechte verleihen soll.

99 Da die an das Verhalten des betreffenden Organs anknüpfende Voraussetzung für die Entstehung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, ist die Klage abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Voraussetzungen dieser Haftung bedarf.

Kostenentscheidung:

Kosten

100 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

101 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten, so dass die Kommission als Streithelferin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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