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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 05.05.2008
Aktenzeichen: T-368/06
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS

5. Mai 2008

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-368/06

Matthias Rath, wohnhaft in Kapstadt (Südafrika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Ziegler, C. Kleiner und F. Dehn,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Weberndörfer und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Sanorell Pharma GmbH & Co. KG mit Sitz in Baiersbronn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Pappas und W. Sauberschwarz,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Oktober 2006 (Sache R 1064/2004-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Matthias Rath und Sanorell Pharma GmbH & Co. KG.

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 4. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er seine Klage nach Artikel 99 der Verfahrensordnung des Gerichts zurücknehme, da die Sanorell Pharma GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 15. Februar 2008 an das HABM ihren Widerspruch gegen die Eintragung der streitigen Marke zurückgenommen habe. Ferner hat er dem Gericht mitgeteilt, dass über die Kosten eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Streithelferin getroffen wurde, wonach jeder seine eigenen Kosten trägt.

2 Mit Schreiben, das am 14. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das HABM dem Gericht mitgeteilt, dass es zu der Klagerücknahme keine besonderen Anmerkungen habe, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

3 Mit Schreiben, das am 18. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin ihr Einverständnis zur Klagerücknahme erklärt und die zwischen dem Kläger und ihr getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Kosten bestätigt.

4 Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. In diesem Fall hat das HABM beantragt, den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

5 Nach Art. 87 § 5 Abs. 2 der Verfahrensordnung wird im Fall der Klagerücknahme, wenn sich die Parteien über die Kosten einigen, gemäß der Vereinbarung entschieden. In diesem Fall haben der Kläger und die Streithelferin vereinbart, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

6 Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und dem Kläger die Kosten des HABM aufzuerlegen. Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Streithelferin ist zu beschließen, dass sie jeweils ihre eigenen Kosten tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DIE PRÄSIDENTIN DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-368/06 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die dem HABM entstandenen Kosten. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 5. Mai 2008



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