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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 19.02.1998
Aktenzeichen: T-369/94
Rechtsgebiete: Beschluss 90/685/EWG, Entscheidung 89/467/EWG, EGV


Vorschriften:

Beschluss 90/685/EWG
Entscheidung 89/467/EWG
EGV Art. 173
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

19. Februar 1998 (1)

"Nichtigkeitsklage - Entscheidungen des European Film Distribution Office (EFDO) - Weisungen der Kommission - Der Kommission zuzurechnende Entscheidungen - Aktionsprogramm zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) - Finanzierung des Filmverleihs - Beurteilungskriterien - Begründung"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-369/94 und T-85/95

DIR International Film Srl, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom,

Nostradamus Enterprises Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London,

Union PN Srl, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom,

United International Pictures BV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam,

United International Pictures AB, Gesellschaft schwedischen Rechts mit Sitz in Stockholm,

United International Pictures APS, Gesellschaft dänischen Rechts mit Sitz in Kopenhagen,

United International Pictures A/S, Gesellschaft norwegischen Rechts mit Sitz in Oslo,

United International Pictures EPE, Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen,

United International Pictures OY, Gesellschaft finnischen Rechts mit Sitz in Helsinki, und

United International Pictures y Cía SRC, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Madrid,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michel Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Berend Jan Drijber und Peter Oliver, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung erstens der Schreiben des European Film Distribution Office (EFDO) vom 12. September 1994 an die Klägerinnen, mit denen das Verfahren bezüglich der von ihnen im Rahmen des Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) gestellten Anträge auf Gewährung eines Darlehens für den Verleih von zwei Filmen ausgesetzt wurde, und/oder der Handlung, mit der die Kommission dem EFDO eine entsprechende Weisung erteilte, sowie zweitens der Handlung des EFDO vom 5. Dezember 1994, mit der dieses die genannten Darlehensanträge ablehnte, und/oder der Handlung, mit der die Kommission ihm eine entsprechende Weisung erteilte,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio, der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1997,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1.

Der Rat erließ am 21. Dezember 1990 den Beschluß 90/685/EWG über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991-1995) (ABl. L 380, S. 37). Die Abkürzung MEDIA steht für "mesures pour encourager le développement de l'industrie audiovisuelle" (Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung der audiovisuellen Industrie). Der Rat stellt in diesem Beschluß zunächst fest, daß der Europäische Rat die Steigerung der audiovisuellen Kapazität Europas als von höchster Bedeutung angesehen habe (erste Begründungserwägung). Er weist sodann darauf hin, daß er die Mitteilung der Kommission mit zwei Vorschlägen für einen Beschluß des Rates über ein Aktionsprogramm zur Förderung der Entwicklung der audiovisuellen Industrie in Europa "MEDIA" 1991-1995 (KOM [90] 132 endg. vom 4. Mai 1990, nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht; im folgenden Mitteilung über die Medienpolitik) zur Kenntnis genommen habe (8. Begründungserwägung). Er stellt ferner fest, daß die europäische audiovisuelle Industrie die Segmentierung der Märkte überwinden und ihre zu engen und zu wenig rentablen Produktions- und Vertriebsstrukturen anpassen müsse (vierzehnte Begründungserwägung) und daß in diesem Zusammenhang die kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen seien (fünfzehnte Begründungserwägung).

2.

In Artikel 2 des Beschlusses 90/685 werden folgende Ziele des MEDIA-Programms angeführt:

- Beitrag zur Schaffung eines günstigen Umfelds, in dem die Unternehmen der Gemeinschaft neben denen der anderen europäischen Länder eine maßgebende Rolle spielen;

- Stimulierung und Steigerung der wettbewerbsfähigen Angebotskapazität europäischer audiovisueller Produkte, insbesondere unter Berücksichtigung der Rolle und des Bedarfs der kleinen und mittleren Unternehmen, der berechtigten Interessen aller an der Schöpfung audiovisueller Produkte beteiligten Berufskreise und der Lage der Länder mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geographisch und sprachlich begrenztem Bereich in Europa;

- verstärkter innereuropäischer Austausch von Filmen und audiovisuellen Programmen und maximale Nutzung der in Europa bestehenden oder zu schaffenden Vertriebsmöglichkeiten im Hinblick auf eine höhere Rentabilität der Investitionen, eine weitere Verbreitung und eine größere Öffentlichkeitswirkung;

- Verbesserung der Stellung der europäischen Produktions- und Vertriebsfirmen auf den Weltmärkten;

- Förderung des Zugangs zu neuen, insbesondere europäischen Kommunikationstechnologien bei der Produktion und dem Vertrieb audiovisueller Werke sowie Nutzung dieser Technologien;

- Förderung eines globalen Konzepts für den audiovisuellen Bereich, das es ermöglicht, der Interdependenz seiner einzelnen Sektoren Rechnung zu tragen;

- Sicherstellung der Komplementarität der europäischen gegenüber den einzelstaatlichen Maßnahmen;

- im Zusammenwirken mit den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Einrichtungen Beitrag zur Schaffung von Rahmenbedingungen, die es den Unternehmen der Branche ermöglichen, die Möglichkeiten des einheitlichen Marktes voll zu nutzen, insbesondere durch Verbesserung der Management- und Marketingkenntnisse der in der Gemeinschaft im Mediensektor Tätigen.

3.

Ferner stellte die Kommission in ihrer Mitteilung über die Medienpolitik (S. 9) fest, daß das European Film Distribution Office - Europäisches Filmbüro e. V. (im folgenden: EFDO), ein Verein mit Sitz in Hamburg (Deutschland), "zur Schaffung von Kovertriebsnetzen bei[trägt], indem es die Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften fördert, die vorher isoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäfte betrieben".

4.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 90/685 ist die Kommission für die Durchführung des MEDIA-Programms verantwortlich. Nach Punkt 1.1. des Anhangs des Beschlusses 90/685 besteht einer der Mechanismen, die bei der Durchführung des MEDIA-Programms anzuwenden sind, in einem signifikanten Ausbau der Tätigkeit des EFDO zur Förderung des transnationalen Verleihs und der Vorführung europäischer Filme in Kinos.

5.

In diesem Rahmen schloß die Kommission mit dem EFDO Vereinbarungen über die finanzielle Durchführung des MEDIA-Programms. Eine Abschrift der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Vereinbarung für 1994 ist zu den Akten gegeben worden (im folgenden: Vereinbarung von 1994).

6.

In Artikel 3 Absatz 2 dieser Vereinbarung wird auf die Bestimmungen zur Regelung der Zusammenarbeit in deren Anhang 3 Bezug genommen, die Bestandteil der Vereinbarung sind. Auch diese Bestimmungen sind von der Kommission zu den Akten gegeben worden. Sie sehen u. a. vor, daß bei Fragen, die die Durchführung des MEDIA-Programms betreffen, stets die vorherige Zustimmung der Kommissionsvertreter einzuholen ist und zwar insbesondere "grundsätzlich bei allen Verhandlungen, die Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen der Kommission und politischen Stellen und/oder Berufsverbänden haben können" (Absatz 1 Buchstabe g).

7.

Die Arbeit des EFDO wird ferner durch Leitlinien geregelt, die von ihm selbst festgelegt und von der Kommission nach einem nicht näher erläuterten Verfahren genehmigt werden. Die Fassung dieser Leitlinien vom 15. Februar 1994 ist ebenfalls vorgelegt worden. Nach diesen Leitlinien verwaltet das EFDO einen Fonds, aus dem Filmverleihern zinslose Darlehen in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Verleihkosten gewährt werden, die nur zurückgezahlt zu werden brauchen, wenn der Film in dem Land, für das das Darlehen gewährt wurde, Einnahmen in Höhe der voraussichtlichen Kosten erbringt. Das Darlehen dient zur Verringerung des mit dem Filmverleih verbundenen Risikos und fördert die Verbreitung von Filmen, die ohne eine solche Finanzierung kaum Aussicht auf Vorführung in den Kinos hätten. Die Entscheidungen über die Darlehensanträge werden vom Selektionsausschuß des EFDO getroffen.

8.

Gemäß Punkt VI.2 der Leitlinien prüft der Selektionsausschuß des EFDO nach Ablauf einer in Fachzeitschriften bekanntgebenen Frist die Anträge und gewährt im Rahmen der verfügbaren Mittel Darlehen für Vorhaben, die die Voraussetzungen erfüllen.

9.

Die Kommission hat in ihren Antworten auf schriftliche Fragen des Gerichts ausgeführt, sie sei kurz vor jeder Sitzung des Selektionsausschusses des EFDO von diesem über alle gestellten Anträge unterrichtet worden und ihre Verantwortlichen hätten nach Prüfung der Vereinbarkeit dieser Anträge mit "den festgelegten Voraussetzungen (etwa budgetäre Gesichtspunkte oder Förderungswürdigkeit von Verleihern in osteuropäischen Staaten) ... dem EFDO ihren Standpunkt im allgemeinen eher mündlich als schriftlich mitgeteilt".

10.

Gemäß Punkt III.1. Buchstabe a der Leitlinien müssen Antragsteller für einen Zuschuß des EFDO u. a. folgende Voraussetzungen erfüllen:

"Mindestens drei verschiedene Verleiher aus wenigstens drei verschiedenen Ländern der [Europäischen] Union oder aus Ländern, mit denen Verträge über eine Zusammenarbeit geschlossen wurden, müssen über die Vorführung eines Films in den Kinos übereinkommen. Alle betroffenen Verleiher müssen ihre Anträge für denselben Termin einreichen."

11.

Die Leitlinien legen ferner eine Rangfolge für die Auswahl der Verleihvorhaben fest (Punkt VI.1.):

"Erste Priorität

Die Verleihvorhaben (Filme) mit der größten Verleiherzahl, die damit einen Verleih in der größten Zahl von Ländern sichern, sind vorrangig gegenüber Vorhaben, die weniger Verleiher/Länder zusammenführen.

Zweite Priorität

Vorhaben (Filme) aus Ländern, die hinsichtlich der Ausfuhr als .schwierig' gelten, sind vorrangig gegenüber Vorhaben aus allen anderen Ländern. Nach den Ergebnissen der Pilotphase ist entsprechend der Entscheidung des Vorstands die Ausfuhr aus allen Staaten der Europäischen Union ... mit Ausnahme von Frankreich, Großbritannien und Deutschland als schwierig anzusehen ...

Dritte Priorität

Sind mehrere Vorhaben nach den vorstehenden Kriterien gleich förderungswürdig, so werden Filme aus Ländern bevorzugt, die noch keine oder erst weniger Mittel aus dem Fonds erhalten haben.

Vierte Priorität

Sind zusätzliche Kriterien erforderlich, so werden Vorhaben bevorzugt, die in Anbetracht ihres Verleihverfahrens voraussichtlich die größten Aussichten auf Vorführung in den Kinos haben."

12.

Gemäß Punkt VI.3. der Leitlinien schließlich kann ein Zuschußantrag ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wenn das EFDO direkt oder indirekt von einem Umstand Kenntnis erlangt, der dafür spricht, daß das Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt werden wird oder kann.

13.

Die Klägerinnen zu 1 und zu 3, die DIR International Film Srl und die Union PN Srl, sind die Produzenten des italienischen Films "Maniaci Sentimentali" und die Klägerin zu 2, die Nostradamus Enterprises Ltd, ist die Produzentin des Films "Nostradamus", einer englisch-deutschen Koproduktion. Die Klägerin zu 4, die United International Pictures BV (im folgenden: UIP), ist eine gemeinsame Tochtergesellschaft der amerikanischen Gesellschaft Paramount Communications

Inc., der japanischen Gesellschaft MCA Inc. und der französischen Gesellschaft Metro-Goldwyn-Mayer Inc., an der diese zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu gleichen Teilen beteiligt waren. Ihre Tätigkeit besteht in erster Linie im Verleih von Spielfilmen in allen Ländern außer den Vereinigten Staaten, Puerto Ricos und Kanadas. Die Klägerinnen zu 5 bis zu 10, die United International Pictures AB (Schweden), die United International Pictures APS (Dänemark), die United International Pictures A/S (Norwegen), die United International Pictures EPE (Griechenland), die United International Pictures OY (Finnland) und die United International Pictures y Cía SRC (Spanien), sind Tochtergesellschaften der UIP und werden in ihren jeweiligen Ländern als örtliche Verleiher tätig (im folgenden: Tochtergesellschaften).

14.

Auf Ersuchen der Produzenten des Films "Maniaci Sentimentali" übermittelte die UIP dem EFDO am 28. Juli 1994 Finanzierungsanträge für den Verleih dieses Films durch ihre Tochtergesellschaften in Norwegen, Finnland, Schweden, Dänemark, Griechenland und Spanien (und für Portugal im Namen der nicht mit ihr verbundenen Gesellschaft Filmes Lusomundo SARL).

15.

Am gleichen Tag stellte die UIP auf Ersuchen des Produzenten des Films "Nostradamus" bei der EFDO einen Finanzierungsantrag für den Verleih dieses Films in Norwegen, Finnland, Schweden und Dänemark durch ihre dortigen Tochtergesellschaften.

16.

Aus dem auf Bitten des Gerichts vorgelegten Briefwechsel zwischen dem EFDO und der Kommission ergibt sich, daß sich die Kommission gegenüber dem EFDO mit Telefax vom 7. September 1994 dagegen aussprach, über die Finanzierungsanträge der Tochtergesellschaften der UIP zu entscheiden, bevor sie über den Antrag der UIP auf Verlängerung der Freistellung entschieden habe. Mit einem weiteren Telefax vom selben Tag forderte sie das EFDO erneut auf, "nicht [an dem betreffenden Tag] über diese Bewerbungen zu entscheiden, sondern damit abzuwarten, bis die Kommission in dem von ihr zur Zeit geprüften Fall der UIP eine endgültige Entscheidung getroffen hat".

17.

Am 12. September 1994 erhielten die Tochtergesellschaften der UIP per Telefax Schreiben des EFDO, nach denen der "Ausschuß des EFDO seine Entscheidung über [ihren] Antrag betreffend die Filme .Nostradamus' und .Maniaci Sentimentali' ausgesetzt hat ... bis die Europäische Kommission ihre allgemeine Entscheidung über den Status der [UIP] in Europa getroffen hat" (im folgenden: streitige Schreiben). Die genannte allgemeine Entscheidung war nach dem Vortrag der Parteien die Entscheidung der Kommission über den Antrag der UIP auf Verlängerung der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag für die Vereinbarung zwischen den drei Muttergesellschaften über die Gründung der gemeinsamen Tochtergesellschaft UIP und die Zusatzvereinbarungen, die hauptsächlich die Herstellung und den Verleih von Spielfilmen betrafen. Die Freistellung, die die Kommission mit der Entscheidung 89/467/EWG vom 12. Juli

1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.566 - UIP) gewährt hatte, galt bis zum 26. Juli 1993 (ABl. L 226, S. 25).

18.

Nach Erhalt der streitigen Schreiben teilten die Klägerinnen zu 1 bis zu 4 dem EFDO und der Kommission mit, daß sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden seien, und baten um bestimmte Informationen und Unterlagen sowie um eine erneute Prüfung der Anträge zu erreichen. Die UIP wendete sich ferner an das u. a. für Kulturfragen zuständige Mitglied der Kommission J. de Deus Pinheiro mit der Bitte, auf eine erneute Prüfung der Anträge hinzuwirken. Nachdem der UIP mitgeteilt worden war, daß das Verfahren an die Generaldirektion für Wettbewerb abgegeben worden sei, ersuchte ihr Rechtsanwalt ferner das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission K. van Miert um bestimmte Informationen. Van Miert wies in seiner Antwort darauf hin, daß kein Zusammenhang zwischen dem Verfahren über den Antrag der UIP auf Verlängerung ihrer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und dem Verfahren über die Gewährung von Subventionen durch das EFDO bestehe. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß diese Feststellung von van Miert nur bedeute, daß sich die UIP für ihren Antrag auf Verlängerung der Freistellung keinesfalls auf eine Entscheidung des EFDO, ihr ein Darlehen zu gewähren, berufen könne.

19.

Da die genannten Kontakte nicht zu dem gewünschten Ergebnis führten, haben die Klägerinnen am 16. November 1994 gegen die streitigen Schreiben Klage erhoben.

20.

Am 5. Dezember 1994 prüfte der Vorstand des EFDO "auf die Beanstandungen der UIP" die genannten Finanzierungsanträge und beschloß ihre Ablehnung. Diese Entscheidung wurde der UIP vom EFDO mit Schreiben vom 10. Januar 1995 mitgeteilt (im folgenden: streitige Entscheidung).

21.

Aus dem von der Kommission auf Bitten des Gerichts vorgelegten Briefwechsel zwischen dem EFDO und der Kommission ergibt sich, daß die Kommission dem EFDO zu einem nicht genannten Zeitpunkt vorgeschlagen hatte, die Anträge der Klägerinnen als nicht förderungswürdig abzulehnen, weil mehrere Tochtergesellschaften derselben Verleihgesellschaft keine "verschiedenen Verleiher" im Sinne der Leitlinien des EFDO seien.

22.

Nach der vom EFDO verfaßten streitigen Entscheidung wurden die Anträge abgelehnt, weil "die Kommission der Europäischen Union noch nicht über den künftigen Status der UIP in Europa entschieden hatte. Da in den Darlehensverträgen des EFDO davon ausgegangen wird, daß die geförderten Filme während eines Zeitraums von fünf Jahren an Kinos verliehen werden, war es nicht möglich, anders zu entscheiden, ohne dem von der UIP gegen die Kommission der Europäischen Union angestrengten Gerichtsverfahren vorzugreifen. Der Vorstand des EFDO ist ferner der Auffassung, daß die UIP nicht in jeder Hinsicht den nachstehend dargestellten Zielen des MEDIA-Programms entspricht, die gemäß ihrer Umschreibung in der .Schaffung von Kovertriebsnetzen [bestehen], indem [das EFDO] die Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften fördert, die vorher isoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäfte betrieben' (Aktionsprogramm zur Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa .MEDIA' 1991-1995)".

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtssache T-369/94

23.

Die Klägerinnen haben daher mit Klageschrift, die am 16. November 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der streitigen Schreiben und/oder der Handlung, mit der die Kommission das EFDO zum Erlaß dieser Entscheidungen anwies. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T-369/94 in das Register eingetragen worden.

24.

Die Kommission hat mit einem am 30. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

25.

Die Klägerinnen haben ihre Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit am 5. April 1995 eingereicht.

26.

Sie haben ferner mehrmals den Erlaß bestimmter prozeßleitender Maßnahmen beantragt.

27.

Am 3. Mai 1995 haben die Klägerinnen, die noch nicht Gelegenheit gehabt hatten, sich zu Anhang 3 der Vereinbarung von 1994 zu äußern (vgl. Randnr. 6), der von der Kommission nach Abgabe ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede eingereicht worden war, beantragt, ihnen die Abgabe zusätzlicher Erklärungen zu gestatten, die sie in der Anlage zum Antrag eingereicht haben. Der Präsident des Gerichts hat beschlossen, daß der Schriftsatz zu den Akten zu nehmen und der Beklagten zu übermitteln ist.

28.

Durch Beschluß des Gerichts vom 7. November 1995 ist die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten worden.

29.

Das Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen und am 12. Juli 1996 mit der Einreichung der Gegenerwiderung abgeschlossen worden.

30.

Die Klägerinnen beantragen in ihrer Klageschrift,

- die streitigen Schreiben und/oder die Handlung, mit der die Kommission das EFDO zum Erlaß dieser Entscheidungen anwies, für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31.

Die Klägerinnen haben in ihrer Antwort auf schriftliche Fragen des Gerichts ihren Antrag auf Nichtigerklärung der dem EFDO von der Kommission erteilten Weisungen zurückgenommen.

32.

Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- in beiden Fällen den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

33.

Die Kommission beantragt schließlich, bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, daß die Klägerinnen an ihrer Klage festgehalten hätten, obwohl diese seit Juni 1995 gegenstandslos sei.

Rechtssache T-85/95

34.

Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 16. März 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen die streitige Entscheidung und/oder die Handlung, mit der die Kommission das EFDO zum Erlaß dieser Entscheidung anwies, Klage erhoben. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T-85/95 in das Register eingetragen worden.

35.

Sie haben ferner bestimmte prozeßleitende Maßnahmen beantragt.

36.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen und am 21. Dezember 1995 mit der Einreichung der Gegenerwiderung abgeschlossen worden.

37.

Die Klägerinnen beantragen in ihrer Klageschrift,

- die streitigen Schreiben und/oder die Handlung, mit der die Kommission das EFDO zum Erlaß dieser Entscheidungen anwies, für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

38.

Die Klägerinnen haben in ihrer Antwort auf schriftliche Fragen des Gerichts ihren Antrag auf Nichtigerklärung der dem EFDO von der Kommission erteilten Weisungen zurückgenommen.

39.

Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Verbindung der Rechtssachen

40.

Die Kommission hat mit Schreiben vom 22. Juni 1995 mitgeteilt, daß sie die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-85/95 einräume, die Klage in der Rechtssache T-369/94 aber weiterhin für unzulässig halte und den Klägerinnen ihre Rücknahme vorschlage.

41.

Die Klägerinnen haben am 13. Juli 1995 zu dem erwähnten Schreiben der Kommission Stellung genommen. Sie haben die Klage nicht zurückgenommen, sondern die Verbindung der beiden Rechtssachen beantragt.

42.

Die Kommission hat mit Schreiben vom 25. Juli 1995 erwidert, daß sie die Aufrechterhaltung der ersten Klage nicht für zweckmäßig halte, dem Verbindungsantrag aber nicht ausdrücklich entgegentrete.

43.

Mit Beschluß vom 13. Mai 1997 hat der Präsident des Gerichts die Rechtssachen T-369/94 und T-85/95 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mündliche Verhandlung

44.

Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 1. Oktober 1997 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Zulässigkeit

Zusammenfassung des Parteivorbringens

45.

Die Kommission räumt ein, daß vom EFDO im Rahmen der finanziellen Durchführung des MEDIA-Programms getroffene Entscheidungen ihr zuzurechnen seien. Ihre Beziehungen zu den privaten Einrichtungen, die sie auf vertraglicher Basis bei der Durchführung des MEDIA-Programms unterstützten, müßten nämlich so ausgestaltet sein, daß sie für die Entscheidung über die Zuschußanträge zuständig bleibe. Ferner könnte ein dezentralisiertes System der Entscheidung und der richterlichen Kontrolle dem gemeinschaftlichen Charakter des MEDIA-Programms abträglich sein.

46.

Die Klage in der Rechtssache T-369/94 sei dennoch unzulässig, weil die streitigen Schreiben vorläufiger Natur seien. Schon aus dem Wortlaut der streitigen Schreiben ergebe sich nämlich eindeutig, daß die Entscheidung nur ausgesetzt worden sei. Diese Schreiben seien daher keine Handlungen, die gemäß Artikel 173 des Vertrages für nichtig erklärt werden könnten.

47.

Die Ankündigung der Aussetzung der Entscheidung könne auch nicht als eine stillschweigende Ablehnung angesehen werden, da keine Frist für den Erlaß einer Entscheidung festgelegt sei.

48.

Die Klägerinnen machen erstens geltend, daß die streitigen Schreiben an sie gerichtet worden seien und sie damit unmittelbar und individuell beträfen.

49.

Zweitens stellten die streitigen Schreiben tatsächlich eine Ablehnung der Finanzierungsanträge durch den EFDO dar, da bis zu einer Entscheidung der Kommission über den Antrag der UIP auf Verlängerung ihrer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages ein erheblicher Zeitraum vergehen könne und das Aufschieben der Verbreitung der beiden betroffenen Filme bis zu dieser Entscheidung ihnen praktisch ihren gesamten Handelswert nehmen würde. Das unbefristete Aufschieben der Verbreitung der Filme sowie der Werbung und des Marketing sei nämlich keine realistische kommerzielle Option.

50.

In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen ausgeführt, die streitigen Schreiben seien mit einer Klage anfechtbare Handlungen und die danach erlassene streitige Entscheidung sei nur eine bestätigende Maßnahme.

51.

Die Kommission stellt die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-85/95 nicht in Abrede.

Würdigung durch das Gericht

52.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 90/685 ist die Kommission für die Durchführung des MEDIA-Programms verantwortlich. Ferner ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56 (Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 11, 47), daß eine Übertragung von Befugnissen unter Einräumung eines weiten Ermessens nicht zulässig ist. Im Einklang mit diesen Grundsätzen bedarf nach der zwischen der Kommission und dem EFDO geschlossenen Vereinbarung über die finanzielle Durchführung des MEDIA-Programms in der hier anwendbaren Fassung (vgl. Randnrn. 5 und 6) jede Entscheidung in diesem Rahmen praktisch einer vorherigen Zustimmung der Kommissionsvertreter. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sie vor jeder Sitzung des Selektionsausschusses des EFDO von diesen über alle gestellten Anträge unterrichtet worden sei und daß die Verantwortlichen der Kommission ihm nach Prüfung dieser Anträge ihre Stellungnahme übermittelt hätten (vgl. Randnr. 9).

53.

Die Entscheidungen des EFDO über im Rahmen des MEDIA-Programms gestellte Finanzierungsanträge sind demnach der Kommission zuzurechnen, die damit für ihren Inhalt verantwortlich und insoweit passiv legitimiert ist.

54.

Im vorliegenden Fall hat die Kommission den Inhalt der streitigen Schreiben und der streitigen Entscheidung im wesentlichen bestimmt, wenn auch deren

Begründung nicht genau dem von der Kommission vorgeschlagenen Wortlaut entspricht.

55.

Die streitigen Schreiben und die streitige Entscheidung können daher grundsätzlich Gegenstand einer vor dem Gemeinschaftsrichter gegen die Kommission erhobenen Klage sein.

56.

Es bleibt noch zu prüfen, ob die Klägerinnen im vorliegenden Fall ein Rechtschutzinteresse und eine Klagebefugnis haben.

57.

Die Klage in der Rechtssache T-369/94 richtet sich in erster Linie gegen die streitigen Schreiben. Würden diese Schreiben für nichtig erklärt, so wären die einzigen Maßnahmen, die gemäß Artikel 176 des Vertrages in Durchführung des Urteils erlassen werden könnten, endgültige Entscheidungen über die Finanzierungsanträge der Klägerinnen. Solche Entscheidungen sind jedoch nach Erhebung dieser Klage erlassen worden und bilden den Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-85/95. Ein Urteil des Gerichts, durch das die streitigen Schreiben für nichtig erklärt würden, könnte daher nicht zum Erlaß von Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 176 des Vertrages führen, so daß für die Klägerinnen kein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Handlungen mehr besteht.

58.

Die Klage in der Rechtssache T-369/94 ist daher gegenstandslos geworden und braucht nicht mehr beschieden zu werden.

59.

Die im Rahmen der Klage T-85/95 streitige Entscheidung ist im übrigen an die Tochtergesellschaften der UIP gerichtet worden, für die die Finanzierungsanträge gestellt worden waren, d. h. an die Klägerinnen zu 5 bis zu 10. Diese sind also als Adressaten der streitigen Entscheidung klagebefugt.

60.

Die Klägerinnen zu 1 bis zu 3 schließlich sind die Produzenten der Filme, für die eine Finanzierung durch das EFDO beantragt wird. Ohne bei der Kommission auf Widerspruch zu treffen, machen sie geltend, ein Darlehen des EFDO bewirke, daß sich die Verleihkosten früher amortisieren würden und sich damit früher ein Gewinn für den Produzenten ergebe. Die Klägerin zu 4, die UIP, erwarb die Rechte für die Vorführung der betreffenden Filme in Kinos und übertrug sie sodann auf ihre Tochtergesellschaften in den Ländern, in denen der Verleih dieser Filme jeweils geplant war. Die UIP übermittelte im übrigen die Finanzierungsanträge ihrer Tochtergesellschaften für diese und nach ihren Angaben auf Bitten des betroffenen Produzenten an das EFDO. Daher sind die Filmproduzenten und die UIP wegen persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände in gleicher Weise wie die Adressaten der streitigen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen.

61.

Die Klage in der Rechtssache T-85/95 ist daher zulässig.

Begründetheit der Rechtssache T-85/95

62.

Die Klägerinnen führen für ihre Klage drei Klagegründe an: eine Verletzung der in den Leitlinien des EFDO festgelegten Auswahlkriterien, die Unvereinbarkeit mit Sinn und Zweck des MEDIA-Programms und unzureichende Begründung.

63.

Der erste und der zweite Klagegrund sind zusammen zu prüfen.

Erster und zweiter Klagegrund: Verletzung der in den Leitlinien des EFDO festgelegten Auswahlkriterien und Unvereinbarkeit mit dem Sinn und Zweck des MEDIA-Programms

Zusammenfassung des Parteivorbringens

64.

Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen erstens geltend, die Finanzierungsanträge erfüllten in jeder Hinsicht alle in den Leitlinien des EFDO angegebenen Voraussetzungen, und zwar auch die Voraussetzung, daß mindestens drei Verleiher aus wenigstens drei verschiedenen Ländern der Europäischen Union über die Vorführung eines Films in den Kinos übereinkommen müßten. Der Ausdruck "drei verschiedene Verleiher" bedeute, daß es sich um drei rechtlich separate Einheiten handeln müsse, die aber miteinander verbunden sein könnten. Es sei nicht gerechtfertigt, eine Gruppe verbundener Unternehmen als einen Verleiher anzusehen.

65.

Die Kommission gehe zu Unrecht davon aus, daß ein wesentliches Ziel des MEDIA-Programms in der Schaffung von Kovertriebsnetzen durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften bestehe, die vorher isoliert in ihrer Heimat ihr Verleihgeschäft betrieben hätten. Dieses Ziel sei in den Leitlinien nicht erwähnt, vielmehr bestehe deren Hauptziel in einer weiteren Verbreitung europäischer Filme auf gesamteuropäischer Ebene. Die Leitlinien des Projekts Europäischer Videoraum, das eine der im Rahmen des MEDIA-Programms geschaffenen Gruppe von europäischen Programmen sei und dem EFDO in seinen Zielen und Methoden stark ähnele, förderten ausdrücklich den Vertrieb durch verbundene Gesellschaften, da sie vorsähen, daß "Gesellschaften, die in mehreren Staaten tätig sind, besonders berücksichtigt werden".

66.

Ferner habe das EFDO u. a. für die Filme "De Flat", "Jack and Sarah" und "Carrington" bereits Darlehen an verbundene Gesellschaften gewährt. Die Klägerinnen haben ihrer Erwiderung eine Liste von insgesamt 13 Filmen für den Zeitraum von 1992-1995 beigefügt, von denen sie behaupten, sie seien von verbundenen Gesellschaften mit Unterstützung des EFDO vertrieben worden.

67.

Außerdem seien die Zuschußanträge für den Verleih des Films "Nostradamus" von vier mit der UIP verbundenen Gesellschaften gemeinsam mit sechs weiteren

Verleihern gestellt worden, die weder untereinander noch mit einer Gesellschaft der UIP-Gruppe verbunden seien. Nach der Auslegung des Begriffes "verschiedene Verleiher" durch die Kommission handele es sich dabei insgesamt um sieben Antragsteller. Es seien jedoch nur die Anträge der sechs nicht mit der UIP verbundenen Verleiher für förderungswürdig erklärt worden. Dies stehe im Widerspruch zu der von der Kommission vertretenen Auffassung.

68.

Zweitens machen die Klägerinnen geltend, das Ermessen des EFDO bei der Auswahl der Verleihvorhaben unterliege den Auswahlkriterien der Leitlinien. Die Leitlinien sähen nicht vor, daß Anträge, die die festgelegten Voraussetzungen erfüllten, abgelehnt werden könnten, es sei denn aus Gründen oder aufgrund von Kriterien, die dort ausdrücklich genannt seien.

69.

Da die Kommission ihr Ermessen nicht auf abhängige Einrichtungen übertragen könne (Urteil Meroni u. a./Hohe Behörde, a. a. O.), sei das EFDO nicht berechtigt, Darlehen aufgrund von in den Leitlinien nicht enthaltenen Kriterien zu verweigern, und könne hierzu auch nicht ermächtigt werden. Erfülle ein Antrag die Voraussetzungen für die Förderungswürdigkeit, so habe das EFDO folglich kein Ermessen hinsichtlich der Anwendung der in den Leitlinien enthaltenen Auswahlkriterien. Sollte das EFDO ein Ermessen besitzen, aufgrund dessen es förderungswürdige Anträge ablehnen könne, so sei dieses Ermessen im vorliegenden Fall überschritten worden, so daß die streitige Entscheidung die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletze.

70.

Nach den Leitlinien sei das EFDO nur dann berechtigt, einen förderungswürdigen Antrag eines Antragstellers, der die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses erfülle, ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn der spezielle Fall vorliege, daß es "direkt oder indirekt von einem Umstand Kenntnis erlangt, der dafür spricht, daß das Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt werden wird oder kann".

71.

In der streitigen Entscheidung werde nicht auf Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der UIP verwiesen. Solche Bedenken wären auch völlig ungerechtfertigt gewesen, da die Muttergesellschaften der UIP oder ihre Banken eine Sicherheit für die Darlehen hätten leisten können und dies auch in einem Schreiben an die Direktorin für das MEDIA-Programm in der zuständigen Generaldirektion Information, Kommunikation, Kultur und Audiovisuelle Medien (GD X) der Kommission vorgeschlagen hätten.

72.

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen zunächst geltend, eine mit Sinn und Zweck des MEDIA-Programms unvereinbare Handlung verletze den Beschluß 90/685.

73.

Mit dem MEDIA-Programm werde ein verstärkter innereuropäischer Austausch von Filmen und maximale Nutzung der in Europa bestehenden oder zu schaffenden Vertriebsmöglichkeiten im Hinblick auf eine höhere Rentabilität der Investitionen, eine weitere Verbreitung und eine größere Öffentlichkeitswirkung angestrebt. Wäre das EFDO berechtigt, Anträge aus Gründen der im vorliegenden Fall angeführten Art abzulehnen, so könnte die UIP nicht nur für die beiden in Rede stehenden Filme, sondern auch für alle anderen europäischen Filme, deren Verleih sie möglicherweise in absehbarer Zukunft plane, keine Zuschüsse vom EFDO erhalten, solange die Kommission nicht über die Verlängerung der Freistellung der UIP nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages entschieden habe. Ob ein Verleiher zinslose Darlehen im Rahmen der vom EFDO durchgeführten Aktion erhalte, könne jedoch für den Produzenten von wesentlicher Bedeutung sein, da ein Darlehen die Amortisation der Verleihkosten beschleunige und damit der Produzent früher eine Vergütung erhalte. Die Auffassung der Kommission würde dazu führen, daß der Filmverleih in Europa weniger effizient würde, da die Produzenten "zweitrangige" Verleiher wählten, die zufällig Mittel vom EFDO erhielten.

74.

Die von der Kommission im vorliegenden Fall vertretene Auffassung stelle ferner eine offenkundige Diskriminierung der UIP gegenüber den anderen Verleihern dar.

75.

Die Kommission weist zur Entgegnung auf den ersten Klagegrund darauf hin, daß das EFDO nicht verpflichtet sei, für förderungswürdige Vorhaben Mittel zu gewähren. Das EFDO verfüge nämlich nicht über genügend Mittel, um allen Anträgen stattzugeben, und müsse folglich eine Auswahl anhand der erwähnten Prioritätenliste treffen. Da jedoch die Anträge der Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht einmal förderungswürdig gewesen seien, habe sich die Frage, wie die Prioritätenliste anzuwenden sei, nicht gestellt.

76.

Die Anträge der Klägerinnen seien nicht förderungswürdig gewesen, denn der Begriff "verschiedene Verleiher" in den Leitlinien der EFDO sei so aufzufassen, daß damit unabhängige oder nicht miteinander verbundene Gesellschaften gemeint seien. Würden Anträge von zur selben Gruppe gehörenden Gesellschaften als förderungswürdig angesehen, so würden Unternehmen womöglich zu dem bloßen Zweck separate Gesellschaften gründen, ihre Anträge förderungswürdig zu machen. Solche Praktiken könnten zu Mißbräuchen führen, die dem Ziel des MEDIA-Programms, eine echte grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Verleihern zu fördern, sehr abträglich sein könnten.

77.

Ferner seien die von den Klägerinnen angeführten im Rahmen des Projekts Europäischer Videoraum geltenden Regeln im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil dieses Projekt gegenüber dem EFDO völlig selbständig sei.

78.

Die Kommission führt in der Gegenerwiderung aus, daß das EFDO zwar bisweilen verbundenen Gesellschaften Darlehen gewährt habe, daß diese Gesellschaften jedoch niemals so zahlreich wie im vorliegenden Fall oder in der Mehrheit gewesen seien. Auf eine vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage zu dem Verzeichnis der vom EFDO seit seiner Errichtung genehmigten Finanzierungsanträge hat die Kommission eingeräumt, daß 1992 zweimal drei Gesellschaften, von denen zwei miteinander verbunden gewesen seien, ein Darlehen für den Verleih eines Films gewährt worden sei. Dieser bedauerliche Umstand nehme jedoch der in Randnummer 76 erläuterten Auslegung des Begriffs "drei verschiedene Verleiher" nichts von der ihr von der Kommission beigemessenen Bedeutung.

79.

Zur Ablehnung der Anträge wegen des unsicheren Status der UIP und wegen Bedenken hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Rückzahlung eines Darlehens führt die Kommission aus, da nur die Tochtergesellschaften der UIP und nicht ihre Muttergesellschaften Empfänger der Darlehen des EFDO gewesen wären, habe einige Unsicherheit über die Fähigkeit dieser Tochtergesellschaften bestanden, erforderlichenfalls die Rückzahlungen zu leisten. Die Beteiligung der UIP an einem Verfahren zur Verlängerung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages habe das EFDO als solche nicht zur Ablehnung der Anträge veranlaßt.

80.

Der erste Klagegrund sei damit nicht begründet.

81.

Der zweite Klagegrund sei als zu unbestimmt zurückzuweisen. Die Klägerinnen hätten erst in der Erwiderung angegeben, welche Rechtsvorschrift ihrer Ansicht nach verletzt worden sei. Ferner hätten sie für ihr Vorbringen keine Beweise angeführt. Auch entspreche die Entscheidung einem der wesentlichen Ziele des MEDIA-Programms, die Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften zu fördern, die vorher isoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäfte betrieben hätten. Der Klagegrund sei daher auf jeden Fall zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

82.

Es ist unstreitig, daß die Leitlinien des EFDO von der Kommission im Rahmen der Durchführung des durch den Beschluß 90/685 geregelten MEDIA-Programms genehmigt wurden. In Anbetracht der Bedeutung dieser Leitlinien innerhalb des Systems des MEDIA-Programms und der Tatsache, daß die Kommission die Leitlinien, auf die sie sich zur Rechtfertigung der streitigen Entscheidung beruft, als verbindlich und als eine Rechtsquelle für die Durchführung dieses Programms ansieht, stellen sie ebenso wie der Beschluß 90/685 Rechtsnormen dar, deren Beachtung der Gemeinschaftsrichter sicherzustellen hat.

83.

Die Leitlinien des EFDO sind ferner mit Rücksicht auf die Rangordnung der Rechtsnormen im Licht des Zweckes des Beschlusses 90/685 auszulegen.

84.

Erstens ist zu prüfen, ob die in den Leitlinien des EFDO (Punkt III.1, Buchstabe a) enthaltene Voraussetzung der Förderungswürdigkeit, nach der "[m]indestens drei verschiedene Verleiher aus wenigstens drei verschiedenen Ländern der [Europäischen] Union oder aus Ländern, mit denen Verträge über eine Zusammenarbeit geschlossen worden sind, ... über die Vorführung eines Films in den Kinos übereinkommen" müssen, im vorliegenden Fall zutreffend ausgelegt und angewendet worden ist.

85.

Nach Auffassung der Klägerinnen bedeutet der Begriff "drei verschiedene Verleiher", daß es sich um drei rechtlich separate Einheiten handeln müsse, die aber miteinander verbunden sein könnten. Nach Ansicht der Kommission ist der Begriff dahin auszulegen, daß die verschiedenen Verleiher unabhängige Gesellschaften sein müssen, zwischen denen keine Verbindung besteht. Diese Auslegung sei mit Rücksicht auf das wesentliche Ziel des MEDIA-Programms zwingend, "Kovertriebsnetze [durch Förderung der] Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften [zu schaffen], die vorher isoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäfte betrieben".

86.

Wie die Klägerinnen bemerkt haben, gehört dieses Ziel als solches nicht zu den in Artikel 2 des Beschlusses 90/685 aufgeführten Zielen. Doch findet sich dieser Gedanke in der Mitteilung über die Medienpolitik, auf die der Rat in der achten Begründungserwägung dieses Beschlusses Bezug nimmt. Die Kommission stellt in dieser Mitteilung u. a. fest, daß das EFDO ein erstes Pilotvorhaben zur Förderung der Zusammenarbeit der europäischen Verleiher durchführe; hierdurch könnten sie ihre Filme grenzübergreifend vertreiben und so versuchen, den großen Binnenmarkt für Filmproduktionen zu schaffen. Die Kommission stellt dort ferner fest, daß das EFDO "zur Schaffung von Kovertriebsnetzen bei[trägt], indem es die Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften fördert, die vorher isoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäfte betrieben".

87.

Der Rat hat seine Unterstützung für die während der Pilotphase des MEDIA-Programms eingeleiteten Vorhaben eindeutig zum Ausdruck gebracht (neunte und zehnte Begründungserwägung des Beschlusses 90/685), und zwar auch für das vom EFDO eingeleitete Vorhaben, das der Rat im Anhang I des Beschlusses 90/685 als einen Vertriebsmechanismus bezeichnet, dessen "signifikanter Ausbau" zu betreiben sei.

88.

Ferner liegt das Ziel einer Förderung der Kontakte und der Zusammenarbeit zwischen den Verleihern in den verschiedenen europäischen Ländern dem Beschluß 90/685 in mehrfacher Hinsicht zugrunde. So weist der Rat darauf hin, daß die Segmentierung der Märkte überwunden werden müsse (vierzehnte Begründungserwägung). Ferner seien die kleinen und mittleren Unternehmen bei der Anpassung der Marktstrukturen besonders zu berücksichtigen (fünfzehnte Begründungserwägung). Auch Artikel 2 dritter Gedankenstrich nennt als Ziel eine maximale Nutzung der in Europa bestehenden oder zu schaffenden Vertriebsmöglichkeiten.

89.

Damit steht fest, daß der Rat davon ausging, daß das MEDIA-Programm neue Entwicklungen des europäischen Marktes für Filmproduktionen und insbesondere die Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den europäischen Marktbeteiligten fördern sollte, um die audiovisuelle Kapazität Europas zu steigern.

90.

Auch aus den Leitlinien des EFDO ergibt sich das Ziel, die Schaffung neuer Kooperationsnetze zu fördern, da danach "[m]indestens drei verschiedene Verleiher aus wenigstens drei verschiedenen Ländern der Union oder aus Ländern, mit denen Verträge über eine Zusammenarbeit geschlossen worden sind, über die Vorführung eines Films in den Kinos übereinkommen" müssen.

91.

Die Kommission und das EFDO haben daher unter den Umständen des vorliegenden Falles ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie annahmen, daß die Mittelgewährung durch die Gemeinschaft für den Verleih von Filmen die Schaffung zuvor nicht bestehender Verleihnetze in Europa fördern müsse. Sie konnten also davon ausgehen, daß das EFDO nur Darlehen gewähren durfte, wenn dadurch neue Kontakte und die Zusammenarbeit u. a. zwischen kleinen und mittleren Verleihern in verschiedenen europäischen Ländern gefördert wurden, die ohne ein solches finanzielle Vorteile bietendes Programm wahrscheinlich wenig Anlaß zur Anknüpfung von Kontakten gehabt hätten. Sie schlossen hieraus zu Recht, daß ein Darlehen nur für Verleihvorhaben gewährt werden dürfe, die zu diesem Ziel des MEDIA-Programms beitrügen.

92.

Es läßt sich im übrigen nicht in Abrede stellen, daß sich Unternehmen veranlaßt fühlen könnten, zu dem bloßen Zweck, eine finanzielle Unterstützung erhalten zu können, separate Gesellschaften zu gründen, wenn jedem Netz unabhängig von seiner Struktur Darlehen im Rahmen des MEDIA-Programms gewährt werden könnten.

93.

Zu dem im Rahmen des MEDIA-Programms durchgeführten Projekt Europäischer Videoraum, das nach Ansicht der Klägerinnen in mehreren Staaten tätige Gesellschaften begünstigt, ist zunächst - ohne daß auf die Bedeutung des genannten in den Auswahlkriterien enthaltenen Satzes eingegangen zu werden braucht - festzustellen, daß die im vorliegenden Fall streitige Entscheidung im Rahmen einer von dem Projekt Europäischer Videoraum verschiedenen Aktion erlassen wurde und daß für sie insbesondere die im Licht der Ziele des MEDIA-Programms ausgelegten Leitlinien des EFDO gelten. Ferner lag es in diesem rechtlichen Rahmen im Ermessen der Kommission, es im vorliegenden Fall als zweckmäßig anzusehen, die Schaffung von Netzen voneinander unabhängiger Verleiher zu unterstützen.

94.

Aus den vorstehenden Gründen waren die Kommission und das EFDO berechtigt, im Rahmen des MEDIA-Programms nur Finanzierungsanträge für den Verleih von Filmen als förderungswürdig anzusehen, die von mindestens drei Verleihern gestellt wurden, die vorher nicht dauernd in erheblichem Umfang zusammengearbeitet hatten.

95.

Wie die Kommission in ihrer Entscheidung 89/467 (siebte Begründungserwägung) festgestellt hat, wurde die in den Niederlanden ansässige UIP zunächst von drei amerikanischen Gesellschaften für den Verleih von Filmen in Europa gegründet, die von ihren Muttergesellschaften, einer ihrer Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, Lizenznehmern, Franchisenehmern oder Inhabern von Unterlizenzen hergestellt oder vertrieben werden. Wie sich aus der genannten Entscheidung (u. a. einundvierzigste Begründungserwägung) ergibt, wird die Tätigkeit der UIP von ihren Muttergesellschaften genau überwacht. UIP unterhält in der Gemeinschaft Verleihgesellschaften (achte Begründungserwägung der Entscheidung 89/467), deren Selbständigkeit nach den Akten stark eingeschränkt ist. In diesem Zusammenhang entsprechen die Zusammenarbeit und das allein von Tochtergesellschaften der UIP ohne Beteiligung anderer Gesellschaften errichtete Verleihnetz wegen dieser Struktur und der geringen Selbständigkeit der Tochtergesellschaften nicht den durch den Beschluß 90/685 angestrebten Formen der Zusammenarbeit.

96.

Die Kommission und das EFDO haben daher die Tochtergesellschaften der UIP im Rahmen der Prüfung der Förderungswürdigkeit der an das EFDO gerichteten Darlehensanträge zu Recht als einen einzigen Verleiher angesehen.

97.

Was erstens die Darlehensanträge für den Film "Maniaci Sentimentali" anlangt, so haben die Tochtergesellschaften der UIP keine Vereinbarungen mit anderen unabhängigen Verleihern geschlossen. Da sie für die Prüfung der Förderungswürdigkeit der Anträge als ein einziger Verleiher anzusehen sind, war die Voraussetzung der Antragstellung durch drei verschiedene Verleiher nicht erfüllt. Die Darlehensanträge der Tochtergesellschaften der UIP waren nicht förderungswürdig, weil durch das Vorhaben kein neues Netz der Zusammenarbeit im Filmverleih geschaffen wurde.

98.

Gegen dieses Ergebnis, das, wie ausgeführt, im Einklang mit den Zielen des MEDIA-Programms steht, spricht auch nicht, daß das EFDO 1992 zweimal drei Gesellschaften, von denen zwei miteinander verbunden waren, Darlehen für den Filmverleih gewährte und daß es sich folglich, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht um drei verschiedene Verleiher handelte. Die Klägerinnen machen geltend, von 1992 bis 1995 seien dreizehn Filmen Unterstützung durch das EFDO von verbundenen Gesellschaften verliehen worden. Nach den Angaben im Verzeichnis der vom EFDO seit seiner Gründung genehmigten Verleihvorhaben wurde nur bei zwei der dreizehn von den Klägerinnen angeführten Filmen ein Darlehensantrag, wie die Kommission eingeräumt hat, von weniger als drei verschiedenen Verleihern gestellt. Da das EFDO von 1992 bis 1995 insgesamt 196 Verleihvorhaben unterstützte, bestand keine feste Praxis der Gewährung von Darlehen für Verleihvorhaben, die von weniger als drei verschiedenen Verleihern im Sinne der obigen Definition eingereicht wurden. Die Anwendung der Regel kann daher nicht als willkürlich angesehen werden.

99.

Was zweitens den Verleih des Films "Nostradamus" anlangt, wurde unstreitig sechs Verleihern, die weder untereinander noch mit einer Gesellschaft der UIP-Gruppe verbunden waren, auf der Grundlage ihrer für denselben Termin wie die Anträge der vier Tochtergesellschaften der UIP gestellten Anträge vom EFDO eine Finanzierung gewährt. Die betroffenen Klägerinnen nannten auch in ihren Anträgen - an der Stelle, wo andere Antragsteller anzugeben sind, soweit bekannt - vier der sechs Verleiher, denen eine Finanzierung gewährt wurde, und eine nicht zu den berücksichtigten Antragstellern gehörende Gesellschaft.

100.

Daraus ergibt sich, daß sie über den Verleih dieses Films übereingekommen waren, soweit dies nach den Leitlinien erforderlich ist. Es war daher nicht gerechtfertigt, die Anträge der betroffenen Tochtergesellschaften der UIP mit der Begründung abzulehnen, es sei kein neues Netz von mindestens drei verschiedenen Verleihern geschaffen worden. Die Anträge der betroffenen Klägerinnen für den Verleih des Films "Nostradamus" erfüllten daher insoweit die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens.

101.

Hauptgrund für die Ablehnung der Anträge war jedoch, daß die Kommission noch nicht "über den künftigen Status der UIP in Europa entschieden hatte ... [und] es nicht möglich war, anders zu entscheiden, ohne dem [die Freistellung betreffenden] Gerichtsverfahren vorzugreifen". Wenngleich die Kommission während des Verfahrens erklärt hat, daß die Beteiligung der UIP an einem Verfahren zur Verlängerung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages das EFDO als solche nicht zur Ablehnung der Anträge veranlaßt habe und daß eine gewisse mit dem unsicheren Status der UIP zusammenhängende Unsicherheit darüber, ob die Tochtergesellschaften der UIP die erforderlichen Rückzahlungen würden leisten können, die Ablehnung gerechtfertigt habe, war nach Ansicht des Gerichts in der Tat der unsichere Status der UIP und ihrer Tochtergesellschaften für die Ablehnung der Darlehensanträge ausschlaggebend.

102.

Zwar wies das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission van Miert in seinem Schreiben an die UIP darauf hin, daß kein Zusammenhang zwischen dem Verfahren über den Antrag der UIP auf Verlängerung ihrer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und dem Verfahren über die Gewährung von Subventionen durch das EFDO bestehe. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, läßt sich diese Antwort jedoch durchaus dahin auffassen, daß speziell unter dem Aspekt des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts das seinerzeitige Fehlen einer Entscheidung über den Antrag der UIP auf Verlängerung der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages einer Gewährung der beantragten Subvention nicht entgegengestanden habe, da diese für die Anwendung der Wettbewerbsregeln keine Bedeutung gehabt hätte.

103.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die Freistellung der Grundvereinbarung zwischen den drei Muttergesellschaften der UIP über die Gründung der gemeinsamen Tochtergesellschaft und der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Gesellschaften der Gruppe am 26. Juli 1993 außer Kraft trat. Als das EFDO 1994 seine Entscheidung erließ, war für die UIP unsicher, ob die Freistellung verlängert werden würde. Es steht jedoch fest, daß die Zukunft der Tochtergesellschaften der UIP von der ihrer Muttergesellschaft abhing, die ohne eine Verlängerung der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages nicht weiterbestehen konnte. Unter diesen Umständen war klar, daß diese Tochtergesellschaften nicht zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit in der Lage sein würden, wenn die Kommission die Freistellung der UIP nicht verlängerte.

104.

Die Lage der UIP und ihrer Tochtergesellschaften war zu diesem Zeitpunkt völlig unsicher, weil eine Freistellung erforderlich war, um eine gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßende Vereinbarung zulässig zu machen.

105.

Aufgrund dessen konnten die Anträge der Tochtergesellschaften der UIP für den Verleih des Films "Nostradamus" trotz ihrer Förderungswürdigkeit abgelehnt werden, weil die Rechtslage der UIP und ihrer Tochtergesellschaften unsicher blieb, solange die Kommission nicht über die Verlängerung der Freistellung der UIP nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages entschieden hatte. Insbesondere konnten die Kommission und das EFDO in Ausübung ihres Ermessens davon ausgehen, daß diese Gesellschaften wegen der genannten Unsicherheit auch dann nicht als zu unterstützende Strukturen anerkannt werden konnten, wenn sie, speziell für den Fall der Ablehnung der Freistellungsverlängerung, umfassende Sicherheiten für die Erstattung der beantragten Darlehen angeboten hatten. Wären nämlich den Klägerinnen die Darlehen gewährt worden, obwohl es möglich war, daß die Kommission deren Tätigkeit in der damaligen Form nicht genehmigen und damit ihre Auflösung herbeiführen würde, so wäre die Gewährung des Darlehens kaum vereinbar gewesen mit der durchaus sinnvollen Voraussetzung, daß die Kommission keine möglicherweise mit den Wettbewerbsregeln unvereinbaren Strukturen unterstützen darf, und mit dem wesentlichen Ziel des MEDIA-Programms, die Entwicklung einer leistungsfähigen, allen Anforderungen gewachsenen europäischen audiovisuellen Industrie zu fördern. Die Gewährung der Darlehen an die Klägerinnen hätte im vorliegenden Fall ferner dazu geführt, daß andere Unternehmen, deren Tätigkeit zweifellos mit den Wettbewerbsregeln vereinbar war und die bestrebt und fähig waren, ein Verleihnetz einzurichten oder auszubauen, keine Gemeinschaftsfinanzierung erhalten hätten.

106.

Die streitige Entscheidung erfüllt daher die Anforderungen des Beschlusses 90/685 und entspricht in jeder Hinsicht den Zielen des MEDIA-Programms, die u. a. darauf gerichtet sind, die Schaffung und den Ausbau von Kovertriebsnetzen im Gebiet der Gemeinschaft zu fördern.

107.

Auch kann das Ziel eines verstärkten innereuropäischen Austauschs von Filmen und einer maximalen Nutzung der in Europa bestehenden oder zu schaffenden Vertriebsmöglichkeiten sowie einer weiteren Verbreitung der Filme in Europa (Artikel 2 dritter Gedankenstrich des Beschlusses 90/685) nur verfolgt werden, soweit es mit dem von der Kommission im vorliegenden Fall als wesentlich angesehenen Ziel vereinbar ist, die Schaffung neuer Kovertriebsnetze zu fördern. Ferner konnten die Mittel, die den Klägerinnen nicht gewährt wurden, anderen Verleihern zur Verfügung gestellt werden und damit dieses Ziel fördern.

108.

Schließlich kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden, daß es eine offenkundige Diskriminierung der UIP gegenüber den anderen Verleihern darstelle, wenn zur UIP-Gruppe gehörenden Gesellschaften kein Darlehen gewährt würde, solange die Kommission nicht über die Verlängerung der Freistellung der UIP nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages entschieden habe. Es besteht nämlich kein Grund zu der Annahme, daß das EFDO und die Kommission einen anderen Standpunkt vertreten hätten, wenn es sich um Anträge einer anderen Unternehmensgruppe in gleicher Lage gehandelt hätte.

109.

Die ersten beiden Klagegründe, mit denen im wesentlichen die Unvereinbarkeit der streitigen Entscheidung mit den Leitlinien des EFDO und den Zielen des MEDIA-Programms geltend gemacht worden ist, sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Unzureichende Begründung

Zusammenfassung des Parteivorbringens

110.

Die Klägerinnen machen geltend, die in der streitigen Entscheidung enthaltenen Gründe seien weder die wirklichen Gründe noch seien sie stichhaltig.

111.

Sie nehmen zunächst auf die erwähnte Antwort von van Miert Bezug, wonach kein Zusammenhang zwischen dem Verfahren über den Antrag der UIP auf Verlängerung ihrer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und dem Verfahren über die Gewährung von Subventionen durch das EFDO bestehe. Die Feststellung sei völlig unverständlich, daß es unmöglich gewesen sei, anders zu entscheiden, ohne dem "von der UIP gegen die Kommission angestrengten Gerichtsverfahren vorzugreifen", weil in den Darlehensverträgen des EFDO davon ausgegangen werde, daß die geförderten Filme während eines Zeitraums von fünf Jahren an Kinos verliehen würden.

112.

Der Hinweis auf das Ziel einer Schaffung von Kovertriebsnetzen durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die vorher isoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäfte betrieben hätten, gehe fehl, weil es sich nicht um ein Ziel des MEDIA-Programms, sondern lediglich um eine Beschreibung einer erhofften Auswirkung der Tätigkeiten des EFDO auf den Markt handele.

113.

Im Hinblick auf die vor dem Gericht angeführten Gründe stellen die Klägerinnen zunächst fest, daß das Fehlen einer angemessenen Begründung nicht dadurch geheilt werden könne, daß der Betroffene die Gründe der Entscheidung während des gerichtlichen Verfahrens erfahre (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861). Ferner lege die Kommission den Begriff "drei verschiedene Verleiher" falsch aus. Zudem hätten keine echten Zweifel daran bestehen können, daß die UIP zur Rückzahlung eines Darlehens in der Lage sei, auch wenn ihre Freistellung nicht verlängert werde. Wäre diese Sorge begründet, so hätte sie nämlich bereits bestanden, als das EFDO entschieden habe, der deutschen Tochtergesellschaft der UIP ein Darlehen für den Film "Fuglekrigen i Kanofleskoven" ("War of the birds") zu gewähren, ohne irgendeine Sicherheit zu verlangen. Der letztgenannte Grund sei daher nicht wirklich Anlaß für Bedenken gewesen.

114.

Das in Artikel 190 des Vertrages verankerte Erfordernis einer angemessenen, klaren und schlüssigen Begründung gelte sowohl für die ermächtigte Stelle, das EFDO, als auch für die ermächtigende Stelle, die Kommission (Urteil Meroni und Urteil vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143). Werde durch die Entscheidung von einer früheren Praxis abgewichen, so müsse das Organ seinen Gedankengang ausdrücklich darlegen (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Papier peints u. a./Kommission, Slg. 1975, 1491). Die für die Ablehnung der Anträge der Klägerinnen angeführten Gründe seien jedoch völlig unzureichend. Selbst wenn das EFDO nach den Leitlinien berechtigt gewesen sein sollte, Anträge in bestimmten Fällen ohne jede Begründung abzulehnen, müßten diese Leitlinien doch mit dem Vertrag vereinbar sein.

115.

Die Kommission führt aus, der dritte Klagegrund sei ebenfalls zurückzuweisen. Die in der streitigen Entscheidung gegebene Begründung sei korrekt. Sie lasse nämlich zweifellos die beiden Teile der Begründung erkennen, von denen sich der erste darauf beziehe, daß der Status der UIP und ihre Fähigkeit zur Rückzahlung eines Darlehens unsicher seien, und der zweite die allgemeine Voraussetzung einer Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften betreffe, die vorher isoliert tätig gewesen seien, wobei dieser Grundsatz dem Erfordernis von drei verschiedenen Verleihern zugrunde liege.

Würdigung durch das Gericht

116.

Eine fehlende oder unzureichende Begründung stellt einen Klagegrund dar, mit dem eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird. Er ist als solcher von dem Klagegrund zu unterscheiden, mit dem die Fehlerhaftigkeit der Gründe der streitigen Entscheidung beanstandet wird und der im Gegensatz dazu im Rahmen der Prüfung der Begründetheit dieser Entscheidung zu untersuchen ist.

117.

Nach ständiger Rechtsprechung muß die Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erfahren, und daß der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages genügt, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht nur nach ihrem Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651, Randnr. 52, und die angeführte Rechtsprechung).

118.

Die streitige Entscheidung ist wie folgt begründet:

"Der Vorstand des EFDO hat die Anträge der UIP für die Filme .Maniaci Sentimentali' und .Nostradamus' abgelehnt, weil die Kommission der Europäischen Union noch nicht über den künftigen Status der UIP in Europa entschieden hat. Da in den Darlehensverträgen davon ausgegangen wird, daß die geförderten Filme während eines Zeitraums von fünf Jahren an Kinos verliehen werden, war es nicht möglich anders zu entscheiden, ohne dem von der UIP gegen die Kommission der Europäischen Union angestrengten Gerichtsverfahren vorzugreifen."

Der Vorstand des EFDO ist ferner der Auffassung, daß die UIP nicht in jeder Hinsicht den nachstehend dargestellten Zielen des MEDIA-Programms entspricht:

"...Schaffung von Kovertriebsnetzen [durch Förderung der] Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften ..., die vorher isoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäfte betrieben (Aktionsprogramm zur Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa .MEDIA' 1991-1995)."

119.

Im ersten Teil der Begründung wird hinreichend klar auf das bei der Kommission anhängige Freistellungsverfahren als Grund für die Ablehnung Bezug genommen. Obwohl der Wortlaut wenig präzise ist, konnten die Klägerinnen über seine Bedeutung keine Zweifel haben. Ohne jeden Zweifel war der gesamten Filmindustrie und sicherlich den Tochtergesellschaften der UIP bekannt, daß die UIP die Verlängerung ihrer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages beantragt hatte. Aus der Erklärung des EFDO, es könne diesem Verfahren nicht "vorgreifen", mußten die Klägerinnen entnehmen, daß eine Einheit wie die UIP, die in einem Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln Partei ist, weder unmittelbar noch mittelbar über ihre Tochtergesellschaften ein Darlehen im Rahmen des MEDIA-Programms erhalten kann.

120.

Was den zweiten Teil der Begründung anlangt, so mußte die Feststellung, daß "die UIP nicht in jeder Hinsicht den ... Zielen des MEDIA-Programms entspricht, die [u. a. in der Förderung der] Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften [bestehen], die vorher isoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäfte betrieben", sinnvollerweise als Bezugnahme auf die Regel aufgefaßt werden, nach der mindestens drei verschiedene Verleiher über die Schaffung eines neuen Verleihnetzes übereinkommen müssen, und auf den Umstand, daß das Verleihnetz der Tochtergesellschaften der UIP ohne Beteiligung anderer Gesellschaften dieser Voraussetzung nicht entsprach.

121.

Im Hinblick darauf, daß dieses Ziel nicht ausdrücklich im Beschluß 90/685 genannt ist, ist zunächst daran zu erinnern, daß das Ziel, neue Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen Verleihern in verschiedenen europäischen Ländern zu fördern, dem Beschluß 90/685 in mehrfacher Hinsicht zugrunde liegt (vgl. Randnrn. 86 und 88). Zu dem Umstand, daß die Mitteilung der Kommission über die Medienpolitik nicht im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist, ist festzustellen, daß diese Mitteilung nicht vertraulich war und ohne Schwierigkeiten bei der Kommission erlangt werden konnte. Die Klägerinnen verfügten zweifellos über eine Kopie dieser Mitteilung, weil sie für besonnene Marktbeteiligte dieses klar umgrenzten Sektors von besonderem Interesse war und sie in ihrer Klageschrift selbst darauf hingewiesen haben, daß der in der streitigen Entscheidung enthaltene Satz aus eben dieser Mitteilung stamme. Die Begründung der streitigen Entscheidung ist also, wenn man sie im Lichte dieser offiziellen Dokumente auslegt, noch klarer und genügt den Anforderungen des Vertrages und der Rechtsprechung zur Begründung beschwerender Handlungen.

122.

Die Begründung der streitigen Entscheidung ist daher als hinreichend anzusehen.

123.

Auch der dritte Klagegrund greift demnach nicht durch.

124.

Die Klage in der Rechtssache T-85/95 ist folglich insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

125.

Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihren Anträgen in der Rechtssache T-85/95 unterlegen sind und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind ihnen sämtliche im Rahmen der Rechtssache T-85/95 angefallenen Kosten aufzuerlegen.

126.

Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen. Hier hat das Gericht in der Rechtssache T-369/94 die Hauptsache für erledigt erklärt. Dieses Ergebnis muß im vorliegenden Fall für die Kostenentscheidung einer Klageabweisung gleichgestellt werden. Daher sind auch die im Rahmen der Rechtssache T-369/94 angefallenen Kosten den Klägerinnen aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. In der Rechtssache T-369/94 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

2. In der Rechtssache T-85/95 wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerinnen tragen sämtliche Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Februar 1998.

Ende der Entscheidung

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