Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: T-37/04 R
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93


Vorschriften:

EG Art. 230 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Art. 3
Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Art. 5 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Art. 11
Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Art. 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 7. Juli 2004. - Região autónoma dos Açores gegen Rat der Europäischen Union. - Rechtssache T-37/04 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-37/04 R

Região autónoma dos Açores, Prozessbevollmächtigte: M. Renouf, S. Crosby und C. Bryant, Solicitors, und H. Mercer, Barrister,

Antragstellerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Monteiro und F. Florindo Gijón als Bevollmächtigte,

Antragsgegner,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und B. Doherty als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad und E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

wegen teilweiser Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289, S. 1), soweit sie die Gewässer der Azoren betrifft, insbesondere der Artikel 3, 5 Absatz 1, 11, 13 Buchstabe b und 15 sowie des Anhangs, und/oder jeder anderen als sachdienlich angesehenen einstweiligen Anordnung

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Der für den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgebende Verordnungsrahmen ist der für die gemeinsame Fischereipolitik der Gemeinschaft (GFP), insbesondere in Bezug auf ein unter portugiesischer Gerichtsbarkeit stehendes Gebiet, das sich bis zu 200 Seemeilen ab der Basislinie der Azoren erstreckt (im Folgenden: Gewässer der Azoren), d. h. die ausschließliche Wirtschaftszone der Azoren. Der Verordnungsrahmen ist vielschichtig und besteht aus einer großen Anzahl von Verordnungen des abgeleiteten Rechts, die für Fischereitätigkeiten in diesem Gebiet Geltung beanspruchen.

A - Vorschriften über die Beschränkung des Zugangs zu Gewässern unter portugiesischer Gerichtsbarkeit, insbesondere zu den Gewässern der Azoren

2. Seit dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik am 1. Januar 1986 richtet sich der Zugang ausländischer Schiffe zu den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der Portugiesischen Republik, darunter die Gewässer der Azoren, nach den Vorschriften des Vertrages über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1985, L 302, S. 9, im Folgenden: Beitrittsakte) und der späteren sekundärrechtlichen Regelung.

3. Insbesondere die Artikel 154 bis 166 und 346 bis 363 der Beitrittsakte enthielten Übergangsvorschriften für die Fischerei in Spanien und in Portugal. Aufgrund der Artikel 162 und 350 der Beitrittsakte und des Artikels 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) erließ der Rat eine angepasste Übergangsregelung in Form der Verordnung (EG) Nr. 1275/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über die Anpassungen der in den Kapiteln Fischerei der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Regelung (ABl. L 140, S. 1). Diese Verordnung legte den institutionellen Rahmen fest, der dem Rat den Erlass neuer Maßnahmen gestattet. Artikel 353 der Beitrittsakte bestimmte, dass die angepasste Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft bleiben sollte.

4. Der Rat erließ aufgrund der Verordnung Nr. 1275/94 zwei Verordnungen: Die Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in Bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 71, S. 5) und die Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 199, S. 1, im Folgenden insgesamt: Verordnungen von 1995).

5. Die Verordnungen von 1995 regelten den Zugang zu den Gewässern unter portugiesischer Gerichtsbarkeit, darunter die Gewässer der Azoren. Sie trafen insbesondere eine Regelung zur Beschränkung des Fischereiaufwands, die ausdrücklich den Zugang ausländischer Schiffe zu den Gewässern der Azoren untersagte.

6. Die Verordnung Nr. 685/95 umfasste Vorschriften, die spanischen Thunfischfängern den Zugang zu den Gewässern der Azoren untersagten (Artikel 8 und Anhang III, Punkt 3).

7. Die Verordnung Nr. 2027/95 legte in ihrem Anhang I den für jeden Mitgliedstaat nach Fischfanggebieten festgesetzten höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwand fest. Nach den Beschränkungen dieses Anhangs war Portugal der einzige Mitgliedstaat, der befugt war, in den Gewässern der Azoren Tiefseefisch zu fangen. Außerdem teilte der Anhang keine Quote für den Fang von Grundfisch- und Tiefseefischarten mit Schleppnetzen in den Gewässern der Azoren zu, was im Kern auf das Verbot der Verwendung von Schleppnetzen in diesen Gewässern hinauslief.

B - Andere maßgebliche Verordnungen mit Geltung für die Gewässer der Azoren

8. Eine Reihe anderer Verordnungen, die u. a. für die Gewässer der Azoren gelten, regelt einschlägige Fragen, darunter die höchstzulässigen Fangmengen (totaux admissibles de capture, im Folgenden: TAC), den Fischereiaufwand für Tiefseefisch und die Verwendung genehmigter Fanggeräte.

1. Die Grundverordnung

9. Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59) ist die für das vorliegende Verfahren geltende Grundverordnung.

10. Die Artikel 1 und 2 der Grundverordnung legen fest, dass der Geltungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen... [erstreckt] und die GFP die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen [gewährleistet]. Im Hinblick auf diese Ziele bestimmt Artikel 4 der Grundverordnung, dass der Rat Gemeinschaftsmaßnahmen [erlässt], die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, und dass diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten... ausgearbeitet [werden]. Die getroffenen Maßnahmen können einzelne Bestände oder Bestandsgruppen betreffen und Zielvorgaben, eine Beschränkung der Fangmengen, eine Beschränkung des Fischereiaufwands sowie die Verabschiedung technischer Maßnahmen (wie etwa über die Konstruktion von Fanggeräten) oder besondere Maßnahmen zur Einschränkung der Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme und Nichtzielarten umfassen.

11. Die Artikel 7 und 8 der Grundverordnung ermächtigen die Kommission und die Mitgliedstaaten, bei ernsthafter Gefährdung des marinen Ökosystems oder der aquatischen Ressourcen Sofortmaßnahmen zu treffen. Sie bestimmen:

Artikel 7

Sofortmaßnahmen der Kommission

(1) Ist die Erhaltung von lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten nachweislich ernsthaft gefährdet und sofortiges Handeln erforderlich, so kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten beschließen. Die Kommission kann die Sofortmaßnahmen mit einem erneuten Beschluss um höchstens sechs Monate verlängern.

...

Artikel 8

Sofortmaßnahmen eines Mitgliedstaats

(1) Falls eine ernste und unvorhergesehene Gefahr für die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats nachgewiesen wird und falls eine unnötige Verzögerung nur schwer wieder gutzumachende Schäden zur Folge hätte, kann dieser Mitgliedstaat Sofortmaßnahmen mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten treffen.

...

2. Verordnungen von 2002 über die Tiefseefischbestände

12. Eine Reihe von Verordnungen sah TAC und eine Beschränkung des Fischereiaufwands für Tiefseefische vor.

13. Die Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004) (ABl. L 356, S. 1) legte die TAC und Quoten für Tiefseefischbestände fest. Für die Gewässer der Azoren schrieb Anhang I dieser Verordnung besondere Beschränkungen für zwei Tiefseefischarten vor: den schwarzen Degenfisch und die Meerbrasse.

14. Die Verordnung (EG) Nr. 2347/2202 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351, S. 6, im Folgenden gemeinsam mit der Verordnung Nr. 2340/2002: Verordnungen von 2002) legte Vorschriften über den Fischereiaufwand für eine Reihe von Tiefseefischarten fest, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind (darunter wichtige Arten der Azoren wie der Granat- und der Kaiserbarsch). Der Fischereiaufwand wurde für diese Arten so begrenzt, dass er Gesamtleistung und -menge der Jahre 1998, 1999 und 2000 nicht überstieg. Anhang II der Verordnung galt für eine abweichende Liste von Tiefseefischen (hierunter Wrackbarsch, Blaumaul, Moro und Meeraal), für die die Schiffe eingehende Angaben aufbewahren mussten, um die Überwachung des Bestands dieser Arten zu ermöglichen.

3. Verordnung Nr. 850/98 über die Verwendung von Schleppgeräten

15. Die GFP umfasst Maßnahmen, die für die Verwendung besonderer Schleppgeräte Anforderungen vorschreiben und/oder diese Verwendung untersagen. Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125, S. 1) schreibt Mindestmaschengrößen für Schleppnetze vor und gilt insbesondere für die Gewässer der Azoren.

16. Die Kommission hat dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 850/98 zum Schutz der Tiefseekorallenriffe vor den Folgen des Schleppnetzfangs in bestimmten Gebieten des Atlantischen Ozeans (KOM[2004] 58, im Folgenden: Vorschlag zum Schleppnetzfang) zur Verabschiedung vorgelegt.

17. Der Vorschlag zum Schleppnetzfang will ein Verbot der Verwendung von Grundschleppnetzen oder Schleppgeräten ähnlicher Art in den Gewässern der Azoren zur Anwendung bringen. Der geänderte Artikel 30 der Verordnung Nr. 850/98 soll lauten:

In [namentlich den Gewässern der Azoren]... dürfen Schiffe keine Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Geräte einsetzen, die beim Fang den Meeresboden berühren.

4. Verordnung Nr. 2847/93 über die Kontrollsysteme (VMS und Meldungssystem)

18. Die Verordnung (EG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 2847/93) führt ein System der so genannten Schiffsüberwachung (Vessel Monitoring System, im Folgenden: VMS) ein, das die Schiffe verpflichtet, eine Vorrichtung an Bord zu haben und in Gang zu halten, die die Auffindung und die Ermittlung von Schiffen durch satellitengestützte Kontrollsysteme ermöglicht.

19. Titel IIa der Verordnung Nr. 2847/93 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 2847/93 (ABl. L 301, S. 1) eingefügt. Titel IIa legt den Schiffen, die Grundfische fangen, zusätzliche Meldepflichten auf (Titel IIa, Artikel 19a Absatz 3, die Artikel 19b, 19c und 19d sowie Artikel 19e Absatz 3), die unter der Bezeichnung Meldungssystem (hailing system) bekannt sind.

20. Eine Reihe anderer Verordnungen legt ergänzende Vorschriften für den Einsatz des VMS fest. Die Verordnung Nr. 2347/2002 enthält besondere Bestimmungen für den Einsatz des VMS bei Schiffen, die in Tiefwasser fischen. Die Verordnung Nr. 2371/2002 schreibt das VMS ebenfalls für Schiffe von mehr als 18 m Länge und ab 2005 von mehr als 15 m Länge vor. Die Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (ABl. L 333, S. 17) legt weitere technische Vorschriften für den Einsatz des VMS fest.

C - Verordnung Nr. 1954/2003, die angefochtene Verordnung

21. Wie sich bereits eindeutig aus der knappen Darstellung der vorgenannten Maßnahmen ergibt, ist die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung) nicht die einzige einschlägige Gemeinschaftsmaßnahme für Fischereitätigkeiten, insbesondere den Tiefseefischfang in den Gewässern der Azoren. Die angefochtene Verordnung gehört nämlich zu einer Vielzahl von Verordnungen im weiteren Kontext der GFP.

22. Die angefochtene Verordnung wurde auf der Grundlage der Artikel 37 EG und 299 Absatz 2 EG erlassen. Sie trifft eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in einem großen Gebiet des Nordatlantiks (ICES-Gebiete V, VI, VII, VIII, IX und X und Copace-Bereiche 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0), das als westliche Gewässer bezeichnet wird. Wie Artikel 2 der angefochtenen Verordnung zu entnehmen ist, sind die ICES-Gebiete und Copace-Bereiche in der Verordnung (EG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 365, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 222, S. 20), definiert. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gewässer der Azoren zu dem ICES-Gebiet X und dem Copace-Bereich 34.2.0 gehören.

23. Nach der zweiten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung müssen, da die Zugangsregelung nach der Beitrittsakte am 31. Dezember 2002 ausgelaufen ist, bestimmte Vorschriften über diesen Zugang in den Verordnungen von 1995 an die neue Rechtslage angepasst werden.

24. Gemäß Artikel 3 der angefochtenen Verordnung haben die Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand zu ermitteln, der von Fischereifahrzeugen mit 15 m Länge über alles oder mehr (für Fahrzeuge von weniger als 15 m Länge gelten gemäß Artikel 4 der angefochtenen Verordnung besondere Vorschriften) im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in jedem der ICES-Gebiete und Copace-Bereiche betrieben wurde, insbesondere für die Fischerei auf Grundfischarten - mit Ausnahme der in der Verordnung Nr. 2347/2002 genannten Tiefseefischerei -, und dessen Aufteilung vorzunehmen.

25. Nach den Artikeln 7 und 8 der angefochtenen Verordnung haben die Mitgliedstaaten Listen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge zu erstellen, die in den betreffenden Fischfanggebieten auf Fang gehen dürfen, sowie die notwendigen Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands zu treffen und die Tätigkeit ihrer Flotte zu überwachen. Gemäß Artikel 10 der angefochtenen Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den gemäß Artikel 3 festgestellten Fischereiaufwand sowie die Schiffslisten und die Maßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8.

26. Artikel 11 der angefochtenen Verordnung legt ein Verfahren fest, nach dem der Rat oder an seiner Stelle die Kommission eine Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fische reiaufwands für jeden Mitgliedstaat sowie für jedes Gebiet und jede Fischerei erlassen kann (im Folgenden: Durchführungsverordnung). Artikel 11 bestimmt:

Entscheidungsverfahren

(1) Auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 10 unterbreitet die Kommission nach enger Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten dem Rat bis 29. Februar 2004 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat sowie für jedes Gebiet und jede Fischerei im Sinne der Artikel 3 und 6.

(2) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bis 31. Mai 2004 über den höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwand für jeden Mitgliedstaat und für jede Fischerei.

...

(3) Trifft der Rat bis 31. Mai 2004 keine Entscheidung, so erlässt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Vorschlags bis 31. Juli 2004 nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat sowie für jedes Gebiet und jede Fischerei im Sinne der Artikel 3 und 6.

27. Artikel 14 der angefochtenen Verordnung ändert eine Reihe von Vorschriften der Verordnung Nr. 2847/93 über den Einsatz des VMS und des Meldungssystems. Artikel 13 gilt im Kern für das VMS und das Meldungssystem im Sinne der Verordnung Nr. 2847/93 in dem in Artikel 6 der angefochtenen Verordnung festgelegten biologisch gefährdeten Gebiet um Irland. Artikel 13 Buchstabe b, der alle anderen Gebiete einschließlich der Azoren betrifft, ist jedoch allein auf das VMS anwendbar und schließt für diese Gebiete das Meldungssystem aus.

28. Artikel 15 der angefochtenen Verordnung sieht die Aufhebung der Verordnungen von 1995 mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung oder vom 1. August 2004 vor, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

29. Artikel 5 der angefochtenen Verordnung legt folgende Beschränkung des Zugangs für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln fest:

(1) In den Gewässern bis 100 Seemeilen ab den Basislinien der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln können die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischfang auf die in den Häfen dieser Inseln registrierten Fischereifahrzeuge beschränken, mit Ausnahme der Gemeinschaftsschiffe, die traditionell in diesen Gewässern fischen, soweit diese den herkömmlicherweise betriebenen Fischereiaufwand nicht überschreiten.

...

Sachverhalt

A - Die Antragstellerin

30. Die Antragstellerin Região autónoma dos Açores ist ein autonomes Gebiet der Portugiesischen Republik. Sie besitzt nach portugiesischem Recht Rechtspersönlichkeit und verfügt nach der portugiesischen Verfassung über wichtige eigenständige Befugnisse, zu denen die Gesetzgebungsgewalt in Fragen der Fischerei gehört (Artikel 227 und 228 der portugiesischen Verfassung).

B - Entstehungsgeschichte der angefochtenen Verordnung und spätere Vorschläge zu Anwendungsmodalitäten

31. Am 16. Dezember 2002 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag, der zum Erlass der angefochtenen Verordnung führte (Vorschlag einer Verordnung des Rates zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung Nr. 2847/93 - KOM[2002] 739 endg.).

32. Am 19. Mai 2003 und am 28. Mai 2003 veröffentlichte das Präsidium des Rates ein Memorandum und ein Arbeitsdokument, die den Vorschlag der Kommission behandelten und Änderungen hierfür vorschlugen. Das Präsidium schlug auf der Grundlage des Artikels 299 Absatz 2 EG für die Azoren neben der Schaffung eines Begrenzungsgebiets von 200 Seemeilen für die im Vorschlag der Kommission genannten Thunfischarten ein weiteres Begrenzungsgebiet von 50 Seemeilen für Tiefseefische vor.

33. Am 4. Juni 2003 verabschiedete das Europäische Parlament eine legislative Entschließung zum Vorschlag der Kommission (P5-TA[2003]0250), mit der dieser Vorschlag vorbehaltlich bestimmter Änderungen, insbesondere der Beibehaltung der Regelung in der Verordnung Nr. 685/95 für einen zusätzlichen Zeitraum von zehn Jahren, gebilligt wurde.

34. Am 5. September 2003 schlug das Präsidium des Rates im Einvernehmen mit der Kommission einen Kompromissentwurf vor, in dem als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung nicht nur Artikel 37 EG, sondern auch Artikel 299 Absatz 2 EG angeführt war. Artikel 6 Absatz 1 des Kompromissentwurfs des Präsidiums sah ein Begrenzungsgebiet von 100 Seemeilen um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln für alle Arten vor, also nicht nur - wie der ursprüngliche Vorschlag der Kommission - für die Thunfischarten.

35. Am 13. Oktober 2003 erzielte der Rat auf der Grundlage des Kompromissentwurfs des Präsidiums politisches Einvernehmen. Am gleichen Tag gab die Kommission eine Erklärung ab, die dem Protokoll des Rates beigefügt war und wie folgt lautete:

Zur Ergänzung der Zugangsbeschränkungen für die Azoren und zur Vermeidung von Beschädigungen der sensiblen Ökosysteme der Gewässer in einer Entfernung von mindestens 200 Seemeilen um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln wird die Kommission alsbald eine Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 850/98 vorschlagen, die den Fang mit Schleppgeräten untersagen soll.

36. Am 4. November 2003 erließ der Rat die angefochtene Verordnung.

37. Am 3. Februar 2004 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 850/98 zum Schutz der Tiefwasserkorallenriffe vor den Folgen des Schleppnetzfangs in bestimmten Gebieten des Atlantiks (KOM[2004] 58 endg.).

38. Am 12. März 2004 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Durchführungsverordnung gemäß Artikel 11 der angefochtenen Verordnung zur Festlegung des jährlichen Höchstfischereiaufwands für bestimmte Fischereigebiete und Fischereien (KOM[2004] 166 endg.).

Verfahren

39. Am 12. Dezember 2003 reichte die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Rechtsberater an den Generalsekretär des Rates und den Generaldirektor der Generaldirektion (GD) Fischerei der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) einen ersten Antrag auf Zugang zu einer Reihe von Schriftstücken ein, die den Erlass der angefochtenen Verordnung betrafen.

40. Mit Schreiben vom 7. Januar 2004 teilte das Generalsekretariat des Rates der Antragstellerin mit, dass 24 Dokumente ermittelt worden seien, die ihr ungekürzt zugänglich gemacht würden. Am 13. Januar 2004 reichte die Antragstellerin einen Zweitantrag ein mit der Rüge, dass die Antwort des Generalsekretariats nicht alle Aspekte ihres ursprünglichen Antrags hinreichend berücksichtige. Am 15. Januar 2004 übersandte die Dienststelle Kommunikation und Information der GD Fischerei in Beantwortung des ursprünglichen Antrags der Antragstellerin auf Dokumenteneinsicht deren Rechtsberater eine elektronische Mitteilung (E-Mail). Am 10. Februar 2004 verabschiedete der Rat einen positiven Bescheid zu dem Antrag und übermittelte eine Reihe ergänzender Dokumente, die in Punkt 4 seines Bescheides aufgezählt sind.

41. Mit Klageschrift, die am 2. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingereicht wurde, hat die Antragstellerin gemäß den Artikeln 230 EG und 231 EG Klage erhoben, mit der sie die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung begehrt, soweit sie die Gewässer der Azoren betrifft, insbesondere der Artikel 3, 5 Absatz 1, 11, 13 Buchstabe b und 15 der angefochtenen Verordnung sowie des Anhangs dieser Verordnung.

42. Mit besonderem Schriftsatz, der am 9. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG und Artikel 104 der Verfahrensordnung des Gerichts den vorliegenden Antrag auf teilweise Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung und/oder auf Erlass jeder anderen als sachdienlich angesehenen einstweiligen Anordnung gestellt. Die Antragstellerin beantragt insbesondere,

- die Durchführung von Artikel 3 und 11 sowie des Anhangs der angefochtenen Verordnung bis zum Erlass des Urteils des Gerichts in der Hauptsache oder bis auf weiteres auszusetzen, soweit sie

- bestimmen, dass der Fischereiaufwand nach der Verordnung nur durch Bezugnahme auf die Zielart und das ICES/Copace-Gebiet und nicht zugleich durch Bezugnahme auf die Art des verwendeten Fanggeräts, gleichgültig, ob geschleppt oder stationär, ermittelt wird;

- die von der Verordnung Nr. 2347/2002 erfassten Tiefseearten im Tatbestand der Artikel 3 und 11 nicht berücksichtigen;

- die Durchführung von Artikel 15 der angefochtenen Verordnung bis zum Erlass des Urteils des Gerichts in der Hauptsache oder bis auf weiteres auszusetzen, soweit die Aufhebung der Verordnungen von 1995

- die Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Ermittlung des Fischereiaufwands unter Bezugnahme nicht nur auf die Zielart und das ICES/Copace-Gebiet, sondern zugleich durch Bezugnahme auf die Art des verwendeten Fanggeräts (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 und Anhang 1 der Verordnung Nr. 685/95 sowie Artikel 2 und Anhang der Verordnung Nr. 2027/95) beseitigt und deren Festlegung, wie sie durch die Verordnung Nr. 2027/95 erfolgt war, wegfallen lässt,

- die Befugnis beseitigt, einen jährlichen Höchstfischereiaufwand je Gebiet bezüglich der von der Verordnung Nr. 2347/2002 erfassten Tiefseearten zu ermitteln, und deren Festlegung, wie sie durch die Verordnung Nr. 2027/95 erfolgt war, wegfallen lässt,

- das Verbot des Zugangs von Fischereifahrzeugen unter spanischer Flagge zu den Inselgewässern unter portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des ICES-Gebiets X und des Copace-Gebiets [34.2.0] für den Thunfischfang (Anhang III Punkt 3 der Verordnung Nr. 685/95) beseitigt,

- am 1. August 2004 in Kraft treten kann, gleichgültig, ob die Verordnung nach Artikel 11 Absatz 2 oder Absatz 3 der angefochtenen Verordnung bereits in Kraft getreten ist oder nicht;

- die Durchführung von Artikel 5 Absatz 1 der angefochtenen Verordnung bis zum Erlass des Urteils des Gerichts in der Hauptsache oder bis auf weiteres auszusetzen, soweit dieser das Verbot des Zugangs von Fischereifahrzeugen unter spanischer Flagge zu den Inselgewässern unter portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des ICES-Gebiets X und des Copace-Gebiets [34.2.0] für den Thunfischfang nicht aufrechterhält;

- die Durchführung von Artikel 13 Buchstabe b der angefochtenen Verordnung bis zum Erlass des Urteils des Gerichts in der Hauptsache oder bis auf weiteres auszusetzen, soweit dieser die Anwendung des Artikels 19a Absatz 3, der Artikel 19b, 19c, 19d und 19e der Verordnung Nr. 2847/93 für die Gewässer um die Azoren unter portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit beseitigt;

- hilfsweise, bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T37/04 oder bis auf weiteres eine einstweilige Anordnung zu treffen, die den Fang von Thunfisch durch Schiffe unter spanischer Flagge und den Fang von Grund- und Tiefseefischen durch Schiffe aus anderen Mitgliedstaaten als Portugal in den Gewässern der Azoren untersagt;

- jede andere unter den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt und angezeigt erscheinende Anordnung oder sonstige Maßnahme zu treffen;

- dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

43. Am 31. März 2004 hat der Rat zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen. Er beantragt in seiner Stellungnahme,

- den Antrag als unzulässig zurückzuweisen;

- hilfsweise, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen;

- der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.

44. Die Kommission und das Königreich Spanien haben mit Schriftsätzen, die am 30. März und 1. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, ihre Zulassung als Streithelfer in dem vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt.

45. Die Anträge auf Zulassung als Streithelfer sind den Parteien gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden.

46. Mit Schreiben vom 6. April 2004 haben die Antragstellerin und der Rat bestätigt, dass sie gegen die Anträge der Kommission und des Königreichs Spanien auf Zulassung als Streithelfer in dem vorliegenden Verfahren keine Einwände hätten.

47. Mit Beschluss vom 20. April 2004 hat der Präsident des Gerichts die Kommission und das Königreich Spanien in dem vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

48. Am 21. April 2004 haben die Kommission und das Königreich Spanien zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen. In ihren Stellungnahmen beantragen sie,

- den Antrag als unzulässig zurückzuweisen;

- hilfsweise, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen;

- der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.

49. Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben und beantragt, die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung als offensichtlich unzulässig abzuweisen und der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.

50. Am 27. April 2004 sind die Antragstellerin und die Kommission ersucht worden, jeweils bis zum 28. April 2004 einerseits alle Dokumente, die auf den Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Antragstellerin vom 12. Dezember 2003 und die späteren Zweitanträge eingegangen seien, und andererseits Fotokopien des Vorschlags der Kommission für eine Durchführungsverordnung gemäß Artikel 11 der angefochtenen Verordnung vorzulegen. Die Kommission hat die verlangten Dokumente am 27. April 2004 vorgelegt. Die Antragstellerin hat die verlangten Dokumente am 29. April 2004 vorgelegt, die sodann durch Beschluss vom 30. April 2004 als zu den Akten gereichte Schriftstücke anerkannt worden sind.

51. Mit gesondertem Schriftsatz, der am 30. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat beantragt, zwei Dokumente, die sich im Anhang der Stellungnahme des Königreichs Spanien vom 21. April 2003 befunden hätten und die eine Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates enthielten, aus den Akten des vorliegenden Verfahrens zu entfernen und sie nicht zu berücksichtigen. Das Königreich Spanien ist ersucht worden, in der für den 5. Mai 2004 angesetzten Sitzung zum Antrag des Rates Stellung zu nehmen.

52. Mit Anträgen, die am 29. bzw. 30. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben vier Organisationen, Seas at Risk, WWF - World Wide for Nature, vertreten durch Solicitor R. Buxton und Barrister D. Owen (im Folgenden: WWF), Porto de Abrigo - Organização de Produtores da Pesca CRL (im Folgenden: Porto de Abrigo) sowie GÊ-Questa - Associação de Defesa do Ambiente, vertreten durch Rechtsanwalt P. Linhares Dias (im Folgenden: GÊ-Questa), ihre Zulassung im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin beantragt.

53. Die vier Nebenintervenienten sind unbeschadet der Entscheidung über ihre Anträge aufgefordert worden, an der für den 5. Mai 2004 vorgesehenen Sitzung teilzunehmen und ihren Standpunkt vorzutragen.

54. Am 5. Mai 2004 haben die Antragstellerin, der Rat, die Kommission das Königreich Spanien sowie die Nebenintervenienten (WWF, Seas at Risk, Porto de Abrigo und GÊ-Questa) in der Sitzung ihre Standpunkte vorgetragen und die Fragen des Präsidenten des Gerichts beantwortet. Den Nebenintervenienten hat der Präsident zwar gestattet, ihre Standpunkte zu ihrem Antrag sowie zur Begründetheit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung vorzutragen, seine endgültige Entscheidung über ihren Antrag auf Zulassung als Streithelferinnen jedoch vorbehalten.

55. Da das Königreich Spanien in der Sitzung keine Einwände gegen den Antrag des Rates erhoben hat, die zwei Dokumente im Anhang der Stellungnahme des Königreichs Spanien vom 21. April 2004 aus den Akten zu entfernen und nicht zu berücksichtigen, hat der Präsident in der Sitzung beschlossen, diese beiden Dokumente aus den Akten zu entfernen.

56. Am 18. Juni 2004 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens und auf Zulassung des relevanten Teils des Berichts des Beratenden Ausschusses für Fischerei-Management (ACFM) des internationalen Rates für Meeresforschung (CIEM) vom Juni 2004 eingereicht. Der Präsident hat diesen Bericht zugelassen, und der Kanzler des Gerichts hat am 30. Juni 2004 je ein Exemplar dieses Berichts den anderen Beteiligten übersandt, um ihnen eine etwaige Stellungnahme zu ermöglichen. Am 6. Juli 2004 haben der Rat, die Kommission und das Königreich Spanien ihre Stellungnahmen eingereicht.

Rechtslage

A - Zu den Anträgen von WWF, Seas at Risk, Porto de Abrigo und GÊ-Questa auf Zulassung als Streithelferinnen

57. Wie vorstehend angegeben, haben WWF, Seas at Risk, Porto de Abrigo und GÊ-Questa gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Sat zung des Gerichtshofes ihre Zulassung als Streithelferinnen beantragt. Die anderen Beteiligten haben in der Sitzung nicht dazu Stellung genommen, dass diese Nebenintervenienten in dem vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen zugelassen werden wollen.

58. Gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 Absatz 1 der Satzung für das Gericht gilt, kann eine Person einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit beitreten, wenn sie ein berechtigtes Interesse an dessen Ausgang nachweist.

59. Zu diesem Punkt entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass unter dem Begriff des Interesses am Ausgang des Rechtsstreits ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen ist, wie über die Klageanträge entschieden wird. Es ist insbesondere zu prüfen, ob der Steller des Streithilfeantrags durch die angefochtene Maßnahme unmittelbar berührt wird und sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gewiss ist (vgl. Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 1999, II1797, Randnr. 14, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Juli 2000 in der Rechtssache T54/00 R, Federación de Pescadores de Guipúscoa u. a./Rat, Slg. 2000, II2875, Randnr. 15, und die dort zitierte Rechtsprechung). Vereinigungen können zum Schutz der Interessen ihrer Mitglieder in Verfahren zugelassen werden, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Interessen auswirken können (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 28. September 1998 in der Rechtssache C151/98 P, Pharos/Kommission, Slg. 1998, II5441, Randnr. 6, und die dort zitierte Rechtsprechung).

60. Porto de Abrigo ist eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung, in der Produzenten zusammengeschlossen sind. Nach ihrer Satzung ist ihr Hauptzweck die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, die in erster Linie im Bereich der Azoren tätige Fischer sind.

61. Es liegt auf der Hand, dass die angefochtene Verordnung, die insbesondere die Fischereitätigkeiten in den Gewässern der Azoren regelt, sowie jeder Beschluss zur Aussetzung ihrer Anwendung oder sonstige vorläufige Maßnahmen eine wesentliche und unmittelbare Auswirkung auf die Mitglieder von Porto de Abrigo hätten, deren Existenzmittel von diesen Fischereitätigkeiten abhängen. Es ist daher davon auszugehen, dass Porto de Abrigo ein unmittelbares und gewisses Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat.

62. Porto de Abrigo ist daher in diesem Verfahren entsprechend ihrem Antrag als Streithelferin zur Stützung der Anträge der Antragstellerin zuzulassen.

63. GÊ-Questa ist eine Vereinigung ohne Erwerbszweck zum Schutz der Umwelt, deren Hauptzweck der Schutz der Umwelt und deren Förderung sowie die Erkundung und der Erhalt des nationalen und kulturellen Erbes des Archipels der Azoren ist, zu dem die den Fischfang betreibende Bevölkerung und die marinen Ökosysteme dieses Archipels gehören.

64. Die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung hätte eine unmittelbare Auswirkung auf die Fischereitätigkeiten in den Gewässern der Azoren einschließlich der Verwendung von Fischereigeräten, die möglicherweise einen beträchtlichen Einfluss auf das Ökosystem der Gewässer der Azoren hätten, die das Haupttätigkeitsgebiet von GÊ-Questa darstellen. Es ist daher davon auszugehen, dass GÊ-Questa ein unmittelbares und gewisses Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat.

65. GÊ-Questa ist daher in diesem Verfahren entsprechend ihrem Antrag als Streithelferin zur Stützung der Anträge der Antragstellerin zuzulassen.

66. Seas at Risk ist nach ihrem Vorbringen eine unabhängige Vereinigung ohne Erwerbszweck zum Schutz der internationalen Umwelt mit Sitz in den Niederlanden. Ihr Zweck ist der Schutz und die Erhaltung der marinen Umwelt. Mit sechzehn Mitgliedsorganisationen in acht Mitgliedstaaten und in Norwegen ist Seas at Risk der größte europäische Verband, der in seinem Rahmen nichtstaatliche Umweltorganisationen vereint, die er auf europäischer Ebene bei der Kommission der OSPAR (Abkommen zum Schutz der marinen Umwelt des Nordostatlantiks), der Kommission für die Fischereien des Nordostatlantiks (CPANE), der internationalen Meeresorganisation und im Rahmen der Verfahren der Konferenz zum Schutz der Nordsee vertritt. Sie befasst sich ausschließlich mit Fragen der marinen Umwelt, und der räumliche Bereich ihrer Tätigkeiten erfasst den gesamten Nordostatlantik.

67. Die Ziele des WWF sind noch weiter gesteckt als die von Seas at Risk. Ihrem Antrag zufolge ist WWF eine der größten Umweltschutzorganisationen der Welt, die ungefähr 5 Millionen Anhänger zählt; ihr räumliches Tätigkeitsfeld umfasst 100 Länder. Ihre Aufgabe ist es, dem Abbau der natürlichen Umwelt des Planeten ein Ende zu machen. Sie beteiligt sich an einem Programm Meere in Gefahr, das die Ozeane in der ganzen Welt umfasst. WWF ist auch an einem Programm für den Nordostatlantik beteiligt, das sich mit der Förderung der bestandserhaltenden Fischerei und der Schaffung von Netzen geschützter Meeresgebiete innerhalb der OSPAR-Kommission und ihrer Mitgliedstaaten befasst.

68. In ihrem gemeinsamen Streithilfeantrag machen Seas at Risk und WWF ein unmittelbares und besonderes Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits geltend. Ihre Tätigkeiten seien auf die Tiefseefischerei, den Schutz der marinen Umwelt sowie auf den Schutz der marinen Lebensräume einschließlich der Unterwassergebirge ausgerichtet, und sie hätten im Lauf der letzten Jahre beträchtliche Mittel eingesetzt, um den Schutz der Fischbestände und -lebensräume zu fördern, die Gegenstand der mit der angefochtenen Verordnung geschaffenen Regelung seien. Seas at Risk und WWF bringen weiter vor, sie hätten sich an Lobbytätigkeiten beteiligt und Kontakte zu Regierungen und Gemeinschaftsorganen vor und nach dem Gesetzgebungsverfahren unterhalten, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt habe. Sie müssten auch deshalb als Streithelfer zugelassen werden, weil der Antrag auf einstweilige Anordnung wichtige Fragen aufwerfe, die für sie bezüglich des Ineinandergreifens der Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft und der GFP ein unmittelbares und besonderes Interesse begründeten. Die Mitglieder der beiden Organisationen dürften erwarten, dass sie vor den Gemeinschaftsgerichten unter Umständen wie den vorliegenden ihre Stimmen vernehmen ließen.

69. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Anders als bei den beiden Vereinigungen der Azoren ist die Tragweite der Interessen von Seas at Risk und WWF zu breit und zu allgemein, als dass sie durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens im Kern betroffen würden; sie ist daher als Grundlage für eine Zulassung von WWF und Seas at Risk als Streithelferinnen im vorliegenden Verfahren durch den Richter der einstweiligen Anordnung nicht geeignet.

70. Trotz ihres Sachverstands und ihres Engagements in Sachen der Umwelt decken nämlich die Zwecke und Tätigkeiten der beiden Organisationen weite geografische Gebiete ab und sind nicht ausschließlich oder in erster Linie auf die Gewässer der Azoren ausgerichtet. Die Antragstellerin begehrt aber die Aussetzung des teilweisen Vollzugs der angefochtenen Verordnung nur in Bezug auf diese Gewässer. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verordnung die Fischereitätigkeiten in den Gewässern der Azoren regelt und ihre Anwendung die Tätigkeiten von WWF und Seas at Risk nicht spürbar beeinträchtigen wird, die in der Durchführung wissenschaftlicher Forschungen über die Umwelt und der Lobbyaktivität in Sachen der Umwelt in einem breiteren Kontext bestehen. Die Mitglieder und Anhänger von Seas at Risk und WWF sind über die ganze Welt verstreut, und ihre Interessen, die im Schutz der Umwelt allgemein bestehen, sind noch weiter entfernt.

71. Folglich haben Seas at Risk und WWF das Vorliegen eines allgemeinen und gegenwärtigen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits und an der Unterstützung der Anträge der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht, so dass ihr Antrag auf Zulassung als Streithelferinnen zurückzuweisen ist.

B - Zum Antrag auf einstweilige Anordnung

1. Vorbringen der Beteiligten

a) Vorbringen der Antragstellerin

Zur Zulässigkeit

72. Die Antragstellerin macht geltend, dass sie gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG klagebefugt sei, weil die angefochtene Handlung zwar eine Verordnung des Rates sei, sie aber unmittelbar und individuell betreffe.

73. Zum Kriterium des unmittelbaren Interesses führt sie aus, dass die angefochtene Verordnung unmittelbar ihre Befugnis zur Gesetzgebung und Regelung der Fischereifragen in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern berühre. Die Wirkungen der angefochtenen Verordnung ergäben sich unmittelbar aus dieser selbst, weil die Mitgliedstaaten und insbesondere Portugal keinerlei Freiraum hätten, um diese Maßnahme durchzuführen.

74. Zum individuellen Interesse bringt die Antragstellerin zwei Hauptargumente vor. Erstens verfüge sie aufgrund des Vertrages und dessen Artikel 299 Absatz 2 EG über einen besonderen Schutz; ferner erkenne die angefochtene Verordnung ihre besondere Lage an und lege besondere Vorschriften für sie fest (Artikel 5 der angefochtenen Verordnung). Zweitens nehme die angefochtene Verordnung ihr die Befugnis zur Regelung der Fischerei in den Gewässern der Azoren.

Zum Fumus boni iuris

75. Die Antragstellerin trägt vor, ihre Klage gegen die angefochtene Verordnung, die auf sechs unterschiedliche Klagegründe gestützt werde, sei tatsächlich begründet.

76. Erstens verstoße die angefochtene Verordnung gegen Umweltrecht, insbesondere gegen Artikel 6 EG und Artikel 174 Absätze 1 bis 3 EG, sowie gegen die Grundverordnung, da sie wichtige Umweltgrundsätze unbeachtet lasse, die bei einer Regelung im Bereich der GFP unabdingbar seien, nämlich die Grundsätze der Nachhaltigkeit, der Vorsorge, der Vorbeugung, der Bekämpfung am Ursprung und der Verursacherhaftung. Alle genannten Grundsätze seien verletzt worden, weil die angefochtene Verordnung zu einer Intensivierung des Fischereiaufwands, einer Beeinträchtigung der marinen Umwelt und zur Erschöpfung der Fischbestände führe.

77. Die angefochtene Verordnung führe insbesondere zu folgenden Auswirkungen. Mit der Aufhebung der Verordnungen von 1995, die den Zugang ausländischer Schiffe zu den Gewässern der Azoren beschränkt hätten und dort im Kern den Einsatz von Schleppgeräten untersagt hätten, werde die angefochtene Verordnung zu einer spürbaren Zunahme des Fischereiaufwands der Industrieflotte anderer Mitgliedstaaten führen. Aus diesem Grund schlössen die Artikel 3 und 11 der angefochtenen Verordnung aus der Definition der betroffenen Fischereien jegliche Erwähnung von Schleppgeräten aus und erlaubten damit mittelbar deren Einsatz. Außerdem schlössen diese Vorschriften die entsprechenden Arten aus, die in Anhang I der Verordnung Nr. 2347/2002 genannt seien, der für eine Reihe von Tiefseefischarten den Fischereiaufwand beschränkt habe. Außerdem hebe Artikel 15 der angefochtenen Verordnung die Verordnungen von 1995 bereits auf, bevor die Durchführungsverordnung zur Beschränkung des Fischereiaufwands in Kraft getreten sei. Artikel 5 schaffe ein Schutzgebiet von 100 Seemeilen; er regele mithin nicht das Gebiet zwischen 100 und 200 Seemeilen und erlaube ausländischen Schiffen, dort sämtliche Fischarten, darunter Tiefseefischbestände und Thunfisch, zu fangen. Schließlich beseitige Artikel 13 der angefochtenen Verordnung das Meldungssystem, was der Antragstellerin wesentliche Informationen vorenthalte, die es ihr ermöglichen würden, die Fischereitätigkeiten in den unter ihrer Gerichtsbarkeit stehenden Gewässern wirksamer zu kontrollieren.

78. Angesichts all dieser Wirkungen liege eine Verletzung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit vor, der in Artikel 6 EG und Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung genannt sei. Der (in Artikel 6 EG und in Artikel 174 Absatz 2 EG sowie Artikel 2 der Grundverordnung verankerte) Grundsatz der Vorsorge sei ebenfalls verletzt, weil der Rat keine wissenschaftlichen Belege berücksichtigt habe und die angefochtene Verordnung eine intensive Befischung in den betreffenden Gebieten mit sich bringen und der Antragstellerin unerlässliche wissenschaftliche Informationen vorenthalten werde, die sie bei späteren vorbeugenden Maßnahmen verwenden könne. Der Grundsatz der Vorbeugung (Artikel 174 Absatz 2 EG und Artikel 7, 8 und 26 der Grundverordnung) sei verletzt, weil der Rat bei Erlass der angefochtenen Verordnung die schwere Bedrohung der Umwelt nicht berücksichtigt habe. Der Grundsatz der Bekämpfung am Ursprung sei verletzt, weil die angefochtene Verordnung den örtlichen Behörden, die die Gewässer der Azoren am besten kennten, ihre Befugnisse zur Lösung der ökologischen Fragen der Gewässer der Azoren nehme. Schließlich sei der Grundsatz der Verursacherhaftung verletzt worden, weil die angefochtene Verordnung der Industrieflotte gestatte, der Umwelt Schaden zuzufügen, ohne ihn wieder gutzumachen.

79. Die Antragstellerin trägt zweitens vor, dass die angefochtene Verordnung mit den Vorschriften des primären und des sekundären Rechts zum Schutz der Azoren unvereinbar sei. Insbesondere verletze die angefochtene Verordnung Artikel 158 EG und Artikel 299 Absatz 2 EG, weil sie entgegen der Zweckbestimmung dieser Vorschriften die Azoren nicht beschütze. Durch Beschädigung der Umwelt der Azoren und Erschöpfung der Fischbestände der Azoren werde die angefochtene Verordnung dem lokalen Fischereisektor schaden und die Abstände zwischen den Azoren und dem kontinentalen Europa anwachsen lassen.

80. Drittens verletze die angefochtene Verordnung, da sie die örtlichen Fischer nicht schütze, den Grundsatz der relativen Stabilität, wie er in der Verordnung Nr. 2371/2002 verankert sei (Begründungserwägungen 16, 17 und 18 sowie Artikel 20 der Grundverordnung).

81. Viertens habe der Rat beim Erlass der angefochtenen Verordnung gegen eine wesentliche Formvorschrift verstoßen, weil er das Europäische Parlament trotz eines entsprechenden ausdrücklichen Wunsches in der Entschließung des Parlaments und trotz wichtiger Änderungen in der endgültigen Fassung der angefochtenen Verordnung, insbesondere der Einfügung des Artikels 299 Absatz 2 als Rechtsgrundlage, der Verkürzung des Schutzgebiets um die Azoren um 100 Seemeilen, des Wegfalls des Meldungssystems und der Herausnahme der Tiefseearten aus dem Anwendungsbereich der Bewirtschaftung des Höchstfischereiaufwands, nicht erneut konsultiert habe.

82. Fünftens habe der Rat gegen Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung verstoßen, weil er verfügbare wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Stellungnahmen, insbesondere die des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Ausschusses für Fischerei (STECF) nicht berücksichtigt und keine Folgenuntersuchung vorgenommen habe. Das ergebe sich deutlich aus den Antworten der Kommission und des Rates auf die von ihr eingereichten Anträge auf Zugang zu Dokumenten.

83. Sechstens habe der Rat gegen Artikel 253 EG verstoßen, weil er in der angefochtenen Verordnung keine angemessene Begründung geliefert habe. Insbesondere werde die angefochtene Verordnung Ergebnisse zeitigen, die den in den Begründungserwägungen 3 und 6 dargelegten, nämlich dem Schutz der Gewässer der Azoren, entgegengesetzt seien. Weder die Änderung im Vergleich zur vorherigen Regelung noch die Aufhebung der Verordnungen von 1995 seien begründet worden.

84. Schließlich beruft sich die Antragstellerin auf eine Reihe ergänzender Argumente aus ihrer Klageschrift, wonach die angefochtene Verordnung gegen die Verordnung Nr. 1275/94, grundlegende Prinzipien des Gemeinschaftsrechts und das Seevölkerrecht verstoße. Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin mit Ausnahme dieser Bezugnahme auf die Klage in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung keine Angaben zu diesen Klagegründen macht.

Zur Dringlichkeit

85. Die Antragstellerin macht geltend, dass vorläufige Maßnahmen erforderlich seien, weil ohne die beantragten einstweiligen Maßnahmen die marine Umwelt, die Fischbestände und die örtliche Wirtschaft einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erlitten. Ohne solche Maßnahmen werde die Antragstellerin um einen vollen und wirksamen Rechtsschutz gebracht.

86. Zur marinen Umwelt führt die Antragstellerin aus, dass die abträglichen Wirkungen der angefochtenen Verordnung spätestens am 1. August 2004 einsetzten, zu welchem Zeitpunkt die Verordnungen von 1995 formell gemäß Artikel 15 der angefochtenen Verordnung außer Kraft treten würden. Die Erlaubnis für ausländische Schiffe, Tiefseefisch in den Gewässern der Azoren zu fangen, werde erstmals den Einsatz schadenstiftender Geräte und Methoden mit sich bringen wie den Grundschleppnetzfang, den Schleppnetzfang ohne Berührung des Meeresgrundes, den Fang mit dem Grundmaschennetz und die intensive Langleinenfischerei, die viel zu viel Fische aufbrächten, alle Arten ohne Unterschied fingen und das Problem des so genannten Phantomfischens (mit erschwerten Auswirkungen in Tiefseegebieten) mit sich brächten (bei dem verlorene Geräte weiterhin und auf lange Zeit Schäden verursachten). Alle diese Methoden führten zu bedeutenden Nebenschäden durch Zerstörung des Meeresbodens, der Klippen und der Korallen. Möglicherweise könne der Vorschlag der Kommission zum Schleppnetzfang nicht rechtzeitig verabschiedet werden, und selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei er unzureichend, weil er nicht den Einsatz anderer Methoden des industriellen, intensiven und schadenstiftenden Fischfangs untersage.

87. Zu den Fischbeständen vertritt die Antragstellerin ebenfalls die Auffassung, dass die abträglichen Wirkungen der angefochtenen Verordnung spätestens am 1. August 2004 einsetzten. Zahlreiche ausländische (spanische) Schiffe hätten aufgrund der Erklärungen der Kommission und des spanischen Landwirtschaftsministeriums, dass die angefochtene Verordnung bereits in Kraft sei, schon mit dem intensiven Fischfang in den Gewässern der Azoren begonnen. Erstens werde die in Artikel 11 der angefochtenen Verordnung vorgesehene Durchführungsverordnung zur Festlegung des Höchstfischereiaufwands nicht rechtzeitig erlassen werden und deshalb für lange Zeit ein rechtsfreier Raum entstehen. Zweitens würden die in der angefochtenen Verordnung angekündigten intensiven Fangmethoden zur Erschöpfung der Fischbestände führen. Zum Beispiel verwendeten die spanischen Schiffe Langleinen mit bis zu zwölfmal mehr Fanghaken (24 000 Haken) als die von den Schiffen der Azoren eingesetzten (2 000 Haken). Außerdem wiesen die spanischen Schiffe höhere Unabhängigkeit und Ladekapazität auf und könnten daher wesentlich länger als die Schiffe der Azoren intensiv Fischfang betreiben. Wegen der schnellen Rentabilität der Fischereien in bisher nicht befischten Tiefseebereichen werde eine große Anzahl von Schiffen in den Gewässern der Azoren Fischfang betreiben. Das werde das ohnehin fragile ökologische Gleichgewicht, das bereits in der Nähe nicht dauerhafter Niveaus liege, verändern und einen Zusammenbruch boom and bust sowie die schnelle und irreparable Erschöpfung der Fischbestände herbeiführen. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die Besonderheit der Tiefseefische (schwache Fruchtbarkeit, verspätete Reife und Langlebigkeit) ihre Erneuerung ausgesprochen langsam gestalte.

88. Zur Fischfangindustrie auf den Azoren führt die Antragstellerin aus, dass der Rückgang der Fischbestände zu einem Zusammenbruch der örtlichen Tätigkeit führen werde, die in besonderem Maße von der Fischerei, insbesondere von der Tiefseefischerei (59 % der Fänge auf den Azoren), abhängig sei. Von den Fängen auf den Azoren stammten 31 % von den Fischbänken innerhalb des liberalisierten Gebietes zwischen 100 und 200 Seemeilen. Nahezu 12 % der arbeitenden Bevölkerung der Azoren übten Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Fischerei aus.

89. Einzuräumen sei, dass sich nicht voraussagen lasse, wann die Schäden irreparabel würden; die Antragstellerin glaube aber, dass die Wirkungen innerhalb einer einzigen Fischereisaison spürbar würden. Die Antragstellerin ersucht jedenfalls das Gericht, dem Grundsatz der Vorsorge zu folgen und die beantragten vorläufigen Maßnahmen anzuordnen, um solche Auswirkungen zu vermeiden, auch wenn bezüglich des Zeitpunkts der eintretenden Schäden eine mathematische Sicherheit fehle.

Zur Interessenabwägung

90. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Abwägung der Interessen eindeutig zugunsten der Anordnung der vorläufigen Maßnahmen ausfalle, da, falls diese Maßnahmen angeordnet würden, die Fischbestände und das marine Umweltsystem bis zum Urteil in der Hauptsache geschützt seien, ohne dass irgendjemand benachteiligt oder dem Ausgang der Hauptsache vorgegriffen würde. Wenn der Rat obsiege, seien die Interessen der Fischereiflotten der anderen Mitgliedstaaten, insbesondere des Königreichs Spanien, gewahrt worden, falls die Antragstellerin obsiege, hingegen deren Interessen.

b) Vorbringen von Porto de Abrigo und von GÊ-Questa

91. Porto de Abrigo und GÊ-Questa unterstützen das Vorbringern der Antragstellerin, wonach es die angefochtene Verordnung insbesondere den spanischen Schiffen erlauben wird, in den Gewässern der Azoren einen intensiven Fischfang zu betreiben, da sie im Vergleich zu den Schiffen der Azoren, die wiederverwendbare Fanggeräte benutzten, eine weitaus höhere Kapazität aufwiesen, in weitaus größeren Bereichen (50/60 Seemeilen statt 30 Seemeilen) verankerte Langleinen einsetzten und für wesentlich längere Zeiten auf See blieben (60 Tage statt der üblichen einen Woche des Azorenschiffs). Bereits jetzt fischten im Monat durchschnittlich 58 spanische Schiffe in den Gewässern der Azoren, während sich ihre Gesamtzahl bisher üblicherweise auf vier belaufen habe. Diese intensive Befischung werde die Fischbestände in dem Gebiet zwischen 100 und 200 Seemeilen vollkommen zerstören, ja auch die in dem Gebiet zwischen 0 und 100 Seemeilen wegen des so genannten Ansaugeffekts (die Fische würden von den Fischbänken jenseits der 100-Seemeilen-Linie verdrängt). Die Dezimierung der Fischbestände werde erhebliche Umweltschäden verursachen und den Zusammenbruch der örtlichen Fischerei herbeiführen.

c) Vorbringen des Rates, der Kommission und des Königreichs Spanien

92. Der Rat trägt zunächst mit Unterstützung der Kommission und des Königreichs Spanien vor, dass der vorliegende Antrag wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage ebenfalls offensichtlich unzulässig sei.

93. Der Rat macht insoweit geltend, dass die angefochtene Verordnung eine Maßnahme von allgemeiner Bedeutung und keine verdeckte Entscheidung sei und somit nicht von der Antragstellerin angefochten werden könne. Zweitens sei die Antragstellerin jedenfalls nicht individuell betroffen. Ihr allgemeines Interesse am wirtschaftlichen Wohlergehen der Fischerei in ihrer Region sei nicht ausreichend, um das maßgebende Kriterium dafür zu erfüllen, dass natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage erheben könnten; nach diesem Kriterium müsse die angefochtene Handlung sie in ihrer Rechtsstellung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betreffen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebe und sie in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten einer Entscheidung. Die Antragstellerin habe nicht belegt, wieso die angefochtene Verordnung ihre Wirtschaft in anderer Weise berühre als andere Regionen einschließlich der übrigen äußersten Randgebiete. Drittens könne es der Antragstellerin keine Klagebefugnis verleihen, dass die Azoren in Artikel 299 Absatz 2 EG genannt seien. Eine andere Auslegung würde den äußersten Randregionen im Widerspruch zu dem durch den EG-Vertrag geschaffenen System des gerichtlichen Rechtsschutzes einen bevorzugten Zugang zum Gericht verschaffen. Schließlich begründe eine Beeinträchtigung der gesetz- und verordnungsgebenden Gewalt der Antragstellerin kein individuelles oder unmittelbares Interesse, es handele sich vielmehr um eine unvermeidbare Wirkung aller Regelungen von allgemeiner Tragweite.

94. Der Rat macht mit Unterstützung der Kommission und des Königreichs Spanien ferner geltend, dass der Antrag jedenfalls nicht begründet sei, weil die Antragstellerin keinen Fumus boni iuris dargetan habe.

95. Erstens bringt der Rat unter Hinweis auf den weiten Ermessensspielraum des Gemeinschaftsgesetzgebers in diesem Bereich vor, dass die Umweltbestimmungen nicht anwendbar seien, da Rechtsgrundlagen der angefochtenen Verordnung die Artikel 37 EG und 299 Absatz 2 EG seien.

96. Zweitens verstoße die angefochtene Verordnung jedenfalls nicht gegen Bestimmungen des Umweltrechts (Artikel 6 EG und 174 EG sowie die Grundsätze des Umweltrechts), weil die mit der besagten Verordnung geschaffene Regelung der Umwelt oder den Fischbeständen keinen Schaden zufügen werde. Nach seiner Auffassung bringe nämlich die angefochtene Verordnung mehrere Interessen, darunter den Schutz der Umwelt, die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände und den Schutz des Fischereisektors der Azoren, zum Ausgleich, wobei zugleich der in Artikel 12 EG verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit Berücksichtigung finde.

97. Der Rat macht ferner mit Unterstützung der Kommission und des Königreichs Spanien geltend, dass die angefochtene Verordnung die Umweltbedenken berücksichtige, indem sie den Fischereiaufwand auf der Grundlage bisheriger Durchschnittswerte begrenze, und dass sie im Rahmen anderer zur GFP gehörender Maßnahmen (wie den Verordnungen Nrn. 2340/2002 und 2347/2002 sowie der Durchführungsverordnung, die alsbald gemäß Artikel 11 der angefochtenen Verordnung erlassen werde) betrachtet werden müsse, die insgesamt im Umweltbereich einen angemessenen Schutz für alle Tiefseefischarten böten. Es sei nicht erwiesen, dass die Abschaffung des so genannten Meldungssystems irgendwelche Umwelt- oder sonstige Probleme verursacht habe. Ebenso wenig sei erwiesen, dass irgendwelche Probleme für Thunfischarten entstanden seien, die als Wanderfische ordnungsgemäß durch die internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischarten des Atlantik (CICTA) sowie durch die TAC und die Quoten entsprechend dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht geschützt seien.

98. Drittens machen Rat und Kommission unter Hinweis auf den breiten Ermessensspielraum des Rates im Rahmen dieser komplexen wirtschaftlichen Fragen geltend, dass die angefochtene Verordnung nicht gegen Artikel 299 Absatz 2 EG und Artikel 158 EG verstoße, weil sie der Industrie der Azoren durch die Einrichtung eines Schutzgebiets von 100 Seemeilen einen angemessenen und den Verhältnissen entsprechenden Schutz biete.

99. Viertens werde die relative Stabilität auch dadurch gewährleistet, dass die angefochtene Verordnung den Fischereiaufwand anhand bisheriger Durchschnittswerte begrenze. Die Kommission verweist insoweit ferner darauf, dass der Grundsatz der relativen Stabilität jedenfalls nur für die Festlegung der TAC und nicht im Rahmen einer Begrenzung des Fischereiaufwands maßgebend sei, wie er in der angefochtenen Verordnung geregelt sei.

100. Schließlich legt der Rat mit Unterstützung der Kommission und des Königreichs Spanien dar, dass er keine wesentliche Formvorschrift verletzt habe. Er habe das Parlament nicht erneut konsultieren müssen, da die vorgenommenen Änderungen den Aufbau der Verordnung insgesamt nicht verändert hätten. Die angefochtene Verordnung sei ordnungsgemäß begründet, wie sich aus ihren Begründungserwägungen ergebe. Ferner seien wissenschaftliche Beweise wie insbesondere die Berichte des CSTEP und des CIEM berücksichtigt worden.

101. Zur Dringlichkeit weisen Rat, Kommission und das Königreich Spanien darauf hin, dass das Ausbleiben vorläufiger Maßnahmen keinen schweren und irreparablen Schaden verursachen werde und somit das Merkmal der Dringlichkeit nicht erfüllt sei.

102. Der Rat macht erstens geltend, dass die angefochtene Verordnung keinen unbegrenzten Fischereiaufwand bringen, sondern diesen Aufwand auf der Grundlage bisheriger Durchschnittswerte begrenzen werde. Die angefochtene Verordnung und die Verordnungen von 2002 böten ausreichenden Schutz für die Fischbestände und die Umwelt. Zweitens seien vorläufige Maßnahmen nicht erforderlich, weil es andere geeignetere Möglichkeiten gebe, die gegebenenfalls zum Schutz der Umwelt und der Fischbestände genutzt werden könnten, wie etwa die Maßnahmen nach den Artikeln 7 und 8 der Grundverordnung, die die Antragstellerin nicht genutzt habe. Der Antrag auf einstweilige Anordnung sei verfrüht, weil die Kommission zu den beiden Fragen, bei denen die Antragstellerin irreparable Schäden behaupte (Umweltschäden wegen des Grundschleppnetzfangs und der Dezimierung der Fischbestände), Vorschläge vorgelegt habe, um alle festgestellten Probleme zu bewältigen. Auf jeden Fall schützten die angefochtene Verordnung und die Verordnungen von 2002 die Fischbestände wegen der Begrenzung des Fischereiaufwands ordnungsgemäß. Schließlich weist der Rat darauf hin, dass die Antragstellerin bezüglich der Thunfischarten keine Dringlichkeit glaubhaft gemacht habe. Das Königreich Spanien tritt dem bei und verweist darauf, dass die Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Gebieten wegen der ausgeprägten Wanderfreudigkeit des Thunfischs zu nichts führe, aber eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstelle.

103. Schließlich machen Rat, Kommission und das Königreich Spanien geltend, dass die Abwägung der Interessen für eine Zurückweisung des Antrags spreche. Erstens bedeuteten die von der Antragstellerin beantragten Maßnahmen einen geringeren und nicht einen größeren Schutz der Umwelt. Zweitens verlängere eine Aussetzung des Vollzugs die Rechtsunsicherheit bezüglich der Geltung der Verordnungen von 1995. Schließlich benachteilige eine Aussetzung des Vollzugs Tausende von Fischern und Hunderte von Schiffen in einem großen Gebiet des Nordostatlantiks. Folglich könnten unter diesen Umständen nur zwingende Gründe den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen.

2. Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

104. Gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass einstweilige Anordnungen abzulehnen sind, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I4971, Randnr. 30). Das Gericht wägt auch gegebenenfalls die widerstreitenden Interessen gegeneinander ab (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I1461, Randnr. 73). Die beantragte Maßnahme muss außerdem vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreift und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidungen nicht im Voraus neutralisiert (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I2165, Randnr. 22).

105. Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der Richter der einstweiligen Anordnung über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Urteil Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 23).

106. Im Licht dieser Grundsätze ist folglich der Antrag auf einstweilige Anordnung zu prüfen.

a) Zur Zulässigkeit

107. Zunächst ist zu prüfen, ob der Antrag auf einstweilige Anordnung, wie es Rat, Kommission und das Königreich Spanien vertreten, wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage als unzulässig zurückzuweisen ist.

108. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach ständiger Rechtsprechung die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu prüfen ist, um nicht der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, dass jedoch der Antragsteller, damit der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Handlung für zulässig erklärt werden kann, die Zulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, glaubhaft machen muss; nur so lässt sich nämlich verhindern, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken könnte, deren Nichtigerklärung der Gerichtshof später ablehnt, weil er die Klage im Verfahren zur Hauptsache für unzulässig erklärt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C329/99 P[R], Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I8343, Randnr. 89).

109. Eine solche Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung notwendigerweise summarisch (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C300/00 P[R], Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, I8797, Randnr. 35).

110. Im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung kann nämlich die Zulässigkeit der Klage nur summarisch geprüft werden, da es hier um die Prüfung geht, ob der Antragsteller ausreichende Umstände anführt, die den Schluss zulassen, dass die Zulässigkeit der Klage nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann. Der Richter der einstweiligen Anordnung darf den Antrag nur dann für unzulässig erklären, wenn die Zulässigkeit der Klage völlig ausgeschlossen ist. Anderenfalls würde es der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorgreifen, wenn im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit entschieden würde, falls diese nicht dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T342/00 R, Petrolessence und SG2R/Kommission, Slg. 2001, II67, Randnr. 17, und vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T195/01 R und T207/01 R, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II3915, Randnr. 47).

111. Es ist folglich zu prüfen, ob die Antragstellerin glaubhaft macht, dass sie zumindest dem ersten Anschein nach befugt ist, gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu klagen.

112. Da die autonome Region der Azoren Rechtspersönlichkeit nach portugiesischem Recht aufweist, kann sie grundsätzlich Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG erheben, nach dem jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C452/98, Nederlandse Antillen/Kommission, Slg. 2001, I8973, Randnr. 51, nachstehend: Urteil Nederlandse Antillen I).

113. Wie der Rat richtig bemerkt, ist die angefochtene Verordnung eine normative Maßnahme und keine verdeckte Entscheidung. Sie regelt die Fischereitätigkeiten in Bezug auf Tiefseefischbestände in einem großen Gebiet des Nordostantlantiks, das als Westgewässer bekannt ist, und gilt ohne Unterschied für alle Fischer, die diesen Tätigkeiten in diesem Gebiet nachgehen wollen. Darüber hinaus gilt die angefochtene Verordnung, obwohl die Azoren in der Begründungserwägung 6 und in Artikel 5 ausdrücklich genannt sind, ohne Unterschied für alle Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 EG, d. h. die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.

114. Es stellt keinen Unzulässigkeitsgrund für die Anfechtung der angefochtenen Verordnung durch eine natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG dar, dass es sich um eine normative Maßnahme handelt. Nach ständiger Rechtsprechung schließt der Umstand, dass eine Maßnahme normativen Charakter hat, nicht aus, dass sie einige natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteil Nederlandse Antillen I, Randnr. 51, und Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I1853, Randnr. 19).

115. Es ist daher zu untersuchen, ob bei summarischer Prüfung die autonome Region der Azoren als von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden kann.

116. Was das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit angeht, so entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Kläger nur dann im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG unmittelbar betroffen ist, wenn sich die angefochtene Handlung der Gemeinschaft auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und wenn ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T198/95, T171/96, T230/97, T174/98 und T225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II1975, Randnr. 96). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar ist und unmittelbare Wirkungen zeitigen wird, ohne dass alle Mitgliedstaaten ergänzende Vorschriften erlassen müssten. Die angefochtene Verordnung wird wesentliche und unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Antragstellerin haben, weil dieser ihre Gesetzgebungsbefugnisse bezüglich des Gebietes zwischen 100 und 200 Seemeilen genommen werden und weil die Fischereitätigkeiten, die ihr zufolge einen wichtigen Teil ihrer Wirtschaft darstellen, durch die angefochtene Verordnung beeinträchtigt werden. Daraus lässt sich schließen, dass die Antragstellerin zumindest dem ersten Anschein nach glaubhaft gemacht hat, dass die angefochtene Verordnung sie unmittelbar betrifft.

117. Bezüglich der individuellen Betroffenheit ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme normativen Charakters wie eine Verordnung natürliche oder juristische Personen nur dann individuell betreffen kann, wenn diese in ihrer Rechtsstellung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (Urteile des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I8949, Randnr. 49, vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I6677, Randnr. 36, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C142/00 P, Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I3483, Randnr. 65, nachstehend: Urteil Nederlandse Antillen II, sowie Urteil Nederlandse Antillen I, Randnr. 60).

118. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das allgemeine Interesse, das eine Region wie die autonome Region der Azoren als die für die in ihrem Gebiet auftretenden Wirtschaftsfragen und insbesondere für die Fischerei zuständige Einheit an einem für den Wohlstand dieses Gebietes günstigen Ergebnis haben kann, für sich genommen nicht ausreicht, um sie als im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG betroffen anzusehen (Urteil Nederlandse Antillen II, Randnr. 69).

119. Außerdem reicht es zur Glaubhaftmachung der individuellen Betroffenheit nicht aus, dass die Antragstellerin einen besonderen Schutz nach dem Vertrag genießt (Artikel 299 Absatz 2 EG) oder dass die angefochtene Verordnung sie in der sechsten Begründungserwägung und in Artikel 5 ausdrücklich und namentlich anführt oder der Rat beim Erlass der angefochtenen Verordnung die Lage der Antragstellerin zu berücksichtigen hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Nederlandse Antillen II, Randnrn. 74 bis 76). Anderenfalls würden den in Artikel 299 Absatz 2 EG genannten äußersten Randgebieten, wie der Rat zu Recht unterstreicht, Klagebefugnisse wie den Mitgliedstaaten erwachsen. Ein solches Ergebnis würde indessen Artikel 230 EG widersprechen, der regionale Einheiten nicht analog unter gleichen Umständen wie die Mitgliedstaaten zur Klageerhebung ermächtigt (vgl. in entsprechendem Sinne Urteil Nederlandse Antillen I, Randnr. 50 und die angeführte Rechtsprechung).

120. Mithin muss die Antragstellerin anhand des Sachverhalts glaubhaft machen, dass sie durch die angefochtene Verordnung aufgrund von Umständen betroffen wird, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen, darunter nach den Umständen des vorliegenden Falles die anderen äußersten Randgebiete, herausheben (vgl. in entsprechendem Sinne Urteil Nederlandse Antillen I, Randnr. 72).

121. Obwohl die Antragstellerin sich nicht bemüht, eindeutig die Art und Weise glaubhaft zu machen, in der die angefochtene Verordnung sie anders als die anderen äußersten Randgebiete betrifft und sie aus dem Kreis aller übrigen Personen so heraushebt, dass sie individuell betroffen wäre, macht sie doch bestimmte Punkte glaubhaft, auf deren Grundlage sich nicht völlig ausschließen lässt, dass sie sich in einer Lage befindet, die sie in dieser Weise heraushebt.

122. Erstens werden die Zuständigkeiten der Antragstellerin in beträchtlichem Ausmaß unmittelbar durch die angefochtene Verordnung berührt, weil diese ihr die Befugnis zur Regelung der Fischereitätigkeiten in dem Gebiet zwischen 100 und 200 Seemeilen nimmt. Bei einer solchen Auswirkung auf die Zuständigkeiten einer Region kann davon ausgegangen werden, dass die betreffende Region im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T132/ 96 und T143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II3663, Randnr. 84 und die dort zitierte Rechtsprechung, insbesondere Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T288/97, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, Slg. 1999, II1871, Randnrn. 31 und 32).

123. Zweitens ist die Lage der Azoren insoweit besonders geartet, als ihr marines Ökosystem durch ein bedeutendes Vorkommen von Tiefseegräben, die örtliche Gezeiten und das Aufsteigen von kalten Tiefwassern (upwellings) mit sich bringen, durch das Vorkommen von hydrothermalen Kaminfeldern und natürlichen Warmwasserquellen, das Fehlen eines Kontinentalsockels und eine starke Abhängigkeit von der Tiefseefischerei gekennzeichnet ist. Nach Darlegung der Antragstellerin hängen mehr als 12 % der arbeitenden Bevölkerung der Azoren von Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Fischfang ab, und die Tiefseefischerei stellt auf den Azoren wertmäßig nahezu 60 % aller dort getätigten Fänge dar. In der Sitzung hat die Antragstellerin dargelegt, dass die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Fischerei 5 % ihres Bruttoinlandsprodukts darstellten, die nicht als unbeträchtlich gelten könnten (Schlussanträge von Generalanwalt Léger zu den Urteilen des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in den Rechtssachen C301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I8853, I8858, und Nederlandse Antillen I, Slg. 2001, I8975, Nr. 95, in denen er zu dem Ergebnis kommt, dass ein Sektor, der nur mit 0,9 % zum Bruttosozialprodukt der Niederländischen Antillen beitrage, nicht ausreiche, um für diese Region typische besondere Eigenschaften zu belegen, dass er aber zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, wenn der vom streitigen Rechtsakt betroffene Wirtschaftszweig einen wesentlich höheren Beitrag zum Bruttoinlandsprodukt [der ÜLG] leisten würde).

124. Auf der Grundlage dieser Glaubhaftmachung durch die Antragstellerin gelangt der Richter der einstweiligen Anordnung zu der Auffassung, dass zwar ernsthafte Zweifel bestehen, ob die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass die angefochtene Verordnung sie anders als andere äußerste Randgebiete berührt, dass jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass der Antragstellerin in der Hauptsache der Nachweis gelingen kann, dass die angefochtene Verordnung sie individuell betrifft.

125. Demgemäß kann der Antrag auf einstweilige Anordnung, da die Zulässigkeit der Klage in der Hauptsache gegenwärtig nicht völlig ausgeschlossen werden kann, nicht lediglich aus Gründen der Unzulässigkeit zurückgewiesen werden.

b) Zum Fumus boni iuris, zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung

126. Bei der Würdigung, ob die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass sie die erforderlichen kumulativen Voraussetzungen für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen, d. h. die Erfordernisse des Fumus boni iuris und der Dringlichkeit, erfüllt, ist es wichtig, vorab die Rechtsnatur der beantragten einstweiligen Anordnungen zu prüfen und die Interessenabwägung vorzunehmen, indem die Auswirkungen gegeneinander abgewogen werden, die eine einstweilige Anordnung der beantragten Maßnahmen auf die Antragstellerin, den Antragsgegner, die Streithelfer, die Gemeinschaftsrechtsordnung und Dritte hätte.

Interessenabwägung - Wirkungen der beantragten einstweiligen Anordnung

127. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Natur bestimmter beantragter einstweiliger Anordnungen im Hinblick auf das Hauptziel, das sie erreichen sollen, nämlich den Schutz des marinen Ökosystems der Azoren und des Fischbestands, ungeeignet und unverhältnismäßig erscheinen. Insoweit bedarf es einer Prüfung der Wirkungen, die jede der beantragten einstweiligen Anordnungen hätte.

128. Die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 3 der angefochtenen Verordnung hätte Auswirkungen von beträchtlichem Umfang, da sie die Mitgliedstaaten von der Pflicht entbände, den Fischereiaufwand auf der Grundlage bisheriger Durchschnittswerte zu ermitteln und zuzuweisen. Wegen ihrer Natur scheint eine solche Aussetzung des Vollzugs nicht geeignet und noch weniger verhältnismäßig, um das von der Antragstellerin angestrebte Ziel, nämlich den Schutz des marinen Ökosystems und die Erhaltung der Fischbestände, zu erreichen. Die Aussetzung des Vollzugs dieser Vorschrift entspräche, soweit sie die Fischereigeräte von der Festlegung der entsprechenden Fischereien ausschließen würde, nicht der Pflicht der Gemeinschaftsorgane, die Fischereien anhand der Fischereigeräte festzulegen, noch führte sie zu einem Verbot der Benutzung bestimmter Fischereigeräte. Ebenso würde die Aussetzung des Vollzugs dieser Vorschrift, soweit sie die von der Verordnung Nr. 2347/2002 erfassten Fischarten, auf die diese frühere und von der Klage nicht betroffene Verordnung Anwendung findet, aus ihrem Tatbestand ausschließt, zu einer Kumulierung der Regelungen führen und hätte nicht notwendig die Folge, dass diese Arten besser geschützt würden.

129. Die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 5 der angefochtenen Verordnung würde im Kern den Schutz beseitigen, den das Gebiet bis zu 100 Seemeilen um die Azoren genießt, und dies dürfte dem von der Antragstellerin angestrebten Ziel widersprechen. Artikel 5 schafft ein Schutzgebiet von 100 Seemeilen für alle Arten einschließlich Thunfisch und Tiefseearten. Da gefordert wird, dass die spanischen Thunfischfänger aus dem Gebiet zwischen 0 und 200 Seemeilen ausgeschlossen bleiben, würde mithin eine Aussetzung des Vollzugs des Artikels 5 der angefochtenen Verordnung diese Wirkung nicht auslösen.

130. Die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 11 der angefochtenen Verordnung würde Rat und Kommission daran hindern, die Durchführungsverordnung zur Festlegung des jährlichen Höchstfischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat und für jede der in den Artikeln 3 und 6 festgelegten Gebiete und Fischereien zu erlassen. Eine solche Maßnahme würde nicht dazu beitragen, die Umwelt zu schützen und die Fischbestände in den Gewässern der Azoren zu erhalten. Die Antragstellerin ist selbst der Meinung, dass die Durchführungsverordnung, wenn sie erst erlassen ist, die Gewässer der Azoren zumindest teilweise schützen wird.

131. Die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 13 Buchstabe b der angefochtenen Verordnung würde erneut zur Anwendung des so genannten Meldungssystems führen und daher beträchtliche Auswirkungen für eine große Anzahl von Fischereifahrzeugen haben, die sich an dieses System halten müssten. Eine Wiedereinführung des Systems der Überwachung würde der Antragstellerin sogar erlauben, ergänzende Informationen zu den Tätigkeiten der in den Gewässern der Azoren aktiven Schiffe zu sammeln, und die Antragstellerin macht nicht glaubhaft, dass das VMS, selbst wenn es ihr weniger Informationen liefert, sie daran hindert, das mit der angefochtenen Verordnung geschaffene System anzuwenden oder Tätigkeiten der in den Gewässern der Azoren aktiven Schiffe ausreichend zu überwachen. Selbst wenn diese Vorschrift nämlich, wie die Antragstellerin behauptet, die Menge der Informationen beschränkt, die die Behörden der Azoren von den in ihrem Hoheitsgebiet aktiven Schiffen verlangen können, ist doch nicht glaubhaft gemacht, inwieweit dies konkrete Auswirkungen auf das marine Ökosystem und die Fischbestände haben könnte.

132. Die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 15 der angefochtenen Verordnung, der die Verordnungen von 1995 spätestens am 1. August 2004 außer Kraft setzt, würde alle Fischer berühren, die in den Gewässern der Azoren fischen möchten, und bezüglich der in den Gewässern der Azoren geltenden Regelung zu großer Rechtsunsicherheit führen. Eine Aussetzung des Vollzugs dieser Vorschrift würde im Kern eine ganze frühere Rechtsregelung wiederherstellen, die der Gemeinschaftsgesetzgeber durch die mit der angefochtenen Verordnung geschaffene Regelung ersetzen wollte. Es ist zu bedenken, dass große Unsicherheit in der Frage besteht, ob bestimmte Vorschriften der Verordnungen von 1995 so eng mit der Übergangsregelung der Beitrittsakte und der Verordnung Nr. 1275/94 verknüpft sind, dass sie nach Beendigung der Übergangsregelung für den Beitritt am 1. Januar 2003 als unanwendbar zu gelten haben. Zwar könnte sich die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 15 dahin auswirken, dass die Wiederanwendung der alten Regelung zulässig würde, die, jedenfalls nach Meinung der Antragstellerin, einen angemessenen Schutz der Gewässer der Azoren böte. Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Regelung von 1995 einen solchen Schutz nicht unmittelbar durch die Schaffung von Umweltvorschriften wie dem Verbot der Benutzung von Fischereigeräten bereitstellte, sondern mittelbar durch Vorschriften, die den Zugang ausländischer Schiffe zu den Gewässern der Azoren beschränkten. Die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 15 würde diese Vorschriften von 1995, die den Zugang ausländischer Schiffe zu den Gewässern der Azoren begrenzten, verewigen, obwohl die durch die Beitrittsakte geschaffene Übergangsregelung für den Zugang spätestens am 31. Dezember 2002 hätte enden sollen. Es ist zu bedenken, dass solche Vorschriften unmittelbar aufgrund der Staatsangehörigkeit diskriminieren und damit einen Grundsatz verletzen, der in Artikel 12 EG und Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung verankert ist.

133. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin hilfsweise beantragten Anordnungen - Verbot des Thunfischfangs durch spanische Schiffe in den Gewässern der Azoren und Verbot des Fangs von Grund- und Tiefseefisch durch andere als portugiesische Schiffe - im Kern keine Regelungen des Umweltschutzes sind, sondern Zugangsregeln, die unmittelbar aufgrund der Staatsangehörigkeit diskriminieren und den Interessen der ausländischen Schiffe abträglich wären. Eine einstweilige Anordnung mit solchen Maßnahmen würde nicht auf einen unmittelbaren Schutz der marinen Umwelt und der Fischbestände abzielen, den Einsatz von Fischereigeräten nicht verbieten und keine besondere Beschränkung des Fischereiaufwands oder sonstige ökologisch sinnvolle Maßnahmen vorschreiben, sondern einfach nur ausländische Schiffe von den Gewässern der Azoren fernhalten. Sie dürfte daher schon aufgrund ihrer Natur unverhältnismäßig sein.

134. Aus dieser Prüfung der Natur der hilfsweise beantragten Maßnahmen ergibt sich, dass die teilweise Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung oder die hilfsweise beantragten einstweiligen Maßnahmen entgegen der Darlegung der Antragstellerin spürbare negative Auswirkungen auf Dritte hätten und das Funktionieren der GFP stören würden.

135. Die angefochtene Verordnung ist nämlich eine Maßnahme normativer Art, die abstrakt für einen weiten Bereich von Fischereitätigkeiten mit einer sehr großen Anzahl von Fischereifahrzeugen und Fischern gelten wird. Die teilweise Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung würde die Interessen der Fischer aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere der spanischen Fischer, beeinträchtigen, da sie die diesen vom Gemeinschaftsgesetzgeber übertragenen Rechte, den Fischfang insbesondere in den Gewässern der Azoren ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit auszuüben, aussetzen würde.

136. Diese Folgen - von möglicherweise beträchtlicher Tragweite - einer teilweisen Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung für sehr zahlreiche Betroffene müssen gegen die Erforderlichkeit der beantragten einstweiligen Maßnahmen zur Verhinderung des angeblich schweren und irreparablen Schadens bis zur Entscheidung in der Hauptsache abgewogen werden. In diesem Zusammenhang ist die Schwere des angeblichen Schadens zu berücksichtigen, der Fragen der Umwelt betrifft.

137. Schließlich ist zu bedenken, dass eine solche Abwägung auch berücksichtigen sollte, dass der Rat als Gesetzgeber im Bereich der GFP über einen beträchtlichen Beurteilungsspielraum verfügt, der den politischen Verantwortlichkeiten entspricht, die die Artikel 34 EG bis 37 EG diesem Organ übertragen. Bei der Kontrolle der Ausübung der Befugnisse des Rates in diesem Rahmen muss sich der Richter darauf beschränken, zu prüfen, ob diese nicht mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die fragliche Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C4/96, NIFPO und Northern Ireland Fishermen's Federation, Slg. 1998, I681, Randnr. 42 und die dort zitierte Rechtsprechung).

138. Im Licht dieser Erwägungen kann der Richter der einstweiligen Anordnungn außer im Fall offenkundiger Dringlichkeit nicht, ohne das Ermessen des Rates zu beeinträchtigen, dessen Beurteilung durch seine eigene ersetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 1998 in der Rechtssache T310/97 R, Niederländische Antillen/Rat, Slg 1998, II455, Randnrn. 64 und 65). Die Abwägung der Interessen gebietet es daher, wie bereits dargelegt, dass der Richter der einstweiligen Anordnung die Beurteilung des Rates nur unter außergewöhnlichen Umständen, die durch einen besonders ernsthaften Fumus boni iuris und eine offensichtliche Dringlichkeit gekennzeichnet sind, durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache T350/00 R, Free Trade Foods/Kommission, Slg. 2001, II493, Randnr. 48 und die dort zitierte Rechtsprechung).

139. In diesem Rahmen sind folglich die kumulativen Voraussetzungen des Fumus boni iuris und der Dringlichkeit einer Anordnung zu prüfen. Zunächst sollte geprüft werden, ob die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass die einstweiligen Anordnungen notwendig sind, weil es sonst, sollte diese Voraussetzung nicht ganz eindeutig erfüllt sein, unnötig wäre, das Vorliegen eines Fumus boni iuris umfassend zu prüfen.

Zur Dringlichkeit

140. Vorab ist zu bemerken, dass die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen ist, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und irreparabler Schaden entsteht (Beschluss Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 94).

141. Hängt der Schaden insbesondere vom Eintritt einer Reihe von Faktoren ab, so braucht der Schaden nur mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar zu sein (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C280/93 R, Deutschland/Rat, Slg. 1993, I3667, Randnr. 34, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I8705, Randnr. 67). Die Antragstellerin hat jedoch die Tatsachen glaubhaft zu machen, die die Erwartung eines schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschluss HFB u. a./Kommission, Randnr. 67, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I8787, Randnr. 15).

142. Folglich hat sich die Prüfung auf die Frage zu richten, ob die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass es notwendig sei, die beantragten einstweiligen Anordnungen zu treffen, um die drei Arten von Schäden zu vermeiden, die ihrer Meinung nach aus der Anwendung der angefochtenen Verordnung entstehen werden: erstens Beschädigungen des marinen Ökosystems (Korallen, Meerestiefen, usw.) aufgrund der Erlaubnis, Schleppgeräte und andere industrielle Geräte wie Grundmaschennetze und Langleinen einzusetzen, zweitens Verarmung der Tiefseefischbestände bis zu nicht erneuerbaren Größenordnungen wegen der Intensivierung des Fischereiaufwands und drittens Niedergang des Fischereisektors der Azoren.

143. Vor der Würdigung jeder Schadensart ist unbedingt darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien erhebliche Meinungsverschiedenheiten bezüglich des genauen Zeitpunkts des Außerkrafttretens der Verordnungen von 1995 herrschen, zu dem auch die angefochtene Verordnung angeblich ihre Wirkungen in den Gewässern der Azoren ohne die Vorteile der Schutzregelung von 1995 entfalten wird. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind die Wirkungen der angefochtenen Verordnung aufgrund der Erwägung zu würdigen, dass die Verordnungen von 1995 auf jeden Fall spätestens zum 1. August 2004 außer Kraft treten werden. Dies dürfte die vernünftigste Auslegung sein, wenn man bedenkt, dass Artikel 15 der angefochtenen Verordnung eine Sondervorschrift zur Aufhebung der Verordnungen von 1995 darstellt. Unbestreitbar werden die Verordnungen von 1995 aufgrund dieses Artikels 15 nach dem 1. August 2004 nicht mehr gelten, und dies ist die Grundlage der Argumentation der Antragstellerin bezüglich der Wirkungen der angefochtenen Verordnung auf die marine Umwelt, die Fischbestände und den Fischereisektor der Azoren.

- Schwere und irreparable Beschädigung des Ökosystems

144. Die Antragstellerin macht geltend, dass die angefochtene Verordnung einen Fischereiaufwand von industriellem Zuschnitt zulassen und die Verwendung von Schleppgeräten und anderen Arten industrieller Geräte wie Grundschleppnetz, Schleppnetz ohne Kontakt mit dem Meeresboden, Grundmaschennetze und Langleinen der industriellen Art erlauben wird, die schwere und irreparable Schäden des marinen Ökosystems durch Zerstörung der Meeresgründe, der Riffe und der Korallen verursachen werden.

145. Nach der vorangegangenen Regelung, die mit den Verordnungen von 1995, insbesondere den Artikeln 3 und 6 und Anhang I der Verordnung Nr. 685/95, geschaffen worden sei, sei jede Fischerei durch Bezugnahme auf die Art des Fischereigeräts (z. B. geschleppte oder stationäre Geräte) definiert gewesen und hätte der Rat folglich die Verwendung von Schleppgeräten mittelbar dadurch begrenzen können, dass er z. B. in einem bestimmten Gebiet für ein bestimmtes Fanggerät eine Begrenzung des Fischereiaufwands auf null vorgenommen hätte. Für die Gewässer der Azoren sei dies mit Artikel 2 und dem Anhang der Verordnung Nr. 2027/95 durchgeführt worden. Die angefochtene Verordnung (Artikel 3 und ihr Anhang) definiere die Fischerei nicht nach Fanggerät, weshalb es in Zukunft nicht möglich sein werde, eine Höchstgrenze null des Fischereiaufwands für Schleppgeräte festzulegen. Außerdem seien alle lokalen Verbote des Einsatzes solcher Geräte außerhalb eines Gebietes von 12 Seemeilen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 2371/2002 auf ausländische Schiffe unanwendbar; es gebe daher kein anderes Mittel, ein solches Verbot ins Werk zu setzen. Da Artikel 15 der angefochtenen Verordnung auch die Verordnungen von 1995 spätestens zum 1. August 2004 aufhebe, sei die Verwendung von Schleppgeräten in den Gewässern der Azoren zulässig.

146. Alle Beteiligten sind sich darüber einig, dass nach Aufhebung der Verordnungen von 1995 gemäß Artikel 15 der angefochtenen Verordnung spätestens zum 1. August 2004 die Schiffe berechtigt sein werden, für die Fischerei in den Gewässern der Azoren Grundschleppnetze zu verwenden, während solche Tätigkeiten unter der früheren Regelung ausgeschlossen waren.

147. Es ist ebenfalls unbestritten, dass der Grundschleppnetzfang schwere negative Auswirkungen auf das marine Ökosystem haben kann, wenn solche Tätigkeiten nicht kontrolliert werden. Rat und Kommission haben beide in der Sitzung eingeräumt, dass die Wirkungen des Grundschleppnetzfangs wegen der Zerstörung gefährdeter Teile des marinen Ökosystems wie der Korallenriffe schwere und irreparable Folgen auslösen könnten. Hierzu wird in der Begründung des Vorschlags der Kommission zum Schleppnetzfang ausgeführt, dass sich aus neueren wissenschaftlichen Berichten [ergibt], dass bestimmte Lebensräume des Tiefwassers (darunter die Azoren) gegen die auf die Fanggeräte zurückzuführende mechanische Erosion geschützt werden müssen. In der vierten Begründungserwägung dieses Vorschlags heißt es: Nach den verfügbaren wissenschaftlichen Daten ist eine Beseitigung der Beschädigungen der Korallen durch über den Meeresboden geschleppte Fanggeräte unmöglich oder sehr schwierig und zeitaufwändig.

148. Anders als bei den Auswirkungen des Grundschleppnetzfangs, bei denen das beigebrachte Beweismaterial dem Gericht die Schlussfolgerung erlaubt, dass der mögliche Schaden schwer und irreparabel sein würde, wenn solche Tätigkeiten nicht kontrolliert werden, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass ein solcher Schaden bei der Verwendung anderer Geräte wie Netzen, die nicht in Kontakt mit dem Meeresboden geraten, Grundmaschennetzen und insbesondere Langleinen entstehen könnte.

149. Die Antragstellerin meint, dass diese anderen intensiven Fischereimethoden Begleitschäden bei den Fischbeständen verursachen (für die doch eine Fischereiaufwandsregelung gilt), doch ist der schwere und irreparable Schaden bei der marinen Umwelt als solcher nicht glaubhaft gemacht. Der von der Antragstellerin vorgelegte Sachverständigenbericht (Anlage 2 zur Antragsschrift) zeigt, dass, selbst wenn alle Arten industrieller Fischerei Begleitwirkungen zeitigen, die Netze, die den Meeresboden nicht berühren, und die Langleinen so eingeschätzt werden, dass sie eindeutig weniger Schäden verursachen als die Grundschleppnetzfischerei mit Langleinen, die als Ursache beschränkter Schäden in den Lebensräumen eingeschätzt wird. Das Vorbringen zum so genannten Phantomfischen bezieht sich in erster Linie auf die Erhaltung der Fischbestände und nicht auf die Beschädigung der Umwelt als solche und ist darüber hinaus in allgemeinen Wendungen gehalten, ohne dass Angaben zum Grad der Schwere des Schadens oder über den wahrscheinlichen Zeitraum gemacht werden, in dem ein solcher Schaden schwer und irreparabel würde.

150. Die Erklärungen der Kommission in Pressemitteilungen aus Anlass ihres Vorschlags zum Grundschleppnetzfang, auf die sich die Antragstellerin bezieht, betreffen die Tätigkeiten des Grundschleppnetzfangs oder ähnliche Geräte und können nicht als Eingeständnis der abträglichen Wirkungen anderer Fanggeräte durch dieses Organ betrachtet werden.

151. Das Vorbringen der Antragstellerin zur Dringlichkeit ist daher, soweit es andere Geräte als die Grundschleppnetze und ähnliche Schleppnetze betrifft, zurückzuweisen.

152. Allerdings räumen Rat und Kommission, was den Grundschleppnetzfang angeht, ein, dass diese Art von Fanggerät, wenn sie ohne Kontrolle bleibt, wahrscheinlich dem marinen Ökosystem der Azoren schwere Schäden zufügen wird. Solche Schäden sind in dem Sinne nicht wieder gutzumachen, als sie, wie allgemein zugestanden, unmöglich oder nur sehr schwierig zu beheben sind.

153. Es ist folglich zu prüfen, ob die angefochtene Verordnung ohne die beantragten einstweiligen Maßnahmen die Schäden gewiss und zeitnah verursachen würde. Es ist Sache der Antragstellerin, die Tatsachen glaubhaft zu machen, die die Erwartung eines schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschlüsse HFB u. a./Kommission, Randnr. 67, und Griechenland/Kommission, Randnr. 15).

154. Es ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verordnung, anders als die Antragstellerin anzudeuten scheint, nirgendwo ausdrücklich die Tätigkeiten des Schleppnetzfangs erlaubt noch Rat oder Kommission daran hindert, ergänzende Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Tätigkeiten zu erlassen. Der Vorschlag der Kommission zum Schleppnetzfang will in der Tat die angefochtene Verordnung durch die Einführung eines besonderen Verbots des Schleppnetzfangs insbesondere in den Gewässern der Azoren ergänzen. Der Vorschlag wird die Verordnung Nr. 850/98 durch Ergänzung des Artikels 30 dieser Verordnung um folgende Bestimmung ändern:

In [namentlich den Gewässern der Azoren]... dürfen Schiffe keine Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Geräte einsetzen, die beim Fang den Meeresboden berühren.

155. Folglich wird eine Aussetzung des Vollzugs der Artikel 3, 5 Absatz 1, 11 und 13 der angefochtenen Verordnung, wie sie die Antragstellerin beantragt, nicht zum Verbot des Grundschleppnetzfangs in den Gewässern der Azoren führen und daher der Antragstellerin nicht von Nutzen sein. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass diese Vorschriften irgendeine Auswirkung auf die Tätigkeiten des Schleppnetzfangs haben. Demgemäß ist eine Aussetzung des Vollzugs dieser Vorschriften offensichtlich nicht erforderlich.

156. Gleichwohl wird die Zulassung des Schleppnetzfangs, worauf die Antragstellerin selbst hinweist, mittelbar durch die Aufhebung der Verordnungen von 1995 bewirkt werden, die ihrerseits die Frage eher auf Umwegen als unmittelbar behandelten, indem die Geräte mit der Definition der Fischereien verknüpft wurden. Mithin könnte nur die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 15 der angefochtenen Verordnung (der die Verordnungen von 1995 aufhebt) eine Auswirkung auf die Tätigkeiten des Grundschleppnetzfangs haben, indem die Regelung der Verordnungen von 1995 und demzufolge das mittelbare Verbot des Schleppnetzfangs in den Gewässern der Azoren weiterhin Anwendung finden könnten.

157. Die Notwendigkeit einer solchen einstweiligen Maßnahme oder einer anderen Maßnahme, die verhindern soll, dass die Beschädigung des marinen Ökosystems sich innerhalb des betreffenden Zeitraums vollzieht, lässt sich indessen nur schwer begründen, weil es im Rahmen der GFP mehrere andere verhältnismäßigere und geeignetere Möglichkeiten gibt, die rasch und wirksam eingesetzt werden können, um einen solchen Schaden zu verhindern.

158. Zu diesen Möglichkeiten gehören insbesondere Sofortmaßnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten, insbesondere der Portugiesischen Republik auf der Grundlage der Artikel 7 und 8 der Grundverordnung, die den Erlass solcher Maßnahmen gerade in Fällen zulassen, in denen die Erhaltung von lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten nachweislich ernsthaft gefährdet und sofortiges Handeln erforderlich [ist]. Diese Maßnahmen haben gemäß Artikel 8 der Grundverordnung eine Laufzeit von drei Monaten, gemäß Artikel 7 von sechs Monaten, und können um sechs Monate verlängert werden. Die Laufzeit dieser Maßnahmen dürfte daher ausreichen, um bis zur Verabschiedung des Vorschlags der Kommission zum Schleppnetzfang, die wahrscheinlich kurzfristig erfolgen wird, den Eintritt eines Schadens zu verhindern. Darüber hinaus lässt Artikel 45 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 850/98 den Erlass von Sofortmaßnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten für die unter ihrer Gerichtsbarkeit stehenden Gewässer in den Fällen zu, in denen im Interesse der Erhaltung von Meerestierbeständen ein sofortiger Handlungsbedarf [besteht] oder die Erhaltung bestimmter Arten oder bestimmter Fanggründe ernstlich bedroht [ist] und eine Verzögerung schwer wieder gutzumachende Folgen haben [würde].

159. In der Sitzung ist deutlich geworden, dass die Antragstellerin nicht tätig geworden ist, um solche Maßnahmen sicherzustellen.

160. Darüber hinaus hat die Kommission in der Sitzung erklärt, dass sie die Lage ständig überprüfen werde und bereit sei, falls erforderlich, diese Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

161. Ähnliche Maßnahmen wurden im Fall der Darwin Mounds im Vereinigten Königreich getroffen (Verordnung [EG] Nr. 1475/2003 der Kommission vom 20. August 2003 zum Schutz der Tiefseekorallenriffe vor den Folgen des Schleppnetzfangs in einem Gebiet nordwestlich von Schottland, ABl. L 211, S. 14). Der Vorschlag der Kommission zum Schleppnetzfang zeigt, dass ihr die Situation bekannt ist und sie diese ständig überprüft. In den Begründungserwägungen dieses Vorschlags heißt es, dass sich in der Fischereizone der Gemeinschaft um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln mehrere bekannte oder potenzielle Tiefseelebensräume [befinden], in denen dank der besonderen Zugangsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 bislang keine Schleppnetzfischerei betrieben wurde [und nun], [d]a diese Regelung 2004 ausläuft,... im Rahmen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften der weitere Schutz dieser Gebiete sichergestellt werden [muss]. Da der Kommission die angeschnittenen Fragen bekannt sind, ist es sehr unwahrscheinlich, dass sie sich dem Erlass solcher Maßnahmen widersetzen oder dass sie nicht einschreiten wird, um einen wie immer gearteten Schaden zu verhindern.

162. Unter solchen Umständen sind die beantragten einstweiligen Maßnahmen, da die Antragstellerin über andere geeignetere Möglichkeiten verfügt, nicht erforderlich (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. April 1994 in der Rechtssache C87/94 R, Kommission/Belgien, Slg. 1994, I1395, Randnrn. 40 bis 42; Beschluss Free Trade Foods/Kommission, Randnr. 59; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II2387, Randnr. 109, und vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II5081, Randnrn. 105 bis 110).

163. Demgemäß ist der Richter der einstweiligen Anordnung der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die beantragten einstweiligen Maßnahmen erforderlich sind, um eine schwere und irreparable Beschädigung des marinen Ökosystems zu verhindern.

- Beschädigung der Fischbestände

164. Zur schweren und irreparablen Beschädigung der Fischbestände trägt die Antragstellerin vor, dass die Aufhebung der Verordnungen von 1995 und das Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung spätestens ab 1. August 2004 zu einer beträchtlichen Intensivierung des Fischereiaufwands führten, die eine rasche Verarmung der Tiefseefischbestände bis zu nicht erneuerbaren Umfängen mit sich bringen werde.

165. Zwei Arten von Fischbeständen müssen unterschieden werden: die Thunfisch- und die Tiefseefischbestände.

166. Bezüglich Thunfisch bringt die Antragstellerin offensichtlich nichts bei, was glaubhaft machen könnte, dass die beantragten einstweiligen Maßnahmen erforderlich sind, um einen schweren und irreparablen Schaden zu verhindern.

167. Die Thunfischarten sind starke Wanderer, die über weite Gebiete ziehen und mit den Gewässern der Azoren nicht in besonderer Weise verbunden sind. Die Erhaltungsmaßnahmen müssen den gesamten Bereich des Vorkommens erfassen und der Großwanderzone der Arten entsprechen. Eine Maßnahme des Abschließens oder Freigebens eines besonderen Gebiets von 100 Seemeilen ist nicht geeignet, die Verknappung dieser Arten zu vermeiden, weil es sich um starke Wanderer handelt. Als starke Wanderer sind Thunfische aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 (ABl. L 344, S. 1) durch verschiedene Maßnahmen wie die TAC und die für ein großes Gebiet des Nordostatlantiks festgelegten Quoten geschützt. Darüber hinaus werden Thunfische durch die CICTA geschützt, der die Gemeinschaft angehört, und wurden für die meisten Thunfischarten Beschränkungen des Fangs oder des Fischereiaufwands festgelegt. Schließlich stützt das Vorbringen der Antragstellerin in der Sitzung, dass Thunfischfänger sich über ein weites Gebiet ausbreiten und andere Fischer daran hindern, Tiefseefischbestände zu fangen, offensichtlich nicht ihre These, dass die Bestände an Thunfisch und Tiefseefisch eine Verknappung erfahren werden.

168. Was die Tiefseefischbestände anbelangt, sind die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher Hinsicht sehr viel komplexer. Daraus lässt sich indessen nicht ableiten, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass ohne einstweilige Maßnahmen bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache die angefochtene Verordnung eine solche Intensivierung des Fischereiaufwands zulassen werde, dass die Fischbestände so weit erschöpft würden, dass ein schwerer und irreparabler Schaden entstünde oder ein solcher Schaden sicher wäre und unmittelbar bevorstände.

169. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht glaubhaft macht, dass die angefochtene Verordnung zu einer Lage führen wird, in der ein unbeschränkter Fischereiaufwand für diese Arten in den Gewässern der Azoren möglich sein wird. Die angefochtene Verordnung und die Verordnungen von 2002 sehen im Gegenteil, wie der Rat, die Kommission und das Königreich Spanien hervorgehoben haben, für Tiefseefisch eine Reihe von Maßnahmen zur Begrenzung des Fischereiaufwands oder zur Festlegung von TAC und Quoten vor.

170. So werden, wie die Antragstellerin einräumt, zwei Tiefseefischarten (der schwarze Degenfisch und die Meerbrasse) aufgrund der Verordnung Nr. 2340/2002 TAC und Quoten unterworfen werden. Eine gewisse Anzahl von Tiefseefischarten, die in Anhang I der Verordnung Nr. 2347/2002 aufgeführt sind, werden einer strengen Begrenzung des Fischereiaufwands auf Gemeinschaftsebene unterworfen werden. Diese Regelung enthält strenge Durchführungs- und Kontrollvorschriften und ermächtigt die Kommission, die Lage aufmerksam zu beobachten, um weitere Maßnahmen für andere Arten erlassen zu können, bei denen ihrer Meinung nach Überfischung vorliegt. Es sei daran erinnert, dass die Verordnung Nr. 2347/2002 mit der vorliegenden Klage nicht angefochten wird.

171. Schließlich schafft die angefochtene Verordnung selbst eine Begrenzung des Fischereiaufwands für alle Grundfischarten einschließlich aller Tiefseefischarten, die nicht bereits unter die Schutzregelung nach der Verordnung Nr. 2347/2002 fallen. Gemäß Artikel 3 der angefochtenen Verordnung ist diese Begrenzung des Fischereiaufwands auf die bisherigen Durchschnittswerte der Jahre 1998 bis 2002 gestützt. Im Kern wird daher die angefochtene Verordnung den Fischereiaufwand auf dieser Grundlage plafonieren.

172. Es ist darauf hinzuweisen, dass es, anders als die Antragstellerin annimmt, unwahrscheinlich sein dürfte, dass die gemäß Artikel 11 der angefochtenen Verordnung vorgesehene Durchführungsverordnung nicht bis zum 1. August 2004 erlassen wird, für den die Aufhebung der Verordnungen von 1995 angesetzt ist. Die Antragstellerin äußert die Befürchtung, dass eine solche Lage eintreten könnte, die eine durch einen rechtsleeren Raum geprägte Zeitspanne zur Folge hätte, in der für das betreffende Gebiet ein unbegrenzter Fischereiaufwand erlaubt wäre. Wie oben bereits ausgeführt, hat aber die Kommission jetzt einen Vorschlag für eine Durchführungsverordnung verabschiedet. Dieser Vorschlag legt die genauen und detaillierten Höchstzahlen für den Fischereiaufwand eines jeden Mitgliedstaats für jede Fischerei in den westlichen Gewässern nach Maßgabe der CIEM- und Copace-Gebiete anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten fest, die eine Berechnung des durchschnittlichen jährlichen Aufwands zwischen 1998 und 2002 ermöglichen. Der Vorschlag ist am 12. Mai 2004 verabschiedet worden. Artikel 11 der angefochtenen Verordnung sieht einen Mechanismus vor, dem zufolge die Kommission, wenn der Rat die Durchführungsverordnung nicht spätestens am 31. Mai 2004 erlassen hat, sie spätestens am 31. Juli 2004 selbst erlassen kann. In der Sitzung hat die Kommission bestätigt, dass dieser Mechanismus ihr gestatte, die Durchführungsverordnung bis zum 31. Juli 2004 zu erlassen. Auf jeden Fall legt Artikel 3 der angefochtenen Verordnung den Mitgliedstaaten Verpflichtungen hinsichtlich der Begrenzung des Fischereiaufwands auch bei Fehlen einer Durchführungsverordnung auf. Das Risiko eines rechtsleeren Raums besteht daher nicht.

173. Die Antragstellerin trägt indessen vor, dass die angefochtene Verordnung und die Verordnung Nr. 2347/2002 eine Intensivierung des Fischereiaufwands in den Gewässern der Azoren zuließen, da sie Höchstzahlen für den Aufwand in ausgedehnten Gebieten festlegten, die über die Gewässer der Azoren hinausgingen. Dies kann ihrer Meinung nach einen größeren Fischereiaufwand in den Gewässern der Azoren in dem Gebiet zwischen 100 und 200 Seemeilen möglich machen. Für sie macht die rasche Rentabilität, die sich die Fischer aufgrund der Jungfräulichkeit der Tiefseefischerei in den Gewässern der Azoren erhoffen, diese Intensivierung des Fischereiaufwands in diesem Gebiet wahrscheinlich.

174. Die Antragstellerin berichtet Anekdoten über besondere Fischfangexpeditionen spanischer Schiffe, bei denen die intensive Langleinenfischerei bei einer einzigen Ausfahrt zu Fängen von außergewöhnlichem Umfang bis zu 7 % des Gesamtfangs besonderer Arten wie Kaiserbarsch geführt hätte. Porto de Abrigo berichtet ähnliche Erzählungen, wonach 58 spanische Schiffe (gegenüber durchschnittlichen 4 zuvor) gegenwärtig in den Gewässern der Azoren fischten. Die Antragstellerin hat in der Sitzung ebenfalls zu zeigen versucht, dass die Industriegeräte den Schiffen gestatteten, den größten Teil der Gewässer der Azoren binnen kurzer Zeit von höchstens drei Monaten abzufischen.

175. Nun haben aber weder die Antragstellerin noch die Streithelferinnen Beweise angetreten, die dem Richter der einstweiligen Anordnung ein genaues Gesamtbild der angeblichen Schwere und Dauer des behaupteten Schadens vermitteln könnten. Sie haben nicht darzulegen versucht, wie und in welchem Umfang der Fischereiaufwand in den Gewässern der Azoren im Licht der in den Verordnungen von 2002 und der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Beschränkungen zunehmen sollte und wie eine beliebige Intensivierung des Fischereiaufwands die verschiedenen betroffenen Arten von Tiefseefischen während der Dauer des Verfahrens zur Hauptsache berühren würde.

176. Die Antragstellerin räumt nämlich ein, dass sie nicht genau voraussagen könne, wann der von der neuen Regelung bewirkte Schaden irreparabel werde und wann der vergrößerte Fischereiaufwand nicht mehr erneuerbare Umfänge erreicht haben werde, sondern erwartet lediglich, dass sie innerhalb einer einzigen Fischereisaison und jedenfalls bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache binnen mehrerer Kampagnen spürbar werden.

177. Die von der Antragstellerin vorgelegten Beweise legen indessen nahe, dass die Beschädigung des Tiefseefischfangs in Neuseeland eher in Jahren als in Monaten gemessen wird. Die wissenschaftlichen Gutachten zeigen ferner, dass die zum System des Tiefseerückens des Mittelatlantiks gehörenden Gebiete (darunter die Azoren), die außerhalb der Gewässer der Azoren liegen, seit mehreren Jahrzehnten für die nicht reglementierte Tiefseefischerei geöffnet sind. Wenn dies auch zur Abnahme der Zielfische und der Beifangarten geführt hat, ist doch offensichtlich kein unumkehrbarer Verfall der Fischbestände festzustellen. Das von der Antragstellerin vorgelegte Sachverständigengutachten führt z. B. aus, dass die Fischbestände zwar bei Überfischung verletzlich seien, die Fänge jedoch in fast jedem Fanggebiet bis heute eine rasche Entwicklung (boom and bust) mit anfangs hohen Fängen zeigten, die in etwa einem Jahrzehnt ab Fangbeginn zurückgingen (S. 2 und 3 der Anlage 2 zur Antragsschrift).

178. Schließlich befürchten zwar die angeführten wissenschaftlichen Gutachten (insbesondere Anlage 3 zur Antragsschrift) einen irreparablen Schaden der Lebensräume und verweisen auf die Lage, die sich an der Grenze der Beständigkeit befinde, weisen jedoch, was die wahrscheinlichen Auswirkungen der angenommenen Überfischung angeht, eine große Unsicherheit auf. Das Gutachten (Anlage 3 zur Antragsschrift) führt ebenfalls aus, dass die entscheidenden Indikatoren nicht das Vorliegen offensichtlicher Probleme infolge Überfischung der Grundfischarten nahe [legen], auch wenn davon auszugehen ist, dass diese intensiv befischt werden. Das Gutachten ergänzt, dass bei bestimmten Arten Änderungen von einem Jahr zum anderen festzustellen sind, die nicht nur als unmittelbare Folge der Sterblichkeit infolge der Fischerei erscheinen und deren Ursache man noch nicht gut genug kennt (S. 17 der Anlage 3 zur Antragsschrift). Das Gutachten führt weiter aus, dass man... die Auswirkungen der Überfischung bestimmter Gebiete, d. h. der Unterwasserberge, noch nicht vollständig [kennt], weil ihre Dynamik noch nicht richtig erforscht ist (S. 25 der Anlage 3 zur Antragsschrift).

179. Über die vorstehenden Erwägungen hinaus bedarf es des Hinweises, dass zwei der wissenschaftlichen Berichte (des CIEM und des CSTEP, in Anlagen 20 und 21 zur Antragsschrift), auf die sich die Antragstellerin stützt, um die Wahrscheinlichkeit des Niedergangs der Tiefseefischbestände glaubhaft zu machen, zeitlich vor dem Erlass der vorstehend genannten Verordnungen von 2002 liegen. Diese Verordnungen sind im Licht der in diesen Berichten vertretenen wissenschaftlichen Meinungen erlassen worden, um das vorgelegte Beweismaterial zu berücksichtigen und eine Regelung zur Begrenzung des Fischereiaufwands bei Fischarten der Tiefsee einzuführen, von denen anzunehmen ist, dass sie durch Überfischung bedroht sind (vgl. Begründungserwägungen 2 und 4 der Verordnung Nr. 2347/2002). Darüber hinaus belegen diese Berichte in keiner Weise, dass die angefochtene Verordnung oder eine ähnliche Regelung zum Niedergang der Fischbestände führen müsste. Die Berichte befürworten die Schaffung allgemeiner Grundsätze für die dauerhafte Bewirtschaftung der Fischbestände; sie setzen sich nicht für eine Regelung ein, die auf Vorschriften für die Zugangsbeschränkung oder auf der ausschließlichen Verwendung von TAC und Quoten beruht, sondern lassen eher eine Bevorzugung von Systemen der Bewirtschaftung des Fischereiaufwands erkennen; diesem Standpunkt ist der Rat mit dem Erlass der Verordnungen von 2002 und der angefochtenen Verordnung gefolgt, die beide auf eine Beschränkung des Fischereiaufwands abzielen.

180. Was den jüngeren Bericht des CIEM betrifft, der am 11. Juni 2004 veröffentlicht wurde, so geht die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 21. Juni 2004 selbst davon aus, dass er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine neuen Fragen aufwirft. Der Bericht wiederholt seine Schlussfolgerungen von 2002 und ergänzt sie um einige neuere Entwicklungen. Der CIEM-Bericht von 2004 nimmt zwar die 2002 formulierten Bedenken, dass nämlich die Tiefseefischarten gefährdet seien und auf eine nicht dauerhafte Weise befischt würden, wieder auf, räumt aber ein, dass es augenblicklich nicht möglich [ist], Standpunkte zu den besonderen Fischereien auf Tiefseefischarten zu formulieren (S. 82 des CIEM-Berichts 2004). Der Bericht berücksichtigt aber als positive Entwicklung den Erlass jüngerer Verordnungen (wie der Verordnungen von 2002) und erkennt an, dass es [i]n dem Reglementierungsgebiet des NEAFC empfehlenswert war, den Fischereiaufwand 2003 und 2004 einzufrieren und für die Tiefseefischereien der Gemeinschaft eine Bewirtschaftung des Aufwands vorzuschreiben. Er ergänzt, dass die jüngeren Verordnungen, die auf eine Stabilisierung oder Reduzierung des Fischereiaufwands abzielten, den Zustand der Bestände verbessern oder zumindest den Prozentsatz des Rückgangs verlangsamen [sollten], und dass ihre gegenwärtigen Auswirkungen auf die Bestände zurzeit nicht quantifiziert werden [können] (vgl. S. 83 des CIEM-Berichts 2004). Folglich lassen die im CIEM-Bericht 2004 behandelten jüngeren Entwicklungen keine Verschlechterung der früheren Situation erkennen und verändern das Gesamtbild nicht. Insbesondere enthalten weder der Bericht 2004 noch die Berichte von 2002 Beweise bezüglich der Wirkungen der angefochtenen Verordnung auf die Gewässer der Azoren, die den Schluss zuließen, dass die beantragten einstweiligen Maßnahmen erforderlich wären, um eine schwere und irreparable Beschädigung der Fischbestände in diesem Gebiet zu verhindern.

181. Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Behauptung der Antragstellerin, wonach die Kommission im Kern einräume, dass die angefochtene Verordnung schädliche Auswirkungen auf die Fischbestände haben werde, nicht zutrifft. Die von der Antragstellerin zitierten Passagen der Pressemitteilung der Kommission vom 3. Februar zu ihrem Vorschlag zum Schleppnetzfang verweisen ausschließlich auf die abträglichen Wirkungen von Grundschleppgeräten auf die marinen Lebensräume, nicht aber auf die Erschöpfung der Fischbestände.

182. Schließlich ist zu betonen, dass ähnliche Überlegungen wie die vorstehend dargelegten darüber, dass geeignetere Möglichkeiten zur Bewältigung sämtlicher Probleme des marinen Ökosystems bestehen, ebenso maßgeblich für die Würdigung der Dringlichkeit in Zusammenhang mit der Erschöpfung der Fischbestände sind.

183. So dienen die Sofortmaßnahmen nach den A rtikeln 7 und 8 der Grundverordnung oder nach Artikel 45 der Verordnung Nr. 850/98 ebenso gut der Erhaltung der Fischbestände. Die Antragstellerin hat nicht versucht, solche Maßnahmen in Gang zu bringen, so dass man annehmen darf, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung nicht erforderlich ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 2347/2002 ein System strenger Aufsicht einführt, das es der Kommission und den betreffenden wissenschaftlichen Organisationen gestattet, die Lage insbesondere der Tiefseefischarten aufmerksam zu überwachen. Die Kommission ist gehalten, bis Juni 2005 einen Bericht über die gesamte Bewirtschaftungsregelung für Tiefseearten vorzulegen und dem Rat jede erforderliche Änderung dieses Programms vorzuschlagen.

184. Unter diesen Umständen sind, da die Antragstellerin über andere, geeignetere Möglichkeiten verfügt und die Gemeinschaftsorgane die betreffende Situation im Gesamtkontext der GFP aufmerksam überwachen, die beantragten einstweiligen Maßnahmen nicht erforderlich (vgl. entsprechend Beschlüsse Kommission/Belgien, Randnrn. 40 bis 42, Free Trade Foods/Kommission, Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 109, und Neue Erba Lautex/Kommission, Randnrn. 105 bis 110).

- Beschädigung der Industrie der Azoren

185. Die Antragstellerin und Porto de Abrigo machen geltend, dass eine unumkehrbare Erschöpfung der Fischbestände geradezu die Existenz der Fischer der Azoren gefährden und den völligen Zusammenbruch der Industrie der Azoren bewirken werde. Dieses Argument steht im Zusammenhang mit dem Vorbringen zur Erschöpfung der Fischbestände, das vorstehend behandelt wurde.

186. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass weder die Antragstellerin noch Porto de Abrigo hinreichend glaubhaft gemacht haben, dass die angefochtene Verordnung bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache dem Fischereisektor der Azoren und erst recht der Wirtschaft der Azoren insgesamt einen schweren und irreparablen Schaden zufügen wird.

187. Abgesehen vom Vorbringen zur Erschöpfung der Fischbestände, das vorstehend behandelt wurde, bringt die Antragstellerin kein Beweismittel bei, das es dem Richter der einstweiligen Anordnung erlauben würde, zu beurteilen, inwieweit und in welchem Zeitraum irgendeine Intensivierung des Fischereiaufwands durch ausländische Schiffe die finanziellen Interessen des Fischereisektors der Azoren beeinträchtigen könnte.

188. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die angefochtene Verordnung immer noch ein Gebiet von 100 Seemeilen vorsehen wird, das ausschließlich den Fischern der Azoren sowohl für Thunfisch als auch für die Tiefseefischarten vorbehalten bleibt. Selbst wenn, wie die Antragstellerin meint, 31,4 % der Fänge in den Azoren von den Fischbänken innerhalb des Gebiets zwischen 100 und 200 Seemeilen stammen sollten, ist damit keineswegs glaubhaft gemacht, dass die Interessen der Fischer der Azoren, selbst wenn diese Menge insgesamt ausländischen Schiffen vorbehalten wäre, bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache einen schweren und irreparablen Schaden davontragen würden. Erst recht nicht macht die Antragstellerin glaubhaft, dass die Auswirkungen auf die Wirtschaft der Azoren einen schweren und irreparablen Schaden herbeiführen könnten.

189. Mithin ist der schwere und irreparable Schaden, der angeblich dem Fischereisektor der Azoren entstehen soll, gegenwärtig nicht glaubhaft gemacht.

190. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt der Richter der einstweiligen Anordnung zu der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die angefochtene Verordnung einen schweren und irreparablen Schaden am marinen Ökosystem, an den Fischbeständen oder am Fischereisektor der Azoren bewirken wird oder dass der angebliche Schaden sicher ist und unmittelbar bevorsteht. Folglich ist nicht glaubhaft gemacht, dass die beantragten einstweiligen Maßnahmen erforderlich sind, so dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt ist.

191. Da die Antragstellerin nicht hat glaubhaft machen können, dass die beantragten einstweiligen Maßnahmen erforderlich sind, um bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache einen schweren und irreparablen Schaden zu verhindern, bedarf es nicht der Prüfung, ob das Erfordernis des Fumus boni iuris erfüllt ist.

192. Schließlich kann auch, wie bereits zu Beginn dieser Würdigung angedeutet, die Abwägung der Interessen im Licht sämtlicher vorstehender Erwägungen nicht zugunsten der Antragstellerin ausfallen.

193. Eine teilweise Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung hätte Auswirkungen beträchtlichen Ausmaßes auf die GFP und Dritte; die beantragten einstweiligen Maßnahmen sind im Licht der mit ihnen verfolgten Ziele unverhältnismäßig, und ihre Anordnung würde drastisch in den weiten Beurteilungsspielraum eingreifen, über den der Rat im Bereich der GFP verfügt. Unter diesen Umständen darf der Richter der einstweiligen Anordnung die Beurteilung des Rates durch seine eigene nur unter außergewöhnlichen Umständen ersetzen, die durch einen besonders ernsthaften Fumus boni iuris und eine offensichtliche Dringlichkeit gekennzeichnet sind, an denen es aber im vorliegenden Fall fehlt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Free Trade Foods/Kommission, Randnr. 48 und die dort zitierte Rechtsprechung).

194. Die beantragten einstweiligen Maßnahmen sind insbesondere nicht erforderlich, wenn man bedenkt, dass es andere, geeignetere und verhältnismäßigere Möglichkeiten gibt wie etwa die Sofortmaßnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten im Rahmen der GFP und dass die Antragstellerin nicht tätig geworden ist, um solche Maßnahmen herbeizuführen.

195. Unter diesen Umständen ist der Richter der einstweiligen Anordnung der Auffassung, dass die Abwägung der Interessen nicht zugunsten der Antragstellerin ausfällt (vgl. entsprechend Beschluss Kommission/Belgien, Randnrn. 40 bis 42; Beschlüsse Free Trade Foods/Kommission, Randnr. 59; Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 109, und Neue Erba Lautex/Kommission, Randnrn. 105 bis 110).

196. Da die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt ist und die Abwägung der Interessen zugunsten des Rates ausfällt, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Porto de Abrigo - Organização de Produtores da Pesca CRL und die GÊ-Questa - Associação de Defesa do Ambiente werden als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin zugelassen.

2. Der Streithilfeantrag von WWF - World Wide for Nature und von Seas at Risk wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

Zurück