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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.09.1990
Aktenzeichen: T-37/89
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, EWG


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 33
EWG Art. 176 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Bewerber, der in einem Auswahlverfahren einen günstigen Rang erreicht hat, hat ein Interesse an den Folgen, die die Anstellungsbehörde diesem Auswahlverfahren gibt. Die Entscheidung, unter Absehen von einer Ernennung ein neues Auswahlverfahren zu eröffnen, kann deshalb einen solchen Bewerber beschweren.

2. Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung können neue Angriffs - und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind. Gleichwohl muß ein Angriffs - oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt, als zulässig angesehen werden, wenn es in engem Zusammenhang mit diesem steht.

3. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob das beklagte Organ seiner Pflicht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung nachgekommen ist.

4. Die Entscheidung, unter Übergehung der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens aufgrund von Unregelmässigkeiten, die im Laufe dieses Verfahrens aufgetreten sind, ein neues Auswahlverfahren zu eröffnen, ist nicht hinreichend begründet, wenn sie keine Hinweise auf die Art dieser Unregelmässigkeiten enthält.

Das völlige Fehlen einer Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, daß der Kläger im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht die Gründe einer ihn betreffenden Entscheidung erfährt; für eine unzureichende Begründung gilt aber etwas anderes. Im gerichtlichen Verfahren gegebene Erklärungen können nämlich ausnahmsweise die Rüge der unzureichenden Begründung hinfällig machen.

In Fällen, in denen die Begründung zunächst unzureichend war, aber im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergänzt wurde, ist es Sache des Gerichts festzustellen, ob die vom beklagten Organ nachträglich gegebenen Begründungen die angefochtene Entscheidung rechtfertigen können.

5. Das Beamtenstatut verpflichtet die Anstellungsbehörde nicht dazu, ein einmal eingeleitetes Einstellungsverfahren mit der Besetzung der für frei erklärten Stelle abzuschließen. Beabsichtigt sie jedoch tatsächlich, die für frei erklärte Stelle zu besetzen, so muß sie die in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerber auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens ernennen. Von dieser Regel kann sie nur aufgrund von erheblichen Gründen abweichen, wenn sie ihre Entscheidung klar und vollständig begründet. Folglich kann das Organ das Einstellungsverfahren nicht abbrechen, ohne zu prüfen, ob erhebliche Gründe der Ernennung eines in die Eignungsliste des Auswahlverfahrens aufgenommenen Bewerbers entgegenstehen.

Der rechtswidrige Ausschluß eines Bewerbers von den Prüfungen führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des gesamten Auswahlverfahrens; für die rechtswidrige Zulassung eines oder mehrerer Bewerber gilt aber anderes. In einem solchen Fall liegen der Anstellungsbehörde ein Auswahlverfahren und eine Eignungsliste vor, bei denen die rechtswidrigen Teile von den rechtmässigen Teilen geschieden werden können.

Die Anstellungsbehörde ist daher verpflichtet, die Möglichkeit einer Besetzung der freien Stelle durch die Ernennung eines der zu Recht in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerber zu prüfen, bevor sie die Ergebnisse des Auswahlverfahrens übergehen kann.

6. Wenn die Anstellungsbehörde auch nicht verpflichtet ist, die Reihenfolge der Bewerber auf der Eignungsliste eines Auswahlverfahrens strikt zu beachten, so muß sie doch dienstliche Gründe haben, wenn sie auf die für frei erklärte Stelle einen anderen Bewerber als den Bestplazierten ernennen will.

7. Das Gericht kann ein Organ nicht zum Erlaß der Maßnahmen verurteilen, die sich aus einem Urteil ergeben, mit dem Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren aufgehoben werden; anderenfalls griffe es in die Befugnisse der Verwaltung ein.

8. Ein Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens genügt den Anforderungen des Artikels 38 § 1 der Verfahrensordnung nicht, wenn der Kläger den Umfang des erlittenen Schadens nicht dartut, obwohl er ihn leicht beziffern könnte, und wenn er besondere Umstände, die diese Unterlassung rechtfertigen könnten, weder beweist noch auch nur behauptet.

9. Die Aufhebung des von einem Beamten angefochtenen Verwaltungsakts stellt in sich selbst eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Entschädigung allen immateriellen Schadens dar, den der Beamte im jeweiligen Fall erlitten hat. Ein Antrag auf symbolische Zahlung von einem Franken Schadensersatz wird somit gegenstandslos.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 20. SEPTEMBER 1990. - JACK HANNING GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - ERFOLGREICHER TEILNEHMER AN EINEM AUSWAHLVERFAHREN - AUFHEBUNG EINES ZWEITEN AUSWAHLVERFAHRENS DURCH DAS GERICHT. - RECHTSSACHE T-37/89.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Am 5. Dezember 1986 veröffentlichte das Europäische Parlament die Mitteilung betreffend die Veranstaltung eines allgemeinen Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A ( ABl. - englische Ausgabe - C 311, S. 13 ) aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Einstellung eines Abteilungsleiters englischer Sprache ( Laufbahn A 3 ) als Leiter des Informationsbüros von London. Unter der Überschrift "Auswahlverfahren - Art und Zulassungsbedingungen" war angegeben, daß die Erklärungen über Studium und Berufserfahrung in dem Bewerbungsfragebogen in Form von Fotokopien belegt sein müssten, die mit der Bewerbung einzureichen waren. Weiter hieß es : "Bei der Einreichung der Bewerbungsunterlagen dürfen sich die Bewerber auf keinen Fall auf Dokumente, Bewerbungsfragebogen, Auskunftsbogen usw. berufen, die sie anläßlich früherer Bewerbungen eingereicht haben." Unter der Überschrift "Einreichung der Bewerbungen" hieß es : "Diese Bewerbung ist zusammen mit den Unterlagen über die Hochschulbildung sowie die Berufserfahrung der Bewerber spätestens bis zum 19. Januar 1987 abzusenden... NB ( kursiv ): Bewerber, die ihre Bewerbung sowie ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen nicht fristgerecht eingesandt haben, werden zum Auswahlverfahren nicht zugelassen. Dies gilt auch für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft." Im Bewerbungsfragebogen hieß es weiter, Bewerber, die die erforderlichen fotokopierten Erklärungen über Studium und Berufserfahrung nicht bis zum Ablauf der Frist für das Auswahlverfahren eingereicht hätten, würden nicht zugelassen; eine Berufung auf frühere Bewerbungen sei unzulässig. Ausserdem erfolgte folgender Hinweis : "Wenn Sie die fraglichen Belege noch nicht eingereicht haben, werden Sie darauf hingewiesen, daß Belege über die Befähigungsnachweise und die Berufserfahrung spätestens am 19. Januar 1987 eingehen müssen ".

2 In derselben Ausgabe des Amtsblatts war die Mitteilung 86/C 311/05 des Parlaments abgedruckt, die die gemeinsamen Bestimmungen für allgemeine Auswahlverfahren enthielt. Nach Punkt II 1 dieser Mitteilung konnten die Bewerber gegebenenfalls aufgefordert werden, zusätzliche Belege oder Auskünfte zu übermitteln.

3 Nach der Einreichung der Bewerbungen ließ der Prüfungsausschuß den Kläger zum Auswahlverfahren zu. Er verwarf unter anderem die Bewerbungen der Beamten des Parlaments Spence und Waters sowie von Elphic und Morris wegen fehlender oder ungenügender Belege. Sieben Bewerber, unter ihnen Spence, Waters, Elphic und Morris, fochten die Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, an. Nach Beratung ließ der Prüfungsausschuß Spence und Waters mit der Begründung zu, die Belege fänden sich in ihren von der Anstellungsbehörde geführten Personalakten.

4 Der Kläger wurde zweimal nach London zur Prüfung geladen. Die Prüfung wurde beide Male verschoben. Am 6. Oktober 1987 unterzog er sich schließlich der Prüfung. Am 29. Oktober 1987 wurde ihm mitgeteilt, daß er auf der vier Namen umfassenden Eignungsliste stehe.

5 Auf der Eignungsliste des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A standen folgende vier Bewerber : Der Kläger mit 72 Punkten, Beck mit 69 Punkten, Spence und Waters mit je 63 Punkten. Nach der Bewertungsliste hatte auch ein fünfter Bewerber, Tate, mit 58 Punkten die Mindestpunktzahl für die Aufnahme in die Liste erreicht. Da diese jedoch nur vier Bewerber umfassen durfte, wurde er gleichwohl nicht aufgenommen.

6 Am 19. November 1987 nahm der Leiter der Dienststelle Einstellungen des Parlaments, Katgerman, Kontakt mit dem Kläger auf. Er teilte ihm im Laufe eines Telefonats mit, daß er sich einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung unterziehen müsse. Die Einzelheiten dieses Telefonats sind umstritten. Mit Schreiben vom 23. November 1987 bestätigte Katgerman dem Kläger, daß er sich der ärztlichen Untersuchung unterziehen solle, und gab ihm die dafür nötigen Informationen.

7 Am 30. November 1987 unterzog sich der Kläger der ärztlichen Untersuchung. Bei dieser Gelegenheit sah er die Bedienstete Laurenti von der Generaldirektion Personal, die ihn über die Bedingungen seiner Einstellung unterrichtete und ihm den Entwurf des Schreibens betreffend seine Ernennung zeigte.

8 In der Zwischenzeit hatten Elphic und Morris beim Parlament jeweils Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung eingereicht. Eine dritte Beschwerde hatte der Bewerber Trowbridge eingereicht, der zum Auswahlverfahren zugelassen, aber nicht in die Eignungsliste aufgenommen worden war.

9 Am 8. Dezember 1987 bestellte der Direktor des Kabinetts des Parlamentspräsidenten beim Rechtsberater des Parlaments ein Gutachten zu der Frage, ob eine Ernennung auf der Grundlage dieses Auswahlverfahrens infolge der Klage eines abgewiesenen Bewerbers aufgehoben werden könnte. Der Juristische Dienst des Parlaments erstellte dieses Gutachten am 9. Februar 1988. Er untersuchte die drei erwähnten Beschwerden und kam zu dem Ergebnis, daß die Anstellungsbehörde unter Übergehung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens ein neues Auswahlverfahren eröffnen könnte. Am 19. Februar 1988 teilte der Direktor des Kabinetts des Präsidenten dem Generalsekretär des Parlaments mit, der Präsident habe auf der Grundlage des Gutachtens und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung beschlossen, unter Übergehung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens ein völlig neues Auswahlverfahren einzuleiten.

10 Mit Schreiben des Leiters der Personalabteilung vom 6. April 1988 teilte das Parlament dem Kläger mit, sein Präsident habe es "aufgrund der Unregelmässigkeiten des Auswahlverfahrens für gut befunden, keine Ernennung vorzunehmen, sondern ein neues allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zu eröffnen ".

11 Am 17. Juni 1988 reichte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften eine Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Präsidenten des Parlaments ein. Er machte zunächst geltend, er sei der "ausgewählte Bewerber" im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Beamtenstatut; mit der Aufhebung des Auswahlverfahrens habe das Parlament diesen Artikel verletzt. Weiter habe das Parlament gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen, die Voraussetzungen für den Widerruf eines Verwaltungsakts missachtet und schließlich sein Ermessen mißbraucht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung seines Rechts auf Ernennung auf die fragliche Stelle. Einen Schadensersatzantrag beim Gerichtshof behielt er sich vor.

12 Am 30. März 1988 veröffentlichte das Parlament die Mitteilung betreffend die Veranstaltung eines allgemeinen Auswahlverfahrens Nr. PE/41a/A zur Besetzung derselben Stelle ( ABl. - englische Ausgabe - C 82, S. 17 ). Der Kläger hat an diesem Auswahlverfahren teilgenommen. Auf der zum Abschluß dieses Auswahlverfahrens erstellten Eignungsliste befanden sich die folgenden vier Bewerber : Bond mit 80,5 Punkten, der Kläger mit 73 Punkten, Holdsworth mit 72 Punkten und Wood mit 70,5 Punkten. Tate fand sich mit 66 Punkten erneut an fünfter Stelle. Das Auswahlverfahren führte zur Ernennung von Bond.

13 Der Kläger reichte am 24. Mai 1989 eine zweite Beschwerde, diesmal gegen die Ernennung von Bond, ein.

Verfahren

14 Mit Schriftsatz, der am 29. Juni 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, auf Anerkennung seines Rechts auf Ernennung auf die fragliche Stelle und auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens erhoben.

15 Einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung insoweit, als durch sie ein neues Einstellungsverfahren anstelle des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A eröffnet wurde, den der Kläger am selben Tage stellte, hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofes am 11. Juli 1988 zurückgewiesen ( Rechtssache 176/88 R, Hanning/Parlament, Slg. 1988, 3915 ).

16 Das schriftliche Verfahren ist in vollem Umfang vor dem Gerichtshof abgelaufen. Es ist ordnungsgemäß verlaufen, war jedoch gemäß Artikel 91 Absatz 4 Beamtenstatut bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem mit dem Ablauf der Frist des Artikels 90 Absatz 2 Beamtenstatut eine stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung der ersten Beschwerde des Klägers erging.

17 Mit Beschluß des Gerichtshofes vom 15. November 1989 wurde die Rechtssache gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. November 1988 über die Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen.

18 Das Gericht ( Fünfte Kammer ) hat die mündliche Verhandlung auf Bericht des Berichterstatters ohne vorherige Beweisaufnahme eröffnet. Das Parlament hat auf Verlangen des Gerichts die Akten der Auswahlverfahren Nrn. PE/41/A und PE/41a/A vorgelegt, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der Kanzlei eingesehen hat.

19 In der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1990 hat das Gericht von den Ergebnissen der beiden Auswahlverfahren, wie sie oben wiedergegeben sind, Kenntnis genommen. Am Ende der Sitzung hat der Präsident die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt.

20 Der Kläger beantragt,

1 ) die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

2 ) die im Schreiben des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 6. April 1988 enthaltene Entscheidung aufzuheben und dem Kläger das Recht auf Ernennung aufgrund des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A zuzuerkennen, da er der ausgewählte Bewerber sei;

3 ) dem Kläger Schadensersatz für erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 1 Franken sowie vollen Ersatz für erlittene materielle Schäden zuzusprechen;

4 ) dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Das Parlament beantragt,

1 ) über die Zulässigkeit nach Rechtslage zu entscheiden;

2 ) die Klage als unbegründet abzuweisen;

3 ) über die Kosten gemäß dem einschlägigen Recht zu entscheiden.

Zum ersten Klageantrag : Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten

Zur Zulässigkeit

21 Der Kläger beantragt die Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, die in dem an ihn gerichteten Schreiben vom 6. April 1988 enthalten sei. Zunächst ist klarzustellen, worum es sich bei dieser Entscheidung handelt. Mit seiner Gegenerwiderung hat das Parlament die einschlägigen Akten vorgelegt. Daraus ergibt sich, daß der Juristische Dienst des Parlaments am 9. Februar 1988 für den Präsidenten des Parlaments ein Rechtsgutachten erstellt hat, wonach die Anstellungsbehörde in der Folge von drei Beschwerden das Recht hat, unter Übergehung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A ein neues Auswahlverfahren durchzuführen. Der Direktor des Kabinetts des Präsidenten hat den Generalsekretär des Parlaments mit Vermerk vom 19. Februar 1988 davon unterrichtet, daß der Präsident auf der Grundlage dieses Rechtsgutachtens beschlossen habe, unter Übergehung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens ein neues Auswahlverfahren für die Besetzung der fraglichen Stelle einzuleiten. Entsprechend diesem Vermerk wurde der Kläger mit Schreiben vom 6. April 1988 davon unterrichtet, daß der Präsident es aufgrund der Unregelmässigkeiten des Verfahrens für gut befunden habe, keine Ernennung vorzunehmen, sondern ein neues Auswahlverfahren zu eröffnen. Die Klage richtet sich somit gegen die Entscheidung des Präsidenten, unter Übergehung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A ein neues Auswahlverfahren zu eröffnen.

22 Das Parlament hat die Frage aufgeworfen, ob es sich bei der angefochtenen Handlung nicht um eine allgemeine Maßnahme handele, die mit der Klage eines einzelnen nicht angefochten werden könne. Es erkennt jedoch an, daß die Entscheidung, das Einstellungsverfahren nicht weiter zu betreiben, nach der Erstellung der Eignungsliste dieser und den mit ihr verbundenen Aussichten der darin eingetragenen Bewerber jede Bedeutung nimmt. Deshalb, so meint das Parlament, könne eine solche Handlung für die in die Eignungsliste eingetragenen Bewerber eine Beschwer darstellen. Diese Erwägung hat das Parlament dazu veranlasst, die Zulässigkeit der Klage letztlich nicht zu bestreiten.

23 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat ein Bewerber, der in einem Auswahlverfahren einen günstigen Rang erreicht hat, ein Interesse an den Folgen, die die Anstellungsbehörde diesem Auswahlverfahren gibt. Da diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann die streitige Entscheidung den Kläger beschweren ( vergleiche Urteil vom 24. Juni 1969 in der Rechtssache 26/68, Fux/Kommission, Slg. 1969, 145, 153 ).

24 Der Kläger hat seine Beschwerde vom 17. Juni 1988, die den einzelnen Klageanträgen entspricht, binnen der Frist des Artikels 90 Absatz 2 Beamtenstatut eingereicht. Der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofes hat in seinem Beschluß vom 11. Juli 1988 festgestellt, daß die etwaige Ernennung eines anderen Bewerbers bei Abschluß des Auswahlverfahrens Nr. PE/41a/A nichtig wäre, wenn der Kläger obsiegen sollte, und daß das erste Einstellungsverfahren dann wieder seinen normalen Lauf nehme, als wäre die streitige Entscheidung nicht ergangen. Somit war die zweite Beschwerde des Klägers vom 24. Mai 1989 gegen die Ernennung eines anderen Bewerbers auf die fragliche Stelle in keinem Fall erforderlich. Der erste Klageantrag ist somit zulässig.

Zur Begründetheit

25 Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Rügen : Das Parlament habe gegen Artikel 33 Beamtenstatut verstossen; es habe sein geschütztes Vertrauen verletzt; es habe die Voraussetzungen für den Widerruf von Verwaltungsakten verkannt, und es habe sein Ermessen mißbraucht. Schließlich macht der Kläger geltend, die Entscheidung sei ungenügend und unzutreffend begründet.

26 Die erste Rüge stützt der Kläger auf den Wortlaut des Artikels 33 Beamtenstatut : "Vor der Ernennung wird der ausgewählte Bewerber durch einen Vertrauensarzt... untersucht." Er sei ausgewählter Bewerber. Seine Ernennung sei nur noch davon abhängig gewesen, daß die ärztliche Untersuchung zufriedenstellend ausfalle. Da diese Untersuchung positiv gewesen sei, habe seiner Ernennung nichts mehr im Wege gestanden. Die Kontakte, die Katgerman mit ihm aufgenommen habe, stellten eine Durchführung der Ernennung dar. In der Verwaltung täten hohe Beamte wie Katgerman nicht, was ihnen gut scheine, sondern sie handelten auf Weisung. Da Katgerman ihm während ihres Telefonats vom 19. November 1987 gesagt habe, daß der Präsident des Parlaments "die Ernennung sehr schnell vornehmen wolle", habe der Kläger alle Schritte unternehmen müssen, um sich so schnell wie möglich von seinen Aufgaben beim Europarat zu befreien. Am 15. Dezember 1987 habe Katgerman ihm weiter gesagt, es sei zu einer Verzögerung im Ernennungsverfahren gekommen; die Ernennung werde höchstwahrscheinlich in der ersten Hälfte des Januars 1988 übersandt. Nur die Unterschrift des Präsidenten des Parlaments habe noch gefehlt. Unter diesen Umständen habe das Parlament ihn auf die fragliche Stelle ernennen müssen. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger weiter geltend, er stehe auf Platz 1 der Eignungsliste.

27 Das Parlament hält unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1988 in der Rechtssache 135/87 ( Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1988, 2901, 2915 ) dagegen, es stehe der Anstellungsbehörde frei, ein Einstellungsverfahren abzubrechen. Die bei Abschluß dieses Verfahrens erstellte Eignungsliste binde es nicht. Weder die im fraglichen Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse noch sein Platz auf der Eignungsliste gewährten dem Kläger ein Recht auf Ernennung. Die Informationen, die die Dienststellen des Parlaments dem Kläger gegeben hätten, und allfällige vorbereitende Maßnahmen beschränkten die Befugnisse der Anstellungsbehörde nicht. Die Auslegung, die der Kläger dem Artikel 33 Beamtenstatut gebe, sei irrig. Nach dieser Bestimmung findet die ärztliche Untersuchung "vor der Ernennung" statt. Die Befugnisse der Anstellungsbehörde würden durch eine ärztliche Untersuchung nicht berührt, die nur der Ergänzung der Akte des Klägers diene.

28 Zur zweiten Rüge, der Verletzung seines geschützten Vertrauens, macht der Kläger geltend, kein anderer Bewerber sei zu einer ärztlichen Untersuchung geladen worden. Unter Berufung auf die Hinweise, die der Kläger von den Dienststellen des Parlaments erhalten habe, verletze die Entscheidung des Präsidenten des Parlaments den Grundsatz des Vertrauensschutzes insoweit, als er auf seine Ernennung habe hoffen können. In seiner Erwiderung beantragt der Kläger, Katgerman zu den Telefonaten von November und Dezember 1987 zu vernehmen. Sicherlich könne diese Rüge nur der Anstellungsbehörde entgegengehalten werden. Aus Artikel 21 Absatz 2 Beamtenstatut folge jedoch, daß die Verantwortung eines Untergebenen seinen Vorgesetzten von dessen Verantwortung nicht entbinde.

29 Das Parlament bestreitet, daß dem Kläger andere Schritte als diejenigen hinsichtlich der ärztlichen Prüfung nahegelegt worden seien. Unter diesen Umständen könne sich der Kläger nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, dessen Verletzung im übrigen nur der Anstellungsbehörde selbst vorgeworfen werden könne. Die Beamten, die Kontakt mit dem Kläger gehabt hätten, hätten nur unter dem Vorbehalt einer positiven Entscheidung der Anstellungsbehörde gehandelt. Das Parlament legt eine von Katgerman unterzeichnete Erklärung vor, wonach dieser den Kläger nur aufgefordert hat, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Vernehmung von Katgerman sei somit überfluessig.

30 Die dritte Rüge des Klägers geht dahin, die Voraussetzungen für den Widerruf eines Verwaltungsakts hätten nicht vorgelegen. Nach der ärztlichen Untersuchung sei seine Ernennung nicht mehr potentiell, sondern reell gewesen. Damit habe er subjektive Rechte erworben, die die Ernennung unwiderruflich gemacht hätten. Selbst wenn es beim Einstellungsverfahren zu Unregelmässigkeiten gekommen sein sollte, wie nicht, hätte seine Ernennung nur unter Beachtung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes widerrufen werden können. Ausserdem hätte das Parlament binnen angemessener Frist handeln müssen und nicht mehrere Monate warten dürfen. In seiner Erwiderung fügte der Kläger hinzu, das Parlament habe keine zwingenden Gründe geltend gemacht, die die Aufhebung des Auswahlverfahrens vielleicht hätten rechtfertigen können, und somit die Grenzen für den einseitigen Widerruf eines Verwaltungsakts verkannt. Ausserdem sei das erste Auswahlverfahren hinsichtlich des Zeitpunkts der Prüfungen bereits aufgehoben worden; gleichwohl habe das Parlament es wiedereröffnet und mit denselben Bewerbern durchgeführt.

31 Das Parlament bestreitet das Vorliegen eines begünstigenden Verwaltungsakts. Die Anstellungsbehörde habe den Kläger weder förmlich noch auch nur der Sache nach ernannt. Die angefochtene Entscheidung solle ein fehlerhaftes Auswahlverfahren abschließen und beseitigen; sie habe noch nicht entstandene Rechte nicht berühren können. Das erste Auswahlverfahren sei hinsichtlich der Prüfungstermine nicht aufgehoben worden. Der Prüfungsausschuß habe die Prüfungen ein erstes Mal und dann ein zweites Mal verschoben und dabei für die Einzelheiten ein Schreiben angekündigt. Dieses Schreiben vom 20. Juli 1987 habe den Prüfungstermin endgültig auf den 6. Oktober 1987 festgesetzt.

32 Seine vierte Rüge - Ermessensmißbrauch - stützt der Kläger darauf, das Parlament habe die Unregelmässigkeiten des Auswahlverfahrens, mit denen es seine Aufhebungsentscheidung rechtfertige, nicht näher dargelegt. Diese seien nur ein Vorwand gewesen, um den wahren Grund der Entscheidung, ihn nicht einzustellen, zu verschleiern. Es sei unklar, aus welchen Gründen das Parlament das Ernennungsverfahren bis zur ärztlichen Untersuchung durchgeführt habe, wenn es vor der Auswahl seiner Person wirklich zu solchen Unregelmässigkeiten gekommen sein sollte. Mehrere Hinweise sprächen für einen Ermessensmißbrauch : Das Parlament habe die Bedeutung der Unregelmässigkeiten nicht dargelegt; die Aufhebung des Auswahlverfahrens habe eine zumindest zweifelhafte brüske Kehrtwendung des Parlaments dargestellt; der Personalausschuß habe in einem Vermerk an den Parlamentspräsidenten ausgeführt, angesichts einer solchen Entscheidung ließen sich nicht alle Zweifel an politischen Einflußnahmen ausschließen; die weitere Entwicklung der Akten zeige, daß das Parlament nicht nur angebliche Verfahrensfehler beseitigen, sondern in Wirklichkeit den Kläger ausschließen wolle.

33 In seiner Erwiderung führt der Kläger an, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet. Das Ergebnis des zweiten Auswahlverfahrens belege, daß es entgegen dem Vorbringen des Parlaments Ziel der Entscheidung gewesen sei, seine Ernennung zu verhindern. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger weiter auf ein Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an den Präsidenten des Parlaments mit Datum vom 2. Juli 1987 berufen, das in den Akten des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A enthalten war. Dieses Schreiben ist die Antwort auf ein Gutachten des Rechtsberaters des Parlaments, das sich nicht in den Akten findet. Es informiert den Präsidenten, daß der Prüfungsausschuß nach einem langen Meinungsaustausch zu dem Ergebnis gekommen sei, die zu den Akten gereichten Schriftstücke rechtfertigten eine Beendigung seiner Tätigkeit nicht, die das Organ gegenüber Dritten in eine schwache Position brächte. Der Prüfungsausschuß habe deshalb das Datum der Prüfungen auf den 5. und 6. Oktober 1987 festgesetzt. Der Kläger macht geltend, dieses Schreiben belege einen Eingriff der höchsten Stelle des Parlaments in den Ablauf des Auswahlverfahrens.

34 Das Parlament streitet einen Ermessensmißbrauch ab. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in den verbundenen Rechtssachen 322/85 und 323/85 ( Hoyer/Rechnungshof, Slg. 1986, 3215, 3227 ) sei es verpflichtet gewesen, das Auswahlverfahren durch eine mit Gründen versehene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren vollständig neu zu beginnen. Zum Beleg dafür, daß die Person des Klägers bei diesen Überlegungen keine Rolle gespielt habe, legt das Parlament im Anhang zur Gegenerwiderung die Akte für diese Entscheidung vor.

35 Was die fünfte Rüge betrifft, so hat der Kläger in der Klage vorgetragen, das Parlament habe die Unregelmässigkeiten des Auswahlverfahrens nicht näher bezeichnet. In seiner Erwiderung hat er sich förmlich auf eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung gestützt. Die Entscheidung enthalte keine Begründung, aus der sich klar und überzeugend ergäbe, worin die angeblichen Unregelmässigkeiten bestanden hätten. Es werde auch nicht klargestellt, inwiefern der Prüfungsausschuß Unregelmässigkeiten begangen habe, die es aufgrund ihrer Schwere dem Parlament erlaubten, das Auswahlverfahren neu zu beginnen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger kritisiert, daß das Parlament erst mit der Gegenerwiderung das Gutachten seines Juristischen Dienstes vorgelegt habe. Die verspätete Vorlage bestimmter Aktenstücke sei nicht geeignet, die rechtliche Feststellung zu ändern, daß die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sei. Im übrigen widerspreche das Gutachten des Juristischen Dienstes des Parlaments demjenigen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses : Die Beschwerden, auf deren Prüfung das Gutachten des Juristischen Dienstes abstelle, rechtfertigten die Aufhebung des ersten Auswahlverfahrens nicht. Der Juristische Dienst habe in seinem Gutachten die Stellung des Klägers verkannt, der auf der Eignungsliste des ersten Auswahlverfahrens an erster Stelle gestanden habe. Das Parlament habe das Auswahlverfahren mit der Ernennung des Klägers abschließen müssen.

36 Das Parlament stellt in seiner Gegenerwiderung klar, die Entscheidung, das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu übergehen, sei am 19. Februar 1988 auf der Grundlage des Gutachtens des Juristischen Dienstes des Parlaments getroffen worden, dessen Ergebnisse sie sich zu eigen mache. Der Kläger habe von der angefochtenen Handlung durch das ihm am 6. April 1988 zugegangene Schreiben Kenntnis erlangt, in dem ihm mitgeteilt worden sei, daß der Präsident des Parlaments Unregelmässigkeiten im Verlauf des Auswahlverfahrens festgestellt habe. In der mündlichen Verhandlung hat das Parlament geltend gemacht, die Unregelmässigkeiten des Auswahlverfahrens rechtfertigten die angefochtene Entscheidung. Da dem Parlament mehrere Beschwerden vorgelegen hätten, habe seines Erachtens eine ernsthafte Gefahr bestanden, daß eine Ernennung auf der Grundlage der Ergebnisse des ersten Auswahlverfahrens aufgehoben werde. Die angefochtene Entscheidung sei daher die einzige Möglichkeit gewesen, um zu verhindern, daß zu Unrecht vom Auswahlverfahren ausgeschlossene Bewerber Klagen mit höchst unsicherem Ausgang erhöben.

37 Zunächst ist die Rüge der unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung zu prüfen.

38 Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anwendbar ist, können neue Angriffs - und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind. In seinem Urteil vom 19. Mai 1983 in der Rechtssache 306/81 ( Verros/Parlament, Slg. 1983, 1755, 1764 ) hat der Gerichtshof jedoch ausgeführt, daß ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstelle und das in engem Zusammenhang mit diesem stehe, als zulässig angesehen werden müsse. So verhält es sich im vorliegenden Fall mit der Rüge der unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung, die in der Klageschrift bereits stillschweigend enthalten und mit der Rüge des Ermessensmißbrauchs eng verbunden ist. Im übrigen hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob das Parlament seiner Begründungspflicht nachgekommen ist ( vergleiche Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juli 1986 in der Rechtssache 185/85, Usinor/Kommission, Slg. 1986, 2079, 2098, und vom 20. März 1959 in der Rechtssache 18/57, Nold/Hohe Behörde, Slg. 1958/59, 89, 114 ).

39 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes soll die in Artikel 25 Absatz 2 Beamtenstatut enthaltene Verpflichtung, jede aufgrund des Beamtenstatuts getroffene beschwerende Entscheidung mit Gründen zu versehen, einerseits dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist, und andererseits die richterliche Kontrolle ermöglichen ( vergleiche beispielsweise Urteile vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, 2467, und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88, Jänicke Cendoya/Kommission, Slg. 1989, 2711, Randnr. 10 ).

40 Das Schreiben vom 6. April 1988, mit dem der Kläger von der angefochtenen Entscheidung unterrichtet wurde, nimmt nur auf "Unregelmässigkeiten des Auswahlverfahrens" Bezug. Hinweise auf die Art dieser Unregelmässigkeiten enthält es ebensowenig wie auf die Gründe, aus denen der Präsident des Parlaments entschieden hat, unter Absehung von einer Ernennung ein neues Auswahlverfahren einzuleiten. Der Kläger hätte nur beurteilen können, ob diese Entscheidung mit einem Mangel behaftet war, aufgrund dessen ihre Rechtmässigkeit in Frage gestellt werden konnte, wenn das Parlament die Art der fraglichen Unregelmässigkeiten näher dargelegt hätte. Auf der Grundlage allein dieses Schreibens wäre im übrigen das Gericht nicht in der Lage gewesen, die streitige Entscheidung zu überprüfen. Daß ihm zur dienstlichen Verwendung eine eingehendere Begründung beilag, ist somit ohne Belang. Hiernach ist festzustellen, daß die streitige Entscheidung unzureichend begründet ist.

41 Nun kann zwar das Fehlen einer Begründung nicht dadurch geheilt werden, daß der Kläger im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht die Gründe einer ihn betreffenden Entscheidung erfährt ( vergleiche Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, 2876 ff.); für eine unzureichende Begründung gilt aber etwas anderes.

42 Der Gerichtshof hat anerkannt, daß im gerichtlichen Verfahren gegebene Erklärungen ausnahmsweise die Rüge der unzureichenden Begründung hinfällig machen können. So hat er in seinem Urteil vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86 ( Sergio/Kommission, Slg. 1988, 1399, 1440 ) ausgeführt, daß im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen es den Klägern erlaubten, die Gründe für ihre Nichtzulassung zum Ausbildungsabschnitt eines Auswahlverfahrens zu erfahren, und es ihm ermöglichten, dieses Verfahren und sein Ergebnis in einer Weise zu kontrollieren, die mit dem allen Prüfungsausschüssen für ihre Werturteile zugebilligten weiten Beurteilungsspielraum vereinbar sei, und alle Rügen als unbegründet zurückzuweisen. Ebenso hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 111/83 ( Picciolo/Parlament, Slg. 1984, 2323, 2339 ) ausgeführt, daß er aufgrund der Erläuterungen, die das Parlament auf seine Fragen hin gegeben habe, seine Rechtmässigkeitskontrolle ausüben und die Richtigkeit der Begründung nachprüfen könne. Unter diesen Umständen reiche die Kürze der Begründung nicht aus, um die Aufhebung der fraglichen Maßnahmen zu rechtfertigen.

43 Im vorliegenden Fall hat sich das Parlament nachträglich auf zwei Gründe gestützt, die die Entscheidung seines Präsidenten sollen tragen können. Auch in den verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83 ( Urteil vom 9. Februar 1984, Kohler/Rechnungshof, Slg. 1984, 641, 657 ff.) hat das beklagte Organ nachträglich, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, mehrere Begründungen für seine Entscheidung vorgetragen. Der Gerichtshof stellte fest, daß keine dieser Begründungen geeignet sei, die getroffene Entscheidung zu rechtfertigen, und hob diese auf.

44 Nach dieser Rechtsprechung ist es in Fällen, in denen die Begründung unzureichend war, aber im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergänzt wurde, Sache des Gerichts festzustellen, ob die vom beklagten Organ nachträglich gegebenen Begründungen die angefochtene Entscheidung rechtfertigen können.

45 In seiner Klagebeantwortung hat das Parlament zunächst die Begründung vorgebracht, da es über die Einleitung eines Einstellungsverfahrens frei entscheiden könne, könne es dieses auch wieder abbrechen ( vergleiche Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1988 in der Rechtssache 135/87, Vlachou/Rechnungshof ). Die Frage, ob das Verfahren fortzusetzen sei, beurteile die Anstellungsbehörde abschließend. In der vom Parlament zunächst gegebenen Begründung seiner Entscheidung findet sich dieses Argument nicht; dort wird nur auf die angeblichen Unregelmässigkeiten des Auswahlverfahrens abgestellt.

46 In dem Urteil vom 8. Juni 1988 in der Rechtssache 135/87 ( Vlachou ) hat der Gerichtshof der Anstellungsbehörde in der Tat einen weiten Ermessensspielraum zuerkannt, wenn es darum geht, in der Reihenfolge des Artikels 29 Beamtenstatut die angemessenste Art der Besetzung einer freien Stelle zu wählen. Der damalige Sachverhalt unterschied sich jedoch von dem vorliegenden. Im Vorfeld der Rechtssache Vlachou hatte der Gerichtshof nämlich mit Urteil vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 143/84 ( Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1986, 459 ) die Ernennung des Bestplazierten eines ersten Auswahlverfahrens mit der Begründung aufgehoben, daß der Prüfungsausschuß durch sein System der Punkteverteilung den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber eines Auswahlverfahrens verletzt habe. Auch in seinem Urteil vom 24. Juni 1969 in der Rechtssache 26/68 ( Fux/Kommission, Slg. 1969, 145, 154 ) hat der Gerichtshof der Anstellungsbehörde einen weiten Entscheidungsspielraum zuerkannt, indem er ausführte, die Anstellungsbehörde sei nicht verpflichtet, ein einmal eingeleitetes Einstellungsverfahren mit der Besetzung des freigewordenen Dienstpostens abzuschließen. In dieser Rechtssache ging es jedoch um die Entscheidung, den zu besetzenden Dienstposten zu streichen, also um eine Maßnahme der Dienstorganisation. Der Gerichtshof hat die Klage des Bestplazierten gegen diese Entscheidung abgewiesen. Im vorliegenden Fall aber hat das Parlament den fraglichen Dienstposten nicht gestrichen. Es hat sogar ein zweites Auswahlverfahren zu seiner Besetzung eingeleitet.

47 Weite und Grenzen des Entscheidungsspielraums der Anstellungsbehörde bei der Entscheidung, ein Stellenbesetzungsverfahren nicht durch die Ernennung des Bestplazierten eines zu diesem Zweck durchgeführten Auswahlverfahrens abzuschließen - um diese Frage geht es hier -, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83 ( Kohler/Rechnungshof, Slg. 1984, 641, 658 ) näher dargelegt.

48 In diesem Urteil heisst es, daß die Anstellungsbehörde aufgrund des Beamtenstatuts nicht verpflichtet sei, ein einmal eingeleitetes Einstellungsverfahren mit der Besetzung der freien Planstelle abzuschließen. Gleichwohl gelte für die Verfahren zur Besetzung einer freien Planstelle die Regel, daß die Anstellungsbehörde zum Abschluß auf der Grundlage der Ergebnisse des Auswahlverfahrens in die Eignungsliste aufgenommene Bewerber ernenne. Sie könne von dieser Regel nur aus schwerwiegenden Gründen abweichen und müsse eine solche Entscheidung eindeutig und umfassend begründen. Für das vorliegende Verfahren ergibt sich daraus, daß es nicht im freien Ermessen des Parlaments stand, das Einstellungsverfahren abzubrechen, ohne zu prüfen, ob schwerwiegende Gründe der Ernennung eines in die Eignungsliste des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A aufgenommenen Bewerbers entgegenstanden. Die vom Parlament auf den Entscheidungsspielraum der Anstellungsbehörde bei der Einstellung gestützten Argumente verkennen somit die Grenzen dieses Spielraums und rechtfertigen die angefochtene Entscheidung nicht.

49 Das Parlament hat zur Begründung weiter die Verwaltungsakte zur angefochtenen Entscheidung vorgelegt. In dieser Akte findet sich das Gutachten des Juristischen Dienstes vom 9. Februar 1988 über die Beschwerden gegen das Auswahlverfahren Nr. PE/41/A. Das Parlament hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, sein Präsident habe seine Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage dieses Gutachtens und angesichts der einschlägigen Rechtsprechung getroffen.

50 Somit ist zu untersuchen, ob diese zweite Begründung schwerwiegende Gründe für die Entscheidung abgibt, die Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu übergehen. Diese Begründung unterfällt so, wie sie sich aus dem Gutachten des Juristischen Dienstes ergibt, in zwei Teile. Zunächst stellt der Präsident des Parlaments fest, daß das Auswahlverfahren Nr. PE/41/A Unregelmässigkeiten aufwies. Dann kommt er zu dem Ergebnis, daß diese Unregelmässigkeiten die Entscheidung rechtfertigen, unter Übergehung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens ein neues Auswahlverfahren zu eröffnen, weil bei der Anstellungsbehörde mehrere Beschwerden wegen des Ablaufs des ersten Verfahrens eingegangen sind und weil der Prüfungsausschuß einen Bewerber von der Eignungsliste ausgeschlossen hat, der ohne diese Unregelmässigkeiten auf ihr stehen müsste.

51 Zu prüfen ist zunächst, ob die vom Parlament angeführten Unregelmässigkeiten wirklich vorliegen. Das Parlament sieht sie in dem Umstand, daß der Prüfungsausschuß zu Unrecht zwei Bewerber zum Auswahlverfahren zugelassen hat, die hätten ausgeschlossen werden müssen, da sie die erforderlichen Belege nicht fristgerecht vorgelegt hatten.

52 Nach der vom Parlament vorgelegten Akte sind beim Prüfungsausschuß im Anschluß an die Veröffentlichung des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A 78 Bewerbungen eingegangen. 50 davon hat er zurückgewiesen und diese Zurückweisung in 42 Fällen zumindest unter anderem mit dem völligen oder teilweisen Fehlen von Belegen begründet. Unter anderem wurden die Bewerbungen der Beamten des Parlaments Spence und Waters und diejenigen von Elphic und Morris mit dieser Begründung zurückgewiesen. Bei Waters und Morris kam noch je ein anderer Grund hinzu, im Fall von Waters der Umstand, daß er der Altersgrenze nicht genügte, im Falle von Morris der Umstand, daß er keine hinreichende Berufserfahrung hatte.

53 Sieben Bewerber, unter ihnen Spence, Waters, Elphic und Morris, fochten die Entscheidung des Prüfungsausschusses an, sie nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen. Der Prüfungsausschuß untersuchte in seiner Sitzung vom 21. Mai 1987 diese Beschwerden; er stellte eine "Abweichung" der Mitteilung über die gemeinsamen Bestimmungen für allgemeine Auswahlverfahren, die in derselben Ausgabe des Amtsblatts wie das Auswahlverfahren Nr. PE/41/A veröffentlicht wurde, von der Mitteilung des Auswahlverfahrens selbst fest. Wie bereits angegeben, konnten die Bewerber nach der Mitteilung der gemeinsamen Bestimmungen gegebenenfalls aufgefordert werden, zusätzliche Belege oder Auskünfte zu übermitteln. Wie sich aus einem Vermerk ergibt, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses am 22. Januar 1988 an den Rechtsberater des Parlaments richtete, widersprach diese Bestimmung nach Auffassung des Prüfungsausschusses derjenigen der Mitteilung des Auswahlverfahrens, nach der die Belege in Form von Fotokopien fristgerecht vorgelegt werden mussten. Nach Auffassung des Prüfungsausschusses konnte diese Abweichung Spence und Waters zu einer irrigen Auslegung veranlassen. Die Personalakten dieser Parlamentsbeamten würden nämlich von derselben Abteilung geführt, die auch das Auswahlverfahren durchzuführen hatte. Nach Auffassung des Prüfungsausschusses war der Inhalt der Akten dieser beiden Bewerber hinreichend deutlich, um den Erfordernissen des Auswahlverfahrens zu entsprechen; deshalb hat er sie zugelassen. Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses stimmten für die Zulassung zum Auswahlverfahren, ein Mitglied dagegen, zwei enthielten sich der Stimme. Die übrigen Beschwerden wurden zurückgewiesen, die Bewerber davon schriftlich unterrichtet. Im Anschluß an die Prüfungen des Auswahlverfahrens wurden Spence und Waters auf Platz 3 bzw. 4 der Eignungsliste gesetzt. Der fünfte Bewerber, der die für die Aufnahme in die Liste erforderliche Mindestpunktzahl erreichte, Tate, wurde nicht aufgenommen, da die Liste nur vier Namen umfassen durfte.

54 In seinem Gutachten vom 9. Februar 1988 geht der Juristische Dienst des Parlaments von der Feststellung aus, daß die Verpflichtung, alle erforderlichen Belege fristgerecht vorzulegen, in der Mitteilung des allgemeinen Auswahlverfahrens und im Bewerbungsfragebogen je zweimal angeführt war. Sie sei damit hinreichend klar gewesen. Keiner der abgelehnten Bewerber habe sich auf einen Irrtum wegen eines abweichenden Satzes in den gemeinsamen Bestimmungen berufen. Der Prüfungsausschuß sei selbst auf diesen Gesichtspunkt gestossen. Für die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Bewerber Spence und Waters anderen ausgeschlossenen Bewerbern vorzuziehen, sei somit keine rechtsgültige Begründung gegeben worden. Damit sei dem Prüfungsausschuß ein Verfahrensfehler im Auswahlverfahren unterlaufen; er habe zunächst die Bestimmungen der Mitteilung des Auswahlverfahrens nicht angewandt und anschließend den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot verletzt.

55 Das Gutachten des Juristischen Dienstes des Parlaments trifft insoweit zu. Die beiden Bewerber, Beamte des Parlaments, waren mehrmals - einmal in Kursivdruck, um den Hinweis besonders hervorzuheben - darauf hingewiesen worden, daß sie sämtliche erforderlichen Belege einreichen müssten. Der Passus der gemeinsamen Bestimmungen, auf den der Prüfungsausschuß seine Zulassungsentscheidung stützte, steht mit dem Text der Mitteilung des allgemeinen Auswahlverfahrens nicht in Widerspruch. Nach feststehender Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Sache der Bewerber, dem Prüfungsausschuß alle Auskünfte zu erteilen, die sie als für die Prüfung ihrer Bewerbung nützlich erachten ( Urteil vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 225/87, Belardinelli u. a./Gerichtshof, Slg. 1989, 2353, Randnr. 24 ). Die Bewerbungen von Spence und Waters waren somit zu Beginn des Auswahlverfahrens zu Recht zurückgewiesen worden. Mit der anschließenden Zulassung dieser Bewerber handelte der Prüfungsausschuß rechtsfehlerhaft. Der Prüfungsausschuß hat die Bewerber Spence und Waters somit zu Unrecht zum Auswahlverfahren zugelassen und in die Eignungsliste aufgenommen. Somit ist festzustellen, daß das Auswahlverfahren tatsächlich mit Unregelmässigkeiten behaftet war.

56 Weiter ist zu prüfen, ob die Gründe, aus denen der Präsident des Parlaments nach Feststellung dieser Unregelmässigkeiten beschloß, die Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu übergehen, diese Entscheidung rechtfertigen.

57 Das Gutachten des Juristischen Dienstes und die Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, die sich auf dieses Gutachten stützt, beruhen auf einer Bewertung der Beschwerden, die sich gegen den Ablauf des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A richten.

58 In der mündlichen Verhandlung hat das Parlament ausgeführt, es habe es für richtig befunden, die Ergebnisse des ersten Auswahlverfahrens wegen der Beschwerden zu übergehen, die zum Auswahlverfahren nicht zugelassene Bewerber erhoben hätten. Hätten diese Bewerber nämlich an den Prüfungen teilnehmen können, so hätten sie ein besseres Ergebnis erzielen können als die in die Eignungsliste aufgenommenen. Diese Bewerber hätten daher mit Aussicht auf Erfolg Klage auf Aufhebung einer Ernennung erheben können, die auf das Auswahlverfahren Nr. PE/41/A gestützt wäre. Mit der angefochtenen Entscheidung habe der Präsident des Parlaments dieser Gefahr entgehen wollen. Zu prüfen ist somit, ob die Bewertung dieser Beschwerden durch den Juristischen Dienst die angefochtene Entscheidung rechtlich stützen kann.

59 Nach dem Gutachten des Juristischen Dienstes wurden drei Beschwerden gegen das Auswahlverfahren Nr. PE/41/A eingereicht. In der ersten Beschwerde vom 21. Oktober 1987 macht Elphic geltend, seine Bewerbung sei wegen des Fehlens von Belegen abgelehnt worden, zwei andere Bewerber in derselben Lage seien aber zum Auswahlverfahren zugelassen worden.

60 Die zweite Beschwerde wurde am 6. November 1987 von Trowbridge eingereicht. Dieser war zwar zu den Prüfungen zugelassen, aber nicht in die Eignungsliste eingetragen worden, da er nur 55 Punkte erreichte, die Mindestpunktzahl aber auf 57 Punkte festgesetzt war. Trowbridge wandte sich gegen die Zulassung der zwei Bewerber, die Beamte des Parlaments waren, und machte geltend, er sei zu seiner Laufbahn und zu seiner Berufserfahrung nicht befragt worden, obwohl dies nach dem Leitfaden für Bewerber Gegenstand der mündlichen Prüfung hätte sein müssen.

61 Die dritte Beschwerde reichte Morris am 24. November 1987 ein. Er wandte sich gegen die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung. Er behauptete, die Belege für seine Befähigungsnachweise vorgelegt und Erklärungen zu seiner Berufserfahrung gemacht zu haben.

62 Der Juristische Dienst des Parlaments bat den Prüfungsausschuß mit zwei Vermerken vom 3. und vom 10. Dezember 1987 um Stellungnahme zu diesen Beschwerden. Mit Vermerk vom 22. Januar 1988 antwortete der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der Prüfungsausschuß habe seine Arbeiten beendet und bestehe somit nicht mehr. Die früheren Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten jedoch bei einem formlosen Treffen über die Beschwerden gesprochen. Sie hielten die drei Beschwerden für unzulässig. Es obliege jedoch der Anstellungsbehörde, selbst die Begründetheit der Beschwerden zu beurteilen.

63 Zur Beschwerde von Morris stellte der Juristische Dienst in seinem Gutachten vom 9. Februar 1988 fest, sie enthalte keine näheren Darlegungen zur angeblich rechtswidrigen Zulassung zweier Beamten des Parlaments; ausserdem sei sie nach Ablauf der Frist des Artikels 90 Absatz 2 Beamtenstatut eingereicht worden. Selbst wenn die Beschwerde nicht verspätet wäre, könnte die Anstellungsbehörde ihr wegen der Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses nicht stattgeben.

64 Trowbridge berief sich in seiner Beschwerde auf die Unregelmässigkeiten des Verfahrens bei der Zulassung zweier Bewerber, die Beamte des Parlaments waren. Nach Auffassung des Juristischen Dienstes fehlte es ihm jedoch insoweit an einem Rechtsschutzinteresse, da seine fehlende Eintragung in die Eignungsliste ausschließlich darauf beruhe, daß er die hierfür erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht habe. Im übrigen sei die Beschwerde unbegründet, da der Prüfungsausschuß frei über die den Bewerbern zu stellenden Fragen entscheide.

65 Der Juristische Dienst fasste seine Ergebnisse dahin zusammen, daß die Beschwerde von Morris unzulässig und die Beschwerde von Trowbridge teils unzulässig, teils unbegründet sei. Er fügte hinzu, daß die Beschwerde von Elphic hingegen zulässig und die Anstellungsbehörde zur Prüfung der Rechtmässigkeit des Verfahrens berechtigt sei.

66 Somit ist festzustellen, daß nur die Beschwerde von Elphic zur Begründung der streitigen Entscheidung gehört. Zu prüfen ist alsdann, ob diese Entscheidung durch die Befürchtung gerechtfertigt sein konnte, eine Klage von Elphic könne zur Aufhebung einer Ernennung auf der Grundlage der Ergebnisse des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A führen.

67 Elphic führte Beschwerde dagegen, daß seine Bewerbung abgelehnt wurde, während zwei andere Bewerber in derselben Lage zum Auswahlverfahren zugelassen wurden. Diese Rüge weist in der Tat auf die Unregelmässigkeit des Auswahlverfahrens hin; gleichwohl hätte der Juristische Dienst feststellen müssen, daß sie unbegründet war. Kein Bewerber hat nämlich das Recht, zu Unrecht zu einem Auswahlverfahren zugelassen zu werden mit der Begründung, daß der Prüfungsausschuß andere Bewerber zu Unrecht zugelassen habe ( vergleiche Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 34/80, Authié/Kommission, Slg. 1981, 665, 680 ). Somit hätte eine Klage von Elphic auf Aufhebung einer Ernennung auf der Grundlage des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A, die damit begründet worden wäre, daß er nicht zum Auswahlverfahren zugelassen worden sei, abgewiesen werden müssen. Als Teil der vom Parlament angeführten Begründung ist die Beschwerde von Elphic somit nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen.

68 Das Gutachten des Juristischen Dienstes und die Entscheidung des Präsidenten des Parlaments stützen sich weiter auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Achtung der Unabhängigkeit von Prüfungsausschüssen. Nach dieser Rechtsprechung können die Organe Entscheidungen des Prüfungsausschusses nicht aufheben oder ändern. Gleichwohl hat die Anstellungsbehörde bei Ausübung ihrer eigenen Befugnisse rechtsfehlerfreie Entscheidungen zu treffen. Sie kann somit nicht an Entscheidungen des Prüfungsausschusses gebunden sein, deren Rechtswidrigkeit sich auf ihre eigenen Entscheidungen auswirken kann. Ist die Anstellungsbehörde daher der Auffassung, daß der Prüfungsausschuß rechtswidrig einem oder mehreren Bewerbern die Zulassung zum Auswahlverfahren verweigert hat und daß das gesamte Auswahlverfahren dadurch fehlerhaft geworden ist, so kann sie keinen Bewerber ernennen. Sie ist dann verpflichtet, diese Situation durch eine mit Gründen versehene Entscheidung festzustellen und das Auswahlverfahren nach einer neuen Ausschreibung in vollem Umfang wieder aufzunehmen ( vergleiche Urteile des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85, Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3199, 3211 ff., sowie in den verbundenen Rechtssachen 322/85 und 323/85, Hoyer/Rechnungshof, Slg. 1986, 3215, 3227 ff.)

69 Im Lichte dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes untersuchte der Juristische Dienst des Parlaments den Einfluß des Umstands, daß ein fünfter Bewerber, der die Mindestpunktzahl erreicht hatte, nicht auf der vom Prüfungsausschuß erstellten Eignungsliste stand. Nach dem Gutachten des Juristischen Dienstes konnte die Anstellungsbehörde diesen Bewerber, der im Auswahlverfahren erfolgreich war, aber gleichwohl nicht in die Eignungsliste aufgenommen worden war, da dort zu Unrecht zwei andere Bewerber aufgenommen worden waren, nicht ernennen. Daraus folgert der Juristische Dienst, daß die Anstellungsbehörde unter Übergehung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens ein neues Auswahlverfahren einleiten konnte.

70 Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache liegt anders als derjenige der Rechtssachen Schwiering und Hoyer. In jenen Rechtssachen war das Auswahlverfahren insofern unregelmässig, als der Prüfungsausschuß zu Unrecht Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen hatte, während im vorliegenden Fall die Unregelmässigkeit des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A aus der rechtswidrigen Zulassung zweier Bewerber folgt, die hätten ausgeschlossen werden müssen. Nun führt zwar die rechtswidrige Ablehnung eines Bewerbers grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des gesamten Auswahlverfahrens, für die rechtswidrige Zulassung eines oder mehrerer Bewerber gilt aber anderes. In einem solchen Fall liegen der Anstellungsbehörde ein Auswahlverfahren und eine Eignungsliste vor, bei denen die rechtswidrigen Teile von den rechtmässigen Teilen geschieden werden können. Im vorliegenden Fall waren nur die Teilnahme der Bewerber Spence und Waters am Auswahlverfahren und ihre Eintragung in die Eignungsliste rechtswidrig. Die anderen Bewerber nahmen ordnungsgemäß am Auswahlverfahren teil; ihre Einstufung am Ende des Auswahlverfahrens wurde von der rechtswidrigen Teilnahme der beiden zu Unrecht zugelassenen Bewerber nicht beeinflusst.

71 Überträgt man die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85 ( Schwiering ) sowie in den verbundenen Rechtssachen 322/85 und 323/85 ( Hoyer ) gefundenen Lösungen auf den vorliegenden Fall, in dem das Auswahlverfahren teilweise rechtsfehlerhaft war, so kommt man zu dem Ergebnis, daß die Anstellungsbehörde durch die Entscheidungen des Prüfungsausschusses nicht gebunden war, soweit diese rechtswidrig waren. Das hatte jedoch nicht zur Folge, daß sie zum Abschluß des Auswahlverfahrens keinen Bewerber ernennen konnte. Ihre Pflicht, nur rechtsfehlerfreie Entscheidungen zu treffen, stand nur der Ernennung von Spence und Waters entgegen, die aufgrund der Unregelmässigkeiten des Auswahlverfahrens nicht in die Eignungsliste hätten aufgenommen werden dürfen. Eine Ernennung des Klägers, der zu Recht auf der Eignungsliste stand, musste die Anstellungsbehörde hingegen erwägen. Sie musste im übrigen auch die Ernennung von Beck erwägen, deren Eintragung in die Eignungsliste ebenfalls rechtsfehlerfrei war.

72 Unter diesen Umständen war die Anstellungsbehörde verpflichtet, dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83 ( Kohler ) zu folgen. Nach diesem Urteil war die Anstellungsbehörde verpflichtet, die Möglichkeit zu prüfen, die freie Stelle durch die Ernennung eines der zu Recht in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerber zu besetzen, bevor sie die Ergebnisse des Auswahlverfahrens übergehen konnte. Sie musste demnach zunächst die Möglichkeit prüfen, den Kläger als Bestplazierten auf der Eignungsliste zu ernennen ( vergleiche Urteile vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 62/65, Serio/Kommission der EAG, Slg. 1966, 843, 856 ff.; vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 246/84, Kotsonis/Rat, Slg. 1986, 3989, 4005 ff.). Wenn diese Urteile der Anstellungsbehörde auch das Recht zuerkennen, die genaue Reihenfolge, die sich aus dem Auswahlverfahren ergibt, aus Gründen, die sie zu beurteilen und vor dem Gerichtshof zu begründen hat, nicht zu beachten, so ist doch hervorzuheben, daß sie dienstliche Gründe haben muß, wenn sie einen anderen Bewerber als den Bestplazierten ernennen will. Selbst wenn die Anstellungsbehörde hätte feststellen können, daß über die Unregelmässigkeiten des Auswahlverfahrens hinaus dienstliche Gründe der Ernennung des Klägers entgegenstanden, so hätte sie nach dieser Rechtsprechung doch noch die Möglichkeit prüfen müssen, Beck zu ernennen.

73 In die Prüfung der Möglichkeit, den Kläger oder Beck zu ernennen, musste das Parlament die Leistungen von Tate einbeziehen, der zu Unrecht nur wegen der Unregelmässigkeiten des Auswahlverfahrens nicht in die Eignungsliste aufgenommen worden war. Artikel 30 Beamtenstatut, der nur die Ernennung eines in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerbers gestattet, stand nur einer Ernennung von Tate nach einer solchen Prüfung entgegen. Die Anstellungsbehörde konnte daher Tate als fünften Bewerber, der die Mindestpunktzahl erreicht hatte, im Rahmen der Prüfung der dienstlichen Gründe, die einer Ernennung eines der beiden bestplazierten Bewerber entgegenstehen konnten, mit dem Kläger und Beck vergleichen. Die Anstellungsbehörde hat eine solche Prüfung nicht vorgenommen; sie hat somit ihren Entscheidungsspielraum nicht rechtmässig wahrgenommen.

74 Nur wenn das Parlament zu Recht entschieden hätte, daß dienstliche Gründe die Ernennung von Tate rechtfertigten, hätte Artikel 30 Beamtenstatut eine solche Entscheidung verhindert. Hätte das Parlament die Ernennung des Klägers und von Beck durch eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung abgelehnt und statt dessen Tate ernennen wollen, so wäre es daran durch die Unregelmässigkeiten des Auswahlverfahrens gehindert gewesen. In einem solchen Fall wäre die Entscheidung, die Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu übergehen, durch erhebliche Gründe gerechtfertigt gewesen. Da die Möglichkeit, den Kläger oder Beck zu ernennen, nicht geprüft wurde, ist die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft.

75 Nach alledem trägt die Begründung, die das Parlament in seiner Gegenerwiderung zur Rechtfertigung der streitigen Entscheidung angeführt hat, diese nicht, da die Gründe des Gutachtens des Juristischen Dienstes nicht ausreichten, um der Anstellungsbehörde zu erlauben, unter Übergehung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens ein neues Auswahlverfahren einzuleiten. Mit diesem Vorgehen verkannte die Anstellungsbehörde somit die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach sie, soweit dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstanden, die Möglichkeit einer Ernennung des Klägers prüfen musste ( vergleiche Urteil vom 9. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83, Kohler ).

76 Die Rüge bezueglich der Begründung der angefochtenen Entscheidung betrifft nicht ausschließlich den Gesichtspunkt, daß die Begründung unzureichend sei. Die Akte, die das Parlament mit seiner Gegenerwiderung vorgelegt hat, und die Akte des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A, die es auf Verlangen des Gerichts vorgelegt hat, haben dem Kläger erlaubt, von der vollen Begründung der streitigen Entscheidung Kenntnis zu nehmen. Aus den Erklärungen des Klägers in der Sitzung geht hervor, daß er seine Rüge nach Kenntnisnahme von der Begründung während der Sitzung erweitert und auch die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung bestritten hat.

77 Somit ist festzustellen, daß die vom Parlament im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Begründungen die Entscheidung des Präsidenten des Parlaments nicht rechtfertigen können. Die streitige Entscheidung beruht somit nicht auf rechtsgültigen Gründen; die Rüge der fehlerhaften Begründung der Entscheidung greift somit durch.

78 Es braucht somit nicht entschieden zu werden, ob die Rüge der unzureichenden Begründung gegenstandslos geworden ist. Auch die übrigen Rügen, auf die der Kläger seinen ersten Klageantrag stützt, brauchen nicht geprüft zu werden. Die Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, unter Übergehung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A das Auswahlverfahren Nr. PE/41a/A zu eröffnen, sowie die Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers vom 17. Juni 1988 stillschweigend zurückgewiesen wurde, sind vielmehr aufzuheben.

Zum zweiten Klageantrag : Ernennung des Klägers

79 Der Kläger beantragt, ihm das Recht zuzuerkennen, zum Abschluß des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A ernannt zu werden. Dieser Antrag ist unzulässig. Das Gericht kann nicht, ohne in die Befugnisse der Verwaltung einzugreifen, ein Gemeinschaftsorgan zum Erlaß der Maßnahmen verurteilen, die sich aus einem Urteil ergeben, mit dem Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren aufgehoben werden ( vergleiche Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juni 1983 in der Rechtssache 225/82, Verzyck/Kommission, Slg. 1983, 1991, 2005 ). Gemäß Artikel 176 Absatz 1 EWG-Vertrag hat das Parlament die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, was insbesondere die Wiederaufnahme des Ernennungsverfahrens bei Abschluß des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A und die Aufhebung der Einleitung des Auswahlverfahrns Nr. PE/41a/A betrifft, wobei insbesondere der Beschluß im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 11. Juli 1988 zu beachten ist.

Zum dritten und zum vierten Klageantrag : Schadensersatz

80 Der Kläger trägt vor, mit der Aufhebung des Auswahlverfahrens habe das Parlament einen Amtsfehler begangen und sich eines Verwaltungsunrechts schuldig gemacht. Ihm sei ein materieller Schaden daraus entstanden, daß er die Kosten für die Reise nach Luxemburg zur ärztlichen Untersuchung und nach London zur Wohnungssuche auf sich genommen habe. Ausserdem habe er einen immateriellen Schaden erlitten, weil das Vorgehen des Parlaments ihn im Europarat in eine sehr mißliche Lage gebracht habe. Er habe seine Vorgesetzten fragen müssen, binnen welcher Frist er seine Tätigkeit in Straßburg aufgeben könne. Diese Frage sei nicht wohl aufgenommen worden. Zur Zeit fürchte er, persönlich unglaubwürdig geworden zu sein; seine Aufstiegschancen und somit seine schutzwürdigen Erwartungen seien beeinträchtigt. Die Ungewißheiten, die die Haltung des Parlaments und die schließliche Nichteinstellung verursacht hätten, hätten auch sein Privatleben beeinträchtigt. Hierfür beantragt er symbolischen Schadensersatz in Höhe von einem Franken.

81 Das Parlament setzt dem entgegen, die Entscheidung der Anstellungsbehörde sei wohl begründet gewesen; sie habe daher keine subjektiven Rechte des Klägers verletzt, da solche nicht bestuenden. Die Reisekosten nach Luxemburg wolle es dem Kläger ersetzen. Die Reisekosten nach London hingegen beruhten allein auf einem Entschluß des Klägers und müssten zu seinen Lasten bleiben; der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens sei zurückzuweisen.

82 Was den Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens betrifft, so hat der Kläger in seiner Klageschrift den Umfang des erlittenen Schadens nicht dargetan, obwohl es ihm leicht möglich gewesen wäre, die Kosten seiner beiden Reisen nach London zu beziffern. Der Kläger hat damit den Anforderungen des Artikels 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nicht genügt. Der Gerichtshof hat zwar entschieden, daß es in bestimmten Sonderfällen, insbesondere wenn der behauptete Schaden schwer zu beziffern sei, nicht unabdingbar sei, in der Klageschrift den genauen Umfang anzugeben und den beantragten Schadensersatzbetrag zu beziffern ( vergleiche Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, 543, und vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081, 1090 ). Der Kläger hat jedoch besondere Umstände, die das Nichtbeziffern rechtfertigen könnten, weder bewiesen noch auch nur behauptet. Dieser Antrag ist somit unzulässig.

83 Was den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens angeht, so stellt die Aufhebung des von einem Beamten angefochtenen Verwaltungsakts nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in sich selbst eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Entschädigung allen immateriellen Schadens dar, den der Beamte im jeweiligen Fall erlitten hat. Im übrigen enthält die angefochtene Entscheidung keine negative Beurteilung der Fähigkeiten des Klägers, die ihn verletzen könnte ( vergleiche Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I-225, Randnrn. 25 bis 29 ). Damit stellt die Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, die Ergebnisse des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A zu übergehen, in sich selbst eine angemessene Entschädigung des vom Kläger erlittenen immateriellen Schadens dar. Sein Antrag auf Verurteilung des Parlaments zur symbolischen Zahlung von einem Franken wird somit in Anbetracht der in diesem Urteil enthaltenen Aufhebungsentscheidung gegenstandslos ( vergleiche Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, Hochbaum und Rawes/Kommission, Slg. 1987, 3259, 3279 ).

Kostenentscheidung:

Kosten

84 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Parlament ist mit seinem Vorbringen im wesentlichen unterlegen. Daher sind ihm die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache 176/88 R aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT ( Fünfte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Entscheidung des Parlaments, unter Übergehung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A das Auswahlverfahren Nr. PE/41a/A zu eröffnen, sowie die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 17. Juni 1988 durch das Parlament werden aufgehoben.

2 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 ) Das Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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