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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 24.02.2000
Aktenzeichen: T-37/98
Rechtsgebiete: E Verordnung (EG) Nr. 2398/97, G-Satzung, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2398/97
EG-Satzung Art. 17
EG-Satzung Art. 19
Verfahrensordnung Art. 43 § 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Klage ist nur zulässig, wenn das Original der Klageschrift die handschriftliche Unterschrift einer Person trägt, die gemäß Artikel 17 der Satzung des Gerichtshofes berechtigt ist, den Kläger zu vertreten. Die handschriftliche Unterschrift auf dem Original jedes Schriftsatzes ist nämlich nach der Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung des Gerichts in ihrer derzeitigen Fassung die einzige Garantie dafür, dass die Verantwortung für den betreffenden Schriftsatz von einer Person übernommen wird, die berechtigt ist, eine Partei vor einem Gemeinschaftsgericht zu vertreten.

Unabhängig von den Regeln, die gegebenenfalls innerhalb einer Anwaltskanzlei für die Unterzeichnung in Vollmacht gelten, kann die Unterschrift einer Person, die nicht selbst befugt ist, Verfahrenshandlungen vor dem Gericht vorzunehmen, nicht die Unterschrift des von der Partei beauftragten Rechtsanwalts ersetzen, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten. (vgl. Randnrn 22, 26, 29-30)


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 24. Februar 2000. - Foreign Trade Association (FTA) u. a. gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - Von einem Rechtsanwalt, der nicht berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedsstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, unterzeichnete Klageschrift - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-37/98.

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