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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 06.07.2004
Aktenzeichen: T-370/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, Verordnung (EGV) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 1107/96 in Bezug auf die Bezeichnung "Feta", EGV


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Art. 2 Abs. 2 Buchst. a
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Art. 2 Abs. 3
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Art. 7
Verordnung (EGV) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 1107/96 in Bezug auf die Bezeichnung "Feta"
EGV Art. 230 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2004. - Alpenhain-Camembert-Werk und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 - Eintragung einer Ursprungsbezeichnung - 'Feta' - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-370/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-370/02

Alpenhain-Camembert-Werk mit Sitz in Lehen/Pfaffing (Deutschland),

Bergpracht Milchwerk GmbH & Co. KG mit Sitz in Tettnang (Deutschland),

Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG mit Sitz in Lauben (Deutschland),

Bayerland eG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland),

Hochland AG mit Sitz in Heimenkirch (Deutschland),

Milchwerk Crailsheim-Dinkelsbühl eG mit Sitz in Crailsheim (Deutschland),

Rücker GmbH mit Sitz in Aurich (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Salzwedel und J. Werner, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch P. Ormond als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues, S. Grünheid und A.-M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Hellenische Republik, vertreten durch V. Kontolaimos, I. Chalkias und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,

Hellenische Republik, vertreten durch V. Kontolaimos, I. Chalkias und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,

und durch

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung Feta (ABl. L 277, S. 10), soweit darin die Bezeichnung Feta als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wird,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) regelt nach ihrem Artikel 1 den gemeinschaftsrechtlichen Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bestimmter Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

2. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung bedeutet Ursprungsbezeichnung der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde.

3. Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung lautet:

Als Ursprungsbezeichnungen gelten auch bestimmte traditionelle geografische oder nichtgeografische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erfuellt.

4. Nach Artikel 3 der Grundverordnung dürfen Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, nicht eingetragen werden. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.

5. Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

- die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten;

- die Situation in anderen Mitgliedstaaten;

- die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

6. Dabei muss die Eintragung der Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels als geschützte Ursprungsbezeichnung die in der Grundverordnung aufgestellten Bedingungen erfuellen und insbesondere einer in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung beschriebenen Spezifikation entsprechen. Diese Eintragung verleiht der Bezeichnung einen gemeinschaftsrechtlichen Schutz.

7. Die Artikel 5 bis 7 der Grundverordnung regeln das so genannte normale Verfahren zur Eintragung einer Bezeichnung, das es jeder Vereinigung, die als Zusammenschluss von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels definiert ist, oder unter bestimmten Bedingungen jeder natürlichen oder juristischen Person gestattet, die Eintragung bei dem Mitgliedstaat zu beantragen, in dem das betreffende geografische Gebiet liegt. Der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn der Kommission. Hält diese die Bezeichnung für schutzwürdig, so veröffentlicht sie die in Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Einzelheiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

8. Artikel 7 der Grundverordnung bestimmt:

(1) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antrag von allen Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse geltend machen können, eingesehen werden darf. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten sonstigen Dritten mit einem berechtigten Interesse die Einsichtnahme gestatten.

(3) Jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person kann durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Bemerkungen oder dieser Einspruch fristgerecht berücksichtigt werden.

...

9. Übermittelt kein Mitgliedstaat der Kommission einen Einspruch gegen die vorgesehene Eintragung, so wird die Bezeichnung in das von der Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen.

10. Gelingt es den betroffenen Mitgliedstaaten im Fall eines zulässigen Einspruchs nicht, gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Grundverordnung zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen, so trifft die Kommission in Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verordnung (Regelungsausschussverfahren) eine Entscheidung. Nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung trägt die Kommission bei ihrer Entscheidung den redlichen und traditionellen Gebräuchen und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr Rechnung.

11. Artikel 17 der Grundverordnung sieht ein vom normalen Verfahren abweichendes vereinfachtes Eintragungsverfahren vor. Nach diesem Verfahren teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe der Grundverordnung eintragen lassen wollen. Das Verfahren gemäß Artikel 15 der Grundverordnung findet entsprechende Anwendung. Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung stellt klar, dass das in Artikel 7 vorgesehene Einspruchsverfahren im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nicht anwendbar ist.

Sachverhalt

12. Mit Schreiben vom 21. Januar 1994 beantragte die griechische Regierung bei der Kommission die Eintragung der Bezeichnung Feta als geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 17 der Grundverordnung.

13. Am 19. Januar 1996 legte die Kommission dem nach Artikel 15 der Grundverordnung eingesetzten Regelungsausschuss einen Vorschlag für eine Verordnung mit einer Liste der Bezeichnungen vor, die als geschützte geografische Angaben oder als geschützte Ursprungsbezeichnungen nach Artikel 17 der Grundverordnung eingetragen werden sollten. Diese Liste enthielt auch den Begriff Feta. Da der Regelungsausschuss innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zu diesem Vorschlag Stellung nahm, unterbreitete ihn die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Grundverordnung am 6. März 1996 dem Rat. Der Rat fasste innerhalb der in Artikel 15 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten keinen Beschluss.

14. Die Kommission erließ daher am 12. Juni 1996 gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Grundverordnung die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung (ABl. L 148, S. 1). Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1107/96 wurde die in Teil A des Anhangs dieser Verordnung unter der Rubrik Käse und dem Ländernamen Griechenland enthaltene Bezeichnung Feta als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen.

15. Mit Urteil vom 16. März 1999 in den Rechtssachen C289/96, C293/96 und C299/96 (Dänemark, Deutschland und Frankreich/Kommission, Slg. 1999, I1541) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1107/96 für nichtig, soweit darin die Bezeichnung Feta als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wird. Zur Begründung führte der Gerichtshof in seinem Urteil aus, dass die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob Feta eine Gattungsbezeichnung sei, nicht ordnungsgemäß alle Faktoren berücksichtigt habe, wie sie es nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung hätte tun müssen.

16. Im Anschluss an dieses Urteil erließ die Kommission am 25. Mai 1999 die Verordnung (EG) Nr. 1070/1999 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 1107/96 (ABl. L 130, S. 18) und strich die Bezeichnung Feta aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben sowie aus dem Anhang der Verordnung Nr. 1107/96.

17. Nach späterer Überprüfung des Eintragungsantrags der griechischen Regierung unterbreitete die Kommission dem Regelungsausschuss gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung einen Entwurf für eine Verordnung und schlug vor, die Bezeichnung Feta auf der Grundlage von Artikel 17 der Grundverordnung als geschützte Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen. Da der Ausschuss innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zu diesem Entwurf Stellung nahm, unterbreitete ihn die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Grundverordnung dem Rat.

18. Da der Rat innerhalb der in Artikel 15 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehenen Frist nicht über den Entwurf entschied, erließ die Kommission am 14. Oktober 2002 die Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 1107/96 in Bezug auf die Bezeichnung Feta (ABl. L 277, S. 10, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Nach dieser Verordnung wurde die Bezeichnung Feta erneut als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen und dem Anhang der Verordnung Nr. 1107/96 in Teil A unter Käse und Griechenland hinzugefügt.

19. Mit Klageschrift, die am 12. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

20. Mit Schreiben vom 14. Februar 2003 hat die Kommission beantragt, das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C465/02 und C466/02 auszusetzen.

21. Mit Schreiben vom 17. März 2003 haben die Klägerinnen mitgeteilt, dass sie dem Aussetzungsantrag widersprechen, und das Gericht ersucht, den vorliegenden Rechtsstreit an den Gerichtshof zu verweisen, damit er mit den Rechtssachen C465/02 und C466/02 verbunden wird.

22. Mit Entscheidung vom 19. März 2003 hat das Gericht den Aussetzungsantrag und den Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an den Gerichtshof zurückgewiesen und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.

23. Mit besonderem Schriftsatz, der am 12. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Am 28. Juli 2003 haben die Klägerinnen schriftlich zu dieser Einrede Stellung genommen.

24. Mit Schriftsätzen, die am 16. April und am 2. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Hellenische Republik und der Verband der griechischen Erzeuger von Milchprodukten (Sevgap) beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

25. Mit Schriftsatz, der am 28. April 2003 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden.

26. Mit Beschlüssen vom 4. März 2004 sind die Hellenische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und der Sevgap als Streithelfer zugelassen worden.

27. Am 30. März 2004 hat die Hellenische Republik ihren Streithilfeschriftsatz zur Unterstützung der Anträge der Kommission eingereicht.

28. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat nicht innerhalb der vorgesehenen Frist einen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

29. Da der Sevgap gemäß Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung als Streithelfer zugelassen worden ist, beschränkt sich seine Streithilfe auf die Abgabe einer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung.

Anträge der Parteien

30. Die Klägerinnen beantragen in ihrer Klageschrift,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit darin die Bezeichnung Feta als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wird;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31. Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32. In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Klägerinnen, diese Einrede zurückzuweisen.

33. In ihrem Streithilfeschriftsatz beantragt die Hellenische Republik, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Klage

34. Mit der vorliegenden Klage beantragen die Klägerinnen, sieben deutsche Gesellschaften, die aus Kuhmilch Feta-Käse herstellen, die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung. Sie rügen insbesondere eine Verletzung der Artikel 3 und 17 der Grundverordnung und hilfsweise der Artikel 2 und 4 dieser Verordnung sowie von Artikel 30 EG und der in der Gemeinschaftsrechtsordnung verankerten Grundrechte in Bezug auf den Schutz des Eigentums und die Berufsausübung.

35. Die Kommission hält die Klage für unzulässig, da den Klägerinnen die Klagebefugnis im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG fehle.

36. Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, nach Prüfung des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über die von der Kommission erhobene Einrede zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

37. Die Kommission trägt vor, die Klage betreffe eine Verordnung mit allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 249 Absatz 2 EG, von der die Klägerinnen nicht individuell betroffen seien.

38. Die Klägerinnen halten die Klage für zulässig.

39. Sie machen erstens geltend, sie seien - abgesehen von den griechischen Herstellern - neben einem einzigen dänischen Hersteller die bedeutendsten Feta-Produzenten in der Gemeinschaft und erzeugten mehr als 90 % des in Deutschland hergestellten Feta.

40. Da sie Feta seit vielen Jahren in großen Mengen herstellten, verfügten sie über traditionelle, gut eingeführte und stabile Handelsbeziehungen und Absatzmärkte mit langfristigen Lieferverträgen. Daher seien sie von der angefochtenen Verordnung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 in den Rechtssachen 106/63 und 107/63, Töpfer und Getreide-Import Gesellschaft/EWG-Kommission, Slg. 1965, 548, und vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207) besonders betroffen.

41. Zweitens seien ihnen durch den Rückgriff der Kommission auf das vereinfachte Verfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung die im normalen Verfahren vorgesehenen Verfahrensrechte genommen worden, zu denen nach Artikel 7 der Grundverordnung die Möglichkeit für alle in ihren berechtigten Interessen betroffenen Personen gehöre, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einzulegen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Kommission ihren auf Abschaffung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 17 der Grundverordnung gerichteten Vorschlag einer Änderung dieser Verordnung ausdrücklich damit begründe, dass das im normalen Verfahren vorgesehene Einspruchsrecht unerlässlich ist, um bereits erworbene Rechte zu schützen oder Benachteiligungen durch die Eintragung zu verhindern.

42. Drittens ergebe sich ihre Klagebefugnis aus der Rechtsprechung, wie sie dem Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II2365) sowie den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C50/00 P (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I6677, I6681) zu entnehmen sei, wonach eine natürliche oder juristische Person als von einer allgemein geltenden Gemeinschaftsbestimmung individuell betroffen anzusehen sei, wenn diese Bestimmung ihre Rechtsposition unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtige, indem sie ihre Rechte einschränke oder ihnen Pflichten auferlege. Die angefochtene Verordnung beeinträchtige ihre Interessen, weil sie dazu führe, dass sie die Bezeichnung Feta nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr verwenden dürften.

43. In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit räumen die Klägerinnen ein, dass die angefochtene Verordnung eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung sei; sie führen aber aus, dass die Verordnung zwar alle gegenwärtigen und künftigen griechischen Hersteller von Feta aus Schafs- und Ziegenmilch, die als einzige diese Bezeichnung weiterhin rechtmäßig benutzen dürften, begünstige, jedoch nur alle gegenwärtigen nichtgriechischen Hersteller von Feta aus Kuhmilch, denen die Benutzung der Bezeichnung nach Ablauf der Übergangsfrist untersagt sein werde, benachteilige. Nur zu deren Nachteil entfalte die angefochtene Handlung ihre Wirkungen auf dem Markt.

44. Die Bezeichnung Feta sei weltweit längst zur Gattungsbezeichnung geworden und habe deshalb nach Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung nicht im Rahmen der angefochtenen Verordnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben eingetragen werden dürfen. Die Kommission habe die angefochtene Verordnung fälschlich erlassen, weil sie geglaubt habe, dass sich die außergriechischen Märkte für Feta aus Kuhmilch nur unter widerrechtlicher Ausnutzung des Ansehens des griechischen Feta aus Schafsmilch gebildet hätten.

45. Wegen des rückwärts gewandten und korrigierenden Markteingriffs der Kommission könne die angefochtene Verordnung nicht als abstrakt-generell wirkend angesehen werden, denn sie richte sich nur an einen begrenzten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern, die sich in einer besonderen Situation auf dem Markt befänden und in ihren besonderen Rechten individuell betroffen seien. Diese Verordnung führe in Wirklichkeit zur Zerstörung des in Deutschland und darüber hinaus in Europa entstandenen Marktes für Feta aus Kuhmilch, da der an dieses Produkt gewöhnte Verbraucher es unter einer anderen Bezeichnung nicht rasch wiedererkennen werde.

46. Es wäre auch mit den Erwartungen, die sich in der Europäischen Union auf den Rechtsschutz durch den Gerichtshof richteten, nicht zu vereinbaren, wenn die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung, die zur völligen Vernichtung ihrer Absatzmärkte führe, nicht gerichtlich überprüfen lassen könnten.

47. Das Gericht habe weder die Klage beim nationalen Gericht mit Vorlage an den Gerichtshof nach Artikel 234 EG noch die Klage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG als einen wirksamen Rechtsbehelf anerkannt, der es den Betroffenen ermögliche, die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsvorschriften allgemeiner Geltung zu bestreiten, die ihre Rechtsposition unmittelbar beeinträchtigten. Schadensersatzklagen nach Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG könnten im Übrigen einen wirksamen Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene nicht ersetzen, da sich mit ihnen ein Rechtsakt, der sich als rechtswidrig erweise, nicht aus der Gemeinschaftsrechtsordnung entfernen lasse.

48. Da das Verbot, die Gattungsbezeichnung Feta für Feta-Käse aus Kuhmilch nach dem in der angefochtenen Verordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt weiter zu verwenden, zudem unmittelbar wirke und keiner Durchführungsmaßnahme in den Mitgliedstaaten bedürfe, gegen die vor den nationalen Gerichten Klage erhoben werden könne, könnten die Klägerinnen die Verletzung ihrer Grundrechte durch die fragliche Gemeinschaftsmaßnahme nur in der Weise geltend machen, dass sie gegen die in dieser Maßnahme vorgesehenen Bestimmungen verstießen und sich in einem gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahren auf deren Rechtswidrigkeit beriefen.

49. Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichts sei ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz des Einzelnen grundsätzlich nur gewährleistet, wenn Unternehmen, die von einer allgemein geltenden Gemeinschaftsbestimmung unmittelbar und individuell betroffen seien, auch Zugang zu den Gemeinschaftsgerichten hätten. Individuell betroffen sei ein Unternehmen, wenn es unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtigt sei, weil die Maßnahme seine Rechte einschränke oder ihm Pflichten auferlege. Dass dies bei den Klägerinnen, in deren Absatzmärkte eingegriffen werde und deren Marktanteile zumindest auf absehbare Zeit vernichtet würden, der Fall sei, lasse sich nicht ernsthaft bestreiten.

50. Das Gericht habe hervorgehoben, dass der Zugang zu den Gemeinschaftsgerichten einer der wesentlichen Bestandteile einer Rechtsgemeinschaft sei und auf den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten sowie den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruhe. Dieses Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf für jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden seien, sei auch durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt worden.

Würdigung durch das Gericht

51. Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl als Verordnung ergangen, sie unmittelbar und individuell betreffen.

52. Nach ständiger Rechtsprechung besteht das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C87/95 P, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e dei procuratori/Rat, Slg. 1996, I2003, Randnr. 33). Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II609, Randnr. 55 und die dort genannte Rechtsprechung).

53. Im vorliegenden Fall verschafft die angefochtene Verordnung der Bezeichnung Feta den in der Grundverordnung vorgesehenen Schutz von Ursprungsbezeichnungen. Die Ursprungsbezeichnung wird in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung definiert als der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt, seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt und in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde.

54. Dieser Schutz besteht darin, dass die Benutzung der Bezeichnung Feta den in dem beschriebenen geografischen Gebiet ansässigen Herstellern vorbehalten ist, deren Produkte die in der Spezifikation an die Herstellung von Feta gestellten geografischen und qualitativen Anforderungen erfuellen. Wie die Kommission zu Recht betont hat, ist die angefochtene Verordnung keineswegs an bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerinnen gerichtet, sondern gewährt allen Unternehmen, deren Erzeugnisse den vorgeschriebenen geografischen und qualitativen Anforderungen entsprechen, das Recht, die Erzeugnisse unter der genannten Bezeichnung zu vermarkten, während sie dieses Recht allen Unternehmen versagt, deren Erzeugnisse diese Voraussetzungen, die für sämtliche Unternehmen gleich sind, nicht erfuellen. Die angefochtene Verordnung gilt sowohl für alle - gegenwärtigen und künftigen - Hersteller von Feta, die zur Benutzung dieser Bezeichnung berechtigt sind, als auch für alle diejenigen, denen es untersagt ist, die Bezeichnung nach Ablauf der Übergangsfrist zu verwenden. Sie betrifft nicht nur die Produzenten aus den Mitgliedstaaten, sondern entfaltet auch Rechtswirkungen gegenüber einer unbekannten Zahl von Herstellern aus Drittländern, die gegenwärtig oder künftig Feta-Käse in die Gemeinschaft einführen möchten.

55. Die angefochtene Verordnung stellt daher eine Maßnahme allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 249 Absatz 2 EG dar. Sie gilt für objektiv bestimmte Situationen und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen (vgl. dazu Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II3533, vom 26. März 1999 in der Rechtssache T114/96, Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II913, Randnrn. 27 bis 29, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache T114/99, CSR Pampryl/Kommission, Slg. 1999, II3331, Randnrn. 42 und 43). Diese allgemeine Geltung ergibt sich im Übrigen auch aus dem Gegenstand der fraglichen Regelung, der darin besteht, ordnungsgemäß eingetragene geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen erga omnes in der gesamten Europäischen Gemeinschaft zu schützen.

56. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine Bestimmung, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem Geltungsbereich normativen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft. Dies ist der Fall, wenn die fragliche Handlung die Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie deshalb in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I1853, Randnrn. 19 und 20, oben in Randnr. 42 angeführtes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36, und oben in Randnr. 52 angeführtes Urteil Weber/Kommission, Randnr. 56).

57. Im vorliegenden Fall lässt sich dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerinnen - seine Richtigkeit unterstellt - nicht entnehmen, dass eine persönliche Eigenschaft oder besondere Umstände sie aus dem Kreis der übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herausheben. Die klagenden Unternehmen sind vielmehr von der angefochtenen Verordnung nur in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer betroffen, die Käse herstellen oder vermarkten, der nicht die Bedingungen für die Benutzung der geschützten Ursprungsbezeichnung Feta erfuellt. Die Klägerinnen sind daher in gleicher Weise wie alle anderen Unternehmen betroffen, deren Produkte ebenfalls nicht den Anforderungen der fraglichen Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen.

58. Was das Vorbringen der Klägerinnen angeht, sie seien - abgesehen von den griechischen Herstellern und einem dänischen Hersteller - die wichtigsten Feta-Produzenten in der Europäischen Gemeinschaft und erzeugten mehr als 90 % des in Deutschland hergestellten Feta, so genügt der Hinweis, dass der bloße Umstand, dass ein Unternehmen einen großen Anteil am fraglichen Markt hält, nicht ausreicht, um es aus dem Kreis aller anderen durch die angefochtene Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben (oben in Randnr. 55 angeführter Beschluss CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 46).

59. Auch das Vorbringen der Klägerinnen, die angefochtene Verordnung wirke sich im Wesentlichen nur auf acht Produzenten aus, ist - abgesehen davon, dass es im Widerspruch zu der Angabe in der Klageschrift steht, dass Feta-Käse in sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in einer Vielzahl von Drittländern in erheblichem Umfang hergestellt wird - jedenfalls unerheblich, denn nach ständiger Rechtsprechung verliert ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen normativen Charakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 612, 621, und Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II1941, Randnr. 48). Dies ist hier der Fall, denn die angefochtene Verordnung betrifft unterschiedslos alle Hersteller, die gegenwärtig oder künftig Käse unter der Bezeichnung Feta in der Gemeinschaft vermarkten wollen.

60. Die Klägerinnen machen ferner geltend, sie würden dadurch individualisiert, dass sie wirtschaftlich betroffen seien. Unter Bezugnahme auf die oben in Randnummer 40 angeführten Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Töpfer und Getreide-Import Gesellschaft/EWG-Kommission und Piraiki-Patraiki u. a./Kommission tragen sie vor, das aus der angefochtenen Verordnung für Unternehmen, die Feta aus Kuhmilch herstellten, resultierende Verbot, die Bezeichnung Feta zu verwenden, mache ihnen jede weitere Vermarktung dieses Käses praktisch unmöglich, so dass diese Unternehmen ihre langfristigen Lieferverträge nicht mehr einhalten und fortführen könnten.

61. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich die angefochtene Verordnung nicht auf etwaige langfristig geschlossene Lieferverträge auswirkt, sondern nur in Verbindung mit Artikel 13 der Grundverordnung nach Ablauf einer Übergangsfrist jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung der geschützten Bezeichnung Feta und jede Anspielung auf sie verbietet. Dieses Verbot gilt für die Klägerinnen ebenso wie für jeden anderen Hersteller, der sich gegenwärtig oder potenziell in der gleichen Situation befindet.

62. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich ein Rechtsakt allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Rechtssubjekte, an die er sich richtet, im konkreten Fall möglicherweise unterschiedlich auswirkt, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herausheben kann, sofern - wie im vorliegenden Fall - seine Anwendung aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II341, Randnr. 66, und Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T215/00, La Conqueste/Kommission, Slg. 2001, II181, Randnr. 37). Wie der Gerichtshof ausdrücklich bestätigt hat, reicht der Umstand, dass sich ein Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses einer Verordnung über die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung in einer Lage befindet, die es erforderlich macht, dass er Anpassungen seiner Produktionsstruktur vornimmt, um die in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen zu erfuellen, nicht dafür aus, dass er in gleicher Weise wie der Adressat eines Rechtsakts individuell betroffen ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C151/01 P, La Conqueste/Kommission, Slg. 2002, I1179, Randnr. 35).

63. Die Klägerinnen machen zu Unrecht geltend, dass sie sich in der gleichen Situation wie die Klägerinnen in den oben in Randnummer 40 angeführten Rechtssachen Töpfer und Getreide-Import Gesellschaft/EWG-Kommission und Piraiki-Patraiki u. a./Kommission befänden.

64. In der Rechtssache Töpfer und Getreide-Import Gesellschaft/EWG-Kommission betraf die angefochtene Maßnahme ausschließlich Importeure, deren Zahl und Identität bekannt waren und die vor Erlass der angefochtenen Entscheidung Einfuhrlizenzen beantragt hatten, deren Erteilung durch die fragliche Entscheidung unmöglich geworden war. Auch in der Rechtssache Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, in der es um die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission ging, mit der Frankreich ermächtigt wurde, die Einfuhr von Baumwollgarnen aus Griechenland einer Quotenregelung zu unterwerfen, waren die Klägerinnen von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen, da sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehörten, auf die sich die angefochtene Entscheidung besonders auswirkte, weil sie zuvor in gutem Glauben Kaufverträge geschlossen hatten, die während des Anwendungszeitraums der Schutzmaßnahme, auf die sich die Entscheidung bezog, zu erfuellen waren und deren Erfuellung daher aufgrund einer Überschreitung der zulässigen Quote ganz oder teilweise unmöglich geworden war.

65. Darüber hinaus kann eine individuelle Betroffenheit der Klägerinnen auch nicht aus dem oben in Randnummer 56 angeführten Urteil in der Rechtssache Codorniu/Rat abgeleitet werden, in dem das klagende Unternehmen durch eine allgemein geltende Bestimmung an der Nutzung eines Markenzeichens gehindert wurde, das es hatte eintragen lassen und während eines langen Zeitraums vor Erlass der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Verordnung verwendet hatte, so dass sich das Unternehmen in einer Situation befand, die es aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushob. Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen nicht dargetan - und im Übrigen auch nicht behauptet -, dass die von ihnen beanspruchte Benutzung der Bezeichnung Feta aus einem entsprechenden spezifischen Recht folge, das sie auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene vor Erlass der angefochtenen Verordnung erworben hätten und das durch diese Verordnung verletzt worden sei.

66. Insbesondere verleiht die Tatsache, dass die Klägerinnen ihre Produkte unter der Bezeichnung Feta vermarktet haben, ihnen kein spezifisches Recht im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Die Situation der Klägerinnen unterscheidet sich dadurch nicht von der der übrigen Hersteller, die ihre Produkte ebenfalls als Feta vermarktet haben und nicht mehr zur Verwendung dieser nunmehr durch ihre Eintragung als Ursprungsbezeichnung geschützten Bezeichnung berechtigt sind. Dass keinem Wirtschaftsteilnehmer ein spezifisches Recht eingeräumt wurde, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass diese Situation ausdrücklich in Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung abstrakt und generell geregelt ist, der eine Übergangsfrist vorsieht, die bei Einhaltung bestimmter Bedingungen unterschiedslos allen Herstellern eine Anpassungszeit verschafft, die hinreichend lang ist, um jede Benachteiligung auszuschließen.

67. Was schließlich das Argument der Klägerinnen betrifft, ihnen seien durch den Rückgriff auf das vereinfachte Verfahren bei der Eintragung der Bezeichnung Feta Verfahrensrechte genommen worden, so ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits mehrfach entschieden hat, dass die Rechtsprechung, auf die sich die Klägerinnen beziehen und die in erster Linie im Bereich der Antidumpingzölle, des Wettbewerbsrechts und der staatlichen Beihilfen entwickelt wurde, nicht auf das Verfahren zur Eintragung geschützter Bezeichnungen gemäß der Grundverordnung übertragbar ist (oben in Randnr. 55 angeführter Beschluss Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission), da diese Verordnung dem Einzelnen keine besonderen Verfahrensgarantien auf Gemeinschaftsebene einräumt (oben in Randnr. 55 angeführter Beschluss CSR Pampryl/Kommission).

68. Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C447/98 P (Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I9097, Randnrn. 71 bis 73; in diesem Sinne auch oben in Randnr. 62 angeführter Beschluss vom 30. Januar 2002, La Conqueste/Kommission, Randnrn. 43 und 44) wie folgt bestätigt:

71 Selbst wenn die Wahl des Verfahrens nach Artikel 17 der [Grundverordnung] rechtswidrig gewesen sein sollte und das Bestehen von dem Einzelnen durch die einschlägige Regelung ausdrücklich garantierten Verfahrensrechten oder seine bloße Beteiligung am Prozess der Ausarbeitung eines Rechtsakts durch ein Gemeinschaftsorgan ihn im Sinne von Artikel [230] Absatz 4 [EG] individualisieren könnte, so hätte jedenfalls die Ausübung der Einspruchsbefugnis, wie sie im Rahmen des normalen Eintragungsverfahrens vorgesehen ist, den Rechtsmittelführerinnen nicht das Recht verschaffen können, eine Klage gegen den am Ende dieses Verfahrens erlassenen Rechtsakt zu erheben.

72 Zum einen kann bei der Kommission nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 der [Grundverordnung] Einspruch gegen eine beabsichtigte Eintragung nur ein Mitgliedstaat einlegen, an den sich zuvor eine natürliche oder juristische Person gewandt hat, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse geltend machen kann.

73 Zum anderen stehen sich gemäß Artikel 7 Absatz 5 der [Grundverordnung], sobald bei der Kommission ein zulässiger Einspruch eingelegt worden ist, in dem Einspruchsverfahren der oder die Mitgliedstaaten, die den Einspruch gegen die Eintragung eingelegt haben, sowie der Mitgliedstaat, der den Antrag auf Eintragung gestellt hat, gegenüber. Nach dieser Bestimmung ist es nämlich Sache der betroffenen Mitgliedstaaten, zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen und diese gegebenenfalls der Kommission mitzuteilen.

69. Somit ist das auf die Existenz von Verfahrensrechten gestützte Argument nicht geeignet, die Klägerinnen zu individualisieren.

70. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klage unzulässig ist, da die angefochtene Verordnung eine Maßnahme allgemeiner Geltung darstellt und die Klägerinnen nicht wegen bestimmter persönlicher Umstände oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Gegebenheiten berührt und sie damit individualisiert.

71. Dieses Ergebnis wird durch das auf das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gestützte Argument der Klägerinnen nicht in Frage gestellt.

72. Abgesehen davon, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das die Beachtung des Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten kann, wäre eine Direktklage beim Gemeinschaftsrichter mit dem Ziel der Nichtigerklärung selbst dann nicht möglich, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch diesen Richter dargetan werden könnte, dass sie dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann (Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Dezember 2003 in der Rechtssache C258/02 P, Bactria/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58). Der Gerichtshof hat in Bezug auf die nach Artikel 230 Absatz 4 EG erforderliche Voraussetzung des individuellen Interesses eindeutig festgestellt, dass diese Voraussetzung zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände auszulegen ist, die einen Kläger individualisieren können, dass jedoch eine solche Auslegung nicht zum Wegfall der fraglichen, ausdrücklich im EG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzung führen kann, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten werden. Folglich kann eine natürliche oder juristische Person, die diese Voraussetzung nicht erfuellt, keinesfalls Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung erheben (oben in Randnr. 42 angeführtes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnrn. 36 und 37).

73. Nach alledem können die Klägerinnen nicht als von der angefochtenen Verordnung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen angesehen werden, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

74. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission zu verurteilen.

75. Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Im vorliegenden Fall sind die Hellenische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

76. Nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung können andere Streithelfer als die Mitgliedstaaten und die Organe zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt werden. Im vorliegenden Fall hat der Sevgap seine eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3. Die Hellenische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und der Verband der griechischen Erzeuger von Milchprodukten (Sevgap) tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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