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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: T-373/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 857/84, Verordnung (EWG) Nr. 804/68, Verordnung (EWG) Nr. 1371/84


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 178
EG-Vertrag Art. 215 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 857/84
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c
Verordnung (EWG) Nr. 1371/84
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

12. Dezember 2006

"Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - SLOM-1984-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf der Verpflichtung"

Parteien:

In der Rechtssache T-373/94

R. W. Werners, wohnhaft in Meppel (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H. Bronkhorst und E. Pijnacker Hordijk, dann Rechtsanwalt E. Pijnacker Hordijk,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten zunächst durch A. Brautigam und A.-M. Colaert als Bevollmächtigte, dann durch A.-M. Colaert,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch T. van Rijn als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Rabe, dann durch T. van Rijn,

Beklagte,

wegen Ersatzes des Schadens nach Artikel 178 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG) in Verbindung mit Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG), den der Kläger dadurch erlitten zu haben behauptet, dass er aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung keine Milch habe vermarkten können,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) wurde Erzeugern, die sich verpflichteten, während eines Zeitraums der Nichtvermarktung von fünf Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten, eine Nichtvermarktungsprämie und Erzeugern, die sich verpflichteten, während eines Umstellungszeitraums von vier Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten und ihren Milchkuhbestand auf einen Bestand zur Fleischerzeugung umzustellen, eine Umstellungsprämie gewährt.

2 Die Milcherzeuger, die eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen sind, werden gewöhnlich als "SLOM-Erzeuger" bezeichnet; das Akronym "SLOM" kommt von dem niederländischen Ausdruck "slachten en omschakelen" (schlachten und umstellen), der die Verpflichtungen der Erzeuger im Rahmen der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsregelung beschreibt.

3 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) und der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) wurde ab 1. April 1984 eine Zusatzabgabe auf die Milchmengen eingeführt, die über eine Referenzmenge hinaus geliefert wurden; diese Referenzmenge wurde für jeden Käufer im Rahmen einer für jeden Mitgliedstaat geltenden Gesamtgarantiemenge festgelegt. Die von der Zusatzabgabe befreite Referenzmenge entsprach der Milch- oder Milchäquivalenzmenge, die im Referenzjahr - nach Wahl des Mitgliedstaats - von einem Erzeuger geliefert oder von einer Molkerei angekauft wurde; im Königreich der Niederlande war das Referenzjahr das Jahr 1983.

4 Die Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 (ABl. L 132, S. 11) festgelegt.

5 Erzeuger, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, waren von der Zuteilung einer Referenzmenge ausgeschlossen.

6 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung insoweit für ungültig erklärt, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten.

7 Im Anschluss an die Urteile Mulder I und von Deetzen erließ der Rat am 20. März 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2), die am 29. März 1989 in Kraft trat, mit der es der Gruppe der von diesen Urteilen betroffenen Erzeuger ermöglicht wurde, eine spezifische Referenzmenge in Höhe von 60 % ihrer Erzeugung in den letzten zwölf Monaten vor der Übernahme ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 zu erhalten.

8 Nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 hing die vorläufige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge u. a. von der Bedingung ab, dass die Erzeuger "zur Stützung des Antrags nachweisen, dass sie in vollem Umfang die beantragte Referenzmenge in ihrem Betrieb erzeugen [konnten]".

9 Nach ihrem Absatz 1 erster Gedankenstrich galt diese Vorschrift für Erzeuger, "deren Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungszeitraum gemäß der Verpflichtung im Rahmen der Verordnung ... Nr. 1078/77 nach dem 31. Dezember 1983 bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen die Milchanlieferungen von April bis September mindestens das Doppelte der Milchanlieferungen von Oktober bis März des nächsten Jahres betragen, nach dem 30. September 1983 [ablief]".

10 Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 764/89 geänderten Fassung bestimmt:

"Kann der Erzeuger der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren nach dem 29. März 1989 nachweisen, dass er die Direktverkäufe und/oder die Lieferungen tatsächlich wieder aufgenommen hat und dass diese Direktverkäufe und/oder diese Lieferungen im Laufe der letzten zwölf Monate mindestens 80 % der vorläufigen Referenzmenge erreicht haben, so wird ihm die spezifische Referenzmenge endgültig zugeteilt. Andernfalls wird die vorläufige Referenzmenge in vollem Umfang wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt ..."

11 In Anwendung der Verordnung Nr. 764/89 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 110, S. 27) in die letztgenannte Verordnung ein Artikel 3a eingefügt, dessen Absatz 1 Unterabsatz 1 lautet:

"Der Antrag [auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge] nach Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung ... Nr. 857/84 ist vom Erzeuger bei der vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle nach den von diesem festgelegten Modalitäten zu stellen, sofern er nachweisen kann, dass er den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission verwalteten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirtschaftet."

12 Die Erzeuger, die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen eingegangen waren und nach der Verordnung Nr. 764/89 eine "spezifische" Referenzmenge erhielten, werden als "SLOM-I-Erzeuger" bezeichnet.

13 Mit Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) hat der Gerichtshof Artikel 3a Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit für ungültig erklärt, als er die Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungszeitraum gemäß einer Verpflichtung im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 vor dem 31. Dezember 1983 oder gegebenenfalls dem 30. September 1983 abgelaufen war, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach dieser Bestimmung ausschloss.

14 Im Anschluss an dieses Urteil Spagl erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35), die durch Aufhebung der vom Gerichtshof für ungültig erklärten Bedingungen die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an die betreffenden Erzeuger ermöglichte. Diese Erzeuger werden allgemein als "SLOM-II-Erzeuger" bezeichnet.

15 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten. Bezüglich der zu zahlenden Beträge wurde den Parteien vom Gerichtshof aufgegeben, sich über sie zu einigen.

16 Im Anschluss an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4). Unter Hinweis auf die Auswirkungen des Urteils Mulder II bekundeten die Organe ihre Absicht, die praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Erzeuger zu erlassen, um die volle Wirksamkeit dieses Urteils zu gewährleisten.

17 Die Organe verpflichteten sich, bis zum Erlass dieser Modalitäten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem Urteil Mulder II ergebenden Bedingungen erfüllten, von der Geltendmachung der Verjährung gemäß Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes abzusehen. Diese Verpflichtung war jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der Entschädigungsanspruch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung vom 5. August 1992 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Erzeuger an eines der Organe gewandt hatte, noch nicht verjährt war.

18 Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, im Folgenden: Urteil Mulder III) hat der Gerichtshof über die Höhe der Entschädigungen entschieden, die die Kläger in den vom Urteil Mulder II betroffenen Rechtssachen verlangt hatten.

19 Mit Urteilen vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-533/93 (Bouma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-203, im Folgenden: Urteil Bouma) und in der Rechtssache T-73/94 (Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-223, im Folgenden: Urteil Beusmans) hat das Gericht die Klagen aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft abgewiesen, die zwei Milcherzeuger in den Niederlanden, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Nichtvermarktungsverpflichtungen eingegangen waren, die 1983 abgelaufen waren, nach Artikel 235 EG in Verbindung mit Artikel 288 Absatz 2 EG erhoben hatten.

20 In Randnummer 45 des Urteils Bouma (Randnr. 44 des Urteils Beusmans) hat das Gericht aus dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Spagl hergeleitet, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet hatte, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen könnten, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hatten, damit zusammenhingen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.

21 In Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) hat das Gericht mit folgenden Feststellungen auf das Urteil Mulder II Bezug genommen:

"Ferner ergibt sich aus Randnummer 23 des Urteils Mulder II, dass die Haftung der Gemeinschaft davon abhängt, dass die Erzeuger ihre Absicht klar bekundet haben, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen. Damit die rechtswidrige Handlung, die zur Ungültigerklärung der Verordnungen führte, aufgrund deren es zu der Situation kam, in der sich die SLOM-Erzeuger befanden, einen Schadensersatzanspruch dieser Erzeuger auslösen kann, müssen diese nämlich an der Wiederaufnahme der Milcherzeugung gehindert worden sein. Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven zum Urteil Mulder II, Slg. 1992, I-3094, Nr. 30)."

22 Zur Lage der Kläger hat das Gericht in Randnummer 48 des Urteils Bouma (Randnr. 47 des Urteils Beusmans) festgestellt:

"Da der Kläger die Milcherzeugung in der Zeit vom Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung ... bis zum Inkrafttreten der Quotenregelung am 1. April 1984 nicht wieder aufnahm, könnte seine Schadensersatzforderung nur dann begründet sein, wenn er nachwiese, dass er die Absicht hatte, die Erzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, und daran durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 gehindert wurde."

23 Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (Bouma und Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2004, I-4509, im Folgenden: Urteil Bouma und Beusmans) die Rechtsmittel gegen die in Randnummer 19 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Bouma und Beusmans zurückgewiesen.

24 In den Randnummern 62 und 63 des Urteils Bouma und Beusmans hat der Gerichtshof ausgeführt:

"62 Das Gericht hat in Randnummer 45 des Urteils Bouma (Randnr. 44 des Urteils Beusmans) aus dem Urteil Spagl lediglich hergeleitet, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet habe, dartun müssten, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hätten, damit zusammenhingen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hätten und es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.

63 Diese Auslegung des Urteils Spagl ist fehlerfrei."

25 In Randnummer 72 des Urteils Bouma und Beusmans hat der Gerichtshof festgestellt:

"[D]ie Voraussetzungen dafür, dass die Rechtsmittelführer in ihrer Eigenschaft als SLOM-1983-Erzeuger eine Entschädigung beanspruchen können, [können sich] nur aus der Auslegung der einschlägigen Vorschriften durch den Gerichtshof ergeben. Denn die Verordnung Nr. 1639/91 ändert Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 in Bezug auf die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge, regelt aber nicht die Voraussetzungen dafür, dass ein SLOM-1983-Erzeuger eine Entschädigung beanspruchen kann. Die Entschädigung nach der Verordnung Nr. 2187/93 bleibt eine eigenständige Lösung, da die durch diese Verordnung eingeführte Regelung eine Alternative zur gerichtlichen Entscheidung der Streitigkeit ist und einen zusätzlichen Weg eröffnet, um Schadensersatz zu erlangen (Urteil [des Gerichtshofes] vom 9. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-80/99 bis C-82/99, Flemmer u. a., Slg. 2001, I-7211, Randnr. 47)."

26 In den Randnummern 89 und 90 des Urteils Bouma und Beusmans ist der Gerichtshof zu folgender Schlussfolgerung gelangt:

"89 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer konnte das Gericht daraus in Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) den allgemeinen Schluss ziehen, dass die Haftung der Gemeinschaft davon abhängt, dass die Erzeuger ihre Absicht, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, klar bekundet haben.

90 Folglich konnte das Gericht in Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) verlangen, dass ein SLOM-1983-Erzeuger seine Absicht, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, nach Ablauf seiner Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 dadurch bekundet hat, dass er entweder wieder mit der Erzeugung begonnen oder, nach dem Vorbild der SLOM-I-Erzeuger, zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt hat."

27 In den Randnummern 100 und 101 des Urteils Bouma und Beusmans hat der Gerichtshof ausgeführt:

"100 Dazu ist entsprechend den Ausführungen der Generalanwältin in Nummer 125 ihrer Schlussanträge festzustellen, dass die vom Gericht in den angefochtenen Urteilen vorgenommene Beweislastverteilung mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang steht, wonach dem Kläger der Nachweis obliegt, dass die verschiedenen Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vorliegen. Da die Gemeinschaft nur haftet, wenn ein Erzeuger seine Absicht nachweist, erneut mit der Vermarktung von Milch zu beginnen, indem er entweder nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Erzeugung wieder aufnimmt oder seine entsprechende Absicht anderweitig kundtut, obliegt es dem, der eine Entschädigung beansprucht, den Nachweis zu führen, dass er tatsächlich diese Absicht hatte.

101 In Bezug auf die Rüge, die Rechtsmittelführer hätten nicht ahnen können, welche Folgen es haben könne, wenn sie die Erzeugung vor dem 1. April 1984 nicht wieder aufnähmen, ist darauf zu verweisen, dass sie wie jeder Wirtschaftsteilnehmer, der eine Milcherzeugung aufnehmen möchte, damit rechnen mussten, zwischenzeitlich erlassenen marktpolitischen Vorschriften zu unterliegen. Somit durften sie nicht darauf vertrauen, dass sie die Erzeugung unter denselben Bedingungen, wie sie vorher galten, wieder aufnehmen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Mulder I, Randnr. 23)."

Sachverhalt

28 Der Kläger, ein Milcherzeuger in den Niederlanden, ging am 24. Mai 1980 im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eine Nichtvermarktungsverpflichtung ein, die am 24. Mai 1985 ablief.

29 Nach Erlass der Verordnung Nr. 764/89 stellte der Kläger am 2. Juni 1989 bei den niederländischen Behörden einen Antrag auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge, in dem er angab, er sei in der Lage, die zugeteilte spezifische Referenzmenge auch "tatsächlich in seinem Betrieb zu erzeugen".

30 Mit Entscheidung vom 21. Juli 1989 wurde dem Kläger eine vorläufige spezifische Referenzmenge zugeteilt.

31 Mit Entscheidung vom 31. Oktober 1990 wurde dem Kläger eine endgültige spezifische Referenzmenge zugeteilt. Diese wurde ihm anschließend durch Entscheidung des niederländischen Ministeriums für Landwirtschaft, Naturpflege und Fischerei vom 11. Oktober 1991 aufgrund einer Untersuchung entzogen, wonach er nicht die Voraussetzungen für eine endgültige Zuteilung erfüllt habe, weil er in dem ursprünglichen SLOM-Betrieb keine unter die Beschikking Superheffing SLOM-deelnemers (Verordnung über die Zusatzabgabe für die SLOM-Teilnehmer) fallende Milch erzeugt habe.

32 Außerdem betrieb die Ehefrau des Klägers in dem ursprünglichen SLOM-Betrieb Milchviehhaltung.

33 Der Kläger legte gegen die Entscheidung des niederländischen Ministeriums für Landwirtschaft, Naturpflege und Fischerei Beschwerde ein. Da diese zurückgewiesen wurde, erhob er beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven Klage, die mit Entscheidung vom 16. Januar 1997 ebenfalls abgewiesen wurde.

Verfahren

34 Mit Klageschrift, die am 22. November 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen T-373/94 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

35 Mit Beschluss der Ersten erweiterten Kammer vom 24. Januar 1995 hat das Gericht das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils Mulder III (zitiert oben in Randnr. 18) ausgesetzt.

36 Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer vom 24. Februar 1995 hat das Gericht die Rechtssachen T-372/94 und T-373/94 mit den verbundenen Rechtssachen T-530/93 bis T-533/93, T-1/94 bis T-4/94, T-11/94, T-53/94, T-71/94, T-73/94 bis T-76/94, T-86/94, T-87/94, T-91/94, T-94/94, T-96/94, T-101/94 bis T-106/94, T-118/94 bis T-124/94 sowie T-130/94 und T-253/94 verbunden.

37 Am 30. September 1998 hat vor dem Gericht eine informelle Sitzung stattgefunden, an der die Vertreter der Parteien teilgenommen haben. In dieser Sitzung haben die Parteien Gelegenheit gehabt, zu der vom Gericht vorgenommenen analytischen Klassifizierung der Rechtssachen, die SLOM-Erzeuger betreffen, Stellung zu nehmen; im Rahmen dieser Klassifizierung betraf die Kategorie "D" diejenigen SLOM-Erzeuger, die keine endgültige Referenzmenge erhalten hatten oder denen eine solche Referenzmenge entzogen worden war und an die demzufolge kein Entschädigungsangebot nach der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6), ergangen war.

38 Am 17. Januar 2002 hat eine zweite informelle Sitzung vor dem Gericht stattgefunden, an der die Vertreter der Parteien teilgenommen haben. Zwischen den Parteien ist Einigkeit über die Auswahl einer Musterrechtssache innerhalb der Kategorie III der SLOM-Erzeuger erzielt worden, und das Gericht hat in den anderen diese Kategorie betreffenden Rechtssachen das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils in dem zu wählenden Musterverfahren ausgesetzt.

39 Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer vom 27. Juni 2002 hat das Gericht die Streichung der Rechtssache T-2/94 aus der Liste der in Randnummer 36 des vorliegenden Urteils genannten verbundenen Rechtssachen angeordnet.

40 Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 haben der Rat und die Kommission dem Gericht vorgeschlagen, das Verfahren in der Rechtssache T-373/94 als Musterprozess für die Kategorie III der SLOM-Erzeuger wieder aufzunehmen. Der Kläger hat sich dazu nicht geäußert.

41 Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer vom 2. Dezember 2002 hat das Gericht die Verbindung der Rechtssache T-373/94 mit den in Randnummer 36 des vorliegenden Urteils genannten verbundenen Rechtssachen aufgehoben und die Wiederaufnahme des Verfahrens in der Rechtssache T-373/94 angeordnet.

42 Am 5. Februar 2003 hat der Kläger bei der Kanzlei des Gerichts eine aktualisierte Klageschrift eingereicht, um die ursprüngliche Klageschrift zu ersetzen.

43 Mit Beschluss des Plenums vom 2. Juli 2003 hat das Gericht angeordnet, die vorliegende Rechtssache an eine Kammer mit drei Richtern, und zwar die Erste Kammer, zu verweisen.

44 Infolge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts zu Beginn des neuen Gerichtsjahres ist der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache demzufolge zugewiesen worden ist.

45 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

46 Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. April 2006 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

47 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, in der vorliegenden Rechtssache und in den anderen Rechtssachen, mit denen das Gericht befasst ist, eine informelle Sitzung abzuhalten, um festzustellen, in welchen Rechtssachen nachweislich die Absicht besteht, die Milcherzeugung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen. Die Kommission hat sich gegen diesen Antrag mit der Begründung gewandt, dass der Zweck dieser Rechtssache, bei der es sich um einen Musterprozess handele, darin bestehe, eine konkrete Rechtsfrage zu beantworten, und dass die in jeder Rechtssache erforderlichen Beweise dem Gericht nach dem normalen Verfahren unterbreitet werden müssten.

48 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung beschlossen, sich seine Entscheidung über diesen Antrag, eine informelle Sitzung abzuhalten, vorzubehalten und falls erforderlich erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Bezüglich der anderen Rechtssachen, mit denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers befasst ist, hat das Gericht beschlossen, dass eine Entscheidung im Rahmen dieser Rechtssachen getroffen werden würde.

49 Außerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass sein Antrag auf Schadensersatz in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache C-164/01 P (van den Berg/Rat und Kommission, Slg. 2004, I-10225) nicht völlig verjährt sei. Das Gericht hat dem Rat auf Antrag eine Frist von drei Wochen eingeräumt, damit er seinen Standpunkt darlegen und erklären kann, ob er seine Einrede der völligen Verjährung des Antrags zurücknehmen will. Die Kommission hat erklärt, dass sie die Auffassung des Rates teile. Die Beklagten haben geltend gemacht, dass der Antrag teilweise verjährt sei.

50 Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 hat der Rat erklärt, dass er darauf verzichte, sich vor dem Gericht für die Zeit vom 25. September 1988 bis zum 29. März 1989 auf Verjährung zu berufen.

51 Mit Beschluss vom 15. Mai 2006 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts beschlossen, dieses Schriftstück zu den Akten zu nehmen und die mündliche Verhandlung zu schließen.

Anträge der Parteien

52 Der Kläger beantragt,

- die Gemeinschaft zur Zahlung von 5 908,52 Euro zuzüglich 8 % Zinsen jährlich vom 19. Mai 1992 bis zum Tag der Zahlung zu verurteilen;

- der Gemeinschaft die Kosten aufzuerlegen.

53 Der Rat beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

54 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

55 Der Kläger trägt vor, dass die Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung der Gemeinschaft erfüllt seien und der vom Rat erhobenen Einrede der teilweisen Verjährung seines Antrags nicht stattgegeben werden könne.

56 Das Gericht ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall vor der Prüfung der Frage der Verjährung zu klären ist, ob die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) haftbar gemacht werden kann und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 19 zitierten Urteile Bouma, Randnr. 28, und Beusmans, Randnr. 27, sowie Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-199/94, Gosch/Kommission, Slg. 2002, II-391, Randnr. 40).

Vorbringen der Parteien

57 Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung der Beklagten, dass die SLOM-I-Erzeuger, denen wie ihm die Quote entzogen worden sei, für die Zeit bis zum 1. April 1989 Schadensersatz verlangen könnten, wenn sie nachwiesen, dass sie nach Ablauf ihrer SLOM-Verpflichtung konkrete Maßnahmen ergriffen hätten, um die Erzeugung wieder aufzunehmen.

58 Ein solches Beweiserfordernis sei nicht rechtmäßig, weil es bei den SLOM-I-Erzeugern nach dem Sachverhalt nicht gerechtfertigt sei und eine unzulässige Diskriminierung der SLOM-I-Erzeuger, denen ihre Quote entzogen worden sei, gegenüber den SLOM-I-Erzeugern bewirke, die über eine endgültige Quote verfügten.

59 Das von den Beklagten aufgestellte Erfordernis werde aus den Ausführungen des Gerichts in den Urteilen Bouma und Beusmans hergeleitet, die aber auf den Fall der SLOM-I-Erzeuger nicht übertragbar seien, weil der Grund dafür, dass das Gericht in diesen Urteilen festgestellt habe, dass die fraglichen Erzeuger ihre Absicht nachweisen müssten, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer SLOM-Verpflichtung wieder aufzunehmen, darin gelegen habe, dass die SLOM-Verpflichtung im Referenzjahr, d. h. 1983, ausgelaufen sei.

60 Die SLOM-Erzeuger, die wie er eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen seien, die am Ende des Referenzjahres ausgelaufen sei, befänden sich in einer völlig anderen Situation als SLOM-II-Erzeuger wie z. B. die Kläger in den mit den Urteilen Bouma und Beusmans abgeschlossenen Rechtssachen. Da also am Ende des Referenzjahres 1983 noch 17 Monate bis zum Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung ausgestanden hätten, sei es unbillig, von ihm für eine Haftung der Gemeinschaft den Nachweis zu verlangen, dass er im Referenzjahr konkrete Maßnahmen ergriffen habe, um die Milcherzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen.

61 Außerdem habe jeder SLOM-Erzeuger ab 1. April 1984 gewusst, dass er von der Quotenregelung ausgeschlossen sei und dass es unter diesen Umständen unvernünftig gewesen wäre, Investitionen zu tätigen, um die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, obwohl klar gewesen sei, dass diese Milcherzeugung nicht habe wieder aufgenommen werden können. Das Gleiche gelte für das Erfordernis eines Nachweises für einen Antrag auf Zuteilung einer Referenzmenge nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung, in diesem Fall im Jahr 1985, denn ein solcher Antrag wäre erwiesenermaßen genauso wie die von den SLOM-Erzeugern gestellten Anträge schlicht und einfach zurückgewiesen worden. Überdies hätten die zuständigen Behörden die SLOM-Erzeuger 1985 darauf hingewiesen, dass es für diejenigen von ihnen, die sich in der Situation des Klägers befänden, keine realistische Aussicht auf Zuteilung einer Referenzmenge gebe.

62 Das Erfordernis eines Nachweises, dass ein SLOM-I-Erzeuger konkrete Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung ergriffen habe, sei daher weder vom Gerichtshof noch von den Beklagten jemals aufgestellt worden.

63 In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-187/94 (Rudolph/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-367) zu verweisen, wo das Gericht in Randnummer 47 festgestellt habe, dass die Klägerin in jener Rechtssache, deren Nichtvermarktungsverpflichtung am 31. März 1985, also nach dem Inkrafttreten der Milchquotenregelung, abgelaufen sei, zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs nicht darzutun brauche, dass sie beabsichtigt habe, die Milcherzeugung nach Ablauf dieser Verpflichtung wieder aufzunehmen, denn die Kundgabe einer derartigen Absicht sei vom Inkrafttreten der Milchquotenregelung an in der Praxis unmöglich geworden.

64 Der Rat und die Kommission vertreten die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Eintritt der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nicht erfüllt seien, so dass die Klage abzuweisen sei.

Würdigung durch das Gericht

65 Nach der Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden nach Artikel 215 Absatz 2 EG voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 10, und vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80, oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 39, und Beusmans, Randnr. 38, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 43, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 41).

66 Was die Lage der Milcherzeuger angeht, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, so haftet die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger, der dadurch einen Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Lieferung von Milch gehindert war (oben in Randnr. 15 zitiertes Urteil Mulder II, Randnr. 22). Diese Haftung beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 40, und Beusmans, Randnr. 39, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 45 bis 47, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 42).

67 Die Berufung auf diesen Grundsatz ist jedoch gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14; oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 41, und Beusmans, Randnr. 40, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 45 bis 47, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 43).

68 So darf ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung keinen Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (oben in Randnr. 6 zitierte Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13). Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (oben in Randnr. 67 zitiertes Urteil Kühn, Randnr. 15, oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 42, und Beusmans, Randnr. 41, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 45 bis 47, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 44).

69 Ferner geht aus dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausgeschlossen hat (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 43, und Beusmans, Randnr. 42, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 53, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 45). Dazu hat der Gerichtshof in Randnummer 13 dieses Urteils ausgeführt:

"Der Gemeinschaftsgesetzgeber durfte insoweit einen Stichtag hinsichtlich des Ablaufs des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums der Betroffenen einführen, um solche Erzeuger von [den Bestimmungen über die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge] auszuschließen, die während des gesamten oder eines Teils des fraglichen Referenzjahres aus anderen Gründen als einer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung keine Milch geliefert haben. Dagegen verbietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in den angeführten Urteilen ausgelegt worden ist, einen solchen Stichtag so festzusetzen, dass er auch den Ausschluss solcher Erzeuger von [den genannten Bestimmungen] bewirkt, die in Erfüllung einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung während des gesamten oder eines Teils des Referenzjahres keine Milch geliefert haben."

70 Aus diesem Urteil kann somit hergeleitet werden, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet hat, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hatten, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 45, und Beusmans, Randnr. 44, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 62 und 63, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 47).

71 Ferner ergibt sich aus Randnummer 23 des oben in Randnummer 15 zitierten Urteils Mulder II, dass die Haftung der Gemeinschaft davon abhängt, dass die Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind, ihre Absicht klar bekundet haben, die Milcherzeugung nach Ablauf der genannten Verpflichtung wieder aufzunehmen. Damit die rechtswidrige Handlung, die zur Ungültigerklärung der Verordnungen führte, aufgrund deren es zu der Situation kam, in der sich die SLOM-Erzeuger befanden, einen Schadensersatzanspruch dieser Erzeuger auslösen kann, müssen diese nämlich gemäß den oben in Randnummer 19 zitierten Urteilen Bouma (Randnr. 46) und Beusmans (Randnr. 45) an der Wiederaufnahme der Milcherzeugung durch das Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung gehindert worden sein.

72 Hat ein Erzeuger diese Absicht nicht bekundet, so kann er nicht behaupten, er habe ein berechtigtes Vertrauen darauf gehabt, die Milcherzeugung künftig jederzeit wieder aufnehmen zu können. Unter diesen Umständen ist er in keiner anderen Position als die Wirtschaftsteilnehmer, die keine Milch erzeugt haben und sich nach der Einführung der Milchquotenregelung im Jahr 1984 an der Aufnahme der Milcherzeugung gehindert sahen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (vgl. oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 47, und Beusmans, Randnr. 46, und die dort zitierte Rechtsprechung, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 99 bis 102, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 49).

73 Der Gerichtshof hat aus den Maßnahmen, die die Erzeuger, deren Nichtvermarktungsverpflichtung nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung auslief, in den dem Urteil Mulder II zugrunde liegenden Rechtssachen ergriffen hatten und die im ersten Satz der Randnummer 23 des oben in Randnummer 15 zitierten Urteils Mulder II wiedergegeben werden - d. h. dem vor Auslaufen der Nichtvermarktungsverpflichtung gestellten Antrag auf Zuteilung einer Referenzmenge nach der Zusatzabgabenregelung und der Wiederaufnahme der Vermarktung von Milch spätestens unmittelbar nach Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge im Sinne der Verordnung Nr. 764/89 -, abgeleitet, dass diese Erzeuger in geeigneter Weise ihre Absicht kundgetan hätten, die Tätigkeit eines Milcherzeugers wieder aufzunehmen. Deshalb sei der Verlust von Einkünften aus Milchlieferungen nicht als die Folge einer freiwilligen Aufgabe der Milcherzeugung durch die Kläger anzusehen (oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 88).

74 Es ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass der Kläger eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist, die am 24. Mai 1985, d. h. nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung, abgelaufen ist.

75 Dazu ist erstens zu bemerken, dass der Kläger anders als die Kläger in der Rechtssache, die zu dem Urteil Mulder II (siehe oben, Randnr. 15) geführt hat, deren Nichtvermarktungsverpflichtung ebenfalls nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung auslief, nicht schon vor Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Zuteilung einer Referenzmenge nach der genannten Regelung beantragt hat. Auch unmittelbar nach Ablauf des Zeitraums der genannten Verpflichtung hat der Kläger keinen derartigen Antrag gestellt.

76 Zweitens ist es auch unstreitig, dass der Kläger im Gegensatz zu den Erzeugern in der Rechtssache, die zu dem Urteil Mulder II geführt hat, die Vermarktung von Milch nicht unmittelbar wieder aufgenommen hat, nachdem ihm für seinen ursprünglichen SLOM-Betrieb gemäß der Verordnung Nr. 764/89 eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden war.

77 Aus den Akten ergibt sich zwar zum einen, dass der Kläger nach Erlass der Verordnung Nr. 764/89 die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge beantragt hat, die ihm am 21. Juli 1989 bewilligt wurde. Die ihm am 31. Oktober 1990 zugeteilte endgültige Referenzmenge wurde ihm jedoch durch Entscheidung des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturpflege und Fischerei vom 11. Oktober 1991 mit der Begründung entzogen, "dass [er] gemäß einer vom Algemene Inspectiedienst [Allgemeiner Inspektionsdienst] des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturpflege und Fischerei durchgeführten Untersuchung nicht die Voraussetzungen für eine endgültige Zuteilung erfüllt hat", weil er "in [seinem] ursprünglichen SLOM-Betrieb keine unter die Beschikking superheffing SLOM-deelnemers fallende Milch erzeugt hat".

78 Ferner wurde die gegen diese Entscheidung beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven erhobene Klage mit Urteil vom 16. Januar 1997 insbesondere deshalb abgewiesen, weil "die Produktionseinheiten des ursprünglichen SLOM-Betriebs in die Wiederaufnahme der Milcherzeugung nicht derart einbezogen [wurden], dass angenommen werden [kann], dass der Kläger die Milcherzeugung von dem ursprünglichen SLOM-Betrieb wieder aufgenommen [hat]".

79 Des Weiteren heißt es in dem Urteil vom 16. Januar 1997 des College van Beroep voor het Bedrijfsleven, dass "die Entscheidung des Klägers, für die Milcherzeugung im Rahmen der vorläufig zugeteilten SLOM-Quote nicht den ursprünglichen SLOM-Betrieb einzusetzen, weil seine Ehefrau in diesem SLOM-Betrieb Milchviehhaltung betrieb, als eine unternehmerische Entscheidung anzusehen ist, deren Konsequenzen der Kläger zu tragen hat".

80 Wie der Rat vorgetragen hat, konnte die Erzeugung im ursprünglichen SLOM-Betrieb nicht wieder aufgenommen werden, weil dieser von der Ehefrau des Klägers zur Milchviehhaltung verwendet wurde, und der Kläger ihn damit einer neuen Bestimmung zugeführt hat.

81 Schließlich ergibt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei einer Gesamtschau der die Voraussetzungen für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge betreffenden Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 764/89 geänderten Fassung und 3a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) in der durch die Verordnung Nr. 1033/89 geänderten Fassung, dass die Milcherzeugung von dem ursprünglichen SLOM-Betrieb aus erfolgen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-86/90, O'Brien, Slg. 1992, I-6251, Randnrn. 11 f., vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91, Herbrink, Slg. 1994, I-223, Randnrn. 12 f., und van den Berg/Rat und Kommission, Randnr. 71).

82 Wie der Rat zutreffend vorgetragen hat, musste die Gemeinschaft, als sie nach Erlass des Urteils Mulder I (siehe oben, Randnr. 6) neue Verordnungen erließ, nach denen SLOM-Erzeugern eine Referenzmenge zugeteilt werden konnte, diese Zuteilung auf diejenigen beschränken, die wirklich einen Anspruch darauf hatten, d. h. auf diejenigen, die tatsächlich die Absicht hatten, die Erzeugung nach Ende des Nichtvermarktungszeitraums wieder aufzunehmen, und sie musste diejenigen ausschließen, die diese Absicht nicht hatten und sich daher in der gleichen Situation wie die anderen Landwirte befanden, die im Referenzjahr keine Milch erzeugt hatten und die deshalb bei Einführung der Zusatzabgabenregelung keine Referenzmenge hatten erlangen können.

83 In diesem Zusammenhang heißt es in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 764/89: "Diese Erzeuger können auf solche Zuteilungen jedoch nur Anspruch erheben, wenn sie bestimmten Kriterien genügen, aus denen hervorgeht, dass sie tatsächlich die Absicht und die Möglichkeit haben, die Milchproduktion wieder aufzunehmen, und dass ihnen seinerzeit keine Referenzmenge gemäß Artikel 2 der Verordnung ... Nr. 857/84 zugewiesen werden konnte."

84 Angesichts der in den Randnummern 74 bis 83 des vorliegenden Urteils im Lichte des Urteils Mulder II (siehe oben, Randnr. 15) untersuchten Gesichtspunkte ist daher festzustellen, dass die Nichtvermarktung von Milch nach Ablauf der vom Kläger eingegangenen Verpflichtung aufgrund der Tatsache, dass ihm die zugeteilte endgültige Referenzmenge gerade deshalb wieder entzogen wurde, weil er die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 764/89 geänderten Fassung für einen Anspruch auf eine derartige Referenzmenge nicht erfüllte, und insbesondere der Tatsache, dass er in dem ursprünglichen SLOM-Betrieb keine Milch erzeugte, mangels irgendeines Beweises des Klägers für seine Absicht, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, nicht auf das Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung zurückgeführt werden kann.

85 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Gemeinschaft, wie Generalanwalt Van Gerven in Nummer 30 seiner Schlussanträge in der zum Urteil Mulder II führenden Rechtssache erklärt hat, davon ausgehen darf, dass diese Milcherzeuger - deren Nichtvermarktungsverpflichtung nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung endete und die im Rahmen der Verordnung Nr. 764/89 eine spezifische Referenzmenge beantragt hatten, sie jedoch nicht erhielten, weil sie nicht die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllten - vorbehaltlich eines von ihnen zu erbringenden Gegenbeweises keine Referenzmenge hätten erhalten können, wenn die Verordnung Nr. 857/84 dies vorgesehen hätte, und sich also in derselben Situation wie die SLOM-Erzeuger befinden, die niemals eine Referenzmenge beantragt haben.

86 Eine solche Vermutung muss auch für Erzeuger wie den Kläger gelten, denen im Rahmen der Verordnung Nr. 764/89 eine spezifische Referenzmenge entzogen wurde, weil sie nicht die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllten.

87 Diese Analyse entspricht der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft aufgrund der Einführung der Zusatzabgabenregelung im Jahr 1984, die - worauf in den Randnummern 66 und 72 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist - nur gegenüber den Erzeugern ausgelöst wird, die die Milcherzeugung vorübergehend eingestellt hatten, deren Wiederaufnahme gerade durch das Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung verhindert wurde. Dagegen ist die Weigerung, denjenigen Schadensersatz zu leisten, die die Milchvermarktung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung aus anderen als mit dem Inkrafttreten der genannten Regelung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnahmen, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, sie daran zu hindern, die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nicht zur Wiederaufnahme der Vermarktung von Milch auf Dauer, sondern zu dem Zweck zu beantragen, aus dieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil zu ziehen, indem sie sich den Marktwert zunutze machen, den die Referenzmengen in der Zwischenzeit erlangt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89, von Deetzen, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 24).

88 Es ist daher Sache der Erzeuger, die wie der Kläger die Vermarktung von Milch im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingestellt und nach Erlass der Verordnung Nr. 764/89 eine spezifische Referenzmenge beantragt haben, die ihnen gewährt und später wieder entzogen wurde, nachzuweisen, dass sie beim Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung die Absicht hatten, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen.

89 Das Urteil Rudolph/Rat und Kommission (siehe oben, Randnr. 63) und insbesondere dessen Randnummer 47 ist in diesem Zusammenhang entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht dahin auszulegen, dass der Nachweis der Absicht des Klägers, die Milcherzeugung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, nicht mehr erforderlich sei.

90 Dieses Urteil darf nur im Lichte des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts gesehen werden. So hatte Frau Rudolph, die als Milcherzeugerin im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eine am 31. März 1985 ausgelaufene Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen war, nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 eine spezifische Referenzmenge erlangt, so dass sie die Milcherzeugung wieder aufnehmen konnte.

91 Das Urteil Rudolph/Rat und Kommission (Randnr. 47) ist daher so aufzufassen, dass der Nachweis der Absicht, die Milcherzeugung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, weiterhin erforderlich ist, er jedoch dann als erbracht anzusehen ist, wenn die Erzeuger, deren Nichtvermarktungsverpflichtung nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung ausgelaufen ist, dartun, dass sie die Voraussetzungen der geltenden Regelung erfüllen, die es ihnen ermöglicht, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, indem sie im Hinblick auf die Tätigkeit als Milcherzeuger eine spezifische Referenzmenge beantragen und behalten.

92 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass dem Kläger die ihm nach Erlass der Verordnung Nr. 764/89 zugeteilte spezifische Referenzmenge entzogen wurde, weil er nicht die Voraussetzungen erfüllte, die nach der genannten Gemeinschaftsregelung für die Zuteilung einer solchen Referenzmenge vorgesehen waren.

93 Sodann hat der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung auf eine Reihe von Unterlagen hingewiesen, die es noch immer gebe und die er dem Gericht im Rahmen einer informellen Sitzung vorlegen könne, die zu ihrer Prüfung zu veranstalten er dem Gericht vorschlug. Diese Unterlagen belegten, dass sein Sohn, der 1985 siebzehn Jahre alt gewesen sei, eine Berufsausbildung zum Milcherzeuger absolviert habe, um seine Tätigkeit wieder aufzunehmen, da er kurz vor dem Ruhestand stehe. Außerdem hat er darauf hingewiesen, dass sein Rechnungsprüfer zur Bestätigung seiner Absicht, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, eine Erklärung hätte abgeben können.

94 Abgesehen davon, dass die genannte Berufsausbildung und die genannte Erklärung keine vom Erzeuger unternommenen Schritte zum Nachweis seiner Absicht sind, die Milcherzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, ist festzustellen, dass das Vorbringen dazu erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, obwohl die Unterlagen, die dieses Vorbringen stützten sollten, im Rahmen des schriftlichen Verfahrens hätten zu den Akten gegeben werden können. Daraus folgt, dass der Antrag des Klägers, dass das Gericht eine informelle Sitzung anberaumen möge, um diese Unterlagen zu den Akten zu nehmen und zu prüfen, zurückzuweisen ist.

95 Schließlich ist, wie der Rat erklärt hat, auch nichts vorgetragen worden, um gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Gründe, die den Kläger daran gehindert haben, die Erzeugung unter den in der Verordnung Nr. 764/89 vorgesehenen Voraussetzungen wieder aufzunehmen, bei Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung nicht vorlagen und dieser Wiederaufnahme nicht entgegengestanden hätten.

96 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Kläger den Nachweis nicht erbracht hat, dass er bei Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung gemäß den vorstehend genannten Grundsätzen die Absicht hatte, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen.

97 Außerdem ist festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers, dass die Kategorie der SLOM-I-Erzeuger, denen ihre spezifische Referenzmenge entzogen worden sei, gegenüber der Kategorie der SLOM-I-Erzeuger, die über eine endgültige spezifische Referenzmenge verfügt hätten, diskriminiert würde, nicht stichhaltig ist, weil zwischen diesen beiden Erzeugerkategorien ein objektiver Unterschied besteht, so dass sie nicht gleich behandelt werden durften.

98 Das Diskriminierungsverbot besagt nämlich nach ständiger Rechtsprechung, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass dies objektiv gerechtfertigt wäre (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 22, und vom 25. November 1986 in den Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch u. a., Slg. 1986, 3477, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 13. Juli 1995 in den Rechtssachen T-466/93, T-469/93, T-473/93, T-474/93 und T-477/93, O'Dwyer u. a./Rat, Slg. 1995, II-2071, Randnr. 113, und vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache T-119/95, Hauer/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-2713, Randnr. 63).

99 Nach alledem hat der Kläger den Kausalzusammenhang zwischen der Verordnung Nr. 857/84 und dem geltend gemachten Schaden nicht nachgewiesen. Demzufolge ist festzustellen, dass die Anwendung dieser Verordnung keine Haftung der Gemeinschaft gegenüber dem Kläger auslöst, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die weiteren Voraussetzungen einer solchen Haftung erfüllt sind.

100 Deshalb braucht die Frage der Verjährung nicht mehr geprüft zu werden.

101 Die Klage ist demnach abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

102 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des Rates und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr R. W. Werners trägt die Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2006.

Ende der Entscheidung

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