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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 22.07.2005
Aktenzeichen: T-376/04
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 241
EG Art. 230 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache T-376/04

Polyelectrolyte Producers Group mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-P. Hix und B. Hoff-Nielsen als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Forman und M. Wilderspin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der in dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2004 vom 26. April 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (ABl. L 277, S. 30) enthaltenen Rechtsakte der Beklagten, mit denen dem Königreich Norwegen gestattet wird, strengere als die in der Europäischen Gemeinschaft angewandten Konzentrationsgrenzwerte für Acrylamid vorzuschreiben, sowie Nichtigerklärung des Standpunkts der Gemeinschaft zu diesem Beschluss

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

1. Die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, Nr. 196, S. 1) in der Fassung ihrer siebten Änderung durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 154, S. 1) legt die Regeln für das Inverkehrbringen bestimmter "Stoffe" fest, die definiert werden als: "chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können".

2. Die Richtlinie 67/548 wurde seit ihrem Erlass mehrfach geändert, zuletzt durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt (ABl. L 152, S. 1). Nach Artikel 4 der Richtlinie 67/548 in ihrer geänderten Fassung werden die Stoffe aufgrund ihrer Eigenschaften nach den in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kategorien eingestuft. Anhang I der Richtlinie 67/548 enthält eine Liste gefährlicher Stoffe sowie Einzelheiten über die Einstufung und Kennzeichnung jedes dieser Stoffe. Acrylamid wurde in Anhang I dieser Richtlinie als Krebs erzeugender Stoff der Kategorie 2 und Erbgut verändernder Stoff der Kategorie 2 sowie als toxischer Stoff qualifiziert; eine Konzentrationsgrenze wurde nicht festgelegt.

3. Chemische Zubereitungen, die als Gemenge oder Gemische aus chemischen Stoffen definiert werden, werden in der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200, S. 1) geregelt. Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 187, S. 14). Anhang II Teil A Nummer 7.1 der Richtlinie 1999/45 stellt eine Konzentrationsgrenze von 0,1 % für Krebs erzeugende Stoffe der Kategorie 2 auf.

4. Aus der Richtlinie 67/548 in ihrer geänderten Fassung ergibt sich, dass Acrylamid als Krebs erzeugender Stoff der Kategorie 2 anzusehen ist, der im Hinblick auf seine Gefährlichkeit zu durchschnittlicher Besorgnis Anlass gibt, ohne dass eine Festlegung spezifischer Konzentrationsgrenzwerte erforderlich ist.

Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

5. Das am 2. Mai 1992 von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) sieht vor, dass von den Bestimmungen der Richtlinien 67/548 und 88/379 abgewichen werden kann. In Kapitel XV Punkt 1 des Anhangs II des EWR-Abkommens wird nämlich ausgeführt, dass "die Vertragsparteien mit dem Ziel überein[stimmen], dass die Bestimmungen der Gemeinschaftsrechtsakte über gefährliche Stoffe und Zubereitungen ab 1. Januar 1995 gelten sollten" und dass "[i]nfolge der Zusammenarbeit, die ab der Unterzeichnung dieses Abkommens einzuleiten sein wird, um verbleibende Probleme zu lösen, ... die Lage ... überprüft [wird]. Kommt ein EFTA-Staat zu dem Schluss, dass er eine Ausnahmeregelung zu den Gemeinschaftsrechtsakten über die Einstufung und Kennzeichnung benötigt, so findet diese auf ihn keine Anwendung, es sei denn, dass der Gemeinsame EWR-Ausschuss einer anderen Lösung zustimmt."

6. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss (im Folgenden: Gemeinsamer Ausschuss), ein im Rahmen des EWR-Abkommens geschaffenes Organ, besteht aus Vertretern der Vertragsparteien und gewährleistet gemäß Artikel 92 Absatz 1 des EWR-Abkommens die wirksame Durchführung und Anwendung des Abkommens.

7. Nach Artikel 93 Absatz 2 des EWR-Abkommens fasst der Gemeinsame Ausschuss seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits. Der Standpunkt der Gemeinschaft wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 305, S. 6) festgelegt.

8. Nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung wird für Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses, die eine einfache Ausdehnung von Gemeinschaftsrechtsakten auf den EWR gegebenenfalls mit technischen Anpassungen zum Gegenstand haben, der Standpunkt der Gemeinschaft von der Kommission festgelegt. Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2894/94 wird für die anderen Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses der Standpunkt der Gemeinschaft auf Vorschlag der Kommission wie folgt vom Rat festgelegt:

"a) Soll der Standpunkt der Gemeinschaft für Beschlüsse des Gemeinsamen ... Ausschusses festgelegt werden, die die Ausdehnung eines Gemeinschaftsrechtsakts auf den EWR unter Einführung von über technische Anpassungen hinausgehenden Änderungen zum Gegenstand haben, so befindet der Rat mit der Mehrheit, die in der als Rechtsgrundlage dieses Rechtsakts vorgesehenen Bestimmung festgelegt ist.

b) Soll der Standpunkt der Gemeinschaft für Beschlüsse des Gemeinsamen ... Ausschusses festgelegt werden, die nicht die Ausdehnung von Gemeinschaftsrechtsakten auf den EWR betreffen, so befindet der Rat

- mit einfacher Mehrheit, wenn der zu fassende Beschluss des Gemeinsamen ... Ausschusses dessen Geschäftsordnung oder Verfahrensfragen betrifft;

- mit qualifizierter Mehrheit, wenn der zu fassende Beschluss des Gemeinsamen ... Ausschusses einen Bereich betrifft, in dem diese Mehrheit für die Annahme gemeinschaftsinterner Vorschriften vorgeschrieben ist;

- einstimmig in allen übrigen Fällen."

9. Nach Artikel 104 des EWR-Abkommens sind, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, die Beschlüsse, die der Gemeinsame Ausschuss fasst, für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen.

10. Auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung des Gemeinsamen Ausschusses von 1995 zu Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens betreffend die Überprüfungsklauseln im Bereich gefährlicher Stoffe (ABl. 1996, C 6, S. 7) erreichte das Königreich Norwegen Ausnahmeregelungen von der Richtlinie 67/548. Aus Anhang II der Gemeinsamen Erklärung von 1995 ergibt sich nämlich, dass das Königreich Norwegen die Anwendung abweichender Bestimmungen für Einstufung, Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte für die unter Punkt 1 Buchstabe a Ziffer i aufgeführten Stoffe vorschreiben kann und dass die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung der in Anhang VI Abschnitt 4.2.1 der Richtlinie 67/548 angegebenen Krebs erzeugenden Stoffe nicht für das Königreich Norwegen gelten, das abweichende Kriterien für die Einstufung verwenden kann. Acrylamid gehört nicht zu den Stoffen, für die das Königreich Norwegen Ausnahmen von der Richtlinie 67/548 beanspruchen kann.

11. Die Gemeinsame Erklärung anlässlich der 62. Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses am 26. März 1999 (ABl. C 185, S. 6) hat die Gemeinsame Erklärung von 1995 ersetzt. Die Liste der von Punkt 1 Buchstabe a Ziffer ii des Anhangs II der Gemeinsamen Erklärung von 1995 erfassten Stoffe wurde geändert, jedoch ohne Aufnahme von Acrylamid in die Liste der Stoffe, für die das Königreich Norwegen von der Gemeinschaftsregelung abweichende Konzentrationsgrenzen vorschreiben konnte. Soweit die Gemeinsame Erklärung von 1999 dem Königreich Norwegen jedoch erlaubte, abweichende Vorschriften in Bezug auf Verunreinigungen zu erlassen, hat sie den Bereich der in der Gemeinsamen Erklärung von 1995 vorgesehenen Ausnahmen erweitert und diesem Mitgliedstaat somit erlaubt, geringere Konzentrationsgrenzen für Acrylamid als Verunreinigung festzulegen. Deshalb war das Königreich Norwegen befugt, Polyacrylamid als Krebs erzeugend einzustufen, wenn die Konzentration von Acrylamid größer oder gleich den in den norwegischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Konzentrationsgrenzen, d. h. im vorliegenden Fall 0,01 Gewichtsprozent, war.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

12. Am 24. Februar 2004 unterbreitete die Kommission dem Rat einen Vorschlag über die Annahme des Entwurfs eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung von Anhang II des EWR-Abkommens. Der Rat stimmte diesem Vorschlag am 1. April 2004 zu. Dieser Entwurf für einen gemeinsamen Standpunkt ändert den in Anhang II Kapitel XV enthaltenen Text hinsichtlich der Richtlinie 67/548. Der endgültige Standpunkt der Gemeinschaft wurde dem Gemeinsamen Ausschuss am 23. April 2004 vorgelegt. Der Gemeinsame Ausschuss erließ am 26. April 2004 den Beschluss Nr. 59/2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (ABl. L 277, S. 30).

13. Dieser Beschluss führt eine ausdrückliche Ausnahme von Artikel 30 der Richtlinie 67/548 in Bezug auf die Vorschriften für Einstufung, Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte von Acrylamid ein. Anhang I Punkt 1.2 Buchstabe d Ziffer i des Beschlusses sieht vor:

"Folgende Bestimmungen finden auf Norwegen keine Anwendung:

i) Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 5, in Bezug auf die Vorschriften für Einstufung, Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte für die Stoffe oder Stoffgruppen, die in Anhang I der Richtlinie ... aufgeführt sind. Für diese Stoffe kann Norwegen die Anwendung abweichender Bestimmungen für Einstufung, Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte vorschreiben ..."

14. Acrylamid gehört zu den Stoffen, für die Norwegen von den genannten Bestimmungen abweichen kann.

Verfahren und Anträge der Parteien

15. Die Klägerin, eine europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, die die Hersteller von Koagulantien und synthetischen Flockungsmitteln vertritt, deren Hauptbestandteil Polyacrylamid, ein Polymer auf der Basis von Acrylamid, ist, hat mit Klageschrift, bei der Kanzlei des Gerichts eingetragen am 17. September 2004, Klage erhoben.

16. Mit Schriftsätzen, die am 22. November 2004 bzw. 13. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurden, haben die Kommission und der Rat nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit gegen die Klage erhoben.

17. Mit am 11. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat das Königreich Norwegen beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission und des Rates zugelassen zu werden.

18. Die Klägerin beantragt,

- die in dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 59/2004 enthaltenen Rechtsakte der Beklagten, mit denen dem Königreich Norwegen gestattet wird, strengere als die in der Europäischen Gemeinschaft angewandten Konzentrationsgrenzwerte für Acrylamid vorzuschreiben, und den Standpunkt der Gemeinschaft zu diesem Beschluss für nichtig zu erklären;

- festzustellen, dass die Gemeinsame Erklärung des Gemeinsamen Ausschusses vom 26. März 1999 rechtswidrig ist und für die Klägerin nicht gilt;

- die Beklagten zu verurteilen, zum Ersatz des entstandenen Schadens an sie den vorläufigen Betrag von einem Euro zu zahlen.

19. Die Kommission und der Rat beantragen,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage

Vorbringen der Parteien

20. Die Kommission und der Rat sind der Auffassung, dass sich die Klage nicht gegen eine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 230 Absatz 1 EG richte und dass weder die Klägerin noch ihre Mitglieder durch die in Rede stehenden Maßnahmen unmittelbar und individuell betroffen seien. Außerdem sei die Klage verfristet.

21. Zum Vorbringen der Klägerin, dass sie, falls die vorliegende Klage für unzulässig erklärt würde, über keinen Rechtsbehelf verfüge, führen die Kommission und der Rat aus, dass das Gericht seine Zuständigkeit im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde, wenn die in Artikel 230 Absatz 4 EG vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-263/02 P, Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I-3425).

22. Die Klägerin meint, dass das Gericht zuständig sei, nach Artikel 230 EG über die Rechtmäßigkeit des Standpunkts der Gemeinschaft, der im Hinblick auf den erwarteten Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses erlassen worden sei, zu entscheiden.

23. Der von der Kommission vorgeschlagene, sodann vom Rat erlassene Standpunkt der Gemmeinschaft, der sich aus dem Beschluss Nr. 59/2004 ergebe, erzeuge nämlich gegenüber den Mitgliedstaaten endgültige Rechtswirkungen. In dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-327/91 (Frankreich/Kommission, Slg. 1994, I-3641) sei anerkannt worden, dass der Akt, mit dem die Kommission ein internationales Abkommen schließen wolle, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne, da die Ausübung der den Organen der Gemeinschaften im internationalen Verkehr übertragenen Kompetenzen nicht der in Artikel 230 EG vorgesehenen gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle entzogen sein dürfe. Nach Auffassung des EFTA-Gerichtshofes könne ein Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses einer internationalen Übereinkunft in vereinfachter Form gleichgestellt werden (Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache E-6/01, CIBA Speciality Chemicals Water Treatment Ltd/Norwegen, Report of the EFTA Court, S. 281).

24. Außerdem habe sich der Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung des EWR-Abkommens für befugt erklärt (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-321/97, Andersson und Wåkerås-Andersson, Slg. 1999, I-3551). Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) auch anerkannt, dass er nicht nur zur Vorabentscheidung über die von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen befugt sei, sondern auch zur Vorabentscheidung über die Beschlüsse, die die durch das Abkommen errichtete und mit seiner Durchführung beauftragte Stelle erlasse.

25. Die Klägerin sei vor dem Gericht prozess- und parteifähig. Als in Belgien niedergelassene europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung habe sie nämlich Rechtspersönlichkeit und sei aufgrund dieser Tatsache prozessfähig. Außerdem seien ihre Mitglieder klagebefugt und könnten somit eine Nichtigkeitsklage erheben. Daher könne sie eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 Absatz 4 EG erheben, weil sie an die Stelle ihrer Mitglieder trete, die selbst berechtigt seien, eine solche Klage zu erheben (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971).

26. Im Übrigen verfüge die Klägerin über keinen anderen Rechtsbehelf, da sie bei einem nationalen Gericht in der Europäischen Union keine Klage erheben könne, denn ein solches Gericht könne sich nicht zu den von einem EFTA-Mitgliedstaat erlassenen Maßnahmen äußern. Außerdem könne sie nicht bei einem norwegischen Gericht gegen den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses klagen, um eine Vorabentscheidung zu erlangen, da nur die nationalen Gerichte in der Europäischen Union diese Befugnis hätten. Selbst für den Fall, dass das zuständige norwegische Gericht beim EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten über diese Frage ersuche, wäre dieser auch nicht zuständig, über die Befugnis der Gemeinschaft, sich an dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zu beteiligen, zu entscheiden.

27. Abschließend trägt die Klägerin vor, eine Unzulässigkeit der Klage würde ihr Grundrecht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzen, wie es sich aus der gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten ergebe und darüber hinaus in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte sowie in Artikel 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) verbrieft sei.

Würdigung durch das Gericht

28. Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf entsprechenden Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach Artikel 114 § 3 wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.

29. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits drei Rechtsakte angreift, und zwar den Vorschlag der Kommission für einen Standpunkt der Gemeinschaft, den Beschluss des Rates zur Festlegung dieses Standpunkts und den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses, auch wenn die schriftlichen Ausführungen der Klägerin nicht klar erkennen lassen, ob sie diesen Beschluss tatsächlich in Frage stellen will.

30. Die Zuständigkeiten des Gerichts sind in Artikel 225 EG und Artikel 140a EA aufgezählt und in Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes präzisiert. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht allein zuständig, über nach Artikel 230 EG oder Artikel 146 EA erhobenen Klagen gegen Gemeinschaftseinrichtungen und -organe, die durch die Verträge oder durch zu deren Anwendung erlassene Rechtsakte geschaffen worden sind, zu entscheiden.

31. Daher ist das Gericht nicht zuständig, über den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zu entscheiden, da dieser weder Gemeinschaftseinrichtung noch Gemeinschaftsorgan ist.

32. Hinsichtlich der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Annahme des Standpunkts der Gemeinschaft stellt das Gericht fest, dass er Ergebnis eines dem Rat unterbreiteten Vorschlags der Kommission für einen Standpunkt der Gemeinschaft und dessen Annahme durch den Rat ist.

33. Was, erstens, den Vorschlag der Kommission für einen Standpunkt der Gemeinschaft betrifft, so ist nach ständiger Rechtsprechung gegen vorläufige Maßnahmen oder solche rein vorbereitender Natur keine Nichtigkeitsklage gegeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache T-175/96, Berthu/Kommission, Slg. 1997, II-811, Randnrn. 19 und 20).

34. Im vorliegenden Fall wurde der Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2894/94 vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt. Dieser Vorschlag ist ein vorbereitender Akt, gegen den eine Nichtigkeitsklage nicht gegeben ist.

35. Zu, zweitens, dem Beschluss des Rates über den Erlass des Standpunkts der Gemeinschaft ist festzustellen, dass der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses einer internationalen Übereinkunft im Sinne des Urteils Frankreich/Kommission nicht gleichgestellt werden kann, da es seinerzeit um eine Entscheidung der Kommission über den Abschluss eines völkerrechtlichen Abkommens mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gegangen war, und die Umstände, die zu diesem Urteil geführt haben, sich daher ihrem Wesen nach von denen des vorliegenden Rechtsstreits unterscheiden.

36. Zudem ist das Gericht der Auffassung, dass es sich zur Frage der rechtlichen Qualifizierung des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses nicht zu äußern braucht, weil die Klägerin durch den Beschluss des Rates nicht individuell und unmittelbar betroffen und somit nicht klagebefugt ist.

37. Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann nämlich jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-403/96 P, Glencore Grain/Kommission, Slg. 1998, I-2405, Randnr. 40, und des Gerichts vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache T-183/00, Strabag Benelux/Rat, Slg. 2003, II-135, Randnr. 27).

38. Zu, erstens, der Frage, ob die Klägerin individuell betroffen ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine zum Zwecke der Förderung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtete Vereinigung von einem Rechtsakt nicht individuell betroffen ist, der die allgemeinen Interessen dieser Mitglieder, nicht aber diese individuell betrifft (Beschlüsse des Gerichts vom 11. Juli 2000 in der Rechtssache T-268/99, Fédération nationale d'agriculture biologique des régions de France u. a./Rat, Slg. 2000, II-2893, Randnr. 44, und vom 2. April 2004 in der Rechtssache T-231/02, Gonnelli und AIFO/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 48). Dieser Lösung ist auch im Fall einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung zu folgen, die, wie die Klägerin, errichtet wurde, um die Interessen einer Gruppe von Unternehmen zu vertreten und zu verteidigen, und deren Rolle folglich der einer Vereinigung vergleichbar ist.

39. Im vorliegenden Fall weist die Klägerin nicht nach, dass ihre Mitglieder durch den Beschluss des Rates wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213). Dieser Beschluss kann nur insoweit Auswirkungen auf sie haben, als sie Erzeugnisse, die Polyacrylamid enthalten, herstellen, so dass er sie in derselben Weise wie die anderen Hersteller dieses Erzeugnisses beträfe. Daher würde der Beschluss des Rates sie nur aufgrund objektiver tatsächlicher Umstände und nicht wegen einer persönlichen Eigenschaft oder eines sie heraushebenden Umstands berühren.

40. Zwar kann die Klage einer Vereinigung, deren Mitglieder nicht unmittelbar und individuell von einer Handlung betroffen sind, wegen Vorliegens besonderer Umstände wie der Rolle, die die Vereinigung im Rahmen des zum Erlass dieser Handlung im Sinne von Artikel 230 EG führenden Verfahrens spielt, zulässig sein, insbesondere dann, wenn deren Stellung als Verhandlungsführerin von dieser Handlung berührt wurde; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die klagende Vereinigung nicht die Rolle einer Verhandlungsführerin innehatte und wenn die betreffende Regelung ihr kein Verfahrensrecht zuerkennt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-12/96, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 1999, II-2301, Randnr. 73).

41. Festzustellen ist, dass zum einen keine Bestimmung der Klägerin Verfahrensrechte zuerkennt und sie zum anderen bei der Erarbeitung des streitigen Ratsbeschlusses keinerlei Rolle gespielt hat; außerdem hat sie nicht nachgewiesen, dass ihre Rolle als Verhandlungsführerin in ihrer Eigenschaft als europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung durch diesen Beschluss berührt wurde.

42. Daher ist die Klägerin durch den Beschluss des Rates nicht individuell betroffen.

43. Zu, zweitens, der Frage, ob die Klägerin durch die streitigen Rechtsakte unmittelbar betroffen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Person dann unmittelbar von einem Gemeinschaftsakt betroffen, wenn sich dieser unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt und seine Durchführung ohne weiteres allein aufgrund der Gemeinschaftsregelung erfolgt, ohne dass weitere Vorschriften angewandt würden (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 96 und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Kläger ist daher nicht im Sinne von Artikel 230 EG unmittelbar betroffen, wenn er durch die von einem Mitgliedstaat aufgrund einer Gemeinschaftsbestimmung erlassenen Maßnahmen berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 1979 in den Rechtssachen 103/78 bis 109/78, Usines de Beaufort u. a./Rat, Slg. 1979, 17, Randnrn. 21 und 22). Verfügt der Mitgliedstaat jedoch über kein eigenes Ermessen, so wird die Unmittelbarkeit zwischen dem Gemeinschaftsakt und dem Kläger nicht aufgehoben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 27 und die dort zitierte Rechtsprechung). Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in bestimmten Fällen die Durchführung von mitgliedstaatlichen Maßnahmen zur Anwendung eines Gemeinschaftsakts nicht zwangsläufig zu einer Aufhebung der Unmittelbarkeit zwischen dem Gemeinschaftsakt und dem Kläger führt, wenn dieser Akt dem Mitgliedstaat lediglich die Möglichkeit bot, so zu handeln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 7 bis 9).

44. Im vorliegenden Fall besteht der die Klägerin möglicherweise beschwerende Akt aus den norwegischen Vorschriften, die ohne den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nicht hätten erlassen werden können.

45. Das Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission ist jedoch nur auf den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses und nicht auf den des Rates anwendbar. Der Rat kann nämlich nicht als derjenige angesehen werden, der die Ausnahmeregelung gestattet hat, sondern nur als einer der an diesem Beschluss Beteiligten. Außerdem bestand im Zeitpunkt des Erlasses des Ratsbeschlusses eine tatsächliche Rechtsunsicherheit darüber, ob der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses, eine Zwischenmaßnahme, die zwischen den Beschluss des Rates und die norwegischen Vorschriften geschaltet war, zustande käme, da die beabsichtigte Ausnahmeregelung aufgrund der Abstimmung der Vertreter der Vertragsparteien innerhalb des Ausschusses durchaus hätte abgelehnt werden können. Darüber hinaus blieb Norwegen völlig frei darin, die Befugnis zu einer abweichenden Regelung, die dieser Beschluss möglicherweise bieten würde, in Anspruch zu nehmen oder nicht. Folglich war die Unmittelbarkeit zwischen dem Beschluss des Rates und den norwegischen Vorschriften aufgehoben. Daher ist die Klägerin durch den Beschluss des Rates nicht unmittelbar betroffen.

46. Deshalb ist die Nichtigkeitsklage unzulässig, wobei die Frage der Verfristung der Klage dahingestellt bleiben kann.

Zur Einrede der Rechtswidrigkeit

Vorbringen der Parteien

47. Die Kommission und der Rat sind der Auffassung, dass die gegen die Gemeinsame Erklärung von 1999 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig sei, weil Artikel 241 EG auf eine derartige Erklärung nicht anwendbar und die Klage in der Hauptsache unzulässig sei.

48. Die Klägerin meint, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit der Gemeinsamen Erklärung von 1999 zulässig sei, da diese Erklärung einer internationalen Übereinkunft in vereinfachter Form gleichzustellen sei, die auf einem Rechtsakt eines Gemeinschaftsorgans beruhe und daher Teil der europäischen Rechtsordnung sei.

Würdigung durch das Gericht

49. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die in Artikel 241 EG eröffnete Befugnis, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme geltend zu machen, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Aktes ist, kein selbständiges Klagerecht dar; sie kann nur inzident ausgeübt werden, so dass die Unzulässigkeit der Klage zu der Einrede der Rechtswidrigkeit führt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1981 in der Rechtssache 33/80, Albini/Rat und Kommission, Slg. 1981, 2141, Randnr. 17, und Beschluss des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-289/99 P, Schiocchet/Kommission, Slg. 2000, I-10279, Randnrn. 11 und 15).

50. Aufgrund der Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage ist daher die Einrede der Rechtswidrigkeit der Gemeinsamen Erklärung von 1999 unzulässig.

Zur Zulässigkeit der Schadensersatzklage

Vorbringen der Parteien

51. Die Kommission hebt hervor, dass ihre Handlungsweise keine Rechtswirkungen habe und der Klägerin daher keinen Schaden habe verursachen können. Außerdem müsse im Rahmen einer Schadensersatzklage der Schaden bestimmt sein. Im vorliegenden Fall trage die Klägerin nur vor, dass sie zusätzliche Kosten für die Anpassung ihrer Kennzeichnung gehabt und Verluste bei Marktanteilen erlitten habe. Deshalb habe die Klägerin das Bestehen eines Schadens nicht nachgewiesen.

52. Der Rat meint, dass die Schadensersatzklage unzulässig sei, weil die Klage keinen Tatsachenvortrag enthalte, mit dem ein rechtswidriges Verhalten des Rates behauptet werde. Außerdem seien die Art und der Umfang des Schadens sowie der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Rates und dem Schaden nicht dargetan.

53. Die Klägerin macht geltend, dass das Verhalten der Kommission und des Rates, das zum Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses und zur Gemeinsamen Erklärung von 1999 geführt habe, rechtswidrig sei. Der ihr entstandene Schaden sei unmittelbar und nicht wieder gutzumachen, da sie die Kennzeichnung des in Norwegen verkauften Polyacrylamids habe ändern müssen; dafür seien zusätzliche Kosten angefallen. Da die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt und endgültig sei, beantrage sie, die Beklagten zur Zahlung des vorläufigen Betrages von einem Euro zu verurteilen; dieser Betrag müsse im Laufe des Verfahrens erhöht werden (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533). Darüber hinaus habe sie wegen des schlechten Rufes, in den die Einstufung von Polyacrylamid mit einem Gehalt von mehr als 0,01 % Acrylamid gebracht worden sei, auch einen immateriellen Schaden erlitten und aus diesem Grund Marktanteile verloren. Zum Kausalzusammenhang trägt die Klägerin vor, dass der entstandene Schaden aus dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses resultiere.

Würdigung durch das Gericht

54. Nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muss die Klageschrift insbesondere den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan angeblich verursachten Schäden genügt diesen Anforderungen nur, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteile des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnrn. 106 und 107, und vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T-195/95, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-679, Randnrn. 20 und 21). Ein auf eine unbestimmte Schadensersatzleistung gerichteter Antrag ermangelt dagegen der notwendigen Bestimmtheit und ist deshalb unzulässig (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98, Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193, Randnr. 181).

55. Zwar kann ein Kläger die Höhe des geltend gemachten Schadens unbeziffert lassen, die Tatsachen, die die Beurteilung von dessen Art und Umfang erlauben, muss er jedoch klar angeben, damit der Beklagte sich verteidigen kann. Unter solchen Umständen beeinträchtigt das Fehlen bezifferter Angaben in der Klageschrift die Verfahrensrechte des Beklagten.

56. Im vorliegenden Fall lässt die Klägerin die Art des Schadens im Unklaren und verhält sich bei dessen Bemessung ausweichend. Sie meint nämlich, dass sich der erlittene Schaden aus den zusätzlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Änderung der Kennzeichnung der von ihren Mitgliedern in Norwegen vertriebenen Erzeugnisse und den Warnungen über die Gefährlichkeit von arcylamidhaltigen Erzeugnissen entstanden seien, sowie aus dem Verlust von Marktanteilen ergebe, zu dem die Negativwerbung für die von ihren Mitgliedern verkauften Erzeugnisse geführt habe. Was die geltend gemachten Verluste von Marktanteilen betrifft, enthält die Klageschrift keine Angabe zur Definition eines Marktes. Außerdem wird der Umfang des Schadens aufgrund der Änderung der Kennzeichnung nicht hinreichend erläutert. Es wird nämlich keine einzige Zahlenangabe gemacht, um diesen Schaden, wenn auch nur annähernd, zu quantifizieren. Ferner ist in der Klageschrift nicht klar angegeben, ob der Schaden der wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder ihren - gegebenenfalls welchen - Mitgliedern entstanden sein soll. Daher beschränkt sich das Vorbringen der Klägerin auf eine schlichte Behauptung, die nicht auf sachdienliche beweiskräftige Tatsachen gestützt ist, die dem Gericht die Beurteilung der Art und des Umfangs dieses Schadens ermöglichten.

57. Daher ist die Schadensersatzklage wegen Fehlens einer klaren Bestimmung der Art des Schadens und seiner annähernden Quantifizierung unzulässig.

Zum Fehlen eines Rechtsbehelfs

58. Zum Vorbringen der Klägerin, sie habe keinen anderen Rechtsbehelf, ist darauf hinzuweisen, dass nur die Maßnahmen der norwegischen Behörden, die die Ausnahmeregelungen von den Konzentrationsgrenzen für Acrylamid durchführen und die auf dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses beruhen, die Klägerin oder ihre Mitglieder beschweren können. Es ist daher Sache der norwegischen Gerichte, den gerichtlichen Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen zu gewährleisten. Außerdem kann auf Gemeinschaftsebene das Fehlen eines Rechtsbehelfs nicht zu einer Änderung des durch den Vertrag geschaffenen Rechtsschutzsystems führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Jégo-Quéré).

Zum Streithilfeantrag

59. Unter diesen Umständen braucht das Gericht nicht über den Antrag des Königreichs Norwegen auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Kommission und des Rates zu entscheiden.

Kosten

60. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr die Kosten der Kommission und des Rates aufzuerlegen.

Kostenentscheidung:

Aus diesen Gründen

Tenor:

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen sowie die Kosten der Kommission und des Rates.

Luxemburg, den 22. Juli 2005

Ende der Entscheidung

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