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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 09.08.1999
Aktenzeichen: T-38/99 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Entscheidung 98/653/EG


Vorschriften:

EGV Art. 185 (jetzt EGV Art. 242)
EGV Art. 186 (jetzt EGV Art. 243)
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Entscheidung 98/653/EG Art. 2 a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller trägt daher die Beweislast dafür, daß er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden.

Ein rein finanzieller Schaden kann nur unter besonderen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 9. August 1999. - Sociedade Agrícola dos Arinhos Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Dringlichkeit - Fehlen. - Rechtssache T-38/99 R.

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