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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: T-381/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1829/2002


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1829/2002
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts - 13. Dezember 2005

Parteien:

"Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 - Eintragung einer Ursprungsbezeichnung - 'Feta' - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Unzulässigkeit"

In der Rechtssache T-381/02

Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de roquefort mit Sitz in Millau (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Jacquot und O. Prost,

Klägerin,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch P. Ormond und R. Caudwell, dann durch C. Jackson als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Iglesias Buhigues und A.-M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Hellenische Republik, vertreten durch V. Kontolaimos, I. Chalkias und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung "Feta" (ABl. L 277, S. 10)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) regelt nach ihrem Artikel 1 den gemeinschaftsrechtlichen Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bestimmter Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

2. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung bedeutet "Ursprungsbezeichnung" "der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde".

3. Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung lautet:

"Als Ursprungsbezeichnungen gelten auch bestimmte traditionelle geografische oder nichtgeografische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erfüllt."

4. Nach Artikel 3 der Grundverordnung dürfen Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, nicht eingetragen werden.

5. Dabei muss die Eintragung der Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels als geschützte Ursprungsbezeichnung die in der Grundverordnung aufgestellten Bedingungen erfüllen und insbesondere einer in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung beschriebenen Spezifikation entsprechen. Diese Eintragung verleiht der Bezeichnung einen gemeinschaftsrechtlichen Schutz.

6. Die Artikel 5 bis 7 der Grundverordnung regeln das so genannte "normale Verfahren" zur Eintragung einer Bezeichnung, das es jeder Vereinigung, die als Zusammenschluss von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels definiert ist, oder unter bestimmten Bedingungen jeder natürlichen oder juristischen Person gestattet, die Eintragung bei dem Mitgliedstaat zu beantragen, in dem das betreffende geografische Gebiet liegt. Der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn der Kommission. Hält diese die Bezeichnung für schutzwürdig, so veröffentlicht sie die in Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Einzelheiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften .

7. Artikel 7 der Grundverordnung bestimmt:

"(1) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antrag von allen Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse geltend machen können, eingesehen werden darf. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten sonstigen Dritten mit einem berechtigten Interesse die Einsichtnahme gestatten.

(3) Jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person kann durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Bemerkungen oder dieser Einspruch fristgerecht berücksichtigt werden.

..."

8. Übermittelt kein Mitgliedstaat der Kommission einen Einspruch gegen die vorgesehene Eintragung, so wird die Bezeichnung in das von der Kommission geführte "Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben" eingetragen.

9. Gelingt es den betroffenen Mitgliedstaaten im Fall eines zulässigen Einspruchs nicht, gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Grundverordnung zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen, so trifft die Kommission in Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verordnung (Regelungsausschussverfahren) eine Entscheidung. Nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung trägt die Kommission bei ihrer Entscheidung den "redlichen und traditionellen Gebräuchen und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr Rechnung".

10. Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bezieht sich auf den Konflikt zwischen einer Marke und einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe. Er bestimmt:

"(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe gemäß dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf den einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und der die gleiche Art von Erzeugnis betrifft, zurückgewiesen, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Veröffentlichung eingereicht wird.

Entgegen Unterabsatz 1 eingetragene Marken werden für ungültig erklärt.

Dieser Absatz findet auch dann Anwendung, wenn der Antrag auf Eintragung einer Marke vor dem Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung eingereicht wird, sofern diese Veröffentlichung vor der Eintragung der Marke erfolgt.

(2) Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke, die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe in gutem Glauben eingetragen worden ist ..., ungeachtet der Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe weiter verwendet werden, wenn die Marke nicht einem der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c) und g) und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken genannten Gründe für die Ungültigkeit oder den Verfall unterliegt.

..."

11. Artikel 17 der Grundverordnung sieht ein vom normalen Verfahren abweichendes "vereinfachtes Eintragungsverfahren" vor. Nach diesem Verfahren teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe der Grundverordnung eintragen lassen wollen. Das Verfahren gemäß Artikel 15 der Grundverordnung findet entsprechende Anwendung. Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung stellt klar, dass das in Artikel 7 vorgesehene Einspruchsverfahren im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nicht anwendbar ist.

Sachverhalt

12. Mit Schreiben vom 21. Januar 1994 beantragte die griechische Regierung bei der Kommission die Eintragung der Bezeichnung "Feta" als geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 17 der Grundverordnung.

13. Am 19. Januar 1996 legte die Kommission dem nach Artikel 15 der Grundverordnung eingesetzten Regelungsausschuss einen Vorschlag für eine Verordnung mit einer Liste der Bezeichnungen vor, die als geschützte geografische Angaben oder als geschützte Ursprungsbezeichnungen nach Artikel 17 der Grundverordnung eingetragen werden sollten. Diese Liste enthielt auch den Begriff "Feta". Da der Regelungsausschuss innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zu diesem Vorschlag Stellung nahm, unterbreitete ihn die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Grundverordnung am 6. März 1996 dem Rat. Der Rat fasste innerhalb der in Artikel 15 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten keinen Beschluss.

14. Die Kommission erließ daher am 12. Juni 1996 gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Grundverordnung die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung (ABl. L 148, S. 1). Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1107/96 wurde die in Teil A des Anhangs dieser Verordnung unter der Rubrik "Käse" und dem Ländernamen "Griechenland" enthaltene Bezeichnung "Feta" als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen.

15. Mit Urteil vom 16. März 1999 in den Rechtssachen C-289/96, C-293/96 und C-299/96 (Dänemark u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1541) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1107/96 für nichtig, soweit darin die Bezeichnung "Feta" als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wird. Zur Begründung führte der Gerichtshof in seinem Urteil aus, dass die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob "Feta" eine Gattungsbezeichnung sei, nicht ordnungsgemäß alle Faktoren berücksichtigt habe, wie sie es nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung hätte tun müssen.

16. Im Anschluss an dieses Urteil erließ die Kommission am 25. Mai 1999 die Verordnung (EG) Nr. 1070/1999 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 1107/96 (ABl. L 130, S. 18) und strich die Bezeichnung "Feta" aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben sowie aus dem Anhang der Verordnung Nr. 1107/96.

17. Nach späterer Überprüfung des Eintragungsantrags der griechischen Regierung unterbreitete die Kommission dem Regelungsausschuss gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung einen Entwurf für eine Verordnung und schlug vor, die Bezeichnung "Feta" auf der Grundlage von Artikel 17 der Grundverordnung als geschützte Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen. Da der Ausschuss innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zu diesem Entwurf Stellung nahm, unterbreitete ihn die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Grundverordnung dem Rat.

18. Da der Rat innerhalb der in Artikel 15 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehenen Frist nicht über den Entwurf entschied, erließ die Kommission am 14. Oktober 2002 die Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 1107/96 in Bezug auf die Bezeichnung "Feta" (ABl. L 277, S. 10, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Nach dieser Verordnung wurde die Bezeichnung "Feta" erneut als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen und dem Anhang der Verordnung Nr. 1107/96 in Teil A unter "Käse" und "Griechenland" hinzugefügt.

Verfahren

19. Mit Klageschrift, die am 18. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

20. Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 hat die Kommission beantragt, das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C-465/02 und C-466/02 auszusetzen.

21. Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 hat die Klägerin erklärt, dass sie keine Einwände gegen die Aussetzung erhebe.

22. Mit Entscheidung vom 19. März 2003 hat das Gericht den Aussetzungsantrag zurückgewiesen und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.

23. Mit besonderem Schriftsatz, der am 26. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Am 7. Juli 2003 hat die Klägerin schriftlich zu dieser Einrede Stellung genommen.

24. Mit Schriftsätzen, die am 16. April und am 2. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Hellenische Republik und der Syndesmos Ellinikon Viomichanion Galaktokomikon Proïonton (Sev-gap ) (Verband der griechischen Erzeuger von Milchprodukten) beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

25. Mit Schriftsatz, der am 28. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

26. Mit Schriftsatz, der am 30. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Region Languedoc-Roussillon beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

27. Mit Beschluss vom 26. August 2003 sind die Hellenische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zugelassen worden.

28. Mit Schreiben vom 19. September 2003 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mitgeteilt, dass es auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte.

29. Am 6. Oktober 2003 hat die Hellenische Republik ihren Streithilfeschriftsatz zur Unterstützung der Anträge der Kommission eingereicht.

30. Mit Schreiben vom 17. August 2004 hat die Region Languedoc-Roussillon ihren Streithilfeantrag zurückgenommen.

31. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2004 ist die Region Languedoc-Roussillon als Streithilfeantragstellerin in der Rechtssache gestrichen worden.

Anträge der Parteien

32. Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit darin die Bezeichnung "Feta" eingetragen wird;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

33. Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

34. In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin,

- diese Einrede zurückzuweisen;

- die Klage für zulässig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

35. In ihrem Streithilfeschriftsatz beantragt die Hellenische Republik, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Rechtliche Würdigung

36. Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, eine branchenübergreifende Organisation, die aus der Fédération régionale des syndicats des éleveurs de brebis und der Fédération des syndicats des industriels de roquefort besteht, die Nichtigerklärung der Grundverordnung. Sie rügt insbesondere eine Verletzung der Artikel 2, 3 und 17 der Grundverordnung sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens.

37. Die Kommission und die sie als Streithelferin unterstützende Hellenische Republik halten die Klage für unzulässig, da der Klägerin die Klagebefugnis im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG fehle. Die Hellenische Republik trägt außerdem vor, dass die Klage nicht fristgerecht erhoben worden sei.

38. Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, nach Prüfung des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über die von der Kommission erhobene Einrede zu entscheiden.

Zur von der Hellenischen Republik erhobenen Einrede der Unzulässigkeit wegen verspäteter Klageerhebung

39. Die griechische Regierung macht geltend, die Klage sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Da die Veröffentlichung der angefochtenen Verordnung am 15. Oktober 2002 erfolgt und die Klage erst am 18. Dezember 2002 erhoben worden sei, sei die Zweimonatsfrist nach Artikel 230 Absatz 5 EG nicht gewahrt.

40. Es ist festzustellen, dass diese Unzulässigkeitseinrede offensichtlich unbegründet ist. Denn nach Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung beginnt eine Frist für die Erhebung einer Klage erst mit Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der fraglichen Maßnahme zu laufen. Hinzu kommt die in Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung vorgesehene Entfernungsfrist von zehn zusätzlichen Tagen. Somit ist die vorliegende Klage fristgerecht erhoben worden.

Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin

Vorbringen der Parteien

41. Die Kommission trägt vor, die Klage betreffe eine Verordnung mit allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 249 Absatz 2 EG, von der die Klägerin nicht individuell betroffen sei.

42. Die Klägerin hält die Klage für zulässig.

43. Sie trägt erstens vor, dass sie klagebefugt sei, da sie berechtigt sei, die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu vertreten. Aus ihrer Satzung ergebe sich, dass ihr Ziel insbesondere "die Vertretung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Schafzüchter und Roqueforthersteller" sei. Das Ziel dieser Satzung und die Mittel, die ihr zu dessen Erreichung übertragen worden seien, seien weit genug, um die vorliegende Klage einzuschließen. Zudem sei sie eine als solche durch ein französisches Dekret anerkannte branchenübergreifende Organisation, die insbesondere die Regulierung des Marktes für Schafmilch im Gebiet der Roqueforterzeugung zum Zweck habe und daher die Interessen aller Züchter und aller industriellen Verarbeiter dieser Milch vertrete. Die Klägerin fügt hinzu, dass ihrem Vorsitzenden ein Ad-hoc-Auftrag erteilt worden sei, im Rahmen dessen ihm die Befugnis eingeräumt werde, einen Prozess in ihrem Namen im Rahmen dieser Klage zu führen.

44. Die Klägerin macht zweitens geltend, dass ihre Mitglieder von der Verordnung Nr. 1829/2002 individuell betroffen seien. Denn außer den Feta aus Schafmilch herstellenden griechischen Erzeugern, die die Bezeichnung "Feta" weiter verwenden könnten, seien die französischen Erzeuger, die in ihr vereinigt seien, die einzigen, die eine wirklich bedeutende und vermarktete Produktion von aus Schafmilch hergestelltem Feta hätten. Ihre Mitglieder bildeten wegen dieser Besonderheit einen "geschlossenen Kreis" von Wirtschaftsteilnehmern im Sinne der Rechtsprechung.

45. Drittens macht die Klägerin geltend, dass die französischen Erzeuger von aus Schafmilch hergestelltem Feta tatsächlich Marken, die den Begriff "Feta" enthielten, angemeldet und verwendet hätten. Die Klägerin trägt unter Berufung auf das, was in der Rechtssache Codorníu (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorníu/Rat, Slg. 1994, I-1853) entschieden wurde, vor, dass die Eintragung dieser Marken ihre Mitglieder individualisiere.

46. Viertens vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Kommission, soweit ein Erzeuger von Feta nach der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 51, S. 1) gemeinschaftlich finanziert worden sei, die besondere Situation dieses Erzeugers, der aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer herausgehoben sei, hätte berücksichtigen müssen.

47. Schließlich seien ihr durch den Rückgriff der Kommission auf das vereinfachte Verfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung die im normalen Verfahren vorgesehenen Verfahrensrechte genommen worden, zu denen nach Artikel 7 der Grundverordnung die Möglichkeit für alle in ihren berechtigten Interessen betroffenen Personen gehöre, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einzulegen.

Würdigung durch das Gericht

48. Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl als Verordnung ergangen, sie unmittelbar und individuell betreffen.

49. Nach ständiger Rechtsprechung besteht das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33). Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 55 und die dort genannte Rechtsprechung).

50. Im vorliegenden Fall verschafft die angefochtene Verordnung der Bezeichnung "Feta" den in der Grundverordnung vorgesehenen Schutz von Ursprungsbezeichnungen.

51. Dieser Schutz besteht darin, dass die Benutzung der Bezeichnung "Feta" den in dem beschriebenen geografischen Gebiet ansässigen Herstellern vorbehalten ist, deren Produkte die in der Spezifikation an die Herstellung von "Feta" gestellten geografischen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Wie die Kommission zu Recht betont hat, ist die angefochtene Verordnung keineswegs an bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin gerichtet, sondern gewährt allen Unternehmen, deren Erzeugnisse den vorgeschriebenen geografischen und qualitativen Anforderungen entsprechen, das Recht, die Erzeugnisse unter der genannten Bezeichnung zu vermarkten, während sie dieses Recht allen Unternehmen versagt, deren Erzeugnisse diese Voraussetzungen, die für sämtliche Unternehmen gleich sind, nicht erfüllen. Die angefochtene Verordnung gilt sowohl für alle - gegenwärtigen und künftigen - Hersteller von Feta, die zur Benutzung dieser Bezeichnung berechtigt sind, als auch für alle diejenigen, denen es untersagt ist, die Bezeichnung nach Ablauf der Übergangsfrist zu verwenden. Sie betrifft nicht nur die Produzenten aus den Mitgliedstaaten, sondern entfaltet auch Rechtswirkungen gegenüber einer unbekannten Zahl von Herstellern aus Drittländern, die gegenwärtig oder künftig Feta in die Gemeinschaft einführen möchten (Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2004 in der Rechtssache T-370/02, Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 54).

52. Die angefochtene Verordnung stellt daher eine Maßnahme allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 249 Absatz 2 EG dar. Sie gilt für objektiv bestimmte Situationen und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen (vgl. dazu Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, vom 26. März 1999 in der Rechtssache T-114/96, Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II-913, Randnrn. 27 bis 29, vom 9. November 1999 in der Rechtssache T-114/99, CSR Pampryl/Kommission, Slg. 1999, II-3331, Randnrn. 42 und 43, und Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 zitiert, Randnr. 55). Diese allgemeine Geltung ergibt sich im Übrigen auch aus dem Gegenstand der fraglichen Regelung, der darin besteht, ordnungsgemäß eingetragene geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen erga omnes in der gesamten Europäischen Gemeinschaft zu schützen.

53. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine Bestimmung, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem Geltungsbereich normativen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft.

54. Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine berufsständische Vereinigung, die zur Verteidigung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegründet wurde, in drei Arten von Situationen befugt ist, Nichtigkeitsklage zu erheben, nämlich erstens, wenn eine Rechtsvorschrift ihr ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräumt, zweitens, wenn sie die Interessen von Unternehmen vertritt, die selbst klagebefugt wären, und drittens, wenn die Vereinigung selbst wegen der Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert ist, u. a. weil ihre Position als Verhandlungsführerin von der Handlung, deren Nichtigerklärung verlangt wird, berührt worden ist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 8. September 2005 in den Rechtssachen T-295/04 bis T-297/04, ASAJA u. a./Rat, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 50).

55. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin nicht geltend, dass die Klage wegen der Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen zulässig sei, sondern trägt nur vor, dass die Klage im Rahmen der ersten beiden Situationen zulässig sei.

56. Zur genannten ersten Situation, nämlich dem Fall, dass eine Rechtsvorschrift den berufsständischen Vereinigungen ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräumt, macht die Klägerin geltend, dass sie ein durch die Gemeinschaftsregelung, insbesondere durch Artikel 7 der Grundverordnung verliehenes Recht verfahrensrechtlicher Art habe. Sie vertritt außerdem die Ansicht, dass sie ein Einspruchsrecht gehabt hätte, wenn das normale Verfahren zur Eintragung der Bezeichnung "Feta" von der Kommission angewandt worden wäre.

57. Diese Argumentation greift nicht durch. Denn es ist festzustellen, dass die Grundverordnung den berufsständischen Vereinigungen wie der Klägerin kein eigenes Recht verfahrensrechtlicher Art einräumt.

58. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass die Grundverordnung dem Einzelnen keine besonderen Verfahrensgarantien auf Gemeinschaftsebene einräumt (Beschlüsse Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 67, und Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 zitiert, Randnr. 67).

59. Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P (Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnrn. 71 bis 73; in diesem Sinne auch Beschluss vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-151/01 P, La Conqueste/Kommission, Slg. 2002, I-1179, Randnrn. 43 und 44) bestätigt.

60. Somit ist das auf die Existenz von Verfahrensrechten der Vereinigung selbst oder ihrer Mitglieder gestützte Argument nicht geeignet, die Klägerin zu individualisieren.

61. Bei dem zweiten Fall, in dem eine Vereinigung eine Nichtigkeitsklage erheben kann, ist zu prüfen, ob die Klägerin nach ihrer Satzung im Rahmen der vorliegenden Klage die Interessen ihrer Mitglieder vertritt und ob diese klagebefugt wären.

62. Einleitend ist hierzu festzustellen, dass die Mitglieder der Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de roquefort nach Artikel 1 ihrer Satzung die Fédération régionale des syndicats des éleveurs de brebis und die Fédération des syndicats des industriels de roquefort sind. Bei dem ersten Mitglied handelt es sich um eine Vereinigung von kommunalen und interkommunalen Berufsverbänden der Schafzüchter, während in dem zweiten das Syndicat aveyronnais des fabricants de fromage de roquefort und die Chambre syndicale des industriels de roquefort zusammengeschlossen sind.

63. Folglich sind die Mitglieder der Klägerin Vereinigungen von Verbänden und nicht Käseerzeuger. Da sich die Argumente, die die Klägerin zum Nachweis dafür vorgebracht hat, dass die Mitglieder, die sie vertritt, klagebefugt sind, nicht nur auf ihre Mitglieder, die Vereinigungen von Verbänden sind, sondern auch auf einzelne Käseerzeuger, die ihrerseits Mitglieder der genannten Verbände sind, beziehen, wird die Zulässigkeit der Klage für die beiden Fälle geprüft.

64. Zu den Vereinigungen von Verbänden ist festzustellen, dass die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass diese im vorliegenden Verfahren klagebefugt wären.

65. Außerdem vertreten diese Verbände nur die allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder, die im Käsesektor tätig sind, die Fédération régionale des syndicats des éleveurs de brebis für die Erzeuger von Schafmilch und die Fédération des syndicats des industriels de roquefort für die Verarbeiter. Die eigenen Interessen dieser beiden Verbände werden durch die angefochtene Verordnung nicht in Frage gestellt, da diese sie nicht aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Umstände betrifft, die sie aus dem Kreis aller anderen Personen herausheben.

66. Die Vereinigungen von Verbänden, die Mitglieder der Klägerin sind, sind daher nicht individuell durch die angefochtene Verordnung betroffen, die objektiv für bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet.

67. Daher sind die beiden Mitgliedsverbände der klagenden Vereinigung nicht klagebefugt.

68. Hinsichtlich der einzelnen Käseerzeuger, die den Verbänden angehören, die ihrerseits Mitglieder der Klägerin sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin sie in dem vorliegenden Verfahren rechtswirksam vertritt.

69. Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin sich in ihren Schriftsätzen mehrmals auf die Vertretung von Allgemeininteressen beruft, die sich von den Einzelinteressen einiger ihrer Mitglieder unterschieden. So beschränkt sie sich in der Klageschrift darauf, geltend zu machen, dass sie die Aufgabe habe, das Einsammeln von Schafmilch und die Überprüfung von deren Qualität zu organisieren, den Milchmarkt zu regulieren, Verbundwerbung durchzuführen und ein System des Ausgleichs des Milchpreises zwischen den verschiedenen Verwendern sicherzustellen. In der Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede macht sie geltend, dass sie "nicht die Interessen dieses oder jenes Unternehmens oder dieses oder jenes Züchters ... vertrete". Überdies bezwecke ihre Tätigkeit, "insbesondere, für die Züchter von Schafmilch und die Erzeuger aus dem Gebiet von Roquefort eine Absatzmöglichkeit sicherzustellen".

70. Außerdem nennt der Vereinigungszweck der Klägerin, der in Artikel 4 ihrer Satzung definiert ist, allgemeine Ziele, die die Untersuchung und die Verteidigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Schafzüchter und der Roqueforthersteller betreffen.

71. Daraus folgt zum einen, dass nicht ersichtlich ist, dass es Aufgabe der Klägerin ist, die Interessen einzelner Feta-Erzeuger vor Gericht zu vertreten, und zum anderen, dass sie sowohl angesichts ihrer Satzung als auch ihrer Schriftsätze nicht mit der Vertretung der besonderen Interessen einzelner Erzeuger von Feta, die den Verbänden angehören, die ihrerseits Mitglieder der Klägerin sind, beauftragt ist, sondern ausschließlich mit dem Schutz der Allgemein- und Kollektivinteressen im Marktsektor für Schafmilch im Gebiet von Roquefort und der Bezeichnung "Roquefort".

72. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht als rechtswirksame Vertreterin der Interessen einzelner Erzeuger von Feta im vorliegenden Verfahren angesehen werden.

73. Im Übrigen ist weiter, unter der Annahme, dass die Klägerin die einzelnen Käseerzeuger gemäß ihrer Satzung rechtswirksam vertreten kann, zu prüfen, ob diese Erzeuger für eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Verordnung klagebefugt sind, sowie insbesondere, ob sie ein Rechtsschutzbedürfnis haben und von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen sind.

74. Insoweit ist erstens zu dem Vorbringen der Klägerin, dass allein die französischen Erzeuger, die in ihr vereinigt seien, eine wirklich bedeutende Produktion von aus Schafmilch hergestelltem Feta hätten und dass diese Erzeuger deshalb einen geschlossenen Kreis bildeten und individualisiert wären, festzustellen, dass die Argumentation der klagenden Vereinigung unschlüssig ist.

75. Denn nach ständiger Rechtsprechung verliert ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen normativen Charakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt anwendbar ist, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 612, 621, und Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 48).

76. Dies ist hier der Fall, denn die angefochtene Verordnung betrifft unterschiedslos alle Hersteller, die gegenwärtig oder künftig Käse unter der Bezeichnung "Feta" in der Gemeinschaft vermarkten wollen. Die Erzeuger von Käse aus Schafmilch oder von Roquefort sind folglich in der gleichen Weise betroffen wie alle anderen Unternehmen, deren Erzeugnisse ebenfalls nicht den Anforderungen der angefochtenen Verordnung entsprechen.

77. Zweitens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, einige ihrer Mitglieder, die Erzeuger von Feta seien, hätten Marken mit dem Begriff "Feta" angemeldet und verwendet, nämlich "Salakis - Feta brebis", "Valbreso feta" und "Salakis, la Feta au bon lait de brebis", deren Verwendung durch die angefochtene Verordnung in Frage gestellt werde, festzustellen, dass die angefochtene Verordnung kein spezifisches Recht im Sinne der Rechtsprechung beeinträchtigt (vgl. Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-215/00, La Conqueste/Kommission, Slg. 2001, II-181, Randnr. 39 und die dort genannte Rechtsprechung), das die Erzeuger von Feta, die Inhaber von Marken mit dem Begriff "Feta" sind, erworben haben.

78. Denn den Inhabern dieser Marken wird durch den Erlass der angefochtenen Verordnung nicht die Möglichkeit entzogen, ihr Markenrecht zu nutzen, da diese Marken nach Artikel 14 Absatz 2 der Grundverordnung, wenn sie vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Bezeichnung "Feta" in gutem Glauben eingetragen worden sind, ungeachtet der Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung weiter verwendet werden dürfen. Nur wenn die Marken einem der in der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) genannten Gründe für die Ungültigkeit oder den Verfall unterliegen, kann ihren Inhabern das Recht, sie zu verwenden, genommen werden.

79. Zu den den Begriff "Feta" enthaltenden Marken, die nach dem Antrag auf Eintragung der Bezeichnung "Feta" eingetragen wurden, ist erstens festzustellen, dass die Inhaber solcher Marken sich nicht auf das Urteil Codorníu/Rat (oben in Randnr. 45 angeführt) berufen können, da die fraglichen Marken, anders als bei dem Sachverhalt, der jenem Urteil zugrunde lag, nicht eingetragen und während eines langen Zeitraums vor Erlass der Verordnung mit der Eintragung der Bezeichnung "Feta" verwendet worden waren.

80. Demnach beeinträchtigt die angefochtene Verordnung kein spezifisches Recht der Erzeuger von Feta, das durch die Eintragung von Marken mit dem Begriff "Feta" entsteht und sie gegenüber allen anderen Wirtschaftsteilnehmern individualisiert.

81. Drittens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission hätte die Situation eines Erzeugers, der Gemeinschaftsmittel erhalten habe, berücksichtigen müssen, lediglich festzustellen, dass die Klägerin nicht angegeben hat, nach welchen spezifischen Vorschriften die Kommission die Situation eines einzelnen Erzeugers hätte berücksichtigen müssen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 25). Selbst wenn es sich so verhielte, kann man allein aus der Feststellung, dass die Kommission ermitteln muss, welche Auswirkungen die fragliche Handlung möglicherweise auf einige Unternehmen hat, nicht schließen, dass diese im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen sind (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-142/00 P, Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 75).

82. Nach alledem hat die Klägerin keine eigenen Verfahrensrechte und vertritt keine Interessen von Mitgliedern, die in diesem Verfahren klagebefugt wären, da sie nach ihrer Satzung nicht die Aufgabe hat, die Interessen der Feta-Erzeuger vor Gericht zu vertreten, und sie ausschließlich mit dem Schutz der Kollektivinteressen und nicht mit der Vertretung eines einzelnen Mitglieds als Inhaber einer Marke beauftragt ist; diese Erzeuger wären jedenfalls nicht klagebefugt.

83. Die vorliegende Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

84. Somit erübrigt sich eine Entscheidung über den Streithilfeantrag von SEV-GAP.

Kostenentscheidung:

Kosten

85. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die der Kommission aufzuerlegen.

86. Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Im vorliegenden Fall sind daher der Hellenischen Republik und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission.

3. Die Hellenische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 13. Dezember 2005

Ende der Entscheidung

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