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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: T-383/02
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 40/94, VerfO Gerichtshof


Vorschriften:

Verordnung Nr. 40/94 Art. 52 Abs. 1 Buchst. a
Verordnung Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
VerfO Gerichtshof Art. 87 § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 18. November 2003. - GD Searle LLC gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Nichtigerklärung - Relativer Nichtigkeitsgrund - Gütliche Einigung - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache T-383/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-383/02

GD Searle LLC mit Sitz in Skokie, Illinois (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. A. Hoyng,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider und T. Eichenberg als Bevollmächtigte,

Beklagter,

Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Phyto-Esp SL mit Sitz in Saragossa (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. H. Poelmann-Teijgeler,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Oktober 2002 (Sache R 627/2001-1) in einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der GD Searle LLC und der Phyto-Esp SL

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, des Richters P. Mengozzi sowie der Richterin M. E. Martins Ribeiro,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Am 14. Mai 1998 reichte die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ein.

2 Die Eintragung wurde für die Wortmarke CELEBREX beantragt.

3 Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zur Klasse 5 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung.

4 Die angemeldete Marke wurde am 28. Februar 2000 als Gemeinschaftmarke eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 34/2000 vom 2. Mai 2000 veröffentlicht.

5 Am 29. August 2000 stellte die Phyto-Esp SL (im Folgenden: Streithelferin) beim HABM einen Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke CELEBREX für alle von dieser Marke erfassten Waren. Gestützt wurde dieser Antrag auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 und auf die angebliche Existenz einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung zwischen der genannten Marke und der älteren Wortmarke CEREBRESP, die am 21. Dezember 1998 in Spanien für Waren der Klasse 5 im Sinne des Abkommens von Nizza eingetragen worden sei.

6 Am 27. April 2001 gab die Nichtigkeitsabteilung des HABM dem Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang statt, da sie festgestellt hatte, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise die Gefahr einer Verwechslung zwischen der Gemeinschaftsmarke und der älteren Marke bestehe, die die Gefahr einer Assoziation einschließe.

7 Am 22. Juni 2001 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

8 Mit Entscheidung vom 1. Oktober 2002 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Beschwerdekammer diese Beschwerde zurück.

9 Mit Klageschrift, die am 13. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

10 Mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 8. April 2003 ist das vorliegende Verfahren auf Antrag der Klägerin und nach Zustimmung der anderen Beteiligten bis zum 8. Juli 2003 ausgesetzt worden.

11 Am 10. April 2003 haben sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, dass sie eine Vereinbarung über die Übertragung der älteren Marke CEREBRESP getroffen hätten und dass die Streithelferin ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke CELEBREX zurücknehme. Sie haben außerdem vorgetragen, dass infolge dieser Vereinbarung keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der von den Marken erfassten Waren mehr bestehen könne, da die Klägerin nunmehr Inhaberin beider Marken sei. Die Streithelferin hat hinzugefügt, dass sie die Ausführungen in der Klageschrift teile und dass sie sich auf keines der von ihr vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer geltend gemachten Argumente mehr berufe.

12 Die Klägerin und die Streithelferin haben folglich das Gericht aufgefordert, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass der Antrag auf Nichtigerklärung zurückgenommen worden ist, und/oder jede andere Maßnahme zu ergreifen, die erforderlich ist, um die Gültigkeit der Eintragung der Gemeinschaftsmarke CELEBREX aufrechtzuerhalten.

13 Am 8. Juli 2003 hat das HABM dem Gericht mitgeteilt, dass die Streithelferin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2003 den Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke CELEBREX wirksam zurückgenommen habe. Das Amt weist außerdem darauf hin, dass die beiden Marken infolge der Übertragung der älteren Marke auf die Klägerin nunmehr dieselbe betriebliche Herkunft anzeigten. Damit sei die vorliegende Klage gegenstandslos geworden.

14 Demnach hat die Streithelferin infolge der zwischen ihr und der Klägerin getroffenen Vereinbarung ihren Antrag auf Nichtigerklärung zurückgenommen, bevor die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, mit der die Gemeinschaftsmarke CELEBREX für nichtig erklärt wurde, nach den Artikeln 56 Absatz 6, 57 Absatz 1 und 62 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 wirksam und unanfechtbar wurde. Diese Entscheidung, deren Gültigkeit in der angefochtenen Entscheidung bestätigt wurde, ist daher hinfällig. Somit ist nach Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichts festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden ist. Die Hauptsache hat sich folglich erledigt.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

16 Im vorliegenden Fall beruht die Erledigung auf der gütlichen Einigung zwischen der Klägerin und der Streithelferin und nicht auf einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Daher ist anzuordnen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen und der Klägerin die Kosten des HABM auferlegt werden.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Die Hauptsache ist erledigt.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des HABM.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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