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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: T-383/03
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 116 § 2 Satz 1
Verfahrensordnung Art. 116 § 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache T-383/03

Hynix Semiconductor Inc. mit Sitz in Kyoungi-Do (Korea), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bronckers, Y. Van Gerven, A. Gutermuth und A. Desmedt, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Citibank, N.A. Seoul Branch, mit Sitz in Seoul (Korea), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Petillion,

und

Korea Exchange Bank mit Sitz in Seoul (Korea), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bourgeois,

Streithelferinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und K. Talaber-Ricz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Infineon Technologies AG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schütte, S. Cisnal de Ugarte und B. Montejo,

und

Micron Europe Ltd mit Sitz in Berkshire (Vereinigtes Königreich) und Micron Technology Italia, Srl, mit Sitz in Avezzano (Italien), Prozessbevollmächtigte: B. O'Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt D. Luff,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 des Rates vom 11. August 2003 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 212, S. 1)

erlässt

DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Verfahren

1. Mit Klageschrift, die am 14. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Hynix Semiconductor Inc. (im Folgenden: Klägerin), eine Gesellschaft koreanischen Rechts mit Sitz in Kyoungi-Do (Korea) eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 des Rates vom 11. August 2003 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 212, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung) erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verordnung ganz oder, hilfsweise, teilweise für nichtig zu erklären.

2. Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 28. Januar, am 16. Februar bzw. am 11. März 2004 eingegangenen Schriftsätzen haben die Micron Europe Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Berkshire (Vereinigtes Königreich), und die Micron Technology Italia, Srl, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Avezzano (Italien) (im Folgenden gemeinsam: Micron), die Kommission und die Infineon Technologies AG (im Folgenden: Infineon), Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in München (Deutschland), die Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt.

3. Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 11. März 2004 eingegangenen Schriftsätzen haben die Citibank, N.A. Seoul Branch (im Folgenden: Citibank), Gesellschaft koreanischen Rechts mit Sitz in Seoul (Korea), und die Korea Exchange Bank (im Folgenden: KEB), Gesellschaft koreanischen Rechts mit Sitz in Seoul (Korea), die Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beantragt.

4. Diese Anträge auf Zulassung als Streithelfer wurden den Parteien zugestellt. Diese nahmen schriftlich dazu Stellung.

5. Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 13. April, 14. April und 19. Mai 2004 eingegangenen gesonderten Schriftsätzen hat die Klägerin beantragt, bestimmte in der Klageschrift enthaltene geheime oder vertrauliche Aktenstücke und Angaben im Falle einer Zulassung von Infineon, Micron, Citibank und KEB als Streithelferinnen in diesem Rechtsstreit von der Übermittlung an diese auszunehmen. Sie hat eine nicht vertrauliche Fassung der Klageschrift vorgelegt.

6. Die Klagebeantwortung des Rates ist am 1. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

7. Mit Beschlüssen vom 14. Juli 2004 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts den Anträgen der Kommission, von Infineon und Micron auf Zulassung als Streithelferinnen stattgegeben und sich die Entscheidung über die Begründetheit der Anträge auf vertrauliche Behandlung der Klageschrift gegenüber Infineon und Micron vorbehalten.

8. Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 15. Juli 2004 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, bestimmte in der Klagebeantwortung enthaltene geheime oder vertrauliche Aktenstücke und Angaben von der Übermittlung an Infineon, Micron sowie Citibank und KEB auszunehmen, falls diese als Streithelferinnen zugelassen würden. Sie hat eine nicht vertrauliche Fassung der Klagebeantwortung vorgelegt. Der Präsident hat sich die Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags vorbehalten.

9. Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 16. September 2004 eingegangenem Schriftsatz haben Infineon und Micron innerhalb der ihnen hierzu vom Gericht gesetzten Frist schriftlich zu den Anträgen der Klägerin auf vertrauliche Behandlung Stellung genommen.

10. Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 21. September 2004 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie in der von ihr am 15. Juli 2004 vorgelegten und Infineon sowie Micron übermittelten nicht vertraulichen Fassung der Klagebeantwortung versehentlich die vertrauliche Fassung der Anlage B 3 nicht entfernt habe, obwohl sie um die vertrauliche Behandlung dieses Aktenstücks gebeten habe. Sie hat beantragt, Infineon und Micron aufzugeben, dieses Aktenstück an das Gericht zurückzusenden, bis über die Begründetheit ihres Antrags auf vertrauliche Behandlung entschieden sei. Der Präsident hat diesem Antrag stattgegeben.

11. Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 11. Oktober 2004 eingegangenem Schriftsatz hat der Rat beantragt, dass die Anlagen B 3, B 15, B 18, B 26, B 27 und B 38 zur Klagebeantwortung gegenüber Infineon, Micron und - im Falle ihrer Zulassung als Streithelferinnen - Citibank und KEB vertraulich behandelt werden. Der Präsident hat sich die Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags vorbehalten.

12. Im selben Schreiben hat der Rat außerdem beantragt, Infineon und Micron, denen die fraglichen Unterlagen übermittelt worden waren, weil von ihm und der Klägerin zunächst kein Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt worden war, aufzugeben, diese Unterlagen an das Gericht zurückzusenden, bis über die Begründetheit seines Antrags auf vertrauliche Behandlung entschieden sei. Der Präsident hat diesem Antrag stattgegeben.

13. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 hat der Präsident den Anträgen von Citibank und KEB auf Zulassung als Streithelferinnen stattgegeben und sich die Entscheidung über die Begründetheit der Anträge auf vertrauliche Behandlung der Verfahrensunterlagen ihnen gegenüber vorbehalten.

14. Mit am 25. und 28. Oktober 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben Infineon und Micron schriftlich zum Antrag des Rates auf vertrauliche Behandlung Stellung genommen.

15. Citibank hat nicht schriftlich zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung Stellung genommen.

16. KEB hat ihre schriftliche Stellungnahme auf bestimmte vom Antrag des Rates auf vertrauliche Behandlung betroffene Aktenstücke beschränkt.

Zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung

17. Artikel 116 § 2 Satz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt, dass dem Streithelfer alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln sind. Nach Satz 2 kann der Präsident auf Antrag einer Partei geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung ausnehmen.

18. In dieser Vorschrift ist der Grundsatz verankert, dass alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern zu übermitteln sind und nur ausnahmsweise bestimmte geheime oder vertrauliche Aktenstücke oder Angaben von dieser Verpflichtung zur Übermittlung ausgenommen werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1990, II-163, Randnr. 10, und des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T-168/01, Glaxo Wellcome/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

19. Hier ist getrennt zu prüfen, ob der Antrag der Klägerin und der des Rates auf vertrauliche Behandlung eine Ausnahme von diesem Grundsatz zulassen.

Zum Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung

Gegenstand und Begründung des Antrags

20. Die Klägerin beantragt, bestimmte in der Klageschrift und der Klagebeantwortung enthaltene geheime oder vertrauliche Aktenstücke und Angaben von der Übermittlung an Infineon, Micron, Citibank und KEB auszunehmen.

21. Dabei handelt es sich um folgende Aktenstücke und Angaben:

...

Stellungnahmen der Streithelferinnen

22. Infineon macht gegen den gesamten Antrag Einwände geltend.

23. Erstens enthalte dieser Antrag keine gattungsbezogene Beschreibung der meisten Aktenstücke und Angaben, um die es gehe; daher sei es ihr unmöglich, festzustellen, ob deren vertrauliche Behandlung gerechtfertigt sei, obwohl einige dieser Informationen im Rahmen der Prüfung von manchen der 17 von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe von Bedeutung und für die Ausübung ihrer Rechte erforderlich sein könnten. Dies sei der Fall für folgende Angaben, deren vertrauliche Behandlung beantragt worden sei:

...

24. Zweitens werde in dem Antrag verkannt, dass gemäß Abschnitt VIII Punkt 3 der Praktischen Anweisungen für die Parteien vom 14. März 2002 (ABl. L 87, S. 48) eine Begründungspflicht bestehe, da der Antrag zwar den Inhalt der betreffenden Aktenstücke und Angaben bezeichne, aber für die meisten dieser Unterlagen nicht angebe, weshalb sie als geheim oder vertraulich eingestuft würden. Dies sei der Fall für folgende Angaben, deren vertrauliche Behandlung beantragt worden sei:

...

25. Drittens rechtfertige die Tatsache, dass die Kommission während des Verwaltungsverfahrens eine vertrauliche Behandlung bestimmter im Antrag genannter Aktenstücke und Angaben zugestanden habe, und dass eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten die vertrauliche Behandlung einiger dieser Angaben regele, für sich allein nicht, diese Aktenstücke und Angaben von der Übermittlung an die Streithelfer auszunehmen. Infineon sei bereit, sich dazu zu verpflichten, diese Aktenstücke und Angaben nicht preiszugeben und sie nicht zu anderen Zwecken als der Durchführung des Rechtsstreits zu verwenden. Daher sei die vertrauliche Behandlung folgender Unterlagen nicht ohne weiteres gerechtfertigt:

...

26. Viertens seien manche der im Antrag genannten Angaben nicht mehr aktuell und/oder überholt und andere der Öffentlichkeit oder den Fachkreisen zugänglich. So sei die vertrauliche Behandlung folgender Unterlagen nicht gerechtfertigt:

...

27. Fünftens sei gemäß Abschnitt VIII Punkt 2 der Praktischen Anweisungen für die Parteien ein Antrag auf vertrauliche Behandlung auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken; er könne sich nur ausnahmsweise auf eine ganze Anlage zu einem Schriftsatz beziehen. Insbesondere sei zweifelhaft, ob die vertrauliche Behandlung der gesamten Anlage LII zur Klageschrift und der gesamten Anlagen B 30 und B 31 zur Klagebeantwortung gerechtfertigt sei.

28. Sechstens enthalte die Anlage XXXVIII zur Klageschrift die vertrauliche Fassung der Antwort der koreanischen Behörden auf einen diesen von der Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Fragebogen. Diese Anlage sei den an diesem Verfahren Beteiligten von der Kommission nicht übermittelt worden. Anscheinend sei die Klägerin von den koreanischen Behörden selbst übergeben worden. Infineon beanstandet, dass diese vertrauliche Fassung von den ihr übermittelten Unterlagen ausgenommen und durch eine nicht vertrauliche Fassung ersetzt worden sei. Selbst wenn dieses Aktenstück geheime oder vertrauliche Informationen enthalte, müsse es ihr gemäß dem Grundsatz der Waffengleichheit vollständig übermittelt werden.

29. Siebtens macht Infineon Zweifel daran geltend, ob die folgenden Unterlagen geheim oder vertraulich sind:

...

30. Micron beschränkt ihre Einwände auf die Anlage B 3 zur Klagebeantwortung. Dieses Aktenstück sei von besonderer Bedeutung im Rahmen des Klagegrundes betreffend die der Klägerin vom Rat vorgeworfene mangelnde Zusammenarbeit und betreffend die Möglichkeit des Rates, auf die verfügbaren Tatsachen und Angaben Bezug zu nehmen, sowie im Rahmen der Klagegründe, die sich auf die Beschreibung des Vorliegens eines Beitrags der öffentlichen Hand und die Berechnung der Subventionshöhe bezögen. Micron bezweifelt daher, dass dem entsprechenden Antrag vollständig stattgegeben werden könne.

Würdigung

31. Erstens: Es ist Sache der Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die entsprechenden Aktenstücke oder Angaben genau zu bezeichnen und deren vertraulichen Charakter zu begründen (Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 8. November 2000 in der Rechtssache T-246/99, Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und Beschluss Glaxo Wellcome/Kommission, oben Randnr. 18, Randnrn. 36 und 37). Die Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts erster Instanz vom 3. März 1994 (ABl. L 78, S. 32, zuletzt geändert am 5. Juni 2002, ABl. L 160, S. 1) greift diese Anforderungen in Artikel 5 Absatz 4 ebenso auf wie die Praktischen Anweisungen für die Parteien in Abschnitt VIII Punkt 3.

32. Im vorliegenden Fall erfüllt der Antrag die Anforderung der genauen Bezeichnung, soweit er nicht die Anlagen XII, XXII, XXVII, XXXV, XXXVIII, XXXIX, XL und XLI zur Klageschrift betrifft. Bei diesen Aktenstücken werden nicht die Angaben bezeichnet, für die beantragt wird, sie von der Übermittlung der Verfahrensunterlagen an die Streithelferinnen auszunehmen. Außerdem wurde in der nicht vertraulichen Fassung, die den Streithelferinnen übermittelt wurde, ein erheblicher Teil der fraglichen Angaben gestrichen, ohne darauf in irgendeiner Weise hinzuweisen. Die Streithelferinnen können folglich nicht feststellen, um welche Angaben es sich handelt, und erst recht nicht zu deren Vertraulichkeit oder dazu Stellung nehmen, ob es erforderlich ist, ihnen diese Angaben zu übermitteln.

33. Jedoch ergibt die individuelle Prüfung dieser Aktenstücke, dass die zahlenmäßig umfangreichen fraglichen Angaben sich in zwei Gruppen aufteilen lassen. Zur ersten Gruppe gehören die an anderer Stelle in den Schriftsätzen erwähnten geheimen oder vertraulichen Angaben, für die die Klägerin die vertrauliche Behandlung beantragt hat, sowie Angaben, die genau dieselbe Natur haben. Die zweite Gruppe umfasst Angaben, die keinesfalls geheim oder vertraulich sind. Unter diesen ganz besonderen Umständen ist aus Gründen der Prozessökonomie bereits jetzt über den Antrag zu entscheiden, soweit er diese Aktenstücke betrifft. Allerdings ist zwangsläufig zu berücksichtigen, dass der Antrag insoweit ungenau sowie global und knapp begründet ist.

34. Ob die Begründungspflicht erfüllt ist, ist in Bezug auf das Wesen jedes einzelnen Aktenstücks und jeder einzelnen Angabe zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung kann zwischen den Angaben, die ihrem Wesen nach geheim sind, wie etwa Geschäftsgeheimnissen wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 26. Februar 1996 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 4, des Präsidenten in der Vierten Kammer des Gerichts vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache T-322/94, Union Carbide/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24, des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 4. März 1997 in der Rechtssache T-234/95, DSG/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, und des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 23. April 2001 in der Rechtssache T-77/00, Esat Telecommunications/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 84), oder die ihrem Wesen nach vertraulich sind, wie etwa reine Geschäftsinterna (Beschlüsse des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 21. März 1994 in der Rechtssache T-24/93, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12, und des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache T-215/95, Telecom Italia/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18), und anderen Aktenstücken oder Angaben unterschieden werden, die aus Gründen, die vom Antragsteller vorzutragen sind, geheim oder vertraulich sein können (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 13. November 1996 in der Rechtssache T-14/96, BAI/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, und Beschluss Esat Telecommunications/Kommission, Randnrn. 27, 45, 50, 80 und 87).

35. Im vorliegenden Fall ergibt die individuelle Prüfung der Angaben, bezüglich deren Infineon geltend macht, dass der Antrag nicht begründet sei, dass es sich bei allen um Zahlen oder genaue Angaben wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art handelt, bei denen der Begründungspflicht genügt ist, wenn sie kurz beschrieben werden, indem angegeben wird, ob es sich jeweils um geheime oder vertrauliche Angaben handelt. Dies hat die Klägerin getan.

36. Zweitens: Der Präsident hat, wenn eine Partei einen Antrag nach Artikel 116 § 2 Satz 2 der Verfahrensordnung stellt, nur über die Aktenstücke und Angaben zu entscheiden, deren Vertraulichkeit bestritten wird (vgl. zuletzt Beschlüsse des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 15. Oktober 2002 in der Rechtssache T-203/01, Michelin/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10, und vom 5. Februar 2003 in der Rechtssache T-287/01, Bioelettrica/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12). Wenn gegen einen Antrag keine Einwände erhoben werden, braucht nicht in der Sache über ihn entschieden zu werden.

37. Hier betreffen die Einwände von Infineon den gesamten Antrag einschließlich der Anlagen XXIX (S. 625 und 626), XXXI und XXXV zur Klageschrift, der Anlagen B 3 und B 36 zur Klagebeantwortung und bestimmter neuerer Angaben in den Anlagen XII, XIII (S. 347 und 348), XVII (S. 429), XVIII (S. 433), XXII und XXIX (S. 622 und 623) zur Klageschrift, wenn für diese auch nur Zweifel angedeutet werden. Folglich ist über alle genannten Aktenstücke und Angaben zu entscheiden.

38. Drittens: Werden gegen einen Antrag nach Artikel 116 § 2 Satz 2 der Verfahrensordnung Einwände geltend gemacht, ist es Sache des Präsidenten, zunächst zu prüfen, ob die Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird, geheim oder vertraulich sind.

39. Bei dieser Prüfung ist der Präsident nicht durch die Vertraulichkeitsabsprache zwischen dem Antragsteller und einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten gebunden, die sich auf in den Schriftsätzen enthaltene, diesen Dritten betreffende Aktenstücke und Angaben bezieht (Beschluss des Gerichts vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1997, II-879, Randnrn. 17 bis 19). Im vorliegenden Fall ist es daher nicht erforderlich, der Klägerin aufzugeben, die Vertraulichkeitsabsprachen vorzulegen, auf die sie sich in der Begründung ihres Antrags beruft.

40. Der Präsident ist überdies nicht daran gebunden, dass die Kommission während des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat, eine vertrauliche Behandlung bestimmter Schriftstücke und Angaben zugestanden hat. Vielmehr hat er zu prüfen, ob das fragliche Schriftstück oder die fragliche Angabe tatsächlich geheim oder vertraulich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Gencor/Kommission, oben in Randnr. 39, Randnr. 67, Beschluss des Präsidenten der zweiten Kammer des Gerichts vom 8. Juni 1998 in der Rechtssache T-22/97, Kesko Oy/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 2. März 1999 in der Rechtssache T-65/98, Van den Bergh Foods/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27, und Beschluss Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission, oben in Randnr. 31, Randnr. 23).

41. Trotzdem kann es angebracht sein, in Rechtsstreitigkeiten, die eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1) erlassene Handlung betreffen, zu berücksichtigen, dass sich die Organe, bei denen ein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt wurde, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass dieser Handlung geführt hat, bereit erklärt haben, die von einer Partei übermittelten Schriftstücke und Angaben nach Artikel 29 der Verordnung Nr. 2026/97 vertraulich oder als vertraulich mitgeteilt zu behandeln.

42. Viertens und letztens: Kommt der Präsident aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass bestimmte Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird, geheim oder vertraulich sind, so hat er in einem zweiten Schritt jeweils eine Würdigung und Abwägung der Interessen vorzunehmen.

43. Dabei sind die Bedingungen, unter denen die Ausnahme des Artikels 116 § 2 Satz 2 der Verfahrensordnung anwendbar ist, andere, wenn die vertrauliche Behandlung im Interesse des Antragstellers beantragt wird, als wenn sie im Interesse eines am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten beantragt wird.

44. Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse des Antragstellers beantragt, muss der Präsident für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse des Antragstellers daran, dass seine Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer abwägen, über die für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (vgl. Beschluss Hilti/Kommission, oben in Randnr. 18, Randnr. 11, und Beschluss Glaxo Wellcome/Kommission, oben in Randnr. 18, Randnr. 35).

45. Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse eines am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten beantragt, muss der Präsident für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse dieses Dritten daran, dass seine Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer abwägen, über die für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (vgl. Beschluss Gencor/Kommission, oben in Randnr. 39, Randnr. 18, und Beschluss Glaxo Wellcome/Kommission, oben in Randnr. 18, Randnr. 50).

46. Zudem muss der Antragsteller aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein streitiges und öffentliches Verfahren handelt, damit rechnen, dass sich bestimmte geheime oder vertrauliche Schriftstücke oder Angaben, die er zu den Akten geben wollte, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache T-89/96, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-835, Randnr. 24; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 2. Juni 1992 in der Rechtssache T-57/91, NALOO/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16).

47. Schließlich ist es unerheblich, dass ein Streithelfer - wie im vorliegenden Fall - bereit ist, sich dazu zu verpflichten, die Aktenstücke und Angaben, für die beantragt wird, sie von der Übermittlung der Verfahrensunterlagen auszunehmen, nicht preiszugeben und sie ausschließlich zum Zweck der Streithilfe zu verwenden. Die Parteien und Streithelfer dürfen die ihnen übermittelten Verfahrensunterlagen nämlich ohnehin nur für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte nutzen (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 137, und Beschluss Glaxo Wellcome/Kommission, oben in Randnr. 18, Randnr. 28).

48. Der Antrag der Klägerin ist im Hinblick auf diese Grundsätze zu prüfen, wobei unter Berücksichtigung der Feststellungen oben in Randnummer 32 auf die Anlagen XII, XXII, XXVII, XXXV, XXXVIII, XXXIX, XL und XLI zur Klageschrift gesondert einzugehen ist.

- Zu dem Teil des Antrags, der sich nicht auf die Anlagen XII, XXII, XXVII, XXXV, XXXVIII, XXXIX, XL und XLI zur Klageschrift bezieht

49. Erstens: Ein Antrag ist nach ständiger Rechtsprechung mangels praktischen Erfolgs zurückzuweisen, wenn eine Angabe in den Verfahrensunterlagen mehrfach erscheint und es eine Partei versäumt, die vertrauliche Behandlung aller Passagen, in denen diese Angabe vorkommt, zu beantragen, so dass diese gleichwohl den Streithelfern zur Kenntnis gelangt (Beschlüsse des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-9/93, Schöller Lebensmittel/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11, des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-252/97, Dürbeck/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13, und Beschluss Van den Bergh Foods/Kommission, oben in Randnr. 40, Randnr. 21).

50. Im vorliegenden Fall trifft dies für eine erhebliche Zahl von im Antrag genannten und in den Schriftsätzen enthaltenen Angaben zu. Es handelt sich dabei um folgende Angaben:

...

51. Der diese Angaben betreffende Teil des Antrags ist daher zurückzuweisen.

52. Zu den übrigen Teilen des Antrags ist festzustellen, dass die Klageschrift und die dieser als Anlagen beigefügten 63 Schriftstücke sowie die Klagebeantwortung und die 38 dieser als Anlagen beigefügten Schriftstücke mehr als 4 000 Seiten umfassen und dass die Klägerin für sehr viele Angaben die vertrauliche Behandlung verlangt.

53. Unter diesen Umständen kann nicht durchgehend geprüft werden, ob die einzelnen im Antrag genannten Angaben auch an anderen als den von der Klägerin aufgeführten Stellen der Verfahrensunterlagen erwähnt sind. Folglich ist davon auszugehen, dass die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben sich nur insoweit auswirkt, als sich später nicht herausstellt, dass sich einige dieser Angaben in Passagen der Verfahrensunterlagen finden, die den Streithelferinnen übermittelt worden sind.

54. Zweitens: Die individuelle Prüfung der Aktenstücke und Angaben, die nicht oben in Randnummer 50 genannt sind, führt zu dem Ergebnis, dass einige von ihnen weder geheim noch vertraulich sind.

55. Dies ist, erstens, der Fall bei den Angaben, die die Streithelferinnen betreffen und ihnen zwangsläufig bekannt sind (Beschluss Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, oben in Randnr. 34, Randnrn. 13 und 14). Im vorliegenden Fall gilt das für folgende Angaben:

...

56. Es ist, zweitens, der Fall bei Angaben, auf die zwar nicht die breite Öffentlichkeit, aber doch bestimmte Fachkreise Zugriff haben (Beschluss Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, oben in Randnr. 34, Randnr. 14, Beschluss British Steel/Kommission, oben in Randnr. 46, Randnr. 26, und Beschluss Glaxo Wellcome/Kommission, oben in Randnr. 18, Randnr. 43). Hier gilt dies für die Angaben, deren vertrauliche Behandlung in Randnummer 322 und der Fußnote 269 der Klageschrift beantragt wird. Darin sind Aussagen von Standard Poor's über deren Entscheidung enthalten, die Klägerin im Oktober 2001 niedriger zu bewerten; diese sind ihrem Wesen nach dazu bestimmt, den von einer solchen Entscheidung betroffenen Anlegern mitgeteilt zu werden.

57. Es ist, drittens, der Fall bei Angaben, von denen die Streithelferinnen rechtmäßig Kenntnis erlangt haben oder Kenntnis nehmen konnten (Beschluss Telecom Italia/Kommission, oben in Randnr. 34, Randnr. 19, und Beschluss Glaxo Wellcome/Kommission, oben in Randnr. 18, Randnr. 45) und bei Angaben, die sich weitgehend aus denen ergeben oder herleiten lassen, die ihnen übermittelt worden sind (Beschluss DSG/Kommission, oben in Randnr. 34, Randnr. 14, Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 3. Juli 1998 in der Rechtssache T-143/96, Volkswagen und Volkswagen Sachsen/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 20 und 32, und Beschluss Glaxo Wellcome/Kommission, oben in Randnr. 18, Randnr. 45). Im vorliegenden Fall gilt das für folgende Angaben:

...

58. Dagegen kann bei der Anlage B 3 zur Klagebeantwortung nicht davon ausgegangen werden, dass Infineon und Micron rechtmäßig Kenntnis von ihr erlangt haben, da die Klägerin, die von Anfang an beantragt hatte, diese Anlage vertraulich zu behandeln, rechtzeitig geltend gemacht hat, dass die Übermittlung an die Streithelferinnen versehentlich erfolgt sei, und beantragt hat, den Streithelferinnen aufzugeben, dieses Aktenstück an das Gericht zurückzuschicken.

59. Es ist, viertens, der Fall bei Angaben, die nicht hinreichend spezifisch oder genau sind, um geheim oder vertraulich zu sein (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 10. Februar 1995 in der Rechtssache T-154/94, CSF und CSMSE/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 26. Februar 1996 in der Rechtssache T-322/94, Union Carbide/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34, und Beschluss Gencor/Kommission, oben in Randnr. 39, Randnr. 40). Hier ist dies bei folgenden Angaben, für die die vertrauliche Behandlung beantragt wurde, der Fall:

...

60. Es ist, fünftens, der Fall bei Angaben, die geheim oder vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind und daher als nicht mehr aktuell anzusehen sind, wenn nicht ausnahmsweise der Antragsteller nachweist, dass sie trotzdem immer noch wesentlicher Bestandteil seiner eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines betroffenen Dritten sind (vgl. Beschluss Glaxo Wellcome/Kommission, oben in Randnr. 18, Randnr. 39, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juli 1997 in der Rechtssache T-126/96, BFM/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25). Hier sind folgende Angaben als nicht mehr aktuell anzusehen:

...

61. Soweit der Antrag die oben in den Randnummern 55 bis 57 und 59 bis 60 genannten Angaben betrifft, ist er daher zurückzuweisen.

62. Drittens: Die individuelle Prüfung der Aktenstücke und Angaben, die nicht in den genannten Randnummern aufgeführt sind, führt zu dem Ergebnis, dass sie alle geheim oder vertraulich sind.

63. Dies ist, erstens, der Fall bei bestimmten bezifferten oder technischen Angaben zur Geschäftspolitik und der wettbewerbsrechtlichen Stellung der Klägerin oder des Dritten, den diese Angaben betreffen. Solche Angaben sind ihrem Wesen nach Geschäftsgeheimnisse, wenn sie spezifisch, genau und aktuell sind (Beschlüsse Hilti/Kommission, oben in Randnr. 18, Randnr. 20, und Atlantic Container Lines u. a./Kommission, oben in Randnr. 34, Randnr. 4). Im vorliegenden Fall gilt das für folgende Angaben:

...

64. Dies ist, zweitens, der Fall bei bestimmten bezifferten oder technischen Angaben zur finanziellen Lage der Klägerin oder zu von ihr mit nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten auf diesem Gebiet geschlossenen Verträgen. Solche Angaben sind ihrem Wesen nach Geschäftsgeheimnisse, wenn sie spezifisch, genau und aktuell sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 20. Oktober 1994 in der Rechtssache T-170/94, Shanghai Bicycle/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11, Beschluss Union Carbide/Kommission, oben in Randnr. 59, Randnrn. 29 und 30, und Beschluss DSG/Kommission, oben in Randnr. 34, Randnr. 15). Im vorliegenden Fall gilt das für folgende Angaben:

...

65. Dies ist, drittens, der Fall bei anderen Aktenstücken oder Angaben, für die die Klägerin ordnungsgemäß begründet hat, warum sie im vorliegenden Fall vertraulich sind.

66. Dies gilt zunächst für die Anlage LII zur Klageschrift, deren Prüfung ergibt, dass dieses Aktenstück, das den Abbie-Gregg-Bericht enthält, ausnahmsweise vollständig als vertraulich anzusehen ist, weil es insbesondere eine untrennbare Einheit von spezifischen, genauen und aktuellen Angaben darstellt, bei der es sich der Natur der Sache nach um ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin handelt, sowie diese Geschäftsgeheimnisse betreffende vertrauliche Beurteilungen durch die Verfasser des fraglichen Berichts. 67. Sodann gilt dies für die Anlagen B 19 und B 31 zur Klagebeantwortung, deren Prüfung ergibt, dass diese Aktenstücke, die den von der SSB im April 2001 vorgelegten Vorschlag einer Kapitalumschichtung bei der Klägerin und den von der SSB im September 2001 fertig gestellten Bericht enthalten, ausnahmsweise vollständig als vertraulich anzusehen sind, weil sie insbesondere ein für den Zeitraum 2001-2005 vorgesehenes höchst vertrauliches strategisches Finanzierungsmodell betreffen.

68. Schließlich ist dies der Fall bei der Anlage B 30 zur Klagebeantwortung. Dieses Aktenstück, das den Monitor-Group-Bericht über die wirtschaftliche, finanzielle und wettbewerbsrechtliche Strategie der Klägerin enthält, ist in den Akten auch in Anhang 3 zur Anlage XXXV zur Klageschrift enthalten. Seine Seiten 471 bis 476 sind vertraulich, gegenüber Infineon und Micron jedoch mit Ausnahme der diese betreffenden Angaben auf den Seiten 474 und 475.

69. Die Anlage B 3 zur Klagebeantwortung, deren Vertraulichkeit von beiden Parteien geltend gemacht wird, wird im Rahmen des Antrags auf vertrauliche Behandlung des Rates (vgl. unten Randnrn. 84 bis 89) geprüft.

70. Viertens und letztens: Die Abwägung der beteiligten Interessen ergibt, dass von den oben in den Randnummern 63 bis 68 genannten geheimen oder vertraulichen Angaben die in den Fußnoten 186 und 284 der Klageschrift erwähnten für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelferinnen erforderlich erscheinen. Wenn ihnen diese Zahlen nicht bekannt sind, können sie kaum auf die Klagegründe betreffend die Berechnung der Vorteile, auf die sich diese Zahlen beziehen, eingehen.

71. Der diese Angaben betreffende Teil des Antrags ist daher zurückzuweisen.

72. Dagegen ist keine der anderen fraglichen geheimen oder vertraulichen Angaben für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelferinnen erforderlich, da die Parteien in ihren Schriftsätzen u. a. Zusammenfassungen hiervon zur Verfügung stellen und im Übrigen in den Akten weitere Angaben enthalten sind. Überdies könnte die Übermittlung einiger dieser Angaben an Dritte der Klägerin schaden. Dies gilt insbesondere für die als Anlage LII zur Klageschrift und als Anlagen B 19 und B 31 der Klagebeantwortung beigefügten Schriftstücke.

73. Dem Antrag ist daher stattzugeben, soweit er diese Angaben betrifft.

- Zu dem Teil des Antrags, der die Anlagen XII, XXII, XXVII, XXXV, XXXVIII, XXXIX, XL und XLI der Klageschrift betrifft

74. Wie bereits oben in den Randnummern 32 und 33 ausgeführt, ist der Teil des Antrags, der diese Aktenstücke und Angaben betrifft, ungenau und sowohl global als auch kurz begründet.

75. Die individuelle Prüfung dieser Aktenstücke, die diese Umstände nicht außer Acht lassen kann, ergibt, dass unter den zahlreichen Angaben, für die die vertrauliche Behandlung beantragt wird, bestimmte weder geheim noch vertraulich sind, weil sie entweder die Streithelferinnen betreffen und diesen zwangsläufig bekannt sind oder weil sie der Öffentlichkeit oder den Fachkreisen zugänglich sind oder weil sie sich aus den den Streithelferinnen bereits bekannten oder noch zu übermittelnden Angaben ergeben oder herleiten lassen oder weil sie nicht hinreichend spezifisch oder genau sind oder weil sie nicht mehr aktuell sind (vgl. oben Randnrn. 55 bis 57 und 59 bis 60) oder aber, weil sie geeignet sind, die Streithelferinnen weiterhin über die von der Klägerin getroffenen oder zu treffenden strategischen Entscheidungen im Zweifel zu lassen und ihnen nicht deren Inhalt bekannt machen (Beschluss British Steel/Kommission, oben in Randnr. 46, Randnr. 31).

76. Dagegen sind folgende Angaben geheim oder vertraulich, weil sie genaue, spezifische und aktuelle Informationen wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher oder finanzieller Art enthalten:

...

77. Soweit der Antrag die nicht in der vorstehenden Randnummer aufgezählten Angaben betrifft, ist er daher zurückzuweisen.

78. Die Abwägung der beteiligten Interessen ergibt, dass die in Randnummer 76 aufgezählten geheimen oder vertraulichen Angaben für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelferinnen nicht erforderlich sind.

79. Hierzu macht Infineon zu Unrecht geltend, dass es gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoße, wenn ihr die nicht vertrauliche Fassung der Anlage XXXVIII zur Klageschrift übermittelt werde, während der Klägerin die vertrauliche Fassung zur Verfügung stehe. Die sich aus diesem Aktenstück ergebenden geheimen oder vertraulichen Angaben sind für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelferinnen nicht erforderlich, so dass sie als solche von der Übermittlung der Verfahrensunterlagen an diese Streithelferinnen ausgenommen werden können, ohne dass es im Geringsten darauf ankäme, ob der Verfasser des fraglichen Schriftstücks entschieden hat, dieses einer der am Rechtsstreit beteiligten Parteien - und nur ihr - zu übermitteln, was ihm freistand.

80. Soweit der Antrag diese Angaben betrifft, ist ihm daher stattzugeben.

Zum Antrag des Rates auf vertrauliche Behandlung

Gegenstand und Begründung des Antrags

81. Der Rat beantragt, die Anlagen B 3, B 15, B 18, B 26, B 27 und B 38 zur Klagebeantwortung vollständig von der Übermittlung der Verfahrensunterlagen an Infineon, Micron, Citibank und KEB auszunehmen. Zur Begründung seines Antrags macht der Rat u. a. geltend, dass die Anlage B 3 vertrauliche Angaben enthalte, die der Kommission im Verwaltungsverfahren von der Klägerin und einigen der Banken zur Verfügung gestellt worden seien, die die in der angefochtenen Verordnung als Subventionen eingestuften Maßnahmen gewährt hätten. Ferner enthielten die anderen genannten Anlagen Unterlagen, deren Verfasser die Vorlage durch den Rat unter der Bedingung genehmigt hätten, dass sie nur der Klägerin und der Kommission übermittelt würden.

Stellungnahmen der Streithelferinnen

82. Nur Micron und KEB machen Einwände gegen den Antrag geltend. Die Einwände von Micron beziehen sich auf die Anlage B 3 zur Klagebeantwortung. Die Einwände von KEB beziehen sich im Wesentlichen auf die Aktenstücke und Angaben, die das Verhalten von KEB gegenüber der Klägerin und den koreanischen Behörden betreffen.

Würdigung

83. Der Präsident hat nur über die Aktenstücke und Angaben zu entscheiden, deren von einer Partei geltend gemachte Vertraulichkeit von der anderen Partei oder von einem Streithelfer bestritten wird (vgl. oben Randnr. 36).

84. Erstens: Die Anlage B 3, deren vertrauliche Behandlung sowohl von der Klägerin als auch vom Rat beantragt wird, enthält einen Kontrollbericht, der von Bediensteten der Kommission nach Kontrollbesuchen erstellt wurde, die gemäß den Artikeln 11 und 26 der Verordnung Nr. 2026/97 in Korea vom 2. bis 12. Dezember 2002 bei der Klägerin, bei bestimmten Organisationen, die an den in der angefochtenen Verordnung als Subventionen eingestuften Maßnahmen beteiligt waren, und bei den koreanischen Behörden durchgeführt wurden. Bei den fraglichen Organisationen handelt es sich um die Korea Deposit Insurance Corp., die Korea Export Insurance Corp., die Financial Supervisory Commission und den Financial Supervisory Service, die KEB, die Korea Development Bank, die Woori Bank und die Chohung Bank.

85. Dieser Kontrollbericht, der zur Vorbereitung der angefochtenen Verordnung verfasst wurde, gibt den Meinungsaustausch zwischen den Bediensteten der Kommission, die die fraglichen Kontrollbesuche durchgeführt haben, und den von diesen Besuchen betroffenen Dritten in Bezug auf zahlreiche von diesen Dritten gemachte Angaben wieder. Die individuelle Prüfung der fraglichen Angaben, zu deren vertraulicher Behandlung nach Artikel 29 der Verordnung Nr. 2026/97 sich die Bediensteten der Kommission aufgrund der von den Betroffenen vorgebrachten triftigen Gründe verpflichtet hatten, ergibt, dass sie tatsächlich alle geheim oder vertraulich sind. Außerdem zeigt diese Prüfung, dass die Art und Weise, wie die Angaben wiedergegeben werden, untrennbar mit dem entsprechenden Meinungsaustausch verbunden ist.

86. Daraus ist zu schließen, dass dieses Aktenstück unter Berücksichtigung der besonderen Situation der KEB für die Klägerin und verschiedene am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte nicht nur eine untrennbare Einheit von geheimen oder vertraulichen Angaben enthält (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 31. März 1992 in der Rechtsache T-57/91, NALOO/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10), sondern auch ein kommissionsinternes Arbeitspapier darstellt. Ein solches internes Dokument darf der Klägerin nur dann zugänglich gemacht werden, wenn diese ernsthafte Indizien dafür geliefert hat, dass außergewöhnliche Umstände des konkreten Falles dies erfordern (Beschluss des Gerichtshofes vom 18. Juni 1986 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1986, 1899, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2003 in der Rechtssache T-132/01, Euroalliages u. a./Kommission, Slg. 2003, II-2359, Randnr. 94), wenn und soweit nicht das Organ, das dieses Papier verfasst hat, anders entscheidet. Hier geht aus dem in diesem Punkt unbestrittenen Antrag des Rates hervor, dass die Kommission die Vertraulichkeit dieses Schriftstücks nur in Bezug auf die Klägerin aufheben wollte. 87. Die Abwägung der beteiligten Interessen zeigt, dass die Übermittlung dieses Aktenstücks, abgesehen von der besonderen Lage der KEB unter Berücksichtigung insbesondere der Begründung der angefochtenen Verordnung, der von den Parteien erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel, des Gebrauchs, den diese von diesem Schriftstück in ihren Schriftsätzen machen, sowie der Zusammenfassungen von den darin angesprochenen Fragen in den anderen in den Akten enthaltenen Unterlagen für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelferinnen nicht erforderlich ist.

88. Die Lage der KEB ist dagegen besonders. Der Kontrollbericht befasst sich in einem Abschnitt mit dem Treffen, das am 5. Dezember 2002 zwischen der Kommission und Vertretern der KEB stattfand, sowie mit dem dabei von Letzteren vorgelegten Unterlagen (Randnrn. 77 bis 131 des Kontrollberichts). Soweit dieser Abschnitt tatsächlich Angaben über die KEB enthält, die ihr daher zwangsläufig bekannt sind, ist dieser Abschnitt gegenüber der KEB weder geheim noch vertraulich (vgl. oben Randnr. 55). Soweit in diesem Abschnitt der Meinungsaustausch betreffend das Verhalten der KEB gegenüber der Klägerin und den koreanischen Behörden enthalten ist, der vertraulich ist, ist nach Abwägung der beteiligten Interessen davon auszugehen, dass seine Übermittlung für die Ausübung der Rechte der KEB und u. a. ihre Stellungnahme zu den Klagegründen erforderlich ist, die die Qualifizierung einer finanziellen Leistung der koreanischen öffentlichen Hand betrifft, bei der es sich um eine zentrale Frage des Rechtsstreits handelt.

89. Soweit der Antrag die Anlage B 3 der Klagebeantwortung betrifft, ist ihm also stattzugeben; im Fall der KEB jedoch mit Ausnahme der Randnummern 77 bis 131 des Kontrollberichts.

90. Zweitens: Die Prüfung der Anlagen B 15 (Vereinbarung zwischen dem Korea Credit Guarantee Fund und dem Rat der Gläubigerbanken von Hynix, zu denen die KEB gehörte) und B 18 (Dokument, das der Kommission im Verwaltungsverfahren von der KEB vorgelegt wurde) zur Klagebeantwortung ergibt, dass diese Schriftstücke die KEB betreffen und ihr gegenüber weder geheim noch vertraulich sind (vgl. oben Randnr. 55).

91. Soweit der Antrag diese Aktenstücke betrifft, ist er daher zurückzuweisen.

92. Drittens: Die Prüfung der Anlagen B 26, B 27 und B 38 zur Klagebeantwortung zeigt, dass diese Schriftstücke die KEB nicht betreffen und daher nicht von deren Einwänden erfasst werden. Soweit der Antrag diese Anlagen betrifft, ist er somit von keiner der Streithelferinnen bestritten worden. Daher braucht über ihn nicht entschieden zu werden.

93. Schließlich sind die schriftlichen Erklärungen von Infineon und Micron, dass diese keine Kopie der vertraulichen Fassungen der ihnen versehentlich von der Klägerin übermittelten Anlagen zur Klagebeantwortung behalten haben, und die Frist, die der Rat für die Vorlage seines Antrags auf vertrauliche Behandlung in Anspruch genommen hat, zur Kenntnis zu nehmen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Über den Antrag auf vertrauliche Behandlung der Anlagen B 26, B 27 und B 28 der Klagebeantwortung ist nicht zu entscheiden.

2. Den Anträgen auf vertrauliche Behandlung der im Anhang zum vorliegenden Beschluss aufgezählten Aktenstücke und Angaben gegenüber der Citibank, N.A. Seoul Branch, der Infineon Technologies AG, der Korea Exchange Bank und der Micron Europe Ltd sowie der Micron Technology Italia, Srl, wird stattgegeben.

3. Im Übrigen werden die Anträge auf vertrauliche Behandlung zurückgewiesen.

4. Die nicht vertrauliche Fassung der Verfahrensunterlagen wird von der Partei, die den entsprechenden Schriftsatz verfasst hat, vorgelegt und vom Kanzler an die in Nummer 2 des Tenors genannten Streithelferinnen übermittelt.

5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 22. Februar 2005

Ende der Entscheidung

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