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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: T-383/04
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 98 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 87 § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

27. September 2006

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-383/04

Erich Drazdansky, wohnhaft in Neustadt (Österreich), Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt M. Kadlicz, dann Rechtsanwalt A. M. Leeb,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Bad Heilbrunner Naturheilmittel GmbH & Co. mit Sitz in Bad Heilbrunn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey und B. Ertle,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juli 2004 (Sache R 1014/2001-2) in einem Widerspruchsverfahren zwischen Bad Heilbrunner Naturheilmittel GmbH & Co. und Erich Drazdansky

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 6. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, dass sie mit dem Kläger eine Vereinbarung über die Rücknahme des Widerspruchs gegen die Anmeldung der Marke VITACAN getroffen habe und dass der Rechtsstreit erledigt sei. Darüber hinaus hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger und die Streithelferin eine Kostenregelung getroffen hätten.

2 Mit am 10. Juli 2006 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass die Parteien gemäß Artikel 98 der Verfahrensordnung auf die Geltendmachung ihrer wechselseitigen Ansprüche verzichten, und hat beantragt, die Rechtssache im Register zu streichen. Der Kläger hat dem Gericht weiter mitgeteilt, dass er mit der Streithelferin eine Vereinbarung getroffen hätte, nach welcher die Streithelferin sämtliche Ansprüche als auch Kostenansprüche des Verfahrens durch Bezahlung eines Pauschalbetrages vom Kläger abgegolten erhält.

3 Mit am 24. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Streithelferin die zwischen dem Kläger und ihr getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Kosten bestätigt und ausgeführt, dass diesbezüglich eine Kostenentscheidung des Gerichts nicht notwendig sei. Sie hat dem Gericht weiter mitgeteilt, dass die Kosten des beklagten Amtes durch den Kläger zu tragen seien.

4 Mit am 26. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat das beklagte Amt dem Gericht mitgeteilt, dass es die Klagerückname zur Kenntnis nehme. Es wurde kein Kostenantrag gestellt.

5 Gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verfahrensordnung ordnet der Präsident die Streichung der Rechtssache im Register an und entscheidet gemäß Artikel 87 § 5, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der dahin gehenden Vorschläge der Parteien, über die Kosten, wenn sich die Parteien über die streitigen Fragen einigen, bevor das Gericht entschieden hat, und wenn sie erklären, dass sie auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten.

6 Gemäß Artikel 87 § 5 Absatz 2 der Verfahrensordnung wird gemäß der Vereinbarung entschieden, wenn sich die Parteien über die Kosten einigen. In diesem Fall haben der Kläger und die Streithelferin vereinbart, dass der Kläger einen Pauschalbetrag zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche als auch Kostenansprüche des Verfahrens an die Streithelferin erstattet und dass er die Kosten des beklagten Amtes trägt.

7 Daher ist gemäß der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Streithelferin festzustellen, dass der Kläger seine eigenen Kosten sowie die Kosten des beklagten Amtes trägt und der Streithelferin den vereinbarten Pauschalbetrag erstattet.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-383/04 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des beklagten Amtes.

3. Der Kläger erstattet der Streithelferin den durch Einigung vereinbarten Pauschalbetrag.

Luxemburg, den 27. September 2006



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