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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: T-388/02
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 116 § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER VIERTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS

2. Mai 2007

"Vertraulichkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-388/02

Kronoply GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiligengrabe (Deutschland),

Kronotex GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiligengrabe,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Nierer,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch V. Kreuschitz und M. Niejahr, dann durch M. Kreuschitz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Zellstoff Stendal GmbH mit Sitz in Arneburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und K.-U. Karl,

durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

und durch

Land Sachsen-Anhalt (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Zellstoff Stendal GmbH (ABl. C 232, S. 2)

erlässt

DER PRÄSIDENT DER VIERTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Verfahren

1 Mit Klageschrift, die am 23. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kronoply GmbH & Co. KG und die Kronotex GmbH & Co. KG Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Zellstoff Stendal GmbH (ABl. C 232, S. 2) erhoben. Die Beihilfe diente zur Ermöglichung des Baus eines Zellstoffwerks sowie der Gründung eines Unternehmens für die Holzbeschaffung und eines Logistikunternehmens.

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am 25. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit im Sinne von Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

3 Mit Schriftsätzen, die am 24. Januar, am 28. März und am 11. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Zellstoff Stendal GmbH (im Folgenden: ZSG), die Bundesrepublik Deutschland und das Land Sachsen-Anhalt nach Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, in dem Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

4 Die drei Streithilfeanträge sind den Parteien gemäß Art. 116 § 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden. Die Parteien haben in ihren Stellungnahmen angegeben, dass sie keine Einwände gegen die Streithilfeanträge haben.

5 Mit Beschlüssen vom 31. März und vom 11. Juli 2003 hat der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts ZSG sowie das Land Sachsen-Anhalt und die Bundesrepublik Deutschland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen. Die Streithilfeschriftsätze und die Stellungnahmen der Klägerinnen zu ihnen sind fristgerecht eingereicht worden. Die Kommission hat auf eine Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen verzichtet.

6 Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 hat das Gericht die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

7 Die Kommission hat ihre Klagebeantwortung am 12. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

8 Am 30. November 2005 haben die Klägerinnen die Erwiderung eingereicht. Dabei haben sie nach Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte vertrauliche Teile der Erwiderung von der Übermittlung der Verfahrensunterlagen an die drei Streithelfer auszunehmen, und haben für diese Übermittlung eine nicht vertrauliche Fassung der Erwiderung vorgelegt.

9 Mit Beschluss vom 18. Januar 2006 hat der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts die Entscheidung über die Begründetheit des Antrags auf vertrauliche Behandlung vorbehalten.

10 Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 hat ZSG Einwände gegen den Antrag auf vertrauliche Behandlung erhoben.

11 Die Kommission hat am 10. April 2006 eine Gegenerwiderung eingereicht.

12 Mit besonderem Schriftsatz, der am 17. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen nach Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte Teile der Gegenerwiderung gegenüber den drei Streithelfern vertraulich zu behandeln. Sie haben eine nicht vertrauliche Fassung der Gegenerwiderung vorgelegt.

13 Mit besonderem Schriftsatz, der am 2. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat ZSG Einwände gegen die vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Gegenerwiderung erhoben.

14 Die Einwände, die das Land Sachsen-Anhalt als Streithelfer gegen den Antrag auf vertrauliche Behandlung der Gegenerwiderung erhoben hat, sind nicht zu den Akten genommen worden, da sie nicht in Einklang mit Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung vorgelegt worden sind.

15 Die Bundesrepublik Deutschland hat nicht zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung Stellung genommen.

Zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung

Gegenstand der Anträge

16 Die Klägerinnen haben zwar die Teile der Erwiderung, deren vertrauliche Behandlung sie beantragen, nicht genau aufgezählt, doch haben sie angegeben, dass es sich um Daten in Bezug auf Einkaufspreise, Einkaufsmengen, Transportkosten und Produktionsmengen handele.

17 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen die vertrauliche Behandlung folgender Teile der Erwiderung beantragen:

- in Nr. 4 die Angaben zu den Einkaufspreisen, den Einkaufsmengen, den Transportkosten und den Produktionsmengen in beiden Tabellen;

- in Nr. 7 die beiden Angaben zu den Einkaufspreisen;

- in Nr. 8 die beiden Angaben zu den Einkaufspreisen.

18 Der Antrag auf vertrauliche Behandlung der Gegenerwiderung betrifft folgende Teile:

- in Nr. 33 letzter Gedankenstrich die Angaben zu den Transportkosten;

- in Nr. 37 die Differenz der Verkaufspreise;

- in Nr. 38 die Angaben zum Gewinn und zur Zunahme der Einkaufspreise;

- in Nr. 39 die Angaben zu den Einkaufsmengen;

- in Nr. 40 die Angaben zu den Einkaufspreisen;

- in Fn. 17 die Angaben zu den Einkaufspreisen;

- in den Nrn. 41 und 42 die Angaben zu den Transportkosten;

- in Nr. 45 die Angaben zu den Verkaufspreisen;

- in Nr. 46 die Angaben zu den Einkaufspreisen;

- in Nr. 47 die Angaben zu den Transportkosten;

- in Nr. 48 die Angaben zu den Einkaufsmengen;

- in den Nrn. 49 und 53 die Angaben zur Erhöhung der Verkaufspreise und zum Anstieg der Einkaufspreise;

- in Fn. 34 die Angaben zum Gesamtholzverbrauch und zu den Produktionsmengen;

- in Fn. 36 die Angaben zum tatsächlichen Bedarf;

- in Anlage G/2 die Angaben in den Tabellen 1 und 2 zu den Einkaufspreisen, den Einkaufsmengen, den Transportkosten und den Produktionsmengen;

- in Anlage G/2 die Angaben in den Tabellen 3 und 4 zu den Verkaufspreisen, den Einkaufspreisen und den Transportkosten;

- in Anlage G/2 in den Tabellen "Originaldaten der Klägerinnen" und "Analyse der Originaldaten durch die Kommission" die Angaben zu den Einkaufspreisen, den Einkaufsmengen, den Transportkosten, den Produktionsmengen und den Verkaufspreisen.

Begründetheit der Anträge

Vorbringen der Parteien

19 Die Klägerinnen tragen vor, die Angaben, deren vertrauliche Behandlung beantragt werde, seien Geschäftsgeheimnisse, bei deren Weitergabe an die Streithelfer oder an Dritte wie ihre Lieferanten oder Konkurrenten ihnen erheblicher Schaden entstehen könnte.

20 ZSG macht erstens geltend, einige der Angaben, auf die sich die Anträge auf vertrauliche Behandlung bezögen, seien keine Geschäftsgeheimnisse. Bei der deutsch-polnischen Holzmarktkonferenz am 18. und 19. Januar 2006 habe die Leiterin des Holzeinkaufs der Klägerinnen dem Fachpublikum die Produktionsmengen sowie die Einkaufsmengen und -preise offengelegt. Die Konferenzreferate seien zur Veröffentlichung vorgesehen; darüber hinaus seien jedenfalls die Transportkosten in Fachkreisen bekannt.

21 Zweitens hätten die Klägerinnen ihre Anträge auf vertrauliche Behandlung nicht auf das unbedingt Erforderliche beschränkt und machten es ZSG unmöglich, sich zu verteidigen und insbesondere die angebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der Klägerinnen auf dem Markt durch die fragliche Beihilfe nachzuvollziehen.

22 Drittens müssten die von den Klägerinnen genannten Angaben jedenfalls nicht entfernt, sondern könnten durch Bandbreiten ersetzt werden; ZSG verpflichte sich, sie nicht an verfahrensfremde Dritte weiterzugeben.

Würdigung durch den Präsidenten

23 Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung bestimmt:

"[D]em Streithelfer [sind] alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln. Der Präsident kann jedoch auf Antrag einer Partei geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung ausnehmen."

24 In dieser Vorschrift wird der Grundsatz aufgestellt, dass alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern zu übermitteln sind und nur ausnahmsweise bestimmte geheime oder vertrauliche Aktenstücke oder Angaben von dieser Übermittlung ausgenommen werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1990, II-163, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 10, und des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, Slg. 2005, II-621, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 18).

25 Insoweit ist es erstens Sache der Klägerinnen, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt haben, die entsprechenden Aktenstücke oder Angaben genau zu bezeichnen und deren vertraulichen Charakter angemessen zu begründen (Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 31).

26 Nach Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts erster Instanz (ABl. 1994, L 78, S. 32) in geänderter Fassung (ABl. 2002, L 160, S. 1) muss die Begründung für jede der betreffenden Angaben oder Passagen vorgetragen werden.

27 Zweitens hat der Präsident, wenn eine Partei einen Antrag nach Art. 116 § 2 S. 2 der Verfahrensordnung stellt, nur über die Aktenstücke und Angaben zu entscheiden, deren Vertraulichkeit bestritten wird (Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 36).

28 Drittens ist es, wenn gegen einen Antrag nach Art. 116 § 2 S. 2 der Verfahrensordnung Einwände erhoben werden, Sache des Präsidenten, zunächst bei jedem der Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird und in Bezug auf die ein Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt wurde, der den oben in den Randnrn. 25 und 26 genannten Formerfordernissen entspricht, zu prüfen, ob sie geheim oder vertraulich sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 38, und Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. Januar 2005, Deutsche Post/Kommission, T-266/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).

29 Viertens hat der Präsident, wenn er aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass bestimmte Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird, geheim oder vertraulich sind, in einem zweiten Schritt für jeden Einzelfall eine Würdigung und Abwägung der bestehenden Interessen vorzunehmen (Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 42).

30 Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse des Antragstellers beantragt, so muss der Präsident für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse des Antragstellers daran, dass seine Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer abwägen, über die zur Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (Beschlüsse Hilti/Kommission, Randnr. 11, und Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 44).

31 Der Antragsteller muss jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein streitiges und öffentliches Verfahren handelt, damit rechnen, dass sich bestimmte geheime oder vertrauliche Schriftstücke oder Angaben, die er zu den Akten geben wollte, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 1997, British Steel/Kommission, T-89/96, Slg. 1997, II-835, Randnr. 24, und Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 46).

32 Schließlich ist es unerheblich, dass ein Streithelfer - wie im vorliegenden Fall - bereit ist, sich zu verpflichten, die Aktenstücke oder Angaben, für die beantragt wird, sie von der Übermittlung der Verfahrensunterlagen auszunehmen, nicht preiszugeben und sie ausschließlich zum Zweck seiner Streithilfe zu verwenden. Die Parteien und Streithelfer dürfen die ihnen übermittelten Verfahrensunterlagen nämlich ohnehin ausschließlich zur Ausübung ihrer jeweiligen Verfahrensrechte nutzen (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 137, und Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 47).

33 Im Hinblick auf diese Grundsätze sind die hier gestellten Anträge auf vertrauliche Behandlung zu prüfen. Da die in Rede stehenden Angaben unterschiedliche Merkmale aufweisen, sind sie in mehrere gesonderte Kategorien einzuteilen und nacheinander zu prüfen.

- Zur Vertraulichkeit der Angaben zu den Produktionsmengen sowie zu den Einkaufsmengen und -preisen

34 Die Produktionsmengen der Klägerinnen sowie die Einkaufsmengen und -preise ihrer Rohstoffe fallen unter das Geschäftsgeheimnis.

35 Solche Informationen können zwar ihren geheimen und vertraulichen Charakter verlieren, wenn sie der breiten Öffentlichkeit oder bestimmten Fachkreisen zugänglich sind (Beschlüsse British Steel/Kommission, Randnr. 26, und Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 56), doch hat ZSG im vorliegenden Fall nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass bestimmte Angaben, auf die sich der Antrag der Klägerinnen erstreckt, Fachkreisen offengelegt wurden. Sie hat das Referat, auf das sie in ihrem Schreiben vom 8. Februar 2006 Bezug nimmt, nicht vorgelegt. Sie hat auch nicht genau beschrieben, welche Angaben bei der deutsch-polnischen Holzmarktkonferenz am 18. und 19. Januar 2006 offengelegt worden sein sollen.

36 Folglich sind die Angaben zu den Produktionsmengen sowie zu den Einkaufsmengen und -preisen im vorliegenden Fall als geheim anzusehen.

37 Eine Abwägung des berechtigten Interesses der Klägerinnen daran, dass ihre Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer, über die zur Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen, ergibt, dass die - im Übrigen von ZSG vorgeschlagene - Ersetzung dieser Angaben durch Größenordnungen es den Streithelfern erlaubt, ihren Standpunkt angemessen darzulegen.

38 Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung ist daher in Bezug auf die Angaben zu den Produktionsmengen sowie zu den Einkaufsmengen und -preisen stattzugeben, wobei die Klägerinnen aufzufordern sind, die betreffenden Zahlen durch Bandbreiten zu ersetzen.

- Zur Vertraulichkeit der Angaben zu den Transportkosten

39 Da die Vertraulichkeit dieser Angaben bestritten wird, ist zu prüfen, ob die Angaben zu den Transportkosten vertraulich behandelt werden können.

40 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass solche Angaben zwar als Geschäftsgeheimnisse angesehen werden können, aber diese Eigenschaft nicht haben, wenn es sich um Schriftstücke und Informationen handelt, die - wenn nicht der breiten Öffentlichkeit - zumindest Fachkreisen zugänglich sind (siehe oben, Randnr. 35).

41 Vorliegend ist dies - wie auch von ZSG geltend gemacht und von den Klägerinnen nicht bestritten - bei den Transportkosten der Fall.

42 Der Antrag auf vertrauliche Behandlung dieser Angaben ist daher zurückzuweisen.

- Zur Vertraulichkeit der Angaben zu den Verkaufspreisen, dem Gewinn, dem Gesamtverbrauch und dem tatsächlichen Bedarf

43 Da ZSG gegen den Antrag auf vertrauliche Behandlung dieser Angaben keine Einwände erhoben hat, braucht über diesen Punkt nicht entschieden zu werden.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER VIERTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Über die Anträge auf vertrauliche Behandlung braucht nicht entschieden zu werden, soweit sie folgende Angaben betreffen:

- in Nr. 37 der Gegenerwiderung die Angaben zur Differenz der Verkaufspreise;

- in Nr. 38 der Gegenerwiderung die Angaben zum Gewinn;

- in Nr. 45 der Gegenerwiderung die Angaben zu den Verkaufspreisen;

- in den Nrn. 49 und 53 der Gegenerwiderung die Angaben zu den Verkaufspreisen;

- in Fn. 34 der Gegenerwiderung die Angaben zum Gesamtverbrauch;

- in Fn. 36 der Gegenerwiderung die Angaben zum tatsächlichen Bedarf;

- in Anlage G/2 zur Gegenerwiderung die Angaben in den Tabellen 3 und 4 zu den Verkaufspreisen;

- in Anlage G/2 zur Gegenerwiderung in den Tabellen "Originaldaten der Klägerinnen" und "Analyse der Originaldaten durch die Kommission" die Angaben zu den Verkaufspreisen.

2. Den Anträgen auf vertrauliche Behandlung gegenüber den Streithelfern wird stattgegeben, soweit sie folgende Angaben betreffen:

- in Nr. 4 der Erwiderung die Angaben zu den Produktionsmengen, den Einkaufsmengen und den Einkaufspreisen;

- in Nr. 7 der Erwiderung die Angaben zu den Einkaufspreisen;

- in Nr. 8 der Erwiderung die Angaben zu den Einkaufspreisen;

- in Nr. 38 der Gegenerwiderung die Angaben zu den Einkaufspreisen;

- in Nr. 39 der Gegenerwiderung die Angaben zu den Einkaufsmengen;

- in Nr. 40 der Gegenerwiderung die Angaben zu den Einkaufspreisen;

- in Fn. 17 der Gegenerwiderung die Angaben zu den Einkaufspreisen;

- in Nr. 46 der Gegenerwiderung die Angaben zu den Einkaufspreisen;

- in Nr. 48 der Gegenerwiderung die Angaben zu den Einkaufsmengen;

- in den Nrn. 49 und 53 der Gegenerwiderung die Angaben zu den Einkaufspreisen;

- in Fn. 34 der Gegenerwiderung die Angaben zu den Produktionsmengen;

- in Anlage G/2 zur Gegenerwiderung die Angaben in den Tabellen 1 und 2 zu den Einkaufspreisen, den Einkaufsmengen und den Produktionsmengen;

- in Anlage G/2 zur Gegenerwiderung die Angaben in den Tabellen 3 und 4 zu den Einkaufspreisen;

- in Anlage G/2 zur Gegenerwiderung in den Tabellen "Originaldaten der Klägerinnen" und "Analyse der Originaldaten durch die Kommission" die Angaben zu den Einkaufspreisen, den Einkaufsmengen und den Produktionsmengen.

3. Im Übrigen werden die Anträge auf vertrauliche Behandlung zurückgewiesen.

4. Die Klägerinnen legen eine nicht vertrauliche Fassung der Erwiderung und der Gegenerwiderung vor, wobei sie in den im vorliegenden Beschluss genannten Fällen die Zahlenangaben durch Bandbreiten ersetzen.

5. Die von den Klägerinnen vorgelegte nicht vertrauliche Fassung der Verfahrensunterlagen wird vom Kanzler den Streithelfern übermittelt.

6. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 2. Mai 2007.

Ende der Entscheidung

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