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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 16.01.2006
Aktenzeichen: T-389/04
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 99
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

16. Januar 2006

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-389/04

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch C.-D. Quassowski und A. Tiemann, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwältin G. Quard,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und M. Niejahr, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2004) 2641 vom 14. Juli 2004 über eine Umstrukturierungsbeihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der MobilCom AG

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 8. Dezember 2005 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben beantragte die Klägerin gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung die Streichung der Rechtssache. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2 Mit am 14. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass sie keine Kommentare zur Klagerücknahme der Klägerin habe und beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

3 Gemäß Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. In diesem Fall hat die Beklagte beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4 Daher sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-389/04 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 16. Januar 2006



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