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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: T-39/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

14. Februar 2008

"Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Wortbildmarke 'O orsay' als Gemeinschaftsmarke - Ältere Wortbildmarke 'D'ORSAY' - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-39/04

Orsay GmbH, Willstätt (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. von Schultz und S. Eble,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch U. Pfleghar, sodann durch G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

José Jiménez Arellano, SA, Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Astiz Suárez, sodann Rechtsanwalt S. Hernán-Carrillo Portolés und schließlich Rechtsanwalt A. Tarí Lázaro,

wegen Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. November 2003 (Sache R 394/2002-4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der José Jiménez Arellano, SA, und der Orsay GmbH

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) und K. Jürimäe,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 5. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 24. Mai 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Beschlüsse über die Aussetzung des Verfahrens vom 13. Dezember 2006 und 23. April 2007,

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2007, in der die Parteien nicht vertreten gewesen sind,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 7. Januar 1999 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an, für die sie die Priorität der am 6. Juli 1998 eingetragenen deutschen Marke Nr. 398 37 539 "O orsay" beanspruchte.

2 Es wurde folgendes Wortbildzeichen angemeldet:

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3 Die Marke wurde für folgende Waren in den Klassen 23, 24 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 23: "Garne";

- Klasse 24: "Web- und Wirkstoffe; Bett- und Tischdecken";

- Klasse 25: "Bekleidungsstücke; Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Kopfbedeckungen".

4 Diese Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 92/1999 vom 22. November 1999 veröffentlicht.

5 Am 22. Februar 2000 erhob die Streithelferin einen Widerspruch gegen die angemeldete Marke, mit dem sie eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend machte. Dieser Widerspruch wurde auf die in Portugal erfolgte Eintragung Nr. 246.560 der Marke "D'ORSAY" und die in Spanien erfolgten Eintragungen Nrn. 2.132.791, 2.132.792 und 2.132.793 der nachstehend wiedergegebenen Wortbildmarke gestützt:

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6 Diese Eintragungen wurden für folgende Waren der Klassen 3, 18 und 25 des Abkommens von Nizza vorgenommen:

- Klasse 3: "Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel und Deodorants für den menschlichen Gebrauch" (spanische Eintragung Nr. 2.132.791);

- Klasse 18: "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren" (spanische Eintragung Nr. 2.132.792);

- Klasse 25: "Konfektionsbekleidung für Damen, Herren und Kinder; Schuhe (mit Ausnahme von Schuhen für orthopädische Zwecke); Kopfbedeckungen" (spanische Eintragung Nr. 2.132.793 und portugiesische Eintragung Nr. 246.560).

7 Mit Entscheidung vom 25. Februar 2002 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch mit der Begründung teilweise statt, dass im spanischen Hoheitsgebiet Verwechslungsgefahr bei den Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza bestehe. Die Widerspruchsabteilung vertrat die Ansicht, die von der angemeldeten Gemeinschaftsmarke erfassten Waren der Klasse 25 und die von der spanischen Marke Nr. 2.132.793 (im Folgenden: ältere Marke) erfassten Waren seien identisch und die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich.

8 Im Übrigen wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass das Bestehen des älteren portugiesischen Rechts nicht nachgewiesen sei, dass die von der angemeldeten Gemeinschaftsmarke erfassten Waren der Klassen 23 und 24 des Abkommens von Nizza und die von den älteren spanischen Marken erfassten Waren der Klassen 3 und 18 des Abkommens von Nizza nicht ähnlich seien und dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine klangliche Ähnlichkeit bestehe.

9 Am 6. Mai 2002 legte die Klägerin Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10 Mit Entscheidung vom 3. November 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und wies die Beschwerde zurück. Sie stellte zunächst fest, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nicht angegriffen worden sei, soweit es zum einen um das Fehlen von Verwechslungsgefahr bei den in der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke aufgeführten Waren der Klassen 23 und 24 des Abkommens von Nizza gehe und soweit zum anderen die Widerspruchsabteilung festgestellt habe, dass die Waren der Klasse 25 dieses Abkommens identisch seien. Die Beschwerdekammer führte weiter aus, die Beschwerde sei nur gegen die Feststellung der Verwechslungsgefahr bei den Waren der Klasse 25 gerichtet, und bestätigte die Feststellung der Widerspruchsabteilung, dass angesichts der Warenidentität sowie der hochgradigen klanglichen und in geringerem Maße der bildlichen Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe. Schließlich könne davon ausgegangen werden, dass, auch wenn die angesprochenen Verbraucher den einander gegenüberstehenden Zeichen keine Bedeutung beimäßen, eine bildliche Ähnlichkeit dahin gehend bestehe, dass die Verbraucher das angemeldete Zeichen möglicherweise als eine modernere Variante des älteren Zeichens ansähen.

Anträge der Parteien

11 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 25. Februar 2002 aufzuheben;

- festzustellen, dass die Marke "O orsay" als Gemeinschaftsmarke für die Waren der Klasse 25 einzutragen ist;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12 Das HABM beantragt,

- den zweiten Klagegrund für unzulässig zu erklären;

- die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13 Die Streithelferin beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit des zweiten Klageantrags

14 Das HABM hält den zweiten Klageantrag, mit dem die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung einzutragen sei, für unzulässig, da es dem HABM nach Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts obliege, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil ergäben (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999, Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY], T-163/98, Slg. 1999, II-2383, Randnr. 53).

15 Nach ständiger Rechtsprechung hat das HABM im Rahmen einer beim Gemeinschaftsrichter eingereichten Klage gegen die Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern nach Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht kann daher dem Amt keine Anordnung erteilen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T-331/99, Slg. 2001, II-433, Randnr. 33, vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg. 2002, II-683, Randnr. 12, vom 23. Oktober 2002, Institut für Lernsysteme/HABM - Educational Services [ELS], T-388/00, Slg. 2002, II-4301, Randnr. 19, vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS], T-216/02, Slg. 2004, II-1023, Randnr. 15, und vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 20).

16 Der zweite Klageantrag, mit dem begehrt wird, das HABM zur Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke anzuweisen, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

17 Die Klägerin führt einen einzigen Klagegrund an, den sie auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 stützt.

Vorbringen der Parteien

18 Die Klägerin macht unter Hinweis auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze geltend, selbst wenn man von einer Identität der fraglichen Waren der Klasse 25 ausgehe, unterscheide sich das Zeichen "O orsay" doch hinreichend von der Marke "D'ORSAY", auf die der Widerspruch gestützt werde.

19 Die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer hätten somit nicht dem allgemein geltenden Grundsatz Rechnung getragen, wonach bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr vom Gesamteindruck der Vergleichsmarken auszugehen sei und einzelne Zeichenbestandteile nicht abgespalten werden dürften. Der Verkehr nehme ein Zeichen nämlich als Ganzes wahr und unterteile es nicht in seine unterschiedlichen Bestandteile (Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2003, Alejandro/HABM - Anheuser-Busch [BUDMEN], T-129/01, Slg. 2003, II-2251).

20 Der Gesamteindruck der angemeldeten Marke werde entgegen der Auffassung des HABM von dem der Bezeichnung "orsay" vorangestellten Vokal "o" geprägt. Dies folge schon aus der grafischen Ausgestaltung und der überragenden Stellung des Buchstabens "o" im Vergleich zum Bestandteil "orsay". Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Gestaltung des Buchstabens "o" und dessen Verzierung durch eine Reihe von sechs Sternen. Die Sterne träten im bildlichen Gesamteindruck im Vergleich zum hervorgehobenen Vokal "o" deutlich zurück. Außerdem sei der angesprochene Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung von Marken in der Regel daran gewöhnt, dass Wortbestandteile auf besondere Art und Weise grafisch wiedergegeben seien oder mit zusätzlichen Bildbestandteilen versehen würden, ohne dass dies den klanglichen Wahrnehmungscharakter dieser Wortbestandteile beeinflussen könne.

21 Der Vokal "o" sei mithin Bestandteil der Markenanmeldung "O orsay" und beim klanglichen Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen.

22 Bei einem Vergleich der fraglichen Zeichen, die vom spanischen Verkehr "dorsai" und "o-orsai" ausgesprochen würden, könne eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden. Dadurch, dass die angemeldete Marke im Vergleich zur älteren Marke eine zusätzliche Silbe aufweise, werde ein signifikant abweichender Gesamteindruck hervorgerufen. Der zusätzliche Buchstabe "o" in der angemeldeten Marke begründe insbesondere einen klanglich abweichenden Wortanfang im Vergleich zur Marke der Streithelferin. Auch weiche die Kombination der beiden Vokale "o" in der angemeldeten Marke von der Kombination des Konsonanten "d" mit dem Vokal "o" klanglich signifikant ab. Diese Abweichung werde vom spanischen Verkehr auch wahrgenommen, da Wortanfänge grundsätzlich stärker beachtet würden als Wortendungen.

23 Selbst wenn man davon ausgehe, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke "O orsay" auf den Wortbestandteil "orsay" verkürzten, könne dies keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken begründen. Denn der Wortanfang "d'or" der älteren Marke weiche wegen des klanglich signifikant hervortretenden Sprenglauts "d" deutlich vom Wortanfang "or" der angemeldeten Marke ab. Da es sich zudem um kurze Zeichen handele, genüge bereits diese geringfügige Abweichung, um eine klangliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.

24 Die Beschwerdekammer habe nicht ausreichend gewürdigt, dass im Verkehr die Bezeichnung "Orsay" im Zusammenhang mit anderen Bezeichnungen, wie etwa die dem europäischen Verbraucher bekannten Bezeichnungen "Museum Orsay", "Bank Orsay" oder "Gare d'Orsay", hinlänglich bekannt sei. Dies sei im Übrigen vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum bestätigt worden, das in einem Anmeldeverfahren für die Marke "Orsay" ausgeführt habe:

"Viel bekannter und naheliegender ist dem Schweizer Durchschnittskonsumenten aber das elegante Pariser 'Quai d'Orsay' und das berühmte Musée d'Orsay im alten gleichnamigen Bahnhof ... Der Begriff Orsay ist allgemein bekannt, dies auch, weil Paris als touristisches Ziel sehr beliebt ist und dank seiner Nähe zur Schweiz rege besucht wird."

25 Gleiches gelte auch für den spanischen Verkehr, was durch eine Recherche zum Wort "orsay" mittels einer spanischen Internet-Suchmaschine belegt werde.

26 Mithin sei eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht gegeben und eine schriftbildliche sowie assoziative Verwechslungsgefahr auszuschließen, so dass die Beschwerdekammer gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe.

27 Nach Ansicht des HABM und der Streithelferin ist dieser Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage abzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

28 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, "wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird".

29 "Ältere Marken" sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

30 Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 55, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 32; Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], T-104/01, Slg. 2002, II-4359, Randnr. 25, vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/HABM - Diesel [DIESELIT], T-186/02, Slg. 2004, II-1887, Randnr. 34, vom 15. März 2006, Eurodrive Services and Distribution/HABM - Gómez Frías [euroMASTER], T-31/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28, und vom 11. Juli 2007, Mülhens/HABM - Minoronzoni [TOSCA BLU], T-150/04, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 25; vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

31 Ferner ist das Bestehen von Verwechslungsgefahr beim Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 34, und Nestlé/HABM, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 33; Urteile Fifties, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 26, DIESELIT, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 35, und TOSCA BLU, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 26; vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, Canon, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 16, Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000, Marca Mode, C-425/98, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

32 Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, Slg. 2002, II-4335, Randnr. 25, bestätigt durch Rechtsmittelbeschluss des Gerichtshofs vom 28. April 2004, Matratzen Concord/HABM, C-3/03 P, Slg. 2004, I-3657; vgl. entsprechend Urteile Canon, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 17, Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 19, und Marca Mode, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 40). Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren kommt im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94 zum Ausdruck, wonach der Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, deren Feststellung ihrerseits von zahlreichen Faktoren abhängt, u. a. von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die zwischen ihr und dem benutzten oder eingetragenen Zeichen hergestellt werden kann, und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil DIESELIT, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Des Weiteren ist bei der umfassenden Beurteilung hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, wo es heißt, dass "für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen ... besteht", geht nämlich hervor, dass es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Beschluss Matratzen Concord/HABM, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 29, Urteil Nestlé/HABM, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 34, und DIESELIT, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 38; vgl. entsprechend Urteile SABEL, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 25).

34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet bei der Prüfung des Bestehens von Verwechslungsgefahr die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Zu bedenken ist ferner, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteile Fifties, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 28, und DIESELIT, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 38; vgl. entsprechend Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 26).

36 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Marken, auf die der Widerspruch gegründet wurde, um in Spanien und Portugal eingetragene nationale Marken. Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und die angefochtene Entscheidung sind nur auf die Gefahr einer Verwechslung mit der in Spanien eingetragenen älteren Marke Nr. 2.132.793 gestützt worden, was von den Parteien nicht bestritten wird. Die Prüfung ist daher auf das spanische Hoheitsgebiet zu beschränken.

37 Angesichts der Art der betroffenen Waren (Bekleidungsstücke), bei denen es sich um gängige Konsumartikel handelt, und der Tatsache, dass die ältere Marke, auf die der Widerspruch gegründet wurde, in Spanien eingetragen und geschützt ist, sind die angesprochenen Verkehrskreise, in Bezug auf die das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu prüfen ist, die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieses Mitgliedstaats.

38 Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Ähnlichkeit der betreffenden Waren und die Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen einander gegenüberzustellen.

Zur Ähnlichkeit der Waren

39 Unstreitig sind, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung ohne Beanstandung durch die Klägerin festgestellt hat, die von der angemeldeten Marke und die von der älteren Marke erfassten Waren identisch.

Zur Ähnlichkeit der Zeichen

40 Wie bereits oben in Randnr. 33 ausgeführt worden ist, ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betroffenen Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Marken hervorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Ponte Finanziaria/HABM, C-234/06 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 33; Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T-292/01, Slg. 2003, II-4335, Randnr. 47, vom 24. November 2005, GfK/HABM - BUS [Online Bus], T-135/04, Slg. 2005, II-4865, Randnr. 57, und vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 52; vgl. entsprechend Urteile SABEL, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 25).

41 Weiter sind nach der Rechtsprechung zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen; relevante Aspekte sind bildliche, klangliche und begriffliche Aspekte (Urteile des Gerichts MATRATZEN, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 30, vom 22. Juni 2005, Plus/HABM - Bälz und Hiller [Turkish Power], T-34/04, Slg. 2005, II-2401, Randnr. 43, und vom 26. Januar 2006, Volkswagen/HABM - Nacional Motor [Variant], T-317/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46; vgl. entsprechend Urteil SABEL, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 23).

42 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer, nachdem sie die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang und Bedeutung geprüft hat, in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass in Anbetracht der erheblichen klanglichen und in geringerem Maße bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen der Ursprung der mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren durchaus mit dem Ursprung der mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten identischen Waren verwechselt werden könnte.

43 Dieser Feststellung ist zuzustimmen.

44 Zunächst ist zur bildlichen Ähnlichkeit festzustellen, dass der in Großbuchstaben geschriebene Wortbestandteil der älteren Marke, nämlich "d'orsay", das dominierende Element darstellt. Dieses Element ist vom bildlichen Element völlig losgelöst und nimmt deutlich mehr Platz in Anspruch. Der Wortbestandteil, der allein sprechbar ist, ist daher zur Kennzeichnung der älteren Marke eher geeignet als die bildlichen Elemente. Die fünf letzten Buchstaben dieses Wortbestandteils sind in gleicher Reihenfolge in der angemeldeten Marke enthalten. Dieser Wortbestandteil fügt sich dort allerdings in eine Zeichnung ein, die aus einer schräg gestellten Ellipse besteht, die mit einer ebenfalls schräg gestellten Öffnung nebst sechs Sternen versehen ist, von denen sich ein einziger außerhalb der Ellipse befindet. Wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, zieht dieses Bildelement zwar die Blicke auf sich, doch ist angesichts seiner Form und des Vorhandenseins von Sternen wenig wahrscheinlich, dass es als der Buchstabe "o" wahrgenommen wird. Die Beschwerdekammer hat daher in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen eine gewisse bildliche Ähnlichkeit bestehe.

45 Was sodann die begriffliche Ähnlichkeit angeht, hat die Beschwerdekammer in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zu Recht die Auffassung vertreten, dass die einander gegenüberstehenden Marken durch keinen begrifflichen Anknüpfungspunkt miteinander verbunden seien und dass der Verbraucher daher für die anderen Aspekte der Wahrnehmung, nämlich den Klang und das Bild, empfänglich sei.

46 Zur klanglichen Ähnlichkeit hat die Beschwerdekammer schließlich in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die Ähnlichkeit groß sei, da "orsay" der den beiden Zeichen gemeinsame Teil sei und da der in der älteren Marke vorhandene Buchstabe "d" kaum zu hören sei, weil ihm der offene Buchstabe "o" folge, in dem er klanglich aufgehe.

47 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beschwerdekammer das Vorhandensein des Buchstabens "o" in der angemeldeten Marke nicht vernachlässigt.

48 Wie sich nämlich aus der oben in Randnr. 44 bestätigten visuellen Prüfung der Beschwerdekammer in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung ergibt, ist wenig wahrscheinlich, dass das Bildelement, das aus einer schräg gestellten Ellipse besteht, die in der Mitte eine ebenfalls schräg gestellte Öffnung aufweist und von sechs Sternen durchzogen wird, vom Durchschnittsverbraucher als Wiedergabe des Buchstabens "o" wahrgenommen wird.

49 Außerdem steht fest, dass sich Verbraucher bei der Benennung komplexer Zeichen, die wie die hier fraglichen aus Wort- und Bildelementen bestehen, im Allgemeinen nur auf die Wortbestandteile beziehen und demgemäß normalerweise die Bildelemente vernachlässigen, die somit bei der klanglichen Beurteilung keine Rolle spielen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Fifties, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 40).

50 Dazu ist festzustellen, dass der den Zeichen gemeinsame Teil "orsay" völlig gleich ausgesprochen wird, wobei diese Aussprache durch das Vorhandensein des Konsonanten "d" am Anfang der älteren Marke nur leicht abgewandelt wird, da diesem Konsonanten der Vokal "o" folgt, in dem er, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, klanglich aufgeht.

51 Selbst wenn die spanischen Verbraucher in dem Bildelement eine kursiv geschriebene Wiedergabe des Buchstabens "o" erkennen sollten, würde dieser Buchstabe entgegen der Behauptung der Klägerin möglicherweise als bloße Wiederholung des ersten Buchstabens des Worts "orsay" aufgefasst werden, so dass er nicht ausgesprochen würde. Jedenfalls würde dieser Buchstabe, auch wenn er nicht als Wiederholung des ersten Buchstabens des fraglichen Zeichens angesehen würde, gleichwohl vernachlässigt werden, da es für spanische Verbraucher ungewöhnlich und heikel wäre, ihn stotternd als "o-orsay" statt einfach als "orsay" auszusprechen.

52 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht von einer erheblichen klanglichen Ähnlichkeit der älteren und der angemeldeten Marke ausgegangen ist.

Zur Verwechslungsgefahr

53 Wie sich aus der obigen Randnr. 39 ergibt, sind die fraglichen Waren der Klasse 25 mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch. Des Weiteren besteht nach dem Gesamteindruck, der von den einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufen wird, unter Berücksichtigung ihrer kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente eine Ähnlichkeit zwischen ihnen, die groß genug ist, um für die betreffenden Verbraucher zu einer Gefahr von Verwechslungen zu führen.

54 So könnte das maßgebliche Publikum glauben, dass die betreffenden Waren aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, da in der Abweichung der Zeichnung der angemeldeten Marke von derjenigen der älteren Marke, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, eine modernere Variante des älteren Zeichens erblickt werden könnte, mit der die Waren einer neuen Produktlinie der Streithelferin gekennzeichnet wären.

55 Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht das Bestehen von Verwechslungsgefahr bejaht und folglich dem Widerspruch gegen die Eintragung der Wortbildmarke "O orsay" für die Waren "Bekleidungsstücke; Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Kopfbedeckungen" der Klasse 25 unter Bestätigung der Widerspruchsentscheidung stattgegeben.

56 Was schließlich die von der Klägerin angeführte nationale Entscheidung betrifft, so ist die Gemeinschaftsregelung für Marken nach ständiger Rechtsprechung ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47, vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, Slg. 2002, II-5179, Randnr. 31, vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg. 2005, II-4891, Randnr. 70, und TOSCA BLU, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 40). Folglich ist die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu prüfen (Urteil ARTHUR ET FELICIE, Randnr. 70).

57 Nach alledem ist der einzige Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen, so dass die Aufhebungsklage abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Orsay GmbH trägt die Kosten.

Vilaras

Martins Ribeiro

Jürimäe

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Februar 2008.

Ende der Entscheidung

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