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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 23.02.1994
Aktenzeichen: T-39/92
Rechtsgebiete: EWG, VO 17, VerfO EuG


Vorschriften:

EWG Art. 85 Abs. 1
EWG Art. 85 Abs. 3
VO 17 Art. 19 Abs. 1
VO 17 Art. 15 Abs. 2
VerfO EuG Art. 87 § 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63 muß die Kommission die Beschwerdepunkte, die sie Unternehmen und Vereinigungen entgegenhalten will, mitteilen; sie darf in ihren Entscheidungen nur Beschwerdepunkte berücksichtigen, zu denen die letzteren Gelegenheit zur Äusserung hatten. Ebenso verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts, das unter allen Umständen, insbesondere aber in allen Verfahren, die zu Sanktionen führen können, zu beachten ist, selbst wenn es sich dabei um Verwaltungsverfahren handelt, daß die betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände Stellung nehmen zu können.

Es stellt einen Verstoß gegen diese Voraussetzungen dar, wenn nur zur Information eine Abschrift einer Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte übersandt wird, die das Wesen des einem Unternehmen vorgeworfenen Verstosses ändert, die Beschwerdepunkte erweitert und an eine andere Partei gerichtet war, ohne daß dem betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 eine Frist zur Äusserung eingeräumt wird.

Ist nicht ausgeschlossen, daß das Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Kommission dem Unternehmen die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte ordnungsgemäß zugestellt und ihm eine Frist zur Äusserung zu dieser Mitteilung eingeräumt hätte und hat das betroffene Unternehmen sich zu den neugefassten Beschwerdepunkten nicht geäussert, so stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar, der zur Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission führt, mit der ein Verstoß des Unternehmens festgestellt und ihm eine Geldbusse auferlegt wird.

2. Gehen die Mitglieder einer Bankenvereinigung die Verpflichtung ein, zu Lasten der ihnen angeschlossenen Händler eine Gebühr für die Einziehung von auf eine ausländische Bank gezogenen Eurocheques zu erheben, so begeben sie sich gegenseitig der Freiheit, sich gegebenenfalls im Zwischenbankenverkehr zu Lasten der Scheckaussteller der Gebühr als Vergütung zu bedienen, die ihnen von der bezogenen Bank als Vergütung für die dem Händler gegenüber erbrachte Einziehung geleistet wird. Damit hat die Vereinbarung zum Ziel, die Verhaltensfreiheit der Mitglieder der Vereinigung ernstlich zu beschränken, und stellt damit ein Kartell über die Erhebung einer Gebühr dar, das als solches gegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a EWG-Vertrag verstösst. Da die Vereinbarung zum Ziel hat, den Wettbewerb zu beschränken, brauchen die konkreten Auswirkungen der Vereinbarung im Hinblick auf die Anwendung des Wettbewerbsrechts des EWG-Vertrags nicht berücksichtigt zu werden.

3. Der Markt der bei Händlern in Frankreich begebenen ausländischen Eurocheques stellt aufgrund seines Umfangs einen hinreichend homogenen besonderen Markt dar, der sich vom Markt der übrigen internationalen Zahlungsmittel unterscheidet, die in Frankreich verwendet werden.

4. Die komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag im Hinblick auf dessen vier Voraussetzungen vornimmt, kann der Gemeinschaftsrichter nur darauf überprüfen, ob die Verfahrens- und Begründungsregeln beachtet wurden, ob der Tatbestand richtig festgestellt wurde, ob kein offenkundiger Beurteilungsfehler und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegen. Da eine Freistellung nur möglich ist, wenn sämtliche Voraussetzungen erfuellt sind, kann die Entscheidung der Kommission, soweit sie die Freistellung versagt, nur für nichtig erklärt werden, wenn die gerichtliche Überprüfung ergibt, daß die Kommission bei jeder der vier Voraussetzungen gegen ihre Verpflichtungen verstossen hat.

5. Selbst wenn die Vereinbarung, die die Verpflichtung der Mitglieder einer Bankenvereinigung enthält, bei den ihnen angeschlossenen Händlern eine Gebühr für die Zahlung mit ausländischen Eurocheques zu erheben, erforderlich gewesen sein sollte, um sicherzustellen, daß die Händler in einem Mitgliedstaat in inländischer Währung ausgestellte ausländische Eurocheques zur Zahlung annehmen, so ist diese Verpflichtung selbst doch keine unerläßliche Wettbewerbsbeschränkung. Die Mitglieder der Vereinigung hätten sich nämlich im Zwischenbankenverkehr zu Lasten der Scheckaussteller mit der Gebühr als Vergütung für die erbrachte Dienstleistung begnügen können, die ihnen von der bezogenen Bank geleistet wird, und sich mit dieser Klausel nicht im Kartellwege der Freiheit begeben müssen, bei den ihnen angeschlossenen Händlern für Zahlungen mit ausländischen Eurocheques keine Gebühr zu erheben.

Angesichts dieser Klausel kam die Kommission zurecht zu dem Ergebnis, daß die fragliche Vereinbarung die Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht erfuelle.

6. Im Kartellverfahren liegt es im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung, daß die Kommission über eine ordnungsgemäß angemeldete Vereinbarung entscheiden kann, ohne das Ergebnis der Ermittlungen über eine andere, von der angemeldeten abtrennbare Vereinbarung abwarten zu müssen. Die Kommission hat somit das rechtliche Gehör der Klägerin nicht dadurch verletzt, daß sie nach Trennung der Verfahren über die angemeldete Vereinbarung entschieden hat.

7. Die Verwendung der Gattungsbezeichnung "Verstoß" in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 umfasst ohne Unterscheidung die Vereinbarungen, die abgestimmten Verhaltensweisen und die Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. Daraus ergibt sich, daß die dort genannten Hoechstgrenzen für Geldbussen für Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in derselben Weise gelten wie für Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. Die Hoechstgrenze von 10 % des Umsatzes ist somit nach dem Umsatz jedes der Unternehmen zu berechnen, die Parteien der Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen sind, oder nach den Umsätzen aller Unternehmen, die Mitglieder solcher Unternehmensvereinigungen sind, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch den Umstand bestätigt, daß bei der Festsetzung der Geldbussen unter anderem der Einfluß, den das Unternehmen insbesondere kraft seiner Grösse und seiner Wirtschaftskraft, für die der Umsatz des Unternehmens ein Hinweis ist, ausüben kann, berücksichtigt werden kann. Der Einfluß, den eine Unternehmensvereinigung auf den Markt ausüben kann, hängt nämlich nicht von ihrem eigenen "Umsatz" ab, der weder ihre Grösse noch ihre Wirtschaftskraft aufzeigt, sondern vom Umsatz ihrer Mitglieder, der ein Hinweis auf ihre Grösse und ihre Wirtschaftskraft ist.

Eine Unternehmensvereinigung, die einen Verstoß begangen hat, kann der Kommission keine Verletzung des Grundsatzes, daß nur bestraft werden kann, wem die Tat zuzurechnen ist, deshalb vorwerfen, weil diese den Umsatz der Mitglieder berücksichtigt hat, um den Hoechstbetrag der Geldbusse zu bestimmen, und damit ihre Mitglieder die finanzielle Last tragen lässt, die die Geldbusse darstellt. Daß deren Umsatz berücksichtigt wird, bedeutet nämlich weder, daß ihnen eine Geldbusse auferlegt würde, noch auch nur, daß die fragliche Vereinigung verpflichtet wäre, die finanzielle Last auf ihre Mitglieder abzuwälzen.

8. Die Höhe der Geldbussen ist nach Maßgabe der Umstände des Verstosses und seiner Schwere abzustufen. Die Schwere des Verstosses ist unter Berücksichtigung der Art der erreichten Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere der Frage zu würdigen, ob das beanstandete Verhalten den Wettbewerb beschränkt oder beseitigt.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 23. FEBRUAR 1994. - GROUPEMENT DES CARTES BANCAIRES "CB" UND EUROPAY INTERNATIONAL SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE - PREISKARTELL - WETTBEWERBSBESCHRAENKUNG - RELEVANTER MARKT - FREISTELLUNG - GELDBUSSEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-39/92 UND T-40/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Der Package Deal

1 Am 31. Oktober 1980 schlossen die am Eurocheque-System beteiligten Banken, Sparkassen und anderen Kreditinstitute den sogenannten "Package Deal", eine Vereinbarung über die Gebühren, die Wertstellungen und die zentralisierte Einziehung der einheitlichen, in Landeswährung ausgestellten Eurocheques sowie den Zugang zum Nichtbankenbereich. Die Vereinbarung war für die Zeit vom 1. Mai 1981 bis zum 30. April 1986 geschlossen und galt zunächst für die Länder der Banken, die einheitliche Eurocheques ausgaben, die also ihren Kunden Eurochequekarten als Garantiekarten ausstellten und Schecks ausgaben, die im Eurochequesystem verwendbar waren. Die Vereinbarung konnte nach ihrem Wortlaut auf Länder von Annahme-Instituten ausgedehnt werden, die zwar keine im Rahmen des Eurochequesystems verwendbaren Schecks oder Scheckkarten ausgaben, aber in ihren Auszahlungsstellen garantierte Schecks einlösen, soweit diese Länder bereit waren, ihren gewerblichen Bereich für die einheitlichen Eurocheques zu öffnen.

2 Der Package Deal, der zu den Vereinbarungen über den Eurocheque gehört, legt im wesentlichen folgende Grundsätze fest:

- Der gewerbliche Bereich (Geschäfte, Tankstellen, Hotels und Restaurants) muß offiziell für die Annahme einheitlicher Eurocheques geöffnet und über die Garantiebedingungen unterrichtet werden;

- die einheitlichen Eurocheques müssen in der ausländischen Währung des besuchten Landes ausgestellt werden;

- auf jeden im Ausland in der Landeswährung ausgestellten einheitlichen Eurocheque wird eine Gebühr von 1,25 % des Scheckbetrags (ohne Mindestgebühr) erhoben. Diese Gebühr wird nicht mehr vom Bankschalter bei der Auszahlung und auch nicht vom Kaufmann bei der Entgegennahme des Schecks erhoben, sondern bei der Erstattung des Scheckbetrags durch die Verrechnungszentralen gezahlt.

3 In den geltenden Richtlinien des Eurochequesystems heisst es, wenn eine nationale Gebührenordnung für Scheckgutschriften Anwendung finde, dürfe diese nicht zum Nachteil der ausländischen einheitlichen Eurocheques angewandt werden; die Institute der betroffenen Länder verpflichteten sich, keine besondere Gebühr für einheitliche Eurocheques zu Lasten der Schecknehmer zu erheben.

4 Der Package Deal wurde der Kommission am 7. Juli 1982 von einem Vorstandsmitglied der Deutschen Bank AG in Frankfurt am Main als Präsidenten der Eurocheque-Versammlung und der Eurocheque Working Group im Namen der nationalen Bankenvereinigungen, die diese beiden Versammlungen bildeten, entsprechend dem Auftrag angemeldet, den er zu diesem Zweck bei der gemeinsamen Sitzung vom 20. Mai 1982 erhalten hatte. Nach dem Anmeldeformular A/B zählt die Association française des banques (AFB) zu den Vereinigungen, die an der Vereinbarung teilgenommen haben.

5 Mit Schreiben vom 29. Juli 1982 teilte die Kommission dem Generalsekretär von Eurocheque International mit, daß ihr laufend Beschwerden von Personen zugingen, von denen insbesondere in Frankreich Verkäufer die Zahlung von Einlösegebühren verlangten und denen gleichwohl von ihrer Bank gemäß den Eurochequevereinbarungen eine Gebühr von 1,25 % des Scheckbetrags in Rechnung gestellt wurde.

6 Am 24. August 1982 antwortete der Generalsekretär von Eurocheque International der Kommission, das Problem "wilder" Gebühren und doppelter Belastungen sei stets eine erhebliche Sorge gewesen; der Package Deal habe dem gerade abhelfen sollen. Im übrigen wendeten nur die Banques populaires und der Crédit mutül, die einheitliche Eurocheques ausgäben, die Eurochequevereinbarungen in vollem Umfang an und verlangten vom Kunden bei Barabhebungen oder Einkäufen keine Gebühren. Die anderen Banken, insbesondere diejenigen, die zum Groupement Carte bleue gehörten, wendeten den Package Deal nur für Barabhebungen bei ihren Zweigstellen an. Gewerbetreibende, die bei diesen Banken ein Konto unterhielten und ihnen ausländische Eurocheques vorlegten, würden häufig mit unterschiedlichen Gebühren belastet, die oft den Gebühren für auf das Ausland gezogene Schecks entsprächen. Der Generalsekretär sei sich der Lage in Frankreich bewusst und versichere der Kommission, Eurocheque International werde sich in Verhandlungen mit den betroffenen Banken mit allen Kräften für eine vollständige Anwendung des Package Deal einsetzen.

7 Am 10. Dezember 1984 erließ die Kommission die Entscheidung 85/77/EWG betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30.717 - Einheitliche Eurocheques; ABl. 1985, L 35, S. 43), in der sie die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 für die Zeit vom 7. Juli 1982 bis 30. April 1986 auf die "Package Deal"-Vereinbarung für nicht anwendbar erklärte.

8 Am 25. Oktober 1985 wurde auf Initiative des Groupement des cartes bancaires "CB" (Groupement), das seit seiner Gründung im Jahre 1984 für Frankreich an Stelle der AFB die nationale Eurochequevereinigung ist, die einheitliche Gebührenordnung für Mitglieder des Groupement für Zahlungen mit der CB-Karte aufgegeben.

9 Am 5. Mai 1986 beantragte Eurocheque International bei der Kommission die Verlängerung der Freistellung des Package Deal. Am 10. Juli 1986 übersandte die Kommission der Eurocheque International eine vorläufige, bis zum 30. Dezember 1987 gültige Entscheidung, da eine Neufassung des Package Deals zu erwarten stand.

10 Am 16. Dezember 1987 meldete Eurocheque International bei der Kommission den am 5. Juni 1987 auf unbestimmte Zeit geschlossenen neuen Package Deal an, der am 1. Januar 1988 in Kraft treten sollte. Die Vereinbarung bestätigt den Grundsatz einer Hoechstgebühr, die von der Eurochequeversammlung auf ihrer ausserordentlichen Sitzung vom 24. April 1986 auf 1,6 % des Scheckbetrags festgesetzt wurde, und führte zusätzlich eine nicht in Prozenten ausgedrückte Mindestgebühr ein, die dem ungefähren Gegenwert von 2 SFR pro Scheck entspricht und auf alle Schecks angewandt wird, bei denen der Hoechstsatz von 1,6 % unter diesem Gegenwert liegt.

Die Helsinki-Vereinbarung

11 Auf der Sitzung der Eurochequeversammlung vom 19. und 20. Mai 1983 in Helsinki wurde zwischen den französischen Kreditinstituten und der Eurochequeversammlung eine "Vereinbarung über die Annahme von auf ausländische Kreditinstitute gezogenen Eurocheques durch den Handel in Frankreich" beschlossen. Die Vereinbarung lautet wie folgt:

"Die französischen Kreditinstitute kommen mit der internationalen Eurochequegemeinschaft dahin überein, daß die dem Groupement Carte bleue und/oder der Eurocard France SA angeschlossenen Gewerbetreibenden ab 1. Dezember 1983 in französischen Franken ausgestellte ausländische Eurocheques für die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen zu denselben Bedingungen wie diejenigen der genannten Vereinigungen annehmen. Folglich verpflichten sich das Groupement Carte bleue, der Crédit Agricole und der Crédit Mutül, folgende Maßnahmen zu treffen:

1. Die dem Carte-bleue- und dem Eurocard-Netz angeschlossenen Händler werden über die Bedingungen informiert, die bei der Annahme von ausländischen Eurocheques eingehalten werden müssen, damit die Garantie gilt.

2. Die den Carte-bleue- und dem Eurocard-Netz angeschlossenen Händler erhalten den Fensteraufkleber 'EC' und bringen ihn sichtbar an, um ausländische Kunden darüber zu unterrichten, daß Eurocheques angenommen werden.

3. Für mit Eurocheque bezahlte Einkäufe berechnen die Mitglieder des Groupement Carte bleue und von Eurocard den ihnen angeschlossenen Händlern eine Provision, die nicht höher sein darf als die Provision für Zahlungen mit Carte bleue und mit Eurocard.

4. Die Mitgliederbanken des Groupement Carte bleue und von Eurocard tragen dafür Sorge, daß die Händler die Preise bei mit Eurocheques bezahlten Einkäufen nicht erhöhen, auch dann nicht, wenn es sich um Sonderangebote oder Ausverkaufswaren handelt.

5. Verstösst der Händler gegen diese Grundsätze, so schreiten die französischen Banken und Kreditinstitute unverzueglich ein, um deren Einhaltung zu gewährleisten. Soweit die Provision auf den Aussteller des ausländischen Eurocheques abgewälzt worden ist, erstatten die französischen Banken und Kreditinstitute der ausstellenden Bank den entsprechenden Betrag. Im Wiederholungsfall verhängen sie Sanktionen, wie sie in derartigen Fällen von Carte bleue oder Eurocard angewandt werden.

6. Gemäß den Bestimmungen der Package-Deal-Vereinbarung wird bei der Verrechnung von in Frankreich ausgestellten ausländischen Eurocheques eine Auszahlungsgebühr von 1,25 % des Gesamtbetrags hinzugerechnet, die über die nationalen Verrechnungszentralen erhoben wird.

7. Alle diese Maßnahmen werden unverzueglich ergriffen, damit diese Vereinbarung spätestens am 1. Dezember 1983 in Kraft tritt.

8. Vor Ende 1984 wird eine Bilanz der mit der Gebühr gemachten Erfahrungen gezogen.

9. Im Rahmen dieser Vereinbarungen werden die französischen Banken und Kreditinstitute, sobald technisch möglich, Verfahren für den automatischen Austausch von Eurochequedaten einführen."

12 Am 14. Oktober 1983 unterrichtete das Groupement Carte bleue die Kommission davon, daß die französischen Banken, um den ausländischen Inhabern von Eurocheques deren Verwendung in Frankreich zu erleichtern, jüngst überein gekommen seien, den dem Carte-bleue- und dem Eurocard-France-Netz angeschlossenen Händlern anzubieten, von diesen zahlungshalber erhaltene ausländische Eurocheques zu denselben Gebühren einzulösen, die für Umsätze erhoben würden, die mit der Carte bleue, der Visacard oder der Eurocard getätigt worden seien; die Händler verpflichteten sich dabei, die erhobene Gebühr nicht auf den Inhaber abzuwälzen. Das Groupement Carte bleue fügte hinzu, die französischen Banken böten den Inhabern ausländischer Eurocheques diesen Dienst an, ohne daß den Inhabern einer Carte bleue bei dem Eurochequesystem angeschlossenen ausländischen Händlern Gegenseitigkeit widerführe.

13 Am 19. September 1984 schrieb die Kommission an AFB, im Januar 1983 habe der Crédit Lyonnais eine Einziehungsgebühr von 4,6 % des Betrags eines Schecks erhoben; sie bat um Mitteilung, welche Mitglieder der AFB allgemein Einziehungsgebühren erhöben und somit die Eurochequevereinbarungen nur teilweise anwendeten.

14 Am 11. Oktober 1984 teilte Eurocheque International der Kommission mit, seit der im Mai 1984 in Kraft getretenen Annahmevereinbarung mit den französischen Banken hätten sich die dem Carte-bleue- und dem Eurocard-France-Netz angeschlossenen Händler verpflichtet, für Zahlungen mit Eurocheques keine Gebühr mehr zu erheben. Hingegen gebe es keinen förmlichen rechtlichen Rahmen für Zahlungen mit Eurocheques bei nicht angeschlossenen Händlern oder Privatleuten; diese müssten für die Einreichung ausländischer Eurocheques je nach Bank unterschiedliche Gebühren entrichten. Eurocheque International sei sich dieses Problems bewusst und werde sich in Verhandlungen mit den französischen Banken bemühen, eine Lösung zu finden.

15 Am 17. Oktober 1984 teilte AFB der Kommission mit, die französischen Banken seien dem Package Deal nur für Barabhebungen von Ausländern in Frankreich beigetreten. Sie hätten aber ebenso wie andere europäische Banken nicht den übrigen Eurochequevereinbarungen über die Annahme garantierter Schecks im Handel oder die Vorlage ausländischer Eurocheques zur Einlösung durch Privatpersonen zugestimmt. In diesen Fällen würden die üblichen Einziehungsverfahren für auf das Ausland gezogene Schecks angewandt. Obwohl seitens der deutschen und der Benelux-Banken, die das Eurochequesystem kräftig entwickelt hätten, die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet sei, hätten die französischen Mitglieder des Groupement Carte bleue das Netz ihrer Händler versuchsweise für ausländische Eurocheques zu den gleichen Bedingungen geöffnet, die sie den Inhabern einer Carte bleue oder einer Visakarte eröffnet hätten. Die Vereinbarung erstrecke sich auf ungefähr 300 000 Händler in Frankreich; sie stehe ausserhalb des Package Deal. Diese französischen Banken beachteten deshalb alle von ihnen eingegangenen Verpflichtungen.

16 Am 12. November 1984 antwortete die Caisse nationale de Crédit agricole der Kommission, sie habe den Regionalkassen stets die Erhebung einer Gebühr bei Händlern empfohlen, die einheitliche Eurocheques zur Einlösung vorlegten, damit der Grundsatz der Gebühr für die Garantie von Zahlungen an Händler beachtet werde, der bereits für die Zahlungen mit Kreditkarte, insbesondere mit der Eurocard gelte. Die Eurochequegemeinschaft habe diese Gebührenbelastung der Händler durch die französischen Banken im Oktober 1983 gebilligt, soweit folgende Grundsätze beachtet würden: Ein Gebührensatz für von Händlern zur Einlösung vorgelegte Eurocheques, der die für Zahlungen mit Eurocard oder Carte bleue erhobenen Gebühren nicht überschreiten dürfe; keine Abwälzung dieser Gebühr auf die Inhaber von Eurocheques.

17 Am 10. Februar 1985 teilte die Caisse nationale de Crédit agricole der Kommission mit, die Regionalkassen hätten beschlossen, dem Package Deal zu folgen; sämtliche französischen Banken, die Mitglieder des Carte-bleue- oder des Eurocard-France-Netzes seien, seien mit der Eurochequegemeinschaft übereingekommen, von französischen Händlern, die ausländische Eurocheques zur Einlösung vorlegten, eine Gebühr zu erheben.

18 In einem Auskunftsverlangen, das die Kommission am 11. April 1989 an Eurocheque International richtete, wies sie auf die unzulässige Gebührenerhebung in bestimmten Ländern, insbesondere in Frankreich, hin. Eurocheque International (seit 1988 Eurocheque International SC, Eurocheque International) antwortete am 7. Juni 1989, auf der Sitzung vom 19. und 20. Mai 1983 in Helsinki sei eine interne Vereinbarung zwischen den französischen Kreditinstituten und der Eurochequeversammlung geschlossen worden. Es handle sich um einen Beschluß, der zu Protokoll gegeben worden sei, nicht um ein förmliches, von den beteiligten Parteien unterzeichnetes Dokument.

19 Am 17. August 1989 teilte Eurocheque International der Kommission die Helsinki-Vereinbarung mit.

20 Am 16. Juli 1990 meldete das Groupement die Helsinki-Vereinbarung förmlich bei der Kommission an.

Das Verwaltungsverfahren bezueglich des Package Deal

21 Mit Schreiben vom 21. Dezember 1989 an Eurocheque International stellte die Kommission fest, die Erneuerung der Befreiung werfe insbesondere die Frage der Helsinki-Vereinbarung auf; vorbehaltlich von Vorschlägen von Eurocheque International werde eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ergehen.

22 Am 31. Juli 1990 richtete die Kommission an Eurocheque International eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sich auf den neuen Package Deal und die Helsinki-Vereinbarung bezog.

23 Am 24. April 1991 übermittelte Eurocheque International unter Bezugnahme auf ein Gespräch vom 21. März 1991 der Kommission einen neuen Entwurf des Package Deal und erklärte sich bereit, die Helsinki-Vereinbarung aufzuheben, hob jedoch zugleich hervor, im Interesse des Verbrauchers müsse der Grundsatz der Zahlung des Gesamtbetrags des Eurocheques im Zeitpunkt seiner Verwendung beibehalten werden.

24 Auf weitere Erläuterungen hin, die der Generaldirektor für Wettbewerb am 4. Juni 1991 zu den von der Kommission am Package Deal gewünschten Änderungen gegeben hatte, teilte Eurocheque International am 31. Juli 1991 mit, die europäischen Banken hätten ihre Meinung zur Gebührenerhebung für die Einreichung von Eurocheques geändert. Sie wünschten nun eine völlige Handlungsfreiheit gegenüber ihren Kunden und könnten daher den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Eurocheques nicht akzeptieren, da dies eine Vereinbarung zwischen den Banken über eine Nullgebühr für die Kunden voraussetze.

Das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Helsinki-Vereinbarung

25 Am 31. Juli 1990 richtete die Kommission zur selben Zeit, als sie an Eurocheque International eine Mitteilung der Beschwerdepunkte über den neuen Package Deal und die Helsinki-Vereinbarung richtete, an das Groupement eine Mitteilung der Beschwerdepunkte nur über die Helsinki-Vereinbarung. In dieser Mitteilung führt die Kommission zunächst aus, die Prüfung des Antrags auf Verlängerung der Freistellung des Package Deal sowie mehrere Beschwerden, mit denen sie förmlich befasst sei, ließen die Probleme erkennen, die die Annahmebedingungen für ausländische Eurocheques im französischen Handel aufwürfen, die Gegenstand einer in Helsinki am 19. und 20. Mai 1983 unterzeichneten Vereinbarung seien, die aber nicht angemeldet worden sei. Am übernächsten auf eine Sitzung, in deren Verlauf die Generaldirektion Wettbewerb bestätigt habe, daß eine Mitteilung der Beschwerdepunkte über die Helsinki-Vereinbarung erstellt worden sei und von den Dienststellen der Kommission geprüft werde, folgenden Tag habe das Groupement der Generaldirektion mit Schreiben vom 13. Juli 1990 mitgeteilt, es habe die Helsinki-Vereinbarung eben bei der Kommission angemeldet. In der Mitteilung wird angegeben, die Kommission beabsichtige die Feststellung, daß die Helsinki-Vereinbarung den Tatbestand des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag erfuelle. Gleichwohl bestehe kein Anlaß für die Prüfung, ob die vier Voraussetzungen erfuellt seien, die Artikel 85 Absatz 3 für eine Freistellung vorsehe, da nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204), eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht abgegeben werden könne, solange die entsprechende Vereinbarung nicht angemeldet sei. Selbst wenn die Helsinki-Vereinbarung aber angemeldet wäre, erfuellte sie die vier Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 nicht, da es in Punkt 40 der Entscheidung über die Freistellung des Package Deal klar heisse, daß derartige Vereinbarungen zwischen Banken und ihren Kunden jedenfalls nicht als unerläßlich im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag angesehen werden dürften. Im übrigen würden solche Vereinbarungen, wie es in Punkt 43 der Freistellungsentscheidung heisse, den Wettbewerb völlig ausschalten.

26 Das Groupement, Eurocheque International und die Vereinigungen der Kreditinstitute, die Mitglieder von Eurocheque International sind, nahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Daraufhin fand am 28. November 1990 eine Anhörung statt, an der die Kommission, Mitgliedstaaten, Eurocheque International und das Groupement teilnahmen.

27 Am 9. und 10. Mai 1991 traf sich die Eurochequeversammlung in Shannon (Irland). Sie bestätigte den Grundsatz, daß es den Banken freistehe, bei ihren gewerbetreibenden Kunden eine Gebühr zu erheben. Angesichts der ständigen Einwände der Kommission wollte die Versammlung jedoch ihren guten Willen unter Beweis stellen und hob die Helsinki-Vereinbarung auf, bestritt aber, daß diese wettbewerbsbeschränkend gewesen sei. Die Versammlung beauftragte einen Sonderausschuß damit, einen neuen Package Deal auszuarbeiten.

28 Am 22. Mai 1991 unterrichtete das Groupement die Kommission von der Entscheidung der Eurochequeversammlung, die Helsinki-Vereinbarung angesichts des Widerstands der Kommission aufzuheben.

29 Am 28. Mai 1991 unterrichtete das Groupement seine Mitglieder durch Rundschreiben davon, daß die Eurochequeversammlung die Helsinki-Vereinbarung auf ihrer Sitzung vom 9. und 10. Mai 1991 aufgehoben habe und daß die Annahme von Eurocheques von nun an nicht mehr davon abhängig sei, welche finanziellen Bedingungen die Institute des Groupement für die Zahlungen mit der CB-Karte vorsähen.

30 Am 5. Juni 1991 teilte Eurocheque International der Kommission mit, es sei bereit, die Helsinki-Vereinbarung aufzuheben.

31 Am 19. Juni 1991 richtete die Kommission nur an das Groupement eine Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte zur Helsinki-Vereinbarung. Darin führt die Kommission zunächst aus, trotz der Anmeldung der Helsinki-Vereinbarung sei das Verfahren der Mitteilung der Beschwerdepunkte fortgeführt worden, da es in den grösseren Rahmen der Mitteilung der Beschwerdepunkte zum gesamten Eurochequesystem falle. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der bereits vorab auf die Anmeldung der Helsinki-Vereinbarung, die die Kommission bereits für möglich erachtet habe, eingegangen worden sei, sei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht erfuellt seien. Die Anmeldung der Helsinki-Vereinbarung enthalte keinen Gesichtspunkt, der die rechtliche Beurteilung dieser Vereinbarung berühren könne, wie sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten sei; Hinweise auf tatsächliche Gegebenheiten oder Argumente, die in der Anmeldung enthalten oder vom Groupement später gegeben worden seien, bestätigten nur die bereits beschlossenen Beschwerdepunkte. Nur in dem Bemühen, die Rechte der Parteien uneingeschränkt zu wahren, habe die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 31. Juli 1990 um Erwägungen zur Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag ergänzt, da die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte auf das einschlägige Vorbringen des Groupement in der Anmeldung nicht eingegangen sei.

32 Am 20. Juni 1991 übermittelte die Kommission der Eurocheque International eine Abschrift der zusätzlichen Beschwerdepunkte zur Information.

33 Am 11. Juli 1991 nahm das Groupement der Kommission gegenüber zur Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte Stellung.

Die angegriffene Entscheidung

34 Die Kommission erließ am 25. März 1992 die Entscheidung 92/212/EWG in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.717-A - Eurocheque: Helsinki-Vereinbarung; ABl. L 95, S. 50), deren verfügender Teil wie folgt lautet:

Artikel 1

Die auf der Eurocheque-Versammlung vom 19. und 20. Mai 1983 in Helsinki zwischen den französischen Kreditinstituten und der Eurocheque-Versammlung getroffene und vom 1. Dezember 1983 bis 27. Mai 1991 gültige Vereinbarung über die Annahme von auf ausländische Kreditinstitute gezogenen Eurocheques durch Händler in Frankreich verstieß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.

Artikel 2

Dem Antrag auf Freistellung der in Artikel 1 genannten Vereinbarung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für den Zeitraum von ihrer Anmeldung am 16. Juli 1990 bis zu ihrer Aufhebung am 27. Mai 1991 wird nicht stattgegeben.

Artikel 3

(1) Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung wird gegen das Groupement des cartes bancaires "CB" eine Geldbusse in Höhe von 5 000 000 ECU und gegen Eurocheque International SC eine Geldbusse in Höhe von 1 000 000 ECU festgesetzt.

(2)...

(3)...

Artikel 4

...

Die Entscheidung wurde zunächst am 25. Mai 1992, dann am 31. Mai 1992 zugestellt.

Verfahren und Anträge der Parteien

35 Mit Schriftsätzen, die am 25. Mai 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurden, haben das Groupement und Eurocheque International Klagen erhoben (Rechtssachen T-39/92 und T-40/92), deren Verbindung sie beantragen.

36 Am 29. Juni 1992 hat der Präsident der Ersten Kammer die Verbindung der Rechtssachen T-39/92 und T-40/92 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zur gemeinsamen Entscheidung beschlossen.

37 Mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 an die Kanzlei des Gerichts hat Eurocheque International das Gericht davon unterrichtet, daß sie am 1. September 1992 mit Eurocheque International Holdings SA und Eurocard International SA fusioniert habe, wobei diese drei Firmen ihre sämtlichen Aktiva und Passiva auf eine neugeschaffene Gesellschaft, die Europay International SA (Europay) übertragen und sich anschließend aufgelöst hätten. Ihre Aktionäre seien Aktionäre von Europay geworden, die somit die Rechte und Verpflichtungen von Eurocheque International übernommen habe. In ihrer Erwiderung, die am selben Tag eingereicht wurde, hat Europay beantragt, das Gericht möge dies zur Kenntnis nehmen; sie werde die von Eurocheque International erhobene Klage fortführen und alle Angriffs- und Verteidigungsmittel übernehmen.

38 Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

39 Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. September 1993 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

40 In der Rechtssache T-39/92 beantragt die Klägerin,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie auf das Groupement anwendbar sei;

- hilfsweise Artikel 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dem Groupement eine Geldbusse auferlegt werde;

- höchst hilfsweise den Betrag der dem Groupement auferlegten Geldbusse auf das zu kürzen, was angesichts der Verstösse gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verhältnismässig sei;

- der Kommission alle Kosten aufzuerlegen.

41 Die Beklagte beantragt,

- die Klage des Groupement auf Nichtigerklärung der Entscheidung 92/212/EWG der Kommission vom 25. März 1992 abzuweisen;

- dem Groupement die Kosten aufzuerlegen.

42 In der Rechtssache T-40/92 beantragt die Klägerin,

- die Artikel 1, 2 und 3 der angegriffenen Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie die Klägerin betreffen;

- hilfsweise Artikel 3 der Entscheidung aufzuheben;

- höchst hilfsweise den Betrag der der Klägerin in Artikel 3 der Entscheidung auferlegten Geldbusse erheblich herabzusetzen;

- die Beklagte in die Kosten zu verurteilen.

43 Die Beklagte beantragt,

- die Klage der Eurocheque International auf Nichtigerklärung der Entscheidung 92/212/EWG der Kommission vom 25. März 1992, hilfsweise auf Herabsetzung der Eurocheque International auferlegten Geldbusse, abzuweisen;

- Eurocheque International die Kosten aufzuerlegen.

Die Rechtssache T-40/92

Vorbringen der Parteien

44 Die Klägerin trägt vor, ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden, weil die Kommission die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte Eurocheque International nicht zugestellt habe. Die Punkte 12, 22, 26, 27 und 28 dieser Mitteilung enthielten gegenüber der ursprünglichen, Eurocheque International zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte neue Beschwerdepunkte. Nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, 127, S. 2268) müsse die Kommission die Beschwerdepunkte, die sie für begründet halte, nicht nur dem Anmelder, sondern allen Parteien der Vereinbarung mitteilen.

45 Die Beklagte hält dagegen, die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte sei keine Mitteilung "zusätzlicher" Beschwerdepunkte, da sie gegenüber der ersten Mitteilung weder neue Tatsachen noch eine Änderung der rechtlichen Beurteilung enthalte. Die zweite Mitteilung sei daher nicht vorgeschrieben gewesen; die Klägerin könne ihr daher nicht vorwerfen, daß sie sie der Eurocheque International zur Information mitgeteilt, nicht aber förmlich zugestellt habe. Zumindest habe Eurocheque International zu dieser Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte Stellung nehmen können.

Rechtliche Würdigung

46 Die Kommission hat Eurocheque International die Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte in Abschrift und nur zur Information übermittelt, ohne ihr eine Frist zur Äusserung zu setzen.

47 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63 muß die Kommission die Beschwerdepunkte, die sie Unternehmen und Vereinigungen entgegenhalten will, mitteilen; sie darf in ihren Entscheidungen nur Beschwerdepunkte berücksichtigen, zu denen die letzteren Gelegenheit zur Äusserung hatten.

48 Ebenso verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts, das unter allen Umständen, insbesondere aber in allen Verfahren, die zu Sanktionen führen können, zu beachten ist, selbst wenn es sich dabei um Verwaltungsverfahren handelt, daß die betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände Stellung nehmen zu können (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, und des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667).

49 Daher ist zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung, soweit sie Eurocheque International betrifft, auf Tatsachen und Beschwerdepunkten beruht, die die Beklagte zum ersten Mal in der - Eurocheque International nicht zugestellten - Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte anführte.

50 In Punkt 50 der Entscheidung heisst es, seit dem 25. Oktober 1985 sei die Helsinki-Vereinbarung ihrem Wesen nach wettbewerbsbeschränkend, da sie den Grundsatz der Gebührenerhebung festlege und von diesem Tag an für jeden dem Groupement angeschlossenen Händler einen untrennbaren und nicht gerechtfertigten Zusammenhang zwischen Zahlungen mit Kreditkarte und Zahlungen mit Eurocheque herstelle.

51 In der ursprünglichen Mitteilung der Beschwerdepunkte, die Eurocheque International zugestellt worden war, hatte die Kommission in Punkt 30 ausgeführt, die Helsinki-Vereinbarung stelle ein Preiskartell dar, das auch für die Beziehungen zwischen Banken und Kunden und nicht nur für die Beziehungen zwischen den Banken gelte, da die französischen Banken in dieser Vereinbarung mit Billigung der gesamten internationalen Eurocheque-Gemeinschaft übereinkämen, ihren gewerbetreibenden Kunden eine Gebühr in der Höhe aufzuerlegen, die sie für Zahlungen mit der Kreditkarte "CB" in Rechnung stellten. Hierauf hatte das Groupement geantwortet, seit im Jahre 1985 die Festsetzung der Gebühren, die der Händler seiner Bank zu zahlen habe, aufgehoben worden sei, entscheide jede Bank frei über die Höhe der Gebühren, die sie ihren Händlern in Rechnung stelle. Dazu führt die Kommission in Punkt 12 der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte aus, selbst nach diesem Zeitpunkt sei die Vereinbarung insoweit wettbewerbsbeschränkend, daß ohne weitere Voraussetzungen ein untrennbarer und nicht gerechtfertigter Zusammenhang zwischen zwei völlig unterschiedlichen Zahlungsmitteln, dem Eurocheque und der Kreditkarte "CB", hergestellt werde. Damit betrachtet die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte die Vereinbarung von Helsinki jedenfalls für die Zeit nach dem 25. Oktober 1985 nicht mehr als Kartell über die Festsetzung einer "Gebühr derselben Höhe", sondern als ungerechtfertigte automatische Verbindung zwischen Eurocheque und Kreditkarte.

52 Die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte hat also das Wesen des Verstosses geändert, der Eurocheque International vorgeworfen wurde.

53 Weiter heisst es in Punkt 51 der angegriffenen Entscheidung, die Helsinki-Vereinbarung stehe im Widerspruch zum Eurochequesystem, wie es im Jahr 1984 von der Kommission freigestellt worden sei. Dieses System habe unter anderem auf dem Grundsatz beruht, daß dem Inhaber eines Eurocheques der volle Betrag ausgezahlt werde.

54 Nun hatte die Kommission in Beantwortung des Vorbringens der Eurocheque International, die Vereinbarung von Helsinki beteilige den Verbraucher angemessen an den Vorteilen des Systems, in Punkt 27 der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte ausgeführt, mit der Behauptung, die Vereinbarung führe für die Aussteller zu einer Verminderung der ihnen entstehenden Gebühren, werde übersehen, daß dem Inhaber kraft des Package Deal 1980, den die französische Bankengemeinschaft unterschrieben habe, für die Verwendung von Eurocheques im Ausland keine Kosten entstehen dürften. Ähnlich heisst es in Punkt 28 der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte, die Helsinki-Vereinbarung stelle eine wesentliche Abweichung vom Package Deal dar; daraus wird gefolgert, daß sie weder erforderlich noch unerläßlich sei, um die Ziele der ersten beiden Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag zu erreichen.

55 Soweit in der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte festgestellt wird, die Helsinki-Vereinbarung verstosse gegen den Package Deal, und daraus geschlossen wird, daß sie die zweite und die dritte Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuelle, erweitert sie die gegen die Helsinki-Vereinbarung gerichteten Beschwerdepunkte.

56 Nach den Punkten 50 und 51 der Entscheidung ist die Helsinki-Vereinbarung eine dem Eurochequesystem widersprechende Vereinbarung über den Grundsatz der Erhebung einer Gebühr. Damit werden der Sache nach die Beschwerdepunkte und Gedankengänge der Punkte 12, 27 und 28 der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte übernommen.

57 Somit ist zu untersuchen, ob die Klägerin Gelegenheit hatte, vor der endgültigen Entscheidung der Kommission zu diesen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen. Es ist also zu fragen, ob es genügt, daß Eurocheque International eine Abschrift der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte zur Information zugesandt wurde, ohne daß ihr gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 eine Frist zur Äusserung eingeräumt wurde.

58 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 muß die Kommission jedem Unternehmen und jeder Unternehmensvereinigung oder ihrem gemeinsamen Bevollmächtigten schriftlich die sie betreffenden Beschwerdepunkte mitteilen. Sie ist damit nicht ermächtigt, in bezug auf eine der Parteien einer Vereinbarung die unmittelbare Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Übersendung einer Abschrift der an eine andere Partei gerichteten Beschwerdepunkte zur Information zu ersetzen. Im vorliegenden Fall ist nämlich nicht ausgeschlossen, daß das Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Kommission Eurocheque International die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte ordnungsgemäß zugestellt und ihr eine Frist zur Äusserung zu den Punkten 12, 27 und 28 dieser Mitteilung gesetzt hätte.

59 Im übrigen stellt die Antwort der Eurocheque International vom 31. Juli 1991 auf die Vorschläge zur Änderung des Package Deal, die ihr die Kommission am 4. Juni 1991 übermittelt hatte, keine Stellungnahme der Eurocheque International zu den Tatsachen und Beschwerdepunkten dar, die in der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte enthalten sind. Sie belegt somit nicht, daß die Klägerin zu diesen Beschwerdepunkten Stellung nehmen konnte. Dieses Schreiben bezieht sich nämlich ausschließlich auf die Änderungsvorschläge zum Package Deal.

60 Somit hat die Kommission gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstossen, den sie gegenüber der Klägerin gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63 zu wahren hatte.

61 Folglich ist die Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie einen Verstoß von Eurocheque International gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag feststellt und ihr eine Geldbusse von 1 000 000 ECU auferlegt, ohne daß auf das übrige Vorbringen der Klägerin einzugehen wäre.

62 Da die Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegenüber der Klägerin somit beseitigt ist, ist die Klage T-40/92, soweit sie sich auf die Versagung einer Freistellung bezieht, gegenstandslos geworden. Über die Rechtmässigkeit des Artikels 2 der Entscheidung gegenüber der Klägerin, mit dem der Freistellungsantrag des Groupement zurückgewiesen wurde, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.

Die Rechtssache T-39/92

63 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe. Zunächst rügt sie einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag: Zum einen habe die Kommission ein Preiskartell nicht nachgewiesen; zum anderen habe sie den relevanten Markt nicht richtig abgegrenzt. Weiter rügt sie eine Verletzung des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag. An dritter Stelle rügt sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Als vierten Klagegrund macht sie eine Verletzung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

Das Preiskartell

- Vorbringen der Parteien

64 Die Klägerin bestreitet, daß ein Preiskartell vorgelegen habe. Sie macht geltend, entgegen Punkt 48 der Entscheidung habe die Helsinki-Vereinbarung im Lichte des wirtschaftlichen Umfelds der damaligen Zeit nur zum Ziel gehabt, die Einziehungsgebühr, die von den Mitgliedern des Groupement für die Zahlungen mittels ausländischer Eurocheques hätten erhoben werden können, eine Obergrenze zu setzen, ohne jedoch deren Erhebung vorzuschreiben. Eine solche Obergrenze sei aufgrund der geltenden Regeln des Eurochequesystems erforderlich gewesen, nach denen die Banken den ausländischen Eurocheque im Falle der Erhebung einer Einziehungsgebühr gegenüber Zahlungen durch nationalen Scheck nicht hätten benachteiligen dürfen.

65 Die Helsinki-Vereinbarung stehe auch entgegen Punkt 16 der Entscheidung nicht in völligem Widerspruch zum Package Deal. Der Inhalt des Package Deals wie der diesbezueglichen Freistellungsentscheidung werde verfälscht, wenn in Punkt 51 der Entscheidung festgestellt werde, die Helsinki-Vereinbarung stehe im Widerspruch zum Eurochequesystem, das unter anderem auf dem Grundsatz beruhe, daß dem Empfänger eines Eurocheques der volle Betrag ausgezahlt werde.

66 Die angegriffene Entscheidung beruhe auf einer Vermengung der Provision im Zwischenbankverkehr und dem Entgelt für Dienstleistungen, die die Banken ihren Kunden erbrächten. Der Package Deal verbiete dem Händler, dem Aussteller des Eurocheques bei dessen Verwendung eine Gebühr aufzuerlegen, um diesem den vollen Scheckbetrag zu gewährleisten; er lasse jedoch der annehmenden Bank die Möglichkeit, ihren gewerbetreibenden Kunden eine Gebühr in Rechnung zu stellen.

67 Andererseits seien mit Ausnahme der Volksbanken und des Crédit mutül die französischen Banken, die keine einheitlichen Eurocheques ausgäben, nicht den Bestimmungen des Package Deals über die Öffnung des Nichtbankensektors beigetreten. Davon hätten die französischen Banken und Eurocheque International die Kommission bereits 1983 unterrichtet, was diese ausweislich des Punktes 22 der Freistellungsentscheidung zur Kenntnis genommen habe, wo es heisse, daß "einzelne Institute... jedoch die Eurochequevereinbarung nur teilweise an[wenden]". Im übrigen habe die Freistellungsentscheidung, die die Helsinki-Vereinbarung ausdrücklich in Bezug nehme, ohne sie von der Freistellung auszunehmen und ohne die Freistellung von ihrer Aufhebung oder Abänderung abhängig zu machen, notwendigerweise die Freistellung der Helsinki-Vereinbarung zur Folge gehabt.

68 Schließlich wirft die Klägerin der Kommission vor, den geschichtlichen Kontext der Entwicklung der Zahlungssysteme in Frankreich verkannt zu haben, in deren Verlauf der nicht garantierte Scheck durch Zahl- und Abhebungskarten ersetzt worden sei, um daraus zu schließen, die Helsinki-Vereinbarung sei der zweite Teil eines Kartells, mit dem der Eurocheque abgeschafft werden sollte; erster Teil dieses Kartells sei das Verbot, Eurocheques zur nationalen Verwendung auszugeben. Die Helsinki-Vereinbarung habe die Entwicklung der Eurocheques in Frankreich nicht nur nicht verhindert, sie habe die Annahme ausländischer Eurocheques im französischen Gewerbe sogar begünstigst; deren Zahl sei seit 1984 erheblich gestiegen.

69 Die Kommission habe die vom Gerichtshof und vom Gericht aufgestellten Grundsätze dadurch verletzt, daß sie die Wirkungen der Helsinki-Vereinbarung auf den Wettbewerb nicht gewürdigt habe (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société Technique Minière, Slg. 1966, 337, vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, und des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931). Die Kommission habe die Lage, die sich aus der Durchführung der Helsinki-Vereinbarung ergeben habe, systematisch mit derjenigen verglichen, die sich aus der Anwendung des Package Deal ergeben hätte, und damit die Wirkungen der Helsinki-Vereinbarung auf den Wettbewerb nicht richtig gewürdigt; somit habe sie dessen wettbewerbsbehindernden Charakter nicht feststellen können.

70 Die Kommission hält dem zunächst entgegen, die Verwendung des Indikativ Präsens "berechnen" in Nummer 3 der Helsinki-Vereinbarung ergebe eindeutig, daß eine Verpflichtung bestehe, den Händlern eine Provision zu berechnen. Nach der Vereinbarung seien die angeschlossenen Händler verpflichtet, ausländische Eurocheques zu denselben Bedingungen wie solche des Groupement anzunehmen. Damit betreffe die Helsinki-Vereinbarung nicht nur den Grundsatz der Gebührenerhebung, sondern auch deren Betrag. Zur Zeit des Abschlusses der Helsinki-Vereinbarung seien nämlich die Bedingungen des Groupement für alle seine Mitglieder dieselben gewesen. Erst später, ab 25. Oktober 1985, sei die einheitliche Gebührenordnung für die Mitglieder des Groupement aufgegeben und die Helsinki-Vereinbarung damit zu einer Vereinbarung geworden, die sich nicht mehr auf eine einheitliche Gebühr, sondern auf eine Gebühr entsprechend den Praktiken der jeweiligen Institute für die Zahlung mit Kreditkarte bezogen habe.

71 Der Grundsatz, daß der Empfänger eines Eurocheques den gesamten Betrag erhalte, wie er sich aus dem Package Deal ergebe, schließe sicherlich nicht aus, daß beim Aussteller des Eurocheques eine Gebühr erhoben werde. Der Package Deal sei jedoch gerade wegen des Grundsatzes freigestellt worden, daß der Gesamtbetrag des Eurocheques an den Empfänger zu zahlen sei. Jedenfalls ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Helsinki-Vereinbarung nicht daraus, daß sie das "Gratis"-Prinzip nicht beachte, sondern daraus, daß sie eine Vereinbarung über die vor den Kunden der Bankinstitute verlangten Preise darstelle.

72 An dritter Stelle seien die französischen Banken dem Package Deal beigetreten. Nach dem Wortlaut des Formblattes A/B zur Anmeldung vom 7. Juli 1982 nähmen an der Vereinbarung alle Kreditinstitute teil, die von den jeweiligen internationalen Gruppierungen vertreten würden, also praktisch alle Kreditinstitute jedes der Länder der nationalen Gruppierungen, zu denen auch der AFB gehöre.

73 Weiter sei die Bezugnahme auf die Behinderung der Entwicklung nationaler Eurocheques in Frankreich als Erklärung des nationalen Kontexts der beanstandeten Vereinbarung zu verstehen, stelle aber keinen Beschwerdepunkt dar, der das Verbot an die Mitglieder der Gruppe, Eurocheques zur nationalen Verwendung auszugeben, als Kartell qualifiziere.

74 Die Kommission habe im übrigen bis zur Anmeldung der Helsinki-Vereinbarung nicht über vollständige Informationen über die Vereinbarung verfügt. Die klägerische Behauptung, der Umstand, daß in der Freistellungsentscheidung angeführt werde, der Package Deal sei von den Mitgliedern des Groupement, die ihr Händlernetz dem Eurocheque geöffnet hätten, nur teilweise angewandt worden, habe die Freistellung des Package Deals auf die Helsinki-Vereinbarung erstreckt, sei daher zurückzuweisen.

75 Schließlich stehe der wettbewerbsbeschränkenden Natur des Kartells nicht entgegen, daß die Zahl der in Frankreich angenommenen Eurocheques von 1984 bis 1990 gestiegen sei. Diesem Anstieg komme kein Beweiswert zu, da er nicht mit demjenigen verglichen werden könne, der sich ohne die Helsinki-Vereinbarung ergeben hätte. Als Folge der Helsinki-Vereinbarung seien Eurochequezahlungen für die französischen Händler weniger interessant gewesen als dies der Fall gewesen wäre, wenn sie weiterhin gemäß dem Package Deal den vollen Betrag des Eurocheques erhalten hätten.

- Rechtliche Würdigung

76 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83 (BNIC, Slg. 1985, 391) ist eine Vereinbarung zwischen zwei Gruppen von Wirtschaftsunternehmen als "Vereinbarung zwischen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen" zu betrachten. Im vorliegenden Fall hat die Zugehörigkeit zur Vereinigung kraft deren Satzung die Bindung ihrer Mitglieder an die Entscheidungen der Leitungsorgane des Groupement zur Folge.

77 Demgemäß ist die Helsinki-Vereinbarung als Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zu sehen, die zwischen zwei Vereinigungen von Wirtschaftsunternehmen geschlossen wurde, nämlich dem Groupement des cartes bancaires "CB" und Eurocheque International.

78 Ob die Helsinki-Vereinbarung ein Preiskartell im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 Buchstabe a EWG-Vertrag darstellt, bemisst sich nach ihrer Bedeutung.

79 Nach dem einleitenden Satz der Helsinki-Vereinbarung nehmen die an das Groupement carte bleue und/oder an die Eurocard France SA angeschlossenen Händler in Frankreich ausgestellte ausländische Eurocheques zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen zu denselben Bedingungen an wie die Carte bleue und die Eurocard. Nach Nummer 3 der Vereinbarung berechnen die französischen Banken und Kreditinstitute, die Mitglieder des Groupement carte bleue und von Eurocard sind, den ihnen angeschlossenen Händlern für mit Eurocheques bezahlte Einkäufe eine Gebühr, die nicht höher sein darf als die Gebühr für Zahlungen mit Kreditkarte.

80 Entgegen dem, was Ansicht der Kommission zu sein scheint, betrifft der einleitende Satz der Vereinbarung, soweit er "dieselben Bedingungen" vorschreibt, die Beziehung zwischen den dem Groupement angeschlossenen Händlern und deren Kunden, während Nummer 3 der Vereinbarung die Beziehung zwischen den Banken und den Händlern betrifft. Aus der Verbindung dieser beiden Regelungen der Vereinbarung ergibt sich somit nicht, daß diese den Betrag der Gebühren festsetzt, den die Banken von den Händlern beziehen, die ihnen bei letzteren zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen ausgestellte ausländische Eurocheques zur Einziehung vorlegen.

81 Beträfe der Ausdruck "dieselben Bedingungen" im Einleitungssatz zur Vereinbarung, wie es der Auffassung der Kommission entspricht, den Betrag der erhobenen Gebühr, so wäre Nummer 3 der Vereinbarung überfluessig oder sogar widersprüchlich, da er einen Hoechstbetrag für diese Gebühr vorsieht. Beträfen nämlich "dieselben Bedingungen" einen Betrag, so wäre es überfluessig, einen Hoechstbetrag vorzusehen, und widersprüchlich, durch dessen Festsetzung zu erlauben, daß eine geringere Gebühr erhoben wird, als sie "denselben Bedingungen" entspräche. Der einleitende Satz der Vereinbarung kann deshalb entgegen Punkt 49 der angegriffenen Entscheidung nicht als Vereinbarung über die Höhe der Gebühr verstanden werden, da sonst Nummer 3 inhaltlos wäre.

82 Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das Schreiben der Caisse nationale du Crédit agricole vom 13. November 1984 an die Kommission. Nach diesem Schreiben erhoben die Regionalkassen des Crédit agricole bei den Händlern, die ihnen Eurocheques zur Einlösung vorlegten, eine im Oktober 1983 von der Eurochequegemeinschaft gebilligte Gebühr, deren Höhe derjenigen für Zahlungen mit Kreditkarte höchstens gleich ist.

83 Die Kommission konnte auch in Beantwortung der ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen nicht belegen, daß die Mitglieder des Groupement die ihnen von Nummer 3 der Helsinki-Vereinbarung eröffnete Marge ausgeschöpft und ihren gewerbetreibenden Kunden regelmässig für Eurochequezahlungen Gebühren in Höhe derjenigen in Rechnung gestellt hätten, die ebenso hoch wäre wie bei Zahlungen mit "CB"-Karten, wie in Punkt 47 der Entscheidung ausgeführt wird. Die Kommission hat vielmehr auf eine Frage des Gerichts erklärt, der Zweck der Obergrenze der Gebühr, die Erhebung zu hoher Gebühren zu verhindern, mache es wenig wahrscheinlich oder sogar unmöglich, daß die Mitglieder des Groupement Gebühren unterhalb des in der Helsinki-Vereinbarung vereinbarten Hoechstsatzes erhöben. Da auch nicht der Anschein eines Beweises erbracht ist, so vermag diese Erklärung die Behauptung der Beklagten nicht zu stützen.

84 Die Verpflichtung, die die Helsinki-Vereinbarung den Mitgliedern des Groupement auferlegt, nämlich den ihnen angeschlossenen Händlern eine Gebühr für die Einziehung von Eurocheques in Rechnung zu stellen, kann somit entgegen der Feststellung in Punkt 49 der Entscheidung nicht als Kartell über die Festsetzung einheitlicher Preise in Verträgen mit Dritten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. die Urteile BNIC, vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83, Binon, Slg. 1985, 2015; vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117) angesehen werden.

85 Jedoch haben sich die Mitglieder des Groupement dadurch, daß sie die Verpflichtung eingegangen sind, zu Lasten der angeschlossenen Händler eine Gebühr für die Einziehung von auf eine ausländische Bank gezogenen Eurocheques zu erheben, die sich von der Gebühr im Zwischenbankenverkehr unterscheidet, die ihnen aufgrund des Package Deal von der bezogenen Bank geleistet wird, gegenseitig der Freiheit begeben, sich gegebenenfalls dieser Gebühr im Zwischenbankenverkehr als Vergütung für die Einziehung von dem Händler begebenen Eurocheques zu bedienen.

86 Damit hat die Helsinki-Vereinbarung zum Ziel, die Verhaltensfreiheit der Mitglieder des Groupement ernstlich zu beschränken, und stellt damit ein Kartell über die Erhebung einer Gebühr dar, das als solches gegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a EWG-Vertrag verstösst. Somit hat die Kommission unter Berufung auf ihre Entscheidung 87/13/EWG vom 11. Dezember 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/261-A - Association belge des banques; ABl. 1987, L 7, S. 27) in Punkt 50 der Entscheidung zu Recht festgestellt, daß die Helsinki-Vereinbarung eine Vereinbarung über den Grundsatz der Erhebung einer Gebühr ist und als solche den Wettbewerb beschränkt.

87 Da die Helsinki-Vereinbarung zum Ziel hat, den Wettbewerb zu beschränken, brauchen die konkreten Auswirkungen des Kartells nicht berücksichtigt zu werden (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 429; BNIC; vom 27. Januar 1987 in der Rechtssache 45/85, Verband der Sachversicherer/Kommission, Slg. 1987, 405, und vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45, abgekürzte Veröffentlichung).

88 Was den Umstand betrifft, daß bestimmte Banken auf die Erhebung der fraglichen Gebühr verzichtet haben, so hat die Klägerin mit dem schriftsätzlichen Vorbringen, die streitige Gebühr sei durch das Erfordernis gerechtfertigt, die dem Händler erbrachte Dienstleistung zu vergüten und sie entspreche dem Bemühen, Eurocheques gegenüber den normalen Schecks nicht zu diskriminieren, eingestanden, daß die Mitglieder des Groupement mit dem Abschluß der Helsinki-Vereinbarung das Ziel hatten, die Vergütung der Dienstleistung, die die Banken ihren gewerbetreibenden Kunden durch die Einlösung des Eurocheques erbringen, zwingend und wirksam zu gestalten. Das widerspricht der Behauptung, die Mitglieder des Groupement hätten sich tatsächlich nicht an die Verpflichtung aus der Helsinki-Vereinbarung gehalten, den ihnen Angeschlossenen für die Eurochequezahlungen eine Einziehungsgebühr aufzuerlegen.FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM : 692A0039.1

89 Was die Behauptung am Ende von Punkt 50 betrifft, die Helsinki-Vereinbarung habe in Verbindung mit dem in dem Protokoll über die Vereinbarung vom 31. Juli 1984 enthaltenen Verbot für die französischen Banken, Eurocheques für die nationale Verwendung auszugeben, dazu beigetragen, die Entwicklung nationaler Eurocheques in Frankreich zu behindern, so kann die schlichte Erwähnung der Helsinki-Vereinbarung als Teil einer angeblichen Globalstrategie des Groupement mit dem Ziel, die Ausgabe von Eurocheques in Frankreich und die Verwendung ausländischer Eurocheques in Frankreich zu begrenzen, den in Punkt 50 enthaltenen Vorwurf des Kartells nicht auf die nationalen französischen Eurocheques erstrecken. Vielmehr handelt es sich hier um eine Erwägung, mit der das Preiskartell in seinen Kontext gestellt werden soll, ohne daß sie für die Feststellung dieses Verstosses erforderlich wäre.

90 Was weiter die Punkte 16 und 51 der Entscheidung betrifft, so ist es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, ob der Package Deal es erlaubt, bei den Händlern eine Gebühr für die Einziehung von Eurocheques zu erheben. Selbst wenn der Package Deal nämlich eine solche Erhebung erlaube, so verstösst doch die vereinbarte Verpflichtung zu einer solchen Erhebung gegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a EWG-Vertrag.

91 Schließlich hat die schlichte Erwähnung der Helsinki-Vereinbarung in den Gründen der Freistellungsentscheidung für den Package Deal nicht zum Ergebnis, die Freistellung des Package Deal auf die Helsinki-Vereinbarung zu erstrecken. Der verfügende Teil der Entscheidung, mit der der Package Deal freigestellt wurde, betrifft nämlich die Helsinki-Vereinbarung nicht. Daß in den Gründen dieser Entscheidung auf die französische Lage, die sich aus der Helsinki-Vereinbarung ergab, verwiesen wird, hat nur den Zweck, anzugeben, daß diese Lage der Freistellung des Package Deals nicht entgegenstehe.

92 Nach alledem ist der erste Teil des Angriffsmittels, ein Preiskartell liege nicht vor, insoweit begründet, als in Punkt 49 der Entscheidung festgestellt wird, die Helsinki-Vereinbarung stelle eine Vereinbarung über die Höhe einer Gebühr dar, im übrigen aber unbegründet.

Der relevante Markt

- Vorbringen der Parteien

93 Die Klägerin trägt in erster Linie vor, in Punkt 8 der angegriffenen Entscheidung werde das erste Mal der Markt "der von französischen Händlern entgegengenommenen internationalen Zahlungsmittel" ins Auge gefasst. Die Kommission habe ihre Weigerung, eine Freistellung zu gewähren, mit dem geringen Wettbewerb auf dem Markt der von französischen Händlern entgegengenommenen internationalen Zahlungsmittel begründet. Sie habe der Klägerin damit die Möglichkeit genommen, zur Abgrenzung und den Eigenschaften des Marktes Stellung zu nehmen, auf den sich der ihr vorgeworfene Verstoß gegen den Wettbewerb bezogen habe.

94 Die angemessene Abgrenzung des relevanten Marktes sei notwendige Vorbedingung jeder Beurteilung eines angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, und des Gerichts vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-68/89, T-77/89 und T-78/89, SIV u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1403).

95 Der angegriffenen Entscheidung sei zunächst vorzuwerfen, daß sie sich auf drei unterschiedliche Märkte beziehe, um den Markt abzugrenzen, auf dem sich der angebliche Verstoß ereignet habe: denjenigen der von in Frankreich niedergelassenen Banken ausgegebenen Eurocheques, denjenigen der Eurocheques, die auf französische Franken lauteten und die von Inhabern von nicht in Frankreich ausgegebenen Eurochequekarten bei den 500 000 an das Kreditkartensystem des Groupement angeschlossenen französischen Händlern ausgestellt würden, und denjenigen der von französischen Händlern entgegengenommenen internationalen Zahlungsmittel.

96 Diese Abgrenzung des Marktes auf drei Ebenen, die jeder Rechtfertigung entbehre, verstosse gegen Artikel 85 EWG-Vertrag. Wäre nämlich der relevante Markt derjenige der in Frankreich verwendeten internationalen Zahlungsmittel, so hätte der angebliche Verstoß, der sich nur auf bei französischen Händlern begebene ausländische Eurocheques beziehe, keinen spürbaren Einfluß auf diesen Markt, da der Umfang der bei französischen Händlern begebenen ausländischen Eurocheques im Verhältnis zum Gesamtumfang der ihnen gegebenen Zahlungsmittel minimal sei.

97 Weiter habe die Kommission die Substituierbarkeit bei französischen Händlern begebener ausländischer Eurocheques durch andere Zahlungsmittel nicht untersucht; eine solche Untersuchung hätte zu dem Ergebnis geführt, daß die in Frankreich begebenen ausländischen Eurocheques keinen eigenen Markt darstellten.

98 Wäre im übrigen der relevante Markt derjenigen der bei französischen Händlern begebenen ausländischen Eurocheques, dann griffen die in den Punkten 32, 50, 59 und 82 der Entscheidung enthaltenen Beschwerdepunkte, die die Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Eurocheques und Kreditkarten beträfen, über den in der Entscheidung definierten Markt hinaus. Wäre dieser Markt der relevante, dann gingen auch die in den Punkten 50, 59, 60 bis 65 und 66 der Entscheidung enthaltenen Beschwerdepunkte über diesen Markt hinaus, da die von französischen Instituten ausgegebenen nationalen Eurocheques nicht Teil dieses Marktes wären.

99 Die Beklagte führt aus, der relevante Markt sei derjenige der bei französischen Händlern begebenen internationalen Zahlungsmittel; innerhalb dieses Marktes sei ein Untermarkt der in Frankreich von Inhabern von Eurochequekarten, die nicht von in Frankreich niedergelassenen Banken ausgestellt seien, bei dem Groupement angeschlossenen Händlern begebenen Eurocheques abzugrenzen. Der Kommission könne nicht vorgeworfen werden, daß sie als relevanten Markt nicht nur den Markt der Eurocheques betrachtet habe.

100 Der Hinweis für eine Behinderung der Entwicklung der nationalen Eurocheques in Frankreich schließlich habe nur zum Zweck, den nationalen Kontext zu erklären, in den die Helsinki-Vereinbarung falle, stelle aber keinen eigenen Beschwerdepunkt dar.

- Rechtliche Würdigung

101 In Punkt 8 der Entscheidung wird der relevante Markt abgegrenzt als "der Markt der im Ausland ausgestellten Eurocheques, insbesondere derjenige der Eurocheques, die auf französische Francs lauten und die von Inhabern von nicht in Frankreich ausgegebenen Eurochequekarten bei den 500 000 an das Kreditkartensystem des Groupement angeschlossenen französischen Händlern ausgestellt werden, und allgemein der Markt der von französischen Händlern entgegengenommenen internationalen Zahlungsmittel". In Punkt 76 wird klargestellt, die erste Ebene, auf der die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Helsinki-Vereinbarung zu ermitteln sei, sei im vorliegenden Fall "der direkt betroffene Markt, d. h. der Markt für im französischen Handel ausgestellte ausländische Eurocheques". Die Punkte 50 und 56 bestätigen, daß die Entscheidung nur den Markt für im französischen Handel ausgestellte ausländische Eurocheques betrifft. In Punkt 50 wird festgestellt, die Helsinki-Vereinbarung habe dazu geführt, "daß Zahlungen mit Eurocheques für französische Händler weniger attraktiv wurden". In Punkt 56 wird ausgeführt, die Helsinki-Vereinbarung betreffe Schecks, die in einem Mitgliedstaat von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt würden; ihre Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel sei besonders spürbar, da Frankreich das Land der Gemeinschaft sei, in dem die meisten Eurocheques angenommen würden.

102 Sicherlich heisst es in Punkt 77 der Entscheidung, auf einer zweiten Ebene könnte "zur Einschätzung des Wettbewerbs... hilfsweise auch auf den gesamten Markt der bei französischen Händlern benutzten internationalen Zahlungsmittel abgestellt werden". Da jedoch im gleichen Zusammenhang ausgeführt wird, "daß der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Zahlungsmitteln aufgrund sachlicher Gegebenheiten begrenzt" sei, enthält die Entscheidung eine Begründung dafür, daß im vorliegenden Fall die Wettbewerbsbeeinträchtigung auf der ersten Ebene, also dem Markt für im französischen Handel ausgestellte ausländische Eurocheques, ermittelt wurde.

103 Bereits aus dem Titel der Helsinki-Vereinbarung folgt, daß sie "die Annahme von auf ausländische Kreditinstitute gezogenen Eurocheques durch den Handel in Frankreich" regelt. Aufgrund seines Umfangs stellt der Markt der bei Händlern in Frankreich begebenen ausländischen Eurocheques, der von der Helsinki-Vereinbarung allein erfasst wird, einen hinreichend homogenen besonderen Markt dar, der sich vom Markt der übrigen internationalen Zahlungsmittel unterscheidet, auf dem die Mitglieder des Groupement im Wettbewerb miteinander stehen.

104 Somit hat die Kommission in Punkt 76 ihrer Entscheidung zu Recht festgestellt, daß der von der Helsinki-Vereinbarung direkt betroffene Markt derjenige für im französischen Handel ausgestellte ausländische Eurocheques ist.

105 Damit ist der zweite Teil des Angriffsmittels, der Markt sei irrig abgegrenzt worden, zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag

Vorbringen der Parteien

106 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe gegen Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen, indem sie ihr die beantragte Freistellung der Helsinki-Vereinbarung versagt habe. Sie habe alle vier Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung verkannt und den Sachverhalt verfälscht.

107 Insbesondere sei sie, was die dritte Voraussetzung, nämlich die Unerläßlichkeit der Beschränkungen des Wettbewerbs betreffe, von der irrigen Voraussetzung ausgegangen, die französischen Banken seien dem Package Deal beigetreten, und habe daher in Punkt 72 der Entscheidung zu Unrecht angenommen, die Helsinki-Vereinbarung sei nicht unerläßlich.

108 Die Kommission hält dem entgegen, die Helsinki-Vereinbarung erfuelle keine der vier Voraussetzungen einer Freistellung. Zur dritten Voraussetzung habe sie in Punkt 72 der Entscheidung festgestellt, die Wettbewerbsbeschränkung, die sich für die Mitglieder des Groupement aus der Verpflichtung ergebe, bei den Händlern, die Eurocheques annähmen, eine Gebühr zu erheben, sei für die Erreichung der Ziele des Package Deal deshalb nicht unerläßlich, weil dieser die Erhebung einer Gebühr bei den Inhabern des Eurocheques gerade ausschließe.

Rechtliche Würdigung

109 Die komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag im Hinblick auf dessen vier Voraussetzungen vornimmt, kann das Gericht nur darauf überprüfen, ob die Verfahrens- und Begründungsregeln beachtet wurden, ob der Tatbestand richtig festgestellt wurde, ob kein offenkundiger Beurteilungsfehler und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (vgl. die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Remia u. a./Kommission, sowie vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487).

110 Da eine Freistellung nur möglich ist, wenn sämtliche Voraussetzungen erfuellt sind (vgl. die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Consten und Grundig/Kommission, sowie vom 17. Januar 1984 in der Rechtssache 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19), kann die angegriffene Entscheidung, soweit sie die Freistellung versagt, nur für nichtig erklärt werden, wenn die Kommission bei jeder der vier Voraussetzungen gegen ihre Verpflichtungen verstossen hat.

111 Nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag kann eine Freistellung nur gewährt werden, wenn die Vereinbarung den betroffenen Unternehmen nur Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung der dort genannten Ziele unerläßlich sind.

112 Zu prüfen ist somit, ob die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Wettbewerbsbeschränkungen, die die Helsinki-Vereinbarung zur Folge hat, zur Förderung der Annahme ausländischer Eurocheques in Frankreich nicht unerläßlich waren.

113 Selbst wenn die Helsinki-Vereinbarung erforderlich gewesen sein sollte, um die dem Groupement angeschlossenen Händler zu verpflichten, in französischen Franken zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen ausgestellte ausländische Eurocheques anzunehmen, so war es doch nicht unerläßlich, den Mitgliedern des Groupement vorzuschreiben, bei ihren gewerbetreibenden Kunden eine Gebühr für die Zahlung mit ausländischen Eurocheques zu erheben. Die Mitglieder des Groupement hätten sich nämlich ebenso wie diejenigen französischen Banken, die nicht dem Groupement angehören, mit der Gebühr im Zwischenbankenverkehr als Vergütung für die erbrachte Dienstleistung begnügen können, die ihnen gemäß dem Package Deal von der bezogenen Bank geleistet wird, und sich nicht im Kartellwege der Freiheit begeben müssen, bei den ihnen angeschlossenen Händlern für Zahlungen mit ausländischen Eurocheques keine Gebühr zu erheben.

114 Die Klägerin hat somit nicht dargetan, daß die Wettbewerbsbeschränkungen, die die Helsinki-Vereinbarung zur Folge hat, nicht über das hinausgehen, was für die Erreichung der Ziele des Package Deal unbedingt erforderlich ist (vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 258/78, Nungesser und Eisele/Kommission, Slg. 1982, 2015, und Verband der Sachversicherer/Kommission; sowie des Gerichts vom 9. Juli 1992 in der Rechtssache T-66/89, Publishers Association/Kommission, Slg. 1992, II-1995). Somit wird in Punkt 72 der Entscheidung der Freistellungsantrag der Klägerin zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, die Helsinki-Vereinbarung könne nicht als für die Erreichung der Ziele des Package Deals unerläßliche Beschränkung angesehen werden.

115 Somit ist der Klagegrund des Verstosses gegen Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag zurückzuweisen. Die Rüge hinsichtlich der anderen Voraussetzungen der Freistellung bedürfen daher keiner Prüfung.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Vorbringen der Parteien

116 Die Klägerin trägt zunächst vor, die Kommission habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstossen, indem sie in den Punkten 8 und 50 der Entscheidung Beschwerdepunkte aufgeführt habe, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch nicht enthalten gewesen seien. Punkt 8 der Entscheidung erwähne zum ersten Mal den "Markt der von französischen Händlern entgegengenommenen internationalen Zahlungsmittel". Diese geänderte Abgrenzung des relevanten Marktes habe der Klägerin die Möglichkeit genommen, zu dieser neuen Abgrenzung des Marktes, im Hinblick auf den der angebliche Wettbewerbsverstoß gewürdigt worden sei, Stellung zu nehmen. In Punkt 50 werde behauptet, die Helsinki-Vereinbarung habe dazu beigetragen, "die Entwicklung nationaler Eurocheques in Frankreich zu behindern". Damit sei ein neuer Beschwerdepunkt eingeführt worden, der in den Punkten 32 und 33 der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht enthalten gewesen sei; dort sei der relevante Markt als derjenige der in Frankreich zahlungshalber begebenen Eurocheques beschrieben und ausgeführt worden, die Vereinbarung führe zwischen französischen und ausländischen Banken sowie zwischen französischen und ausländischen Händlern zu widersinnigen Ergebnissen.

117 Weiter habe die Kommission das Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren verletzt, da sie einen Interessenwiderstreit zwischen dem Groupement und Eurocheque International sowie ohne Beweis behauptet habe, daß die Helsinki-Vereinbarung offenkundig ein wettbewerbswidriges, von der gesamten französischen Bankengemeinschaft gewolltes, ja sogar gefordertes Ziel habe.

118 Weiter habe die Kommission es für erwiesen erachtet, daß die französischen Banken den Package Deal, insbesondere den Grundsatz der Kostenlosigkeit des Eurocheques, nicht beachteten; damit habe sie sich fortlaufend geweigert, auf das klägerische Vorbringen einzugehen, und die entscheidenden Argumente nicht geprüft, die zu einer Freistellung hätten führen können. Hierin liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht. Dasselbe gelte für die Abgrenzung des oder vielmehr der relevanten Märkte.

119 Auch habe die Kommission die Entscheidung über die Helsinki-Vereinbarung vor der Entscheidung über die Verlängerung der Freistellung für den Package Deal getroffen. Die Kommission behaupte, die Helsinki-Vereinbarung stehe völlig im Widerspruch mit dem Package Deal, der die Verwendung von Eurocheques im Ausland regle, obwohl sie sich zum Package Deal noch nicht geäussert habe. Damit habe sie der Klägerin Gesichtspunkte genommen, die für die vorliegende Klage erforderlich seien.

120 Schließlich habe die Kommission ihr Ermessen mißbraucht und überschritten, indem sie das Verfahren über die Helsinki-Vereinbarung zum einen dazu verwendet habe, Eurocheque International zu wesentlichen Änderungen des Package Deal zu zwingen, und zum anderen dazu, den Eurocheque als privilegiertes Zahlungsmittel in der Gemeinschaft durchzusetzen.

121 Die Beklagte bestreitet, das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt zu haben. Die Punkte 8 und 50 der Entscheidung enthielten keine neuen Beschwerdepunkte. Sie habe das Recht besessen, in der Entscheidung die Abgrenzung des relevanten Marktes im Hinblick auf Gesichtspunkte klarzustellen, die sich namentlich aus dem Verwaltungsverfahren ergeben hätten. Sie habe es auch nicht an Objektivität mangeln lassen. Man könne ihr nicht vorwerfen, Parteien mit unterschiedlichen Interessen erlaubt zu haben, ihre eigenen Rügen und Argumente vorzubringen, und die Gesichtspunkte betont zu haben, die ihr als wesentlich erschienen seien, nämlich die Missachtung des Package Deal durch die Klägerin hinsichtlich des Nichtbankensektors. Sie sei im Verwaltungsverfahren auch hinreichend auf alle Argumente eingegangen. Die angegriffene Entscheidung beruhe im Kern auf dem Vorliegen einer Vereinbarung über die Preise, die bei den Kunden der Bankinstitute zu erheben seien; die Frage des Widerspruchs zwischen dem Package Deal und der Helsinki-Vereinbarung sei für die Beurteilung der Helsinki-Vereinbarung ohne Interesse.

Rechtliche Würdigung

122 Die Würdigung des Nachweises eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, den die Kommission in der angefochtenen Entscheidung geführt hat, ergibt, daß die Kommission das Vorbringen der Klägerin zu den im Rahmen der vorliegenden Rechtssache wesentlichen Tatsachen und Rechtsumständen hinreichend berücksichtigt hat und daß somit die Begründungspflicht nicht verletzt ist.

123 Im übrigen ergibt sich sowohl aus der Vorgeschichte des Verwaltungsverfahrens wie aus der Begründung der Entscheidung, daß das Verfahren, das in dieser Entscheidung mündete, das alleinige Ziel hatte, die gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossende Verpflichtung der Mitglieder des Groupement zu rügen und zu ahnden, zu Lasten der ihnen angeschlossenen Händler für die Einlösung ausländischer Eurocheques eine Gebühr zu erheben.

124 Was die Rüge der Einführung neuer Beschwerdepunkte betrifft, so soll die schlichte Erwähnung der Behinderung der Entwicklung nationaler Eurocheques in der Entscheidung den im letzten Satz des Punktes 50 enthaltenen Vorwurf des Kartells nicht auf die französischen Eurocheques erstrecken. Ebensowenig soll die Erwähnung des Marktes der von französischen Händlern entgegengenommenen internationalen Zahlungsmittel in Punkt 8 der Entscheidung die Abgrenzung des relevanten Marktes in der Entscheidung nicht gegenüber derjenigen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, nämlich des Marktes der in Frankreich im gewerblichen Sektor begebenen Eurocheques, ändern. Die Punkte 50 und 8 der Entscheidung können daher nicht als neue Beschwerdepunkte angesehen werden.

125 Was die Trennung des Verfahrens über die Helsinki-Vereinbarung von demjenigen über die Verlängerung der Freistellung des Package Deal betrifft, so liegt es im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung, daß die Kommission über die ordnungsgemäß angemeldete Vereinbarung entscheiden kann, ohne das Ergebnis der Ermittlungen über eine andere, wie im vorliegenden Fall, von der angemeldeten abtrennbare Vereinbarung abwarten zu müssen. Die Kommission hat somit das rechtliche Gehör der Klägerin nicht dadurch verletzt, daß sie über die Helsinki-Vereinbarung entschieden hat.

126 Der Klagegrund des Verstosses gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist somit nicht begründet.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

Vorbringen der Parteien

127 Hilfsweise beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Artikels 3 des verfügenden Teils der Entscheidung insoweit, als ihr eine Geldbusse auferlegt wird; höchst hilfsweise die Herabsetzung der Geldbusse.

128 Die Kommission habe dadurch gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verstossen, daß sie ihr als Unternehmensvereinigung mit von ihren Mitgliedern unterschiedener Rechtspersönlichkeit eine Geldbusse von mehr als 1 000 000 ECU auferlegt habe. Als Unternehmensvereinigung übe sie keine der Tätigkeiten aus, die die Unternehmen ausübten; daher dürfe die ihr auferlegte Geldbusse 1 000 000 ECU nicht überschreiten. Die Beteiligung an einem Verstoß müsse im Einzelfall nachgewiesen werden; daß ein Unternehmen einer Unternehmensvereinigung angehöre, führe nicht zu der unwiderleglichen Vermutung, daß es auch an einem Verstoß der Vereinigung beteiligt sei. Die Kommission habe ihre Entscheidung auf eine solche Vermutung gestützt und damit den Grundsatz, daß nur bestraft werden könne, wem die Tat zuzurechnen sei, sowie die primitivsten Grundsätze des rechtlichen Gehörs schwerwiegend verletzt.

129 Daß die gegen die Klägerin verhängte Geldbusse sich am Gewinn von Dritten bemesse, die von dem Verwaltungsverfahren nicht betroffen gewesen seien, verletze den Grundsatz, daß nur bestraft werden könne, wem die Tat zuzurechnen sei; dieser sei Bestandteil des Gemeinschaftsrechts.

130 Weiter habe die Kommission den mildernden Umstand nicht berücksichtigt, daß die einheitliche Gebührenordnung für Zahlungen mit der Kreditkarte "CB" im Jahre 1985 aufgegeben worden sei.

131 Schließlich lägen auch keine erschwerenden Umstände vor: Es widerspräche fundamentalen Rechtsgrundsätzen, einen nicht nachgewiesenen Verstoß, nämlich die Behinderung der Entwicklung des nationalen Eurocheques in Frankreich, bei einem anderen Verstoß als erschwerenden Umstand zu würdigen. Der Klägerin und den französischen Banken dürfe auch nicht vorgeworfen werden, der Kommission eine wichtige Information vorenthalten oder sich ihr gegenüber unredlich verhalten zu haben.

132 Die Kommission hält dem zunächst entgegen, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erlaube ihr, eine Geldbusse in Höhe von 10 % der Umsätze zu verhängen, die jedes Mitglied einer Unternehmensvereinigung getätigt habe, die gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen habe. In Wirklichkeit träfen die Unternehmen, die Mitglieder der Vereinigung seien, deren Entscheidung; damit seien sie über die Vereinigung an dem Verstoß beteiligt. Die von der Klägerin vertretene Auslegung entleere Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 ihres Inhalts und nehme ihnen ihre Kraft: Nach dieser Auslegung bräuchten sehr umsatzstarke Unternehmen, die gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen wollten, nur eine Vereinigung zu gründen und anschließend über diese Vereinigung Beschlüsse unter Verstoß gegen Artikel 85 zu treffen, um zu erreichen, daß die Kommission unabhängig von der Schwere des Verstosses und von der Bedeutung der Unternehmen, die von dem Verstoß profitierten, keine Geldbusse von mehr als 1 000 000 ECU verhängen könnte.

133 Die Kommission habe bei der Festsetzung des Betrags der Geldbusse den Nutzen geschätzt, den die französischen Banken aus der Anwendung der Helsinki-Vereinbarung gezogen hätten; dies sei nur einer der bei der Bemessung der Geldbusse berücksichtigten Gesichtspunkte gewesen; die Entscheidung stelle keine unmittelbare Verbindung zwischen dieser Schätzung und der Höhe der Geldbusse her.

134 Die Helsinki-Vereinbarung als Vereinbarung über den Preis in den Beziehungen zu den Kunden stelle einen besonders schwerwiegenden Wettbewerbsverstoß dar. Bei der Beurteilung der Schwere des Verstosses habe sie jedoch die in Punkt 50 festgestellte Aufgabe der einheitlichen Gebührenordnung mildernd berücksichtigt; diese Milderung sei in Punkt 50 der Entscheidung ausdrücklich erwähnt, auf den Punkt 78 mit seiner Bezugnahme auf die Punkte 46 ff. der Entscheidung verweise. Die Kommission habe auch den Umstand berücksichtigt, daß es um die erste Geldbusse im Bankensektor gegangen sei.

135 Die Kommission habe jedoch die mangelnde Mitwirkung der Parteien erschwerend berücksichtigen dürfen; die Behinderung der Entwicklung der nationalen Eurocheques in Frankreich sei hingegen nur zur Beschreibung des Umfelds des Kartells festgestellt worden. Dabei handle es sich nicht um einen Teil des durch die mit der Entscheidung verhängten Geldbusse geahndeten Verstosses.

Rechtliche Würdigung

136 Die Verwendung der Gattungsbezeichnung "Verstoß" in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 umfasst ohne Unterscheidung die Vereinbarungen, die abgestimmten Verhaltensweisen und die Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. Daraus ergibt sich, daß die dort genannten Hoechstgrenzen für Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in derselben Weise gelten wie für Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. Die Hoechstgrenze von 10 % des Umsatzes ist somit nach dem Umsatz jedes der Unternehmen zu berechnen, die Parteien der Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen sind, oder nach den Umsätzen aller Unternehmen, die Mitglieder solcher Unternehmensvereinigungen sind, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann.

137 Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch den Umstand bestätigt, daß bei der Festsetzung der Geldbussen unter anderem der Einfluß, den das Unternehmen insbesondere kraft seiner Grösse und seiner Wirtschaftskraft, für die der Umsatz des Unternehmens ein Hinweis ist, ausüben kann (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/83 bis 103/83, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 120 und 121), sowie der Abschreckungseffekt berücksichtigt werden können, den die Geldbussen erzielen müssen (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 309). Der Einfluß, den eine Unternehmensvereinigung auf den Markt ausüben kann, hängt nämlich nicht von ihrem eigenen "Umsatz" ab, der weder ihre Grösse noch ihre Wirtschaftskraft aufzeigt, sondern vom Umsatz ihrer Mitglieder, der ein Hinweis auf ihre Grösse und ihre Wirtschaftskraft ist.

138 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Artikeln 11 und 12 der Satzung des Groupement, daß dieses seine Mitglieder verpflichten kann. Nach Artikel 9 sind die Mitglieder des Groupement gesamtschuldnerisch unbeschränkt für alle Verpflichtungen des Groupement gegen Dritte haftbar; Gläubiger des Groupement können Zahlung von einem Mitglied erst verlangen, wenn sie das Groupement erfolglos in Verzug gesetzt haben. Zwischen den Mitgliedern wird die Gesamtschuld gemäß der Satzung nach der Zahl der Umsätze aufgeteilt, die mit Karten des Groupement bewirkt wurden, zu denen auch die Umsätze gehören, die in der Zahlung an Händler bestehen.

139 Was die Rüge des Verstosses gegen den Grundsatz betrifft, daß nur bestraft werden könne, wem die Tat zuzurechnen sei, so ergibt sich aus den Feststellungen des Gerichts zum Preiskartell, daß der Verstoß von der Unternehmensvereinigung "Groupement" begangen wurde und daß die Kommission diesem daher zu Recht die Geldbusse auferlegt hat. Eine Unternehmensvereinigung, die einen Verstoß begangen hat, kann der Kommission keine Verletzung dieses Grundsatzes deshalb vorwerfen, weil diese den Umsatz der Mitglieder berücksichtigt hat, um den Hoechstbetrag der Geldbusse zu bestimmen, und damit ihre Mitglieder die finanzielle Last tragen lässt, die die Geldbusse darstellt. Daß deren Umsatz bei der Bestimmung des Hoechstsatzes der Geldbusse berücksichtigt wird, bedeutet nämlich weder, daß ihnen eine Geldbusse auferlegt würde, noch auch nur, daß die fragliche Vereinigung verpflichtet wäre, die finanzielle Last auf ihre Mitglieder abzuwälzen. Sofern sich eine solche Verpflichtung aus der Satzung der fraglichen Vereinigung ergeben sollte, hat das vor dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft keine Bedeutung.

140 Im vorliegenden Fall wird nicht behauptet, daß die auferlegte Geldbusse 10 % des Gesamtumsatzes der Mitglieder der fraglichen Unternehmensvereinigung übersteige.

141 Der Betrag der mit der Entscheidung verhängten Geldbusse überschreitet somit nicht den in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgesetzten Hoechstbetrag.

142 Aus Punkt 78 in Verbindung mit den Punkten 49 und 50 der angegriffenen Entscheidung folgt, daß die Kommission die Helsinki-Vereinbarung zunächst als Vereinbarung über den Betrag einer Gebühr, dann als Vereinbarung über den Grundsatz der Erhebung einer Gebühr betrachtet und auf dieser Grundlage der Klägerin eine Geldbusse von 5 000 000 ECU auferlegt hat. Jedoch wurde nur die Vereinbarung über den Grundsatz der Erhebung einer Gebühr, der in Punkt 50 der Entscheidung genannt wird, nachgewiesen. Somit obliegt es dem Gericht, im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung zu beurteilen, ob die der Klägerin auferlegte Geldbusse herabzusetzen ist.

143 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Höhe der Geldbussen nach Maßgabe der Umstände des Verstosses und seiner Schwere abzustufen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609). Die Schwere des Verstosses ist für die Zwecke der Festsetzung des Betrags der Geldbusse namentlich unter Berücksichtigung der Art der erreichten Wettbewerbsbeschränkungen zu würdigen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, und in der Rechtssache 45/69, Böhringer/Kommission, Slg. 1970, 769).

144 Für die Beurteilung der Schwere des Verstosses ist entscheidend, daß die in Punkt 50 der Entscheidung gerügte Beeinträchtigung des Wettbewerbs nur darin besteht, daß den Mitgliedern des Groupement mit der Helsinki-Vereinbarung die Verpflichtung auferlegt wurde, den ihnen angeschlossenen Händlern eine Gebühr zur Vergütung der Einziehung von Zahlungen durch Eurocheques aufzuerlegen. Nummer 3 der Vereinbarung lässt den Mitgliedern des Groupement völlige Freiheit, für Zahlungen mit Eurocheque bei den Händlern geringere Einziehungsgebühren als für Zahlungen mit Kreditkarte zu erheben. Da die für die Zahlungen mit Eurocheque in Rechnung gestellte Gebühr unter der für die Zahlungen mit Kreditkarte in Rechnung gestellten Gebühr liegen kann, bleibt eine Wettbewerbsmöglichkeit gegenüber den Händlern erhalten, da diese die Bank wählen können, die die geringsten Gebühren erhebt. Die Kommission hat kein Beweismittel dafür vorgebracht, daß die Mitglieder des Groupement die ihnen in Nummer 3 der Helsinki-Vereinbarung eröffnete Marge ausgeschöpft hätten.

145 In Punkt 80 der Entscheidung führt die Kommission aus, der Betrag der Geldbusse sei im Verhältnis zu dem Gewinn festgesetzt worden, den die Mitglieder des Groupement in einem Zeitraum von sechs Jahren jährlich aus der Vereinbarung gezogen hätten. Nach den vorstehenden Ausführungen betrifft jedoch der festgestellte Verstoß des Groupement nicht die Festsetzung des Betrags der Gebühr, so daß die von der Kommission zum Zwecke der Festsetzung der Geldbusse vorgenommene Schätzung nicht mehr maßgeblich ist.

146 Weiter hat die Kommission dem Groupement in den Punkten 88, 89 und 90 ihrer Entscheidung zu Recht mildernde Umstände zuerkannt.

147 Nach alledem ist die dem Groupement auferlegte Geldbusse von 5 000 000 ECU im Verhältnis zur Art und zur Schwere des in Punkt 50 der Entscheidung angeführten Verstosses nicht angemessen. In Ausübung seiner Befugnisse zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung setzt das Gericht die gegen das Groupement verhängte Geldbusse auf 2 000 000 ECU fest.

Kostenentscheidung:

Kosten

148 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

149 In der Rechtssache T-40/92 ist die Kommission unterlegen. Die Klägerin hat beantragt, sie in die Kosten zu verurteilen. Daher ist die Kommission zur Tragung ihrer eigenen sowie der Kosten der Klägerin Europay zu verurteilen.

150 In der Rechtssache T-39/92 ist das Groupement teilweise unterlegen. Es hat beantragt, die Beklagte in die Kosten zu verurteilen. Daher erscheint es angemessen, daß es die Hälfte seiner eigenen Kosten und daß die Kommission ihre eigenen Kosten sowie die andere Hälfte der Kosten des Groupement trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Artikel 1 und 3 der Entscheidung 92/212/EWG der Kommission vom 25. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.717-A - Eurocheque: Helsinki-Vereinbarung) werden für nichtig erklärt, soweit sie Eurocheque International betreffen.

2) Die dem Groupement des cartes bancaires "CB" in Artikel 3 der Entscheidung auferlegte Geldbusse wird auf 2 000 000 ECU festgesetzt.

3) Im übrigen wird die Klage des Groupement des cartes bancaires "CB" abgewiesen.

4) Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten, die Kosten von Europay sowie die Hälfte der Kosten des Groupement. Das Groupement trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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