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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 19.06.2006
Aktenzeichen: T-397/04
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 99
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

19. Januar 2006

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-397/04

MobilCom Aktiengesellschaft, mit Sitz in Schleswig (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. H. Jacobsen, U. Wellmann, T. Sharpe,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr und T. Scharf, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 über eine Umstrukturierungsbeihilfe, die die deutschen Behörden der MobilCom AG in Form eines durch den Staat verbürgten Darlehens gewährt haben, soweit diese Beihilfe für unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird (Beihilfe C 5/03 ex N 239/03)

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 22. Dezember 2005 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben beantragte die Klägerin gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung die Streichung der Rechtssache. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2 Mit am 9. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass sie zur Rücknahme der Klage keine Kommentare habe und beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

3 Gemäß Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. In diesem Fall hat die Beklagte beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4 Daher sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-397/04 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 19. Januar 2006



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