Judicialis Rechtsprechung
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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 05.06.1996
Aktenzeichen: T-398/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag
Vorschriften:
EG-Vertrag Art. 93 | |
EG-Vertrag Art. 173 |
Eine von der Kommission gemäß den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 90/684 erlassene, an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung, mit der durch die Verlängerung mehrerer den Schiffbau betreffender Beihilferegelungen die Anwendung nationaler, genereller Vorschriften über Steuervorteile für Reeder und Investoren in Schiffneubauten genehmigt wird, ist für potentiell durch diese Vorschriften Begünstigte eine Maßnahme von allgemeiner Wirkung, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt.
Ein Seeschiffahrtsunternehmen, das mit einem durch eine derart genehmigte Beihilfe potentiell begünstigten Unternehmen konkurriert, kann daher nicht als im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen angesehen werden.
Eine solche Entscheidung betrifft dieses Unternehmen nämlich nur allein aufgrund seiner objektiven Eigenschaft als Transportunternehmen in gleicher Weise wie jeden anderen Marktteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in gleicher Lage befindet.
Daß die Klägerin bei der Kommission Beschwerde erhob und mit dieser einen Briefwechsel sowie Gespräche führte, stellt keine besonderen Umstände dar, die ausreichen, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben und für sie eine Klagebefugnis gegen eine allgemeine Beihilferegelung zu begründen.
Zwar sind nach der Rechtsprechung die "Beteiligten" im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 ° also die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände ° befugt, gegen Entscheidungen, mit denen gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages die Vereinbarkeit individueller Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, Klage zu erheben, wobei diese Klagemöglichkeit die Einhaltung der Verfahrensgarantien in Artikel 93 Absatz 2 gewährleisten soll, jedoch kann nicht angenommen werden, daß es beim Erlaß einer Entscheidung über eine allgemeine Beihilferegelung und damit vor der Gewährung individueller Beihilfen in Durchführung dieser Regelung "konkurrierende Unternehmen" geben kann, die sich als solche auf die Verfahrensgarantien in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages berufen könnten.
Würde schließlich die Klage eines Unternehmens als zulässig angesehen werden, das nur mittelbar und potentiell von der allgemeinen Beihilferegelung berührt und daher von einer Entscheidung der Kommission zu deren Genehmigung nur am Rande betroffen wird, so würde dies dem Begriff der "individuellen Betroffenheit" im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages jede rechtliche Bedeutung nehmen und dazu führen, daß eine nahezu unbegrenzte Zahl von Unternehmen gegen eine Entscheidung von allgemeiner Wirkung Klage erheben könnte. Insoweit kann auch der Umstand, daß eine nationale Klagemöglichkeit möglicherweise fehlt, das Gericht nicht dazu veranlassen, die Grenzen seiner Befugnisse nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages zu überschreiten.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 5. Juni 1996. - Kahn Scheppvaart BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Allgemeine Beihilferegelung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit. - Rechtssache T-398/94.
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1 Der Rat hat gestützt auf die Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d (nunmehr Buchstabe e) und 113 EG-Vertrag besondere Vorschriften über die Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen für die Schiffbauindustrie mit dem Gemeinsamen Markt erlassen. Diese Vorschriften finden sich in der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27, im folgenden: Siebente Richtlinie) in der durch die Richtlinien 92/68/EWG des Rates vom 20. Juli 1992 (ABl. L 219, S. 54) und 93/115/EG des Rates vom 16. Dezember 1993 (ABl. L 326, S. 62) geänderten Fassung. In der Siebenten Richtlinie wird zwischen Produktionsbeihilfen, den sogenannten Betriebsbeihilfen, für die eine bestimmte Hoechstgrenze gilt, und Umstrukturierungsbeihilfen zur Unterstützung der erwünschten strukturellen Veränderungen der europäischen Schiffbauindustrie unterschieden. Die Siebente Richtlinie trat am 1. Januar 1991 für eine Dauer von drei Jahren in Kraft. Ihre Geltungsdauer wurde durch die Richtlinie 93/115 auf das Jahr 1994 erstreckt.
2 In Artikel 3 Absatz 1 der Siebenten Richtlinie heisst es u. a.: "Alle Formen von Beihilfen für Reeder oder Dritte, die als Beihilfe für den Schiffbau oder Schiffsumbau zur Verfügung stehen, fallen unter die Mitteilungsvorschriften des Artikels 11." Artikel 3 Absatz 2 lautet: "Das Subventionsäquivalent der Beihilfen unterliegt voll den Regeln des Artikels 4 und den Überwachungsverfahren des Artikels 12, wenn diese Beihilfen tatsächlich für den Schiffbau oder Schiffsumbau in Werften der Gemeinschaft verwendet werden."
3 In Artikel 4 Absatz 1 der Siebenten Richtlinie heisst es: "Produktionsbeihilfen zugunsten des Schiffbaus oder des Schiffsumbaus können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern die Gesamthöhe der für jeden einzelnen Bauauftrag gewährten Beihilfen ° in Subventionsäquivalent ° eine gemeinsame, als Prozentsatz des Vertragswertes vor Beihilfe ausgedrückte Hoechstgrenze... nicht überschreitet" (im folgenden: Beihilfehöchstgrenze).
4 Für 1994 hat die Kommission die Beihilfehöchstgrenze im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Siebenten Richtlinie auf 9 % festgelegt (Mitteilung 94/C 37/05 der Kommission, ABl. 1994, C 37, S. 4).
Sachverhalt
5 Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der schweizerischen Gesellschaft Jumbo Shipping Company SA (im folgenden: Jumbo Shipping), ist eine Gesellschaft des niederländischen Privatrechts. Die Haupttätigkeit der Klägerin besteht im Heben und im Seetransport von Schwergutladungen. Sie betreibt mehrere Schwergutschiffe.
6 Mit Schreiben vom 13. April 1994 erhob die Klägerin bei der Kommission eine Beschwerde wegen deutscher Beihilfen für den Bau von zwei Schiffen, die das Schiffahrtskontor Altes Land GmbH (im folgenden: SAL) und in der Reedereigruppe Heinrich zusammengeschlossene Gesellschaften bei der J. J. Sietas KG Schiffswerft GmbH & Co. zur Lieferung Ende 1994/Anfang 1995 in Auftrag gegeben hatten. Die Klägerin macht insbesondere geltend, die Steuervorteile nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) und § 15a in Verbindung mit § 52 Absatz 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildeten zusammen mit anderen Subventionen eine die Beihilfehöchstgrenze der Siebenten Richtlinie übersteigende Beihilfe.
7 Nach der Erhebung der Beschwerde fand zwischen den Parteien ein Briefwechsel statt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1994 übermittelte die Klägerin weitere Informationen betreffend die Finanzierung des Baues der MS "Frauke", die zu den in ihrer Beschwerde genannten Schiffen gehörte. Ferner fanden 1994 fernmündliche Gespräche sowie Zusammenkünfte zwischen den Parteien statt. Die Klägerin wurde dabei mehrfach durch die Jumbo Shipping vertreten.
8 Nachdem die Geltungsdauer der Siebenten Richtlinie durch die Richtlinie 93/115 bis Ende 1994 verlängert worden war, waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle 1994 geltenden Schiffbaubeihilferegelungen mitzuteilen, auch wenn diese bereits für 1991 bis 1993 genehmigt worden waren. Am 25. Oktober 1994 erließ die Kommission gemäß ihrer Verpflichtung zur Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit der Siebenten Richtlinie eine an die deutsche Regierung gerichtete Entscheidung. Darin genehmigte sie zum einen gemäß den Artikeln 3, 4, 6 und 8 der Siebenten Richtlinie für das Jahr 1994 die Anwendung von fünf den Schiffbau nur am Rande betreffenden Beihilferegelungen, zu denen allgemeine Bürgschaftsregelungen, Investitionsbeihilfen und Beihilfen für Forschung und Entwicklung gehörten. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft jedoch nicht diese Regelungen. Zum anderen verlängerte die Kommission gemäß den Artikeln 3 und 4 der Siebenten Richtlinie für 1994 andere unmittelbar den Schiffbau betreffende Beihilferegelungen, darunter die verschiedenen Regelungen über Steuererleichterungen nach § 82f EStDV und nach den §§ 15a und 52 Absatz 19 EStG, die von der Klägerin beanstandet werden. Die Entscheidung vom 25. Oktober 1994 wurde den deutschen Behörden mit Schreiben vom 11. November 1994 mitgeteilt.
9 Mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 teilte die Kommission der Jumbo Shipping den Erlaß der Entscheidung vom 25. Oktober 1994 mit. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Klägerin übermittelt.
Verfahren und Anträge der Parteien
10 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 30. Dezember 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen die Entscheidung der Kommission Klage erhoben. Die Rechtssache ist an eine mit drei Richtern besetzte Kammer verwiesen worden. Nach Anhörung der Parteien hat das Gericht die Rechtssache durch Beschluß vom 11. Januar 1996 an die mit fünf Richtern besetzte Dritte erweiterte Kammer verwiesen.
11 Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
12 Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. März 1996 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.
13 Die Klägerin beantragt,
° die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;
° alle weiteren Maßnahmen zu treffen, die dem Gericht geeignet erscheinen;
° der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
14 Die Kommission beantragt,
° die Klage abzuweisen;
° der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zum Streitgegenstand
15 Zunächst ist zu klären, was Gegenstand des Rechtsstreits ist, da die Kommission geltend macht, die Klägerin habe in ihrer Erwiderung den Streitgegenstand geändert. Die Klägerin wolle nämlich die Klage erweitern, so daß sie neben der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 25. Oktober 1994 über Beihilferegelungen auch die Nichtigerklärung der angeblich im Schreiben vom 31. Oktober 1994 enthaltenen konkludenten Weigerung betreffe, "gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu prüfen, ob die konkreten Steuervorteile für die Eigentümer der MS 'Frauke' in Verbindung mit den anderen Beihilfemaßnahmen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellten" (Nr. 8 der Erwiderung).
16 Die Klägerin hat in Beantwortung von in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen bestätigt, daß Gegenstand ihrer Klage nicht nur die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 25. Oktober 1994, sondern auch die Nichtigerklärung der angeblich im Schreiben vom 31. Oktober 1994 enthaltenen konkludenten Weigerung sei, gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu prüfen, ob die konkreten Steuervorteile für die Eigentümer der MS "Frauke" in Verbindung mit anderen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien.
17 Nach der Klageschrift "begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage... die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 1994 (Entscheidung)..., mit der eine der Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 mitgeteilte Steuerregelung für die Finanzierung von Schwergutschiffen genehmigt wurde". Unter der Überschrift "Antrag" beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der "Entscheidung", also der Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 1994. Diese an die deutsche Regierung gerichtete Entscheidung bezieht sich nur auf allgemeine deutsche Beihilferegelungen, einschließlich der von der Klägerin beanstandeten Regelung. Sie betrifft keine individuellen Beihilfen.
18 Obwohl sich aus Nummer 7 der Klageschrift ergibt, daß "die Kommission dadurch, daß sie die Anwendung der Regelung durch die Entscheidung vom 31. Oktober 1994 genehmigt und die Beschwerde zurückgewiesen hat,... gegen Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag verstossen hat" und sich aus der Klageschrift insgesamt betrachtet schließen lässt, daß sich die Bedenken der Klägerin im wesentlichen auf die konkrete Anwendung der in Rede stehenden allgemeinen Beihilferegelung beziehen, insbesondere auf die Finanzierung der beiden von der SAL und den zusammengeschlossenen Gesellschaften in Auftrag gegebenen Schiffe, darunter der MS "Frauke", hat die Klägerin in ihrer Klageschrift keine Anträge im Hinblick auf die Anwendung der streitigen Regelung im Einzelfall gestellt. Das angeführte Vorbringen ist Teil der Begründung der vorliegenden Klage.
19 Die in der Klageschrift enthaltenen Anträge sind daher lediglich auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 25. Oktober 1994 gerichtet, soweit mit dieser die Anwendung der Steuererleichterungsregelungen der §§ 82f EStDV und 15a in Verbindung mit 52 Absatz 19 EStG durch die deutschen Behörden genehmigt wird. Zwar macht die Klägerin in den Nummern 7 und 8 ihrer Erwiderung geltend, die Kommission habe durch den Erlaß der Entscheidung vom 25. Oktober 1994 zugleich eine an sie gerichtete Entscheidung erlassen, mit der sie es abgelehnt habe, zu prüfen, ob die Steuererleichterungen für die Eigentümer der MS "Frauke" in Verbindung mit den anderen Beihilfemaßnahmen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellten, jedoch ergibt sich aus Seite 1 der Erwiderung, daß Gegenstand der Klage weiterhin die Nichtigerklärung der "... Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 1994" ist.
20 Daher ist der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 31. Oktober 1994, soweit darin eine konkludente Zurückweisung der Beschwerde zu sehen sei, gemäß Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichts als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichts haben die Parteien nämlich den Streitgegenstand in der Klageschrift zu bestimmen. Zwar können gemäß Artikel 48 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden, jedoch kann eine Partei im Laufe des Verfahrens den Streitgegenstand nicht ändern (vgl. insoweit Urteil des Gerichtshofes vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 69).
21 Streitgegenstand ist daher nur der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 25. Oktober 1994, soweit mit dieser die Anwendung der Steuererleichterungsregelungen der §§ 82f EStDV und 15a in Verbindung mit 52 Absatz 19 EStG durch die deutschen Behörden genehmigt wird (im folgenden: angefochtene Entscheidung oder Entscheidung vom 25. Oktober 1994).
Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 25. Oktober 1994
Vorbringen der Parteien
22 Die Kommission zieht die Zulässigkeit der Klage in Zweifel, ohne indessen förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit im Sinne von Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben. Da die angefochtene Entscheidung an die deutsche Regierung gerichtet sei, sei eine gegen sie gerichtete Klage nur zulässig, wenn die Klägerin im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar und individuell betroffen sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213). Im vorliegenden Fall sei die Klägerin jedoch nicht individuell betroffen.
23 Die angefochtene Entscheidung beziehe sich auf mehrere Beihilferegelungen zugunsten der Schiffbauindustrie in Deutschland, die im Rahmen einer unbestimmten Anzahl von Anwendungsfällen durchgeführt würden. Die Gruppe der potentiell Begünstigten dieser Regelungen sei sehr groß, und ihre Anzahl sei beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung weder bestimmt noch bestimmbar gewesen.
24 Nach der Rechtsprechung könnten selbst potentielle Empfänger einer Beihilfe nur Klage erheben, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag erfuellten (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 15, vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 5, und vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 13).
25 Auch bei einer negativen Entscheidung der Kommission über eine deutsche Schiffbaubeihilferegelung sei nach der Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage eines potentiell durch diese Regelung Begünstigten gegen diese Entscheidung nicht zulässig (vgl. Urteil Van der Kooy u. a./Kommission, a. a. O., und Urteil des Gerichtshofes vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-6/92, Federmineraria u. a./Kommission, Slg. 1993, I-6357, Randnrn. 14 und 15). Da die Klägerin lediglich Konkurrentin eines Kunden der potentiell durch die genehmigte Beihilferegelung Begünstigten sei, sei ihre Klage erst recht unzulässig. Die Klägerin habe nichts dafür dargetan, daß die Beihilferegelung sie in irgendeiner Weise in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtige.
26 Ferner betreffe die Klage im Kern die Gewährung einer besonderen Beihilfe für ein bestimmtes Unternehmen durch die deutsche Regierung. Die Klägerin hätte daher die Einzelentscheidung der deutschen Behörden zur Durchführung der Beihilferegelung vor den nationalen Gerichten anfechten können (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 12. April 1984 in der Rechtssache 281/82, Unifrex/Kommission und Rat, Slg. 1984, 1969, Randnr. 11).
27 Schließlich ändere der Umstand, daß die Kommission im vorliegenden Fall kein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet habe, nichts daran, daß die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar betroffen werde. Die von der Klägerin angeführten Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203), seien insoweit nicht einschlägig, da sie sich auf Ad-hoc-Beihilfen und nicht wie im vorliegenden Fall auf eine allgemeine Beihilferegelung bezögen.
28 Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache Cook/Kommission ergebe sich, daß die Anwendung der angeführten Rechtsprechung auf die Möglichkeit der Beteiligten des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag, eine Entscheidung der Kommission, kein Verfahren nach dieser Bestimmung zu eröffnen, vor dem Gericht anzufechten, einzuschränken sei. Daß eine Vielzahl von Unternehmen Entscheidungen über allgemeine Beihilferegelungen anfechte, lasse sich nur verhindern, indem die Möglichkeit eine Entscheidung, "keine Einwendungen zu erheben", anzugreifen, auf Unternehmen beschränkt werde, die tatsächlich mit einem Empfänger der fraglichen Beihilfe im Wettbewerb stuenden, so daß nur am Rande betroffene Unternehmen davon ausgeschlossen seien. Da die Klägerin als Transportunternehmen lediglich mit einem Kunden einer Schiffswerft im Wettbewerb stehe, die potentiell durch die fragliche Beihilferegelung begünstigt werde, werde sie durch die angefochtene Entscheidung nur mittelbar und potentiell betroffen oder sei mit den Worten des Generalanwalts in der Rechtssache Cook/Kommission im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag nur am Rande betroffen.
29 Sollte das Gericht der Auffassung sein, daß die Verfahrensrechte von nicht zur Äusserung aufgeforderten Dritten besonders zu schützen seien, seien bei der Entscheidung über die Klagebefugnis der Klägerin im übrigen jedenfalls die (regionale oder sektorale) Tragweite der fraglichen Regelungen, die von ihr während des Verwaltungsverfahrens bei der Kommission unternommenen Schritte und die Tatsache zu berücksichtigen, daß sie als Konkurrentin eines Kunden eines durch die fragliche Beihilferegelung Begünstigten betroffen sei. Die Kommission habe vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung zahlreiche Kontakte mit der Jumbo Shipping, nicht aber mit der Klägerin, gehabt.
30 Die Klägerin weist zunächst darauf hin, daß die Kommission niemals in Abrede gestellt habe, daß die Beschwerde und der Ausgang einer Untersuchung für sie tatsächlich von Interesse seien. Die mit der Beschwerde beanstandete u. a. als individuelle Steuererleichterung gewährte Beihilfe habe nämlich bestimmte Reeder beim Bau von zwei Schwergutschiffen begünstigen sollen, von denen das eine, die MS "Frauke", von der SAL, der bedeutendsten Wettbewerberin der Klägerin, habe betrieben werden sollen. Der Markt, auf dem sie sich betätige, sei Teil des Schwergutseetransportsektors und betreffe Schwergutschiffe, die mit ihrer eigenen Ausrüstung Lasten von über 200 Tonnen heben könnten. Auf diesem Markt betätigten sich nur drei grosse Firmen, darunter sie selbst und die SAL.
31 Ferner habe die Kommission, indem sie beschlossen habe, keine Einwendungen gegen die deutsche Beihilferegelung zu erheben, zugleich angenommen, daß die Anwendung dieser Regelung nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstosse. Die Kommission habe es damit auch abgelehnt, gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu prüfen, ob die Steuererleichterungen für die Eigentümer der MS "Frauke" in Verbindung mit anderen Beihilfemaßnahmen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe seien. Die Entscheidung der Kommission schließe in der ihr übermittelten Form eine an sie gerichtete Entscheidung ein, die vor dem Gericht angefochten werden könne (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1988 in den verbundenen Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125).
32 Sollte das Gericht davon ausgehen, daß die angefochtene Entscheidung ausschließlich an Deutschland gerichtet sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung, daß die "Beteiligten" im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag Entscheidungen anfechten könnten, mit denen die Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststelle, ohne das Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten (vgl. Urteil Cook/Kommission, a. a. O.). Die Klägerin sei "Beteiligte", da ihre Interessen durch die deutsche Steuerregelung berührt würden, wie der Fall der MS "Frauke" eindeutig zeige.
33 Das Vorbringen der Kommission, bei der Genehmigung einer allgemeinen Beihilferegelung gebe es weder Begünstigte noch Konkurrenten der begünstigten Unternehmen, sei im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da es sich um eine sektorale Beihilfe handele, die Stellung der Klägerin im Wettbewerb beeinträchtigt werde und sie während des Verwaltungsverfahrens enge Kontakte mit der Kommission gehabt habe.
34 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, da die Kommission beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung die künftigen Begünstigten der genehmigten Beihilferegelung anhand von verschiedenen früher veröffentlichten Prospekten habe feststellen können, betreffe die angefochtene Entscheidung tatsächlich eine Anzahl individueller Beihilfen, nicht eine allgemeine Beihilferegelung.
35 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung schließlich ausgeführt, sie könne die ihren Konkurrenten u. a. für den Bau der MS "Frauke" gewährten individuellen Beihilfen nicht vor den deutschen Gerichten beanstanden, da diese Beihilfen in Anwendung von durch die Kommission genehmigten deutschen Steuervorschriften gewährt worden seien. Sollte das Gericht ihre Klage für unzulässig erklären, so würde die praktische Anwendung der für die staatlichen Beihilfen geltenden Regeln durch die Kommission weitgehend der Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter entzogen, was nicht hingenommen werden könnte. Im übrigen sei eine etwaige Möglichkeit der Klägerin, die Rechtmässigkeit einer konkreten Anwendung der Beihilferegelung nach nationalem Recht zu beanstanden, für die Zulässigkeit der vorliegenden Klage bedeutungslos.
Würdigung durch das Gericht
36 Gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag können natürliche oder juristische Personen gegen die an sie gerichteten Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags hängt also davon ab, ob die angefochtene, an die deutsche Regierung gerichtete Entscheidung, mit der das Vorverfahren nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag abgeschlossen wurde, die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft.
37 Nach ständiger Rechtsprechung sind andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betroffen, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (vgl. Urteil Plaumann/Kommission, a. a. O., Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker/Kommission, Slg. 1983, 2559, Randnr. 8, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20, sowie Urteile des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnr. 42, vom 27. April 1995, in der Rechtssache T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281, Randnr. 62, und vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Vereniging van Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51).
38 Zur Rechtsnatur der angefochtenen Handlung ist zunächst festzustellen, daß die Kommission gemäß den Artikeln 3 und 4 der Siebenten Richtlinie in der Fassung, in der ihre Geltungsdauer durch die Richtlinie 93/115 für das Jahr 1994 verlängert wurde, u. a. die Anwendung der deutschen Steuervorschriften für Reeder und Investoren in Schiffneubauten für das Jahr 1994 genehmigte (vgl. oben Randnr. 8). Nach der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um die Anwendung von § 82f EStDV, nach dem Reeder für neue Schiffe Sonderabschreibungen vornehmen können, und von § 15a, der in Verbindung mit § 52 Absatz 19 EStG für Investoren in Schiffneubauten eine Steuererleichterung vorsieht. Bei diesen beiden Steuerregelungen wird ° wiederum nach der angefochtenen Entscheidung ° nicht die geschuldete Nominalsteuer herabgesetzt, sondern können Steuerzahlungen zurückgestellt werden, wodurch Vorteile in bezug auf den Nettogegenwartswert entstehen. Die Kommission hat mit der angefochtenen Entscheidung nicht über die Vereinbarkeit der individuellen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt entschieden; sie verweist insoweit auf die von den deutschen Behörden eingegangene Verpflichtung, bei der Anwendung der verschiedenen Regelungen die in der Siebenten Richtlinie festgelegten Hoechstgrenzen für Betriebsbeihilfen einzuhalten.
39 Da es sich um die Genehmigung der Anwendung von generellen Steuervorschriften handelt, ist die angefochtene Entscheidung, obwohl sie an einen Mitgliedstaat gerichtet ist, für potentiell durch diese Vorschriften Begünstigte eine Maßnahme von allgemeiner Wirkung, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt.
40 Nach den Akten ist die Klägerin ein niederländisches Unternehmen, dessen Tätigkeit hauptsächlich im Heben und im Seetransport von Schwergutladung besteht. Sie betreibt mehrere Schwergutschiffe. Die Klägerin gehört zur gleichen Unternehmensgruppe wie die schweizerische Gesellschaft Jumbo Shipping, die sich jedoch als Holdinggesellschaft nicht auf diesem Sektor betätigt.
41 Die angefochtene Entscheidung ist daher für die Klägerin eine Entscheidung von allgemeiner Wirkung und betrifft sie folglich allein aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Transportunternehmen.0in gleicher Weise wie jeden anderen Marktteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in gleicher Lage befindet (vgl. Urteil Spijker/Kommission, a. a. O., Randnr. 9, und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 14). Ferner kann die Stellung der Klägerin im Wettbewerb durch den Erlaß der angefochtenen Entscheidung nur potentiell und mittelbar berührt werden. Da sich diese Entscheidung nämlich auf die Genehmigung einer allgemeinen Beihilferegelung bezieht, bei der die potentiell Begünstigten nur allgemein und abstrakt bestimmt sind, setzt die Existenz eines tatsächlich Begünstigten und damit die Existenz eines mit diesem tatsächlich im Wettbewerb stehenden Unternehmens eine konkrete Anwendung der Beihilferegelung durch die Gewährung individueller Beihilfen voraus.
42 Daß die Klägerin bei der Kommission die oben in Randnummer 6 beschriebene Beschwerde erhob und mit dieser einen Briefwechsel sowie Gespräche führte, stellt keine besonderen Umstände dar, die ausreichen, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben und für sie eine Klagebefugnis gegen eine allgemeine Beihilferegelung zu begründen. Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung, daß eine neue Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der verschiedenen deutschen Beihilferegelungen, einschließlich der beanstandeten Regelung, mit dem Gemeinsamen Markt durch die Verlängerung der Geltungsdauer der Siebenten Richtlinie für das Jahr 1994, nicht wegen der Beschwerde der Klägerin, erforderlich wurde.
43 Hätte die Kommission die allgemeine Beihilferegelung nicht genehmigt, so würde zudem allein der Umstand, daß eine Person zu den potentiell Begünstigten der Steuervorschriften von allgemeiner Tragweite gehört, nicht ausreichen, um darzutun, daß sie durch eine solche Entscheidung individuell betroffen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag ist (vgl. Urteil Van der Kooy u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 15). Die Kommission hat daher zu Recht angenommen, daß diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall erst recht anwendbar sei.
44 Die Klägerin bringt weiter vor, sie werde in Anbetracht der beschränkten Anzahl von auf dem Markt für das Heben und den Seetransport von Ladungen tätigen Unternehmen durch die Anwendung der Beihilferegelung auf die Auftraggeber der MS "Frauke" in ihrer Stellung im Wettbewerb besonders betroffen. Jedoch hat die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung nicht über die Vereinbarkeit der individuellen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt entschieden (vgl. oben, Randnr. 38). Da es sich um die Genehmigung einer allgemeinen Beihilferegelung handelt und die individuellen Beihilfen erst nach einer konkreten Anwendung der fraglichen Beihilferegelung gewährt werden, ist das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Fall nicht erheblich. Ferner betreffen die fraglichen Steuervorschriften nicht nur den Bau von Schwergutschiffen, auf den es der Klägerin ankommt, sondern den Schiffbau in der Bundesrepublik Deutschland im allgemeinen, also den Bau ganz verschiedener Schiffe.
45 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung enthalte mit Rücksicht auf die vor ihrem Erlaß veröffentlichten Prospekte in Wirklichkeit die Genehmigung einer begrenzten Anzahl von Entscheidungen über die Gewährung individueller Beihilfen. Auch wenn es solche Veröffentlichungen gegeben haben sollte, würde dies an der Beurteilung der Rechtsnatur dieser Entscheidung nichts ändern (vgl. oben, Randnrn. 38 und 39). Die fragliche, für das Jahr 1994 genehmigte Beihilferegelung gilt nämlich nicht nur für den Bau neuer Schiffe, über die zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bereits Prospekte vorlagen, sondern allgemein für alle Reeder und Investoren in Schiffneubauten einschließlich etwa solcher Investitionsentscheidungen, die nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung erfolgten, aber steuerliche Auswirkungen für 1994 hatten.
46 Nach alledem ist die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen.
47 Schließlich hat die Klägerin vorgebracht, sie sei als "beteiligtes" Unternehmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag befugt, gegen die Entscheidung, keine Einwendungen gegen die deutsche Beihilferegelung zu erheben und damit kein streitiges Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten, Klage zu erheben (vgl. Urteil Cook/Kommission, a. a. O.). Die Artikel 44 und 48 der Verfahrensordnung des Gerichts stehen diesem Vorbringen der Klägerin grundsätzlich nicht entgegen. Aus der Darstellung des Sachverhalts in der Klageschrift, insbesondere der Subventionswirkung der deutschen Steuerregelung, ergibt sich nämlich eindeutig, daß die Klägerin dartun möchte, daß die Anwendung dieser Regelung mit der Siebenten Richtlinie unvereinbar sei. Da die Kommission im Rahmen des durch Artikel 93 EG-Vertrag für staatliche Beihilfen eingeführten Verfahrens Beihilfen nicht für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären kann, ohne das streitige Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eröffnet zu haben (vgl. Urteil Matra/Kommission, a. a. O., Randnr. 33), ist die auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtete Klage dahin auszulegen, daß sie zugleich auf die Nichtigerklärung der Weigerung der Kommission gerichtet ist, das streitige Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen (vgl. in diesem Sinne Urteil CIRFS u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 18).
48 Das Vorbringen der Klägerin greift jedoch in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles nicht durch. Zwar hat der Gerichtshof in seinen Urteilen Cook/Kommission, a. a. O., und Matra/Kommission, a. a. O., festgestellt, daß die "Beteiligten" im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag, die als "die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände" zu definieren sind, durch Entscheidungen, mit denen die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag abgelehnt wird, unmittelbar betroffen sind. Jedoch ist diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
49 In den beiden angeführten Rechtssachen ist nämlich den im Wettbewerb mit tatsächlichen Empfängern staatlicher Beihilfen stehenden Unternehmen eine Klagemöglichkeit zur Gewährleistung der Verfahrensgarantien in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zuerkannt worden, da sich die Klage in beiden Fällen auf die Rechtmässigkeit einer Entscheidung der Kommission bezog, mit der die Vereinbarkeit individueller Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wurde. Wie bereits in Randnummer 39 ausgeführt, bezieht sich die angefochtene Entscheidung dagegen auf die Genehmigung einer Beihilferegelung, deren potentiell Begünstigte nur allgemein und abstrakt bestimmt sind. Die Existenz von tatsächlich Begünstigten setzt also noch die konkrete Anwendung der Beihilferegelung durch die Gewährung individueller Beihilfen voraus. Folglich kann es beim Erlaß einer Entscheidung über eine allgemeine Beihilferegelung und damit vor der Gewährung individueller Beihilfen in Anwendung dieser Regelung keine "konkurrierenden Unternehmen" im Sinne der angeführten Rechtsprechung geben, die sich als solche auf die Verfahrensgarantien in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag berufen könnten.
50 Würde die Klage im vorliegenden Fall als zulässig angesehen, in dem die Klägerin von der allgemeinen Beihilferegelung nur mittelbar und potentiell berührt und daher von der angefochtenen Entscheidung nur am Rande betroffen wird, so würde dies dem Begriff der "individuellen Betroffenheit" im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag jede rechtliche Bedeutung nehmen und dazu führen, daß eine nahezu unbegrenzte Zahl von Unternehmen gegen eine Entscheidung von allgemeiner Wirkung Klage erheben könnte. Schließlich kann auch der Umstand, daß eine Klagemöglichkeit im nationalen deutschen Recht möglicherweise fehlt, wie die Klägerin geltend macht, das Gericht nicht dazu veranlassen, die Grenzen seiner Befugnisse nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag zu überschreiten.
51 Nach alledem ist die Klage unzulässig, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar betroffen wird.
Kostenentscheidung:
Kosten
52 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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