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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.11.1990
Aktenzeichen: T-4/90
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 3518/85, EGKS Personalstatut, EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 3518/85 Art. 5 | |
VO (EWG) Nr. 3518/85 Art. 4 Abs. 7 | |
EGKS Personalstatut Art. 34 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 91 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 |
1. Der Bescheid über die Feststellung des Anspruchs auf Freisetzungsvergütung stellt eine Handlung dar, die Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann, während die auf der Grundlage dieses Bescheids erstellten Vergütungsmitteilungen rein bestätigende Handlungen sind, da sie den Bescheid nicht abändern und nichts Neues enthalten.
2. Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst ändert nichts an der Verpflichtung, den Beitrag zur Versorgungsordnung zu leisten, die dem Bezieher einer nach Artikel 34 des Personalstatuts der EGKS gewährten Vergütung nach Artikel 95 der Personalordnung der EGKS obliegt.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 22. NOVEMBER 1990. - JEAN LESTELLE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - VERSORGUNG - "FREISETZUNGSVERGUETUNG" - ZWINGENDER ODER FAKULTATIVER CHARAKTER DES VERSORGUNGSBEITRAGS. - RECHTSSACHE T-4/90.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
1 Der am 9. Oktober 1925 geborene Kläger trat am 1. Juni 1956 als Beamter in den Dienst der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ( EGKS ).
2 Mit Vermerk vom 30. Juni 1988 stellte er einen Antrag auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst nach der Verordnung ( EGKS, EWG, Euratom ) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst ( ABl. L 335, S. 56 ). Seinem Antrag wurde stattgegeben, und am 1. November 1988 schied der Kläger endgültig aus dem Dienst aus. Von diesem Tag an erhielt er die in Artikel 4 der genannten Verordnung vorgesehene monatliche Vergütung, und zwar bis zum 31. Oktober 1990, dem letzten Tag des Monats, in dem er 65 Jahre alt wurde. So wurde ihm gemäß Artikel 4 Absatz 1 für die Monate November und Dezember 1988 eine Vergütung in Höhe von 70 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe gezahlt, in die er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eingestuft war. Die Vergütungsmitteilungen für diese beiden Monate weisen unter anderem aus, daß Beiträge zur Versorgungsordnung einbehalten wurden.
3 Mit Schreiben vom 30. Dezember 1988 teilte der Kläger dem Dienst "Pensionen" der Kommission mit, er wolle "die besonderen Bestimmungen für Beamte des EGKS-Statuts ( Artikel 34 ) in Anspruch nehmen, d. h. eine Vergütung in Höhe von 100 % meines Gehalts bis Oktober 1990, dem Monat, in dem ich das 65. Lebensjahr erreicht haben werde und von dem an für mich die allgemeine Ruhegehaltsregelung gelten wird ". Dementsprechend wurde seine Vergütung berichtigt.
4 Mit Vermerk vom 25. Januar 1989 übermittelte der Leiter des Besonderen Dienstes "Pensionen" dem Kläger den Bescheid über die Feststellung seines Anspruchs auf monatliche Vergütung ( im folgenden : "Feststellungsbescheid "), die danach "100 % des letzten Grundgehalts vom 1. November 1988 bis zum 31. Oktober 1990" betrug. Unter Punkt C.5 des Vermerks heisst es, der Kläger "leistet weiterhin Beiträge zur Finanzierung der Versorgungsordnung der Europäischen Gemeinschaften, solange der Anspruch auf Vergütung besteht. Der Beitrag errechnet sich aus 100 % des Gehalts ".
5 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3518/85 lautet wie folgt :
"Die in Artikel 2 letzter Absatz der Verordnung ( EWG, Euratom, EGKS ) Nr. 259/68 sowie in Artikel 102 Absatz 5 des Statuts genannten Beamten, mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Januar 1962 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 im Rahmen des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl innehatten und auf die die Maßnahmen nach Artikel 1 Anwendung finden, können beantragen, daß ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 34 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 50 der Personalordnung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geregelt werden."
6 In Artikel 34 des Personalstatuts der EGKS ( im folgenden : "EGKS-Statut ") heisst es :
"... Diese (( in den Wartestand versetzten )) Bediensteten erhalten während der Dauer von zwei Jahren eine den Bezuegen des Artikels 47 Ziffer 1 entsprechende monatliche Vergütung und für die Dauer von weiteren zwei Jahren eine Vergütung in Höhe der Hälfte dieser Bezuege. Nach vier Jahren Wartestand erhalten diese Bediensteten ein anteiliges Ruhegehalt gemäß den Bestimmungen der Versorgungsordnung."
Artikel 50 der Personalordnung der EGKS lautet :
"Bediensteten, die nach Beendigung des Wartestandes ( Artikel 34 des Personalstatuts ) in den Ruhestand versetzt werden, wird bei der Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche die doppelte Anzahl der Dienstjahre angerechnet, die sie bis zur Versetzung in den Ruhestand tatsächlich abgeleistet haben. Die Gesamtzahl der bei der Berechnung des Ruhegehalts dieser Bediensteten zugrunde zu legenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre darf weder dreissig Dienstjahre noch die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre übersteigen, welche die Bediensteten erreicht hätten, wenn sie bis zum Alter von 65 Jahren im Dienst verblieben wären."
7 Mit Schreiben vom 22. März 1989 teilte der Kläger der Kommission unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 folgendes mit :
"Ich strebe keine Erhöhung meiner Ruhegehaltsansprüche an, wie sie am 1. November 1988, dem Zeitpunkt meines Ausscheidens aus dem Dienst, bestanden. Daher bitte ich Sie, für mich keine Beträge mehr als Beitrag zur Pensionskasse einzubehalten und die entsprechenden Berichtigungen vorzunehmen."
8 Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 bestimmt :
"Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, erwirbt der Beamte weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt, sofern in dieser Zeit der im Statut vorgesehene Beitrag auf der Grundlage dieses Gehalts geleistet wurde, wobei der gesamte Betrag des Ruhegehalts den in Artikel 77 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Hoechstbetrag nicht überschreiten darf. Für die Anwendung von Artikel 5 des Anhangs VIII zum Statut und von Artikel 108 der ehemaligen Personalordnung der EGKS gilt diese Zeit als Dienstzeit."
9 Da die Kommission weiter jeden Monat den Beitrag zur Versorgungsordnung einbehielt, ersuchte der Kläger sie mit Vermerk vom 24. April 1989, seinen Antrag im Schreiben vom 22. März 1989 als Beschwerde im Sinne des Artikels 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ( im folgenden : Statut ) zu betrachten.
10 Mit Entscheidung vom 24. Oktober 1989, die dem Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 1989 mitgeteilt wurde, wies die Kommission diese Beschwerde unter anderem mit folgender Begründung zurück : "Der Zeitraum, während dessen die monatliche Vergütung gezahlt wird, wird... als Dienstzeit berücksichtigt; für ihn sind Beiträge zur Versorgungsordnung zu entrichten."
Verfahren
11 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 29. Januar 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung, den Beitrag zur Versorgungsordnung über den 22. März 1989 hinaus einzubehalten.
12 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
13 Die mündliche Verhandlung hat am 11. Oktober 1990 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
14 Der Kläger beantragt,
1 ) die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
2 ) demgemäß
- die Entscheidung, von der "Freisetzungs"vergütung, die er nach der Verordnung Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 erhält, über den 22. März 1989 hinaus den Beitrag zur Versorgungsordnung einzubehalten,
- nötigenfalls die Entscheidung vom 30. Oktober 1989, mit der die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, die er mit Vermerk vom 24. April 1989 eingelegt hatte und die am 26. April 1989 unter der Nr. 138/89 in das Register des Generalsekretariats der Kommission eingetragen worden war, ausdrücklich abgewiesen wurde,
aufzuheben
und festzustellen,
daß gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 für die ehemaligen Beamten, auf die diese Verordnung Anwendung findet, ein Recht und keine Verpflichtung zur Leistung der Beiträge zur Versorgungsordnung besteht;
3 ) der Kommission die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Aufwendungen für das Verfahren, insbesondere der Zustellungs -, Reise - und Aufenthaltskosten sowie der Anwaltshonorare, aufzuerlegen.
15 Die Beklagte beantragt,
- die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;
- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
Zulässigkeit
16 Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil gegen die ursprüngliche beschwerende Maßnahme, nämlich die Vergütungsmitteilung für den Monat November 1988, die unter anderem ausgewiesen habe, daß von der dem Kläger gezahlten Vergütung der Beitrag zur Versorgungsordnung einbehalten worden sei, innerhalb der vom Statut vorgeschriebenen Dreimonatsfrist keine Beschwerde erhoben worden sei. Aus einem Telefongespräch, das der Kläger am 23. Dezember 1988 mit einem Vertreter der Verwaltung geführt habe, ergebe sich, daß er spätestens zu diesem Zeitpunkt von den Angaben auf der Vergütungsmitteilung Kenntnis erlangt habe. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem 29. März 1989, dem Tag des Eingangs seines später in eine Beschwerde umgewandelten Antrags vom 22. März 1989, seien aber mehr als drei Monate vergangen. Nach Ansicht der Beklagten stellen der Feststellungsbescheid vom 25. Januar 1989 wie die Entscheidung der Verwaltung, den Beitrag zur Versorgungsordnung über den 22. März 1989 hinaus einzubehalten, lediglich bestätigende Maßnahmen dar, gegen die eine Klage nicht zulässig sei.
17 Die Beklagte räumt jedoch ein, daß der Feststellungsbescheid vom 25. Januar 1989 hinsichtlich der Festsetzung der vermögensrechtlichen Ansprüche auf einer anderen Grundlage als die Vergütungsmitteilung vom November 1988 beruhe; daß es sich, wie sich aus diesem Bescheid ergebe, um einen Pflichtbeitrag handele, stelle jedoch keinen gegenüber den früheren Vergütungsmitteilungen neuen Umstand dar. Nach Ansicht der Beklagten hätte die gegen die angefochtene Entscheidung gerichtete Kritik bereits nach Erhalt der Novembermitteilung vorgebracht werden können, da sie auf Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 gestützt sei und darauf abstelle, daß keine Pflicht zur Zahlung des Beitrags zur Versorgungsordnung bestehe. Sowohl vor als auch nach dem Erlaß des Feststellungsbescheids vom 25. Januar 1989 sei der Beitrag auf der Grundlage dieser Verordnungsbestimmung einbehalten worden, während die Bestimmungen der EGKS-Regelung erst danach anwendbar geworden seien.
18 Der Kläger erwidert, der Feststellungsbescheid vom 25. Januar 1989 stelle keine Maßnahme dar, die die Vergütungsmitteilung vom November 1988 bestätige, da diese seine vermögensrechtlichen Ansprüche nicht nach Artikel 34 des EGKS-Statuts, sondern nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3518/85 geregelt habe.
19 Die Klage betreffe die wesentliche Frage, ob der Beitrag zur Versorgungsordnung freiwillig oder obligatorisch sei. Wenn er fakultativ sei, wie der Kläger meint, so könne er den Zeitpunkt wählen, zu dem er die Beitragsleistung einstelle; dies habe er zum 22. März 1989 getan.
20 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hinzugefügt, er sehe die beschwerende Maßnahme in der Entscheidung der Kommission, den Beitrag zur Versorgungsordnung über den 22. März 1989 hinaus einzuhalten; diese Entscheidung habe sich mit der etwa am 15. April 1989 erfolgten Übersendung der Vergütungsmitteilung für April 1989 konkretisiert. Die am 24. April 1989 erhobene Beschwerde könne daher nicht verspätet sein.
21 Nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts ist eine Klage vor dem Gerichtshof nur zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist eine Beschwerde eingereicht worden ist. Diese Frist beträgt drei Monate und beginnt, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine Einzelmaßnahme handelt, am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von ihr erhält.
22 Zur Beurteilung der Unzulässigkeitseinrede der Beklagten ist es deshalb erforderlich, zum einen die beschwerende Maßnahme und den Zeitpunkt, zu dem der Kläger von ihr Kenntnis erhalten hat, und zum anderen den Zeitpunkt, zu dem er Beschwerde erhoben hat, zu bestimmen.
23 Als beschwerende Maßnahme, die die Frist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts in Gang gesetzt hat, kommen die drei folgenden Maßnahmen in Betracht : die Vergütungsmitteilung für den Monat November 1988, der Feststellungsbescheid vom 25. Januar 1989 und die Entscheidung, den streitigen Beitrag über den 22. März 1989 hinaus einzubehalten.
24 Aus der ständigen Rechtsprechung ( Urteile des Gerichtshofes vom 14. April 1970 in der Rechtssache 24/69, Nebe/Kommission, Slg. 1970, 145, vom 8. Mai 1973 in der Rechtssache 33/72, Gunella/Kommission, Slg. 1973, 475, vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, und vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709 ) ergibt sich, daß eine Maßnahme dann nicht als Maßnahme, die die ihr vorausgegangenen Maßnahmen lediglich bestätigt, angesehen werden kann, wenn sie die vorausgegangene Maßnahme abändert oder im Verhältnis zu dieser etwas Neues enthält.
25 Im vorliegenden Fall trägt der Kläger im wesentlichen vor, der Beitrag zur Versorgungsordnung sei fakultativ und er könne jederzeit die Einstellung der Beitragsleistung beantragen. Aus der Prüfung der zur Akte gereichten Schriftstücke geht hervor, daß der Feststellungsbescheid vom 25. Januar 1989 die erste Maßnahme ist, in der die Auffassung der Kommission, der Beitrag sei obligatorisch, ausdrücklich wiedergegeben wird. In den früheren Vergütungsmitteilungen kommt diese Auffassung nämlich noch nicht zum Ausdruck. Ihnen lässt sich lediglich entnehmen, daß der Beitrag einbehalten wurde. Dies wäre jedoch auch geschehen, wenn bei freiwilligem Beitrag der Kläger die Einstellung der Beitragsleistung noch nicht beantragt hätte. Daher enthält der Festsetzungsbescheid vom 25. Januar 1989 ein neues Element gegenüber den früheren Vergütungsmitteilungen.
26 Die stillschweigende Entscheidung der Verwaltung, den Beitrag über den 22. März 1989 hinaus einzubehalten, enthält demgegenüber nichts Neues und ändert die vorherige Maßnahme nicht ab. Demnach bestätigt diese Entscheidung lediglich den Feststellungsbescheid. Im übrigen konnte die Beschwerde des Klägers jedenfalls nicht gegen diese stillschweigende Entscheidung gerichtet sein, da, was den Inhalt der Beschwerde angeht, das Schreiben vom 24. April 1989 auf dasjenige vom 22. März 1989 verwies, das der Entscheidung der Kommission, dem in ihm enthaltenen Antrag nicht stattzugeben, notwendig vorausging.
27 Daraus folgt, daß der Feststellungsbescheid vom 25. Januar 1989 die Maßnahme darstellt, die die Beschwerdefrist in Gang gesetzt hat.
28 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß dieser Bescheid auf dem Postweg von Brüssel an den Wohnsitz des Klägers in Senningerberg ( Großherzogtum Luxemburg ) versandt worden ist, so daß dieser frühestens am 26. Januar 1989 von ihm Kenntnis erhalten konnte.
29 Was den Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde betrifft, so ergibt sich aus den zur Akte gereichten Schriftstücken, daß der Kläger den Einschreibebrief mit der Beschwerde am 24. April 1989 bei der Post aufgab und daß dieses Schreiben am 26. April 1989 im Register des Generalsekretariats der Kommission eingetragen wurde.
30 Demgemäß ist die im Statut vorgesehene Beschwerdefrist von drei Monaten vom Kläger eingehalten worden. Die Klage ist daher zulässig.
Begründetheit
31 Zur Begründung seines Antrags, die Entscheidung der Kommission, den Beitrag zur Versorgungsordnung über den 22. März 1989 hinaus einzubehalten, und die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben, macht der Kläger zwei Klagegründe geltend, die auf einen angeblichen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 und auf einen angeblichen Tatsachenirrtum der Verwaltung gestützt sind.
Zum ersten Klagegrund, gestützt auf einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85
32 Zu diesem Klagegrund führt der Kläger aus, mit der Wendung "sofern... der... Beitrag... geleistet wurde" lege Artikel 4 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung Nr. 3518/85 unzweideutig fest, daß die Beitragsleistung freiwillig sei. Insoweit verweist der Kläger auch auf die anderen sprachlichen Fassungen.
33 Zur Untermauerung seines Vorbringens legt der Kläger dar, im Gegensatz zum Bescheid der Kommission könne der Zeitraum, während dessen ihm die ihm zustehende Vergütung gezahlt worden sei, nicht einer tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit gleichgestellt werden. Genausowenig könne diese Vergütung einem Gehalt gleichgestellt werden, da die in der Verordnung Nr. 3518/85 vorgesehenen Maßnahmen das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst beträfen. Da diese Verordnung besondere Maßnahmen treffe, weiche sie auch hinsichtlich der Versorgungsregelung vom allgemeinen Recht ab.
34 Die Beklagte beruft sich darauf, daß der Beitrag zur Versorgungsordnung ein Pflichtbeitrag sei. Diese sei ein auf dem Gedanken der kollektiven Solidarität beruhendes Umlage - und kein Kapitalisierungssystem; es handele sich nicht um ein Privatversicherungssystem, bei dem jedermann Höhe und Periodizität der Beiträge frei bestimmen könne. Zwischen der Verpflichtung, einen Beitrag in bestimmter Höhe zu leisten, und dem Anspruch auf ein Ruhegehalt in einer den geleisteten Beträgen entsprechenden Höhe bestehe nicht notwendig eine Wechselbeziehung. Die Beklagte führt als Beispiel den Fall eines Beamten im aktiven Dienst an, der selbst dann weiter Versorgungsbeiträge leisten müsse, wenn er die in Artikel 77 des Statuts vorgesehene Hoechstzahl von 35 Dienstjahren erreicht habe.
35 Ausserdem befinde sich der Kläger, der aufgrund einer Maßnahme nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 3518/85 endgültig aus dem Dienst ausgeschieden sei, in derselben Lage wie ein Bediensteter, der gemäß Artikel 34 des EGKS-Statuts in den Wartestand versetzt worden sei. Er erhalte eine Vergütung, wie wenn er in den Wartestand versetzt worden wäre, da von dieser Vergütung gemäß Artikel 95 der Personalordnung der EGKS, wonach "die in den Wartestand versetzten Bediensteten, die eine Vergütung gemäß Artikel 34 oder 42 des Personalstatuts erhalten,... weiterhin den... Beitrag in den Versorgungsfonds einzuzahlen (( haben ))", der Pflichtbeitrag zur Versorgungsordnung einzubehalten sei.
36 Schließlich trägt die Beklagte vor, es bestehe eine redaktionelle Ähnlichkeit zwischen Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 und den entsprechenden Bestimmungen der vorausgegangenen Verordnungen zur Einführung von Freisetzungsmaßnahmen einerseits und Artikel 3 des Anhangs VIII des Statuts andererseits, von dem die erstgenannten Vorschriften sämtlich den Ausdruck "sous réserve que" (*) übernommen hätten. Da sich der genannte Artikel 3 nur auf die Fälle beziehe, in denen eine Beitragspflicht bestehe, sei die auf den freiwilligen Charakter des Beitrags abstellende Argumentation des Klägers zurückzuweisen.
37 Zur Auslegung der streitigen Voraussetzung und mithin zur Beantwortung der Frage, ob der Beitrag zur Versorgungsordnung freiwillig oder obligatorisch ist, ist darauf hinzuweisen, daß der Beklagte in dem fraglichen Zeitraum auf seinen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3518/85 die in Artikel 34 des EGKS-Statuts vorgesehene Vergütung erhielt, auf die die in den Wartestand versetzten Beamten Anspruch haben. Nach Artikel 95 der EGKS-Personalordnung hat jedoch der Beamte, der eine Vergütung gemäß Artikel 34 des EGKS-Statuts erhält, weiterhin den Beitrag zur Versorgungsordnung zu leisten.
38 Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 ändert an der Verpflichtung des Beziehers einer nach Artikel 34 des EGKS-Statuts gewährten Vergütung, den Beitrag zur Versorgungsordnung zu leisten, nichts. Diese Vorschrift soll dem Bezieher der Vergütung unter Bestätigung der Beitragspflicht während des Zeitraums ihrer Zahlung zusichern, daß er aufgrund der Abführung des Beitrags weiter Ruhegehaltsansprüche erwirbt, solange er die Anzahl von Dienstjahren noch nicht erreicht hat, die ihm einen Anspruch auf das Hoechstruhegehalt nach Artikel 77 des Statuts eröffnet. Daher sind zwar die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 im Falle des Beziehers einer nach Artikel 34 des EGKS-Statuts gewährten Vergütung, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf das Hoechstruhegehalt erfuellt, gegenstandslos und können von diesem nicht geltend gemacht werden; gleichwohl bleibt der Betreffende der allgemeinen Beitragspflicht nach Artikel 95 der EGKS-Personalordnung unterworfen.
39 Diese Auslegung wird dadurch erhärtet, daß die Artikel 4 Absatz 7 und 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3518/85 zum einen den Artikeln 5 Absatz 7 und 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind ( ABl. L 56, S. 1 ), und zum anderen den Artikeln 3 Absatz 7 und 5 Absatz 1 der Verordnung ( Euratom, EGKS, EWG ) Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst ( ABl. L 272, S. 1 ) entsprechen. Während des Anwendungszeitraums dieser Verordnungen konnte nämlich noch kein Beamter der Gemeinschaften die Anzahl von Dienstjahren erreicht haben, die einen Anspruch auf das Hoechstruhegehalt eröffnet; folglich konnte sich damals bei einer solchen Fallgestaltung die Frage nach dem freiwilligen Charakter der Beitragszahlung tatsächlich und damit auch rechtlich nicht stellen.
40 Insgesamt ergibt sich, daß im vorliegenden Fall für den Kläger eine Verpflichtung zur Leistung des Beitrags zur Versorgungsordnung bestand. Daher ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund, gestützt auf einen Tatsachenirrtum der Verwaltung
41 Zu diesem Klagegrund führt der Kläger aus, die Verwaltung habe sich bei ihrer Erklärung, der Kläger habe am 1. November 1988 nicht das Hoechstmaß an für ihn erreichbaren Ruhegehaltsansprüchen erworben, geirrt. Indem der Direktor für Personal und Verwaltung in seiner Antwort auf die Beschwerde vom 30. Oktober 1989 erklärt habe, daß der Kläger genau wie ein Beamter im aktiven Dienst Versorgungsbeiträge abführen müsse, solange er nicht die Anzahl von Dienstjahren erreicht habe, die ihm einen Anspruch auf das Hoechstruhegeld eröffnen würde, habe er stillschweigend zu erkennen gegeben, daß für die ehemaligen Beamten, die diese Anzahl von Dienstjahren erreicht hätten, keine Beitragspflicht bestehe. Der Kläger habe jedoch am Tag seines Ausscheidens aus dem Dienst, am 31. Oktober 1988, die Hoechstzahl von Dienstjahren erreicht, die zur Feststellung des Ruhegehalts berücksichtigt würden.
42 Die Beklagte stellt diesen Irrtum, den sie als Rechtsirrtum bezeichnet, nicht in Abrede. Sie meint jedoch, der Klagegrund greife nicht durch, da er, selbst wenn er entgegen ihrer Ansicht begründet wäre, nicht zur Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, die allein diesen Irrtum enthalte, führen könne; denn diese sei auch auf eine andere Begründung gestützt, die allein schon zur Rechtfertigung der Zurückweisung der Beschwerde ausreiche.
43 Es ist daran zu erinnern, daß der Beitrag zur Versorgungsordnung in allen Fallgestaltungen obligatorisch ist, einschließlich derjenigen, in der der betreffende Beamte die in Artikel 77 des Statuts festgelegte Anzahl von Dienstjahren, die einen Anspruch auf das Hoechstruhegeld eröffnen, erreicht hat.
44 Folglich ist die Tatsache, daß sich der Direktor für Personal und Verwaltung bei der Begründung seiner Antwort auf die Beschwerde des Klägers geirrt hat, unerheblich, da die Zurückweisung auf jeden Fall gerechtfertigt ist. Demgemäß ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
45 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
46 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die nach Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften für das Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT ( Vierte Kammer )
für Recht erkannt und entschieden :
1 ) Die Klage wird abgewiesen.
2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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