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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 09.07.1997
Aktenzeichen: T-4/96
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat, Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 73 Abs. 2
Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten Art. 21 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 Der Zweck der Artikel 19 und 23 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten besteht darin, die endgültige Beurteilung aller medizinischen Fragen, die sich im Rahmen des Funktionierens des Versicherungssystems stellen, medizinischen Sachverständigen zu übertragen.

Der Ärzteausschuß ist mit einer umfangreichen Aufgabe betraut, die darin besteht, der Anstellungsbehörde alle medizinischen Beurteilungen zu liefern, die für ihre Entscheidung über die Anerkennung einer Krankheit des Beamten als Berufskrankheit und für die Festlegung des Grades seiner dauernden Invalidität erforderlich sind.

Im Interesse der Effektivität ist es wünschenswert, daß die Anstellungsbehörde bei der Befassung des Ärzteausschusses durch einen klaren und genauen Auftrag die Punkte nennt, zu denen sie eine endgültige medizinische Beurteilung wünscht. Im übrigen kann die Anstellungsbehörde, wenn sie ein Gutachten des Ärzteausschusses erhält, durch einen zusätzlichen Auftrag ihre Fragen präzisieren oder neue Fragen stellen, um alle gewünschten Beurteilungen zu erhalten. In diesen Fällen ist der Ärzteausschuß verpflichtet, die Fragen der Anstellungsbehörde klar und genau zu beantworten. Diese Aufträge dürfen jedoch nicht zur Folge haben, daß der Ärzteausschuß daran gehindert wird, der Anstellungsbehörde zusätzliche medizinische Feststellungen mitzuteilen, die ihr Klarheit für ihre Entscheidung verschaffen können.

7 Die medizinische Beurteilung im eigentlichen Sinne, die von dem in Artikel 23 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten vorgesehenen Ärzteausschuß vorgenommen wird, ist als endgültig anzusehen, wenn sie unter ordnungsgemässen Voraussetzungen erfolgt ist, wobei sich die gerichtliche Kontrolle nur auf die Ordnungsmässigkeit der Errichtung und der Tätigkeit eines solchen Ausschusses sowie auf die Ordnungsmässigkeit seiner Stellungnahmen erstrecken kann.

Innerhalb dieser Grenzen kann das Gericht prüfen, ob die Stellungnahme eine Begründung enthält, anhand deren die Erwägungen beurteilt werden können, auf denen die in ihr enthaltenen Schlußfolgerungen beruhen, und ob ein verständlicher Zusammenhang besteht zwischen den in ihr enthaltenen medizinischen Feststellungen und den Schlußfolgerungen, zu denen der Ärzteausschuß gelangt.

8 Die Krankheit eines Beamten stellt eine Berufskrankheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten dar, wenn die Ausübung des Dienstes die einzige, wesentliche oder überwiegende Ursache für sie ist.

Dieser Vorschrift würde jedoch ihre praktische Wirksamkeit genommen, wenn die Anerkennung der Krankheit eines Beamten als Berufskrankheit allein auf diesen Fall beschränkt werden müsste. Hat die Krankheit eines Beamten mehrere Ursachen, so hat der Ärzteausschuß festzustellen, ob die Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften - und zwar unabhängig davon, wie die Bedeutung dieses Faktors im Vergleich zu den nichtberuflichen Faktoren zu bewerten ist - einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Krankheit des Beamten, z. B. als ihr auslösender Faktor, aufweist.

9 Artikel 73 Absatz 2 des Statuts, Artikel 12 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten und die Invaliditätstabelle müssen, wenn ihnen nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen werden soll, es ermöglichen, daß sich das Spektrum der verschiedenen von Artikel 3 Absatz 2 der Regelung erfassten Krankheitszustände auch bei der Entschädigung der Beamten widerspiegelt. Ausserdem ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Regelung, daß der Begriff "Berufskrankheit" auf dem Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem pathologischen Zustand des Beamten und der Ausübung seines Dienstes für die Gemeinschaften beruht. Die Krankheit kann nur als Berufskrankheit angesehen werden, "sofern" dieser Zusammenhang besteht.

Stellt der Ärzteausschuß fest, daß von mehreren beruflichen und ausserberuflichen Ursachen jede einzelne unmittelbar zum Auftreten der Krankheit eines Beamten beigetragen hat, so ist die Anstellungsbehörde verpflichtet, diese medizinische Feststellung bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung nach Artikel 73 Absatz 2 des Statuts zu berücksichtigen.

Ist der Ärzteausschuß aufgrund der verschiedenen von ihm durchgeführten Untersuchungen oder aufgrund seiner Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Meinung, daß er die Bedeutung der Rolle, die die Ausübung des Dienstes beim Auftreten der Krankheit des Beamten gespielt hat, in der einen oder anderen Form bewerten oder quantifizieren kann, und ergibt sich aus seinen Schlußfolgerungen klar und präzise eine solche Bewertung, so ist die Anstellungsbehörde befugt, sie in die Berechnung der Entschädigung nach Artikel 73 Absatz 2 des Statuts einfließen zu lassen.

10 Die Regel der Übereinstimmung zwischen vorheriger Verwaltungsbeschwerde und Klage verlangt, daß ein vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemachter Klagegrund bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen worden ist, so daß die Anstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen konnte; andernfalls ist der Klagegrund unzulässig.

Die beim Gemeinschaftsrichter eingereichten Anträge dürfen zwar nur Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen, doch können diese Rügen vor dem Gemeinschaftsrichter durch das Vorbringen von Gründen und Argumenten weiterentwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen.

Ausserdem darf die Verwaltung, da das Vorverfahren informeller Natur ist und die Betroffenen in dieser Phase im allgemeinen ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts handeln, Beschwerden nicht eng auslegen, sondern muß sie in einem Geist der Aufgeschlossenheit prüfen.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Juli 1997. - S gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Berufskrankheit - Ärzteausschuß - Berechnungsgrundlage für die in Artikel 73 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Entschädigung. - Rechtssache T-4/96.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerin trat am...(1) in den Dienst des Gerichtshofes.

2 Kurze Zeit nach ihrem Dienstantritt erkrankte sie und war gezwungen, ihren Dienst aufzugeben. Am... erkannte der in Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) vorgesehene Invaliditätsausschuß an, daß sie dauernd voll dienstunfähig geworden sei und ein Amt ihrer Laufbahn nicht wahrnehmen könne. Am... entschied die Anstellungsbehörde, sie von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen und ihr ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 des Statuts zu gewähren.

3 Im Anschluß an einen befürwortenden Bericht des Invaliditätsausschusses vom... nahm die Klägerin am... ihren Dienst beim Gerichtshof wieder auf. Am... erkrankte sie jedoch erneut und beendete endgültig ihren aktiven Dienst.

4 Sodann wurden innerhalb des Gerichtshofes parallel zwei voneinander unabhängige Verfahren durchgeführt.

5 Das erste Verfahren wurde auf Initiative des Gerichtshofes auf der Grundlage der Artikel 53, 59 und 78 des Statuts eingeleitet. Am... beschloß der Präsident des Gerichtshofes, den Fall der Klägerin von einem Invaliditätsausschuß prüfen zu lassen, der erneut anerkannte, daß die Klägerin dauernd voll dienstunfähig im Sinne von Artikel 78 sei. Am... beschloß die Anstellungsbehörde, die Klägerin von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen und ihr erneut ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 zu gewähren. Aus den Akten ergibt sich, daß sich der Invaliditätsausschuß in diesem Verfahren nicht zu der Frage geäussert hat, ob die Krankheit der Klägerin in ursächlichem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht (Anlage 2 zur Erwiderung).

6 Um dieses Verfahren geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht.

7 Das zweite Verfahren wurde auf Initiative der Klägerin auf der Grundlage von Artikel 73 des Statuts eingeleitet. Da die Klägerin der Ansicht war, daß ihre physischen und psychischen Störungen Folge ihrer Arbeitsbedingungen seien, beantragte sie mit Schreiben vom 18. Dezember 1989 die Anerkennung des ursächlichen Zusammenhangs ihrer Krankheit mit der Berufstätigkeit.

8 Auf diesen Antrag hin kam der vom Gerichtshof benannte Arzt, Dr. De Meersman, in einem medizinischen Gutachten vom 4. Dezember 1990 zu der Schlußfolgerung, daß die Krankheit der Klägerin keine "Berufskrankheit... oder... berufliche Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit" darstelle. Aufgrund dieses Gutachtens stellte die Anstellungsbehörde der Klägerin am 20. Februar 1991 gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im folgenden: Regelung) einen Entscheidungsentwurf über die Ablehnung ihres Antrags auf Anerkennung des ursächlichen Zusammenhangs ihrer Krankheit mit der Berufstätigkeit zu.

9 Mit Schreiben vom 17. April 1991 beantragte die Klägerin gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Regelung die Befassung eines Ärzteausschusses. Dieser Ärzteausschuß erstattete zwei Gutachten.

10 Im ersten Gutachten vom 3. März 1993 kam er zu der Schlußfolgerung, daß "sich die depressiven Angstzustände von Frau S anläßlich ihrer Arbeit entwickelt [hatten], daß aber ihre pathologische Persönlichkeit zu 50 % Ursache ihrer Erkrankung [war], 30 % auf allgemeine Lebensumstände zurückzuführen [waren] und 20 % auf ihrer Arbeit [beruhten]". Der Ärzteausschuß stellte klar, daß "die Ausübung des Berufes weder die wesentliche noch die überwiegende Ursache für die Krankheit von Frau S [war]".

11 Da die Anstellungsbehörde der Ansicht war, daß sie auf der Grundlage dieses Gutachtens keine Entscheidung treffen könne, bat sie den Ärzteausschuß mit Schreiben vom 20. Juni 1994 um Beantwortung von fünf zusätzlichen Fragen:

"1. Festsetzung des Grades der bei Frau S weiterhin bestehenden dauernden Invalidität;

2. Angabe, ob bei ihr schon vor ihrem Dienstantritt bei den Europäischen Gemeinschaften eine Krankheit bestand;

3. wenn nein, Angabe, ob hinreichend nachgewiesen ist, daß zwischen der Krankheit und der Ausübung der Berufstätigkeit von Frau S bei den Gemeinschaften ein unmittelbarer Zusammenhang besteht;

4. wenn ja, Angabe, ob hinreichend nachgewiesen ist, daß sich die Krankheit verschlimmert hat und daß zwischen dieser etwaigen Verschlimmerung und der Ausübung der Berufstätigkeit von Frau S bei den Gemeinschaften ein unmittelbarer Zusammenhang besteht;

5. gegebenenfalls Festsetzung des aus dieser etwaigen Verschlimmerung resultierenden Invaliditätsgrades."

12 In einem zweiten Gutachten vom 12. Januar 1995 beantwortete der Ärzteausschuß die fünf zusätzlichen Fragen der Anstellungsbehörde wie folgt:

"1. auf die erste Frage: Der Grad der bei Frau S weiterhin bestehenden dauernden Invalidität beträgt 30 %;

2. auf die zweite Frage: Bei Frau S bestand vor ihrem Dienstantritt bei den Europäischen Gemeinschaften keine Krankheit;

3. auf die dritte Frage: Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Ausübung der Berufstätigkeit von Frau S bei den Gemeinschaften und der Krankheit wird auf 20 % veranschlagt. Das heisst, daß auf einer Skala von 100 die Ausübung der Berufstätigkeit zu 20 %, die pathologische Persönlichkeit zu 50 % und allgemeine Lebensumstände zu 30 % beteiligt sind;

4. und 5. auf die vierte und die fünfte Frage: Angesichts der Antwort auf die dritte Frage erübrigt sich eine Antwort."

13 Auf der Grundlage dieses zweiten Gutachtens erließ die Anstellungsbehörde am 11. April 1995 folgende Entscheidung:

"1. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der [Regelung] wird bei Frau S eine dauernde Teilinvalidität von 30 % anerkannt, die zu 20 % anläßlich der Ausübung des Dienstes für den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entstanden ist.

2. Frau S erhält eine Entschädigung von 1 094 745 [BFR], die auf der Grundlage von 6 % (30 % x 20 %) unter Berücksichtigung der gesamten Grundgehälter der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Erstellung des ärztlichen Gutachtens vom..., in dem eine auf den Arbeitsbedingungen beruhende Krankheit erwähnt wird, berechnet wird, also: monatliches Grundgehalt von 190 060 [BFR] x 12 Monate x 8 x 6 %."

14 Diese Entscheidung wird angefochten.

15 Am 5. Juli 1995 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde ein. Diese Beschwerde wies der für Beschwerden zuständige Ausschuß des Gerichtshofes mit Entscheidung vom 2. Oktober 1995 zurück, die der Klägerin am 16. Oktober 1995 mitgeteilt wurde.

Verfahren und Anträge der Parteien

16 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 15. Januar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

17 Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. März 1997 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

18 In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin,

- die vom Gerichtshof als Anstellungsbehörde getroffene Entscheidung vom 11. April 1995 insoweit aufzuheben, als darin für die Berechnung der in Artikel 73 des Statuts vorgesehenen Entschädigung ein Invaliditätsgrad von 6 % zugrunde gelegt wird,

- festzustellen, daß die Klägerin Anspruch auf die in Artikel 73 des Statuts vorgesehene Entschädigung unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 30 % hat,

- soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin vom 2. Oktober 1995 aufzuheben und

- dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin ausserdem,

- den Beklagten zur Zahlung eines unter allem Vorbehalt mit 1 973 541 BFR veranschlagten Betrages an Zinsen von 8 % aus der Entschädigung, die die Klägerin gemäß Artikel 73 des Statuts für die Zeit vom 18. Dezember 1989 bis 20. Juni 1994 beanspruchen kann, zu verurteilen.

20 In seiner Klagebeantwortung beantragt der Beklagte,

- die Klage als unbegründet abzuweisen und

- der Klägerin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

21 In seiner Gegenerwiderung beantragt der Beklagte ausserdem,

- den von der Klägerin erstmals in ihrer Erwiderung gestellten Antrag, den Beklagten zur Zahlung eines mit 1 973 541 BFR veranschlagten Zinsbetrags zu verurteilen, als unzulässig zurückzuweisen und

- jedenfalls die Klage als unbegründet abzuweisen.

Zum Antrag auf Feststellung des Anspruchs der Klägerin auf die in Artikel 73 des Statuts vorgesehene Entschädigung unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 30 %

22 Die Klägerin beantragt, festzustellen, daß sie Anspruch auf die in Artikel 73 des Statuts vorgesehene Entschädigung wegen Invalidität unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 30 % hat. Dieser Antrag läuft darauf hinaus, dem Beklagten aufzugeben, die Entschädigung unter Zugrundelegung eines bestimmten Invaliditätsgrades zu berechnen. Der Gemeinschaftsrichter kann jedoch keine Anordnungen an ein Gemeinschaftsorgan richten, ohne in die Befugnisse der Anstellungsbehörde einzugreifen (vgl. Urteile des Gerichts vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache T-20/92, Moat/Kommission, Slg. 1993, II-799, Randnr. 36, und vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-496/93, Allo/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-405, Randnrn. 32 und 33).

23 Daraus folgt, daß dieser Antrag unzulässig ist.

Zum Antrag, ein Schriftstück im Verfahren teilweise nicht zu berücksichtigen

24 Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe in Anlage 4 zu seiner Klagebeantwortung das gesamte medizinische Gutachten von Dr. De Meersman vom 4. Dezember 1990 vorgelegt (siehe oben, Randnr. 8). Dieses Gutachten falle unter die ärztliche Schweigepflicht, so daß der Beklagte es nicht ohne vorherige Genehmigung durch die Klägerin hätte vorlegen dürfen. Im übrigen sei nur das Ergebnis dieses Gutachtens, nicht aber der gesamte Text für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse. Daher beantragt die Klägerin, dieses Gutachten mit Ausnahme der darin enthaltenen Schlußfolgerungen im Verfahren nicht zu berücksichtigen.

25 Das Gericht ist der Ansicht, daß im vorliegenden Fall die Entscheidung über diesen Antrag vorzubehalten ist, solange nicht die Prüfung der Klagegründe und Argumente der Parteien die Berücksichtigung dieses Gutachtens verlangt.

Zum Aufhebungsantrag

26 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe:

- Rechtswidrigkeit der Gutachten des Ärzteausschusses;

- Verstoß gegen die Begründungspflicht;

- Verstoß gegen Artikel 73 des Statuts, gegen die Artikel 3 Absatz 2 und 12 Absatz 2 der Regelung sowie gegen die im Anhang der Regelung enthaltenen Sätze, die im Fall der Invalidität anwendbar sind (im folgenden: Invaliditätstabelle);

- Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

27 Bevor das Vorbringen der Parteien dargestellt wird, ist auf die Vorschriften hinzuweisen, die den rechtlichen Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits bilden.

28 Artikel 73 des Statuts gehört zu den Vorschriften über die soziale Sicherheit. Sein Absatz 1 bestimmt insbesondere, daß der Beamte vom Tage seines Dienstantritts an für den Fall von Berufskrankheiten gesichert wird. Absatz 2 garantiert bestimmte Leistungen im Todesfall, bei dauernder Vollinvalidität und bei dauernder Teilinvalidität, wenn eine Berufskrankheit die Ursache war.

29 Gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b hat der Beamte bei dauernder Vollinvalidität Anspruch auf Zahlung eines Kapitalbetrags in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall. Nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c hat der Beamte bei dauernder Teilinvalidität Anspruch auf Zahlung eines Teils des unter Buchstabe b vorgesehenen Betrages, berechnet nach der Invaliditätstabelle.

30 Die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 73 des Statuts sind in der Regelung festgelegt.

31 Artikel 3 der Regelung definiert den Begriff der Berufskrankheit wie folgt:

"1. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, die in der der Empfehlung der Kommission vom 22. Mai 1990 [ABl. L 160, S. 39] beigefügten "Europäischen Liste der Berufskrankheiten" in deren jeweiliger Fassung aufgeführt sind, sofern der Beamte bei seiner dienstlichen Tätigkeit für die Europäischen Gemeinschaften der Gefahr dieser Erkrankungen ausgesetzt ist.

2. Als Berufskrankheit gilt auch eine Krankheit oder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, wenn nachgewiesen wird, daß sie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist."

32 Artikel 12 bekräftigt die in Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben b und c des Statuts garantierten Leistungen wie folgt:

"1. Bei dauernder Vollinvalidität infolge... einer Berufskrankheit erhält der Beamte den in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b des Statuts vorgesehenen Kapitalbetrag.

2. Bei dauernder Teilinvalidität infolge... einer Berufskrankheit erhält der Beamte einen Kapitalbetrag, der sich nach den Sätzen der Invaliditätstabelle im Anhang bemisst."

33 Die Invaliditätstabelle legt in genauen Prozentsätzen den Grad der verschiedenen Arten dauernder Invalidität fest, die bei den Beamten vorliegen können. Ausserdem bestimmt sie, daß in den von ihr nicht erfassten Invaliditätsfällen bei der Feststellung des Invaliditätsgrades des Beamten sinngemäß nach den vorgesehenen Sätzen zu verfahren ist.

34 Die Entscheidung über die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit und die Entscheidung über den Grad einer dauernden Invalidität trifft nach Artikel 19 der Regelung die Anstellungsbehörde aufgrund der Stellungnahme des oder der von den Organen bestellten Ärzte und, falls der Beamte dies verlangt, nach Einholung eines Gutachtens des Ärzteausschusses. Artikel 23 Absatz 1 sieht vor, daß sich dieser Ausschuß aus drei Ärzten zusammensetzt: Der erste wird von der Anstellungsbehörde, der zweite von dem betroffenen Beamten und der dritte einvernehmlich von den ersten beiden benannt. Der Ärzteausschuß erstattet bei Abschluß seiner Arbeiten ein Gutachten, das er der Anstellungsbehörde und dem Beamten zuleitet.

Zum ersten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Gutachten des Ärzteausschusses

Vorbringen der Parteien

35 Die Klägerin macht geltend, die Gutachten des Ärzteausschusses vom 3. März 1993 und 12. Januar 1995 seien in zweifacher Hinsicht rechtswidrig.

36 Zum einen habe der Ärzteausschuß dadurch, daß er die Bedeutung der verschiedenen Ursachen ihrer Krankheit präzise in Prozentsätzen wiedergegeben habe, die Grenzen des ihm von der Anstellungsbehörde erteilten Auftrags überschritten. Die Anstellungsbehörde habe nämlich mit der dritten Frage in ihrem Schreiben vom 20. Juni 1994 von ihm wissen wollen, "ob hinreichend nachgewiesen ist, daß zwischen der Krankheit und der Ausübung der Berufstätigkeit von Frau S bei den Gemeinschaften ein unmittelbarer Zusammenhang besteht". Mit der Bejahung dieser Frage im Gutachten vom 12. Januar 1995 habe der Ärzteausschuß seine Aufgabe erfuellt, so daß er keine prozentuale Aufteilung habe vornehmen dürfen, um die die Anstellungsbehörde nicht gebeten habe.

37 Zum anderen sei diese prozentuale Aufteilung nach Artikel 73 des Statuts, nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 12 Absatz 2 der Regelung sowie nach der Invaliditätstabelle weder vorgesehen noch geboten. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf ihr Vorbringen zur Begründung ihres dritten Klagegrundes. Danach habe der Ärzteausschuß die in diesen Vorschriften vorgesehenen Begriffe der Berufskrankheit und des Invaliditätsgrades falsch beurteilt, so daß seine Schlußfolgerungen rechtswidrig seien (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82, Seiler u. a./Rat, Slg. 1984, 229, und vom 10. Dezember 1987 in der Rechtssache 277/84, Jänsch/Kommission, Slg. 1987, 4923).

38 Der Beklagte macht insbesondere geltend, die Klägerin gehe von einem zu starren und formalistischen Begriff des "Auftrags" des Ärzteausschusses aus.

Würdigung durch das Gericht

39 Der Inhalt der Aufgabe des Ärzteausschusses ist im Lichte der Artikel 19 und 23 der Regelung zu prüfen.

40 Nach ständiger Rechtsprechung bezwecken diese Vorschriften, die Beurteilung aller medizinischen Fragen, die für das Funktionieren des durch die Regelung geschaffenen Versicherungssystems von Bedeutung sind, medizinischen Sachverständigen zu übertragen. Sie sind von der Absicht getragen, bei Streitigkeiten zu einer endgültigen Schlichtung aller medizinischen Fragen zu gelangen (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80, Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357, Randnrn. 18 und 20, vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83, Suß/Kommission, Slg. 1984, 4029, Randnr. 11, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-185/90 P, Kommission/Gill, Slg. 1991, I-4779, Randnr. 24).

41 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß der Ärzteausschuß mit einer umfangreichen Aufgabe betraut ist, die darin besteht, der Anstellungsbehörde alle medizinischen Beurteilungen zu liefern, die für ihre Entscheidung über die Anerkennung einer Krankheit des Beamten als Berufskrankheit und für die Festlegung des Grades seiner dauernden Invalidität erforderlich sind.

42 Im Interesse der Effektivität ist es jedoch wünschenswert, daß die Anstellungsbehörde bei der Befassung des Ärzteausschusses durch einen klaren und genauen Auftrag die Punkte nennt, zu denen sie eine endgültige medizinische Beurteilung wünscht. Im übrigen kann die Anstellungsbehörde, wenn sie ein Gutachten des Ärzteausschusses erhält, durch einen zusätzlichen Auftrag ihre Fragen präzisieren oder neue Fragen stellen, um alle gewünschten Beurteilungen zu erhalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. November 1995 in der Rechtssache T-64/94, Benecos/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-769, Randnrn. 46 und 58). In diesen Fällen ist der Ärzteausschuß selbstverständlich verpflichtet, die Fragen der Anstellungsbehörde klar und genau zu beantworten. Diese Aufträge dürfen jedoch nicht zur Folge haben, daß der Ärzteausschuß daran gehindert wird, der Anstellungsbehörde zusätzliche medizinische Feststellungen mitzuteilen, die ihr Klarheit für ihre Entscheidung verschaffen können.

43 Im vorliegenden Fall ist der Ärzteausschuß in seinen Gutachten vom 3. März 1993 und 12. Januar 1995 zu der Schlußfolgerung gelangt, daß drei Faktoren zum Auftreten der Krankheit der Klägerin beigetragen hatten. Er hat ausserdem die Bedeutung dieser Faktoren mit präzisen Prozentsätzen bewertet.

44 Auch wenn kein Auftrag vorlag, in dem eine solche Bewertung ausdrücklich verlangt wurde, war der Ärzteausschuß entsprechend der ihm nach den Artikeln 19 und 23 der Regelung obliegenden Aufgabe befugt, der Anstellungsbehörde diese Feststellung mitzuteilen.

45 Das Vorbringen, die streitige prozentuale Aufteilung sei nach Artikel 73 des Statuts, nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 12 Absatz 2 der Regelung sowie nach der Invaliditätstabelle weder vorgesehen noch geboten, betrifft den dritten Klagegrund. Es wird daher im Rahmen dieses Klagegrundes geprüft.

46 Daraus folgt, daß der erste Klagegrund nicht durchgreift.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

47 Die Klägerin macht geltend, die Gutachten des Ärzteausschusses vom 3. März 1993 und 12. Januar 1995 seien unzureichend begründet. Zwischen den in den Gutachten enthaltenen medizinischen Feststellungen und dem Ergebnis, zu dem die Gutachten gelangten, bestehe kein verständlicher Zusammenhang (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-154/89, Vidrányi/Kommission, Slg. 1990, II-445, Randnr. 48).

48 In diesen Gutachten seien nämlich nicht die Gründe angegeben, aus denen der Ärzteausschuß nach der Feststellung des Bestehens eines hinreichend unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Berufstätigkeit und der Krankheit der Klägerin - diese Feststellung genüge für die Schlußfolgerung, daß eine Berufskrankheit vorliege (siehe unten, Randnr. 64) - seine Arbeiten fortgesetzt habe und zu dem Schluß gelangt sei, daß diese Krankheit zu 20 % auf die Berufstätigkeit der Klägerin, zu 30 % auf ihre allgemeinen Lebensumstände und zu 50 % auf ihre pathologische Persönlichkeit zurückzuführen sei. Ausserdem erläuterten die in den Gutachten enthaltenen Feststellungen weder die Methode, anhand deren der Ärzteausschuß die prozentuale Aufteilung vorgenommen habe, noch die Quantifizierung der drei Ursachen für die Krankheit der Klägerin und die Bedeutung der Begriffe "allgemeine Lebensumstände" und "pathologische Persönlichkeit".

49 Da sich die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. April 1995 auf unzureichend begründete medizinische Gutachten stütze, sei sie aus dem gleichen Grund rechtswidrig und müsse folglich aufgehoben werden.

50 Der Beklagte stellt die Zulässigkeit dieses Klagegrundes in Frage, weil die Klägerin ihn nicht in ihrer Beschwerde geltend gemacht habe (vgl. Urteile des Gerichts vom 27. November 1990 in der Rechtssache T-7/90, Kobor/Kommission, Slg. 1990, II-721 Randnrn. 34 bis 36, vom 12. März 1996 in der Rechtssache T-361/94, Weir/Kommission, Slg. ÖD 1996, II-381, Randnrn. 27 bis 34, vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache T-262/94, Baiwir/Kommission, Slg. ÖD 1996, II-739, Randnrn. 40, 41 und 42, und vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache T-118/95, Anacoreta Correia/Kommission, Slg. ÖD 1996, II-835, Randnr. 43).

51 Jedenfalls seien die Gutachten vom 3. März 1993 und 12. Januar 1995 ausreichend begründet.

Würdigung durch das Gericht

- Zur Zulässigkeit des Klagegrundes

52 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin in ihrer Beschwerde den Klagegrund des Verstosses gegen die Begründungspflicht geltend gemacht hat, da dieser Klagegrund jedenfalls zulässig ist.

53 Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Klagegrund der fehlenden Begründung der Handlung eines Organs einen Grund dar, den der Gemeinschaftsrichter als solchen jedenfalls von Amts wegen prüfen kann (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1959 in der Rechtssache 18/57, Nold/Hohe Behörde, Slg. 1959, 91, vom 1. Juli 1986 in der Rechtssache 185/85, Usinor/Kommission, Slg. 1986, 2079, Randnr. 19, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 24, sowie Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-0000, Randnr. 62). Daraus folgt, daß keinem Kläger die Berufung auf diesen Klagegrund allein deshalb versagt werden kann, weil er ihn nicht in seiner Beschwerde geltend gemacht hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-534/93, Grynberg und Hall/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-595, Randnr. 59, und Urteil des Gerichtshofes, Kommission/Daffix a. a. O., Randnr. 25).

- Zur Stichhaltigkeit des Klagegrundes

54 Die vom Ärzteausschuß vorgenommene medizinische Beurteilung im eigentlichen Sinne ist als endgültig anzusehen, wenn sie unter ordnungsgemässen Voraussetzungen erfolgt ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes Suß/Kommission, a. a. O., Randnrn. 9 bis 15, und vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann/Rechnungshof, Slg. 1988, 143, Randnr. 8; Urteile des Gerichts Vidrányi/Kommission, a. a. O., Randnr. 48, vom 26. September 1990 in der Rechtssache T-122/89, F./Kommission, Slg. 1990, II-517, Randnr. 16, und vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache T-88/91, F./Kommission, Slg. 1993, II-13, Randnr. 39), und die gerichtliche Kontrolle kann sich nur auf die Ordnungsmässigkeit der Errichtung und der Tätigkeit eines solchen Ausschusses (vgl. Urteile Morbelli/Kommission, a. a. O., Randnrn. 18 und 20, Suß/Kommission, a. a. O., Randnr. 11, Biedermann/Rechnungshof, a. a. O., Randnr. 8, und Kommission/Gill, a. a. O., Randnr. 24) sowie auf die Ordnungsmässigkeit seiner Stellungnahmen erstrecken. Folglich kann das Gericht prüfen, ob die Stellungnahme eine Begründung enthält, anhand deren die Erwägungen beurteilt werden können, auf denen die in ihr enthaltenen Schlußfolgerungen beruhen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 257/81, K./Rat, Slg. 1983, 1, Randnr. 17), und ob ein verständlicher Zusammenhang besteht zwischen den in ihr enthaltenen medizinischen Feststellungen und den Schlußfolgerungen, zu denen der Ärzteausschuß gelangt (vgl. Urteil Jänsch/Kommission, a. a. O., Randnr. 15, sowie Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache T-165/89, Plug/Kommission, Slg. 1992, II-367, Randnr. 75, und vom 30. Mai 1995 in der Rechtssache T-556/93, Saby/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-375, Randnr. 35).

55 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall zwischen den medizinischen Feststellungen, die der Ärzteausschuß getroffen hat, und den Schlußfolgerungen, zu denen er gelangt ist, ein "verständlicher Zusammenhang" besteht.

56 Das Gutachten des Ärzteausschusses vom 3. März 1993 beschreibt detailliert die zahlreichen medizinischen Untersuchungen, denen sich die Klägerin unterzogen hat. Der Ärzteausschuß hat die Klägerin wiederholt befragt und hat ihre Vermerke, Bemerkungen und Kommentare berücksichtigt. Er hat sich eingehend mit ihrer gesamten Akte und ihrer medizinischen Vorgeschichte beschäftigt. So hat er u. a. feststellen können, daß die Klägerin... und.... bereits zwei depressive Phasen gehabt habe, daß sie "von Natur aus gewissenhaft und perfektionistisch" sei, daß sie "der Stressansammlung bei ihrer Arbeit nicht gewachsen [war]", daß sie im Zustand eines "vollständigen Medikamentenentzugs" gewesen sei und daß ihre Angstzustände auf einer "kreativen (wenn nicht katastrophischen) Antizipation der Zukunft" beruhten.

57 Alle diese Angaben zeigen hinreichend die Gründe, aus denen der Ärzteausschuß die Bedeutung der verschiedenen Ursachen der Krankheit der Klägerin bestimmen und bewerten konnte. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß sich die Sachverständigen, aus denen der Ärzteausschuß zusammengesetzt ist, bei ihren Schlußfolgerungen nicht nur auf objektive Umstände wie die vorgenannten, sondern auch auf die Erfahrung stützen, die sie auf dem betreffenden Gebiet erlangt haben. Diese Erfahrung kann aber trotz der Bedeutung, die ihr zukommt, keinen Umstand darstellen, der begründet werden könnte.

58 Daher ist das Vorbringen, wonach die streitigen Gutachten bezueglich der prozentualen Aufteilung der drei Ursachen für die Krankheit der Klägerin weder die Gründe noch die Methode erläutern, zurückzuweisen.

59 Bezueglich der genauen Bedeutung der Begriffe "allgemeine Lebensumstände" und "pathologische Persönlichkeit" weist das Gericht darauf hin, daß die Aufgabe des Ärzteausschusses nur darin besteht, rein wissenschaftliche Stellungnahmen abzugeben, nicht aber darin, rechtliche Wertungen vorzunehmen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 76/84, Rienzi/Kommission, Slg. 1987, 315, Randnrn. 9 bis 12, und Urteil vom 26. September 1990, F./Kommission, a. a. O., Randnr. 15). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Bedeutung der Begriffe "allgemeine Lebensumstände" und "pathologische Persönlichkeit" nicht nur aus dem allgemeinen Wortsinn, sondern auch aus den medizinischen Feststellungen u. a. zur Persönlichkeit und zur Krankheitsgeschichte der Klägerin.

60 Daher ist festzustellen, daß die Gutachten des Ärzteausschusses zwischen den darin enthaltenen medizinischen Feststellungen und den Schlußfolgerungen, zu denen sie gelangen, einen verständlichen Zusammenhang herstellen.

61 Daraus folgt, daß der zweite Klagegrund nicht durchgreift.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 73 des Statuts, die Artikel 3 Absatz 2 und 12 Absatz 2 der Regelung sowie die Invaliditätstabelle

Vorbringen der Parteien

62 Die Klägerin führt aus, das in Artikel 73 des Statuts, in den Artikeln 3 Absatz 2 und 12 Absatz 2 der Regelung sowie in der Invaliditätstabelle vorgesehene Verfahren umfasse zwei unterschiedliche Phasen.

63 Die erste Phase bestehe darin, zu bestimmen, ob die Krankheit des Beamten eine Berufskrankheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Regelung darstelle. Hierfür müssten die Anstellungsbehörde und gegebenenfalls der Ärzteausschuß prüfen, ob nachgewiesen sei, daß die Krankheit des Beamten in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Europäischen Gemeinschaften entstanden sei. Sobald der Kausalzusammenhang zwischen seiner Krankheit und seiner Berufstätigkeit nachgewiesen sei, habe der Beamte Anspruch auf die in Artikel 73 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Entschädigung wegen Invalidität.

64 Für den Nachweis dieses Kausalzusammenhangs verlange keine Vorschrift, daß die Ausübung des Dienstes die einzige, wesentliche oder überwiegende Ursache für die Krankheit des Beamten sei. Vielmehr sei nach dem Urteil Plug/Kommission (a. a. O., Randnr. 81) dieser Kausalzusammenhang nachgewiesen, sobald der Krankheitszustand des Beamten in einem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit der von ihm ausgeuebten Tätigkeit stehe. In dieser Hinsicht sei das vorerwähnte Urteil Seiler u. a./Rat, auf das sich der Beklagte, wie unten in Randnummer 74 angegeben, beruft, nicht einschlägig. Zum einen beschränke es sich strikt auf die Auslegung des Begriffes der Berufskrankheit im Fall der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit. Zum anderen sei es vor dem Urteil Plug/Kommission erlassen und somit von diesem verworfen worden.

65 Jedenfalls sei im vorliegenden Fall hinreichend nachgewiesen, daß die Krankheit der Klägerin eine Berufskrankheit darstelle. Sowohl im Gutachten vom 3. März 1993 als auch in dem vom 12. Januar 1995 habe der Ärzteausschuß einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen ihrer Krankheit und der Ausübung ihres Dienstes bei den Gemeinschaften festgestellt.

66 Die zweite Phase des Verfahrens bestehe darin, den Grad der dauernden Invalidität des Beamten festzustellen und anhand dieses Grades die Entschädigung wegen Invalidität zu berechnen, die ihm gemäß Artikel 73 Absatz 2 des Statuts gezahlt werde.

67 In diesem Zusammenhang weist die Klägerin darauf hin, daß der dauernd teilinvalide Beamte nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c Anspruch auf Zahlung eines Teiles der im Fall der dauernden Vollinvalidität vorgesehenen Entschädigung habe, daß sich dieser Teil gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Regelung nach dem Invaliditätsgrad des Beamten bemesse und daß dieser Grad anhand der Invaliditätstabelle oder sinngemäß nach dieser Tabelle festgesetzt werde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 2. Oktober 1979 in der Rechtssache 152/77, B./Kommission, Slg. 1979, 2819).

68 Aus diesem Verfahren ergebe sich, daß der Faktor, der in der Ausübung der Berufstätigkeit bestehe, nur in der ersten Phase, bei der Prüfung des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Krankheit des Beamten und der Ausübung seines Dienstes für die Gemeinschaften, eine Rolle spiele. Dagegen sei dieser Faktor in der zweiten Phase unerheblich. Im Fall der dauernden Teilinvalidität müsse nämlich der Teilbetrag der in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts vorgesehenen Entschädigung zwingend dem Invaliditätsgrad des Beamten entsprechen.

69 Daher hätte die Invaliditätsentschädigung der Klägerin auf der Grundlage ihres gesamten Invaliditätsgrades, also 30 %, berechnet werden müssen. Die Entschädigung müsse somit 30 % des im Fall der dauernden Vollinvalidität vorgesehenen Betrages darstellen.

70 Vorliegend habe die Anstellungsbehörde den beruflichen Faktor rechtswidrig in der zweiten Phase des Verfahrens berücksichtigt. Sie habe nämlich bei der Berechnung der Invaliditätsentschädigung ihren Invaliditätsgrad (30 %) nur mit dem Bruchteil multipliziert, der den beruflichen Ursachen ihrer Krankheit entspreche (20 %), nicht aber mit dem Bruchteil, der den anderen als beruflichen Ursachen dieser Krankheit, d. h. ihrer pathologischen Persönlichkeit (50 %) und ihren allgemeinen Lebensumständen (30 %), entspreche.

71 Der Beklagte habe somit das vorstehend beschriebene Verfahren nicht eingehalten und daher gegen die mit diesem Klagegrund angeführten Vorschriften verstossen.

72 Den Argumenten der Klägerin tritt der Beklagte mit einem Haupt- und einem Hilfsvorbringen entgegen.

73 In erster Linie macht er geltend, der Zweck des in Artikel 73 des Statuts und in der Regelung vorgesehenen Versicherungssystems bestehe darin, die Beamten insoweit zu entschädigen, als sich ihre Krankheit aus der Ausübung ihres Dienstes für die Gemeinschaften ergebe. Daher müsse der Hoechstbetrag der Entschädigung, den er der Klägerin vorliegend gewähren könne, dem Teil ihrer dauernden Teilinvalidität (30 %) entsprechen, der in Ausübung ihres Dienstes entstanden sei (20 %). Dieser Betrag entspreche somit 6 % (30 % x 20 %) des im Fall der dauernden Vollinvalidität vorgesehenen Betrages.

74 Hilfsweise ist der Beklagte für den Fall, daß er nach den Statutsbestimmungen die an die Klägerin zu zahlende Entschädigung nicht weiter unterteilen könne, der Meinung, daß die Klägerin überhaupt keine Entschädigung nach Artikel 73 des Statuts beanspruchen könne. Die Krankheit der Klägerin stelle nämlich keine Berufskrankheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Regelung dar. Der Beklagte verweist insoweit auf das vorerwähnte Urteil Seiler u. a./Rat (a. a. O., Randnr. 19), in dem der Gerichtshof seiner Ansicht nach entschieden hat, daß, wenn die Krankheit eines Beamten durch mehrere, sowohl berufliche wie ausserberufliche Faktoren verursacht worden sei, die Anstellungsbehörde und gegebenenfalls der Ärzteausschuß das Vorliegen einer Berufskrankheit nur unter der Voraussetzung annehmen könnten, daß die Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften den "engsten Zusammenhang" mit der Krankheit des Beamten aufweise. Dieses Kriterium sei vorliegend aber nicht erfuellt.

Würdigung durch das Gericht

75 Im Rahmen des durch das Statut eingeführten Systems der Versicherung gegen Berufskrankheiten haben die Beamten nur dann Anspruch auf die in Artikel 73 Absatz 2 des Statuts garantierten Leistungen, wenn zuvor nachgewiesen wird, daß ihre Krankheit eine "Berufskrankheit" im Sinne von Artikel 3 der Regelung darstellt.

76 Angesichts der von den Parteien vorgebrachten Argumente ist es zweckmässig, zunächst auf den Inhalt des Begriffes "Berufskrankheit" in Artikel 3 der Regelung einzugehen.

77 Artikel 3 Absatz 1 bestimmt, daß die Krankheiten, die in der oben in Randnummer 31 genannten "Europäischen Liste der Berufskrankheiten" aufgeführt sind, Berufskrankheiten darstellen, "sofern der Beamte bei seiner dienstlichen Tätigkeit für die Europäischen Gemeinschaften der Gefahr dieser Erkrankungen ausgesetzt ist". Absatz 2 sieht vor, daß eine in der vorgenannten Liste nicht aufgeführte Krankheit ebenfalls eine Berufskrankheit darstellt, "wenn nachgewiesen wird, daß sie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist".

78 Aus dieser Vorschrift und der Liste der Invaliditätsfälle, die in der Invaliditätstabelle genannt werden, ergibt sich, daß der Begriff der Berufskrankheit ein sehr weites Spektrum von Krankheitszuständen erfassen soll.

79 Ist somit die Ausübung des Dienstes die einzige, wesentliche oder überwiegende Ursache für die Krankheit des Beamten, so stellt diese eine Berufskrankheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Regelung dar (vgl. Urteile Seiler u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 19, und Benecos/Kommission, a. a. O., Randnr. 46).

80 Dieser Vorschrift würde jedoch ihre praktische Wirksamkeit genommen, wenn die Anerkennung der Krankheit eines Beamten als Berufskrankheit allein auf diesen Fall beschränkt werden müsste. Es gibt nämlich komplexere Situationen, in denen die Krankheit eines Beamten mehrere berufliche und ausserberufliche, physische oder psychische Ursachen hat, von denen jede einzelne zum Auftreten der Krankheit beigetragen hat. In diesem Fall hat der Ärzteausschuß festzustellen, ob die Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften - und zwar unabhängig davon, wie die Bedeutung dieses Faktors im Vergleich zu den nichtberuflichen Faktoren zu bewerten ist - einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Krankheit des Beamten, z. B. als ihr auslösender Faktor, aufweist (vgl. Urteile K./Rat, a. a. O., Randnr. 20, Rienzi/Kommission, a. a. O., Randnr. 10, und Plug/Kommission, a. a. O., Randnr. 81).

81 Im vorliegenden Fall hat die Anstellungsbehörde durch ihre Entscheidung, der Klägerin eine Entschädigung nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts zu gewähren, anerkannt, daß deren Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Regelung darstellt.

82 Daher ist zu prüfen, ob die von der Anstellungsbehörde angewandte Methode zur Berechnung der Höhe der Entschädigung mit Artikel 73 Absatz 2 des Statuts, Artikel 12 der Regelung und der Invaliditätstabelle in Einklang steht.

83 Insoweit sind Zweck und Charakter dieser Vorschriften zu berücksichtigen.

84 Zum einen beruht die in Artikel 73 vorgesehene Sicherung auf einem allgemeinen Versicherungssystem (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 8. Oktober 1986 in den Rechtssachen 169/83 und 136/84, Leussink-Brummelhuis/Kommission, Slg. 1986, 2801, Randnr. 11). Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, besteht der Zweck dieses Systems insbesondere darin, die Beamten zu entschädigen, sofern die Krankheit, die ihre dauernde Invalidität verursacht hat, auf der Ausübung ihres Dienstes für die Gemeinschaften beruht.

85 Zum anderen müssen Artikel 73 Absatz 2 des Statuts, Artikel 12 der Regelung und die Invaliditätstabelle, wenn ihnen nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen werden soll, es ermöglichen, daß sich das Spektrum der verschiedenen von Artikel 3 Absatz 2 erfassten Krankheitszustände auch bei der Entschädigung der Beamten widerspiegelt.

86 Diese Würdigung wird ausserdem durch den Wortlaut des Artikels 3 der Regelung, insbesondere Absatz 1, bestätigt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nämlich, daß der Begriff "Berufskrankheit" auf dem Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem pathologischen Zustand des Beamten und der Ausübung seines Dienstes für die Gemeinschaften beruht. Im übrigen kann die Krankheit nur als Berufskrankheit angesehen werden, "sofern" dieser Zusammenhang besteht.

87 Stellt der Ärzteausschuß fest, daß von mehreren beruflichen und ausserberuflichen Ursachen jede einzelne unmittelbar zum Auftreten der Krankheit eines Beamten beigetragen hat, so ist die Anstellungsbehörde demzufolge verpflichtet, diese medizinische Feststellung bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung nach Artikel 73 Absatz 2 des Statuts zu berücksichtigen.

88 Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Ärzteausschuß aufgrund der verschiedenen von ihm durchgeführten Untersuchungen oder aufgrund seiner Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Meinung ist, daß er die Bedeutung der Rolle, die die Ausübung des Dienstes beim Auftreten der Krankheit des Beamten gespielt hat, in der einen oder anderen Form bewerten oder quantifizieren kann. Ergibt sich aus den Schlußfolgerungen des Ärzteausschusses klar und präzise eine solche Bewertung, so ist die Anstellungsbehörde befugt, sie in die Berechnung der erwähnten Entschädigung einfließen zu lassen.

89 Daher hat die Anstellungsbehörde auf der Grundlage von Artikel 73 des Statuts und der Regelung zu Recht bschlossen, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 6 % der im Fall der dauernden Vollinvalidität vorgesehenen Entschädigung zu gewähren.

90 Daraus folgt, daß der dritte Klagegrund nicht durchgreift.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Vorbringen der Parteien

91 Der Beklagte bestreitet die Zulässigkeit dieses Klagegrundes, weil sich die Klägerin nicht in ihrer Beschwerde vom 5. Juli 1995 auf ihn berufen habe.

92 Auf dieses Argument erwidert die Klägerin insbesondere unter Anführung der Urteile des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73 (Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099) und vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75 (Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139), daß dieser Klagegrund weder den Grund noch den Gegenstand ihrer Beschwerde ändere. Mit ihm werde nämlich die Rechtmässigkeit der vom Ärzteausschuß vorgenommenen prozentualen Aufteilung der drei Ursachen ihrer Krankheit in Frage gestellt. In ihrer Beschwerde habe sie diese Aufteilung aber bereits ausdrücklich beanstandet. Im Rahmen der vorliegenden Klage habe sie diese Rüge nur in anderer Weise als besonderen, aber mit dem dritten Klagegrund in engem Zusammenhang stehenden Klagegrund vorgebracht.

93 In der Sache macht die Klägerin geltend, die von der Anstellungsbehörde angewandte Methode zur Berechnung der Höhe ihrer Entschädigung sei mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. Zur Begründung ihrer Auffassung führt sie vier Argumente an.

94 Erstens habe diese Methode zur Folge, daß die Entschädigung nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts umgekehrt proportional zur Bedeutung der ausserberuflichen Ursachen der Krankheit von Beamten sei. Im Fall der Berufskrankheit erhielten Beamte, die aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer allgemeinen Lebensumstände empfindlicher auf bestimmte Arbeitsbedingungen innerhalb der Gemeinschaften reagierten, wegen des Ausschlusses der ausserberuflichen Ursachen ihrer Krankheit eine niedrigere Entschädigung, als sie Beamte erhalten könnten, die nicht den gleichen Persönlichkeitstyp aufwiesen oder nicht die gleichen Lebenserfahrungen gemacht hätten. Diese unterschiedliche Behandlung sei nicht gerechtfertigt. Artikel 73 des Statuts und die Regelung zielten nämlich darauf ab, allen Beamten ohne Rücksicht auf ihre Persönlichkeit oder ihre Lebenserfahrungen die gleiche Sicherung gegen Berufskrankheiten zu gewähren.

95 Zweitens führe die beanstandete Methode dazu, daß die Entschädigung nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts je nachdem, ob es sich um eine Berufskrankheit oder um eine "berufliche" Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit handele, der Höhe nach unterschiedlich ausfalle. Bei einem Beamten, der sich, wie die Klägerin, nach seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften eine Berufskrankheit zuziehe, werde die Höhe der Entschädigung nämlich nur auf der Grundlage desjenigen Teils des Grades der dauernden Teilinvalidität bestimmt, der auf der Ausübung seines Dienstes für die Gemeinschaften beruhe. Dagegen werde bei einem Beamten, der vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften aufgrund seiner pathologischen Persönlichkeit und seiner allgemeinen Lebensumstände erkrankt sei und dessen bestehende Krankheit sich anläßlich der Ausübung seines Dienstes verschlimmere, die Höhe der Entschädigung auf der Grundlage des gesamten Grades seiner dauernden Teilinvalidität einschließlich des Teils berechnet, der die ausserberuflichen Ursachen dieser Invalidität (pathologische Persönlichkeit und allgemeine Lebensumstände) betreffe.

96 Drittens lege weder das Statut oder die Regelung noch die Anstellungsbehörde und nicht einmal der Ärzteausschuß die Methode fest, nach der der Ärzteausschuß die Bestimmung und prozentuale Aufteilung der verschiedenen Faktoren vorzunehmen habe, die zum Auftreten der Berufskrankheit, die bei einem Beamten vorliegen könne, beigetragen hätten. Nur durch eine vorherige Festlegung dieser Methode könne aber verhindert werden, daß der Ärzteausschuß gleiche oder ähnliche Sachverhalte unterschiedlich behandele.

97 Viertens habe die prozentuale Aufteilung der drei Ursachen der Krankheit der Klägerin einen besonders theoretischen Charakter. Diese Krankheit sei das Resultat einer Kombination eng verknüpfter Faktoren, so daß es unmöglich sei, zu bestimmen, ob sich die Krankheit der Klägerin ohne einen dieser Faktoren entwickelt hätte.

Würdigung durch das Gericht

98 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Regel der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage, daß ein vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemachter Klagegrund bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen worden ist, so daß die Anstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen konnte; andernfalls ist der Klagegrund unzulässig. Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, daß die beim Gemeinschaftsrichter eingereichten Anträge zwar nur Rügen enthalten dürfen, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen; doch können diese Rügen vor dem Gemeinschaftsrichter durch das Vorbringen von Gründen und Argumenten weiterentwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 1989 in der Rechtssache 133/88, Del Amo Martinez/Parlament, Slg. 1989, 689, Randnrn. 9 und 10, sowie Urteile des Gerichts vom 29. März 1990 in der Rechtssache T-57/89, Alexandrakis/Kommission, Slg. 1990, II-143, Randnrn. 8 und 9, und Allo/Kommission, a. a. O., Randnr. 26).

99 Ausserdem darf die Verwaltung, da das Vorverfahren informeller Natur ist und die Betroffenen in dieser Phase im allgemeinen ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts handeln, Beschwerden nicht eng auslegen, sondern muß sie in einem Geist der Aufgeschlossenheit prüfen (vgl. Urteil Del Amo Martinez/Parlament, a. a. O., Randnr. 11).

100 Im vorliegenden Fall bezieht sich die Beschwerde der Klägerin vom 5. Juli 1995 nicht nur nicht auf den Klagegrund des Verstosses gegen den Gleichheitsgrundsatz, sondern enthält auch keinen Anhaltspunkt, aus dem der Beklagte, selbst wenn er sich bemüht hätte, die Beschwerde in einem Geist der Aufgeschlossenheit auszulegen, hätte herleiten können, daß sich die Klägerin auf diesen Grundsatz berufen wollte.

101 Unter diesen Umständen ist der vierte Klagegrund unzulässig.

102 Aus alledem ergibt sich, daß der Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Entscheidung des Beklagten vom 11. April 1995, soweit darin für die Berechnung der in Artikel 73 des Statuts vorgesehenen Entschädigung ein Invaliditätsgrad von 6 % zugrunde gelegt wird, zurückzuweisen ist.

Zum Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1 973 541 BFR

103 In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin ausserdem, den Beklagten zur Zahlung von 1 973 541 BFR zu verurteilen (siehe oben, Randnr. 19). Dieser Antrag ist auf Ersatz des Schadens gerichtet, der ihr durch verschiedene Pflichtverletzungen und Unterlassungen des Beklagten bei der Behandlung ihrer Angelegenheit entstanden sein soll.

104 Gemäß Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichts haben die Parteien den Streitgegenstand in der Klageschrift zu bestimmen. Zwar lässt Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Voraussetzungen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu, doch darf diese Vorschrift auf keinen Fall so ausgelegt werden, daß sie einer klagenden Partei die Möglichkeit einräumt, den Gemeinschaftsrichter mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand zu ändern (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, Gema/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnr. 26, sowie Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285, Randnr. 43, und vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94, Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnr. 20).

105 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber im Laufe des Verfahrens zusätzlich zu ihrem Aufhebungsantrag einen Schadensersatzantrag gestellt, so daß der Charakter des ursprünglichen Rechtsstreits geändert worden ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. März 1996 in der Rechtssache T-10/95, Chehab/Kommission, Slg. ÖD 1996, II-419, Randnr. 66).

106 Ausserdem steht der vorgenannte Antrag nicht in engem Zusammenhang mit dem Aufhebungsantrag. Da es sich um einen Rechtsstreit auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften handelt, hängt seine Zulässigkeit vom ordnungsgemässen Ablauf des vorprozessualen Verwaltungsverfahrens nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts ab. Dieses Verfahren hätte zwingend mit einem Antrag der Klägerin an die Anstellungsbehörde, den entstandenen Schaden zu ersetzen, beginnen und gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags fortgeführt werden müssen (vgl. Urteile des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731, Randnrn. 49 und 50, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-1/91, Della Pietra/Kommission, Slg. 1992, II-2145, Randnr. 34, vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache T-50/92, Fiorani/Parlament, Slg. 1993, II-555, Randnrn. 45 und 46, Weir/Kommission, a. a. O., Randnr. 48, und Chehab/Kommission, a. a. O., Randnr. 67).

107 Ein solches Vorverfahren hat aber im vorliegenden Fall nicht stattgefunden.

108 Daraus folgt, daß der Antrag der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1 973 541 BFR unzulässig ist.

109 Was schließlich den Antrag der Klägerin angeht, den Wortlaut des medizinischen Gutachtens von Dr. De Meersman vom 4. Dezember 1990 im Verfahren nicht zu berücksichtigen (siehe oben, Randnr. 24), so braucht darüber nicht entschieden zu werden, da sich das vorliegende Urteil nicht auf dieses Dokument stützt.

110 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

111 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

(1) - Bestimmte Angaben werden nicht wiedergegeben, damit die Anonymität der Klägerin gewahrt bleibt.

Ende der Entscheidung

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