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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 29.09.1997
Aktenzeichen: T-4/97
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag, Entscheidung 97/271/EGKS


Vorschriften:

EGKS-Vertrag Art. 33
Entscheidung 97/271/EGKS
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Nichtigkeitsklage gegen eine im Rahmen des EGKS-Vertrags erlassene Entscheidung kann nicht von einem Vorsitzenden der Gewerkschaftsvertretung eines Unternehmens, die durch diese Entscheidung beeinträchtigt wird, rechtmässig erhoben werden, da er in Artikel 33 EGKS-Vertrag, der die Rechtssubjekte, die zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt sind, abschließend aufzählt, nicht erwähnt ist und Artikel 173 EG-Vertrag auf eine solche Klage nicht anwendbar ist.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 29. September 1997. - Roberto D'Orazio und Pierre Hublau gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Beihilfe im Sektor der Stahlindustrie - Nichtigkeitsklage - Artikel 33 EGKS-Vertrag - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-4/97.

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