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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 16.11.1998
Aktenzeichen: T-41/97
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verordnung (EG) Nr. 304/97
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 37 Abs. 2 | |
EG-Satzung Art. 47 Abs. 3 | |
Verordnung (EG) Nr. 304/97 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
16. November 1998 (1)
"Abgabeentscheidung"
Parteien:
In der Rechtssache T-41/97
Antillean Rice Mills NV, Gesellschaft des Rechts der Niederländischen Antillen mit Sitz in Bonaire (Niederländische Antillen), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Winfred Knibbeler, Amsterdam, und Karel Johannes Defares, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch
Königreich der Niederlande, vertreten durch Rechtsberater Marc Fierstra als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Niederländische Botschaft, 5, rue C. M. Spoo, Luxemburg,
Streithelfer,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch Ramon Torrent, Direktor des Juristischen Dienstes, sowie durch Jürgen Huber und Guus Houttuin, Rechtsberater im Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Beklagter,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado Luis Pérez de Ayala Becerril, Abteilung für Rechtsstreitigkeiten in Gemeinschaftsangelegenheiten, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,
Französische Republik, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Claude Chavance, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
und
Italienische Republik, vertreten durch Umberto Colesanti als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato Francesca Quadri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 304/97 des Rates vom 17. Februar 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 51, S. 1),
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Entscheidungsgründe:
1. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 27. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage gegen den Rat auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 304/97 des Rates vom 17. Februar 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 51, S. 1) erhoben.
2. Mit Klageschrift, die am 17. März 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist und unter dem Aktenzeichen C-110/97 eingetragen wurde, hat das Königreich der Niederlande ebenfalls eine Klage gegen den Rat auf Nichtigerklärung dieser Verordnung erhoben.
3. Mit Beschluß vom 15. Mai 1997 ist das Königreich der Niederlande im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen worden. Mit diesem Beschluß sind ferner die Kommission und das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.
4. Mit Beschlüssen vom 5. August und 5. September 1997 sind auch die Italienische Republik und die Französische Republik im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.
5. Da mit den beiden Klagen T-41/97 und C-110/97 die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 304/97 beantragt wird, sind die Parteien zu der Frage einer eventuellen Aussetzung des vorliegenden Verfahrens oder einer eventuellen Abgabe durch das Gericht angehört worden.
6. Nach Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, können natürliche und juristische Personen Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Gemeinschaft nicht beitreten. Die einzige Möglichkeit für diese Personen, in sie betreffenden Streitigkeiten ihren Standpunkt zur Geltung zu bringen, bestehtalso darin, daß sie selbst, soweit sie dies zulässigerweise tun können, bei dem insoweit zuständigen Gericht Klage erheben (Beschluß des Gerichts vom 23. Februar 1995 in der Rechtssache T-490/93, Bremer Vulkan Verbund/Kommission, Slg. 1995, II-477, Randnr. 12).
7. Da der Gerichtshof das bei ihm anhängige Verfahren C-110/97 nicht gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes ausgesetzt hat, muß das für die Entscheidung über die Klage eines Mitgliedstaats zuständige Rechtsprechungsorgan im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Lage sein, die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Klagegründe und Argumente zu berücksichtigen, die die natürlichen oder juristischen Personen zur Begründung ihrer Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsakts vorgebracht haben.
8. Würde das vorliegende Verfahren lediglich ausgesetzt, bis der Gerichtshof sein Urteil verkündet hat, so könnte dieser nicht die von der Klägerin gegen die Verordnung Nr. 304/97 vorgebrachten Klagegründe und Argumente prüfen.
9. Folglich ist gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 80 der Verfahrensordnung des Gerichts zu beschließen, daß das Gericht die Rechtssache an den Gerichtshof abgibt, damit dieser über die Anträge auf Nichtigerklärung entscheiden kann.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Das Gericht gibt die Rechtssache T-41/97, Antillean Rice Mills/Rat, an den Gerichtshof ab, damit dieser über die Anträge auf Nichtigerklärung entscheiden kann.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 16. November 1998
Ende der Entscheidung
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