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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: T-410/03 (1)
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 81
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

18. Juni 2008

"Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Berechnung der Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Grundsatz ne bis in idem - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Akteneinsicht - Dauer des Verfahrens"

Parteien:

In der Rechtssache T-410/03

Hoechst GmbH, ehemals Hoechst AG, mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Klusmann und V. Turner, dann Rechtsanwälte M. Klusmann, V. Turner und M. Rüba, und schließlich Rechtsanwälte M. Klusmann und V. Turner,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch W. Mölls, O. Beynet und K. Mojzesowicz, dann durch W. Mölls und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/493/EG der Kommission vom 1. Oktober 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Chisso Corporation, Daicel Chemical Industries Ltd, Hoechst AG, The Nippon Synthetic Chemical Industry Co. Ltd und Ueno Fine Chemicals Industry Ltd (Sache COMP/E-1/37.370 - Sorbate) (Zusammenfassung im ABl. L 182, S. 20), soweit sie die Klägerin betrifft, oder, hilfsweise, angemessener Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. &brkbar;váby,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Mit der Entscheidung 2005/493/EG vom 1. Oktober 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Chisso Corporation, Daicel Chemical Industries Ltd, Hoechst AG, The Nippon Synthetic Chemical Industry Co. Ltd und Ueno Fine Chemicals Industry Ltd (Sache COMP/E 1/37.370 - Sorbate) (im Folgenden: Entscheidung) stellte die Kommission fest, dass mehrere Unternehmen durch ihre Beteiligung an einem Kartell auf dem Sorbatmarkt gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hatten.

2 Bei den Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, handelt es sich um die Chisso Corporation (im Folgenden: Chisso), die Daicel Chemical Industries Ltd (im Folgenden: Daicel), The Nippon Synthetic Chemical Industry Co. Ltd (im Folgenden: Nippon Synthetic), die Ueno Fine Chemicals Industry Ltd (im Folgenden: Ueno), alle mit Sitz in Japan, und die Klägerin, die Hoechst AG, später Hoechst GmbH (im Folgenden: Hoechst), mit Sitz in Deutschland.

3 Der für die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigte Zeitraum erstreckt sich vom 31. Dezember 1978 bis zum 31. Oktober 1996 (für Chisso, Daicel, Ueno und Hoechst) und vom 31. Dezember 1978 bis zum 30. November 1995 (für Nippon Synthetic).

4 Der Begriff "Sorbate" im Sinne der Entscheidung bezeichnet chemische Konservierungsstoffe (Antimikrobiotika), mit denen sich das Wachstum von Mikroorganismen wie Hefe, Bakterien, Schimmel- oder sonstigen Pilzen hemmen oder verhindern lässt. Sie kommen in erster Linie in Nahrungsmitteln und Getränken zum Einsatz. Gelegentlich werden mit Sorbaten noch weitere wichtige Eigenschaften von Lebensmitteln konserviert, z. B. Geschmack, Farbe, Beschaffenheit und Nährwert. Darüber hinaus dienen Sorbate der Stabilisierung sonstiger Produktarten wie pharmazeutische Erzeugnisse, Kosmetika, Heimtiernahrung und Tierfutter (Randnr. 56 der Entscheidung).

5 Es gibt drei Arten von Sorbaten. Die erste, Sorbinsäure, ist das Basisprodukt, aus dem sich weitere Sorbate ableiten. Die Herstellung dieses Stoffes ist technisch komplex und seine Verwendungsmöglichkeiten sind wegen seiner geringen Wasserlöslichkeit begrenzt. Die zweite, Kaliumsorbat, findet Verwendung, wenn eine hohe Wasserlöslichkeit gewünscht wird. Die dritte ist Kalziumsorbat, das in geringen Mengen hergestellt und in Frankreich und Italien zur Beschichtung von Käseeinwickelpapier verwendet wird. Auf Sorbinsäure entfallen knapp 30 % des Sorbatabsatzes in Westeuropa, auf Kaliumsorbat 70 % und auf Kalziumsorbat der verbleibende Rest (Randnrn. 57 bis 61 der Entscheidung).

6 Während des Untersuchungszeitraums gab es weltweit sieben Hauptanbieter von Sorbaten: zwei europäische Unternehmen (Hoechst und die Cheminova A/S), ein amerikanisches Unternehmen (Monsanto, später Eastman Chemical Company), und vier japanische Unternehmen (Chisso, Daicel, Nippon Synthetic und Ueno) (Randnr. 64 der Entscheidung).

7 Hoechst war bis zur Übertragung ihres Sorbatgeschäfts auf eine ihrer 100 %igen Tochtergesellschaften (die Nutrinova Nutrition Specialities & Food Ingredients GmbH, im Folgenden: Nutrinova) im September 1997 der weltweit (1995 mehr als 20 % Marktanteil) und auf dem europäischen Markt (1995 mehr als 45 % Marktanteil) größte Marktteilnehmer. Nach Hoechst kamen Chisso, Daicel, Nippon Synthetic und Ueno (auf diese einzelnen Unternehmen entfielen 1995 zwischen 9,5 % und 15 % des weltweiten und zwischen 4 % und 15 % des europäischen Marktes) (Randnrn. 65 und 70 [Tabelle I der Entscheidung]).

8 Den Randnrn. 4 und 5 der Entscheidung zufolge trafen die Rechtsanwälte von Chisso am 29. September 1998 mit Vertretern der Kommissionsdienststellen zusammen und brachten die Bereitschaft von Chisso zum Ausdruck, auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) in Bezug auf ein weltweites Kartell im Sorbatmarkt mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

9 Am 27. Oktober 1998 setzte sich der Anwalt von Nutrinova ebenfalls mit den Kommissionsdienststellen in Verbindung und bekundete den Wunsch, auf der Grundlage der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

10 Bei einem Treffen am 29. Oktober 1998 zwischen den Rechtsvertretern von Hoechst und Nutrinova und Vertretern der Kommissionsdienststellen wurden der Produktmarkt, Hersteller, Marktanteile, das Verfahren in den USA sowie die Tätigkeiten des Kartells mündlich beschrieben.

11 Am 13. November 1998 beschrieb Chisso den Kommissionsdienststellen mündlich die Aktivitäten des Kartells und legte Beweismaterial vor.

12 Am 9. Dezember 1998 nahmen die Kommissionsdienststellen die Erklärungen des Vertreters von Chisso in dem Kartell entgegen, der Erläuterungen und Klarstellungen zu den am 13. November 1998 vorgelegten Unterlagen abgab.

13 Am 21. Dezember 1998 legte Nutrinova einen Vermerk zum Sorbatmarkt vor.

14 Am 19. März und 28. April 1999 legte Nutrinova einen Vermerk vor, der Angaben zu den wettbewerbswidrigen Tätigkeiten auf dem Sorbatmarkt sowie Beweismaterial enthielt.

15 Am 20. April 1999 legte Chisso eine Erklärung vor, in der sie die bei dem Treffen vom 13. November 1998 mündlich abgegebene zusammenfassende Darstellung bestätigte und erläuterte.

16 Auf dieser Grundlage richtete die Kommission am 26. Mai und 17. Juni 1999 gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Art. [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), Auskunftsverlangen an Daicel, Nippon Synthetic und Ueno (Randnr. 6 der Entscheidung).

17 Am 15. Juli 1999, 24. Oktober 2001 und 21. Februar 2002 brachten Nippon Synthetic, Ueno und Daicel jeweils ihre Bereitschaft zum Ausdruck, auf der Grundlage der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Sie antworteten auf die Auskunftsverlangen der Kommission (Randnrn. 7, 10 und 11 der Entscheidung).

18 Später versandte die Kommission weitere Auskunftsverlangen gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17, zuletzt am 13. Dezember 2002 (Randnr. 21 der Entscheidung).

19 Zwischen 1998 und 2001 wurden in den USA und in Kanada Untersuchungen von Preisabsprachen in der Sorbatbranche durchgeführt. Gegen Daicel, Hoechst, Nippon Synthetic und Ueno (für das Verfahren in den USA) und gegen Daicel, Hoechst und Ueno (für das Verfahren in Kanada) wurden Geldbußen verhängt (Randnrn. 30 bis 32 der Entscheidung).

20 Am 20. Dezember 2002 leitete die Kommission ein Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen ein und richtete eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Adressaten der Entscheidung (Randnr. 22 der Entscheidung).

21 Am 24. April 2003 nahmen die Adressaten der Entscheidung an der Anhörung vor der Kommission teil (Randnr. 29 der Entscheidung).

22 Das Verwaltungsverfahren führte am 1. Oktober 2003 zum Erlass der Entscheidung durch die Kommission.

23 Nach Art. 1 des verfügenden Teils der Entscheidung haben die folgenden Unternehmen durch ihre Beteiligung während der nachstehend angegebenen Zeiträume an einer komplexen, einzigen und fortgesetzten Vereinbarung und aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sorbatsektor, durch die sie Zielpreise vereinbarten, Mengenkontingente für Sorbate zuteilten, sich auf die Nichtbereitstellung von Technologien an potenzielle neue Marktteilnehmer verständigten und ihre wettbewerbswidrigen Vereinbarungen überwachten, gegen Art. 81 Abs. 1 EG und nach dem 1. Januar 1994 gegen Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen verstoßen:

a) Chisso, vom 31. Dezember 1978 bis 31. Oktober 1996;

b) Daicel, vom 31. Dezember 1978 bis 31. Oktober 1996;

c) Hoechst, vom 31. Dezember 1978 bis 31. Oktober 1996;

d) Nippon Synthetic, vom 31. Dezember 1978 bis 30. November 1995;

e) Ueno, vom 31. Dezember 1978 bis 31. Oktober 1996.

24 In Art. 2 des verfügenden Teils der Entscheidung ordnete die Kommission an, dass die in Art. 1 aufgeführten Unternehmen die in dem Artikel genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich einstellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und künftig von der Wiederholung der in Art. 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Maßnahmen absehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

25 Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen und der rechtlichen Würdigung in der Entscheidung setzte die Kommission gegen die beschuldigten Unternehmen Geldbußen fest, die anhand der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), sowie nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 geschilderten Methode berechnet wurden.

26 In Art. 3 des verfügenden Teils der Entscheidung setzte die Kommission folgende Geldbußen fest:

a) Daicel: 16 600 000 Euro;

b) Hoechst: 99 000 000 Euro;

c) Nippon Synthetic: 10 500 000 Euro;

d) Ueno: 12 300 000 Euro.

27 Die Höhe der gegen Hoechst festgesetzten Geldbuße trägt insbesondere ihrer - zusammen mit Daicel - führenden Rolle in dem Kartell und ihrer Rückfälligkeit Rechnung (Randnrn. 363 bis 373 der Entscheidung). Unter Berücksichtigung ihrer Mitarbeit im Verwaltungsverfahren wurde Hoechst jedoch eine Herabsetzung der Geldbuße um 50 % gewährt (Randnrn. 455 bis 466 der Entscheidung).

28 Nach Ansicht der Kommission war Chisso das erste Unternehmen, das im Rahmen der Untersuchung entscheidende Beweise lieferte. Aufgrund dessen wurde diesem Unternehmen vollständige Immunität gewährt und keine Geldbuße gegen es festgesetzt (Randnrn. 439 bis 447 der Entscheidung).

29 Die Entscheidung wurde Hoechst mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 am 9. Oktober 2003 zugestellt.

Verfahren und Anträge der Parteien

30 Mit am 18. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat Hoechst die vorliegende Klage erhoben.

31 Am 16. Dezember 2004 wies das Gericht den Streithilfeantrag von Chisso zurück (Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2004, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2004, II-4451).

32 Am 2. März 2006 wurde die Kommission ersucht, eine Frage des Gerichts zu beantworten sowie erstens Unterlagen aus den Ermittlungsakten in der Hoechst zugänglich gemachten Form und zweitens eine nichtvertrauliche Fassung oder eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Schreibens von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seiner Anlagen in verwendbarer Form vorzulegen. Die Kommission entsprach diesem Ersuchen fristgerecht. In Bezug auf das Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen teilte die Kommission mit, dass Chisso mit der Verwendung der Originalfassung dieser Unterlagen ausschließlich für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht einverstanden sei.

33 Am 5. April 2006 wurden Hoechst die Antwort der Kommission und die von ihr gelieferten Unterlagen zugestellt.

34 Am 18. Mai 2006 wurde Hoechst gebeten, zur Antwort der Kommission Stellung zu nehmen. Hoechst wurde insbesondere darum ersucht, anzugeben, inwieweit sie durch die fehlende Offenlegung des Schreibens von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seiner Anlagen in der von der Kommission dem Gericht übermittelten Form daran gehindert worden sei, von Unterlagen Kenntnis zu nehmen, die für ihre Verteidigung hätten sachdienlich sein können, und inwieweit dementsprechend ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Hoechst antwortete mit Schreiben vom 16. Juni 2006 fristgerecht auf diese Frage.

35 Am 12. Juli 2006 wurde die Kommission gebeten, zu einigen Punkten der Antwort von Hoechst Stellung zu nehmen. Die Kommission gab mit Schreiben vom 5. September 2006 ihre Stellungnahme fristgerecht ab.

36 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

37 Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Februar 2007 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

38 In der Sitzung forderte das Gericht die Kommission gemäß Art. 65 Buchst. b und Art. 67 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts auf, binnen drei Wochen vom Tag der Sitzung an gerechnet, die internen Aufzeichnungen über Telefongespräche vorzulegen, die von September 1998 bis April 1999 zwischen Dienststellen der Kommission und Chisso stattgefunden hatten.

39 Der in die Sitzungsniederschrift aufgenommene Beschluss des Gerichts wurde den Parteien am 13. Februar 2007 zugestellt.

40 Die Kommission kam der Aufforderung des Gerichts fristgerecht nach.

41 Nach Art. 67 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung sind die von der Kommission eingereichten Schriftstücke während der Prüfung durch das Gericht, ob sie als vertraulich zu behandeln sind und ob sie für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang sein können, der Klägerin nicht übermittelt worden.

42 Die mündliche Verhandlung ist am 30. April 2007 geschlossen worden.

43 Am 11. Mai 2007 wurden die Parteien über den Beschluss des Gerichts unterrichtet, die oben in Randnr. 38 genannten internen Aufzeichnungen aus der Akte zu entfernen und sie an die Kommission zurückzuschicken.

44 Hoechst beantragt,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

- hilfsweise, die ihr in der Entscheidung auferlegte Geldbuße angemessen herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

45 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- Hoechst die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

46 Die Klage von Hoechst beruht auf 13 Klagegründen.

47 Hierzu ist festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Kommission anhand der Lektüre der vorgetragenen Argumente die Bedeutung der von Hoechst zur Stützung ihrer Anträge vorgebrachten Klagegründe bestimmen lässt.

48 So sind die Klagegründe 1 bis 4 darauf gerichtet, die Nichtigerklärung der Entscheidung als Ganzes zu erwirken, soweit sie Hoechst betrifft.

49 Der dreizehnte Klagegrund ist darauf gerichtet, eine teilweise Nichtigerklärung des verfügenden Teils der Entscheidung, nämlich ihres Art. 2, zu erwirken, soweit er Hoechst betrifft.

50 Mit den übrigen Klagegründen soll eine Herabsetzung der Geldbuße erreicht werden.

I - Zu den Klagegründen, die auf die Nichtigerklärung der Entscheidung als Ganzes zielen, soweit sie Hoechst betrifft

51 Mit ihrem ersten Klagegrund beanstandet Hoechst die Weigerung der Kommission, ihr Einsicht in entlastende Unterlagen zu gewähren. Im Rahmen ihres vierten Klagegrundes macht Hoechst geltend, die Akte der Anhörungsbeauftragten sei unvollständig.

A - Zum ersten Klagegrund: Verweigerung der Einsichtnahme in entlastende Unterlagen

1. Zusammenfassung des Verwaltungsverfahrens und der Entscheidung

52 Bei einem Treffen am 13. November 1998 zwischen Chisso und der Kommission versicherte einer der sachbearbeitenden Beamten der Kommission diesem Unternehmen, dass "eine angemessene Warnung ergehen wird, sollte der Eindruck entstehen, ein anderes Unternehmen könnte Chisso im Sinne der Mitteilung ... über die Zusammenarbeit überholen".

53 Am 9. Dezember 1998 nahmen die Kommissionsdienststellen die Erklärungen des Vertreters von Chisso in dem Kartell entgegen.

54 Am 5. März 1999 äußerte Nutrinova bei einem Telefongespräch mit den Dienststellen der Kommission den Wunsch nach der Veranstaltung eines Treffens. Diesem Wunsch wurde nicht Folge geleistet.

55 Am 20. Dezember 2002 leitete die Kommission ein Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen ein und richtete eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Adressaten der Entscheidung. Am selben Tag erhielten die genannten Unternehmen Akteneinsicht in Form zweier CD-ROMs, die mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen eine vollständige Kopie sämtlicher Schriftstücke enthielten (Randnrn. 22 und 23 der Entscheidung).

56 Die Akte enthielt die von der Kommission erstellte Niederschrift des Treffens vom 13. November 1998.

57 Mit an die Anhörungsbeauftragte gerichtetem Schreiben vom 22. Januar 2003 beantragte Hoechst zusammen mit Nutrinova über ihre Anwälte die Einsichtnahme in interne Dokumente, die sich auf die Telefonkontakte zwischen der Kommission und Chisso in der Zeit von September 1998 bis Ende April 1999 beziehen. Außerdem beantragten sie die Einsichtnahme in ein in einer nichtvertraulichen Fassung bei den Akten befindliches Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002.

58 In Bezug auf die internen Dokumente betreffend die Telefonkontakte zwischen der Kommission und Chisso erinnerten die Anwälte von Hoechst und Nutrinova an den Wortlaut der Niederschrift des Treffens vom 13. November 1998 und führten aus:

"Es ist für unsere Mandanten von ausschlaggebender Bedeutung, in Erfahrung zu bringen, ob und in welchem Umfang Kooperationsbeiträge von den Beamten der Kommission veranlasst wurden, während unsere Mandanten mit ihr zusammenarbeiteten."

59 Zum Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 wiesen die Anwälte von Hoechst und Nutrinova insbesondere darauf hin, dass eine Anlage zu diesem Schreiben, nämlich ein Schreiben vom 26. März 1999, überschrieben gewesen sei mit "[A]n die Kommission betreffend die Zusammenarbeit von Chisso mit der GD IV". Sie führten weiter aus:

"Sämtliche Informationen über die Zusammenarbeit von Chisso oder - noch wichtiger - alle Aussagen zu den Kontakten, die Chisso seinerzeit zu den Beamten der Kommission hatte, könnten für die Verteidigung unserer Mandanten von besonderer Bedeutung sein."

60 Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 lehnte die Anhörungsbeauftragte die in dem Schreiben vom 22. Januar 2003 gestellten Anträge ab.

61 Die Anhörungsbeauftragte erläuterte hierzu, dass die Aktenvermerke über die Telefongespräche zwischen Chisso und der Kommission interne Dokumente und daher nicht zugänglich seien. In Ermangelung überzeugender gegenteiliger Beweise sei davon auszugehen, dass die Kommission eine objektive Würdigung der für Hoechst sachdienlichen Informationen vorgenommen habe. Zum Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 (und dem diesem Schreiben als Anlage beigefügten Schreiben vom 26. März 1999) führte die Anhörungsbeauftragte im Übrigen aus, dass Chisso die vertrauliche Behandlung dieser Schriftstücke beantragt habe.

62 Am 7. März 2003 wiederholte Hoechst zusammen mit Nutrinova über ihre Anwälte im Rahmen ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Anträge aus ihrem Schreiben vom 22. Januar 2003. Hoechst bestand zusammen mit Nutrinova insbesondere darauf, Akteneinsicht zu erhalten, und machte geltend, während des Verfahrens sei es zu einer Ungleichbehandlung gekommen.

63 Am 23. September 2003 legte die Anhörungsbeauftragte ihren Abschlussbericht in diesem Verfahren vor (ABl. 2005, C 173, S. 5). In diesem Bericht stellte sie u. a. fest:

"[Ich] informierte ... die Parteien mit Schreiben vom 24. Februar 2003, dass keine weitergehende Akteneinsicht in diesem Stadium des Verfahrens gewährt werden würde. Ich erklärte, dass die Aktenvermerke von Telefongesprächen zwischen Verfahrensbeteiligten und Beamten der Kommission interne Dokumente der Kommission seien und daher prinzipiell nicht zugänglich sind. In diesem besonderen Fall hatte die Kommission ausnahmsweise einige der internen Aktenvermerke zugänglich gemacht und auf sie in den Beschwerdepunkten Bezug genommen, um den Sachverhalt und die Daten der Treffen zu erläutern, die von der Kommission mit verschiedenen Adressaten abgehalten worden waren. Dennoch war ich der Ansicht, dass Hoechst und Nutrinova in diesem Stadium des Verfahrens keinen triftigen Grund für die Gewährung des Zugangs zu weiteren Dokumenten dargelegt hatten. Darüber hinaus hatte Chisso hinsichtlich ihrer Schreiben um Vertraulichkeit gebeten, und den Parteien war Zugang zu nicht-vertraulichen Zusammenfassungen dieser Schreiben gewährt worden."

64 In einer Fußnote zu diesem Absatz hieß es:

"Der [Anwalt] von Chisso bestätigte im Anschluss an die mündliche Anhörung und als Antwort auf eine Anfrage von mir, die vertrauliche Natur des Schreibens an die Kommission vom 26. März 1999 zu überdenken, dass dieses Dokument seiner Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse enthalte und daher als solches vertraulich sei."

65 Die Anhörungsbeauftragte führte in ihrem Abschlussbericht sodann aus:

"Aufgrund [der] Behauptungen von Hoechst und Nutrinova habe ich den Schlussfolgerungen der Kommission in diesem Entscheidungsentwurf in der Frage der Gewährung von Rechtsvorteilen in Bezug auf die Geldbuße besondere Aufmerksamkeit zuteil werden lassen. Ich habe zudem interne Vermerke der Kommissionsdienste untersucht, soweit solche existieren. Im vorliegenden Fall werden die von Hoechst und Nutrinova geäußerten Bedenken zum Großteil durch die Schlussfolgerungen in Frage gestellt, die in dem Entscheidungsentwurf hinsichtlich der Gewährung von Rechtsvorteilen in Bezug auf die Geldbuße dargelegt sind. Darüber hinaus bin ich überzeugt, dass die Handlungen der Kommissionsdienste gegenüber den Parteien keinen Einfluss auf den Ausgang des Falles unter diesem Aspekt hatten. Ich bestätige zudem, dass keine weitergehende Akteneinsicht erforderlich ist, um den Verteidigungsrechten der Hoechst genüge zu tun. Weder die internen Dokumente der Kommission, noch die von Chisso eingereichten Dokumente enthalten ergänzendes be- oder entlastendes Beweismaterial, das Hoechst zugänglich gemacht werden müsste."

66 Am 1. Oktober 2003 erließ die Kommission die Entscheidung und ging in deren Randnrn. 26 und 27 auf die von Hoechst gestellten Anträge wie folgt ein:

"(26) Was die von Chisso vorgelegten Unterlagen oder Teile von Unterlagen anbelangt, die Chisso als 'Geschäftsgeheimnis' behandelt wissen will, so werden die berechtigten wirtschaftlichen Interessen dieses Unternehmens dadurch gewahrt, dass diese Unterlagen den übrigen Beteiligten nicht zur Verfügung gestellt werden. Auf diese Weise werden die übrigen Beteiligten nach Maßgabe von Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 und der Mitteilung der Kommission über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht in Fällen einer Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag, der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ('Mitteilung über Akteneinsicht') daran gehindert, sich strategische Informationen über Chissos wirtschaftliche Interessen und über die Führung und Entwicklung seines Geschäfts zu verschaffen.

(27) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission in Bezug auf die Verteidigungsrechte der Parteien überdies keinesfalls verpflichtet, während des Verfahrens Einsichtnahme in ihre internen Unterlagen zu gewähren. Soweit es um die Kontakte zu den Unternehmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission geht, ist die Kommission der Auffassung, dass die Argumentation von Hoechst von völlig falschen Voraussetzungen ausgeht. Eine zusätzliche Einsichtnahme in die internen Unterlagen der Kommission würde den Verteidigungsrechten der Unternehmen in keiner Weise förderlich sein und nichts zu der Entscheidung beitragen, welches Unternehmen der Kommission als erstes entscheidende Beweise geliefert hat. Diese Entscheidung erfolgt ausschließlich anhand der von den Unternehmen vorgelegten Unterlagen, in die die Parteien Einsicht nehmen konnten."

2. Vorbringen der Parteien

a) Vorbringen von Hoechst

67 Hoechst trägt vor, sie sei erst durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf aufmerksam geworden, dass Chisso zu Beginn des Verfahrens mehr oder weniger parallel zu ihr unter Berufung auf die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 mit der Kommission zusammengearbeitet habe. Zugleich seien ihr aufgrund der mit der Akteneinsicht überlassenen Unterlagen Unregelmäßigkeiten im Verwaltungsverfahren aufgefallen. Hoechst weist hierzu darauf hin, dass sie mit ihrem achten Klagegrund bestreite, dass die ersten entscheidenden Angaben für den Beweis des Bestehens des Kartells am 13. November 1998 von Chisso gemacht worden seien.

68 Mit ihrem ersten Klagegrund beanstandet Hoechst erstens die verweigerte Einsicht in interne Dokumente betreffend die Kontakte zwischen der Kommission und Chisso. Zweitens wendet sich Hoechst gegen die Verweigerung der Einsichtnahme in ein Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen. Drittens macht Hoechst geltend, dass die Kommission ihren Antrag auf Durchführung weiterer Ermittlungen abgelehnt habe. Im Übrigen beantragt Hoechst, prozessleitende Maßnahmen zu treffen.

Zur Verweigerung der Einsicht in Dokumente betreffend die Kontakte zwischen der Kommission und Chisso

69 Hoechst erklärt, die Kommission habe ihr die Einsichtnahme in bestimmte, von Chisso vorgelegte Dokumente sowie in Aufzeichnungen der Kommission zu den Zusammenkünften und Telefonkontakten mit Chisso verweigert. Wäre ihr die Einsichtnahme gestattet worden, hätte sie einen vollständigen Überblick über die Kontakte zwischen der Kommission und Chisso erhalten und auf diese Weise besser nachweisen können, dass nicht Chisso, sondern sie selbst sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht das erste Unternehmen gewesen sei, das entscheidende Beweise für das Bestehen des Kartells vorgelegt habe, und ihr somit die Geldbuße hätte erlassen werden müssen. Auch hätte sie besser darlegen können, dass die Kooperationsbeiträge von Chisso nicht unbeeinflusst von Informationen der Kommission gewesen seien.

70 Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995, ICI/Kommission (T-36/91, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 69), vom 28. April 1999, Endemol/Kommission (T-221/95, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 65), und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 334), hebt Hoechst hervor, das Recht auf Akteneinsicht gehöre zu den grundlegenden Verfahrensgarantien des Gemeinschaftsrechts, die die Verteidigungsrechte der Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu schützen bestimmt seien. Das Recht auf Akteneinsicht solle dabei insbesondere eine effektive Ausübung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sicherstellen, indem die Gelegenheit gegeben werde, das von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte herangezogene Beweismaterial zu bewerten und bei der Erwiderung nach Möglichkeit zu entkräften. Die Kommission treffe die Pflicht, grundsätzlich die vollständige Akte zugänglich zu machen. Anderes gelte nur für interne Dokumente der Kommission sowie für Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse Dritter enthielten.

71 Der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete zusätzlich, dass die Kommission nicht allein bestimmen dürfe, ob und in welchem Umfang sie Unterlagen zugänglich mache, die von der Verteidigung als entlastende Beweismittel genutzt werden könnten. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte liege vor, wenn nachgewiesen werden könne, dass das Verwaltungsverfahren einen anderen Ausgang hätte haben können, wenn Hoechst Einsicht in die betreffenden entlastenden Unterlagen gehabt hätte. Befänden sich die Unterlagen nicht in der Akte, müsse sie außerdem die Einsicht in die betreffenden Unterlagen ausdrücklich verlangt haben.

72 Sie habe hier in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass alle schriftlichen Aufzeichnungen über Telefongespräche, die von September 1998 bis April 1999 zwischen Vertretern der Kommission und von Chisso stattgefunden hätten, für ihre Verteidigung im Sinne entlastender Unterlagen relevant seien, weil sie die mangelnde Unparteilichkeit der seinerzeitigen Verfahrensführung dokumentieren dürften.

73 Aufgrund der Einsicht in die zugänglich gemachten Teile der Akte stehe fest, dass es zu einer sie im Verhältnis zu Chisso benachteiligenden Ungleichbehandlung gekommen sei.

74 Erstens habe die Kommission Chisso im Herbst 1998 zugestanden, mündliche Zeugenaussagen als Kooperationsleistung vorzutragen, während Hoechst dies verweigert worden sei. Zugleich habe die Kommission Chisso aktiv zu Treffen mit ihr aufgefordert, während Hoechst entsprechende Treffen verweigert worden seien. Insbesondere in einem internen Vermerk der Kommission vom 9. November 1998 heiße es wörtlich: "Die Anwälte [von Chisso] sind letztlich übereingekommen, die zugesagten Treffen entsprechend den von der GD IV ausgehenden Aufforderungen abzuhalten." Diese wiederholten telefonischen Aufforderungen der Kommission legten die parteiische Verfahrensführung durch diese offen.

75 Zweitens stehe fest, dass Chisso zum maßgebenden Zeitpunkt, d. h. Ende 1998, in rechtswidriger Weise von der Kommission die Zusage erhalten habe, vor sie auf dem Gebiet der Zusammenarbeit überholenden anderen Unternehmen "gewarnt" zu werden. Solche einseitigen Warnungen seien nicht nur an sich unzulässig, sondern zugleich auch für die Verteidigung von Hoechst relevant. Denn diese hänge maßgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang Chisso solche "Warnungen" bzw. Hinweise zum jeweiligen Stand der Kooperation von Hoechst durch die Kommission gegeben worden seien. Zudem umfasse der Grundsatz des ordnungsmäßigen Verwaltungshandelns nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfaltig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 99). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Chisso von der Kommission nicht gewarnt worden sei, so bleibe doch der Vorwurf bestehen, dass sich diese zur Abgabe einer solchen Warnung jedenfalls bereit erklärt habe. Allein dieser Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung begründe daher ein erweitertes Akteneinsichtsrecht von Hoechst zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte.

76 Daher seien alle Unterlagen, die entsprechende Kontakte zwischen den Anwälten von Chisso und den für diese Sache zuständigen Kommissionsbediensteten beträfen, für die Verteidigung von Hoechst als entlastende Unterlagen relevant. Hoechst habe diesen Standpunkt mehrfach sowohl schriftlich (der Anhörungsbeauftragten und dem für den Fall zuständigen Abteilungsleiter der Kommission) als auch in der Anhörung vom 24. April 2003 dargelegt.

77 Die Anhörungsbeauftragte habe mit Schreiben vom 24. Februar 2003 an die Anwälte von Hoechst und Nutrinova die gestellten Anträge jedoch abgelehnt und u. a. ausgeführt:

"Da aussagekräftige Beweise des Gegenteils nicht vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Kommission die für [Ihre] Mandanten insoweit sachdienlichen Informationen objektiv gewürdigt hat. Ihr Schreiben enthält keinerlei überzeugenden Beweis dafür, dass dem nicht so sei. Außerdem ist der (oben zitierte) für diesen Antrag auf ergänzende Akteneinsicht gelieferte Grund nicht geeignet, zur Gewährung des Zugangs zu den Unterlagen zu führen; konkret gesagt ist er für die Frage der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit in diesem Fall nicht einschlägig."

78 Mit diesen Ausführungen verkenne die Anhörungsbeauftragte, deren Handlungen der Kommission zuzurechnen seien, ihre Zuständigkeit und Aufgabe als Hüterin der Verteidigungsrechte. Nach der Rechtsprechung sei von einer weitergehende Akteneinsicht beanspruchenden Partei vielmehr lediglich zu erwarten, dass nachvollziehbar begründet werde, welche Unterlagen aus welchen Gründen für ihre Verteidigung relevant sein könnten (Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 335). Die Beurteilung der Verteidigungsrelevanz habe aus der Sicht der sich verteidigenden Partei zu erfolgen, da weder der Sachbearbeiter der Kommission noch die Anhörungsbeauftragte für die Beurteilung der Frage zuständig sei, welche Unterlagen der Verteidigung im Sinne entlastender Unterlagen dienlich sein könnten.

79 Unter weiterem Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission (T-30/91, Slg. 1995, II-1775, Randnrn. 81 und 83), trägt Hoechst vor, die Kommission müsse, wenn ein Fall schwierige und komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erfordere, sicherstellen, dass die Adressaten einer Entscheidung im Hinblick auf den Sachverhalt den gleichen Kenntnisstand wie sie selbst und andere Betroffene erhielten. Dieser Grundsatz gelte auch für die internen Dokumente der Kommission über die Kontakte mit Chisso, in die Einsicht zu nehmen Hoechst zur Wahrung ihrer Rechte begehrt habe. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission (T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 40), führt Hoechst aus, dass interne Unterlagen der Kommission dann zugänglich zu machen seien, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert worden seien, dass die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falls dies erforderten. Eine Akteneinsicht in interne Unterlagen der Kommission sei zuzulassen, wenn diese dem Nachweis eines Verstoßes gegen den Legalitätsgrundsatz durch die Kommission dienten (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Juni 1986, BAT und Reynolds/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg. 1986, 1899, Randnr. 11).

80 Zum Hinweis der Anhörungsbeauftragten auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 im vorliegenden Fall erwidert Hoechst, es könne der Anhörungsbeauftragten nicht obliegen, die zukünftige Begründung der Entscheidung der Kommission zu erahnen und ihren Verfahrensentscheidungen zugrunde zu legen. Sie könne weder wissen noch entscheiden, welche Entscheidungsbegründung das Kollegium der Kommissionsmitglieder annehmen werde, noch sei sie dazu berufen oder berechtigt, allein über die Verteidigungsrelevanz potenziell entlastender Unterlagen zu entscheiden (Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 339).

81 In diesem Zusammenhang beantragt Hoechst den Erlass prozessleitender Maßnahmen des Inhalts, der Kommission aufzugeben, ihr und dem Gericht sämtliche in der Akte oder in sonstigem Besitz der Kommission befindliche Unterlagen in vollständiger Fassung zugänglich zu machen, aus denen sich Rückschlüsse auf den Inhalt von Kontakten zwischen den Anwälten von Chisso und den Vertretern der Kommission zwischen September 1998 und April 1999 ergäben. Darüber hinaus beantragt Hoechst, im Wege der Beweisaufnahme die beiden seinerzeit für die Sache zuständigen Beamten der Kommission als Zeugen zu laden.

Zur Verweigerung der Einsichtnahme in ein Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen

82 Hoechst gibt an, sie habe bereits vor Erlass der Entscheidung geltend gemacht, dass ein in der Akte enthaltenes, aber praktisch völlig abgedecktes Schreiben der Anwälte von Chisso vom 17. Dezember 2002 zu Unrecht nicht in offener Form Bestandteil der Akteneinsicht gewesen sei. Sie habe darauf hingewiesen, dass die Anlagen zu diesem Schreiben, einschließlich eines Schreibens vom 26. März 1999, das ausweislich der Inhaltsangabe die Zusammenarbeit von Chisso mit der Kommission zum Gegenstand gehabt habe, für die Verteidigung von Hoechst in hohem Maße relevant gewesen seien.

83 Soweit die Eingabe, wie aus dem zugänglich gemachten Teil der Akten zu schließen sei, sich nur auf Inhalte oder Rechtsfragen der Zusammenarbeit seitens Chisso und deren Bewertung beziehe, liege kein zulässiger Grund vor, diese von der Akteneinsicht auszunehmen.

84 Ferner könne das Chisso-Schreiben belastende Inhalte haben (z. B. falls Chisso Hoechst bezichtigt haben sollte, treibende Kraft im Kartell gewesen zu sein), so dass die Kommission es unmittelbar und unaufgefordert hätte zugänglich machen müssen. Umgekehrt könne es aber auch bei Hinweisen auf die zuvor dargelegten diskriminierenden Verfahrensverstöße der Kommission entlastenden Charakter haben. In diesem Fall hätte es spätestens auf den Antrag von Hoechst hin vorgelegt werden müssen.

85 Ob in diesem Zusammenhang eine Verfahrenspartei die vertrauliche Behandlung entsprechender Unterlagen beansprucht habe oder nicht, sei völlig unerheblich. Die Kommission habe von Amts wegen und objektiv die Vertraulichkeit von Aktenbestandteilen zu prüfen. Nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 dürfe die Kommission nur berechtigten Wünschen nach vertraulicher Behandlung von Geschäftsgeheimnissen entsprechen.

86 Nur vertrauliche Geschäftsangaben wie Umsätze oder Marktanteile aus nicht historischen Zeiträumen hätten eine - dann aber auch nur teilweise - Abdeckung des Schreibens von Chisso gerechtfertigt.

87 Unter Bezugnahme auf das Urteil Endemol/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 65) führt Hoechst aus, der Schutz vertraulicher Informationen müsse mit den Verteidigungsrechten der Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Einklang gebracht werden. Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte müssten in die Lage versetzt werden, in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob die angeführten Schriftstücke für ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten (Urteil ICI/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 104). Im vorliegenden Fall sei die Verteidigungsmöglichkeit eingeschränkt gewesen, da Hoechst nicht in der Lage gewesen sei, entscheidende Verfahrens- und Sachfragen zu klären.

88 Insbesondere soweit sie bestreite, dass Chisso das erste Unternehmen gewesen sei, das entscheidende Beweise geliefert habe, hätten sich aus dem Schreiben von Chisso vom 26. März 1999, das ausweislich der Inhaltsangabe die Kooperation von Chisso mit der Kommission zum Gegenstand habe, gegebenenfalls Rückschlüsse auf den Inhalt und den Zeitpunkt dieser Kooperationsbeiträge - insbesondere vor dem 29. Oktober 1998 - ziehen lassen.

89 In diesem Zusammenhang beantragt Hoechst den Erlass prozessleitender Maßnahmen des Inhalts, der Kommission aufzugeben, dem Gericht und Hoechst das Schreiben der Anwälte von Chisso an die Kommission vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen in vollständiger Fassung zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen beantragt Hoechst, im Wege der Beweisaufnahme die beiden seinerzeit für die Sache zuständigen Bediensteten über die Kommission als Zeugen zu laden.

90 In ihrem Schreiben vom 16. Juni 2006 zur Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts, mit der sie zu einer ergänzenden Stellungnahme zu den zuvor von der Kommission übermittelten Unterlagen, u. a. auch zum Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seinen Anlagen (vgl. oben, Randnr. 34), aufgefordert worden war, macht Hoechst geltend, dass Beweismittel vorenthalten worden seien und das Verwaltungsverfahren Unregelmäßigkeiten aufgewiesen habe.

91 Was vorenthaltene Beweismittel angeht, hält Hoechst erstens das jetzt erstmals einsehbare Schreiben der Anwälte von Chisso an die Kommission vom 11. Januar 1999 für ein entlastendes Dokument.

92 Aus diesem Schreiben sei ersichtlich, dass Chisso am 3. November 1998, also mehrere Tage nach dem Antrag von Hoechst auf Erlass der Geldbuße, um Bestätigung nachgesucht habe, dass es vor ihr kein anderes kooperierendes Unternehmen gegeben habe.

93 Dies beweise, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Antrag von Chisso auf Gewährung von Immunität bei der Kommission vorgelegen habe. Wie dem Wortlaut dieses Schreibens zu entnehmen sei, habe Chisso einen solchen Antrag erst mit dem 11. Januar 1999 gestellt. Es sei jedoch nicht möglich, einen fehlenden Antrag auf Gewährung von Immunität zu ersetzen. Dieser Gesichtspunkt werde in der Entscheidung nicht angesprochen und sei geeignet, zu bestätigen, dass Hoechst das erste Unternehmen gewesen sei, das mit der Kommission zusammengearbeitet habe.

94 Zweitens stellt nach Ansicht von Hoechst das Schreiben von Chisso an die Kommission vom 26. März 1999 gleichfalls ein entlastendes Dokument dar.

95 Dieses Schreiben gebe Aufschluss darüber, dass zum Zeitpunkt seiner Versendung die von der Kommission bei Chisso angeforderten schriftlichen Aussagen noch immer nicht vorgelegen hätten.

96 Hoechst verweist hierzu zunächst darauf, dass Chisso eine informelle Fristverlängerung gewährt worden sei, was in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 nicht vorgesehen sei.

97 Wenn aber am 26. März 1999 noch Unterlagen gefehlt hätten, könne es entgegen den Ausführungen in Randnr. 458 der Entscheidung nicht zutreffen, dass die Kommission aufgrund der Mitarbeit von Chisso bereits den Nachweis des Bestehens des Kartells habe führen können. Die Kommission habe folglich Chisso unrechtmäßige Zusagen gemacht und diese durch die spätere Gewährung von Immunität auch eingelöst.

98 Hoechst erinnert weiter daran, dass sie, obwohl ihren Mitarbeitern noch strafrechtliche Verfolgung in den USA gedroht habe, der Kommission bereits am 19. März 1999 schriftliche Beweismittel vorgelegt habe und dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 lediglich den Nachweis des Bestehens eines Kartells verlange, was Hoechst bereits am 29. Oktober 1998 gelungen sei.

99 Zu den Unregelmäßigkeiten im Verwaltungsverfahren sei darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Randnr. 461 der Entscheidung den Umstand, dass Hoechst bei der Zusammenarbeit das erste Unternehmen gewesen sei, mit der Begründung nicht anerkannt habe, dass sie Unterlagen besessen, aber noch nicht vorgelegt habe, obwohl vereinbart gewesen sei, dass Hoechst angesichts des Standes der Verfahren in den USA diese Unterlagen erst zu einem späteren Zeitpunkt würde überreichen müssen.

100 Wie das Schreiben vom 26. März 1999 zeige, habe die Kommission zur gleichen Zeit Chisso offensichtlich "Fristverlängerungen" für die Vorlage von Unterlagen gewährt. Im Übrigen hätten die von Chisso im April 1999 vorgelegten Unterlagen bereits früher vorgelegt werden können. Somit hätte die Mitarbeit von Chisso mit dem gleichen Argument wie diejenige von Hoechst disqualifiziert sein müssen.

101 Trotz absolut vergleichbarer Lage würden gegenüber Chisso jedoch keine Vorwürfe wegen mangelnder Zusammenarbeit erhoben. Dies sei eine diskriminierende Ungleichbehandlung von Hoechst.

Zum Antrag auf Durchführung weiterer Ermittlungen

102 Hoechst trägt vor, dass sie in ihrem Schreiben an die Anhörungsbeauftragte vom 22. Januar 2003 einen Antrag auf Durchführung weiterer Ermittlungen im Wege der Zeugenbefragung innerhalb der Kommission gestellt habe. Dieser Antrag sei weder von der Anhörungsbeauftragten oder von der Kommission beschieden worden, noch sei er in sichtbarer Weise zum Anlass für entsprechende Ermittlungen genommen worden. Da solche Ermittlungen aber in hohem Maße und aus den im vorliegenden Klagegrund ausgeführten Gründen entscheidungsrelevant gewesen seien, liege insoweit eine Verletzung des Grundsatzes ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns vor.

b) Vorbringen der Kommission

Zur Verweigerung der Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen

103 In Bezug auf die Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, oder in interne Dokumente weist die Kommission darauf hin, dass Hoechst nicht bestreite, dass eine solche Einsichtnahme im Prinzip nicht zu gewähren sei.

104 Die Kommission führt in diesem Zusammenhang erstens aus, die Anhörungsbeauftragte habe den Schlussfolgerungen der Kommission im Entscheidungsentwurf in der Frage der Gewährung von Rechtsvorteilen hinsichtlich der Geldbuße "besondere Aufmerksamkeit" zuteil werden zu lassen. Sie habe "zudem" die internen Vermerke der Kommission einer Prüfung unterzogen, bevor sie ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben habe, "dass die Handlungen der Kommissionsdienste gegenüber den Parteien keinen Einfluss auf den Ausgang des Falles unter diesem Aspekt hatten".

105 Zweitens seien die ersten Angaben, die für den Beweis des Kartells von entscheidender Bedeutung gewesen seien, von Chisso bei dem Treffen vom 13. November 1998 gemacht worden. Die Feststellung, welches Unternehmen der Kommission als erstes entscheidende Beweise geliefert habe, sei ausschließlich anhand der von den Unternehmen vorgelegten Unterlagen getroffen worden, in die die Parteien hätten Einsicht nehmen können. Folglich habe sich die bei eben diesem Treffen vom 13. November 1998 Chisso zugesagte Warnung denknotwendig nicht auf die Feststellung auswirken können, welches Unternehmen als erstes mitgearbeitet habe. Daraus folge zugleich, dass Beanstandungen des Verfahrensablaufs nach diesem Zeitpunkt hierfür von keinerlei Belang hätten sein können. Dies gelte auch für die Beanstandungen hinsichtlich des fehlenden Zugangs zum Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen.

106 Drittens habe Hoechst auch keine ernsthaften Zweifel an der Objektivität der Verfahrensführung durch die Kommission vorgebracht, die eine erweiterte Einsicht in deren interne Unterlagen begründen könnten.

107 Die Chisso am 9. Dezember 1998 gewährte Möglichkeit eines mündlichen Vortrags habe insoweit allein der Erläuterung der am 13. November 1998 vorgelegten schriftlichen Beweise gedient. Das von Hoechst telefonisch am 5. März 1999 angebotene Treffen habe hingegen dem Zweck dienen sollen, vorhandene schriftliche Beweise durch eine mündliche Zeugenaussage zu ersetzen.

108 Zur "Ablehnung" des von Hoechst angebotenen Treffens führt die Kommission aus, diese sei eher ein allgemeiner Hinweis auf die Voraussetzungen für die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 als eine endgültige Ablehnung jedes weiteren Kontakts mit Hoechst gewesen. Zudem habe der Standpunkt der Kommission auf einer vorläufigen Bewertung der Kooperationsbereitschaft von Hoechst, die zu einer uneingeschränkten Zusammenarbeit bis zum Abschluss der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren in den USA nicht bereit gewesen sei, sowie des Beweiswerts der der Kommission bis zu diesem Zeitpunkt von Hoechst übermittelten Informationen beruht. Da Hoechst nicht angekündigt habe, dass sie zum Zeitpunkt des gewünschten Treffens zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Kommission bereit sei und Informationen anderer als der bisherigen Art vorlegen wolle, sei ein weiteres Treffen sowohl für die Kommission als auch für Hoechst sinnlos gewesen.

109 Dazu, sie habe Chisso aktiv zu Treffen mit der Kommission aufgefordert und diese herbeigeführt, trägt die Kommission vor, sie habe mit ihrer telefonischen Nachfrage lediglich die Initiative von Chisso aufgegriffen. Bei dem Treffen vom 29. September 1998 sei vereinbart worden, dass die Anwälte innerhalb von zwei Wochen die Initiative zu einem weiteren Treffen mit der Kommission ergreifen würden. Da sich diese jedoch nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums gemeldet hätten, habe die Kommission Kontakt aufgenommen, um nachzufragen, ob die Anwälte weiterhin die Absicht hätten, sich mit der Kommission zu treffen.

110 Zudem gehöre zur Funktionsfähigkeit der Kommission auf dem Gebiet des Wettbewerbs die Effektivität der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 und somit das Vertrauen der Kooperanten in die Vertraulichkeit ihrer entsprechenden Kontakte. Höchst sei daher zu widersprechen, wenn sie meine, die Funktionsfähigkeit des Organs habe hinter ihrem Interesse am Nachweis etwaiger Verfahrensfehler zurückzutreten. Über das Fehlen außergewöhnlicher Umstände im vorliegenden Fall helfe Hoechst auch das Urteil Solvay/Kommission (oben in Randnr. 79 angeführt) nicht hinweg. Im Urteil Solvay/Kommission sei es nicht um interne Vermerke der Kommission, sondern lediglich um vertrauliche Unterlagen einer Partei gegangen. Im Übrigen unterscheide sich der in jenem Urteil entschiedene Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden Fall, in dem es nicht um schwierige und komplexe wirtschaftliche Beurteilungen gehe.

111 Unter Hinweis auf das Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 340) erklärt die Kommission schließlich, eine Verletzung der Verteidigungsrechte dadurch, dass Schriftstücke, die entlastendes Material hätten enthalten können, einer Partei nicht übermittelt worden seien, könne nur festgestellt werden, wenn sich zeigte, dass das Verwaltungsverfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn diese Partei die fraglichen Unterlagen im Verwaltungsverfahren hätte einsehen können. Das aber sei vorliegend hinsichtlich des Umstands, dass Chisso mit ihrem Beitrag vom 13. November 1998 das bei der Zusammenarbeit erste Unternehmen gewesen sei, ausgeschlossen.

112 Zu ihrer Antwort vom 5. September 2006 auf eine schriftliche Frage des Gerichts äußerte sich die Kommission zu der am 16. Juni 2006 übermittelten ergänzenden Stellungnahme von Hoechst (vgl. oben, Randnrn. 34 und 90 bis 101) wie folgt.

113 Erstens sei das Schreiben von Chisso vom 11. Januar 1999 bereits im Verwaltungsverfahren zugänglich gewesen, so dass es sich keinesfalls um ein vorenthaltenes Beweismittel handle.

114 Jedenfalls verlange Abschnitt E Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 von den Unternehmen, dass sie sich mit der Generaldirektion Wettbewerb "in Verbindung setzen". Auch wenn die deutsche Fassung der Bestimmung in dem Zusammenhang von "Antragsteller" spreche, sei kein Antrag im förmlichen Sinne erforderlich. Hoechst habe im Übrigen in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1998 selbst nicht von einem "Antrag" gesprochen.

115 Bei der Frage, welches Unternehmen bei der Zusammenarbeit nach Maßgabe von Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 das erste gewesen sei, sei keineswegs der Zeitpunkt des "Antrags" ausschlaggebend. Es komme darauf an, welches Unternehmen "als erstes Angaben macht, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung sind". Im Übrigen zeigten die im Schreiben vom 11. Januar 1999 verwendeten Formulierungen, dass Chisso ersichtlich davon ausgegangen sei, die Zusammenarbeit bereits zuvor begonnen zu haben.

116 Zweitens betreffe das Schreiben von Chisso vom 26. März 1999 allein Aspekte von Fristen, die Chisso, nicht Hoechst, für die Einreichung weiterer Unterlagen gesetzt worden seien, nachdem Chisso bereits durch ihren Beitrag vom 13. November 1998 die Voraussetzungen für die Anwendung von Abschnitt B Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 erfüllt gehabt habe. Hoechst sehe dieses Schriftstück daher zu Unrecht als entlastend an. Es könne nicht entlastend sein, weil es sich auf keine der Erwägungen beziehe, derentwegen eine Einstufung von Hoechst unter Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 gemäß den Randnrn. 455 bis 464 der Entscheidung - auf die die Kommission verweise - scheitere.

117 Dass Chisso als das bei der Zusammenarbeit erste Unternehmen angesehen worden sei, beruhe nicht auf der Stellungnahme, die sie am 20. April 1999 übermittelt habe, sondern auf den am 13. November 1998 übergebenen Unterlagen. Fristverlängerungen seien also nicht derart erfolgt, dass die Vorzeitigkeit von Chissos Zusammenarbeit rückwirkend eingetreten sei.

118 Falls Hoechst behaupten wolle, dem Dokument vom 26. März 1999 sei zu entnehmen, dass Chisso die Voraussetzungen des Abschnitts B Buchst. d der Mitteilung von 1996 über die Zusammenarbeit gleichfalls nicht erfüllt habe, so könne sie damit nicht gehört werden, da sich niemand zu seinen Gunsten auf einen Rechtsfehler berufen könne, der einem anderen zugute gekommen sei (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 373). Zudem hätte, selbst wenn Chisso dieser Vorteil nach Abschnitt B der Mitteilung von 1996 über die Zusammenarbeit tatsächlich verloren gegangen wäre, dies keinerlei Auswirkungen auf Hoechst.

119 Für die Anwendung von Abschnitt B Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 seien Angaben erforderlich, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung seien. Angaben, die die Kommission lediglich in die Lage versetzten, eine Nachprüfung vorzunehmen, seien entgegen der Auffassung von Hoechst unzureichend.

120 Mündliche Angaben seien zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie seien aber im Rahmen der Anwendung von Abschnitt B Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 nicht an sich relevant, sondern erst dann, wenn sie auf entsprechenden Datenträgern festgehalten seien (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 505).

121 Die Anfertigung einer entsprechenden Niederschrift durch die Kommission müsse ausdrücklich beantragt werden (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 502), jedenfalls solange sie nicht von der Kommission im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis angeboten werde. Außerdem könne die Niederschrift nur dann zum Beweis des Bestehens des Kartells verhelfen, wenn die Kommission die Authentizität der Aussage belegen könne.

122 Drittens entnehme Hoechst in Bezug auf die angeblichen Unregelmäßigkeiten des Verwaltungsverfahrens dem Schreiben vom 26. März 1999, dass Chisso die Voraussetzungen für die Anwendung von Abschnitt B Buchst. d der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 gleichfalls nicht erfüllt habe. Dieses Vorbringen sei zurückzuweisen, da sich niemand zu seinen Gunsten auf einen Rechtsfehler berufen könne, der einem anderen zugute gekommen sei.

123 Ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Abschnitt B Buchst. d der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 erfüllt seien, müsse von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden. Eine maßgebende Rolle spiele dabei, ob das Verhalten des betroffenen Unternehmens zu einer mehr als nur unwesentlichen Verzögerung des Verfahrens geführt habe. Dies sei hier angesichts des Gesamtbilds des Verfahrens offensichtlich nicht der Fall. Hoechst habe den zweiten Teil ihrer Stellungnahme auch erst im April 1999 folgen lassen, einige Tage nachdem Chisso ihre (laut Hoechst verspäteten) Erklärungen eingereicht habe.

124 Schließlich widerspricht die Kommission einigen in der Stellungnahme von Hoechst aufgestellten Tatsachenbehauptungen.

Zum Antrag auf Durchführung weiterer Ermittlungen

125 Die Kommission stellt fest, dass derartige Ermittlungen durchgeführt worden seien, jedoch zu keinem für Hoechst positiven Ergebnis geführt hätten. Insbesondere sei der damalige Sachbearbeiter befragt worden, der bestätigt habe, dass Chisso keine Warnung vor Überholern im Rahmen der Kooperation erhalten habe. Hinweise für Chisso hierzu habe es nicht gegeben. Die Kommission verweist insoweit auf Randnr. 458 a. E. der Entscheidung.

3. Würdigung durch das Gericht

126 Zunächst ist festzustellen, dass Hoechst im Rahmen des ersten Klagegrundes die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht wiederholt auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung stützt. Dieses Vorbringen wird im Übrigen im Rahmen des achten und des neunten Klagegrundes wiederholt, mit denen eine Herabsetzung der Geldbuße erwirkt werden soll.

127 Unter diesen Umständen ist nach Auffassung des Gerichts zunächst dieses Vorbringen zu prüfen, bevor spezieller die von Hoechst behauptete Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht untersucht wird.

a) Zum Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung

128 Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren die durch das Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien beachten muss (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Enso Española/Kommission, T-348/94, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 56).

129 Zu den Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, gehört insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, aus dem die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, und ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 99).

130 Was den Grundsatz der Gleichbehandlung betrifft, so darf die Kommission bei der Beurteilung der Kooperation der Unternehmen diesen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts nicht außer Acht lassen, der nach ständiger Rechtsprechung verletzt ist, wenn gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden und eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 237, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 453).

131 Im vorliegenden Fall ist erstens in Bezug auf die Behauptung von Hoechst, die Kommission habe Chisso im Herbst 1998 etwas zugestanden, was sie ihr zur gleichen Zeit verweigert habe, nämlich die Anerkennung mündlicher Beiträge als Kooperationsleistungen, aus den nachstehend in den Randnrn. 572 bis 578 dargelegten Gründen davon auszugehen, dass die Kommission in der Entscheidung letztlich die mündlichen Beiträge von Hoechst als Kooperationsleistungen ansieht und dass außerdem der Umstand, dass die Kommission die Absicht hatte, bestimmte mündliche Beiträge nicht zu berücksichtigen, jedenfalls ein Ergebnis der Ungewissheit hinsichtlich der tatsächlichen Mitarbeit von Hoechst zu Beginn des Verfahrens war. Insoweit ist das Vorbringen von Hoechst daher zurückzuweisen.

132 Was zweitens den internen Vermerk der Kommission vom 9. November 1998 über u. a. das Treffen vom 29. Oktober 1998 angeht, in dem es heißt, dass "[d]ie Anwälte ... letztlich übereingekommen [sind], die zugesagten Treffen entsprechend den von der GD IV ausgehenden Aufforderungen abzuhalten", so waren nach Ansicht des Gerichts die auf Initiative der Dienststellen der Kommission geführten Telefongespräche darauf zurückzuführen, dass diese Dienststellen bereits am 29. September 1998 die Anwälte von Chisso getroffen hatten, ohne dass festgestellt werden müsste, ob die Identität von Chisso bereits offiziell offengelegt worden war. Wie die Kommission in ihrem internen Vermerk vom 9. November 1998 ausführt, war man übereingekommen, dass die Anwälte binnen zwei Wochen mit den Dienststellen der Kommission wieder Kontakt aufnehmen sollten. Dass die Dienststellen der Kommission auf sie zugegangen sein sollen, ist in diesem Zusammenhang nicht geeignet, die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens insoweit in Zweifel zu ziehen.

133 Drittens ist zu dem Vorbringen, dass die Anträge von Hoechst auf Durchführung weiterer Ermittlungen erfolglos geblieben seien, festzustellen, dass der durch ein Schreiben vom 22. Januar 2003 an die Anhörungsbeauftragte verkörperte Antrag von Hoechst im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einsicht in interne Dokumente über die telefonischen Kontakte gestellt wurde, die von September 1998 bis April 1999 zwischen der Kommission und Chisso stattgefunden hatten. Hoechst forderte die Anhörungsbeauftragte ganz konkret auf, diese telefonischen Kontakte zu untersuchen. Dem Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten ist aber zu entnehmen, dass sie "[a]ufgrund [der] Behauptungen von Hoechst und Nutrinova ... interne Vermerke der Kommissionsdienste untersucht [hatte], soweit solche existier[t]en". Die Behauptung von Hoechst, ihr Antrag sei erfolglos geblieben, ist daher sachlich falsch.

134 Viertens ist in Bezug auf die Behauptung, im Rahmen der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 habe ein parteiisches Verhalten oder eine Ungleichbehandlung vorgelegen, darauf hinzuweisen, dass die Kommission in einem internen Vermerk vom 9. November 1998 unter Bezugnahme auf die ersten Treffen mit Chisso und Hoechst Folgendes ausgeführt hat:

"Wir haben sie natürlich weder davon in Kenntnis gesetzt [d. h. die Anwälte von Chisso], dass andere Unternehmen gleichfalls Informationen liefern, noch wurden diese anderen Unternehmen darüber unterrichtet, dass ... Chisso einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt [hat]."

135 Ausweislich der Niederschrift des Treffens am 13. November 1998 zwischen Chisso und der Kommission erklärte aber einer der sachbearbeitenden Beamten, dass "eine angemessene Warnung ergehen werde, sollte der Eindruck entstehen, ein anderes Unternehmen könnte Chisso im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit überholen".

136 Demnach hat die Kommission am 9. November 1998 eindeutig ihre Absicht bekundet, den mit ihr zusammenarbeitenden Unternehmen, insbesondere Hoechst, nicht mitzuteilen, dass andere Unternehmen ihren Dienststellen gegenüber Schritte unternommen hatten, um einen Erlass der Geldbuße zu erwirken, während sie am 13. November 1998, also wenige Tage später, Chisso versicherte, dass diese gewarnt werde, sollte der Eindruck entstehen, andere Unternehmen könnten sie auf dem Gebiet der Zusammenarbeit überholen.

137 Aufgrund dieser Anhaltspunkte gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die Kommission im vorliegenden Fall gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung verstoßen hat. Insoweit ist hervorzuheben, dass die Chisso gegebene Zusage, auch wenn die Aussage des betreffenden Beamten bei dem Treffen vom 13. November 1998 kein Beweis dafür ist, dass sie in der Folgezeit wirklich in die Tat umgesetzt wurde, gleichwohl einen Verstoß gegen die beiden genannten Grundsätze darstellt.

138 In diesem Stadium ist darauf hinzuweisen, dass Hoechst die Aufhebung der Entscheidung nicht insoweit beantragt, als die Kommission gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Ungleichbehandlung verstoßen habe. Da die Verletzung dieser Grundsätze jedoch zur Begründung der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht herangezogen wurde, das nachstehend geprüft wird, und da das Vorbringen von Hoechst im Rahmen des achten und des neunten Klagegrundes in Bezug auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 wiederholt wird, ist zu prüfen, welche Auswirkungen der oben in Randnr. 137 festgestellte Rechtsverstoß auf den Inhalt der Entscheidung hat.

139 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der oben in Randnr. 137 festgestellte Rechtsverstoß nicht geeignet ist, die in der Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung in Frage zu stellen, die zudem auf Urkundenbeweisen beruht. Hoechst hat im Übrigen kein entsprechendes Argument vorgetragen.

140 Zur Zusammenarbeit der Unternehmen heißt es in Randnr. 440 der Entscheidung:

"... Chisso [beschrieb] auf einer Zusammenkunft am 13. November 1998 mündlich die Aktivitäten des Kartells und legte schriftliches Beweismaterial vor. Nach Auffassung der Kommission war Chisso das erste Unternehmen, das entscheidende Beweise für das Bestehen des in dieser Entscheidung überführten Kartells lieferte."

141 Folglich stützte sich die Kommission nur auf die mündliche Beschreibung der Aktivitäten des Kartells und auf während der Zusammenkunft vom 13. November 1998, nicht aber später übergebenes schriftliches Beweismaterial, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass Chisso das erste Unternehmen gewesen sei, das entscheidende Beweise für das Bestehen des Kartells geliefert habe.

142 Selbst wenn man annimmt, Chisso wäre nach dem 13. November 1998 zu einer stärkeren Zusammenarbeit mit ihr bereit gewesen, hätte die Kommission unter diesen Umständen - vorbehaltlich der Prüfung des von Hoechst vorgetragenen achten und des neunten Klagegrundes, die dem Nachweis dienen sollen, dass die von Chisso am 13. November 1998 übermittelten Beweise dem Grunde nach nicht entscheidend gewesen seien - hinsichtlich der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 in der Entscheidung zu keinem anderen Ergebnis gelangen können. Dem wäre auch so, wenn Hoechst nach dem 13. November 1998 in Kenntnis der Zusammenarbeit von Chisso zu einer stärkeren Zusammenarbeit bereit gewesen wäre.

143 Somit ist der oben in Randnr. 137 festgestellte Rechtsverstoß als nicht geeignet anzusehen, die Gültigkeit der Entscheidung hinsichtlich der Feststellung der Zuwiderhandlung zum einen und der Vorzeitigkeit der Zusammenarbeit von Chisso zum anderen zu beeinträchtigen.

144 Unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen der oben in Randnr. 137 festgestellte Rechtsverstoß auf das nachstehend zu prüfende Recht auf Akteneinsicht hat, und somit unabhängig von der Frage seiner Auswirkungen auf die Gültigkeit der Entscheidung als Ganzes und weil Hoechst ihr Vorbringen im Rahmen des achten und des neunten Klagegrundes, mit denen eine Herabsetzung der Geldbuße erwirkt werden soll, wiederholt, behält sich das Gericht in diesem Stadium seine Entscheidung hinsichtlich einer etwaigen Abänderung dieser Geldbuße vor.

b) Zum Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht

145 Das Recht auf Akteneinsicht als Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte impliziert, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gibt, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind. Dazu gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

146 In Bezug auf belastende Beweismittel muss das betroffene Unternehmen dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn ein nicht übermitteltes Schriftstück, auf das die Kommission ihre Vorwürfe gegen dieses Unternehmen gestützt hat, als belastendes Beweismittel ausgeschlossen werden müsste. Bei entlastenden Beweismitteln muss das betroffene Unternehmen nachweisen, dass das Unterbleiben ihrer Offenlegung den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu Ungunsten dieses Unternehmens beeinflussen konnte. Es genügt, dass das Unternehmen dartut, dass es die fraglichen entlastenden Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können, und zwar in dem Sinne, dass das Unternehmen, wenn es sich im Verwaltungsverfahren auf diese Schriftstücke hätte berufen können, Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit den in diesem Stadium von der Kommission gezogenen Schlüssen übereinstimmten und daher, in welcher Weise auch immer, die von der Kommission in ihrer etwaigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen zumindest in Bezug auf Schwere und Dauer des dem Unternehmen zur Last gelegten Verhaltens und damit die Höhe der Geldbuße hätten beeinflussen können. Die Möglichkeit, dass ein nicht übermitteltes Schriftstück Einfluss auf den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission hätte haben können, kann nur nach einer vorläufigen Prüfung bestimmter Beweismittel nachgewiesen werden, die zeigt, dass die nicht übermittelten Schriftstücke eine Bedeutung - für diese Beweismittel - hätten haben können, die nicht hätte unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 145 angeführt, Randnrn. 73 bis 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

147 Zudem kann es nicht allein Sache der Kommission - die die Beschwerdepunkte mitteilt und die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion trifft - sein, die für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens nützlichen Schriftstücke zu bestimmen. Sie darf vom Verwaltungsverfahren jedoch die Bestandteile ausschließen, die in keinem Zusammenhang mit den Sach- und Rechtsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stehen und folglich für die Untersuchung irrelevant sind. Ein Kläger kann als Nichtigkeitsgrund nicht mit Erfolg die fehlende Übermittlung irrelevanter Schriftstücke geltend machen (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 145 angeführt, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

148 Schließlich könnte eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nur dann zur einer völligen oder teilweisen Nichtigerklärung einer Kommissionsentscheidung führen, wenn das oder die betroffenen Unternehmen dadurch, dass ihnen im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt wurde, daran gehindert waren, Unterlagen, die für ihre Verteidigung hätten nützlich sein können, zur Kenntnis zu nehmen, und auf diese Weise in ihren Verteidigungsrechten verletzt wurden. Dies wäre der Fall, wenn eine - sei es auch nur entfernte - Möglichkeit bestünde, dass das Verwaltungsverfahren aufgrund der Offenlegung eines Schriftstücks zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, falls das betreffende Unternehmen es in diesem Verfahren hätte heranziehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 145 angeführt, Randnrn. 101 und 131).

149 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob das Akteneinsichtsrecht von Hoechst im vorliegenden Fall zum einen hinsichtlich des Schreibens von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seiner Anlagen und zum anderen hinsichtlich der internen Dokumente über die telefonischen Kontakte, die von September 1998 bis April 1999 zwischen der Kommission und Chisso stattgefunden haben, verletzt worden ist.

Zum Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seinen Anlagen

150 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission beschloss, das Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen in einer nichtvertraulichen Fassung in die den am Verfahren beteiligten Unternehmen zugängliche Ermittlungsakte aufzunehmen. Demnach war die Kommission zwangsläufig der Ansicht, dass diese Dokumente für die Ermittlungen von Bedeutung waren.

151 Zweitens hat die Kommission das Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen in der Entscheidung nicht zum Nachweis dafür verwendet, dass die verfahrensbeteiligten Unternehmen eine Zuwiderhandlung begangen hatten. Es handelt sich somit nicht um belastende Beweismittel.

152 Drittens hatte Hoechst tatsächlich Zugang zu der nichtvertraulichen Fassung des Schreibens von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seiner Anlagen. In der Hoechst im Verwaltungsverfahren zugänglich gemachten Form bestanden diese Dokumente jedoch aus 101 Seiten, die fast alle weiß und mit der Bemerkung "Geschäftsgeheimnisse" abgedeckt waren. Im Verwaltungsverfahren wurde weder eine aufschlussreichere nichtvertrauliche Fassung noch auch nur eine Zusammenfassung des Inhalts dieser Dokumente zur Verfügung gestellt. Das Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 enthielt lediglich eine Auflistung des Datums der betreffenden Dokumente, des Absenders und des Empfängers sowie gegebenenfalls des Gegenstands. Unter diesen Umständen kommt die nichtvertrauliche Fassung des Schreibens von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seiner Anlagen in der Hoechst im Verwaltungsverfahren zugänglich gemachten Form faktisch einer Nichtoffenlegung der fraglichen Schriftstücke gleich, die - soweit Bestandteil der Akte - für die Ermittlungen von Bedeutung waren.

153 Viertens hatte Hoechst im Verwaltungsverfahren mehrfach beantragt, in geeigneterer Form in das Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen Einsicht nehmen zu können. Laut Randnr. 26 der Entscheidung wurde ihr diese Einsichtnahme mit der Begründung verweigert, dass Chisso die vertrauliche Behandlung beantragt habe. Die Kommission kann jedoch die völlige Verweigerung der Übermittlung der Schriftstücke in ihren Akten nicht mit dem allgemeinen Hinweis auf die Vertraulichkeit rechtfertigen (Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 1017). Das Recht der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse muss nämlich mit der Gewährleistung des Anspruchs auf Zugang zu den gesamten Akten in Einklang gebracht werden (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, "Urteil Zement", T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 147).

154 Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen hätte die Kommission in Anbetracht des entsprechenden ausdrücklichen Antrags von Hoechst nicht vertrauliche Fassungen der in Rede stehenden Unterlagen erstellen oder erstellen lassen können oder gegebenenfalls, hätte sich dies als schwierig erwiesen, ein Verzeichnis der betreffenden Unterlagen sowie eine hinreichend genaue nichtvertrauliche Zusammenfassung ihres Inhalts anfertigen können.

155 Aus allen diesen Gründen ist festzustellen, dass die Kommission den Zugang von Hoechst zum Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seinen Anlagen nicht ordnungsgemäß organisiert hat.

156 Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht kann jedoch nur dann zur einer völligen oder teilweisen Nichtigerklärung einer Kommissionsentscheidung führen, wenn das oder die betroffenen Unternehmen dadurch, dass ihnen im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt wurde, daran gehindert waren, Unterlagen, die für ihre Verteidigung hätten nützlich sein können, zur Kenntnis zu nehmen, und auf diese Weise in ihren Verteidigungsrechten verletzt wurden.

157 In diesem Zusammenhang hat das Gericht die oben in den Randnrn. 32 bis 35 aufgeführten prozessleitenden Maßnahmen erlassen und hat Hoechst eine ergänzende Stellungnahme zu den ihr so zur Kenntnis gebrachten vollständigen Unterlagen abgeben können.

158 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bestimmte in der Ermittlungsakte enthaltene Unterlagen, insbesondere ein Schreiben von Chisso vom 11. Januar 1999, nach Aufforderung des Gerichts vorgelegt worden sind, da in der Entscheidung auf sie Bezug genommen wurde für die Feststellung, dass Chisso bei dem Treffen vom 13. November 1998 die Tätigkeiten des Kartells mündlich beschrieben und Beweismaterial vorgelegt habe. Im Übrigen steht fest, dass diese Unterlagen zu dem den Verfahrensbeteiligten zugänglichen Teil der Ermittlungsakte gehörten, was die Kommission in ihrer Stellungnahme bestätigt, ohne dass Hoechst diesen Punkt bestritten hätte. Demnach ist die Behauptung von Hoechst unbegründet, in dieser Hinsicht liege eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vor.

159 Was das Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen angeht, gilt die ergänzende Stellungnahme von Hoechst speziell einer dieser Anlagen, nämlich einem Schreiben von Chisso vom 26. März 1999.

160 Hierzu ist hervorzuheben, dass die Kommission in der Frage, welches Unternehmen als erstes entscheidende Beweise geliefert hat, ihren endgültigen Standpunkt im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung festgelegt hat. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens hatte sie den Unternehmen mitgeteilt, ob ihnen die Geldbuße erlassen werde oder nicht. Unter diesen Umständen konnte das Unterbleiben der Offenlegung des Schreibens von Chisso vom 26. März 1999 während des Verwaltungsverfahrens keine Auswirkungen auf die Verteidigungsrechte von Hoechst haben.

161 Jedenfalls ändert das Schreiben von Chisso vom 26. März 1999 nichts an der Schlussfolgerung der Kommission, dass Chisso als erstes Unternehmen entscheidende Beweise für das Bestehen des Kartells geliefert habe, und zwar unabhängig davon, ob diese Schlussfolgerung gerechtfertigt war. Mit dem Schreiben von Chisso vom 26. März 1999 soll nämlich die Säumnis dieses Unternehmens bei der Vorlage einer "Sachverhaltsdarstellung" erläutert werden. Dies kann nicht die Bedeutung der Tatsache mindern, dass Chisso bei dem Treffen vom 13. November 1998 laut Kommission die Tätigkeiten des Kartells mündlich beschrieben und schriftliches Beweismaterial vorgelegt hat. Auch dass die Kommission im Anschluss an das Treffen vom 13. November 1998 Chisso möglicherweise zusätzliche Fristen für weiteren Tatsachenvortrag gesetzt hat, kann sich nicht darauf auswirken, dass Chisso als Erste mit der Kommission zusammengearbeitet hat, da diese Schlussfolgerung ausschließlich auf die bei diesem Treffen vorgelegten Beweismittel gestützt ist.

162 Demnach ist der von Hoechst vorgetragene Klagegrund zurückzuweisen, soweit er das Schreiben von Chisso vom 17. Dezember 2002 und seine Anlagen betrifft.

Zu den internen Unterlagen über die telefonischen Kontakte, die von September 1998 bis April 1999 zwischen der Kommission und Chisso stattgefunden haben

163 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Hoechst im Verwaltungsverfahren Akteneinsicht nur in Bezug auf die internen Unterlagen über die telefonischen Kontakte beantragt hat, die von September 1998 bis April 1999 zwischen der Kommission und Chisso stattgefunden haben. Dies geht insbesondere aus einem Schreiben von Hoechst vom 22. Januar 2003 an die Anhörungsbeauftragte hervor und ist in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden.

164 Sodann impliziert das Recht auf Akteneinsicht, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gibt, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind, mit Ausnahme u. a. von internen Schriftstücken der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 145 angeführt, Randnr. 68).

165 Die Beschränkung der Einsichtnahme in diese Unterlagen ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Funktionsfähigkeit der Kommission im Bereich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags sicherzustellen. Die internen Unterlagen der Kommission können nur dann zugänglich gemacht werden, wenn die betreffende Partei ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falles dies erfordern (vgl. Urteile des Gerichts Zement, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 420 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 40).

166 Im vorliegenden Fall wurde aus den oben in den Randnrn. 128 bis 144 dargelegten Gründen das Vorbringen von Hoechst in Bezug auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung zurückgewiesen, mit Ausnahme des Vorbringens zu der Chisso bei dem Treffen vom 13. November 1998 gegebenen Zusage, sie werde gewarnt, sollte der Eindruck entstehen, ein anderes Unternehmen könnte sie im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 überholen.

167 Wie jedoch oben in Randnr. 143 ausgeführt, ist der insoweit festgestellte Rechtsverstoß nicht geeignet, die Gültigkeit der Entscheidung zum einen hinsichtlich der Feststellung der Zuwiderhandlung und zum anderen hinsichtlich der Feststellung, welches Unternehmen als erstes mitgearbeitet habe, und somit hinsichtlich des Erlasses der Geldbuße zu beeinträchtigen.

168 Daher liegt kein ernsthafter Anhaltspunkt im Sinne der angeführten Rechtsprechung vor, der eine Einsichtnahme von Hoechst in die fraglichen internen Unterlagen rechtfertigen würde. Daher ist der von Hoechst vorgetragene Klagegrund insoweit zurückzuweisen, als er einen Verstoß gegen das Recht auf Einsicht in die internen Unterlagen über die telefonischen Kontakte betrifft, die von September 1998 bis April 1999 zwischen der Kommission und Chisso stattgefunden haben.

169 Vorsorglich wurde im Bemühen um Sachaufklärung hinsichtlich des bereits festgestellten Verstoßes gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung der Kommission gemäß Art. 65 Buchst. b und Art. 67 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung aufgegeben, dem Gericht die fraglichen internen Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Nach Art. 67 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung sind die von der Kommission eingereichten Schriftstücke während der Prüfung durch das Gericht, ob sie als vertraulich zu behandeln sind und ob sie für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang sein können, der Klägerin nicht übermittelt worden.

170 Im Rahmen dieser Prüfung ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die fraglichen internen Unterlagen offensichtlich keine Beweismittel enthielten, die für die Entscheidung des Rechtsstreits hätten von Belang sein können. Folglich hat es in Anbetracht der mit derartigen Unterlagen üblicherweise verbundenen Vertraulichkeit beschlossen, sie aus der Akte zu entfernen und an die Kommission zurückzuschicken (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2002, Tetra Laval/Kommission, T-5/02, Slg. 2002, II-4381, Randnr. 78, und entsprechend Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 1997, NMH Stahlwerke u. a./Kommission, T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94, Slg. 1997, II-2293, Randnrn. 40, 44 und 45).

171 Aus allen diesen Gründen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass auf die von Hoechst beantragten weiteren prozessleitenden oder der Beweiserhebung dienenden Maßnahmen zurückzugreifen wäre, da das Gericht die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend hält.

B - Vierter Klagegrund: Unvollständigkeit des Abschlussberichts der Anhörungsbeauftragten

1. Vorbringen der Parteien

a) Vorbringen von Hoechst

172 Hoechst erinnert daran, dass sie gegenüber der Anhörungsbeauftragten mehrere Rügen in Bezug auf den Ablauf des Verwaltungsverfahrens und insbesondere darauf erhoben habe, dass ihr, erstens, die Kooperation mittels mündlicher Zeugenaussagen nicht gestattet worden sei, während Chisso diese Form der Kooperation zugestanden worden sei, dass ihr, zweitens, weitere Treffen mit Vertretern der Kommission verweigert worden seien, während Chisso solche Zusammenkünfte angeboten worden seien, und dass Chisso, drittens, in unzulässiger Weise die Zusage gemacht worden sei, dass das Unternehmen vor etwaigen Kooperations-"Überholern" rechtzeitig gewarnt würde.

173 Da diese Rügen im Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten nicht erwähnt worden seien, sei das Kollegium der Mitglieder der Kommission, das die Entscheidung erlassen habe, über die Verletzung der Verteidigungsrechte von Hoechst nicht zutreffend informiert gewesen.

174 Die Anhörungsbeauftragte habe zu Unrecht - und ohne weitere Begründung - angenommen, dass es auf die Begründetheit der vorstehend dargestellten Rügen nicht ankommen könne. Unter Bezugnahme auf das Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission (oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 104) trägt Hoechst vor, es sei denkbar, dass die mangelnde Objektivität in der Verfahrensführung sich dann nicht in die Verteidigungsrechte verletzender, relevanter Weise auf die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung auswirke, wenn dieser Mangel nur aus einer "gedanklichen Voreingenommenheit" des Sachbearbeiters der Kommission resultiere. Die Rechtslage sei hingegen anders zu beurteilen, wenn - wie hier - eine Umsetzung in eine Partei einseitig begünstigende Verfahrenshandlungen vorliege.

175 Hoechst gelangt zu dem Ergebnis, dass die Anhörungsbeauftragte diese Gesichtspunkte hätte prüfen und in ihrem Abschlussbericht darstellen müssen, wenn dieser den für den Erlass der Entscheidung verantwortlichen Mitgliedern der Kommission ein zuverlässiges Bild vom Verfahrensablauf habe vermitteln sollen.

b) Vorbringen der Kommission

176 Funktion des Abschlussberichts der Anhörungsbeauftragten sei es, den den Mitgliedern der Kommission vorgelegten Entscheidungsentwurf zu ergänzen.

177 Unter Bezugnahme auf Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162, S. 21, im Folgenden: Mandat) vertritt die Kommission die Ansicht, dieser Aufgabe werde der Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten im vorliegenden Fall vollauf gerecht. Er bringe zum Ausdruck, dass das Anhörungsrecht der Parteien unter keinem Aspekt verletzt worden sei. Im Übrigen ist die Kommission unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. April 1994, Tokai Carbon u. a./Kommission (oben in Randnr. 165 angeführt, Randnr. 53), der Meinung, dass der Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten auf Einzelheiten von Verfahrensrügen nicht habe einzugehen brauchen.

178 Im Abschlussbericht gehe die Anhörungsbeauftragte sogar über das nötige Maß hinaus, indem sie die Beanstandungen anführe und angebe, weshalb sie nicht zum Tragen kämen. So sei in dem Bericht von gerügten "Verfahrensfehlern" die Rede, und zwar "insbesondere von Benachteiligungen im Vergleich zu Chisso in einer Reihe von Punkten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit". Die Anhörungsbeauftragte stelle weiter fest, dass sie diese Beanstandungen zum Anlass genommen habe, den entsprechenden Schlussfolgerungen der Kommission im Entscheidungsentwurf "besondere Aufmerksamkeit" zu widmen. Detailliertere Ausführungen im Abschlussbericht hätten sich erübrigt, zumal sich die Entscheidung selbst (in den Randnrn. 453 und 458) mit den betreffenden Beanstandungen befasse.

2. Würdigung durch das Gericht

179 Nach Art. 1 des Mandats ernennt die Kommission einen oder mehrere Anhörungsbeauftragte, "der (die) dafür Sorge trägt (tragen), dass das Recht auf Anhörung in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission ... wirksam ausgeübt werden kann".

180 In Art. 13 Abs. 1 des Mandats heißt es:

"Der Anhörungsbeauftragte erstattet dem zuständigen Kommissionsmitglied über den Ablauf der Anhörung und seine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Ausübung des Anhörungsrechts Bericht. Dabei ist auf Verfahrensfragen einzugehen wie die Offenlegung von Unterlagen, die Gewährung von Akteneinsicht, die Frist für die Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und ordnungsgemäßer Ablauf der Anhörung."

181 In Art. 15 Abs.1 des Mandats heißt es:

"Der Anhörungsbeauftragte erstellt anhand des Entscheidungsentwurfs, der dem beratenden Ausschuss in der fraglichen Sache vorzulegen ist, einen schriftlichen Abschlussbericht über die Wahrung des in Artikel 13 Absatz 1 genannten Rechts auf Anhörung. Der Bericht geht auch auf die Frage ein, ob der Entscheidungsentwurf ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt, zu denen sich die Parteien haben äußern können ..."

182 Gemäß Art. 16 Abs. 1 des Mandats wird "[d]er Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten ... dem der Kommission vorgelegten Entscheidungsentwurf beigefügt, damit diese ihre Entscheidung in einer bestimmten Sache in voller Kenntnis aller sachdienlichen Informationen über den Ablauf des Verfahrens und die Ausübung des Anhörungsrechts treffen kann".

183 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die von Hoechst zur Stützung ihres Klagegrundes vorgetragenen Argumente, mit denen das Vorbringen im Rahmen des ersten Klagegrundes betreffend das Recht auf Akteneinsicht wieder aufgegriffen wird, nicht die Annahme zulassen, dass in dem von der Kommission durchgeführten Verwaltungsverfahren der Anspruch von Hoechst auf rechtliches Gehör nicht beachtet wurde.

184 Was den oben in Randnr. 137 festgestellten Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung angeht, so betrifft dieser Verstoß nicht den Anspruch von Hoechst auf rechtliches Gehör im Sinne des Mandats.

185 Im Übrigen führt die Anhörungsbeauftragte in ihrem Abschlussbericht aus, "dass die Handlungen der Kommissionsdienste gegenüber den Parteien [hinsichtlich der Gewährung von Rechtsvorteilen in Bezug auf die Geldbuße] keinen Einfluss auf den Ausgang des Falles ... hatten". Dies steht im Einklang mit der Schlussfolgerung des Gerichts im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes, wonach der oben in Randnr. 137 festgestellte Rechtsverstoß nicht geeignet ist, die Gültigkeit der Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Feststellung zu beeinträchtigen, welches Unternehmen als erstes mitgearbeitet habe.

186 Zudem nimmt die Kommission in Randnr. 453 der Entscheidung die Verfahrensrügen von Hoechst auf und geht insbesondere in Randnr. 458 darauf ein. Daher kann Hoechst nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Kollegium der Mitglieder der Kommission nicht hinreichend informiert gewesen sei.

187 Aus allen diesen Gründen ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

II - Dreizehnter Klagegrund: Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung, soweit er Hoechst betrifft

A - Vorbringen der Parteien

1. Vorbringen von Hoechst

188 Nach Ansicht von Hoechst fehlt der Verfügung in Art. 2 der Entscheidung aufgrund der Feststellungen der Kommission in Randnr. 298 der Entscheidung, wonach das Kartell spätestens im November 1996 beendet gewesen sei, bereits die faktische Plausibilität.

189 Wolle die Kommission sieben Jahre nach dem Ende eines Kartells noch eine Verfügung erlassen, die Zuwiderhandlung einzustellen, dann müssten zureichende Anhaltspunkte für eine Fortsetzung des Fehlverhaltens vorliegen. Andernfalls werde eine reine Verdachtsverfügung erlassen, die gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 17 verstoße. Dies könne neben Rufschäden zu zivilrechtlichen Belastungen der Adressaten der Entscheidung aufgrund entsprechender Klagen Dritter führen.

190 Die Rechtswidrigkeit von Art. 2 der Entscheidung sei auch schon deshalb evident, weil Hoechst das Sorbatgeschäft bereits 1996 ausgegliedert und 1997 vollständig an ein von ihr völlig unabhängiges Drittunternehmen, die Celanese AG, veräußert habe.

191 Folglich sei Art. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er Hoechst betreffe.

2. Vorbringen der Kommission

192 Die Kommission trägt vor, wie in der Rechtssache Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (Urteil oben in Randnr. 153 angeführt) stehe Art. 2 der Entscheidung ausdrücklich unter einem Vorbehalt, nämlich, "soweit dies nicht bereits geschehen ist". Das Gericht habe in jenem Urteil festgestellt, dass "[z]u dem Klagegrund von Hoechst ... der Hinweis [genügt], dass Art. 2 der Entscheidung ausdrücklich an die Unternehmen gerichtet [war], 'die nach wie vor auf dem PVC-Sektor ... tätig [waren]'", und dass "[s]omit ... das Vorbringen zur Stützung dieses Antrags offenkundig nicht haltbar [war]" (Randnr. 1247).

193 Im vorliegenden Fall sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, endgültig festzustellen, ob die einmal begangene Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt der Entscheidung noch angedauert habe oder bereits beendet gewesen sei. Den Parteien sei es über nahezu zwei Jahrzehnte gelungen, mit äußerster Geheimhaltung vorzugehen (Randnr. 306 der Entscheidung), und Art. 2 der Entscheidung sei eine vorsorgliche Einstellungsverfügung (Randnr. 307 der Entscheidung). Durch die Veräußerung des Sorbatgeschäfts durch Hoechst sei die Kommission nicht daran gehindert gewesen, eine Anordnung zu erlassen, nach der die Verpflichtung, die Zuwiderhandlungen einzustellen, das Unternehmen nur treffe, "soweit dies nicht bereits geschehen ist".

B - Würdigung durch das Gericht

194 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, dass Hoechst mit ihrem dreizehnten Klagegrund die Nichtigerklärung von Art. 2 des verfügenden Teils der Entscheidung beantragt, soweit er sie betrifft.

195 In der Sache ist festzustellen, dass Art. 2 des verfügenden Teils der Entscheidung tatsächlich zwei Verfügungen enthält.

196 Erstens verlangt diese Bestimmung, dass die betroffenen Unternehmen die in Art. 1 des verfügenden Teils der Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich einstellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Da Hoechst zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr im Sorbatgeschäft tätig war, entbehrt das gegen diese Bestimmung gerichtete Vorbringen insoweit jeglicher Grundlage, als Hoechst, obwohl es zu den in Art. 1 des verfügenden Teils der Entscheidung aufgeführten Unternehmen gehört, von der betreffenden Verfügung faktisch nicht betroffen war (vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 1247). Aufgrund dieses Umstands geht auch das Vorbringen von Hoechst zu ihrer Rufschädigung oder der Möglichkeit zivilrechtlicher Klagen Dritter gegen sie ins Leere.

197 Zweitens verlangt Art. 2 des verfügenden Teils der Entscheidung, dass die aufgeführten Unternehmen künftig von der Wiederholung der in Art. 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Maßnahmen absehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

198 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 das Verbot umfassen kann, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Sachverhalte fortzuführen oder fortdauern zu lassen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, aber auch das Verbot, sich künftig ähnlich zu verhalten. Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und erforderlich ist (vgl. Urteil Zement, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnrn. 4704 und 4705 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen muss die Wahrnehmung der Befugnis der Kommission, Anordnungen zu erlassen, der Natur der festgestellten Zuwiderhandlung angepasst sein (Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg. 1974, 223, Randnr. 45, Urteile des Gerichts vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission, T-228/97, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 298, und vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, Slg. 2000, II-3929, Randnr. 82).

199 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Art. 1 des verfügenden Teils der Entscheidung festgestellt, dass Hoechst zusammen mit anderen Unternehmen durch ihre Beteiligung während eines überdies sehr langen Zeitraums an einer komplexen, einzigen und fortgesetzten Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise im Sorbatsektor, durch die sie Zielpreise vereinbart, Mengenkontingente für Sorbate zugeteilt, sich auf die Nichtbereitstellung von Technologien an potenzielle neue Marktteilnehmer verständigt und ihre wettbewerbswidrigen Vereinbarungen überwacht habe, gegen Art. 81 Abs. 1 EG und nach dem 1. Januar 1994 gegen Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen verstoßen habe. Insoweit beanstandet Hoechst die Entscheidung nicht. Demnach hat die Kommission nicht die ihr durch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 verliehenen Befugnisse überschritten, indem sie den betroffenen Unternehmen aufgegeben hat, künftig auf dem Sorbatmarkt von allen Maßnahmen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

200 Dass Hoechst zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr auf dem Sorbatsektor tätig war oder dass die Kommission in Randnr. 298 der Entscheidung ausführt, das Kartell sei spätestens im November 1996 beendet gewesen, kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen. Eine Anordnung wie die hier in Rede stehende hat nämlich naturgemäß vorbeugenden Charakter und hängt nicht davon ab, in welcher Situation sich die betroffenen Unternehmen zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung befinden.

201 Aus allen diesen Gründen ist der dreizehnte Klagegrund zurückzuweisen.

III - Zu den Klagegründen, die auf eine Herabsetzung der gegen Hoechst festgesetzten Geldbuße abzielen

202 Nach Auffassung des Gerichts sind die Klagegründe, die auf eine Herabsetzung der gegen Hoechst festgesetzten Geldbuße abzielen, in einer anderen als in der Klageschrift angegebenen Reihenfolge zu prüfen. Zudem wurden einige Klagegründe für die Beurteilung zusammengefasst, da sie dieselbe Sachfrage betrafen.

A - Zwölfter Klagegrund: überlange Verfahrensdauer

1. Zusammenfassung des Verwaltungsverfahrens

203 Den von Hoechst nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen in der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Kommission das erste Auskunftsverlangen gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 am 26. Mai 1999 an Daicel, an Nippon Synthetic und an Ueno gerichtet hatte (Randnr. 6 der Entscheidung).

204 Später, insbesondere zwischen Mai und November 2002, wurden weitere Auskunftsverlangen gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 versandt (Randnrn. 12 bis 18 der Entscheidung).

205 Am 20. Dezember 2002 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Adressaten der Entscheidung (Randnr. 22 der Entscheidung).

206 Am 24. April 2003 nahmen die Adressaten der Entscheidung an der Anhörung vor der Kommission teil (Randnr. 29 der Entscheidung).

207 Am 1. Oktober 2003 erließ die Kommission die Entscheidung.

2. Vorbringen der Parteien

a) Vorbringen von Hoechst

208 Hoechst wirft der Kommission vor, sie habe gegen den Grundsatz der angemessen Verfahrensdauer verstoßen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 170), betont Hoechst, dieser Grundsatz zähle zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts und werde (über Art. 6 Abs. 2 EU) aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgeleitet.

209 Im vorliegenden Fall habe zwischen dem ersten, an die Unternehmen Daicel, Nippon Synthetic und Ueno gerichteten Auskunftsverlangen vom 26. Mai 1999 und der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 20. Dezember 2002 ein Zeitraum von mehr als 42 Monaten gelegen. In dieser Zeit sei die Kommission knapp 31 Monate, nämlich zwischen den Auskunftsverlangen vom 25. Oktober 1999 und vom 14. Mai 2002, jedenfalls aber bis zu der Zusammenkunft mit Daicel vom 21. Februar 2002, völlig untätig geblieben.

210 Angesichts des Strafcharakters der Geldbuße könne eine derartige Dauer der Ermittlungen und Beratungen nur unter außergewöhnlichen Umständen vertretbar sein. Solche Besonderheiten seien im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar.

211 Folglich habe das Verwaltungsverfahren eine angemessene Dauer überschritten. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnrn. 48 ff.), führt Hoechst aus, unter diesen Umständen geböten es Gründe der Verfahrensökonomie, dass auf die Rüge der überlangen Verfahrensdauer hin die Entscheidung insoweit aufzuheben sei, als darin die Höhe der Geldbuße festgesetzt werde.

212 Auch stünden der Rüge einer überlangen Verfahrensdauer die Verjährungsregeln der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1) nicht entgegen. Die Verjährungsregeln schützten das Unternehmen nicht vor einem exzessiv langen Verfahren, da die Aufnahme einer Ermittlungstätigkeit die Verjährung unterbreche (Art. 2 der Verordnung Nr. 2988/74).

b) Vorbringen der Kommission

213 Die Kommission stellt vorab fest, die von Hoechst vorgetragene Rüge müsse schon deshalb scheitern, weil sie die Höhe der festgesetzten Geldbuße und nicht die Entscheidung insgesamt zum Gegenstand habe. Insoweit sei allein die Verjährungsregelung der Verordnung Nr. 2988/74 maßgebend.

214 Auch wenn die Überschreitung eines angemessenen Zeitraums, insbesondere wenn damit eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Betroffenen einhergehe, die Nichtigerklärung einer Entscheidung rechtfertige, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt werde, gelte nicht das Gleiche, wenn die Höhe der von der Kommission in dieser Entscheidung festgesetzten Geldbußen angefochten werde, da sich die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen nach der Verordnung Nr. 2988/74 richte, die hierfür eine Verjährungsfrist vorsehe.

215 Unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, ICI/Kommission (48/69, Slg. 1972, 619, Randnrn. 46 bis 49), Geigy/Kommission (52/69, Slg. 1972, 787, Randnrn. 20 bis 22), und vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnrn. 139 bis 141), unterstreicht die Kommission, dass angesichts der Verordnung Nr. 2988/74 für Überlegungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Kommission, ihre Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszuüben, kein Raum sei.

216 Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessen Verfahrensdauer, wenn er denn bewiesen wäre, die Nichtigerklärung der Entscheidung nur dann rechtfertigen könnte, wenn damit auch die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen verletzt worden wären (Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T-5/00 und T-6/00, Slg. 2003, II-5761, Randnr. 74). Im vorliegenden Fall habe Hoechst aber nicht dargetan, wie ihre Verteidigung durch die angeblich zögerliche Behandlung des Falls durch die Kommission beeinträchtigt worden wäre.

217 Zudem könne eine überlange Ermittlungsphase unter keinen Umständen zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte führen, da vor der Mitteilung von Beschwerdepunkten kein Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften und deshalb auch keine Notwendigkeit bestehe, sich dagegen zu verteidigen (Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 216 angeführt, Randnr. 78).

218 Schließlich vertritt die Kommission die Meinung, dass die "gesamte" Dauer des Verfahrens nicht über ein vernünftiges Maß hinausgegangen sei (Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, JCB Service/Kommission, T-67/01, Slg. 2004, II-49, Randnr. 43).

3. Würdigung durch das Gericht

219 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission vorträgt, der vorliegende Klagegrund nach dem Wortlaut der Klageschrift selbst darauf abzielt, dass "die Entscheidung insoweit aufzuheben ist, als darin die Höhe der Geldbuße festgesetzt wird". Mit diesem Klagegrund soll daher im Kern die Nichtigerklärung oder zumindest die Herabsetzung der gegen Hoechst festgesetzten Geldbuße erwirkt werden.

220 Auch wenn die Überschreitung eines angemessenen Zeitraums unter bestimmten Umständen die Nichtigerklärung einer Entscheidung rechtfertigen kann, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, gilt nicht das Gleiche, wenn die Höhe der in dieser Entscheidung festgesetzten Geldbußen angefochten wird, da sich die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen nach der Verordnung Nr. 2988/74 richtet, die hierfür eine Verjährungsfrist vorsieht (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 321).

221 Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2988/74 ist der Grundsatz der Verjährung im Interesse der Rechtssicherheit eingeführt worden. In dieser Begründungserwägung heißt es: "Eine solche Regelung muss, um vollständig zu sein, sowohl die Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen und Sanktionen als auch die Befugnis zur Vollstreckung der Entscheidungen erfassen, durch die Geldbußen, Sanktionen und Zwangsgelder festgesetzt werden. In ihr sind die Dauer der Verjährungsfrist, der Zeitpunkt, an dem die Verjährung beginnt, sowie die Handlungen zu bestimmen, welche zur Unterbrechung oder zum Ruhen der Verjährung führen. Dabei ist einerseits den Interessen der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, andererseits den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis Rechnung zu tragen." Somit verjährt die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2988/74 bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in fünf Jahren (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 220 angeführt, Randnrn. 322 und 323).

222 Nach Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, oder bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist. Die Verjährung kann jedoch nach den Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2988/74 unterbrochen werden oder ruhen. Handlungen, durch die die Verjährung unterbrochen wird, sind nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/74 u. a. schriftliche Auskunftsverlangen der Kommission, die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission und die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird. Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/74 beginnt die Verjährung nach jeder Unterbrechung von neuem, tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder Sanktion festgesetzt hat. Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig ist.

223 Somit ist durch die Verordnung Nr. 2988/74 eine vollständige Regelung eingeführt worden, die im Einzelnen die Fristen festgelegt hat, innerhalb deren die Kommission ohne einen Verstoß gegen das grundlegende Gebot der Rechtssicherheit Geldbußen gegen Unternehmen festsetzen kann, gegen die Verfahren nach den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft anhängig sind. Auf dem Gebiet der Geldbußen im Rahmen der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft geht insoweit aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/74 hervor, dass die Verjährung - vorbehaltlich eines etwaigen Ruhens - jedenfalls nach zehn Jahren eintritt, wenn sie gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung unterbrochen wurde, so dass die Kommission die Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen nicht unbegrenzt hinauszögern kann, ohne Gefahr zu laufen, dass Verjährung eintritt (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 220 angeführt, Randnr. 324).

224 Angesichts dieser Regelung ist für Überlegungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Kommission, ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszuüben, kein Raum (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 220 angeführt, Randnr. 324; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 14. Juli 1972, ICI/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnrn. 46 bis 49, und Geigy/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnrn. 20 bis 22).

225 Im vorliegenden Fall ging es unstreitig um fortgesetzte Zuwiderhandlungen. Darüber hinaus war die Kommission - ohne dass Hoechst dem widersprochen hätte - der Auffassung, dass die festgestellten Zuwiderhandlungen spätestens Ende Oktober 1996 beendet waren. Somit war aufgrund der nachfolgenden Unterbrechungshandlungen, insbesondere der gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 versandten Auskunftsverlangen und der Mitteilung der Beschwerdepunkte, und aufgrund dessen, dass der gesamte Zeitraum zwischen Ende Oktober 1996 und dem Erlass der Entscheidung am 1. Oktober 2003 zehn Jahre nicht überschritten hatte, noch keine Verjährung eingetreten, als die Kommission die Entscheidung erließ, was Hoechst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht bestritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 216 angeführt, Randnr. 90).

226 Aus diesen Gründen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen, soweit er darauf abzielt, dass "die Entscheidung insoweit aufzuheben ist, als darin die Höhe der Geldbuße festgesetzt wird".

227 Jedenfalls rechtfertigt die Überschreitung einer angemessenen Frist, sofern sie nachgewiesen sein sollte, nicht zwangsläufig die Nichtigerklärung der Entscheidung. Was die Anwendung der Wettbewerbsregeln angeht, kann nämlich die Überschreitung der angemessenen Frist nur bei einer Entscheidung, durch die Verstöße festgestellt werden, einen Grund für eine Nichtigerklärung darstellen, sofern erwiesen ist, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat. Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus (Urteile des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 122, vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T-62/99, Slg. 2001, II-655, Randnr. 94, und Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 216 angeführt, Randnr. 74; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Randnrn. 42 bis 44).

228 Hoechst hat aber nicht vorgetragen, dass eine etwaige Überschreitung der in der vorliegenden Rechtssache angemessenen Frist ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt hätte. Außerdem wäre, selbst wenn die Klageschrift von Hoechst in diesem Sinne zu verstehen sein sollte, der Vortrag hierzu als allgemeines Vorbringen anzusehen, aufgrund dessen nicht festgestellt werden kann, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, die vielmehr anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 227 angeführt, Randnr. 59).

229 Aus allen diesen Gründen ist der zwölfte Klagegrund zurückzuweisen.

B - Dritter Klagegrund: Zu Unrecht erfolgte Abdeckung von Teilen der Entscheidungsbegründung

1. Zusammenfassung der Entscheidung

230 In Randnr. 37 der Entscheidung heißt es:

"[...] Im Jahr 2002 belief sich der weltweite Gesamtumsatz von Chisso auf 117 711 Mio. [Japanische Yen] (973,4 Mio. [Euro])."

231 In Randnr. 42 der Entscheidung heißt es:

"[...] Im Jahr 2002 belief sich der weltweite Gesamtumsatz von Daicel auf 271 341 Mio. [Japanische Yen] (2 243,9 Mio. [Euro])."

232 In Randnr. 50 der Entscheidung heißt es:

"[...] Im Geschäftsjahr 2002 belief sich der weltweite Gesamtumsatz von Nippon [Synthetic] auf 38 872 Mio. [Japanische Yen] (321,5 Mio. [Euro])."

233 In Randnr. 55 der Entscheidung heißt es:

"[...] Im Geschäftsjahr 2002 belief sich der weltweite Gesamtumsatz von Ueno auf 25 034 Mio. [Japanische Yen] (199,5 Mio. [Euro])."

234 Die Tabelle I der Entscheidung enthält folgende Angaben:

Größe der Unternehmen und ihre Stellung auf dem Sorbatmarkt

Unternehmen

Weltweiter Sorbatumsatz (in Mio. [Euro]) und geschätzte Marktanteile 1995

Sorbatumsatz im EWR (in Mio. [Euro]) und geschätzte Marktanteile 1995

Chisso

[...] (mehr als 9,5 % und weniger als 15 %)

[...] (mehr als 4 % und weniger als 15 %)

Daicel

[...] (mehr als 9,5 % und weniger als 15 %)

[...] (mehr als 4 % und weniger als 15 %)

Hoechst

42,4 (23,6 %)

21,6 (48 %)

Nippon Synthetic

[...] (mehr als 9,5 % und weniger als 15 %)

[...] (mehr als 4 % und weniger als 15 %)

Ueno

[...] (mehr als 9,5 % und weniger als 15 %)

[...] (mehr als 4 % und weniger als 15 %)

Cheminova, Eastman Chemical und andere

[...] (weniger als 30 %)

[...] (weniger als 16 %)

Gesamt

180 (100 %)

45 (100 %)

235 Schließlich heißt es in Randnr. 352 der Entscheidung:

"Tabelle I [der Entscheidung] zeigt, dass Hoechst 1995 mit einem Marktanteil von 23,6 % (48 % im EWR) der weltweit bei weitem größte Sorbathersteller war. Somit ist dieses Unternehmen der ersten Gruppe zuzuordnen. Die Marktanteile von Daicel, Chisso, Nippon [Synthetic] und Ueno bewegten sich allesamt zwischen mehr als 9,5 % und weniger als 15 % (mehr als 4 % und weniger als 15 % im EWR). Somit sind diese Unternehmen einer zweiten Gruppe zuzuordnen."

236 In der Entscheidung gegebenen Erläuterungen zufolge entspricht das Zeichen "[...]" in den Randnrn. 37, 42, 50 und 55 sowie in der Tabelle I der Entscheidung einer Abdeckung aus Gründen der Vertraulichkeit durch die Kommission.

2. Vorbringen der Parteien

a) Vorbringen von Hoechst

237 Hoechst trägt vor, dass spätestens in der zuzustellenden Fassung einer abschließenden Entscheidung, mit der Geldbußen festgelegt würden, keinerlei Abdeckungen von rechtlichen oder tatsächlichen Würdigungen oder Beweisführungen enthalten sein dürften. Andernfalls würden die Verteidigungsrechte beschnitten. Die Begründung einer Entscheidung sei gegenüber ihrem Adressaten offenzulegen. Diese Situation unterscheide sich gravierend von einem allgemeinen Geheimhaltungsinteresse, das Verfahrensbeteiligte gegenüber Dritten haben könnten.

238 Im vorliegenden Fall fänden sich Abdeckungen in den Randnrn. 37, 42, 50 und 55 der Entscheidung. Vor allem seien in der Tabelle I der Entscheidung die jeweiligen Marktanteilszahlen für das maßgebende Jahr (1995) so abgedeckt worden, dass Hoechst nur ihre eigenen Zahlen nachvollziehen könne, die Marktanteilsverhältnisse der anderen verfahrensbeteiligten Unternehmen aber nicht. Nachdem in Randnr. 352 der Entscheidung die Berechnung des Ausgangsbetrags der Geldbuße maßgebend auf die Größen- bzw. Marktverhältnisse abstelle, wie sie in der Tabelle I der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, sei die Entscheidung für Hoechst und das Gericht in einem wesentlichen Punkt nicht ausreichend nachvollziehbar. Im Übrigen handle es sich bei den Angaben für das Jahr 1995 um historische Zahlen, die selbst für die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichende nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung nicht mehr vertraulich sein könnten. Der Umstand, dass im Verwaltungsverfahren vertrauliche Behandlung beantragt und bewilligt worden sei, habe keinen Einfluss auf die Frage, ob entsprechende Abdeckungen auch noch in der angenommenen und zugestellten Entscheidung ihre Berechtigung hätten, wie die Kommission in ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2003 anscheinend vertrete. Fraglich sei, warum diese Angaben ausgerechnet gegenüber Hoechst noch geheimzuhalten sein sollten, da sie doch das Sorbatgeschäft längst veräußert und sich aus dem betreffenden Markt zurückgezogen habe.

239 Auch wenn die Kommission keine arithmetische Berechnung der Höhe der Geldbuße vornehmen müsse, bedeute dies nicht, dass sie es nicht tun könne. Wenn die Kommission hingegen eine solche Berechnung vornehme, sei diese den Adressaten der Entscheidung mitzuteilen.

240 Im Übrigen vertritt Hoechst unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission (oben in Randnr. 165 angeführt, Randnrn. 219 und 227 ff.), die Auffassung, dass jeder Adressat einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße festgesetzt werde, Anspruch auf diskriminierungsfreie Gleichbehandlung im Rahmen einer nach Marktanteilen kategorisierenden Berechnung der Geldbuße habe. Dass dabei auftretende Fehler sowohl für die Unternehmen relevant sein, denen in der zweiten Kategorie zu hohe Geldbußen auferlegt worden seien, als auch für diejenigen, denen möglicherweise in der ersten Kategorie zu hohe Geldbußen auferlegt worden seien, sei evident. Die Unverhältnismäßigkeit der Ansätze für Unternehmen, die in der ersten Kategorie mit einer Geldbuße belegt worden seien, könne sich unmittelbar aus der vergleichsweise geringen Höhe der Ansätze in der zweiten Kategorie ergeben und umgekehrt.

241 Hoechst macht weiter geltend, dass keine der aufgezählten Abdeckungen durch Zusammenfassungen oder hinreichend präzise Umschreibungen ersetzt worden sei, die es ihr ermöglicht hätten, die Begründung der Entscheidung hinreichend genau nachzuvollziehen.

242 Hoechst weist ferner darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 an die Anhörungsbeauftragte und an die Kommission beanstandet habe, dass die erwähnten Passagen der Entscheidung zu Unrecht abgedeckt worden seien. Die Kommission habe auf dieses Anliegen mit einem am 10. November 2003 bei Hoechst eingegangenen ablehnenden Schreiben reagiert. Hoechst habe mit Schreiben vom 11. November 2003 erwidert, und die Kommission habe ihr mit Schreiben vom 17. November 2003 mitgeteilt, dass die zugestellte Entscheidung vollständig sei. Für den Fall, dass die Kommission gleichwohl den Erlass einer spezifisch nur Hoechst betreffenden Entscheidung behaupten sollte, werde angeregt, die Protokolle der Kommissionssitzung vom 1. Oktober 2003 anzufordern, um Zahl und Form der an diesem Tag und in der vorliegenden Sache angenommenen Entscheidungen in Erfahrung zu bringen. Dies scheine nicht zuletzt deshalb angezeigt, weil sich die Kommission in diesem Fall von ihrer üblichen Vorgehensweise in vergleichbaren Verfahren entfernt hätte, was Einfluss auf die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung haben müsste. Auch für diesen Fall wären jedoch die Abdeckungen der vorstehend angeführten Randnummern ungerechtfertigt.

243 Hoechst schließt daraus, dass die Entscheidung mit einem groben Begründungsmangel behaftet sei, der sich zugleich als Verletzung der Verteidigungsrechte im Rahmen der Berechnung ihrer Geldbuße auswirke, da die tatsächlichen Annahmen, auf die sich die Kommission stütze, nicht nachvollziehbar seien. Das Gericht habe im Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission (oben in Randnr. 165 angeführt), die Kategorisierung der Kommission genau nachgerechnet und zahlreiche Rechenfehler korrigiert. Dabei habe es bereits Marktanteilsdifferenzierungen von 2 % als Grund angesehen, die ursprünglichen Festsetzungen der Kommission zur Kategorie und zum Ausgangsbetrag der Geldbußen aufzuheben. Somit sei die Kommission strikt an die im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegten Zumessungskriterien gebunden, deren diskriminierungsfreie Anwendung im Einzelfall der vollen richterlichen Kontrolle unterliege.

b) Vorbringen der Kommission

244 Nach Ansicht der Kommission ist den berechtigten Interessen beteiligter Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse nicht nur im Verwaltungsverfahren sowie anschließend bei der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, sondern auch bei der Zustellung der Entscheidung Rechnung zu tragen. Die Zustellung stelle keinen Ausnahmetatbestand dar.

245 Die Abdeckungen in den Randnrn. 37, 42, 50 und 55 sowie in der Tabelle I der Entscheidung beträfen Informationen zu den verfahrensbeteiligten Unternehmen, die diese vertrauliche Behandlung beantragt hätten und denen sie von der Kommission im Verwaltungsverfahren bewilligt worden sei. Die Tatsache, dass Hoechst Adressatin der Entscheidung sei, führe nicht zum Wegfall des berechtigten Geheimhaltungsinteresses der übrigen Adressaten. Die Kommission unterstreicht, dass Hoechst selbst mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 darum gebeten habe, die sie betreffenden Umsatzzahlen und Marktanteile in der zu veröffentlichenden Fassung der Entscheidung abzudecken und gegebenenfalls durch eine hinreichend breite Marktanteilsspanne zu ersetzen.

246 Es könne dahinstehen, ob die Kommission diese Position im Zuge der Vorbereitung des Erlasses der Entscheidung mit der Begründung hätte in Frage stellen können, dass die genannten Informationen keine Geschäftsgeheimnisse mehr darstellten. Die Entscheidung, so wie sie im Hinblick auf Hoechst angenommen und dieser zugestellt worden sei, genüge den Anforderungen des Art. 253 EG an eine hinreichende Begründung.

247 Zunächst führt die Kommission unter Hinweis auf die Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (oben in Randnr. 208 angeführt, Randnrn. 463 und 464), und Atlantic Container Line u. a./Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 1558) aus, dass der Pflicht zur Begründung einer Entscheidung, soweit mit ihr eine Geldbuße festgesetzt werde, Genüge getan sei, wenn die Kommission die Beurteilungsgesichtspunkte angebe, die es ihr ermöglicht hätten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Insofern sei es nicht einmal erforderlich, eventuelle Berechnungen, die zur Umsetzung dieser Gesichtspunkte angestellt worden seien, in die Entscheidung aufzunehmen.

248 Selbst wenn derartige Einzelheiten dargelegt werden müssten, hätte die Kommission diesem Erfordernis jedenfalls in vollem Umfang genügt. Sie habe im vorliegenden Fall zunächst allgemeine Feststellungen zur Schwere der Zuwiderhandlung getroffen und die besonderen Aspekte des Kartells dargestellt, derentwegen es sich um einen sehr schweren Verstoß handle (Randnr. 344 der Entscheidung), für den die voraussichtliche Geldbuße mindestens 20 Millionen Euro betrage (Randnr. 354 der Entscheidung). Sodann habe sie unter Hinweis auf beträchtliche Unterschiede in der Marktstellung der Unternehmen ausgeführt, dass dieser Betrag entsprechend dem relativen Gewicht der Beteiligten im relevanten Markt und damit entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten, den Wettbewerb erheblich zu schädigen, anzupassen sei (Randnrn. 345 und 346 der Entscheidung). Die für diese Anpassung maßgebenden Gesichtspunkte, insbesondere die für die Einteilung der Unternehmen in zwei Gruppen, seien in den Randnrn. 349 bis 353 der Entscheidung angegeben.

249 Dabei ergebe sich aus der Bezugnahme auf die in der Tabelle I der Entscheidung enthaltenen Angaben, dass Hoechst im Vergleich mit den anderen Verfahrensbeteiligten den mit Abstand größten Marktanteil gehabt habe. Dieser Unterschied habe dazu geführt, dass Hoechst der ersten Gruppe zugeordnet worden sei. Insofern gehe aus den Randnrn. 352 ff. der Entscheidung hervor, dass die Kommission angesichts dieser Marktstellung bei Hoechst begonnen habe, als sie die Ausgangsbeträge für die einzelnen Unternehmen ermittelt habe. Der Ausgangsbetrag der anderen Unternehmen sei in einem zweiten Schritt festgelegt worden. Er sei niedriger ausgefallen, weil diese Unternehmen eine im Vergleich zu Hoechst schwächere Marktstellung eingenommen hätten. Da Hoechst nicht bestreite, das mit Abstand bedeutendste Unternehmen auf dem Markt gewesen zu sein, trügen die genauen Marktanteilsdaten der anderen Unternehmen nicht zu Begründung des Ausgangsbetrags bei, der ihr auferlegt worden sei. Sie könnten nur aus der Perspektive der anderen Unternehmen eine Bedeutung haben, nämlich um festzustellen, wie groß ihr Abstand von Hoechst sei.

250 Darüber hinaus sei aber auch Hoechst selbst in der Lage, unter Berücksichtigung der Darstellung in der Tabelle I der Entscheidung den Abstand zwischen ihrer Position und derjenigen der Unternehmen der zweiten Gruppe zu messen. Die genauen Marktanteile der Unternehmen der zweiten Gruppe wären lediglich für eine weitere Differenzierung innerhalb der zweiten Gruppe von Interesse, die jedoch ausweislich der Randnr. 353 der Entscheidung unterblieben sei. Dieser Gesichtspunkt stelle für Hoechst keine Beschwer dar.

251 Durch die Bezugnahme auf das Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission (oben in Randnr. 165 angeführt), versuche Hoechst aus einer möglicherweise falschen Behandlung von Unternehmen in der zweiten Kategorie gegebenenfalls ihre eigene Diskriminierung herzuleiten. Das Gericht sei aber in jener Rechtssache zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Unternehmen in eine andere Kategorie einzustufen gewesen sei, und habe unter Beibehaltung der Kategorien der Kommissionsentscheidung lediglich dieses Unternehmen anders eingestuft. Die Fehleinstufung eines Unternehmens in eine Kategorie führe demnach nur dazu, dass dieses Unternehmen in eine andere Kategorie eingestuft werde, nicht aber dazu, dass die Einstufung sämtlicher Unternehmen hinfällig würde.

252 Dementsprechend bleibe es dabei, dass eine eventuelle Diskriminierung innerhalb der zweiten Kategorie keine Diskriminierung von Hoechst als Unternehmen der ersten Kategorie enthalten könne.

3. Würdigung durch das Gericht

253 In Anbetracht der in den Schriftsätzen von Hoechst verwendeten Formulierungen ist davon auszugehen, dass der vorliegende Klagegrund im Kern auf die Feststellung eines Begründungsmangels in den Randnrn. 37, 42, 50 und 55 sowie in der Tabelle I der Entscheidung gerichtet ist. So führt Hoechst aus, dass die Kommission die Verpflichtung, ihre Entscheidungen mit einer nachvollziehbaren Begründung zu versehen, verletzt habe, indem sie Teile der Entscheidung abgedeckt habe. Dadurch sei die Entscheidung für Hoechst und das Gericht in einem wesentlichen Punkt nicht ausreichend nachvollziehbar. Dieser Begründungsmangel müsse im Zusammenhang mit Randnr. 352 der Entscheidung beurteilt werden, in der es für die Zwecke der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße um die Zuordnung der verfahrensbeteiligten Unternehmen zu verschiedenen Kategorien gehe. Dementsprechend habe der zuvor dargelegte Begründungsmangel zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte geführt.

254 Darüber hinaus ist der vorliegende Klagegrund, soweit der von Hoechst geltend gemachte Begründungsmangel Anhaltspunkte betrifft, die es der Kommission ermöglicht haben, die Schwere der Zuwiderhandlung zu ermitteln, darauf gerichtet, eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße zu erwirken.

255 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 21 der Verordnung Nr. 17, der die Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen regelt, die Kommission verpflichtet, den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.

256 Ferner muss die Begründung einer Einzelfallentscheidung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, weil die Frage, ob sie den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des fraglichen Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Zusammenhangs, in dem dieser Rechtsakt erlassen wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).

257 Die Anforderungen aufgrund des wesentlichen Formerfordernisses, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, sind erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C-291/98 P, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 73, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 208 angeführt, Randnr. 463).

258 Ohne dass ermittelt zu werden braucht, ob die abgedeckten Teile Geschäftsgeheimnisse betrafen, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Randnrn. 37, 42, 50 und 55 sowie die Tabelle I der Entscheidung im Licht der Randnr. 352 dieser Entscheidung der der Kommission obliegenden Begründungspflicht Genüge tun.

259 Erstens enthält Randnr. 352 der Entscheidung Beurteilungsgesichtspunkte, die es der Kommission ermöglicht haben, die verfahrensbeteiligten Unternehmen im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbußen nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung zwei Kategorien zuzuordnen.

260 So führt die Kommission in Randnr. 352 der Entscheidung aus, dass Hoechst der weltweit bei weitem größte Sorbathersteller gewesen sei. Sie erwähnt auch, welchen Rang Hoechst auf dem Sorbatmarkt im EWR einnahm. Aufgrund dessen gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass Hoechst der ersten Kategorie von Unternehmen zuzuordnen sei.

261 Die Kommission legte dieser Schlussfolgerung die in der Tabelle I der Entscheidung aufgeführten Weltmarktanteile für 1995 zugrunde, die anhand der Angaben zu den weltweit erzielten Umsätzen mit dem betreffenden Erzeugnis ermittelt wurden (Randnr. 351 der Entscheidung).

262 Hoechst beanstandet die abgedeckten Teile in der Tabelle I der Entscheidung.

263 Die Tabelle I der Entscheidung enthält jedoch in hinreichend nachvollziehbarer Weise die Beurteilungsgesichtspunkte, die es der Kommission ermöglicht haben, zu der in Randnr. 352 der Entscheidung gezogenen Schlussfolgerung zu gelangen.

264 Wie zuvor ausgeführt, beruht die Schlussfolgerung in Randnr. 352 der Entscheidung auf den mit dem betreffenden Erzeugnis erreichten Weltmarktanteilen für das Jahr 1995.

265 Die Tabelle I der Entscheidung enthält insoweit Marktanteilsspannen für das Jahr 1995, die es der Kommission ermöglicht haben, zwei Arten von Unternehmen zu unterscheiden: erstens die japanischen Unternehmen, die 1995 über Marktanteile von zwischen 9,5 % und 15 % verfügten, und zweitens Hoechst mit einem Marktanteil von über 20 %. Im Licht der Schlussfolgerung der Kommission in Randnr. 352 der Entscheidung gesehen, sind diese Beurteilungsgesichtspunkte hinreichend nachvollziehbar.

266 Im Übrigen lässt sich, auch wenn die Umsätze der verfahrensbeteiligten Unternehmen in der Tabelle I der Entscheidung abgedeckt wurden, deren Umfang anhand der in dieser Tabelle enthaltenen Umsatzspannen ermitteln. Die Tabelle I der Entscheidung weist nämlich eine Zeile "Gesamt" auf, in der die addierten Umsätze und Marktanteile der verfahrensbeteiligten Unternehmen aufgeführt sind. Auf dieser Grundlage kann für jedes der verfahrensbeteiligten Unternehmen eine Umsatzspanne berechnet werden.

267 Aus diesen Gründen ist, unbeschadet der Frage, ob der Kommission insoweit ein Fehler unterlaufen ist, was im Rahmen des fünften Klagegrundes zu prüfen sein wird, festzustellen, dass die Tabelle I und Randnr. 352 der Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte enthalten, die es der Kommission ermöglicht haben, die Schwere der Zuwiderhandlung zu ermitteln.

268 Zu den Randnrn. 37, 42, 50 und 55 der Entscheidung ist festzustellen, dass sie von Randnr. 352 der Entscheidung nicht erfasst sind, der einzigen von Hoechst herangezogenen Randnummer, die die Schwere der Zuwiderhandlung und die Einstufung der verfahrensbeteiligten Unternehmen in mehrere Kategorien betrifft.

269 Im Übrigen hat Hoechst nicht angegeben, inwiefern diese Randnummern Beurteilungsgesichtspunkte enthielten, die die Kommission zur Beurteilung der Schwere oder gar der Dauer der Zuwiderhandlung verwendet hätte. Hoechst beschränkt sich lediglich auf den Hinweis, dass die Randnrn. 37, 42, 50 und 55 der Entscheidung abgedeckte Teile enthielten.

270 Demnach lässt nichts den Schluss zu, dass die abgedeckten Teile der Randnrn. 37, 42, 50 und 55 der Entscheidung zu der Auffassung führen müssten, dass die Kommission im vorliegenden Fall die ihr im Sinne der zuvor angeführten Rechtsprechung obliegende Begründungspflicht verletzt hätte.

271 Jedenfalls geht es in den abgedeckten Teilen in den Randnrn. 37, 42, 50 und 55 der Entscheidung teilweise um die gleichen Angaben, wie sie die Tabelle I der Entscheidung enthält. Die Randnrn. 37, 42, 50 und 55 der Entscheidung enthalten nämlich Angaben zu Chisso, zu Daicel, zu Nippon Synthetic und zu Ueno und entsprechen für Hoechst Randnr. 46 der Entscheidung. In der Hoechst zugestellten Fassung der Entscheidung, um die es in der vorliegenden Klage geht, enthält Randnr. 46 für Hoechst u. a. Angaben zum auf dem Sorbatmarkt weltweit und im EWR erzielten Umsatz für 1995, die denen entsprechen, die die Tabelle I der Entscheidung aufweist. Daher kann aus den oben in den Randnrn. 263 bis 267 dargelegten Gründen insoweit kein Begründungsmangel festgestellt werden.

272 Darüber hinaus weist auch die Begründung der Einstufung von Hoechst in die erste Kategorie keinen Fehler auf, da Hoechst nicht bestreitet, dass sie 1995 über einen größeren Weltmarktanteil verfügte als die anderen verfahrensbeteiligten Unternehmen. Daher kann sie einen etwaigen Fehler bei der Einstufung der übrigen Unternehmen in die zweite Kategorie nicht mit Erfolg geltend machen.

273 In Anbetracht dieser Gesichtspunkte ist der von Hoechst erhobene Vorwurf eines Begründungsmangels der Entscheidung zurückzuweisen. Ihnen ist auch zu entnehmen, dass keine Verletzung der Verteidigungsrechte infolge eines solchen Begründungsmangels vorliegt.

274 Was schließlich den Vortrag von Hoechst angeht, die Kommission habe den verfahrensbeteiligten Unternehmen eine Entscheidung zugestellt, die Unterschiede in der Form aufgewiesen habe, genügt der Hinweis, dass diese Formunterschiede mit dem Schutz der Geschäftsgeheimnisse der betreffenden Unternehmen in Zusammenhang stehen. Der Umstand jedoch, dass Teile der Entscheidung bei der endgültigen Zustellung an die verfahrensbeteiligten Unternehmen aus Gründen der Vertraulichkeit abgedeckt waren, lässt nicht die Annahme zu, dass bei deren Erlass insoweit eine Regelwidrigkeit aufgetreten wäre. Jedenfalls hat Hoechst nicht Substantiiertes dafür vorgetragen, dass die Entscheidung, so wie sie den verfahrensbeteiligten Unternehmen zugestellt wurde, u. a. unterschiedliche Begründungen enthalten hätte. Unter diesen Umständen ist dem Antrag von Hoechst, der darauf gerichtet ist, die Vorlage der Protokolle der Sitzung der Mitglieder der Kommission vom 1. Oktober 2003 zu erwirken, nicht stattzugeben.

275 Aus allen diesen Gründen ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

C - Fünfter Klagegrund: Rechtsfehler bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße

1. Zusammenfassung der Entscheidung

276 In Randnr. 321 der Entscheidung legt die Kommission dar, dass sich der Grundbetrag der Geldbuße nach der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung bestimme.

277 Was erstens die Schwere der Zuwiderhandlung angeht, berücksichtigt die Kommission die Art (Randnrn. 323 bis 326 der Entscheidung) und die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf dem Sorbatmarkt im EWR (Randnrn. 327 bis 342 der Entscheidung) sowie den Umfang des relevanten räumlichen Marktes (Randnr. 343 der Entscheidung).

278 Zur Art der Zuwiderhandlung stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung hauptsächlich in der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Märkten bestanden habe. Die Kartellabsprachen seien von den obersten Führungskräften der beteiligten Unternehmen geplant, dirigiert und gefördert und ausschließlich zum Nutzen der beteiligten Hersteller umgesetzt worden, was den Kunden und letztlich den Verbrauchern allgemein zum Schaden gereicht habe (Randnr. 323 der Entscheidung).

279 Zu den konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf dem Sorbatmarkt führt die Kommission u. a. aus, es sei nicht nötig, die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung zu berücksichtigen, wenn mit ihr die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezweckt werde. Die Kommission erläutert jedoch, dass im vorliegenden Fall die Zuwiderhandlung durchaus konkrete Auswirkungen auf die Sorbatmärkte im EWR gehabt habe (Randnr. 327 der Entscheidung).

280 Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass die Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall als besonders schwer einzustufen sei (Randnr. 344 der Entscheidung).

281 Sodann nimmt die Kommission eine differenzierte Behandlung der Unternehmen nach Maßgabe ihrer Stellung auf dem Sorbatmarkt im Jahr 1995 vor (Randnrn. 345 bis 355 der Entscheidung). 1995 sei Hoechst mit einem Marktanteil von über 20 % (über 45 % im EWR) der weltweit bei weitem größte Sorbathersteller gewesen. Daher wurde Hoechst der ersten Gruppe zugeordnet. Die Marktanteile von Daicel, Chisso, Nippon Synthetic und Ueno hätten sich allesamt zwischen 9,5 % und 15 % (zwischen 4 % und 15 % im EWR) bewegt. Sie wurden der zweiten Gruppe zugeordnet (Randnr. 352 der Entscheidung).

282 In Randnr. 354 der Entscheidung weist die Kommission darauf hin, dass die Geldbuße für besonders schwere Zuwiderhandlungen in der Regel mehr als 20 Millionen Euro betrage.

283 Demnach setzte die Kommission in Randnr. 355 der Entscheidung den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Geldbußen für die Unternehmen der ersten Gruppe (Hoechst) auf 20 Millionen Euro und für die Unternehmen der zweiten Gruppe (Daicel, Chisso, Nippon Synthetic und Ueno) auf 6,66 Millionen Euro fest.

284 Schließlich nahm die Kommission, um sicherzustellen, dass mit der Geldbuße bei Großunternehmen eine ausreichende abschreckende Wirkung erzielt wird, und um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Großunternehmen über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind, im Fall von Hoechst eine Anhebung des Ausgangsbetrags vor. In Randnr. 357 der Entscheidung führt die Kommission hierzu aus, dass der sich aus der Marktstellung ergebende Ausgangsbetrag der Geldbuße einer weiteren Korrektur nach oben bedürfe, um "der Größe dieses Unternehmens und seiner Gesamtressourcen" gerecht zu werden. Unter diesen Umständen wurde der Ausgangsbetrag der Geldbuße für Hoechst um 100 % auf 40 Millionen Euro erhöht.

285 Was zweitens die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, führt die Kommission aus, dass der Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen durch die Unternehmen Chisso, Daicel, Hoechst und Ueno vom 31. Dezember 1978 bis 31. Oktober 1996 angedauert habe. Diese Unternehmen hätten somit einen Langzeit-Verstoß von 17 Jahren und 10 Monaten begangen. Die Kommission gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Ausgangsbeträge um 175 % erhöht werden sollten (Randnr. 359 der Entscheidung).

286 Unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung wurde der Grundbetrag der Geldbuße für Hoechst auf 110 Millionen Euro festgesetzt (Randnr. 361 der Entscheidung).

2. Vorbringen der Parteien

a) Vorbringen von Hoechst

287 Mit ihrem fünften Klagegrund beanstandet Hoechst die von der Kommission im vorliegenden Fall der Bestimmung der Geldbuße zugrunde gelegte Art und Dauer der Zuwiderhandlung.

288 Zunächst belaufe sich die vor Berücksichtigung ihres Kooperationsbeitrags errechnete Geldbuße, nämlich 198 Millionen Euro, auf nahezu das Fünffache des in der Tabelle I der Entscheidung festgestellten gesamten Marktvolumens im EWR im Jahr 1995 von 44,6 Millionen Euro. Eine solche Geldbuße liege außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit.

289 Bei der Festlegung der Höhe einer Geldbuße im Rahmen der Verordnung Nr. 17 verfüge die Kommission über ein Ermessen, jedoch sei sie bei der Ausübung dieses Ermessens aufgrund der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Leitlinien gebunden, an die sie sich bei der Berechnung der Geldbuße zu halten habe (Hoechst verweist insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Daesang und Sewon Europe/Kommission, T-230/00, Slg. 2003, II-2733, Randnr. 38).

Zur Art der Zuwiderhandlung

290 Hoechst trägt zunächst, insbesondere unter Bezugnahme auf Nr. l Abschnitt A der Leitlinien und auf das Urteil Daesang Corporation und Sewon Europe/Kommission (oben in Randnr. 289 angeführt, Randnr. 38) vor, dass der Grundbetrag der Geldbuße anhand der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung festzusetzen sei. Die Schwere der Zuwiderhandlung werde dabei nach einer Reihe von Kriterien bestimmt, die in den Leitlinien genannt würden. Zu diesen Kriterien gehörten die Art der Zuwiderhandlung, ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie dessen räumlicher Umfang und die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Unternehmen, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen.

291 In der Sache trägt Hoechst vier Rügen dagegen vor, dass die Zuwiderhandlung in der Entscheidung als besonders schwer eingestuft worden sei. Erstens seien bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu Unrecht schädliche Tatfolgen unterstellt worden. Zweitens sei keine der obersten Führungskräfte von Hoechst an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen. Drittens habe die Kommission die Einteilung der Unternehmen in Gruppen fehlerhaft vorgenommen. Viertens sei der von der Kommission verwendete Abschreckungsfaktor zu beanstanden.

- Zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung

292 Nach Ansicht von Hoechst geht die Kommission davon aus, dass das in Rede stehende Kartell die Verbraucher geschädigt habe. Diese Annahme sei ein wesentlicher Grund für die hohe Bestrafung der betroffenen Unternehmen. Hoechst verweist hier auf die Randnrn. 333 bis 336, 340 und 341 der Entscheidung sowie auf eine Pressemitteilung der Kommission vom 1. Oktober 2003.

293 Insbesondere seien die angeblich schädlichen Auswirkungen des in Rede stehenden Kartells als eines von drei Elementen (Art der Zuwiderhandlung, Auswirkungen und Erstreckung des Kartells auf den gesamten EWR) angenommen worden, die der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung gedient hätten (Randnr. 344 der Entscheidung). Da die Entscheidung keine anteilige Bewertung dieser Elemente erkennen lasse, sei zu folgern, dass ein Drittel der gesamten Geldbuße aufgrund der angeblich schädlichen Auswirkungen des in Rede stehenden Kartells festgesetzt worden sei. Der Kommission sei es jedoch nicht gelungen, im vorliegenden Fall den Beweis für negative Tatfolgen zu führen.

294 So enthielten die Randnrn. 105, 109, 333 bis 337 und 342 der Entscheidung keinerlei Nachweis negativer Tatfolgen.

295 Zu Randnr. 105 der Entscheidung führt Hoechst aus, die Tatsache, dass über lange Zeiträume Zielpreise nicht erreicht worden seien, sei eher als Indiz oder Beleg dafür anzusehen, dass Absprachen über Preise nicht funktioniert hätten. Dies lasse sich insbesondere den Randnrn. 163 bis 188 der Entscheidung entnehmen. Hoechst verweist weiter auf die in den Randnrn. 210, 217, 224 und 228 der Entscheidung enthaltenen Angaben und unterstreicht, dass über einen Zeitraum von fünf Jahren keine Erhöhung der Zielpreise gelungen sei.

296 Randnr. 109 der Entscheidung beruhe allein auf einer Einschätzung von Chisso.

297 Was die Randnrn. 333 und 334 der Entscheidung angehe, gestehe die Kommission zu, dass sich die Auswirkungen des Kartells auf den in Rede stehenden Markt nicht genau messen ließen. Die Kommission stelle jedoch auch fest, dass die betreffende Vereinbarung ohne jeden Zweifel konkrete Folgen für den Sorbatmarkt im EWR gehabt habe. Die Ausführungen der Kommission hierzu seien insgesamt unschlüssig. Insbesondere bleibe unverständlich, wie sich eine von der Kommission geltend gemachte einvernehmliche Preissenkung wettbewerbsnachteilig auswirken, geschweige denn zum Beweis von Schädigungen Dritter dienen solle. Im Übrigen könnten tatsächliche Auswirkungen nur dann angenommen werden, wenn die Zielpreise erstens nachweislich tatsächlich über den hypothetischen Marktpreisen gelegen hätten und zweitens diese mindestens teilweise erreicht worden seien. Diese Merkmale seien im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

298 In Bezug auf Randnr. 335 der Entscheidung trägt Hoechst vor, der Umstand, dass die in der Tabelle in Randnr. 112 der Entscheidung (Tabelle II) enthaltenen Absatzvolumina mit Kontingentierungsvereinbarungen übereinstimmten, könnte nur dann einen Anhaltspunkt für funktionierende Absprachen ergeben, wenn es nicht größere "Grauzonen", also gegenüber den Kartellmitgliedern nicht erklärte Absatzmengen, gegeben hätte. Im vorliegenden Fall habe es jedoch solche "Grauzonen" gegeben, u. a. bei Hoechst. Die Kommission hätte im Übrigen zusätzlich beweisen müssen, dass entsprechende Übereinstimmungen auf eine künstliche Verknappung des Angebots und infolgedessen eine preisliche Benachteiligung der Abnehmer hinausgelaufen wären.

299 Hinsichtlich Randnr. 336 der Entscheidung sei es fehlerhaft, davon auszugehen, dass die Sorbathersteller in der Lage gewesen seien, nicht nur den Sorbatmarkt, sondern weitgehend auch den Markt für Konservierungsstoffe zu kontrollieren. Hoechst erklärt hierzu, dass es gerade keinen einheitlichen Markt für Konservierungsstoffe gebe.

300 Betreffend die Randnrn. 337 und 342 der Entscheidung sei es schließlich widersprüchlich, auf der einen Seite zu behaupten, dass die betreffenden Vereinbarungen während des Zeitraums der Zuwiderhandlung umgesetzt worden seien, und auf der anderen Seite davon auszugehen, dass aus externen Faktoren, die die Preisentwicklung bei dem Produkt gleichzeitig hätten beeinflussen können, nur schwer Rückschlüsse auf die relative Bedeutung sämtlicher möglicher Ursachen zu ziehen seien. Die in Randnr. 341 der Entscheidung gezogene Schlussfolgerung, dass sich die bewusste Umsetzung der Vereinbarung konkret auf den Sorbatmarkt ausgewirkt habe, sei unter diesen Umständen fehlerhaft.

- Zur Beteiligung oberster Führungskräfte an den wettbewerbsbeschränkenden Absprachen

301 Die Kommission geht davon aus, dass die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen von den obersten Führungskräften der beteiligten Unternehmen geplant, dirigiert und gefördert worden seien (Randnr. 323 der Entscheidung).

302 Nach Ansicht von Hoechst steht diese Aussage zunächst im Widerspruch zur Begründungspflicht, die der Kommission gemäß Art. 253 EG auferlegt sei. Die Kommission hätte insbesondere darlegen müssen, welche Fakten dieser Schlussfolgerung zugrunde gelegen hätten (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T-15/99, Slg. 2002, II-1613, Randnr. 210).

303 Zudem sei die Annahme, bei den am Kartell beteiligten Personen habe es sich um oberste Führungskräfte gehandelt - jedenfalls soweit Hoechst betroffen sei - unzutreffend. Unter Hinweis auf die Gründe des Urteils ABB Asea Brown Boveri/Kommission (oben in Randnr. 75 angeführt, Randnrn. 33 bis 38) betont Hoechst, dass ihre beiden in Randnr. 96 der Entscheidung genannten ranghöchsten Mitarbeiter die Position von Verkaufsdirektoren eines von acht bis zwölf Geschäftsbereichen von Hoechst innegehabt hätten. Ihnen seien noch jeweils ein Bereichsleiter und ein Leiter des Verkaufs des betreffenden Geschäftsbereichs, beide noch unterhalb der Vorstandsebene, vorgesetzt. Die anderen in der Entscheidung genannten Mitarbeiter hätten zum unteren Management gehört oder überhaupt keine Führungsaufgaben wahrgenommen.

304 Schließlich könnte, selbst wenn Mitarbeiter anderer beteiligter Unternehmen als oberste Führungskräfte anzusehen sein sollten, dies nicht zu einer Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße für Hoechst führen. Die Schwere der Zuwiderhandlung von Hoechst könne nämlich nicht davon abhängen, welche Mitarbeiter in anderen Unternehmen an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hätten.

- Zur Einteilung der Unternehmen in Kategorien

305 Hoechst trägt vor, dass die Differenzierung der festgesetzten Ausgangsbeträge von 20 Millionen Euro für Hoechst und von 6,6 Millionen Euro für alle anderen betroffenen Unternehmen zunächst im Hinblick auf die bei allen Unternehmen identische Art der Zuwiderhandlung unplausibel erscheine.

306 Unter Hinweis auf das Urteil CMA CGM u. a./Kommission (oben in Randnr. 220 angeführt, Randnrn. 405 ff.) macht Hoechst geltend, dass bei der Einteilung von Unternehmen in Kategorien zur Festsetzung des Ausgangsbetrags vor allem der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen sei.

307 Im vorliegenden Fall habe die Kommission die Ausgangsbeträge der Unternehmen nach deren angeblicher Fähigkeit zur Schädigung des Wettbewerbs und nach deren Beitrag zum angeblich entstandenen Wettbewerbsschaden gestaffelt (Randnr. 349 der Entscheidung). Als Messgröße hierfür habe sie den Anteil der Unternehmen am Weltmarkt für Sorbate gewählt (Randnr. 350 der Entscheidung).

308 Erstens hätten die vier japanischen Hersteller jeweils einzeln über Marktanteile von bis zu 15 % verfügt, zusammengerechnet also unter Umständen über einen mehr als doppelt so hohen Anteil am Weltmarkt wie Hoechst. Angesichts des festgefügten Exportkartells der japanischen Hersteller und ihres stets vollständig konzertierten Auftretens in Kartellsitzungen habe Hoechst im Weltmarktgeschehen nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt. Gestützt auf die Bandbreite der Marktanteile der japanischen Hersteller vertritt Hoechst somit die Ansicht, dass für diese Hersteller ein um das 1,61- bis 2,54-fache höherer Grundbetrag hätte festgesetzt werden müssen als für sie. Dies hätte bei unterstellt angemessener Geldbuße der japanischen Hersteller (unter rechnerischer Einbeziehung von Chisso) zu einem Grundbetrag für Hoechst von zwischen 10,4 und 16,65 Millionen Euro und somit -ceteris paribus - zu einer Ermäßigung der Geldbuße um zwischen 16,58 und 47,52 Millionen Euro führen müssen.

309 Zweitens entspräche, selbst wenn die Marktanteile der japanischen Hersteller jeweils einzeln geprüft würden, die Berechnung der Geldbuße für 1 % Weltmarktanteil jedenfalls einem Ausgangsbetrag von zwischen 0,44 und 0,7 Millionen Euro. Hoechst sei benachteiligt worden, denn hätte die Kommission bei ihr die gleichen Maßstäbe angelegt, hätte ihr Ausgangsbetrag zwischen 10,38 und 16,52 Millionen Euro liegen müssen. Ceteris paribus bedeute dies daher eine zwischen 17,3 Millionen und 47,62 Millionen Euro zu hohe Geldbuße.

310 Drittens zeige ein Vergleich mit anderen in jüngerer Zeit erlassenen Entscheidungen, dass die Kommission im vorliegenden Fall von ihren Grundsätzen für die Festsetzung von Geldbußen nach Kategorien abgewichen sei. Hoechst verweist hierzu auf die Entscheidung 2006/460/EG der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen SGL Carbon AG, Le Carbone-Lorraine S.A., Ibiden Co., Ltd, Tokai Carbon Co., Ltd, Toyo Tanso Co., Ltd, GrafTech International, Ltd, NSCC Techno Carbon Co., Ltd, Nippon Steel Chemical Co., Ltd, Intech EDM B.V. und Intech EDM AG (Sache COMP/E-2/37.667 - Spezialgraphit), die zum Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-71/03, oben in Randnr. 118 angeführt), geführt habe. In dieser Entscheidung habe die Kommission u. a. Geldbußen mit einem Ausgangsbetrag in Höhe von 20 Millionen Euro bei einem Unternehmen mit einem Marktanteil von zwischen 30 % und 40 % festgesetzt und mit einem Ausgangsbetrag von 14 Millionen Euro bei einem Unternehmen mit einem Marktanteil von zwischen 21 % und 27 % festgesetzt. In derselben Entscheidung seien hinsichtlich eines anderen Kartells für stranggepressten Spezialgraphit gegen die beiden bestraften Unternehmen mit Marktanteilen von je zwischen 25 % und 35 % Geldbußen mit einem Ausgangsbetrag von je 15 Millionen Euro festgesetzt worden. Hoechst bietet als Beweis die nichtvertrauliche Fassung dieser Entscheidung (nach Veröffentlichung) sowie die Zeugenaussage eines Bediensteten der Kommission an. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vertritt Hoechst die Ansicht, dass der für sie in der vorliegenden Rechtssache zugrunde gelegte Grundbetrag wesentlich geringer hätte ausfallen müssen (ceteris paribus um 24,75 bzw. 29,7 Millionen Euro bei einem Ausgangsbetrag von 14 bzw. 15 Millionen Euro).

- Zum Erhöhungsfaktor, um der Größe und den Gesamtressourcen von Hoechst Rechnung zu tragen

311 Die Kommission habe Hoechst nochmals benachteiligend ungleich behandelt, indem sie ihren Ausgangsbetrag von 20 Millionen Euro mit einem Konzernfaktor von 2 multipliziert habe. Andere von der Entscheidung betroffene Unternehmen seien international tätige Großunternehmen gewesen und seien es noch. Insbesondere die zwischenzeitlich erfolgte dramatische Verkleinerung von Hoechst auf einen Konzernumsatz von nur noch rund 9 Milliarden Euro im maßgebenden Jahr 2002, ihre Beschränkung auf die Tätigkeit als Holding sowie die vollständige Veräußerung des Sorbatgeschäfts an einen Dritten lasse die Berechtigung der extremen Erhöhung der Geldbuße entfallen. Jedenfalls habe kein Faktor von 2 als Multiplikator erforderlich sein können.

Zur Dauer der Zuwiderhandlung

312 Hoechst hält den von der Kommission beschlossenen Zuschlag von 175 % für die Dauer der Zuwiderhandlung für exorbitant hoch und unverhältnismäßig.

313 Erstens widersprächen Zuschläge wegen der Dauer der Zuwiderhandlung von über 100 % grundsätzlich der Methode für die Berechnung von Geldbußen, die die Kommission in den Leitlinien festgelegt habe. Hoechst weist darauf hin, dass die Faktoren im Zusammenhang mit der Schwere der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Grundbetrags ermöglichten, der in einem zweiten Schritt der Dauer der Zuwiderhandlung angepasst werde. Unter dem letztgenannten Aspekt sehe Nr. 1 Abschnitt B der Leitlinien allerdings nur einen "spürbaren Aufschlag" auf den Grundbetrag vor, nicht aber die Festsetzung eines gänzlich neuen Betrags, der in einer völlig anderen Größenordnung liege als der Grundbetrag.

314 Zweitens werde mit dem Zuschlag für die Dauer der Zuwiderhandlung die Schwere der Zuwiderhandlung ein zweites Mal berücksichtigt. Preis- und Mengenkartelle seien typische Dauerdelikte. Wenn also die Kommission diese Kartelle in die höchste Kategorie der "besonders schweren Verstöße" eingruppiere, dürfe sie diesen bereits berücksichtigten schweren Charakter der Tat nicht noch einmal bei der Bewertung der Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen.

315 Drittens sei grundsätzlich in Frage zu stellen, dass über lange Zeiträume eine direkt proportionale Erhöhung der Strafwürdigkeit eines Kartells vorliegen könne, die statisch mit 10 % pro Jahr geahndet werden könne. Bei Dauerdelikten, die als einheitliche Tat angesehen würden, fänden sich vielmehr in allen Sanktionssystemen Straferhöhungsfaktoren, deren spezifische Höhe mit zunehmender Tatdauer exponentiell abnehme. Dieses Vorgehen mache zudem die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich. Denn wenn es richtig sei, dass weiter zurückliegende Tathandlungen zu irgendeinem Zeitpunkt verjährten, dann dürfe dieser Grundsatz nicht bei der Bemessung der Sanktion konterkariert werden. Selbst wenn der Grundsatz des "Fortsetzungszusammenhangs", auf den in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/74 Bezug genommen werde, im Gemeinschaftsrecht weitergelten sollte, könnte dies nicht zu unbegrenzten Zuschlägen auf Geldbußen führen.

316 Schließlich sei der Zuschlag im vorliegenden Fall, bezogen auf die bisherige Praxis der Kommission, unverhältnismäßig.

317 Hoechst verweist hierzu zunächst auf die Entscheidung 98/273/EG der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (ABl. L 124, S. 60), in der die Kommission entschieden habe, dass eine Erhöhung um 10 % für jedes Jahr einer vorgeworfenen Zuwiderhandlung nur dann angemessen sei, wenn die Schwere der Zuwiderhandlung über den ganzen Zeitraum gleich bleibe. Im vorliegenden Fall sei keine Feststellung getroffen worden, die dies belegt oder erklärt hätte, was gegen die Begründungspflicht verstoße, die der Kommission auferlegt sei.

318 Hoechst nimmt ferner auf mehrere Entscheidungen Bezug, in denen die Kommission den Grundbetrag erst ab dem zweiten Jahr der Zuwiderhandlung erhöht habe, weil in den Leitlinien nur für die Zeiträume eine Erhöhung der Geldbuße vorgesehen sei, die den als "mittlere Dauer" angesehenen Zeitraum der Zuwiderhandlung überstiegen. Hoechst verweist insbesondere auf die in der Entscheidung 1999/60/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1) vorgenommene Erhöhung sowie auch auf das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang Corporation/Kommission (T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 137). Sie zieht daraus den Schluss, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Erhöhung um 165 % denkbar gewesen wäre.

b) Vorbringen der Kommission

319 Einleitend und in Erwiderung auf das Vorbringen von Hoechst zur Einführung ihres fünften Klagegrundes führt die Kommission aus, dass der Vergleich zwischen der Höhe der Geldbuße und dem Gesamtmarktumsatz bei Sorbaten im EWR im Jahr 1995 hinke. Denn der Marktumsatz eines einzigen Jahres sage wenig über die negativen Auswirkungen eines Kartells von mehr als 17 Jahren Dauer aus. Die Höhe der Geldbuße vor Berücksichtigung des Kooperationsbeitrags von Hoechst erkläre sich im vorliegenden Fall aus einer ganzen Reihe von Faktoren. Zudem entspreche ein Ausgangsbetrag von 20 Millionen Euro dem von den Leitlinien für besonders schwere Verstöße vorgesehenen Mindestbetrag. Er stehe auch im Einklang mit der Entscheidungspraxis der Kommission. Schließlich stelle der spezifische Ausgangsbetrag nur einen Zwischenbetrag dar, der später bei der Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und der festgestellten erschwerenden oder mildernden Umstände angepasst werde (Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission, oben in Randnr. 318 angeführt, Randnr. 95).

Zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung

320 Die Kommission ist der Ansicht, sie habe als unbestritten ansehen können, dass die vom Kartell durchgesetzten Preise zumindest bei Hoechst jedenfalls im Prinzip höher gewesen seien als die Marktpreise. Hoechst habe Gelegenheit gehabt, zu den Schlussfolgerungen in den Randnrn. 105, 109 und 288 der Entscheidung, die den Randnrn. 78, 82 und 265 der Mitteilung der Beschwerdepunkte entsprächen, Stellung zu nehmen. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe die Kommission auch darauf hingewiesen, dass sie die "Auswirkungen auf den Markt" entsprechend den Leitlinien berücksichtigen werde (Randnrn. 291 und 295). In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte habe Hoechst zur Frage der Auswirkungen lediglich bemerkt, dass diese für den Nachweis des Bestehens der Zuwiderhandlung unerheblich seien. Im Übrigen habe sie in dieser Erwiderung ausdrücklich erklärt, sie bestreite den wesentlichen Sachverhalt des Sorbatkartells, wie er in der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission dargelegt sei, nicht (Randnrn. 29 und 451 der Entscheidung).

321 Ferner hätten im vorliegenden Fall die betroffenen Unternehmen die Zielpreise bestimmt, die bei den Kunden durchsetzbar gewesen seien (Randnr. 102 der Entscheidung). Diese Preise seien nicht das Ergebnis einer freien Preisbestimmung durch jeden Kartellteilnehmer. Hoechst bestreite auch nicht ernsthaft, dass die eingerichteten Überwachungsmechanismen im Großen und Ganzen sichergestellt hätten, dass die Zielpreise eingehalten worden oder jedenfalls aktive Bemühungen erfolgt seien, um diese Preise zu erreichen (Randnrn. 331 und 334 der Entscheidung). Die Zielpreise seien systematisch zur Grundlage der Verhandlungen gemacht worden (Randnr. 104 der Entscheidung). Zum Teil hätten die Teilnehmer auch ausdrücklich festgestellt, dass Zielpreise eingehalten worden seien (Randnr. 205 der Entscheidung).

322 Die Kommission habe jedoch die Frage offengelassen, ob die vom Kartell durchgesetzten Preise über die bei normalem Wettbewerb zu erwartenden Preise hinausgegangen seien (Randnrn. 333 und 340 bis 342 der Entscheidung). In der Entscheidung heiße es nicht, dass die Preise kontinuierlich gestiegen seien, sondern nur, dass die Zielpreise so festgesetzt worden seien, dass höhere als die Marktpreise hätten erzielt werden können. Dies habe Preissenkungen einschließen können, die jedoch die Folgen der Senkung der Marktpreise für die Mitglieder des Kartells lediglich abgeschwächt hätten (Randnr. 224 der Entscheidung).

323 Hinsichtlich der Auswirkungen des Kartells auf die Absatzmengen ziehe Hoechst die in der Tabelle II der Entscheidung aufgeführten Zahlen nicht näher in Zweifel. Die Behauptung von Hoechst (entgegen Randnr. 419 der Entscheidung), dass größere "Grauzonen" bei anderen Herstellern als Ueno, und insbesondere bei ihr selbst bestanden hätten, sei völlig unspezifisch. Darüber hinaus sei das Problem der Grauzonen erstmals Ende 1992 und damit lediglich gegen Ende des Kartells aufgetreten (Randnrn. 112 und 193 der Entscheidung). Die Kommission weist auch darauf hin, dass im vorliegenden Fall das Angebot der Nachfrage angepasst worden sei, und verweist auf die Randnrn.108 und 109 der Entscheidung.

324 Zu den Bemerkungen von Hoechst zu den in Rede stehenden Märkten führt die Kommission aus, sie habe in Randnr. 336 der Entscheidung lediglich daran erinnert, das Sorbate die am meisten verwendeten Konservierungsstoffe seien und dass andere Konservierungsstoffe hierfür keinen vollständigen Ersatz böten. Daher sei die Annahme zulässig gewesen, dass die Sorbathersteller in der Lage gewesen seien, "weitgehend" auch den Markt für Konservierungsstoffe zu kontrollieren. Die Kommission habe nicht endgültig festgestellt, ob es für Sorbate einen separaten Markt gebe. Selbst wenn dem so wäre, bliebe die Feststellung der Kommission gültig.

325 Schließlich entbehre hinsichtlich der Bedeutung der negativen Tatfolgen für die Ermittlung der Höhe der Geldbuße die Vermutung von Hoechst, diese seien mit genau einem Drittel zu veranschlagen, jeder Grundlage. Die von Hoechst herangezogene Pressemitteilung der Kommission enthalte lediglich eine verkürzte Darstellung der Entscheidung und sei nicht dahin zu verstehen, dass die betreffenden Auswirkungen die Berechnung der Geldbußen wesentlich bestimmt hätten. Im Abschnitt "Berechnung der Geldbußen" der Pressemitteilung werde dieser Aspekt gar nicht behandelt. Bei ihrem Wesen nach schweren Zuwiderhandlungen wie Preisfestsetzung und Marktaufteilung sei dem Zweck des Verhaltens eine deutlich größere Bedeutung beizumessen als dessen Wirkungen (Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Randnr. 636).

Zur Beteiligung oberster Führungskräfte an den wettbewerbsbeschränkenden Absprachen

326 In Bezug auf die Begründung der Entscheidung trägt die Kommission vor, Hoechst habe ersichtlich verstanden, was mit "obersten Führungskräften" gemeint sei, und im Übrigen werde in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt, dass die Vereinbarungen in jedem betroffenen Unternehmen auf höchster Ebene konzipiert, angeordnet und gefördert worden seien. Hoechst habe diese Feststellungen nicht beanstandet, und es sei nicht erforderlich gewesen, dies weiter zu vertiefen.

327 In der Sache könne dem Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission (oben in Randnr. 75 angeführt) keine allgemeingültige Definition des Begriffs "oberste Führungskräfte" in dem Sinne entnommen werden, dass Personen mit geringeren als den dort behandelten Funktionen keine solchen Führungskräfte sein könnten. In Randnr. 323 der Entscheidung gehe es der Kommission darum, dass das Kartell nicht von subalternen Mitarbeitern organisiert gewesen sei, sondern von einer Führungsebene, die dem Kartell Autorität und Stabilität verliehen habe. Die Verkaufsdirektoren des betreffenden Geschäftsbereichs von Hoechst erfüllten diese Voraussetzungen.

Zur Einteilung der Unternehmen in Kategorien

328 Hoechst verkenne, dass die Leitlinien auf das jeweilige Gewicht jedes einzelnen Unternehmens abstellten (Nr. 1 Abschnitt A, Absätze 4, 6 und 7). Der Umstand, dass die japanischen Hersteller regelmäßig vor den Gemeinschaftstreffen und gewöhnlich auch danach zusammengekommen seien, mache diese noch nicht zu einem Unternehmen.

329 Die Kommission erinnert daran, dass sie bei der Einstufung der Unternehmen in Kategorien mit Hoechst begonnen habe, der sie die empfohlene Mindestbuße für besonders schwere Verstöße auferlegt habe. Hoechst könne mit ihren Ausführungen, dass der Ausgangsbetrag für die Unternehmen der zweiten Kategorie mit einem Drittel ihres eigenen Ausgangsbetrags zu niedrig angesetzt sei, nicht gehört werden, da sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen könne (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 350). Zudem verfüge die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und sei nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 220 angeführt, Randnrn. 252 und 383). Mithin sei es unschädlich, dass die Anpassung des Ausgangsbetrags für die Unternehmen der zweiten Kategorie nicht exakt proportional nach den Marktanteilen der betroffenen Unternehmen erfolgt sei.

330 Zu der von Hoechst angesprochenen Entscheidungspraxis trägt die Kommission vor, diese bilde nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt sei; Vergleichsmerkmale könnten nur richtungsweisenden Charakter haben, da die tatsächlichen Gegebenheiten in Wettbewerbssachen wie die Märkte, Erzeugnisse, Länder, Unternehmen und betroffenen Zeiträume nicht die gleichen seien. Die Kommission verweist zu diesen Punkten auf das Urteil JCB Service/Kommission (oben in Randnr. 218 angeführt, Randnrn. 187 und 188). Der von Hoechst vorgenommene Vergleich gehe daher ins Leere.

Zum Erhöhungsfaktor, um der Größe und den Gesamtressourcen von Hoechst Rechnung zu tragen

331 Nach Ansicht der Kommission steht die Festsetzung eines Abschreckungsfaktors im Einklang mit der Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis. Sie verweist insbesondere auf das Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission (oben in Randnr. 75 angeführt, Randnrn. 162 ff.).

332 Dieser Abschreckungsfaktor trage der Größe und den mit ihr einhergehenden Ressourcen des betreffenden Unternehmens Rechnung. Im Jahr 2002 sei Hoechst immerhin mehr als viermal so groß wie Daicel, das dem Umsatz nach nächstplatzierte Unternehmen, gewesen. Die Art der Geschäftstätigkeit von Hoechst zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung sei hingegen irrelevant. Die von Hoechst angeführte Veräußerung ihres Sorbatgeschäfts an einen Dritten sei beim maßgebenden Größenvergleich der betreffenden Unternehmen bereits berücksichtigt worden.

Zur Dauer der Zuwiderhandlung

333 Zum Vorbringen von Hoechst betreffend die in den Leitlinien vorgesehene Methode bemerkt die Kommission, dass ein Zuschlag von 10 % pro Jahr in Nr. 1 Abschnitt B dieser Leitlinien vorgesehen sei, und zwar zur wirksamen Ahndung von Wettbewerbsbeschränkungen, die sich dauerhaft schädlich ausgewirkt hätten. Der Gerichtshof habe erst kürzlich wieder hervorgehoben, dass es im Allgemeininteresse liege, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Vereinbarungen zu verhindern, aufzudecken und zu ahnden (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 145 angeführt, Randnr. 54).

334 Nach Ansicht der Kommission gibt es für den Zuschlag wegen der Dauer der Zuwiderhandlung keine absolute Obergrenze (wie die von Hoechst angeführten 100 %); sie verweist hierzu auf ihre Entscheidungspraxis in mehreren Sachen.

335 Zudem stünden die Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung selbständig nebeneinander. Beide zusammen ermöglichten die Ermittlung des Grundbetrags. Den Zuschlag für die Dauer der Zuwiderhandlung nach Maßgabe des Kriteriums der Schwere zu definieren, werde der Eigenständigkeit beider Kriterien nicht gerecht und sei daher unangebracht.

336 Entgegen der Ansicht von Hoechst sei es auch keineswegs so, dass die Gruppe der besonders schweren Verstöße denknotwendig horizontalen Beschränkungen vorbehalten sei. Daher verdiene die tatsächliche Dauer der Zuwiderhandlung uneingeschränkte Berücksichtigung.

337 Ebenso wenig spielten Verjährungserwägungen eine Rolle. Die Verjährung beginne bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet sei.

338 Auf das Argument, dass in jedem Fall nur eine Erhöhung von 165 % denkbar sei, da das erste Jahr der Zuwiderhandlung nicht zähle, erwidert die Kommission, dass die Erhöhung um 10 % pro Jahr völlig im Einklang mit den Grundsätzen in den Leitlinien stehe. Insoweit sei nur vorgesehen, dass bei Zuwiderhandlungen von kurzer Dauer, in der Regel bei einer Dauer von weniger als einem Jahr, keine Erhöhung vorgenommen werde (Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission, oben in Randnr. 318 angeführt, Randnr. 133). Ein Vergleich des Textes des zweiten mit dem des dritten Gedankenstrichs von Nr. 1 Abschnitt B der Leitlinien zeige, dass bei mehr als einjähriger Dauer der Zuwiderhandlung die Erhöhung "für jedes Jahr" der Zuwiderhandlung, das erste Jahr also eingeschlossen, gelten solle.

339 Zu der von Hoechst angesprochenen Entscheidungspraxis schließlich, wonach eine Erhöhung von weniger als 10 % pro Jahr vorgenommen worden sei, führt die Kommission aus, dass dem Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission (oben in Randnr. 318 angeführt) die Besonderheit zugrunde gelegen habe, dass die Erhöhung aus dem Gesichtspunkt der Dauer für manche Unternehmen 10 %, für andere Unternehmen weniger betragen habe, so dass die Entscheidung eine Unstimmigkeit aufgewiesen habe (Randnr. 139 des Urteils). Hinzu komme, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit die Geldbuße nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung um einen bestimmten Satz erhöht habe, nicht daran gehindert sei, diesen Satz innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 und in den Leitlinien gezogenen Grenzen anzuheben, wenn sich dies als erforderlich erweise, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 277).

340 Zudem habe die Kommission in den von Hoechst erwähnten jüngeren Entscheidungen die Geldbuße wegen der Dauer der Zuwiderhandlung durchaus um 10 % pro Jahr erhöht. Dabei sei der Vorwurf von Hoechst zurückzuweisen, dass die Erhöhung um 10 % pro Jahr jedenfalls bei wechselnder Intensität der Zuwiderhandlung unangemessen sei. Zum einen gebe die von Hoechst angeführte Stelle der Entscheidung für eine solche wechselnde Intensität der Zuwiderhandlung nichts her. Zum anderen bleibe die Erhöhung der Geldbuße um 10 % für jedes Jahr der Zuwiderhandlung selbst dann gerechtfertigt, wenn die Intensität der Zuwiderhandlung während des betreffenden Zeitraums schwanken sollte, solange der seiner Art nach besonders schwere Verstoß fortbestehe (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 339 angeführt, Randnr. 278).

3. Würdigung durch das Gericht

341 Einleitend ist zunächst festzustellen, dass der von Hoechst vorgebrachte fünfte Klagegrund aus zwei Teilen besteht. Der erste Teil trägt die Überschrift: "Art des Verstoßes". Der zweite Teil ist mit "Dauer der Zuwiderhandlung" überschrieben. Im ersten Teil werden jedoch faktisch die Gesichtspunkte angesprochen, anhand deren sich die "Schwere" der Zuwiderhandlung bemisst und die die Art des Verstoßes einbeziehen. Daher ist davon auszugehen, dass Hoechst mit dem ersten Teil tatsächlich die von der Kommission der Schwere der Zuwiderhandlung zugrunde gelegten Gesichtspunkte beanstandet.

342 Sodann ist das allgemeine Vorbringen von Hoechst zurückzuweisen, ihre vor der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 errechnete Geldbuße sei unverhältnismäßig, da sie sich auf nahezu das Fünffache des in der Tabelle I der Entscheidung festgestellten gesamten Marktvolumens im EWR für das Jahr 1995 belaufe. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Mo och Domsjö/Kommission, C-283/98 P, Slg. 2000, I-9855, Randnr. 47, und Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T-303/02, Slg. 2006, II-4567, Randnr. 151). Außerdem wird die Höhe der Geldbuße nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 aufgrund der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung festgesetzt. Zudem ist dieser Betrag das Ergebnis einer Reihe von zahlenmäßigen Bewertungen, die die Kommission entsprechend den Leitlinien vornimmt. Für die Festlegung dieses Betrags sind u. a. verschiedene Umstände maßgeblich, die mit dem individuellen Verhalten des fraglichen Unternehmens zusammenhängen, etwa dem Vorliegen von erschwerenden oder mildernden Umständen (Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Randnrn. 82 und 85). Aus diesem rechtlichen Rahmen lässt sich nicht ableiten, dass die Kommission sicherstellen müsste, dass die solchermaßen errechnete Geldbuße im Verhältnis zum gesamten Marktvolumen des betreffenden Erzeugnisses im EWR in einem bestimmten Jahr der Zuwiderhandlung (hier das Jahr 1995) steht, wenn die in Rede stehende Zuwiderhandlung mehr als 17 Jahre angedauert hat und die Höhe der Geldbuße auch von anderen Umständen abhängt, die mit dem individuellen Verhalten des Unternehmens zusammenhängen. Folglich ist das entsprechende allgemeine Vorbringen von Hoechst zurückzuweisen.

a) Zur Schwere der Zuwiderhandlung

343 In den Leitlinien heißt es u. a., dass bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen sind. Die Verstöße werden in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 und 2).

344 Auch ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 208 angeführt, Randnr. 465, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 241).

Zu den Auswirkungen des Kartells auf dem Sorbatmarkt im EWR

345 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die drei oben in Randnr. 343 genannten Aspekte bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes im Rahmen der Gesamtprüfung nicht das gleiche Gewicht haben. Die Art der Zuwiderhandlung spielt insbesondere bei der Einstufung der Zuwiderhandlungen als "besonders schwer" eine entscheidende Rolle. Insoweit ergibt sich aus der Beschreibung der besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in den Leitlinien, dass die Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, die insbesondere wie hier auf die Festlegung von Zielpreisen oder die Zuteilung von Absatzmengenkontingenten gerichtet sind, allein schon aufgrund ihrer Natur als "besonders schwerwiegend" eingestuft werden können, ohne dass diese Verhaltensweisen durch besondere Auswirkungen gekennzeichnet zu sein brauchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178).

346 Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass Hoechst nicht den wettbewerbswidrigen Zweck des Kartells, also die Festlegung von Zielpreisen, die Zuteilung von Absatzmengenkontingenten, die Festlegung eines Berichts- und Überwachungssystems sowie die Nichtweitergabe von Technologien an potenzielle neue Marktteilnehmer bestreitet.

347 Zweitens hat die Kommission in der Entscheidung bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt berücksichtigt. Sie führt zwar in Randnr. 327 der Entscheidung aus, es sei nicht nötig, die tatsächlichen Auswirkungen zu berücksichtigen, wenn der wettbewerbswidrige Zweck eines Kartells erwiesen sei, stellt aber in den Randnrn. 333 bis 336 der Entscheidung gleichwohl fest, dass im vorliegenden Fall solche Auswirkungen gegeben seien, auch wenn sie in Randnr. 333 erklärt, dass diese sich nicht genau messen ließen. Diese Auswirkungen ergäben sich insbesondere aus der Umsetzung der in Rede stehenden Vereinbarungen. Die Kommission erinnert hierzu in den Randnrn. 330 bis 332 der Entscheidung unter Bezugnahme auf deren Teil I daran, dass diese Vereinbarungen sorgfältig umgesetzt worden seien. In den Randnrn. 334 und 336, in denen die konkreten Auswirkungen des Kartells auf dem Markt behandelt werden, wird ebenfalls auf die Umsetzung der in Rede stehenden Vereinbarungen verwiesen. In Randnr. 337 der Entscheidung, in der die Schlussfolgerung bekräftigt wird, die aus den den konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Markt gewidmeten Ausführungen gezogen wurde, erklärt die Kommission, dass diese "kontinuierliche Umsetzung ... sich auf den Sorbatmarkt ausgewirkt [hat]".

348 Die von der Kommission in Bezug auf die Umsetzung des Kartells gezogene Schlussfolgerung wird von Hoechst vor dem Gericht nicht bestritten. Da es insbesondere um ein Preiskartell geht, darf die Kommission ableiten, dass die Zuwiderhandlung Auswirkungen hatte, weil die Kartellmitglieder Maßnahmen zur Anwendung der vereinbarten Preise getroffen haben. Dagegen kann von der Kommission, wenn die Umsetzung eines Kartells erwiesen ist, nicht verlangt werden, systematisch zu belegen, dass die Vereinbarungen den beteiligten Unternehmen tatsächlich die Möglichkeit gegeben haben, ein höheres Niveau der Verkaufspreise zu erreichen, als es ohne das Kartell bestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnrn. 743 bis 745). Daher kann das Vorbringen von Hoechst nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen, die die Kommission in Bezug auf die sich aus der Umsetzung der fraglichen Vereinbarungen ergebenden Auswirkungen des Kartells gezogen hat.

349 Zudem hatte das Kartell insbesondere den Zweck, Zielpreise festzulegen. Die Festsetzung eines Preises, sei es auch nur eines Richtpreises, beeinträchtigt den Wettbewerb dadurch, dass sie sämtlichen Kartellteilnehmern die Möglichkeit gibt, mit hinreichender Sicherheit vorauszusehen, welche Preispolitik ihre Konkurrenten verfolgen werden. Ganz allgemein bedeuten solche Kartelle einen unmittelbaren Eingriff in die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt. Durch die Äußerung eines gemeinsamen Willens, ein bestimmtes Preisniveau bei ihren Erzeugnissen anzuwenden, bestimmen die Hersteller nämlich nicht mehr autonom, welche Marktpolitik sie verfolgen wollen, und verstoßen so gegen den Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags (Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T-64/02, Slg. 2005, II-5137, Randnr. 81). Daraus folgt, dass das fragliche Kartell u. a. durch die Festlegung von Zielpreisen zwangsläufig den Wettbewerb beeinträchtigt hat.

350 Darüber hinaus zeigt die Tabelle II der Entscheidung, dass die zwischen den Kartellmitgliedern vereinbarten Absatzkontingente eingehalten worden sind, wie die Kommission in Randnr. 335 der Entscheidung ausführt. Die in dieser Tabelle wiedergegebenen Zahlen werden von Hoechst nicht bestritten, die lediglich darauf hinweist, dass "Grauzonen" - also gegenüber den Kartellmitgliedern nicht erklärte Absatzmengen - Zweifel am ordnungsgemäßen Funktionieren der betreffenden Absprachen aufkommen ließen. Den Randnrn. 112 und 193 der Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass die Diskussionen der Kartellmitglieder über mögliche "Grauzonen" Absatzmengen der japanischen Hersteller betrafen, die in den "amtlichen Statistiken", also den veröffentlichten Daten über die Ausfuhren dieser Hersteller, nicht wiedergegeben waren. Die Kommission weist in Randnr. 335 der Entscheidung insbesondere darauf hin, dass solche "Grauzonen" Ueno zugerechnet werden könnten. Demnach hätten diese "Grauzonen", unterstellt, sie hätten sich auf die Absatzzahlen von Ueno oder auf die der anderen in der Tabelle II der Entscheidung aufgeführten japanischen Hersteller ausgewirkt, keinen Einfluss auf die Verkaufszahlen von Hoechst. Unter diesen Umständen hätte das Kartell zumindest eine Beschränkung oder Kontrolle des Absatzes eines Wettbewerbers auf dem EWR-Markt bewirkt. Zu den Aussagen von Hoechst, auch bei ihr habe es eine "Grauzone" beim Absatz des betreffenden Erzeugnisses gegeben, genügt insoweit der Hinweis, dass diese Aussagen durch keinen objektiven Anhaltspunkt gestützt werden, der im Übrigen der Kommission nicht fristgerecht übermittelt worden wäre.

351 Demnach ist das Vorbringen von Hoechst in Bezug auf die Auswirkungen des Kartells auf dem Sorbatmarkt im EWR zurückzuweisen.

Zur Beteiligung oberster Führungskräfte von Hoechst am Kartell

352 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Kommission, die Kartellabsprachen seien in jedem betroffenen Unternehmen auf höchster Ebene konzipiert, angeordnet und gefördert worden, im Rahmen der Würdigung der Art der beanstandeten Zuwiderhandlungen steht.

353 Nichts erlaubt jedoch die Annahme, dass die etwaige Unrichtigkeit dieser Feststellung in Bezug auf Hoechst für sich genommen die Schlussfolgerung der Kommission in Frage stellen könnte, dass die fraglichen, insbesondere durch die Festlegung von Zielpreisen und die Zuteilung von Absatzmengenkontingenten gekennzeichneten Zuwiderhandlungen bereits ihrer Art nach besonders schwerwiegend waren.

354 Jedenfalls genügt der Hinweis, dass sich die Feststellung der Kommission offenkundig auf die in den Randnrn. 88, 91 und 96 bis 98 der Entscheidung wiedergegebenen Auflistungen der Mitarbeiter der verfahrensbeteiligten Unternehmen stützt, die an den Treffen teilgenommen haben. In Bezug auf Hoechst führt die Kommission in Randnr. 96 der Entscheidung aus, dass deren Vertreter bei den gemeinsamen Treffen insbesondere für das fragliche Erzeugnis zuständige Vertriebsdirektoren oder Vertriebsleiter waren. Der von Hoechst geltend gemachte Begründungsmangel ist daher insoweit zurückzuweisen.

355 Zudem war die in Randnr. 96 der Entscheidung wiedergegebene Auflistung der Mitarbeiter von Hoechst bereits in Randnr. 62 der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten. Im Übrigen hatte die Kommission in Randnr. 295 der Mitteilung der Beschwerdepunkte klar angegeben, dass sie dem Umstand Rechnung tragen werde, dass die Kartellabsprachen in jedem betroffenen Unternehmen auf höchster Ebene konzipiert, angeordnet und gefördert worden seien.

356 Diesen Sachverhalt hat Hoechst im Verwaltungsverfahren nicht bestritten.

357 Nichts erlaubt aber die Annahme, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, als sie zu dem Ergebnis gelangte, die "Vertriebsdirektoren" hätten innerhalb der Organisation der verfahrensbeteiligten Unternehmen der "höchsten Ebene" angehört. Insbesondere beschränkt sich Hoechst darauf, dieses Ergebnis mit dem Hinweis zu beanstanden, die Vertriebsdirektoren seien selbst anderen leitenden Mitarbeitern unterstellt, ohne diese Behauptung auf konkrete Anhaltspunkte zu stützen, die der Kommission jedenfalls nicht fristgerecht übermittelt worden wären. Dass die Vertriebsdirektoren selbst anderen leitenden Mitarbeitern unterstellt sein sollen, bedeutet im Übrigen nicht zwangsläufig und an sich, dass es sich nicht um "oberste" Führungskräfte gehandelt hat.

358 Zur Verweisung von Hoechst auf das Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission (oben in Randnr. 75 angeführt, Randnrn. 33 bis 38) schließlich genügt die Feststellung, dass die Kommission in dieser Rechtssache auf die von der "Unternehmensleitung" des betroffenen Unternehmens eingenommene Rolle abgestellt hat, was diese Rechtssache vom vorliegenden Fall unterscheidet.

359 Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist das Vorbringen von Hoechst in Bezug auf die Beteiligung ihrer obersten Führungskräfte am Kartell zurückzuweisen.

Zur Einteilung der verfahrensbeteiligten Unternehmen in Kategorien

360 Vorab ist daran zu erinnern, dass die in Bezug auf das Kartell auf dem Sorbatmarkt vorgenommene Differenzierung darin bestand, nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 3, 4 und 6 der Leitlinien den individuellen Beitrag jedes Unternehmens zum Erfolg des Kartells, gemessen an der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, im Hinblick auf seine Einstufung in die passende Kategorie zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 225).

361 In Randnr. 349 der Entscheidung führt die Kommission hierzu aus, dass die gewählte Methode eine Einschätzung der relativen Fähigkeit und des relativen Beitrags der Unternehmen zu dem insgesamt im EWR verursachten Wettbewerbsschaden sowie ihres Beitrags zur Leistungsfähigkeit des Kartells insgesamt ermögliche.

362 Im vorliegenden Fall hat die Kommission bei der Bestimmung des individuellen Beitrags der verfahrensbeteiligten Unternehmen auf den von ihnen jeweils gehaltenen Marktanteil am Weltumsatz mit dem betreffenden Erzeugnis im Jahr 1995 abgestellt.

363 Hoechst beanstandet weder, dass die Kommission die verfahrensbeteiligten Unternehmen in Kategorien eingeteilt hat, noch die dabei zugrunde gelegte Methode. Sie macht in erster Linie eine Ungleichbehandlung gegenüber den japanischen Unternehmen bei den anhand der Kategorien festgelegten Ausgangsbeträgen geltend.

364 Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei einer Einteilung in Kategorien den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten hat, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine Differenzierung ist objektiv gerechtfertigt (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 220 angeführt, Randnr. 406, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben angeführt in Randnr. 165, Randnr. 219).

365 Erstens ist der Entscheidung klar zu entnehmen, dass die Kommission zunächst zu dem Ergebnis gelangte, die in Rede stehende Zuwiderhandlung sei "besonders schwer" gewesen (Randnr. 344 der Entscheidung) und sodann feststellte, Hoechst sei 1995 der weltweit größte Sorbathersteller gewesen, und sie der ersten Kategorie von Unternehmen zuordnete (Randnr. 352 der Entscheidung). Hoechst beanstandet die Feststellung nicht, wonach sie im Jahr 1995 der größte Sorbathersteller gewesen sei, was im Übrigen durch die in der Tabelle I der Entscheidung enthaltenen Zahlen bestätigt wird. Zum Vorbringen von Hoechst, sie hätte mit den vier japanischen Herstellern zusammen genommen verglichen werden müssen, ist zu bemerken, dass die Entscheidung, auch wenn sie in Form einer einzigen Entscheidung ergangen ist, als ein Bündel von Individualentscheidungen verstanden werden muss, mit denen festgestellt wird, welche Verstöße den Unternehmen, an die sie jeweils gerichtet sind, zur Last gelegt werden, und mit denen diesen gegebenenfalls Geldbußen auferlegt werden, was auch durch den Wortlaut des verfügenden Teils der Entscheidung, insbesondere seiner Art. 1 und 3, belegt wird (Beschluss Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 16). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Kommission die Situation der japanischen Hersteller jeweils einzeln geprüft hat.

366 Zweitens weist die Kommission in Randnr. 354 der Entscheidung darauf hin, dass die Geldbuße für besonders schwere Zuwiderhandlungen in der Regel mehr als 20 Millionen Euro betrage.

367 Drittens setzt die Kommission in Randnr. 355 der Entscheidung den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Geldbußen für die Unternehmen der ersten Gruppe (Hoechst) auf 20 Millionen Euro und für die Unternehmen der zweiten Gruppe (Daicel, Chisso, Nippon Synthetic und Ueno) auf 6,66 Millionen Euro fest.

368 Daraus ergibt sich, dass die Kommission zum Zweck der differenzierten Behandlung der verfahrensbeteiligten Unternehmen zunächst für die Unternehmen der ersten Kategorie (d. h. Hoechst, dem laut Entscheidung im Jahr 1995 größten Sorbathersteller) den in den Leitlinien vorgesehenen Betrag von 20 Millionen Euro festsetzte. Anschließend ermittelte sie auf dieser Grundlage den für die Unternehmen der zweiten Kategorie geltenden Betrag.

369 Die Entscheidung bietet keinen Anhaltspunkt für die Schlussfolgerung, dass der für die Unternehmen der ersten Kategorie geltende Betrag anhand des für die Unternehmen der zweiten Kategorie geltenden Betrags festgelegt worden wäre. Auch spricht nichts in der Entscheidung für die Annahme, dass - entgegen dem, was Hoechst zu vertreten scheint - der für die Unternehmen der ersten Kategorie geltende Betrag von 20 Millionen Euro das Ergebnis einer mathematischen Formel wäre, nach der für jeden Anteil am Umsatz ein bestimmter Geldbußenbetrag angewandt wird.

370 Unter diesen Umständen läge, unterstellt, der für die Unternehmen der zweiten Kategorie geltende Betrag von 6,66 Millionen Euro wäre zu gering oder einige der in diese zweite Kategorie eingestuften Unternehmen hätten in die erste Kategorie eingestuft werden müssen, ein Rechtsverstoß zugunsten der Unternehmen der zweiten Kategorie vor.

371 Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 160, und Lögstör Rör/Kommission, oben in Randnr. 329 angeführt, Randnr. 350).

372 In Bezug auf die von Hoechst herangezogene Entscheidungspraxis der Kommission ist schließlich daran zu erinnern, dass sie nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 und in den Leitlinien geregelt ist (vgl. Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 339 angeführt, Randnr. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass im Übrigen die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die die Kommission im Rahmen ihres Ermessens ändern kann (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 344 angeführt, Randnr. 171).

373 Demnach ist das Vorbringen von Hoechst zur Einteilung der verfahrensbeteiligten Unternehmen in Kategorien zurückzuweisen, ohne dass ihrem Antrag auf Ladung von Zeugen stattzugeben wäre, da das Gericht die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend hält.

Zum Erhöhungsfaktor, um der Größe und den Gesamtressourcen von Hoechst Rechnung zu tragen

374 Der Ausgangsbetrag der Geldbuße für Hoechst wurde um 100 % auf 40 Millionen Euro erhöht, "um der Größe dieses Unternehmens und seine[n] Gesamtressourcen" gerecht zu werden (Randnr. 357 der Entscheidung).

375 Durch diese Erhöhung soll laut Randnr. 356 der Entscheidung bei Großunternehmen eine ausreichende abschreckende Wirkung erzielt und der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Großunternehmen über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind.

376 Hierzu ist nach den Leitlinien nötig, neben der Art der Zuwiderhandlung, ihren konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie dessen räumlichem Umfang, die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße zu berücksichtigen, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. l Abschnitt A Abs. 4).

377 Darüber hinaus kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Großunternehmen besser erkennen können, in welchem Maße ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind (Nr. l Abschnitt A Abs. 5).

378 Auch wenn im vorliegenden Fall die Randnrn. 356 und 357 der Entscheidung unter der Überschrift "Hinreichende Abschreckung" stehen, ist Randnr. 356 der Entscheidung zu entnehmen, dass die Kommission bei der Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße um 100 % zum einen der Notwendigkeit Rechnung getragen hat, sicherzustellen, dass die Geldbuße im Sinne von Nr. l Abschnitt A Abs. 4 der Leitlinien eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet, und zum anderen der Tatsache, dass Großunternehmen wie Hoechst im Sinne von Nr. l Abschnitt A Abs. 5 der Leitlinien besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind.

379 Der erste Gesichtspunkt, d. h. die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Geldbuße eine hinreichende abschreckende Wirkung entfaltet, verlangt, dass die Geldbuße angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt. So hat das Gericht im Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon/Kommission (oben in Randnr. 165 angeführt), bereits ausgeführt, dass eines der in dieser Rechtssache betroffenen Unternehmen aufgrund seines im Verhältnis zu den übrigen Kartellmitgliedern erheblich höheren Gesamtumsatzes die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter würde aufbringen können, was im Hinblick auf eine hinreichende abschreckende Wirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigte (Randnr. 241). Um unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Abschreckungsziel ordnungsgemäß zu erreichen, müssen die Ressourcen dieses Unternehmens zu dem Zeitpunkt bewertet werden, zu dem die Geldbuße verhängt wird. Insoweit ist aus denselben Gründen darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 die Obergrenze der Geldbuße von 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens anhand des Umsatzes im Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung ermittelt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C-291/98 P, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 85).

380 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in der Entscheidung nicht angibt, welche Angaben Verwendung gefunden haben, um ihre Schlussfolgerung hinsichtlich der Notwendigkeit zu begründen, sicherzustellen, dass die gegen Hoechst verhängte Geldbuße eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet.

381 Die Kommission gibt in der Entscheidung jedoch den Gesamtumsatz der verfahrensbeteiligten Unternehmen für das Jahr 2002 an (Randnrn. 37, 42, 46, 50 und 55), das dem letzten dem Erlass der Entscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr entspricht. Auch in ihren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen nimmt sie auf das Jahr 2002 Bezug. Für jenes Jahr belief sich der Gesamtumsatz von Hoechst auf 9,2 Milliarden Euro, von Daicel auf 2,243 Milliarden Euro, von Chisso auf 973,4 Millionen Euro, von Nippon Synthetic auf 321,5 Millionen Euro und von Ueno auf 199,5 Millionen Euro. Somit war Hoechst im Jahr 2002 tatsächlich das bei Weitem größte von der Entscheidung betroffene Unternehmen. Insbesondere war ihr Gesamtumsatz mindestens viermal so hoch wie der des der Größe nach zweitplazierten verfahrensbeteiligten Unternehmens, nämlich Daicel. Unter diesen Umständen war die Kommission zu Recht bestrebt, sicherzustellen, dass die gegen Hoechst verhängte Geldbuße eine abschreckende Wirkung entfaltet.

382 Zum zweiten von der Kommission im Rahmen der Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße berücksichtigten Gesichtspunkt, nämlich den juristischen und wirtschaftlichen Ressourcen der Unternehmen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt, ist - im Gegensatz zu den vorstehenden Ausführungen - hervorzuheben, dass dadurch Großunternehmen stärker bestraft werden sollen, da unterstellt wird, dass sie über ausreichende Kenntnisse und strukturelle Mittel verfügen, um die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu erkennen und dessen etwaige Vorteile einzuschätzen. Aus dieser Sicht muss sich aber der Umsatz, auf dessen Grundlage die Kommission die Größe der fraglichen Unternehmen und damit ihre Fähigkeit bestimmt, den Charakter und die Folgen ihres Verhaltens zu ermitteln, auf ihre Situation zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung beziehen.

383 Im vorliegenden Fall erläutert die Kommission in der Entscheidung nicht, welche Angaben Verwendung gefunden haben, um ihre Schlussfolgerung zu begründen, wonach Hoechst besser habe erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstelle und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen seien.

384 Es steht jedoch fest, dass sich im Jahr 1995, d. h. dem letzten vollen Jahr vor Beendigung der Zuwiderhandlung, der weltweite Umsatz von Hoechst auf 28,181 Milliarden Euro belief (Randnr. 46 der Entscheidung). Auf dieser Grundlage lässt sich aber nicht geltend machen, Hoechst habe nicht über die Großunternehmen zu Gebote stehenden juristischen und wirtschaftlichen Ressourcen verfügt, was Hoechst im Übrigen selbst nicht behauptet. Dass es sich bei den übrigen verfahrensbeteiligten Unternehmen im Jahr 1995 möglicherweise ebenfalls um Großunternehmen handelte, kann die Beurteilung durch die Kommission insoweit nicht berühren.

385 Demnach ist der Kommission bei der Entscheidung, im vorliegenden Fall einen Erhöhungsfaktor anzuwenden, kein Fehler unterlaufen.

386 Das weitere Vorbringen von Hoechst vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Insbesondere der Umstand, dass Hoechst eine dramatische Verkleinerung auf einen Umsatz von nur noch 9 Milliarden Euro im Jahr 2002 erfahren hat, oder der, dass Hoechst ihr Sorbatgeschäft vor Erlass der Entscheidung veräußert hat, können keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Erhöhungsfaktors im vorliegenden Fall haben. Die Verkleinerung von Hoechst ändert nämlich nichts daran, dass sich im Jahr 1995, d. h. dem letzten vollständigen Jahr der Zuwiderhandlung, der weltweite Umsatz von Hoechst auf 28,181 Milliarden Euro belief. Außerdem ändert die Veräußerung des Sorbatgeschäfts nichts daran, dass Hoechst im Jahr 2002, das dem letzten dem Erlass der Entscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr entspricht, das größte der verfahrensbeteiligten Unternehmen war.

387 Die Behauptung von Hoechst, es habe nicht ein Faktor von 100 % angewandt werden dürfen, ist auf keinen konkreten Anhaltspunkt gestützt. Erstens erlaubt jedenfalls nichts die Annahme, dass die von der Kommission vorgenommene Erhöhung die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und in den Leitlinien festgelegten Grenzen übersteigt. Zweitens ist daran zu erinnern, dass der Gesamtumsatz von Hoechst im Jahr 2002 mindestens viermal so hoch war wie der des der Größe nach zweitplazierten verfahrensbeteiligten Unternehmens, nämlich Daicel. Der von der Kommission angewandte Faktor spiegelt insoweit den Unterschied des Gesamtumsatzes im Jahr 2002 zwischen Hoechst und den übrigen verfahrensbeteiligten Unternehmen wider. Außerdem ist hinsichtlich des Umstands, dass Hoechst im Jahr 1995 über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügte, anhand deren sie besser erkennen konnte, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen zu gewärtigen sind, und unterstellt, dass es sich bei den übrigen verfahrensbeteiligten Unternehmen im Jahr 1995 ebenfalls um Großunternehmen handelte, nicht zwischen zwei Unternehmen zu unterscheiden, deren Umsatz es auf jeden Fall rechtfertigt, sie als Großunternehmen einzustufen, die über solche Ressourcen verfügen. Folglich kann der von der Kommission angewandte Faktor von 100 % nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

388 Demnach ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem Hoechst beanstandet, dass ein Erhöhungsfaktor von 100 % angewandt wurde, um der Größe und den Gesamtressourcen des Unternehmens Rechnung zu tragen.

389 Somit ist der erste Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

b) Zur Dauer der Zuwiderhandlung

390 Die Dauer der Zuwiderhandlung ist nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 einer der Gesichtspunkte, die bei der Bemessung der Geldbuße für Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen haben, zu berücksichtigen sind.

391 Beim Kriterium der Dauer der Zuwiderhandlung unterscheiden die Leitlinien zwischen Verstößen von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), bei denen der für die Schwere des Verstoßes festgesetzte Ausgangsbetrag nicht zu erhöhen ist, Verstößen von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), bei denen dieser Betrag um bis zu 50 % erhöht werden kann, und Verstößen von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), bei denen dieser Betrag bis zu 10 % für jedes Jahr erhöht werden kann (Nr. 1 Abschnitt B Abs. 1 erster bis dritter Gedankenstrich).

392 Im vorliegenden Fall führt die Kommission in Randnr. 359 der Entscheidung aus, dass Chisso, Daicel, Hoechst und Ueno vom 31. Dezember 1978 bis 31. Oktober 1996 gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen verstoßen hätten. Hoechst bestreitet weder diesen Umstand noch die Tatsache, dass die Kommission diese Zuwiderhandlung als "Langzeitverstoß" eingestuft hat.

393 Daraus folgt, dass, wie die Kommission in der Entscheidung zutreffend festgestellt hat, die fragliche Zuwiderhandlung 17 Jahre und zehn Monate andauerte.

394 Daher verstößt die gegenüber Hoechst vorgenommene Erhöhung um 175 % nicht an sich gegen die Leitlinien (vgl. in diesem Sinne Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission, oben in Randnr. 318 angeführt, Randnr. 137).

395 Was das Vorbringen von Hoechst betrifft, die Leitlinien sähen nur einen "spürbaren Aufschlag", nicht aber die Festsetzung eines gänzlich neuen Betrags vor, so erlaubt nichts die Annahme, dass die von der Kommission vorgenommene Erhöhung über die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und in den Leitlinien festgelegten Grenzen hinausgeht. Die Verwendung des Begriffs "spürbarer Aufschlag" lässt nicht - wie Hoechst vorträgt - den Schluss zu, dass Erhöhungen um mehr als 100 % gegen die in den Leitlinien vorgesehene Berechnungsmethode verstießen. Die der Kommission in der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnisse haben zum Ziel, ihr die Erfüllung der ihr durch Art. 81 EG übertragenen Aufgabe zu ermöglichen, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Gemeinsamen Markt zu überwachen. Es liegt in diesem Zusammenhang im Allgemeininteresse, wettbewerbswidrige Praktiken und Vereinbarungen zu vermeiden, aufzudecken und zu ahnden (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 145 angeführt, Randnr. 54).

396 Auch sieht Nr. 1 Abschnitt B dritter Gedankenstrich der Leitlinien für Verstöße von langer Dauer keine automatische Erhöhung um 10 % pro Jahr vor, sondern lässt der Kommission insoweit einen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission, oben in Randnr. 318 angeführt, Randnr. 134). Das Vorbringen, auf das Hoechst ihren Klagegrund stützt, ist aber nicht auf den Nachweis gerichtet, dass der Kommission insoweit ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei. Da zudem nach den Leitlinien Zuwiderhandlungen mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren als Verstöße von langer Dauer anzusehen sind und derartige Verstöße für jedes Jahr eine Erhöhung um bis zu 10 % des für die Schwere des Verstoßes ermittelten Betrags rechtfertigen, kann in der Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung, an der sich Hoechst beteiligt hatte, keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Strintzis Lines Shipping/Kommission, T-65/99, Slg. 2003, II-5433, Randnr. 194).

397 Zum Vorbringen von Hoechst, Preis- und Mengenkartelle seien typische Dauerdelikte, so dass mit dem Zuschlag für die Dauer der Zuwiderhandlung die Schwere der Zuwiderhandlung ein zweites Mal berücksichtigt werde, ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn bestimmte Arten von Kartellen ihrem Wesen nach auf Dauer angelegt sein sollten, nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 stets zu unterscheiden ist zwischen ihrer tatsächlichen Wirkungsdauer und ihrer Schwere, wie sie sich aus ihrem Wesen ergibt (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 275). Somit wird mit dem Zuschlag für die Dauer der Zuwiderhandlung die Schwere der Zuwiderhandlung nicht ein zweites Mal berücksichtigt.

398 Zu dem Vorbringen, dass weiter zurückliegende Tathandlungen zu irgendeinem Zeitpunkt verjährten und daher die Höhe des Zuschlags mit zunehmender Dauer exponentiell abnehmen müsse, genügt der Hinweis, dass die von der Kommission vorgenommene Erhöhung nicht über die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und in den Leitlinien festgelegten Grenzen hinausgeht und das Vorgehen der Kommission im vorliegenden Fall nicht nach der Verordnung Nr. 2988/74 wegen Verjährung ausgeschlossen war (vgl. oben, Randnr. 225).

399 Was schließlich die frühere Entscheidungspraxis der Kommission und insbesondere das Vorbringen betrifft, dass die Kommission in einigen Fällen den Ausgangsbetrag erst ab dem zweiten Jahr der Zuwiderhandlung erhöht habe, ist daran zu erinnern, dass diese Praxis nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 und in den Leitlinien geregelt ist (vgl. Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 339 angeführt, Randnr. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass die Wirtschaftsteilnehmer im Übrigen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die die Kommission im Rahmen ihres Ermessens ändern kann (vgl. Urteile Delacre u. a./Kommission, oben in Randnr. 372 angeführt, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 344 angeführt, Randnr. 171). Zudem ist nach den Leitlinien nur bei Verstößen von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr) keine Erhöhung vorzunehmen. Bei Verstößen von langer Dauer lassen die Leitlinien hingegen eine Erhöhung bis zu 10 % "für jedes Jahr" zu. In Anbetracht des entsprechenden Wortlauts der Leitlinien besteht kein Grund zu der Annahme, dass das erste Jahr der Zuwiderhandlung bei der von der Kommission vorgenommenen Berechnung systematisch auszunehmen wäre (vgl. in diesem Sinne zu Verstößen von mittlerer Dauer Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission, oben in Randnr. 318 angeführt, Randnr. 133).

400 Aus allen diesen Gründen ist der zweite Teil des fünften Klagegrundes und somit der fünfte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

D - Zum zweiten und zum sechsten Klagegrund: Rüge, dass die Rolle als Anführer in der Entscheidung als erschwerender Umstand berücksichtigt wurde

401 Mit ihrem zweiten Klagegrund macht Hoechst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Rüge geltend, dass die Rolle als Anführer in der Entscheidung als erschwerender Umstand berücksichtigt worden sei. Mit ihrem sechsten Klagegrund macht sie geltend, die auf die Anführereigenschaft gestützte Erhöhung sei nicht gerechtfertigt.

402 Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen.

1. Zusammenfassung der Entscheidung

403 In den Randnrn. 363 bis 367 der Entscheidung in Verbindung mit deren Randnrn. 92 bis 95 führt die Kommission aus, dass im Fall von Hoechst die Zuwiderhandlung noch schwerwiegender geworden sei durch die Rolle, die dieses Unternehmen als Anführer des Kartells eingenommen habe.

404 Im Einzelnen stellt die Kommission in der Entscheidung fest, dass Hoechst unter Berücksichtigung ihrer Stellung auf dem Markt zusammen mit Daicel eine wichtige treibende Kraft und eines der aktivsten Mitglieder des Kartells gewesen sei. Hoechst sei es gelungen, am meisten von dem Kartell zu profitierten und ihre Vorschläge gegenüber den japanischen Herstellern durchzusetzen wie z. B. 1992, als sie vorgeschlagen habe, die Preise für Sorbinsäure und Kaliumsorbat zu differenzieren, und die japanischen Hersteller dem 1994 gefolgt seien.

405 Ferner habe Hoechst zusammen mit Daicel die Gemeinschaftstreffen geplant und sich mit ihr den Vorsitz geteilt. Hoechst sei auch Gastgeber der Treffen in Europa gewesen, die von ihr organisiert und finanziert worden seien. Auch habe Hoechst einige Treffen außerhalb der Gemeinschaft abgehalten. Sie habe regelmäßige Kontakte mit Daicel unterhalten, um Informationen auszutauschen. Darüber hinaus habe sie mehrere Initiativen ergriffen, um eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Mengenkontingente sicherzustellen (z. B. durch den Vorschlag der Gründung einer neutralen Schweizer Firma, die von den japanischen Herstellern Absatzdaten sammeln sollte, oder durch die einseitige Erhöhung ihres eigenen Mengenkontingents um 600 Tonnen im Jahr 1995 nach dem Auftauchen von "Mengen unklarer Herkunft"). Als Mitglied der Chemical Industrial Products Export Co-operative (CIPEC) habe Hoechst zudem Zugang zu den japanischen Ausfuhrstatistiken gehabt.

406 Außerdem sei es Hoechst - so die Entscheidung - gelungen, insbesondere durch den regelmäßigen und exklusiven Kontakt zu dem einzigen anderen europäischen Hersteller in diesem Sektor, den europäischen Zweig des Kartells zu kontrollieren.

407 Schließlich führt die Kommission in der Entscheidung aus, Hoechst habe beim letzten Gemeinschaftstreffen im November 1996 zusammen mit Daicel versucht, die übrigen Kartellmitglieder für eine Fortsetzung der Treffen und Absprachen zu gewinnen.

408 In Anbetracht dieser Faktoren und um der von Hoechst eingenommenen Führungsrolle Rechnung zu tragen, erhöhte die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße wegen erschwerender Umstände um 30 %.

2. Vorbringen der Parteien

a) Vorbringen von Hoechst

409 Hoechst trägt vor, die Kommission habe im Rahmen der Festsetzung der Höhe ihrer Geldbuße ihre angebliche Stellung als "Co-Ringleader" berücksichtigt.

410 Sie wirft der Kommission vor, ihr vor der bevorstehenden rechtlichen Würdigung ihrer angeblichen Anführerschaft kein rechtliches Gehör gewährt zu haben. Insbesondere habe die Kommission keine entsprechende Mitteilung der Beschwerdepunkte an sie gerichtet.

411 Vor dem Erlass einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße festgesetzt werde, müsse die Kommission den Unternehmen ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung gegenüber den gegen sie erhobenen Vorwürfen geben. Das bedeute, dass sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Vorwürfe, die die Kommission zu erheben gedenke, den späteren Adressaten der Entscheidung im Rahmen einer Mitteilung der Beschwerdepunkte mitgeteilt werden müssten (Hoechst verweist hierzu auf das Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnrn. 193 und 194).

412 Im vorliegenden Fall gebe es in der an Hoechst gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte keinerlei Hinweis darauf, dass die Kommission den erschwerenden Umstand der Anführerschaft zugrunde legen würde. Auch nach der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe die Kommission nicht erkennen lassen, dass sie ihren Vorwurf auf eine Bewertung des Tatbeitrags von Hoechst als Anführerin auszudehnen beabsichtigte. Hoechst habe im Übrigen darauf hingewiesen, mangels entsprechender Vorwürfe keinen Anlass zur Behandlung des Themas der Anführerschaft gesehen zu haben (Hoechst verweist auf ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte). Auch in der Anhörung vom 24. April 2003 habe sie darauf hingewiesen.

413 Diese verdeckte Vorgehensweise der Kommission sei um so unverständlicher, als die in der Entscheidung insoweit verwerteten Argumente schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung der Beschwerdepunkte hätten vorgetragen werden können, da sie nicht erst auf nachträglichen Erkenntnissen der Kommission beruhten. Diese habe daher nicht nur die Verteidigungsrechte von Hoechst verletzt, sondern auch den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete es, die wesentlichen Bestandteile der späteren Entscheidung nicht nur hinsichtlich später herangezogener Tatsachen und Beweismittel, sondern auch hinsichtlich deren rechtlicher Bewertung bereits mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln.

414 Es sei selbstverständlich, dass sich Hoechst nicht erst im gerichtlichen Verfahren, sondern bereits im Verwaltungsverfahren gegen einen solchen gegen sie gerichteten Vorwurf verteidigt hätte, wenn sie denn davon gewusst hätte. Im Übrigen wäre es widersinnig, wenn die betroffenen Parteien prophylaktisch zum Nichtvorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen in eigener Sache Stellung nehmen würden.

415 Hoechst gelangt zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission in der Entscheidung angenommene Einstufung als Anführerin keinen Bestand haben könne. Die auf dieser Einstufung beruhende Erhöhung der Geldbuße sei daher rechtswidrig. Das Gleiche gelte für die in den Erwägungsgründen der Entscheidung aufgeführten Argumente, wonach wegen dieser Stellung als "Anführerin" die Anwendung von Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 rechtlich ausgeschlossen sei.

b) Vorbringen der Kommission

416 Nach Auffassung der Kommission ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn sie in der Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last lege als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten und nur Tatsachen berücksichtige, zu denen sich die Betroffenen hatten äußern können. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte werde diesem Erfordernis gerecht, wenn sie, sei es auch nur in gedrängter Form, die wesentlichen Tatsachen klar angebe, auf die sich die Kommission stütze (die Kommission verweist auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnrn. 26 und 94, sowie auf das Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnrn. 138 und 191 ff.).

417 Im vorliegenden Fall seien bereits mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte die rechtlichen und tatsächlichen Umstände erläutert worden, die in der Entscheidung bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt worden seien. So habe die Kommission in Randnr. 296 der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hingewiesen, dass sie u. a. "die Rolle, die jeder Teilnehmer gespielt hat, insbesondere die führende Rolle mancher Unternehmen", berücksichtigen werde. In Randnr. 60 der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei gegen Hoechst ausdrücklich der Vorwurf erhoben worden, zusammen mit Daicel bei den Gemeinschaftstreffen eine "führende Rolle" gespielt zu haben (die Kommission nimmt auch auf Randnr. 64 der Mitteilung der Beschwerdepunkte Bezug). In Randnr. 282 der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei von Hoechst als einer der "Hauptbeteiligten" des Kartells die Rede.

418 Ferner sei Hoechst über sämtliche Tatsachen, die der Würdigung ihrer Rolle als Anführerin im Kartell zugrunde gelegen hätten, zuvor durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte unterrichtet worden (insbesondere in den Randnrn. 60, 77, 79, 94, 166, 178, 179, 210 ff. und 282 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Die Kommission verweist auch auf die Randnrn. 347 bis 367 der Entscheidung mit einer Bezugnahme auf deren Randnrn. 92 bis 95.

419 Hoechst habe somit die Gelegenheit gehabt, vor dem Erlass der Entscheidung zum Vorwurf der Führungsrolle im Kartell Stellung zu nehmen, und habe diese Gelegenheit sowohl in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch bei der Anhörung wahrgenommen. Dass Hoechst diesen Vorwurf nicht geteilt und in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zurückzuweisen versucht habe, könne nichts daran zu ändern, dass der Vorwurf gegen sie erhoben worden sei.

3. Würdigung durch das Gericht

420 Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen und insbesondere zu Geldbußen führen können, einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch dann beachtet werden muss, wenn es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-Laroche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 9, und vom 2. Oktober 2003, Arbed/Kommission, C-176/99 P, Slg. 2003, I-10687, Randnr. 19, Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 216 angeführt, Randnr. 32).

421 Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, dessen Adressat es ist, sachgerecht äußern kann (vgl. Urteil Arbed/Kommission, oben in Randnr. 420 angeführt, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

422 Was die Berechnung der Geldbußen betrifft, erfüllt die Kommission ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen, wenn sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen seien, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese "vorsätzlich oder fahrlässig" begangen worden sei. Damit macht die Kommission gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 344 angeführt, Randnr. 428, vgl. Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 139, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21).

423 Außerdem ist die von einem oder mehreren Unternehmen gespielte Rolle des "Anführers" im Rahmen eines Kartells bei der Berechnung des Betrags der Geldbuße zu berücksichtigen, da die Unternehmen, die eine solche Rolle gespielt haben, im Verhältnis zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung tragen müssen (Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 165 angeführt, Randnr. 301, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 281, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 291). In Einklang mit diesen Grundsätzen enthält Nr. 2 der Leitlinien unter der Überschrift "Erschwerende Umstände" eine nicht abschließende Aufzählung von Umständen, die zu einer Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße führen können; dazu gehört insbesondere die "Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes" (dritter Gedankenstrich). Damit ein Unternehmen in diesem Rahmen als Anführer eingestuft werden kann, muss es eine wichtige Antriebskraft für das Kartell gewesen sein (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 374).

424 Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass zwar alle von der Kommission zur Begründung ihres Vorwurfs der Anführerschaft in der Entscheidung herangezogenen tatsächlichen Gesichtspunkte bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten waren, dass diese Gesichtspunkte dort jedoch in verschiedenen Randnummern wiedergegeben waren, ohne dass irgendein Zusammenhang zwischen ihnen hergestellt worden wäre oder die Kommission sie in irgendeiner Form bewertet hätte. Erst im Stadium der Entscheidung wurden diese Gesichtspunkte in einem einzigen Abschnitt zusammengeführt und wurde klar erkennbar, dass Hoechst der Vorwurf der Anführerschaft gemacht wurde.

425 Ganz konkret wird in Bezug auf Hoechst unter den Randnummern der Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf die die Kommission ihr Verteidigungsvorbringen stützt, nur in Randnr. 60 der Begriff "führende Rolle" ("leader" in der englischen Fassung dieser Mitteilung) verwendet. Der betreffende Satz lautet jedoch als Ganzes wie folgt: "Hoechst spielte zusammen mit Daicel bei den Gemeinschaftstreffen mit den vier japanischen Herstellern eine führende Rolle." In Bezug auf Daicel enthielt Randnr. 64 der Mitteilung der Beschwerdepunkte einen ähnlichen Satz ("[Daicel] hatte zusammen mit Hoechst bei den Gemeinschaftstreffen eine führende Rolle inne"). Der vorgenannte Satz in Randnr. 60 der Mitteilung der Beschwerdepunkte kann jedoch bedeuten, dass Hoechst bei der Abhaltung der Gemeinschaftstreffen eine Sonderrolle innehatte - wie im Übrigen die weiteren in derselben Randnummer wiedergegebenen, der materiellen Organisation dieser Treffen geltenden Gesichtspunkte zeigen -, ohne aber deutlich erkennen zu lassen, dass Hoechst ein "Anführer des Kartells" im Sinne der Leitlinien gewesen sei. Diese Auslegung wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Kommission die in der Entscheidung verwendete Terminologie änderte. So führt die Kommission in Randnr. 92 der Entscheidung aus: "Hoechst plante zusammen mit Daicel die Gemeinschaftstreffen und teilte sich mit ihm den Vorsitz." In Bezug auf Daicel wurde die gleiche Änderung eingefügt, indem die Kommission in der Entscheidung feststellt: "Zusammen mit Hoechst plante es die Gemeinschaftstreffen und teilte sich den Vorsitz" (Randnr. 89). Während außerdem die Kommission in der Entscheidung angibt, dass Hoechst zusammen mit Daicel die Gemeinschaftstreffen "plante", schien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte diese Aufgabe nur Daicel zugeschrieben worden zu sein, wie aus Randnr. 64 dieser Mitteilung hervorgeht, in der es heißt: "[Daicel] organisierte die Vortreffen, war für die Terminabstimmung der Gemeinschaftstreffen zuständig und hatte zusammen mit Hoechst bei den Gemeinschaftstreffen eine führende Rolle inne."

426 Zweitens ist zu dem in Randnr. 77 der Mitteilung der Beschwerdepunkte angesprochenen Umstand, "üblicherweise" sei der neue Preis in Europa zuerst von Hoechst bekannt gegeben worden und danach von den japanischen Herstellern, zu bemerken, dass die bloße Tatsache, dass ein Kartellmitglied als Erstes einen neuen Preis oder eine Preiserhöhung angekündigt hat, nicht als Indiz für seine Rolle als Anführer des Kartells angesehen werden kann, wenn die Umstände des Falles zeigen, dass der fragliche Preis oder die fragliche Erhöhung zuvor mit den übrigen Kartellmitgliedern abgestimmt wurde und dass Letztere auch beschlossen, wer von ihnen die Ankündigung als Erster vornimmt, denn dies macht deutlich, dass die erste Ankündigung des Preises oder der Preiserhöhung nur die strikte Beachtung einer zuvor einvernehmlich festgelegten Vorgehensweise darstellt und keine spontane, das Kartell vorantreibende Initiative (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 427). Im vorliegenden Fall wurden - wie aus den Randnrn. 150, 158 und 190 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hervorgeht - einzelne Preisankündigungen von den Kartellmitgliedern geplant, die festlegten, welches Unternehmen sie gegebenenfalls als Erstes bekannt geben sollte. Aus der erwähnten Randnr. 77 der Mitteilung der Beschwerdepunkte konnte angesichts der weiteren in dieser Mitteilung enthaltenen Gesichtspunkte daher nicht eindeutig der Schluss gezogen werden, die von Hoechst vorgenommenen Ankündigungen hätten einer spontanen, das Kartell vorantreibenden Initiative entsprochen.

427 Drittens ist zu dem in Randnr. 94 der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Umstand, dass Daicel und Hoechst die Tagesordnung der Gemeinschaftstreffen vereinbart hätten, festzustellen, dass - wie aus Randnr. 207 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hervorgeht - die Tagesordnungen der Gemeinschaftstreffen zunächst bei Vorbereitungstreffen von den japanischen Herstellern aufgestellt und anschließend Hoechst vorgeschlagen wurden. Laut Randnr. 204 der Mitteilung der Beschwerdepunkte ermöglichten diese Vorbereitungstreffen den japanischen Herstellern auch, Zielpreise und Mengenquoten zu vereinbaren und anschließend Hoechst vorzuschlagen.

428 Viertens kann der in Randnr. 166 der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellte Umstand, dass Hoechst als Mitglied der CIPEC Zugang zu den japanischen Ausfuhrstatistiken gehabt habe, während die japanischen Hersteller die offiziellen deutschen Statistiken nicht hätten beschaffen können, an sich nicht als Anzeichen dafür ausgelegt werden, dass Hoechst eine treibende Kraft für das Kartell gewesen sei.

429 Fünftens ist zu den in den Randnrn. 210 und 211 der Mitteilung der Beschwerdepunkte angesprochenen bilateralen Kontakten zwischen Hoechst und den japanischen Herstellern darauf hinzuweisen, dass diese Kontakte zwar zum großen Teil zu Daicel geknüpft waren, Hoechst aber - wie Randnr. 211 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erkennen lässt - auch Beziehungen zu Ueno und zu Nippon Synthetic unterhielt. Zu den anderen, in den Randnrn. 212 ff. der Mitteilung der Beschwerdepunkte angesprochenen bilateralen Kontakten geht insbesondere aus den Randnrn. 219 und 220 dieser Mitteilung hervor, dass einige dieser Kontakte vom Willen sämtlicher Kartellmitglieder oder sogar nur der japanischen Hersteller getragen waren.

430 Sechstens muss der in Randnr. 282 der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegebene Satz, auf den sich die Kommission berufen hat, wonach Hoechst einer der Hauptbeteiligten des Kartells gewesen sei, in seinen Kontext eingeordnet werden. In den Randnrn. 281 ff. der Mitteilung der Beschwerdepunkte ging es nämlich offensichtlich darum, den Umfang der Haftung von Hoechst auf der einen und von Nutrinova auf der anderen Seite zu konkretisieren, da das letztgenannte Unternehmen ab September 1997 das Sorbatgeschäft von Hoechst übernommen hatte. Dieser Satz konnte nicht - jedenfalls nicht hinreichend präzise - dahin verstanden werden, als habe er eine wie auch immer geartete führende Rolle beschrieben, die Hoechst gespielt hätte.

431 Einige in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführte tatsächliche Gesichtspunkte, u. a. in den Randnrn. 79 (Vorschlag, eine Preisdifferenz zwischen Sorbinsäure und Kaliumsorbat einzuführen), 178 (Vorschlag, das Mengenkontingent von Hoechst zu erhöhen) und 179 (Vorschlag, die Erfassung der Absatzzahlen der japanischen Hersteller einer neutralen Firma zu überlassen), spiegeln zwar gelegentliche Initiativen von Hoechst wider. Jedoch waren die von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Gesichtspunkte, die ihre in der Entscheidung gezogene Schlussfolgerung hinsichtlich der von Hoechst gespielten Führungsrolle stützen, insgesamt gesehen hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Einstufung nicht hinreichend präzise.

432 Zudem konnte Hoechst, auch wenn die Kommission in Randnr. 295 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu verstehen gegeben hat, dass sie die führende Rolle "mancher Unternehmen" berücksichtigen werde, aufgrund dieser Angabe in Anbetracht der Ungenauigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Übrigen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob sie von einer etwaigen Einstufung als Anführer betroffen war oder nicht.

433 Aus allen diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Kommission, auch wenn der Hoechst vorgeworfene Sachverhalt in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angesprochen war, ihn nicht so präzise eingeordnet hat, dass der Klägerin eine sachdienliche Verteidigung möglich war.

434 Insoweit ist ferner festzustellen, dass Hoechst in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausführte:

"Hoechst/Nutrinova spielten keine ausschlaggebende Rolle im Kartell. Der in Randnr. 60 der Mitteilung der Beschwerdepunkte verwendete Begriff 'führende Rolle' ist insoweit unklar ... Die Bezugnahme auf eine 'führende Rolle' in Randnr. 60 der Mitteilung der Beschwerdepunkte gilt ausschließlich der Rolle von Hoechst/Nutrinova als Gastgeber und Organisator der Gemeinschaftstreffen in Europa."

435 Auch in der Anhörung vom 24. April 2003 erklärten die Anwälte von Hoechst und Nutrinova, dass dieses Unternehmen alle Voraussetzungen für einen Erlass der Geldbuße erfüllt habe, indem sie ausführten:

"Insbesondere zur Rolle von Hoechst und Nutrinova als Gastgeber von Gemeinschaftstreffen in Europa ist hervorzuheben, dass, da meine Mandanten das einzige europäische Unternehmen waren, das an diesen Gemeinschaftstreffen teilnahm, es nur natürlich war, dass sie für die Organisation von Treffen in Europa verantwortlich waren. Dies weist jedoch nicht auf irgendeine Art führender Rolle im Kartell hin ..."

436 Demnach hat die Ungenauigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte hinsichtlich der Einstufung der Führungsrolle von Hoechst dieses Unternehmen veranlasst, sich auf die Frage der Organisation der Gemeinschaftstreffen zu konzentrieren, den einzigen von der Kommission in Randnr. 60 der Mitteilung der Beschwerdepunkte ursprünglich angesprochenen Gegenstand. Mangels größerer Genauigkeit und unter Berücksichtigung dessen, dass die weiteren tatsächlichen Gesichtspunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf verschiedene Stellen verstreut sind, war Hoechst nicht in der Lage, sich in diesem Punkt sachgerecht zu verteidigen.

437 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission sich der mangelnden Genauigkeit des in Randnr. 60 der Mitteilung der Beschwerdepunkte verwendeten Begriffs "führende Rolle" bewusst war. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sie die verwendete Terminologie in der Entscheidung geändert hat.

438 Aus allen diesen Gründen hat der zweite Klagegrund Erfolg. Daher ist, ohne dass der sechste Klagegrund geprüft zu werden braucht, die Entscheidung abzuändern, soweit darin der erschwerende Umstand einer führenden Rolle von Hoechst berücksichtigt wird.

439 Die konkreten Folgen dieser Abänderung sind im Weiteren zu bestimmen.

E - Siebter Klagegrund: Fehlende Berechtigung zur Erhöhung der Geldbuße wegen Wiederholungstäterschaft

1. Zusammenfassung der Entscheidung

440 Randnr. 363 der Entscheidung lautet:

"Im Falle von Hoechst ergeben sich erschwerende Umstände durch:

a) Hoechsts Rolle als Anführer des Kartells, wie in den Randnrn. 92 bis 95 ausgeführt;

b) gegen Hoechst sind bereits Entscheidungen ergangen, in denen Zuwiderhandlungen desselben Typs festgestellt wurden."

441 In Randnr. 363 der Entscheidung ist folgende Fußnote 211 eingefügt:

"Siehe die Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag: 94/599/EG ('PVC II') vom 27. Juli 1994, 89/191/EWG ('PVC I') vom 21. Dezember 1988, 86/398/EWG ('Polypropylen') vom 23. April 1986 und 69/243/ EWG ('Dyestuffs') vom 24. Juli 1969."

442 In Randnr. 368 der Entscheidung führt die Kommission aus:

"Was die Höhe der Geldbuße im Hinblick auf deren abschreckende Wirkung anbelangt, so ist festzustellen, dass dem Unternehmen in früheren, in Randnr. 363 genannten Entscheidungen bereits aufgegeben worden war, sein wettbewerbswidriges Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung dieses Verhaltens abzusehen. Es hätte daher mit besonderer Sorgfalt auf die Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft achten und von allen vorsätzlichen Zuwiderhandlungen absehen müssen. Dass dieses Unternehmen wiederholt dasselbe Verhalten an den Tag legte, zeigt, dass die früheren Geldbußen keine ausreichende abschreckende Wirkung entfaltet haben."

443 In Randnr. 372 der Entscheidung erwidert die Kommission auf das Vorbringen von Hoechst wie folgt:

"Was Hoechsts Rückfälligkeit anbelangt, so ist festzustellen, dass die letzte Entscheidung, mit der Hoechst aufgefordert wurde, sein wettbewerbswidriges Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen, vom Juli 1994 stammt. Nach dieser Entscheidung setzte Hoechst die hier in Rede stehende Zuwiderhandlung noch über zwei Jahre lang fort. Dies zeigt ganz deutlich, dass die letzte Entscheidung Hoechst nicht davon abgehalten hat, seine Teilnahme an einem vergleichbaren Kartell fortzusetzen."

444 In Anbetracht dieser Gesichtspunkte und um der Rückfälligkeit von Hoechst Rechnung zu tragen, erhöhte die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße aufgrund erschwerender Umstände um 50 % (Randnr. 373 der Entscheidung).

2. Vorbringen der Parteien

a) Vorbringen von Hoechst

445 Hoechst trägt vor, die Kommission habe den Grundbetrag ihrer Geldbuße von 110 Millionen Euro wegen Wiederholungstäterschaft um 50 % erhöht. Sie hält diesen Zuschlag in seiner Höhe für unverhältnismäßig und kann keinen Grund erkennen, der es ermöglichte, ihr einen Zuschlag wegen Rückfalls im Hinblick auf Verstöße in der Vergangenheit aufzuerlegen.

446 Erstens hätten die in Randnr. 363 der Entscheidung genannten Altverfahren (nämlich die, die zu folgenden Entscheidungen geführt hätten: 94/599/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags [IV/31.865, PVC] [ABl. L 239, S. 14, im Folgenden: Entscheidung PVC II], 89/191/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags [IV/31.866, LDPE] [ABl. 1989, L 74, S. 21, im Folgenden: Entscheidung PVC I], 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags [IV/31.149 - Polypropylen] [ABl. L 230, S. 1] und 69/243/EWG der Kommission vom 24. Juli 1969 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags [IV/26.267 - Farbstoffe] [ABl. L 195, S. 11]) nichts mit der in Rede stehenden Rechtssache zu tun. Insbesondere die Entscheidung PVC II habe nur die Entscheidung PVC I wiederholt, die vom Gericht als nicht existent bezeichnet und vom Gerichtshof aufgehoben worden sei. Zudem hätten sich die Entscheidungen PVC I und II auf einen historischen Tatvorwurf bezogen, der 1984 beendet gewesen sei. Die Kommission versuche in Randnr. 372 der Entscheidung daher zu Unrecht, zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Entscheidung PVC II einen Zusammenhang herzustellen. Hinzu komme, dass das ehemalige Lebensmittelzusatzstoffgeschäft von Hoechst nichts mit dem PVC-Geschäft zu tun habe. Auch sei die Kommission neuerdings dazu übergegangen, dadurch eine "Konzern-Sippenhaft" einzuführen, dass sie Erhöhungen um 10 % pro Jahr für Zeiträume verhänge, die zwischen einer Kommissionsentscheidung über eine Geldbuße in einer Sache und der Beendigung der Zuwiderhandlung in einer anderen Sache lägen. Hoechst verweist hierzu auf die Entscheidung 2005/471/EG der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags gegen: BPB PLC, Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG, Société Lafarge SA, Gyproc Benelux NV (Sache COMP/E-1/37.152 - Gipsplatten) (ABl. 2005, L 166, S. 8). Diese Praxis sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein einheitliches Management eines Konzerns trotz der gerade laufenden Ahndung eines parallelen Verhaltens bewusst weitere Zuwiderhandlungen begehe. Hier beruhe die zeitliche Koinzidenz der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Zuwiderhandlung und der Sache PVC II jedoch allein darauf, dass die Kommission im Fall PVC II erst elf Jahre nach der Beendigung der Zuwiderhandlung in jener Sache in der Lage gewesen sei, die Entscheidung PVC II zu erlassen.

447 Zweitens beträfen die von der Kommission in Randnr. 363 der Entscheidung genannten Verfahren Verhaltensweisen, die spätestens 1984 beendet gewesen seien. Es handele sich daher um verjährte Sachverhalte. Die Farbstoff-Entscheidung sei vor mehr als 30 Jahren mit einem Urteil des Gerichtshofs bestandskräftig geworden. Sie liege damit zu lange zurück, als dass sie eine Wiederholungstäterschaft begründen könnte. Der in der Polypropylen-Entscheidung behandelte Sachverhalt sei erst im Juli 1999 und die Sachverhalte in den Entscheidungen PVC I und PVC II seien im Oktober 2002 rechtskräftig abgeschlossen worden, also lange nach dem Ende der maßgebenden Ereignisse im vorliegenden Fall.

448 Drittens wäre die vorgenommene Erhöhung auch dann unverhältnismäßig, wenn es letztlich zulässig sein sollte, in einzelnen unabhängig voneinander begangenen Zuwiderhandlungen in einem Konzern ohne subjektiven Zusammenhang ein strafschärfendes Merkmal zu sehen. Insbesondere der Umstand, dass Hoechst einem Konzern angehöre, sei von der Kommission bereits zweimal berücksichtigt worden: ein erstes Mal bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße auf 20 Millionen Euro und ein zweites Mal durch die Erhöhung dieses Betrags um 100 % wegen der Konzerngröße von Hoechst. Weitere Erhöhungen könnten nicht angemessen sein. Hoechst habe im Vergleich einen wegen der Konzernverhältnisse um das 14fache höheren Grundbetrag zu tragen als Daicel, obwohl ihr Umsatz nur viermal so hoch sei. Auch sei im Gipsplatten-Verfahren eine Erhöhung um 10 % pro Jahr des Zeitraums auferlegt worden, der zwischen der letzten Entscheidung über eine Geldbuße und der Beendigung der Zuwiderhandlung hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses gelegen habe. Im vorliegenden Fall belaufe sich die Erhöhung aber auf 22 % pro Jahr.

449 Hilfsweise trägt Hoechst vor, eine Erhöhung wegen Wiederholungsfalls sei nicht angemessen, wenn das betreffende Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens umfassend kooperiere. Auch unter dem Gesichtspunkt des Strafzwecks sei diese Erhöhung nicht zu rechtfertigen.

b) Vorbringen der Kommission

450 Unter Bezugnahme auf die Urteile Thyssen Stahl/Kommission (oben in Randnr. 325 angeführt, Randnr. 617) und Michelin/Kommission (oben in Randnr. 339 angeführt, Randnr. 284) führt die Kommission aus, der Begriff des Wiederholungsfalls bedeute in einigen nationalen Rechtsordnungen, dass jemand neue Zuwiderhandlungen begehe, nachdem ähnliche von ihm begangene Zuwiderhandlungen geahndet worden seien.

451 Die im vorliegenden Fall in der Entscheidung genannten Verfahren PVC I, PVC II und Farbstoffe hätten sämtlich Preis- oder Quotenkartelle betroffen. Es handele sich daher um Zuwiderhandlungen gleicher Art wie in der vorliegenden Rechtssache.

452 In diesem Zusammenhang sei unerheblich, dass einige Zuwiderhandlungen (wie die der Entscheidung Farbstoffe zugrunde liegende) längere Zeit zurücklägen. Die Erhöhung wegen Wiederholungstäterschaft diene nicht der nachträglichen Verschärfung vergangener Sanktionen, sondern dem Zweck der effizienten Ahndung des Wiederholungsfalls. Die Kommission müsse u. a. sicherstellen, dass ihr Vorgehen eine abschreckende Wirkung habe (Urteil Irish Sugar/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 245); der Wiederholungsfall zähle daher zu den für die Festsetzung der Geldbuße relevanten Kriterien (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 145 angeführt, Randnr. 91). Die Kontinuität des Unternehmens, das Gegenstand der in Randnr. 363 der Entscheidung genannten Entscheidungen gewesen sei, stehe im vorliegenden Fall außer Streit.

453 Entgegen dem Vorbringen von Hoechst dürfe eine Erhöhung wegen Wiederholungstäterschaft auch dann vorgenommen werden, wenn die betreffende Zuwiderhandlung erfolge, bevor über die zuvor geahndete Zuwiderhandlung rechtskräftig entschieden sei. Eine Warnung liege bereits mit der zugestellten Entscheidung der Kommission vor und nicht erst dann, wenn über diese rechtskräftig entschieden sei. Einer Erhöhung des Ausgangsbetrags wegen Wiederholungstäterschaft stehe auch nicht entgegen, dass der Ausgangsbetrag wegen der Konzerngröße von Hoechst erhöht worden sei. Die Erhöhung wegen der Konzerngröße stehe in keinem Zusammenhang mit der Ahndung vergangener Zuwiderhandlungen. Daher stelle die Berücksichtigung bereits begangener Zuwiderhandlungen keine "Doppelstrafe" dar.

454 Ferner sei ohne Bedeutung, dass Hoechst nach Beendigung der Zuwiderhandlung ihre operative Tätigkeit auf dem betreffenden Markt eingestellt habe, da sie für die Dauer der Zuwiderhandlung operativ tätig gewesen sei.

455 Schließlich sei unerheblich, dass die früheren Zuwiderhandlungen andere Sektoren als den Sorbatsektor betroffen hätten. Die Sanktionen für Kartellverhalten bei einem Erzeugnis sollten von der Verletzung des einschlägigen Verbots allgemein, unabhängig von dem betroffenen Erzeugnis, abschrecken.

456 Zur Höhe des Zuschlags wegen Wiederholungstäterschaft erinnert die Kommission daran, dass sie bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße über ein Ermessen verfüge (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995, Martinelli/Kommission, T-150/89, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59) und nicht verpflichtet sei, genaue mathematische Formeln anzuwenden. Sie verweist hierzu auf mehrere Entscheidungen in anderen Fällen betreffend die Anwendung von Art. 81 EG sowie auf das Urteil Michelin/Kommission (oben in Randnr. 339 angeführt, Randnr. 292), in denen Erhöhungen um 50 % vorgenommen oder gebilligt worden seien.

457 Der Vergleich der vorliegenden Rechtssache mit der Sache, die zur Gipsplatten-Entscheidung geführt habe, sei ohne Belang, da Hoechst zwischen 1969 und 1994 mehrfach "gewarnt" worden sei, ohne dass sie die notwendigen Konsequenzen gezogen hätte. Daher sei eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 50 % nicht überzogen.

458 Schließlich nehme die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 der Wiederholungstäterschaft von Hoechst nicht den Charakter des erschwerenden Umstands. Die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 lege die Voraussetzungen fest, unter denen Geldbußen für Unternehmen, die mit der Kommission zusammenarbeiteten, niedriger festgesetzt werden könnten. Diese Mitteilung könne aber nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass die Wiederholungstäterschaft ungeahndet bleiben müsste.

3. Würdigung durch das Gericht

459 In Nr. 2 der Leitlinien wird als Beispiel für erschwerende Umstände ein "erneuter, gleichartiger Verstoß [desselben] Unternehmen(s)" angeführt.

460 Der Begriff des Wiederholungsfalls in einigen nationalen Rechtsordnungen bedeutet, dass jemand neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem ähnliche von ihm begangene Zuwiderhandlungen geahndet worden waren (Urteile Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 325 angeführt, Randnr. 617, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 339 angeführt, Randnr. 284).

461 Ein etwaiger Wiederholungsfall zählt zu den Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 145 angeführt, Randnr. 91, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnr. 26).

462 Die Kommission verfügt über ein Ermessen in Bezug auf die Wahl der bei der Bemessung der Geldbußen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Dieses Ermessen der Kommission erstreckt sich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls, und die Kommission ist für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden (Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 461 angeführt, Randnrn. 37 und 38).

463 Im vorliegenden Fall bestreitet Hoechst nicht, dass sie von den vier von der Kommission in der Entscheidung zur Begründung des Wiederholungsfalls genannten früheren Entscheidungen betroffen gewesen sei und es sich dort um eine Zuwiderhandlung von gleicher Art wie in der vorliegenden Rechtssache gehandelt habe.

464 Zu den Entscheidungen Farbstoffe (erlassen am 24. Juli 1969) und Polypropylen (erlassen am 23. April 1986) ist festzustellen, dass die in der Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung zehn Jahre nach dem Erlass der Entscheidung Farbstoffe begann und dass die Entscheidung Polypropylen erlassen wurde, während die besagte Zuwiderhandlung noch andauerte. Zudem hat Hoechst, obwohl sie im Rahmen der Entscheidung Polypropylen von 1986 verurteilt wurde, ihre Zuwiderhandlung auf dem Sorbatmarkt noch weitere zehn Jahre fortgesetzt. Die Wiederholung einer Zuwiderhandlung durch Hoechst zeugt von ihrer Neigung, aus der Feststellung einer von ihr begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft nicht die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 355). In Anbetracht dieser Gesichtspunkte konnte Hoechst erwarten, dass die Kommission die genannten früheren Entscheidungen im Rahmen der möglichen Einstufung als Wiederholungstäterschaft im vorliegenden Fall berücksichtigen würde. Daher sprach nichts dagegen, dass sich die Kommission für die Zwecke der Feststellung der Wiederholungstäterschaft von Hoechst im Rahmen der vorliegenden Rechtssache auf die Entscheidung Farbstoffe und die Entscheidung Polypropylen stützte.

465 Die Entscheidung PVC I (erlassen am 21. Dezember 1988) wurde vom Gericht für inexistent (Urteil vom 27. Februar 1992, BASF u. a./Kommission, T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89, Slg. 1992, II-315) und schließlich vom Gerichtshof für nichtig erklärt (Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555), und zwar bevor die Kommission die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache erließ. Zu der vom Gerichtshof ausgesprochenen Nichtigerklärung ist festzustellen, dass die angefochtene Handlung, wenn die Klage begründet ist, nach Art. 231 EG für nichtig zu erklären ist. Obwohl im Übrigen die Entscheidung PVC II, die die Kommission nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I erließ, weitgehend den Sachverhalt dieser letztgenannten Entscheidung übernimmt, unterscheidet sie sich insbesondere dadurch von ihr, dass sie davon ausgeht, dass die in Rede stehende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise bis etwa August 1980 zurückgereicht habe, während es in der Entscheidung PVC I hieß, die in Rede stehende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise habe bis ungefähr September 1976 zurückgereicht. Das Gleiche gilt für die Höhe der gegen Hoechst festgesetzten Geldbußen (1 Million Ecu in der Entscheidung PVC I und 1,5 Millionen Euro in der Entscheidung PVC II). Folglich lassen sich die beiden Entscheidungen nicht als identisch ansehen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Kommission ein Fehler unterlaufen ist, indem sie in der Entscheidung für die Zwecke der Feststellung der Wiederholungstäterschaft von Hoechst auf die Entscheidung PVC I Bezug genommen hat.

466 Die Entscheidung PVC II wurde zwar am 27. Juli 1994, also während die Zuwiderhandlung andauerte, erlassen, war aber Gegenstand gerichtlicher Verfahren, die nach Beendigung der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Zuwiderhandlung zu den Urteilen vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (oben in Randnr. 208 angeführt), und vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (oben in Randnr. 153 angeführt), geführt haben. Auf Gemeinschaftsebene und nach Art. 256 Abs. 1 EG war die Entscheidung PVC II jedoch ungeachtet der gegen sie gemäß Art. 230 EG erhobenen Nichtigkeitsklage ein vollstreckbarer Titel, da sie eine Zahlung auferlegte, und nicht gegenüber Staaten galt. Nach Art. 242 EG hat eine Klage beim Gemeinschaftsrichter nämlich keine aufschiebende Wirkung (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg. 1995, II-2169, Randnrn. 50 und 51, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, Slg. 2005, II-1357, Randnr. 121). Im Übrigen steht fest, dass Hoechst nicht gemäß Art. 242 Satz 2 EG die Aussetzung der Durchführung der Entscheidung PVC II beantragt hat. Schließlich sind die - zudem bestätigenden - Urteile des Gerichts und des Gerichtshofs vor dem Erlass der Entscheidung ergangen. Folglich durfte sich die Kommission für die Feststellung der Wiederholungstäterschaft von Hoechst auf die Entscheidung PVC II stützen.

467 In Anbetracht dieser Gesichtspunkte ist der Schluss zu ziehen, dass sich die Kommission für die Feststellung der Wiederholungstäterschaft von Hoechst auf die Entscheidungen Farbstoffe, Polypropylen und PVC II, nicht aber auf die Entscheidung PVC I stützen durfte.

468 Der Fehler, der der Kommission hinsichtlich der Entscheidung PVC I unterlaufen ist, kann jedoch weder die im vorliegenden Fall vorgenommene Einstufung als Wiederholungsfall noch den angewandten Erhöhungssatz in Frage stellen.

469 Die Einstufung als Wiederholungsfall findet in den Entscheidungen Farbstoffe, Polypropylen und PVC II eine hinreichende Stütze.

470 Was den im vorliegenden Fall angewandten Erhöhungssatz angeht, deutet in der Entscheidung nichts darauf hin, dass die Feststellung der Kommission, dass der Wiederholungsfall aus mehreren Vortatbeständen resultiere, zu einer höheren Anhebung der Geldbuße wegen erschwerender Umstände geführt hat, als dies der Fall gewesen wäre, wenn nur eine frühere Tat herangezogen worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Danone/Kommission, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 366).

471 Zum Vorbringen von Hoechst, die angewandte Erhöhung sei - auch im Vergleich zu den anderen in der Entscheidung genannten Unternehmen - unverhältnismäßig, genügt der Hinweis, dass die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße über ein Ermessen verfügt und nicht verpflichtet ist, eine genaue mathematische Formel anzuwenden. Zudem muss die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße sicherstellen, dass ihr Vorgehen eine abschreckende Wirkung hat. Der Wiederholungsfall ist aber ein Umstand, der eine erhebliche Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigt. Denn er beweist, dass die zuvor verhängte Sanktion nicht abschreckend genug war. Im vorliegenden Fall erlaubt nichts die Annahme, dass die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 50 %, um Hoechst zur künftigen Einhaltung der Wettbewerbsregeln des Vertrags anzuhalten, unverhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 339 angeführt, Randnr. 293).

472 Somit ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall vorgenommene Einstufung als Wiederholungsfall und der angewandte Erhöhungssatz begründet sind.

473 Das weitere Vorbringen von Hoechst kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.

474 Dazu, dass die frühere Tätigkeit von Hoechst auf dem Sektor der Lebensmittelzusatzstoffe mit ihren Tätigkeiten auf dem PVC-Sektor nichts zu tun habe, ist zu bemerken, dass nach den Leitlinien eine Wiederholungstäterschaft desselben Unternehmens gegeben ist, wenn ein "erneuter, gleichartiger Verstoß" vorliegt. Unter diesen Umständen kann die Kommission, sobald ein Unternehmen eine gleichartige Zuwiderhandlung begeht, einen erschwerenden Umstand auch dann berücksichtigen, wenn ein anderer Wirtschaftssektor betroffen ist. Dem Vorbringen von Hoechst hierzu kann daher nicht gefolgt werden.

475 Dazu, dass die Kommission in einer anderen vor der Entscheidung liegenden Rechtssache dazu übergegangen sei, dadurch eine "Konzern-Sippenhaft" einzuführen, dass sie Erhöhungen um 10 % pro Jahr für Zeiträume verhänge, die zwischen einer Kommissionsentscheidung über eine Geldbuße in einer Sache und der Beendigung der Zuwiderhandlung in einer anderen Sache lägen, ist daran zu erinnern, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 und in den Leitlinien geregelt ist (vgl. Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 339 angeführt, Randnr. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass die Wirtschaftsteilnehmer im Übrigen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die die Kommission im Rahmen ihres Ermessens ändern kann (vgl. Urteile Delacre u. a./Kommission, oben in Randnr. 372 angeführt, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 344 angeführt, Randnr. 171).

476 Schließlich nimmt - wie die Kommission hervorhebt - die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 der Wiederholungstäterschaft von Hoechst nicht den Charakter des erschwerenden Umstands. Daher geht das Vorbringen von Hoechst, eine Erhöhung wegen Wiederholungstäterschaft sei nicht angemessen, wenn das betreffende Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens umfassend kooperiere, ins Leere.

477 Aus allen diesen Gründen ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

F - Zehnter Klagegrund: Entsprechende Anwendbarkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nach einem "Günstigkeitsprinzip"

1. Zusammenfassung der Entscheidung

478 In Abschnitt 12.2.3 der Entscheidung, betreffend die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996, führt die Kommission aus, dass Hoechst im vorliegenden Fall die Mitteilung der Kommission von 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) für anwendbar halte.

479 Die Kommission weist zunächst das Vorbringen von Hoechst unter Hinweis darauf zurück, dass Randnr. 28 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die Anwendbarkeit dieser Mitteilung ab dem 14. Februar 2002 in allen Fällen vorsehe, in denen noch kein Unternehmen die Mitteilung von 1996 in Anspruch genommen habe. Im vorliegenden Fall hätten sich aber mehrere Unternehmen - darunter Hoechst - auf der Grundlage der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 mit der Kommission in Verbindung gesetzt. Die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 sei daher nicht anwendbar (Randnrn. 431 und 432 der Entscheidung).

480 Zu dem von Hoechst geltend gemachten "Günstigkeitsprinzip" führt die Kommission erstens aus, dass die Mitteilungen über Zusammenarbeit den durch Art. 15 der Verordnung Nr. 17 gebildeten rechtlichen Rahmen nicht berührten. Da das Günstigkeitsprinzip eine Änderung der für die Verhängung einer Geldbuße maßgebenden Rechtsgrundlage voraussetze, sei dieses Prinzip hier nicht anwendbar (Randnr. 434 der Entscheidung). Zudem hätten die verfahrensbeteiligten Unternehmen, die der Kommission ihre Zusammenarbeit angeboten hätten, ein berechtigtes Vertrauen darauf erworben, dass diese Zusammenarbeit ausschließlich auf die damals allein geltende Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 gestützt sein würde (Randnr. 435 der Entscheidung).

481 Zweitens lasse sich die Argumentation, die sie der Entscheidung 1999/210/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/F-3/33.708 - British Sugar Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.709 - Tate & Lyle Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.710 - Napier Brown & Company Ltd, Sache Nr. IV/F-3/33.711 - James Budgett Sugars Ltd) (ABl. 1999, L 76, S. 1) zugrunde gelegt habe, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, da es sich um unterschiedliche Sachverhalte handele. Im Fall British Sugar/Tate & Lyle habe es noch keine Vorzugsbehandlung gegeben, als die Kommission beschlossen habe, die Bestimmungen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 entsprechend anzuwenden (Randnr. 436 der Entscheidung).

482 Drittens könne nicht generell geschlossen werden, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 für die Unternehmen günstiger sei als die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996. Ob sich aus der vorgenommenen Änderung Vorteile für ein bestimmtes Unternehmen ergäben, hänge in hohem Maße von dessen individueller Lage ab (Randnr. 437 der Entscheidung).

2. Vorbringen der Parteien

a) Vorbringen von Hoechst

483 Hoechst macht geltend, dass ihr in entsprechender Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein Erlass der Geldbuße hätte gewährt werden müssen. Sie verweist darauf, dies bereits in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgetragen zu haben.

484 Sie habe ihre Zusammenarbeit bereits im Herbst 1998 begonnen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem es nur die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 gegeben habe. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen die günstigste Regelung gelten müsse. Sollte die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 günstiger sein als diejenige von 1996, müsse die erstgenannte zur Anwendung kommen.

485 Nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 könne jedes am Kartell beteiligte Unternehmen, also auch ein so genannter "Anführer", einen Antrag auf Erlass der Geldbuße stellen. Der Ausschluss einer wesentlich niedrigeren Festsetzung der Geldbuße für Anführer nach Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 sei in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht mehr zu finden. Darüber hinaus sei die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 für den Erstantragsteller insoweit großzügiger, als sie für ihn nur noch das Erfordernis aufstelle, Beweismittel vorzulegen, die es der Kommission ermöglichten, in einer Entscheidung eine Nachprüfung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 anzuordnen. Für die erfolgreiche Stellung eines Antrags auf Erlass der Geldbuße sei noch nicht einmal erforderlich, dass sämtliche für das Unternehmen erreichbaren Beweismittel vorgelegt würden. Die Mitteilung solcher Beweismittel könne nach ständiger Praxis der Kommission auch weiterhin mündlich erfolgen, soweit sich Unternehmen auf das Risiko der Übermittlung von Unterlagen in die USA beriefen.

486 Im vorliegenden Fall hätten die von Hoechst am 29. Oktober 1998 gemachten Angaben ausgereicht, um ihr nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die Geldbuße zu erlassen. Hoechst habe als Erste den förmlichen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt und auch als Erste die erforderlichen mündlichen Angaben bei der Kommission gemacht. Wäre die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 anwendbar gewesen, hätte die Kommission vor diesem Hintergrund Hoechst Anfang 1999 ein Schreiben zugeleitet, in dem ein vorläufiger Erlass der Geldbuße gewährt worden wäre. Entgegen dem Vorbringen der Kommission in Randnr. 437 der Entscheidung hätte somit der Antrag von Hoechst auf Erlass der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfolgreich sein müssen.

487 Des Weiteren finde das Günstigkeitsprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz sowohl in Verfahren mit strafrechtlichem Charakter als auch in Verwaltungsverfahren Anwendung. Hoechst verweist insbesondere auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1), nach der "[e]ine verwaltungsrechtliche Sanktion ... nur verhängt werden [kann], wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde", und "[b]ei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen ... die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend [gelten]".

488 Das Günstigkeitsprinzip sei auch vom Gerichtshof im Urteil vom 17. Juli 1997, Farmers' Union u. a. (C-354/95, Slg. 1997, I-4559, Randnrn. 40 und 41), angewandt worden und entspreche der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten. Hoechst verweist hierzu auf eine im Verwaltungsverfahren vorgelegte rechtsvergleichende Übersicht.

489 Die Kommission habe diesen Grundsatz in der Entscheidung vom 14. Oktober 1998, British Sugar/Tate & Lyle (oben in Randnr. 481 angeführt) anerkannt und ausgeführt: "Eine direkte Anwendung der Mitteilung [über Zusammenarbeit von 1996] ist jedoch nur möglich, wenn die Zusammenarbeit nach der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt am 18. Juli 1996 stattfand. In allen anderen Fällen von Zusammenarbeit ist die Mitteilung analog anzuwenden. Eine solche analoge Anwendung bedeutet, dass eine günstige Behandlung im Sinne der Mitteilung [über Zusammenarbeit von 1996] davon abhängt, dass sämtliche in der Mitteilung aufgeführten sachlichen Voraussetzungen der Zusammenarbeit erfüllt sind."

490 Das Gericht habe diese Grundsätze im Urteil vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission (T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Randnrn. 157 ff.) bestätigt.

491 Auch in der Entscheidung 2004/421/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen die Wieland Werke AG, Outokumpu Copper Products OY, Outokumpu Oyj, KM Europa Metal AG, Tréfimétaux SA und Europa Metalli SpA (Sache C.38.240 - Industrierohre) (Zusammenfassung im ABl. 2004, L 125, S. 50, im Folgenden: Entscheidung Kupferindustrierohre) habe die Kommission ausgeführt: "Im Gegensatz zu Punkt 23 der [Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002], stellt die [Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996] keine spezielle Belohnung für einen Antragsteller auf Anwendung der [Mitteilung über Zusammenarbeit] bereit, der Fakten offenlegt, die der Kommission vorher unbekannt waren und die Schwere oder Dauer des Kartells betreffen. Es erscheint daher angemessen, eine solche Zusammenarbeit als mildernden Umstand zu berücksichtigen" (Randnr. 384 der Entscheidung Kupferindustrierohre). Dementsprechend habe die Kommission den rechnerischen Grundbetrag der gegen ein Unternehmen (Outokumpu) festgesetzten Geldbuße von 38,98 Millionen Euro auf 22,22 Millionen Euro "für die effektive Zusammenarbeit außerhalb der [Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996] reduziert" (Randnr. 387 der Entscheidung Kupferindustrierohre). Die Kommission habe hierzu ausgeführt, "dass Outokumpu für seine Zusammenarbeit nicht bestraft werden sollte, indem das Unternehmen eine höhere Geldbuße erhält, als wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte. Daher wird der Grundbetrag der Geldbuße für Outokumpu um einen Pauschalbetrag von 22,22 Mio. [Euro] reduziert, der damit dann dem hypothetischen Grundbetrag der Geldbuße für eine vierjährige Zuwiderhandlung für Outokumpu entspricht" (Randnr. 386 der Entscheidung Kupferindustrierohre).

492 Selbst wenn man darauf abstellen wollte, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 berechtigte Erwartungen Dritter wecke, die es zu schützen gelte, spielte dieser Punkt im vorliegenden Fall keine Rolle. Als schützenswürdiger Dritter könnte nämlich allein Chisso in Frage kommen. Dieser gegenüber sei aber weder der Vorwurf erhoben worden, Anführerin zu sein, noch sei im Fall von Chisso die Entgegennahme mündlicher Kooperationsbeiträge verweigert worden. Vielmehr habe Chisso darauf vertrauen können und dürfen, dass die mündlichen und schriftlichen Beiträge, die Chisso im Ermittlungsverfahren freiwillig leisten würde, als mildernde Umstände Berücksichtigung finden würden. Das berechtigte Vertrauen von Chisso wäre auch dann nicht enttäuscht worden, wenn die Kommission diese Grundsätze auf Hoechst angewandt hätte und dies nach der einen und/oder der anderen Mitteilung über Zusammenarbeit (oder in Anwendung beider) zur Nichtfestsetzung einer Geldbuße zu Gunsten von Hoechst geführt hätte. In beiden Fällen hätten die Kooperationsbeiträge von Hoechst zur Nichtfestsetzung und die zeitlich nachgelagerten Kooperationsbeiträge von Chisso zu einer niedrigeren Festsetzung der Geldbuße führen müssen.

493 Demnach hätte die Kommission, wenn schon nicht nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996, dann aber in entsprechender Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 einen Erlass der Geldbuße gewähren müssen.

494 Entgegen der Antwort der Kommission auf eine vom Gericht gestellte Frage hätte die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 Hoechst ermöglicht, einen Erlass der Geldbuße zu erwirken.

495 Erstens habe Chisso im Oktober/November 1998 nicht alle vorhandenen Unterlagen vorgelegt. Dieser Vorwurf dürfe daher nicht nur an Hoechst gerichtet werden. Zudem hätten die Sachbearbeiter der Kommission nicht die sofortige Vorlage der angekündigten und später vorgelegten Dokumente verlangt. Sie hätten seinerzeit auch nicht die Erstellung eines Verzeichnisses der später vorgelegten Dokumente gefordert.

496 Zweitens sei es absurd, zu behaupten, die von Hoechst am 29. Oktober 1998 übermittelten Angaben hätten nicht zum Erlass einer Nachprüfungsentscheidung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 ausgereicht. Die Kommission sei auch ohne den Erlass einer Nachprüfungsentscheidung zum Nachweis des Bestehens des Kartells in der Lage gewesen. Zu dem Umstand, dass der Kommission spezifische Angaben zu den betreffenden Unternehmen (insbesondere die Büroanschrift) nicht zur Verfügung gestanden hätten, stellt Hoechst fest, dass die Kommission Auskunftsersuchen an diese Unternehmen gerichtet habe. Demnach habe sie bereits seinerzeit und dank der Mitarbeit von Hoechst gewusst, an wen derartige Auskunftsersuchen zu richten seien.

b) Vorbringen der Kommission

497 Nach Auffassung der Kommission setzt die Anwendung des Günstigkeitsprinzips eine Änderung der für die Festsetzung der Geldbuße maßgebenden Rechtsgrundlage voraus. Eine derartige Änderung sei hier aber nicht erfolgt. Insbesondere sei Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 durch die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht geändert worden. Diese lege lediglich die Kriterien für eine Vorzugsbehandlung derjenigen Unternehmen fest, die mit der Kommission zusammenarbeiten wollten, ohne deshalb den rechtlichen Rahmen für die Ermittlung der festzusetzenden Geldbußen zu verändern. Die Kommission verweist hierzu entsprechend auf das Urteil LR AF 1998/Kommission (oben in Randnr. 422 angeführt, Randnr. 233).

498 Auch wenn sich die Kommission durch die geltende Mitteilung über Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausübung ihres Ermessens binde, tue sie dies nur, solange diese Regelungen gälten. Die Regelungen weckten berechtigte Erwartungen bei den betreffenden Unternehmen. Im vorliegenden Fall seien die berechtigten Erwartungen der Unternehmen hinsichtlich einer sich aus der Zusammenarbeit ergebenden Vorzugsbehandlung ausschließlich auf die damals geltende Mitteilung über Zusammenarbeit, nämlich diejenige von 1996, gestützt. Da diese Mitteilung nicht nur bei Hoechst berechtigte Erwartungen geweckt habe, verbiete sich ein Rückgriff auf die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002.

499 Zudem gehe es im vorliegenden Fall nicht um materielle Strafrechtsnormen, sondern um Normen, die den Erlass einer Sanktion begründen könnten. In Bezug auf eine Mitteilung über Zusammenarbeit könne das Günstigkeitsprinzip keine Anwendung finden. Sowohl die alte als auch die neue Regelung gehe davon aus, dass die Geldbuße nur einem einzigen Unternehmen erlassen werden könne. Eine Anwendung des Günstigkeitsprinzips hätte zur Folge, dass in einem Fall, in dem zwei Unternehmen unerlaubt Absprachen getätigt und beide den Erlass der Geldbuße beantragt hätten, wobei ein Unternehmen bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 und das andere nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die Priorität für seinen Beitrag habe, zwingend beiden Unternehmen die Geldbuße erlassen werden müsste. Dies würde zur völligen Straffreiheit beider Kartellteilnehmer führen, was niemals Sinn einer Mitteilung über Zusammenarbeit sein könne.

500 Im Übrigen unterscheide sich die vorliegende Rechtssache von dem Sachverhalt, der der Entscheidung 1999/210 (oben in Randnr. 481 angeführt) zugrunde gelegen habe. Seinerzeit habe die Kommission die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 entsprechend auf laufende Verfahren angewandt, in denen die Zusammenarbeit vor Veröffentlichung dieser Mitteilung stattgefunden habe. Im vorliegenden Fall sei ein solches Vorbringen nicht angebracht, da die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Randnr. 28 selbst klare Leitlinien für die Behandlung von Übergangsfällen enthalte. Diese Leitlinien stellten die Gleichbehandlung aller interessierten Unternehmen sicher.

501 Zu der oben in Randnr. 491 angeführten und von Hoechst angesprochenen Entscheidung Kupferindustrierohre bemerkt die Kommission, sie habe nicht das Günstigkeitsprinzip bezogen auf die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 angewandt. Sie habe lediglich einen Umstand, der nach der neuen Regelung Grund für eine spezielle Belohnung biete, nach Maßgabe von Abschnitt 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien als aktive Mitwirkung eines Unternehmens im Verfahren außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 gewertet.

502 Auf eine Frage des Gerichts ergänzt die Kommission, dass Hoechst, selbst wenn man annehme, die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 wäre im vorliegenden Fall anwendbar, kein Erlass oder keine stärkere Ermäßigung der gegen sie festgesetzten Geldbuße hätte gewährt werden können.

503 Zum Erlass der Geldbuße trägt die Kommission erstens vor, Hoechst habe im Oktober/November 1998 entgegen Abschnitt 13 Buchst. a der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel vorgelegt. Aus den gleichen Gründen habe Abschnitt 13 Buchst. b dieser Mitteilung keine Anwendung finden können, da die Kommission keine genaue Aufstellung der einschlägigen Beweisdokumente erhalten habe. Außerdem hätte sich Hoechst verpflichten müssen, diese Beweismittel "zu einem späteren vereinbarten Zeitpunkt" vorzulegen. Daher habe Hoechst im Herbst 1998 die Voraussetzungen von Abschnitt 13 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht erfüllt. Gehe man davon aus, dass Hoechst im März und April 1999 alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel vorgelegt habe, so hätte sie erst zu diesem Zeitpunkt die in Abschnitt 13 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Die Kommission habe aber bereits über ausreichende Beweismittel verfügt, um eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG feststellen zu können, was unter Berücksichtigung von Abschnitt 10 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verhindert habe, dass Hoechst ein Erlass der Geldbuße habe gewährt werden können.

504 Da der Kommission zweitens detaillierte Angaben zu den am Kartell für die verschiedenen Unternehmen beteiligten Personen und zum Standort ihrer Büros gefehlt hätten, habe sie nicht gemäß Abschnitt 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eine Nachprüfungsentscheidung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 erlassen können. Dies sei umso weniger möglich gewesen, als die übrigen Beteiligten japanische Gesellschaften gewesen seien und Hoechst darüber hinaus erklärt habe, dass es keine Hinweise auf eine Teilnahme des einzigen anderen europäischen Marktteilnehmers am Kartell gebe.

505 Unter Bezugnahme auf Randnr. 456 der Entscheidung vertritt die Kommission drittens die Ansicht, Hoechst habe bei dem Treffen vom 29. Oktober 1998 eine verschwommene Schilderung des Sachverhalts geliefert und irreführend das moderate Ausmaß des Kartells betont. Diese Schilderung hätte keineswegs als "Beweismittel" genügt, das es der Kommission ermöglicht hätte, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG im Sinne von Abschnitt 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 festzustellen.

506 Was die Herabsetzung der Geldbuße angehe, so könne diese aufgrund der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht höher als 50 %, jedoch auch geringer ausfallen. Diese Herabsetzung trage dem Zeitpunkt und dem Umfang des Mehrwerts der in Rede stehenden Beweismittel Rechnung. Auf dieser Grundlage hält es die Kommission für denkbar, dass die irreführende Erklärung von Hoechst zum moderaten Ausmaß des Kartells dieser entgegengehalten worden wäre und zu einer geringeren Herabsetzung als der von 50 % geführt hätte.

3. Würdigung durch das Gericht

507 Vorab ist eine "entsprechende" Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 abzulehnen, da für die Zusammenarbeit von Hoechst während des Verfahrens die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 galt. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von den von Hoechst genannten Fällen, in denen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 entsprechend auf Sachverhalte angewandt werden konnte, die vor dem Erlass dieser Mitteilung ihren Ausgang genommen hatten, aber keiner anderen rechtlichen Regelung unterworfen waren.

508 Soweit der Klagegrund von Hoechst dahin zu verstehen sein sollte, dass mit ihm in Wirklichkeit eine zeitliche Normenkollision angesprochen werden soll, genügt der Hinweis, dass eine solche Kollision nicht vorliegen kann. Randnr. 28 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 sieht nämlich eindeutig die Anwendbarkeit dieser Mitteilung ab dem 14. Februar 2002 in allen Fällen vor, in denen sich noch kein Unternehmen "mit der Kommission in Verbindung gesetzt hat, um die Vorteile der Mitteilung [über Zusammenarbeit] von 1996 in Anspruch zu nehmen". Im vorliegenden Fall haben sich aber die verfahrensbeteiligten Unternehmen - darunter Hoechst - mit der Kommission in Verbindung gesetzt, um die Vorteile der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 in Anspruch zu nehmen.

509 Die Zusammenarbeit der verfahrensbeteiligten Unternehmen begann Ende des Jahres 1998, also zu einem Zeitpunkt, zu dem nur die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 anwendbar war, setzte sich aber nach der Veröffentlichung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 fort, wobei das letzte von der Kommission versandte Auskunftsersuchen vom 13. Dezember 2002 datiert. Im Übrigen hat sich die Kommission erst im Stadium des Erlasses der Entscheidung abschließend zur Zusammenarbeit der verfahrensbeteiligten Unternehmen und insbesondere zu der Frage geäußert, welchem Unternehmen gegebenenfalls die Geldbuße erlassen werden könne. Somit haben die Kooperationsbeiträge der verfahrensbeteiligten Unternehmen im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 nach dem Erlass der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ihre Wirkung entfaltet. Bei Rechtsverhältnissen, deren Wirkungen noch nicht erschöpft sind, gilt aber "bei Fehlen von Übergangsvorschriften" eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-512/99, Slg. 2003, I-845, Randnr. 46). Da im vorliegenden Fall solche Übergangsvorschriften vorliegen, sind sie zu berücksichtigen und ist davon auszugehen, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 anwendbar war.

510 Dieses Ergebnis bietet auch die Möglichkeit, den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Genüge zu tun. Eine Mitteilung über Zusammenarbeit begründet das berechtigte Vertrauen darauf, in den Genuss einer prozentualen Herabsetzung zu gelangen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 344 angeführt, Randnr. 188). Ferner soll angesichts des Wortlauts von Abschnitt B Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 nur das Unternehmen, das tatsächlich "als Erstes" Angaben von entscheidender Bedeutung machte, durch eine wesentlich niedrigere Geldbuße belohnt werden (vgl. Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 550 und die dort angeführte Rechtsprechung).

511 Zudem und ohne dass ermittelt zu werden braucht, ob der von Hoechst geltend gemachte Grundsatz auf Mitteilungen der Kommission über Zusammenarbeit angewandt werden könnte, genügt die Feststellung, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in dem Sinn umfassend ist, als sie die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 in mehreren Punkten sowohl auf der Ebene der materiell-rechtlichen als auch auf der Ebene der verfahrensrechtlichen Vorschriften ändert. Einige Änderungen sind günstiger für die verfahrensbeteiligten Unternehmen. Andere Änderungen hingegen sind ungünstiger. Zudem variiert die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nach Maßgabe des Einzelfalls. Die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 lässt sich daher nicht generell als günstiger einstufen als die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996.

512 Im Übrigen und ganz speziell würde die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 im vorliegenden Fall für Hoechst nicht zwangsläufig zu einem günstigeren Ergebnis führen.

513 Hierzu ist festzustellen, dass einem Unternehmen nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die Geldbuße dann erlassen werden kann, wenn es der Kommission "sofort" alle in seinem Besitz befindlichen Beweismittel, die das mutmaßliche Kartell betreffen, vorlegt "oder" diese Beweismittel zunächst in hypothetischer Form vorlegt; es muss in diesem Fall eine Aufstellung der Beweismittel erstellen, die das Unternehmen zu einem späteren vereinbarten Zeitpunkt vorzulegen beabsichtigt. Diese Aufstellung sollte Art und Inhalt der Beweismittel genau erkennen lassen (Abschnitt 13 Buchst. a und b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002).

514 Im vorliegenden Fall und aus den nachfolgend in den Randnrn. 574 bis 578 dargelegten Gründen ist festzustellen, dass Hoechst nicht sofort alle in seinem Besitz befindlichen Beweismittel vorgelegt hat. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass Hoechst Informationen beigebracht hätte, die es der Kommission ermöglicht hätten, Art und Inhalt der Beweismittel zu erkennen, die sich im Besitz von Hoechst befanden und die später hätten vorgelegt werden können.

515 Somit hätte die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 im vorliegenden Fall für Hoechst nicht zwangsläufig zu einem Erlass der Geldbuße geführt.

516 Da im Übrigen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 neben dem Erlass eine Ermäßigung der Geldbuße um höchstens 50 % vorsieht, hätte ihre Anwendung nicht zwangsläufig zu einer stärkeren Ermäßigung der gegen Hoechst verhängten Geldbuße geführt, als sie ihr bereits gewährt wurde.

517 Aus allen diesen Gründen ist der zehnte Klagegrund zurückzuweisen.

G - Achter und neunter Klagegrund: Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit

518 Mit ihrem achten Klagegrund trägt Hoechst vor, der Kommission sei bei der Ermittlung des Unternehmens, das im vorliegenden Fall als Erstes zusammengearbeitet habe, eine Fehlbewertung unterlaufen. Mit ihrem neunten Klagegrund macht Hoechst geltend, die Kommission habe den Inhalt der Kooperation von Hoechst fehlerhaft bewertet.

519 Zunächst ist der achte Klagegrund zu prüfen.

1. Zusammenfassung der Entscheidung

520 In Abschnitt 12.2.3 der Entscheidung heißt es zur Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 (Randnr. 440 der Entscheidung):

"... Chisso [beschrieb] auf einer Zusammenkunft am 13. November 1998 mündlich die Aktivitäten des Kartells und legte schriftliches Beweismaterial vor. Nach Auffassung der Kommission war Chisso das erste Unternehmen, das entscheidende Beweise für das Bestehen des in dieser Entscheidung überführten Kartells lieferte. Die der Kommission am 13. November 1998 ausgehändigten Beweismittel bestanden unter anderem aus handschriftlichen Aufzeichnungen über mehrere Kartelltreffen. Anhand der mündlichen Beschreibung der Kartellaktivitäten konnte die Kommission die Aufzeichnungen in den Gesamtzusammenhang einordnen. Mit Hilfe der von Chisso beigebrachten Informationen konnte die Kommission die Existenz, den Gehalt und die Teilnehmer der meisten Kartelltreffen, wie in Teil I ausgeführt, feststellen."

521 In Bezug auf Hoechst heißt es in Randnr. 451 der Entscheidung, dass "Hoechst ... zwar nicht das erste Unternehmen [war], das der Kommission entscheidende Beweise lieferte, doch trug es in einem frühen Stadium dazu bei, wichtige Aspekte des Falles zu klären. Außerdem hat es nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützte, nicht im Wesentlichen bestritten."

2. Vorbringen der Parteien

a) Vorbringen von Hoechst

522 Selbst wenn die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 Anwendung finden sollte, hält sich Hoechst für das erste Unternehmen, das mit der Kommission zusammengearbeitet und die wesentlichen Beweise für das Kartell geliefert habe.

523 Hoechst untersucht die zeitliche Abfolge der Ereignisse und stellt fest, dass sich die Anwälte von Chisso am 29. September 1998 im Zusammenhang mit einem anderen Fall mit der Kommission getroffen hätten. Ausweislich des Vermerks über dieses Treffen hätten die Anwälte von Chisso am Rande erwähnt, dass sie noch ein anderes Unternehmen verträten, das hinsichtlich eines Kartells betreffend Sorbinsäure den Willen zur Kooperation mit der Kommission geäußert habe.

524 Die Anwälte von Chisso seien weder bereit noch autorisiert gewesen, zu diesem Zeitpunkt die Identität dieses Unternehmens offenzulegen. Dies sei insbesondere zwei internen Vermerken der Kommission vom 1. und 2. Oktober 1998 zu entnehmen. Der Umstand, dass der Verfasser der internen Vermerke erst nach Beginn des Treffens hinzugekommen sei, lasse nicht den Schluss zu, dass die Identität von Chisso zuvor, insbesondere gegenüber dem damaligen stellvertretenden Direktor der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission offengelegt worden wäre. Zudem habe es sich bei der Nennung eines anderen Unternehmens in dem internen Vermerk vom 2. Oktober 1998 nicht um einen Schreibfehler der Kommission gehandelt und es sei nicht eigentlich Chisso gemeint gewesen.

525 Zu diesem Zeitpunkt habe auch kein Antrag vorgelegen, der den Anforderungen in Abschnitt E Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 entsprochen hätte, und bei diesem Treffen seien keine Beweise angeboten oder übergeben worden. Zudem seien auch keinerlei Elemente der Zuwiderhandlung beschrieben worden; noch nicht einmal die Namen der beteiligten Unternehmen seien mitgeteilt worden.

526 Am 23. Oktober 1998 hätten die Anwälte von Hoechst und Nutrinova telefonisch Kontakt zur Kommission aufgenommen und um ein Treffen gebeten.

527 Am 29. Oktober 1998 hätten die Anwälte von Hoechst und Nutrinova bei dem Treffen mit der Kommission im Namen der vertretenen Unternehmen einen ausdrücklichen Antrag auf Behandlung als Kronzeugen gestellt. In diesem Zusammenhang hätten sie die wesentlichen Elemente des Sorbatkartells geschildert, d. h. die betroffenen Produkte, die beteiligten Unternehmen, die kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen sowie den in Rede stehenden Zeitraum. Diese mündliche Schilderung der wesentlichen Tatsachen sei von der Kommission seinerzeit als Kooperationsleistung akzeptiert worden. Ein Vergleich mit den späteren Feststellungen in der Entscheidung zeige, dass die von Hoechst zu diesem Zeitpunkt gemachten Angaben uneingeschränkt Eingang in die Entscheidung gefunden hätten. Insbesondere habe die Kommission darin keine von den von Hoechst am 29. Oktober 1998 gemachten Angaben grundsätzlich abweichenden Feststellungen zur Struktur des Kartells getroffen.

528 Am 13. November 1998 hätten die Anwälte von Chisso erstmals mündlich über das Sorbatkartell berichtet. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die Identität von Chisso offengelegt worden.

529 In der Folgezeit habe Hoechst mehrere schriftliche Eingaben bei der Kommission eingereicht und zwar im Dezember 1998, im März und im April 1999 sowie verschiedentlich auch noch danach. Die Eingabe von Hoechst vom 19. März 1999 sei die erste schriftliche Eingabe gewesen, mit der in Form eines "Corporate statement" die Bestandteile des Kartells bestätigt worden seien.

530 Das erste Corporate Statement von Chisso sei demgegenüber erst am 20. April 1999 eingegangen. Keines der anderen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen habe während dieser Frühphase des Verfahrens Kontakt mit der Kommission aufgenommen.

531 Diese Fakten zeigten, dass Hoechst als Erste der Kommission "entscheidende Beweismittel" im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996, und zwar mündlich, zugänglich gemacht habe.

532 Darüber hinaus entspreche es der Praxis der Kommission, das Unternehmen, das zuerst mündliche Beweise liefere, die den Standard des "entscheidenden Beweismittels" erreichten, und das diese Beweise später noch schriftlich bestätige bzw. ergänze, als prioritär kooperierend anzusehen. Diese mündlichen Beweise ermöglichten es der Kommission bereits, Ermittlungen zu führen und z. B. Nachprüfungen vorzunehmen oder Auskunftsersuchen zu versenden. Weder die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 noch die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verlangten für Kooperationsbeiträge die Schriftform.

533 Die Kommission habe eine obstruktive Haltung eingenommen, da sie erstens zugesagt habe, Chisso vor Überholern zu warnen, und zweitens den mündlichen Kooperationsbeiträgen von Hoechst die bisherige Anerkennung plötzlich versagt habe. Zu diesem letztgenannten Punkt verweist Hoechst auf das Schreiben der Kommission vom 19. Januar 1999, in dem die Kommission davon ausgegangen sei, dass Hoechst ihre Kooperation eingestellt habe, auf das Schreiben von Hoechst vom 28. Januar 1999, in dem diese ihr Unverständnis hierüber geäußert habe, auf ein Telefongespräch vom 5. März 1999, bei dem die Kommission erklärt habe, die Zeit der "endlosen" Meetings sei vorbei, und auf das Schreiben der Kommission vom 29. März 1999, in dem diese es abgelehnt habe, mündliche Zeugenaussagen von Hoechst entgegenzunehmen. Diese Haltung stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar. Inzwischen sei es auch Praxis der Kommission, Kooperationsanträge und -beiträge von Unternehmen in mündlicher Form entgegenzunehmen. Die Haltung der Kommission mute willkürlich an, da auf der anderen Seite die mündlichen Zeugenaussagen von Chisso akzeptiert worden seien.

534 Selbst wenn die Kommission - entgegen ihrer bisherigen und jüngeren Praxis - nur schriftliche Angaben werten sollte, wäre die schriftliche Eingabe von Hoechst vom 19. März 1999 jedenfalls die erste schriftliche Eingabe im Namen eines Unternehmens gewesen, mit der die mündlich gemachten Angaben bestätigt worden seien.

535 Die Vorlage von Besprechungsprotokollen durch Chisso vom 13. November 1998 könne nicht als vorrangiger schriftlicher Kooperationsbeitrag gewertet werden, da diese Unterlagen unverständlich und erst durch die zuerst von Hoechst am 29. Oktober 1998 abgegebene Darstellung des Sachverhalts zu erschließen seien. Die fehlende Aussagekraft der von Chisso vorgelegten Unterlagen ergebe sich auch daraus, dass die Kommission eine weitere Zeugenvernehmung von Angestellten Chissos am 9. Dezember 1998 für erforderlich gehalten habe. Zudem bezögen sich diese Besprechungsprotokolle nur auf einige wenige Treffen in den Jahren 1995 und 1996. Für den weitaus größeren Zeitraum von 1978 bis 1994 habe Chisso am 13. November 1998 keinerlei schriftliche Unterlagen vorgelegt. Ferner würden diese "Beweismittel" in der Entscheidung überhaupt nicht zum Nachweis der Kartellaktivitäten herangezogen. Folglich seien sie nicht "entscheidend".

536 Hoechst hebt insoweit hervor, in dem internen Vermerk der Kommission vom 9. November 1998, der im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemacht worden sei, werde ausgeführt, dass die Anwälte von Chisso "als Erste ihre Zusammenarbeit anboten, dann aber feststellen mussten, dass man ihnen aufgrund nachfolgender Ereignisse, bei denen andere Unternehmen tatsächlich sachdienliche Informationen beibrachten, zuvorgekommen war".

537 Die Kommission könne ihr auch nicht vorhalten, ihre Ausführungen zu den Absprachen wichen in einzelnen Punkten vom in der Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt ab, und gleichzeitig akzeptieren, dass die von Chisso beigebrachten und mit dem Erlass der Geldbuße belohnten Informationen weder den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung noch alle Einzelheiten des Kartells erfassten.

b) Vorbringen der Kommission

538 Die Kommission weist in Bezug auf ihren von Hoechst angesprochenen internen Vermerk vom 9. November 1998 vor allem darauf hin, dass die informelle Einschätzung durch Kommissionsbedienstete im Frühstadium des Verfahrens der Entscheidung der Kommission selbst nicht vorgreifen könne.

539 Außerdem bedürfe die Schilderung der zeitlichen Abläufe im vorliegenden Fall durch Hoechst der Korrektur.

540 Erstens hätten die Anwälte bei dem Treffen vom 29. September 1998 - bei dem es um zwei Sachen, auch den Sorbat-Fall, gegangen sei und das zwischen 16.30 Uhr und 18.30 Uhr stattgefunden habe - im Namen von Chisso gehandelt, wie aus Randnr. 4 der Entscheidung hervorgehe.

541 Die Kommission erinnert hierzu daran, dass es über dieses Treffen zwei interne Vermerke gebe.

542 In Bezug auf den internen Vermerk vom 2. Oktober 1998 über ein Treffen zum Thema Sorbinsäure führt die Kommission aus, dass der damalige stellvertretende Generaldirektor der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission sich mit den Anwälten von Chisso zwischen 16.30 Uhr und 17.30 Uhr getroffen habe. In diesem internen Vermerk sei auch von der "Chisso Corporation" die Rede. Dies beweise, dass die Anwälte von Chisso ihre Mandantin namentlich bezeichnet hätten. Hätten sie dies nicht getan, hätte der Verfasser des Vermerks keine Kenntnis von der Identität dieses Unternehmens gehabt. Dass in dem internen Vermerk vom 2. Oktober 1998 auf ein "unbekanntes Unternehmen" Bezug genommen werde, stehe dazu nicht im Widerspruch. Dies gebe lediglich darüber Auskunft, unter welcher Referenz das Treffen mit den Anwälten vereinbart worden sei. Im Übrigen handele sich bei dem Umstand, dass in diesem Vermerk von einem anderen beteiligten Unternehmen in einem anderen Verfahren gesprochen werde, um einen einfachen Schreibfehler. In Wirklichkeit sei Chisso gemeint gewesen.

543 Was den internen Vermerk vom 1. Oktober 1998 angehe (der zwei Sachen, auch diejenige betreffend Sorbinsäure, behandle), seien ab 17.30 Uhr zwei Bedienstete zu dem Treffen hinzugekommen. Dass in diesem internen Vermerk das Unternehmen, das über ein Sorbatkartell habe berichten wollen, nicht identifiziert worden sei, habe seinen Grund darin, dass Chisso gegenüber den beiden fraglichen Bediensteten, von denen einer der Verfasser des internen Vermerks sei, nicht genannt worden sei.

544 Zweitens sei es unrichtig, dass Hoechst bei dem Treffen vom 29. Oktober 1998 die wesentlichen Elemente des Sorbatkartells geschildert habe. Hoechst habe übrigens in einem Schreiben vom 27. Oktober 1998 selbst erklärt, dass es um ein "erstes Gespräch zur Klärung der weiteren Einzelheiten" gegangen sei. Ausweislich des Aktenvermerks der Kommission vom 6. November 1998 habe Hoechst gleich zu Beginn des Treffens vorgetragen, mehr Zeit zu benötigen, um die für eine umfassende Unterrichtung notwendige Detailkenntnis zu entwickeln.

545 Die Angaben von Hoechst bei diesem Treffen vom 29. Oktober 1998 seien sehr allgemein gehalten gewesen, und der Sachverhalt sei verschwommen geschildert worden. Hoechst habe von halbjährlichen Treffen berichtet, bei denen es keine spezifischen Absprachen gegeben haben solle. Auch habe sie den geselligen Charakter der Treffen hervorgehoben (Randnr. 456 der Entscheidung).

546 Im einschlägigen Teil der Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung (Randnrn. 79 bis 251) habe die Kommission nicht ein einziges Mal auf die Ausführungen von Hoechst vom 29. Oktober 1998 Bezug genommen. Im Übrigen wichen die Ausführungen von Hoechst zu den Absprachen erheblich von dem in der Entscheidung dargestellten Sachverhalt ab.

547 Drittens sei zu bemerken, dass Hoechst bis zum 19. März 1999 nicht zu vollständiger Zusammenarbeit bereit gewesen sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den Schreiben vom 21. Dezember 1998 und vom 28. Januar 1999, in denen Hoechst die Kommission informiert habe, dass sie wegen laufender strafrechtlicher und zivilrechtlicher Verfahren in den USA entschieden habe, nicht alle zu dieser Zeit sachdienlichen Informationen sowie verfügbaren Unterlagen und Beweismittel über das Kartell bereitzustellen. Im Schreiben vom 19. Januar 1999 habe die Kommission jedoch deutlich gemacht, dass diese Haltung eine Verweigerung der Zusammenarbeit im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 dargestellt habe. Dadurch habe Hoechst sich der Gefahr ausgesetzt, dass eine Geldbuße gegen sie verhängt würde.

548 Entgegen dem, was Hoechst zu vertreten scheine, habe die Nichtberücksichtigung mündlicher Kooperationsbeiträge der damaligen Praxis nicht widersprochen. Diese Praxis sei erst nach Einführung der neuen Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 geändert worden.

549 Zur Rüge der Obstruktion während des Verfahrens führt die Kommission aus, dass sie in ihrem von Hoechst angesprochenen Schreiben vom 29. März 1999 darauf hingewiesen habe, dass Hoechst, falls sie von der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 profitieren wolle, der Kommission zumindest Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel werde liefern müssen, die zur Feststellung des Bestehens des Kartells beitrügen. Dabei handle es sich um den Wortlaut des Abschnitts D Abs. 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996. Das Schreiben vom 29. März 1999 bringe damit zum Ausdruck, dass Hoechst bis zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Kommissionsbediensteten nicht einmal die Voraussetzungen dieses Abschnitts D Abs. 2 erster Gedankenstrich erfüllt habe. Nichts anderes besage der auszugsweise Bericht der Anwälte von Hoechst über das Telefongespräch vom 5. März 1999 mit dem Sachbearbeiter der Kommission. Es handle sich nicht um Obstruktion, sondern um die korrekte Wiedergabe der Lage gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996.

550 Viertens sei die Behauptung unrichtig, dass Chisso bei dem Treffen vom 13. November 1998 einige wenige Unterlagen übergeben habe. Der interne Kommissionsvermerk vom 19. November 1998 spreche von etlichen Unterlagen, die sich auf Kontakte zwischen Wettbewerbern in den Jahren 1995 und 1996 bezögen. Bei diesen Unterlagen habe es sich um Tagesordnungen der Treffen und persönliche Notizen gehandelt. Darüber hinaus habe Chisso Tabellen der vereinbarten Zielpreise für die gesamte Dauer des Kartells übergeben. Diese schriftlichen Beweismittel, die zusätzlich mündlich erläutert worden seien, seien für die Kommission beim Erlass der Entscheidung von entscheidender Bedeutung gewesen (Randnr. 440 der Entscheidung), weil die Kommission auf ihrer Grundlage zum ersten Mal während des Verwaltungsverfahrens in der Lage gewesen sei - wenn auch nicht im gesamten festgestellten Zeitraum und nicht hinsichtlich aller Einzelheiten -, die Zuwiderhandlung nachzuweisen. Die Chisso bei diesem Treffen zugesagte Warnung lasse nicht den Schluss zu, dass dieses Unternehmen seinerzeit die Voraussetzungen für einen Erlass der Geldbuße noch nicht erfüllt habe. Allenfalls lasse sich schlussfolgern, dass nicht sicher gewesen sei, dass Chisso auf der Grundlage ihrer damaligen Kooperationsleistung die Geldbuße erlassen werden würde.

551 Demgegenüber habe Hoechst der Kommission erst am 19. März 1999 Informationen gegeben, die als Beginn der tatsächlichen Zusammenarbeit angesehen werden könnten. Auch die Eingabe vom 19. März 1999 enthalte jedoch keine detailliertere Beschreibung der Kartelltreffen und -abläufe. Die Einzelheiten habe Hoechst erst in ihrer Antwort vom 28. April 1999 auf präzise Fragen der Kommission erläutert.

3. Würdigung durch das Gericht

552 Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 sieht neben anderen Voraussetzungen vor, dass gegenüber einem Unternehmen, das "als erstes Angaben macht, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung sind" (Abschnitt B Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996), die Höhe der ohne diese Mitarbeit festzusetzenden Geldbuße um mindestens 75 % niedriger festgesetzt wird und auf die Festsetzung der Geldbuße ganz verzichtet werden kann.

553 Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Abschnitt B Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996, dass das "erste" Unternehmen nicht sämtliche Angaben gemacht haben muss, die alle Einzelheiten der Funktionsweise des Kartells belegen, sondern nur "Angaben" von entscheidender Bedeutung. Der Wortlaut verlangt nicht, dass die gemachten Angaben für sich genommen "ausreichend" sind, um eine Mitteilung der Beschwerdepunkte abfassen oder gar eine abschließende Entscheidung über die Feststellung einer Zuwiderhandlung erlassen zu können (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 362). Die Angaben im Sinne von Abschnitt B Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 müssen zwar nicht unbedingt als solche für den Beweis des Bestehens des Kartells ausreichen, doch müssen sie hierfür von entscheidender Bedeutung sein. Es darf sich daher nicht nur um eine Orientierungshilfe für die von der Kommission durchzuführenden Untersuchungen handeln, sondern es müssen Angaben sein, die unmittelbar als Hauptbeweisgrundlage für eine Entscheidung herangezogen werden können, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 493).

554 Ferner können Angaben von entscheidender Bedeutung im Sinne von Abschnitt B Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 auch mündlich gemacht werden (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 506).

555 Schließlich verfügt die Kommission über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob die fragliche Zusammenarbeit für die Erleichterung ihrer Aufgabe, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen und diese abzustellen, "von entscheidender Bedeutung" war, wobei nur eine offensichtliche Überschreitung dieses Spielraums beanstandet werden kann (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 362).

556 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Kommission bei der Feststellung, dass Chisso als erstes Unternehmen Angaben gemacht habe, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung gewesen seien, ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist.

557 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Randnr. 440 der Entscheidung ausführt, dass "Chisso auf einer Zusammenkunft am 13. November 1998 mündlich die Aktivitäten des Kartells [beschrieb] und schriftliches Beweismaterial vor[legte]" und dass nach "Auffassung der Kommission ... Chisso das erste Unternehmen [war], das entscheidende Beweise für das Bestehen des in dieser Entscheidung überführten Kartells lieferte". Folglich stützte die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass Chisso das erste Unternehmen gewesen sei, das entscheidende Beweise für das Bestehen des Kartells geliefert habe, allein auf die mündliche Beschreibung der Aktivitäten des Kartells und auf das bei der Zusammenkunft am 13. November 1998, nicht aber später vorgelegte schriftliche Beweismaterial.

558 Zweitens beschrieb Chisso bei der Zusammenkunft vom 13. November 1998 mündlich im Einzelnen die Tätigkeit des Kartells. Der von der Kommission erstellten Niederschrift über diese Zusammenkunft ist zu entnehmen, dass Chisso Angaben zu den Kartellteilnehmern, zur Dauer des Kartells, über 19 Daten von Zusammenkünften und den Ort, an dem sie stattfanden, zum Gegenstand und zur Funktionsweise des Kartells machte. Zu diesen beiden letztgenannten Punkten erläuterte Chisso insbesondere, dass die verfahrensbeteiligten Unternehmen Preis- und Mengenabsprachen für Sorbat getroffen hätten und sich während der Dauer des Kartells der Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeiten bewusst gewesen seien. Chisso erläuterte auch die Methode zur Festlegung der Kontingente und die Probleme, die dabei eventuell auftraten, den Ablauf der Zusammenkünfte und der Vorbereitungstreffen der japanischen Hersteller, nannte die Namen der Beschäftigten von Chisso, die an den Zusammenkünften teilgenommen hatten, sowie die Namen einiger Beschäftigter der anderen verfahrensbeteiligten Unternehmen und erläuterte den Inhalt der Kontakte zwischen Hoechst und Daicel, das System der Maßnahmen im Anschluss an die Zusammenkünfte sowie die Methode zur Festlegung der Zielpreise.

559 Neben einer detaillierten mündlichen Beschreibung der Tätigkeiten des Kartells legte Chisso bei der Zusammenkunft vom 13. November 1998 auch Unterlagen vor, die sich in der Ermittlungsakte befinden (insgesamt 156 Seiten). Chisso übergab insbesondere detaillierte Vermerke (handschriftliche Vermerke in japanischer Sprache mit ihrer Übersetzung ins Englische), die bei den Zusammenkünften des Kartells im Frühjahr und Herbst der Jahre 1995 und 1996 verfasst worden waren (die die Höhe der von den Kartellteilnehmern festgelegten Zielpreise wiedergaben), die Tagesordnungen dieser Zusammenkünfte, die Visitenkarten der Teilnehmer an diesen Zusammenkünften sowie die für die Jahre 1992 bis 1995 vereinbarten Absatzmengenkontingente.

560 Entgegen dem Vorbringen von Hoechst wurden diese Unterlagen von der Kommission auch verwendet, da in der Entscheidung mehrere Seiten im Zusammenhang u. a. mit dem Ablauf und den konkreten Ergebnissen der Gemeinschaftstreffen aufgeführt sind (vgl. u. a. die Fn. 82, 140, 141, 144 und 150 der Entscheidung). Somit waren diese Unterlagen für den Beweis "des Bestehens des Kartells" im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 von entscheidender Bedeutung.

561 Darüber hinaus waren diese Unterlagen - anders als Hoechst meint - auch hinreichend klar, obwohl ein Mitarbeiter von Chisso, der an den Gemeinschaftstreffen teilgenommen hatte, bei einem Treffen vom 9. Dezember 1998 mit Vertretern der Kommissionsdienststellen Erläuterungen gegeben haben soll. Wie der von der Kommission erstellten Niederschrift über diese Zusammenkunft zu entnehmen ist, betrafen die zu diesen Unterlagen gegebenen Erläuterungen nämlich nicht das allgemeine Verständnis der Unterlagen, sondern bestimmte Einzelheiten u. a. im Zusammenhang mit der Verwendung von Abkürzungen.

562 Viertens traf sich Hoechst am 29. Oktober 1998, also früher als Chisso, mit Vertretern der Kommissionsdienststellen, um die in Rede stehenden Treffen mündlich zu beschreiben. Hoechst nannte die Teilnehmer an den Zusammenkünften, die ungefähre Dauer dieser Zusammenkünfte (von Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre bis zu den Jahren 1995/96) sowie Häufigkeit und Gegenstand der Zusammenkünfte.

563 Bei diesem Treffen legte Hoechst jedoch kein Schriftstück vor, das ihre Erklärungen untermauert hätte. Ihr Vertreter erwähnte insoweit ausweislich der von der Kommission erstellten und von Hoechst nicht beanstandeten Niederschrift "die großen Schwierigkeiten, die Nutrinova hatte, alle maßgebenden Einzelheiten über diese Treffen herauszufinden".

564 In derselben Niederschrift heißt es darüber hinaus: "Gegenstand dieser Treffen war weder die Aufteilung der Kunden noch die Festlegung von Preisen im eigentlichen Wortsinne" und "Es gab kein begleitendes Kontrollsystem"; weiter heißt es, der Anwalt von Hoechst "beharrte darauf, dass die Vereinbarungen bei diesen Treffen auf einer niedrigen Stufe getroffen wurden und für ein Kartell zur Preisfestsetzung und Kundenaufteilung untypisch waren."

565 Auch in der von Hoechst erstellten Niederschrift über die Zusammenkunft vom 29. Oktober 1998 heißt es: "In den Gesprächen zwischen Hoechst/Nutrinova und den Japanern ging es nicht um Kundenaufteilung, Ausschreibungsmanipulation oder Preisfestsetzung im eigentlichen Sinne."

566 Zu keinem Zeitpunkt erklärte Hoechst bei dieser Zusammenkunft vom 29. Oktober 1998, dass es bei den Gemeinschaftstreffen um die Zuteilung von Absatzmengenkontingenten für Europa an die verfahrensbeteiligten Unternehmen gegangen oder ein begleitendes Kontrollsystem eingerichtet worden sei, worauf jedoch in der Entscheidung, und zwar in Art.1 des verfügenden Teils, auf der Grundlage der Mitteilung der Beschwerdepunkte erkannt worden sei, ohne dass dies von Hoechst beanstandet worden wäre. Zu den Absatzmengenkontingenten führte Hoechst in der erwähnten Niederschrift unter "Wachstumsraten" lediglich aus, dass es "zwischen den Wettbewerbern keine Diskussion über Kapazitäten gab. Sie erörterten lediglich, wer die zusätzliche Nachfrage befriedigen sollte."

567 Schließlich führte Hoechst in ihrer Niederschrift über die Zusammenkunft vom 29. Oktober 1998 aus: "Die Treffen waren nicht sorgfältig vorbereitet" und "hatten sehr ähnliche Tagesordnungen".

568 Aus alledem ergibt sich erstens, dass Chisso bei der Zusammenkunft vom 13. November 1998 die Tätigkeit und Funktionsweise des Kartells mündlich im Einzelnen beschrieb. Zweitens war die Beschreibung von Chisso auf Unterlagen gestützt, die für den Beweis des Bestehens des Kartells entscheidend waren. Drittens zeigt die Zusammenkunft vom 29. Oktober 1998, dass Hoechst zwar die fraglichen Zusammenkünfte darstellte, dass diese Darstellung jedoch weniger detailliert war als die von Chisso, zudem Gegenstand und Funktionsweise des in Rede stehenden Kartells nicht zutreffend wiedergab und schließlich auf keinerlei Unterlagen gestützt war.

569 Demnach ist der Schluss zu ziehen, dass der Kommission bei der Feststellung, dass Chisso als erstes Unternehmen Angaben gemacht habe, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung gewesen seien, kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

570 Keines der von Hoechst vorgetragenen Argumente vermag diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen.

571 Dass die Kommission Chisso bei dem Treffen vom 13. November 1998 zusagte, sie zu warnen, sollten andere Unternehmen sie überholen, kann, wie bereits im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes ausgeführt worden ist, die Feststellung nicht beeinträchtigen, dass Chisso bei diesem Treffen als erstes Unternehmen Angaben gemacht hat, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung waren.

572 Dazu, die Kommission habe den mündlichen Kooperationsbeiträgen von Hoechst, insbesondere den Angaben, die sie während der Zusammenkunft vom 29. Oktober 1998 gemacht habe, die Anerkennung plötzlich versagt, ist festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 5 der Entscheidung ausdrücklich ausführt, dass bei einem Treffen am 29. Oktober 1998 zwischen den Anwälten von Hoechst und Nutrinova und den Vertretern der Kommissionsdienststellen der Produktmarkt, Hersteller, Marktanteile, das Verfahren in den USA sowie die Tätigkeiten des Kartells mündlich beschrieben worden seien. An keiner Stelle der Entscheidung findet sich die Aussage, dass der mündliche Beitrag von Hoechst bei der Zusammenkunft vom 29. Oktober 1998 nicht berücksichtigt worden wäre. Die Tatsache, dass die Kommission zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens zu der Auffassung gelangte, die Zusammenarbeit von Hoechst habe den Anforderungen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 nicht genügt, ändert nichts an der Schlussfolgerung, wonach der mündliche Beitrag von Hoechst bei der Zusammenkunft vom 29. Oktober 1998 im Rahmen der Entscheidung letztlich Berücksichtigung gefunden hat.

573 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass Hoechst in seinen Schriftsätzen auf ein Schreiben der Kommission vom 19. Januar 1999 Bezug nimmt, in dem diese ausführte:

"Die Dienststellen der Kommission können nur zur Kenntnis nehmen, dass sich Ihre Haltung geändert hat und dass Nutrinova jetzt nicht beabsichtigt, im Sinne der Mitteilung [über Zusammenarbeit] mitzuarbeiten. Die von Nutrinova bisher zur Verfügung gestellten Informationen über Sorbate können nicht als im Rahmen dieser Mitteilung bereitgestellt angesehen werden."

574 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Hoechst bei der Zusammenkunft von 29. Oktober 1998 mit den Vertretern der Kommissionsdienststellen die Hoffnung hatte, bis Ende des Jahres 1998 einen schriftlichen Beitrag liefern zu können. In einem Schreiben vom 21. Dezember 1998 jedoch, eben dem, das die Kommission mit Schreiben vom 19. Januar 1999 beantwortete, erklärte Hoechst, dass eine Zusammenarbeit durch mündliche Zeugenaussagen nicht vorstellbar sei und weiter:

"Leider können wir unsere Zusage, Ihnen bis zum Jahresende eine umfassende Sachverhaltsdarstellung zur Verfügung zu stellen, nicht einhalten. ... Da das Verfahren in den Vereinigen Staaten noch nicht abgeschlossen ist, hat uns unser Rechtsberater in den USA mitgeteilt, dass eine vollständige Offenlegung gegenüber der Kommission, wie sie bei unseren Gesprächen im Oktober ursprünglich beabsichtigt war, die Interessen von Nutrinova (und einiger Einzelpersonen) in den USA ernsthaft beeinträchtigen würde."

575 Daraus geht hervor, dass Hoechst eindeutig erklärte, dass ihr in diesem Stadium des Verfahrens eine weiter gehende Zusammenarbeit mit der Kommission weder im Wege der schriftlichen Kooperation noch durch mündliche Aussagen möglich sei. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens zu der Auffassung gelangte, dass keine vollständige Mitarbeit durch Hoechst vorgelegen habe und unter diesen Bedingungen die früheren Kooperationsbeiträge gegebenenfalls im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 als unzureichend hätten angesehen werden können.

576 Hoechst brachte ihren Standpunkt später in einem Schreiben vom 28. Januar 1999 erneut zum Ausdruck, in dem sie ausführte:

"... sieht sich Nutrinova, auch wenn sie weiterhin vollständig und unverzüglich mit der Kommission zusammenarbeiten möchte, gegenwärtig dazu nicht in der Lage, ohne sich selbst und ihre gegenwärtigen und/oder künftigen Mitarbeiter nach amerikanischem Recht ernsthaften und unzumutbaren Gefahren auszusetzen".

577 Dass die Kommission bei einem Telefongespräch vom 5. März 1999 oder mit Schreiben vom 29. März 1999 erklärte, ein erneuter mündlicher Beitrag sei nicht ausreichend, ergab sich aus der Ungewissheit hinsichtlich der Zusammenarbeit von Hoechst in diesem Stadium des Verfahrens und sollte deren Aufmerksamkeit darauf lenken, dass sie, um von der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 profitieren zu können, der Kommission mehr Beweismaterial über das Bestehen des Kartells werde liefern müssen.

578 Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Kommission in der Entscheidung die mündlichen Beiträge von Hoechst letztlich als Kooperationsbeiträge behandelt hat und dass der Standpunkt der Kommission im Verwaltungsverfahren jedenfalls darauf beruhte, dass die tatsächliche Mitarbeit von Hoechst zu Beginn des Verfahrens ungewiss war, da Hoechst zunächst erklärt hatte, dass Aussagen ihrer Mitarbeiter vor der Kommission nicht vorstellbar seien.

579 Aus allen diesen Gründen ist das Vorbringen zum achten Klagegrund zurückzuweisen.

580 Unter diesen Umständen braucht der neunte Klagegrund von Hoechst nicht geprüft zu werden, da sie aufgrund dessen, dass sie nicht das erste Unternehmen war, das entscheidende Informationen für den Beweis des Bestehens des Kartells geliefert hatte, nicht auf eine stärkere Ermäßigung der Geldbuße als diejenige hoffen konnte, die ihr gemäß Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 gewährt wurde, d. h. 50 % des Betrags der Geldbuße, die ohne Zusammenarbeit gegen sie verhängt worden wäre.

581 Jedoch können bestimmte Verfahrensfehler bisweilen eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen, auch wenn sie nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Baustahlgewebe/Kommission, oben in Randnr. 211 angeführt, Randnrn. 26 bis 48, und Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 216 angeführt, Randnrn. 436 bis 438).

582 Im vorliegenden Fall ist der oben in Randnr. 137 festgestellte Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 zu berücksichtigen, auf den sich Hoechst im Zusammenhang mit dem achten und dem neunten Klagegrund auch berufen hat. Daher entscheidet das Gericht in Anbetracht der Bedeutung der Einhaltung dieser Grundsätze durch die Kommission im Verwaltungsverfahren aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, die gegen Hoechst festgesetzte Geldbuße um 10 % herabzusetzen.

583 Die konkreten Folgen dieser Abänderung sind im Weiteren zu bestimmen.

H - Elfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem

1. Zusammenfassung der Entscheidung

584 In den Randnrn. 314 bis 316 der Entscheidung führt die Kommission im Wesentlichen aus, dass die Verfolgung von Kartellen durch die Vereinigten Staaten (oder durch ein anderes Drittland) die Zuständigkeit der Kommission nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft in keiner Weise beschränken oder ausschließen könne. Wichtiger noch, die Kommission habe keinesfalls die Absicht, die Unternehmen wegen derselben Sache wie die Behörden in den USA und Kanada mit einer Geldbuße zu belegen. Auch verfolge die Kommission mit ihren Verfahren und Geldbußen völlig andere Ziele als die amerikanischen und kanadischen Wettbewerbsbehörden.

2. Vorbringen der Parteien

a) Vorbringen von Hoechst

585 Nach Ansicht von Hoechst hat die Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, indem sie in Randnr. 315 der Entscheidung davon ausging, dass eine Anrechnung der in der gleichen Sache verhängten amerikanischen Strafe nicht geboten sei. Die Kommission habe den Standpunkt vertreten, dass der Grundsatz ne bis in idem im Verhältnis zwischen den Kartellrechtsordnungen der USA und der Gemeinschaft unter keinen Umständen zur Anwendung kommen könne. Hoechst erklärt jedoch, bisher sei in keinem Urteil festgestellt worden, dass der Grundsatz ne bis in idem in diesem Fall nie zur Anwendung gelangen könne.

586 Im Einzelnen leitet Hoechst aus den Gründen des Urteils des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1972, Boehringer Mannheim/Kommission (7/72, Slg. 1972, 1281), ab, dass der Grundsatz ne bis in idem im Verhältnis zwischen den Kartellrechtsordnungen der USA und der Gemeinschaft anwendbar sei. Der zweite Satz der Leitsätze dieses Urteils des Gerichtshofs laute: "Eine von den Behörden eines Drittstaats verhängte Sanktion braucht die Kommission nur zu berücksichtigen, wenn die gegen das beschuldigte Unternehmen von der Kommission einerseits und den Behörden des fraglichen Drittstaats andererseits in Betracht gezogenen Handlungen identisch sind."

587 Im vorliegenden Fall bestreite die Kommission nicht, dass die in den USA gegen Hoechst verhängten Strafen einen Lebenssachverhalt beträfen, der mit dem der Entscheidung zugrunde liegenden identisch sei. Sie lasse in der Entscheidung insoweit diejenigen Elemente der Gemeinschaftstreffen und Vereinbarungen aus, die sich auf außereuropäische Märkte bezögen. Jedoch gebe die Kommission in den Randnrn. 4, 65 bis 72, 81, 90, 92, 100, 107, 120, 121, 138, 217, 232, 246, 349, 352, 397 und 450 der Entscheidung klare Hinweise auf die Einheitlichkeit der Tathandlung.

588 Für den Fall, dass die Kommission das Bestehen eines "idem" in der vorliegenden Rechtssache bestreiten sollte, bietet Hoechst als Beweis die mit dem amerikanischen Justizministerium geschlossene Vereinbarung vom 3. Mai 1999 an und beantragt die Ladung des zuständigen Staatsanwalts in den USA sowie einer weiteren Person als Zeugen, die über Hoechst geladen werden könne.

589 Auf jeden Fall aber sei eine Anrechnung der amerikanischen Strafe aus Billigkeitsgründen vorzunehmen, und zwar in Anwendung des seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1969, Walt Wilhelm u. a. (14/68, Slg. 1969, S. 1), geltenden Grundsatzes der "natural justice".

b) Vorbringen der Kommission

590 Die Kommission stellt vorab fest, Hoechst scheine die in Kanada verhängte Sanktion nicht mehr problematisieren zu wollen, sondern nur noch diejenige, die in den USA verhängt worden sei.

591 Unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (oben in Randnr. 145 angeführt, Randnr. 338) weist sie weiter darauf hin, dass die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem von der dreifachen Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, der des Zuwiderhandelnden und der des geschützten Rechtsguts abhänge. Dieser Grundsatz verbiete es somit, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen.

592 Im vorliegenden Fall fehle es sowohl an der Identität des Sachverhalts als auch an der des geschützten Rechtsguts.

593 Zum Sachverhalt stelle Ziffer 4 (d) der mit dem amerikanischen Justizministerium geschlossenen Vereinbarung vom 3. Mai 1999 ausdrücklich fest, dass die von diesem Kartell erfassten Sorbate von Hoechst oder ihren Tochtergesellschaften und anderen Kartellmitgliedern an Kunden im Distrikt Nordkalifornien veräußert worden seien. Daraus folge, dass die mit dem gerichtlichen Vergleich (Plea Agreement) geahndete Handlung nicht in der Kartellabsprache selbst, sondern in deren Durchführung in den USA zu sehen sei. Es sei daran zu erinnern, dass sowohl im amerikanischen als auch im europäischen Kartellrecht das Territorialitätsprinzip gelte. Aus dem gerichtlichen Vergleich ergebe sich nicht, dass sich die Vereinbarung zwischen Hoechst und den USA auch auf Durchführungshandlungen und Auswirkungen der Kartellabsprachen außerhalb des Landes und insbesondere im EWR erstreckt hätte. Die Feststellung in Randnr. 315 der Entscheidung sei daher zutreffend. Im Urteil des Gerichtshofs Boehringer Mannheim/Kommission (oben in Randnr. 586 angeführt) sei im Übrigen in einem vergleichbaren Fall eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem ebenfalls mangels Identität des Sachverhalts verneint worden.

594 Zum geschützten Rechtsgut trägt die Kommission unter Bezugnahme auf Randnr. 316 der Entscheidung sowie auf das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission (T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 90), vor, dass die in der Gemeinschaft auf der einen und von den amerikanischen Behörden auf der anderen Seite betriebenen Verfahren und verhängten Sanktionen nicht denselben Zielen dienten. Im ersten Fall gehe es darum, im Gebiet der Europäischen Union oder im EWR einen unverfälschten Wettbewerb zu erhalten, im zweiten Fall dagegen um den Schutz des amerikanischen Marktes.

595 Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission (oben in Randnr. 165 angeführt, Randnrn. 130 bis 148), ausdrücklich erklärt, dass die Kommission berechtigt sei, innerhalb der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Grenzen Sanktionen zu verhängen, ohne dass sie entsprechende amerikanische Sanktionen bei der Ermittlung dieser Grenzen berücksichtigen müsste. Diese Ausführungen gälten auch für das vorliegende Verfahren.

596 Nur der Vollständigkeit halber fügt die Kommission hinzu, dass auch keine Billigkeitserwägungen für die Anrechnung der amerikanischen Strafe sprächen. Eine Situation, wie sie den Gerichtshof in seinem Urteil Walt Wilhelm u. a. (oben in Randnr. 589 angeführt, Randnr. 11) in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 KS aufgrund der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt zur innergemeinschaftlichen Anrechnung von Erstsanktionen bewogen habe, liege im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und den USA nicht vor (die Kommission verweist hierzu auf das Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 594 angeführt, Randnr. 99).

3. Würdigung durch das Gericht

597 Vorab ist festzustellen, dass der vorliegende Klagegrund lediglich dagegen gerichtet ist, dass die in den USA verhängte Geldbuße nicht von der in der Gemeinschaft festgesetzten Geldbuße abgezogen worden sei. Daher ist davon auszugehen, dass dieser Klagegrund die in Kanada verhängte Geldbuße nicht betrifft.

598 Der auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerte Grundsatz ne bis in idem ist ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, den der Gemeinschaftsrichter zu beachten hat (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 26).

599 Weit entfernt von einer Entscheidung über die Frage, ob die Kommission zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet ist, wenn sich die gegen ein Unternehmen von ihr selbst und von den betreffenden Behörden erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen beziehen, hat der Gerichtshof die Identität der von der Kommission und den Behörden eines Drittstaats beanstandeten Handlungen zur Voraussetzung für die Prüfung dieser Frage gemacht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, Slg. 2006, I-4429, Randnrn. 48 und 49, und SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 598 angeführt, Randnr. 27).

600 Der Gerichtshof hat, genauer gesagt, darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Grundsatzes, genauer gesagt, ne bis in idem von der dreifachen Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts abhängt. Dieser Grundsatz verbietet es somit, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 145 angeführt, Randnr. 338).

601 Der Grundsatz ne bis in idem gilt insoweit nicht für Sachverhalte, in denen die Rechtsordnungen und die Wettbewerbsbehörden von Drittstaaten im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten eine Rolle gespielt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 598 angeführt, Randnr. 32).

602 Auch wenn die Kommission im vorliegenden Fall in einigen von Hoechst angeführten Randnummern der Entscheidung angibt, der in Rede stehende Sachverhalt gehe auf denselben Komplex von Vereinbarungen zurück und der Sorbatmarkt habe weltweit beurteilt werden können, setzt die Anwendung des Kartellrechts der Gemeinschaft das Vorliegen einer Vereinbarung, eines Beschlusses oder einer abgestimmten Verhaltensweise voraus, "welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten" bzw. "zwischen den Vertragsparteien" des EWR-Abkommens "zu beeinträchtigen geeignet sind" und "eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes" bzw. im "räumlichen" Geltungsbereich des EWR-Abkommens bewirken (Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen). Das Tätigwerden der Kommission dient somit dem Schutz des freien Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, der nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG ein grundlegendes Ziel der Gemeinschaft darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 598 angeführt, Randnr. 31). Die Kommission gelangt insoweit zu dem Ergebnis, dass das in Rede stehende wettbewerbswidrige Verhalten den Zweck und die Wirkung hatte, den Wettbewerb in der Gemeinschaft und im EWR einzuschränken (Randnrn. 280 bis 288 der Entscheidung), und dass darüber hinaus die fortgesetzte Vereinbarung zwischen den Sorbatherstellern spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens hatte (Randnrn. 289 bis 294 der Entscheidung). Auf dieser Grundlage befindet die Kommission in Art. 1 des verfügenden Teils der Entscheidung, dass die verfahrensbeteiligten Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und nach dem 1. Januar 1994 gegen Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen verstoßen haben.

603 Ferner ist, auch wenn aus der zwischen Hoechst und dem amerikanischen Justizministerium geschlossenen Vereinbarung vom 3. Mai 1999 hervorgeht, dass der zur Last gelegte Sachverhalt ein Absatzkartell für Sorbate "in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern" betraf, erstens darauf hinzuweisen, dass es in der genannten Vereinbarung auch heißt, dass die betreffenden Sorbate von Hoechst oder ihren Tochtergesellschaften an Kunden im Distrikt Nordkalifornien veräußert worden seien, und zweitens, dass keineswegs feststeht, dass sich das in den Vereinigten Staaten betriebene Verfahren auf Durchführungshandlungen und Auswirkungen der Kartellabsprache außerhalb dieses Landes erstreckt hat, insbesondere auf solche im EWR, was im Übrigen einen offensichtlichen Eingriff in die geografische Zuständigkeit der Kommission dargestellt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 594 angeführt, Randnr. 103, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 165 angeführt, Randnr. 143).

604 Daher unterscheiden sich die Entscheidungen der Kartellbehörden in den Vereinigten Staaten und in der Gemeinschaft im vorliegenden Fall hinsichtlich des geschützten rechtlichen Interesses.

605 Unter diesen Umständen kann der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung finden. Aus den gleichen Gründen sind Billigkeitserwägungen zurückzuweisen, die es nach Ansicht von Hoechst rechtfertigen, bei der von der Kommission festgesetzten Geldbuße die in den Vereinigten Staaten verhängte Geldbuße zu berücksichtigen. Da das Gericht die in den Akten enthaltenen Angaben im Übrigen für ausreichend hält, ist dem auf Ladung von Zeugen gerichteten Antrag von Hoechst nicht stattzugeben.

606 Aus allen diesen Gründen ist der elfte Klagegrund zurückzuweisen.

IV - Zum Endbetrag der gegen Hoechst verhängten Geldbuße

607 Wie aus den vorstehenden Randnrn. 420 bis 439 hervorgeht, ist die Entscheidung abzuändern, soweit mit ihr auf den erschwerenden Umstand einer führenden Rolle von Hoechst erkannt wird.

608 Darüber hinaus ist - wie der vorstehenden Randnr. 582 zu entnehmen ist - die gegen Hoechst festgesetzte Geldbuße um 10 % herabzusetzen, um dem oben in Randnr. 137 festgestellten Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 Rechnung zu tragen.

609 Im Übrigen bleiben die Erwägungen der Kommission in der Entscheidung und die von der Kommission angewandte Berechungsmethode unverändert.

610 Der Endbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wird daher wie folgt berechnet: Der Ausgangsbetrag der Geldbuße (20 Millionen Euro) wird angesichts der Größe von Hoechst und ihrer Gesamtressourcen in den Jahren 1995 und 2002 um 100 % auf insgesamt 40 Millionen Euro erhöht. Um der Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen, wird dieser Betrag um 175 % erhöht. Der Grundbetrag der Geldbuße beträgt somit 110 Millionen Euro. Dieser wird wegen der Wiederholungstäterschaft von Hoechst um 50 %, also auf insgesamt 165 Millionen Euro angehoben. Dieser Gesamtbetrag wird schließlich gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 um 50 %, also auf 82,5 Millionen Euro, und sodann um 10 % herabgesetzt, um dem oben in Randnr. 137 festgestellten Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 Rechnung zu tragen, was zu einem Endbetrag der Geldbuße von 74,25 Millionen Euro führt.

Kostenentscheidung:

Kosten

611 Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Unter den vorliegenden Umständen ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die gegen die Hoechst GmbH verhängte Geldbuße wird auf 74,25 Millionen Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Vilaras

Dehousse &brkbar;váby

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Juni 2008.



Ende der Entscheidung

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