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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: T-413/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1656/2003, Verordnung (EG) Nr. 384/96


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1656/2003
Verordnung (EG) Nr. 384/96 Art. 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

13. Juli 2006

"Dumping - Einfuhren von Parakresol mit Ursprung in China - Bestimmung des rechnerisch ermittelten Normalwerts - Berücksichtigung der Kosten für Nebenprodukte - Verpflichtung der Kommission und des Rates zur Prüfung"

Parteien:

In der Rechtssache T-413/03

Shandong Reipu Biochemicals Co. Ltd mit Sitz in Shandong (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost, V. Avgoustidi und E. Berthelot,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und K. Talabér-Ricz als Bevollmächtigte,

und

Degussa Knottingley Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Renard,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1656/2003 des Rates vom 11. September 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Parakresol mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 234, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 (ABl. L 257, S. 2) (im Folgenden: Grundverordnung) lautet:

"Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr."

2 Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung bestimmt:

"Wird die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft ..., so wird der Normalwert der gleichartigen Ware anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne ... bestimmt ..."

3 In Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung heißt es:

"Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen der Partei berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und nachgewiesen wird, dass diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln.

Die für die ordnungsgemäße Kostenverteilung vorgelegten Nachweise werden berücksichtigt, sofern diese Kostenverteilungen traditionell vorgenommen wurden. In Ermangelung einer besseren Methode wird die Kostenverteilung auf Umsatzbasis bevorzugt. ..."

4 Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung bestimmt:

"In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus ... der Volksrepublik China ... wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern ... nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. ..."

Sachverhalt

5 Die Klägerin ist eine chinesische Gesellschaft, die Parakresol herstellt und ausführt.

6 Parakresol ist ein toxischer organischer chemischer Stoff, der in verschiedenen Reinheitsgraden verfügbar ist, die alle dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Der Stoff wird in der Industrie in der Produktion anderer Stoffe verwendet. Bei seiner Herstellung aus verschiedenen chemischen Stoffen fallen je nach Herstellungsmethode ein oder mehrere Nebenprodukte an. Zu diesen Nebenprodukten gehören Natriumsulfit und ein Phenolgemisch, die ihrerseits in der Industrie verwendet werden.

7 Auf Antrag der Degussa Knottingley Ltd (im Folgenden: DKL), dem einzigen Hersteller von Parakresol in der Gemeinschaft, vom 13. Mai 2002 leitete die Kommission nach Artikel 5 der Grundverordnung ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Parakresol mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

8 Die Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 2002 (ABl. C 153, S. 7, im Folgenden: Bekanntmachung über die Einleitung) veröffentlicht.

9 Mit Fax vom 12. Juli 2002 nahm die Klägerin mit der Kommission Kontakt auf, um in den Kreis der Hersteller aufgenommen zu werden, die nach Artikel 17 der Grundverordnung für Stichproben ausgewählt werden.

10 Mit Fax vom 16. Juli 2002 wies die Kommission darauf hin, dass sich ein vollständiger Antidumpingfragebogen für Hersteller und Ausführer in die Gemeinschaft (im Folgenden: Antidumpingfragebogen) im Besitz der Klägerin befinde, der ihr bis zum 26. August 2002 ordnungsgemäß ausgefüllt zuzusenden sei.

11 Mit Fax vom 24. Juli 2002 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass ihr nur die Abschnitte A (Allgemeine Informationen), B (Betroffene Ware), C (Geschäftsstatistiken), D (Exportverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft) und die relevanten Teile (Exportverkäufe) der Abschnitte G (Berichtigungen - Fairer Vergleich) und H (EDV-Daten) des Antidumpingfragebogens bis zum 26. August 2002 zuzusenden seien. Falls der Klägerin die von ihr beantragte Marktwirtschaftsbehandlung gewährt werde, müsse sie außerdem binnen einer Frist, die ihr dann gesetzt werde, die Abschnitte E und F sowie die relevanten Teile (Inlandsverkäufe) der Abschnitte G und H des Fragebogens ausfüllen.

12 Mit Schreiben vom 26. August 2002 übersandte die Klägerin der Kommission ihre Antwort auf die Fragen der Abschnitte A bis D des Antidumpingfragebogens. Sie wies darauf hin, dass sie wegen der Sommerferien nicht alle Informationen für Abschnitt G des Fragebogens habe zusammentragen können und dass sie ihr Möglichstes tun werde, um der Kommission diese Informationen so schnell wie möglich vorzulegen.

13 Mit Schreiben vom 30. September 2002 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass ihr die Marktwirtschaftsbehandlung gewährt werde. Die Kommission gab an, dass sie die Antworten der Klägerin auf die Fragen der Abschnitte A bis D des Antidumpingfragebogens erhalten habe und forderte die Klägerin auf, ihr bis zum 8. November 2002 ihre Antworten auf die Fragen der Abschnitte E bis H des Fragebogens zu übermitteln. Sie wies darauf hin, dass die strikte Einhaltung der Fristen nicht nur für die Übersendung der Antworten auf den Antidumpingfragebogen, sondern auch für alle anderen Anträge und Informationen gelte, die ihr die Klägerin übermitteln wolle. Die Beantwortung des Fragebogens durch die Klägerin bilde die hauptsächliche Grundlage, auf die sich die Kommission stütze, um ein eventuelles Dumping nachzuweisen, und Beamte der Kommission würden die vorgelegten Informationen im Rahmen eines Kontrollbesuchs an Ort und Stelle prüfen.

14 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 teilte die Klägerin der Kommission mit, dass sie die in ihrer Antwort vom 26. August 2002 auf den Antidumpingfragebogen gelieferten Informationen berichtigen müsse, und fügte ihrem Schreiben verschiedene Unterlagen bei, die diese Berichtigungen enthielten.

15 Mit Fax vom 2. Oktober 2002 informierte die Kommission die Klägerin darüber, dass die Antworten in bestimmten Teilen der Abschnitte A, C und D des Antidumpingfragebogens unvollständig seien, und forderte sie auf, ihr die fehlenden Informationen bis zum 16. Oktober 2002 zu übermitteln.

16 Die Klägerin kam dieser Aufforderung mit Fax vom 16. Oktober 2002 nach.

17 Am 8. November 2002 übersandte die Klägerin der Kommission ihre Antworten auf die Fragen der Abschnitte E, F, G und H des Antidumpingfragebogens.

18 Mit Fax vom 15. November 2002 bestätigte die Kommission, dass eine Prüfung an Ort und Stelle erfolgen werde, und verlangte von der Klägerin, dass bei dieser Prüfung alle zur Vorbereitung der Beantwortung des Antidumpingfragebogens verwendeten Informationen sowie das gesamte Personal der Klägerin, das mit dieser Vorbereitung befasst gewesen sei oder in Bezug auf Herstellung, Verkauf oder Verbuchung der betroffenen Ware auf dem Laufenden sei, verfügbar seien. Falls die Klägerin bei der Vorbereitung des Kontrollbesuchs Fehler in ihren Antworten auf den Antidumpingfragebogen entdecken sollte, solle sie der Kommission unter Angabe des Fehlers und seiner Ursache die zutreffende Information liefern.

19 Mit Fax vom 18. November 2002 teilte die Klägerin der Kommission mit, dass einzelne der ihr am 8. November 2002 übermittelten Antworten in bestimmten Teilen der Abschnitte E, F und G des Antidumpingfragebogens falsch oder unvollständig seien, und legte die berichtigenden Informationen vor. Dabei gab sie u. a. die Gesamtbeträge der Fertigungskosten (total manufacturing costs) und der Herstellungskosten (total costs of production) für Parakresol an; in den am 8. November 2002 übersandten Antworten waren die für diese Informationen vorgesehenen Felder des Antidumpingfragebogens nicht ausgefüllt worden. Die Klägerin gab an, dass bei diesen Beträgen die Fertigungs- und Herstellungskosten für die Nebenprodukte abgezogen seien, und legte die Beträge dieser Kosten vor.

20 Am 25. und 26. November 2002 führten Beamte der Kommission den Kontrollbesuch an Ort und Stelle durch.

21 Am 20. März 2003 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 510/2003 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Parakresol mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 75, S. 12, im Folgenden: vorläufige Verordnung). In Begründungserwägung 25 dieser Verordnung hieß es zur Ermittlung des Normalwerts für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, dass der "Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden [musste]".

22 Mit Schreiben vom 21. März 2003 übersandte die Kommission der Klägerin gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Grundverordnung eine Kopie der vorläufigen Verordnung sowie gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Grundverordnung ein Dokument mit der Überschrift "Teil II - Erläuterung des Dumping" (Part II - Explanation of dumping), das Informationen zu den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen enthielt, auf deren Grundlage vorläufige Antidumpingzölle angeordnet worden waren (im Folgenden: vorläufiges Informationsdokument). Die Kommission forderte die Klägerin auf, ihr eine etwaige Stellungnahme zu diesen Dokumenten bis zum 22. April 2003 zu übersenden.

23 Punkt 1.1.1 letzter Absatz des vorläufigen Informationsdokuments verwies auf einen Anhang I mit einer berichtigten Tabelle der Gesamtbeträge der Fertigungskosten (total manufacturing costs) für Parakresol. Mit Ausnahme von Änderungen, die sich aus einer anderen Verteilung der Energiekosten und der Anrechnung von Mietkosten ergaben, waren die Beträge angegeben, die die Klägerin am 8. November 2002 mitgeteilt hatte.

24 Mit Fax vom 22. April 2003 übersandte die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme zu der vorläufigen Verordnung und dem vorläufigen Informationsdokument. Im ersten Teil dieser Stellungnahme erwähnte sie die bei der Fertigung von Parakresol anfallenden Nebenprodukte sowie den Umstand, dass die Kommission die Herstellungskosten für die Nebenprodukte nicht von den Gesamtkosten für die Herstellung von Parakresol abgezogen habe, und das ihrer Ansicht nach bestehende Erfordernis, diesen Abzug vorzunehmen. Die Klägerin bat die Kommission, diese Stellungnahme zu berücksichtigen und die Produktionskosten für die Nebenprodukte von denen für Parakresol zu trennen.

25 Am 19. Mai 2003 fand am Sitz der Kommission ein Treffen zwischen der Klägerin und der Kommission statt.

26 Mit Fax vom 26. Mai 2003 übersandte die Klägerin der Kommission unter Bezugnahme auf dieses Treffen zusätzliche Informationen über den Abzug der Kosten für die Nebenprodukte.

27 Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 übersandte die Kommission der Klägerin gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 4 der Grundverordnung ein endgültiges Informationsdokument (general disclosure document) über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die dem Vorschlag, endgültige Antidumpingzölle einzuführen, zugrunde lagen (im Folgenden: endgültiges Informationsdokument), das einen Teil mit der Überschrift "Teil II - Erläuterung des Dumping" (Part II - Explanation of dumping) enthielt, der sich auf die Stellungnahmen bezog, die die Kommission nach dem Erlass der vorläufigen Verordnung von den interessierten Parteien erhalten hatte. Die Kommission forderte die Klägerin auf, ihr bis zum 23. Juli 2003 ihre Stellungnahme zu dem endgültigen Informationsdokument zuzusenden.

28 In Punkt 3.1 Absatz 5 des endgültigen Informationsdokuments und Punkt 1.1 des sich auf die Stellungnahmen der interessierten Parteien beziehenden Teils dieses Dokuments erwähnte die Kommission den Antrag der Klägerin auf Abzug der Produktionskosten für die Nebenprodukte. Die Kommission gab an, dass sie diesen Antrag abgelehnt habe, weil keine Unterlagen zum Nachweis vorgelegt worden seien und sich aus den bei der Prüfung an Ort und Stelle herangezogenen Unterlagen ergeben habe, dass die unmittelbaren Kosten bereits auf die verschiedenen Erzeugnisse verteilt worden seien, was der ursprünglichen Antwort auf den Antidumpingfragebogen entspreche.

29 Die Tabelle der Gesamtbeträge der Fertigungskosten (total manufacturing costs) für Parakresol in Anhang I des die Stellungnahmen der interessierten Parteien betreffenden Teils des endgültigen Informationsdokuments enthielt in der Spalte mit der Überschrift "TOTAL PC" dieselben Zahlen wie die Kommission sie in der in Randnummer 23 des vorliegenden Urteils erwähnten Tabelle, die dem vorläufigen Informationsdokument beigefügt war, angegeben hatte.

30 Am 22. Juli 2003 fand am Sitz der Kommission ein Treffen zwischen der Klägerin und der Kommission statt.

31 Mit Fax vom 23. Juli, ergänzt durch Fax vom 25. Juli 2003, übersandte die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme zu dem endgültigen Informationsdokument sowie mehrere Unterlagen.

32 Im ersten Teil ihrer Stellungnahme im Fax vom 23. Juli 2003 führte die Klägerin erneut an, dass die Kommission im endgültigen Informationsdokument die Kosten für die Nebenprodukte nicht abgezogen habe und dass ein solcher Abzug vorgenommen werden müsse.

33 Am 18. August 2003 verabschiedete und veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag einer Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Parakresol mit Ursprung in der Volksrepublik China (KOM[2003] 505 endg., im Folgenden: Vorschlag einer endgültigen Verordnung).

34 Mit Fax vom 25. August 2003 antwortete die Kommission auf die Stellungnahme der Klägerin vom 23. und 25. Juli 2003 zum endgültigen Informationsdokument. Zur Frage des Abzugs der Kosten für die Nebenprodukte antwortete die Kommission, dass die von der Klägerin am 18. November 2002 erteilte Information nach Ablauf der Frist eingereicht worden sei, die für die Übersendung der Antworten auf den Antidumpingfragebogen festgesetzt worden sei, und nur einen Tag vor der Abreise des Teams der Kommission für den Kontrollbesuch; außerdem sei diese Information nicht ausreichend substantiiert gewesen und habe überdies im Widerspruch zu Informationen gestanden, die die Klägerin bei der Prüfung an Ort und Stelle beigebracht habe. Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass der Antrag auf Abzug der Produktionskosten für die Nebenprodukte nach der vorläufigen Information vom 21. März 2003, also nach dem Kontrollbesuch, gestellt worden sei und die in Anhang II des letzten Schreibens der Klägerin vom 25. Juli 2003 vorgelegten Informationen daher nicht mehr hätten geprüft werden können und dass die Erlöse aus dem Verkauf der Nebenprodukte nicht von den Herstellungskosten der betroffenen Ware abgezogen werden könnten.

35 Mit Fax vom 29. August 2003 antwortete die Klägerin auf das Fax der Kommission vom 25. August 2003.

36 Am 11. September 2003 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1656/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Parakresol mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 234, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Begründungserwägung 12 der angefochtenen Verordnung, die mit Begründungserwägung 12 des Vorschlags einer endgültigen Verordnung wörtlich übereinstimmt, lautet:

"[Die Klägerin] behauptete, die Produktionskosten der beiden anderen Waren müssten von den gesamten Produktionskosten abgezogen werden, da die beiden anderen Waren im selben Produktionsverfahren hergestellt und separat verkauft würden. [Die Klägerin] konnte diese Behauptung nicht mit Beweisen belegen. Aus den bei dem Kontrollbesuch geprüften Unterlagen ging hervor, dass die direkten Kosten bereits auf die verschiedenen Waren aufgeteilt waren, und die Angaben entsprachen den ursprünglichen Angaben in der Antwort auf den Fragebogen. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden."

Verfahren und Anträge der Parteien

37 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 15. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

38 Mit am 2. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 16. Juni 2004 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Kommission als Streithelferin zugelassen. Mit Schreiben vom 24. August 2004 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte, jedoch an der mündlichen Verhandlung teilnehme.

39 Mit am 7. Mai 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat DKL beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

40 Mit gesonderten, bei der Kanzlei des Gerichts am 8. Juli 2004 eingegangenen Schriftsätzen ist die Klägerin dem Antrag von DKL auf Zulassung als Streithelferin entgegengetreten und hat hilfsweise vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Klageschrift, der Klagebeantwortung und der Erwiderung gegenüber DKL beantragt. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Rat vertrauliche Behandlung bestimmter Aktenstücke gegenüber DKL beantragt, wobei er erklärt hat, dass dieser Antrag im Einvernehmen mit der Klägerin gestellt werde und im Wesentlichen deren Antrag auf vertrauliche Behandlung entspreche.

41 Die Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist mit Wirkung vom 13. September 2004 geändert worden, und der Berichterstatter ist als Präsident der Fünften Kammer zugewiesen worden, der die vorliegende Rechtssache demzufolge zugeteilt worden ist.

42 Mit Beschluss vom 11. November 2004 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts DKL als Streithelferin zugelassen. Da diese Zulassung nach dem für verspätete Streithilfeanträge geltenden Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts erfolgt ist, hat der Präsident der Fünften Kammer nicht über die Anträge auf vertrauliche Behandlung entschieden, sondern darauf hingewiesen, dass sie, soweit erforderlich, bei der Abfassung des Sitzungsberichts und des zu erlassenden Urteils berücksichtigt würden.

43 Die Klägerin hat beantragt, im Rahmen prozessleitender Maßnahmen von der Kommission die Vorlage der Berechnungen zu verlangen, die ihrer Schätzung des dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandenen Schadens zugrunde liegen.

44 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

- dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

45 Der Rat, unterstützt durch die Kommission und DKL beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Begründetheit

46 Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen die Verpflichtung, den Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise zu ermitteln, und gegen die Sorgfaltspflicht geltend. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte. Mit dem dritten Klagegrund macht sie geltend, dass der ermittelte Normalwert entgegen Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung nicht ausschließlich der der gleichartigen Ware sei.

47 Zunächst ist der erste Klagegrund zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

48 Die Klägerin trägt vor, sie habe alle verlangten Informationen rechtzeitig vorgelegt, und bestreitet, dass die Information in Bezug auf den Abzug der Herstellungskosten für die Nebenprodukte nach der an Ort und Stelle durchgeführten Kontrolle beigebracht worden sei. Hilfsweise trägt sie vor, dass die Kommission nach der Gemeinschaftsrechtsprechung und der Spruchpraxis der Organe der Welthandelsorganisation (WTO) verspätete Antworten unter dem Vorbehalt berücksichtigen könne, dass die Verfahrensrechte der anderen Parteien nicht beeinträchtigt würden und das Verfahren nicht ungebührlich verlängert werde.

49 Darüber hinaus habe der Rat seine Sorgfaltspflicht verletzt. Aus der Rechtsprechung ergebe sich zum einen, dass, wenn eine Tatsache in Bezug auf die Ermittlung des Normalwerts, die den Behörden im Laufe der Untersuchung mitgeteilt worden sei, ausreiche, um die Geeignetheit der von der Behörde angewandten Methodik in Zweifel zu ziehen, die Behörde den Vorschlag der interessierten Partei eingehend prüfen müsse, und zum anderen, dass sich eine Partei bei der Beantwortung der Fragen zwar an die von der Kommission vorgegebene Form halten und andernfalls geeignete Erläuterungen liefern müsse, die Kommission aber ihre Sorgfaltspflicht zu beachten habe, indem sie die Angaben dieser Partei zutreffend interpretiere. Die Klägerin führt insbesondere die Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-167/94 (Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2589), vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T-178/98 (Fresh Marine/Kommission, Slg. 2000, II-3331) und vom 8. Juli 2003 in der Rechtssache T-132/01 (Euroalliages u. a./Kommission, Slg. 2003, II-2359) an.

50 Daraus ergebe sich, dass die Kommission die Antidumpingregel nicht habe unbeachtet lassen dürfen, wonach die Kosten für die Nebenprodukte nicht zu berücksichtigen, sondern vielmehr abzuziehen seien. Die Kommission sei jedoch den zahlreichen Bemühungen der Klägerin um eine Berichtigung des Fehlers, den die Kommission insoweit begangen habe, völlig unzugänglich gewesen.

51 In ihrer Erwiderung nimmt die Klägerin Bezug auf Artikel 6 Absatz 8 der Grundverordnung. Diese Bestimmung erlege der Kommission eine bedeutende Sorgfaltspflicht auf, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Schutz der Verteidigungsrechte ergebe. Da es die Kommission nicht mit einem Ausführer zu tun gehabt habe, der die Mitarbeit verweigert habe, habe sie nicht die Regel der verfügbaren Fakten (Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung) anwenden, sondern während der Untersuchung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um alle vorgelegten Beweise bestmöglich zu prüfen, und das Format des Fragebogens und ihre Kontrolle mit Rücksicht auf die spezifische Ware, die Gegenstand der Untersuchung sei, ändern müssen. Außerdem führt die Klägerin Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung an, wobei sie geltend macht, dass die der Kommission gelieferten Informationen jedenfalls nicht in qualitativer Hinsicht mangelhaft gewesen seien.

52 Die Klägerin legt diese Informationen detailliert dar und bestreitet, dass sie falsch oder unzureichend seien; die Kommission sei nicht imstande gewesen, sie zutreffend zu beurteilen. Insbesondere sei der Antrag der Klägerin vom 8. November 2002, wie er am 18. November 2002 berichtigt worden sei, eindeutig auf den Abzug der Kosten für die Nebenprodukte gerichtet gewesen. Bei dem Kontrollbesuch habe sie diese Frage angesprochen und der Kommission verschiedene schriftliche Beweise, insbesondere Rechnungen über den Verkauf der Nebenprodukte, vorgelegt. Nach dem Erlass der vorläufigen Verordnung habe sie - allerdings vergeblich - versucht, der Kommission die Frage der Nebenprodukte erneut auseinanderzusetzen, und habe ihr zusätzliche Unterlagen übermittelt.

53 Der Rat, unterstützt durch die Kommission und DKL, macht geltend, dass die Klägerin nicht rechtzeitig alle Informationen über die beiden bei der Fertigung von Parakresol anfallenden Nebenprodukte vorgelegt habe. Die von ihr insoweit angeführte Rechtsprechung habe nur die Frage behandelt, ob die Kommission verspätet gelieferte Informationen akzeptieren könne. Was die Verweisungen auf bestimmte Entscheidungen der WTO angehe, so lege die Klägerin weder die Schlussfolgerungen dar, die aus ihnen zu ziehen seien, noch ihre Relevanz. Jedenfalls stärkten diese Entscheidungen, an die der Gemeinschaftsrichter nicht gebunden sei, den Standpunkt des Rates.

54 Was den angeblichen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht betreffe, so stützten die von der Klägerin angeführten Urteile nicht deren Auffassung, da die Kommission und der Rat alle sich aus diesen Urteilen ergebenden Verfahrenspflichten beachtet hätten.

55 So gehe es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Frage, ob die Organe die Antidumpingregel berücksichtigt hätten, wonach die Kosten für die Nebenprodukte nicht berücksichtigt werden dürften, sondern um die Frage, ob die Klägerin in geeigneter Weise dargelegt habe, dass in den in der Antwort vom 8. November 2002 angegebenen Herstellungskosten für Parakresol die Kosten für die Nebenprodukte enthalten gewesen seien.

56 Zweitens habe die Kommission die Informationen zu den Nebenprodukten berücksichtigt, die die Klägerin in ihren Schreiben vom 8. und 18. November 2002 und während des Kontrollbesuchs beigebracht habe. Die Klägerin habe bei diesem Besuch bestätigt, dass die Kosten für die Nebenprodukte gesondert verteilt würden, und da sich dies aus den an Ort und Stelle erhaltenen Unterlagen ergeben habe, habe die Kommission den Schluss gezogen, dass diese Kosten nicht in den Herstellungskosten für Parakresol enthalten sein könnten. Das Ergebnis hätte anders ausfallen können, wenn die Klägerin zu diesem Zeitpunkt erläutert hätte, dass die Herstellungskosten für die Nebenprodukte nicht gesondert und unmittelbar verteilt würden und der Betrag von [vertraulich](1) chinesischen Yuan (CNY) der Wert der Verkäufe sei (wie die Klägerin erst nach der vorläufigen Information behauptet habe).

57 Drittens seien die nach dem Kontrollbesuch beigebrachten Informationen nicht akzeptiert worden, weil sie nicht hätten geprüft werden können. In der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Organe nicht nachprüfbare Informationen akzeptieren müssten, die nach Fristablauf und insbesondere nach dem Kontrollbesuch vorgelegt würden.

58 In seiner Gegenerwiderung stellt der Rat klar, dass die Gründe, aus denen die Kommission den Abzug der Kosten für die Nebenprodukte nicht akzeptiert habe, darin bestanden hätten, dass erstens die Antwort der Klägerin auf den Antidumpingfragebogen unvollständig gewesen sei, dass zweitens die Klägerin während des Kontrollbesuchs das Problem nicht erneut dargelegt und auch nicht die Rechnungen gezeigt habe und dass drittens die weiteren Informationen, die die Klägerin während der Anhörungen nach dem Kontrollbesuch vorgelegt habe, im Widerspruch zu den zuvor beigebrachten Informationen gestanden hätten und nicht innerhalb der in der Grundverordnung festgelegten Fristen hätten geprüft werden können. Außerdem sei keine der in China gesprochenen Sprachen eine Amtssprache der Gemeinschaft, und es sei nicht Sache der Kommission, die Schriftstücke, die ein Ausführer für einen Antrag auf niedrigere Festsetzung seiner Herstellungskosten vorgelegt habe, aus dem Chinesischen in eine Gemeinschaftssprache zu übersetzen.

59 Die Klägerin habe entgegen ihrem Vorbringen nicht perfekt mit der Kommission zusammengearbeitet. Ausschlaggebend sei die Qualität der beigebrachten Informationen und nicht deren Umfang. Außerdem habe die Kommission, soweit dies möglich gewesen sei, die Richtigkeit der Beweiselemente geprüft, und zwar mit der gebotenen Sorgfalt. Die neu vorgelegten Beweiselemente, die im Widerspruch zu den vorherigen Informationen gestanden hätten, hätten ohne einen zweiten Kontrollbesuch nicht geprüft werden können.

60 Zur Bezugnahme der Klägerin auf die Verteidigungsrechte vertritt der Rat die Auffassung, dass die Kommission diese Rechte in keiner Weise verletzt habe. Die Kommission habe der Klägerin mehrfach Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr habe die Klägerin durch Vorlage verspäteter, widersprüchlicher und unvollständiger Informationen ihre Rechte nicht ordnungsgemäß wahrgenommen.

Würdigung durch das Gericht

61 Nach der Rechtsprechung verfügen die Gemeinschaftsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 19; Urteile des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-97/95, Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51, vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle Industry/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 32, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache T-340/99, Arne Mathisen/Rat, Slg. 2002, II-2905, Randnr. 53, und vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache T-35/01, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 48).

62 Daraus folgt, dass sich die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter bei den Beurteilungen, zu denen die Gemeinschaftsbehörden gelangt sind, auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofes NTN Toyo Bearing u. a./Rat, zitiert in Randnr. 61 des vorliegenden Urteils, Randnr. 19, und vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90, Nölle, Slg. 1991, I-5163, Randnrn. 12; Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 67, und oben in Randnr. 61 zitierte Urteile Thai Bicycle Industry/Rat, Randnr. 33, Arne Mathisen/Rat, Randnr. 54, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 49).

63 Verfügen die Organe der Gemeinschaft über ein weites Ermessen, so kommt der Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in den Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso größere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Bürgers, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, und oben in Randnr. 49 zitiertes Urteil Nölle/Rat und Kommission, Randnr. 73).

64 Dabei darf der Gemeinschaftsrichter auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen und insbesondere der Antidumpingmaßnahmen zwar nicht in die den Gemeinschaftsbehörden vorbehaltene Beurteilung eingreifen, doch hat er sich zu vergewissern, ob die Gemeinschaftsorgane alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt so sorgfältig geprüft haben, dass angenommen werden kann, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert auf angemessene Weise bestimmt worden ist (oben in Randnr. 62 zitiertes Urteil Nölle, Randnr. 13; Urteile des Gerichts Ferchimex/Rat, zitiert in Randnr. 62 des vorliegenden Urteils, Randnr. 67, vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-48/96, Acme/Rat, Slg. 1999, II-3089, Randnr. 39, und oben in Randnr. 49 zitiertes Urteil Fresh Marine/Kommission, Randnrn. 73 bis 82). Insoweit geht aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung klar hervor, dass jede der dort aufgeführten Methoden der Bestimmung des rechnerisch ermittelten Normalwerts so angewandt werden muss, dass die Bestimmung angemessen bleibt, ein Begriff, der im Übrigen ausdrücklich in diesem Absatz 3 verwendet wird (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 35, und Urteil Acme/Rat, Randnr. 37).

65 Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass es zwar im Rahmen der Grundverordnung Sache der Kommission als ermittelnder Behörde ist, festzustellen, ob das vom Antidumpingverfahren erfasste Erzeugnis gedumpt ist und eine Schädigung verursacht, wenn es in der Gemeinschaft zum freien Verkehr abgefertigt wird, und sie sich daher in diesem Rahmen der ihr insoweit obliegenden Beweislast nicht teilweise entledigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnr. 74, und Acme/Rat, zitiert in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils, Randnr. 40); gleichwohl verleiht die Grundverordnung der Kommission keine Untersuchungsbefugnis, die es ihr erlaubte, die Hersteller oder Ausführer, gegen die sich der Antrag richtet, zu zwingen, an der Untersuchung mitzuwirken oder Auskünfte zu erteilen. Der Rat und die Kommission sind daher darauf angewiesen, dass die Parteien durch die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihnen zusammenarbeiten. In diesem Kontext sind die Antworten dieser Parteien auf den in Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung vorgesehenen Fragebogen sowie die in Artikel 16 der Grundverordnung vorgesehene spätere Kontrolle, die die Kommission an Ort und Stelle vornehmen kann, unabdingbar für den Ablauf des Antidumpingverfahrens. Die Gefahr, dass die Organe, wenn die von der Untersuchung betroffenen Unternehmen nicht mitarbeiten, andere als die in Beantwortung des Fragebogens gelieferten Informationen berücksichtigen, ist dem Antidumpingverfahren immanent und soll die loyale und sorgfältige Mitarbeit dieser Unternehmen fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Acme/Rat, zitiert in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils, Randnrn. 42 bis 44, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache T-210/95, EFMA/Rat, Slg. 1999, II-3291, Randnr. 71).

66 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich ferner, dass bei der Auslegung der Vorschriften der Grundverordnung über die Unterrichtung der interessierten Parteien insbesondere die Erfordernisse zu berücksichtigen sind, die sich aus der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben. Diese Erfordernisse gelten nämlich nicht nur im Rahmen von Verfahren, die zu Sanktionen führen können, sondern auch in den Untersuchungsverfahren, die dem Erlass von Antidumpingverordnungen vorausgehen, die die betroffenen Unternehmen unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 15).

67 Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Antidumpingverfahrens innerhalb der in der Grundverordnung vorgesehenen Fristen gerechtfertigt ist, dass die Gemeinschaftsorgane Fristen für die Übersendung von Antworten und Informationen durch die von diesem Verfahren betroffenen Unternehmen festsetzen; die Organe verfügen jedoch in Bezug auf die Frage, ob eine Berücksichtigung der ihnen verspätet übermittelten Antworten und Informationen zweckmäßig ist, über ein sehr weites Ermessen. Soweit diese Berücksichtigung die Verfahrensrechte der anderen Parteien nicht beeinträchtigen kann und keine ungebührliche Verlängerung des Verfahrens zur Folge hat, kann sie nicht als regelwidrig angesehen werden (oben in Randnr. 49 zitiertes Urteil Euroalliages u. a./Kommission, Randnr. 81).

68 In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob der Rat, wie die Klägerin behauptet, gegen seine Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung verstoßen und seine Verpflichtung, den Normalwert in angemessener Weise zu bestimmen, verletzt hat.

69 Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung legt zwei alternative Modalitäten für die Bestimmung des rechnerisch ermittelten Normalwerts einer Ware fest. Nach den ersten Modalitäten, die im vorliegenden Fall relevant sind, wird der Normalwert anhand der Herstellungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne bestimmt.

70 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Kommission und der Rat in Anbetracht der Informationen, über die sie verfügten, davon ausgehen konnten, dass die Herstellungskosten für die Nebenprodukte von Parakresol nicht von den Herstellungskosten für Parakresol abgezogen werden mussten, weil sie unmittelbar auf diese Nebenprodukte verteilt worden seien.

Zur Antwort der Klägerin vom 8. November 2002 auf den Antidumpingfragebogen und zu ihrem Fax vom 18. November 2002

71 Die Klägerin hat der Kommission vor dem Kontrollbesuch mitgeteilt, dass bei der Herstellung von Parakresol zwei Nebenprodukte anfielen, nämlich ein Phenolgemisch und Aluminiumsulfit - in Wirklichkeit Natriumsulfit, wie die Klägerin bei dem Kontrollbesuch dann richtig gestellt hat -, und dass für diese Nebenprodukte eigene wirtschaftliche Absatzmöglichkeiten bestünden. Die Klägerin hat die Kommission außerdem darauf hingewiesen, dass sich die Herstellungskosten für diese beiden Nebenprodukte im Untersuchungszeitraum auf [vertraulich] CNY beliefen. Diese Informationen waren in den Abschnitten E bis G der Antwort der Klägerin vom 8. November 2002 auf den Antidumpingfragebogen und, was den letztgenannten Betrag angeht, insbesondere in den Tabellen "ECCOP (F-4,6)" und "DMCOP (F-4,7)" enthalten, die den Punkten 6 und 7 des Abschnitts F-4, "Herstellungskosten", des Fragebogens beigefügt waren, sowie im Fax der Klägerin vom 18. November 2002, mit dem diese Antwort speziell in Bezug auf die Berücksichtigung der Kosten für die Nebenprodukte berichtigt wurde.

72 Das Fax vom 18. November 2002 sollte insbesondere zum einen die Lücken füllen, die bei der Antwort vom 8. November 2002 in einzelnen Feldern der Kostentabelle in Punkt 1 des Abschnitts F-4, "Herstellungskosten", des Antidumpingfragebogens (im Folgenden: Tabelle F-4.1) noch bestanden, und zum anderen die Kommission darüber informieren, dass bei den nun in dieser Tabelle angegebenen Beträgen die Herstellungskosten für die Nebenprodukte abgezogen seien. Während sich die gesamten Herstellungskosten für Parakresol im Untersuchungszeitraum nach den in der Tabelle F-4.1 in der Fassung vom 8. November 2002 angegebenen Zahlen auf einen Betrag von [vertraulich] CNY beliefen, waren sie in der Fassung dieser Tabelle, die der Kommission am 18. November 2002 übermittelt wurde, auf einen Betrag von [vertraulich] CNY herabgesetzt.

73 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klägerin mit dem Fax vom 18. November 2002 beantragt hat, die Herstellungskosten für Parakresol im Untersuchungszeitraum auf [vertraulich] CNY und nicht auf [vertraulich] CNY festzusetzen, was eine Verringerung um [vertraulich] CNY bedeutet, die nach Angaben der Klägerin den Herstellungskosten für die Nebenprodukte im Untersuchungszeitraum entsprach.

74 Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass der Betrag von [vertraulich] CNY genauso wie der Betrag von [vertraulich] CNY bereits in der Antwort vom 8. November 2002 enthalten war. So war der Betrag von [vertraulich] CNY im Feld "Untersuchungszeitraum/Gesamtbetrag der Herstellungskosten" (IP/Total Production Cost) der zusammenfassenden Kostentabelle in Abschnitt F-4 Punkt 2 des Antidumpingfragebogens angegeben, der der Kommission am 8. November 2002 zugesandt wurde (im Folgenden: Tabelle F-4.2).

75 Das Gericht stellt jedoch fest, dass sich sowohl die vorläufige Verordnung als auch das vorläufige Informationsdokument nur auf die Angaben in der Tabelle F-4.1 in der Fassung vom 8. November 2002 stützen und auf das Fax vom 18. November 2002 und die darin enthaltenen Berichtigungen keinen Bezug nehmen, und sei es nur, um diese zurückzuweisen.

76 Das Gericht ist der Auffassung, dass diese in der vorläufigen Verordnung und im vorläufigen Informationsdokument unterbliebene Bezugnahme auf das Fax vom 18. November 2002 mit der Auslegung dieses Fax durch die Kommission und ihrem Standpunkt bei dem Kontrollbesuch vom 25. und 26. November 2002 zu erklären ist.

Zur Auslegung des Fax vom 18. November 2002 durch die Kommission

77 Aus den vom Rat beim Gericht eingereichten Schriftsätzen sowie aus den Antworten des Rates auf die Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die Kommission das Fax vom 18. November 2002 so aufgefasst hat, dass die Klägerin die Herstellungskosten für ihre Nebenprodukte nach einer als "Ertragsmethode" bezeichneten Methode der Betriebsbuchführung unmittelbar auf diese Produkte verteilt habe.

78 Diese Methode besteht nach Angaben des Rates in einer direkten Verteilung der Herstellungskosten zwischen den aus dem Produktionsprozess hervorgegangenen Produkten auf der Grundlage der Erträge. Die Anwendung dieser Methode habe zur Folge, dass die Herstellungskosten für die betreffende Ware keine Herstellungskosten für die Nebenprodukte enthielten. Diese Methode unterscheide sich von einer anderen Methode, die als "Marktwertmethode" bezeichnet werde und der der Marktwert oder der Verkaufspreis der Nebenprodukte zugrunde liege. Bei dieser Methode würden die Kosten für die Nebenprodukte nicht direkt verteilt, sondern von den Herstellungskosten für die betroffene Ware abgezogen.

79 Der Grund dafür, dass die Kommission bei ihrer ersten Analyse und bei der Lektüre des Fax vom 18. November 2002 angenommen hat, dass die Klägerin die Ertragsmethode anwende, ist, dass die Klägerin in den beiden Fußnoten, die sie in dem Fax eingefügt und in denen sie die Gründe für die Berichtigung ihrer Antworten auf den Antidumpingfragebogen erläutert hat, von Herstellungskosten für die Nebenprodukte und nicht vom Marktwert oder Verkaufspreis gesprochen hat.

Zu dem Kontrollbesuch und der vorläufigen Verordnung

80 Das Gericht stellt fest, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit über den Inhalt dessen besteht, was zwischen ihnen bei dem Kontrollbesuch in Bezug auf die Nebenprodukte ausgetauscht wurde. Während die Klägerin geltend macht, dass sie bei diesem Besuch ihren bereits im Schreiben vom 18. November 2002 gestellten Antrag auf Abzug klar wiederholt habe und dass ihr versichert worden sei, dass die Kommission diesen Antrag verstanden habe, trägt der Rat vor, dass die Klägerin der Kommission bestätigt habe, dass die Herstellungskosten für die Nebenprodukte direkt auf die Nebenprodukte verteilt worden seien, weshalb die Kommission habe annehmen können, dass sie nicht abzuziehen seien.

81 In Bezug auf die Frage, wie dieses Missverständnis hätte ausgeräumt werden können oder müssen, ist daran zu erinnern, dass die Kommission, als sie bei ihrem Kontrollbesuch auf die Frage der Nebenprodukte zu sprechen kam, zwar zwangsläufig ihr eigenes Verständnis des Fax vom 18. November 2002 im Sinn hatte, das auf dem Wortlaut der Fußnoten dieses Fax beruhte und jeden Abzug ausschloss, doch konnte ihr nicht die Berichtigung von Zahlen entgehen, die mit diesem Fax an der Antwort vom 8. November 2002 vorgenommen wurde. Die Kommission musste sich daher bewusst sein oder hätte sich bewusst sein müssen, dass zwischen ihrem vorgefassten Verständnis des in Randnummer 77 des vorliegenden Urteils erwähnten Fax vom 18. November 2002 und dem in diesem Fax enthaltenen bezifferten Antrag auf Herabsetzung des Betrages der Herstellungskosten für Parakresol, der in Randnummer 73 des vorliegenden Urteils erwähnt ist, ein Widerspruch bestand.

82 Es ist aber festzustellen, dass die Kommission nicht versucht hat, diesen Widerspruch aufzulösen.

83 Aus den Schriftsätzen des Rates ergibt sich nämlich, dass die Kommission der Klägerin "eine präzise Frage" gestellt habe, nämlich die Frage, ob die Klägerin bei der Herstellung von Parakresol die damit verbundenen Kosten entsprechend den erzielten Erträgen direkt verteilt habe. Die Klägerin habe diese Frage bejaht. Diese Antwort habe die Kommission in ihrer Ansicht "bestärkt", dass die Kosten für die Nebenprodukte nicht abzuziehen seien. Die Kommission habe es daher für unnötig gehalten, die Kosten für die Nebenprodukte weiter zu untersuchen. Die Schriftsätze der Klägerin erwähnen auch, dass die Kommission nach der Antwort der Klägerin auf ihre Frage zu den Nebenprodukten kein Interesse mehr an diesen gehabt habe. Der Inhalt des von der Kommission am 3. Dezember 2002 erstellten und vom Rat auf eine schriftliche Frage des Gerichts vorgelegten Protokolls des Kontrollbesuchs sowie die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen bestätigen ebenfalls diese Beschreibung des Austauschs zwischen den Parteien über die Nebenprodukte, der während des Kontrollbesuchs erfolgt war.

84 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission die Klägerin nach deren Antwort auf die Frage nach der Berücksichtigung der Nebenprodukte nicht darauf hingewiesen hat, welche Konsequenzen sie aus dieser Antwort ziehe, also dass sie die Kosten für die Nebenprodukte nicht abziehen werde, und dies obwohl diese Konsequenzen im Widerspruch zu den im Fax vom 18. November 2002 angegebenen Zahlen standen, die auf eine Festsetzung der Herstellungskosten für Parakresol auf [vertraulich] CNY anstatt auf [vertraulich] CNY abzielten, was eine Herabsetzung um [vertraulich] CNY bedeutet, die nach Angaben der Klägerin den Herstellungskosten für die Nebenprodukte entsprach, und damit im Wesentlichen einen Antrag auf Abzug der Kosten für die Nebenprodukte enthielten.

85 Das Gericht weist darauf hin, dass die Klägerin in Ermangelung jedes Hinweises der Kommission auf diese Schwierigkeit zu diesem Zeitpunkt der Untersuchung nicht wissen konnte, dass die Kommission zu dem Ergebnis gekommen war, dass kein Abzug der Kosten für die Nebenprodukte vorzunehmen sei. Nur der Kommission konnte von dem Widerspruch zwischen den bezifferten Anträgen im Fax vom 18. November 2002 und der Behandlung, die sie für die Kosten der Nebenprodukte beabsichtigte, Kenntnis haben, und nur sie konnte ihn folglich ansprechen. Aufgrund des Schweigens der Kommission bei dem Kontrollbesuch durfte die Klägerin vor diesem Hintergrund annehmen, dass ihr Antrag auf Abzug verstanden worden sei und keine Probleme aufwerfe.

86 In der mündlichen Verhandlung haben der Rat und die Kommission jedoch geltend gemacht, dass der Grund, weshalb die Kommission in der vorläufigen Verordnung keinen Abzug der Kosten für die Nebenprodukte vorgenommen habe, darin liege, dass die Klägerin in ihrer Antwort auf den Antidumpingfragebogen keine ausreichenden Beweiselemente geliefert habe, um einen solchen Abzug zu rechtfertigen. Es sei aber nicht Sache der Organe, sich bei den zu erteilenden Antworten auf den Antidumpingfragebogen an die Stelle der Parteien zu setzen oder eine "Untersuchung in alle Richtungen" anzustellen. Der Rat und die Kommission haben außerdem die Auffassung vertreten, dass sich die Kommission bei dem Kontrollbesuch in Anbetracht der kurzen Zeit, über die sie verfügt habe, darauf habe beschränken können, die Antworten der Klägerin aufzunehmen, ohne verpflichtet zu sein, auf sie zu reagieren.

87 Es trifft zu, wie sich aus der in Randnummer 65 des vorliegenden Urteils zitierten Rechtsprechung ergibt, dass es der Kommission in keiner Weise obliegt, sich bei der Erlangung der Informationen an die Stelle der interessierten Parteien zu setzen, die ihr diese Informationen im Rahmen der Antidumpinguntersuchung zu liefern haben. Insbesondere ist die Kommission zwar verpflichtet, die von den interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die sich ihre Feststellungen stützen, soweit wie möglich auf ihre Richtigkeit zu prüfen (vgl. Artikel 6 Absatz 8 der Grundverordnung), doch setzt diese Verpflichtung voraus, dass diese Parteien mit der Kommission im Sinne von Artikel 18 der Grundverordnung zusammenarbeiten. Verweigert daher eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der in der Grundverordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können nach dieser Vorschrift vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Das Gleiche gilt, wenn festgestellt wird, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat.

88 Das Gericht stellt zunächst fest, dass unstreitig ist, dass der Klägerin zu keinem Zeitpunkt des Antidumpingverfahrens eine mangelnde Mitarbeit im Sinne von Artikel 18 der Grundverordnung vorzuwerfen war.

89 Sodann ist das Gericht vor allem der Auffassung, dass das Vorbringen des Rates und der Kommission, wonach der Umstand, dass die Kommission in der vorläufigen Verordnung nicht die Kosten für die Nebenprodukte abgezogen habe, darauf beruhe, dass die Klägerin in ihrer Antwort auf den Antidumpingfragebogen oder bei dem Kontrollbesuch keine ausreichenden Beweiselemente geliefert habe, um einen solchen Abzug zu rechtfertigen, den Tatsachen nicht Rechnung trägt.

90 Die Kommission hat nämlich nicht wegen einer solchen angeblichen Unzulänglichkeit der von der Klägerin vorgelegten Beweiselemente die Kosten für die Nebenprodukte nicht in Abzug gebracht, sondern aufgrund der Tatsache, dass sie die Informationen und Antworten der Klägerin so verstanden hatte, dass diese den Abzug nicht wünsche. Wie in Randnummer 83 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat sich die Kommission bei dem Kontrollbesuch in ihrer Beurteilung, zu der sie zuvor bei der Lektüre des Fax vom 18. November 2002 gelangt war, "bestärkt" gefühlt, dass die Kosten für die Nebenprodukte nicht abzuziehen seien.

91 Wäre der vom Rat und von der Kommission vertretene Standpunkt, der auf der Behauptung beruht, dass die Unzulänglichkeit der für den Antrag auf Abzug vorgelegten Informationen das Unterbleiben des Abzugs gerechtfertigt habe, zutreffend, so hätte die Kommission die Klägerin bei dem Kontrollbesuch von vornherein darauf hinweisen müssen, dass diesem als solchem erkannten Antrag auf Abzug damals keine ausreichenden Nachweise beigefügt waren, um ihn berücksichtigen zu können. Außerdem hätte die Kommission, auch wenn sie die Klägerin bei dem Kontrollbesuch nicht auf diese Unzulänglichkeit hingewiesen hätte, in Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur eingehenden Unterrichtung und zur Begründung, die in den Artikeln 20 Absatz 1 und 14 Absatz 2 der Grundverordnung ausdrücklich vorgesehen sind und in der in den Randnummern 66 und 63 des vorliegenden Urteils zitierten Rechtsprechung angeführt werden, zumindest im vorläufigen Informationsdokument und in der vorläufigen Verordnung angeben müssen, dass der Antrag auf Abzug der Kosten für die Nebenprodukte mangels ausreichender Beweise abgelehnt werde. Das Gericht stellt aber fest, dass die Frage des Abzugs der Kosten für die Nebenprodukte weder im vorläufigen Informationsdokument noch in der vorläufigen Verordnung angesprochen wird.

92 Die Art und Weise, in der die Kommission das Fax vom 18. November 2002 ausgelegt hat, und die Tatsache, dass sie die Klägerin nicht auf den Widerspruch zwischen der Behandlung, die sie für die Kosten der Nebenprodukte vorsah, und den in diesem Fax genannten Zahlen hingewiesen hat, hatten zur Folge, dass sich die Kommission nicht in die Lage versetzt hat, bei dem Kontrollbesuch irgendeine der Prüfungen vorzunehmen, die erforderlich gewesen wären, wenn nach einer Darlegung des Widerspruchs eine Erörterung zwischen den Parteien stattgefunden hätte, die zu einer Aufklärung des Missverständnisses geführt und die Kommission zu der Feststellung veranlasst hätte, dass die Klägerin einen Abzug der Kosten für ihre Nebenprodukte verlangte.

93 Insoweit kann den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumenten nicht gefolgt werden, wonach die Kommission in Anbetracht der begrenzten Zeit, die für den Kontrollbesuch vorgesehen gewesen sei, und des Umfangs der zu prüfenden Informationen bei diesem Besuch zu nichts anderem verpflichtet gewesen sei, als die Antworten der Klägerin im Hinblick auf eine spätere Prüfung passiv aufzunehmen.

94 Es trifft zwar zu, dass die Kommission im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung und insbesondere bei dem Kontrollbesuch nicht verpflichtet sein kann, sich an die Stelle der Parteien zu setzen, die mit ihr loyal und effektiv zusammenzuarbeiten haben, indem sie ihr die erforderlichen, genauen Informationen liefern, doch hat es die Kommission nicht ohne Verstoß gegen ihre Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung unterlassen können, die Klägerin auf den Widerspruch aufmerksam zu machen, den sie zwischen den Zahlen des Fax vom 18. November 2002 und dem Umstand, dass sie die Antwort der Klägerin so verstanden hatte, dass sie keinen Abzug der Kosten für die Nebenprodukte verlange, festgestellt hatte oder hätte feststellen müssen.

95 Soweit mit den vorgenannten Argumenten geltend gemacht wird, dass die Kommission später eine Prüfung der Antworten der Klägerin habe vornehmen müssen, um ihren Standpunkt in Bezug auf die Behandlung der Kosten für die Nebenprodukte endgültig festzulegen, weist das Gericht darauf hin, dass dieses Vorbringen durch den Umstand widerlegt wird, dass sich die Kommission bei dem Kontrollbesuch in ihrer Auffassung in Bezug auf die Behandlung dieser Kosten bestätigt gefühlt hat und dass es sie daher nicht mehr für erforderlich gehalten hat, diesen Punkt zu untersuchen.

96 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich unter den besonderen Umständen des Falles, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung des Inhalts des Fax vom 18. November 2002 einen offensichtlichen Irrtum und einen Verstoß gegen ihre Verpflichtung, die in der in Randnummer 64 des vorliegenden Urteils zitierten Rechtsprechung genannt wird, begangen hat, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und den Akteninhalt so sorgfältig zu prüfen, dass angenommen werden kann, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert in angemessener Weise bestimmt worden ist.

97 Daher ist zu prüfen, ob diese Rechtsverstöße, zu denen es im Stadium der vorläufigen Verordnung gekommen ist, zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung geführt haben. Dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und in der Anfangsphase des Antidumpingverfahrens gegen ihre Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung verstoßen hat, hat nämlich nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der vom Rat erlassenen endgültigen Verordnung zur Folge.

Zur angefochtene Verordnung

98 In Begründungserwägung 12 der angefochtenen Verordnung hat der Rat die Frage der Nebenprodukte unter genauer Wiedergabe der Formulierung des von der Kommission vorbereiteten Vorschlags einer endgültigen Verordnung wie folgt behandelt:

"[Die Klägerin] behauptete, die Produktionskosten der beiden anderen Waren müssten von den gesamten Produktionskosten abgezogen werden, da die beiden anderen Waren im selben Produktionsverfahren hergestellt und separat verkauft würden. [Die Klägerin] konnte diese Behauptung nicht mit Beweisen belegen. Aus den bei dem Kontrollbesuch geprüften Unterlagen ging hervor, dass die direkten Kosten bereits auf die verschiedenen Waren aufgeteilt waren, und die Angaben entsprachen den ursprünglichen Angaben in der Antwort auf den Fragebogen. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden."

99 Das Gericht stellt fest, dass die Kommission und der Rat in dem Vorschlag einer endgültigen Verordnung und in der angefochtenen Verordnung die im Stadium der vorläufigen Verordnung angewandte Behandlung aufrechterhalten haben.

100 Die Kommission und der Rat sind somit bei dem Betrag von [vertraulich] CNY geblieben, der im Stadium der vorläufigen Verordnung als Fertigungskosten für Parakresol festgestellt worden war, sowie bei der Entscheidung, die Kosten für die Nebenprodukte nicht abzuziehen, deren Vorhandensein und Vermarktung vom Rat und von der Kommission, wie sie in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt haben und was in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist, nicht bestritten werden.

101 Daher ist die Frage zu prüfen, ob die Entscheidung, die Kosten für die Nebenprodukte nicht abzuziehen, als sie im Stadium des Vorschlags einer endgültigen Verordnung und vor allem im Stadium der angefochtenen Verordnung wiederholt wurde, auf einer Verletzung der Verpflichtung beruhte, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und den Akteninhalt so sorgfältig zu prüfen, dass angenommen werden kann, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert im Sinne der in Randnummer 64 des vorliegenden Urteils zitierten Rechtsprechung auf angemessene Weise bestimmt worden ist.

102 Der Rat macht vor dem Gericht im Wesentlichen vier Argumente geltend, um die Aufrechterhaltung des im Stadium der vorläufigen Verordnung gefundenen Ergebnisses zu rechtfertigen.

103 Mit dem ersten Argument macht der Rat geltend, dass die Antwort der Klägerin auf den Antidumpingfragebogen unvollständig gewesen sei.

104 Das Gericht stellt jedoch fest, dass dieses Argument Tatsachen betrifft, die vor dem Erlass der vorläufigen Verordnung liegen, und damit schon vor dem Erlass dieser Verordnung bestanden hatte. Dieses Argument hat aber unabhängig davon, ob es zutrifft oder nicht, die Kommission nicht daran gehindert, im Stadium der vorläufigen Verordnung implizit, aber zwangsläufig das Vorhandensein und die Vermarktung der Nebenprodukte gelten zu lassen und ihre Kosten einer besonderen Behandlung zuzuführen, die darin bestand, sie mit der Begründung, dass sie direkt auf die Nebenprodukte verteilt worden seien, nicht abzuziehen. Dieses Argument trägt daher nicht zur Klärung der Gründe bei, aus denen die Kommission und der Rat im Vorschlag einer endgültigen Verordnung und in der angefochtenen Verordnung das aufgrund einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung und eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht gefundene Ergebnis aufrechterhalten haben.

105 Mit dem zweiten Argument macht der Rat geltend, dass die Klägerin bei dem Kontrollbesuch nicht erneut die Problematik der Nebenprodukte dargelegt und Rechnungen über sie vorgewiesen habe.

106 Das Gericht kann diesem zweiten Argument ebenfalls nicht folgen, da es wiederum Tatsachen vor dem Erlass der vorläufigen Verordnung betrifft und folglich selbst vor dieser Verordnung bestand. Die behauptete Tatsache, dass die Klägerin während des Kontrollbesuchs nicht erneut die Problematik dargelegt und die Rechnungen über den Verkauf der Nebenprodukte vorgewiesen habe, hat - unterstellt, sie wäre wahr, was die Klägerin im Übrigen entschieden bestreitet - die Kommission wiederum nicht daran gehindert, das Vorhandensein und die Vermarktung der Nebenprodukte im Stadium der vorläufigen Verordnung gelten zu lassen, und erklärt in keiner Hinsicht, weshalb die in diesem Stadium erfolgte Behandlung der Kosten für die Nebenprodukte in der angefochtenen Verordnung aufrechterhalten wurde.

107 Der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass, selbst wenn die Klägerin, wie der Rat vorträgt, im Stadium des Kontrollbesuchs keine zusätzlichen Beweiselemente geliefert hätte, dies einzig und allein darauf zurückzuführen wäre, dass sie aufgrund des Verhaltens der Kommission bei diesem Besuch annehmen konnte, dass ihr Antrag auf Abzug richtig verstanden worden sei und keine Schwierigkeiten aufwerfe (vgl. Randnr. 85 des vorliegenden Urteils). Nach der Auffassung des Gerichts, die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise beanstandet worden ist, wäre, wenn die Kommission den Widerspruch, der zwischen den Zahlen im Fax vom 18. November 2002 und den Antworten der Klägerin, wie sie sie verstanden hatte, erwähnt hätte, die Frage der Nebenprodukte zwischen den Parteien erörtert und geklärt worden.

108 Das Gericht weist klarstellend darauf hin, dass mit diesen Erwägungen keineswegs zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Kommission eine "Untersuchung in alle Richtungen" hätte durchführen müssen. Sie hätte lediglich die Konsequenzen aus den in den Randnummern 63 und 64 des vorliegenden Urteils erwähnten Verpflichtungen, die einem Organ obliegen, das, wie im vorliegenden Fall, über ein weites Ermessen verfügt, ziehen müssen, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Umstände des Falles zu untersuchen und den Akteninhalt so sorgfältig zu prüfen, dass angenommen werden kann, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert auf angemessene Weise bestimmt worden ist. Aus diesen Verpflichtungen folgt, dass die Organe vorbehaltlich einer mangelnden Mitarbeit im Sinne von Artikel 18 der Grundverordnung, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer klar darauf hinweisen müssen, wenn sie sich in Bezug auf eine Frage vernünftigerweise nicht als ausreichend unterrichtet betrachten können, die für die Bestimmung des Normalwerts unmittelbar relevant ist. In dieser Verpflichtung kommt die in Artikel 6 Absatz 8 der Grundverordnung vorgesehene Verpflichtung zum Ausdruck, dass die von den interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellung der Organe stützen, soweit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft werden.

109 Das dritte Argument des Rates besteht aus zwei Teilen. Die von der Klägerin beigebrachten Informationen sollen zum einen im Widerspruch zu den zuvor vorgelegten Informationen gestanden haben und zum anderen verspätet oder in einer nicht zu verstehenden Sprache übermittelt worden sein.

110 Was den behaupteten Widerspruch angeht, so kann das Argument nach Meinung des Gerichts aus folgenden Gründen nicht durchgreifen.

111 Zunächst wird diese Behauptung vom Rat nur deshalb vorgebracht, um die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel zu beanstanden. Der Rat liefert mit ihr in keiner Weise eine Rechtfertigung für die Lösung, die er für die Frage der Behandlung der Nebenprodukte letztlich angewandt hat. Eine Lösung, die im Stadium der vorläufigen Verordnung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und einer mangelnden sorgfältigen Prüfung der Angelegenheit beruht, kann aber im endgültigen Stadium nicht mit der Begründung aufrecht erhalten werden, dass die von der Klägerin später geltend gemachten Informationen Widersprüche enthielten. Ein solches Argument stellt ebenso wenig wie die ersten beiden vorstehend geprüften Argumente eine Rechtfertigung für die vom Rat letztlich angewandte Behandlung dar.

112 Sodann sind überdies einige der vom Rat behaupteten Widersprüche, die er in seiner Klagebeantwortung erwähnt, nicht erwiesen.

113 So stellen die Tatsache, dass die Klägerin nunmehr angebe, "dass die Herstellungskosten für die Nebenprodukte nicht von den Herstellungskosten für Parakresol getrennt worden sind", und beantrage, "die mit der Herstellung der Nebenprodukte verbundenen spezifischen Kosten von den Herstellungskosten für Parakresol abzuziehen", oder die Tatsache, dass die Klägerin zwischen der Ertrags- und der Marktwertmethode geschwankt habe, keine wirklichen Widersprüche in den aufeinander folgenden Äußerungen der Klägerin dar. Der Widerspruch, soweit vorhanden, besteht in Wirklichkeit zwischen den Anträgen der Klägerin und dem Verständnis, das die Kommission im Stadium der vorläufigen Verordnung von ihnen hatte. Er rührt offenbar auch daher, dass sich die Kommission und der Rat restriktiv an die in den Randnummern 77 und 78 des vorliegenden Urteils genannte Typologie der Methoden für die Berücksichtigung der Kosten für die Nebenprodukte halten. Das Gericht stellt jedoch fest, dass Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung vorbehaltlich der Einhaltung der allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätze des betreffenden Landes keine besondere Beschränkung in Bezug auf die Methoden vorsieht, die für die Bewertung und die buchmäßige Behandlung der Kosten verwendet werden können.

114 Die Behauptung des Rates, wonach die von der Klägerin beigebrachten Informationen verspätet und, sei es aufgrund von Fristen oder aus sprachlichen Gründen, nicht nachprüfbar gewesen seien, ist ebenfalls nicht geeignet, im Stadium der angefochtenen Verordnung die Aufrechterhaltung eines ersten, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und einer mangelnden sorgfältigen Prüfung der Angelegenheit beruhenden Ergebnisses zu rechtfertigen.

115 Außerdem ist diese Behauptung nach Auffassung des Gerichts nicht stichhaltig.

116 Was erstens die von der Kommission in ihrem Fax vom 25. August 2003 angeführte Verspätung der Information angeht, die die Klägerin am 18. November 2002 zu den Nebenprodukten vorgelegt hat, so weist das Gericht darauf hin, dass der Rat in der mündlichen Verhandlung davon abgesehen hat, sich auf sie zu berufen.

117 Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Standpunkt, den die Kommission in ihrem Vorschlag einer endgültigen Verordnung eingenommen hat, und der Standpunkt, den der Rat in der angefochtenen Verordnung eingenommen hat, insbesondere auf diese angebliche Verspätung gestützt worden sind.

118 Es ist aber unstreitig, dass das Fax vom 18. November 2002 zwar mehrere Tage nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Antwort auf den Antidumpingfragebogen, aber sieben Tage vor dem Kontrollbesuch bei der Kommission eingegangen ist. Außerdem war dieses Fax die Antwort auf ein Fax der Kommission vom 15. November 2002, worin die Klägerin ausdrücklich aufgefordert wurde, alle Fehler zu melden, die sich anlässlich der Vorbereitung des Kontrollbesuchs herausstellen sollten. Schließlich steht fest, dass das Fax vom 18. November 2002 von der Kommission damals berücksichtigt wurde. Die Kommission hat dabei lediglich von der Befugnis, die ihr nach der in Randnummer 67 des vorliegenden Urteils zitierten Rechtsprechung zusteht, Gebrauch gemacht, Informationen zu berücksichtigen, die sie nach Ablauf der gesetzten Fristen erhält. Unter diesen Umständen konnte die Kommission vernünftigerweise nicht behaupten, wie sie dies in ihrem Fax vom 25. August 2003 zur Begründung ihrer Weigerung, die Frage der Nebenprodukte erneut zu prüfen, getan hat, dass das Fax vom 18. November 2002 verspätet sei.

119 Was zweitens die von der Kommission in ihrem Fax vom 25. August 2003 angeführte Verspätung des Antrags auf Abzug des Verkaufswertes der Nebenprodukte anbelangt, der erst am 22. April 2003, also nach dem Erlass der vorläufigen Verordnung, gestellt worden sei, so ist das Gericht der Auffassung, dass, auch wenn sich die Klägerin in ihren Antworten auf den Antidumpingfragebogen detaillierter hätte ausdrücken können, sich der Antrag auf Abzug der Kosten für die Nebenprodukte klar aus dem Fax vom 18. November 2002 ergeben hat, das, wie in Randnummer 73 des vorliegenden Urteils erwähnt, einen Antrag enthielt, die Herstellungskosten für Parakresol für den Untersuchungszeitraum auf [vertraulich] CNY und nicht auf [vertraulich] CNY festzusetzen, also um [vertraulich] CNY reduzieren, was nach Angaben der Klägerin den Herstellungskosten für die Nebenprodukte entsprach. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass die Kommission und der Rat unter den besonderen Umständen des Falles der Klägerin die Übersendung zusätzlicher Informationen nicht vorwerfen können, nachdem diese erst im Stadium der vorläufigen Verordnung davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Kommission diesen Antrag auf Abzug nicht verstanden hatte. Daraus folgt, dass die Klägerin nach Erlass dieser Verordnung solche Informationen vorlegen konnte, mit denen ihr Antrag auf Abzug der Kosten für die Nebenprodukte gestützt wurde, und zwar insbesondere in ihrem Schreiben vom 22. April 2003, woraufhin die Kommission eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen hatte, die, wenn nötig, zusätzliche Nachprüfungen einschloss. Die entgegengesetzte Auffassung würde unter den besonderen Umständen des Falles darauf hinauslaufen, dass dem nach dem Erlass der vorläufigen Verordnung liegenden Teil des Antidumpingverfahrens der Sinn und die praktische Wirksamkeit genommen würden.

120 Der Einwand des Rates, dass bestimmte Unterlagen - im Wesentlichen Buchführungsunterlagen, die von der Klägerin am 23. und 25. Juli 2003 mitgeteilt wurden - nur in Chinesisch vorgelegt worden seien, ist aus folgenden Gründen ebenfalls zurückzuweisen. Auch unabhängig von der Frage, wem die eventuelle Übersetzung dieser Unterlagen oblag, kann der Einwand nichts daran ändern, dass vor dem besonderen Hintergrund der vorliegenden Rechtssache die Kommission als Ermittlungsbehörde und in Anbetracht der Stellungnahme der Klägerin vom 22. April 2003 zur vorläufigen Verordnung unverzüglich eine erneute vollständige und sorgfältige Prüfung des Standpunkts einzuleiten hatte, den sie in dieser Verordnung in Bezug auf die Nebenprodukte eingenommen hatte. In diesem Stadium hätte die Kommission von der Klägerin, angenommen, dass für diese eine entsprechende Verpflichtung bestand, verlangen können, dass sie den vorgelegten Unterlagen eine Übersetzung beifügt. Die Kommission hat aber keine Schritte in Richtung auf eine solche erneute Prüfung unternommen. Die Klägerin hat der Kommission Unterlagen zugesandt, die diese nicht verlangt hatte. Der Rat und die Kommission können daher vor dem Gericht nicht das Fehlen einer Übersetzung geltend machen, um die Weigerung einer Prüfung der von der Klägerin nach dem Erlass der vorläufigen Verordnung vorgelegten Unterlagen zu rechtfertigen, zumal dies nicht der Grund ist, den die Kommission in ihrem Fax vom 25. August 2003 geltend gemacht hat.

121 Das vierte Argument, das der Rat vorträgt, geht dahin, dass in den an Ort und Stelle erhaltenen Unterlagen angegeben gewesen sei, dass die Kosten für die Nebenprodukte direkt auf diese verteilt seien. Bei den Unterlagen, die der Kommission während des Kontrollbesuchs ausgehändigt worden sind und auf die dieses Argument abzielen könnte, handelt es sich um vier Dokumente. Es handelt sich erstens um ein Dokument mit der Überschrift "Tabelle zur Berechnung der Herstellungskosten der Shandong Reipu Bio-chemicals Ltd" (Product cost calculation table of Shandong Reipu Bio-chemicals Ltd), das sich in Anlage A19 zur Klageschrift befindet (im Folgenden: Dokument A19), zweitens um ein Dokument mit der Überschrift "Herstellungskosten - Untersuchungszeitraum" (Cost of production - IP) in Anlage 20 zur Klageschrift (im Folgenden: Dokument A20), drittens um ein Dokument mit der Überschrift "Verzeichnis der Endprodukte für Parakresol" (Ledger of finished products for paracresol) in Anlage 21 zur Klageschrift (im Folgenden: Dokument A21) und viertens um ein Dokument mit der Überschrift "Kostenstatistiken von im Untersuchungszeitraum betroffenen Waren" (Cost statistics of products concerned during the investigation period) in Anlage 22 zur Klageschrift (im Folgenden: Dokument A22). Diese Dokumente enthalten allesamt Tabellen mit Zahlen.

122 Zum Dokument A19 ist festzustellen, dass die Beanstandungen, die die Kommission gegen es erhoben hat und die der Rat in seiner Klagebeantwortung wiederholt hat, in keiner Weise erläutern, weshalb die Kommission davon ausging, dass dieses Dokument angebe, dass die Kosten für die Nebenprodukte direkt auf diese Produkte verteilt seien. Insoweit ist zu bemerken, dass der Rat in seiner Klageschrift unmittelbar im Anschluss an diese Beanstandungen hinzugefügt hat, dass "die mit der Untersuchung beauftragten Beamten der Kommission ... zur Klärung der Frage der Nebenprodukte und zur Bestimmung der weiteren Vorgehensweise die Klägerin gefragt [haben], ob sie die mit ihnen verbundenen Kosten entsprechend den Erträgen direkt verteilt". Erst "unter Berücksichtigung der Antwort [der Klägerin] war die Kommission der Ansicht, dass sich [alle in dem Schriftstück A19 angegebenen] Kosten nur auf die betroffene Ware bezogen, und hat daraus gefolgert, dass es keinen Grund gab, aus den als Herstellungskosten für Parakresol angegebenen Beträgen irgendwelche Schlüsse zu ziehen".

123 Folglich war es offenbar nicht der Inhalt des Dokuments A19, der die Kommission hat annehmen lassen, dass die Kosten für die Nebenprodukte auf diese direkt verteilt seien, sondern nur das Verständnis, das die Kommission von der Antwort der Klägerin auf die dazu gestellte Frage hatte.

124 Was die Dokumente A20 und A21 angeht, so ergibt sich aus der Klagebeantwortung klar, dass sie von der Kommission für die Zwecke der Beantwortung der Frage nach den Nebenprodukten weder verlangt noch geprüft worden sind.

125 Zum Dokument A22 führt der Rat selbst in seiner Klagebeantwortung aus, dass sich die Kommission "nicht auf dieses speziell vorbereitete Dokument bezogen hat, als sie zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die mit den Nebenprodukten verbundenen Kosten bereits auf die Nebenprodukte verteilt seien".

126 Allgemein ergibt sich, wie in Randnummer 83 des vorliegenden Urteils dargelegt, aus der Schilderung des Ablaufs des Kontrollbesuchs durch den Rat, dass sich die Kommission, nachdem sie geglaubt hatte, von der Klägerin die Bestätigung für die direkte Verteilung der Kosten für die Nebenprodukte erhalten zu haben, an den genannten vier Dokumenten nicht mehr interessiert war.

127 Aus dem Vorstehenden folgt, dass insbesondere die Behauptung der Kommission in der Anhörung vom 19. Mai 2003, die als solche in die Begründungserwägung 12 der angefochtenen Verordnung aufgenommen worden ist und wonach sich aus den bei dem Kontrollbesuch vorgelegten Unterlagen ergeben habe, dass die Kosten für die Nebenprodukte nicht abzuziehen seien, der Grundlage entbehrt.

128 Aus der Prüfung der vier Argumente des Rates ergibt sich schließlich, dass sich die Kommission und sodann der Rat zu Unrecht geweigert haben, nach dem Erlass der vorläufigen Verordnung erneut ernsthaft zu prüfen, ob die in diesem Stadium gewählte Behandlung der Kosten für die Nebenprodukte angemessen war, wodurch im Stadium der angefochtenen Verordnung die Wirkungen der offensichtlich fehlerhaften Beurteilung und des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung, die im Stadium der vorläufigen Verordnung begangen wurden, aufrecht erhalten worden sind.

129 Das Gericht stellt klar, dass damit keineswegs gesagt werden soll, dass der Rat im vorliegenden Fall den von der Klägerin beantragten Abzug allein in Anbetracht der Informationen, die von der Klägerin sowohl vor als auch nach dem Erlass der vorläufigen Verordnung geliefert worden sind, hätte vornehmen sollen. Das Gericht kann nicht das Ergebnis vorwegnehmen, zu dem eine solche sorgfältige Prüfung geführt hätte. Das Gericht entscheidet auch nicht, dass dieses Informationen von einwandfreier Qualität waren und ohne Prüfung akzeptiert werden konnten, sondern nur, dass die Kommission und der Rat unter den besonderen Umständen des Falles und im Licht dieser Informationen hätten erwägen müssen, dass der im Stadium der vorläufigen Verordnung vertretene Standpunkt vorschnell eingenommen worden war und dass es angesichts ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung und um zu einer nicht unvernünftigen Berechnung des Normalwerts zu gelangen erforderlich war, dass sie die Fragen der Nebenprodukte erneut gewissenhaft prüfen.

130 Aus alledem ergibt sich, dass die Kommission und der Rat in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles sowohl vor als auch nach dem Erlass der vorläufigen Verordnung gegen ihre in der in Randnummer 64 des vorliegenden Urteils zitierten Rechtsprechung genannten Verpflichtungen verstoßen haben, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und den Akteninhalt so sorgfältig zu prüfen, dass angenommen werden kann, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert auf angemessene Weise bestimmt worden ist.

131 Die angefochtene Verordnung ist daher für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft, ohne dass das Gericht über den zweiten und den dritten Nichtigkeitsgrund zu entscheiden oder dem Antrag der Klägerin auf Vorlage der Berechnungen, auf die sich die Kommission bei der Schätzung des dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandenen Schadens gestützt hat, durch die Kommission stattzugeben braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

132 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen.

133 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht außerdem entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in Absatz 2 dieser Vorschrift genannten seine eigenen Kosten trägt. Die Kommission und DKL tragen daher als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1656/2003 des Rates vom 11. September 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Parakresol mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerin betrifft.

2. Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3. Die Kommission und die Degussa Knottingley Ltd tragen ihre eigenen Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2006.



Ende der Entscheidung

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