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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: T-415/03
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 288 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache T-415/03

Cofradía de pescadores de "San Pedro" de Bermeo mit Sitz in Bermeo (Spanien) und die weiteren Kläger, die im Anhang zu diesem Urteil namentlich aufgeführt sind, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Garayar Gutiérrez, G. Martínez-Villaseñor, A. García Castillo und M. Troncoso Ferrer,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Balta und F. Florindo Gijón als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch T. van Rijn und S. Pardo Quintillán, dann durch T. van Rijn und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und A. Colomb als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferinnen,

wegen Ersatz des Schadens, der den Klägern angeblich durch die Genehmigung des Rates entstanden ist, einen Teil der der Portugiesischen Republik zugeteilten Sardellenfangquote auf die Französische Republik zu übertragen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richterin V. Tiili und des Richters O. Czúcz,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Zulässige Gesamtfangmengen

1. In Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23; im Folgenden: Beitrittsakte) wurden dem Königreich Spanien 90 % der zulässigen Gesamtfangmenge (im Folgenden: TAC) für Sardellen in der Abteilung VIII der vom Internationalen Rat für Meeresforschung erfassten Gewässer (im Folgenden: ICES-Bereich VIII), d. h. dem Golf von Gascogne zugeteilt, während die Französische Republik 10 % erhielt. Ferner wurde gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit jedes Mitgliedstaats bei jedem der in Betracht gezogenen Bestände (im Folgenden: Grundsatz der relativen Stabilität), der erstmals in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) niedergelegt wurde, die TAC für Sardellen in den Abteilungen IX und X der vom Internationalen Rat für Meeresforschung erfassten Gewässer (im Folgenden: ICES-Bereiche IX und X) und in der Abteilung 34.1.1 des vom Ausschuss für die Fischerei im mittleren Ostatlantik erstellten Plans (im Folgenden: Copace-Zone 34.1.1), die westlich und südwestlich der iberischen Halbinsel liegen, zwischen dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik im Verhältnis von etwa 48 % für das Königreich Spanien und 52 % für die Portugiesische Republik aufgeteilt.

2. Die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1), die auf der Grundlage von Artikel 43 EG-Vertrag erging, sieht in ihrem Artikel 2 Absatz 1 vor:

"In Bezug auf die Nutzungstätigkeiten besteht das allgemeine Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, die verfügbaren und zugänglichen lebenden Meeresressourcen zu schützen und zu erhalten und dafür zu sorgen, dass sie unter wirtschaftlichen und sozial angemessenen Bedingungen rationell, verantwortungsvoll, dauerhaft und unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Ökosystem des Meeres bewirtschaftet werden und dabei insbesondere den Bedürfnissen sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher Rechnung getragen wird.

Zu diesem Zweck wird eine gemeinschaftliche Regelung zur Steuerung der Nutzungstätigkeiten eingeführt, die zu einem dauerhaften Gleichgewicht zwischen den Ressourcen und der Nutzung in den verschiedenen Fanggebieten führen muss."

3. Artikel 4 der Verordnung Nr. 3760/92 bestimmt:

"(1) Zur rationellen, verantwortungsvollen und dauerhaften Nutzung der Ressourcen legt der Rat, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeit fest. Diese Maßnahmen werden anhand der verfügbaren biologischen, sozio-ökonomischen und technischen Gutachten und insbesondere der Berichte des in Artikel 16 genannten Ausschusses ausgearbeitet.

(2) Diese Bestimmungen können für jede Fischerei oder Fischereigruppe insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:

...

b) Begrenzung des Grads der Befischung;

c) mengenmäßige Begrenzung der Fänge;

..."

4. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Grad der Befischung für den betreffenden Zeitraum durch eine Begrenzung der zulässigen Fangmengen und erforderlichenfalls des Fischereiaufwands gesteuert werden.

5. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Ziffern i und ii dieser Verordnung legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission - gegebenenfalls auf Mehrjahresbasis - die TAC und/oder den zulässigen Gesamtfischereiaufwand für jede Fischerei oder Fischereigruppe von Fall zu Fall fest und teilt die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten so auf, dass die relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleistet ist; auf Antrag der direkt betroffenen Mitgliedstaaten kann jedoch der Entwicklung bei den "Kleinstquoten" und dem regelmäßigen Quotentausch seit 1983 unter Beachtung einer insgesamt ausgewogenen Aufteilung Rechnung getragen werden.

6. In der elften bis vierzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3760/92 wird der Grundsatz der relativen Stabilität wie folgt beschrieben:

"Für Bestände, deren Befischung begrenzt werden muss, sind die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft in Form von für die Mitgliedstaaten verfügbaren Möglichkeiten als Quoten und erforderlichenfalls als Fischereiaufwand festzulegen.

Die Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände müssen zu einer vermehrten Stabilität der Fischereitätigkeiten beitragen. Diese Stabilität muss auf der Grundlage einer Referenz-Aufteilung beurteilt werden, die die vom Rat festgelegten Leitlinien widerspiegelt.

Ferner muss diese Stabilität ... unter Berücksichtigung der derzeitigen biologischen Situation der Bestände auf die besonderen Bedürfnisse der Gebiete achten, deren Bevölkerung in besonderem Masse von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängt.

Der Begriff des relativen Charakters der angestrebten Stabilität ist deshalb in diesem Sinne zu verstehen."

7. Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 setzte der Rat die TAC für bestimmte Fischbestände für die Jahre 1995 bis 2001 durch folgende Verordnungen fest:

- Verordnung (EG) Nr. 3362/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen für 1995 (ABl. L 363, S. 1), geändert u. a. durch die Verordnung Nr. 764/95 des Rates vom 31. März 1985 (ABl. L 74, S. 1);

- Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) (ABl. L 330, S. 1);

- Verordnung (EG) Nr. 390/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1997) (ABl. L 66, S. 1);

- Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) (ABl. L 12, S. 1);

- Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999) (ABl. L 13, S. 1);

- Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 (ABl. L 341, S. 1);

- Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001) (ABl. L 334, S. 1).

8. Für Sardellen im ICES-Bereich VIII legten alle diese Verordnungen jeweils eine TAC von 33 000 Tonnen fest, von der das Königreich Spanien 29 700 Tonnen und die Französische Republik 3 300 Tonnen erhielt, und zwar ohne Differenzierung nach Fangorten. Die Verordnung Nr. 2742/1999 hatte zwar ursprünglich eine TAC von nur 16 000 Tonnen - davon 14 400 Tonnen für das Königreich Spanien und 1 600 Tonnen für die Französische Republik - vorgesehen, sie wurde aber durch die Verordnung (EG) Nr. 1446/2000 des Rates vom 16. Juni 2000 (ABl. L 163, S. 3) dahin geändert, dass wieder eine TAC von 33 000 Tonnen festgesetzt wurde.

9. Für die ICES-Bereiche IX und X und die Copace-Zone 34.1.1 wurde für die Jahre 1995 bis 1998 in der fünften Rubrik des Anhangs I der Verordnung Nr. 746/95, in der dreizehnten Rubrik des Anhangs der Verordnung Nr. 3074/95, in der vierzehnten Rubrik des Anhangs I der Verordnung Nr. 390/97 und in der fünfzehnten Rubrik des Anhangs I der Verordnung Nr. 45/98 jeweils eine TAC für Sardellen in Höhe von 12 000 Tonnen, davon 5 740 Tonnen für das Königreich Spanien und 6 260 Tonnen für die Portugiesische Republik, festgelegt. Für das Jahr 1999 wurde in der fünfzehnten Rubrik des Anhangs I der Verordnung Nr. 48/99 eine TAC für Sardellen in Höhe von 13 000 Tonnen festgelegt, davon 6 220 Tonnen für das Königreich Spanien und 6 780 Tonnen für die Portugiesische Republik. Für die Jahre 2000 und 2001 schließlich wurde in der neunten Rubrik des Anhangs I D der Verordnung Nr. 2742/1999 und in der neunten Rubrik des Anhangs I D der Verordnung Nr. 2848/2000 jeweils eine TAC für Sardellen in Höhe von 10 000 Tonnen festgelegt, davon 4 780 Tonnen für das Königreich Spanien und 5 220 Tonnen für die Portugiesische Republik.

10. Die Einzelheiten der Verwaltung der TAC und der Quoten wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1) festgelegt, die in Artikel 21 vorsieht:

"(1) Alle von Gemeinschaftsfischereifahrzeugen aus quotengebundenen Beständen oder Bestandsgruppen getätigten Fänge werden unabhängig vom Anlandeort von der Quote in Abzug gebracht, die dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat für den jeweiligen Bestand oder die jeweilige Bestandsgruppe zugeteilt ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, zu dem die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugeteilte Quote aufgrund der von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge dieses Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, getätigten Fänge aus diesem Bestand oder dieser Bestandsgruppe als ausgeschöpft gilt. Er untersagt seinen Schiffen von diesem Zeitpunkt an bis auf weiteres den Fang von Fischen dieses Bestands oder dieser Bestandsgruppe ... Diese Maßnahme wird unverzüglich der Kommission mitgeteilt, welche die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.

(3) Die Kommission setzt anhand der verfügbaren Angaben nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 2 oder von sich aus den Zeitpunkt fest, zu dem aufgrund der von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, getätigten Fänge aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, die einer TAC, einer Quote oder einer sonstigen mengenmäßigen Beschränkung unterliegen, die Quoten, Zuteilungsmengen oder Anteile als ausgeschöpft gelten, über die dieser Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die Gemeinschaft verfügt.

Bei der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Beurteilung der Lage unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten von der bevorstehenden Einstellung einer Fangtätigkeit infolge der Ausschöpfung einer TAC.

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen einen Bestand oder eine Bestandsgruppe, die einer Quote oder einer TAC unterliegen, von dem Zeitpunkt an nicht mehr befischen, zu dem die Quote dieses Mitgliedstaats für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe oder die TAC für die Art des betreffenden Bestands oder der betreffenden Bestandsgruppe als ausgeschöpft gilt;

..."

2. Quotenaustausch

11. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 können die Mitgliedstaaten nach Mitteilung an die Kommission die ihnen zugeteilten Fangrechte ganz oder teilweise austauschen.

12. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in Bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 71, S. 5), die auf der Grundlage von Artikel 43 EG-Vertrag erlassen wurde, tauschen die betroffenen Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten unter den in Anhang IV Nummer 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen aus.

13. Nummer 1 Ziffer 1.1 dieses Anhangs lautet:

"Der Austausch zwischen Frankreich und Portugal kann von 1995 bis 2002 stillschweigend verlängert werden, wobei beide Mitgliedstaaten sich die Möglichkeit vorbehalten, die Bedingungen des Austausches bei der jährlichen Festlegung der TAC und der Quoten zu ändern.

Der Austausch betrifft die folgenden TAC:

i) Sobald für die ICES-Gebiete VIII und IX eine gemeinsame TAC für Sardellen festgelegt worden ist, tritt Portugal Frankreich jährlich 80 % seiner Fangmöglichkeiten ab, die ausschließlich in den Gewässern unter französischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit gefischt werden dürfen;

..."

14. Nummer 1 Ziffer 1.2 sieht vor:

"Der Austausch zwischen Spanien und Frankreich auf der Grundlage des bilateralen Abkommens von 1992 über Sardellen wird ab 1995 für mehrere Jahre vorgenommen, und zwar unter Berücksichtigung der Anliegen beider Mitgliedstaaten einschließlich insbesondere der Höhe des jährlichen Quotenaustausches, der Kontrollmaßnahmen und der Marktprobleme, wobei beide Mitgliedstaaten sich die Möglichkeit vorbehalten, die Bedingungen des Austausches bei der jährlichen Festlegung der TAC und der Quoten zu ändern.

Der Austausch betrifft die folgenden TAC:

...

ix) Spanien tritt Frankreich jährlich 9 000 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Sardellen im ICES-Gebiet VIII ab."

15. Was die TAC für Sardellen in den ICES-Bereichen IX und X und in der Copace-Zone 34.1.1 anbelangt, so darf nach der jeweiligen Anmerkung 3 in der fünften Rubrik des Anhangs I der Verordnung Nr. 746/95, in der dreizehnten Rubrik des Anhangs der Verordnung Nr. 3074/95, in der vierzehnten Rubrik des Anhangs I der Verordnung Nr. 390/97 und in der jeweils fünfzehnten Rubrik des Anhangs I der Verordnungen Nrn. 45/98 und 48/1999 abweichend von der Regel, wonach die in diesem Bereich zugeteilten Sardellenquoten nur in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats oder in den internationalen Gewässern des betreffenden Bereichs gefischt werden darf, die Quote der Portugiesischen Republik "bis zu 5 008 Tonnen in Gewässern des ICES-Gebiets VIII unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Frankreichs gefischt werden".

16. Ebenso darf gemäß Anmerkung 2 in der neunten Rubrik des Anhangs I D der Verordnung Nr. 2742/1999 die Quote der Portugiesischen Republik "bis zu 3 000 Tonnen in Gewässern des ICES-Gebiets VIII unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Frankreichs gefischt werden".

17. Schließlich darf laut Anmerkung 2 in der neunten Rubrik des Anhangs I D der Verordnung Nr. 2848/2000 die Quote der Portugiesischen Republik "bis zu 80 % in Gewässern des ICES-Gebiets VIII unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Frankreichs gefischt werden"; dies entspricht einer Fangmenge von 4 176 Tonnen.

18. Das Königreich Spanien beantragte mit Klageschrift, die am 9. Juni 1995 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen wurde, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag die Nichtigerklärung des Anhangs IV Nummer 1 Ziffer 1.1 Unterabsatz 2 Ziffer i der Verordnung Nr. 685/95 und der fünften Rubrik des Anhangs I der Verordnung Nr. 746/95. Der Gerichtshof wies diese Klage als unbegründet ab (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-179/95, Spanien/Rat, Slg. 1999, I-6574, im Folgenden: Urteil vom 5. Oktober 1999).

19. Mit Klageschriften, die am 11. März 2000 bzw. am 27. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben 62 Reeder aus den Provinzen Asturien, La Coruña, Pontevedra und Lugo sowie drei Reederverbände aus den Provinzen Guipúzcoa, Kantabrien und Vizcaya Klage gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG auf Nichtigerklärung der neunten Rubrik des Anhangs I D der Verordnung Nr. 2742/1999 und rügten gemäß Artikel 241 EG die Rechtswidrigkeit der Nummer 1 Ziffer 1.1 Unterabsatz 2 Ziffer i des Anhangs IV der Verordnung Nr. 685/95. Diese Klagen wurden als unzulässig abgewiesen (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-54/00 und T-73/00, Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2001, II-2691, im Folgenden: Beschluss vom 19. September 2001).

20. Mit Urteil vom 18. April 2002 in den Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98, C-27/99, C-81/00 und C-22/01 (Spanien/Rat, Slg. 2001, I-3439, im Folgenden: Urteil vom 18. April 2002) erklärte der Gerichtshof die Anmerkung 3 in der dreizehnten Rubrik des Anhangs der Verordnung Nr. 3074/95, die Anmerkung 3 in der vierzehnten Rubrik des Anhangs I der Verordnung Nr. 390/97, die jeweilige Anmerkung 3 in der fünfzehnten Rubrik des Anhangs I der Verordnung Nr. 45/98 und der Verordnung Nr. 48/1999 sowie die jeweilige Anmerkung 2 in der neunten Rubrik des Anhangs I D der Verordnung Nr. 2742/1999 und der Verordnung Nr. 2848/2000 für nichtig (im Folgenden: die für nichtig erklärten Vorschriften).

Verfahren

21. Mit Klageschrift, die am 18. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben 98 Reeder aus den spanischen Provinzen Guipúzcoa und Vizcaya sowie elf Berufsvereinigungen von Fischern (Cofradías de pescadores) aus den Provinzen Guipúzcoa und Vizcaya, die sowohl in eigenem Namen als auch im Namen von 59 ihnen angeschlossenen Reedern handeln (im Folgenden: Kläger) gemäß Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG die vorliegende Klage erhoben.

22. Gemäß Artikel 44 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts haben die Kläger auf Aufforderung des Kanzlers mit Schriftsätzen, die am 6. und 13. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Mängel in einer Reihe von Anlagen zu ihrer Klageschrift behoben.

23. Mit Schriftsätzen, die am 29. März und 29. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und die Französische Republik beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden

24. Mit Beschlüssen vom 17. Mai und 15. Juni 2004 sind die Kommission und die Französische Republik als Streithelferinnen zugelassen worden.

25. Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat den Parteien im Wege prozessleitender Maßnahmen die Vorlage verschiedener Unterlagen und die Beantwortung schriftlicher Fragen aufgegeben. Die Parteien sind dem fristgerecht nachgekommen.

26. Die Beteiligten haben in der öffentlichen Sitzung vom 17. März 2005 mündlich verhandelt und mündliche Fragen beantwortet.

27. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Kläger die sechzehn Reeder der Schiffe Gure Leporre, Lezoko Gurutze, Ortube Berria und Waksman in der Liste der Kläger gestrichen.

28. Am 31. Mai 2005 haben die Kläger verschiedene Dokumente vorgelegt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, um die Auswirkung der rechtswidrigen Übertragung und der angeblichen Überfischung der Sardellenbestände auf die derzeitige Fangsituation zu untersuchen. Der Rat und die Kommission haben am 5. September und 4. Juli 2005 schriftsätzlich Stellung genommen.

Anträge der Parteien

29. Die Kläger beantragen,

- festzustellen, dass der Rat durch die Übertragung eines Teils der der Portugiesischen Republik im ICES-Bereich IX zugeteilten Sardellenquote auf die Französische Republik gemäß den Verordnungen Nrn. 3074/95, 390/97, 45/98, 48/1999, 2742/1999 und 2848/2000, so dass diese Quote im ICES-Bereich VIII gefischt werden kann, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ausgelöst hat,

- den Rat zu verurteilen, den entstandenen Schaden zu ersetzen sowie gegebenenfalls Verzugszinsen zu zahlen,

- dem Rat die Kosten des Verfahrens sowie der Kommission und der Französischen Republik ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

30. Der Rat, unterstützt von der Kommission und der Französischen Republik, beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie von den Berufsvereinigungen von Fischern aus Guipúzcoa und Vizcaya, die je nach Fall im Namen ihrer Mitglieder oder in eigenem Namen auftreten, und von den Reedern der Schiffe Dios te salve , Gure Leporre , Lezoko Gurutze , Ortube Berria , Tuku Tuku und Waksman erhoben worden ist und soweit sie die vor dem 18. Dezember 1998 eingetretenen Schäden betrifft,

- in jedem Fall die Klage als unbegründet abzuweisen,

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gründe

31. Der Rat, unterstützt von der Kommission und der Französischen Republik, beantragt, die Klage teilweise als unzulässig abzuweisen, soweit sie von den Berufsvereinigungen von Fischern aus Guipúzcoa und Vizcaya und einigen Reedern erhoben worden ist. Im Übrigen erhebt der Rat die Einrede der teilweisen Unzulässigkeit der Klage wegen Verjährung.

32. Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache C-23/00 P (Rat/Boehringer, Slg. 2002, I-1873, Randnr. 52) ergibt, ist es Aufgabe des Gerichts, festzustellen, wie nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege unter den Umständen des Falles vorzugehen ist. Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für zweckmäßig, sich zunächst zur Begründetheit der Klage zu äußern.

33. Die Kläger begründen ihre Klage damit, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach Artikel 288 Absatz 2 EG erfüllt seien.

34. Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft wegen eines Rechtsverstoßes ihrer Organe ein Schadensersatzanspruch unter den drei Voraussetzungen anerkannt wird, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, den Schutz des Einzelnen bezweckt und der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, dass der Eintritt des Schadens nachgewiesen ist und dass schließlich zwischen dem der Gemeinschaft zur Last fallenden Verstoß und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Gerichts vom 14. November 2002 in den Rechtssachen T-332/00 und T-350/00, Rica Foods und Free Trade Foods/Kommission, Slg. 2002, II-4755, Randnr. 222, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-195/00, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, Slg. 2003, II-1677, Randnr. 54 ; siehe auch in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42 , vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 53, und vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-472/00 P, Kommission/Fresh Marine, Slg. 2003, I-7541, Randnr. 25).

35. Liegt eine der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaftsorgane nicht vor, ist nach der Rechtsprechung die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden bräuchten (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Kommission und Rat, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 65, und des Gerichts vom 28. November 2002 in der Rechtssache T-40/01, Scan Office Design/Kommission, Slg. 2002, II-5043, Randnr. 18).

36. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die drei genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

1. Zu dem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die Rechte für den Einzelnen begründet

Vorbringen der Beteiligten

37. Die Kläger machen geltend, dass der Rat einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die dem Einzelnen Rechte verliehen, begangen habe, indem er gemäß den für nichtig erklärten Vorschriften der portugiesischen Flotte den Fischfang im ICES-Bereich VIII erlaubt habe.

38. Was die hinreichende Qualifizierung des Verstoßes betrifft, so weisen die Kläger darauf hin, dass das entscheidende Kriterium hierbei sei, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan offenkundig und schwerwiegend die Grenzen seines Ermessens überschritten habe. Wenn das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfüge, könne die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 34, Randnrn. 41 f., und Kommission/Camar und Tico, zitiert vorstehend in Randnr. 34, Randnr. 53).

39. Im vorliegenden Fall machen die Kläger geltend, dass der Rat durch den Erlass der für nichtig erklärten Vorschriften, wie sich aus dem Urteil vom 18. April 2002 ergebe, gegen den Grundsatz der relativen Stabilität des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92 und Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Beitrittsakte verstoßen habe. Im Übrigen habe der Rat damit zum einen die Grundsätze des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit verletzt, da die Situation der spanischen Flotte, die zum Sardellenfang im ICES-Bereich VIII berechtigt sei, durch die Handlung eines Gemeinschaftsorgans verändert worden sei, das hierzu nicht befugt gewesen sei und einen anderen als den für die Änderung eines internationalen Vertrages wie der Beitrittsakte vorgesehenen Weg eingeschlagen habe, und zum anderen habe er ermessensmissbräuchlich gehandelt, indem er die TAC im ICES-Bereich VIII erhöht habe, ohne eine neue TAC auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher und technischer Daten gemäß der Verordnung Nr. 3760/92 festzusetzen, und die hierzu vorgesehenen Verfahren, die zwangsläufig eine Änderung der Beitrittsakte erforderlich gemacht hätten, nicht eingehalten habe.

40. Der aufgrund dieser Verstöße entstandene Schaden folge aus der Nichtbeachtung der in den geltenden Rechtsvorschriften für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten vorgesehenen Grenzen. Diese Grenzen seien klar und genau festgelegt und ließen dem Rat keinen Ermessensspielraum. Die erste Grenze bestehe darin, dass keine Maßnahmen erlassen werden dürften, die eine durch einen internationalen Vertrag, im vorliegenden Fall die Beitrittsakte, begründete Rechtslage änderten, d. h. den Anspruch des Königreichs Spanien auf 90 % der TAC für Sardellen im ICES-Bereich VIII. Die zweite Grenze ergebe sich aus Nummer 1 Ziffer 1.1 Absatz 2 Ziffer i des Anhangs IV der Verordnung Nr. 685/95 und aus Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92, denen zufolge der Rat bei der Genehmigung eines Quotenaustauschs keinen Entscheidungsspielraum habe, da die Genehmigung davon abhänge, dass die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien, d. h., die Festsetzung einer gemeinsamen TAC und das Vorliegen eines Antrags der betroffenen Staaten. Unter diesen Umständen sei ein Ermessen des Rates schwer vorstellbar.

41. Dazu stellen die Kläger klar, dass sie sich weder gegen die Ausübung der Befugnis zur Festsetzung der TAC für die einzelnen Gebiete durch den Rat wendeten noch ihm seine Befugnis, die Verwaltung getrennter Gebiete zusammenzufassen und eine gemeinsame TAC festzusetzen, oder das Recht, Quotenübertragungen generell zuzulassen, absprächen. Worum es im vorliegenden Fall gehe, sei die Art, in der die Quotenübertragung zwischen der Französischen Republik und der Portugiesischen Republik konkret genehmigt worden sei, obwohl der Grundsatz der relativen Stabilität jedes Ermessen ausgeschlossen habe.

42. Da der Rat nicht über ein weites Ermessen verfüge, um die dem Königreich Spanien zugeteilte Sardellenquote zu ändern, könne entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verlangt werden, dass es sich darüber hinaus um einen schweren und offenkundigen Verstoß handele.

43. Zum Grad der Eindeutigkeit und Genauigkeit der Vorschrift tragen die Kläger vor, dass der Hinweis auf den angeblichen Unterschied zwischen dem Urteil vom 5. Oktober 1999 und dem Urteil vom 18. April 2002 angesichts der völligen Klarheit der für nichtig erklärten Vorschriften nicht überzeugend sei.

44. Zur angeblichen Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums des Rates meinen die Kläger, dass die Rechtsvorschriften, um die es im Urteil vom 5. Oktober 1999 gegangen sei, nicht die für nichtig erklärten Vorschriften seien. Die Verordnung Nr. 685/95, die Gegenstand des ersten Urteils gewesen sei, enthalte nämlich keine vollständige Regelung des Systems der Quotenübertragung, das im Rahmen der zweiten Klage geprüft worden sei. Der für rechtswidrig erklärte Quotenaustausch setze nämlich ein Fangrecht der Portugiesischen Republik im ICES-Bereich VIII voraus, und dieses sei erst durch die für nichtig erklärten Vorschriften eingeführt worden. Somit gebe es keine unterschiedliche gerichtliche Auslegung ein und derselben Vorschrift. Das Urteil vom 5. Oktober 1999 bestätige vielmehr in den Randnummern 51 und 52, dass eine Übertragung, die einer insgesamt ausgewogenen Aufteilung nicht Rechnung trage, d. h. den Quoten für jedes Gebiet gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität, nicht rechtmäßig sein könne. In Randnummer 45 des Urteils vom 18. April 2002 habe der Gerichtshof bekräftigt, dass die Beachtung der nationalen Quoten als Voraussetzung für eine Übertragung zwischen verschiedenen Gebieten zwingend sei. Die vom Rat erteilte Genehmigung einer Übertragung von Sardellenquoten im ICES-Bereich VIII zwischen der Portugiesischen Republik und der Französischen Republik ohne vorherige Festsetzung einer gemeinsamen TAC für die betroffenen Gebiete stelle zudem einen unentschuldbaren Fehler dar, da der Rat hierbei gegen seine Verordnungen verstoßen habe.

45. Zur Vorsätzlichkeit des Verstoßes tragen die Kläger vor, der Rat sei sich der Tatsache vollkommen bewusst gewesen, dass er zu einem juristischen Trick gegriffen habe, um dem Königreich Spanien seine Rechte auf eine Sardellenquote, die 90 % der Fangmöglichkeiten im ICES-Bereich VIII entspreche, zu nehmen, da er, wie sich aus Randnummer 36 des Urteils vom 18. April 2002 und Randnummer 25 des Urteils vom 5. Oktober 1999 ergebe, selbst festgestellt habe, dass es ihm nicht möglich sei, die Aufteilung der Quoten ohne einen vorherigen Verzicht des Königreichs Spanien auf seine Sardellenquote rechtmäßig zu ändern oder - wenn kein Verzicht erklärt werde - eine beträchtliche Erhöhung der TAC um das Zehnfache der Fangmöglichkeiten für Sardellen, die er der Französischen Republik im ICES-Bereich VIII habe zuteilen wollen, zu rechtfertigen.

46. Infolgedessen habe der Rat durch den Erlass der in Rede stehenden rechtswidrigen Vorschriften einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen.

47. Zum Argument der Kommission, der Gerichtshof habe sich im Urteil vom 18. April 2002 nicht zum Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geäußert, tragen die Kläger vor, dass sie alle rechtlichen Argumente, die ihnen zur Begründung ihrer Anträge geeignet erschienen, geltend machen könnten, unabhängig davon, ob der Gerichtshof sie im Rahmen der Nichtigkeitsklage berücksichtigt habe. Da die Nichtigkeitsklage gegenüber der Schadensersatzklage ein selbständiger Rechtsbehelf sei, hingen die Nichtigkeitsklage des Königreichs Spanien und das vorliegende Verfahren nur insoweit zusammen, als das im Rahmen der ersten Klage ergangene Urteil die Frage entschieden habe, ob der Rat rechtswidrig gehandelt habe, was eines der Kriterien sei, das für eine Haftung der Gemeinschaft erfüllt sein müsse.

48. Zum Argument der Kommission, die Verordnungen des Rates zur Festsetzung der TAC ergingen jährlich und könnten daher rechtmäßig von Jahr zu Jahr verschieden ausfallen, so dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht verletzt werden könnten, tragen die Kläger vor, dass es in diesem Verfahren um die Aufteilung der Quoten gehe, die den Mitgliedstaten nach der Festlegung der TAC zuständen; diese Aufteilung hätte jedenfalls in jedem Jahr, für das die rechtswidrige Übertragung genehmigt worden sei, für den ICES-Bereich VIII in einem Verhältnis von 90/10 zwischen der dem Königreich Spanien zugeteilten Quote und der der Französischen Republik zugeteilten Quote erfolgen müssen, was nicht geschehen sei.

49. Sodann machen die Kläger zum Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die Rechte Einzelner begründen, geltend, dass der Grundsatz der relativen Stabilität, den der Rat mit den im Urteil vom 18. April 2002 für nichtig erklärten Vorschriften verletzt habe, eine höherrangige Vorschrift darstelle.

50. Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Beitrittsakte enthalte eines der grundlegenden Prinzipien der gemeinsamen Fischereipolitik. Die Verordnungen, deren Vorschriften für nichtig erklärt worden seien, dienten der jährlichen Durchführung der Verordnungen Nrn. 3760/92 und 685/95. Auch wenn es sich um gleichrangige Vorschriften handele, hätten diese Verordnungen aufgrund ihres Zwecks inhaltlich die Grundsätze beachten müssen, die in den letztgenannten Verordnungen aufgestellt worden seien, die die im Primärrecht, insbesondere in Artikel 33 EG, festgelegten Ziele näher bestimmten.

51. Die vom Rat geltend gemachte Möglichkeit der Übertragung von Fangrechten folge ebenfalls aus der Anwendung des Grundsatzes der relativen Stabilität. Jedenfalls gehe es im vorliegenden Fall um die vorherige Zuteilung der Quoten. Nach Randnummer 47 des Urteils vom 18. April 2002 setze ein Austausch von Fangrechten voraus, dass diese zuvor im Einklang mit dem Grundsatz der relativen Stabilität zugeteilt worden seien und die betroffenen Mitgliedstaaten einen Antrag gestellt hätten. Im Übrigen habe der Gerichtshof den Grundsatz der relativen Stabilität als eine höherrangige Rechtsvorschrift anerkannt, da er die angefochtenen Vorschriften für nichtig erklärt habe.

52. Die Beitrittsakte, die dem Königreich Spanien 90 % der Fangmengen für Sardellen im ICES-Bereich VIII zugeteilt habe, der Grundsatz der relativen Stabilität, der zusätzliche Garantien für die Beibehaltung dieses Anteils biete, sowie die Grenzen, die dem Rat in Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92, d. h. durch die Voraussetzung eines Antrags des betroffenen Staates, und durch Nummer 1 Ziffer 1.1 Absatz 2 Ziffer i des Anhangs IV der Verordnung Nr. 685/95, d. h. die Festsetzung einer gemeinsamen TAC, auferlegt seien, begründeten Rechte für die Kläger selbst oder zumindest eine berechtigte Aussicht auf diese Rechte. Wenn nämlich eine Quote von 90 % der TAC für Sardellen in dem in Rede stehenden Gebiet dem Königreich Spanien zustehe, kämen die Rechte für den Fang dieser Art in diesem Gebiet den Wirtschaftsteilnehmern zugute, die die Fänge tätigten, im vorliegenden Fall den Klägern und anderen Unternehmern, die für diese Fischerei geeignete Boote besäßen.

53. In diesem Zusammenhang weisen die Kläger erstens darauf hin, dass nach der zwölften und der vierzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3760/92 die Quoten unter Berücksichtigung der Bedeutung der traditionellen Fischereitätigkeiten, der besonderen Bedürfnisse der Gebiete, deren Bevölkerung in besonderem Maße von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhänge, und der derzeitigen biologischen Situation der Bestände aufgeteilt werden müssten, was zeige, dass die besondere Lage der Wirtschaftsteilnehmer, die im ICES-Bereich VIII den Fischfang betreiben dürften, sowie deren Rechte bei der Festsetzung der TAC für Sardellen in diesem Gebiet berücksichtigt worden seien.

54. Die Anerkennung eines Rechts der Kläger oder eine berechtigte Aussicht auf ein solches Recht, die sich aus dem Grundsatz der relativen Stabilität ergäben, sei die einzige Auslegung, die mit Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar sei, die auf die Aufrechterhaltung des Lebensstandards der betreffenden Bevölkerung und nicht auf die "Vergrößerung" des rechtlichen Besitzstands der Mitgliedstaaten durch die Zuerkennung eines Rechts von unbestreitbar wirtschaftlichem Wert, nämlich des Rechts auf Fangmöglichkeiten, abziele. Der Mitgliedstaat sei infolgedessen nur treuhänderischer Inhaber der Fangmöglichkeiten für Sardellen, die ihm gemäß dem in der Beitrittsakte in Form einer Quote niedergelegten Grundsatz der relativen Stabilität zugeteilt worden seien, da die Fahrzeuge der spanischen Flotte für den Sardellenfang im Golf von Gascogne, die bei der entsprechenden Erhebung registriert und zum Fischfang zugelassen worden seien, die tatsächlichen wirtschaftlichen Nutznießer der betreffenden Fangmöglichkeiten seien. 55. Zum Argument der Kommission, das Gericht habe in seinem Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T-196/99 (Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 2001, II-3597) bereits entschieden, dass der Grundsatz der relativen Stabilität dem Einzelnen keine subjektiven Rechte verleihe, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch eröffne, tragen die Kläger vor, dass der von der Kommission angeführte Satz nur eine zusätzliche Erwägung des Gerichts in einem Kontext darstelle, in dem die Anwendung des Grundsatzes der relativen Stabilität keine Rolle gespielt habe. Eine solche Feststellung gehöre nicht zu den tragenden Gründen der Entscheidung, und der in ihr enthaltenen Aussage könne daher keine Präzedenzfallwirkung in dem von der Kommission gemeinten Sinne zugesprochen werden.

56. Zudem habe das Gericht klar festgestellt, dass die Betroffenen jedenfalls die Regelung in der neunten Rubrik des Anhangs I D der Verordnung Nr. 2742/1999 im Rahmen eines Verfahrens wegen außervertraglicher Haftung nach den Artikeln 235 EG und 288 EG in Frage stellen könnten, wenn sie der Ansicht seien, dass ihnen unmittelbar durch die Regelung ein Schaden entstanden sei.

57. Würde man der Ansicht der Kommission folgen, würde der Grundsatz des Rechts auf einen tatsächlichen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Die rechtswidrige Handlung des Rates bliebe nämlich ungestraft, da die durch sie entstandenen Schäden nicht ersetzt werden könnten, weil der Mitgliedstaat keine Entschädigung verlangen könne. Die klagenden Reeder sähen sich eines Fangrechts oder zumindest der berechtigten Aussicht auf ein solches Recht, das das Gemeinschaftsrecht ihnen einräume, und infolgedessen der Fangmengen beraubt, die sie in Ausübung dieses Rechts hätten erzielen können und die stattdessen von der durch die Übertragung begünstigten Flotte erzielt worden seien. Schließlich sei die tatsächliche Zuteilung von Fangrechten nach dem Quotenaustausch ungestraft unter Verstoß gegen Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Beitrittsakte erfolgt.

58. Zweitens verweisen die Kläger darauf, dass nach Artikel 33 EG eines der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik sei, der landwirtschaftlichen Bevölkerung insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Quoten jedem Mitgliedstaat einen Anteil an der gemeinschaftlichen TAC nach Maßgabe der genannten Kriterien garantieren. Nur die Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats führen oder dort registriert seien, dürften unter Ausnutzung der Quoten dieses Staates fischen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache C-216/87, Jaderow, Slg. 1989, 4509, Randnr. 16).

59. Drittens machen die Kläger geltend, dass nach dem spanischen Gesetz Nr. 3/2001 zum einen die Fangmöglichkeiten unter den Schiffen in Form einer Fangmenge nach Maßgabe der früher ausgeübten Fischereitätigkeit konkret aufgeteilt werden könnten und zum anderen eine Anpassung oder Herabsetzung der Fangmöglichkeiten durch die Europäische Union oder die internationalen Verträge jedes Schiff nach dem Billigkeitsgrundsatz im gleichen Verhältnis treffen müsse, so dass die Stellung der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer im Verhältnis zueinander gewahrt bleibe. Daraus folge, dass eine Herabsetzung der Sardellenquote, die dem Königreich Spanien zugeteilt worden sei, sich negativ auf die wohlerworbenen Rechte der Kläger auswirke.

60. Der Rat, unterstützt durch die Kommission, macht geltend, dass die erste Bedingung für die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs nach dem Gemeinschaftsrecht nicht erfüllt sei, da zum einen die vom Rat verletzten Rechtsvorschriften dem Einzelnen keine Rechte verleihen sollten und zum anderen diese Verstöße nicht hinreichend qualifiziert seien.

Würdigung durch das Gericht

61. Wie vorstehend in Randnummer 34 festgestellt, ist für die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs nach dem Gemeinschaftsrecht erstens erforderlich, dass das betreffende Gemeinschaftsorgan gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen hat, die dem Einzelnen Rechte verleiht, und dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist.

62. Somit ist nacheinander zu prüfen, ob der Rat durch das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Rechtsvorschrift verletzt hat und, wenn das zutrifft, ob diese Vorschrift dem Einzelnen Rechte verleiht und ob ihre Verletzung hinreichend qualifiziert ist.

Zur Rechtswidrigkeit des dem Rat zur Last gelegten Verhaltens

63. Zunächst ist genau zu bestimmen, um welches Verhalten des Rates es geht, dessen Rechtswidrigkeit von den Klägern geltend gemacht wird.

64. Die Kläger verlangen mit der vorliegenden Klage unstreitig Ersatz des Schadens, der ihnen angeblich durch die für nichtig erklärten Vorschriften entstanden ist, mit denen der Rat der Portugiesischen Republik für die Zeit von 1996 bis 2001 den Fang eines Teils ihrer Sardellenquoten in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII erlaubt hat, die unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit der Französischen Republik fallen. Diese Fanggenehmigung für die Republik Portugal im ICES-Bereich VIII ist vom Gerichtshof mit Urteil vom 18. April 2002 für rechtswidrig erklärt worden.

65. Die für nichtig erklärten Vorschriften dienten der Umsetzung von Nummer 1 Ziffer 1.1 Absatz 2 Ziffer i des Anhangs IV der Verordnung Nr. 685/95, aufgrund deren die Portugiesische Republik im Rahmen einer stillschweigend verlängerbaren Vereinbarung über den Austausch von Fangmöglichkeiten für die Zeit von 1995 bis 2002 der Französischen Republik 80 % ihrer Fangmöglichkeiten im ICES-Bereich IX abgetreten hatte, die ausschließlich in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Französischen Republik im ICES-Bereich VIII gefischt werden sollten. Da die Portugiesische Republik jedoch über keine Fangrechte im ICES-Bereich VIII verfügte, sollten durch die für nichtig erklärten Vorschriften solche Rechte geschaffen werden.

66. Zwar hat der Gerichtshof mit Urteil vom 18. April 2002 die Genehmigung, die der Rat der Portugiesischen Republik zum Fang eines Teils ihrer Sardellenquote im ICES-Bereich VIII erteilt hatte, für nichtig erklärt, hat aber nicht mehr dazu Stellung genommen, ob die Abtretung der der Portugiesischen Republik zugeteilten Fangmöglichkeiten für Sardellen im ICES-Bereich VIII an die Französische Republik rechtmäßig war, da er diese Abtretung mit Urteil vom 5. Oktober 1999 gebilligt hatte.

67. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof nämlich die vom Königreich Spanien geltend gemachten Gründe für die Nichtigerklärung der Bestimmung über diese Abtretung, d. h. der Nummer 1 Ziffer 1.1 Absatz 2 Ziffer i des Anhangs IV der Verordnung Nr. 685/95, zurückgewiesen. Über die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht ist somit durch das Urteil vom 5. Oktober 1999 endgültig und insoweit rechtskräftig entschieden worden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Alber zum Urteil vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3441, Nrn. 47 und 79).

68. Dagegen ist zu prüfen, ob die der Portugiesischen Republik rechtswidrig erteilte Erlaubnis, einen Teil ihrer Sardellenquote im ICES-Bereich VIII zu fischen, eine Handlung ist, die eine Entschädigungspflicht auslösen kann. Die Kläger tragen dazu vor, dass das Verhalten des Rates, auf dem ihr Schaden beruhe, gegen den Grundsatz der relativen Stabilität, die Beitrittsakte sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens verstoßen habe und ermessensmissbräuchlich gewesen sei.

Zum Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Stabilität

69. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. April 2002 entschieden, dass der Rat, indem er mit den für nichtig erklärten Vorschriften der Portugiesischen Republik erlaubte, einen Teil ihrer Sardellenquote von 1996 bis 2001 im ICES-Bereich VIII zu fischen, gegen den Grundsatz der relativen Stabilität verstoßen hat, da Spanien nicht 90 % der Fangmöglichkeiten erhalten hat, die ihm im ICES-Bereich VIII zugeteilt worden waren.

Zu den anderen von den Klägern angeführten Verstößen

70. Nach Ansicht der Kläger hat das dem Rat zur Last gelegte Verhalten neben dem Grundsatz der relativen Stabilität auch gegen die Beitrittsakte, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens verstoßen und ist rechtsmissbräuchlich gewesen.

71. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. April 2002 tatsächlich nicht festgestellt, dass der Rat die genannten Verstöße begangen und ermessensmissbräuchlich gehandelt hat.

72. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch eine Schadensersatzklage ein gegenüber der Nichtigkeitsklage eigenständiger Rechtsbehelf (Beschluss des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-257/93, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3335, Randnrn. 14 und 15, und Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 115), so dass es für die Erhebung einer Schadensersatzklage nicht der Nichtigerklärung der den Schaden auslösenden Handlung oder der Feststellung ihrer Ungültigkeit bedarf.

73. Ein gemeinschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch hängt von der Art der geltend gemachten Verstöße ab, da nach Artikel 288 Absatz 2 EG der angebliche Verstoß hinreichend qualifiziert sein muss und die verletzte Rechtsvorschrift dem Einzelnen Rechte verleihen muss.

74. Infolgedessen ist zu prüfen, ob das dem Rat zur Last gelegte Verhalten neben dem Grundsatz der relativen Stabilität auch gegen die Beitrittsakte sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens verstoßen hat und ermessensmissbräuchlich war.

75. Der Verstoß gegen die Beitrittsakte steht fest, da der Rat entsprechend der Feststellung des Gerichtshofes in Randnummer 42 des Urteils vom 18. April 2002, dadurch, dass er der Portugiesischen Republik erlaubt hat, einen Teil ihrer Sardellenquote im ICES-Bereich VIII zu fischen, dem Königreich Spanien nicht 90 % der ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Sardellen im ICES-Bereich VIII eingeräumt hat. Die Zuteilung von 90 % der Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Sardellen in diesem Gebiet an das Königreich Spanien ist nämlich in Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Beitrittsakte vorgesehen.

76. Dagegen ist eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens nach Ansicht des Gerichts nicht nachgewiesen worden. Die Kläger stützen sich dabei nämlich auf die Prämisse, dass der Rat der Portugiesischen Republik jedenfalls nicht in rechtmäßiger Weise erlauben konnte, Sardellen im ICES-Bereich VIII zu fischen. Diese Prämisse ist falsch. In seinem Urteil vom 18. April 2002 hat der Gerichtshof festgestellt:

"44 Eine Rechtfertigung der angefochtenen Bestimmungen ergibt sich auch nicht aus Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1.1 zweiter Absatz Ziffer i des Anhangs IV der Verordnung Nr. 685/95, wonach, sobald für die ICES-Gebiete VIII und IX eine 'gemeinsame TAC' für Sardellen festgelegt ist, Portugal Frankreich jährlich 80 % seiner Fangmöglichkeiten ab[tritt], die ausschließlich in den Gewässern unter französischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit gefischt werden dürfen.

45 Die in den Randnummern 51 und 52 des Urteils [vom 5. Oktober 1999] getroffene Feststellung, dass die Fangmöglichkeiten der Portugiesischen Republik an die Französische Republik im Rahmen einer gemeinsamen TAC für die ICES-Gebiete VIII und IX abgetreten worden seien, stellt sich als unrichtig heraus. Um eine gemeinsame TAC für Sardellen der ICES-Gebiete VIII und IX festzulegen und damit die Voraussetzung zu erfüllen, von der der Austausch von Fangmöglichkeiten zwischen der Portugiesischen Republik und der Französischen Republik gemäß Nummer 1.1 zweiter Absatz 2 Ziffer i des Anhangs IV der Verordnung Nr. 685/95 abhängt, hätte der Rat für Sardellen der ICES-Gebiete VIII, IX und X und des CEFAC Gebiets 34.1.1 nur eine einzige TAC festlegen müssen, was er aber, wie er in seinem schriftlichen Vorbringen selbst eingeräumt hat, nicht getan hat. Die angebliche gemeinsame Verwaltung zweier gesonderter TAC, auf die sich der Rat beruft, kann diese Voraussetzung nicht erfüllen. Im Übrigen betrafen diese beiden TAC unstreitig zwei biologisch unterschiedliche Bestände.

...

47 Schließlich können auch die Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii und 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92, wonach Vereinbarungen über den Quotenaustausch geschlossen werden können, die angefochtenen Bestimmungen nicht rechtfertigen. So bestimmt Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii ausdrücklich, dass die Berücksichtigung eines solchen Austauschs durch den Rat einen Antrag der direkt betroffenen Mitgliedstaaten voraussetzt. Im vorliegenden Fall hat das Königreich Spanien aber einen solchen Antrag nicht gestellt. Es ist jedoch direkt betroffen, da der Quotenaustausch eine Erhöhung der Fangmöglichkeiten für Sardellen in dem ICES-Gebiet VIII bewirkte. Was Artikel 9 Absatz 1 angeht, so setzt der darin vorgesehene Austausch von Fangrechten voraus, dass diese zuvor im Einklang mit dem Grundsatz der relativen Stabilität zugeteilt wurden. Wie oben in Randnummer 42 festgestellt, war dies jedoch für die Jahre 1996 bis 2001 nicht der Fall."

77. Daraus folgt, dass der Rat nach Nummer 1 Ziffer 1.1 Absatz 2 Ziffer i des Anhangs IV der Verordnung Nr. 685/95 und Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92 grundsätzlich auch weiterhin befugt war, der Portugiesischen Republik den Sardellenfang im ICES-Bereich VIII zu erlauben, sofern er nur für die ICES-Bereiche VIII und IX eine gemeinsame TAC für Sardellen festlegte oder alle unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellten.

78. Infolgedessen können die Kläger sich nicht darauf berufen, dass durch die für nichtig erklärten Vorschriften gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens verstoßen worden sei, da der Rat aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften zu einem Erlass der Vorschriften grundsätzlich befugt war. Aus dem gleichen Grund war ein berechtigtes Vertrauen der Kläger in den Fortbestand einer bestehenden Situation nicht gerechtfertigt, da diese vom Rat im Rahmen seines Ermessens besonders in einem Bereich wie dem der gemeinsamen Agrarpolitik, in dem die Organe über ein weites Ermessen verfügen, geändert werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Area Cova u. a./Rat und Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 55, Randnr. 122).

79. Was den angeblichen Ermessensmissbrauch betrifft, so ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den vom beklagten Gemeinschaftsorgan angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht (Urteil Rica Foods und Free Trade Foods/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 34, Randnr. 200).

80. Im vorliegenden Fall haben die Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die für nichtig erklärten Vorschriften nicht zu dem in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 746/95 genannten Zweck erlassen wurden, "eine bessere Nutzung der Fangmöglichkeiten für Sardellen sicherzustellen".

81. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das dem Rat zur Last gelegte Verhalten rechtswidrig ist, soweit es gegen den Grundsatz der relativen Stabilität und gegen die Beitrittsakte verstößt.

82. Daher ist nunmehr zu prüfen, ob die vom Rat verletzten Rechtsvorschriften dem Einzelnen Rechte verleihen sollen und ob die genannten Verstöße gegebenenfalls hinreichend qualifiziert sind.

Zum Vorliegen einer Rechtsvorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleiht

83. Nach der Rechtsprechung wird die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst, wenn bei der zur Last gelegten Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen worden ist, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 34, Randnr. 42, und Kommission/Camar und Tico, zitiert vorstehend in Randnr. 34, Randnr. 53).

84. Somit ist zu prüfen, ob der Grundsatz der relativen Stabilität und Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Beitrittsakte so verstanden werden können, dass sie dem Einzelnen Rechte verleihen sollen.

85. Dazu ist einleitend zu bemerken, dass es entgegen der Meinung des Rates keine Rolle spielt, ob die verletzte Vorschrift eine höherrangige Rechtsnorm ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Bergaderm und Coupil/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 34, Randnrn. 41, 42 und 62). Die von den Parteien hierzu vorgetragenen Argumente greifen daher nicht durch.

86. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Rechtsnorm bezweckt, einem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn eine Vorschrift verletzt wird, die für den Einzelnen Rechte begründet, die die nationalen Gerichte zu wahren haben, so dass sie unmittelbare Wirkung hat (Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 54), die dem Einzelnen einen Vorteil verschafft, der als wohlerworbenes Recht einzustufen ist (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnrn. 63 bis 65), die die Interessen Einzelner schützen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 5) oder die dem Einzelnen Rechte verleiht, deren Inhalt hinreichend bestimmt werden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 22).

87. Nach Artikel 8 Absatz 4 Ziffern i und ii der Verordnung Nr. 3760/92 teilt der Rat die Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten so auf, dass die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist. Gemäß diesem Prinzip hat Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Beitrittsakte dem Königreich Spanien einen Anteil von 90 % der TAC für Sardellen im ICES-Bereich VIII zugeteilt, während die restlichen 10 % Frankreich zugeteilt wurden. Gegen diese Aufteilung hat der Rat mit den für nichtig erklärten Vorschriften verstoßen, da sie dazu geführt haben, dass das Königreich Spanien nicht 90 % der Fangmöglichkeiten für Sardellen in diesem Gebiet erhalten hat.

88. Im Urteil Area Cova u. a./Rat und Kommission, zitiert vorstehend in Randnummer 55 (Randnr. 152), hat das Gericht bereits festgestellt, dass der Grundsatz der relativen Stabilität nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten erfasst und daher dem Einzelnen keine subjektiven Rechte verleihen kann, deren Verletzung einen Entschädigungsanspruch aufgrund des Artikels 288 Absatz 2 EG eröffnen würde.

89. Der Grundsatz der relativen Stabilität enthält nämlich einen Maßstab für die Aufteilung der gemeinschaftlichen Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten in Form von Quoten, die den Mitgliedstaaten zugeteilt werden. Wie der Gerichtshof entschieden hat (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Oktober 1992 in den Rechtssachen C-63/90 und C-67/90, Portugal und Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073, Randnr. 28), garantiert der Grundsatz der relativen Stabilität den Fischern nicht den Fang einer bestimmten Menge Fisch, da das Erfordernis der relativen Stabilität so zu verstehen ist, dass bei dieser Aufteilung für jeden Mitgliedstaat nur ein fester Prozentsatz beizubehalten ist.

90. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 konnten die Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Fangrechte ganz oder teilweise austauschen, wie der vorliegende Fall zeigt. Das dabei einzuhaltende Verfahren bietet ebenfalls keine Anhaltspunkte für Rechte, die den Fischern des Mitgliedstaats, der Fangrechte abtritt, zustehen.

91. Ebenso hat das Gericht in Randnummer 54 des Beschlusses vom 19. September 2001 darauf hingewiesen, dass Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Beitrittsakte ausschließlich die Aufteilung der Sardellenquote im ICES-Bereich VIII betrifft und keinen Hinweis auf die Lage der Sardellenfischer der beiden in diesem Gebiet fangberechtigten Länder und schon gar nicht auf eine Verpflichtung des Rates enthält, die besondere Lage dieser Fischer zu berücksichtigen, wenn er eine Übertragung von Sardellenquoten von einem Nachbargebiet auf dieses Gebiet genehmigt.

92. Infolgedessen verleiht die Entscheidung, dem Königreich Spanien gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität einen Anteil von 90 % der TAC für Sardellen im ICES-Bereich VIII zuzuteilen, als solche den spanischen Fischern kein Recht, in diesem Gebiet Sardellen zu fangen, da solche eventuellen Fangmöglichkeiten allein von den nationalen Rechtsvorschriften abhängen, die die Ausübung des Sardellenfangs im ICES-Bereich VIII regeln.

93. Somit ist festzustellen, dass der Grundsatz der relativen Stabilität und Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Beitrittsakte mit hinreichender Genauigkeit die Mitgliedstaaten als Inhaber der Fischereirechte bestimmen und den Inhalt dieser Rechte festlegen, so dass sie nicht den Zweck haben, dem Einzelnen Rechte im Sinne der genannten Rechtsprechung zu verleihen.

94. Allerdings muss, wie die Kläger geltend machen, nach der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3760/92 die in dieser Verordnung angeführte relative Stabilität die besonderen Bedürfnisse der Gebiete berücksichtigen, deren Bevölkerung in besonderem Maße von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängt. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, folgt daraus, dass der Zweck der Fangquoten darin besteht, jedem Mitgliedstaat einen Anteil an der TAC der Gemeinschaft zu gewährleisten, der sich im Wesentlichen nach den Fangmengen bemisst, die vor Einführung des Quotensystems im Rahmen der herkömmlichen Fischereitätigkeiten anfielen und die der von der Fischerei abhängigen ortsansässigen Bevölkerung sowie den mit der Fischerei verbundenen Gewerbezweigen in diesem Mitgliedstaat zugute kamen (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-4/96, NIPPO und Northern Ireland Fishermen's Federation, Slg. 1998, I-681, Randnr. 47; in Bezug auf die Verordnung Nr. 170/83 Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache C-3/87, Agegate, Slg. 1989, 4459, Randnr. 24, und in der Rechtssache Jaderow, vorstehend zitiert in Randnr. 58, Randnr. 23).

95. Nach Ansicht des Gerichtshofes obliegt es daher dem Rat, bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten bei jedem der betreffenden Bestände die Interessen abzustimmen, die die einzelnen Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf ihre herkömmlichen Fischereitätigkeiten und gegebenenfalls ihre Bevölkerung sowie auf ihre örtlichen von der Fischerei abhängigen Gewerbezweige vertreten (Urteil NIPPO und Northern Ireland Fishermen's Federation, zitiert vorstehend in Randnr. 94, Randnr. 48). 96. Das Gericht hat jedoch in Randnummer 153 des Urteils Area Cova u. a./Rat und Kommission, vorstehend zitiert in Randnummer 55, auch entschieden, dass die herkömmlichen Fischereirechte von Staaten und nicht von einzelnen Reedern erworben werden, die sich somit nicht auf ein subjektives Recht berufen können, dessen Verletzung ihnen einen Entschädigungsanspruch aufgrund von Artikel 288 Absatz 2 EG eröffnen würde.

97. Daraus folgt, dass der Grundsatz der relativen Stabilität und Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Beitrittsakte nicht bezwecken, dem Einzelnen Rechte im Sinne der genannten Rechtsprechung zu verleihen. Infolgedessen ist, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob der Rat gegen diese Regeln in hinreichend qualifizierter Weise verstoßen hat, festzustellen, dass die erste Bedingung für die Anerkennung eines gemeinschaftsrechtlich begründeten Schadensersatzanspruchs im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

2. Zum geltend gemachten Schaden

Vorbringen der Parteien

98. Die Kläger machen geltend, dass die dem Rat zur Last gelegte Zuwiderhandlung sie in vierfacher Weise geschädigt habe.

99. Erstens sei die spanische Flotte im Golf von Gascogne unmittelbar ihres Rechts beraubt worden, 90 % der Mengen zu fangen, die sich aus der "neuen TAC" ergäben, die aus der Zusammenrechnung der für das jeweilige Wirtschaftsjahr für den ICES-Bereich VIII formell genehmigten TAC und den zusätzlichen Sardellenmengen resultiere, die der französischen Flotte im ICES-Bereich VIII nach der vom Rat genehmigten Übertragung der portugiesischen Quote für den ICES-Bereich IX zugeteilt worden seien. Die Sardellen, die im ICES-Bereich VIII gefangen würden, stellten eine eigene geschlossene Verwaltungseinheit dar. Daher verringere sich die TAC des ICES-Bereich VIII mit jeder von einer Fischereieinheit gefischten Menge, die dann den anderen Fischereieinheiten der dort fangberechtigten Flotte nicht mehr zur Verfügung stehe.

100. Nach Ansicht der Kläger handelt es sich dabei um einen tatsächlichen und sicheren Schaden. Da der spanischen Flotte 90 % der vom Rat jährlich für Sardellen im ICES-Bereich VIII festgesetzten TAC zugestanden habe und eine Übertragung zwischen den verschiedenen Gebieten unzulässig gewesen sei, ergebe sich aus einer Erhöhung der TAC ohne Rücksicht auf den Grundsatz der relativen Stabilität zwangsläufig, dass die spanische Flotte und damit die Kläger in der Zeit, in der die faktische Erhöhung der TAC gegolten habe, eines Teils ihrer Fangrechte beraubt worden seien, die ihnen im Rahmen der in diesen Jahren tatsächlich bestehenden TAC zugestanden hätten; diese TAC errechne sich in der Weise, dass man zu der in den Verordnungen festgesetzten TAC für Sardellen, d. h. 33 000 Tonnen jährlich, die der genehmigten Übertragung entsprechende Menge, d. h. 5 008 Tonnen für die Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999, 3 000 Tonnen für 2000 und 4 176 Tonnen für 2001 addiere. Dieser Schaden sei den Klägern unmittelbar entstanden, da ihnen die Fangrechte im Rahmen dieser Quoten gewährt worden seien.

101. Die Kläger räumen ein, dass für den Eintritt des Schadens die Sardellen auch hätten gefangen werden müssen und die spanische Flotte selbst ohne die vorgenommene Übertragung wahrscheinlich nicht die gesamte dem Königreich Spanien zugeteilte Quote ausgefischt hätte. Nachweislich habe jedoch eine Übertragung stattgefunden, und die Sardellen seien nicht von der spanischen Flotte, sondern von der französischen Flotte und über die der Französischen Republik zugeteilten Quote hinaus gefangen worden.

102. Aufgrund einer wirtschaftlichen Bewertung ihres Schadens, den das Instituto Tecnológico Pesquero y Alimentario (im Folgenden: Bericht AZTI) vorgenommen hat und die der Klage beigefügt ist, sind die Kläger der Ansicht, dass die rechtswidrige Quotenübertragung zu einer durchschnittlichen jährlichen Erhöhung der Fänge um 4 500 Tonnen im ICES-Bereich VIII geführt habe, die sich aus der Gesamtfangmenge der französischen Flotte abzüglich der Quote der TAC, die ihr ohne die für rechtswidrig erklärte Abtretung zugestanden habe, ergebe. Die Kläger schätzen den Gesamtwert der Fänge der französischen Flotte, die über die Quote hinausgingen, über die sie ohne die Quotenübertragung zwischen 1996 und 2001 hätte verfügen können, auf 51 722 830 Euro.

103. Nach Ansicht der Kläger betrifft ihre Klage daher nicht die zusätzlichen Fangmöglichkeiten der französischen Flotte, sondern die zusätzlichen Fangmengen, die diese Flotte im Vergleich zu den ihr rechtmäßig zustehenden Fangmöglichkeiten erzielt habe. Der Schaden könne daher nicht, wie der Rat meine, davon abhängen, ob die spanische Flotte eine Sardellenmenge gefangen habe, die nahe der in den Verordnungen festgelegten Fanggrenze liege, sondern beruhe auf einer unbestreitbaren Tatsache, nämlich den von der französischen Flotte aufgrund der rechtswidrigen Quotenübertragung zusätzlich erzielten Fangmengen.

104. Zweitens machen die Kläger geltend, dass ihnen durch den Rechtsverstoß des Rates ein zusätzlicher Schaden entstanden sei, da dieser zu einer Veränderung der Marktbedingungen in der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlandes in dem betreffenden Zeitraum geführt habe, da sowohl die Nachfrage als auch die Preise gesunken seien. Auf der Grundlage des Berichts AZTI setzen die Kläger insoweit als Gesamtschaden in der Zeit von 1996 bis 2001 einen Betrag von 3 953 989 Euro an.

105. Drittens hat der dem Rat zur Last gelegte Rechtsverstoß nach Ansicht der Kläger die Wettbewerbsstellung der spanischen Flotte geschwächt und die der französischen Flotte gestärkt, da Frankreich zum großen Teil dank der vom Gerichtshof für nichtig erklärten Übertragung der Fischereimöglichkeiten in der Lage gewesen sei, seine in dem betreffenden Fanggebiet operierende Flotte beizubehalten. Die Kläger stützen sich hierbei auf drei ihrer Ansicht nach für die Messung der Tätigkeit der französischen Flotte aussagefähige Parameter: die Zunahme der Fischereifahrzeuge und die eingesetzten Techniken, die Gesamtfangmengen und die indirekte Begrenzung des Fischereiaufwands aufgrund der vorzeitigen Erschöpfung der französischen Quote der TAC für Sardellen im ICES-Bereich VIII. Dagegen sei die Lebensfähigkeit der spanischen Flotte im Golf von Gascogne mittel- und langfristig durch die Überfischung der gemeinschaftlichen Bestände im Gebiet des Golfs von Biscaya und dem dadurch bedingten Rückgang der Sardellenbestände im ICES-Bereich VIII schwer beeinträchtigt worden. Dies komme sowohl in einer Verringerung der tatsächlichen Fangmöglichkeiten für die Flotte unabhängig von der festgesetzten TAC als auch in der großen Gefahr einer Herabsetzung der gemeinschaftlichen TAC für Sardellen in diesem Fanggebiet zum Ausdruck.

106. Viertens machen die Kläger geltend, dass die Abtretung der Fangmöglichkeiten im ICES-Bereich VIII an die französische Flotte einer der Hauptgründe für die Überfischung der Bestände sei, da diese Flotte dadurch in die Lage versetzt worden sei, praktisch das ganze Jahr über zu fischen. Zum Beweis hierfür weisen die Kläger darauf hin, dass die spanische Flotte ihre Quote der TAC für Sardellen in den letzten Jahre nicht habe ausschöpfen können, da die französische Flotte diesen Bestand überfischt habe. Der tatsächliche und sichere Schaden der spanischen Flotte aufgrund der Überfischung der Bestände durch die französische Flotte schlage sich bis heute in der Unmöglichkeit nieder, höhere Fangmengen zu erzielen. Der zukünftige Schaden bestehe in niedrigeren tatsächlichen Fangmöglichkeiten, da die Sardellenbestände abnähmen und dadurch mittel- und langfristig die wirtschaftliche Rentabilität der spanischen Flotte beeinträchtigt werde.

107. Bei der Schwächung der Wettbewerbsstellung der spanischen Flotte und der Überfischung der Bestände handele es sich um tatsächliche und sichere Schäden, ungeachtet der Tatsache, dass ihre genaue Berechnung zu einem späteren Zeitpunkt und getrennt durchgeführt werden müsse.

108. Zu den Einwänden des Rates gegen die im Bericht AZTI angewandte Methode tragen die Kläger vor, dass jede Bewertung eines entgangenen Gewinns oder eines eingetretenen Schadens zwangsläufig eine vorherige Bestimmung der Gewinne voraussetze, die hätten erzielt werden können, wenn das Schaden auslösende Ereignis nicht eingetreten wäre; in dem Bericht AZTI sei die Methode angewandt worden, die die Wirtschaftswissenschaftler für die wissenschaftlich zuverlässigste hielten, um jedem Fahrzeug der spanischen Flotte, das einem der Kläger gehöre, seinen Anteil am Gesamtschaden zuzuweisen. Wenn der Rat die Geeignetheit dieser Methode oder ihre wissenschaftliche Genauigkeit in Frage stellen wolle, müsse er die Gründe hierfür darlegen.

109. Der Rat ist der Ansicht, dass die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass sie einen Schaden erlitten hätten.

Würdigung durch das Gericht

110. Nach der Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG davon ab, dass der Geschädigte den geltend gemachten Schaden nachweist. Dieser Schaden muss tatsächlich und sicher (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2003 in der Rechtssache T-99/98, Hameico Stuttgart u. a./Rat und Kommission, Slg. 2003, II-2195, Randnr. 67) sowie berechenbar sein (Urteil des Gerichts vom 16. Januar 1996 in der Rechtssache T-108/94, Candiotte/Rat, Slg. 1996, II-87, Randnr. 54). Dagegen begründet ein rein hypothetischer und unbestimmter Schaden kein Recht auf Schadensersatz (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 73).

111. Den Klägern obliegt es, dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs seines Schadens vorzulegen (Urteile des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 97, und vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 60; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette Frères/Kommission, Slg. 1976, 677, Randnrn. 22 bis 24).

112. Somit ist zu prüfen, ob die Kläger einen tatsächlichen und sicheren Schaden nachgewiesen haben.

113. Erstens machen die Kläger geltend, ihnen sei ein Schaden entstanden, da ihnen ihr Recht genommen worden sei, 90 % der sich aus der "neuen TAC" ergebenden Mengen zu fangen, die sich errechne, indem die übertragene Quote zu der für den ICES-Bereich VIII festgesetzten TAC addiert werde. In ihrer Klageschrift machen die Kläger geltend, dass dieser Schaden dem Wert der Fangmenge entspreche, die die französische Flotte zusätzlich zu ihrer gesetzlich vorgesehenen Quote erzielt habe.

114. Wie der Gerichtshof in Randnummer 42 des Urteils vom 18. April 2002 festgestellt hatte, erhielt das Königreich Spanien tatsächlich zwar 90 % der für Sardellen im ICES-Bereich VIII festgelegten TAC, aber aufgrund der der Portugiesischen Republik erteilten Erlaubnis, einen Teil ihrer Sardellenquote in diesem Gebiet zu fangen, nicht 90 % der entsprechenden Fangmöglichkeiten, was gegen den Grundsatz der relativen Stabilität verstieß. Die der Portugiesischen Republik erteilte Erlaubnis, einen Teil ihrer Sardellenquote im ICES-Bereich VIII zu fangen, erhöhte nämlich die Fangmöglichkeiten für Sardellen in diesem Gebiet, ohne dass das Königreich Spanien über 90 % dieser zusätzlichen Sardellenquote verfügen konnte.

115. Zudem steht auch fest, dass die Erhöhung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im ICES-Bereich VIII zwischen 1996 und 2001 die Französische Republik aufgrund der Abtretung der Quote der Portugiesischen Republik in diesem Gebiet gemäß Anhang IV der Verordnung Nr. 685/95 in die Lage versetzte, dort mehr Sardellen zu fangen.

116. Entgegen der Ansicht der Kläger beweist jedoch keine dieser Tatsachen, dass ihnen ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden ist.

117. Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, bedeutet der Grundsatz der relativen Stabilität lediglich die Beibehaltung eines festen Prozentsatzes der Fangmengen für jeden der betroffenen Bestände, wobei die Fangmenge veränderlich ist, und keine Garantie einer bestimmten Fangmenge (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 46/86, Romkes, Slg. 1987, 2671, Randnr. 17).

118. Daraus folgt, dass die Quote von 90 % der TAC, die zugunsten des Königreichs Spanien für den ICES-Bereich VIII festgesetzt worden ist, nur eine theoretische Höchstfanggrenze ist, die in keinem Fall von der spanischen Flotte überschritten werden darf. Dagegen bedeutet diese Quote nicht, dass die spanische Flotte sicher sein kann, tatsächlich 90 % der TAC für Sardellen im ICES-Bereich VIII zu fangen. Auch wenn die Parteien darüber streiten, ob die spanischen Behörden ein Ermessen hinsichtlich der Gewährung der Fischereirechte hatten, steht jedenfalls fest, dass die spanischen Behörden den im ICES-Bereich VIII tätigen Fischern keine individuelle Quote auf der Grundlage des nationalen Rechts zugeteilt haben.

119. Daher bedeutet die bloße Tatsache, dass die Kläger nicht 90 % der Fangmöglichkeiten für Sardellen im ICES-Bereich VIII erhalten haben, lediglich einen theoretischen und hypothetischen Schaden, dessen Eintritt von den tatsächlich von der spanischen Flotte erzielten Fangmengen abhängt. Die Kläger haben dies ausdrücklich mit ihrem Hinweis in der Erwiderung anerkannt, dass "die spanische Flotte ihre gesamte Quote auch ohne Übertragung wahrscheinlich nicht ausgefischt hätte".

120. Der Umstand, dass die französische Flotte Fangmengen erzielte, die über ihre ursprüngliche Quote vor der Übertragung hinausgingen, beweist als solcher nicht, dass die spanische Flotte einen Schaden in Form geringerer Fangmengen erlitten hätte. Da nämlich der im Rahmen der TAC für Sardellen zugeteilte Anteil eine theoretische Höchstgrenze ist, beweist die Tatsache allein, dass die französische Flotte mehr gefangen hat, entgegen der Behauptung der Kläger nicht, dass die spanische Flotte weniger fing oder daran gehindert war, mehr zu fangen.

121. Infolgedessen beweisen die in der Klageschrift angeführten Umstände nicht das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens.

122. Jedenfalls kann der Wert der zusätzlichen französischen Fangmenge, der auf 51 722 830 Euro veranschlagt worden ist, kein Beweis für die Höhe des den Klägern entstandenen Schadens sein. Es besteht nämlich keine Entsprechung zwischen der von der gesamten französischen Flotte tatsächlich erzielten Fangmenge und der Fangmenge, die die Kläger hätten erzielen können.

123. Soweit die Kläger ihren Schaden allein auf die Tatsache stützen, dass die französische Flotte Mengen gefangen hat, die über ihre gesetzlich vorgesehene Quote hinausgegangen ist, sind die Argumente der Kläger zurückzuweisen.

124. Der von den Klägern angeführte hypothetische Schaden wäre ein tatsächlicher und sicherer Schaden, wenn sich ergäbe, dass die Sardellenfänge der französischen Flotte im ICES-Bereich VIII im Rahmen der der Portugiesischen Republik dort zugeteilten zusätzlichen Quote die tatsächlichen Fangmöglichkeiten der in diesem Gebiet aktiven spanischen Flotte bei Sardellen beschränkt hätten, da sie aufgrund der Quote, die die Portugiesische Republik in diesem Gebiet fischen durfte, daran gehindert war, im Rahmen der 90 % der Fangmöglichkeiten im ICES-Bereich VIII zusätzliche Fangmengen zu erzielen.

125. Dazu ist jedoch festzustellen, dass die Kläger zwar die Mengen angeführt haben, die die französische Flotte über die ihr im ICES-Bereich VIII gesetzlich zustehende Quote hinaus gefangen hatte, aber nicht den Umfang der zusätzlichen Fangmengen zu bestimmen versucht haben, die sie ohne die für nichtig erklärten Vorschriften hätten erzielen können.

126. Im Übrigen ist nicht bestritten, dass das Königreich Spanien in der Zeit von 1996 bis 2001 seine Quote von 90 % der ursprünglich für den ICES-Bereich VIII festgesetzten TAC, der für die betreffenden Jahre jeweils 29 700 Tonnen Sardellen entsprachen, niemals ausgeschöpft hat.

127. Da die spanische Flotte in keinem der fraglichen Jahre ihre Sardellenquote im ICES-Bereich VIII ausgeschöpft hat, bietet die Tatsache, dass die französische Flotte die ihr gesetzlich zugeteilte Quote überschritten hatte, keinen schlüssigen Beweis dafür, dass der spanischen Flotte ein Schaden entstanden ist, da die spanische Flotte jedenfalls die Möglichkeit hatte, mehr Sardellen im ICES-Bereich VIII im Rahmen der für dieses Gebiet festgesetzten TAC zu fangen.

128. Zudem haben die Kläger nicht geltend gemacht, dass die spanische Flotte ihre Fangtätigkeit selbst eingeschränkt habe, um sie, ohne die Quote von 29 700 Tonnen zu überschreiten, auf das ganze Jahr erstrecken zu können, so dass sie, wenn sie gewusst hätte, dass sie über eine zusätzliche Sardellenquote verfüge, mehr Sardellen gefangen hätte.

129. Da im vorliegenden Fall der nicht genutzte Teil der Fangmöglichkeiten stets 25 % über der Quote lag und zwischen 1996 und 1998 sogar 50 % überstieg, kann nicht behauptet werden, dass die spanische Flotte sich beim Sardellenfang irgendeine Beschränkung auferlegt hätte.

130. Aber selbst wenn man unterstellt, dass die zusätzlichen Fänge der französischen Flotte im ICES-Bereich VIII den Beweis liefern könnten, dass die spanische Flotte in ihren Fangmöglichkeiten eingeschränkt worden sei, könnten sich die Kläger insoweit nicht auf einen tatsächlichen und sicheren Schaden berufen. Die von der spanischen Flotte nicht genutzten Fangmöglichkeiten für Sardellen im Rahmen der dem Königreich Spanien in den Jahren 1996 bis 2001 zugeteilten Quote waren stets größer als der Umfang der von der französischen Flotte in diesem Gebiet in diesem Zeitraum erzielten Fangmengen, wie sie von den Klägern ermittelt worden sind.

131. Selbst wenn die französischen Fangmengen auf Kosten der spanischen Fangmengen erzielt wurden, verfügten die Kläger unter Beachtung der Grenze von 90 % der TAC, die für dieses Gebiet vor der durch die für nichtig erklärten Vorschriften genehmigten Übertragung festgesetzt worden war, d. h. 29 700 Tonnen, noch über dem Königreich Spanien zugeteilte, nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten.

132. Die Tatsache, dass die spanische Flotte die dem Königreich Spanien zugeteilte Quote nicht oder nicht wenigstens zu einem erheblichen Teil ausschöpfen konnte, wird auch dadurch belegt, dass nach Nummer 1 Ziffer 1.2 Absatz 2 Ziffer ix des Anhangs IV der Verordnung Nr. 685/95 das Königreich Spanien sich damit einverstanden erklärte, an die Französische Republik jährlich 9 000 Tonnen (12 000 Tonnen im Jahr 2000) seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Sardellen des ICES-Bereich VIII von 1996 an zu übertragen, so dass die tatsächliche Quote, über die das Königreich Spanien in diesem Gebiet von 1996 an verfügen konnte, in Wirklichkeit nicht 29 700 Tonnen, sondern 20 700 Tonnen (17 700 Tonnen im Jahr 2000) betrug. Während die Kläger mit ihrer Klage geltend machen, dass ihnen ein Schaden entstanden sei, weil der Französischen Republik erlaubt worden sei, im ICES-Bereich VIII etwa 5 000 Tonnen zusätzlich zu der in der Beitrittsakte zugeteilten ursprünglichen Quote von 3 300 Tonnen zu fangen, hat das Königreich Spanien offensichtlich zur gleichen Zeit fast ein Drittel der ihm in diesem Gebiet durch die Beitrittsakte zugeteilten Quote abgetreten.

133. Aus diesen Gründen können die Kläger nicht behaupten, dass ihre tatsächlichen Fangmöglichkeiten im ICES-Bereich VIII eingeschränkt worden seien. Dies wird im Übrigen auch durch die vom Rat vorgelegten und von den Klägern nicht bestrittenen Zahlen bestätigt, aus denen sich ergibt, dass sowohl 1994, d. h. bevor der Portugiesischen Republik eine Genehmigung zum Fang von Sardellen im ICES-Bereich VIII erteilt worden war, als auch 2002, d. h. nach der Nichtigerklärung dieser Genehmigung, das Königreich Spanien seine Quote bei weitem nicht ausschöpfte, da die Mengen der im ICES-Bereich VIII gefangenen Sardellen sich in diesen Jahren auf 11 230 bzw. 7 700 Tonnen beliefen. Infolgedessen sind die Fangmöglichkeiten der Kläger in dem genannten Zeitraum keiner tatsächlichen und sicheren Beschränkung unterworfen worden.

134. Somit ist aus sämtlichen angeführten Gründen festzustellen, dass weder die Tatsache, dass die Kläger nicht 90 % der dem Königreich Spanien im ICES-Bereich VIII zustehenden Fangmöglichkeiten erhalten haben, noch die Tatsache, dass die französische Flotte zusätzliche Fangmengen in diesem Gebiet erzielt hat, beweisen, dass den Klägern ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden ist, der ein Recht auf Schadensersatz im Rahmen der vorliegenden Klage begründet.

135. Zweitens machen die Kläger geltend, dass der dem Rat zur Last gelegte Rechtsverstoß zu einem Rückgang der Preise und der Nachfrage geführt habe.

136. Dazu genügt die Feststellung, dass nichts in den Akten, insbesondere keine der im Bericht AZTI aufgeführten Zahlen, belegt, dass ein solcher Rückgang stattgefunden hat. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht sich darauf beschränkt, in einer Tabelle, die auch in der Klageschrift enthalten ist, die angeblichen finanziellen "Verluste" der spanischen Flotte anhand mathematischer Formeln zu bewerten, deren Parameter nicht erläutert sind, und keine Angaben zum Marktpreis im fraglichen Zeitraum enthält. Im Übrigen hat sich aufgrund der Angaben der Parteien auf eine schriftliche Frage des Gerichts gezeigt, dass der Durchschnittspreis für Sardellen von 1996 bis 2001 nicht gesunken ist. Daher greifen die Argumente der Kläger, wonach der dem Rat zur Last gelegte Rechtsverstoß zu einem Rückgang der Preise und der Nachfrage geführt habe, nicht durch.

137. Drittens machen die Kläger geltend, dass ihnen durch die Schwächung ihrer Wettbewerbsposition gegenüber der französischen Flotte ein Schaden entstanden sei.

138. Wie der Rat zu Recht bemerkt hat, haben die Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihre Wettbewerbsposition geschwächt worden sei, sondern sich auf vage und allgemeine Ausführungen beschränkt. Die Klage ist daher insoweit nicht begründet.

139. Viertens machen die Kläger geltend, dass ihnen durch die Überfischung und den stetigen Rückgang der Bestände ein Schaden entstanden sei.

140. Auch hierzu ist festzustellen, dass die Kläger für ihre Behauptung eines ständigen Rückgangs der Bestände keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen haben, sondern sich auf vage und allgemeine Ausführungen beschränkt haben. Sie haben höchstens darauf hingewiesen, dass der stetige Rückgang sich daran zeige, dass das Königreich Spanien seine Quote niemals habe ausschöpfen können. Diese Behauptung allein entbehrt jedoch jeder Grundlage, da die TAC für den betreffenden Zeitraum, die gemäß den Artikeln 4 und 8 der Verordnung Nr. 3760/92 unter Berücksichtigung des Zustands der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten jährlich festgesetzt wurde, in diesem Zeitraum nicht geändert wurde, sondern stets 33 000 Tonnen betrug.

141. Soweit die Kläger den Ersatz eines zukünftigen Schadens geltend machen, genügt die Feststellung, dass sie keinen unmittelbar bevorstehenden und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbaren Schaden dargetan haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Hameico Stuttgart u. a./Rat und Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 110, Randnr. 63).

142. Die Kläger tragen in diesem Zusammenhang vor, die TAC für Sardellen sei im Jahr 2003 auf 11 000 Tonnen herabgesetzt worden. Diese Behauptung ist falsch. Wie sich nämlich aus Anhang I D der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) (ABl. L 356, S. 12) ergibt, wurde die TAC für Sardellen für den ICES-Bereich VIII im Jahr 2003 auf 33 000 Tonnen festgesetzt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese TAC sowohl im Jahr 2002 (Anhang I D der Verordnung [EG] Nr. 2555/2001 des Rates vom 18. Dezember 2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen [2002] [ABl. L 347, S. 1]) als auch im Jahr 2004 (Anhang I B der Verordnung [EG] Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen [2004] [ABl. L 344, S. 1]) weiterhin 33 000 Tonnen betrug.

143. Zum Antrag der Kläger vom 31. Mai 2005 auf Durchführung einer Beweisaufnahme ist festzustellen, dass einem solchen Antrag, der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, nur stattgegeben werden kann, wenn er Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-227/92 P, Hoechst/Kommission, Slg. 1999, I-4443, Randnr. 104). Im vorliegenden Fall haben die Kläger nicht die geringste Begründung dafür vorgetragen, warum sie bei Klageerhebung nicht in der Lage gewesen waren, ihre Behauptung der Überfischung und des stetigen Rückgangs der Ressourcen zu untermauern. Insbesondere haben sie nicht erläutert, warum sie nicht in der Lage waren, in der Klageschrift oder zumindest in der Erwiderung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen. Somit ist der Antrag unzulässig.

144. Im Übrigen ist der Antrag auf Durchführung einer Beweisaufnahme nicht sachdienlich. Keines der von den Klägern beigebrachten Schriftstücke beweist oder lässt zumindest die Vermutung zu, dass der Rückgang der Fangmengen oder der schlechte biologische Zustand des Bestands im Jahr 2005 auf die mit Urteil vom 18. April 2002 für nichtig erklärten Vorschriften oder eine frühere Überfischung der Sardellenbestände zurückgehen könnte. Aus dem Bericht "Arrantza 2003" des Instituto Tecnológico Pesquero y Alimentario, der der Gegenerwiderung beigefügt ist, ergibt sich im Gegenteil, dass der Lebenszyklus der Sardellen sehr kurz und die Sardellenpopulation sehr unterschiedlich ist, so dass von einem Jahr zum anderen eine Bedrohung der Bestände oder sogar ein Mangel auftreten kann. Nach dem Bericht lag im Jahr 2002 die Biomasse des Laichbestandes innerhalb der biologisch sicheren Grenzen, da sie auf 56 000 Tonnen geschätzt wurde, d. h. über dem Biomasse-Vorsorgewert von 36 000 Tonnen. Unter diesen Umständen können die von den Klägern beigebrachten Schriftstücke keine entscheidende Auswirkung auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben.

145. Somit ist der Antrag der Kläger auf Durchführung einer Beweisaufnahme zurückzuweisen.

146. Aus all diesen Gründen ist festzustellen, dass die Kläger die von ihnen behaupteten Schäden nicht nachgewiesen haben.

147. Da die Kläger weder eine Verletzung einer hinreichend qualifizierten Rechtsvorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleiht, noch den behaupteten Schaden nachgewiesen haben, ist eine Haftung der Gemeinschaft zu verneinen, ohne dass geprüft zu werden bräuchte, ob die Bedingungen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem behaupteten Rechtsverstoß und dem geltend gemachten Schaden nachgewiesen ist.

148. Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne dass über die Argumente zur Zulässigkeit entschieden zu werden bräuchte.

Kostenentscheidung:

Kosten

149. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag des Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

150. Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3. Die Französische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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