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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 30.01.1990
Aktenzeichen: T-42/89
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 5 Anhang VII
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Frist von zwei Jahren gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Beamtenstatuts ist vom Zeitpunkt des Eintritts des Beamten in den Dienst der Gemeinschaften an zu berechnen und nicht von dem Zeitpunkt an, zu dem er das Amt angetreten hat, aufgrund dessen Anspruch auf Gewährung der Einrichtungsbeihilfe besteht.

2. Daß der Beamte die Einrichtungsbeihilfe anteilmässig im Verhältnis zu dem im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst auf eigenen Wunsch noch verbleibenden Teil der Zweijahresfrist zurückzuzahlen hat, soll nicht der Dauer der Wohnungnahme Rechnung tragen, da die Kosten einer Einrichtung für einen kurzen Zeitraum die gleichen sind wie die einer Einrichtung für einen längeren Zeitraum.

Damit wird bezweckt, die Gemeinschaften nur dann mit der anläßlich der Verwendung des Beamten an einem Dienstort gezahlten vollen Einrichtungsbeihilfe zu belasten, wenn sich das Dienstverhältnis zwischen den Gemeinschaften und dem Beamten während zwei Jahren, die der Beamte im Dienst der Gemeinschaften verbrachte, hinreichend verfestigt hat. Dagegen ist die nur teilweise Übernahme der Einrichtungsbeihilfe durch die Gemeinschaften für den Fall vorgesehen, daß der Beamte den Dienst der Gemeinschaften weniger als zwei Jahre, nachdem er dort eingetreten ist, wieder verlässt. Eine gesunde Verwaltung öffentlicher Mittel erlaubt es nämlich nicht, daß die Gemeinschaften die Einrichtungsbeihilfe für einen Beamten, mit dem das Dienstverhältnis durch dessen Verhalten sich nicht verfestigen konnte, in vollem Umfang übernehmen.

3. Wenn feststeht, daß der Beamte und seine Familie Wohnung genommen haben, braucht der Betreffende weder die Existenz tatsächlicher Ausgaben noch die Dauer der Wohnungnahme seiner Familie nachzuweisen, um eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern zu erhalten.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 30. JANUAR 1990. - WOLFDIETER GRAF YORCK VON WARTENBURG GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - EINRICHTUNGSBEIHILFE. - RECHTSSACHE T-42/89.

Entscheidungsgründe:

1 Wolfdieter Graf Yorck von Wartenburg, Bediensteter auf Zeit der Fraktion der Europäischen Volkspartei des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 11. August 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 29. Februar 1988, mit der dem Kläger die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe verweigert wurde, und, soweit erforderlich, der Entscheidungen des Parlaments vom 11. Mai und 18. Juli 1988, mit denen die infolge dieser Weigerung eingereichten Beschwerden zurückgewiesen wurden. Der Kläger beantragt darüber hinaus, das Parlament zu verurteilen, ihm die Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2 Das schriftliche Verfahren ist vollständig vor dem Gerichtshof abgelaufen.

3 Das Parlament hat keine Klagebeantwortung innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht. Nachdem es eine erste Verlängerung der ursprünglich am 17. Oktober 1988 ablaufenden Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung bis zum 17. November 1988 und eine zweite Verlängerung bis zum 17. Dezember 1988 erhalten hatte, hat es mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 1988 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, eine dritte Fristverlängerung bis zum 17. Februar 1989 beantragt. Dieser letzte Antrag ist als verspätet abgelehnt worden.

4 Mit Schriftsatz, der am 6. Januar 1989 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat das Parlament beantragt, die Klagebeantwortungsfrist gemäß Artikel 42 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes erneut in Gang zu setzen. Zur Begründung seines Antrags hat es Bemühungen um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits mit dem Kläger und ein Mißverständnis hinsichtlich des Ablaufs der fraglichen Frist erwähnt, das im Sekretariat des für die Rechtssache beim Juristischen Dienst des Parlaments zuständigen Abteilungsleiters entstanden sei. Mit Schreiben vom 18. Januar 1989 hat der Gerichtshof dem Parlament mitgeteilt, daß sein Antrag abgelehnt worden sei, da die von ihm im vorerwähnten Schriftsatz angeführten Umstände nicht geeignet seien, das Vorliegen eines Falles im Sinne von Artikel 42 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes zu beweisen.

5 Der Kläger hat mit Schriftsatz, der am 30. Januar 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen und am folgenden Tag in das Register eingetragen worden ist, gemäß Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes Versäumnisurteil beantragt.

6 Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß dem Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen. Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Der der Klage zugrundeliegende Sachverhalt

7 Der Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, ist folgender :

- Der Kläger wurde mit Vertrag vom 12. Juni 1974 als Bediensteter auf Zeit des Europäischen Parlaments von der Fraktion der Europäischen Volkspartei eingestellt. Auf dieser Grundlage arbeitete er in Luxemburg bis zum 31. Oktober 1987.

- Durch Zusatzvereinbarung vom 27. Oktober 1987 zum Vertrag vom 12. Juni 1974 kamen die Parteien überein, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. November 1987 in Brüssel verwendet werden sollte ( Stelle Nr. 5051 ).

- Am 4. Januar 1988 zogen der Kläger und seine Ehefrau mit ihrem Privatfahrzeug von Mamer ( Großherzogtum Luxemburg ) nach Brüssel um.

- Am 4. März 1988 kehrte die Ehefrau des Klägers an ihren früheren Wohnsitz in Mamer zurück.

- Am 31. Dezember 1988 schied der Kläger als Bediensteter auf Zeit des Parlaments aus, nachdem er einen entsprechenden Vorschlag des Parlaments aus Anlaß der Erweiterung der Gemeinschaften um Spanien und Portugal angenommen hatte; er lebt weiterhin in Brüssel.

8 Gemäß Artikel 94 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die aufgrund des erwähnten Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Gericht entsprechend gilt, hat das Gericht vor Erlaß eines Versäumnisurteils zu prüfen, ob die Klage ordnungsgemäß erhoben und zulässig ist und ob die Anträge des Klägers begründet erscheinen.

Zur Zulässigkeit

9 Die Zulässigkeit der Klage ist anhand von Artikel 91 Absätze 2 und 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ( Statut ) zu prüfen. Aus den Akten ergibt sich folgender Geschehensablauf :

- Am 3. Dezember 1987 stellte der Kläger einen Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts auf Gewährung einer Einrichtungsbeihilfe nach Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts. Am 29. Februar 1988 lehnte der Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen des Parlaments diesen Antrag ab.

- Am 5. April 1988 reichte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde gegen diese ablehnende Entscheidung ein. Am 11. Mai 1988 wies der Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen des Parlaments diese Beschwerde zurück.

- Am 24. Mai 1988 reichte der Kläger eine neue Beschwerde ein, die am 18. Juli 1988 ebenfalls zurückgewiesen wurde.

- Am 11. August 1988 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

10 Da bei der Anstellungsbehörde vor Klageerhebung eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der darin vorgesehenen Frist eingereicht wurde, diese Beschwerde zurückgewiesen wurde und die vorliegende Klage innerhalb von drei Monaten nach der Zurückweisung erhoben worden ist, ist die Klage zulässig.

Zur ordnungsgemässen Erhebung der Klage

11 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klageschrift dem Parlament ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Gegen das Parlament ist also im Sinne von Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung ordnungsgemäß Klage erhoben worden.

Zur Begründetheit

12 In seiner Klageschrift bestreitet der Kläger die beiden Gründe, die das Parlament in seinem Schreiben vom 29. Februar 1988 anführt, um die Ablehnung des Antrags auf Gewährung der Einrichtungsbeihilfe zu rechtfertigen. Der fragliche Teil dieses Schreibens lautet wie folgt :

"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes '(( ist es )) der bestimmte und typische Zweck einer Einrichtungsbeihilfe..., den Beamten in die Lage zu versetzen, die über die Umzugskosten hinausgehenden Aufwendungen zu erbringen, welche seine auf unbestimmte, aber doch nicht ganz unerhebliche Dauer vorgesehene Eingliederung in eine neue Umgebung notwendigerweise mit sich bringt.'

Ich stelle jedoch fest,

1 ) daß Sie seit 1981 Eigentümer Ihres Hauses in Ixelles sind und einen Umzug nicht beabsichtigen, was vermuten lässt, daß Ihre Verwendung in Brüssel für Sie keine Einrichtungskosten verursacht, vorbehaltlich des von Ihnen zu erbringenden Nachweises des Gegenteils;

2 ) daß Sie beantragt haben, Ende 1988 aus dem Dienst ausscheiden zu dürfen, und demnach vielleicht nicht beabsichtigen, 'sich auf unbestimmte, aber doch nicht ganz unerhebliche Dauer in diese neue Umgebung einzugliedern' , wiederum vorbehaltlich des Nachweises des Gegenteils."

13 In seinem am 30. Januar 1989 eingegangenen Schriftsatz verweist der Kläger auf einen Briefwechsel zwischen ihm und dem Parlament, den er zu den Akten reicht und bei dem sich auch ein Schreiben des Parlaments vom 17. November 1988 an den Kläger und die Antwort des Rechtsanwalts des Klägers hierauf vom 12. Januar 1989 befinden.

14 In seinem Schreiben vom 17. November 1988 räumt das Parlament ein, daß eine erneute Prüfung der Akte des Klägers ergeben habe, daß doch eine Wohnungnahme im Sinne von Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts stattgefunden habe. Es fährt in seinem Schreiben wie folgt fort :

"Artikel 5 Absatz 5 bestimmt aber :

' Ein Beamter auf Lebenszeit, der die Einrichtungsbeihilfe erhalten hat und vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem Tage seines Dienstantritts auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der Gemeinschaften ausscheidet, muß bei seinem Ausscheiden die erhaltene Beihilfe anteilmässig im Verhältnis der noch verbleibenden Frist zurückzahlen.'

Da nunmehr feststeht, daß Sie das Europäische Parlament Ende dieses Jahres verlassen werden und Ihre Ehefrau Anfang März 1988 wieder in Luxemburg Wohnung genommen hat ( wie sie mit Schreiben vom 17. März 1988 mitteilte ), hätten Sie gemäß der zitierten Vorschrift Anspruch auf 14/24 ( 14 Monate vom Minimum von 24 Monaten ) als Anteil, der Sie unmittelbar betrifft, zuzueglich 4/24 als Anteil der Beihilfe für Ihre Frau, insgesamt also auf 3/4 eines Grundgehalts."

Das Parlament fügt noch hinzu, daß es die Kosten, die durch die vorliegende Klage vor dem Gerichtshof entstehen würden, übernehmen werde.

15 In seinem Schreiben vom 12. Januar 1989 an das Parlament lehnt der Kläger die vom Parlament vorgeschlagene Lösung sowohl in bezug auf ihn selbst als auch auf seine Frau ab. Er vertritt die Ansicht, daß Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts nicht anwendbar sei, weil sein "Dienstantritt" viel früher liege als die in Absatz 5 genannten zwei Jahre. Er widerspricht somit der vom Parlament in seinem Schreiben vom 17. November 1988 stillschweigend zugrunde gelegten Auslegung von Absatz 5, wonach die darin genannte Frist von zwei Jahren erst im Zeitpunkt des Antritts des Amtes beginnt, aufgrund dessen die Einrichtungsbeihilfe zu gewähren ist, also im vorliegenden Fall am 1. November 1987 und damit 14 Monate vor dem Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst.

16 Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts findet im vorliegenden Fall gemäß Artikel 22 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Anwendung. Eine Untersuchung des Wortlauts von Artikel 5 Absatz 5 in den neun Sprachen der Gemeinschaften ergibt, daß die deutsche, die englische, die dänische, die spanische, die italienische und die niederländische Fassung nur den Begriff des "service" (( Dienst )) der Gemeinschaften verwenden, um sowohl den Zeitpunkt, zu dem die in dieser Vorschrift genannte Zweijahresfrist beginnt ( Dienstantritt ), als auch den Zeitpunkt zu bezeichnen, in bezug auf den diese Frist zu beurteilen ist ( Zeitpunkt, zu dem der Beamte aus dem Dienst der Gemeinschaften ausscheidet ). Dagegen wird in der französischen, der griechischen und der portugiesischen Fassung zwar auch der Begriff des Dienstes der Gemeinschaften verwendet, um den Zeitpunkt zu bezeichnen, in bezug auf den die in dieser Vorschrift genannte Frist zu beurteilen ist ( Zeitpunkt, zu dem der Beamte aus dem Dienst der Gemeinschaften ausscheidet ), doch wird der Begriff der "entrée en fonctions" (( Amtsantritt )) gebraucht, um den Zeitpunkt zu bezeichnen, zu dem diese Frist beginnt. Diese letztgenannten Fassungen könnten Raum lassen für die vom Parlament vorgeschlagene Auslegung.

17 Diese Auslegung steht jedoch im Widerspruch zu den anderen sprachlichen Fassungen der fraglichen Vorschrift, aus denen klar hervorgeht, daß die Frist von zwei Jahren vom Zeitpunkt des Eintritts des Beamten in den Dienst der Gemeinschaften an zu berechnen ist und nicht von dem Zeitpunkt an, zu dem er das Amt angetreten hat, aufgrund dessen Anspruch auf Gewährung der Einrichtungsbeihilfe besteht.

18 Diese Lösung wird durch das Wesen der fraglichen Vorschrift bestätigt. Daß der Beamte die erhaltene Beihilfe anteilmässig im Verhältnis zu dem noch verbleibenden Teil der Zweijahresfrist zurückzuzahlen hat, soll nicht der Dauer der Wohnungnahme Rechnung tragen, da die Kosten einer Einrichtung für einen kurzen Zeitraum die gleichen sind wie die einer Einrichtung für einen längeren Zeitraum. Damit wird bezweckt, die Gemeinschaften nur dann mit der anläßlich der Verwendung des Beamten an einem Dienstort gezahlten vollen Einrichtungsbeihilfe zu belasten, wenn sich das Dienstverhältnis zwischen den Gemeinschaften und dem Beamten während zwei Jahren, die der Beamte im Dienst der Gemeinschaften verbrachte, hinreichend verfestigt hat. Dagegen ist die nur teilweise Übernahme der Einrichtungsbeihilfe durch die Gemeinschaften für den Fall vorgesehen, daß der Beamte den Dienst der Gemeinschaften weniger als zwei Jahre, nachdem er dort eingetreten ist, wieder verlässt. Eine gesunde Verwaltung öffentlicher Mittel erlaubt es nämlich nicht, daß die Gemeinschaften die Einrichtungsbeihilfe für einen Beamten, mit dem das Dienstverhältnis durch dessen Verhalten sich nicht verfestigen konnte, in vollem Umfang übernehmen.

19 Um sich von der Richtigkeit dieser Lösung zu überzeugen, braucht man nur an den Fall eines Beamten mit einem Dienstalter von 30 Jahren zu denken, der sechs Monate vor seinem freiwilligen Ausscheiden aus dem Dienst an einem neuen Dienstort verwendet wird. Nach der Aufassung des Parlaments hätte er wegen der kurzen Dauer seiner Wohnungnahme nur Anspruch auf ein Viertel der Einrichtungsbeihilfe, was nicht nur unbillig wäre, sondern auch gegen Buchstabe und Geist des Artikels 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts verstieße.

20 Insoweit ist ausserdem hervorzuheben, daß gemäß Artikel 7 des Statuts die Einweisung in eine Stelle ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten stattfindet, unabhängig davon, ob sie den Wünschen des Betroffenen entspricht. Daraus folgt, daß die Verwendung des Klägers an einem neuen Dienstort nur erfolgen konnte, weil dienstliche Gesichtspunkte dies erforderten.

21 Im übrigen findet die vom Parlament in seinem Schreiben vom 17. November 1988 vorgeschlagene Herabsetzung auf 4/24 "als Anteil", der die Ehefrau des Kägers betrifft, in keiner Vorschrift eine Grundlage und ist unvereinbar mit den vorstehenden Erwägungen. Sie verkennt ausserdem die Unteilbarkeit der dem Beamten, der mit seiner Familie Wohnung nimmt, zustehenden Einrichtungsbeihilfe, wie sie aus Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts hervorgeht.

22 In diesem Zusammenhang ist auf den pauschalen Charakter der Einrichtungsbeihilfe hinzuweisen, der sich aus Artikel 5 Absätze 1 bis 3 ergibt. Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 wird eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern dem Beamten gezahlt, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat und der infolge einer Verwendung an einem neuen Dienstort in Erfuellung der Pflichten nach Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln muß. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 wird diese Beihilfe nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Beamten am Tag der anderweitigen dienstlichen Verwendung berechnet; sie wird aufgrund von Unterlagen gezahlt, aus denen hervorgeht, daß der Beamte und seine Familie am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung genommen haben.

23 Wenn also feststeht, daß der Beamte und seine Familie Wohnung genommen haben, braucht der Beamte weder die Existenz tatsächlicher Ausgaben noch die Dauer der Wohnungnahme seiner Familie nachzuweisen, um eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern zu erhalten.

24 Folglich hat der Kläger Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern, da er mit seiner Ehefrau an seinem neuen Dienstort Wohnung genommen hat und zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst der Gemeinschaften seit mehr als zwei Jahren in deren Dienst stand.

25 Daraus folgt, daß der Klage stattzugeben ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT ( Dritte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Entscheidung des Parlaments, mit der dem Kläger die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern verweigert wurde, wird aufgehoben.

2 ) Das Parlament wird verurteilt, dem Kläger die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern zu zahlen.

3 ) Das Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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