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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 21.06.1991
Aktenzeichen: T-42/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Protokoll über die EWG-Satzung des Gerichtshofs
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 90 Abs. 3 | |
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2 | |
Protokoll über die EWG-Satzung des Gerichtshofs Art. 47 Abs. 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 21. JUNI 1991. - KONINKLIJKE PTT NEDERLAND NV UND PTT POST BV GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZUSTAENDIGKEITSERKLAERUNG. - RECHTSSACHE T-42/91.
Entscheidungsgründe:
1 Mit Beschluß vom 4. Juni 1991 hat der Gerichtshof die Rechtssache C-66/90, Koninklijke PTT Nederland NV und PTT Post BV/Kommission, an das Gericht verwiesen (Slg. 1991, I-2723).
2 Die Rechtssache ist unter der Nummer T-42/91 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.
3 Mit ihrer Klage beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung 90/16/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über die Erbringung von Eil-Kurierdienstleistungen in den Niederlanden (ABl. L 10, S. 47). Diese auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag erlassene Entscheidung wurde von der Kommission an das Königreich der Niederlande gerichtet. Die streitige Entscheidung ist auch Gegenstand einer vom Königreich der Niederlande erhobenen Nichtigkeitsklage (Rechtssache C-48/90, Niederlande/Kommission, Urteil vom 12. Februar 1992, noch nicht veröffentlicht).
4 In seinem Beschluß vom 4. Juni 1991 hat der Gerichtshof ausgeführt, da die Klage in der Rechtssache C-66/90 gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von einer juristischen Person gegen ein Organ der Gemeinschaften erhoben worden sei und die Anwendung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsvorschriften zum Gegenstand habe, falle sie nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in die Zuständigkeit des Gerichts (Slg. 1991, I-2723).
5 Nach Artikel 47 Absatz 2 des Protokolls über die EWG-Satzung des Gerichtshofes (im folgenden: Satzung) verweist der Gerichtshof, wenn er feststellt, daß eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.
6 Nach Artikel 47 Absatz 3 der Satzung kann das Gericht, wenn bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig sind, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes aussetzen. Handelt es sich jedoch um Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, so kann sich das Gericht ferner für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet.
7 Da der Gerichtshof aufgrund von Artikel 47 Absatz 3 der Satzung beschlossen hat, das bei ihm anhängige Verfahren in der Rechtssache C-48/90 nicht auszusetzen, muß das Gericht eine Entscheidung darüber treffen, ob es das Verfahren in der Rechtssache T-42/91 aussetzt oder ob es sich für nicht zuständig erklärt.
8 Mit Schreiben des Kanzlers des Gerichts vom 6. Juni 1991 sind die Parteien und die Streithelferinnen aufgefordert worden, sich bis zum 14. Juni 1991 zur Anwendung von Artikel 47 Absatz 3 der Satzung zu äussern. Alle Beteiligten haben sich dafür ausgesprochen, daß sich das Gericht für nicht zuständig erklärt, damit die beiden Rechtssachen gleichzeitig vom Gerichtshof entschieden werden könnten.
9 Im vorliegenden Fall zielen die bei dem Gerichtshof und dem Gericht anhängigen Klagen auf die Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, nämlich der Entscheidung, die die Kommission am 20. Dezember 1989 auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag an das Königreich der Niederlande gerichtet hat.
10 Da nach Artikel 37 Absatz 2 der Satzung natürliche oder juristische Personen Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Gemeinschaft nicht beitreten können, besteht für sie die einzige Möglichkeit, in sie betreffenden Rechtsstreitigkeiten ihre Argumente geltend zu machen, darin, daß sie in den Fällen, in denen dies zulässig ist, selbst eine Klage vor dem zuständigen Gericht erheben.
11 Da aber der Gerichtshof beschlossen hat, das bei ihm in der Rechtssache C-48/90 anhängige Verfahren nicht auszusetzen, liegt es im Interesse einer ordnungsgemässen Rechtspflege, daß das für die Entscheidung über die von einem Mitgliedstaat erhobene Klage zuständige Gericht in die Lage versetzt wird, die verschiedenen Klagegründe und Argumente, die von den natürlichen oder juristischen Personen zur Begründung ihrer Anträge auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes angeführt werden, zu berücksichtigen.
12 Im vorliegenden Fall würde die blosse Aussetzung des beim Gericht anhängigen Verfahrens bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes diesem nicht erlauben, die Klagegründe und Argumente, die von den Klägerinnen und von den verschiedenen Streithelferinnen in der Rechtssache T-42/91 gegen die streitige Entscheidung vorgebracht werden, zu untersuchen.
13 Nach alledem hat sich das Gericht gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Satzung in der Rechtssache T-42/91 für nicht zuständig zu erklären und die Akten dem Gerichtshof zu übermitteln, damit dieser über die in den beiden Rechtssachen gestellten Anträge auf Nichtigerklärung entscheiden kann.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
beschlossen:
1) Das Gericht erklärt sich in der Rechtssache T-42/91, Koninklijke PTT Nederland NV und PTT Post BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, für nicht zuständig, damit der Gerichtshof über den Antrag auf Nichtigerklärung entscheiden kann.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 21. Juni 1991.
Ende der Entscheidung
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