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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 12.08.1998
Aktenzeichen: T-42/98 R
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAGBeamtStat Art. 91 Abs. 4 |
Da der von den Parteien im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geschlossene Vergleich rechtsverbindlichen Charakter hat, hat das Gericht dessen Beachtung sicherzustellen.
Stellt der Richter der einstweiligen Anordnung nach Ablauf der im Protokoll der Sitzung im Verfahren der einstweiligen Anordnung - dem zufolge die Parteien dem Gericht die Ergebnisse des von ihnen zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs mitzuteilen haben - vorgesehenen Frist fest, daß zwar der Vergleich ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, daß jedoch der Antragsteller die von ihm für diesen Fall übernommene Verpflichtung, seinen Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzunehmen, nicht erfuellt hat, hat er die Streichung dieses Antrags von Amts wegen anzuordnen.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 12. August 1998. - Maria Paola Sabbatucci gegen Europäisches Parlament. - Antrag auf einstweilige Maßnahmen - Gütige Beilegung - Kontradiktorischer Charakter - Streichung von Amts wegen - Voraussetzungen. - Rechtssache T-42/98 R.
Ende der Entscheidung
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