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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 02.07.2004
Aktenzeichen: T-422/03 R II
Rechtsgebiete: Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, Beschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 z


Vorschriften:

Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 Art. 2 Abs. 2
Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 Art. 3 Abs. 1
Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 Art. 28
Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 Art. 29
Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 Anhang VI Nr. 4.2.3
Beschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse Art. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

2. Juli 2004(1)

"Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinien 67/548/EWG und 2004/73/EG - Zulässigkeitsvoraussetzungen"

Parteien:

In der Rechtssache T-422/03 R II

Enviro Tech Europe Ltd mit Sitz in Surrey (Vereinigtes Königreich),

Enviro Tech International Inc. mit Sitz in Chicago (USA), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. van Maldegem,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und F. Simonetti als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

erstens wegen "Aussetzung der Einbeziehung von nPB" in die 29. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, Nr. 196, S. 1) an den technischen Fortschritt, zweitens wegen Aussetzung der Aufnahme von nPB in die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt (ABl. L 152. S. 1) und drittens wegen weiterer einstweiliger Maßnahmen

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

erlässt

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Allgemeiner rechtlicher Rahmen

1 Die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, Nr. 196, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548 (ABl. L 154, S. 1) legt die Vorschriften für die Vermarktung bestimmter "Stoffe" fest, die wie folgt definiert sind: "chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können".

2 Seit ihrem Erlass ist die Richtlinie 67/548 wiederholt geändert worden, zuletzt durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt (ABl. L 152, S. 1).

3 Nach Artikel 4 der Richtlinie 67/548 in der geänderten Fassung werden die Stoffe aufgrund ihrer Eigenschaften nach den in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie festgelegten Kategorien eingestuft. Die Einstufung eines chemischen Stoffes als "gefährlich" erfordert die Anbringung einer angemessenen Kennzeichnung auf der Verpackung, darunter Gefahrensymbole, Standardaufschriften zur Angabe besonderer Risiken aufgrund von Gefahren beim Umgang mit dem Stoff ("R-Sätze") sowie Standardaufschriften mit den Sicherheitsratschlägen für den Umgang mit dem Stoff ("S-Sätze").

4 Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548 in der geänderten Fassung sind "gefährlich" im Sinne dieser Richtlinie u. a. Stoffe und Zubereitungen, die "hochentzündlich", "leicht entzündlich", "entzündlich" oder "fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)" sind.

5 Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 67/548 in der geänderten Fassung werden die allgemeinen Grundsätze der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen nach den Kriterien des Anhangs VI angewandt, sofern für gefährliche Zubereitungen in Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist.

6 In Anhang VI Nummer 4.2.3 der Richtlinie 67/548 in der geänderten Fassung werden die Maßstäbe festgesetzt, die an die fortpflanzungsgefährdenden Wirkungen anzulegen sind, und die Stoffe mit solchen Wirkungen in drei Kategorien eingeteilt:

- Kategorie 1: "Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen", und "Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken";

- Kategorie 2: "Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten", und "Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) angesehen werden sollten";

- Kategorie 3: "Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass geben", und "Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen zu Besorgnis Anlass geben".

Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt

7 Artikel 28 der Richtlinie 67/548 in der geänderten Fassung bestimmt:

"Die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendigen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 29 vorgenommen."

8 Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass sie in der Praxis, wenn sie einen ersten Entwurf von Maßnahmen zur Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt erarbeite, die Arbeitsgruppe zur Einstufung und Kennzeichnung (im Folgenden: Arbeitsgruppe) konsultiere. Diese Gruppe setze sich aus von den Mitgliedstaaten entsandten Sachverständigen für Toxikologie und Einstufung, Vertretern der chemischen Industrie und Vertretern des von den jeweiligen Erzeugnissen am meisten betroffenen Industriezweigs zusammen. Nach Konsultierung der Arbeitsgruppe lege die Kommission den Maßnahmenentwurf dem durch Artikel 29 der Richtlinie 67/548 eingesetzten Ausschuss (im Folgenden: Regelungsausschuss) vor.

9 Artikel 29 der Richtlinie 67/548 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122, S. 36) bestimmt:

"(1)

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."

10 Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) sieht vor:

"(1) Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt unbeschadet des Artikels 8 die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

..."

Sachverhalt und Verfahren

11 Der Stoff n-Propyl-Bromid (im Folgenden: nPB) ist ein flüchtiges organisches Lösungsmittel, das u. a. in der industriellen Reinigung verwendet wird.

12 Die Enviro Tech Europe Ltd und die Enviro Tech International Inc. (im Folgenden: Antragstellerinnen) befassen sich nur mit der Produktion und dem Verkauf eines auf der Grundlage von nPB hergestellten Erzeugnisses namens "Ensolv". Enviro Tech Europe ist die europäische Tochtergesellschaft der Enviro Tech International und Inhaberin einer Exklusivlizenz für den Verkauf von Ensolv in Europa.

13 Mit dem Erlass der Richtlinie 91/325/EWG der Kommission vom 1. März 1991 zur zwölften Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548 (ABl. L 180, S. 1) wurde nPB im Anhang I der Richtlinie 67/548 als reizender und entzündlicher Stoff eingestuft.

14 In der Sitzung der Arbeitsgruppe vom 16. bis 18. Januar 2002 schlug der Direktor des Health & Safety Executive (Amt für Gesundheit und Sicherheit, im Folgenden: HSE) vor, nPB als fortpflanzungsgefährdenden Stoff der Kategorie 2 einzustufen.

15 Später, im April 2002, schlug das HSE unter Berufung auf die Ergebnisse eines neuen wissenschaftlichen Versuches vor, nPB als leicht entzündlichen Stoff einzustufen.

16 Seitdem protestierten die Antragstellerinnen wiederholt beim HSE, beim Europäischen Büro für chemische Stoffe und bei der Arbeitsgruppe gegen dieses Einstufungsvorhaben und legten diesen Stellen wissenschaftliche Daten und Argumente zur Stützung ihrer Auffassung vor.

17 In ihrer Sitzung vom Januar 2003 beschloss die Arbeitsgruppe, die Einstufung von nPB als eines leicht entzündlichen und fortpflanzungsgefährdenden Stoffes der Kategorie 2 vorzuschlagen. Nach diesem Beschluss versuchten die Antragstellerinnen vergeblich, die Arbeitsgruppe dazu zu bewegen, die Debatte über nPB wieder aufzunehmen.

18 Am 29. August und 29. September 2003 sandten die Antragstellerinnen zwei Schreiben an die Kommission, mit denen sie u. a. baten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Irrtümer zu korrigieren, die den Empfehlungen der Arbeitsgruppe zu nPB ihrer Ansicht nach zugrunde lagen.

19 Mit zwei Schreiben vom 3. November 2003 teilte die Kommission den Antragstellerinnen mit, dass die Ausführungen in deren Schreiben vom 29. August und 29. September 2003 keine Änderung der von der Arbeitsgruppe empfohlenen Einstufung von nPB rechtfertigten (im Folgenden: angefochtene Handlungen).

20 Mit am 23. Dezember 2003 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragener Klageschrift haben die Antragstellerinnen Nichtigkeitsklage gegen die angefochtenen Handlungen und Schadensersatzklage erhoben.

21 Kurz nach Erhebung der Klage erfuhren die Antragstellerinnen, dass am 15. Januar 2004 eine Sitzung des Regelungsausschusses zur Genehmigung der 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt stattfinden werde.

22 Mit am 30. Dezember 2003 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem besonderem Schriftsatz haben die Antragstellerinnen nach den Artikeln 242 EG und 243 EG beim Richter der einstweiligen Anordnung einen ersten Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, der darauf gerichtet war, den Vollzug der angefochtenen Handlungen auszusetzen und der Kommission bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, im Rahmen der 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt bei der nächsten Sitzung des Regelungsausschusses, die auf den 15. Januar 2004 angesetzt war, nicht die Neueinstufung von nPB vorzuschlagen.

23 In ihrer Stellungnahme hat die Kommission ausgeführt, dass die Sitzung des Regelungsausschusses nie auf den 15. Januar 2004 angesetzt gewesen sei und dass sie auf unbestimmte Zeit verschoben worden sei.

24 Am 3. Februar 2004 ist ein Beschluss erlassen worden, mit dem der erste Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen wurde (Rechtssache T-422/03 R, Envirotech u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss vom 3. Februar 2004). In diesem Beschluss ist der Richter der einstweiligen Anordnung im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlungen, ohne dass über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden sei, keinen praktischen Nutzen für die Antragstellerinnen habe, da dadurch nicht verhindert werden könne, dass die Kommission die Neueinstufung von nPB vorschlage. Bezüglich der weiteren Anträge der Antragstellerinnen hat der Richter der einstweiligen Anordnung die Auffassung vertreten, dass die geltend gemachten schweren und nicht wieder gutzumachenden Schäden nicht geprüft zu werden brauchten, weil die Prämissen, auf denen sie beruhten, jedenfalls zu hypothetisch seien, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen.

25 Mit am 9. Februar 2004 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem besonderem Schriftsatz hat die Beklagte im Hauptsacheverfahren eine Unzulässigkeitseinrede gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

26 Mit Schriftsatz vom 5. April 2004, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben die Antragstellerinnen einen zweiten Antrag auf einstweilige Anordnung nach den Artikeln 242 EG und 243 EG gestellt, der dahin geht, die Aussetzung der "Einbeziehung von nPB in die 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt durch die Kommission" anzuordnen. In ihrem Antrag haben die Antragstellerinnen ausgeführt, dass die Sitzung des Regelungsausschusses, in der der Vorschlag zur 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt angenommen werden solle, auf den 14. April 2004 anberaumt sei. Sie haben beim Richter der einstweiligen Anordnung u. a. beantragt, nach Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung zu entscheiden, bevor die Kommission ihre Stellungnahme abgegeben hat.

27 Am 7. April 2004 hat die Kommission auf Nachfrage des Richters der einstweiligen Anordnung bestätigt, dass die Sitzung des Regelungsausschusses, in dem der Vorschlag zur 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt angenommen werden solle, auf den 14. April 2004 anberaumt sei.

28 Am 13. April 2004 haben die Antragstellerinnen von sich aus bei der Kanzlei des Gerichts einige Unterlagen eingereicht, die ihnen erst nach Einreichung ihres Antrags auf einstweilige Anordnung zur Kenntnis gelangt seien. Der Richter der einstweiligen Anordnung hat beschlossen, diese Unterlagen zu den Akten zu nehmen.

29 Am 23. April 2004 hat die Kommission zu diesen Unterlagen Stellung genommen. Sie hat dem Richter der einstweiligen Anordnung außerdem mitgeteilt, dass der Regelungsausschuss am 14. April 2004 den Vorschlag der Neueinstufung von nPB als leicht entzündlichen Stoff (R 11) und als fortpflanzungsgefährdenden Stoff der Kategorien 2 (R 60) und 3 (R 63) angenommen habe.

30 Am 14. Mai 2004 haben die Antragstellerinnen dem Richter der einstweiligen Anordnung weitere Unterlagen vorgelegt und ihm mitgeteilt, dass die Kommission am 29. April 2004 die Richtlinie 2004/73 zur 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt förmlich erlassen habe, mit der nPB in die Kategorien R 11 und R 60 eingestuft werde. Daher haben die Antragstellerinnen einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Aufnahme von nPB in die Richtlinie 2004/73 gestellt. Am 17. Mai 2004 hat der Richter der einstweiligen Anordnung beschlossen, diese neuen Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Am 26. Mai 2004 hat die Kommission ihre Stellungnahme zu den neuen Unterlagen und dem neuen Antrag abgegeben.

Anträge

31 In ihrem Antrag vom 5. April 2004 beantragen die Antragstellerinnen beim Richter der einstweiligen Anordnung,

- ihren Antrag für zulässig und begründet zu erklären (erster Antrag);

- festzustellen, dass es erforderlich ist, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zum Nachteil der Antragstellerinnen zu verhindern (zweiter Antrag);

- die Einbeziehung von nPB in die 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt durch die Kommission bis zur Entscheidung zur Hauptsache auszusetzen (dritter Antrag);

- jede andere einstweilige Maßnahme zu treffen, die dem [Richter der einstweiligen Anordnung] geeignet erscheint, die Neueinstufung von nPB in die Kategorien R 11 und R 60 zu verhindern (vierter Antrag);

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32 In ihrem Schreiben vom 14. Mai 2004 beantragen die Antragstellerinnen beim Richter der einstweiligen Anordnung außerdem,

- die Aufnahme von nPB in die 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt auszusetzen (fünfter Antrag);

- der Kommission aufzugeben, den Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen, dass diese Aufnahme bis zur Entscheidung zur Hauptsache ausgesetzt worden ist (sechster Antrag);

- jede andere einstweilige Maßnahme anzuordnen, die erforderlich ist, um den vorläufigen Rechtsschutz für die Antragstellerinnen zu gewährleisten (siebter Antrag).

33 Die Kommission beantragt beim Richter der einstweiligen Anordnung,

- den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen;

- den Antragstellerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

34 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf einstweilige Anordnung den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen haben kumulativen Charakter, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30). Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73).

35 Darüber hinaus verfügt der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 23).

Vorbringen der Parteien

Zur Zulässigkeit

36 In ihrer Stellungnahme trägt die Kommission unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerinnen die Aussetzung einer anderen Maßnahme als derjenigen erreichen wollten, deren Nichtigerklärung sie mit der Klage beantragt hätten, vor, dass diese Frage nicht geprüft zu werden brauche, weil die Klage und damit auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig seien. Zur Zulässigkeit der Klage macht die Kommission geltend, dass die Nichtigkeitsklage der Antragstellerinnen offensichtlich unzulässig sei, weil sie Handlungen in Frage stellen wollten, die ihre Rechtsstellung nicht beeinträchtigten.

37 Die Antragstellerinnen tragen dagegen vor, sie seien nach Artikel 230 Absatz 4 EG befugt, gegen die angefochtenen Handlungen Klage zu erheben, weil es sich bei diesen Handlungen um Entscheidungen der Kommission handele, die ein Direktor unterzeichnet habe und die unmittelbar an sie gerichtet seien. Sie brauchten daher nicht darzulegen, dass sie von den angefochtenen Handlungen unmittelbar und individuell betroffen seien, weil dieses Kriterium nur für Entscheidungen gelte, die an Dritte gerichtet seien. Außerdem seien sie schon allein aufgrund der Ausführungen des Gerichts in seinem Urteil vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T­-54/99 (max.mobil/Kommission, Slg. 2002, II-313, Randnr. 71) klagebefugt.

- Zum Fumus boni iuris

38 Die Antragstellerinnen tragen vor, die Klage gegen die angefochtenen Handlungen sei nicht offensichtlich unbegründet. Für eine eingehendere Darstellung des Vorbringens der Antragstellerinnen zum Fumus boni iuris wird im Wesentlichen auf die Randnummern 36 bis 40 des Beschlusses vom 3. Februar 2004 verwiesen.

- Zur Dringlichkeit

39 In ihrem Antrag vom 5. April 2004 vertreten die Antragstellerinnen die Ansicht, dass einstweilige Maßnahmen wegen der Dringlichkeit erforderlich seien, mit der die für den 14. April 2004 vorgesehene Annahme der 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt verhindert werden müsse. Insbesondere hätten der Erlass und die Durchführung der Entscheidung der Kommission über die Neueinstufung von nPB, die diese Neueinstufung anlässlich der 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt sicherstelle, drei nachteilige Folgen, die den Antragstellerinnen einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen könnten, der im Übrigen hinreichend sicher bestimmbar sei.

40 Zunächst entwerte die Neueinstufung von nPB als eines leicht entzündlichen und fortpflanzungsgefährdenden Stoffes der Kategorie 2 ihr Patent auf Ensolv, da dieses auf der Nichtentzündlichkeit und Ungefährlichkeit von nPB beruhe.

41 Sodann seien die Antragstellerinnen aufgrund der Neueinstufung von nPB als eines leicht entzündlichen Stoffes gezwungen, erstens dieses Erzeugnis entsprechend zu kennzeichnen und ihr Sicherheitsdatenblatt zu ändern, zweitens ihre Beförderungs-, Einsatz- und Lagerpraktiken zu ändern und drittens dies auch ihren Kunden zu empfehlen, und zwar aufgrund der Richtlinie 67/548 in Verbindung mit der Richtlinie 1999/45/EG vom 31. Mai 1999 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200, S. 1). In Anbetracht dieser verschiedenen Zwänge unterschieden die Kunden der Antragstellerinnen nicht mehr zwischen Ensolv und anderen Erzeugnissen. Da ihre Geschäftstätigkeit aber allein auf diesem Erzeugnis beruhe, sei ihr Überleben gefährdet.

42 Schließlich seien die Antragstellerinnen aufgrund der Neueinstufung von nPB als eines fortpflanzungsgefährdenden Stoffes der Kategorie 2 nach der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85, S. 1), verpflichtet, für nPB "sicherere" Alternativen anzubieten und es so schnell wie möglich zu ersetzen. Diese Neueinstufung habe außerdem eine Änderung der Vorschriften über die Genehmigung von nPB im Rahmen der künftigen "REACH"-Verordnung zur Folge.

43 Die Antragstellerinnen fügen hinzu, dass sie, wenn nPB nach und nach zurückgezogen oder wegen bestimmter rechtlicher und finanzieller Zwänge nicht mehr gekauft werde, ihre Geschäftstätigkeit einstellen würden, so dass der künftige Schaden weder bezifferbar noch wieder gutzumachen sei.

- Zur Interessenabwägung

44 Zur Interessenabwägung tragen die Antragstellerinnen in ihrem Antrag vom 5. April 2004 vor, die beantragten einstweiligen Maßnahmen wahrten lediglich den Status quo bis zur Entscheidung zur Hauptsache.

45 Auch wenn sie die Prämisse zurückweisen, dass nPB als entzündlicher Stoff eingestuft werden könne, ohne dass dies durch geeignete Versuche belegt werde, sind sie der Ansicht, dass die gegenwärtige Einstufung die Verwender von nPB hinreichend vor seiner angeblichen Entzündlichkeit warne. Eine Einstufung als leicht entzündlich würde keinen anderen Zwecken dienen, die Antragstellerinnen aber zur Geschäftsaufgabe zwingen, bevor zur Hauptsache entschieden sei. Darüber hinaus sei seit der Einführung von nPB in Europa und in der übrigen Welt kein einziger Vorfall im Zusammenhang mit der angeblichen Entzündlichkeit dieses Stoffes gemeldet worden.

46 Das Gleiche gelte für die Einstufung von nPB als eines fortpflanzungsgefährdenden Stoffes der Kategorie 2, da die Antragstellerinnen bei Fehlen einer einstweiligen Anordnung unverzüglich ein Auslaufprogramm für nPB nach der Richtlinie 1999/13 vorlegen und durchführen müssten. Hilfsweise erklärten sie sich bereit, bis zur Entscheidung zur Hauptsache einer zeitweiligen Einstufung als eines fortpflanzungsgefährdenden Stoffes der Kategorie 3 zuzustimmen.

47 Schließlich sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall umso mehr geboten, als auch klarzustellen sei, dass die Kommission keine Stoffe einstufen dürfe, ohne auf die in der Richtlinie 67/548 speziell dafür vorgesehenen Versuchsmethoden und Einstufungskriterien zurückzugreifen, dass das Vorsorgeprinzip bei einer Einstufung aufgrund der Gefährlichkeit nicht anwendbar sei und schließlich welche Funktion und welche Kompetenzen die Arbeitsgruppe im Rahmen politischer Entscheidungen habe.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

48 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Einhaltung der Vorschriften der Verfahrensordnung und insbesondere die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anträge auf einstweilige Anordnung zwingendes Recht sind (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Randnrn. 43 bis 46).

49 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand verfügt der Richter der einstweiligen Anordnung über alle notwendigen Angaben für die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung, ohne dass die Parteien mündlich gehört werden müssten.

50 Ohne dass über die Frage, ob die Klage auf den ersten Blick offensichtlich unzulässig ist, entschieden zu werden braucht, hält es der Richter der einstweiligen Anordnung für angebracht, die Anträge der Antragstellerinnen, wie sie oben in den Randnummern 31 und 32 wiedergegeben sind, nacheinander zu prüfen.

51 Was zunächst den ersten und den zweiten Antrag betrifft, so ist, ohne dass geprüft werden müsste, ob sie als solche irgendeinen Nutzen für die Antragstellerinnen haben, offensichtlich, dass die Frage, ob ihnen stattzugeben ist, von der Zulässigkeit und Begründetheit der anderen Anträge abhängt.

52 Sodann ist zum dritten Antrag, der dahin geht, "die Einbeziehung von nPB in die 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt durch die Kommission bis zur Entscheidung zur Hauptsache auszusetzen", sogleich festzustellen, dass er besonders unklar formuliert ist. Da sich die "Einbeziehung von nPB in die 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt" genau genommen nämlich nur aus dem endgültigen Erlass dieses Textes ergeben kann, ist der dritte Antrag wohl so auszulegen, dass er sich auf die Aussetzung der Durchführung des endgültigen Textes, wie er von der Kommission erlassen worden ist, richtet. Bestimmte Passagen des Antrags auf einstweilige Anordnung lassen sich aber auch so verstehen, dass die Antragstellerinnen mit diesem Antrag in Wirklichkeit den Richter der einstweiligen Anordnung ersuchen, die Kommission und/oder den Regelungsausschuss daran zu hindern, im Hinblick auf die 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt ihre Rechtsetzungsbefugnisse auszuüben. Dies trifft insbesondere auf die Passagen zu, in denen die Antragstellerinnen angeben, dass sie die Annahme des Vorschlags, den die Kommission dem Regelungsausschuss vorgelegt hat, verhindern wollten.

53 Ohne dass auf die Frage einzugehen wäre, ob dieser Mangel an Klarheit den dritten Antrag unzulässig macht, ist dieser Antrag auf jeden Fall zurückzuweisen.

54 Soweit nämlich der dritte Antrag dahin auszulegen ist, dass die Kommission und/oder der Regelungsausschuss daran gehindert werden sollen, im Hinblick auf die 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt ihre Rechtsetzungsbefugnisse auszuüben, müsste er zusammen mit dem vierten Antrag geprüft werden, mit dem der Richter der einstweiligen Anordnung ersucht wird, "jede andere vorläufige Maßnahme zu treffen, die ... geeignet erscheint, die Neueinstufung von nPB in die Kategorien R 11 und R 60 zu verhindern".

55 Insoweit ist festzustellen, dass diese beiden Anträge nunmehr, da die Kommission am 29. April 2004 die Richtlinie 2004/73 erlassen hat, gegenstandslos sind, ohne dass zu prüfen wäre, ob diese Anträge zulässig sind, und insbesondere ohne dass zu prüfen wäre, ob es gegen die Grundsätze der Verteilung der Befugnisse zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsorganen verstößt, einstweilige Anordnungen zu erlassen, die die Kommission und den Regelungsausschuss - auch nur zeitweilig - daran hindern, ihre Befugnisse auf dem Gebiet der Rechtsetzung auszuüben (vgl. analog Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache T-52/96 R, Sogecable/Kommission, Slg. 1996, II-797, Randnrn. 39 bis 41, und vom 5. Dezember 2001 in der Rechtssache T-216/01 R, Reisebank/Kommission, Slg. 2001, II-3481, Randnr. 52).

56 Zweitens müsste der dritte Antrag, wenn er dahin auszulegen wäre, dass er auf eine Aussetzung der Aufnahme von nPB in die 29. Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt gerichtet ist, zusammen mit dem fünften Antrag geprüft werden, der auf eine Aussetzung der Aufnahme von nPB in die Richtlinie 2004/73 abzielt. Dazu ist aber festzustellen, dass mit diesen beiden Anträgen die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung beantragt wird, die die Antragstellerinnen, anders als in Artikel 104 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung vorgeschrieben, nicht im Rahmen ihrer Klage angefochten haben.

57 Der dritte, der vierte und der fünfte Antrag sind daher zurückzuweisen.

58 Infolgedessen ist auch der sechste Antrag zurückzuweisen, mit dem der Richter der einstweiligen Anordnung ersucht wird, der Kommission aufzugeben, den Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen, dass die genannte Aufnahme bis zur Entscheidung zur Hauptsache ausgesetzt worden ist.

59 Was schließlich den siebten Antrag angeht, mit dem der Richter der einstweiligen Anordnung ersucht wird, "jede andere einstweilige Maßnahme anzuordnen, die erforderlich ist, um den vorläufigen Rechtsschutz für die Antragstellerinnen zu gewährleisten", so ist festzustellen, dass die Antragstellerinnen keine Erklärung liefern, die diesen Teil ihres Antrags, der vage und ungenau ist, ausreichend erhellen könnte. In Ermangelung weiterer Angaben hinsichtlich seines Gegenstands erfüllt ein solcher Antrag nicht die Voraussetzungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung, auf den Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung verweist, und ist daher unzulässig (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Februar 1996 in der Rechtssache T-228/95 R, Slg. 1996, II-111, Randnr. 58).

60 Nach alledem sind die Anträge der Antragstellerinnen auf jeden Fall zurückzuweisen. Folglich ist der Antrag auf einstweilige Anordnung in vollem Umfang zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 2. Juli 2004.

Ende der Entscheidung

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