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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 29.10.1993
Aktenzeichen: T-431/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verfahrensordnung
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2 | |
Verfahrensordnung Art. 87 § 6 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE KAMMER) VOM 29. OKTOBER 1993. - DR. JUR. ROBERT WIESCHEMANN ALS KONKURSVERWALTER UEBER DAS VERMOEGEN DER FIRMA SCHIFFSWERFT GERMERSHEIM GMBH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE. - RECHTSSACHE T-431/93.
Entscheidungsgründe:
1 Am 1. August 1990 stellte die Kommission mit ihrer Entscheidung K(90) 1937 endg. über zwei Beihilfevorhaben der deutschen Bundesregierung zugunsten von Schiffswerften, die sich in Schwierigkeiten befinden (nachstehend: Entscheidung vom 1. August 1990), fest, daß die von der deutschen Regierung gewährten Beihilfen in Form einer 90%-Bürgschaft für ein Betriebskapitaldarlehen in Höhe von 1,8 Millionen DM zugunsten der Schiffswerft Germersheim und einer 95%-Bürgschaft für ein Darlehen von 20,7 Millionen DM zum selben Zweck gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, und gab der deutschen Regierung auf, diese Beihilfen im Wege der Rückforderung des in den staatlichen Bürgschaften enthaltenen Beihilfeelements sowie im Wege der Anordnung der Rücknahme der noch wirksamen Bürgschaften rückgängig zu machen.
2 Herr Wieschemann als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Schiffswerft Germersheim hat mit Klageschrift, die am 3. Januar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 1. August 1990 beantragt.
3 Nach Feststellung eines in der Entscheidung vom 1. August 1990 enthaltenen Fehlers erließ die Kommission am 12. Dezember 1990 eine neue Entscheidung, deren Begründung und verfügender Teil identisch sind mit denen der Entscheidung vom 1. August 1990 und in der der Fehler korrigiert war (Entscheidung K[91] 171 endg. in der berichtigten Fassung vom 5. Februar 1991; nachstehend: Entscheidung vom 12. Dezember 1990). Diese neue Entscheidung wurde dem Kläger mit Schreiben der Kommission vom 25. Februar 1991 bekanntgegeben.
4 Mit Schriftsätzen, die am 27. März und 13. Juni 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, hat die Kommission darauf hingewiesen, daß die Entscheidung vom 12. Dezember 1990 vollständig an die Stelle der Entscheidung vom 1. August 1990 getreten sei, daß die angegriffene Handlung daher nicht mehr existiere und daß die Klage folglich gegenstandslos sei.
5 Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichtshofes vom 19. Juli 1993 sind die Parteien gebeten worden, zu einer etwaigen Erledigung der Hauptsache und den sich daraus ergebenden Folgen Stellung zu nehmen, nachdem die Kommission die Entscheidung vom 12. Dezember 1990 erlassen habe, die an die Stelle der streitigen Entscheidung vom 1. August 1990 getreten sei.
6 Mit Schriftsatz, der am 30. Juli 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission mitgeteilt, daß sie gegen die Absicht des Gerichtshofes, die Hauptsache für erledigt zu erklären, keine Einwände erhebe, und daß sie nichts dagegen habe, daß ihr die Kosten auferlegt würden, da sie durch einen von ihr begangenen Fehler Veranlassung zu der Klage gegeben habe.
7 Mit Schriftsatz, der am 26. August 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger darauf hingewiesen, daß mit der Erklärung der Kommission, daß die angefochtene Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalte, das Klageziel erreicht sei und daß die Hauptsache folglich erledigt sei. Ausserdem hat er beantragt, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie durch einen von ihr begangenen Fehler Veranlassung zu der Klage gegeben habe.
8 Mit Beschluß vom 27. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 4 des Beschlusses 93/350/EGKS, EWG, Euratom vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht verwiesen.
9 Das Gericht stellt erstens fest, daß die Entscheidung vom 12. Dezember 1990 an die Stelle der Entscheidung vom 1. August 1990 getreten ist. Zweitens stellt das Gericht fest, daß die Parteien darin übereinstimmen, daß der Rechtsstreit, nachdem die streitige Entscheidung durch eine neue Entscheidung der Kommission ersetzt wurde, gegenstandslos geworden ist und daß die Kosten von der Kommission zu tragen sind.
10 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß im vorliegenden Rechtsstreit die Hauptsache erledigt ist.
11 Gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts entscheidet das Gericht im Fall der Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach freiem Ermessen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
1) In der Rechtssache T-431/93 ist die Hauptsache erledigt.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
Luxemburg, den 29. Oktober 1993.
Ende der Entscheidung
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