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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: T-439/03
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

30. Juni 2005(*)

"Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den Prüfungen - Erforderliche Berufserfahrung"

Parteien:

In der Rechtssache T-439/03

Ulrike Eppe, wohnhaft in Hannover (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Klöber,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch J. de Wachter und N. Lorenz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EUR/A/167/02 vom 24. Februar und vom 28. April 2003 und der Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 17. September 2003

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. Sváby,

Kanzler: H. Jung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Punkt I.1 Absatz 5 der Bekanntgabe der Auswahlverfahren EUR/A/167/02, PE/96/A und PE/94/A (ABl. 2002, C 120A, S. 12) sieht vor:

"Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Auswahlverfahren A 7/A 6 (EUR/A/167/02 und PE/96/A) müssen einen Hochschulabschluss und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen."

2 In Punkt III. B der Bekanntgabe heißt es:

"1. Erforderliche Bildungsabschlüsse, Diplome und Berufserfahrung

a) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Auswahlverfahren PE/96/A und PE/94/A müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen, durch das ein offiziell anerkanntes Abschlussdiplom erworben wurde (zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigender Abschluss: 'Hochschulabschluss/Fachhochschulabschluss' oder gleichwertiger Abschluss).

...

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren EUR/A/167/02 müssen eine Ausbildung als Volljurist für deutsches Recht nachweisen ('2. Juristisches Staatsexamen' oder gleichwertiger Abschluss).

...

b) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Auswahlverfahren EUR/A/167/02 und PE/96/A müssen eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nach Abschluss des unter 1.a) [Berichtigung, veröffentlicht im ABl. 2002, C 134A] geforderten Hochschulstudiums besitzen, deren Niveau der unter II. genannten Tätigkeit gleichwertig ist.

Als Berufserfahrung werden zur Hälfte und bis zu höchstens einem Jahr berücksichtigt:

- ordnungsgemäß bescheinigte Zeiträume von Spezialisierungs- bzw. Weiterbildungspraktika im Anschluss an den unter 1.a) [oben genannte Berichtigung] aufgeführten Befähigungsnachweis und

- durch Diplome abgeschlossene Zusatzausbildungen, die höherwertig sind als der unter 1.a) [oben genannte Berichtigung] geforderte Befähigungsnachweis."

Sachverhalt

3 Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit und eine Ausbildung als Juristin. Sie legte am 18. Juli 1998 ihr Erstes Juristisches Staatsexamen ab. Vom 1. September 1998 bis zum 31. Oktober 1999 arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Menschenrechtszentrum der Universität Potsdam. Anschließend absolvierte sie vom 1. November 1999 bis zum 6. Dezember 2001 ihren praktischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) beim Oberlandesgericht Celle. Diesen schloss sie mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen ab. Seit dem 1. April 2002 war sie als juristische Beraterin einer Abgeordneten des Europäischen Parlaments tätig.

4 Am 23. Mai 2002 wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 120A, S. 12) drei allgemeine Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve bekannt gegeben.

- Das erste Auswahlverfahren, EUR/A/167/02 (im Folgenden: streitiges Auswahlverfahren), zielte auf die Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräte für das Europäische Parlament und den Gerichtshof mit einer Ausbildung als Volljurist für deutsches Recht (A 7/A 6) ab.

- Das zweite Auswahlverfahren, PE/96/A, hatte die Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräte deutscher Sprache (A 7/A 6) für das Europäische Parlament zum Gegenstand.

- Das dritte Auswahlverfahren, PE/94/A, betraf die Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsreferendarinnen/Verwaltungsreferendare deutscher Sprache (A 8) für das Europäische Parlament.

5 Die Klägerin bewarb sich für das Auswahlverfahren EUR/A/167/02.

6 Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 teilte ihr der Vorsitzende des betreffenden Prüfungsausschusses mit, dass ihre Bewerbung zurückgewiesen worden sei, weil sie nicht die in Punkt III.B.1 der Ausschreibung geforderte Voraussetzung der Berufserfahrung erfülle. Da die von ihr geltend gemachte Berufserfahrung als Rechtsreferendarin vor Erwerb des Zweiten Staatsexamens erlangt worden sei, könne hierin keine mindestens zweijährige Berufserfahrung nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Volljuristin bestehen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses EUR/A/167/02 wies allerdings darauf hin, dass er die Bewerbung der Klägerin an den Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren PE/96/A weitergeleitet habe. Dies ist die erste angefochtene Maßnahme.

7 Am 7. März 2003 wurde die Klägerin zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren PE/96/A zugelassen. An den Prüfungen nahm sie aber nicht teil.

8 Mit Schreiben vom 20. März 2003 wandte sich die Klägerin gegen die Entscheidung, sie nicht zu dem streitigen Auswahlverfahren zuzulassen. Sie machte geltend, dass der Prüfungsausschuss gegen den Wortlaut der Ausschreibung verstoßen habe und dass die Weigerung, ihre während ihres Referendariats erlangte Berufserfahrung zu berücksichtigen, eine Diskriminierung der deutschen Bewerber gegenüber denen aus anderen Mitgliedstaaten darstelle.

9 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hielt mit Schreiben vom 28. April 2003 an seiner Ablehnung fest. Diese Ablehnung ist die zweite angefochtene Maßnahme.

10 Am 10. Mai 2003 legte die Klägerin nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen vom 24. Februar und vom 28. April 2003 sowie hilfsweise, dass das Parlament sie vorläufig zur Teilnahme am streitigen Auswahlverfahren zulasse.

11 Mit Entscheidung vom 17. September 2003 wies die Anstellungsbehörde diese Beschwerde zurück.

12 Am 4. Februar 2004 stellte der Prüfungsausschuss anhand der Ergebnisse des streitigen Auswahlverfahrens eine Eignungsliste auf.

Verfahren

13 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 29. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

14 Sie hat mit besonderem Schriftsatz, der am 17. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, in der Rechtssache T-439/03 R einen ersten Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt.

15 Am 19. April 2004 hat die Klägerin der Kanzlei des Gerichts eine neue Fassung ihres Antrags auf einstweilige Anordnung übermittelt.

16 Mit Beschluss vom 30. April 2004 in der Rechtssache T-439/03 R I (Eppe/Parlament, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) hat der Präsident des Gerichts den ursprünglichen Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten.

17 Da die Klägerin beantragt hatte, die Fassung ihres Antrags auf einstweilige Anordnung vom 19. April 2004 als neuen Antrag anzusehen, wurde dieser als solcher bei der Kanzlei des Gerichts unter der Rechtssachenummer T-439/03 R II eingetragen.

18 Mit Beschluss vom 19. Juli 2004 in der Rechtssache T-439/03 R II (Eppe/Parlament, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) hat der Präsident des Gerichts diesen zweiten Antrag zurückgewiesen. Auch hier blieb die Entscheidung über die Kosten vorbehalten.

19 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen der in Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen den Parteien schriftliche Fragen gestellt, die diese fristgerecht beantwortet haben.

20 Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. April 2005 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

21 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EUR/A/167/02 vom 24. Februar 2003 und vom 28. April 2003 sowie die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. September 2003, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären;

- dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 Das Parlament beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen oder hilfsweise, falls die Klage für begründet erklärt werden sollte, der Klägerin die Kosten für die für unzulässig erklärten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen aufzuerlegen.

Begründetheit

23 Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie einen Verstoß gegen die Ausschreibung des streitigen Auswahlverfahrens und eine Verletzung von Artikel 12 EG rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Ausschreibung des streitigen Auswahlverfahrens

Vorbringen der Parteien

24 Die Klägerin macht geltend, eine Ausbildung als Volljuristin nach deutschem Recht und die erforderliche Berufserfahrung nachgewiesen zu haben, die sie nach ihrem Ersten Juristischen Staatsexamen als dem nach Punkt III.B.1 Buchstabe a der Ausschreibung des fraglichen Auswahlverfahrens geforderten Hochschulabschluss erlangt habe.

25 Punkt III.B.1 Buchstabe b der Ausschreibung des streitigen Auswahlverfahrens verlange lediglich, dass die Teilnehmer an den Auswahlverfahren EUR/A/167/02 und PE/96/A eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nach Abschluss des unter Punkt III.B.1 Buchstabe a der Ausschreibung geforderten Hochschulstudiums ("Hochschulabschluss") besäßen. Unter "Hochschulabschluss" müsse das Erste Staatsexamen verstanden werden, mit dem das rechtswissenschaftliche Studium an einer deutschen Universität abgeschlossen werde. Das Zweite Staatsexamen bilde hingegen den Abschluss der zweijährigen Referendarausbildung, die nicht an der Hochschule, sondern an Gerichten, in Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden und Anwaltskanzleien absolviert werde. Diese Ausbildung sei also dem Verantwortungsbereich der Universitäten vollständig entzogen.

26 Die Gleichsetzung von Hochschulabschluss und Zweitem Staatsexamen widerspreche zudem der Systematik der Ausschreibung des Auswahlverfahrens. Aus Punkt III.B.1 Buchstabe a dieser Ausschreibung ergebe sich, dass sich das Zweite Staatsexamen notwendigerweise auf einen anderen Abschluss beziehe als den Abschluss eines Hochschulstudiums. Andernfalls wäre Punkt III.B.1 Buchstabe a Absatz 3, wonach neben dem in Punkt III.B.1 Buchstabe a Absatz 1 geforderten "Hochschulstudium" das "Zweite Juristische Staatsexamen" verlangt werde, sinnlos. Ihre Auffassung werde auch durch Punkt I.1 Absatz 5 der Voraussetzungen der fraglichen Ausschreibung bestätigt.

27 Außerdem sei die Auffassung des Parlaments insofern widersprüchlich, als der Prüfungsausschuss des streitigen Auswahlverfahrens die Zulassung ihrer Bewerbung zwar abgelehnt, ihre Teilnahme am Auswahlverfahren PE/96/A jedoch zugelassen habe, das in demselben Punkt III.B.1 Buchstabe b geregelt sei.

28 Daraus folge, dass der für die Berufserfahrung relevante Zeitpunkt der Hochschulabschluss, d. h. das Erste Staatsexamen, sei. Das in Punkt III.B.1 Buchstabe a der Ausschreibung des Auswahlverfahrens geforderten Zweite Staatsexamen sei als zusätzliche Bedingung für die Teilnahme an diesem Auswahlverfahren zu verstehen. Es stehe allerdings einer Anrechnung ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und ihres Referendariats als Berufserfahrung nicht entgegen.

29 Die Klägerin verweist außerdem auf das Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache T-50/89 (Sparr/Kommission, Slg. 1990, II-207), in dem das Referendariat einer Berufserfahrung gleichgestellt worden sei.

30 Die Klägerin trägt ferner vor, sie verfüge selbst dann über die erforderliche Berufserfahrung, wenn ihr Referendariat gemäß Punkt III.B.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nur mit der Hälfte der absolvierten Zeit, also einem Jahr, anzurechnen sei. Es müssten nämlich die 14 Monate, die sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Potsdam gearbeitet habe, und ihre zum Zeitpunkt der Bewerbung dreimonatige Berufserfahrung im Europäischen Parlament hinzugerechnet werden.

31 Selbst wenn man unterstelle, dass die Ausschreibungsbestimmungen auch eine Auslegung zuließen, wonach der erforderliche Abschluss mit dem Zweiten Staatsexamen gleichzusetzen wäre, widerspräche eine solche Auslegung dem allgemeinen Grundsatz, dass "Ausschreibungsunklarheiten nicht zu Lasten des Bewerbers ausgelegt werden dürfen". Die vom Prüfungsausschuss zugrunde gelegte Auslegung belaste sie jedoch.

32 Auf jeden Fall sei die Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht eindeutig. Insoweit weist die Klägerin darauf hin, dass das Parlament einräume, dass mehr als 25 % der Bewerber die Ausschreibung nicht so wie es selbst verstanden hätten. Werde die Ausschreibung eines Auswahlverfahrens von den Bewerbern unterschiedlich ausgelegt, so verletze sie deren berechtigtes Vertrauen. Eine solche Ausschreibung, die es möglich mache, "durch nachträgliche konstruiert wirkende Auslegung einzelne Bewerber auszuschließen, [könne] keine Rechtswirkung entfalten".

33 Das Parlament tritt diesen Argumenten entgegen und trägt vor, der Klagegrund sei nicht stichhaltig.

Würdigung durch das Gericht

34 Es ist daran zu erinnern, dass die entscheidende Funktion der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens, wie vom Statut vorgesehen, darin besteht, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der Anforderungen für die fragliche Stelle zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen und welche Nachweise für die Arbeit des Prüfungsausschusses von Wichtigkeit und daher den Bewerbungsunterlagen beizufügen sind. Nach ständiger Rechtsprechung folgt daraus, dass der Prüfungsausschuss an den Text und insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen gebunden ist, die durch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegt wurden (Urteile des Gerichts vom 23. Januar 2002 in der Rechtssache T-386/00, Gonçalves/Parlament, Slg. ÖD 2002, I-A-13 und II-55, Randnr. 73, und vom 25. März 2004 in der Rechtssache T-145/02, Petrich/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

35 Außerdem sind die Zulassungsvoraussetzungen, da der Zweck der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens darin besteht, die an einer Bewerbung Interessierten über die Art der Anforderungen für die fragliche Stelle zu unterrichten, unter Berücksichtigung der Ziele des betreffenden Auswahlverfahrens auszulegen, wie sie sich aus der Beschreibung der mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Tätigkeiten ergeben. Folglich sind der die Art der Tätigkeit und der die Zulassungsvoraussetzungen betreffende Teil der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zusammen zu betrachten (vgl. Urteile des Gerichts vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-21/96, Giannini/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-69 und II-211, Randnr. 21, und vom 14. Juli 2000 in der Rechtssache T-146/99, Teixeira Neves/Gerichtshof, Slg. ÖD 2000, I-A-159 und II-731, Randnr. 34).

36 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Aufgabe des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren, von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die Berufserfahrung der Bewerber den Anforderungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens entspricht. Der Prüfungsausschuss verfügt insoweit im Rahmen der Bestimmungen des Statuts über die Auswahlverfahren hinsichtlich der Bewertung der früheren Berufserfahrung der Bewerber über ein Ermessen, und zwar sowohl in Bezug auf ihre Art und Dauer als auch auf den mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann. Folglich hat sich das Gericht, wenn die Beurteilung der Berufserfahrung eines Klägers im Rahmen eines Klagegrundes in Rede steht, auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob dieses Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt worden ist (Urteile des Gerichts vom 21. November 2000 in der Rechtssache T-214/99, Carrasco Benítez/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-257 und II-1169, Randnrn. 69 bis 71, und Petrich/Kommission, oben in Randnr. 34 zitiert, Randnr. 37).

37 Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, das Parlament habe gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens verstoßen, indem es ihre Bewerbung mit der Begründung zurückgewiesen habe, sie verfüge nicht über die erforderliche Erfahrung. Sie bestreitet, dass der Hochschulabschluss, von dem an die erforderliche Berufserfahrung nach Punkt III.B.1 Buchstabe b der Ausschreibung des fraglichen Auswahlverfahrens berücksichtigt werden könne, das nach Punkt III.B.1 Buchstabe a für das Auswahlverfahren EUR/A/167/02 erforderliche Zweite Staatsexamen sei.

38 Das Gericht weist darauf hin, dass in den Voraussetzungen der Ausschreibung des streitigen Auswahlverfahrens unter Punkt III.B.1 Buchstaben a und b deutlich zwischen Bildungsabschlüssen und Diplomen zum einen und der Berufserfahrung zum anderen, die für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlich sind, unterschieden wird. Es geht klar aus der genannten Ausschreibung hervor, dass die Bewerber im Auswahlverfahren EUR/A/167/02 eine Ausbildung als Volljurist im deutschen Recht absolviert haben müssen (Zweites Juristisches Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss).

39 Zur erforderlichen Berufserfahrung bestimmt Punkt III.B.1 Buchstabe b der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, dass die geforderte Berufserfahrung nach Abschluss des in Punkt III.B.1 Buchstabe a genannten Hochschulstudiums erworben worden sein muss.

40 Die Klägerin behauptet, dass das Referendariat, das zum Zweiten Staatsexamen führe, nicht an einer Universität absolviert werde. Das Parlament räumt seinerseits ein, dass der Begriff "Hochschulstudium" in Punkt III.1 Buchstabe b unzutreffend sei und dass "Befähigungsnachweis" exakter gewesen wäre.

41 Die Ausschreibungsbestimmungen müssen allerdings in ihrem sämtliche Bestimmungen umfassenden Gesamtzusammenhang ausgelegt werden.

42 Insoweit geht aus einem Vergleich der Überschriften der drei Auswahlverfahren EUR/A/167/02, PE/96/A und PE/94/A hervor, dass nur das Auswahlverfahren EUR/A/167/02 ein Volljuristen vorbehaltenes interinstitutionelles Auswahlverfahren war. Wie die beiden anderen Auswahlverfahren hatte es die Einstellung von Beamten zum Ziel, die "aufgrund allgemeiner Weisungen Leitungs- und Referentenaufgaben wahrzunehmen" haben. Jedoch diente es auch dem besonderen Ziel, die Einstellung von Beamten zu ermöglichen, die damit betraut sein sollten, "insbesondere Aufzeichnungen und Rechtsgutachten auszuarbeiten, rechtliche Recherchen durchzuführen und gegebenenfalls das Organ in gerichtlichen Angelegenheiten zu unterstützen und zu verteidigen". "Diese Aufgaben erforderten" der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zufolge "eine gründliche Kenntnis des nationalen deutschen Rechts sowie des Gemeinschaftsrechts."

43 Die Beschreibung dieser Tätigkeiten wird in besonderen Einstellungsbedingungen weiter ausgeführt. So bestand die praktische schriftliche Prüfung für die Bewerber im Auswahlverfahren EUR/A/167/02 in der Analyse, Zusammenfassung und Bearbeitung einer juristischen Aktenvorlage. Außerdem umfasste sie spezifische sprachliche Anforderungen (Punkt VII.A.3 der Ausschreibung des fraglichen Auswahlverfahrens).

44 Punkt I.1 Absatz 5 der Ausschreibung sieht zwar ohne Unterschied zwischen den beiden Auswahlverfahren vor, dass die Bewerber in den Auswahlverfahren EUR/A/167/02 und PE/96/A einen Hochschulabschluss und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen müssen. Jedoch weist das Gericht darauf hin, dass diese Bestimmung den Charakter einer Einleitung hat. Aus Punkt B.1 Buchstabe b des der Ausschreibung des fraglichen Auswahlverfahrens beigefügten Leitfadens für Bewerber lässt sich entnehmen, dass in "Punkt III.B.1" die erforderlichen Diplome oder Zeugnisse bestimmt werden. Darüber hinaus enthält der oben erwähnte Punkt I.1 Absatz 5 keinen Hinweis auf das Niveau der fraglichen Berufserfahrung. Schließlich bestimmt er nicht, dass diese ab Erwerb des Hochschulabschlusses berücksichtigt wird.

45 Punkt I.1 Absatz 5 der Ausschreibung des Auswahlverfahrens wird durch Punkt III.B.1 ergänzt.

46 Punkt III.B.1 Buchstabe b der Ausschreibung weist darauf hin, dass die Berufserfahrung, die berücksichtigt werden kann, zeitlich dem Erwerb eines Bildungsabschlusses nachfolgen muss, für dessen nähere Bestimmung er auf Punkt III.B.1 Buchstabe a verweist.

47 Nach diesem Punkt müssen die Teilnehmer an den Auswahlverfahren PE/96/A und PE/94/A lediglich ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen, durch das ein Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erworben wurde. Demgegenüber ergibt sich aus demselben Punkt, dass die Teilnehmer am Auswahlverfahren EUR/A/l67/02 eine höhere Qualifikation als den Hochschulabschluss haben müssen, um zum Verfahren zugelassen zu werden. Denn die Teilnehmer an diesem Auswahlverfahren müssen eine Ausbildung als Volljurist für deutsches Recht nachweisen. Hierzu müssen sie einen Hochschulabschluss haben, aber auch das Zweite Juristische Staatsexamen bestanden haben oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen.

48 Darüber hinaus weist Punkt B.2 Buchstabe a des oben erwähnten Leitfadens für Bewerber darauf hin, dass "nur die Berufserfahrung berücksichtigt [wird], die nach Erlangung des für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Diploms oder Zeugnisses erworben wurde". Aus der vorstehenden Randnummer ergibt sich aber, dass das Zweite Staatsexamen eine Zulassungsvoraussetzung des Auswahlverfahrens für Teilnehmer mit dem Profil der Klägerin war.

49 Außerdem wäre es, wenn die erforderliche Erfahrung, wie die Klägerin vorträgt, ab Erwerb des Ersten Staatsexamens hätte angerechnet werden können, nicht nötig gewesen, für das Auswahlverfahren EUR/A/167/02 die Forderung aufzustellen, dass die Bewerber eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen müssen. Denn für dieses Auswahlverfahren ist das Zweite Staatsexamen Voraussetzung, und jeder deutsche Jurist, der es bestanden hat, hat zwangsläufig ein zweijähriges Referendariat absolviert. Somit hätte jeder Bewerber für dieses Auswahlverfahren mit dem Zweiten Staatsexamen ohnehin schon über die erforderliche praktische Erfahrung verfügt.

50 Trotz der Unklarheiten, die durch den Gebrauch des Begriffes "Hochschulstudium" in Punkt III.B.1 Buchstabe b hervorgerufen werden, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ausschreibung des Auswahlverfahrens und besonders aus dem Zweck des Auswahlverfahrens EUR/A/l67/02, Juristen einzustellen, die eine nennenswerte juristische Erfahrung aufweisen können, dass der Bildungsabschluss, von dessen Erwerb an die geforderte zweijährige Erfahrung angerechnet werden kann, für dieses Auswahlverfahren das Zweite Staatsexamen ist.

51 Dass die Klägerin zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens PE/96/A zugelassen worden ist, widerspricht dieser Auslegung nicht. Da für dieses Auswahlverfahren als Diplom ein Hochschul- oder ein Fachhochschulabschluss und nicht das Zweite Staatsexamen erforderlich war, durfte die Berufserfahrung der Klägerin im Rahmen dieses Auswahlverfahrens ab Erwerb eines solchen Abschlusses berechnet werden.

52 Das oben in Randnummer 29 zitierte Urteil Sparr/Kommission steht den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. In dieser Rechtssache hatte der Kläger noch nicht das Zweite Staatsexamen abgelegt und war immer noch Referendar, als er seine Bewerbung einreichte. Auf der Grundlage einer anders abgefassten Bekanntgabe des Auswahlverfahrens musste das Gericht nur entscheiden, ob die praktische Ausbildungszeit im Rahmen des Referendariats als Fort- oder Weiterbildungslehrgang eingestuft und gemäß der Bekanntgabe des fraglichen Auswahlverfahrens einer Berufserfahrung gleichgestellt werden konnte.

53 Außerdem weist das Gericht wie auch das Parlament darauf hin, dass Punkt III.B.1 Buchstabe b der Ausschreibung des Auswahlverfahrens auf jeden Fall eine Berufserfahrung verlangt, "deren Niveau [den Tätigkeiten der zu besetzenden Stelle] gleichwertig ist".

54 In Anbetracht der spezifischen Aufgaben, die die auf der Grundlage des Auswahlverfahrens EUR/A/167/02 eingestellten Bediensteten erfüllen sollten (oben, Randnr. 42), konnte das Parlament ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler davon ausgehen, dass nur eine gänzlich nach dem Zweiten Staatsexamen erworbene Berufserfahrung anrechenbar ist.

55 Außerdem ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Ausschreibung des Auswahlverfahrens insgesamt, obwohl der Begriff "Hochschulstudium" in ihrem Punkt III.1 Buchstabe b nicht zutrifft, hinreichend klar ist. Somit erlauben es die Umstände des vorliegenden Falles nicht, sich auf einen angeblichen allgemeinen Grundsatz zu berufen, wonach "Ausschreibungsunklarheiten nicht zu Lasten des Bewerbers ausgelegt werden dürfen".

56 Schließlich bedeutet der Umstand, dass womöglich mehr als 25 % der Bewerber die Ausschreibung anders als das Parlament verstanden haben, nicht, dass diese Ausschreibung deren berechtigtes Vertrauen verletzt haben könnte.

57 Denn es ist daran zu erinnern, dass das Recht auf Vertrauensschutz, das eines der grundlegenden Prinzipien des Gemeinschaftsrechts darstellt, nach ständiger Rechtsprechung für jeden Einzelnen gilt, der sich in einer Situation befindet, aus der sich ergibt, dass die Gemeinschaftsverwaltung bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat, indem sie ihm präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gemacht hat (Urteile vom 6. Juli 1999 in der Rechtssache T-203/97, Forvass/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-129 und II-705, Randnr. 70, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache T-319/00, Borremans u. a./Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-171 und II-905, Randnr. 63). Außerdem müssen diese Zusicherungen den Bestimmungen des Statuts und den allgemein anwendbaren Vorschriften entsprechen (Urteile des Gerichts vom 5. November 2002 in der Rechtssache T-205/01, Ronsse/Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-211 und II-1065, Randnr. 54, und vom 16. März 2005 in der Rechtssache T-329/03, Ricci/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 79).

58 Der Wortlaut von Punkt III.B.1 steht dem Schluss auf das Vorliegen von präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherungen, die der Ausschreibung des fraglichen Auswahlverfahrens entsprachen, entgegen.

59 Der erste Klagegrund greift nicht durch.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 12 EG

Vorbringen der Parteien

60 Die Klägerin trägt vor, dass die Gleichstellung des Zweiten Staatsexamens mit einem Abschluss des Hochschulstudiums gegen das Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstoße. Diese Gleichstellung benachteilige nämlich Bewerber, die ihre juristische Ausbildung im deutschen Recht absolviert hätten, gegenüber denjenigen, die ihre Ausbildung in einem anderen Staat absolviert hätten.

61 Der Umstand, dass zu dem Auswahlverfahren EUR/A/167/02 ausschließlich Bewerber mit deutscher juristischer Ausbildung zugelassen worden seien, sei unerheblich. Es gehe nämlich nicht um die Frage, ob alle Bewerber mit deutscher juristischer Ausbildung gleichbehandelt worden seien. Aus dem Diskriminierungsverbot folge, dass die Ausschreibungsbedingungen für alle Juristen, die sich für A 6/A 7-Stellen bewerben würden, gleich sein müssten, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ihre Ausbildung absolviert hätten. Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens stelle aber an die deutschen Bewerber höhere Anforderungen als die, die im Allgemeinen an italienische oder österreichische Juristen gestellt würden.

62 In ihrer Erwiderung fügt die Klägerin hinzu, dass "die Chancengleichheit der Bewerber schon in diesem Stadium verletzt [wird], wenn einzelne Bestimmungen der Ausschreibung ... mit hoher Wahrscheinlichkeit von den unterschiedlichen Bewerbern ... auf verschiedene Weise ausgelegt werden".

63 Das Parlament bestreitet das Vorliegen einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

Würdigung durch das Gericht

64 Zunächst ist festzustellen, dass das in der Erwiderung aus der Verletzung der Chancengleichheit zwischen den Bewerbern hergeleitete Argument, die Ausschreibung könne auf verschiedene Weise ausgelegt werden, ein neuer Klagegrund ist. Dieser Klagegrund stützt sich auf der Klägerin bei Klageerhebung bekannte Aspekte und ist daher nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für unzulässig zu erklären.

65 Was die Stichhaltigkeit des Klagegrundes anbelangt, so ergibt sich aus Punkt III.A Absatz 1 erster Gedankenstrich der Ausschreibung, dass das Auswahlverfahren EUR/A/167/02 allen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen stand.

66 Die Bewertung der von den Bewerbern eines Auswahlverfahrens vorgelegten Befähigungsnachweise gemäß dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie studiert haben, impliziert indessen nicht, dass Bewerber, die Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind, untereinander in irgendeiner Weise ungleich behandelt würden. Denn alle Bewerber mit derselben Ausbildung werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und der rechtlichen Bedeutung ihres Befähigungsnachweises in ihrem Herkunftsland gleichbehandelt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. Februar 1992 in der Rechtssache T-16/90, Panagiotopoulou/Parlament, Slg. 1992, II-89, Randnr. 55, und vom 9. Dezember 1999 in der Rechtssache T-299/97, Alonso Morales/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-249 und II-1227, Randnr. 30). Außerdem konnten sich alle Bewerber unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit an dem streitigen Auswahlverfahren beteiligen, wenn sie die Voraussetzungen der Ausschreibung und insbesondere diejenige hinsichtlich eines deutschen Diploms des erforderlichen Niveaus erfüllten.

67 Daraus folgt, dass von Punkt III.B.1 der Ausschreibung keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ausgegangen sein kann.

68 Im Übrigen trägt die Klägerin vor, dass die Teilnahmebedingungen bei Auswahlverfahren für in Österreich und in Italien ausgebildete Juristen vorteilhafter seien, aber sie tut nicht die Vergleichbarkeit der Situationen dar, die sie anführt. Sie tritt im Gegenteil in ihrer Erwiderung nicht der Behauptung des Beklagten entgegen, dass "die Ausbildungsbedingungen für Juristen im deutschen Recht nicht die gleichen sind wie für Juristen im österreichischen oder italienischen Recht".

69 Der zweite Klagegrund greift nicht durch.

70 Folglich ist die Klage nicht begründet.

Kostenentscheidung:

Kosten

71 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. In den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten tragen die Organe jedoch nach Artikel 88 der Verfahrensordnung ihre Kosten selbst. Da die Klägerin unterlegen ist, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung, wie insoweit vom Beklagten beantragt, trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Juni 2005.

Ende der Entscheidung

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