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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: T-439/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 74 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

3. Mai 2006(*)

"Gemeinschaftsmarke - Wortmarke EUROHYPO - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 - Zulässigkeit tatsächlicher Gesichtspunkte, die erstmals vor dem Gericht vorgetragen werden"

Parteien:

In der Rechtssache T-439/04

Eurohypo AG mit Sitz in Eschborn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kloth und C. Rohnke, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. von Mühlendahl und J. Weberndörfer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. August 2004 (Sache R 829/2002-4) in Bezug auf die Eintragung des Wortzeichens EUROHYPO als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richterin V. Tiili und des Richters O. Czúcz,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 5. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. Februar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 30. April 2002 meldete die Deutsche Hypothekenbank Frankfurt-Hamburg AG, mittlerweile Eurohypo AG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen EUROHYPO.

3 Die Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt wurde, gehören zur Klasse 36 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung und entsprechen folgender Beschreibung:

"Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Finanzdienstleistungen, Finanzierungen, Finanzanalysen, Investmentgeschäfte, Versicherungswesen".

4 Mit Entscheidung vom 30. August 2002 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 zurück.

5 Am 30. September 2002 legte die Klägerin Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein und begründete sie mit Schriftsatz, der am 30. Dezember 2002 einging.

6 Mit Entscheidung vom 6. August 2004 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer der Beschwerde teilweise statt und hob den Bescheid der Prüferin insoweit auf, als er die Dienstleistungen "Finanzanalysen, Investmentgeschäfte, Versicherungswesen" betraf. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der Klasse 36, also "Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen, Finanzierungen", wurde die Beschwerde dagegen zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer war unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 im Wesentlichen der Auffassung, dass das Wortzeichen EUROHYPO für die letztgenannten Dienstleistungen beschreibend sei. Dies gelte jedenfalls im deutschen Sprachraum, was gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 zur Schutzversagung ausreiche. Außerdem enthielten die Bestandteile "Euro" und "Hypo" einen unmittelbar verständlichen Hinweis auf die Merkmale der zuletzt genannten fünf Dienstleistungen, und die Kombination beider Elemente zu einem Wort mache die Gesamtmarke nicht weniger beschreibend.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Beschwerde zurückweist;

- dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

9 Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, einen Verstoß gegen Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

10 Die Klägerin trägt vor, Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94, wonach "das [HABM] den Sachverhalt von Amts wegen [ermittelt]", impliziere, dass die Ermittlungen so weit gehen müssten, dass das HABM sicher feststellen könne, ob Eintragungshindernisse nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 40/94 vorlägen. Das HABM verfüge insoweit über kein Ermessen, vielmehr handele es sich bei der Entscheidung über die Eintragung um eine gebundene Entscheidung. Lägen keine Eintragungshindernisse vor, so habe der Anmelder einen Anspruch darauf, dass die Marke eingetragen werde, da das geistige Eigentum, zu dem auch das Markenrecht gehöre, ein durch Artikel 17 Absatz 2 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1, im Folgenden: Charta) anerkanntes Grundrecht sei.

11 Die Beschwerdekammer habe sich lediglich auf ihr Verständnis der beiden Bestandteile "Euro" und "Hypo" der angemeldeten Marke gestützt; diese Tatsachenermittlung sei nicht vollständig gewesen, so dass sie keine zuverlässige Beurteilung der Verkehrsauffassung in Bezug auf das Wortzeichen EUROHYPO erlaubt habe.

12 Außerdem beschränke sich die angefochtene Entscheidung auf Feststellungen zu den Einzelbestandteilen "Euro" und "Hypo", enthalte aber keine tatsächlichen Feststellungen zum beschreibenden Charakter der Gesamtbezeichnung "Eurohypo". Hätte die Beschwerdekammer diese im Internet recherchiert, so hätte sie festgestellt, dass es nicht eine einzige Fundstelle gebe, bei der diese Gesamtbezeichnung als beschreibende Bezeichnung verwendet werde, sondern dass alle Fundstellen für diese Bezeichnung auf das Unternehmen der Klägerin hinwiesen. Die Klägerin fügt als Anlage zur Klageschrift die ersten 100 der 10 000 Internetfundstellen für den Begriff "Eurohypo" als Beleg dafür bei, dass dieses Zeichen nicht als Beschreibung der fraglichen Finanzdienstleistungen verwendet werde.

13 Im Übrigen habe das HABM auch nicht festgestellt, dass die hier angesprochenen Verkehrskreise in der Marke EUROHYPO keinen Herkunftshinweis sehen würden.

14 Das HABM ist der Ansicht, dass Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 nichts über die Anforderungen an die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung aussage. Bei Wortmarken müsse das HABM das normale Verständnis des Wortes bei dem Publikum oder Teil des Publikums berücksichtigen, an das sich die Marke richte; weitergehende tatsächliche Ermittlungen seien nicht erforderlich, wenn eine Eintragbarkeit der Marke schon nach dem normalen Wortverständnis nicht in Betracht komme. Dies sei hier offenkundig der Fall gewesen.

15 Darüber hinaus sei das auf der Charta beruhende Recht des geistigen Eigentums kein absolutes Recht; die Eintragungshindernisse des Artikels 7 der Verordnung Nr. 40/94 stellten rechtmäßig festgelegte Schranken dieses Rechts dar.

Würdigung durch das Gericht

16 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 verstoße, wonach "[i]n dem Verfahren vor dem [HABM] ... das [HABM] den Sachverhalt von Amts wegen [ermittelt]", weil die Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdekammer nicht vollständig gewesen sei.

17 Nach der Rechtsprechung muss die Prüfung der für Marken zuständigen Behörde streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Daher ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (vgl. zur Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteil des Gerichtshofes vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 59 und die dort zitierte Rechtsprechung).

18 Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 regelt jedoch nicht, in welcher Weise das HABM den Sachverhalt zu ermitteln hat.

19 Außerdem ist die Eintragbarkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke allein auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen. Es genügt also, dass die Beschwerdekammer für ihre Entscheidungsfindung das Kriterium des beschreibenden Charakters in der Auslegung durch die Rechtsprechung angewandt hat; sie braucht sich dafür nicht auf Beweise zu stützen (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-289/02, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], Slg. 2004, II-0000, Randnr. 54, und vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-19/04, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 34).

20 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die Bedeutung der Bestandteile "Euro" und "Hypo" für den deutschen Verbraucher und die möglichen Bedeutungen des zusammengesetzten Begriffes "Eurohypo" untersucht (Nrn. 13 bis 16 der angefochtenen Entscheidung). Die Feststellung, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung keine Bezugnahmen auf zusätzliche Nachforschungen wie eine Darstellung der Ergebnisse einer Internetrecherche enthält, kann nicht ausreichen, um darzutun, dass die Beschwerdekammer die Auslegung des in Rede stehenden Begriffes durch das angesprochene Publikum durch ihre eigene Auslegung ersetzt hat. Dass sich die Beschwerdekammer, nachdem sie in Bezug auf den beschreibenden Charakter der Bestandteile "Euro" und "Hypo" sowie des Begriffes "Eurohypo" zu einem hinreichenden Grad von Überzeugung gelangt war, um auf Ablehnung der Eintragung zu erkennen, dafür entschieden hat, keine zusätzlichen Nachforschungen anzustellen, verstößt nicht gegen Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94.

21 Was überdies den Grundrechtscharakter des Rechts des geistigen Eigentums angeht, wie er sich nach Ansicht der Klägerin aus Artikel 17 Absatz 2 der Charta ergibt, wonach "[g]eistiges Eigentum ... geschützt [wird]", so genügt die Feststellung, dass dieses Recht nicht uneingeschränkt gewährt wird und die Gemeinschaftsmarke insbesondere innerhalb der von Artikel 4 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 8 der Verordnung Nr. 40/94 gezogenen Grenzen besteht.

22 Zu den von der Klägerin in Anlage zur Klageschrift vorgelegten Ergebnissen einer Internetrecherche ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweise zu überprüfen. Denn Tatsachen, die vor dem Gericht vorgetragen werden, ohne dass sie vorher gegenüber einer Stelle des HABM geltend gemacht wurden, sind zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. März 2003 in der Rechtssache T-237/01, Alcon/HABM - Dr. Robert Winzer Pharma [BSS], Slg. 2003, II-411, Randnrn. 61 und 62, auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2004 in der Rechtssache C-192/03 P, Alcon/HABM, Slg. 2004, I-8993, Urteile des Gerichts vom 6. März 2003 in der Rechtssache T-128/01, DaimlerChrysler/HABM [Calandre], Slg. 2003, II-701, Randnr. 18, vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-129/01, Alejandro/HABM - Anheuser-Busch [BUDMEN], Slg. 2003, II-2251, Randnr. 67, vom 4. November 2003 in der Rechtssache T-85/02, Díaz/HABM - Granjas Castelló [CASTILLO], Slg. 2003, II-4835, Randnr. 46, und vom 1. Februar 2005 in der Rechtssache T-57/03, SPAG/HABM - Dann und Backer [HOOLIGAN], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 20).

23 Die Argumente der Klägerin schließlich, die die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf die Meinung des angesprochenen Publikums zu der Frage betreffen, ob das Wortzeichen EUROHYPO beschreibenden Charakter oder Unterscheidungskraft hat, sind gegen die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung gerichtet. Auf diese Argumente ist daher im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes einzugehen.

24 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

25 Einleitend trägt die Klägerin vor, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung über die Zurückweisung allein auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gestützt habe.

26 Die Beschwerdekammer sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestandteile "Euro" und "Hypo" Assoziationen zur europäischen Währung und zum Wort "Hypothek" hervorrufen könnten, sie habe aber die möglichen anderen Bedeutungen dieser beiden Bestandteile verkannt. So stehe "Euro" nicht nur für die Währung der Europäischen Union, sondern sei ebenso die Kurzform für "Europa", wie z. B. bei der Bezeichnung des Flugzeugs "Eurofighter" oder in der Firma einer der Gesellschaften der Klägerin, der "Eurohypo Europäische Hypothekenbank der Deutschen Bank AG". Der Bestandteil "Hypo" stehe nicht zwingend für "Hypothek", sondern stamme aus dem Griechischen, wie Begriffe wie "Hypothese", "Hypotenuse", "Hypochonder" oder "Hypozentrum" belegten. Außerdem sei die "Grundschuld" die häufigere Form der dinglichen Belastung eines Grundstücks. Die Kurzform "Hypo" sei im Gegensatz zu anderen Kurzformen, wie z. B. "Disko" für "Diskothek" oder "Auto" für "Automobil", im Verkehr nicht üblich.

27 Das Wortzeichen EUROHYPO sei in seiner Gesamtheit auch keine Beschreibung der Dienstleistungen, für die die Eintragung abgelehnt worden sei. Das Wortzeichen EUROHYPO werde im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch nicht zur Beschreibung von Finanzdienstleistungen verwendet, und die in Randnummer 12 des vorliegenden Urteils erwähnte Internetrecherche belege die Unüblichkeit der Verwendung dieses Wortes in einem beschreibenden Sinne.

28 Die Grundsätze des Urteils des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 P (Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I-6251, im Folgenden: Urteil BABY-DRY) seien vollständig auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn der Begriff "Eurohypo" sei eine "lexikalische Erfindung" und keine übliche Bezeichnung für die in Rede stehenden Finanzdienstleistungen. Dass zwischen den Bestandteilen "Euro" und "Hypo" kein Bindestrich stehe, verstärke außerdem die grafische Verschmelzung beider Elemente zu einer eigentümlichen Wortkombination.

29 Die Tatsache, dass zahlreiche andere Banken den Bestandteil "Hypo" in ihrem Firmennamen benutzten, sei ein Indiz für die betriebliche Herkunftsfunktion von Wortkombinationen mit dem Bestandteil "Hypo", insbesondere im Bereich der in Rede stehenden Finanzdienstleistungen. Das Wortzeichen EUROHYPO weise daher für diese Dienstleistungen die erforderliche Eignung auf, als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden.

30 Die Klägerin weist außerdem darauf hin, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke Unterscheidungskraft habe, die Benutzung der Marke zu prüfen sei. Aufgrund der Intensität der Benutzung des Zeichens EUROHYPO im Bereich der fraglichen Dienstleistungen und seiner erheblichen Medienpräsenz habe sich das betroffene Publikum an die Benutzung des Zeichens gewöhnt, das damit die für seine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft erlangt habe. Zur Veranschaulichung der intensiven Benutzung des Begriffes "Eurohypo" legt die Klägerin in Anlage zur Klageschrift neben den in Randnummer 12 des vorliegenden Urteils genannten Schriftstücken ihren Konzern-Geschäftsbericht 2003, einen Bericht zu den Hypothekenbanken und Informationen von ihrer Website vor.

31 Darüber hinaus werde die Eintragungsfähigkeit des Wortzeichens EUROHYPO bestätigt durch die eingetragene Schweizer Wortmarke Nr. 03932/2002 EUROHYPO und die internationale Wortmarke Nr. 638974 EUROHYPO, deren Schutz sich auf Deutschland, Österreich und die Schweiz erstrecke, was dem gesamten deutschsprachigen Raum entspreche.

32 Nach Ansicht des HABM hat die Beschwerdekammer die Zurückweisung der Anmeldung der Marke EUROHYPO für die in Rede stehenden Dienstleistungen auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 gestützt, da diese beiden Bestimmungen in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich erwähnt seien und ihre Anwendung sich auch aus dem Inhalt der Entscheidung ergebe. Außerdem setze sich die Klägerin in der Klageschrift mit beiden Eintragungshindernissen getrennt auseinander.

33 Das Publikum verstehe den Bestandteil "Euro" als Hinweis auf die Währung der Europäischen Union, und auch in der Bedeutung "Europa" bliebe dieser Bestandteil beschreibend, nämlich als Angabe des Gebietes, in dem die Dienstleistungen erbracht würden. Ebenso werde der Bestandteil "Hypo" vom Publikum als Abkürzung des Wortes "Hypothek" verstanden. Jede von der Klägerin vorgetragene weitere Verständnismöglichkeit für den Bestandteil "Hypo" sei irrelevant, da sie einen Bezug zu den beanspruchten Finanzdienstleistungen vermissen lasse. Die von der Klägerin angeführte Mehrdeutigkeit der Begriffe "Euro" und "Hypo" sei ebenfalls unerheblich.

34 Um darzutun, dass der Bestandteil "Hypo" eine übliche Abkürzung sei, legt das HABM als Anlage zur Klagebeantwortung die Ergebnisse einer Internetrecherche vor, die zulässig seien, weil die Klägerin bereits mit den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung über alle sachdienlichen Angaben verfügt habe, um diese Entscheidung nachzuvollziehen und deren Rechtmäßigkeit zur Überprüfung durch das Gericht stellen zu können (Urteile des Gerichts vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache T-173/00, KWS Saat/HABM [Orangeton], Slg. 2002, II-3843, Randnrn. 56 ff., und vom 31. März 2004 in der Rechtssache T-216/02, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS], Slg. 2004, II-1023, Randnr. 41).

35 Die Beschwerdekammer habe auch zu Recht festgestellt, dass die Kombination der beiden Bestandteile "Euro" und "Hypo" die Gesamtmarke nicht weniger beschreibend mache. Diese beschreibe für den Durchschnittsverbraucher im Hinblick auf die betreffenden Dienstleistungen das Angebot der Finanzierung oder Verwaltung von Hypothekendarlehen, die in der Währung des Europäischen Währungsraums ausgezahlt würden.

36 Außerdem unterscheide sich der dem Urteil BABY-DRY zugrunde liegende Sachverhalt stark vom vorliegenden Fall, denn in jener Rechtssache habe es sich um eine ungewöhnliche Wortkombination gehandelt. Demgegenüber sei hier die Rechtsprechung zu Markenanmeldungen mit der Vorsilbe "Euro" besonders bedeutsam und bekräftige die Praxis des HABM, den Bestandteil "Euro" als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig anzusehen (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99, DKV/HABM [EuroHealth], Slg. 2001, II-1645, Randnr. 27).

37 Einer Wortmarke, die im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibe, fehle aus diesem Grund zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung (vgl. das in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils angeführte Urteil TELEPHARMACY SOLUTIONS, Randnr. 24).

38 Was die Unterscheidungskraft der Marke angehe, so sei das Zeichen EUROHYPO in seiner Gesamtheit nicht geeignet, die Dienstleistungen der Klägerin in der Vorstellung des maßgeblichen Publikums von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, da es eine aus zwei beschreibenden Angaben zusammengesetzte, gewöhnliche Wortbildung darstelle, der es an jedem "Fantasieüberschuss" fehle.

39 Zur Intensität der Benutzung der Marke weist das HABM für den Fall, dass sich die Klägerin auf eine gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft berufen sollte, darauf hin, dass dieses Vorbringen verspätet wäre, da im Verfahren vor dem HABM lediglich ein allgemeiner Hinweis auf die Marktstellung der Klägerin erfolgt sei, ohne jede Substanziierung in dieser Hinsicht. Die mit der vorliegenden Klage erstmals eingereichten umfangreichen Unterlagen zum Nachweis der Intensität der Benutzung der Marke könnten vom Gericht nicht berücksichtigt werden.

40 Was schließlich die nationalen Voreintragungen anbelange, so habe die Klägerin sie weder vor der Prüferin noch vor der Beschwerdekammer geltend gemacht. Außerdem bilde das gemeinschaftliche Markenrecht eine autonome Regelung, und nationale Eintragungen stellten allenfalls Indizien dafür dar, dass in den betreffenden Gebieten keine Eintragungshindernisse bestünden.

Würdigung durch das Gericht

41 Entgegen dem Vorbringen des HABM ergibt sich aus den Randnummern 12 ff. der angefochtenen Entscheidung, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung des Wortzeichens EUROHYPO für die Dienstleistungen "Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen, Finanzierungen" nur auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 Bezug nimmt. Jedoch betrifft die in den Randnummern 13 bis 16 vorgenommene Prüfung, die der Zurückweisungsentscheidung zugrunde liegt, den beschreibenden Charakter des Wortzeichens EUROHYPO.

42 Nach ständiger Rechtsprechung ist jedes der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse unabhängig und muss getrennt geprüft werden. Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das berücksichtigte Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P, SAT.1/HABM, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 25 und die dort zitierte Rechtsprechung).

43 Es gibt jedoch eine offenkundige Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in den Buchstaben b bis d dieser Bestimmung genannten Fälle (vgl. das in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils angeführte Urteil TELEPHARMACY SOLUTIONS, Randnr. 23 und die dort zitierte Rechtsprechung).

44 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts, dass einer Wortmarke, die im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung fehlt (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-265/00, Campina Melkunie, Slg. 2004, I-1699, Randnr. 19, und in der Rechtssache C-363/99, Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 86; in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils angeführtes Urteil TELEPHARMACY SOLUTIONS, Randnr. 24).

45 Im vorliegenden Fall ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, ob die Beschwerdekammer dargetan hat, dass das Wortzeichen EUROHYPO für die Dienstleistungen "Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen, Finanzierungen" der Klasse 36 beschreibend ist. Ist dies der Fall, so beruht die Ablehnung der Eintragung auf einer zutreffenden Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und gleichzeitig auf einer zutreffenden Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung, und die angefochtene Entscheidung ist zu bestätigen. Ist das fragliche Zeichen für die in der Anmeldung genannten Dienstleistungen dagegen nicht beschreibend, so ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer andere Gründe für ihre Ansicht angeführt hat, dass das beantragte Zeichen keine Unterscheidungskraft habe.

46 Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann nach ständiger Rechtsprechung nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das das angesprochene Publikum von ihm hat, beurteilt werden (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-356/00, DaimlerChrysler/HABM [CARCARD], Slg. 2002, II-1963, Randnr. 25).

47 Im vorliegenden Fall sind die Dienstleistungen, für die die Eintragung abgelehnt wurde, allesamt dem Finanzbereich zuzurechnen und werden mit den Begriffen "Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen, Finanzierungen" definiert.

48 Was das angesprochene Publikum betrifft, so ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass es sich um den Durchschnittsverbraucher handele. Da die fraglichen Dienstleistungen Finanzdienstleistungen sind, die für alle Verbraucher bestimmt sind, ist dieser Analyse, die von der Klägerin auch nicht beanstandet wird, beizupflichten. Das absolute Eintragungshindernis ist nur in Bezug auf eine der in der Europäischen Union gesprochenen Sprachen, das Deutsche, angeführt worden, so dass davon auszugehen ist, dass es sich bei dem maßgeblichen Publikum, auf das bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters der Marke abzustellen ist, um den deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher handelt.

49 Die Beschwerdekammer hat die Bedeutung der Bestandteile "Euro" und "Hypo" für das angesprochene Publikum in Randnummer 13 der angefochtenen Entscheidung untersucht und ist für jeden dieser Bestandteile zu dem Ergebnis gelangt, dass er für die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend sei.

50 Insoweit ist daran zu erinnern, dass ein Wortzeichen beschreibend ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 P, HABM/Wrigley, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 32, und das in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils angeführte Urteil PAPERLAB, Randnr. 34).

51 Das Gericht stellt erstens fest, dass die Beschwerdekammer zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das angesprochene Publikum den Bestandteil "Euro" im Finanzbereich so auffasse, dass er auf die innerhalb der Europäischen Union geltende Währung und diesen Währungsraum hinweise. Dieser Bestandteil bezeichnet daher zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Finanzdienstleistungen. Dass der Bestandteil "Euro", wie die Klägerin vorträgt, auch als Abkürzung des Wortes "Europa" verstanden werden kann, beeinträchtigt diese Schlussfolgerung nicht.

52 Außerdem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der Bestandteil "Hypo" vom Durchschnittsverbraucher im Rahmen von Finanzdienstleistungen als Abkürzung des Begriffes "Hypothek" verstanden werde. Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass, wie die Klägerin vorträgt, dieser Begriff im medizinischen Bereich oder im Altgriechischen andere Bedeutungen haben kann. Da die Hypothek eine klassische Sicherheit im Finanzbereich, insbesondere im Immobilienbereich, ist, konnte die Beschwerdekammer davon ausgehen, dass der Bestandteil "Hypo" in einer seiner möglichen Bedeutungen für den deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher ein Merkmal der in Rede stehenden Finanzdienstleistungen beschreibe. Insoweit greift das Argument der Klägerin, wonach die "Grundschuld" die häufigere Form der dinglichen Belastung eines Grundstücks sei, nicht durch, denn es schließt nicht aus, dass der Bestandteil "Hypo" für den deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher auf eine Hypothek hinweist.

53 In diesem Zusammenhang sind allerdings die vom HABM in Anlage zur Klagebeantwortung vorgelegten Schriftstücke mit den Ergebnissen der Internetrecherche als unzulässig zurückzuweisen. Wie in Randnummer 22 des vorliegenden Urteils in Bezug auf die von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Ergebnisse einer Internetrecherche ausgeführt worden ist, sind Tatsachen, die vor dem Gericht vorgetragen werden, ohne dass sie vorher gegenüber einer Stelle des HABM geltend gemacht worden sind, zurückzuweisen. Deswegen ist das Vorbringen des HABM zurückzuweisen, dass diese Beweismittel zulässig seien, weil die Klägerin bereits mit den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung über alle sachdienlichen Angaben verfügt habe, um diese Entscheidung nachzuvollziehen und deren Rechtmäßigkeit zur Überprüfung durch das Gericht stellen zu können. Die vom HABM angeführten Urteile Orangeton und LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS betrafen nämlich die Frage, ob der Umstand, dass eine Beschwerdekammer es unterlassen hatte, einer Partei die Ergebnisse einer in ihrer Entscheidung erwähnten Internetrecherche mitzuteilen, einen Verstoß gegen Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 begründe. Die in diesen Urteilen entwickelte Lösung kann daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da das HABM vor dem Gericht Beweiselemente vorlegt, die von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt wurden.

54 Da das Wortzeichen EUROHYPO ein zusammengesetztes Wort ist, ist außerdem zu prüfen, ob der beschreibende Charakter, der für seine einzelnen Bestandteile festgestellt worden ist, auch für das zusammengesetzte Wort selbst gilt. Denn aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist. Im letztgenannten Fall ist noch zu prüfen, ob das Wort, das eine eigene Bedeutung erlangt hat, nicht selbst beschreibend ist (vgl. entsprechend das in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils angeführte Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 104).

55 Das Wortzeichen EUROHYPO ist eine einfache Kombination zweier beschreibender Bestandteile, die keinen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abwiche, der bei bloßer Zusammenfügung seiner Bestandteile entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausginge. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass dieses zusammengesetzte Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sei und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt habe. Sie trägt vielmehr vor, dass das Wortzeichen EUROHYPO nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch zur Bezeichnung von Finanzdienstleistungen eingegangen sei.

56 Außerdem kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin die im Urteil BABY-DRY entwickelte Lösung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die in dieser Rechtssache in Rede stehende Wortverbindung war eine lexikalische Erfindung, die in ihrer Struktur ungewöhnlich war, was bei dem Wortzeichen EUROHYPO nicht der Fall ist.

57 Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Wortzeichen EUROHYPO für die Dienstleistungen "Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen, Finanzierungen" der Klasse 36 beschreibend sei und daher keine Unterscheidungskraft habe. Folglich ist, wie in Randnummer 45 des vorliegenden Urteils dargelegt, nicht zu prüfen, ob die Beschwerdekammer andere Gründe für ihre Ansicht angeführt hat, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft habe.

58 Die auf die intensive Benutzung der Marke gestützte Rüge ist, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass sie erstmals vor dem Gericht geltend gemacht worden ist, mit den zu ihrer Stützung vorgelegten Unterlagen (vgl. Randnr. 30 des vorliegenden Urteils) gemäß Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können, als unzulässig zurückzuweisen. Die auf die nationale Eintragung des Wortzeichens EUROHYPO in Deutschland, in Österreich und in der Schweiz gestützten Argumente, die ebenfalls erstmals vor dem Gericht geltend gemacht worden sind, sind aus den gleichen Gründen als unzulässig zurückzuweisen. Zudem ist die Gemeinschaftsregelung für Marken ein aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes autonomes System, das ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T-32/00, Messe München/HABM [electronica], Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47).

59 Aus alledem folgt, dass der zweite Klagegrund, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 geltend macht, zurückzuweisen ist.

60 Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

61 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des HABM die von diesem aufgewandten Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Mai 2006.



Ende der Entscheidung

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