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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: T-44/98 R II
Rechtsgebiete: Beschluss 91/482/EWG, Beschluss 97/803/EG, Verordnung (EG) Nr. 2553/97


Vorschriften:

Beschluss 91/482/EWG
Beschluss 97/803/EG
Verordnung (EG) Nr. 2553/97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

29. September 1999(1)

"Assoziationsregelung der überseeischen Länder und Gebiete - Beschlüsse 91/482/EWG und 97/803/EG - Verordnung (EG) Nr. 2553/97 - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Verlängerung einstweiliger Anordnungen"

Parteien:

In der Rechtssache T-44/98 R II

Emesa Sugar (Free Zone) NV Gesellschaft des arubanischen Rechts mit Sitz in Oranjestad (Aruba), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerard van der Wal, zugelassen beim Hoge Raad der Nederlanden, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg

Antragstellerin,

unterstützt durch

Regierung von Aruba, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pierre V. F. Bos und Marco M. Slotboom, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater Jürgen Huber und Guus Houttuin als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado Mónica López-Monis Gallego, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg, und

Französische Republik, vertreten durch Claude Chavance, Sekretär für auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Streithelferinnen,

wegen Verlängerung der zugunsten der Antragstellerin vom Präsidenten des Gerichts in seinem Beschluß vom 30. April 1999 in der Rechtssache T-44/98 R II Emesa Sugar/Kommission (Slg. 1999, II-1427) erlassenen einstweiligen Anordnungen

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluß

Tenor:

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1. Der rechtliche Rahmen und der Sachverhalt sind im Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 1999 in der Rechtssache T-44/98 R II (Emesa Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-1427; im folgenden: Beschluß vom 30. April 1999) eingehend untersucht worden; auf die Randnummern 1 bis 25 dieses Beschlusses wird verwiesen.

Verfahren

2. Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 10. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) eine unter dem Aktenzeichen T-44/98 eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/51329; im folgenden: angefochtene Entscheidung) erhoben; mit dieser Entscheidung war ihr Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26; im folgenden: Durchführungsverordnung) auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für 3 010 t Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (im folgenden: Zucker mit ÜLG-Ursprung) als unzulässig abgewiesen worden.

3. Mit besonderem Schriftsatz, der am 10. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG und 243 EG) weiter zum einen die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache und zum anderen beantragt, der Kommission im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, in diesem Zeitraum die Bestimmungen der Durchführungsverordnung und/oder des Artikels 108b des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1; im folgenden: ÜLG-Beschluß) in der geänderten Fassung anzuwenden soweit diese Bestimmungen dazu führen, daß die Einfuhr von Zucker mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft beschränkt wird.

4. Der Präsident des Gerichts hat diesen Antrag auf einstweilige Anordnungen mit Beschluß vom 14. August 1998 in der Rechtssache T-44/98 R (Emesa Sugar/Kommission, Slg. 1998, II-3079), zurückgewiesen.

5. Dieser Beschluß ist auf das Rechtsmittel der Antragstellerin durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-364/98 P (R) (Emesa Sugar/Kommission, Slg. 1998, I-8815) aufgehoben, die Rechtssache ist an das Gericht zurückverwiesen worden.

6. Auf diese Zurückverweisung an das Gericht hin und nach einem schriftlichen und sodann mündlichen Verfahren sowie einem Schriftwechsel in Folge eines Aufklärungsersuchens des Präsidenten des Gerichts hat dieser den Beschluß vom 30. April 1999 erlassen, dessen Tenor wie folgt lautet:

"1. Der Vollzug von Artikel 108b des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/51329) wird gegenüber der Emesa Sugar (Free Zone) NV ausgesetzt.

2. Der Emesa Sugar (Free Zone) NV wird gestattet, gemahlenen Zucker mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) im Sinne von Artikel 6 des Anhangs II des Beschlusses 91/482 und gemäß den in diesem Beschluß in seiner am 30. November 1997 geltenden Fassung aufgeführten Bedingungen unter den folgenden Voraussetzungen und mit den folgenden Beschränkungen in die Gemeinschaft einzuführen:

- Diese Einfuhren unterliegen den Bestimmungen des Beschlusses 91/482, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482 (ABl. L 329, S. 50) galten, insbesondere der Pflicht zur Einholung einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 331, S. 1), der Pflicht zur Erwirkung einer EUR-I-Bescheinigung und der Stellung einer Kaution von 3 EUR/t, die freigegeben wird, wenn die Einfuhr in Übereinstimmung mit der Einfuhrlizenz durchgeführt worden ist;

- die genehmigte Höchsteinfuhrmenge beträgt 7 500 t für einen Zeitraum von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses an;

- der in die Gemeinschaft eingeführte Zucker mit ÜLG-Ursprung ist zu einem Preis zu verkaufen, der mindestens dem Interventionspreis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr.1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker entspricht;

- die Emesa Sugar (Free Zone) NV kann Zucker mit ÜLG-Ursprung unter der Voraussetzung einführen, daß sie eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von 28 USD je Tonne Zucker, den sie gemäß dem vorliegenden Beschluß einführen möchte, leistet. Die Sicherheit ist spätestens an dem Tag zu leisten, an dem der Zucker beim Zoll zur Anmeldung gestellt wird, und muß der gestellten Tonnenzahl entsprechen. Der Betrag der je Tonne Zucker zu leistenden Sicherheit wird erhöht oder ermäßigt:

- nach Maßgabe der Erhöhung oder Senkung des Interventionspreises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/81;

- nach Maßgabe der Erhöhung oder Senkung des garantierten Preises im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 8 zum Vierten AKP-EWG-Abkommen, unterzeichnet in Lomé am 15. Dezember 1989.

Der Referenzpreis für die Ermäßigung oder Erhöhung des Betrages der Sicherheit ist der Interventionspreis oder der garantierte Preis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses.

- Der Gesamtbetrag der geleisteten Sicherheit wird auf Anordnung des Gerichts zugunsten der Gemeinschaft freigegeben, wenn der Gerichtshof innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses in dem Urteil, das er in der Rechtssache C-17/98 erlassen wird, feststellt, daß Artikel 108b nicht ungültig ist;

- während der Dauer der erlassenen einstweiligen Anordnung kann die Emesa Sugar (Free Zone) NV keinen Antrag auf eine Einfuhrlizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG stellen.

3. Wenn das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/98 innerhalb von sechs Monaten nach der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses erlassen wird,

- wird das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (eingetragen unter dem Aktenzeichen T-44/98 R II) wiederaufgenommen, falls der Gerichtshof Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses nicht für ungültig erklärt; die Parteien werden aufgefordert werden, zum Urteil des Gerichtshofes Stellung zu nehmen. Das Gericht wird das vorliegende Verfahren mit einem neuen Beschluß in der Form fortsetzen, daß die Emesa Sugar (Free Zone) NV den Zucker i) bis höchstens 7 500 t, ii) innerhalb von sechs Monaten nach der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses und iii) entsprechend den in Nummer 2 dieses Tenors aufgeführten Voraussetzungen in die Gemeinschaft einführen darf, der ihr vor dem Erlaß des Urteils des Gerichtshofes frei an Bord (fob) geliefert wird;

- der vorliegende Beschluß wird bis zum Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten Wirkungen entfalten, wenn der Gerichtshof feststellt, daß Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses ungültig ist und wenn das Gericht nicht in der Hauptsache (in das Register eingetragen unter dem Aktenzeichen T-44/98) entschieden hat.

4. Vorbehaltlich der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/98 vor Ablauf des ersten Zeitraums von sechs Monaten im Sinne des vorliegenden Beschlusses wird die Einfuhr einer festzusetzenden Menge Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft für einen neuen Zeitraum durch Beschluß gestattet werden, den das Gericht auf rechtzeitigen entsprechenden Antrag der Emesa Sugar (Free Zone) NV zwei Monate vor Ablauf des ersten Zeitraums von sechs Monaten erlassen wird.

[...]"

7. Die Antragstellerin hat am 30. Juli 1999 die Verlängerung der vom Präsidenten des Gerichts in seinem Beschluß vom 30. April 1999 erlassenen einstweiligen Anordnungen beantragt.

8. Die anderen Verfahrensbeteiligten sind aufgefordert worden, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Das Königreich Spanien und die Französische Republik sind dieser Aufforderung nicht gefolgt.

9. Die Regierung von Aruba sowie der Rat und die Kommission haben ihre Stellungnahme zu diesem Antrag am 3. bzw. am 8. September 1999 eingereicht.

10. Nach Aufforderung des Gerichts hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. September 1999 auf die von der Kommission und dem Rat in ihren Stellungnahmen vom 8. September 1999 erhobenen Einwendungen geantwortet.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand und Bedeutung des Antrags

11. Das Gericht hat in seinem Beschluß vom 30. April 1999 ausgeführt, daß die Umstände den Erlaß der erforderlichen einstweiligen Anordnungen erforderten.

12. Es obliegt daher dem Gericht, das mit einem Antrag auf Verlängerung der mit dem Beschluß vom 30. April 1999 erlassenen einstweiligen Anordnungen befaßt ist, zu den Voraussetzungen der Einfuhr einer bestimmten Menge Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft für einen weiteren Zeitraum Stellung zu nehmen, der mit dem auf den 30. Oktober 1999, den Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der erwähnten einstweiligen Anordnungen, folgenden Tag beginnt.

13. Keiner der Verfahrensbeteiligten widerspricht der Verlängerung der zugunsten der Antragstellerin erlassenen einstweiligen Anordnungen grundsätzlich; Streit besteht allein darüber, unter welchen Modalitäten diese Verlängerung gewährt werden kann, insbesondere über die Geltungsdauer dieser einstweiligen Anordnungen, die Zuckermenge, die in die Gemeinschaft einzuführen der Antragstellerin bewilligt werden kann, und über die Höhe der Bankbürgschaft, die diese zu stellen hat.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

14. Die Kommission macht in ihrem Schriftsatz vom 8. September 1999 zum ersten geltend, daß sich die Geltungsdauer der einstweiligen Anordnungen nicht über den 29. Februar 2000, den Zeitpunkt, zu dem die Geltung des ÜLG-Beschlusses ablaufe, hinaus erstrecken dürfe, sofern nicht die Geltungsdauer des ÜLG-Beschlusses verlängert werde.

15. Zum zweiten müsse die zugeteilte Menge im Verhältnis zur Dauer der einstweiligen Anordnungen (von höchstens vier Monaten) und zu ihrer Dringlichkeit stehen. Die Antragstellerin habe in ihrem Schriftsatz vom 30. Juni 1999 weder angegeben, weshalb die Genehmigung der Einfuhr einer weiteren Menge von 7 500 t Zucker für ihren Fortbestand notwendig sei, noch, weshalb eine geringere Menge nicht ausreichen könne. Daher sei aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden, wieviel Zucker einzuführen der Antragstellerin mindestens bewilligt werden müsse, damit ihr Fortbestand gewährleistet sei. Die Kommission wünsche Angaben der Antragstellerin hierzu.

16. Zum dritten müsse die Bürgschaft, die die Antragstellerin zu stellen habe, im Lichte ihrer finanziellen Situation überprüft werden, d. h. unter Berücksichtigung einer Aufstellung der Kosten, die die Antragstellerin seit dem Erlaß der einstweiligen Anordnungen im Beschluß vom 30. April 1999getragen habe, und der Einnahmen, die sie seither erzielt habe, des entnommenen Gewinnes und der Schulden, deren Bezahlung ihr diese einstweiligen Anordnungen ermöglicht hätten. Diese Bürgschaft sei auf mindestens 43 USD je Tonne festzusetzen. Die Kommission wünsche Angaben der Antragstellerin hierzu.

17. Der Rat führt aus, daß die neuen einstweiligen Anordnungen nicht über den 29. Februar 2000 hinaus, bzw. falls die Geltungsdauer des ÜLG-Beschlusses ohne wesentliche Änderung der Handelsregelung verlängert werde, bis zum 30. April 2000 gelten dürften.

18. Auch müsse die Zuckermenge, deren Einfuhr der Antragstellerin bewilligt werden könne, im Verhältnis zur Geltungsdauer der einstweiligen Anordnungen stehen; sie sei von der Glaubhaftmachung abhängig, daß eine Menge von 7 500 t für den Fortbestand des Unternehmens notwendig sei. Die Menge Zucker und die Höhe der Bürgschaft, die mit dem Beschluß vom 30. April 1999 festgesetzt worden seien, hätten es der Antragstellerin ermöglicht, mindestens die Hälfte ihrer Schulden zu bezahlen. Diese Erleichterung der Rückzahlung in den ersten sechs Monaten sei bei weitem ausreichend, um den Fortbestand des Unternehmens zu gewährleisten, wenn berücksichtigt werde, daß einer der Gläubiger, die Free Zone Aruba NV, eine Rückzahlung in Raten angeboten habe. Die Höhe der Bürgschaft und die Zuckermenge seien daher der gegenwärtigen Lage der Antragstellerin anzupassen.

19. Die Antragstellerin macht, unterstützt durch die Regierung von Aruba, geltend, daß die beantragte Verlängerung entsprechend dem Tenor des Beschlusses vom 30. April 1999 zu den gleichen Modalitäten gewährt werden müsse wie die mit diesem Beschluß erlassenen Anordnungen, so daß ihr die Einfuhr einer Menge von 7 500 t Zucker in die Gemeinschaft in der Zeit vom 30. Oktober 1999 bis zum 29. April 2000 bewilligt werden müsse. Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnungen gerechtfertigt hätten, seien nämlich unverändert geblieben.

20. Die Antragstellerin führt in ihrem Schriftsatz vom 17. September 1999 aus, sie brauche weder erneut glaubhaft zu machen, daß die Umstände, die den Erlaß der einstweiligen Anordnungen rechtfertigten, fortbestünden, noch darzutun, daß sowohl die Menge Zucker, die sie in die Gemeinschaft einzuführen wünsche, als auch die Höhe der Bürgschaft, die sie stellen müsse, für ihr Fortbestehen notwendig seien. Sie bestreitet auch, daß die Menge, deren Einfuhr ihr bewilligt werde, und die Höhe der Bürgschaft, die sie zu stellen habe, nach Maßgabe der Dauer der einstweiligen Anordnungen und der Dringlichkeit ihres Erlasses festzusetzen seien. Schließlich wendet sie sich gegen die von den Organen vertretene zeitliche Begrenzung der Geltungsdauer.

21. Die Organe hätten nicht dargetan, daß Umstände vorlägen, die das Gericht veranlassen könnten, die Lage der Antragstellerin anders als im Beschluß vom 30. April 1999 zu beurteilen.

22. Die Verbesserung ihrer finanziellen Lage seit dem 30. April 1999 erlaube es ihr nicht, sich mit einer Menge von weniger als 7 500 t zu begnügen. Sie habe ihre Belieferung und ihre Erzeugung erst nach dem 30. April 1999, d. h., nachdem sie sich von den Absatzmöglichkeiten vergewissert habe, wiederaufnehmen können. Die erste Ladung sei am 26. Juli 1999 im Hafen Rotterdam eingetroffen; die ersten Lieferungen hätten erst im August 1999 durchgeführt werden können. Unter Berücksichtigung der üblichen Zahlungsfristen seien die ersten Zahlungen erst vor sehr kurzer Zeit erfolgt. Falls sie jetzt ihren Kunden mitteilen müsse, daß ihre Lieferungen nach dem 30. Oktober 1999 nicht mehr im gewünschten Umfang erfolgen könnten, würden die Beständigkeit des Absatzes sowie die Zahlungen ihrer Kunden und somit die "Rendite" der beantragten und erlassenen Anordnung beeinträchtigt, mit der bezweckt gewesen sei, ihr die Möglichkeit zur Existenz und zum Betrieb des Unternehmens bis zum Erlaß der Urteile in den beim Gericht anhängigen Rechtssachen T-43/98 (Emesa Sugar/Rat) und T-44/98 (Emesa Sugar/Kommission) und der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache (Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-17/98, in dem es um die Gültigkeit des erwähnten Beschlusses 97/803 vom 24. November 1997, insbesondere, soweit durch diesen Beschluß Artikel 108b in den ÜLG-Beschluß eingefügt worden sei, gehe) zu ermöglichen.

23. Zur Geltungsdauer vertritt die Antragstellerin die Ansicht, daß die erste Ladung, die nach dem Beschluß erfolgt sei, Aruba im Juli 1999 verlassen habe; Ankauf, Erzeugung, Verkauf und Lieferung nähmen insgesamt 8 bis 12 Wochen in Anspruch.

24. Ferner sei es wenig wahrscheinlich, daß ein neuer ÜLG-Beschluß bereits vom 1. März 2000 an gelten werde, zumal weil zum einen die Kommission dem Rat noch keinen entsprechenden Vorschlag vorgelegt habe und zum anderen der ÜLG-Beschluß die Möglichkeit einer Übergangsregelung vorsehe.

25. Folgte man dem Vorbringen des Rates und der Kommission, so würde letztlich eine Maßnahme mit einer Geltungsdauer von vier Monaten vom 30. Oktober 1999 an erlassen, die jedoch tatsächlich nur für zwei Monate (Dezember und Januar), gegebenenfalls, falls der ÜLG-Beschluß verlängert würde, für zwei weitere Monate gelten würde, was für die Antragstellerin nicht von Nutzen sei. Falls die Verlängerung um zwei Monate vom 1. März 2000 an davon abhänge, daß der Rat eine Übergangsmaßnahme gemäß Artikel 240 Absatz 4 des ÜLG-Beschlusses erlasse, könne darüber erst im Februar 2000 entschieden werden. Zu diesem Zeitpunkt hätte eineVerlängerung um zwei Monate für die Antragstellerin wegen der Fristen von 8 bis 12 Wochen, die sie berücksichtigen müsse, keinen Sinn mehr. Daher sei im Interesse einer wirksamen Maßnahme eine Dauer von sechs Monaten festzusetzen. Gegebenenfalls könne die Kommission stets das Gericht gemäß Artikel 108 seiner Verfahrensordnung anrufen, um eine Änderung der Frist zu erwirken, wenn die geltende ÜLG-Regelung dazu Anlaß biete.

26. Zur Bankbürgschaft macht die Antragstellerin geltend, daß sich ihre finanzielle Situation nicht derart verbessert habe, daß - vorbehaltlich einer etwaigen Anpassung an den Garantiepreis und den Interventionspreis - eine höhere Bürgschaft als 28 USD gerechtfertigt wäre. Im übrigen sei der von der Kommission vorgeschlagene Betrag von 43 USD in Anbetracht der Abschöpfung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von 500 USD je Tonne nicht weniger symbolisch als der gegenwärtig geltende Betrag von 28 USD je Tonne.

27. Die Antragstellerin verweist auf die Zahlenangaben in ihrem Schriftsatz vom 26. März 1999 (Randnr. 39 des Beschlusses vom 30. April 1999) und macht schließlich geltend, sie benötige, um ihre Schulden bezahlen zu können, eine Gewinnspanne von 62,60 USD je Tonne (im Fall eines Einfuhrvolumens von Zucker mit ÜLG-Ursprung von 7 500 t) oder von 31,30 USD je Tonne (im Falle einer Einfuhr im Umfang von 15 000 t); der Rat und die Kommission bestritten diese Zahlen nicht. Daher seien diese Zahlen bei der Verlängerung der einstweiligen Anordnungen zu berücksichtigen. In Anbetracht des Umfangs ihrer Einfuhren in die Gemeinschaft, des Umstandes, daß diese erst Ende Juli hätten beginnen können, und des Umstandes, daß die ersten Zahlungen erst kürzlich bei ihr eingegangen seien, könne die Sanierung ihrer Verluste erst beginnen.

28. Die Antragstellerin beantragt die Verlängerung der im Beschluß vom 30. April 1999 ergangenen einstweiligen Anordnung zu den gleichen Modalitäten und beantragt, möglichst kurzfristig zu entscheiden.

Rechtliche Würdigung

Zur Geltungsdauer der einstweiligen Anordnungen

29. Der ÜLG-Beschluß gilt nach seinem Artikel 240 Absatz 1 für einen Zeitraum von 10 Jahren, der am 1. März 1990 begann.

30. Da der ÜLG-Beschluß grundsätzlich am 29. Februar 2000 außer Kraft tritt, kann die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 108b dieses Beschlusses, die mit Beschluß vom 30. April 1999 angeordnet worden ist, nicht über den Geltungszeitraum des ÜLG-Beschlusses hinaus verlängert werden.

31. Daher ist der Antragstellerin unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Außerkrafttretens des ÜLG-Beschlusses und von Zwängen praktischer Art im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Verarbeitung und der Ausfuhr in die Gemeinschaft, denen sie unterliegt, zu ermöglichen, vom Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums an, der im Beschluß vom 30. April 1999 festgesetzt ist, den Zucker, der ihr vor dem 29. Februar 2000 zu den im vorliegenden Beschluß festgelegten Modalitäten frei an Bord (fob) geliefert wird, weiterhin in die Gemeinschaft auszuführen.

32. Falls jedoch der Gerichtshof in diesem neuen Zeitraum von vier Monaten, der am 31. Oktober 1999 beginnt und am 29. Februar 2000 abläuft, ein Urteil in der Rechtssache C-17/98 erläßt und feststellt, daß die Bestimmungen des ÜLG-Beschlusses, die die Einfuhr von Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft beschränkt haben, nicht ungültig sind, wird das Gericht die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens auffordern, zu diesem Urteil Stellung zu nehmen, und durch Beschluß über den Fortgang des Verfahrens entscheiden. Den Zucker, der ihr vor dem Erlaß dieses Urteils des Gerichtshofes frei an Bord (fob) geliefert wird, kann die Emesa Sugar (Free Zone) NV zu den im vorliegenden Beschluß festgelegten Modalitäten weiterhin in die Gemeinschaft einführen.

33. Wenn jedoch der Gerichtshof in diesem Zeitraum von vier Monaten feststellt, daß die Bestimmungen des ÜLG-Beschlusses, die die Einfuhr von Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft beschränken, ungültig sind, wird der Beschluß seine Wirkungen weiterhin bis zum Ende des erwähnten Zeitraums entfalten, sofern das Gericht nicht zuvor eine Entscheidung in der Hauptsache, die unter dem Aktenzeichen T-44/98 eingetragen ist, erläßt.

Zu der Menge Zucker mit ÜLG-Ursprung, die in die Gemeinschaft eingeführt werden darf

34. Das Gericht hat in seinem Beschluß vom 30. April 1999 ausgeführt, daß sich die Antragstellerin in einer finanziellen Situation befinde, die ihre Existenz gefährde, es bestehe die tatsächliche Gefahr, daß sie in Konkurs gerate. Dringlichkeit sei daher gegeben. Dabei werde berücksichtigt, daß das Wirtschaftsjahr 1998 mit einem Verlust von 421 950 USD abgeschlossen worden sei und daß sich die fälligen Schulden am 31. Dezember 1998 auf 469 288 USD belaufen hätten.

35. Die Kommission und der Rat vertreten in ihren Schriftsätzen vom 8. September 1999 die Ansicht, daß die Menge Zucker, die im Rahmen der Verlängerung der einstweiligen Anordnungen in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfe, im Verhältnis zur Dringlichkeit dieser Anordnungen stehen müsse.

36. Die Angaben der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 17. September 1999 erlauben dem Gericht jedoch den Schluß, daß ein Einfuhrumfang von 7 500 t Zucker mit ÜLG-Ursprung unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit gerechtfertigt ist.

37. Zum einen konnten die Lieferungen von Zucker mit ÜLG-Ursprung durch die Antragstellerin nach dem Beschluß vom 30. April 1999 erst im August 1999 stattfinden, die ersten Zahlungen ihrer Kunden erfolgten erst in jüngster Zeit. Es ist daher wenig wahrscheinlich, daß die Antragstellerin bereits in erheblichem Umfang mit der Befriedigung ihrer Gläubiger beginnen konnte, so daß die Gefahr des Konkurses nicht als abgewendet betrachtet werden kann, da die Gläubiger immer noch berechtigt sind, das Konkursverfahren zu betreiben.

38. Zum anderen geht aus den Akten hervor, daß die zwischen der Antragstellerin, der Kommission und dem Rat vereinbarte Höhe der Bankbürgschaft auf der Grundlage eines Umfangs der Einfuhr in die Gemeinschaft von 15 000 t Zucker mit ÜLG-Ursprung berechnet worden ist. Die Höhe der Bürgschaft wurde nämlich ursprünglich so errechnet, daß nach ihrer Anrechnung auf den Gewinn aus dem Verkauf einer Tonne Zucker mit ÜLG-Ursprung ein Betrag von 31,30 USD je Tonne für die Befriedigung der Gläubiger erlöst werden konnte; multipliziert man diesen Betrag von 31,30 USD mit 15 000, so erhält man den Wert der fälligen Forderungen. Unter Berücksichtigung dieser - von der Antragstellerin, der Kommission und dem Rat nach der Anhörung vom 17. März 1999 vereinbarten - Referenzzahlen, rechtfertigt es die tatsächliche Befriedigung der Gläubiger, die unerläßlich ist, um zumindest vorläufig die tatsächliche Gefahr eines Konkurses der Antragstellerin abzuwenden, die Einfuhr einer neuen Menge von 7 500 t Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft zu bewilligen. Dem Argument des Rates, die Free Zone Aruba NV habe eine Rückzahlung in Raten angeboten (Anlage 8 des Schriftsatzes der Antragstellerin an den Kanzler des Gerichts), kann daher nicht gefolgt werden, da dieses Angebot nur die ratenweise Zahlung der Schulden im Jahr 1998 betrifft.

39. Im übrigen ist die Menge von 7 500 t Zucker mit ÜLG-Ursprung, die innerhalb von sechs Monaten eingeführt werden durfte (anstelle von 15 000 t), auf den in der Anhörung vom 17. März 1999 gestellten Antrag der Kommission hin festgesetzt worden. Damit sollte einem möglichen Versuch der Antragstellerin begegnet werden, vor dem Erlaß des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/98, der vor Ablauf des ersten Zeitraums von sechs Monaten erwartet werde, schnell 15 000 t in die Gemeinschaft auszuführen.

40. Im übrigen ist über den vorliegenden Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Anordnungen wegen der praktischen Modalitäten des Ankaufs,der Einfuhr, der Verarbeitung und der Ausfuhr von Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft sowie deshalb kurzfristig zu entscheiden, weil die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Betätigung unter gesicherten rechtlichen Voraussetzungen ausüben können muß; anderenfalls würde ihr das ihr zugebilligte Recht, Zucker mit ÜLG-Ursprung während des gesamten Zeitraums auszuführen, in dem Einfuhren gestattet sind, doch wieder entzogen. Die gebotene Schnelligkeit rechtfertigt es, anhand der Zahlenangaben zu entscheiden, auf deren Grundlage die Antragstellerin, die Kommission und der Rat den Betrag der Bankbürgschaft von 28 USD je Tonne errechnet haben, ohne daß von der Antragstellerin verlangt werden müßte, neue, belegte Zahlenangaben zu machen. Im übrigen begehren die Kommission und der Rat zwar eine Erhöhung des Bürgschaftsbetrags, tragen jedoch keinerlei objektive Umstände - wie eine Änderung des Interventionspreises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/81 vom 30. Juli 1981 in der geltenden Fassung oder eine Änderung des Garantiepreises im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 8 zum Vierten AKP-EWG-Abkommen, unterzeichnet in Lomé am 15. Dezember 1989 - vor, die eine Erhöhung rechtfertigen würden.

41. Nach allem rechtfertigt es die Dringlichkeit, die Einfuhr einer neuen Menge von 7 500 t Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft zu bewilligen.

42. Die Abwägung der jeweiligen Interessen der Verfahrensbeteiligten steht der Einfuhr dieser neuen Menge Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft nicht entgegen. Zu dem hat der Rat, von der Kommission unwidersprochen, in der Anhörung am 17. März 1999 eingeräumt, daß die Einfuhr einer Menge von 15 000 t Zucker mit ÜLG-Ursprung pro Jahr nicht die Gefahr einer Störung des Gemeinschaftsmarktes für Zucker mit sich bringt.

Zur Höhe der Bürgschaft

43. Die Höhe der Bürgschaft wurde in einer gemeinsamen Vereinbarung von Antragstellerin, Kommission und Rat im Anschluß an die Anhörung vom 17. März 1999 unter Berücksichtigung einer Menge von 15 000 t festgesetzt.

44. Daher ist aus den angegebenen Gründen (Randnrn. 38 und 40) an einer Bankbürgschaft in Höhe von 28 USD je Tonne Zucker festzuhalten, die die Antragstellerin in der Gemeinschaft einzuführen wünscht. Da die Modalitäten der Stellung und der Änderung dieser Sicherheit, wie sie in Nummer 2 des Tenors des Beschlusses vom 30. April 1999 niedergelegt sind, von den Beteiligten nicht beanstandet werden, haben für die Bankbürgschaft dieselben Modalitäten zu gelten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Aus den Gründen des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 1999 in der Rechtssache T-44/98 R II (Emesa Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-1427) und in Übereinstimmung mit Nummer 1 des Tenors dieses Beschlusses wird der Vollzug von Artikel 108b des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/51329) gegenüber der Emesa Sugar (Free Zone) NV ausgesetzt.

2. Der Emesa Sugar (Free Zone) NV wird gestattet, gemahlenen Zucker mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) im Sinne von Artikel 6 des Anhangs II des Beschlusses 91/482 und gemäß den in diesem Beschluß in seiner am 30. November 1997 geltenden Fassung aufgeführten Bedingungen zu den folgenden Modalitäten und mit den folgenden Beschränkungen in die Gemeinschaft einzuführen:

- Die Einfuhren unterliegen den Bestimmungen des Beschlusses 91/428, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/428 galten, insbesondere der Pflicht zur Einholung einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Pflicht zur Erwirkung einer EUR-I-Bescheinigung und der Stellung einer Kaution von 3 EUR/t, die freigegeben wird, wenn die Einfuhr in Übereinstimmung mit der Einfuhrlizenz durchgeführt worden ist;

- die genehmigte Höchsteinfuhrmenge beträgt 7 500 t für die Zeit vom 31. Oktober 1999 bis zum 29. Februar 2000. Nach dem 29. Februar 2000 kann die Emesa Sugar (Free Zone) NV den Zucker i) innerhalbder Grenze von 7 500 t und ii) gemäß den in dieser Nummer des Tenors aufgeführten Bedingungen in die Gemeinschaft einführen, der ihr vor diesem Zeitpunkt frei an Bord (fob) geliefert worden ist;

- der in die Gemeinschaft eingeführte Zucker mit ÜLG-Ursprung ist zu einem Preis zu verkaufen, der mindestens dem Interventionspreis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker entspricht;

- die Emesa Sugar (Free Zone) NV kann Zucker mit ÜLG-Ursprung unter der Voraussetzung einführen, daß sie eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von 28 USD je Tonne Zucker, den sie gemäß dem vorliegenden Beschluß einführen möchte, leistet. Die Sicherheit ist spätestens an dem Tag zu leisten, an dem der Zucker beim Zoll zur Anmeldung gestellt wird, und muß der gestellten Tonnenzahl entsprechen. Der Betrag der je Tonne Zucker zu leistenden Sicherheit wird erhöht oder ermäßigt:

- nach Maßgabe der Erhöhung oder Senkung des Interventionspreises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/81 in der geänderten Fassung;

- nach Maßgabe der Erhöhung oder Senkung des garantierten Preises im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 8 zum Vierten AKP-EWG-Abkommen, unterzeichnet in Lomé am 15. Dezember 1989;

Der Referenzpreis für die Ermäßigung oder Erhöhung des Betrages der Sicherheit ist der Interventionspreis oder der garantierte Preis am 31. Oktober 1999;

- der Gesamtbetrag der geleisteten Sicherheit wird auf Anordnung des Gerichts zugunsten der Gemeinschaft freigegeben, wenn der Gerichtshof in der Zeit vom 31. Oktober 1999 bis zum 29. Februar 2000 in dem Urteil, das er in der Rechtssache C-17/98 erlassen wird, feststellt, daß Artikel 108b nicht ungültig ist;

- während der Dauer der erlassenen einstweiligen Anordnung kann die Emesa Sugar (Free Zone) NV keinen Antrag auf eine Einfuhrlizenz gemäß der Verordnung Nummer 2553/97 stellen.

3. Wenn das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/98 in der Zeit vom 31. Oktober 1999 bis zum 29. Februar 2000 erlassen wird,

- wird das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (eingetragen unter dem Aktenzeichen T-44/98 R II) wieder aufgenommen, falls der Gerichtshof Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses nicht für ungültig erklärt; die Parteien werden aufgefordert werden, zum Urteil des Gerichtshofes Stellung zu nehmen. Das Gericht wird über die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens durch Beschluß entscheiden. Den Zucker, der ihr vor dem Erlaß des Urteils des Gerichtshofes frei an Bord (fob) geliefert wird, kann die Emesa Sugar (Free Zone) NV i) bis höchstens 7 500 t, ii) in der Zeit bis zum 29. Februar 2000 und iii) zu den in Nummer 2 dieses Tenors aufgeführten Modalitäten in die Gemeinschaft einführen;

- der vorliegende Beschluß wird bis zum 29. Februar 2000 Wirkungen entfalten, wenn der Gerichtshof feststellt, daß Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses ungültig ist und wenn das Gericht nicht in der Hauptsache (in das Register eingetragen unter dem Aktenzeichen T-44/98) entschieden hat.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 29. September 1999.

Ende der Entscheidung

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