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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: T-45/05
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 99
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS

6. September 2006

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-45/05

Micronas GmbH mit Sitz in Freiburg i. B. (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Herr und C. Koppe,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 12. November 2004 (Sache R 366/2004-2) über die Anmeldung der Wortmarke 3D-Panorama als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 27. Juni 2006 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben beantragte die Klägerin gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung die Streichung der Rechtssache. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2 Mit am 26. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat das beklagte Amt dem Gericht mitgeteilt, dass es die Rücknahme der Klage zur Kenntnis nehme und hat beantragt, die Klägerin gemäß Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

3 Gemäß Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. In diesem Fall hat das beklagte Amt beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4 Daher sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-45/05 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 6. September 2006

Ende der Entscheidung

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