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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 11.07.2008
Aktenzeichen: T-451/07
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 87 § 6 |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
11. Juli 2008
"Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache"
Parteien:
In der Rechtssache T-451/07
WellBiz Verein mit Sitz in Eschen (Liechtenstein), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schnetzer,
Kläger,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:
Rudolf Wild GmbH & Co. KG mit Sitz in Eppelheim (Deutschland),
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2007 (Sache R 1575/2006-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen WellBiz Verein und Rudolf Wild GmbH & Co. KG
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie des Richters J. D. Cooke und der Richterin I. Labucka,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit Schreiben, das am 23. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das HABM dem Gericht einerseits mitgeteilt, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM ihren Widerspruch zurückgezogen habe, und andererseits, dass es das Verfahren als erledigt ansehe. In Bezug auf die Kosten beantragt das HABM gemäß Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
2 Mit Schreiben vom 30. April 2008 hat die Kanzlei die Parteien gebeten, zum eventuellen Erlass eines Beschlusses des Gerichts über die Erledigung der Hauptsache nach Art. 113 der Verfahrensordnung Stellung zu nehmen.
3 Mit Schreiben, das am 5. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, der Gegenpartei die Kosten aufzuerlegen.
4 Das HABM hat keine Stellungnahme innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht.
5 Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM - Biofarma [Sedonium], T-10/01, Slg. 2003, II-2225, Randnrn. 16 bis 18).
6 Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
7 Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass der Kläger und das HABM ihre eigenen Kosten tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
beschlossen:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Der Kläger und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 11. Juli 2008
Ende der Entscheidung
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