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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 09.07.1997
Aktenzeichen: T-455/93
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1922/92, Verordnung (EWG) Nr. 1837/80, Verordnung (EWG) Nr. 871/84, Verordnung (EWG) Nr. 1633/84


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 Art. 2
Verordnung (EWG) Nr. 1837/80
Verordnung (EWG) Nr. 871/84
Verordnung (EWG) Nr. 1633/84
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soweit Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 zur Änderung der Verordnung Nr. 1633/84 sowie zur Regelung der Erstattung zu Unrecht erhobener Beträge im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (Lomas u. a.) nur die Erstattung der Differenz zwischen dem nach Artikel 4 der Verordnung in ihrer geänderten Fassung gezahlten Clawback und dem tatsächlich erhaltenen Prämienbetrag vorsieht, verstösst er weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen denjenigen der Rechtssicherheit. Da nämlich die Anträge auf Zahlung des Clawback nach der letztgenannten Bestimmung nicht völlig der Rechtsgrundlage entbehrten, da die Wirtschaftsteilnehmer, die eine Prämie erhalten hatten, damit rechnen mussten, daß die Prämie im Fall der Ausfuhr der Erzeugnisse wieder eingezogen würde, und da das zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Gerichtshofes anwendbare nationale Recht einer Rückzahlung der von einer öffentlichen Stelle widerrechtlich erhaltenen Beträge in voller Höhe entgegenstand, konnten bei den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern keine auf Tatsachen oder das nationale Recht gegründeten berechtigten Erwartungen darauf entstehen, den vor Erlaß des genannten Urteils des Gerichtshofes gezahlten Clawback in voller Höhe wiederzuerlangen.

Die Gültigkeit der Bestimmung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie in Absatz 2 eine alternative Methode zur Berechnung des zu erstattenden Betrages einführt, die auf das Mittel der für einen Zeitraum von vier Wochen festgesetzten Prämien abstellt, da diese Alternative eingeführt wurde, um den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer mit dem Nachweis der tatsächlich gewährten Prämien verbunden sein können.

Was im übrigen die genannten Schwierigkeiten angeht, so ist es nicht offentlichtlich sachwidrig und verstösst nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn den Ausführern die Beweislast aufgebürdet wird, denn ein sorgfältiger Händler, dem bekannt war, daß er den Clawback würde zahlen müssen, hätte die notwendigen Vorkehrungen treffen müssen, um sich die Beweise zu beschaffen, die von ihm in einem bestimmten Stadium zum Nachweis der fraglichen Beträge verlangt würden.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Juli 1997. - Hedley Lomas (Ireland) Ltd, Sharpbond Trading Ltd, J. & S.A. Wood (Livestock Exports) Ltd, J. & S.A. Wood, Lesley Dorothy Joan Mills, Live Sheep Traders Ltd, Livestock Sales Transport Ltd, Peter Ziokowski, Brigstock Farms Ltd, K.A. & S.B.M. Feakins und Deaconvale Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch - Variable Schlachtprämie für Schafe - Erstattung erhobener Beträge - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. - Rechtssache T-455/93.

Entscheidungsgründe:

Einschlägiges Recht und Sachverhalt

1 Die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 (ABl. L 183, S. 1) eingeführt.

2 Nach Artikel 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 871/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 35) konnte das Vereinigtes Königreich eine variable Schlachtprämie für Schafe gewähren.

3 Um zu verhindern, daß durch die Zahlung dieser Prämie der zwischenstaatliche Handel gestört und der Wettbewerb zwischen den Erzeugern der verschiedenen Regionen verfälscht wird, sah Artikel 9 Absatz 3 für den Fall der Zahlung der Prämie für diese Erzeugnisse den Erlaß von Maßnahmen vor, damit bei der Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem betreffenden Mitgliedstaat ein - allgemein Clawback genannter - Betrag in gleicher Höhe erhoben werden konnte.

4 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 (ABl. L 154, S. 27) wurden die Einzelheiten der Berechnung und der Erhebung des Clawback festgelegt.

5 Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung bestimmte:

"(1) Für das Vereinigte Königreich wird der Betrag, der gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 zu erheben ist, wenn die in Artikel 1 Buchstaben a) und c) der gleichen Verordnung genannten Erzeugnisse das Gebiet 5 verlassen, wo die Prämie gewährt wird, wöchentlich von der Kommission festgesetzt. Dieser Betrag ist gleich dem Prämienbetrag, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 für die Woche festgesetzt worden ist, in deren Verlauf die betreffenden Erzeugnisse das Gebiet verlassen haben.

(2) Wenn die in Artikel 1 Buchstaben a) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 genannten Erzeugnisse das Gebiet 5 verlassen, wird eine Kaution gestellt. Diese Kaution wird vom Vereinigten Königreich ausreichend hoch festgesetzt, um den geschuldeten Betrag gemäß Absatz 1 zu decken, und muß mindestens gleich dem voraussichtlichen Prämienbetrag für die Woche sein, die der Woche vorausging, in welcher die Erzeugnisse das Gebiet verlassen. Diese Kaution wird nach Zahlung des in Absatz 1 genannten Betrages freigegeben."

6 Durch die ab 1. Januar 1990 geltende Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 289, S. 1) wurde die Verordnung Nr. 1837/80 aufgehoben und eine neue gemeinsame Organisation eingeführt. Mit dieser Verordnung wurde vorbehaltlich bestimmter Übergangsvorschriften ein Binnenmarkt geschaffen. Die Übergangsvorschriften enthielten u. a. eine Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Gewährung einer variablen Schlachtprämie bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1992. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 in seiner geänderten Fassung wurde durch den im wesentlichen gleichlautenden Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3013/89 ersetzt. Für den Fall der Zahlung der Prämie war auf das Fleisch, das das Vereinigte Königreich verließ, der Clawback zu erheben.

7 Zuvor war durch die Verordnung (EWG) Nr. 3246/91 der Kommission vom 7. November 1991 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die variable Prämie für die Schlachtung von Schafen nicht mehr zu gewähren, und zur Abweichung von der Verordnung Nr. 1633/84 (ABl. L 307, S. 16) die Abschaffung der Prämie ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1992 ermöglicht worden.

8 Im Jahr 1990 wurden dem Gerichtshof Fragen nach der Gültigkeit von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 zur Vorabentscheidung vorgelegt.

9 Im Urteil vom 10. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (Lomas u. a., Slg. 1992, I-1781) hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

"1) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 ist ungültig, soweit die Kommission die ihr in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 871/84 des Rates vom 31. März 1984 eingeräumten Befugnisse dadurch überschritten hat, daß sie die Erhebung eines Clawback-Betrags vorgesehen hat, der in den meisten Fällen nicht genau dem Betrag der tatsächlich gewährten Schlachtprämie entspricht. Daher ist auch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 ungültig, soweit er die Stellung einer Kaution vorschreibt, die die Erhebung des gemäß Artikel 4 Absatz 1 geschuldeten Betrags sicherstellen soll.

2) Die Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 kann nicht mit Wirkung für die Zeit vor Erlaß dieses Urteils geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt für Wirtschaftsteilnehmer oder ihre Rechtsnachfolger, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.

3) Das Vereinigte Königreich ist kraft Gemeinschaftsrecht verpflichtet, die Vorlage von Urkunden über Schafe oder Schaffleisch betreffende Ausfuhrgeschäfte, auf die der Clawback erhoben wird, zu verlangen und gegen Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Urkunden unrichtige Angaben machen, wirksame Sanktionen zu verhängen."

10 Daraufhin erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung Nr. 1633/84 sowie zur Regelung der Erstattung erhobener Beträge gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (ABl. L 195, S. 10; im folgenden: Verordnung Nr. 1922/92 oder streitige Verordnung).

11 Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung ersetzte Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 durch folgende Vorschrift:

"(1) Der Betrag, der gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 zu erheben ist, wenn die in Artikel 1 Buchstaben a) und c) der genannten Verordnung angeführten Erzeugnisse das Gebiet 1 verlassen, wird für das Vereinigte Königreich in Höhe der Prämie festgesetzt, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung für das betreffende Erzeugnis gilt und tatsächlich gewährt wird.

Auf Antrag der beteiligten Händler entspricht dieser Betrag dem Mittel der Prämien, die in der Versandwoche und in den drei Wochen davor gelten.

Die betreffenden Händler teilen innerhalb von 28 Tagen nach der Mitteilung der zuständigen britischen Behörde mit, für welche der genannten Möglichkeiten sie sich entschieden haben. Diese Wahl gilt für alle von einem Händler zu erstattende Beträge.

Im Fall der ersteren Möglichkeit legen die Händler zusätzliche, nach Auffassung der zuständigen britischen Behörde überzeugende Belege über die Gewährung der Prämien vor, die für die betreffende Erstattung in Frage kommen. Der für diesen Nachweis zur Verfügung stehende Zeitraum kann von den genannten Behörden um 60 Tage verlängert werden.

Wird die zweite Möglichkeit gewählt, teilen die zuständigen britischen Behörden den Händlern den gemäß dem zweiten Unterabsatz berechneten Betrag mit.

Wird die getroffene Wahl nicht innerhalb von 28 Tagen mitgeteilt oder werden im Fall der ersteren Möglichkeit die betreffenden Belege nicht in der um 60 Tage verlängerten Frist vorgelegt, so verfällt die Sicherheit in voller Höhe."

12 Artikel 2, die im vorliegenden Verfahren angefochtene Bestimmung (im folgenden: streitiger Artikel), lautet wie folgt:

"(1) Beteiligte Händler oder von ihnen bevollmächtigte Personen, die vor Erlaß des Urteils vom 10. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 hinsichtlich der Berechnungsmethode für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 berechneten Beträge nach ihrem nationalen Recht Verfahren eingeleitet oder entsprechende Beschwerde erhoben haben, haben bei Einhaltung der nach diesem nationalen Recht geltenden Fristen und Verfahren Anspruch auf Erstattung des Unterschieds zwischen dem von ihnen gezahlten Betrag und der gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung für dasselbe Erzeugnis tatsächlich gewährten Prämie.

Auf Antrag der beteiligten Händler kann der Unterschied zwischen dem tatsächlich gezahlten Betrag und dem Mittel der Prämien, die in der Versandwoche und den drei Wochen davor gelten, erstattet werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen übermitteln den zuständigen britischen Behörden bis zum 30. November 1992 folgende Angaben:

- den Zeitpunkt, ab dem sie ihren Anspruch geltend machen;

- den in der Zeit zwischen diesem Zeitpunkt und dem 10. März 1992 gezahlten Betrag und

- die für dasselbe, für die betreffende Erstattung in Frage kommendes [sic] Erzeugnis gewährte Prämie, es sei denn, es läuft ein Antrag gemäß Absatz 1 zweiter Unterabsatz.

Für die vorstehend genannten Angaben sind ausserdem nach Auffassung der zuständigen britischen Behörden überzeugende Belege vorzulegen.

(3) Die zuständigen britischen Behörden teilen der Kommission bis 31. Dezember 1992 die Anzahl der gemäß Absatz 1 eingereichten Erstattungsanträge unter Angabe der Zeiträume, auf die sie sich beziehen, und die beantragten Beträge mit."

13 Die Tätigkeit der Kläger besteht darin, Schaffleisch und insbesondere -schlachtvieh aus dem Vereinigten Königreich auszuführen. Zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen 1980 und 1992 zahlten sie bestimmte Beträge an die im Vereinigten Königreich für die Verwaltung der variablen Schlachtprämien zuständige Behörde, den Intervention Board for Agricultural Produce (Interventionsstelle für landwirtschaftliche Erzeugnisse, im folgenden: Interventionsstelle). Diese Zahlungen wurden aufgrund von Rechnungen vorgenommen, in denen Clawback-Beträge ausgewiesen waren, die von der Interventionsstelle berechnet worden waren und auf den Zollanmeldungen der Kläger für die ausgeführten Mengen und Arten von Schafen beruhten. Die am 10. März 1992 noch offenen Rechnungen wurden von den Klägern wegen des Urteils Lomas nicht beglichen. Die Kläger hatten vor dem 10. März 1992, dem Tag des Erlasses dieses Urteils, eine Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1633/84 gezahlten Beträge beantragten.

14 Im Jahr 1994 wurde der Gerichtshof erneut mit einer Reihe von Vorlagefragen nach Artikel 177 EG-Vertrag befasst, die die Gültigkeit und die Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1922/92 betrafen.

15 Mit Urteil vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-212/94 (FMC u. a., Slg. 1996, I-389) hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

"1. Die Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 sowie zur Regelung der Erstattung erhobener Beträge gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 sowie die Gültigkeit des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1922/92 beeinträchtigen könnte.

2. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1922/92 sowie nach Artikel 2 dieser letztgenannten Verordnung sind die Händler gehalten, den Betrag der tatsächlich für die clawback-pflichtigen Erzeugnisse gewährten Prämie binnen der in der Verordnung Nr. 1922/92 festgelegten Frist gemäß nationalem Recht zu beweisen, soweit die nationalen Bestimmungen die Bedeutung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen.

3. Randnummer 30 des Urteils vom 10. März 1992 in den Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (Lomas u. a.) erlaubt es Wirtschaftsteilnehmern und ihren Rechtsnachfolgern, die vor dem 10. März 1992 Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, im Hinblick auf Anträge auf Erstattung vor diesem Zeitpunkt zu Unrecht erhobenen Clawbacks, die Ungültigkeit des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 ab deren Inkrafttreten geltend zu machen, sofern nicht nationale Bestimmungen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Grenzen den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum begrenzen, für den die Erstattung zu Unrecht erfolgter Zahlungen erlangt werden kann.

4. Bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Erstattung zu Unrecht erhobenen Clawbacks haben die nationalen Gerichte ihr nationales Recht insoweit anzuwenden, als Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 nicht eingreift und als das nationale Verfahrensrecht nicht ungünstiger gestaltet ist als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermässig erschwert."

Verfahren und Anträge der Parteien

16 Die vorliegende Klage ist am 11. September 1992 unter dem Aktenzeichen C-356/92 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden; das schriftliche Verfahren ist vor dem Gerichtshof abgelaufen. Zwei weitere Klagen sind am 11. September 1992 unter den Aktenzeichen C-355/92 und C-357/92 und eine vierte Rechtssache am 24. September 1992 unter dem Aktenzeichen C-370/92 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

17 Durch Beschluß vom 3. November 1992 sind die vier Rechtssachen zu gemeinsamem Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

18 Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. März 1993 ist das Vereinigte Königreich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

19 Aufgrund des Inkrafttretens des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) am 1. August 1993 sind die verbundenen Rechtssachen durch Beschluß des Gerichtshofes vom 27. September 1993 an das Gericht verwiesen worden. Sie sind unter den Aktenzeichen T-455/93, T-454/93, T-456/93 und T-457/93 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

20 Die Kläger in den Rechtssachen T-455/93, T-456/93 und T-457/93 haben mit Schriftsatz vom 6. Juni 1994 beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-212/94 (Urteil FMC) auszusetzen. Die Verfahren in den vier Rechtssachen sind durch Beschluß des Gerichts vom 25. Oktober 1994 ausgesetzt worden.

21 Nach Erlaß des Urteils FMC am 8. Februar 1996 hat das Gericht die Parteien mit Schreiben vom 26. März 1996 aufgefordert, zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens Stellung zu nehmen.

22 Die Kommission hat am 24. April 1996 Stellung genommen und geltend gemacht, den Klägern fehle das Interesse an einer Fortsetzung des Verfahrens, da ihre Argumente im Urteil FMC geprüft worden seien. In ihren Schriftsätzen vom 3. und 17. Mai 1996 haben die Kläger in der vorliegenden Rechtssache ausgeführt, daß ihre Lage insoweit eine andere sei, als sie Schafe als Schlachtvieh ausführten und das Urteil FMC nur die Interessen der Wirtschaftsteilnehmer betreffe, die Schaffleisch ausführten.

23 Mit Schriftsätzen vom 4. September, 8. Juli und 27. August 1996 haben die Kläger in den Rechtssachen T 455/93, T 456/93 und T-457/93 dem Gericht mitgeteilt, daß sie ihre Klagen zurücknähmen. Diese Rechtssachen sind aufgrund eines Beschlusses des Präsidenten der Vierten Kammer vom 2. Oktober 1996 im Register gestrichen worden.

24 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch der Kommission eine Reihe von Fragen gestellt, die diese am 30. August 1996 beantwortet hat. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 21. November 1996 mündlich verhandelt.

25 Die Kläger beantragen,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

26 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

27 Das Vereinigte Königreich beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

28 Die Beklagten und der Streithelfer bestreiten nicht, daß die Kläger vom streitigen Artikel im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar und individuell betroffen sind, was auch feststeht. Die Klage ist mithin zulässig.

Zur Zulässigkeit des Klagegrundes der Ungültigkeit von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92, soweit es um den Handel mit Schlachtvieh geht

Vorbringen der Parteien

29 In ihren in Randnummer 22 genannten Schriftsätzen und insbesondere in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger versucht, zwischen den Situationen beim Handel mit Schlachtvieh und mit Schaffleisch zu unterscheiden, wobei sie geltend gemacht haben, daß es im Urteil FMC nur um den Handel mit Schaffleisch gegangen sei. Dieses Urteil habe zwar die Gültigkeit des streitigen Artikels festgestellt, jedoch nur den Handel mit Schaffleisch betroffen, da nach den anwendbaren Vorschriften die Erzeugnisse innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Prämie durch den Wirtschaftsteilnehmer, normalerweise den Erzeuger, hätten ausgeführt werden müssen. In einem solchen Fall bestehe nämlich die grosse Wahrscheinlichkeit, daß die Berechnung des Clawback anhand des Mittels der für vier Wochen festgesetzten Prämien zu einem Ergebnis führe, das den tatsächlich gezahlten Prämienbeträgen recht nahe komme. Beim Handel mit Schlachtvieh müssten die Schafe dagegen vor der Ausfuhr dreissig Tage lang unter Quarantäne gestellt werden, wobei als der Zeitpunkt des Verbringens in Quarantäne der Zeitpunkt der Ausfuhr bei Anwendung der Einundzwanzig-Tage-Regel gelte; der Berechnung des Clawback werde jedoch der tatsächliche Ausfuhrzeitpunkt zugrunde gelegt, so daß dieser Betrag ein ganz anderer sei als derjenige der tatsächlich gewährten Prämie. Da ausserdem die Schafe während der Quarantänezeit weiter an Gewicht zunähmen, beziehe sich der Clawback auf ein höheres Gewicht als das, für das die Prämie errechnet worden sei. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger beantragt, das von ihnen zu dieser Frage eingeholte Gutachten vorlegen zu dürfen.

30 Sowohl die Kommission als auch das Vereinigte Königreich wenden sich gegen die Vorlage des Gutachtens nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens, da sie keine Gelegenheit gehabt hätten, von ihm vor der mündlichen Verhandlung Kenntnis zu nehmen. Zudem gehe dieser Klagegrund über den ursprünglich definierten Streitgegenstand hinaus; er sei daher nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig.

Würdigung durch das Gericht

31 Der bei Klageerhebung auf das Verfahren anwendbare Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der mit Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts wortwörtlich übereinstimmt, bestimmt, daß die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß. Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts entspricht, können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

32 Da die Vorschriften zur Durchführung der Regelung der variablen Schlachtprämie zu allen maßgeblichen Zeitpunkten sowohl auf den Handel mit Schlachtvieh als auch auf den Handel mit Schaffleisch anwendbar waren, war die besondere Lage der den Handel mit Schlachtvieh treibenden Wirtschaftsteilnehmer den Klägern zwangsläufig von Anfang an bekannt; diese hätten sich zur Stützung eines besonderen Klagegrundes in der Klageschrift auf sie berufen können. Der Erlaß des Urteils FMC stellt keinen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Grund dar, der es den Klägern erlaubt hätte, sich auf die genannte Ausnahmevorschrift des Artikels 48 § 2 zu berufen. Dieser Klagegrund ist somit unzulässig, weshalb das Gericht auch die von den Klägern gewünschte Vorlage des Gutachtens als Beweismittel bereits in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat.

33 Zudem ist das von den Klägern vor den nationalen Gerichten angestrengte Verfahren noch anhängig, so daß die Unzulässigkeit dieses zusätzlichen Klagegrundes ihnen nicht die Möglichkeit nimmt, diesen im Rahmen des nationalen Verfahrens geltend zu machen. Das nationale Gericht bleibt nämlich zuständig für die Prüfung der Frage, ob die Kläger wegen ihrer Lage Anspruch auf eine andere Lösung als die des Urteils FMC haben; sofern es dies für erforderlich hält, kann es dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag jede einschlägige gemeinschaftsrechtliche Frage vorlegen.

34 Darüber hinaus machen die Kläger für ihren Antrag auf Nichtigerklärung zwei weitere Klagegründe geltend, nämlich eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Kläger

35 Der erste Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil bezieht sich auf Vorschriften des englischen Rechts über die Rückzahlung unrechtmässig erhobener Beträge durch eine Behörde. Der zweite Teil steht im Zusammenhang mit den im streitigen Artikel festgelegten Erstattungsvoraussetzungen.

- Der erste Teil des Klagegrundes, der auf das englische Recht der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt wird

36 Nach Ansicht der Kläger verstösst die fragliche Bestimmung gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da sie zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klagen hätten damit rechnen dürfen, daß sie die ihnen nach den Grundsätzen des englischen Rechts zustehenden Beträge wiedererlangen würden. Sie hätten den englischen High Court vor Erlaß des Urteils Lomas mit ihrem Antrag auf Erstattung der als Clawback gezahlten Beträge befasst. Im Rahmen dieser Klagen hätten sie in erster Linie ihren Anspruch auf Erstattung aller von ihnen gezahlten Beträge geltend gemacht, und zwar mit der Begründung, die nationalen Behörden seien nicht zur Erhebung des Clawback befugt gewesen. Hilfsweise hätten sie geltend gemacht, selbst wenn die Interventionsstelle den Clawback hätte erheben dürfen, hätte es doch an einer rechtmässigen Zahlungsaufforderung gefehlt, da alle Zahlungsaufforderungen in bezug auf die Berechnung des geschuldeten Betrages auf eine ungültige Bestimmung, nämlich Artikel 4 der Verordnung Nr. 1633/84, gestützt gewesen seien. Hoechst hilfsweise hätten sie geltend gemacht, sie könnten die Differenz zwischen dem von ihnen erhobenen Clawback und den Beträgen zurückverlangen, die sie gezahlt hätten, wenn eine rechtmässige Berechnungsmethode angewandt worden wäre.

37 Der Gerichtshof habe im Urteil Lomas ausdrücklich festgestellt, daß es Sache der nationalen Gerichte sei, die Höhe des Erstattungsanspruchs zu bestimmen. Zwar scheine der Gerichtshof der Auffassung zu sein, daß sich die Erstattung nur auf die Differenz zwischen Clawback und Prämie beziehen könne; er habe sich jedoch nicht abschließend zu diesem Punkt geäussert, da er die Regeln für die Erstattung nicht festgelegt habe. Im Gegenteil habe er die Bestimmung der anwendbaren Regeln offenbar den nationalen Gerichten überlassen wollen, denn Randnummer 30 des Urteils beziehe sich auf diejenigen, die Verfahren "nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht" angestrengt hätten. Daher sei es Sache der nationalen Gerichte, darüber zu entscheiden, ob der Erstattungsanspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Clawback und der tatsächlich gewährten Prämie beschränkt sei oder ob die Kläger dem ersten Anschein nach - sofern die Interventionsstelle dem nicht stichhaltige Argumente wie das der ungerechtfertigten Bereicherung entgegenhalte - einen Anspruch auf Wiedererlangung aller gezahlten Beträge hätten.

38 Aus den vom House of Lords in der Rechtssache Woolwich Equitable Building Society/Inland Revenü Commissioners (1993, AC 70; im folgenden: Rechtssache Woolwich) aufgestellten Grundsätzen folge, daß ein Anspruch der Kläger auf Erstattung sämtlicher gezahlter Clawback-Beträge dem ersten Anschein nach - sofern die Beklagte dem nicht stichhaltige Argumente entgegenhalte - zu bejahen sei. Der streitige Artikel, der an die Stelle der nationalen Regelung über die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge trete, verletze das berechtigte Vertrauen der Kläger sowie den Grundsatz der Rechtssicherheit, da er das Verfahren zur Wiedererlangung der betreffenden Beträge erschwere. Während nach englischem Recht die gezahlten Beträge, sofern dem kein ordnungsgemäß begründetes Argument entgegenstehe, grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten seien, enthebe der streitige Artikel die Interventionsstelle der Verpflichtung, entgegenstehende Argumente vorzutragen, und zwinge die Kläger, ihre Ansprüche auf die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem Betrag, der hätte gezahlt werden müssen, zu beschränken.

39 Schließlich meinen die Kläger, die Kommission sei nach Artikel 176 EG-Vertrag nicht verpflichtet gewesen, die fragliche Bestimmung zu erlassen.

- Der zweite Teil des Klagegrundes, der auf die im streitigen Artikel festgelegten Erstattungsvoraussetzungen gestützt wird

40 Die Kläger machen geltend, der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des streitigen Artikels vorgesehenen Erstattungsmethode hafte der gleiche Fehler an wie der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 festgelegten Berechnungsmethode, deren Ungültigkeit der Gerichtshof im Urteil Lomas festgestellt habe. Beide Methoden seien nämlich sehr ähnlich, da das streitige Verfahren die Erstattung der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Clawback und dem Mittel der Prämien vorsehe, die für die Versandwoche und die drei Wochen davor festgesetzt worden seien, während in Artikel 4 Absatz 1 der Clawback auf den Prämienbetrag festgesetzt worden sei, der für die Woche gegolten habe, in der die betreffenden Erzeugnisse das Vereinigte Königreich verlassen hätten.

41 Die alternative Methode des Absatzes 1 Unterabsatz 1 des streitigen Artikels, wonach die Wirtschaftsteilnehmer einen Anspruch auf Erstattung des Unterschieds zwischen dem als Clawback gezahlten Betrag und der für dasselbe Erzeugnis tatsächlich gewährten Prämie hätten, bürde den Klägern einen Beweis auf, der schon deshalb unmöglich zu führen sei, weil die betreffenden Prämien den Zuechtern und nicht den Exporteuren gezahlt worden seien und weil diese mithin die Höhe der gewährten Prämien gar nicht genau nachweisen könnten.

Vorbringen der Kommission und des Vereinigten Königreichs

42 Zum ersten Teil des Klagegrundes führt die Kommission aus, zahlreiche Gründe schlössen es aus, daß die Kläger hätten damit rechnen dürfen, daß sie den gesamten gezahlten Clawback wiedererlangen würden. Erstens zeige das Urteil Lomas, daß die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des gesamten gezahlten Clawback, sondern nur auf die Differenz zwischen der gewährten Prämie und dem gezahlten Clawback für den Fall gehabt hätten, daß dieser die Prämie überstiegen hätte. Zweitens habe zu dem Zeitpunkt, als die Kläger ihr Verfahren vor dem High Court angestrengt hätten, noch nicht einmal festgestanden, daß die Methode zur Berechnung des Clawback nicht gültig gewesen sei, da der Gerichtshof das Urteil Lomas zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen habe. Da auch das Urteil des House of Lords, auf das sich die Kläger stützten, erst am 20. Juli 1992 - nach Erlaß des streitigen Artikels - erlassen worden sei, könne die Kommission nur schwer verstehen, wie durch dieses Urteil irgendwelche berechtigten Erwartungen der Kläger hätten entstehen können. Fest stehe, daß vor Erlaß dieses Urteils nach Common Law bei Sachverhalten wie dem des vorliegenden Falles kein Rückforderungsanspruch bestanden habe. Zudem hätten die Kläger vorhersehen müssen, daß im Falle der Nichtigerklärung der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1633/84 festgelegten Berechnungsmethode durch den Gerichtshof im Urteil Lomas die Kommission keine andere Wahl haben würde, als eine Bestimmung wie die streitige zu erlassen, um ihre Verpflichtung aus Artikel 176 EG-Vertrag zu erfuellen. Schließlich gehe die Auslegung der Formulierung in Randnummer 30 des Urteils Lomas - "nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht" angestrengte Verfahren - durch die Kläger völlig fehl.

43 Auf den zweiten Teil des Klagegrundes erwidert die Kommission, es dürfte einem Exporteur nicht unmöglich sein, die Höhe der Prämie zu ermitteln, die für Erzeugnisse gewährt worden sei, für die später der Clawback gezahlt worden sei. Dies könne allerdings mit Schwierigkeiten verbunden sein; aus diesem Grund sehe der streitige Artikel eine zweite Erstattungsmethode vor. Diese zweite Methode stelle eine gerechte Lösung für Personen dar, denen wegen der Rechtswidrigkeit der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1633/84 festgelegten Methode ein Schaden entstanden sei.

44 Das Vereinigtes Königreich vertritt die Auffassung, der erste Klagegrund beruhe auf einer irrigen Prämisse, da er von der Annahme ausgehe, daß die Kläger einen Anspruch auf Rückforderung aller als Clawback gezahlten Beträge hätten, während sich aus dem Urteil Lomas ergebe, daß ihr Erstattungsanspruch ausschließlich auf alle Zuvielzahlungen beschränkt sei. Auch wenn der streitige Artikel nicht erlassen worden wäre, hätten die Kläger nach den nationalen Beweislastvorschriften eindeutig die Höhe der von ihnen angeblich zuviel gezahlten Beträge nachweisen müssen. Dem von den Klägern angeführten Urteil des House of Lords sei nichts zu entnehmen, was an dieser Beweislast etwas ändern könnte. Der Erlaß des angefochtenen Artikels habe nur zu einer zweiten Wiedereinziehungsmethode geführt, mit der die Schwierigkeiten hätten gemildert werden sollen, denen die Kläger bei der Erbringung des ihnen obliegenden Beweises hätten begegnen können.

Würdigung durch das Gericht

- Zum ersten Teil des Klagegrundes, der auf das englische Recht der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt wird

45 Vor dem Urteil Lomas entbehrte die Erhebung des Clawback trotz der Feststellung in diesem Urteil, daß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 ungültig sei (siehe oben, Randnr. 9), nicht völlig der Rechtsgrundlage.

46 Bei seiner Feststellung, daß Artikel 4 Absätze 1 und 2 ungültig sei, hat der Gerichtshof hervorgehoben, daß zwar jede Erhebung eines Geldbetrags bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat grundsätzlich eine Einschränkung des freien Verkehrs der Erzeugnisse im Gemeinsamen Markt darstelle, daß die Erhebung einer solchen Abgabe aber im Rahmen einer noch nicht vollständig vereinheitlichten Marktorganisation gerechtfertigt sein könne, wenn sie die Ungleichheiten ausgleichen solle, die sich aus der noch nicht vollendeten Verwirklichung der gemeinsamen Marktorganisation ergäben, um es den von dieser erfassten Erzeugnissen zu ermöglichen, unter gleichen Bedingungen zu verkehren, ohne daß der Wettbewerb zwischen Erzeugern aus den verschiedenen Gebieten künstlich verfälscht werde (Randnr. 15 des Urteils Lomas). Die für die Erhebung des Clawback geltenden Regelungen müssten daher so ausgestaltet sein, daß die Wirkung der Prämie durch den Clawback neutralisiert werde, wenn die Erzeugnisse, denen diese Unterstützungsmaßnahme zugute gekommen sei, das betreffende Gebiet verließen. Dabei dürfe die Regelung weder einen Vorteil für die Erzeuger dieses Gebiets mit sich bringen, was der Fall wäre, wenn der erhobene Clawback niedriger wäre als die Prämie, noch dürfe sie die Wettbewerbsposition dieser Erzeuger beeinträchtigen, was der Fall wäre, wenn der Clawback höher wäre als die Prämie (Randnr. 17 des Urteils Lomas).

47 Somit ging es bei der Entscheidung des Gerichtshofes nicht um den Grundsatz der Erhebung des Clawback als solchen, sondern darum, daß Artikel 4 Absatz 1 nicht gewährleistet, daß die Methode zur Berechnung des Clawback ihr Ziel - Neutralisierung der Prämie im Fall der Ausfuhr der Erzeugnisse - erreicht. Dies hat der Gerichtshof im Urteil FMC bestätigt, in dem er festgestellt hat, daß die Erhebung des Clawback grundsätzlich zulässig sei (Randnr. 28). Im übrigen hätte es zu einer noch krasseren Wettbewerbsverzerrung zwischen den Erzeugern geführt, wenn der Clawback überhaupt nicht erhoben worden wäre, so daß die Nichterhebung mit dem Grundsatz, auf dem die Erhebung des Clawback beruht, unvereinbar gewesen wäre. Daher war ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit der Zahlung einer variablen Schlachtprämie Gebrauch machte, gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, bei der Durchführung dieses Systems sicherzustellen, daß dieser Grundsatz nicht verletzt wird.

48 Überdies ergab sich die Verpflichtung der im Vereinigten Königreich zuständigen nationalen Behörde, bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die eine Prämie gewährt worden war, die Zahlung des Clawback zu verlangen, nicht aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 1633/84, sondern aus Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 in der Fassung der Verordnung Nr. 871/84 und sodann aus Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3013/89, der die Erhebung einer Abgabe in Höhe der Prämie für den Fall vorsah, daß die Erzeugnisse den betreffenden Mitgliedstaat verlassen. Trotz des Urteils Lomas war ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit der Zahlung einer variablen Schlachtprämie nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1837/80 in seiner geänderten Fassung Gebrauch gemacht hatte, verpflichtet, sicherzustellen, daß für sein Gebiet verlassende Erzeugnisse eine Abgabe in Höhe der gezahlten Prämie erhoben wird. Daher entbehrte die Erhebung des Clawback durch eine nationale Behörde nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1633/84 nicht völlig der Rechtsgrundlage, auch wenn später die Ungültigkeit der Absätze 1 und 2 dieses Artikels festgestellt worden ist.

49 Hinzu kommt, daß die Wirtschaftsteilnehmer, denen vor Erlaß des Urteils Lomas Prämien gewährt wurden, bei dieser Gewährung die im Gemeinschaftsrecht für diese Regelung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang kannten. Ausgangspunkt ist, daß die Wirtschaftsteilnehmer damit einverstanden waren, daß bei einer Ausfuhr auf die betreffenden Erzeugnisse eine Abgabe in Höhe der Prämie erhoben werden würde. Diese Verpflichtung zur Rückzahlung der Prämie war Bestandteil der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der variablen Prämien. Infolgedessen konnte bei den Wirtschaftsteilnehmern, die eine Prämie für bestimmte Erzeugnisse erhalten hatten, kein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen, daß sie diese Prämie behalten dürften, wenn sie diese Erzeugnisse ausführten. Die Kläger räumen in ihren Schriftsätzen ein, daß sie vor Erlaß des Urteils Lomas die von ihnen verlangten Clawback-Beträge in dem Glauben gezahlt hätten, daß sie zu ihrer Zahlung rechtlich verpflichtet gewesen seien. Anders gesagt, zu der Zeit, als sie die Erzeugnisse von den Wirtschaftsteilnehmern, die eine Prämie erhalten hatten, erwarben, rechneten die Kläger damit, daß die Prämie im Fall der Ausfuhr der Erzeugnisse wieder eingezogen würde.

50 Soweit sich die Kläger für ihren Klagegrund auf Grundsätze des englischen Rechts berufen, ist von Belang, daß die Durchführung der Regelung nach englischem Recht ihrerseits auf die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts eingeführten Maßnahmen zurückgeht. In Anbetracht des grundlegenden Erfordernisses des Funktionierens der Regelung der variablen Prämie, d. h. der Notwendigkeit, jede künstliche Wettbewerbsverzerrung zwischen den Erzeugern verschiedener Regionen zu beseitigen, konnten die Kläger nicht damit rechnen, der Zahlung des Clawback zu entgehen. Entgegen ihrer Behauptung konnten somit nach Erlaß des Urteils Lomas die Erstattungsanträge nach nationalem Recht nicht in dem Sinne beschieden werden, daß den Wirtschaftsteilnehmern der erhobene Clawback in voller Höhe und nicht nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem gezahlten überhöhten Clawback und der tatsächlich gewährten Prämie erstattet würde.

51 Zwar ist die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts ausschließlich Sache der nationalen Gerichte, jedoch muß eine Partei, die sich vor dem erkennenden Gericht auf der Grundlage eines bestimmten, auf nationales Recht gestützten Anspruchs auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruft, das Bestehen dieses Anspruchs hinreichend nachweisen. Im vorliegenden Fall haben jedoch die Kläger, die vortragen, daß über den Anspruch auf Erstattung des vor dem 10. März 1992 rechtswidrig erhobenen Clawback nach englischem Recht zu entscheiden sei, nicht nachgewiesen, daß aufgrund des englischen Rechts nach diesem Zeitpunkt berechtigte Erwartungen der von ihnen selbst bezeichneten Art entstehen konnten.

52 Die Entscheidung des House of Lords in der Rechtssache Woolwich (siehe oben, Randnr. 38) stellte zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 20. Juli 1992 offenkundig eine bedeutsame Änderung der bestehenden Rechtslage bei Anträgen auf Erstattung von Beträgen dar, die aufgrund einer später von einem Gericht als mißbräuchlich angesehenen Erhebung unter Vorbehalt an eine Behörde gezahlt worden waren. Dies geht eindeutig aus den Voten aller Mitglieder des House of Lords hervor. So hat etwa Lord Browne-Wilkinson, der zur Mehrheit gehörte, erklärt, daß sich alle Mitglieder darin einig seien, daß nach der gegenwärtigen Rechtslage unter Überschreitung von Befugnissen erhobene Abgaben, die unter Vorbehalt gezahlt worden seien, nach Common Law nicht zurückgefordert werden könnten. Uneinigkeit bestehe nur hinsichtlich der Frage, ob die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Grundsätze nunmehr in dem Sinne neu ausgelegt werden sollten, daß unter den genannten Umständen ein Rückforderungsanspruch zu bejahen sei. Insoweit stimme er Lord Goff darin zu, daß aus den von ihm angeführten Gründen so verfahren werden sollte.

53 Zu den Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs und insbesondere der Möglichkeit, eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers geltend zu machen, um zu verhindern, daß dieser Beträge wiedererlangt, die von einer Behörde zu Unrecht erhoben worden sind, hat sich das House of Lords auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) bezogen. In diesem Urteil hat es der Gerichtshof nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen, daß ein nationales Rechtssystem die Erstattung von Abgaben, die zu einer rechtsgrundlosen Bereicherung des Empfängers führen würde, auch dann verbietet, wenn die betreffenden Abgaben von einer nationalen Behörde unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden waren. Wie die Kläger selbst in ihren Schriftsätzen einräumen, ist es Sache des nationalen Gerichts, das mit ihren noch anhängigen Klagen befasst ist, zu entscheiden, ob es ihnen aus Gründen der ungerechtfertigten Bereicherung möglicherweise verwehrt ist, die fraglichen Beträge in voller Höhe oder auch nur zum Teil zurückzufordern.

54 Mithin haben die Kläger nicht nachgewiesen, daß bei ihnen auf Tatsachen oder das nationale Recht gestützte begründete Erwartungen darauf entstehen konnten, den vor Erlaß des Urteils Lomas gezahlten Clawback in voller Höhe wiederzuerlangen. Ebensowenig haben sie nachgewiesen, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit (der vom Gerichtshof im Urteil FMC - vgl. Randnr. 26 dieses Urteils, in der die erste Frage des nationalen Gerichts wiedergegeben wird - ebenfalls berücksichtigt worden ist) verletzt worden ist.

55 Der erste Teil des Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

- Zum zweiten Teil des Klagegrundes, der auf die im streitigen Artikel festgelegten Erstattungsvoraussetzungen gestützt wird

56 Absatz 1 des streitigen Artikels verschafft der Ungültigerklärung des Urteils Lomas gerade dadurch Geltung, daß er den Anspruch der Wirtschaftsteilnehmer auf Erstattung der Differenz zwischen dem von ihnen gezahlten Clawback und dem für dieselben Erzeugnisse tatsächlich gewährten Prämienbetrag bestätigt, wobei diese Berechnungsmethode vom Gerichtshof im Urteil FMC (Randnrn. 34 bis 36 und 45) als gültig angesehen worden ist.

57 Die alternative Methode zur Berechnung des zu erstattenden Betrages stellt auf das Mittel der für einen Zeitraum von vier Wochen festgesetzten Prämien ab. Diese Alternative wurde eingeführt, um den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die zumindest für einige Wirtschaftsteilnehmer mit dem Nachweis der Prämien verbunden sein können, die denjenigen Wirtschaftsteilnehmern tatsächlich gewährt wurden, bei denen sie die jeweiligen Erzeugnisse erworben hatten. Durch die Einführung dieser Möglichkeit wird die - vom Gerichtshof im Urteil FMC (Randnrn. 37 bis 45) festgestellte - Gültigkeit der nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3013/89 erlassenen Vorschrift nicht beeinträchtigt.

58 Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

Vorbringen der Parteien

59 Nach Ansicht der Kläger verstösst Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da er ihnen für die ihnen zustehende Erstattung einen Beweis auferlege, den zu erbringen unmöglich sei. Dieser Artikel bewirke zudem, daß ihnen Klagemöglichkeiten verwehrt würden, die ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht zustuenden (vgl. Urteile des Gerichtshofes San Giorgio, a. a. O., und vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357); mit ihm verstosse die Kommission weiter gegen die ihr in Artikel 5 EG-Vertrag auferlegte Verpflichtung zur Zusammenarbeit.

60 Dem halten die Kommission und das Vereinigte Königreich entgegen, daß die im streitigen Artikel festgelegten Erstattungsverfahren mit dessen Zweck vereinbar seien, die Anwendung des in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 niedergelegten Grundsatzes des Clawback zu gewährleisten und dem Urteil Lomas in vollem Umfang Geltung zu verschaffen, und daß diese Verfahren zur Erreichung dieses Zweckes auch erforderlich seien.

61 Nach Ansicht der Kommission würde es geradezu gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen, wenn die Erstattung des gesamten von den Klägern gezahlten Clawback angeordnet würde. Eine solche Maßnahme hätte zur Folge, daß den Gemeinschaftsmitteln zugunsten der Kläger erhebliche Beträge entnommen würden, auf die sie keinen Rechtsanspruch hätten, was ihnen gegenüber ihren Wettbewerbern einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen würde.

62 Das Vereinigtes Königreich führt aus, die fragliche Maßnahme stehe mit dem Urteil Lomas in Einklang und könne daher keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit darstellen. Es sei nicht zu beanstanden, daß derjenige, der die Erstattung bestimmter rechtsgrundlos gezahlter Beträge verlange, die Zuvielzahlung dem Grunde und der Höhe nach beweisen müsse.

Würdigung durch das Gericht

63 Der streitige Artikel findet auf Wirtschaftsteilnehmer oder ihre Rechtsnachfolger Anwendung, die vor dem 10. März 1992 bereits geeignete Verfahren angestrengt hatten, in denen sie die Erstattung des vor diesem Zeitpunkt gezahlten Clawback beantragt hatten. Mit der Erhebung der Klagen in diesen Verfahren hatten diese Wirtschaftsteilnehmer bereits die Beweislast übernommen, die jeder Partei obliegt, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens die Zahlung eines ihr geschuldeten Geldbetrags begehrt, d. h. sie hatten es auf sich genommen, die genaue Höhe des von ihnen angeblich zuviel gezahlten Betrages nach nationalem Recht nachzuweisen. Der streitige Artikel ändert hieran nichts, sondern bestätigt lediglich den Anspruch dieser Wirtschaftsteilnehmer auf Erstattung der Differenz zwischen dem von ihnen gezahlten Clawback und dem für die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich gewährten Prämienbetrag. Die Fristen, die zur Erhebung derartiger Klagen gelten, richten sich vorbehaltlich einiger Bestimmungen des streitigen Artikels weiterhin ebenso nach den einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften wie die Anforderungen, die in jedem konkreten Fall an den Beweis der Höhe dieser Differenz zu stellen sind (vgl. dazu Urteil FMC, Randnrn. 46 bis 77).

64 Die von den Klägern geltend gemachten Beweisschwierigkeiten resultieren nicht aus dem streitigen Artikel als solchem, sondern aus der Art und Weise, in der die Kläger zur maßgebenden Zeit ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausgeuebt haben, und insbesondere daraus, daß sie die Wirtschaftsteilnehmer, von denen sie das Vieh gekauft haben, nicht aufgefordert haben, ihnen geeignete Unterlagen über alle erhaltenen Prämien zu geben. Wie der Gerichtshof im Urteil FMC festgestellt hat, war es nicht offensichtlich sachwidrig, den Exporteuren die Beweislast aufzubürden; sowohl Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 als auch Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3013/89 schrieben vor, daß der Clawback in Höhe der Prämie festzusetzen sei. So hätte ein sorgfältiger Händler, dem bekannt war, daß er den Clawback bei einer Ausfuhr der Erzeugnisse würde zahlen müssen, die notwendigen Vorkehrungen treffen müssen, um sich die Beweise zu beschaffen, die von ihm in einem bestimmten Stadium zum Nachweis der fraglichen Beträge verlangt würden (Randnr. 36).

65 Der zweite Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

66 Nach allem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

67 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind den Klägern die Kosten aufzuerlegen. Das Vereinigte Königreich, das dem Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten ist, trägt gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten als Gesamtschuldner.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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