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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: T-458/05
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
VO (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
VO (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. g
VO (EG) Nr. 40/94 Art. 51 Abs. 1 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

20. November 2007

"Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TEK - Streitgegenstand - Gewährung rechtlichen Gehörs - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-458/05

Tegometall International AG mit Sitz in Lengwil-Oberhofen (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Timmann,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Weberndörfer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Wuppermann AG mit Sitz in Leverkusen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin H. Huisken, dann Rechtsanwältin I. Friedhoff,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Oktober 2005 (Sache R 1063/2004-2) in der am 16. November 2005 berichtigten Fassung betreffend ein Nichtigkeitsverfahren zwischen der Wuppermann AG und der Tegometall International AG

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. Sváby,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 30. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 12. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 2. Juli 1999 meldete die Tegometall International AG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Die Marke, deren Eintragung beantragt wurde, ist das Wortzeichen TEK.

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 6 und 20 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Nizzaer Abkommen) angemeldet:

- Klasse 6: "Regale und Regalteile, insbesondere Einhängekörbe für Regale, sämtliche vorgenannten Waren aus Metall";

- Klasse 20: "Regale und Regalteile, insbesondere Einhängekörbe für Regale".

4 Am 18. Mai 2001 wurde die Marke TEK als Gemeinschaftsmarke eingetragen.

5 Am 23. Juli 2003 beantragte die Wuppermann AG, die Gemeinschaftsmarke TEK gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 für nichtig zu erklären, weil der Eintragung die absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung entgegenstünden.

6 Am 3. Februar 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Einschränkung des Verzeichnisses der Waren der Klasse 20, dem die Nichtigkeitsabteilung stattgab. Nach der Einschränkung werden folgende Waren der Klasse 20 von der Marke TEK erfasst:

"Regale und Regalteile, insbesondere Einhängekörbe für Regale, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Holz".

7 Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag der Streithelferin auf Nichtigerklärung mit Entscheidung vom 20. September 2004 zurück und erlegte ihr die Kosten auf; sie war der Auffassung, dass die absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung Nr. 40/94 im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.

8 Am 16. November 2004 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein (Sache R 1063/2004-2), da sämtliche Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung Nr. 40/94 erfüllt seien.

9 Mit Entscheidung vom 21. Oktober 2005 in der am 16. November 2005 berichtigten Fassung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Zweite Beschwerdekammer der Beschwerde der Streithelferin statt, hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und ordnete die Löschung der Marke an. Zur Begründung gab sie an, die Marke TEK sei beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und es fehle ihr an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

10 Im Wesentlichen führte die Zweite Beschwerdekammer, erstens, aus, da der Ausdruck "tek" auf Italienisch und auf Französisch "Teakholz" bedeute, da feststehe, dass Regale und Regalteile aus Teakholz hergestellt würden, und da nicht ausgeschlossen sei, dass Regale und Regalteile aus Metall oder Kunststoff Teakholzregale imitieren könnten, beschreibe er in Bezug auf Regale und Regalteile aus Metall und nicht aus Holz "das Aussehen, den äußeren Aspekt, gegebenenfalls weitere qualitative Aspekte von Teakholz". Folglich handele es sich bei der Marke TEK um eine ausschließlich beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, die für die Wettbewerber freigehalten werden müsse. Da das Wort "tek" nicht geeignet sei, die angemeldeten Waren nach ihrer Herkunft zu unterscheiden, könne die Marke zweitens auch wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht eingetragen werden. Ob die Marke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 40/94 zur Irreführung der Verkehrskreise geeignet sei, brauche hingegen nicht geprüft zu werden.

11 Am 29. Dezember 2005 erklärte die Klägerin mit Schreiben an das HABM, dass sie das Verzeichnis der von der Marke TEK erfassten Waren wie folgt einschränke:

- Klasse 6: "Regale und Regalteile, insbesondere Einhängekörbe für Regale, sämtliche vorgenannten Waren aus Metall und nicht aus Holzimitat";

- Klasse 20: "Regale und Regalteile, insbesondere Einhängekörbe für Regale, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Holz oder Holzimitat".

Anträge der Beteiligten

12 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung abzuändern;

- den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftswortmarke TEK zurückzuweisen;

- hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das HABM zurückzuverweisen;

- der Streithelferin die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und des Klageverfahrens aufzuerlegen.

13 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

14 Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Zum Streitgegenstand

Vorbringen der Parteien

15 Die Klägerin macht geltend, dass die am 29. Dezember 2005 vorgenommene Einschränkung ihrer Anmeldung auf Waren der Klassen 6 und 20, die nicht aus Holzimitat seien, vom Gericht berücksichtigt werden müsse, da es sich um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 48 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts handele, die erst nach der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer eingetreten sei. Aus Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung ergebe sich im Umkehrschluss, dass neuer Tatsachenvortrag im Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich zulässig sei (Urteil des Gerichts vom 26. November 2003, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], T-222/02, Slg. 2003, II-4995, Randnrn. 50 ff.).

16 In der mündlichen Verhandlung hat sie erläutert, dass der betreffende Antrag auf Einschränkung bei Einreichung der Klageschrift gestellt und sein Eingang vom HABM vermerkt worden sei. Außerdem hat sie geltend gemacht, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland (C-363/99, Slg. 2004, I-1619), hier nicht einschlägig sei, da negative Einschränkungen in der mit dem Abkommen von Nizza geschaffenen Klassifikation vorgesehen seien.

17 Das HABM macht geltend, dass die Verzichtserklärung der Klägerin hinsichtlich der Waren aus Holzimitat nicht berücksichtigt werden könne, da sie zu einer nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung unzulässigen Änderung des Streitgegenstands führe (Urteil des Gerichts vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM - Johnson & Johnson [monBeBé], T-164/03, Slg. 2005, II-1401, Randnr. 21).

18 Außerdem habe die Nichtigkeitsabteilung die Einschränkung des Warenverzeichnisses vom 3. Februar 2004 zu Unrecht zugelassen, da eine solche Einschränkung der Waren angesichts der Rechtsprechung rechtswidrig sei (Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnrn. 114 und 115). Auch bei Berücksichtigung dieser Einschränkung sei die Beschwerdekammer jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die betreffenden Nichtigkeitsnormen eingriffen.

Würdigung durch das Gericht

19 Nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 kann das Gericht die Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM nur "wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, [der] Verordnung [Nr. 40/94] oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauch" aufheben oder abändern. Gemäß Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94 ist diese Rechtmäßigkeitskontrolle anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (Urteile des Gerichts vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM - Dann und Backer [HOOLIGAN], T-57/03, Slg. 2005, II-287, Randnr. 17, vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T-320/03, Slg. 2005, II-3411, Randnr. 16, und Beschluss des Gerichts vom 15. November 2006, Anheuser-Busch/HABM - Budejovický Budvar [BUDWEISER], T-366/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).

20 Infolgedessen kann das Gericht die streitgegenständliche Entscheidung nur aufheben oder abändern, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer dieser Gründe für ihre Aufhebung oder Abänderung vorlag. Dagegen kann es diese Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern, die nach ihrem Erlass eingetreten sind (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnr. 55).

21 Außerdem muss nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 "[d]ie Anmeldung der Gemeinschaftsmarke ... ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird", enthalten.

22 Gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 kann "[d]er Anmelder ... seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken".

23 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin die Einschränkung der von ihrer Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgenommen hat. Der betreffende Antrag kann sich daher, wie auch immer das HABM darüber entscheiden wird, nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auswirken; nur über diese Entscheidung wird vor dem Gericht gestritten (vgl. in diesem Sinne Beschluss BUDWEISER, Randnrn. 40 bis 48).

24 Zwar hat das Gericht in Bezug auf eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die mehrere Waren betraf, eine vor ihm und somit nach der Entscheidung der Beschwerdekammer abgegebene Erklärung des Markenanmelders, dass er seine Anmeldung nur für einige der von seiner ursprünglichen Anmeldung erfassten Waren zurücknehme, dahin ausgelegt, dass es sich entweder um eine Erklärung handelt, wonach sich der Anmelder gegen die angefochtene Entscheidung nur wendet, soweit sie sich auf die übrigen angemeldeten Waren bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T-289/02, Slg. 2004, II-2851, Randnrn. 13 und 14), oder, wenn eine solche Erklärung in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens vor dem Gericht abgegeben wurde, um eine Teilrücknahme (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. März 2003, Unilever/HABM [Ovoide Tablette], T-194/01, Slg. 2003, II-383, Randnrn. 13 bis 17).

25 Will aber der Markenanmelder mit seiner Einschränkung des Verzeichnisses der von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren nicht eine oder mehrere Waren aus diesem Verzeichnis zurückziehen, sondern ein Merkmal, wie z. B. die Bestimmung aller in diesem Verzeichnis aufgeführten Waren, ändern, dann ist nicht auszuschließen, dass sich diese Änderung auf die Prüfung der Gemeinschaftsmarke auswirkt, die die Instanzen des HABM im Lauf des Verwaltungsverfahrens durchführen. Die betreffende Änderung im Stadium der Klage vor dem Gericht zuzulassen hieße unter diesen Umständen, den Streitgegenstand im laufenden Verfahren zu ändern, was nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung unzulässig ist. Daher kann das Gericht eine solche Einschränkung bei der Prüfung der Begründetheit der Klage nicht berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil monBeBé, Randnrn. 20 bis 22).

26 Zu prüfen ist deshalb, ob der in der Klageschrift enthaltene Verweis auf die Einschränkung, die die Klägerin am 29. Dezember 2005 in Bezug auf die für die streitige Marke beanspruchten Waren vornahm, als Erklärung der Klägerin verstanden werden kann, dass sie sich gegen die angefochtene Entscheidung nur wende, soweit sie die im geänderten Verzeichnis aufgeführten Waren betreffe.

27 Das ist nicht der Fall. Mit der betreffenden Einschränkung hat die Klägerin nicht bestimmte Waren aus dem Verzeichnis der Waren, für die die Eintragung der fraglichen Marke beantragt wird, zurückgezogen, sondern die Merkmale aller in diesem Verzeichnis aufgeführten Waren verändert, indem sie klarstellend hinzugefügt hat, dass diese nicht "aus Holzimitat" hergestellt sein dürften. Wie jedoch oben in den Randnrn. 11 und 25 ausgeführt, kann eine solche Einschränkung vom Gericht nicht berücksichtigt werden, da sie den Streitgegenstand ändern würde.

28 Infolgedessen handelt es sich bei den im Rahmen der vorliegenden Klage zu berücksichtigenden Waren um diejenigen, die im Verzeichnis der Waren enthalten sind, die von der ursprünglichen Markenanmeldung der Klägerin in ihrer am 3. Februar 2004 eingeschränkten Fassung erfasst sind (siehe oben, Randnrn. 3 und 6).

29 Soweit das HABM vorbringt, dass die Nichtigkeitsabteilung zu Unrecht den Antrag vom 3. Februar 2004 auf Einschränkung der Waren, die nicht aus Holz seien, zugelassen habe, ist festzustellen, dass - die Zulässigkeit dieses Vorbringens unterstellt - die betreffende Einschränkung der Waren, wie das HABM bemerkt, keine Auswirkung auf die Prüfung hatte, die die Beschwerdekammer in Bezug auf den beschreibenden Charakter und die fehlende Unterscheidungskraft der streitigen Marke durchgeführt hat. Das betreffende Vorbringen ist ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits und daher zurückzuweisen.

Begründetheit

30 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, nämlich den Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g sowie gegen Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94.

31 Zuerst ist der vierte Klagegrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht wird.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94

- Vorbringen der Parteien

32 Die Klägerin trägt vor, während des administrativen Nichtigkeitsverfahrens habe sie sich nie zu der Frage äußern können, ob das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene absolute Eintragungshindernis dadurch verwirklicht werde, dass die mit der streitigen Marke assoziierte Bedeutung "Teakholz" zur Beschreibung von Waren aus Holzimitat dienen könne. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, sei es ihr zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, zu den erstmals in deren Entscheidung zutage getretenen Bedenken der Beschwerdekammer Stellung zu nehmen.

33 Hierzu führt sie aus, dass die Streithelferin vor der Beschwerdekammer das Vorliegen der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 nur damit begründet habe, dass die streitige Marke gedanklich mit "Technologie" oder "Technik" in Verbindung gebracht werden könne. Außerdem habe sich die Streithelferin ausschließlich auf das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 40/94 gestützt, um zu belegen, dass die Wortmarke TEK die angesprochenen französisch- und italienischsprachigen Verkehrskreise irreführen könne, indem sie vorgaukele, dass die Waren der Klägerin Teakholz imitieren könnten.

34 Es stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar, wenn der Inhaber der Marke nicht die Gelegenheit habe, sich zur Anwendung der absoluten Eintragungshindernisse, die die Beschwerdekammer von Amts wegen berücksichtige, zu äußern (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM (EUROCOOL), T-34/00, Slg. 2002, II-663, Randnr. 21).

35 Darüber hinaus sei ihr die Möglichkeit abgeschnitten worden, sich zu den Erwägungen der Beschwerdekammer und insbesondere zu der Möglichkeit einer weiteren Einschränkung des Verzeichnisses der angemeldeten Waren zu äußern.

36 Das HABM erwidert, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden sei.

37 Es weist zum einen darauf hin, dass die Streithelferin ihre Beschwerde ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe sowohl des Art. 51 Abs. 1 Buchst. a als auch des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung Nr. 40/94 gestützt habe. Zum anderen sei die Tatsache der Existenz von Teakholzimitaten, selbst wenn sich die Streithelferin nicht im Rahmen ihres Vorbringens zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94, sondern im Zuge ihrer Ausführungen zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung auf solche Imitate bezogen habe, unstreitig zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden.

38 Die Klägerin sei daher nicht nur über alle Nichtigkeitsgründe, sondern auch über alle Tatsachen, die die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung berücksichtigt habe, in Kenntnis gesetzt worden.

39 Das HABM weist darauf hin, dass eine Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse grundsätzlich zumindest hinsichtlich aller schon auf dem Markt befindlichen Arten der im Warenverzeichnis aufgeführten Waren vorzunehmen sei. Nach diesem Grundsatz sei die Beschwerdekammer verpflichtet gewesen, die unbestrittene Existenz von Holzimitaten bei der Erörterung aller Nichtigkeitsgründe einschließlich der Gründe gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 zu berücksichtigen.

40 Abschließend ergänzt es, dass die Beschwerdekammer nicht verpflichtet sei, den Parteien einen Entscheidungsentwurf mit allen für maßgeblich erachteten Erwägungen und rechtlichen Argumenten zur Stellungnahme vorzulegen.

41 Die Streithelferin trägt vor, dass die Klägerin zum Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, das aufgrund der Tatsache bestehe, dass ihre Waren Teakholz imitieren könnten, habe Stellung nehmen können.

- Würdigung durch das Gericht

42 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 die Entscheidungen des HABM nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

43 Nach dieser Vorschrift kann eine Beschwerdekammer des HABM ihre Entscheidung nur auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen stützen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg. 2004, I-10107, Randnr. 42, und des Gerichts vom 13. Juli 2005, Sunrider/HABM [TOP], T-242/02, Slg. 2005, II-2793, Randnr. 59).

44 Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 gewährleistet im Rahmen des Gemeinschaftsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Rechte der Verteidigung (Urteil LIVE RICHLY, Randnr. 21). Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts muss der Adressat einer amtlichen Entscheidung, die seine Interessen spürbar berührt, Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt gebührend darzulegen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 1974, Transocean Marine Paint/Kommission, 17/74, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15, und Urteil LIVE RICHLY, Randnr. 22).

45 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 verankert ist, erstreckt sich nach der Rechtsprechung zwar auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte sowie auf die Beweise, die die Grundlage für die Entscheidung der Beschwerdekammer bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM - REWE-Zentral [Salvita], T-303/03, Slg. 2005, II-1917, Randnr. 62, und vom 5. April 2006, Kachakil Amar/HABM [Form eines länglichen Umrisses mit dreieckigem Ende], T-388/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20). Daher ist die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, einen Kläger zu einer Sachverhaltswürdigung zu hören, die zu ihrem endgültigen Standpunkt gehört.

46 Im vorliegenden Verfahren trägt die Klägerin vor, während des administrativen Nichtigkeitsverfahrens habe sie sich nie zu der Frage äußern können, ob das absolute Eintragungshindernis aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 darauf beruhe, dass die Bedeutung "Teakholz" für Holzimitate gelten könne.

47 Festzustellen ist jedoch erstens, dass seit dem Stadium der Prüfung der Marke vor der Nichtigkeitsabteilung die Frage erörtert wurde, ob die Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 in Bezug auf die Bedeutung "Teakholz" beschreibend ist.

48 So hat die Streithelferin ihren Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Gemeinschaftsmarke auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung Nr. 40/94 gestützt und hierzu u. a. ausgeführt, dass das eingetragene Wortzeichen TEK eine Angabe zur Bezeichnung der Beschaffenheit von Waren darstelle, die Teakholz enthielten. Der Antrag auf Nichtigerklärung ist der Klägerin zugestellt worden, die daraufhin auf die Waren "Regale und Regalteile aus Holz" in der Beschreibung der von der streitigen Marke erfassten Waren der Klasse 20 verzichtet hat.

49 Unter diesen Umständen hat die Nichtigkeitsabteilung die Auffassung vertreten, dass nach Herausnahme der Regale und Regalteile aus Holz aus dem Verzeichnis der von der Gemeinschaftsmarke erfassten Waren die Marke TEK nicht mehr als Angabe zur Bezeichnung der Beschaffenheit der Ware angesehen werden könne.

50 Zweitens ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer der Schlussfolgerung der Nichtigkeitsabteilung nicht zugestimmt hat. So hat die Beschwerdekammer ausgeführt, es treffe zwar zu, dass der Inhaber der Gemeinschaftsmarke die Waren aus Holz aus dem Warenverzeichnis ausgeschlossen habe, dies bedeute aber nicht, dass die Metall- oder Kunststoffregale nicht Teakholzmöbel imitieren könnten. Sie folgert daraus, dass "'Tek' in Bezug auf Metall- und Kunststoffregale ... daher das Aussehen, den äußeren Aspekt, gegebenenfalls weitere qualitative Aspekte von Teakholz" beschreibe.

51 Mit ihrer Feststellung, dass die Herausnahme der Waren aus Holz nicht ausreiche, um auszuschließen, dass die streitige Marke beschreibend sei, da nämlich die Waren, für die sie eingetragen worden sei, Teakholz imitieren könnten, hat sich die Beschwerdekammer unter rechtlichen Gesichtspunkten - mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 - wie auch in tatsächlicher Hinsicht in demselben Rahmen bewegt wie die Nichtigkeitsabteilung.

52 Drittens ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zwar zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt ist als die Nichtigkeitsabteilung, sie sich aber auf das Argument bezogen hat, das die Streihelferin vor ihr vorgetragen hat, wonach die streitige Marke den angesprochenen französisch- oder italienischsprachigen Verkehrskreisen vorgaukele, dass eine Ware die Härte, Schwere und Verrottungsbeständigkeit von Teakholz besitze, da Regale und Regalteile meist nicht mehr aus Teakholz, sondern aus anderen Werkstoffen bestünden, die geölt, gebeizt, lackiert oder mit einer Folie versehen seien, um einen Teakholzeffekt hervorzurufen. Damit hat die Streithelferin deutlich hervorgehoben, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die fraglichen Waren hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und ihrer Merkmale weiterhin gedanklich mit Teakholz in Verbindung gebracht würden.

53 Dass Regale und Regalteile Teakholz imitieren könnten, hat die Streithelferin zwar, wie die Klägerin - vom HABM unbestritten - erklärt, nur im Rahmen des absoluten Eintragungshindernisses aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 40/94 und nicht im Rahmen desjenigen aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 vor der Beschwerdekammer geltend gemacht. Nichtsdestoweniger konnte sich die Klägerin im Laufe des Verfahrens zu dem Umstand äußern, auf den die Beschwerdekammer ihre Begründung gestützt hat.

54 So ist die Nachahmung von Teakholz unstreitig daran gebunden, dass die betreffende Ware wie echtes Teakholz aussieht. Außerdem dürfte es zwangsläufig nur eine Art und Weise geben, in der Waren, wie z. B. Regale und Regalteile, unabhängig davon, ob sie aus echtem Teakholz oder aus Teakholzimitat, d. h. aus anderen Werkstoffen, hergestellt sind, nach Teakholz aussehen können.

55 Festzustellen ist, dass sich die Klägerin im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens zu dem Umstand, dass das eingetragene Wortzeichen an das Aussehen von Teakholz denken lassen könne, erklärt hat oder hätte erklären können. So hatte sie Gelegenheit, sich zu dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen und von der Streithelferin mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung vorgebrachten Eintragungshindernis, wonach das eingetragene Wortzeichen TEK eine Angabe zur Beschreibung der Beschaffenheit der Waren darstelle, die Teakholz enthielten, und zur Feststellung der Nichtigkeitsabteilung zu äußern, dass das Wort "tek" laut Wörterbuch auf Italienisch und auf Französisch tatsächlich Teakholz bezeichne (vgl. Randnr. 10 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung).

56 Da die Klägerin in der Lage war, sich zu allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu äußern, auf die die Beschwerdekammer ihre Entscheidung im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 gestützt hat, hat die Beschwerdekammer somit nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

57 Das übrige Vorbringen der Klägerin vermag diese Beurteilung nicht zu erschüttern.

58 Entgegen der Ansicht der Klägerin unterscheiden sich die Umstände in der vorliegenden Rechtssache von denen, die dem Urteil EUROCOOL zugrunde lagen. Dort hatte die Beschwerdekammer von Amts wegen ein neues absolutes Eintragungshindernis festgestellt, ohne dem Anmelder die Möglichkeit zu geben, sich zu dessen Anwendung zu äußern. Hier hingegen hat die Beschwerdekammer sämtliche absoluten Eintragungshindernisse erwogen, insbesondere das von der Nichtigkeitsabteilung geprüfte Eintragungshindernis aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94. Die Beschwerdekammer hat ihre Begründung auf sämtliche Merkmale der Waren, mit denen deren Eigenschaft als Holzimitat erfasst wird, gestützt, die als Prüfkriterien in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen.

59 Darüber hinaus fällt nicht ins Gewicht, dass die Streithelferin das betreffende Argument in Bezug auf Holzimitate im Rahmen eines anderen als des von der Beschwerdekammer festgestellten Eintragungshindernisses vorgetragen hat. Denn nach der Rechtsprechung gehört die Würdigung der Tatsachen zur Entscheidungsfindung selbst, und der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich nicht auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will. Daher war die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, die Klägerin zu der Würdigung der tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sie ihre Entscheidung stützen wollte, anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteile Salvita, Randnr. 62, und Form eines länglichen Umrisses mit dreieckigem Ende, Randnr. 20).

60 Aus all diesen Gründen ist der vierte, auf eine Verletzung von Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 gestützte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94

- Vorbringen der Parteien

61 Die Klägerin bestreitet, dass die angemeldete Marke als Beschreibung der betreffenden Waren angesehen werden könne.

62 Erstens verstehe der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher das Wort "tek" nicht als Beschreibung der bezeichneten Waren, da die Marke nicht für Waren aus Holz eingetragen worden sei und die betreffenden Waren weder in Form von Teakholz noch in Form von nachgeahmtem Teakholz vorlägen.

63 Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher entnehme dem Ausdruck "tek" bei Regalen und Regalteilen aus anderen Werkstoffen als Holz nicht die Bedeutung "Teakholz" und werde die Marke TEK wahrscheinlich als Kombination der ersten beiden Buchstaben der Firma Tegometall wahrnehmen.

64 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzt, das Wort sei zwar tatsächlich in Wörterbüchern mit der Bedeutung "Teakholz" verzeichnet, werde aber nur selten verwendet.

65 Das Vorbringen der Streithelferin, wonach der Ausdruck "tek" auf die dunkelbraune Farbe von Teakholz Bezug nehme, sei verspätet, und jedenfalls könne daraus, dass die Waren möglicherweise dunkelbraune Farbe hätten, nicht geschlossen werden, dass sie tatsächlich aus Teakholz seien. Darüber hinaus verwende das Farblexikon den englischen Ausdruck "teak" und nicht "tek"; das englischsprachige Publikum sei aber hier nicht das einschlägige Publikum.

66 Damit die angesprochenen Verkehrskreise die Marke TEK so verstünden, dass sie eine beschreibende Funktion in Bezug auf Waren habe, die nicht aus Holz bestünden, müsse der Begriff außerdem vom Verwender in einem Zusammenhang benutzt werden, der eindeutig auf eine beschreibende Bedeutung hinweise. Das sei der Fall bei Klebefolien, mit denen der Oberfläche eines anderen Gegenstands eine bestimmte Tongebung, Struktur und Maserung ausschließlich zu dem Zweck verliehen werde, den betreffenden Waren ein dem Teakholz ähnliches Aussehen zu geben. Die Waren, für die sie die Eintragung beansprucht habe, würden jedoch nicht speziell zu dem Zweck angeboten, Teakholz nachzuahmen.

67 Hierzu führt sie aus, für die Beurteilung der Eintragbarkeit einer Marke komme es nicht darauf an, ob die Marke unter bestimmten Umständen vom Verkehr als beschreibend verstanden werden könne. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Marke für sich genommen, unabhängig von den Umständen, unter denen sie benutzt werden könne, für die eingetragenen Waren rein beschreibend sei (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [CARCARD], T-356/00, Slg. 2002, II-1963, Randnr. 46, und vom 9. Oktober 2002, Dart Industries/HABM [UltraPlus], T-360/00, Slg. 2002, II-3867, Randnr. 52).

68 Zweitens trägt die Klägerin vor, dass es nicht möglich sei, das Wort "tech", das von den Verkehrskreisen als eine Abkürzung und als solches auszusprechendes Akronym wahrgenommen werde, mit dem Wortzeichen TEK in Verbindung zu bringen, das als eine Buchstabenkombination wahrgenommen und daher anders, und zwar als Abfolge einzelner Buchstaben "T - E - K" ausgesprochen werde.

69 Zur Beurteilung der Eintragbarkeit einer Marke sei darauf abzustellen, ob das Zeichen, das Gegenstand des Rechtsstreits sei, eintragbar sei; es sei nicht zu prüfen, ob ähnliche Zeichen eintragbar seien. Selbst wenn die Aussprache identisch sei, könnten daher Unterschiede in der Schreibweise der Zeichen zu einer unterschiedlichen Beurteilung ihrer Eintragbarkeit führen.

70 Auch wenn dem Wortzeichen TEK die Bedeutung einer Abkürzung für "technology" oder "Technik" zugeschrieben würde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Marke die Merkmale der eingetragenen Waren beschreiben könne. Bei Regalen und Regalteilen hätten die Ausdrücke "technology" oder "Technik" nämlich keine bestimmte oder eindeutige beschreibende Bedeutung und beschrieben keine konkreten Merkmale dieser Waren.

71 Darüber hinaus könnten zwar einzelne Teile eines Regals technischen Charakter haben und daher Gegenstand eines Patents sein; daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Verkehrskreise annähmen, dass solche Waren von Natur aus technisch seien.

72 Das HABM bemerkt, es stehe fest, dass das Wort "tek" auf Französisch und auf Italienisch "Teakholz" bedeute und dass Regale und Regalteile aus Teakholz bestehen könnten. Es scheine unstreitig zu sein, dass der Verkehr "tek" zumindest in den Fällen als beschreibend für "Teakholz" ansehe, in denen der Oberfläche eines Gegenstands eine dem Teakholz entsprechende Tongebung, Struktur und Maserung verliehen werde.

73 Die Beschwerdekammer habe zu Recht festgestellt, dass für die Prüfung des beschreibenden Charakters der Marke allein das Warenverzeichnis der Marke maßgeblich sei und dass selbst dann, wenn ein Zeichen nur für einen Teil der von einem bestimmten Oberbegriff erfassten Waren beschreibend sei, es für diesen Oberbegriff nicht eingetragen werden könne (Urteil vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM - Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T-322/03, Slg. 2006, II-835, Randnr. 83).

74 Die Streithelferin ist wie das HABM der Ansicht, dass die Marke TEK für die betreffenden Waren beschreibend sei. "Teak" sei ein brauner Farbton, nämlich teakbraun, der als solcher im "Dictionary of Color" von Maerz und Paul definiert sei. Da die Farbe eine übliche Bezeichnung für das äußere Erscheinungsbild von Gegenständen und im vorliegenden Fall für Regale sei, sei daher nicht ausgeschlossen, dass die italienisch- und französischsprachigen Verkehrskreise die Marke TEK als Beschaffenheitsangabe verstünden.

75 Die Marke TEK sei für die angemeldeten Waren unabhängig von den Begleitumständen, unter denen sie benutzt werden könnten, rein beschreibend. Selbst wenn die Einschränkung des Warenverzeichnisses auf Waren, die nicht aus Holzimitat bestünden, berücksichtigt würde, wäre jedoch nicht jede beschreibende Anlehnung des Zeichens an die Waren beseitigt, denn der Ausdruck "tek" beschreibe die Farbe der in Rede stehenden Waren aus Nichtholz und Nichtholzimitat.

76 Der Ausdruck "tek" werde von den meisten Verbrauchern auch als eine Abkürzung für das Wort "Technik" verstanden werden. Hierzu bemerkt die Streithelferin, dass nach den ständigen Prüfungsrichtlinien der Markenabteilung des United Kingdom Intellectual Property Office (Britisches Patentamt) die Bezeichnungen "tek" und "tec" als gleichwertig angesehen und für nichttechnische Waren nicht akzeptiert würden und dass die Beschwerdekammer die Eintragung der Wortmarke CYBERTEK abgelehnt habe, da der Durchschnittsverbraucher den Begriff "tek" mit den Wörtern "technisch" oder "technology" in Verbindung bringen könne (vgl. Entscheidung vom 15. Dezember 2004, Sache R 826/2004-1 [CYBERTEK]).

- Würdigung durch das Gericht

77 Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 dem entgegen, dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Quick/HABM [Quick], T-348/02, Slg. 2003, II-5071, Randnr. 27; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25).

78 Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannten Zeichen werden außerdem als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil Quick, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79 Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99 P, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 39, und des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 24).

80 Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. Juli 2004, Lissotschenko und Hentze/HABM [LIMO], T-311/02, Slg. 2004, II-2957, Randnr. 30, und PAPERLAB, Randnr. 25).

81 Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehenden angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteile des Gerichts CARCARD, Randnr. 25, und vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, Slg. 2005, II-47, Randnr. 17).

82 Hier ist zunächst daran zu erinnern, dass die vorliegende Klage nur folgende von der Markenanmeldung erfasste Waren betrifft: in der Klasse 6 Regale und Regalteile, insbesondere Einhängekörbe für Regale, sämtliche vorgenannten Waren aus Metall, und in der Klasse 20 sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Holz. Wie in den Randnrn. 19 bis 29 gezeigt, kann das Gericht nämlich die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Einschränkung der von der Markenanmeldung erfassten Waren auf sämtliche Waren aus Nichtholzimitat nicht berücksichtigen.

83 Was die angesprochenen Verkehrskreise betrifft, so ist auf einen normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg. 2002, II-753, Randnr. 30; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26). Denn die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Regale, Regalteile und Einhängekörbe) sind für den allgemeinen Verbrauch bestimmt. Wie der Ausdruck "tek" verstanden wird, ist zudem in Bezug auf den französisch- oder italienischsprachigen Verbraucher zu ermitteln, da das betreffende Wort ein Ausdruck der französischen und der italienischen Sprache ist.

84 Daher ist bei der Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannten absoluten Eintragungshindernisses festzustellen, ob aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Bezug zwischen der Marke TEK und den Waren besteht, die nach der Analyse der Beschwerdekammer von der Anmeldung erfasst sind.

85 Zur Bedeutung des Wortzeichens TEK ist zunächst zu bemerken, dass die Klägerin vor der Beschwerdekammer die Feststellung der Nichtigkeitsabteilung in Randnr. 10 ihrer Entscheidung, der zufolge nach den vorgelegten Wörterbuchauszügen das Wort "tek" auf Italienisch und auf Französisch in der Tat zur Bezeichnung von Teakholz diene, nicht bestritten hat. Tatsächlich beschränkt sich das Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die Verwendung einer Metall-Regalanordnung mit Fachböden aus Metall oder Glas sicherlich nicht den Eindruck erwecke, dass das Regal oder die Regalteile aus Teakholz seien.

86 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erläutert, sie bestreite nicht, dass der Ausdruck "tek" in französischen und italienischen Wörterbüchern verzeichnet sei, bezweifle aber, dass dieses Wort tatsächlich in dem betreffenden Sinne benutzt werde.

87 Somit steht fest, dass das Wort "tek" in französischen und italienischen Wörterbüchern mit der Bedeutung "Teakholz" verzeichnet ist und dort eine der Schreibweisen für Teakholz darstellt. Es handelt sich um eine bräunliche, harte, sehr dichte und beständige Holzart, und der Ausdruck "tek" bezeichnet somit eine Holzart und die Merkmale dieses Holzes.

88 Insoweit ist nicht von Bedeutung, ob der Ausdruck "tek" im Sinne von "Teakholz" benutzt wird. Denn die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 durch das HABM setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 32, und Urteil LIMO, Randnr. 32).

89 Zum Bezug zwischen dem Wortzeichen TEK und den erfassten Waren hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 13 bis 15 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, da Regale und Regalteile aus Teakholz hergestellt werden könnten und nicht auszuschließen sei, dass Regale und Regalteile aus Metall oder Kunststoff Teakholz imitierten, beschreibe der Ausdruck "tek", wenn er in Bezug auf Metall- und Kunststoffregale verwendet werde, das Aussehen, den äußeren Aspekt und gegebenenfalls weitere qualitative Aspekte von Teakholz.

90 Die Klägerin bestreitet weder, dass Regale, Regalteile oder Einhängekörbe aus Teakholz hergestellt werden können, noch, dass diese Waren zumindest wie Teakholz aussehen können, weil heutzutage Regale aus anderen Werkstoffen hergestellt werden, die geölt, lackiert oder mit Klebefolien versehen sind und dadurch einen Teakholzeffekt hervorrufen. Sie macht geltend, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden den Ausdruck "tek" nicht als Merkmal ihrer Waren, da die Waren, für die die Marke eingetragen worden sei, aus Metall bestünden und weder in Form von Teakholz noch in Form von nachgeahmtem Teakholz vorlägen.

91 Festzustellen ist jedoch, dass die Klägerin die Marke für Regale und Regalteile, Einhängekörbe für Regale, sämtliche vorgenannten Waren aus Metall der Klasse 6 und sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Holz der Klasse 20 angemeldet hat. Die Beschwerdekammer hat daher in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung zu Recht gefolgert, dass das Warenverzeichnis "keinesfalls auf Regalfachböden aus Glas oder sichtbarem Metall beschränkt" war.

92 Im Hinblick auf das Verzeichnis der Waren, für die die Marke TEK eingetragen wurde, ist die Klägerin daher in der Lage, ihre Waren zukünftig aus Werkstoffen wie Kunststoff oder Metall anzubieten, die gleichwohl wie Teakholz aussehen. Denn die betreffenden Waren, insbesondere die, die aus Kunststoff hergestellt sind, können durch ihre Färbung und ihr Äußeres aufgrund aller Techniken zur Nachahmung von Holz, die derzeit auf dem Markt existieren, den Eindruck erwecken, dass sie aus Teakholz sind oder wenigstens bestimmte Merkmale von Teakholz besitzen.

93 Somit erscheint die Verbindung zwischen der Bedeutung des Wortes "tek" zum einen und Regalen, Regalteilen und Einhängekörben, sämtlichen vorgenannten Waren aus Metall und nicht aus Holz, zum anderen hinreichend eng, um das Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ausgesprochene Verbot fallen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil ELLOS, Randnr. 37).

94 Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin die angemeldeten Waren nicht zu dem Zweck anbietet, Teakholz nachzuahmen. Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann nämlich, wie bereits ausgeführt, nur in Bezug auf die jeweilige Kategorie von Waren und Dienstleistungen beurteilt werden, auf die sich die Anmeldung bezieht (siehe oben, Randnr. 81). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung eines Wortzeichens auch dann abgelehnt werden kann, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T-355/00, Slg. 2002, II-1939, Randnr. 40).

95 Daher hat die Beschwerdekammer im Hinblick auf den konkreten und direkten Bezug zwischen dem Wortzeichen TEK und den Regalen, Regalteilen und Einhängekörben aus Metall und nicht aus Holz zu Recht festgestellt, dass das Wortzeichen TEK aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 keine Gemeinschaftsmarke sein könne.

96 Da ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32), hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie nicht geprüft hat, ob die Marke TEK auch im englischen und im deutschen Sprachraum als beschreibende Angabe für bestimmte technische oder technologische Aspekte der Waren verstanden wird.

97 Somit ist der erste Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 gerügt wird, zurückzuweisen.

98 Hinsichtlich des zweiten und des dritten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bzw. g der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht wird, ist daran zu erinnern, dass, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 hervorgeht, ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29).

99 Folglich braucht das Vorbringen der Klägerin zu einer Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und g der Verordnung Nr. 40/94 nicht geprüft zu werden.

100 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

101 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

102 Da die Streithelferin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, hat sie ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten, ausgenommen die Kosten der Streithelferin.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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