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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.09.1995
Aktenzeichen: T-458/93
Rechtsgebiete: EAG


Vorschriften:

EAG Art. 53 Abs. 2
EAG Art. 148
EAG Art. 66
EAG Art. 64
EAG Art. 60
EAG Art. 59
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Angebote der Erzeuger in der Gemeinschaft stehen im System des EAG-Vertrages im allgemeinen im Wettbewerb mit den Angeboten von ausserhalb der Gemeinschaft. Die Euratom-Versorgungs-Agentur ist ° wenn keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrages beeinträchtigen können ° folglich nicht befugt, ihr Bezugsrecht auszuüben, wenn der von dem Erzeuger in der Gemeinschaft geforderte Preis zu hoch ist, als daß er dem Erzeuger Absatzmöglichkeiten auf dem Markt bieten würde. Im übrigen lässt es das durch Kapitel VI des Vertrages geschaffene Preisfestsetzungssystem, "soweit im Vertrag keine Ausnahmen vorgesehen sind", grundsätzlich nicht zu, die Verbraucher zum Kauf von Erzen aus dem Aufkommen der Gemeinschaft zu einem höheren als dem sich aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage ergebenden Marktpreis zu verpflichten.

Konkret folgt daraus, daß der Agentur gegebenenfalls, wenn keine rechtlichen Hindernisse vorliegen, die der Ausführung eines Auftrags gemäß Artikel 61 Absatz 1 des Vertrages entgegenstehen, die Gemeinschaftpräferenz zugunsten der Erzeuger in der Gemeinschaft nur dann durchsetzen und zu diesem Zweck einer Einfuhr widersprechen könnte, wenn der von den Erzeugern in der Gemeinschaft geforderte Preis ebenso hoch wie oder niedriger als der Preis wäre, der entweder in dem der Agentur von dem Verbraucher nach dem Verfahren des Artikels 60 Absätze 1 bis 5 mitgeteilten Auftrag oder in der Praxis in dem zuvor der Agentur zur Unterschrift zum Abschluß gemäß Artikel 5bis der Vollzugsordnung der Agentur über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen vorgelegten Vertrag angegeben ist oder wenn ihre Angebote mit Vorteilen für den Verbraucher verbunden wären, die einen eventuellen Preisunterschied ausgleichen könnten.

Ausserdem ist die Agentur, selbst wenn sie befugt ist, ihr Bezugsrecht auf in der Gemeinschaft erzeugte Erze auszuüben, nicht verpflichtet, dem Absatz der Gemeinschaftserzeugung den Vorzug einzuräumen, da durch das Versorgungssystem des Vertrages der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz zugunsten der Erzeuger nicht sanktioniert wird. Insbesondere darf die Agentur ihre ausschließlichen Rechte zum Absatz des von einem Erzeuger in der Gemeinschaft angebotenen Natururans und damit zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit seines Betriebes im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft nur im Zusammenhang mit der Verfolgung der im Vertrag festgelegten Ziele ausüben. Da es sich dabei um Entscheidungen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Handelspolitik sowie der Kernenergiepolitik handelt, verfügt die Agentur im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse über einen weiten Ermessensspielraum, so daß die Kontrolle durch das Gericht sich somit auf jeden Fall darauf beschränken muß, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt.

In Anbetracht dieses rechtlichen Rahmens ist ein Unternehmen, das etwa 1,5 % des Gemeinschaftsverbrauchs an Natururan erzeugt und dem es wegen des zu hohen von ihm angebotenen Preises nicht gelingt, seine Produktion auf dem Gemeinschaftsmarkt abzusetzen, nicht berechtigt ° wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Abweichung vom Versorgungssystem rechtfertigen °, von der Kommission zu verlangen, daß diese der Versorgungsagentur aufgibt, von ihrem Bezugsrecht und ihrem ausschließlichen Recht zum Abschluß von Lieferverträgen Gebrauch zu machen, damit das Unternehmen seine Produktion absetzen kann.

2. Die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft ist an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, denn es ist erforderlich, daß die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist und daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE ERWEITERTE KAMMER) VOM 15. SEPTEMBER 1995. - EMPRESA NACIONAL DE URANIO SA (ENU) GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EAG - NICHTIGKEITSKLAGE - VERSORGUNG - BEZUGSRECHT UND AUSSCHLIESSLICHES RECHT DER EURATOM-VERSORGUNGSAGENTUR, VERTRAEGE UEBER DIE LIEFERUNG VON ERZEN, AUSGANGSSTOFFEN UND BESONDEREN SPALTBAREN STOFFEN ABZUSCHLIESSEN - GEGENUEBERSTELLUNG VON ANGEBOTEN UND NACHFRAGEN - VERLETZUNG DER VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES - KEINE GEMEINSCHAFTSPRAEFERENZ - WEISUNG DER KOMMISSION AN DIE VERSORGUNGSAGENTUR - GRUNDSATZ VON TREU UND GLAUBEN UND GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-458/93 UND T-523/93.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Empresa Nacional de Urânio SA (im folgenden: ENU) befasst sich mit der Erzgewinnung auf portugiesischem Hoheitsgebiet, die im wesentlichen auf die Herstellung von Natururankonzentrat (U3O8) ausgerichtet ist. Nach den Akten beläuft sich diese Produktion auf etwa 200 Tonnen pro Jahr, die in der Mine von Urgeiriça gefördert werden. Für die ENU, die über keine anderen Erträge als die Erträge aus dem Verkauf ihrer Uranerzeugung verfügt, stellt der Absatz ihrer Uranbestände eine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung ihrer gewerblichen Tätigkeit dar. Urankonzentrat wird in industriellen Kernreaktoren verwendet. Da es in Portugal keine Kernkraftwerke gibt, besteht in diesem Land keine Verwendungsmöglichkeit für das von der ENU hergestellte Urankonzentrat; diese ist daher gezwungen, ihre gesamte Produktion auszuführen.

2 Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien stellt die Produktion der ENU ungefähr 1,5 % des Verbrauchs von Natururan in der Gemeinschaft dar, der sich auf etwa 14 000 Tonnen pro Jahr beläuft (vgl. den Jahresbericht der Euratom-Versorgungsagentur für 1987, S. 15) bei einer Gemeinschaftproduktion von Uran in Höhe von 3 500 bis 4 000 Tonnen pro Jahr. 1987 kamen daher 72,5 % der Versorgung der Verbraucher in der Gemeinschaft von ausserhalb der Gemeinschaft (a. a. O., S. 19). Dieser Anteil hat sich im Laufe der folgenden Jahre nicht wesentlich verändert. Er hat im Jahr 1992 81 % erreicht (a. a. O., für 1992, S. 33), wobei der Verbrauch in der Gemeinschaft während dieses gesamten Zeitraums verhältnismässig stabil geblieben war.

3 Bis 1990 verkaufte die ENU jährlich 136 Tonnen Urankonzentrat, d. h. fast drei Viertel ihrer Produktion, zum Preis von 27 USD pro Pfund an die Electricité de France (EDF), mit der sie vor dem Beitritt Portugals zur Euratom einen langfristigen Vertrag geschlossen hatte. Da jedoch die seit einigen Jahren im Rahmen der Spot-Verträge (d. h. auf dem sogenannten Spot-Markt) angewendeten Preise die Produktionskosten der ENU nicht deckten, häufte diese Lagerbestände an, was ihre Planungen hinsichtlich der Ausbeutung eines neuen ergiebigeren Vorkommens mit geringeren Produktionskosten in Niza (Portugal) ganz erheblich gefährdete. Ausserdem nahm das Auslaufen des Vertrages mit der EDF am 31. Dezember 1990 der ENU die einzige Garantie für einen Absatz ° so die ENU ° unter "Mindestrentabilitätsbedingungen".

4 In diesem Zusammenhang bot die ENU nach dem Beitritt der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften der Euratom-Versorgungsagentur (im folgenden: Agentur) mit Schreiben vom 8. Oktober 1987 den Verkauf von 350 Tonnen Urankonzentrat (U3 O8), zu liefern zwischen 1987 und 1991, an, damit die Agentur ihr Bezugsrecht ausübe. Die Agentur leitete dieses Angebot mit Schreiben vom 3. November 1987 an die Verbraucher in der Gemeinschaft weiter. Mit Schreiben vom 5. November 1987 teilte sie der ENU mit, daß das Angebot an alle Elektrizitätsgesellschaften und an andere potentielle Abnehmer in der Gemeinschaft geschickt worden sei. Sie gab in diesem Schreiben ausserdem an, daß sie das Angebot an die Zwischenhändler schicken werde, wenn sich kein Interessent innerhalb der gesetzten Frist melde, wie telefonisch mit der ENU vereinbart worden war. Nach der Weiterleitung des Angebots an die Zwischenhändler wurden direkte Verhandlungen zwischen der ENU und mehreren Firmen aufgenommen. Sie wurden 1988 fortgesetzt und führten wegen des von der ENU geforderten Preises, der über dem von den potentiellen Käufern angebotenen lag, nicht zum Abschluß von Verträgen über den Verkauf von Uran.

5 Mit Schreiben vom 10. Oktober 1988 wiederholte die ENU förmlich den Antrag, den sie am 8. Oktober 1987 hinsichtlich der Ausübung des Bezugsrechts durch die Agentur in bezug auf den Lagerbestand von 350 Tonnen Uran gestellt hatte, von dem die ENU annahm, daß er 1990 erreicht sein werde. Am 8. November 1988 bestätigte die Kommission den Empfang dieses Schreibens, wobei sie die Bedeutung des von der ENU aufgeworfenen Problems unterstrich und versicherte, daß die zufriedenstellende Lösung dieses Problems ihrer Ansicht nach Priorität besitze. Ausserdem antwortete die Kommission auf die Aufforderung des Staatssekretärs für Energie der portugiesischen Regierung, dieses Problem zu prüfen, mit Schreiben vom 14. November 1988, daß sie es sehr sorgfältig untersuchen werde, um zu einer positiven Lösung zu gelangen.

6 In einem Schreiben vom 2. August 1989 an die Agentur wies die ENU darauf hin, daß die Frage des Absatzes ihrer Uranbestände noch keiner Lösung zugeführt worden sei. Mit Schreiben vom 21. September 1989 regte die Agentur an, bei einer der nächsten Sitzungen mit der ENU die Frage des Basispreises von 25,80 ECU pro Pfund U3 O8 erneut zu diskutieren, da dieser Preis ihr "selbst für einen Mehrjahresvertrag in Anbetracht der Marktlage, wie die Agentur sie kennt, gegenwärtig als zu hoch" erscheine. In dieser Sitzung am 24. Oktober 1989 schlug die Agentur vor, eine pragmatische Lösung in Übereinstimmung mit den Verbrauchern, d. h. durch Einsatz der Überzeugungskraft und nicht von Zwang, zu finden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1989, das sie in Abschrift auch der Kommission zuleitete, forderte die ENU die Agentur erneut auf, gemäß den Vorschriften des Vertrages tätig zu werden.

7 Auf dieses Schreiben vom 25. Oktober 1989 antwortete das für Energiefragen und für die Agentur zuständige Mitglied der Kommission Cardoso e Cunha der ENU mit Schreiben vom 8. Dezember 1989, daß er die Auffassung teile, daß "die Versorgungspolitik der Agentur künftig eine 'besondere Regelung' umfassen muß, die es erlaubt, Fälle wie diesen zu lösen", und daß er die Agentur aufgefordert habe, "zur konkreten Verwirklichung der Handlungsvorschläge überzugehen, die sie in diesem Sinne vorgelegt hatte". Ausserdem erklärte die Kommission auf eine ihr im Europäischen Parlament in der Sitzungsperiode April 1990 schriftlich gestellte Frage, daß sie sich "im Rahmen des Euratom-Vertrags verpflichtet hat, für das Problem, das sich beim Absatz der portugiesischen Uranerzeugung stellt,... eine Lösung zu suchen" (Frage 190/90).

8 In der Sitzung vom 12. Dezember 1989 übergab die Agentur ° wie sich aus den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien ergibt ° der ENU ihre "Skizze praktischer Lösungen für den Bereich 'portugiesisches Uran' der Versorgungspolitik", von der Cardoso e Cunha in seinem zitierten Schreiben vom 8. Dezember 1989 unter der Bezeichnung "besondere Regelung" sprach. Diese "Skizze" sah folgendes vor:

"a) Die vorgeschlagene Lösung würde darin bestehen, das portugiesische Uran auf die Elektrizitätsgesellschaften nach folgenden Grundsätzen zu verteilen:

° Die Politik der Agentur in bezug auf die Präferenz für die gemeinschaftliche Uranerzeugung wäre im Verhältnis zu den nationalen Politiken komplementär;

° sie würde ohne Diskriminierung für alle Erzeuger gelten, die bei der Agentur einen entsprechenden Antrag stellen würden;

° sie würde nur für bestehende Minen gelten (Produktionskapazität am 1. Januar 1990);

° sie wäre darauf gerichtet, daß der Betrieb dieser Minen in Zeiten der Rezession aufrechterhalten wird;

° die Aufteilung des verfügbaren Urans aus der Gemeinschaft würde auf einen möglichst objektiven Verteilungsschlüssel gestützt;

° die Erzeuger, die das System in Anspruch nehmen, müssten einen Gestehungspreis nachweisen, der unter dem jährlichen Durchschnittspreis liegt, den die Verbraucher in der Gemeinschaft im Rahmen der Mehrjahresverträge (' mehrjähriger Durchschnittspreis' der Agentur) für das laufende Jahr zahlen.

b) Die Modalitäten der Aufteilung und der Bestimmung der den Erzeugern gezahlten Preise könnten wie folgt aussehen:

° Das Uran würde im Verhältnis der in den Kernkraftwerken im industriellen oder kommerziellen Betrieb installierten Leistungen aufgeteilt;

° der dem Erzeuger gezahlte Preis (Preis frei Konversionsanlage in der Gemeinschaft nach Wahl) wäre der indexierte Gestehungspreis des Erzeugers zuzueglich 10 % (der Gestehungspreis wird durch eine Wirtschaftsprüferfirma bescheinigt und alle drei Jahre überprüft);

° sollte der Marktpreis höher als der Gestehungspreis des Erzeugers zuzueglich 10 % sein, würde das System nicht mehr gelten."

9 Die ENU erklärte sich damit einverstanden, daß die Agentur die "besondere Regelung", den diese ihr in der Sitzung vom 12. Dezember 1989 übergeben hatte, anwende, um das Problem des Absatzes ihrer Uranerzeugung zu regeln. Sowohl in dieser Sitzung als auch in ihren Schreiben vom 31. Januar und vom 9. April 1990 teilte die ENU der Agentur jedoch ihre Zweifel an der Wirksamkeit dieses in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Plans insoweit mit, als dieser für die Verbraucher in der Gemeinschaft im Rahmen des Kapitels VI des Vertrages die in ihm vorgesehenen Handlungsmodalitäten nicht zwingend vorschreibe.

10 Die für den Bereich "portugiesisches Uran" der Versorgungspolitik vorgeschlagene Lösung wurde zwischen der Agentur und den Verbrauchern, zunächst bilateral mit CEGB (Vereinigtes Königreich), Synatom (Belgien) und RWE (Deutschland), dann in einer multilateralen Sitzung am 24. April 1990 diskutiert. Die Agentur hatte zuvor ihren Beratenden Ausschuß mit Schreiben vom 20. März 1990 über die Frage des portugiesischen Urans und die Abhaltung dieser Sitzung unterrichtet. In diesem Schreiben erklärte sie, daß die Antworten nach der Befragung aller Verbraucher in der Gemeinschaft zwischen folgenden Standpunkten lägen:

° Wir sind bereit, eine Aktion der Agentur mit Interventionscharakter (Mengen und Preise) zu unterstützen, sofern sie ohne Diskriminierung für alle gilt;

° unser Bedarf ist gedeckt, der geforderte Preis ist zu hoch, die beste Garantie für die Sicherheit der Versorgung besteht darin, das Uran in der Erde zu lassen.

11 In ihrem auf die oben genannte Sitzung vom 24. April 1990 folgenden Schreiben vom 2. Mai 1990 an die ENU führte die Agentur aus, daß die Elektrizitätsgesellschaften nicht bereit seien, das Uran zu einem Preis zu erwerben, der über der Obergrenze des Preises auf dem langfristigen Markt liege, den sie seinerzeit auf 20 USD pro Pfund schätzte. Sie fügte hinzu, daß diese Gesellschaften gestützt auf Artikel 65 Absatz 2 des Vertrages das Recht der Agentur bestritten, sie zum Ankauf von portugiesischem Uran zu einem höheren Preis zu verpflichten.

12 Nach verschiedenen Gesprächen und einem umfangreichen Schriftwechsel mit der Agentur und der Kommission forderte die ENU die Kommission in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 1990 auf,

"nach Artikel 53 Absatz 2 und 148 EAG-Vertrag:

a) die Agentur gemäß Artikel 53 anzuweisen,... das ordnungsgemässe Funktionieren der in Kapitel VI EAG-Vertrag niedergelegten Mechanismen wiederherzustellen, indem sie die Einhaltung der Bestimmungen über die gemeinsame Versorgungspolitik gewährleistet;

...

b) unverzueglich Ermittlungen anzustellen und sodann entsprechend den Ergebnissen dieser Ermittlungen tätig zu werden, damit festgestellt werden kann, wie es möglich war, daß sich die Verbraucher in der Gemeinschaft frei mit Uran auf den ausländischen Märkten eindecken, obwohl die gesamte Produktion der ENU verfügbar ist, und zwar zu einem angemessenen Preis..., ohne daß die Kommission eine Prüfung gemäß Artikel 66 EAG-Vertrag vornahm, und zuwiderhandelnde Unternehmen unmittelbar oder über die Agentur darauf hinzuweisen, daß sie im Falle neuer Einfuhren, während die Produktion der ENU noch zum Verkauf steht, gegen sie vorgehen werde...;

c) mit der ENU den Betrag eines dieser zu gewährenden angemessenen Ersatzes des Schadens zu erörtern, den ihr die rechtswidrige Untätigkeit ° der Kommission und der Versorgungsagentur ° bei der Ausübung ihrer Gemeinschaftszuständigkeiten verursacht hat;

d) die Versorgungsagentur anzuweisen, unter Beachtung der Entscheidung der Kommission ° die von der Agentur nicht beachtet wurde ° eine 'besondere Regelung' einzuführen, die eine sofortige Lösung des Problems des Uranabsatzes der ENU erlaubt, und [sie] bei der Einführung dieser Regelung [zu unterstützen];

...

e) daher die Agentur anzuweisen, die an sie gerichtete Entscheidung durchzuführen und eine befriedigende Lösung des Problems der ENU vorzunehmen ° unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Vertrages in einer Weise, die es erlaubt, die zukünftigen Schwierigkeiten zu verringern."

13 Da die Kommission dazu keine Stellungnahme abgab, erhob die ENU am 3. April 1991 gemäß Artikel 148 des Vertrages eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission. In seinem Urteil vom 16. Februar 1993 in der Rechtssache C-107/91 (ENU/Kommission, Slg. 1993, I-599, Randnrn. 32 bis 34) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Kommission es unter Verstoß gegen Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag unterlassen hat, eine Entscheidung über den Antrag der ENU zu erlassen, mit dem der Kommission die stillschweigende Weigerung der Agentur, ihr Bezugsrecht hinsichtlich der portugiesischen Uranerzeugung auszuüben und die oben genannte "besondere Regelung" ihrer Versorgungspolitik anzuwenden, unterbreitet wird.

14 Ausserdem hat die ENU mit am 20. Oktober 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Klageschrift (Rechtssache T-458/93) gemäß Artikel 188 Absatz 2 des Vertrages beantragt, die Europäische Atomgemeinschaft zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der durch den angeblichen Verstoß der Kommission gegen die Vorschriften des EAG-Vertrages entstanden ist. Mit Beschluß vom 27. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß dem Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zu Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 14, S. 21) an das Gericht verwiesen. Das schriftliche Verfahren ist zunächst beim Gerichtshof, dann beim Gericht ordnungsgemäß abgelaufen.

15 Im übrigen ergibt sich aus den von Klägerin bestätigten Erklärungen der Kommission, daß die ENU dank der Bemühungen der Agentur im Juni 1993 mit einem Verbraucher in der Gemeinschaft einen Vertrag über den Verkauf von 50 Tonnen Uran in Form von Konzentrat geschlossen hat. Später soll ein weiterer Kaufvertrag, der die Lieferung von 100 bis 200 Tonnen Uran in den Jahren 1993 und 1994 vorsah, von der ENU im Oktober 1993 geschlossen worden sein. Diese punktüllen Verkäufe sollen zu einem Preis erfolgt sein, der weit unter demjenigen lag, zu dem die ENU ihr Uran im Rahmen der "besonderen Regelung" hatte anbieten wollen (siehe oben, Randnr. 8).

16 Zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 16. Februar 1993, ENU/Kommission, erließ die Kommission am 19. Juli 1993 die Entscheidung 93/428/Euratom zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag (ABl. L 197, S. 54, im folgenden: Entscheidung). Durch diese Entscheidung wurden alle von der ENU in der oben genannten Beschwerde vom 21. Dezember 1990 gestellten Anträge abgelehnt (siehe oben, Randnr. 12).

17 Daraufhin beantragte die ENU mit am 27. September 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift (Rechtssache T-523/93), die Entscheidung für nichtig zu erklären. Mit Beschluß vom 16. Dezember 1994 hat das Gericht erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) diese Rechtssache mit der oben genannten Rechtssache T-458/93 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Parteien haben schriftliche Unterlagen vorgelegt und vor der mündlichen Verhandlung Fragen beantwortet, die das Gericht ihnen im Rahmen von prozeßleitenden Maßnahmen gemäß Artikel 64 seiner Verfahrensordnung gestellt hatte. Die mündliche Verhandlung hat am 5. April 1995 stattgefunden.

Anträge der Parteien

18 Die Klägerin beantragt,

° die Nichtigkeit der Entscheidung festzustellen;

° festzustellen, daß ihr durch den Verstoß gegen die Vorschriften der Kapitel VI und VII des EAG-Vertrages zum Nachteil der Verwirklichung der in Artikel 2 Buchstaben c, d und g des Vertrages genannten Ziele der Gemeinschaft ein Schaden zugefügt worden ist, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht genau beziffert werden kann;

° die Gemeinschaft zu verurteilen, für diesen Schaden in der von den Parteien zu vereinbarenden Weise, oder, falls binnen 60 Tagen nach Verkündung des Urteils eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, in der vom Gericht festzulegenden Weise Ersatz zu leisten;

° der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 Die Beklagte beantragt,

° die Nichtigkeitsklage als nicht begründet abzuweisen;

° die Schadensersatzklage für unzulässig zu erklären;

° hilfweise: diese Klage für nicht begründet zu erklären;

° der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Nichtigkeitsklage

20 Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der oben genannten Entscheidung, soweit durch diese die Anträge abgelehnt werden, die sie in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 1990 (Randnr. 12) aufgrund von Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages gestellt hatte, um das Problem des Absatzes ihrer Uranerzeugung zu lösen. Für die Prüfung der vorliegenden Klage lassen sich diese Anträge wie folgt gliedern. Um zu erreichen, daß die Agentur ihr Bezugsrecht hinsichtlich dieser Erzeugung und ihr ausschließliches Recht, Verträge über die Lieferung von Erzen abzuschließen, gemäß den Vorschriften des Vertrages ausübe, forderte die Klägerin die Kommission im wesentlichen auf, die Agentur anzuweisen, das ordnungsgemässe Funktionieren der in Kapitel VI des Vertrages niedergelegten Mechanismen wiederherzustellen und zum anderen nach denselben Vorschriften der freien Versorgung der Verbraucher in der Gemeinschaft ausserhalb der Gemeinschaft ein Ende zu machen, obwohl die Erzeugung der Klägerin zu einem nicht mißbräuchlichen Preis verfügbar ist (A). Ausserdem verlangte die Klägerin zur Lösung des dringlichen Problems des Absatzes ihrer Uranbestände, daß die Kommission die Agentur anweisen solle, in ihrer Versorgungspolitik die "besondere Regelung" für portugiesisches Uran anzuwenden (siehe oben, Randnr. 8) (B).

A ° Zum Antrag auf Anwendung der in Kapitel VI des Vertrages niedergelegten Mechanismen zur Sicherung des Absatzes des von der Klägerin angebotenen Urans

Vorbringen der Parteien

21 Die Klägerin macht geltend, die Weigerung der Kommission, ihrem Antrag stattzugeben, mit dem sie erreichen wolle, daß die Agentur ihr Bezugsrecht und ihr ausschließliches Recht zum Abschluß von Lieferverträgen ausübe, damit der Absatz der Uranerzeugung der Klägerin sichergestellt werde, stehe im Widerspruch zu den in Kapitel VI des EAG-Vertrages niedergelegten Mechanismen. Sie bestreitet in erster Linie, daß das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Mechanismen durch die Vollzugsordnung der Agentur über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen gewährleistet sei, die am 5. Mai 1960 aufgrund von Artikel 60 Absatz 6 des Vertrages erlassen und durch die Verordnung der Agentur vom 15. Juli 1975 ergänzt worden sei (ABl. 1960, S. 777, bzw. ABl. L 193, S. 37, im folgenden: Verordnung).

22 In diesem Zusammenhang weist die Klägerin vorab darauf hin, daß die Vorschriften des Kapitels VI des Vertrages niemals geändert worden seien und daher in vollem Umfang in Kraft blieben, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1971 in der Rechtssache 7/71 (Kommission/Frankreich, Slg. 1971, 1003, Randnrn. 10 bis 28) entschieden habe. Die durch die Artikel 5 und 5bis der Verordnung eingeführten vereinfachten Verfahren zur Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen in bezug auf Erze und Ausgangsstoffe seien somit rechtswidrig, da sie von dem System der Gegenüberstellung abwichen, das in Artikel 60 des Vertrages geregelt sei.

23 Was insbesondere Artikel 5bis angeht, macht die Klägerin vorab geltend, daß die Verordnung der Agentur vom 15. Juli 1975, durch die dieser Artikel in die Verordnung eingefügt worden sei, mit einem wesentlichen Formfehler behaftet sei. Sie sei nämlich nicht von der Kommission gebilligt worden, wie es Artikel 60 des Vertrages vorschreibe; jedenfalls werde eine solche Entscheidung über die Billigung in ihrer Präambel nicht erwähnt.

24 In der Sache macht die Klägerin geltend, soweit Artikel 5bis vorsehe, daß "die Verbraucher... ermächtigt [sind], sich unmittelbar an die Erzeuger zu wenden und frei mit dem Erzeuger ihrer Wahl den Liefervertrag auszuhandeln" verstosse er gegen Artikel 60 des Vertrages, der nur die Agentur ermächtige, in ihrer Vollzugsordnung im einzelnen zu regeln, wie die Angebote und die Nachfragen einander gegenüberzustellen seien, die Erzeuger und die Verbraucher an die Agentur zu richten hätten, damit diese ihr Bezugsrecht und ihr ausschließliches Recht, Lieferverträge abzuschließen, ausüben könne.

25 Artikel 5bis verstosse damit gegen die Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2, 58 und 60 Absatz 2 des Vertrages, wonach die Erzeuger ohne Einschränkung verpflichtet seien, ihre Erzeugnisse der Agentur anzubieten. Er stehe auch im Widerspruch zu Artikel 60 Absatz 1, der die Verbraucher verpflichte, "der Agentur in regelmässigen Abständen ihren Bedarf mit[zuteilen]". Er verstosse schließlich insoweit gegen Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages, in dem der "Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen" niedergelegt sei, als er den nationalen Erzeugern erlaube, unmittelbar mit den jeweiligen nationalen Verbrauchern zu verhandeln, gegebenenfalls auf Anweisung der Regierungen, wie dies seit 30 Jahren der Fall gewesen sei.

26 Darüber hinaus beeinträchtige Artikel 5bis in absoluter Form die Ausübung des Bezugsrechts und des ausschließlichen Rechts auf Abschluß von Lieferverträgen im Rahmen des durch den EAG-Vertrag geschaffenen Systems der Zusammenfassung von Angeboten und Nachfragen durch die Agentur, die in den Artikeln 52 Absatz 2 Buchstabe b, 53, 55, 57, 60, 61 und 62 niedergelegt seien. Das in Artikel 60 vorgesehene Tätigwerden der Agentur setze nämlich voraus, daß diese zunächst ihr Bezugsrecht durch Abschluß eines Kaufvertrags ausübe (Artikel 57 Absätze 1 Buchstabe b und 2) und dann die Erze, an denen sie Eigentum erworben habe, durch einen neuen Vertrag an die Verbraucher weiterverkaufe (Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b, 55 a.E. und 60 Absatz 5). Mit anderen Worten verstosse Artikel 5bis gegen den "konstitutionellen Grundsatz, wonach niemals irgendeine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen den Erzeugern und den Verbrauchern von Erzen in der Gemeinschaft geschaffen werden darf". Selbst wenn die Agentur ihr Bezugsrecht nicht ausübe, dürfe der Erzeuger die verfügbare Erzeugung gemäß Artikel 59 b Satz 1 nur "ausserhalb der Gemeinschaft" absetzen. Er sei daher niemals dazu befugt, mit einem Verbraucher in der Gemeinschaft zu verhandeln.

27 Ausserdem beanstandet die Klägerin, daß der Markt der Gemeinschaft, auf dem die Verordnung gelte und auf dem beim Angebot von (in der Gemeinschaft erzeugten) Erzen eine enorme Knappheit bestehe, und der Markt ausserhalb der Gemeinschaft, auf dem das Angebot gegenwärtig über die Nachfrage hinausgehe, vollständig vermengt würden. Der Vertrag habe aber eine eindeutige Unterscheidung zwischen diesen beiden Märkten vorgenommen und dabei den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz aufgestellt. Die Gemeinschaftserzeugung von Erzen sei somit den Verbrauchern der Gemeinschaft vorbehalten und könne nach den Artikeln 58 und 59 Buchstabe b des Vertrages nur dann ausgeführt werden, wenn diese Verbraucher sie nicht benötigten. Zum Ausgleich dafür könnten die Verbraucher in der Gemeinschaft sich gemäß Artikel 66 EAG-Vertrag nur dann auf den Märkten ausserhalb der Gemeinschaft eindecken, wenn die Kommission feststelle, daß die Gemeinschaftserzeugung nicht ausreiche oder daß ihr Preis mißbräuchlich sei.

28 Die Schaffung einer Gemeinschaftspräferenz zugunsten der Erzeuger werde dadurch bestätigt, daß Artikel 60 des Vertrages sowohl durch seine Einfügung in den Abschnitt II des Kapitels VI, der sich auf Erze und Kernbrennstoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft beziehe, als auch durch die Beschaffenheit seiner Adressaten, nämlich der Wirtschaftsteilnehmer, nur die Gegenüberstellung der Nachfragen und der Angebote in bezug auf Erzeugnisse "aus dem Aufkommen der Gemeinschaft" betreffe. Durch diesen Artikel 60 würden die Einzelheiten des Abschlusses der ausschließlichen Verträge zwischen der Agentur zum einen und den Erzeugern sowie den Verbrauchern in der Gemeinschaft zum anderen gemäß den Artikeln 52 Absatz 2 Buchstabe b, 55, 57 und 58 festgelegt, in denen ausdrücklich nur von Erzeugnissen aus dem Aufkommen der Gemeinschaft die Rede sei. Ebenso bestätige die Einfügung des Artikels 61 des Vertrages, der die Agentur verpflichte, "alle Aufträge auszuführen", in den Abschnitt II des Kapitel VI des Vertrages, daß die Einfuhr von Uran nach dem Vertrag nur zu dem Zweck zulässig sei, einem unzureichenden Angebot in der Gemeinschaft zu begegnen. Der Bezug von Erzen oder Kernbrennstoffen ausserhalb der Gemeinschaft könne nämlich nur unter den Voraussetzungen erfolgen, die in Artikel 64, in dem das ausschließliche Recht der Agentur zum Abschluß von Verträgen über die Lieferung von Erzen niedergelegt sei, in Artikel 66, in dem die Voraussetzungen festgelegt seien, unter denen die Verbraucher berechtigt seien, unmittelbar Verträge über Lieferungen von ausserhalb der Gemeinschaft abzuschließen, und in Artikel 73 genannt seien, der sich auf Abkommen oder Vereinbarungen beziehe, die "auch die Lieferung von Erzeugnissen, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen", umfassten.

29 Darüber hinaus setze die Versorgungsgarantie gemäß Artikel 2 Buchstabe d des Vertrages den Schutz des Sektors der Uranerzeugung voraus, damit die Autarkie der Gemeinschaft sichergestellt werde. Im übrigen setze Artikel 2 Buchstabe g der Gemeinschaft das Ziel, "ausgedehnte Absatzmärkte... sicherzustellen". Ausserdem verpflichte dieser Artikel sie unter Buchstabe c, "die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der Initiative der Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind". Aus diesem Grund habe der Vertrag, insbesondere in Artikel 70, Regelungen zur Förderung der Erzeugung vorgesehen.

30 Das durch Artikel 5bis der Verordnung eingeführte vereinfachte Verfahren hindere dadurch, daß es gegen die ausschließlichen Rechte der Agentur und den Grundsatz der Gemeinschaftpräferenz verstosse, das Funktionieren der durch den Vertrag geschaffenen Preisbildungsmechanismen. Gemäß Artikel 67 müssten sich die Preise "aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage nach Maßgabe des Artikels 60" ergeben.

31 Die Kommission habe die Rechtswidrigkeit des durch Artikel 5bis der Verordnung eingeführten vereinfachten Verfahrens der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen zugegeben, als sie anerkannt habe, daß "sicher ist, daß die Agentur gegenwärtig nicht nach dem in Artikel 60 des Vertrages vorgesehenen Verfahren der Gegenüberstellung vorgeht, (weil) das Verfahren des Artikels 60 unter den derzeitigen Bedingungen des Überangebots auf dem Markt... völlig unbrauchbar wäre". Die Klägerin stützt sich im übrigen für ihre Feststellung, daß die Agentur, insbesondere durch Aussagen ihres Generaldirektors und ihres Stellvertretenden Generaldirektors auch anerkannt habe, daß das Monopol der Agentur und das System der Gegenüberstellung von Erzangebot und -nachfrage nicht beachtet worden seien, auf die Protokolle verschiedener Sitzungen des Beratenden Ausschusses der Agentur, die von einem Mitglied dieses Ausschusses, Herrn Bettencourt, erstellt worden sind, der Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin ist.

32 Nach der Darstellung des rechtlichen Rahmens des vorliegenden Rechtsstreits macht die Klägerin zweitens geltend, das durch den Vertrag eingeführte System gebiete im vorliegenden Fall, den Absatz ihrer zu einem nicht mißbräuchlichen Preis verfügbaren Natururanerzeugung sicherzustellen.

33 Die Verbraucher könnten es nur dann ablehnen, das Uran der Klägerin bei der Agentur zu erwerben, und sich ausserhalb der Gemeinschaft eindecken, wenn die Kommission auf ihren Antrag festgestellt habe, daß der Preis, den die Klägerin verlangt habe, mißbräuchlich sei. Artikel 66 des Vertrages schreibe nämlich als Voraussetzung dafür, daß die Gemeinschaftserzeugung eine Präferenz erhalte, nicht vor, daß der von einem Erzeuger in der Gemeinschaft geforderte Preis wettbewerbsfähig sei, sondern nur, daß er nicht mißbräuchlich sei, d. h. daß er "in einem angemessenen Verhältnis zum Gestehungspreis" stehe. Die Kommission habe im übrigen nicht bestritten, daß weder die Agentur noch ein Verbraucher jemals behauptet hätten, daß der von der Klägerin geforderte Preis mißbräuchlich gewesen sei.

34 Auf jeden Fall sei der Preis, den sie gefordert habe, entgegen den in der Entscheidung enthaltenen Behauptungen ganz und gar wettbewerbsfähig gewesen. Dieser Preis habe dem Preis entsprochen, zu dem andere Erzeuger in der Gemeinschaft ihre Erzeugnisse an die Verbraucher der jeweiligen Länder verkauft hätten, wenn er nicht sogar unter diesem Preis gelegen habe. Darüber hinaus habe der Preis, den die Klägerin im Rahmen der mehrjährigen Lieferverträge gefordert habe, die sie der Agentur angeboten habe (Uranlieferangebote vom 8. Oktober 1987, vom 2. August 1989, vom 10. Dezember 1990 und vom 4. Januar 1991), sogar unter dem von den Verbrauchern in der Gemeinschaft im Rahmen ähnlicher Verträge angewendeten und im Jahresbericht der Agentur veröffentlichten Durchschnittspreis gelegen, in bezug auf den die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin beurteilt werden müsse.

35 In diesem Zusammenhang wendet sich die Klägerin gegen das Vorbringen der Kommission, daß sich durch diesen Vergleich zwischen ihren eigenen Preisen und den von der Agentur veröffentlichten Preisen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Angebote nicht belegen lasse, da die letztgenannten Preise in der Vergangenheit in für eine Dauer von mehreren Jahren geschlossenen Verträgen festgesetzt worden seien und daher "historisch" und im Verhältnis zu den derzeitigen Angeboten auf dem Markt zu hoch seien. Wenn diese Preise zu hoch wären, könnten die Verbraucher die Verträge aufgrund der Artikel 64 und 66 des Vertrages ohne weiteres neu aushandeln, ja sogar kündigen. Diese Preise seien im übrigen systematisch von 28,25 ECU pro Pfund im Jahre 1988 auf 21,05 ECU pro Pfund im Jahre 1991 gesenkt worden, was einer Senkung um 25 % in vier Jahren entspreche. Eine derartige Senkung der Durchschnittspreise beruhe nicht auf den zwischen 1987 und 1991 nur in ganz geringer Zahl abgeschlossenen neuen Mehrjahresverträgen, die sich auf einen Teil des Jahresverbrauchs der Gemeinschaft erstreckt hätten, der zu gering gewesen sei, als daß sich erhebliche Auswirkungen auf den Durchschnittspreis des Urans hätten ergeben können.

36 Die Klägerin macht geltend, die Preise, die sie in ihren Angeboten für Mehrjahresverträge vorgeschlagen habe, gingen nicht über die Preise hinaus, die auf dem europäischen Markt im Rahmen von ähnlichen Verträgen angewendet würden, und wirft dann der Kommission vor, daß diese Preise der Klägerin den Preisen gegenüberstelle, die im Rahmen von Spot-Verträgen angewendet würden, die entweder nur eine einzige Lieferung oder mehrere Lieferungen vorsähen, die sich über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten erstreckten. Derartige Preise dürften nicht berücksichtigt werden, da sie sich nur auf Gelegenheitsangebote bezögen, mit denen die Sicherheit der Versorgung der Kernindustrie in der Gemeinschaft nicht gewährleistet werden könne.

37 Darüber hinaus stellten diese Preise Dumpingpreise dar. Es handele sich in zahlreichen Fällen um Uran, das durch die Zerlegung von Nuklearsprengköpfen gewonnen worden sei. Der Gestehungspreis dieses Urans sei weder bekannt noch überhaupt feststellbar. Generell macht die Klägerin geltend, sowohl im Rahmen von Mehrjahresverträgen als auch auf dem sogenannten Spot-Markt werde das Erz zu einem in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Produktionskosten stehenden Dumpingpreis in Drittländern verkauft, in denen es entweder keine Absatzmöglichkeit im Inland gebe oder die Erzeugung den Bedarf bei weitem übersteige. Dies sei nicht nur bei dem von den Republiken der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) ausgeführten Uran, sondern auch bei dem Uran der Fall, das aus der Volksrepublik China und einigen afrikanischen Ländern stamme.

38 Schließlich erfolgten die oben genannten Uraneinfuhren insbesondere aus den Republiken der GUS, wie die Agentur in ihren Jahresberichten einräume, "unter Einschaltung von Zwischenhändlern", was gegen die Vorschriften des Vertrages und der Verordnung verstosse, die nur die direkte Verhandlung zwischen den Erzeugern und den Verbrauchern zuließen.

39 Unter diesen Umständen seien die den Preis des von der Klägerin angebotenen Urans betreffenden Behauptungen der Kommission um so mehr ohne Grundlage, als die Klägerin sich im Rahmen der "besonderen Regelung" bereiterklärt habe, Uran zu einem Preis zu verkaufen, der gleich dem "indexierten Gestehungspreis des Erzeugers zuzueglich 10 %" sei. Dieser Preis habe "etwa um ein Drittel unter dem Gesamtgestehungspreis des Unternehmens und weit unter... dem Preis, zu dem die Verbraucher in der Gemeinschaft Uran im Rahmen von Vierjahresverträgen einführten", gelegen. Die Agentur sei folglich in der Lage, das portugiesische Uran mit Gewinn und nicht mit Verlust zu verkaufen. Auf jeden Fall sei das Vorbringen der Kommission, daß die Agentur nicht über die Finanzmittel zum Kauf des portugiesischen Urans verfüge, nicht stichhaltig. Durch die Einräumung des Bezugsrechts bewillige der Vertrag für die Agentur unter den in Artikel VII ihrer Satzung genannten Voraussetzungen die für die Ausübung dieser Befugnis erforderlichen Mittel.

40 Die Kommission weist das gesamte Vorbringen der Klägerin zurück. Sie lässt die von der Klägerin vertretene Auslegung des durch Kapitel VI des Vertrages geschaffenen Versorgungssystems nicht gelten. Zunächst weist sie darauf hin, daß das durch den Vertrag geschaffene System auf das Monopol der Agentur gestützt sei, die gemäß Artikel 52 über das Bezugsrecht hinsichtlich der Gemeinschaftserzeugung sowie über das ausschließliche Recht zum Abschluß von Verträgen über die Lieferung von Erzen und Kernbrennstoffen verfüge. Die Agentur sei jedoch nicht dazu verpflichtet, ihr Bezugsrecht auszuüben. Dies werde insbesondere durch Artikel 59 Absatz 1 des Vertrages belegt, der den Fall vorsehe, daß die Agentur dieses Recht nicht ausübe.

41 Artikel 60 regele ein Verfahren der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen, das wie folgt ausgestaltet sei. Die Verbraucher teilten der Agentur in regelmässigen Abständen ihren Bedarf an Erzen oder Kernbrennstoffen mit, wobei sie u. a. die Herkunftsorte und die preislichen Konditionen angäben, zu denen sie einen Vertrag abschließen wollten. Die Erzeuger teilten der Agentur in regelmässigen Abständen die Angebote mit, die sie machen könnten. Die Agentur teile dann den Verbrauchern die Angebote und den Umfang der bei ihr eingegangenen Nachfragen mit und fordere sie auf, Aufträge zu erteilen. Könne die Agentur nicht alle Aufträge ausführen, so verteile sie die Stoffe nach dem Verhältnis der Aufträge. Im Rahmen dieses Gegenüberstellungsverfahrens schließe die Agentur zwei Verträge ab: den ersten mit dem Erzeuger im Rahmen der Ausübung ihres Bezugsrechts und den zweiten mit dem Verbraucher gemäß ihrem ausschließlichem Recht zum Abschluß von Verträgen.

42 Gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Vertrages gelte dieses in Artikel 60 geregelte Verfahren der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen, was die Nachfragen der Verbraucher und die Verträge zwischen den Verbrauchern und der Agentur angehe, auch für Lieferungen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft.

43 Dies werde dadurch bestätigt, daß die Nennung des "Herkunftsorts" in Artikel 60 Absatz 1 bei der Aufzählung der Angaben, die von den Verbrauchern gefordert würden, wenn sie ihren Bedarf der Agentur in regelmässigen Abständen mitteilten, der Nennung der Verwendung, der einzelnen Lieferfristen und der Preisbestimmungen vorausgehe. Diese Anordnung erklärt sich dadurch, daß zahlreiche Verbraucher Bergbauunternehmen kontrollierten, an denen sie manchmal Beteiligungen von bis zu 100 % besässen, und daher eine Präferenz für "ihre" Herkunftsorte unabhängig davon zum Ausdruck brächten, ob diese innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft lägen. Nur "wenn die Aufträge nicht ausgeführt werden könnten, weil die Herkunftsorte 'rechtliche oder sachliche Hindernisse' implizierten, die der 'Ausführung (der Aufträge) entgegenstehen' (Artikel 61 des Vertrages), könnte die Agentur unter den in Artikel 65 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen, den Herkunftsort der Stoffe bestimmen, soweit sie dem Verbraucher Lieferungsbedingungen zukommen lässt, die mindestens ebenso günstig sind, wie die in dem Auftrag angegebenen".

44 In diesem Zusammenhang weist die Kommission die Rügen zurück, die die Klägerin gegenüber dem durch Artikel 5bis der Verordnung eingeführten vereinfachten Verfahren erhoben hat. Dieser Artikel sei durch die Verordnung der Agentur vom 15. Juli 1975, die entgegen dem Vorbringen der Klägerin von der Kommission gebilligt worden sei, ordnungsgemäß in die Vollzugsordnung der Agentur eingefügt worden.

45 In der Sache macht die Kommission geltend, daß die Einzelheiten der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen, die nach Artikel 60 Absatz 6 des Vertrages durch Vollzugsordnung der Agentur zu regeln seien, von den Bedingungen auf dem Markt abhingen. Unter den gegenwärtigen Bedingungen der Marktsättigung, die ganz anders als die 1957 herrschenden Bedingungen seien, sei das in Artikel 60 in seinen ersten fünf Absätzen vorgesehene Verfahren der Gegenüberstellung kaum sachgerecht, da alle Aufträge der Verbraucher in vollem Umfang ausgeführt werden könnten. Dies erkläre, daß die Agentur nicht nach dem in Artikel 60 vorgesehenen Gegenüberstellungverfahren vorgehe. Der Hauptunterschied zwischen diesem Verfahren und dem durch Artikel 5bis der Verordnung eingeführten vereinfachten Verfahren bestehe darin, daß die beiden in Artikel 60 vorgesehenen Verträge zwischen dem Erzeuger und der Agentur zum einen und der Agentur und dem Verbraucher zum anderen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zu einem einzigen dreiseitigen Vertrag zwischen dem Erzeuger, der Agentur und dem Verbraucher zusammengefasst würden. Die Agentur übe dadurch, daß sie den Vertrag mit dem Erzeuger und dem Verbraucher mitunterzeichne, ihr Bezugsrecht und ihr ausschließliches Recht zum Abschluß der Verträge aus. Wenn die Agentur es ablehne, den Vertrag abzuschließen, sei dieser ipso iure nichtig.

46 Schließlich erklärt die Kommission, sie habe niemals die Rechtswidrigkeit der Vorschriften der Verordnung anerkannt. Ihre Beamten oder Beamte der Agentur hätten keine Erklärungen abgegeben, durch die die Gültigkeit der Verordnung in Zweifel gezogen werde. Ausserdem seien derartige Erklärungen auf jeden Fall für sie nicht bindend.

47 Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission der Auffassung, sie habe sich bei der Zurückweisung der Forderung der Klägerin, sie möge dem ein Ende machen, daß die Verbraucher sich ausserhalb der Gemeinschaft eindeckten, obwohl die Erzeugung der Klägerin verfügbar sei, an die Vorschriften des Vertrages gehalten, der keine Gemeinschaftspräferenz zugunsten der Erzeuger der Gemeinschaft vorschreibe.

48 Insbesondere lässt die Kommission das gesamte Vorbringen der Klägerin zu den Preisen nicht gelten. Sie trägt zunächst vor, die im Jahresbericht der Agentur verzeichneten Preise, mit denen die Klägerin ihre eigenen Preise vergleiche, entsprächen in Wirklichkeit dem Durchschnittspreis der Lieferungen, die im Laufe des Referenzjahres des Berichts zur Erfuellung von mehrere Jahre zuvor geschlossenen mehrjährigen Verträgen erbracht worden seien, und nicht den Preisen, die in den in diesem Jahr geschlossenen mehrjährigen Verträgen festgelegt worden seien und die aus konjunkturellen Gründen erheblich niedriger seien.

49 Die von der Klägerin geforderten Preise seien erheblich höher gewesen als die Preise, die nach den von der Agentur zu den Akten gegebenen vertraulichen Angaben in den 16 in den Jahren 1987, 1988 und 1991 geschlossenen mehrjährigen Verträgen festgelegt worden seien und auch höher als der im Rahmen der laufenden Verträge dieser Art angewendete Jahresdurchschnittspreis.

50 Was die angeblichen Dumpingpraktiken angeht, wendet die Kommission ein, wenn das Vorliegen einer solchen Praxis nachgewiesen sei, stelle sie ein rechtliches Hindernis im Sinne von Artikel 61 des Vertrages dar, der die Agentur verpflichte, "alle Aufträge auszuführen, es sei denn, daß rechtliche oder sachliche Hindernisse ihrer Ausführung entgegenstehen". Die Agentur könne sich nach Artikel 61 in Verbindung mit den Artikeln 60 und 65 des Vertrages dem Abschluß dieser Verträge widersetzen. In den durch Artikel 61 festgelegten Grenzen habe die Agentur jedoch auch dafür Sorge zu tragen, daß den Verbrauchern in der Gemeinschaft eine ihnen günstige Konjunktur zugute kommen könne.

51 In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß ° was insbesondere die von den Ländern Osteuropas angewendeten Preise angehe ° Artikel 14 des durch den Beschluß 90/117/Euratom der Kommission vom 27. Februar 1990 (L 68, S. 2) gebilligten Abkommens zwischen der EWG, der EAG und der UdSSR über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit in dem die Kernenergie betreffenden Teil vorsehe, daß der Handel zwischen den Vertragsparteien zu marktgerechten Preisen erfolgen solle. Unter diesen Voraussetzungen habe die Agentur dem Abschluß einiger Verträge über die Lieferung von Natururan aus der GUS widersprochen, in denen unter den Marktpreisen liegende Preise festgelegt worden seien (siehe insbesondere die Entscheidungen 94/95/Euratom und 94/285/Euratom der Kommission vom 4. Februar 1994 und vom 21. Februar 1994 zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EWG-Vertrag in der Sache KLE, L 48, S. 45, bzw. L 122, S. 30).

52 Im übrigen hätten bis zur Erhebung der vorliegenden Klage weder die Klägerin noch irgendein Uranerzeuger in der Gemeinschaft bei der Agentur oder bei der Kommission eine Beschwerde gegen eventuelle Dumpingpraktiken erhoben.

53 Unter diesen Umständen liefen die Forderungen der Klägerin in Anbetracht der fehlenden Wettbewerbsfähigkeit ihrer Preise darauf hinaus, daß die Agentur und der Gemeinschaftshaushalt "eine Subvention zu ihren Gunsten in Höhe des Unterschieds zwischen dem von ihr geforderten Preis und dem Marktpreis" übernehmen müssten.

Würdigung durch das Gericht

54 Es ist zu prüfen, ob die Ablehnung des auf Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages gestützten Antrags der Klägerin hinsichtlich der Garantie für den Absatz ihrer Uranerzeugung auf der Grundlage der Vorschriften des Vertrages rechtmässig ist. Konkret verlangt die Klägerin im wesentlichen, daß die Agentur ihr Bezugsrecht hinsichtlich der Erzeugung der Klägerin ausüben und gegebenenfalls die Verbraucher in der Gemeinschaft zum Ankauf dieser Erzeugung in der Weise verpflichten solle, daß sie gemäß Artikel 52 des Vertrages von ihrem ausschließlichen Recht Gebrauch mache, Verträge über die Lieferung von Erzen abzuschließen.

55 Dazu ist vorab zu untersuchen, welche Garantien den Erzeugern von Erzen oder Kernbrennstoffen in der Gemeinschaft im Rahmen des durch Kapitel VI des Vertrages eingeführten Versorgungssystems gegeben werden.

56 Unabhängig davon, wie die durch die Verordnung geregelten Einzelheiten der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen aussehen, ist die Rechtmässigkeit der Ablehnung des Antrags der Klägerin durch die Kommission nämlich im Hinblick auf das durch die Vorschriften des Vertrages geschaffenen Versorgungssystem zu beurteilen, auf die sich im übrigen auch die Klägerin stützt. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der in seinem bereits zitierten Urteil Kommission/Frankreich (in Randnummer 43) entschieden hat, daß "der Umstand, daß die Benutzung der im Vertrag vorgesehenen Versorgungseinrichtungen wegen der Marktverhältnisse zu einer bestimmten Zeit möglicherweise nicht so notwendig erschienen sein mag, für sich allein den diesbezueglichen Vorschriften ihre Verbindlichkeit nicht zu nehmen" vermag. Darüber hinaus hat der Gerichtshof sich in seinem Beschluß gemäß Artikel 103 EAG-Vertrag vom 14. November 1978 auf die der Gemeinschaft durch die Vorschriften des Kapitels VI eingeräumten Vorrechte gestützt und hervorgehoben, "welche Sorgfalt bei der Abfassung des Vertrages darauf verwandt worden ist, die ausschließliche Zuständigkeit, welche die Gemeinschaft im Bereich der Versorgung auf dem Kerngebiet sowohl im inneren wie in den Aussenbeziehungen ausübt, eindeutig und verbindlich festzulegen" (Beschluß 1/78, Slg. 1978, 2151, Randnr. 14).

57 Vorab ist daher das durch Kapitel VI des Vertrages geschaffene Versorgungssystem im Lichte der der Gemeinschaft zugewiesenen Ziele zu untersuchen. Dabei ergibt sich aus der Systematik des Vertrages, daß die Aufgabe der Agentur darin besteht, die Erreichung eines der wesentlichen Ziele zu gewährleisten, die dieser Vertrag der Gemeinschaft in Artikel 2 Buchstabe d zuweist, nämlich die Sicherheit der Versorgung nach dem in Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages niedergelegten Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen. Dies ergibt sich eindeutig aus Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages, durch den dieses spezialisierte Organ ausdrücklich zu diesem Zweck geschaffen und ihm grundsätzlich ausschließliche Rechte eingeräumt werden, um die regelmässige und gerechte Versorgung der Verbraucher in der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen sowohl aus der Gemeinschaft als auch aus Drittländern sicherzustellen. Die Versorgungsregelung muß nach dieser Vorschrift von der Agentur durchgeführt werden, die zur Erfuellung ihrer Aufgabe über ein Bezugsrecht für Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe, die im Gebiet der Mitgliedstaaten erzeugt werden, sowie über das ausschließliche Recht verfügt, Verträge über die Lieferung dieser Erzeugnisse aus Ländern innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft abzuschließen.

58 Die gemeinsame Versorgungspolitik, die gemäß Artikel 52 Absatz 1 verfolgt werden soll und von der einige Einzelheiten im Abschnitt V (Artikel 70 bis 72) des die Versorgung betreffenden Kapitels VI geregelt sind, bezieht sich im wesentlichen auf die Schürfung, und ihre Durchführung ist unmittelbar der Kommission oder dem Rat übertragen. Im Rahmen dieses Abschnitts ist die der Agentur zugewiesene Rolle auf einen kommerziellen Bereich beschränkt. Die Agentur kann lediglich gemäß Artikel 72 Absatz 1 "aus den innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mengen die notwendigen Handelsbestände anlegen, um die Versorgung oder die laufenden Lieferungen der Gemeinschaft zu erleichtern". Im übrigen kann die Kommission nach Artikel 72 Absatz 2 "gegebenenfalls die Einrichtung von Sicherheitsbeständen beschließen".

59 Daraus geht eindeutig hervor, daß die Aufgaben der Agentur sich auf die Durchführung des durch Kapitel VI des Vertrages geschaffenen Versorgungssystems beschränken. Gerade mit dem Ziel, die Agentur in die Lage zu versetzen, die Sicherheit der Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen zu gewährleisten, sind ihr durch Kapitel VI unter den darin vorgesehenen Voraussetzungen die oben genannten ausschließlichen Rechte eingeräumt worden. Nichtsdestoweniger kann die Agentur im Rahmen ihrer Aufgabe, die darin besteht, für die regelmässige und gerechte Versorgung aller Verbraucher in der Gemeinschaft zu sorgen, unter Umständen dazu veranlasst sei, die Interessen der Verbraucher zu berücksichtigen, und zwar im Einklang mit allen Zielsetzungen des Vertrages und insbesondere mit den in Artikel 2 Buchstaben c und g des Vertrages festgelegten und von der Klägerin herangezogenen Zielen der Schaffung der für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendigen wesentlichen Anlagen und der Sicherstellung ausgedehnter Absatzmärkte, deren konkrete Verwirklichung zum einen in den Kapiteln IV und V betreffend Investitionen und gemeinsame Unternehmen und zum anderen in dem dem Gemeinsamen Markt auf dem Kerngebiet gewidmeten Kapitel IX im besonderen geregelt ist. Im Rahmen der Durchführung des durch Kapitel VI des Vertrages geschaffenen Versorgungssystems können die Interessen der Erzeuger in der Gemeinschaft jedoch nur nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Versorgung geschützt werden.

60 In diesem Rahmen kann man nicht umhin festzustellen, daß durch das Versorgungssystem nur der Grundsatz der Präferenz zugunsten der Verbraucher in der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 Buchstabe d des Vertrages niedergelegt ist und der Absatz der Gemeinschaftserzeugung von Erzen nicht garantiert wird. Die Beachtung des Grundsatzes der Präferenz zugunsten der Verbraucher in der Gemeinschaft wird mit Hilfe des in Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b niedergelegten Bezugsrechts der Agentur hinsichtlich des Erwerbs des Eigentumsrechts an dem in der Gemeinschaft erzeugten Uran sichergestellt. Gemäß Artikel 57 des Vertrages wird dieses Bezugsrecht grundsätzlich durch den Abschluß von Verträgen mit den Erzeugern ausgeuebt. Im allgemeinen ist jeder Erzeuger nach diesem Artikel nämlich verpflichtet, die von ihm in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erzeugten Erze oder Kernbrennstoffe der Agentur anzubieten. Nur wenn "die Agentur ihr Bezugsrecht entweder auf die gesamte Produktion oder auf einen Teil der Produktion nicht aus[übt],... wird der Erzeuger durch Entscheidung der Kommission ermächtigt, die verfügbaren Erzeugnisse ausserhalb der Gemeinschaft unter dem Vorbehalt abzusetzen, daß er hierbei keine günstigeren Bedingungen gewährt, als sie in dem der Agentur zuvor unterbreiteten Angebot enthalten waren" (Artikel 59 Buchstabe b des Vertrages).

61 Umgekehrt enthält der Vertrag keine Vorschrift, die den bevorzugten Absatz der Erzeugung aus der Gemeinschaft ausdrücklich oder stillschweigend garantiert. Im Gegenteil wird im Rahmen des Systems der Zusammenfassung der Angebote der Erzeuger in der Gemeinschaft und der Nachfragen der Verbraucher in der Gemeinschaft bei der Agentur, das diese in die Lage versetzen soll, die regelmässige und gerechte Versorgung aller Verbraucher sicherzustellen, keine Unterscheidung nach dem Ursprung der Erzeugnisse vorgenommen. Gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Vertrages findet Artikel 60, der das Verfahren der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen betrifft, nämlich "auf die Nachfragen der Verbraucher und die Verträge zwischen den Verbrauchern und der Agentur Anwendung, soweit es sich um die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft handelt".

62 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin gilt die für die Verbraucher in der Gemeinschaft aufgrund von Artikel 60 Absatz 1 des Vertrages bestehende Verpflichtung, der Agentur ihren Bedarf mitzuteilen und dabei insbesondere unter den in den vorgesehenen Lieferverträgen vereinbarten Einzelheiten die Herkunftsorte anzugeben, daher auch für nicht aus der Gemeinschaft stammende Erzeugnisse, für die somit im allgemeinen dieselben Modalitäten der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen gelten wie für die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft. Insbesondere kann die Agentur nach Artikel 65 Absatz 2 des Vertrages den Herkunftsort der Stoffe nur insoweit bestimmen, als sie dem Verbraucher Lieferungsbedingungen bietet, die mindestens ebenso günstig sind wie die in dem Auftrag angegebenen. Darüber hinaus ist sie gemäß Artikel 61 Absatz 1 verpflichtet, alle Aufträge auszuführen, es sei denn, daß rechtliche oder sachliche Hindernisse ihrer Ausführung entgegenstehen, so daß sie, wenn derartige Hindernisse nicht vorliegen, nicht befugt ist, der Einfuhr von Erzen zu einem wettbewerbsfähigeren Preis zu widersprechen, um den Absatz der Gemeinschaftserzeugung zu einem höheren Preis sicherzustellen, selbst wenn dieser nicht mißbräuchlich im Sinne von Artikel 66 ist. In diesem Zusammenhang ist Artikel 59 des Vertrages auszulegen, der ausdrücklich den Fall vorsieht, daß die Agentur ihr Bezugsrecht entweder auf die gesamte oder auf einen Teil der Gemeinschaftsproduktion nicht ausübt, und damit bestätigt, daß die Agentur nicht verpflichtet ist, den Absatz der Erze und Kernbrennstoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft, die ihr gemäß Artikel 60 Absatz 2 angeboten worden sind, zu gewährleisten.

63 In diesem Zusammenhang ist der von der Klägerin vertretenen Auffassung, daß der Vertrag den Absatz der zu einem "angemessenen" Preis angebotenen Erzeugnisse aus der Gemeinschaft insoweit garantiere, als er den Verbrauchern nur unter den in Artikel 66 des Vertrages festgelegten Voraussetzungen, d. h., wenn die Gemeinschaftserzeugung nicht ausreichend ist oder die von den Erzeugern in der Gemeinschaft angewendeten Preise "mißbräuchlich sind", erlaube, sich ausserhalb der Gemeinschaft einzudecken, nicht zu folgen. Artikel 60 des Vertrages grenzt nämlich die Fälle ab, in denen es gerade erlaubt ist, von dem gewöhnlichen Verfahren gemäß Artikel 60 des Vertrages abzuweichen, der die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen vorsieht, wodurch die Agentur in die Lage versetzt werden soll, ihre ausschließlichen Rechte auszuüben, um die Sicherheit der Versorgung zu gewährleisten. Artikel 66 schließt ein Eingreifen der Agentur aus. Er sieht im wesentlichen vor, daß die Verbraucher dann, wenn die Kommission feststellt, daß die Agentur nicht in der Lage ist, die Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist zu beliefern, oder dies nur zu mißbräuchlichen Preisen tun kann, berechtigt sind, unmittelbar Verträge über Lieferungen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft zu schließen, und zwar für die Dauer eines Jahres, wobei eine Verlängerung möglich ist. Im Gesamtzusammenhang des Kapitels VI kann das Kriterium der "mißbräuchlichen" Preise, das in Artikel 66 speziell zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs eines aussergewöhnlichen Verfahrens formuliert wird, im System des Vertrages nicht so ausgelegt werden, als solle es auch eine Präferenz zugunsten der Gemeinschaftserzeugnisse sogar im Rahmen des allgemeinen Verfahrens gemäß Artikel 60 sicherstellen. Ausserdem ist die Auffassung der Klägerin, Einfuhren von Erzen oder sonstigen Kernbrennstoffen fielen unter das Verfahren des Artikels 66, der eine Zuständigkeit der Agentur ausschließe, unvereinbar mit Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit den in der vorangehenden Randnummer geprüften Artikeln 60, 61 und 65, die grundsätzlich das ausschließliche Recht der Agentur sanktionieren, derartige Verträge abzuschließen, und die Befugnisse der Agentur bei Ausübung dieser ausschließlichen Zuständigkeit abgrenzen.

64 Darüber hinaus führt die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen, die nach Artikel 60 für die Lieferung von Erzen und sonstigen Kernbrennstoffen unabhängig von ihrer Herkunft gilt (siehe oben, Randnrn. 61 und 62) im allgemeinen nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage zur Festsetzung der Preise, ohne daß die Agentur auf die Höhe der Preise einwirkt. Artikel 67 des Vertrages bestimmt nämlich: "Soweit in diesem Vertrag keine Ausnahmen vorgesehen sind, ergeben sich die Preise aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage nach Maßgabe des Artikels 60; widersprechende innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten sind unzulässig." In diesem Zusammenhang darf die Agentur nach Artikel 69 Absatz 2 des Vertrages den Verbrauchern einen Preisausgleich lediglich vorschlagen, nicht aber vorschreiben. In diesem Rahmen könnte die Agentur Einfuhren von Erzen oder sonstigen Kernbrennstoffen zu niedrigeren als den von den Erzeugern in der Gemeinschaft geforderten Preisen daher nur dann entgegentreten, wenn durch diese Einfuhren die Verwirklichung der Ziele des Vertrages beeinträchtigt werden könnte, und zwar insbesondere durch ihre Auswirkungen auf die Versorgungsquellen. Eine derartige Gefahr könnte nämlich im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des Vertrages als ein rechtliches Hindernis angesehen werden, das der Ausführung eines Auftrags entgegensteht. Sie würde die Agentur von ihrer Verpflichtung entbinden, alle Aufträge auszuführen oder alle Verträge abzuschließen, die ihr in der Praxis im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 5bis der Verordnung unterbreitet werden, und zwar unabhängig von der Herkunft der Erzeugnisse, sofern sie zu einem günstigeren Preis angeboten werden. Die durch den Vertrag im Rahmen des Versorgungssystems geschaffenen Preisfestsetzungsmechanismen bestätigen somit, daß dieses System es nicht zulässt, Erzen und sonstigen Kernbrennstoffen aus dem Aufkommen der Gemeinschaft eine Vorzugsbehandlung zukommen zu lassen, wenn sie zu höheren als den Weltmarktpreisen angeboten werden, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die geeignet sind, die mit dem Kapitel VI angestrebte Verwirklichung der Ziele des Vertrages zu behindern, es sei denn, daß der Rat gemäß Artikel 69 des Vertrages tätig wird.

65 Ferner würden durch die von der Klägerin vertretene Auslegung der oben genannten Vorschriften des Vertrages, die dazu führen würde, daß die gesamte Gemeinschaftserzeugung zu Preisen, die in einem "angemessenen Verhältnis zum Gestehungspreis" stehen, systematisch mit Vorrang abgesetzt würde, bevor Einfuhren von Kernbrennstoffen zu für die Verbraucher interessanteren Preisen zugelassen würden, die Industrien in der Gemeinschaft benachteiligt, die Nuklearerzeugnisse verwenden, und die Entwicklung dieser Industrien entgegen der der Gemeinschaft in Artikel 1 des Vertrages zugewiesenen Aufgabe gehemmt. Aus allen diesen Gründen liefe die Anerkennung einer systematischen Gemeinschaftspräferenz zugunsten der Erzeuger von Nuklearerzen den Zielen des Vertrages zuwider.

66 Nach alledem stehen die Angebote der Erzeuger in der Gemeinschaft im System des Vertrages im allgemeinen im Wettbewerb mit den Angeboten von ausserhalb der Gemeinschaft. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Agentur ° wenn keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrages beeinträchtigen können ° folglich nicht befugt, ihr Bezugsrecht auszuüben, wenn der von dem Erzeuger in der Gemeinschaft geforderte Preis zu hoch ist, als daß er dem Erzeuger Absatzmöglichkeiten auf dem Markt bieten würde. Im übrigen lässt es das durch Kapitel VI des Vertrages geschaffene Preisfestsetzungssystem, "soweit im Vertrag keine Ausnahmen vorgesehen sind", grundsätzlich nicht zu, die Verbraucher zum Kauf von Erzen aus dem Aufkommen der Gemeinschaft zu einem höheren als dem sich aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage ergebenden Marktpreis zu verpflichten. Konkret folgt daraus, daß der Agentur gegebenenfalls, wenn keine rechtlichen Hindernisse vorliegen, die der Ausführung eines Auftrags gemäß Artikel 61 Absatz 1 des Vertrages entgegenstehen, die Gemeinschaftpräferenz zugunsten der Erzeuger in der Gemeinschaft nur dann durchsetzen und zu diesem Zweck einer Einfuhr widersprechen könnte, wenn der von den Erzeugern in der Gemeinschaft geforderte Preis ebenso hoch wie oder niedriger als der Preis wäre, der entweder in dem der Agentur von dem Verbraucher nach dem Verfahren des Artikels 60 Absätze 1 bis 5 mitgeteilten Auftrag oder in der Praxis in dem zuvor der Agentur zur Unterschrift zum Abschluß gemäß Artikel 5bis der Verordnung vorgelegten Vertrag angegeben ist oder wenn ihre Angebote mit Vorteilen für den Verbraucher verbunden wären, die einen eventuellen Preisunterschied ausgleichen könnten.

67 Ausserdem ist die Agentur, selbst dann, wenn sie befugt ist, ihr Bezugsrecht auf in der Gemeinschaft erzeugte Erze auszuüben ° wenn diese zu preislichen Bedingungen angeboten werden, die für die Verbraucher ebenso günstig sind wie die von den Wettbewerbern insbesondere bei Erzen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft angebotenen Bedingungen ° nicht verpflichtet, dem Absatz der Gemeinschaftserzeugung den Vorzug einzuräumen, da durch das Versorgungssystem des Vertrages der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz zugunsten der Erzeuger nicht sanktioniert wird, wie bereits dargelegt worden ist (siehe oben, Randnrn. 61 und 62). Insbesondere darf die Agentur ihre ausschließlichen Rechte zum Absatz des von einem Erzeuger in der Gemeinschaft angebotenen Natururans und damit zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit seines Betriebs im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft nur im Zusammenhang mit der Verfolgung der im Vertrag festgelegten Ziele ausüben. Da es sich um Entscheidungen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Handelspolitik sowie der Kernenergiepolitik handelt, verfügt die Agentur im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse über einen weiten Ermessensspielraum. Die Kontrolle durch das Gericht muß sich somit auf jeden Fall darauf beschränken, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnrn. 51 und 89 bis 91).

68 Ausserdem eröffnen die Vorschriften des Kapitels VI, die es gegebenenfalls zulassen würden, von dem durch den Vertrag geschaffenen kommerziellen Mechanismus der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen abzuweichen (siehe oben, Randnrn. 62 bis 64), der Agentur und der Kommission oder dem Rat nur eine Möglichkeit. Um insbesondere die geographische Diversifizierung der externen Versorgungsquellen sicherzustellen, steht es daher im Ermessen der Agentur ° durch die Ausübung ihres ausschließlichen Rechts, Verträge über die Lieferung von Erzen und sonstigen Kernbrennstoffen in der Weise abzuschließen, daß die Sicherheit der Versorgung nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen entsprechend der ihr durch den Vertrag übertragenen Aufgabe sichergestellt wird °, Uraneinfuhren entgegenzutreten, die diese Diversifizierung beeinträchtigen würden. Das gleiche gilt für die Befugnis der Kommission bei der Durchführung von Artikel 72 Absatz 2 des Vertrages, wonach sie die Einrichtung von Sicherheitsbeständen beschließen kann, wobei die Art und Weise der Finanzierung dieser Bestände vom Rat gebilligt werden muß. Schließlich verfügt der Rat nach Artikel 69 über die Befugnis, Preise festzusetzen, und zwar unter Abweichung von Artikel 67, durch den ein kommerzieller Preisbestimmungsmechanismus eingeführt wird, der auf die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage nach Maßgabe des Artikels 60 gestützt ist.

69 In Anbetracht des gerade dargestellten rechtlichen Rahmens ist festzustellen, daß die Klägerin im vorliegenden Fall keinen besonderen Umstand anführt, der zum einen ein rechtliches Hindernis für die Versorgung der Verbraucher in der Gemeinschaft mit Erzen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft darstellen könnte und zum anderen die Agentur verpflichten könnte, in Hinblick auf die vom Vertrag verfolgen Ziele ihr Bezugsrecht auf die Produktion der Klägerin auszuüben. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Agentur und die Kommission dadurch, daß sie annehmen, daß die Gefahren, die nach Angabe der Klägerin für die Fortführung des Betriebs ihrer Natururanminen bestehen, deren Produktion etwa 1,5 % des Verbrauchs in der Gemeinschaft ausmacht, die Garantie einer regelmässigen und gerechten Versorgung der Verbraucher in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigten, die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten.

70 Was insbesondere das Vorbringen der Klägerin angeht, daß einige Angebote von ausserhalb der Gemeinschaft Dumpingpraktiken ähnelten, ist festzustellen, daß der Vertrag keine spezifische Vorschrift über die Ausgestaltung des in Kapitel VI des Vertrages geregelten Versorgungssystems und über Maßnahmen zum Kampf gegen Dumpingpraktiken auf dem Gebiet der nuklearen Versorgungsquellen enthält. Unter diesen Voraussetzungen lässt sich die Anwendung der Antidumpingvorschriften des EG-Vertrags im Sektor der Kernenergie nicht von vornherein ausschließen. Wie der Gerichtshof nämlich in seinem auf Artikel 103 EAG-Vertrag gestützten Beschluß vom 14. November 1978 (in Randnr. 15) entschieden hat, stellen die Vorschriften des EAG-Vertrags, wenn man sie "im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sieht,... sich als blosse Ausformung der Rechtsvorstellungen, von denen das Gefüge des allgemeinen Gemeinsamen Marktes getragen wird, auf einem hoch spezialisierten Gebiet dar... Wie der EWG-Vertrag so ist auch der EAG-Vertrag darauf gerichtet, in seinem materiellen Anwendungsgebiet einen einheitlichen Wirtschaftsraum zu schaffen". Die Klägerin hat aber bei der Kommission keine Beschwerde gegen die von ihr behaupteten Dumpingpraktiken eingelegt und sie hat in der vorliegenden Rechtssache keine genauen Angaben zur Stützung ihrer Rügen vorgelegt. Ausserdem gehen derartige Rügen auf jeden Fall über den Rahmen der vorliegenden Klage hinaus, mit der lediglich die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 53 des Vertrages begehrt wird und die sich nicht auf ein Verfahren zur Überprüfung einer Beschwerde in einer Dumpingsache bezieht.

71 Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht ° ohne daß es notwendig wäre, über die Rechtmässigkeit des durch Artikel 5bis der Verordnung eingeführten vereinfachten Verfahrens der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen zu entscheiden ° nur feststellen, daß die Weigerung der Kommission, dem Verlangen der Klägerin nachzukommen, daß die Agentur ihr Bezugsrecht und ihr ausschließliches Recht, Verträge über die Lieferung von Erzen abzuschließen, in der Weise ausüben solle, daß der Absatz der Uranerzeugung der Klägerin gewährleistet wird, im Hinblick auf das durch den Vertrag geschaffene Versorgungssystem in keiner Weise rechtsfehlerhaft ist.

72 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist das Vorbringen der Klägerin zur angeblichen Rechtswidrigkeit des durch Artikel 5bis der Verordnung eingeführten vereinfachten Verfahrens nämlich unerheblich, da die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allein davon abhängt, ob die Vorschriften des Vertrages dahin ausgelegt werden können, daß sie die Agentur und/oder die Kommission dazu verpflichten, den Absatz des von der Klägerin angebotenen Natururans zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, daß die Agentur und die Kommission weder verpflichtet noch berechtigt waren, den Absatz dieser Produktion zu einem höheren Preis als dem Marktpreis für ähnliche Verträge zu gewährleisten, wenn keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Abweichung von dem durch den Vertrag geschaffenen Versorgungssystem rechtfertigen konnten. Selbst wenn man annimmt, daß die Klägerin während eines kurzen Zeitraums bereit war, ihre Produktion zu einem Preis anzubieten, der mindestens ebenso günstig wie der von einem ihrer Wettbewerber angebotene Preis war, was nicht nachgewiesen ist, hätten die Agentur und die Kommission darüber hinaus auf jeden Fall die Grenzen ihres Ermessens dadurch nicht überschritten, daß sie es unterlassen haben, der Klägerin Absatzmöglichkeiten zu garantieren, wie das Gericht festgestellt hat (siehe oben, Randnr. 69).

73 Selbst unter der Annahme, daß das Vorbringen der Klägerin zu Artikel 5 und insbesondere zu Artikel 5bis der Verordnung erheblich ist, könnte die Kontrolle der Rechtmässigkeit der durch diese Artikel eingeführten vereinfachten Verfahren der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen durch den Gerichtshof auf jeden Fall, was die Forderungen der Klägerin angeht, nicht zu einer anderen Lösung führen. Diese vereinfachten Verfahren entsprechen nämlich der Zielsetzung des Artikels 60 des Vertrages und ganz allgemein des durch das Kapitel VI geschaffenen Versorgungssystems, durch die die Versorgung der Verbraucher in der Gemeinschaft mit Nuklearerzeugnissen zu Preisen sichergestellt werden soll, die auf dem freien Spiel des Marktes beruhen. Insbesondere erklärt sich die Einführung eines vereinfachten Verfahrens, das sich von dem in Artikel 60 Absätze 1 bis 5 geregelten zentralisierten Verfahren der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen unterscheidet, durch die Konjunkturentwicklung, die dadurch gekennzeichnet ist, daß das Angebot die Nachfrage übertrifft, was eine derartige Zentralisierung nutzlos macht. Durch die Einführung eines solchen Verfahrens wird diese Marktentwicklung entsprechend den Zielsetzungen des Versorgungssystems, dessen Durchführung der Vertrag der Agentur überträgt, berücksichtigt (siehe in diesem Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Römer in der Rechtssache 7/71, Kommission/Frankreich, Slg. 1971, 1023, 1032).

Was insbesondere das durch Artikel 5bis eingeführte vereinfachte Verfahren angeht, stellt das Gericht darüber hinaus fest, daß dieses Verfahren, durch das die Verbraucher ermächtigt werden, Lieferverträge unmittelbar mit den Erzeugern ihrer Wahl auszuhandeln, der Agentur noch nicht ihre ausschließlichen Rechte nimmt, die im System des Vertrages auf jeden Fall nach den Regeln einer Marktwirtschaft ausgeuebt werden müssen. Dieser Artikel sieht nämlich vor, daß der zwischen den Wirtschaftsteilnehmern frei ausgehandelte Vertrag "der Agentur innerhalb einer Frist von 10 Werktagen zur Unterzeichnung zum Zwecke des Vertragsabschlusses eingereicht werden muß" und daß die Agentur sich "innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, gerechnet vom Erhalt des Vertrages an,... äussern [muß], indem sie den Vertrag abschließt oder den Abschluß verweigert". Damit die Agentur ihre Vorrechte wirksam ausüben kann, sind in diesem Artikel die Mindestangaben genannt, die ein bei der Agentur eingereichter Liefervertrag notwendigerweise enthalten muß. Das durch Artikel 5bis der Verordnung eingeführte vereinfachte Verfahren steht folglich im Einklang mit dem durch den Vertrag geschaffenen Versorgungssystem.

74 Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission begehrt wird, mit der diese den Antrag der Klägerin abgelehnt hat, den Absatz der Uranproduktion der Klägerin auf der Grundlage der in Kapitel VI des Vertrages geregelten Mechanismen zu gewährleisten.

B ° Zum Antrag auf Durchführung der "besonderen Regelung"

Vorbringen der Parteien

75 Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung auch insoweit, als durch diese ihr Antrag auf Durchführung der "besonderen Regelung" zurückgewiesen wird. Sie macht vorab geltend, durch diese Regelung würden die Verbraucher darauf hingewiesen, daß sowohl der Vertrag als auch die Verordnung die Agentur dazu ermächtigten, die Verbraucher dazu zu verpflichten, das Uran der Klägerin zu dem Preis zu erwerben, mit dem diese sich im Rahmen der "besonderen Regelung" einverstanden erklärt habe. Artikel 5bis Buchstaben f und g der Verordnung ermächtige die Agentur nämlich dazu, den Abschluß von Verträgen mit einer begründeten Entscheidung zu verweigern. In diesem Zusammenhang genüge es, daß die Agentur sich auf Artikel 66 des Vertrages berufe, der der Einfuhr von Uran durch die Verbraucher entgegenstehe, wenn die Agentur über dieses Erz zu einem nicht mißbräuchlichen Preis verfüge, was bei der Produktion der Klägerin der Fall gewesen sei. Wenn die Verbraucher auf diese Weise daran gehindert seien, sich ausserhalb der Gemeinschaft einzudecken, von wo etwa 70 % des Gemeinschaftsverbrauchs kämen, könnten sie es nicht ablehnen, das von der Klägerin angebotene Uran zu kaufen.

76 Im übrigen trägt die Klägerin erstens vor, die Agentur sei verpflichtet gewesen, die "besondere Regelung" anzuwenden, da die Kommission ihr gemäß Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages eine dahin gehende Weisung erteilt habe. Sie stützt sich auf das Schreiben, das Herr Cardoso e Cunha, das mit den Energiefragen in der Gemeinschaft betraute Mitglied der Kommission, am 8. Dezember 1989 an sie gerichtet habe, wonach "die Versorgungspolitik der Agentur künftig eine 'besondere' Regelung umfassen muß, die es erlaubt, Fälle wie [den der ENU] zu lösen", und wonach er die Agentur aufgefordert habe, "zur konkreten Verwirklichung der Handlungsvorschläge überzugehen, den sie in diesem Sinne vorgelegt hatte" (Anlage 11 zur Klageschrift).

77 In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zunächst die Behauptung der Kommission zurück, daß im Schreiben von Herrn Cardoso e Cunha eine "persönliche Meinung", nicht aber eine durch das zuständige Mitglied der Kommission getroffene Entscheidung der Kommission selbst zum Ausdruck komme. Sie weist darauf hin, daß dieses Mitglied der Kommission im Energiesektor die Zuständigkeiten ausübe, die ihm im Rahmen der Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse übertragen worden seien, die die Kommission gemäß Artikel 27 ihrer Geschäftsordnung vorgenommen habe.

78 Die Klägerin verwirft sodann die Auffassung der Kommission, wonach die "besondere Regelung" die Agentur nur dazu verpflichte, "die am besten geeigneten Mechanismen einzusetzen, um zu versuchen, das Problem durch Überzeugungskraft und durch die Inanspruchnahme ihrer Vermittlungsdienste zu lösen". Sie trägt vor, die "besondere Regelung" enthalte einen genau bestimmten Mechanismus, der für die Klägerin ebenso wie für die Verbraucher in der Gemeinschaft verbindlich sei. Diese von der Kommission gebilligte "besondere Regelung" stelle daher einen Rechtsakt dar, der nicht nur hinsichtlich der zu erzielenden Ergebnisse, sondern auch hinsichtlich der einzusetzenden Mittel verbindlich sei.

79 Die Klägerin trägt zweitens vor, die Kommission habe dadurch, daß sie in der angefochtenen Entscheidung den Antrag der Klägerin auf eine verbindliche Anwendung der "besonderen Regelung" abgelehnt habe, insoweit gegen den Grundsatz des guten Glaubens und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen, als die Agentur der Klägerin zugesichert habe, daß sie einer zufriedenstellenden Lösung des Problems der Klägerin Vorrang einräume (Anlage 6 zur Klageschrift). Ausserdem habe sich die Kommission im Schreiben vom 14. November 1988 dazu verpflichtet "das von der ENU aufgeworfene Problem sehr sorgfältig zu untersuchen... um eine positive... Lösung zu finden" (Anlage 7 zur Klageschrift). Darüber hinaus habe sie der Klägerin mit Schreiben vom 8. Dezember 1989 mitgeteilt, daß sie "die Auffassung teilt, daß die Versorgungspolitik der Agentur künftig eine 'besondere Regelung' umfassen muß, die es erlaubt, Fälle wie diesen" [den der ENU] zu lösen Anlage 11 zur Klageschrift). Schließlich weist die Klägerin darauf hin, daß die Kommission auf eine im Europäischen Parlament in der Sitzungsperiode April 1990 schriftlich gestellte Frage erklärt habe, daß sie sich "im Rahmen des Euratom-Vertrags verpflichtet [hat], für das Problem, das sich beim Absatz der portugiesischen Uranerzeugung stellt,... eine Lösung zu suchen" (Frage 190/90).

80 Die Kommission trägt vor, die "besondere Regelung" habe aufgrund der Vorschriften des Kapitels VI des Vertrages nur aus einer Gesamtheit von ernsthaften und fortgesetzten Anstrengungen der Agentur mit dem Ziel bestehen können, die Verbraucher der Gemeinschaft dazu zu veranlassen, sich bei der Klägerin einzudecken. Das Schreiben von Herrn Cardoso e Cunha, in dem von dieser "besonderen Regelung" die Rede sei, könne nicht als eine Richtlinie ausgelegt werden, da die Befugnis, derartige Akte an die Agentur zu richten, gemäß Artikel 53 Absatz 1 des Vertrages der Kommission als Kollegialorgan zustehe. Aus allen diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, die "besondere Regelung" beschränke sich darauf, ihr eine "Verpflichtung [aufzuerlegen]..., die am besten geeigneten Mechanismen einzusetzen, um zu versuchen, das Problem durch Überzeugungskraft und durch den Einsatz ihrer Vermittlerdienste zu lösen".

81 Schließlich bestreitet die Kommission, gegen den Grundsatz des guten Glaubens und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen zu haben. Sie macht geltend, über das zuständige Kommissionsmitglied habe sie die Bemühungen mitverfolgt, die die Agentur mit dem Ziel unternommen habe, daß es der Klägerin gelinge, ihre Uranbestände auf dem Markt abzusetzen. Weder sie selbst noch die Agentur hätten sich förmlich dazu verpflichtet, das von der Klägerin unterbreitete Problem zu lösen.

Würdigung durch das Gericht

82 Dem Vorbringen der Klägerin zur angeblichen Verbindlichkeit der "besonderen Regelung" ist nicht zu folgen. Zunächst ist festzustellen, daß das Schreiben von Herrn Cardoso e Cunha vom 8. Dezember 1989 in keinem Fall dahin ausgelegt werden kann, daß es auf eine an die Agentur gerichtete Richtlinie verweist. Der Form nach ist in diesem Schreiben davon die Rede, welchen Kurs das zuständige Mitglied der Kommission im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs hinsichtlich der Tätigkeit der Agentur einzuschlagen beabsichtigt. Es handelt sich also um eine Mitteilung politischer Art, die zur Aufnahme von Verhandlungen führen soll, aufgrund deren sich eventuell Verpflichtungen der Unternehmen ergeben könnten. Dieses Schreiben bezieht sich folglich nicht auf eine Richtlinie, die die Kommission als Kollegialorgan zuvor aufgrund von Artikel 53 Absatz 1 des Vertrages erlassen hat. Darüber hinaus kann die damit an die Agentur gerichtete Aufforderung durch ihren materiellen Inhalt der "besonderen Regelung" keinen zwingenden Charakter geben. Das Schreiben beschränkt sich auf die Angabe, daß sein Verfasser "die Agentur aufgefordert [hat], zur konkreten Verwirklichung der Handlungsvorschläge überzugehen, die sie in diesem Sinne vorgelegt hatte", und enthält damit keinen Hinweis darauf, ob die vorgeschlagenen Lösungen verbindlich sind oder nicht. Diese Auslegung wird durch die Formulierung der "besonderen Regelung" als solche bestätigt, die sich als eine Gesamtheit von nicht verbindlichen Vorschlägen darstellt, was insbesondere durch die Verwendung des Konditionals belegt wird (siehe oben, Randnr. 8). Durch sein Tätigwerden wollte das zuständige Kommissionsmitglied daher den in der "besonderen Regelung" vorgeschlagenen Lösungen keine Verbindlichkeit verleihen.

83 Auf jeden Fall konnten die in der "besonderen Regelung" ins Auge gefassten Lösungen, die im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 5bis der Verordnung in die Tat umgesetzt werden sollten, von der Agentur nur im Einklang mit der Abgrenzung ihrer eigenen Befugnisse und derjenigen der Kommission im Rahmen des durch den Vertrag geschaffenen Versorgungssystems angewendet werden. Die Frage, ob die "besondere Regelung" verbindlich ist oder nicht, ist daher nach den einschlägigen Vorschriften des Vertrages zu prüfen.

84 In diesem Zusammenhang ist bereits entschieden worden, daß die Agentur nicht berechtigt war, der Einfuhr von Uran durch Verbraucher in der Gemeinschaft zu einem erheblich niedrigeren als dem von der Klägerin geforderten Preis allein mit der Begründung entgegenzutreten, daß die Produktion der Klägerin zu einem nicht mißbräuchlichen Preis zur Verfügung stand (siehe oben, Randnr. 66). Der Preis, mit dem die Klägerin sich auf der Grundlage der ihr am 12. Dezember 1989 mitgeteilten "besonderen Regelung" einverstanden erklärte, belief sich nach den von der Kommission nicht bestrittenen Erklärungen der Klägerin auf 19 ECU pro Pfund und lag damit ° nach den von der Agentur beschafften und von der Kommission vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten vertraulichen Angaben, deren Richtigkeit von der Klägerin nicht bestritten worden ist ° erheblich über den Preisen, die während des gleichen Zeitraums in den zwischen Verbrauchern in der Gemeinschaft und anderen Lieferanten als der Klägerin geschlossenen Verträgen vereinbart wurden. Die preislichen Konditionen, zu deren Annahme die Klägerin bereit war, mussten nämlich bei der im Vertrag vorgesehenen Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage mit den preislichen Konditionen verglichen werden, die von ihren Wettbewerbern zur gleichen Zeit angeboten wurden, und nicht ° wie die Klägerin geltend macht ° mit dem von der Agentur in ihrem Jahresbericht veröffentlichten Durchschnittspreis für Lieferungen, die im Lauf eines Jahres aufgrund von geltenden Mehrjahresverträgen, d. h. im Rahmen von älteren laufenden Mehrjahresverträgen, durchgeführt wurden. In diesem Zusammenhang zeigen die von der Agentur beschafften oben genannten vertraulichen Angaben, daß im Jahr 1990 kein Mehrjahresvertrag geschlossen wurde und daß in den acht Mehrjahresverträgen, die 1991 von Verbrauchern in der Gemeinschaft mit anderen Lieferanten als der Klägerin geschlossen wurden und die bis zum Jahre 2000 laufen, Preise festgelegt wurden, die erheblich niedriger als der Preis waren, den die Klägerin im Rahmen der "besonderen Regelung" gefordert hatte. Daraus folgt, daß die Klägerin auf keinen Fall die verbindliche Anwendung der "besonderen Regelung" beanspruchen konnte, da keine besonderen Umstände vorlagen, die eine solche Abweichung von dem in Kapitel VI des Vertrages geregelten Versorgungssystems mit dem Ziel rechtfertigen konnten, die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten Ziele sicherzustellen.

85 Selbst wenn die von der Klägerin vorgeschlagenen Preise mindestens ebenso günstig wie die Preise gewesen wären, die zur gleichen Zeit in ähnlichen Verträgen zwischen den Verbrauchern in der Gemeinschaft und anderen Lieferanten als der Klägerin vereinbart wurden, verfügte die Agentur im übrigen auf jeden Fall über ein Ermessen bei der Ausübung ihrer ausschließlichen Rechte, um gegebenenfalls den bevorzugten Absatz der in der Gemeinschaft erzeugten Erze sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist bereits festgestellt worden, daß die Agentur und die Kommission die Grenzen ihres Ermessens dadurch nicht überschritten haben, daß sie es abgelehnt haben, die Verbraucher in der Gemeinschaft dazu zu verpflichten, sich bei der Klägerin einzudecken (siehe oben, Randnrn. 67 bis 69).

86 Schließlich ist auch dem auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützten Vorbringen der Klägerin nicht zu folgen. Es genügt nämlich die Feststellung, daß die von der Agentur, der Kommission oder dem zuständigen Kommissionsmitglied verfassten Unterlagen, auf die sich die Klägerin beruft, weder eine Verpflichtung zu einer verbindlichen Durchführung der "besonderen Regelung" noch sonst irgend etwas enthielten, was auf seiten der Klägerin eine derartige Erwartung berechtigterweise hätte auslösen können. Im Gegenteil geht aus den Akten und insbesondere aus den Erklärungen der Klägerin eindeutig hervor, daß diese keinerlei Zweifel daran hegte, daß die "besondere Regelung" nur den Charakter einer Anregung besaß (siehe oben, Randnr. 9).

87 Die Klage ist daher insoweit als nicht begründet abzuweisen, als mit ihr die Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung der Kommission auf den Antrag auf Durchführung der "besonderen Regelung" begehrt wird.

Zum Schadensersatzantrag

88 Die Klägerin beantragt im wesentlichen, die Kommission gemäß Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag dazu zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, den die Agentur ihr angeblich dadurch zugefügt hat, daß sie es unterlassen hat, ihr Bezugsrecht und ihr ausschließliches Recht zum Abschluß von Lieferverträgen auszuüben, um den Absatz der Natururanerzeugung der Klägerin sicherzustellen, und den die Kommission ihr durch die Nichtbeachtung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zugefügt haben soll.

89 Die Kommission gibt zwar Erklärungen zur Begründetheit ab, macht aber die Unzulässigkeit dieser Schadensersatzklage geltend.

90 Das Gericht weist darauf hin, daß die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist, denn es ist erforderlich, daß die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist und daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/Kommission, Slg. 1990, I-1203, Randnr. 6).

91 Da das beanstandete Verhalten der Agentur und die Weigerung der Kommission, den ihr von der Klägerin vorgelegten Anträgen stattzugeben, nicht rechtsfehlerhaft sind, wie oben bereits entschieden worden ist, ist die Schadensersatzklage daher auf jeden Fall als nicht begründet abzuweisen, ohne daß über ihre Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

92 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen werden abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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