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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.12.2001
Aktenzeichen: T-46/00
Rechtsgebiete: EG-Verordnung 50/1999/EWG, EG-Verordnung 894/97/EWG


Vorschriften:

EG-Verordnung 50/1999/EWG Art. 2 Abs. 1
EG-Verordnung 50/1999/EWG Art. 3 Abs. 7
EG-Verordnung 894/97/EWG Art. 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2001. - Kvitsjøen A/S gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Fischerei - Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens - Entzug der Lizenz und der speziellen Fangerlaubnis - Verteidigungsrechte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. - Rechtssache T-46/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-46/00

Kvitsjøen AS mit Sitz in Fosnavag (Norwegen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Storalm, J. Hoekstra und G. Vanquathem, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999, dem norwegischen Fischereifahrzeug Kvitsjøen die Lizenz und die spezielle Fangerlaubnis für die Gemeinschaftsgewässer zu entziehen und bis zum 30. Juni 2000 weder eine Lizenz noch eine spezielle Fangerlaubnis zu erteilen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 50/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens (1999) (ABl. 1999, L 13, S. 59) lautet:

Fischereifahrzeuge, die im Rahmen der Quotenregelung des Artikels 1 Fischfang betreiben, befolgen in den in Artikel 1 genannten Gebieten die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften über die Fischereitätigkeit."

2 Artikel 3 Absätze 7 und 8 der Verordnung Nr. 50/1999 bestimmt:

Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse entzogen.

Fischereifahrzeugen, die die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht einhalten, wird für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt."

3 In Anhang I Fußnote 14 der Verordnung Nr. 50/1999 wird festgelegt, dass Fänge von Seezunge... nur als Beifang einzuholen [sind]".

4 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132, S. 1) bestimmt:

Das Anbringen von Vorrichtungen, durch die die Maschen in irgendeinem Teil eines Netzes verstopft oder praktisch verkleinert werden können, ist untersagt."

5 Die Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen (ABl. L 167, S. 5) erwähnt in Buchstabe D des Anhangs als derartige Verhaltensweise die Verwendung oder Mitführung von verbotenen Fanggeräten oder Vorrichtungen, die die Selektivität des Geräts beeinträchtigen".

6 Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (ABl. L 171, S. 7) lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jeden festgestellten Verstoß seitens eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlandes mit.

(2) Im Anschluss an die Mitteilung nach Absatz 1 kann die Kommission die diesem Fischereifahrzeug... erteilte Fanglizenz und spezielle Fangerlaubnisse aussetzen oder entziehen und diesem Schiff darüber hinaus keine weitere Fanglizenz und spezielle Fangerlaubnis mehr gewähren. Die Entscheidung der Kommission wird dem betreffenden Flaggendrittland mitgeteilt.

(3) Die Kommission teilt den Kontrollbehörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich die Verfügungen mit, die sie nach Absatz 2 getroffen hat."

7 Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2943/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 1627/94 (ABl. L 308, S. 15) bestimmt:

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission... unverzüglich jeden festgestellten Verstoß mit und geben zumindest den Namen, die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern und das internationale Rufzeichen des Schiffes an, seinen Flaggenstaat, Name und Anschrift des Kapitäns und des Reeders, eine genaue Beschreibung des Sachverhalts, die gegen diesen Verstoß eingeleiteten straf- oder verwaltungsrechtlichen Schritte oder andere Maßnahmen sowie jede endgültige Entscheidung eines Gerichts."

8 Artikel 6 der letztgenannten Verordnung sieht vor:

(1) Die Kommission prüft alle ihr mitgeteilten Angaben zu einem Verstoß, der von einem Schiff unter der Flagge eines Drittlandes begangen wurde, und beurteilt die Schwere dieses Verstoßes anhand der straf- und verwaltungsrechtlichen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und besonders auch des wirtschaftlichen Gewinns, den der Reeder hieraus hätte ziehen können, und der Auswirkungen der festgestellten Zuwiderhandlungen auf die Fischereiressourcen.

Die Kommission kann bezüglich des fraglichen Schiffes und unbeschadet der Bestimmungen des Fischereiabkommens mit dem betreffenden Flaggendrittland je nach Schwere des Verstoßes und nachdem sie dem Reeder Gelegenheit gegeben hat, sich zu dem vorgeworfenen Verstoß zu äußern, Folgendes beschließen:

- die Aussetzung der speziellen Fangerlaubnis;

- den Entzug der speziellen Fangerlaubnis;

- die Streichung des fraglichen Schiffes von der Liste der Schiffe, für die im darauf folgenden Kalenderjahr eine spezielle Fangerlaubnis erteilt werden kann.

(2) Die Entscheidung der Kommission darf frühestens am 15. Tag nach dem Tag ergehen, an dem der Reeder die Mitteilung des festgestellten Verstoßes erhalten hat."

Sachverhalt

9 Die Klägerin Kvitsjøen AS ist eine norwegische Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck in der Reederei zur gewerbsmäßigen Ausübung des Fischfangs auf See sowie allen damit zusammenhängenden Handelsgeschäften und gewerblichen Tätigkeiten besteht.

10 Mit Entscheidung vom 2. Februar 1999 erteilte die Kommission dem norwegischen Fischereifahrzeug M-600-HOE Kvitsjøen eine Fanglizenz und eine spezielle Fangerlaubnis, durch die ihm gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 50/1999 gestattet wurde, im Jahr 1999 im ICES-Bereich IV Kabeljau, Schellfisch, Scholle und Wittling sowie in den ICES-Bereichen IIIa und IV Seelachs zu fangen.

11 Bei einer Kontrolle am 7. Oktober 1999 stellte der Allgemeine Inspektionsdienst des niederländischen Ministeriums für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei (im Folgenden: Allgemeiner Inspektionsdienst) fest, dass Inletts verwendet wurden, mit denen die zulässige Maschengröße von 100 mm verringert werden konnte. Bei dem Inlett auf der Backbordseite wurde eine durchschnittliche Maschengröße von 47 mm festgestellt, während bei dem Inlett auf der Steuerbordseite die durchschnittliche Maschengröße 45 mm betrug. Nach diesen Feststellungen wurde das Fahrzeug in den Hafen von Harlingen (Niederlande) verbracht, wo der Fang beschlagnahmt wurde. Der Fang (8 210 kg) bestand im Wesentlichen aus Seezunge (3 640 kg) und Scholle (4 288 kg).

12 Mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 unterrichtete der Allgemeine Inspektionsdienst die Kommission von diesem Vorfall und teilte mit, dass gegen die Kvitsjøen ein Protokoll wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsregeln über die Ausübung der Fischerei aufgenommen worden sei.

13 In demselben Schreiben teilte der Allgemeine Inspektionsdienst der Kommission auch mit, dass am 1. Oktober 1999 gegen die Kvitsjøen ein Protokoll wegen des Verdachts der gezielten Seezungenfischerei aufgenommen worden sei. Bei der Anlandung im Hafen von Harlingen sei festgestellt worden, dass der Fang (9 273 kg) hauptsächlich aus Seezunge (4 605 kg) sowie aus Scholle (3 902 kg) und anderen Fischarten (766 kg) bestanden habe.

14 Mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 machte die Kommission die Klägerin zunächst darauf aufmerksam, dass sie nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 50/1999 bei der Ausübung von nicht in Anhang I dieser Verordnung besonders geregelten Fischereitätigkeiten die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie alle sonstigen Vorschriften über die Fischereitätigkeit in den Gemeinschaftsgewässern zu beachten und den Seezungenfang auf Beifänge zu beschränken habe. Die Kommission wies auch darauf hin, dass das Anbringen von Vorrichtungen, durch die die Maschen in irgendeinem Teil eines Netzes verstopft oder praktisch verkleinert werden könnten, nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 894/97 untersagt sei.

15 In demselben Schreiben verwies die Kommission die Klägerin auf die Informationen über die Verwendung von Inletts zur Verringerung der zulässigen Maschengröße und über den verhältnismäßig hohen Seezungenfang, die sie vom Allgemeinen Inspektionsdienst erhalten hatte.

16 Das Schreiben der Kommission schließt mit der Ankündigung, dass sie gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 der Verordnung Nr. 50/1999 das Verfahren nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2943/95 einleiten werde, wobei sie angesichts der Schwere des Verstoßes und des wirtschaftlichen Gewinns, den der Reeder aus den schädlichen Auswirkungen der festgestellten Zuwiderhandlungen auf die Schollen- und Seezungenbestände im ICES-Bereich IV habe ziehen können, beabsichtige, der Kvitsjøen die Lizenz und die spezielle Fangerlaubnis für den Rest ihrer Geltungsdauer zu entziehen und bis zum 30. Juni 2000 weder eine neue Lizenz noch eine spezielle Fangerlaubnis zu erteilen. Abschließend machte die Kommission die Klägerin auf die Möglichkeit aufmerksam, ihr gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2943/95 innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Schreibens eine Äußerung zu dem Verstoß zu übermitteln.

17 Mit Schreiben vom 15. Oktober 1999 bestätigte die Direktion Fischerei des niederländischen Ministeriums für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei der Kommission die vom Allgemeinen Inspektionsdienst festgestellten Verstöße und unterrichtete sie über Verdachtsmomente bezüglich früherer Zuwiderhandlungen der Kvitsjøen.

18 Die Klägerin brachte in ihrem Antwortschreiben vom 1. November 1999 auf das Schreiben der Kommission vom 14. Oktober 1999, das sie am 22. Oktober 1999 erhalten hatte, ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, dass sie Netze mit unzulässiger Maschenöffnung zum Fischfang benutzt hatte, und machte zugleich geltend, der Entzug der Lizenz stehe außer Verhältnis zu dem begangenen Verstoß, zumal ihr durch die Beschlagnahmung des Fangs bereits der wirtschaftliche Gewinn genommen worden sei.

19 Mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 teilte die Kommission der Klägerin (SG[99]D/10761) sowie gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1627/94 der ständigen Vertretung Norwegens in Brüssel (SG[99]D/10760) ihre Entscheidung mit, der Kvitsjøen die Lizenz und die spezielle Fangerlaubnis ab dem fünften Tag nach dem Datum des Schreibens zu entziehen und bis zum 30. Juni 2000 weder eine neue Lizenz noch eine spezielle Fangerlaubnis zu erteilen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten - des Vereinigten Königreichs, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Königreichs der Niederlande - wurde die Entscheidung ebenfalls mitgeteilt.

Verfahren und Anträge der Parteien

20 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 28. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

21 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Mai 2001 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

22 Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- die angefochtene Entscheidung folglich für nichtig zu erklären;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

23 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Begründetheit

24 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf vier Klagegründe, mit denen erstens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verwaltungshandelns", zweitens ein Verstoß gegen die Verfahrensregeln in Artikel 5 der Verordnung Nr. 2943/95, drittens ein Verstoß gegen das in Artikel 6 der Verordnung Nr. 2943/95 geregelte Sanktionsverfahren und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie viertens Ermessensmissbrauch gerügt werden.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verwaltungshandelns"

Vorbringen der Parteien

25 Die Klägerin weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Gewährleistung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen könnten, als tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen sei.

26 Nach Darstellung der Klägerin fordern die niederländischen Behörden die Kommission seit 1990 auf, gegen norwegische Fischereifahrzeuge, die in den Gemeinschaftsgewässern fischten und nach Auffassung dieser Behörden gezielte Seezungenfischerei betrieben, Maßnahmen insbesondere in Form des Entzuges und der Aussetzung der Fangerlaubnisse zu ergreifen.

27 Die niederländischen Behörden hätten mehr als neun Jahre aufgewandt, um die erforderlichen Daten zu sammeln und eine Dokumentation zu erstellen; in dieser Zeit hätte eine eingehende Untersuchung durch die Kommission stattfinden müssen. Die Klägerin sei jedoch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer solchen Untersuchung gewesen und habe nie ein Auskunftsverlangen erhalten.

28 In ihrer Erwiderung führt die Klägerin weiter aus, die angefochtene Entscheidung sei der Schlusspunkt einer Kampagne, die die niederländischen Behörden seit Jahren gegen sie führten. Sie sei nicht von den gegen sie erhobenen Vorwürfen unterrichtet worden und habe daher, gemessen an der Dauer der Untersuchung, keine ausreichende Frist erhalten, um ihre Verteidigung gründlich vorzubereiten. Unter solchen Umständen fehle es an der erforderlichen Öffentlichkeit des Verwaltungshandelns.

29 Auf entsprechendes Befragen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Kommission könne sich nicht auf die von den niederländischen Behörden durchgeführte Untersuchung stützen, da sie selbst nicht von dieser Untersuchung unterrichtet worden sei und keine öffentlichen Erklärungen hierzu abgegeben worden seien.

30 Die Klägerin wirft der Kommission außerdem vor, sie habe unrichtige tatsächliche Angaben verwertet, die ihr von dem niederländischen Ministerium zur Verfügung gestellt worden seien. Die Kommission habe die Richtigkeit dieser Daten nicht überprüft und daher gegenüber der Klägerin nicht mit der Sorgfalt und Gründlichkeit gehandelt, die von ihr zu erwarten seien. Die Klägerin verweist insoweit insbesondere auf ein Urteil der Economische kamer (Wirtschaftsstrafkammer) des Gerechtshof Arnheim vom 6. März 1995 gegen einen früheren Kapitän der Kvitsjøen, die damals das Kennzeichen F 600 M gehabt habe. Mit diesem Urteil habe das niederländische Gericht die Anklage der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und den Beschuldigten vom Vorwurf der Fischerei mit Inletts zwischen dem 20. September 1993 und 11. März 1994 freigesprochen, der gegen ihn erhoben worden sei und den die niederländische Regierung in ihrem Schreiben vom 15. Oktober 1999 an die Kommission erwähne.

31 Nach Auffassung der Kommission kann dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden, da sie die anwendbaren Rechtsvorschriften genauestens eingehalten und keine Verletzung der Verteidigungsrechte begangen habe.

Würdigung durch das Gericht

32 Bei der Kontrolle vom 7. Oktober 1999 wurde festgestellt, dass die Kvitsjøen Fischfang mit Inletts betrieb, durch die die zulässige Maschengröße von 100 mm unter Verletzung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 894/97 (vgl. Randnr. 4 des vorliegenden Urteils) verringert wurde, was zugleich einen Verstoß gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 50/1999 darstellte, nach dem alle Vorschriften über die Fischereitätigkeit in den Gemeinschaftsgewässern zu befolgen sind.

33 Nach Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung Nr. 50/1999 entzieht die Kommission bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse. Gemäß Absatz 8 wird Fischereifahrzeugen, die die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht einhalten, für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.

34 Die Kommission war daher berechtigt, auf den von der Kvitsjøen begangenen Verstoß, der bei der Kontrolle vom 7. Oktober 1999 aufgedeckt und der Kommission mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 mitgeteilt wurde, ein Sanktionsverfahren zu eröffnen.

35 Außerdem hat die Kommission die Klägerin in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 1999 aufgefordert, sich gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 2943/95 zu dem Verstoß zu äußern.

36 Da die Klägerin somit Gelegenheit zur Äußerung hatte, von der sie auch mit ihrem Schreiben vom 1. November 1999 Gebrauch gemacht hat, sind ihre Verteidigungsrechte gewahrt worden.

37 Die Klägerin kann daher nicht einwenden, die niederländischen Behörden hätten gegen sie seit mehr als neun Jahren eine Untersuchung wegen angeblicher Verstöße gegen das Verbot der gezielten Seezungenfischerei durchgeführt. Selbst wenn eine solche Untersuchung stattgefunden hätte, wäre sie im vorliegenden Fall unerheblich, da die Kvitsjøen die am 7. Oktober 1999 aufgedeckten unzulässigen Fischereitätigkeiten ausgeübt hat, die allein nach der Mitteilung durch die niederländischen Behörden gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2943/95 zum Einschreiten der Kommission nach Artikel 6 dieser Verordnung geführt haben.

38 Daraus folgt weiter, dass das Vorbringen zu der angeblichen Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung und eines etwa bestehenden Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verwaltungshandelns unerheblich ist. Die Klägerin bezieht sich in dieser Argumentation ausschließlich auf Ereignisse, die vor der am 7. Oktober 1999 aufgedeckten Zuwiderhandlung eingetreten sind; diese Zuwiderhandlung hat jedoch für sich allein gemäß den genannten Bestimmungen zu der Einleitung des vorliegenden Sanktionsverfahrens geführt.

39 Nach alledem ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Verfahrensregeln in Artikel 5 der Verordnung Nr. 2943/95

Vorbringen der Parteien

40 Die Klägerin macht geltend, Artikel 5 der Verordnung Nr. 2943/95 verpflichte die Mitgliedstaaten, bei der Feststellung eines Verstoßes bestimmte Daten an die Kommission zu übermitteln (vgl. Randnr. 7 des vorliegenden Urteils).

41 Das Schreiben, das der Allgemeinen Inspektionsdienst am 13. Oktober 1999 an die Kommission gesandt habe, zeige, dass einige dieser obligatorischen Daten gefehlt hätten.

42 Das Schreiben vom 13. Oktober 1999 habe zwar einige der erforderlichen Daten enthalten, doch seien weder der Name des Schiffes noch das internationale Rufzeichen sowie der Name und die Anschrift des Kapitäns und des Reeders angegeben worden.

43 Die Kommission erwidert hierauf, es sei in keiner Bestimmung vorgesehen, dass die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 2943/95 genannten Angaben unter Androhung der Nichtigkeit vorgeschrieben seien, dass sie eine abschließende Liste darstellten oder dass sie der Kommission schriftlich übermittelt werden müssten. Im vorliegenden Fall habe die Mitteilung den Anforderungen von Artikel 5 der Verordnung Nr. 2943/95 genügt, da das Schreiben vom 13. Oktober 1999 der Kommission die Feststellung des Zuwiderhandelnden ermöglicht und zudem eine klare Darstellung der festgestellten Tatsachen und ihrer Begleitumstände enthalten habe.

Würdigung durch das Gericht

44 Die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2943/95 sieht vor, dass zur Erleichterung des Austauschs von Informationen bei Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt werden sollte.

45 Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 5 der Verordnung Nr. 2943/95, dass der Kommission bestimmte Angaben mitzuteilen sind, damit sie sich insbesondere über die Person des Zuwiderhandelnden, die Art der Zuwiderhandlung und ggf. auf nationaler Ebene verhängte Sanktionen informieren kann.

46 Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 2943/95 vorgesehenen Angaben die eindeutige Feststellung der Art der Zuwiderhandlung und der Person des Zuwiderhandelnden ermöglichen sollen.

47 Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, dass die von den niederländischen Behörden übermittelten Informationen der Kommission ausreichende Möglichkeiten zur Feststellung der Zuwiderhandlung und des Zuwiderhandelnden gegeben haben. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass die Feststellungen hinsichtlich der unzulässigen Fischereitätigkeit der Kvitsjøen mit der Verwendung von Inletts zur Verringerung der zulässigen Maschengröße von 100 mm auf unzureichenden Angaben beruhten oder sachlich falsch seien.

48 Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das in Artikel 6 der Verordnung Nr. 2943/95 vorgesehene Sanktionsverfahren und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorbringen der Parteien

49 Die Klägerin macht erstens geltend, ihr würden zwei Verstöße zur Last gelegt, von denen sich der eine auf die gezielte Seezungenfischerei und der andere auf den Fischfang mit Netzen mit zu geringer Maschenöffnung beziehe. Aus dem Schreiben der Kommission vom 14. Oktober 1999 gehe hervor, dass die angefochtene Entscheidung nicht nur auf einer Untersuchung wegen unzulässigen Fischens mit verbotenen Netzen, sondern auch auf dem Vorwurf der gezielten Seezungenfischerei beruhe.

50 Hinsichtlich der gezielten Seezungenfischerei werde ihr vorgeworfen, sie habe den Seezungenfang nicht auf Beifänge beschränkt, wie das in Anhang I Fußnote 14 der Verordnung Nr. 50/1999 vorgesehen sei. Nach Auffassung der Klägerin wurde diese Bedingung jedoch eingehalten, da der Seezungenfang weniger als 50 % der gesamten Fänge ausgemacht habe.

51 Hinsichtlich des Fischfangs mit Netzen mit zu geringer Maschenöffnung trägt die Klägerin vor, die entsprechende Regelung habe nur beschränkte Bedeutung für den Schutz der Fischbestände.

52 Außerdem hätten sich die streitigen Vorfälle im Herbst - im Oktober 1999 - zugetragen, während die Wachstumsperiode der Jungfische bei der Seezunge und anderen Fischarten im Frühjahr liege. Die der Klägerin zur Last gelegten Handlungen könnten daher keine so schwer wiegenden Auswirkungen auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände haben wie die Beklagte behaupte.

53 Überdies sei das Vorbringen der Kommission unerheblich, weil es den Fang von untermaßigen Fischen betreffe, der hier jedoch nicht gegeben sei, da die Fische aus den streitigen Fängen die zulässige Größe aufwiesen.

54 Die Klägerin weist weiter darauf hin, dass sie trotz der systematischen Kontrollen, denen sie ausgesetzt gewesen sei, und mehrerer Verfahren noch nie strafrechtlich wegen Fischfangs mit Netzen mit zu kleiner Maschenöffnung verurteilt worden sei. Nur in einem Fall sei der Fang beschlagnahmt worden. Im Übrigen würden derartige Handlungen von den Gerichten der Mitgliedstaaten nur selten verfolgt oder allenfalls mit der Mindeststrafe belegt.

55 Zweitens macht die Klägerin geltend, eine Sanktion wie die gegen sie verhängte stelle einen offensichtlichen Eingriff in ihr Gesellschaftsvermögen und sogar eine tatsächliche Bedrohung ihrer Existenz dar.

56 Eine derartige Sanktion sei nie zuvor verhängt worden - weder gegen Fahrzeuge unter der Flagge eines Drittlandes noch gegen solche unter der Flagge eines Mitgliedstaats -, selbst wenn es um wesentlich schwerwiegendere Verstöße mit erheblich größeren Auswirkungen auf die Fischbestände gegangen sei.

57 Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass die gegen sie verhängte Sanktion offensichtlich außer Verhältnis zu den begangenen Zuwiderhandlungen stehe und gegen die Regeln des Sanktionsverfahrens nach der Verordnung Nr. 2943/95 verstoße. Es könne kaum angenommen werden, dass der Eingriff in ihr Gesellschaftsvermögen und die Bedrohung ihrer Existenz in einem angemessenen Verhältnis zu der begangenen Zuwiderhandlung stuenden. Sie sei von der Insolvenz bedroht, da sie von ihrer Bank keinen Kredit mehr erhalte. Das angestrebte Ziel hätte auch mit anderen Mitteln wie etwa der Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen auf nationaler Ebene oder von Geldstrafen erreicht werden können, die einen ebenso wirksamen Schutz der Fischbestände gewährleisteten und weniger weit reichende Auswirkungen hätten.

58 Die Kommission macht geltend, das Verfahren beruhe nur auf einem Verstoß, nämlich der Fischerei mit Inletts zur Verkleinerung der Maschen, die für sich allein einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften über die Fischereitätigkeit darstelle.

59 Die Kommission habe die einzige Sanktion angewandt, die nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 der Verordnung Nr. 50/1999 in Betracht komme; sie habe zudem nicht das Hoechstmaß verhängt, das für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlandes in einem Fangverbot in den Gemeinschaftsgewässern für eine Dauer von ungefähr zwei Jahren bestehe.

60 Nach Auffassung der Kommission wird die verhängte Sanktion durch die Schwere der Zuwiderhandlung, insbesondere hinsichtlich des erwarteten wirtschaftlichen Gewinns, deren schädliche Auswirkungen für die Erhaltung der Fischereiressourcen sowie durch den Umstand gerechtfertigt, dass bei Erlass der angefochtenen Entscheidung noch keine nationale Sanktion verhängt worden sei.

Würdigung durch das Gericht

61 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission in ihrem Schreiben (SG[99]D/10761) an die Klägerin für die Darstellung des Verstoßes auf ihr Schreiben vom 14. Oktober 1999 bezieht (vgl. Randnr. 14 des vorliegenden Urteils).

62 Zu dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe sich auf zwei unterschiedliche Verstöße gegen die Gemeinschaftsregelung gestützt, ist - wie bereits bei der Prüfung des ersten Klagegrundes - festzustellen, dass die Kommission das Sanktionsverfahren auf den von der Kvitsjøen begangenen Verstoß hin eröffnet hat, der bei der Kontrolle vom 7. Oktober 1999 aufgedeckt worden ist. Die Kommission erwähnt zwar im Schreiben vom 14. Oktober 1999 auch die Seezungenfischerei; sie hat jedoch nur den Verstoß gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 894/97, der die Benutzung von Vorrichtungen verbietet, durch die die Maschen in irgendeinem Teil des Netzes verstopft oder praktisch verkleinert werden können, als Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften behandelt, der zu der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2943/95 geführt hat.

63 Die Kommission hat in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 1999 nicht behauptet, dass die Klägerin gezielte Seezungenfischerei betreibe. Soweit die Kommission die gezielte Seezungenfischerei erwähnte, geschah dies stets im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung der Verringerung der zulässigen Maschengröße der Netze. Schließlich bezog sich die Kommission bei der Ankündigung ihrer Absicht, ein Verfahren nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2943/95 zu eröffnen, nur auf die Verwendung oder Mitführung von verbotenen Fanggeräten oder Vorrichtungen, die die Selektivität des Gerätes beeinträchtigen. Die Seezungenfischerei wurde dabei nur berücksichtigt, um den wirtschaftlichen Gewinn aus der Verwendung des unzulässigen Gerätes und deren Auswirkungen auf die Fischereiressourcen zu bestimmen.

64 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Verstoß gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 894/97 nicht bestritten worden ist.

65 Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes stellt sich somit die Frage, ob die Verwendung von Inletts zur Verstopfung oder Verkleinerung der zulässigen Maschenöffnung durch die Klägerin mit dem Entzug der Lizenz und der speziellen Fangerlaubnis und der Ablehnung der Ausstellung neuer Dokumente während sechs Monaten sanktioniert werden durfte.

66 Die Verordnung Nr. 50/1999 begründet eine Reihe von Verpflichtungen für Fischereifahrzeuge, die in den Gemeinschaftsgewässern fischen, darunter die Pflicht zur Befolgung der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und aller sonstigen Vorschriften über die Fischereitätigkeit in den Gemeinschaftsgewässern (Artikel 2 Absatz 1).

67 Die Nichteinhaltung einer dieser Verpflichtungen führt zum Entzug oder zum Verbot der Erteilung von Lizenzen für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten" (Artikel 3 Absätze 7 und 8).

68 Die Pflicht zur Befolgung der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und aller sonstigen Vorschriften über die Fischereitätigkeit in den Gemeinschaftsgewässern (Artikel 2 Absatz 1) hat wesentliche Bedeutung für die Verordnung Nr. 50/1999. Vor diesem Hintergrund ist daher zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Sanktionsverfahren nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2943/95 oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt.

69 Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 2943/95 kann die Kommission je nach der Schwere des Verstoßes die Aussetzung der speziellen Fangerlaubnis, den Entzug der speziellen Fangerlaubnis oder die Streichung des fraglichen Schiffes von der Liste der Schiffe beschließen, für die im darauf folgenden Kalenderjahr eine spezielle Fangerlaubnis erteilt werden kann.

70 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Sanktion für die Nichtbeachtung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung nicht die Grenzen dessen [überschreiten], was für die Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist" (Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78, Buitoni, Slg. 1979, 677, Randnr. 16).

71 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kommission das Verfahren nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2943/95 nicht beachtet oder eine Sanktion verhängt hat, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspräche.

72 Erstens bilden die Regeln über die Maschenöffnung der Netze ein wesentliches Ziel der Gemeinschaftspolitik zur Erhaltung der Fischereireserven (vgl. Verordnung Nr. 894/97, insbesondere zweite Begründungserwägung). Die Verwendung von Vorrichtungen, die die Selektivität des Netzes verändern, ist daher nach der Verordnung Nr. 1447/1999 (Anhang, Buchstabe D) eine Verhaltensweise, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellt. Die Klägerin kann deshalb nicht mit dem Vorbringen gehört werden, diese Regelung habe nur beschränkte Bedeutung für den Schutz der Fischbestände; die entsprechende Argumentation der Klägerin ist jedenfalls unerheblich, da sie nichts an der unbestrittenen Zuwiderhandlung der Verstopfung oder Verkleinerung der zulässigen Maschenöffnung ändert.

73 Zweitens war bei Erlass der angefochtenen Entscheidung unstreitig noch keine nationale Sanktion verhängt worden. Die Kommission hatte daher keinen Anlass, die Auswirkungen ihrer Entscheidung im Verhältnis zu nationalen Sanktionen zu bewerten.

74 Da die Fischerei mit Inletts zur Verkleinerung der zulässigen Maschenöffnung, wie die Kommission dargelegt hat, zu einer Optimierung der Fänge führt, konnte der Reeder drittens einen wirtschaftlichen Gewinn aus dem begangenen Verstoß ziehen.

75 Angesichts der Auswirkungen auf die Fischereiressourcen und insbesondere auf die Schollen- und Seezungenbestände im ICES-Bereich IV ist die Schwere des Verstoßes erwiesen. Unter diesen Umständen konnte die Kommission berechtigterweise die fragliche Sanktion verhängen.

76 Da somit das Verfahren nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2943/95 und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden sind, ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Vorbringen der Parteien

77 Die Klägerin macht geltend, die Feststellung des Verstoßes vom 7. Oktober 1999 und die daraufhin verhängte Sanktion seien Verzögerungsmanöver mit dem Ziel gewesen, ihre Fangerlaubnisse zu entziehen und auszusetzen.

78 Aus den Schreiben des niederländischen Ministeriums für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei an die Kommission vom 7. Mai 1993 und 28. Juli 1997 folge unbestreitbar, dass der Grund für die Offensive" der niederländischen Behörden nicht in der Sanktionierung einer einfachen Zuwiderhandlung bestanden habe, sondern dass vielmehr die norwegischen Fischereifahrzeuge von den Gemeinschaftsgewässern fern gehalten werden sollten, um die Quoten für Seezunge anderen Fischern vorbehalten zu können.

79 Eine Sanktion in einem Einzelfall biete hierfür jedoch keine Lösung; diese müsse vielmehr auf Gemeinschaftsebene in Abstimmung mit den verschiedenen betroffenen Parteien gefunden werden.

80 Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission daher einen Ermessensmissbrauch begangen, indem sie den Forderungen der niederländischen Behörden nachgekommen ist.

81 Die Kommission hält dem entgegen, nach ständiger Rechtsprechung liege ein Ermessensmissbrauch nur vor, wenn ein Organ andere Ziele verfolge als diejenigen, für die ihm die entsprechende Befugnis verliehen worden sei. Vorliegend habe sie jedoch im Einklang mit Artikel 3 Absätze 7 und 8 der Verordnung Nr. 50/1999 von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht, um einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausübung der Fischerei zu ahnden. Sie habe daher keine Ziele verfolgt, die nicht der Verordnung entsprächen.

Würdigung durch das Gericht

82 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Handlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn der Kläger anhand objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien dargetan hat, dass die angefochtene Handlung zu anderen als den angegebenen Zwecken vorgenommen worden ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-323/88, Sermes, Slg. 1990, I-3027, und vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 69, Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68).

83 Die Klägerin hat nicht dargetan, dass dies vorliegend der Fall war. Wie bereits festgestellt wurde, hat die Kommission im Einklang mit Artikel 3 Absätze 7 und 8 der Verordnung Nr. 50/1999 von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht, um einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausübung der Fischerei zu ahnden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angefochtene Entscheidung zu anderen Zwecken getroffen wurde.

84 Mithin ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

85 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

86 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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