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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: T-46/06
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 733/02, VO (EG) Nr. 874/04


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 733/02
VO (EG) Nr. 874/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

28. August 2007(*)

"Nichtigkeitsklage - Einführung der Domäne oberster Stufe '.eu' - Registrierung des Domänennamens 'galileo.eu' - Reservierung für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft - Klagebefugnis - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-46/06

Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG mit Sitz in Trierweiler (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Bott,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch E. Montaguti und T. Jürgensen, dann durch G. Braun und E. Montaguti als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, den Domänennamen "galileo.eu" nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40) als für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft reservierten Domänennamen vorzubehalten,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, des Richters A. W. H. Meij sowie der Richterin I. Pelikánová,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die vorliegende Klage betrifft die Entscheidung der Kommission, den Internet-Domänennamen "galileo.eu" unter der Domäne oberster Stufe ".eu" als für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft reservierten Domänennamen vorzubehalten (im Folgenden: angefochtene Handlung).

Rechtlicher Rahmen

2 Der rechtliche Rahmen besteht u. a. aus zwei Verordnungen: einer Grundverordnung, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe ".eu" (ABl. L 113, S. 1), und einer Durchführungsverordnung, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40).

Verordnung (EG) Nr. 733/2002

3 Der erste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 733/2002 lautet:

"Die Einführung der Domäne oberster Stufe '.eu' (.eu Top Level Domain/TLD) ist eines der Ziele zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Rahmen der auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 gebilligten Initiative eEurope."

4 Art. 5 ("Regelungsrahmen") der Verordnung Nr. 733/2002 sieht vor:

"(1) Die Kommission verabschiedet nach Konsultierung des Registers und gemäß dem Verfahren von Artikel 6 Absatz 3 allgemeine Regeln für die Durchführung und die Funktionen der TLD '.eu' und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung. Dieser Regelungsrahmen umfasst unter anderem

a) eine Politik der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten,

b) Maßnahmen betreffend die spekulative und missbräuchliche Eintragung von Domänennamen, einschließlich der Möglichkeit einer stufenweisen Registrierung von Domänennamen, so dass die Inhaber älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts die notwendige Zeit für die Registrierung ihrer Namen erhalten,

c) eine Regelung für einen möglichen Widerruf der Genehmigung zur Verwendung von Domänennamen, einschließlich der Frage frei werdender Domänennamen,

d) sprachliche Fragen und Fragen betreffend geografische Begriffe,

e) den Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums und anderen Rechten.

(2) Die Mitgliedstaaten können der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine begrenzte Liste allgemein anerkannter Namen in Bezug auf geografische und/oder geopolitische Begriffe, die deren politische oder gebietskörperschaftliche Organisation betreffen, notifizieren; diese Namen dürfen entweder

a) nicht registriert werden oder

b) nur unter einer Domäne zweiter Stufe gemäß den allgemeinen Regeln registriert werden.

Die Kommission teilt dem Register unverzüglich die Liste der notifizierten Namen mit, bei denen diese Einschränkungen gelten. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung veröffentlicht die Kommission die Liste.

Erhebt ein Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung Einwände gegen einen Begriff, der in die mitgeteilte Liste aufgenommen wurde, so ergreift die Kommission gemäß dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen.

..."

5 Nach Art. 7 der Verordnung Nr. 733/2002 "behält [die Gemeinschaft] alle Rechte in Bezug auf die TLD '.eu', insbesondere die Rechte des geistigen Eigentums und sonstigen Rechte an den für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Registrierungsdatenbanken und das Recht, ein anderes Register zu benennen".

Verordnung (EG) Nr. 874/2004

6 Die Verordnung Nr. 874/2004 ist laut ihren Bezugsvermerken "auf die Verordnung Nr. 733/2002, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1" gestützt.

7 Der neunte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 874/2004 lautet:

"Jeder Mitgliedstaat sollte eine Einrichtung benennen können, die seine amtliche Staatsbezeichnung und seinen allgemein gebräuchlichen Namen als Domänennamen registrieren lassen darf. Die Kommission sollte ermächtigt sein, Domänennamen für die Nutzung durch die Organe der Gemeinschaft auszuwählen und einen Betreiber für diese Domänennamen zu benennen. Das Register sollte bestimmte Domänennamen für seine eigenen Betriebsfunktionen reservieren dürfen."

8 Art. 9 ("Geografische und geopolitische Namen als Domänen zweiter Stufe") der Verordnung Nr. 874/2004 sieht Folgendes vor:

"Die Registrierung geografischer und geopolitischer Begriffe als Domänennamen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung ... Nr. 733/2002 kann von einem Mitgliedstaat vorgenommen werden, der diese Namen zuvor übermittelt hat. Dies kann unter allen von diesem Mitgliedstaat registrierten Domänennamen erfolgen.

Die Kommission kann vom Register die Registrierung von Domänennamen direkt unter der Domäne oberster Stufe '.eu' für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verlangen. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, jedoch spätestens eine Woche vor dem Beginn der gestaffelten Registrierung gemäß Kapitel IV, teilt die Kommission dem Register die zu reservierenden Namen und die Stellen mit, die die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bei der Registrierung vertreten."

9 Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 874/2004 sieht Folgendes vor:

"Nur die Inhaber früherer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie öffentliche Einrichtungen sind berechtigt, Domänennamen während einer Frist für gestaffelte Registrierung zu beantragen, bevor die allgemeine Registrierung für die Domäne '.eu' beginnt.

..."

10 Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 874/2004 lautet:

"Ein alternatives Streitbeilegungsverfahren kann von jedermann angestrengt werden, wenn

...

b) eine Entscheidung des Registers gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung ... Nr. 733/2002 verstößt."

Sachverhalt

Das internationale System der Internet-Domänen

11 Das Internet-Domänennamensystem (DNS) besteht aus einem hierarchisch strukturierten Verzeichnis, das alle Domänennamen und die entsprechenden Computer umfasst, die für bestimmte Unternehmen und Personen, die das Internet nutzen, registriert sind. Der Domänenname ist ein elektronischer Text, der Internetnutzer zu einer bestimmten Website leitet. Eine Domäne oberster Stufe (Top Level Domain, im Folgenden: TLD) ist der Teil eines Domänennamens, der rechts hinter dem letzten Punkt im Namen steht. Sie bezeichnet die oberste hierarchische Stufe in der geografischen oder organisatorischen Struktur des Internet-Domänennamensystems für Adressen. Im Internet ist die TLD entweder der zweibuchstabige ISO-Ländercode oder eine englische Abkürzung wie z. B. ".com", ".net" oder ".org". Die Zuteilung der Codes für bestimmte TLDs (z. B. des ISO-Ländercodes ".lu" für Luxemburg) wird von der Zentralstelle für die Vergabe von Internetnamen und -adressen, der "Internet Corporation for Assigned Names and Numbers" (im Folgenden: ICANN), einer gemeinnützigen Einrichtung US-amerikanischen Rechts, koordiniert.

12 Auf der Grundlage dieses Systems hat der Verwaltungsrat der ICANN am 21. Mai 2005 die Zuteilung der neuen TLD ".eu" genehmigt und den Präsidenten der ICANN ermächtigt, mit der "European Registry for Internet Domains" (im Folgenden: EURid) eine Vereinbarung abzuschließen. Die EURid ist eine Vereinigung ohne Gewinnzweck nach belgischem Recht, die von der Kommission für die Verwaltung der TLD ".eu" benannt wurde (vgl. die Entscheidung 2003/375/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe ".eu", ABl. L 128, S. 29).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

13 Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz vom 13. Februar 2006 zur Nutzung verschiedener Marken, die für die I.F.D. Italian Food Distribution SA mit Sitz in Mertert (Luxemburg) eingetragen sind, u. a. der beim deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 2071982 eingetragenen Wortmarke Galileo. I.F.D. Italian Food Distribution, die Holdinggesellschaft der Klägerin, betreibt kein operatives Geschäft.

14 Am 1. Dezember 2005 beantragte die Klägerin nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 874/2004 über das deutsche Unternehmen 1&1 Internet AG bei der EURid die Registrierung des Domänennamens "galileo.eu". Am 7. Dezember 2005 reichte die Registrierstelle 1&1 Internet den Antrag auf Registrierung auf elektronischem Weg bei der EURid ein.

15 Die Klägerin beantragte ferner die Registrierung der Domäne "galileo-food.eu". Sie erhielt hierüber eine Eingangsbestätigung der EURid, nicht jedoch für die Anmeldung des Domänennamens "galileo.eu".

16 Die EURid nahm den Registrierungsantrag nicht entgegen und vermerkte auch dessen Eingang nicht, weil der Domänenname "galileo.eu" seit dem 7. November 2005 für die Kommission reserviert sei. Dies teilte die EURid der Klägerin am 2. Februar 2006 mit. In der Mitteilung der EURid heißt es, die Reservierung dieses Domänennamens sei in zulässiger Weise aufgrund von Art. 9 der Verordnung Nr. 874/2004 vorgenommen worden. Diese Reservierung sei keine Entscheidung der EURid, sondern eine Entscheidung der Kommission gewesen. Da diese den Domänennamen "galileo.eu" habe reservieren lassen, habe man auch die Reihenfolge des Eingangs von Registrierungsanträgen für diesen Domänennamen nicht vermerkt.

Verfahren und Anträge der Parteien

17 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 13. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

18 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären;

- der Beklagten aufzugeben, den Domänennamen "galileo.eu" der EURid zur freien Registrierung zu überlassen.

19 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

20 Ohne mit besonderem Schriftsatz eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit der Klage nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu beantragen, macht die Kommission in ihrer Klagebeantwortung drei Unzulässigkeitsgründe geltend: die Unzuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über einen Verpflichtungsantrag, die privatrechtliche Natur des Rechtsstreits und die fehlende Klagebefugnis der Klägerin.

21 Nach Art. 113 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen.

22 Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, über den Antrag auf der Grundlage des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

Zum Verpflichtungsantrag

Vorbringen der Parteien

23 Die Kommission macht geltend, die Zuständigkeit des Gerichts in einem Verfahren nach Art. 230 EG sei in Art. 231 Abs. 1 EG bestimmt. Diese Vorschrift begrenze die Zuständigkeit des Gerichts und schließe spezielle Anordnungen gegenüber einer Einrichtung der Gemeinschaft aus. Daher sei der zweite Klageantrag für unzulässig zu erklären, denn er gehe über die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 230 EG hinaus.

24 Die Klägerin führt in ihrer Erwiderung aus, ihr zweiter Klageantrag solle keinen eigenständigen Antrag darstellen, sondern den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung konkretisieren. Mit dieser Formulierung des Antrags habe sie klarstellen wollen, dass sie nicht die Registrierung des Domänennamens auf ihren Namen, sondern lediglich dessen Freigabe durch die Beklagte anstrebe. Der zweite Antrag ziele so gesehen auf die Feststellung dieser Wirkung, nicht auf Ausspruch einer Verpflichtung zulasten der Kommission.

Würdigung durch das Gericht

25 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht nicht befugt, den Gemeinschaftsorganen Anweisungen zu erteilen (Urteil des Gerichts vom 9. September 1999, UPS Europe/Kommission, T-127/98, Slg. 1999, II-2633, Randnr. 50; Beschluss des Gerichts vom 12. November 1996, SDDDA/Kommission, T-47/96, Slg. 1996, II-1559, Randnr. 45). Das Gericht hat nämlich nach Art. 231 EG nur die Möglichkeit, die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären. Das betreffende Organ hat dann nach Art. 233 EG die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1995, Ladbroke/Kommission, T-74/92, Slg. 1995, II-115, Randnr. 75, und UPS Europe/Kommission, Randnr. 50).

26 Die Klägerin scheint diese Rechtslage zwar in ihrer Erwiderung anerkannt zu haben, doch lässt es der eindeutige Wortlaut ihres zweiten Antrags ("der Beklagten aufzugeben") nicht zu, der von ihr vorgeschlagenen Auslegung zu folgen. Folglich hat das Gericht die Unzulässigkeit des Antrags, der Kommission aufzugeben, den Domänennamen "galileo.eu" der EURid zur freien Registrierung zu überlassen, festzustellen.

Zur behaupteten privatrechtlichen Natur des Rechtsstreits

Vorbringen der Parteien

27 Nach Ansicht der Kommission ist die Entscheidung der EURid, den Antrag der Klägerin abzulehnen, eine selbständige Ausführungsmaßnahme, die im Rahmen einer privatrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen der EURid und der Klägerin getroffen worden und an der die Kommission nicht beteiligt ist. Da sich die Klägerin somit gegen eine selbständige individuelle Entscheidung der EURid wende, hätte sie ihre Klage gegen diese und nicht gegen die Kommission richten müssen. Dies wäre nach Art. 22 der Verordnung Nr. 874/2004 möglich gewesen, der ein alternatives Streitbeilegungsverfahren (Alternative Dispute Resolution, im Folgenden: ADR) einführe.

28 Ferner trägt die Kommission vor, die Klägerin hätte die für den Hauptsitz der EURid nach Art. B12 Buchst. a in Verbindung mit Art. A1 der ADR-Regeln örtlich zuständigen nationalen Gerichte anrufen können. In einem Verfahren vor einem nationalen Gericht hätte die Klägerin die Gültigkeit der Kommissionsliste oder des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 in Frage stellen und beantragen können, dass das nationale Gericht eine Vorlagefrage an den Gerichtshof richtet. Dagegen sei das Gericht, da die Entscheidung der EURid zulasten der Klägerin privatrechtlicher Natur sei, in der vorliegenden Rechtssache nicht zuständig und die vorliegende Klage daher unzulässig.

29 Die Klägerin macht in ihrer Erwiderung geltend, dass sie im Rahmen des ADR-Verfahrens ihr mit der vorliegenden Klage angestrebtes Ziel nicht erreichen könne. Die EURid könne nämlich den Domänennamen "galileo.eu" weder vergeben noch aktivieren oder in der Warteliste registrieren, da die Kommission ihn für sich reserviert habe.

30 Unrichtig sei auch die Ansicht der Kommission, die Klägerin hätte ein nationales Gericht anrufen können. Ein nationales Gericht sei nicht befugt, eine Entscheidung der Kommission, nämlich die Reservierung des Domänennamens "galileo.eu", für nichtig zu erklären, weil dies nach Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 230 Abs. 1 EG den Gemeinschaftsgerichten vorbehalten sei.

Würdigung durch das Gericht

31 Was das erste Argument der Kommission angeht, hätte die Klägerin zwar die Weigerung der EURid, ihren Registrierungsantrag entgegenzunehmen, vor einer nach den ADR-Regeln eingesetzten Schiedskommission angreifen können. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht im Weg dieses Verfahrens hätte durchsetzen können.

32 Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004 bestimmt nämlich, dass "die Kommission dem Register die zu reservierenden Namen [mitteilt]", was bedeutet, dass das Register hinsichtlich der Registrierung dieser Namen über keinerlei Ermessensspielraum verfügt. Dieser Umstand wird im Übrigen durch eine E-Mail vom 2. Februar 2006 bestätigt, in der Herr S., Legal Manager der EURid, ausführte: "Insofar your question is why EURid VZW decided to reserve the domain name 'Galileo' for the European Commission, please note that this is not a decision by EURid VZW but by the European Commission in accordance with art. 9 of Reg. 874/2004." ["Soweit Ihre Frage dahin geht, warum EURid VZW entschieden hat, den Domänennamen 'Galileo' für die Europäische Kommission zu reservieren, bitte ich zu berücksichtigen, dass dies nicht eine Entscheidung der EURid VZW ist, sondern eine Entscheidung der Europäischen Kommission nach Art. 9 der Verordnung Nr. 874/2004."]

33 Somit stellt die Ablehnung des Registrierungsantrags der Klägerin entgegen den Ausführungen der Kommission keine selbständige Ausführungsmaßnahme dar, sondern geschah rein automatisch, weil die EURid durch die angefochtene Handlung an der Registrierung des angemeldeten Domänennamens gehindert war. Da das ADR-Verfahren keine Möglichkeit bietet, die Rechtmäßigkeit dieser Handlung in Frage zu stellen, kann es nicht zu dem von der Klägerin angestrebten Ergebnis führen. Das erste Argument der Kommission ist daher zurückzuweisen.

34 Zum zweiten Argument der Kommission, die Klägerin hätte ein nationales Gericht anrufen können, ist festzustellen, dass eine solche Möglichkeit die Erhebung einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht nicht ausschließt. Vielmehr kann ein Kläger unter bestimmten Umständen sogar zur Erhebung einer direkten Klage gezwungen sein, ohne die er jeglichen Rechtsschutz verlöre. Wie nämlich der Gerichtshof festgestellt hat, schließen aber die Erfordernisse der Rechtssicherheit es aus, dass ein Betroffener, der eine ihn beschwerende Entscheidung hätte anfechten können, jedoch die hierfür in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehene Ausschlussfrist hat verstreichen lassen, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung vor den nationalen Gerichten erneut in Frage stellt. Der Betroffene hätte sonst die Möglichkeit, die Bestandskraft zu umgehen, die die Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefrist besitzt (Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, Slg. 1994, I-833, Randnrn. 17 und 18).

Zur Klagebefugnis der Klägerin

Vorbringen der Parteien

35 Nach Ansicht der Kommission sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EG und insbesondere das Kriterium der individuellen Betroffenheit nicht erfüllt.

36 Die Maßnahme eines Gemeinschaftsorgans begründe nur dann eine individuelle Betroffenheit für eine Privatperson, wenn die Wirkung der Maßnahme und die Umstände dazu führten, dass diese Person aus dem Kreis aller anderen betroffenen Personen besonders herausgehoben sei. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei die Liste der reservierten Domänennamen jedoch nicht an sie individuell gerichtet. Dies treffe sowohl für die Liste insgesamt als auch speziell für den Teil zu, in dem die Kommission den Domänennamen "galileo.eu" für sich reserviert habe. Jeder in die Liste aufgenommene Domänenname sei nämlich gegenüber allen anderen möglichen Antragstellern reserviert. Dies gelte nicht nur für die in Art. 10 der Verordnung Nr. 874/2004 angeführten Inhaber früherer Rechte und öffentlichen Einrichtungen, sondern auch für die gesamte Öffentlichkeit.

37 Schließlich habe die Klägerin nicht dargetan, dass sie zu dem Zeitpunkt, als sie den Domänennamen "galileo.eu" angemeldet habe, bereits über ein legitimes früheres Recht verfügt habe, das sie in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 874/2004 durch Unterlagen habe nachweisen können. Wohl enthalte die Anlage K7 der Klageschrift eine Lizenzerklärung, doch datiere diese vom 13. Februar 2006 und habe daher zum Zeitpunkt des Registrierungsantrags bei 1&1 Internet am 1. Dezember 2005 bzw. bei der EURid am 7. Dezember 2005 noch nicht vorliegen können.

38 Zum Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit macht die Kommission geltend, die Klägerin sei weder von der Verordnung Nr. 874/2004 unmittelbar betroffen noch von der Entscheidung der Kommission, eine Reservierungsliste nach Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung vorzulegen, sondern von der Entscheidung der EURid, eine Registrierung wegen der Reservierung des angemeldeten Domänennamens abzulehnen. Die EURid, die ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht auszuüben habe, habe keine Anordnungen der Kommission zu befolgen, sondern die vorgelegte Reservierungsliste zu beurteilen, und sie habe bei ihrer Entscheidung auch möglichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der reservierten Maßnahmen nachgehen können.

39 Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift geltend, sie sei von der angefochtenen Handlung in mehrfacher Hinsicht unmittelbar und individuell betroffen. Erstens sei das Wort "galileo" der kennzeichnende Bestandteil ihrer Firma. Zweitens gehöre sie (wegen der für ihre Holdinggesellschaft registrierten, ausschließlich von ihr genutzten Marke Galileo) zum Kreis derjenigen, die sich mit einem Anspruch auf Teilnahme am Registrierungsverfahren im Hinblick auf den Domänennamen "galileo.eu" bei der EURid um diesen beworben hätten.

40 Dieser Personenkreis sei in zweierlei Hinsicht eingrenzbar: Zum einen sei der Kreis der durch die Anzahl der als frühere Rechte im Sinn der Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 und 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 (erste Phase der gestaffelten Registrierung) in Betracht kommenden nationalen und Gemeinschaftsmarken begrenzt. Zum anderen beschränke sich die Wirkung der angefochtenen Handlung auf diejenigen natürlichen oder juristischen Personen aus diesem Kreis, die tatsächlich einen Antrag auf Registrierung des Domänennamens "galileo.eu" gestellt hätten. Diese seien nach Name und Anschrift individualisierbar.

41 Gegen das Argument der Kommission, jeder in die Liste eingetragene Domänenname sei gegenüber allen anderen möglichen Antragstellern reserviert, also nicht nur gegenüber der Klägerin, wendet die Klägerin in ihrer Erwiderung ein, dass sich ihre individuelle Betroffenheit nicht allein aus der Liste ergebe, in die die Beklagte den Domänennamen "galileo.eu" aufgenommen habe, sondern zusätzlich daraus, dass sie erstens ausschließliche Lizenznehmerin zweier im nationalen Recht anerkannter Marken Galileo sei, dass zweitens die Verordnungen Nr. 733/2002 und Nr. 874/2004 ausdrücklich den Inhabern früherer Rechte eine besondere Stellung einräumten und dass sie drittens ihr privilegiertes Recht ausgeübt habe, einen Registrierungsantrag zu stellen.

42 Überdies komme es nicht darauf an, dass die Liste bereits lange Zeit vor dem Beginn der "gestaffelten Registrierungsphase" erstellt worden sei, so dass nicht festgestanden habe, ob und wer einen Antrag auf Registrierung dieses Domänennamens stellen werde. Es sei nämlich unrichtig, für die Frage der individuellen Betroffenheit auf einen so frühen Zeitpunkt abzustellen.

43 Zur Frage der unmittelbaren Betroffenheit beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des Gerichts vom 22. Juli 2005, Polyelectrolyte Producers Group/Rat und Kommission (T-376/04, Slg. 2005, II-3007, Randnr. 43), und das Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T-218/03 bis T-240/03, Slg. 2006, II-1699, Randnr. 51), in denen die unmittelbare Betroffenheit darin gesehen worden sei, dass die streitige Entscheidung ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut seien, keinerlei Ermessensspielraum gelassen habe. Die EURid habe hinsichtlich der angefochtenen Handlung ebenfalls über keinen Ermessensspielraum verfügt.

Würdigung durch das Gericht

- Zur unmittelbaren Betroffenheit

44 Nach der Rechtsprechung ist ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt oder ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch geschieht und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43). Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, ihm nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnrn. 8 bis 10, und Dreyfus/Kommission, Randnr. 44).

45 In der vorliegenden Rechtssache ist es dem ersten Anschein nach die Weigerung der EURid, die Anmeldung des Domänennamens "galileo.eu" entgegenzunehmen, durch die die Klägerin beschwert wird. Wie jedoch oben in Randnr. 31 festgestellt, war diese Weigerung entgegen dem Vorbringen der Kommission keine selbständige Ausführungsmaßnahme der EURid, sondern geschah rein automatisch, da sie sich aus der angefochtenen Handlung ergab, denn diese ließ der EURid keinerlei Ermessensspielraum im Sinn des Urteils des Gerichtshofs vom 13. Mai 1971, International Fruit Company u. a./Kommission (41/70 bis 44/70, Slg. 1971, 411, Randnr. 25).

46 Folglich ist die Klägerin als durch die angefochtene Handlung unmittelbar betroffen anzusehen.

- Zur individuellen Betroffenheit

47 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können, wenn die angefochtene Maßnahme eine Gruppe von Personen berührt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme anhand von den Mitgliedern der Gruppe eigenen Merkmalen feststanden oder feststellbar waren, diese Personen von der Maßnahme insoweit individuell betroffen sein, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 31, vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C-152/88, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 11, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 60).

48 Jedoch bedeutet nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit, dass die Personen, auf die eine Maßnahme angewandt wird, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht, dass diese Personen als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern feststeht, dass die Maßnahme aufgrund einer durch sie bestimmten objektiven Situation rechtlicher oder tatsächlicher Art geschieht (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 21. Juni 1993, Chiquita Banana u. a./Rat, C-276/93, Slg. 1993, I-3345, Randnr. 8, und vom 28. Juni 2001, Eridania u. a./Rat, C-352/99 P, Slg. 2001, I-5037, Randnr. 59, vgl. außerdem Urteile des Gerichtshofs vom 16. März 1978, UNICME/Rat, 123/77, Slg. 1978, 845, Randnr. 16, und vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 52, Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996, Weber/Kommission, T-482/93, Slg. 1996, II-609, Randnr. 64, und Beschluss des Gerichts vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 71).

49 In den Urteilen Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, und Sofrimport/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, in denen die Kläger zu einer beschränkten Gruppe gehörten, kam nämlich eine besondere Situation hinzu, insbesondere oblag der Kommission in Bezug auf diese Gruppe eine spezifische Schutzpflicht. Nur die Verbindung der Schutzpflicht mit der Zugehörigkeit zu einer beschränkten Gruppe konnte in diesen Fällen die Klagebefugnis begründen. In Wirklichkeit besteht also das maßgebliche Kriterium für die Bestimmung der durch eine Handlung mit allgemeiner Geltung individuell betroffenen Personen in dem ihnen kraft Gemeinschaftsrecht zustehenden Schutz (vgl. in diesem Sinn Urteile Sofrimport/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 12, und vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, C-390/95 P, Slg. 1999, I-769, Randnr. 28).

50 Folglich muss die Klägerin, um von der angefochtenen Handlung individuell betroffen zu sein, zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören und spezifisch geschützt sein. An beiden Kriterien fehlt es in der vorliegenden Rechtssache.

51 Zum Kriterium des spezifischen Schutzes ist festzustellen, dass keine spezifische Vorschrift die Kommission verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu berücksichtigen. Zudem kann sogar für den Fall, dass sich aus den allgemeinen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, die Verpflichtung der Kommission zur Berücksichtigung der besonderen Situation bestimmter Personen begründen ließe, ein berechtigtes Vertrauen der Klägerin verneint werden. Für ein solches Vertrauen fände sich keine rechtliche und tatsächliche Grundlage, und sein Bestehen wurde von der Klägerin im Übrigen nicht behauptet.

52 Zur Frage, ob die Klägerin zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern im Sinn des Urteils Belgien und Forum 187/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, im Hinblick auf die den Mitgliedern dieser Gruppe eigenen Merkmale gehört, weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass, als die Liste erstellt wurde, die Zahl und die Identität der potenziell durch die Reservierung Betroffenen nicht endgültig bestimmt und nicht einmal bestimmbar gewesen sind.

53 Jeder der in die Liste aufgenommenen Domänennamen ist nämlich nicht nur gegenüber den Inhabern früherer Rechte, zu denen die Klägerin zu gehören behauptet, und den in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 874/2004 genannten öffentlichen Einrichtungen reserviert, die eine zwar sehr große, aber doch bestimmbare Gruppe darstellen, sondern auch gegenüber der gesamten Öffentlichkeit. Selbst für den Fall, dass niemand während der "Sunrise"-Periode (Zeitspanne für die vorgezogene und bevorzugte Eintragung) einen Antrag gestellt hätte, hätte immer noch die Möglichkeit bestanden, dass während der "Land rush"-Periode (öffentliche Registrierungsphase) eine Eintragung verlangt würde. Die Reservierung von Domänennamen gegenüber der gesamten Öffentlichkeit behielt also auch nach der "Sunrise"-Periode ihren Zweck, und sie entfaltet insoweit weiterhin ihre Wirkungen.

54 Schließlich kommt es entgegen dem Vorbringen der Klägerin für die Feststellung, ob ein beschränkter Kreis von Personen betroffen ist, auf den Zeitpunkt der Erstellung der Liste an, d. h. auf die Zeit vor Beginn der Phase der gestaffelten Registrierung. Nach ständiger Rechtsprechung müssen nämlich die betroffenen Personen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Handlung bestimmt oder bestimmbar sein (vgl. in diesem Sinn Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Salerno u. a./Kommission und Rat, 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Slg. 1985, 2523, Randnr. 30, und vom 21. Mai 1987, Deutsche Lebensmittelwerke/Kommission, 97/85, Slg. 1987, 2265, Randnr. 11).

55 Nach alledem ist die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache nicht klagebefugt, da sie von der angefochtenen Handlung nicht individuell betroffen ist, unabhängig von der Frage, ob sie, als sie einen Antrag für den Domänennamen "galileo.eu" stellte, über ein früheres Recht verfügte.

56 Folglich ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

57 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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