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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 03.02.2000
Aktenzeichen: T-46/98
Rechtsgebiete: VerfO EuG, EWG, EG


Vorschriften:

VerfO EuG Art. 113
VerfO EuG Art. 87 § 2
EWG Art. 190
EWG Art. 173
EG Art. 230
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Eine Entscheidung, die während des Verfahrens eine frühere Entscheidung mit gleichem Gegenstand ersetzt, ist als neue Tatsache anzusehen, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und seines Vorbringens berechtigt. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozeßökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage beim Gerichtshof erheben müßte. Außerdem wäre es ungerecht, wenn die Kommission den Rügen in einer beim Gerichtshof gegen eine Entscheidung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, daß sie die angefochtene Entscheidung anpaßt oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und ihr ursprüngliches Vorbringen auf die spätere Entscheidung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und ergänzende Angriffsmittel vorzubringen. (vgl. Randnr. 33)

2 Die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde. Daraus ergibt sich, daß die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist und daß das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, daß der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Gericht erfährt.

Eine Entscheidung, durch die ein Zuschuß des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gekürzt wird, muß insbesondere wegen der schwerwiegenden Folgen einer solchen Entscheidung für den Zuschußempfänger die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen. (vgl. Randnrn. 46-49)

3 Die Gewährung eines Zuschusses hängt davon ab, dass nicht nur die Bedingungen, die die Kommission in der Genehmigungsentscheidung aufgestellt hat, sondern auch der Zuschußantrag, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, eingehalten werden.

Hat der Kläger bei der Beantragung eines Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung der Kommission ein Arbeitsprogramm nebst einem Etatentwurf vorgelegt, der von der Kommission gebilligt wurde, so verstößt diese gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, wenn sie eine im ursprünglichen Etat vorgesehene Maßnahme als nicht zuschußfähig behandelt und infolgedessen den Zuschuß für den genehmigten Betrag kürzt. (vgl. Randnrn. 68, 71-72)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 3. Februar 2000. - Rat der Gemeinden und Regionen Europas gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Kürzung eines Zuschusses - Unzureichende Begründung - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit. - Verbundene Rechtssachen T-46/98 und T-151/98.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-46/98 und T-151/98

Conseil des communes et régions d'Europe (CCRE) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt D. M. Tomasevic, dann Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, Zustellunganschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin K. Manhaeve, 56-58, rue Charles Martel, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der ein dem Kläger vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für das Projekt European city cooperation system gewährter Zuschuß herabgesetzt wurde,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Ramos sowie der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,

Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der Conseil des communes et régions d'Europe (Rat der Gemeinden und Regionen Europas; CCRE) ist eine Vereinigung französischen Rechts, der nationale Verbände von Gemeinden und Regionen in Europa angehören. Im Rahmen der Vertretung und Unterstützung von Gebietskörperschaften fördert der CCRE insbesondere die interregionale und intergemeindliche Zusammenarbeit, indem er den Gemeinden und Regionen bei der Beschaffung von Gemeinschaftsmitteln in Zusammenhang mit den von der Europäischen Gemeinschaft aufgelegten Programmen behilflich ist. Der Kläger ist an der Verwaltung mehrerer von der Kommission finanzierter Projekte und Programme beteiligt.

2 Die Kommission bewilligte dem CCRE mit Schreiben vom 10. Dezember 1991 einen Zuschuß des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Höhe von maximal 4 844 250 ECU (nachstehend: erster Zuschuß) für die Durchführung des vom CCRE am 19. Juli 1991 im Rahmen des Programms "Regionen und Städte Europas" (Recite) vorgestellten Pilotprojekts European city cooperation system (ECOS). Diese Entscheidung war auf Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374, S. 15) gestützt. Der bewilligte Betrag entsprach 50 % der gesamten zuschußfähigen Ausgaben. Das Pilotprojekt war für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994 angesetzt.

3 1993 veranstaltete der CCRE seine dreijährliche Generalversammlung, die "États généraux" (nachstehend: Generalversammlung von Straßburg), zum Thema der interregionalen und -gemeindlichen Zusammenarbeit in Europa. Die Stadt Straßburg, die das ständige Sekretariat für das Projekt ECOS stellte, fand sich bereit, diese Veranstaltung zu organisieren, zu der u. a. eine Arbeitsgruppe Nr. 2 mit dem Titel "Kooperationen zur Stärkung der Europäischen Union und zur Förderung der Solidarität (Netze, Erfahrungsaustausch und Programm ECOS)" gehörte.

4 Die Stadt Straßburg beantragte zu diesem Zweck mit Schreiben vom 31. März 1993 eine Beihilfe der Kommission.

5 Mit Schreiben vom 23. Juni 1993 teilte die Kommission der Stadt Straßburg mit, sie sei bereit, einen Beitrag bis zur Höhe von 100 000 ECU zu leisten. Sie fügte hinzu, daß "dieser Beitrag ausnahmsweise gewährt wird und auf keinen Fall ein Präzedenzfall für andere Veranstaltungen gleicher Natur sein kann".

6 Ferner teilte die Kommission dem CCRE mit Schreiben vom 7. Oktober 1993 mit, daß "Sie ausnahmsweise mit bis zu 100 000 ECU aus dem ECOS-Programm die Durchführung der Arbeitsgruppe Nr. 2 während der Generalversammlung des CCRE mitfinanzieren [können], die sich mit der interregionalen Ost-West-Zusammenarbeit befaßt".

7 Mit Schreiben vom 9. Dezember 1993 wurde dem CCRE für das gleiche Pilotprojekt ein weiterer Zuschuß von maximal 2 550 000 ECU für die Zeit ab 1. Dezember 1993 zugewiesen (nachstehend: zweiter Zuschuß). Dieser Betrag entsprach 60 % der neuen zuschußfähigen Ausgaben mit Ausnahme der Beteiligung des EFRE an den Verwaltungskosten, die auf 55 % begrenzt war. Der Gesamtbetrag der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft belief sich damit auf 7 394 250 ECU.

8 Im März 1996 unterbreitete der CCRE der Kommission den in Absatz 2 der Sonderbedingungen für die Zuschußgewährung vorgesehenen Schlußbericht zum ersten Zuschuß; in diesem Absatz heißt es: "Am Ende jedes Jahres wird der Kommission ein Jahresbericht vorgelegt. Ein Schlußbericht enthält eine detaillierte Bewertung der Ergebnisse des Projekts..."

9 Am 19. April 1996 teilte ein Beamter der Generaldirektion "Regionalpolitik und Kohäsion" (GD XVI) dem CCRE in einem Telefax mit, daß der Schlußbericht zum ersten Zuschuß von der zuständigen Dienststelle genehmigt worden sei, die ihn "sowohl inhaltlich als auch finanziell als zufriedenstellend beurteilt hat".

10 Im August 1996 reichte der Kläger den Schlußbericht zum zweiten Zuschuß ein.

11 Am 7. November 1996 legte der CCRE einen gemeinsamen Bericht für beide Zuschüsse vor, dessen Abschlußforderung der Summe der beiden früheren Berichte entsprach, nämlich 6 119 866 ECU. In diesem Bericht wurden die Ausgaben unter zwei Überschriften aufgeführt: "Projekte" und "Koordinierung und Betreuung".

12 Vom 21. bis 24. April 1997 nahmen die Dienststellen der Kommission eine Untersuchung vor Ort vor.

13 In einem Schreiben vom 16. Mai 1997 an den CCRE stellte sich die Kommission auf den Standpunkt, daß "die Ankündigung der zuständigen Dienststelle der GD XVI zur ersten Fassung des ECOS-Schlußberichts allzu optimistisch war, weil sie die Zeit, die die Finanzdienststellen der Kommission für eine entsprechende Stellungnahme benötigen, nicht hinreichend berücksichtigt hat", und teilte dem CCRE mit, daß der Schlußbericht der Finanzkontrolle zur Genehmigung übersandt worden sei.

14 Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 gab der Generaldirektor der GD XVI dem CCRE folgendes bekannt:

"Die folgenden, nicht belegten Ausgaben kommen für eine Kofinanzierung nicht in Frage:

- die Schätzungen des CCRE zu nicht belegten Ausgaben, die Bürgermeister und Gemeindebeamte für die Teilnahme an für die Zusammenarbeit wichtigen Veranstaltungen möglicherweise vorgenommen haben,

- etwaige Ausgaben von Gemeinden und Regionen für verschiedene Werbemaßnahmen und

- etwaige Sachleistungen örtlicher Vereinigungen in Form von Untersuchungen finanzieller, rechtlicher und technischer Fragen.

Diese vom CCRE geschätzten Beträge betreffen mögliche Ausgaben, bei denen nicht bewiesen ist, daß sie tatsächlich entstanden sind. Es gibt keinen Zahlungsbeleg, und die Ausgaben sind jedenfalls nicht vom CCRE getragen worden. Außerdem sind die ausgewiesenen Zahlen nicht korrekt, weil es sich um bloße Schätzungen etwaiger Kosten handelt, die nicht als vom EFRE kozufinanzierende Kosten in Betracht kommen."

15 Demzufolge kündigte die Kommission an, daß der vom EFRE angesetzte Hoechstbetrag auf 5 552 065 ECU herabgesetzt werde, so daß der CCRE in Anbetracht des erhaltenen Vorschusses von 5 915 400 ECU 363 335 ECU zurückzuzahlen habe.

16 Der CCRE antwortete mit Schreiben vom 28. August 1997 auf die Beanstandungen der Kommission und bat sie um Anberaumung einer Sitzung zur Erörterung dieser Fragen. Diese Sitzung, an der Vertreter des CCRE und der Kommission teilnahmen, fand am 24. September 1997 statt. Am Ende der Sitzung ersuchte die Kommission den CCRE, ihr bestimmte Belege für die getätigten Ausgaben zukommen zu lassen, damit sie ihre Akte vervollständigen und eine Entscheidung über den endgültigen Abschluß der beiden Zuschüsse treffen könne. Sie richtete dieses Ersuchen zugleich an die Stadt Straßburg, die eine der an der Verwaltung des ECOS-Projekts beteiligten Städte war.

17 Der CCRE antwortete mit Schreiben vom 2. Oktober 1997 auf die Beanstandungen der Kommission, hielt aber seine in den vorangegangenen Finanzberichten gestellten Anträge aufrecht. Außerdem übermittelte er eine Akte mit Belegen für die Ausgaben, die beanstandet worden waren.

18 In der Zwischenzeit erhielt der Kläger zwei Schreiben der Kommission, von denen das eine am 1. Oktober 1997 von einem Direktor der GD XVI und das andere am 24. Oktober 1997 vom Generaldirektor der GD XVI übersandt wurde; sie enthalten Tabellen über den Abschluß des Projekts und Einzelabrechnungen für die beiden Zuschußzahlungen des Pilotprojekts ECOS.

19 Im Januar 1998 erhielt der CCRE eine undatierte Lastschriftnote vom Dezember 1997 mit der Nummer 97009405 F, mit der die Kommission die Rückzahlung des beim ersten und zweiten Zuschuß zuviel gezahlten Betrages von 363 336 ECU verlangte.

20 In der Folge nahmen die Parteien Kontakte auf, um eine Lösung für ihre Meinungsverschiedenheit zu finden. Auf einer Sitzung vom 5. März 1998 sollen die Dienststellen der Kommission dem CCRE ihren Standpunkt zu den ihnen im Anschluß an die Sitzung vom 24. September 1997 übermittelten Unterlagen vorgetragen haben. Dies wird vom Kläger bestritten.

21 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 10. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der in der Lastschriftnote Nr. 97009405 F enthaltenen Entscheidung erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen T-46/98 in das Register der Kanzlei eingetragen worden.

22 Mit Schreiben vom 15. Juni 1998 an den Kläger hat die Kommission einige Fehler bei der Berechnung des Kofinanzierungsbetrags der genehmigten Verwaltungskosten für das Programm ECOS eingeräumt. Der Generaldirektor der GD XVI hat demgemäß dem CCRE mitgeteilt, daß die Rückforderung auf 300 173 ECU ermäßigt sowie die erste Lastschriftnote aufgehoben und durch eine andere mit der gleichen Nummer vom 15. Juli 1998 ersetzt worden sei. In dem Schreiben heißt es weiter: "Hinsichtlich der in Ihren Schlußberichten angegebenen Verwaltungsausgaben lassen es die von Ihren Dienststellen im Anschluß an die Untersuchung der Kommission vorgelegten Nachweise - insbesondere in bezug auf die dezentralisierte Verwaltung - nicht zu, sie dem ECOS-Programm zuzuordnen oder sie aufgrund stichhaltiger Belege zu bestätigen. Die Kommission kann daher ohne diese Nachweise den Teil der Ausgaben, der als zuschußfähig betrachtet werden kann, nicht erhöhen."

23 Mit Klageschrift, die am 22. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gegen die in der zweiten Lastschriftnote enthaltene Entscheidung eine weitere Klage erhoben. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T-151/98 in das Register der Kanzlei eingetragen worden.

24 Mit Beschluß vom 18. Mai 1999 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die beiden Rechtssachen gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

25 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat die Parteien aufgefordert, schriftlich auf bestimmte Fragen zu antworten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Juni 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

In der Rechtssache T-46/98

26 Der Kläger beantragt,

- die in der Lastschriftnote vom Dezember 1997 enthaltene Entscheidung in der Fassung der Lastschriftnote vom 15. Juli 1998 für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27 Die Beklagte beantragt,

- die Klage mit Ausnahme des durch Berichtigung korrigierten Betrages von 63 163 ECU als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

In der Rechtssache T-151/98

28 Der Kläger beantragt,

- die in der Lastschriftnote vom 15. Juli 1998 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission ohne Rücksicht auf den Ausgang des Rechtsstreits die gesamten Kosten aufzuerlegen.

29 Die Beklagte beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Zum Streitgegenstand der Rechtssachen T-46/98 und T-151/98

Vorbringen der Parteien

30 Die Kommission steht auf dem Standpunkt, daß mit der Ersetzung der ersten durch die zweite Lastschriftnote, die einen geringeren Betrag ausweise, die Klage in der Rechtssache T-46/98 gegenstandslos geworden und damit unzulässig sei.

31 Der Kläger weist darauf hin, daß die Ersetzung der ursprünglich angefochtenen durch eine spätere Entscheidung nicht zur Unzulässigkeit der Klage führe, sondern allenfalls zu einer Erledigung der Hauptsache, weil nach einem solchen Vorgang die Klage gegebenenfalls gegenstandslos werden könne. Dieser Unterschied sei erheblich, weil er Folgen für die Anwendung der Vorschriften der Verfahrensordnung über die Kosten habe.

32 Auf jeden Fall habe die zweite Lastschriftnote die erste Klage nicht gegenstandslos werden lassen. Die Kommission habe nämlich die angefochtene Entscheidung nur teilweise rückgängig gemacht, so daß das Verfahren im übrigen fortgesetzt werden müsse. Der CCRE ersuche daher das Gericht, ihm die Fortführung des Verfahrens unter Anpassung seiner Anträge an den Standpunkt der Kommission zu gestatten. Die zweite Klage sei lediglich vorsorglich für den Fall erhoben worden, daß das Gericht der Auffassung der Kommission folgen und in der Rechtssache T-46/98 die Erledigung der Hauptsache feststellen sollte.

Würdigung durch das Gericht

33 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung, falls eine Entscheidung während des Verfahrens durch eine andere mit gleichem Gegenstand ersetzt wird, diese zweite Entscheidung als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und seines Vorbringens berechtigt. Der Gerichtshof hat u. a. im Urteil vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 8) wie folgt entschieden: "Es wäre mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozeßökonomie unvereinbar, wenn die Klägerin eine weitere Klage beim Gerichtshof erheben müßte. Außerdem wäre es ungerecht, wenn die Kommission den Rügen in einer beim Gerichtshof gegen eine Entscheidung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, daß sie die angefochtene Entscheidung anpaßt oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und ihr ursprüngliches Vorbringen auf die spätere Entscheidung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und ergänzende Angriffsmittel vorzubringen" (vgl. auch Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1987 in den Rechtssachen 351/85 und 360/85, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1987, 3639, Randnr. 11, und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1988, 4131, Randnr. 11).

34 Im vorliegenden Fall legt die Kommission, auch wenn sie in der zweiten Lastschriftnote erklärt, mit ihr werde die erste aufgehoben und ersetzt, in dieser zweiten Note die gleichen Tatsachen und Beanstandungen zugrunde wie in der Entscheidung, die in der ersten Note enthalten ist. Die einzige Änderung ist darauf zurückzuführen, daß die Kommission von ihren Berechnungen des Kofinanzierungssatzes bei den Verwaltungsausgaben abgewichen ist und einen berichtigten Kofinanzierungssatz angewandt hat. Folglich hat die Beklagte mit der zweiten Lastschriftnote lediglich den genehmigten Kofinanzierungsbetrag korrigiert und den zuvor vom Kläger zurückgeforderten Betrag abgeändert. Die zweite Lastschriftnote stellt daher lediglich eine Berichtigung der ersten Note dar.

35 Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, daß die Kommission selbst in ihren Ausführungen in der Rechtssache T-46/98 einräumt, daß die angefochtene Entscheidung zwischen Klageerhebung und Einreichung der Klagebeantwortung von ihr berichtigt worden sei.

36 Unter diesen Umständen ist die Berichtigung der Entscheidung als neue Tatsache anzusehen, die dem Kläger eine Anpassung seiner Anträge und seines Vorbringens gestattete, was er in seiner Erwiderung in der Rechtssache T-46/98 getan hat. Daß der Kläger vorsorglich gegen die zweite Entscheidung eine weitere Klage erhoben hat, kann daran nichts ändern, da er von der ihm nach der Rechtsprechung zustehenden Möglichkeit, die während des Verfahrens eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen, tatsächlich Gebrauch gemacht hat.

37 Der insoweit von der Kommission erhobenen Rüge ist daher nicht zu folgen.

38 Hieraus folgt, daß der Streitgegenstand in der Rechtssache T-151/98, die der Kläger rein vorsorglich anhängig gemacht hat, mit dem Streitgegenstand in der Rechtssache T-46/98, nämlich der Nichtigerklärung der in der Lastschriftnote Nr. 97009405 F vom Dezember 1997 enthaltenen und durch die Lastschriftnote vom 15. Juli 1998 geänderten Entscheidung (nachstehend: streitige Entscheidung) übereinstimmt. Unter diesen Umständen stellt das Gericht gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung von Amts wegen fest, daß in der Rechtssache T-151/98 die Hauptsache erledigt ist.

Begründetheit

39 Vorab ist der Umfang des Rechtsstreits abzugrenzen. Die Parteien haben hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß der Betrag der streitigen Lastschriftnote den Unterschied zwischen den vom Kläger angegebenen Ausgaben und dem von der Kommission zur Kofinanzierung anerkannten Betrag darstelle. Dieser Unterschied ergibt sich zum einen daraus, daß die Kommission sich geweigert hat, bestimmte Ausgaben anzuerkennen, und zum anderen daraus, daß die Kommission bestimmte Ausgaben, die der CCRE unter "Koordinierung und Betreuung" verbucht hatte, den "Projekten" zugeordnet hat.

40 Bei folgenden Ausgaben wurde eine Kofinanzierung abgelehnt:

Ausgaben

Betrag

(in ECU)

Generalversammlung von Straßburg

- Rubrik A - Einführungskonferenzen und Werbung

- Rubrik C2 - Aktenprüfung/Werbung

- Rubrik E - Teilnahme an Bildungsmaßnahmen

Gesamtabzug Generalversammlung CCRE

101 598

53 300

256 882

411 780

C1 - Ständiges Sekretariat, Straßburg (Unterhaltungskosten)

56 565

C2 - Aktenprüfung/Werbung (Einrichtungskosten)

18 471

D - Koordinierung von Kooperationsprojekten

(Reise-/Sitzungskosten)

19 520

E - Dezentralisierte Verwaltung der Kooperation

(Gutachten in Finanz-, Rechts- und Technikfragen)

432 000

E - Dezentralisierte Verwaltung der Kooperation

(Koordinatoren für 12 Punkte in der Gemeinschaft)

85 204

Summe

1 023 540

41 Folgende Ausgaben wurden von einem Titel auf einen anderen übertragen:

Ausgaben

Vom Kläger veranschlagte Kofinanzierung

(in ECU)

Von der Kommission bewilligte Kofinanzierung

(in ECU)

Ost-West-Kooperationstage

69 016

36 394

42 Der Kläger macht im wesentlichen drei Nichtigkeitsgründe geltend. Mit dem ersten, dem Hauptklagegrund, rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht. Mit dem zweiten und dem dritten, die hilfsweise geltend gemacht werden, rügt er eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der Gleichbehandlung.

Zum Hauptklagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

43 Der Kläger macht geltend, daß er der streitigen Entscheidung nicht entnehmen könne, weshalb die zahlreichen Buchungsunterlagen, die der Kommission im Anschluß an die Sitzung vom 24. September 1997 übermittelt worden seien, nicht ausreichten, um die erfolgten Ausgaben zu belegen und sie dem ECOS-Programm zuzuordnen. Darüber hinaus habe die Kommission nie auf die Argumente des Klägers in den Briefen reagiert, die ihr im Anschluß an die besagte Sitzung übersandt worden seien. Dies stelle eine Verletzung der Pflicht zur Begründung von Rechtsakten der Kommission nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) dar, die in besonderem Maß für eine Entscheidung über die Kürzung eines finanziellen Zuschusses gelte, da diese für den Zuschußempfänger erhebliche Folgen habe (Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, und vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94, IPK München/Kommission, Slg. 1997, II-1665, Randnr. 51).

44 Die Kommission weist darauf hin, daß die streitige Lastschriftnote das Ergebnis eines langen Dialogs zwischen den Parteien sei, in dessen Rahmen sie mehrere Schreiben ausgetauscht und sich in den Sitzungen vom 24. September 1997 und vom 5. März 1998 getroffen hätten. Da die Lastschriftnote nur ein Standardformular sei, enthalte sie keine ausführliche Begründung, die sich aber in dem Schreiben der Dienststellen der Kommission an den Kläger vom 15. Juni 1998 finde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bedürfe es keiner besonderen Begründung sämtlicher Einzelheiten, die eine bestimmte Maßnahme mit sich bringen könne, wenn jene sich in dem systematischen Rahmen der Gesamtregelung hielten (Urteile des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 16/65, Schwarze, Slg. 1965, 1152, 1167 und 1168, und vom 23. Februar 1978 in der Rechtssache 92/77, An Bord Bainne, Slg. 1978, 497, 515).

45 Außerdem habe sie sich bereit gefunden, die Vertreter des CCRE am 24. September 1997 zu treffen, und ihnen ihren Standpunkt ausführlich erläutert. Unter diesen Umständen sei das Vorbringen des Klägers unbegründet.

Würdigung durch das Gericht

46 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32, und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Daraus ergibt sich, daß die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist und daß das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, daß der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Gericht erfährt (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22).

48 Hinsichtlich der Begründung einer Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom Europäischen Sozialfonds gewährten Zuschusses gekürzt wird, ist insbesondere wegen der schwerwiegenden Folgen einer solchen Entscheidung für den Zuschußempfänger entschieden worden, daß die Entscheidung die Gründe klar wiedergeben muß, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (Urteil Branco/Kommission, Randnr. 33).

49 Die Anforderungen an die Begründung, die von der Rechtsprechung für eine Entscheidung aufgestellt wurden, mit der Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds gekürzt wurden, müssen auch für eine solche Entscheidung im Rahmen des EFRE gelten. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die streitige Entscheidung den Anforderungen von Artikel 190 des Vertrages in dessen Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter entspricht.

50 Hierzu ist festzustellen, daß die Beanstandungen, die gegenüber dem Kläger in der ersten Lastschriftnote erhoben worden waren, bei der Änderung durch die Lastschriftnote vom 15. Juli 1998 nicht erweitert wurden. Unter diesen Umständen und mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung lediglich eine Rückzahlung verfügt, ist die Angemessenheit der Begründung nach Maßgabe der Kontakte zu beurteilen, die bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien bestanden. Nach den Akten ist die Herabsetzung des Zuschusses in mehreren Schreiben an die Klägerin und auf einer Sitzung der Parteien in der nachstehenden zeitlichen Abfolge behandelt worden:

- Schreiben der Kommission vom 30. Juli 1997, in dem diese dem Kläger mitteilt, daß nach einer Kontrolle vor Ort bestimmte nicht belegte Ausgaben nicht für die Kofinanzierung in Frage kommen;

- Sitzung vom 24. September 1997, in der die Kommission, wie sich aus dem Schreiben des Klägers vom 2. Oktober 1997 ergibt, die als zuschußfähig betrachteten Ausgaben angegeben und dazu Beanstandungen vorgebracht hat;

- Schreiben des Direktors der GD XVI vom 1. Oktober 1997, in dem für den ersten und den zweiten Zuschuß Rubrik für Rubrik die nicht zuschußfähigen Ausgaben aufgezählt werden;

- Schreiben des Generaldirektors der GD XVI vom 24. Oktober 1997 mit einer unvollständigen und wenig detaillierten Tabelle, in dem sich die Kommission darauf beschränkt, die vom CCRE noch geschuldeten Summen für jeden Posten der "Projekte" anzugeben;

- Schreiben vom 15. Juni 1998, mit dem die Zurückweisung der vom Kläger vorgelegten Belege bestätigt wird.

51 Der vom Kläger gerügte Begründungsmangel betrifft erstens das Fehlen von Erläuterungen der Kommission zur Zurückweisung der Belege für die Ausgaben in den Rubriken C1, C2, D und E (in beiden Unterrubriken, siehe oben, Randnr. 40), die er im Anschluß an die Sitzung vom 24. Oktober 1997 übersandt hatte, zweitens die fehlende Rechtfertigung für die Übertragung von Etatlinien in Zusammenhang mit Ausgaben für die Ost-West-Tage, durch die sich der erwartete Zuschuß de facto verringerte, und schließlich die unzureichend begründete Weigerung der Kommission, die Ausgaben für "Koordination und Betreuung" in Zusammenhang mit der Generalversammlung von Straßburg als zuschußfähig zu betrachten.

52 Zunächst ergibt sich, was die Rubriken C1, C2 und E (in beiden Unterrubriken) betrifft, aus den Akten, daß keines der zwischen den Parteien nach dem Schreiben des Klägers vom 2. Oktober 1997 ausgetauschten Dokumente ausreichende Erklärungen enthält, die es dem Kläger ermöglicht hätten, die Gründe zu erkennen, aus denen die Kommission den Beweiswert der Unterlagen verneinte, die er nach der Sitzung vom 24. September 1997 übersandt hatte, um die Beanstandungen der Kommission zu einigen Ausgaben zu widerlegen. Außerdem versetzt keines dieser Dokumente das Gericht in die Lage, die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung zu überprüfen.

53 Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, daß ihr Schreiben vom 15. Juni 1998 eine ausreichende Begründung der Entscheidung enthalte. In diesem Schreiben hat die Kommission lediglich die Gründe wiederholt, die in der ersten Korrespondenz zwischen den Parteien, insbesondere in dem Schreiben vom 30. Juli 1997, geltend gemacht worden waren. Das Schreiben vom 15. Juni 1998 enthält keine Verdeutlichung der Gründe für die Auffassung der Kommission, daß weder die Nachweise noch die Buchungsunterlagen, die der CCRE nach der Kontrolle vor Ort und der Sitzung vom 24. September 1997 vorlegte, es ihr gestatteten, die Bezuschußbarkeit dieser Ausgaben und ihre Zuordnung zum ECOS-Programm zu bestätigen.

54 Was zweitens die von der Kommission vorgenommene Übertragung der Ausgaben für die Ost-West-Kooperationstage von der Etatlinie "Projekte" auf die Etatlinie für Maßnahmen der "Koordination und Betreuung" betrifft, die zu einer Herabsetzung des Zuschusses um 32 622 ECU führte, so ergibt sich aus dem Vermerk, den die Kommission dem Kläger am 30. Dezember 1993 übersandte, daß sie sich klar dahin gehend geäußert hatte, daß diese Ausgaben aus den verfügbaren Mitteln der Linie "Projekte" zu finanzieren seien. Obwohl der Kläger in seinem Schreiben vom 2. Oktober 1997 die Kommission darauf aufmerksam machte, daß die geplante Übertragung zu einer Änderung des vereinbarten Gesamtetats und einer Herabsetzung des Zuschusses der Kommission führen werde, machte sie bis zum Erlaß der streitigen Entscheidung keine Angaben, denen der Kläger die Gründe für ihren zwischenzeitlichen Sinneswandel hätte entnehmen können und die dem Gericht die Beurteilung der Berechtigung dieser Übertragung ermöglicht hätten.

55 Schließlich ergibt sich, was die Ausgaben in Zusammenhang mit der Generalversammlung von Straßburg betrifft, aus dem Schreiben des Klägers vom 2. Oktober 1997, daß er zu diesem Zeitpunkt bereits die Gründe für die Auffassung der Kommission kannte, daß bestimmte Ausgaben für die Organisation dieser Generalversammlung nicht zuschußfähig seien. Die Kommission hat nämlich stets den Standpunkt vertreten, daß diese Ausgaben sowohl die für das ECOS-Programm genehmigten Hoechstsätze als auch den bei der speziellen Genehmigung für die Durchführung der Generalversammlung festgelegten Satz überschritten hätten.

56 Demgemäß ist die streitige Entscheidung wegen unzureichender Begründung in bezug auf alle Ausgaben für nichtig zu erklären, deren Nichtberücksichtigung mit dem fehlenden Beweiswert der Buchungsunterlagen gerechtfertigt wurde, und in bezug auf die Verringerung des Zuschusses durch die Übertragung von Etatlinien für Ausgaben in Zusammenhang mit den Ost-West-Kooperationstagen.

57 Dies gilt für alle von der angefochtenen Entscheidung erfaßten Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für die Generalversammlung von Straßburg, bei denen der Klagegrund unzureichender Begründung der Ablehnung der Kofinanzierung zurückzuweisen ist.

58 Unter diesen Umständen brauchen die übrigen vom Kläger angeführten Nichtigkeitsgründe nur insoweit geprüft zu werden, als sie sich auf die Ablehnung der Kofinanzierung der Ausgaben für die Generalversammlung von Straßburg beziehen. Das Gericht wird daher den Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der Rechtssicherheit prüfen, der insoweit allein ins Feld geführt wird.

Zum hilfsweisen Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Vorbringen der Parteien

59 Der Kläger bringt zunächst vor, daß die Ausgaben für die Generalversammlung von Straßburg unter den in der ersten Zuschußentscheidung genannten Bedingungen und insbesondere nach Maßgabe von Absatz 7 der allgemeinen Bedingungen im Anhang dieser Entscheidung getätigt worden seien, der festlege, daß der CCRE für die Durchführung des ECOS-Projekts verantwortlich sei und darauf zu achten habe, daß die Maßnahme in angemessener Weise öffentlich gemacht werde.

60 Unabhängig von der Zuweisung eines Zuschusses von 100 000 ECU an die Stadt Straßburg seien die vom CCRE als Finanzierungsbeitrag für die Generalversammlung von Straßburg übernommenen Kosten als Verwaltungskosten im Rahmen des ECOS-Programms zuschußfähig gewesen.

61 Falls die Kommission die Absicht gehabt habe, mit ihrem Schreiben vom 7. Oktober 1997 die Ausgaben des CCRE für Tätigkeiten am Rande der Veranstaltung der Generalversammlung auf einen Kofinanzierungsbetrag von höchstens 100 000 ECU zu begrenzen, so sei diese Etatkürzung verspätet und für ihn nachteilig gewesen. Die Kommission habe nämlich diesen Kofinanzierungsbetrag nicht begrenzen dürfen, ohne den CCRE zuvor gebührend zu unterrichten. Obwohl die Kommission der Stadt Straßburg bezüglich der Kofinanzierung dieses Ereignisses bereits am 23. Juni 1993 eine Nachricht habe zukommen lassen, habe sie erst am 7. Oktober 1993, also wenige Tage vor dieser Veranstaltung und zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ausgaben bereits weitgehend getätigt gewesen seien, den Generalsekretär des CCRE über die Ausgabenbegrenzung unterrichtet.

62 Außerdem seien die leitenden Beamten der GD XVI über die Veranstaltung informiert gewesen. Der Generaldirektor der GD XVI sei übrigens als Redner aufgetreten. Ferner habe die Kommission in einem Schreiben vom 19. Juli 1993 erklärt, Herr Millan, das zuständige Kommissionsmitglied, sei glücklich, daß die Gemeinschaft bei der Finanzierung dieses Ereignisses mitwirken könne. Dieses Schreiben lasse im übrigen eindeutig erkennen, daß die betreffenden Ausgaben für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Frage kämen.

63 Darüber hinaus seien die Ausgaben für die Generalverstammlung von dem für die Verwaltung des ECOS-Programms in der GD XVI zuständigen Beamten in einem Telefax vom 19. April 1996 gebilligt worden, in dem er seiner Befriedigung über den Schlußbericht zum ersten Zuschuß Ausdruck verliehen und dem Kläger mitgeteilt habe, daß der Bericht sowohl inhaltlich als auch finanziell als zufriedenstellend beurteilt worden sei. Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92 (BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285) meint der Kläger, diese Antwort sei hinreichend klar und eindeutig gewesen, um bei ihm begründete Erwartungen zu wecken, daß es gegen die finanzielle Durchführung des Projekts später keine Einwände geben werde.

64 Angesichts all dieser Gegebenheiten habe er mit Recht erwarten dürfen, daß die Kofinanzierung dieser Ausgaben nicht in Frage gestellt werde. Mit ihrer Ablehnung habe die Kommission das berechtigte Vertrauen verletzt, das der Kläger in die Kofinanzierung dieser Ausgaben gesetzt habe. Außerdem stelle ein solches Verhalten einen Verstoß gegen die Bedingungen für die Zuschußgewährung und den Grundsatz der Rechtssicherheit dar.

65 Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht geltend, diese Ausgaben seien im ursprünglichen Etat nicht vorgesehen und deshalb nur bei besonderer Genehmigung zuschußfähig gewesen. Diese sei mit Schreiben vom 23. Juni und 7. Oktober 1993 erteilt worden, die allerdings die Kofinanzierung auf 100 000 ECU begrenzt hätten. Die Kommission habe zwar bei Ausgaben von 200 000 ECU, die im Schlußbericht des CCRE den "Projekten" zugewiesen worden seien, eine Kofinanzierung zugelassen, doch habe sie keine anderen Ausgaben akzeptieren können, weil sie von der fraglichen Genehmigung nicht gedeckt gewesen seien.

Würdigung durch das Gericht

66 Vorab ist festzuhalten, daß der Kläger in seinem Schlußbericht vier Arten von Ausgaben in Zusammenhang mit der Veranstaltung der Generalversammlung von Straßburg aufgeführt hat:

a) 200 000 ECU im Titel "Projekte", die die Kommission aufgrund ihrer Verpflichtung in den Schreiben vom 23. Juni und 7. Oktober 1993 in Höhe von 100 000 ECU als für eine Kofinanzierung berücksichtigungsfähig behandelt hat;

b) die übrigen dem Titel "Koordination und Betreuung" (Verwaltung) zugeordneten Ausgaben:

- 101 598 ECU in der Rubrik A "Einführungskonferenzen und Werbung" für die Teilnahme von Kommunalpolitikern an der Arbeitsgruppe Nr. 2 über die interregionale Ost-West-Zusammenarbeit und das ECOS-Programm;

- 53 300 ECU in der Rubrik C2 "Aktenprüfung/Werbung" (Unterrubrik "Informationsmaßnahmen/Veröffentlichungen") für die Errichtung eines Informationsstands für Kommunalpolitiker;

- 256 882 ECU in der Rubrik E "Dezentralisierte Verwaltung der Kooperation" (Unterrubrik "Teilnahme an Werbemaßnahmen") für die Reisekosten der Teilnehmer an der Generalversammlung von Straßburg.

67 Die im Titel "Koordination und Betreuung" aufgeführten Ausgaben (siehe oben, Randnr. 66 Buchstabe b) wurden von der Kommission als nicht zuschußfähig behandelt, weil sie im ursprünglichen Etat nicht vorgesehen gewesen seien und die in den Schreiben vom 23. Juni und 7. Oktober 1993, mit denen sie ausnahmsweise eine Kofinanzierung von 100 000 ECU genehmigt habe, festgelegte Grenze überschritten hätten.

68 Die Gewährung eines Zuschusses hängt davon ab, dass nicht nur die Bedingungen, die die Kommission in der Genehmigungsentscheidung aufgestellt hat, sondern auch der Zuschußantrag, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, eingehalten werden (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 42).

69 Zur Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist in diesem Kontext festzustellen, daß die Kommission berechtigt ist, den Antrag auf Restzahlung abzulehnen, wenn darin die Genehmigung von Kosten verlangt wird, die im Zuschußantrag nicht vorgesehen waren, ohne daß dadurch der genannte Grundsatz beeinträchtigt würde (Urteil Interhotel/Kommission, Randnr. 46).

70 In bezug auf den Grundsatz der Rechtssicherheit stellt zwar nach ständiger Rechtsprechung die Gewißheit und Vorhersehbarkeit der Gemeinschaftsregelung ein Erfordernis dar, das mit besonderer Strenge zu beachten ist, wenn es um eine Regelung mit möglichen finanziellen Auswirkungen geht (Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229), doch kann dieser Grundsatz nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die anwendbare Regelung eindeutig die Möglichkeit der Rückforderung des Zuschusses in Fällen vorsieht, in denen die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht eingehalten worden sind (Urteil Interhotel/Kommission, Randnr. 61).

71 Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit seinem Antrag auf einen Zuschuß der Kommission ein Arbeitsprogramm nebst einem Etatentwurf vorgelegt. Dieser wurde von der Kommission unter allgemeinen und besonderen Bedingungen gebilligt. In Absatz 8 der allgemeinen Bedingungen heißt es: "Die Nichteinhaltung einer der vorgenannten Bedingungen... berechtigt die Kommission, den mit der vorliegenden Entscheidung gewährten Zuschuß zu kürzen oder zu streichen; in diesen Fällen kann die Kommission den dem Begünstigten der Entscheidung bereits gezahlten Zuschuß ganz oder teilweise zurückfordern."

72 Nach den Akten war der für "Informationsmaßnahmen/Veröffentlichungen" angesetzte und von der Kommission als nicht zuschußfähig behandelte Betrag von 53 300 ECU im ursprünglichen Etat vorgesehen. Der Kläger hatte nämlich für Informations- und Werbeaktionen Ausgaben von 128 700 ECU (42 900 ECU x 3) vorgesehen, zu denen die Kosten für den Werbe- und Informationsstand über das ECOS-Programm während der Generalversammlung von Straßburg gehörten. Unter diesen Umständen kann die Kommission, die den ursprünglichen Etat genehmigt hatte, nicht ohne Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit den Zuschuß für diesen Betrag kürzen.

73 Hingegen waren die übrigen Ausgaben für die Generalversammlung von Straßburg in Höhe von 101 598 ECU (Einführungskonferenzen und Werbung) und 256 882 ECU (Teilnahme an Bildungsmaßnahmen) nicht im Etatentwurf vorgesehen.

74 Bezüglich der Rubrik A (101 598 ECU), des als "Ausgaben für Einführungskonferenzen" bezeichneten Betrages, enthielt der Etat lediglich 120 000 ECU für Einführungskonferenzen in Straßburg im März 1992 und in Prag im Oktober 1992. Folglich war für die Einführungskonferenz in Straßburg im Oktober 1993 keine Etatlinie vorgesehen. Außerdem sind in dem vom CCRE der Kommission vorgelegten Arbeitsprogramm ausdrücklich nur diese beiden Einführungskonferenzen für das ECOS-Programm vorgesehen.

75 Für die Rubrik E (256 882 ECU), den als Teilnahme an Werbemaßnahmen bezeichneten Betrag, war keine Etatlinie vorgesehen.

76 Folglich beziehen sich die Ausgaben der Rubriken A und E für die Generalversammlung von Straßburg nicht auf das Projekt in der ursprünglich genehmigten Form. Es ist daher zu prüfen, ob diese Ausgaben aufgrund der ausdrücklichen Genehmigung der Kommission in ihren Schreiben vom 23. Juni und 7. Oktober 1993 zuschußfähig sein können.

77 Der von der Kommission in diesen Schreiben ausdrücklich genehmigte Betrag, der vom Kläger als Projekt angemeldet und von der Kommission gebilligt wurde, ist von der Stadt Straßburg in vollem Umfang für die Organisation der Arbeitsgruppe Nr. 2 über die interregionale Ost-West-Zusammenarbeit verwendet worden. Unter diesen Umständen können alle anderen Ausgaben nicht unter diese Genehmigung fallen.

78 Dem Vorbringen des Klägers, daß die Haltung der Kommission bei ihm berechtigte Erwartungen bezüglich der Kofinanzierung der Ausgaben in den Rubriken A und E für die Generalversammlung von Straßburg geweckt habe oder daß die Kommission den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt habe, als sie diese Ausgaben nicht als zuschußfähig behandelt habe, kann nicht gefolgt werden. Was nämlich das Vorbringen betrifft, das belegen soll, daß diese Finanzierung der Stadt Straßburg gewährt worden sei und daß der CCRE von ihrer Existenz und Begrenzung erst wenige Tage vor dem Ereignis erfahren habe, so kann der Kläger als Begünstigter der Gemeinschaftsfinanzierung für die Einrichtung des ECOS-Programms und als Verantwortlicher für die gesamte Rechnungsführung des Netzes nicht mit der Behauptung gehört werden, ihm seien die Bemühungen der Stadt Straßburg im Zusammenhang mit der Organisation seiner eigenen Generalversammlung verborgen geblieben, zumal diese Stadt als ständiges Sekretariat für das ECOS-Netz fungierte.

79 Dem Telefax vom 19. April 1996 ist eindeutig zu entnehmen, daß die dort erwähnte Zustimmung der Kommission zum einen nur die operationelle Durchführung des Projekts und zum anderen nur den ersten Zuschuß betraf. Der Kläger hat nämlich dieses Telefax am 19. April 1996 erhalten und den gemeinsamen Finanzbericht für beide Zuschüsse erst am 7. November 1996 eingereicht. Außerdem kann dem Kläger, der mehrere andere von der Kommission finanzierte Projekte verwaltet, nicht verborgen geblieben sein, daß die Genehmigung jedes von diesem Organ kofinanzierten Projekts eine inhaltliche Kontrolle durch die GD XVI sowie eine förmliche Kontrolle durch die Finanzdienststellen der GD XVI und der Generaldirektion "Finanzkontrolle" (GD XX) voraussetzt.

80 Soweit der Kläger aufgrund des genannten Telefax eine berechtigte Erwartung darauf geltend machen will, daß die Kommission in der Folge keine Kürzung des Zuschusses vornehmen werde, genügt die Feststellung, daß die Stellungnahme der Kommission in diesem Telefax keiner klaren und endgültigen Genehmigung des von ihm vorgelegten Finanzberichts gleichzusetzen ist und daher eine solche Erwartung nicht entstehen lassen kann.

81 Was das Vorbringen des Klägers in Zusammenhang mit der Unterstützung durch die GD XVI anlangt, so hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 19. Juli 1993 lediglich die an Herrn Millan und seinen Kabinettschef gerichtete Einladung zur Teilnahme an der Generalversammlung von Straßburg abgelehnt und erklärt, der Kommissar sei über die Beteiligung der Kommission an der Finanzierung dieses Vorhabens erfreut. Auch diese Erklärung konnte keine berechtigten Erwartungen des Klägers wecken, daß alle bei diesem Ereignis anfallenden Ausgaben für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Frage kommen würden.

82 Demgemäß hat sich die Kommission bei diesen beiden Ausgaben der Rubriken A und E für die Generalversammlung von Straßburg darauf beschränkt, vom Endbetrag der vom Kläger in seinem Schlußbericht geltend gemachten Kosten diejenigen abzuziehen, die weder vorgesehen noch später genehmigt worden waren. Unter diesen Umständen ist mit der Weigerung, für diese Beträge eine Kofinanzierung einzuräumen, nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen worden.

83 Nach alledem dringt dieser Klagegrund bezüglich der Ausgaben in Rubrik C2 und für die Errichtung eines Informationsstands über das ECOS-Programm in Höhe von 53 300 ECU teilweise durch und ist im übrigen zurückzuweisen.

84 Folglich ist der Klage gegen die Entscheidung der Kommission, die Kofinanzierung aller für nicht zuschußfähig erklärten Ausgaben abzulehnen, mit Ausnahme der Ausgaben der Rubriken A und E in Zusammenhang mit der Generalversammlung von Straßburg in Höhe von 101 598 ECU und 256 882 ECU stattzugeben.

Kostenentscheidung:

Kosten

In der Rechtssache T-46/98

85 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

86 In der vorliegenden Rechtssache ist die Nichtigkeitsklage des Klägers, der die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten der Rechtssache beantragt hat, für teilweise begründet erklärt worden. Der Kläger ist zwar mit seinem Begehren teilweise unterlegen, jedoch ist bei der Entscheidung über die Kosten auch das Verhalten der Kommission zu berücksichtigen, die erst nach Klageerhebung den Antrag des Klägers teilweise anerkannt und demgemäß ihren Standpunkt geändert hat.

87 Somit ist auch Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach das Gericht der obsiegenden Partei auferlegen kann, der Gegenpartei die Kosten eines Verfahrens zu erstatten, das durch ihr eigenes Verhalten verursacht worden ist (vgl. sinngemäß Urteil Interhotel/Kommission, Randnr. 82, und die dort angeführte Rechtsprechung).

88 Demnach ist die Kommission zu verurteilen, außer ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten des Klägers in dieser Rechtssache zu tragen.

In der Rechtssache T-151/98

89 Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen.

90 Das Gericht ist der Auffassung, daß die Kommission durch ihr Verhalten die Erhebung der Klage in dieser Rechtssache mitverursacht hat, da sie sich in der Rechtssache T-46/98 auf die Erledigung der Hauptsache berufen und damit den Kläger dazu gezwungen hat, trotz einer insoweit gefestigten Rechtsprechung eine neue Klage gegen die berichtigte Entscheidung zu erheben.

91 Da die Erhebung der vorliegenden Klage wegen des Verhaltens der Beklagten gerechtfertigt war, hat sie außer ihren eigenen Kosten auch die Kosten des Klägers zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung in der Lastschriftnote Nr. 97009405 F zum Projekt European city cooperation system Nr. 91/00/29/003, die im Dezember 1997 erging und am 15. Juli 1998 geändert wurde, wird bezüglich der Versagung der Kofinanzierung für die von der Kommission für nicht zuschußfähig erklärten Ausgaben für nichtig erklärt; dies gilt nicht für die mit der Generalversammlung von Straßburg zusammenhängenden Ausgaben in Höhe von 101 598 ECU und 256 882 ECU.

2. Im übrigen wird die Klage in der Rechtssache T-46/98 abgewiesen.

3. In der Rechtssache T-151/98 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

4. Die Kommission trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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