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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 23.09.1994
Aktenzeichen: T-461/93
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2052/88, EWG-Vertrag


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 2052/88 Art. 8
EWG-Vertrag Art. 173
EWG-Vertrag Art. 169
EWG-Vertrag Art. 178
EWG-Vertrag Art. 215
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 müssen die Aktionen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Strukturfonds oder einer Finanzierung der Europäischen Investitionsbank (EIB) oder eines sonstigen vorhandenen Finanzinstruments sind, den Bestimmungen der Verträge und der aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakte sowie den Gemeinschaftspolitiken, insbesondere hinsichtlich der Wettbewerbsregeln, der Vergabe öffentlicher Aufträge und des Umweltschutzes, entsprechen. Nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an einer Aktion kürzen oder aussetzen, wenn sie nach Prüfung des Falls zusammen mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Partnerschaft bestätigt sieht, daß eine Unregelmässigkeit vorliegt.

Das in der letztgenannten Bestimmung vorgesehene Verfahren der Aussetzung oder Kürzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft ist von dem Vertragsverletzungsverfahren des Artikels 169 EWG-Vertrag in dem Sinne unabhängig, daß die Verfolgung oder Feststellung einer Vertragsverletzung nicht automatisch die Aussetzung oder Kürzung der finanziellen Beteiligung zur Folge hat und daß die Entscheidung, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, die Kommission in keiner Weise daran hindert, die gemeinschaftliche Beteiligung selbst nach Abschluß der Arbeiten auszusetzen oder zu kürzen, vor allem, wenn eine oder mehrere Bedingungen für die Beteiligung nicht eingehalten worden sind.

Aufgrund dessen kann die Entscheidung der Kommission, mit der diese es ablehnt, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, weil dieser gegen seine Verpflichtungen zum Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Durchführung eines finanziell unterstützten Projekts verstossen hat, nicht gleichzeitig als Entscheidung angesehen werden, von der Möglichkeit, diese Beteiligung rückgängig zu machen, keinen Gebrauch zu machen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE KAMMER) VOM 23. SEPTEMBER 1994. - AN TAISCE - THE NATIONAL TRUST FOR IRELAND UND WORLD WIDE FUND FOR NATURE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STRUKTURFONDS - SCHADENSERSATZKLAGE - ZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-461/93.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Im März und im Juni 1989 legte die irische Regierung der Kommission ihre Regionalentwicklungspläne gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) vor.

2 Diese Pläne enthielten eine Beschreibung der vorrangigen Aktionen und Angaben zu der Verwendung der Hilfe aus den einzelnen Fonds der Gemeinschaft. Mit Entscheidung vom 31. Oktober 1989 legte die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2052/88 ein gemeinschaftliches Förderkonzept für die gemeinschaftlichen Strukturinterventionen in Irland in Zusammenhang mit dem Ziel Nummer 1 für die Zeit von 1989 bis 1993 fest. Diese Entscheidung sah einen Gemeinschaftsbeitrag von 3 672 Millionen ECU vor, zu dem 2 454 Millionen ECU aus irischen öffentlichen Mitteln und 2 274 Millionen ECU aus privaten Mitteln hinzukommen sollten.

3 Am 21. Dezember 1989 billigte die Kommission ein von Irland vorgelegtes operationelles Programm für den Tourismus ° in dem jedoch kein konkretes Projekt aufgeführt wurde, sondern lediglich Teilprogramme bezueglich Infrastrukturen, Einrichtungen, Ausbildung und Marketing allgemein analysiert wurden ° und bewilligte Irland für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Januar 1993 188,6 Millionen ECU, davon 152 Millionen ECU aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und 36,6 Millionen ECU aus dem Europäischen Sozialfonds. Dieser Betrag deckte das gesamte Programm; für einzelne Projekte wurden keine bestimmten Beträge bewilligt.

4 Am 22. April 1991 gab der Minister of State at the Department of Finance (Staatsminister im Finanzministerium) ein Projekt bekannt, das die Errichtung eines Informations- und Orientierungszentrums für Besucher von Mullaghmore (Irland) betraf. Am 21. Juni 1991 reichte der WWF UK (World Wide Fund for Nature, nachstehend: WWF UK) gegen dieses Projekt eine Beschwerde bei der Kommission ein, der sich der zweite Kläger, An Taisce ° The National Trust for Ireland (nachstehend: An Taisce), anschloß.

5 Der WWF UK ist eine nichtstaatliche Organisation, die sich weltweit den Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen zur Aufgabe gemacht hat. An Taisce ist eine durch private Spenden und Mitgliedsbeiträge unterhaltene gemeinnützige Vereinigung, deren Ziel es ist, die Qualität der Umwelt zum Nutzen der irischen Nation zu schützen. An Taisce ist ein ordnungsgemässes Organ im Sinne des Local Gouvernement (Planning and Development) Acts 1963-92 und hat in dieser Eigenschaft u. a. ein Recht auf Übermittlung von Kopien der raumplanerischen Entwürfe und der Entscheidungen über alle Anträge der Raumplanung zusammen mit den Umweltverträglichkeitsstudien.

6 Mit Schreiben vom 23. August 1991 teilte die Generaldirektion "Umwelt, nukleare Sicherheit und Katastrophenschutz" (Generaldirektion XI) der Kommission den Klägern mit, daß eine Entscheidung über die Bewilligung der Gemeinschaftsfinanzierung des Zentrums von Mullaghmore erst ergehen werde, wenn die irischen Behörden eine Umweltverträglichkeitsstudie gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) erstellt hätten.

7 Auf Ersuchen der Kommission gab das Office of Public Works (nachstehend: OPW) eine Umweltverträglichkeitsstudie in Auftrag. Diese Studie, die im Februar 1992 veröffentlicht wurde, wurde von Umweltschutzvereinigungen kritisiert und im Auftrag des WWF UK vom Institut of Environmental Asseßment einer kritischen Prüfung unterzogen. Später wurde im Auftrag des OPW ein weiterer Bericht erstellt, in dem einige Änderungen am ursprünglichen Entwurf, namentlich hinsichtlich des Systems der Abwasserbeseitigung, vorgenommen wurden. Dieser Bericht wurde ebenfalls von dem WWF UK kritisiert. Sämtliche Berichte und Einwendungen wurden der Kommission übermittelt.

8 Mit Schreiben vom 19. Juni 1992 teilte der Generaldirektor der Generaldirektion XI dem Ständigen Vertreter Irlands mit, daß er der Kommission bezueglich des Zentrums von Mullaghmore die Einleitung des Verfahrens des Artikels 169 EWG-Vertrag empfehlen werde.

9 Am 7. Oktober 1992 beschloß die Kommission, wegen des Zentrums von Mullaghmore kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland zu eröffnen und veröffentlichte in diesem Zusammenhang folgende Pressemitteilung:

"IP(92) 797

Irland Umwelt:

Informationszentrum für Besucher von Mullaghmore, Burren:

Die Kommission eröffnet kein Vertragsverletzungsverfahren

Die Kommission hat heute beschlossen, die Akte über den Bau eines Informationszentrums für Besucher von Mullaghmore (Clare, Irland) zu schließen.

Das Projekt, um das es in dieser Akte geht, wurde vom 'Office of Public Works' (zuständiges Amt für öffentliche Arbeiten) in Irland vorgeschlagen. Es handelt sich um den Bau eines Informations- und Orientierungszentrums für Besucher des Naturparks Burren. Dieses Projekt umfasst auch den Bau einer neuen Zugangsstrasse und einer Kläranlage.

Diese letztgenannten Projektteile fallen unter die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG). Das Office of Public Works hat auf Ersuchen der Kommission 1991 eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt und eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Nach Ansicht der Kommission sind die Garantien, die dieses Verfahren gewährleistet, denen der Richtlinie gleichwertig. Deshalb ist ein Vertragsverletzungsverfahren nicht gerechtfertigt.

Die Anwendung der Richtlinie über Grundwasser (80/68/EWG) verlangt eine vorherige Prüfung und eine Genehmigung für die Beseitigung bestimmter Stoffe, die zu indirekten Ableitungen in das Grundwasser führen können.

Obwohl Irland diese Richtlinie noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, hat es sich verpflichtet, bei der Durchführung dieses Projekts dem Sinn und Zweck der Richtlinie in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Ausserdem hat sich Irland verpflichtet, das Abwasser nicht in das Grundwasser abzuleiten, bevor die Genehmigung gemäß der Richtlinie erteilt worden ist. Die Kommission hat deshalb beschlossen, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Bezueglich der Richtlinie über die Lebensräume (92/43/EWG) hat Herr Van Miert darauf hingewiesen, daß diese Richtlinie erst 1994 in Kraft tritt, so daß die Kommission sich derzeit noch nicht zu ihrer Anwendung auf dieses Projekt äussern kann.

Das Kommissionsmitglied hat die Verpflichtungserklärungen Irlands zur Kenntnis genommen. Es weist darauf hin, daß die Kommission in einem solchen Fall nur entscheiden kann, ob das Projekt mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Sie ist nicht zur Entscheidung über die Zweckmässigkeit des genauen Standorts dieses Projekts unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes befugt."

10 Aufgrund dessen haben die Kläger mit Klageschrift, die am 4. Dezember 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen erhoben, die die Kommission nach ihrer Meinung am 7. Oktober 1992 erlassen hat, nämlich zum einen, die Zuweisung von 2,7 Millionen IRL aus Strukturfonds der Gemeinschaft zur Finanzierung des Informations- und Orientierungszentrums für Besucher von Mullaghmore nicht auszusetzen oder zurückzunehmen, und zum andern, gegen Irland kein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten. Gleichzeitig beantragen die Kläger gemäß den Artikeln 178 und 215 EWG-Vertrag, die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des ihnen durch die genannten Kommissionsentscheidungen entstandenen und noch weiter entstehenden Schadens zu verurteilen. Darüber hinaus beantragen sie die Verurteilung Irlands zur Rückzahlung von 2,7 Millionen IRL an die Europäische Gemeinschaft oder hilfsweise, "diesen Betrag" dem operationellen Programm für den Tourismus in Irland, das die irische Regierung der Kommission am 6. März 1989 vorgelegt hat, wieder zuzuweisen. Die Rechtssache ist unter dem Aktenzeichen C-407/92 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

11 Mit besonderem Schriftsatz, der am 23. Dezember 1992 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, haben die Kläger einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der genannten Entscheidungen der Kommission vom 7. Oktober 1992 sowie einen Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht, der darauf gerichtet ist, die Inanspruchnahme von Strukturfonds im Rahmen des Programms für den Tourismus zugunsten des Zentrums von Mullaghmore auszusetzen, bis der Gerichtshof in der Hauptsache entschieden hat. Die Rechtssache ist unter dem Aktenzeichen C-407/92 R in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Mit Schriftsatz, der am 21. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Kläger dem Gerichtshof mitgeteilt, daß sie ihren Antrag auf einstweilige Anordnung zurücknehmen. Mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Juli 1993 ist die Rechtssache C-407/92 R im Register des Gerichtshofes gestrichen worden.

12 Mit besonderem Schriftsatz, der am 8. Februar 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission gegen die Klagen eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

13 Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 27. September 1993 gemäß Artikel 3 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) die Rechtssache an das Gericht verwiesen. Die Rechtssache ist unter dem Aktenzeichen T-461/93 in das Register des Gerichts eingetragen worden.

Anträge der Parteien

14 Die Kläger beantragen in ihrer Klageschrift,

° die Entscheidungen der Kommission vom 7. Oktober 1992 aufzuheben, soweit die Kommission beschlossen hat,

a) die Zuweisung von 2,7 Millionen IRL aus Strukturfonds der Gemeinschaften für ein Informations- und Orientierungszentrum für Besucher von Mullaghmore nicht auszusetzen oder zurückzunehmen,

b) gegen Irland kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag hinsichtlich der Anwendung bestimmter Umweltrichtlinien der Gemeinschaft, nämlich der Richtlinie 85/337 und der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. 1980, L 20, S. 43), einzuleiten,

c) gegen Irland kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, soweit dies zu einer tatsächlichen Zuweisung von 2,7 Millionen IRL aus Strukturfonds der Gemeinschaft an das Orientierungszentrum von Mullaghmore geführt hat,

° anzuordnen, daß dieser Betrag von 2,7 Millionen IRL von Irland an die Europäische Gemeinschaft zurückzuzahlen ist, oder hilfsweise, daß dieser Betrag dem operationellen Programm für den Tourismus in Irland, das die irische Regierung der Kommission am 6. März 1989 vorgelegt hat, wieder zuzuweisen ist,

° die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des An Taisce und dem WWF UK durch die genannten Kommissionsentscheidungen entstandenen und noch entstehenden Schadens zu verurteilen,

° für den betreffenden Schadensersatzbetrag Zinsen zuzuprechen,

° der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15 Die Kommission beantragt,

° die Klage als unzulässig abzuweisen,

° den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16 Die Kläger beantragen in ihrer Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit, die Einrede als unbegründet zurückzuweisen und die Klage für zulässig zu erklären. Darüber hinaus erklären sie, daß sie nicht die Entscheidung der Kommission, gegen Irland kein Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten, angriffen, sondern die Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1992, mit der diese es abgelehnt habe, die Zuweisung von Geldern aus Strukturfonds für die Errichtung des Besucherzentrums von Mullaghmore nicht auszusetzen oder zurückzunehmen. Schließlich handele es sich bei dem Antrag, anzuordnen, daß der Betrag von 2,7 Millionen IRL von Irland an die Europäische Gemeinschaft zurückgezahlt werde, oder hilfsweise, daß er dem operationellen Programm für den Tourismus in Irland wieder zugewiesen werde, in Wirklichkeit nicht um einen getrennten Antrag, sondern lediglich um die Folge der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 7. Oktober 1992 gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag.

17 Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, dem Antrag der Kommission, über die Einrede der Unzulässigkeit vorab zu entscheiden, stattzugeben, und die Kommission zur Beantwortung einer Reihe schriftlicher Fragen aufgefordert. Die Kommission hat auf die Fragen des Gerichts mit Schriftsatz, der am 6. Mai 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, geantwortet. Die Parteien haben in der Sitzung vom 1. Juni 1994 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

18 Am Ende der Sitzung hat der Präsident die mündliche Verhandlung über die Einrede der Unzulässigkeit für geschlossen erklärt.

Gründe

19 Das Gericht weist vorab darauf hin, daß die Kläger sowohl in ihrer Erwiderung auf die Einrede der Unzulässigkeit als auch in der Sitzung vom 1. Juni 1994 eindeutig erklärt haben, daß sie nicht die Entscheidung der Kommission, gegen Irland kein Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten, angriffen, und daß der Antrag, anzuordnen, daß der Betrag von 2,7 Millionen IRL von Irland an die Europäische Gemeinschaft zurückgezahlt wird, oder hilfsweise, daß er dem operationellen Programm für den Tourismus in Irland wieder zugewiesen wird, kein selbständiger Antrag sei, sondern lediglich die Folge der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 7. Oktober 1992 gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag.

20 Nach Auffassung des Gerichts haben die Kläger somit ihre Klageanträge in diesem Umfang zurückgenommen, so daß es in der vorliegenden Rechtssache nur um die Nichtigerklärung der Entscheidung, die die Kommission angeblich am 7. Oktober 1992 getroffen hat, nämlich die Zuweisung von 2,7 Millionen IRL aus Strukturfonds der Gemeinschaft für das Informationszentrum für Besucher von Mullaghmore nicht auszusetzen oder zurückzunehmen, sowie um die Verurteilung der Europäischen Gemeinschaft zum Ersatz des An Taisce und dem WWF UK durch die streitige Entscheidung entstandenen und noch entstehenden Schadens geht.

Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung

Vorbringen der Parteien

21 In ihrer Einrede der Unzulässigkeit bestreitet die Kommission, eine Entscheidung erlassen zu haben, mit der sie es abgelehnt habe, die Zuweisung von Geldern aus Strukturfonds an Irland im Zusammenhang mit dem Projekt von Mullaghmore auszusetzen oder zurückzunehmen; eine solche Entscheidung sei im übrigen von den Klägern nicht aufgezeigt worden. Jedenfalls wäre eine solche Entscheidung von einer Entscheidung über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag verschieden, da das Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) und das Verfahren wegen Feststellung einer Vertragsverletzung voneinander unabhängig seien.

22 Die Kommission führt aus, daß jedenfalls ihre Entscheidung vom 21. Dezember 1989, zur Finanzierung des operationellen Programms für den Tourismus beizutragen, lediglich den irischen Behörden die Möglichkeit gebe, bestimmte Projekte ihrer Wahl mit der Gemeinschaftshilfe zu verwirklichen. Deshalb könnten die Kläger nur von der Entscheidung des Mitgliedstaats und nicht von der Entscheidung der Kommission betroffen sein.

23 In ihren Antworten auf die ihr vom Gericht gestellten schriftlichen Fragen hat die Kommission u. a. ausgeführt, daß nach einer Entscheidung des irischen Supreme Court vom 26. Mai 1993 die Arbeiten am Zentrum von Mullaghmore unterbrochen worden seien und das OPW das gesamte Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung noch einmal von Anfang an durchführen müsse. Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, ob die vorliegende Nichtigkeitsklage letztlich nicht gegenstandslos sei, da das Projekt zum einen geändert werden könne und die Erstattungsfähigkeit der angefallenen oder anfallenden Kosten zweifelhaft sei. Nach Artikel 5 der Entscheidung vom 21. Dezember 1989 beziehe sich der Gemeinschaftsbeitrag nämlich grundsätzlich nur auf die Kosten, in bezug auf die in dem Mitgliedstaat rechtlich bindende Verpflichtungen eingegangen worden seien und für die die Gemeinschaftsfinanzierung spätestens bis zum 31. Dezember 1993 ausdrücklich gewährt worden sei.

24 In ihrer Stellungnahme zu der Einrede der Unzulässigkeit tragen die Kläger zunächst vor, daß die Gemeinschaft nicht jede Verantwortung für die möglichen Auswirkungen der von ihr finanzierten Projekte auf die Umwelt verneinen könne, da die meisten der aus den Strukturfonds der Gemeinschaft finanzierten Projekte ohne diese Finanzierung von den Mitgliedstaaten nicht durchgeführt würden. Sollte der Gemeinschaftsrichter der Auffassung sein, daß einzelne von einer Entscheidung der Kommission, ein bestimmtes Projekt aus den Strukturfonds zu finanzieren, nicht unmittelbar und individuell betroffen seien, gäbe es keine gerichtliche Kontrolle der Praxis der Kommission in diesem Bereich.

25 Nach Ansicht der Kläger hat die Kommission am 7. Oktober 1992 zwei Entscheidungen getroffen. An diesem Tag habe die Kommission nämlich nicht nur beschlossen, gegen Irland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen des Baus des Zentrums von Mullaghmore einzuleiten, sondern auch entschieden, daß ein solcher Bau mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 vereinbar sei und daß die Irland im Rahmen des Programms für den Tourismus zugewiesenen Gelder aus den Strukturfonds somit zur Finanzierung dieses Projekts in Anspruch genommen werden dürften. Dies werde bestätigt durch die Tatsache, daß das OPW mit dem Bau des Zentrums von Mullaghmore bis zu der Entscheidung der Kommission gewartet habe, denn die Arbeiten seien erst am 16. November 1992 aufgenommen worden.

26 Ausserdem habe die Kommission in ihrer Entscheidung vom 21. Dezember 1989, mit der sie das operationelle Programm für den Tourismus genehmigt habe, selbst erklärt, daß "sie..., wenn ihr der Beweis vorliegt, daß die Gemeinschaftspolitiken bei dem oder den betreffenden Vorhaben nicht beachtet worden sind, ihren Beitrag zu diesem oder diesen Vorhaben zurückziehen und dies den Behörden des für die Durchführung des Programms zuständigen Mitgliedstaats mitteilen [wird]". Die Kommission habe im übrigen in der Vergangenheit bereits die Verwendung von Geldern, die im Rahmen eines operationellen Programms für ein besonderes Projekt zugewiesen worden seien, wegen Verstosses gegen die einschlägigen Umweltbestimmungen aufgeschoben oder rückgängig gemacht.

27 Nach Ansicht der Kläger entspricht der vorliegende Fall dem, der dem Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90 (CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125) zugrunde gelegen habe, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß eine Entscheidung, kein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag zu eröffnen, eine Entscheidung darstelle, die Rechtswirkungen entfalte und von den individuell und unmittelbar betroffenen Parteien angefochten werden könne.

28 An Taisce hält sich durch die angefochtene Entscheidung in mehrfacher Hinsicht für individuell betroffen. Erstens sei er einer der sehr wenigen benachbarten Grundbesitzer. Zweitens sei er bei der von der Kommission durchgeführten Untersuchung als Beteiligter angesehen worden. Schließlich sei er in seiner Eigenschaft als Umweltschutzvereinigung durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt. Der WWF UK meint, durch die angefochtene Entscheidung ebenfalls betroffen zu sein, und zwar nicht nur, soweit er an dem Verfahren, das zum Erlaß der streitigen Entscheidung geführt habe, aktiv und nachdrücklich beteiligt gewesen sei, sondern auch wegen seiner unmittelbaren und aktiven Beteiligung im Umweltbereich, durch die er sich von anderen Personen oder Organisationen unterscheide. Er führe in Zusammenarbeit mit der Kommission im Bereich des Umweltschutzes verschiedene Veranstaltungen durch, sei Mitglied des ständigen Ausschusses gemäß der Berner Konvention, und seine Stellung in diesem Rechtsstreit sei somit der des CIRFS in der Rechtssache CIRFS u. a./Kommission vergleichbar.

29 Die Kläger vertreten unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207) die Meinung, daß sie durch die streitige Entscheidung unmittelbar betroffen seien, da entgegen der Behauptung der Kommission ° daß die Aussetzung oder Zurücknahme der Gelder aus den Fonds die irischen Behörden nicht am Bau des Zentrums hindern würde ° die Möglichkeit, daß diese Behörden das Zentrum von Mullaghmore auch dann bauten, wenn die Gemeinschaftsfinanzierung ausgesetzt würde, nur theoretisch bestehe. Dies werde sowohl durch die Tatsache bestätigt, daß die irischen Behörden den Bau des Zentrums aufgeschoben hätten, bis sie von der Kommission die Bestätigung erhalten hätten, daß der Finanzierung des Projekts mit Hilfe der Strukturfonds nichts im Wege stehe, als auch durch den Umstand, daß die Gelder aus diesen Fonds gerade die Durchführung von Arbeiten ermöglichen sollten, die die Mitgliedstaaten nicht alleine durchführen könnten.

Rechtliche Würdigung

30 Wie sich im vorliegenden Fall aus den Akten ergibt, hat die Kommission auf die Beschwerde der Kläger am 7. Oktober 1992 entschieden, gegen Irland kein Vertragsverletzungsverfahren zu eröffnen. Nach Ansicht der Kläger hat die Kommission damit zwangsläufig auch die Entscheidung getroffen, die Gemeinschaftsfinanzierung für die Errichtung des Besucherzentrums von Mullaghmore nicht auszusetzen oder zu kürzen; diese Entscheidung betreffe die Kläger unmittelbar und individuell.

31 Nach Auffassung des Gerichts ist noch vor der Prüfung, ob einzelne eine Entscheidung der Kommission über die Aussetzung oder Kürzung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zu einer nationalen Aktion anfechten können, zu untersuchen, ob die Kommission am 7. Oktober 1992 eine solche Entscheidung, wie die Kläger behaupten, wirklich erlassen hat.

32 Unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls bedeutet dies, daß zu untersuchen ist, ob die Tatsache, daß die Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren wegen des Baus des Mullaghmore-Zentrums gegen Irland eingeleitet hat, auch die Entscheidung beinhaltet, die finanzielle Beihilfe zu der betreffenden Aktion nicht auszusetzen oder zu kürzen.

33 Erstens müssen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 "die Aktionen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Strukturfonds oder einer Finanzierung der EIB oder eines sonstigen vorhandenen Finanzinstruments sind,... den Bestimmungen der Verträge und der aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakte sowie den Gemeinschaftspolitiken, insbesondere hinsichtlich der Wettbewerbsregeln, der Vergabe öffentlicher Aufträge und des Umweltschutzes, entsprechen".

34 Zweitens kann die Kommission nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch eine entsprechende Prüfung des Falls zusammen mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Partnerschaft bestätigt wird, daß eine Unregelmässigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderungen der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurden.

35 Das Verfahren der Aussetzung oder Kürzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an nationalen Aktionen ist unabhängig von dem, das auf Feststellung und Unterlassung eines gemeinschaftswidrigen Verhaltens eines Mitgliedstaats abzielt. Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag oder selbst die Feststellung einer Vertragsverletzung durch den Gerichtshof hätten nämlich nicht automatisch die Aussetzung oder Kürzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft zur Folge. Hierfür ist erforderlich, daß die Kommission eine Entscheidung über die Aussetzung oder Kürzung der Gemeinschaftsfinanzierung auf der Grundlage des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 trifft. Eine solche Entscheidung über die Aussetzung oder Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung stellt nämlich im Gegensatz zu der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens einen den Adressaten beschwerenden Rechtsakt dar, der vor dem Gemeinschaftsrichter angefochten werden kann.

36 Ebenso ist die Kommission durch die Entscheidung, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Verfahren nicht weiter zu verfolgen, nicht daran gehindert, die gemeinschaftliche Beteiligung an einer nationalen Aktion, insbesondere wenn eine oder mehrere Bedingungen, von denen die Gemeinschaftsfinanzierung abhängt, nicht erfuellt sind, auszusetzen oder zu kürzen. Die Kommission kann nämlich eine solche Entscheidung jederzeit, auch nach Durchführung der Arbeiten treffen, wie Artikel 23 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 4253/88 zeigt, wonach die Kommission die finanzierten Aktionen kontrollieren und drei Jahre lang nach der letzten Zahlung für eine Aktion sämtliche Belege über die im Rahmen der Aktion getätigten Ausgaben einsehen kann. Darüber hinaus sind sämtliche unrechtmässig gezahlten Beträge nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4253/88 an die Kommission zurückzuzahlen.

37 Wie sich im vorliegenden Fall aus der Pressemitteilung der Kommission (siehe vorstehend Randnr. 7) ergibt, beschloß die Kommission am 7. Oktober 1992, gegen Irland wegen des Baus des Mullaghmore-Zentrums kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, da das vom OPW durchgeführte Verfahren ihrer Ansicht nach gleichwertige Garantien wie die der Richtlinie 85/337 bot und die irischen Behörden sich im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens zur Einhaltung der Richtlinie 80/68 verpflichtet hatten, die Irland noch nicht in nationales Recht umgesetzt hatte.

38 Dagegen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Kommission zu diesem Zeitpunkt auch beschlossen hätte, von ihrer Möglichkeit nach der Verordnung Nr. 4253/88 Gebrauch zu machen, nämlich die Verwendung der Gelder aus den Gemeinschaftsfonds seitens der irischen Behörden für den Bau des Mullaghmore-Zentrums auszusetzen oder zu kürzen. Diese Möglichkeit bleibt ihr immer noch, wenn sich Unregelmässigkeiten oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Durchführung der Aktion herausstellen sollten. Dies gilt vor allem für den vorliegenden Fall, da, wie vorstehend wiedergegeben, die Arbeiten an dem Zentrum gegenwärtig ausgesetzt sind und somit nur teilweise Gegenstand einer Gemeinschaftsfinanzierung gewesen sind.

39 Deshalb ist im vorliegenden Fall festzustellen ° ohne daß eine Prüfung erforderlich ist, ob einzelne eine Entscheidung der Kommission über die Aussetzung oder Kürzung der Gemeinschaftsfinanzierung für eine nationale Aktion anfechten können °, daß die Kommission am 7. Oktober 1992 eine Entscheidung, die Gemeinschaftsfinanzierung für den Bau des Besucherzentrums von Mullaghmore nicht auszusetzen oder zu kürzen, nicht getroffen hat. Die Nichtigkeitsklage ist somit als unzulässig abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Schadensersatzklage

Vorbringen der Parteien

40 Nach Ansicht der Kommission ist der Antrag der Kläger auf Schadensersatz ebenfalls als unzulässig abzuweisen. Sie trägt dazu vor, daß die Kläger keinen Schaden dargetan hätten, der ihnen durch die Entscheidung vom 7. Oktober 1992 entstanden sei, und daß der von ihnen behauptete Schaden, wenn er überhaupt vorläge, jedenfalls durch die Entscheidung der irischen Behörden über die Errichtung des Zentrums bedingt sei.

41 Die Kläger meinen dagegen, daß sie einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen der streitigen Entscheidung und der Entscheidung der irischen Behörden, den Bau des Zentrums in Angriff zu nehmen, nachgewiesen hätten, und berufen sich darauf, daß ihr Fall dem entspreche, der dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission) zugrunde liege.

Rechtliche Würdigung

42 Dazu ist festzustellen, daß die Kläger nicht nur nichts zu dem Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Rechtsakt und dem angeblichen Schaden sowohl für die Umwelt von Mullaghmore und dessen Umgebung als auch für An Taisce als Nachbarn vorgetragen haben, sondern den angeblichen Schaden auch nicht beziffert haben. Sie beschränken sich lediglich auf die Behauptung, daß die Fortsetzung des Baus des Mullaghmore-Zentrums zu schweren und nicht wiedergutzumachenden Schäden führe.

43 Somit ist die Klage auch insoweit als unzulässig abzuweisen, als sie auf die Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag gestützt wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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